TE Bvwg Beschluss 2017/8/8 L519 1430330-2

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Veröffentlicht am 08.08.2017
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Entscheidungsdatum

08.08.2017

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L519 1430330-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zl. 821409007-161690790, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zl. 821409007-161690790, beschlossen:

A) Gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.A) Gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise bei der belangten Behörde (Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, FZ. 12 14.090-BAT wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, FZ. 12 14.090-BAT wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung in sein Heimatland gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. C11 430.330-1/2012/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2013, Zl. C11 430.330-1/2012/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof stellte fest, dass der BF aus Bangladesch stammt, sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam bekennt und seine Identität mangels vorgelegter glaubhafter Dokumente hierzu nicht festgestellt werden konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft bzw. selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant beurteilt.

4. Dem BF wurde am 19.10.2015 eine Karte für Geduldete, gültig bis 18.10.2016 ausgestellt.

5. Am 12.09.2016 brachte der BF den ersten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG (Duldung iS des § 46 a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 FPG) ein. Vorgelegt wurden diverse Unterlagen zur Integration und Diabetes-Erkrankung des BF.5. Am 12.09.2016 brachte der BF den ersten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Duldung iS des Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, FPG) ein. Vorgelegt wurden diverse Unterlagen zur Integration und Diabetes-Erkrankung des BF.

6. Mit Schreiben vom 14.10.2016 wurde von der örtlich zuständigen LPD gemäß § 60 AsylG mitgeteilt, dass in staatspolizeilicher Hinsicht keine nachteiligen Erkenntnisse zur Person des BF vorliegen.6. Mit Schreiben vom 14.10.2016 wurde von der örtlich zuständigen LPD gemäß Paragraph 60, AsylG mitgeteilt, dass in staatspolizeilicher Hinsicht keine nachteiligen Erkenntnisse zur Person des BF vorliegen.

7. Das vom BFA mit Schreiben vom 07.10.2016 eingeräumte Parteiengehör konnte dem BF nicht zugestellt werden sondern wurde mit dem Vermerk "Verzogen" retourniert.

Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 wurde der Antrag vom 12.09.2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016 wurde der Antrag vom 12.09.2016 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Ausgeführt wurde, dass dem BF mit Schreiben vom 07.10.2016 Parteiengehör eingeräumt werden hätte sollen. Trotz aktuell aufrechter Meldung (lediglich zwischen XXXX keine Meldung des BF im Bundesgebiet) hätte dem BF das Schreiben nicht zugestellt werden können weshalb keine Entscheidung in der Sache möglich gewesen sei. Über die Hauptfrage hätte mangels Mitwirkung des BF an der Klärung des Sachverhalts nicht abgesprochen werden können.Ausgeführt wurde, dass dem BF mit Schreiben vom 07.10.2016 Parteiengehör eingeräumt werden hätte sollen. Trotz aktuell aufrechter Meldung (lediglich zwischen römisch 40 keine Meldung des BF im Bundesgebiet) hätte dem BF das Schreiben nicht zugestellt werden können weshalb keine Entscheidung in der Sache möglich gewesen sei. Über die Hauptfrage hätte mangels Mitwirkung des BF an der Klärung des Sachverhalts nicht abgesprochen werden können.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 zurückgezogen und wurde ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Angemerkt werden darf an dieser Stelle, dass die Behörde keinerlei Ermittlungen wegen der laut Post nicht möglichen Zustellung getätigt hat. Dies vor dem Hintergrund, dass sich aus den diversen vom BF vorgelegten Schreiben wie Mietvertag und ärztliche Behandlungsbestätigungen ergab, dass der BF auch in dem meldefreien Zeitraum an der Meldeadresse gelebt hat, an welcher er sich erst zwei Monate vor dem Zustellversuch wiederum angemeldet hat.

8. Am 21.11.2016 brachte der BF gemäß ausgefülltem Formularvordruck einen Verlängerungsantrag "besonderer Schutz gemäß § 59 AsylG" ein und wurde in der Folge ein Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV vom 23.11.2016 eingebracht.8. Am 21.11.2016 brachte der BF gemäß ausgefülltem Formularvordruck einen Verlängerungsantrag "besonderer Schutz gemäß Paragraph 59, AsylG" ein und wurde in der Folge ein Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV vom 23.11.2016 eingebracht.

9. Mit Schreiben vom 01.12.2016 wurde dem BF Parteiengehör gewährt.

10. Der BF gab mit Schreiben vom 16.12.2016 eine ausführliche Stellungnahme zum Fragenkatalog der belangten Behörde ab. Weiters stellte er nochmals mit 16.12.2016 einen Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG - DV. Beigelegt wurde unter anderem eine Bestätigung der bengalischen Botschaft, dass der BF am XXXX2016 dort anwesend war.10. Der BF gab mit Schreiben vom 16.12.2016 eine ausführliche Stellungnahme zum Fragenkatalog der belangten Behörde ab. Weiters stellte er nochmals mit 16.12.2016 einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG - DV. Beigelegt wurde unter anderem eine Bestätigung der bengalischen Botschaft, dass der BF am XXXX2016 dort anwesend war.

11. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 21.11.2016 gemäß § 57 AsylG abgewiesen.11. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf "Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 21.11.2016 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen.

12. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde gegen den durch Hinterlegung am 21.12.2016 zugestellten Bescheid zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG gestellt, welcher nunmehr mit der Begründung, dass der BF keinerlei Nachweis zu seiner Identität vorgelegt habe, abgewiesen worden sei. Der BF sei immer bemüht gewesen, einen Nachweis für die Identität zu erbringen. Er habe bei der Botschaft in Wien sein Anliegen vorgebracht. Dort sei ihm jedoch weder ein Identitätsdokument ausgestellt, noch ein Schreiben betreffend der Nichtausstellung von Dokumenten ausgehändigt worden. Auch der Verein Menschenrechte habe sich telefonisch in der Sache des BF an die Botschaft gewandt, dennoch sei dem BF lediglich eine Bestätigung darüber, dass er bei der Botschaft gewesen ist, ausgestellt worden. Der BF habe auch versucht, ein Identitätsdokument direkt im Heimatland zu erhalten. Sein Bruder habe dort bei der Behörde um ein Identitätsdokument gebeten, jedoch habe die zuständige Behörde die Ausstellung verweigert. Dies mit der Begründung, dass der BF persönlich anwesend sein müsse. Da der BF alles in seiner Macht stehende getan habe, um Papiere zu seiner Identität vorzulegen, lägen die Gründe, dass er kein Dokument vorlegen kann, nicht in seiner Sphäre. Die Voraussetzungen, die im Jahr 2015 zur Ausstellung der Karte für Geduldete geführt hätten, seien nach wie vor gegeben, der BF stelle keine Gefahr dar und sei nicht in Österreich verurteilt worden. Der Heilungsantrag sei gestellt worden und sei der BF der Meinung, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erfüllt sind.12. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde gegen den durch Hinterlegung am 21.12.2016 zugestellten Bescheid zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestellt, welcher nunmehr mit der Begründung, dass der BF keinerlei Nachweis zu seiner Identität vorgelegt habe, abgewiesen worden sei. Der BF sei immer bemüht gewesen, einen Nachweis für die Identität zu erbringen. Er habe bei der Botschaft in Wien sein Anliegen vorgebracht. Dort sei ihm jedoch weder ein Identitätsdokument ausgestellt, noch ein Schreiben betreffend der Nichtausstellung von Dokumenten ausgehändigt worden. Auch der Verein Menschenrechte habe sich telefonisch in der Sache des BF an die Botschaft gewandt, dennoch sei dem BF lediglich eine Bestätigung darüber, dass er bei der Botschaft gewesen ist, ausgestellt worden. Der BF habe auch versucht, ein Identitätsdokument direkt im Heimatland zu erhalten. Sein Bruder habe dort bei der Behörde um ein Identitätsdokument gebeten, jedoch habe die zuständige Behörde die Ausstellung verweigert. Dies mit der Begründung, dass der BF persönlich anwesend sein müsse. Da der BF alles in seiner Macht stehende getan habe, um Papiere zu seiner Identität vorzulegen, lägen die Gründe, dass er kein Dokument vorlegen kann, nicht in seiner Sphäre. Die Voraussetzungen, die im Jahr 2015 zur Ausstellung der Karte für Geduldete geführt hätten, seien nach wie vor gegeben, der BF stelle keine Gefahr dar und sei nicht in Österreich verurteilt worden. Der Heilungsantrag sei gestellt worden und sei der BF der Meinung, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erfüllt sind.

13. In der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 02.01.2017 wurde ausgeführt, dass der BF durch den Heilungsantrag (nach der AsylG-DV) nicht befreit werde, der Behörde den Nachweis seiner Identität in einer freien Beweiswürdigung darzulegen. Der BF habe trotz Aufforderung keine Beweismittel vorlegen können und sei dies vor dem Hintergrund von Kontaktpersonen des BF im Heimatland nicht nachvollziehbar.

14. Am 14.07.2017 wurde die Meldung vom 01.05.2017 nachgereicht, wonach dem BF an diesem Tag im Rahmen einer Personenkontrolle die Karte für Geduldete abgenommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.3.2. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Absatz 3, leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

3.3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden und hat die belangte Behörde auch die Rechtslage verkannt.

3.3.2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen im AsylG und FPG stellen sich wie folgt dar:

§ 57. AsylGParagraph 57, AsylG

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

----------

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3-4...)

§ 58 AsylGParagraph 58, AsylG

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1-4...)Paragraph 58, (1-4...)

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7-9...)

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

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1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4)1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,)

ohne weiteres einzustellen oder

2.-der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12-13...)

§ 59 AsylGParagraph 59, AsylG

Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 59, (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

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1.-der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2.-der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.2.-der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(4 -5...)

§ 46a FPGParagraph 46 a, FPG

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2...)

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

3.3.3. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt auf das Regelungsregime der Duldung ab, das im 7. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), normiert ist. Seit 1. Jänner 2014 findet sich die mit § 69a Abs. 1 Z 1 NAG 2005 inhaltsgleiche Nachfolgeregelung in dem die Bestimmungen betreffend "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" enthaltenden 7. Hauptstück des AsylG 2005 in dessen § 57 Abs. 1 Z 1 (VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).3.3.3. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt auf das Regelungsregime der Duldung ab, das im 7. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), normiert ist. Seit 1. Jänner 2014 findet sich die mit Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 inhaltsgleiche Nachfolgeregelung in dem die Bestimmungen betreffend "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" enthaltenden 7. Hauptstück des AsylG 2005 in dessen Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, (VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.02.2015, Zl. B77/2013, darauf hingewiesen, dass - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G160-162/2014, ausgesprochen hat, - einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv § 46a Abs. 2 FPG zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß §46a Abs 1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.02.2015, Zl. B77/2013, darauf hingewiesen, dass - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G160-162/2014, ausgesprochen hat, - einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß §46a Absatz eins a, FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen.

§ 46a FPG wurde einer Änderung unterzogen, wobei er inhaltlich im Wesentlichen unverändert blieb. Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen BEGUTACHTUNG).Paragraph 46 a, FPG wurde einer Änderung unterzogen, wobei er inhaltlich im Wesentlichen unverändert blieb. Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Absatz eins c, konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Absatz 2, umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Absatz 3, der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Absatz eins b, vergleiche dazu ausführlich 92/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen BEGUTACHTUNG).

In dem neugefassten § 46a Abs. 4 FPG wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.In dem neugefassten Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.

Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.

3.3.4. Dem BF wurde die Duldungskarte offenbar unabhängig von einem Antrag gemäß § 57 AsylG durch die Behörde ausgestellt und ist bereits hinsichtlich dieser Duldungskarte festzuhalten, dass sich lediglich aus einem Satz in dem bekämpften Bescheid ergibt, dass die Karte aus dem Grund des § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt wurde. Die konkreten Hintergründe für die Ausstellung, welche sich auch im Rahmen gegenständlichen Verfahrens als relevant erweisen könnten, ergeben sich nicht aus dem Akteninhalt.3.3.4. Dem BF wurde die Duldungskarte offenbar unabhängig von einem Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG durch die Behörde ausgestellt und ist bereits hinsichtlich dieser Duldungskarte festzuhalten, dass sich lediglich aus einem Satz in dem bekämpften Bescheid ergibt, dass die Karte aus dem Grund des Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt wurde. Die konkreten Hintergründe für die Ausstellung, welche sich auch im Rahmen gegenständlichen Verfahrens als relevant erweisen könnten, ergeben sich nicht aus dem Akteninhalt.

Der erste Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Da die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde per 21.11.2016 zurückgezogen und ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, erwuchs dieser den ersten Antrag des BF gemäß § 57 AsylG erledigende Bescheid in Rechtskraft.Der erste Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2016 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Da die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde per 21.11.2016 zurückgezogen und ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, erwuchs dieser den ersten Antrag des BF gemäß Paragraph 57, AsylG erledigende Bescheid in Rechtskraft.

Der BF hat keinerlei Gründe, insbesondere iSd § 59 Abs. 3 AsylG vorgebracht, aus welchen gegenständlicher zweite, mit 21.11.2016 und damit nach Ablauf der Duldung per 18.10.2016 gestellte Antrag als rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung gelten könnte.Der BF hat keinerlei Gründe, insbesondere iSd Paragraph 59, Absatz 3, AsylG vorgebracht, aus welchen gegenständlicher zweite, mit 21.11.2016 und damit nach Ablauf der Duldung per 18.10.2016 gestellte Antrag als rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung gelten könnte.

3.3.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deutete grundsätzlich den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", gemäß eingebrachten Formblatt ein "Verlängerungsantrag besonderer Schutz gemäß § 59 AsylG" als Antrag gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, was letztlich auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Am Rande wäre abzuklären, ob der BF seinen Pflichten, den Antrag gemäß § 58 Abs. 6 AsylG genau zu beschreiben, entsprechend nachgekommen ist und ihm dazu Parteiengehör einzuräumen, da er letztlich einen Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG gestellt hat, obwohl ihm gemäß Akteninhalt zuvor kein entsprechender Aufenthaltstitel zugekommen ist.3.3.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deutete grundsätzlich den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", gemäß eingebrachten Formblatt ein "Verlängerungsantrag besonderer Schutz gemäß Paragraph 59, AsylG" als Antrag gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, was letztlich auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Am Rande wäre abzuklären, ob der BF seinen Pflichten, den Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG genau zu beschreiben, entsprechend nachgekommen ist und ihm dazu Parteiengehör einzuräumen, da er letztlich einen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 59, AsylG gestellt hat, obwohl ihm gemäß Akteninhalt zuvor kein entsprechender Aufenthaltstitel zugekommen ist.

Der Antrag des BF wurde von der Behörde im Spruch gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Im Bescheid finden sich die Feststellungen, dass die Identität des BF nicht feststeht, ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt wurde, der BF wahrscheinlich im Bundesgebiet durchgängig aufhältig war, er an Diabetes erkrankt ist und angegeben hat, Staatsangehöriger von Bangladesch zu sein.Der Antrag des BF wurde von der Behörde im Spruch gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Im Bescheid finden sich die Feststellungen, dass die Identität des BF nicht feststeht, ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt wurde, der BF wahrscheinlich im Bundesgebiet durchgängig aufhältig war, er an Diabetes erkrankt ist und angegeben hat, Staatsangehöriger von Bangladesch zu sein.

Die Abweisung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass der BF seine Identität nicht nachgewiesen und nur ein Schreiben über seine Anwesenheit bei der Botschaft vorgelegt habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Der BF hätte - auch wenn er einen Antrag auf Heilung nach § 4 AsylG-DV gestellt habe - trotzdem mit anderen Mitteln die volle Identität nachzuweisen gehabt, da dieser Antrag nur von der Vorlage der in § 8 AsylG-DV genannten Dokumente entbinde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne vollen Identitätsnachweis widerspräche dem Gemeinschaftsrecht und wurde diesbezüglich auf den Visakodex verwiesen. Über die Familienangehörigen im Heimatstaat wäre es dem BF möglich gewesen, entsprechende Beweismittel beizuschaffen. Mangels Identitätsnachweises könne dem BF ein Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werden und wäre "die Ausstellung eines Reisedokuments mit Hilfe der im Heimatstaat lebenden Angehörigen zudem vermutlich möglich."Die Abweisung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass der BF seine Identität nicht nachgewiesen und nur ein Schreiben über seine Anwesenheit bei der Botschaft vorgelegt habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Der BF hätte - auch wenn er einen Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV gestellt habe - trotzdem mit anderen Mitteln die volle Identität nachzuweisen gehabt, da dieser Antrag nur von der Vorlage der in Paragraph 8, AsylG-DV genannten Dokumente entbinde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne vollen Identitätsnachweis widerspräche dem Gemeinschaftsrecht und wurde diesbezüglich auf den Visakodex verwiesen. Über die Familienangehörigen im Heimatstaat wäre es dem BF möglich gewesen, entsprechende Beweismittel beizuschaffen. Mangels Identitätsnachweises könne dem BF ein Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werden und wäre "die Ausstellung eines Reisedokuments mit Hilfe der im Heimatstaat lebenden Angehörigen zudem vermutlich möglich."

Der BF hatte zwar nach der Ausweisungsentscheidung die normative Verpflichtung, das Bundesgebiet in Richtung des festgestellten Herkunftsstaates zu verlassen; die nach § 46 FPG vorgesehene Abschiebung bezieht sich - als jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) - auf ebendiese Verpflichtung. Hinsichtlich dieser Abschiebung trifft den BF wiederum eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG.Der BF hatte zwar nach der Ausweisungsentscheidung die normative Verpflichtung, das Bundesgebiet in Richtung des festgestellten Herkunftsstaates zu verlassen; die nach Paragraph 46, FPG vorgesehene Abschiebung bezieht sich - als jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) - auf ebendiese Verpflichtung. Hinsichtlich dieser Abschiebung trifft den BF wiederum eine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG.

In diesem Zusammenhang ist auch das Rechtsinstitut der Duldung zu sehen: Der Aufenthalt eines/einer Fremden ist im Bundesgebiet nämlich - unter anderem - geduldet, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Diese Duldung tritt bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein (vgl. VfGH 23.02.2015, G 171/2014 ua.). Zu vertretende Gründe liegen gemäß Abs. 3 leg.cit. jedenfalls vor, wenn der/die Fremde die eigene Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt bzw. diese vereitelt.In diesem Zusammenhang ist auch das Rechtsinstitut der Duldung zu sehen: Der Aufenthalt eines/einer Fremden ist im Bundesgebiet nämlich - unter anderem - geduldet, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Diese Duldung tritt bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein vergleiche VfGH 23.02.2015, G 171 aus 2014, ua.). Zu vertretende Gründe liegen gemäß Absatz 3, leg.cit. jedenfalls vor, wenn der/die Fremde die eigene Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt bzw. diese vereitelt.

Die Jahresfrist des § 57 Abs 1 Z 1 AsylG ist nur in den Fällen des § 46a Abs 3 FPG an das Datum der behördlichen Feststellung gebunden, in den Fällen des § 46a Abs 1 FPG an den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Unabschiebbarkeit.Die Jahresfrist des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist nur in den Fällen des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG an das Datum der behördlichen Feststellung gebunden, in den Fällen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG an den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Unabschiebbarkeit.

3.3.6. Aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid ist schon nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde in irgendeiner Form ermittelt hätte, ob der BF überhaupt aktuell geduldet ist und damit das Kriterium des § 57 Abs. 1 Z 1 erfüllt ist, wonach der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen seit mindestens einem Jahr geduldet sein muss und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen müssen. Weder mit diesem Umstand hat sich die belangte Behörde gehörig auseinandergesetzt, noch mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich vorliegt. Gemäß Angaben in der Stellungnahme vom 15.12.2016 wurde der BF wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Führerschein bestraft und hätte er vom Land Salzburg eine Strafe bekommen, da "sein Mietvertrag abgelaufen" wäre. Er hätte auch bei der Polizei Strafe zahlen müssen, da er einen "falschen Führerschein abgegeben" habe, dieses Verhalten könnte grundsätzlich strafrechtliche Relevanz entfalten, was wiederum zu ermitteln gewesen wäre.3.3.6. Aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid ist schon nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde in irgendeiner Form ermittelt hätte, ob der BF überhaupt aktuell geduldet ist und damit das Kriterium des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt ist, wonach der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen seit mindestens einem Jahr geduldet sein muss und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen müssen. Weder mit diesem Umstand hat sich die belangte Behörde gehörig auseinandergesetzt, noch mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich vorliegt. Gemäß Angaben in der Stellungnahme vom 15.12.2016 wurde der BF wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne Führerschein bestraft und hätte er vom Land Salzburg eine Strafe bekommen, da "sein Mietvertrag abgelaufen" wäre. Er hätte auch bei der Polizei Strafe zahlen müssen, da er einen "falschen Führerschein abgegeben" habe, dieses Verhalten könnte grundsätzlich strafrechtliche Relevanz entfalten, was wiederum zu ermitteln gewesen wäre.

Vorweg wird von der belangten Behörde zu klären sein, wie sich der Status des BF aktuell darstellt bzw. ob nicht schon grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidung keine Duldung betreffend dem BF mehr vorgelegen hat, da dem BF ja auch nach Rücksprache mit dem BFA die Duldungskarte abgenommen worden ist, was letztlich Gründe benötigt. Aktuell unklar ist, ob der BF etwa aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden kann bzw. ob er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und so nicht als Geduldeter angesehen werden kann.

Die Frage, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint oder nicht, ergibt sich nicht aus dem Akteninhalt und hängt von der unbegründet gebliebenen Feststellung der belangten Behörde im erstinstanzlichen Bescheid ab, ob er tatsächlich über seine Identität getäuscht hat oder nicht. Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergibt sich keine Identitätstäuschung und finden sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine etwaige Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den BF im Akt. Vielmehr ist er gemäß vorgelegtem Schreiben bei der Botschaft selbstständig vorstellig geworden und hätte gemäß seinen Angaben auch versucht, aus der Heimat über seinen Bruder Dokumente zu besorgen. Wenn die belangte Behörde daher ausführt, der BF hätte sich über seine Familienmitglieder in der Heimat Beweismittel beschaffen können, so fehlt eine Grundlage für diese den Angaben des BF widersprechenden Annahme und könnte sich lediglich im Rahmen einer Beweiswürdigung nach vorheriger Einvernahme des BF hierzu eine Unglaubwürdigkeit dieser Angabe des BF ergeben.

Dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt Vereitelungshandlungen in Bezug auf die Abschiebung gesetzt hätte - beispielsweise, indem er sich durch Untertauchen dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden entzog oder wechselnde Identitätsangaben machte -, ist nicht ersichtlich. Der BF hätte gemäß seinen Angaben eben sogar selbst - obwohl er zu einem aktiven Bemühen um Erlangung eines Heimreisezertifikats bei einer Botschaft zwecks Ermöglichung der Abschiebung gar nicht verpflichtet wäre (vgl. VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209; BVwG 05.08.2015; Anderes könnte sich lediglich durch die Änderungen im Neuen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ergeben) - ein Gespräch in der Botschaft von Bangladesch. Aktuell bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF eben irgendein Verhalten persönlich vorwerfbar wäre; in diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst allein aus der Mitteilung einer Botschaft, dass die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden kann, dass diese tatsächlich falsche Angaben über ihre Identität tätigte (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040; 28.08.2012, 2011/21/0209).Dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt Vereitelungshandlungen in Bezug auf die Abschiebung gesetzt hätte - beispielsweise, indem er sich durch Untertauchen dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden entzog oder wechselnde Identitätsangaben machte -, ist nicht ersichtlich. Der BF hätte gemäß seinen Angaben eben sogar selbst - obwohl er zu einem aktiven Bemühen um Erlangung eines Heimreisezertifikats bei einer Botschaft zwecks Ermöglichung der Abschiebung gar nicht verpflichtet wäre vergleiche VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209; BVwG 05.08.2015; Anderes könnte sich lediglich durch die Änderungen im Neuen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ergeben) - ein Gespräch in der Botschaft von Bangladesch. Aktuell bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF eben irgendein Verhalten persönlich vorwerfbar wäre; in diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst allein aus der Mitteilung einer Botschaft, dass die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden kann, dass diese tatsächlich falsche Angaben über ihre Identität tätigte vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040; 28.08.2012, 2011/21/0209).

Die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", kommt angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht in Betracht. Es ergibt sich die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" auch nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll. Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich nicht zwingend ableiten (vgl. VwGH vom 16.05.2012, Zl. 2012/21/0053 sowie vom 21.12.2010, 2010/21/0231).Die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", kommt angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht in Betracht. Es ergibt sich die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" auch nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll. Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich nicht zwingend ableiten vergleiche VwGH vom 16.05.2012, Zl. 2012/21/0053 sowie vom 21.12.2010, 2010/21/0231).

3.3.7. Letztlich ergibt sich, dass die belangte Behörde wohl in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist, diverse Ermittlungslücken vorliegen und wurde im Bescheid zusätzlich nicht über den Antrag nach § 4 AsylG-DV auf Heilung abgesprochen. Beabsichtigt die Behörde, einen Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.3.7. Letztlich ergibt sich, dass die belangte Behörde wohl in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist, diverse Ermittlungslücken vorliegen und wurde im Bescheid zusätzlich nicht über den Antrag nach Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung abgesprochen. Beabsichtigt die Behörde, einen Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen selbst (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) zu führen und zu prüfen haben, ob der BF aktuell ex-lege in Österreich geduldet ist bzw. eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist und in weiterer Folge zu prüfen haben, wie mit dem zweiten Antrag (grundsätzlich gemäß §59 AsylG laut Formular) umzugehen ist.

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags gemäß § 57 AsylG zu beheben.Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 57, AsylG zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag und den ergänzenden Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie aktuelle Änderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass der Sachverhalt bzw. das Parteienvorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).3. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie aktuelle Änderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass der Sachverhalt bzw. das Parteienvorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird vergleiche BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, Duldung,
Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L519.1430330.2.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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