TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/29 W111 1400678-3

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Entscheidungsdatum

29.08.2017

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §52 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W111 1400678-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 780677604-161676720, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 780677604-161676720, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG idgF, sowie gemäß §§ 57, 55, 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG idgF, sowie gemäß Paragraphen 57, 55, 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG iVm § 52 Abs 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.04.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und muslimischen Glaubens zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen russischen Reisepass vor. Er brachte vor, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester hielten sich noch im Herkunftsstaat auf. Zum Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, er wolle den gleichen Status wie seine Frau und sein Kind, da er in Österreich mit seiner Familie leben wolle. Er habe zudem seit 2011 Probleme mit russischen und tschetschenischen Behörden, es sei der gleiche Grund, den er bereits in seinem im Jahr 2008 geführten Verfahren angegeben habe. Er sei im Jahr 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Seine Frau habe er in den Jahren 2011, 2012 und 2013 (Februar) in Weißrussland getroffen. Der Beschwerdeführer legte jeweils in Kopie zwei ZMR-Auszüge, die Geburtsurkunde von XXXX (geb. XXXX ) und dessen Reisepass, den Reisepass der XXXX , sowie eine Heiratsurkunde vor. Die EURODAC-Abfrage ergab außer den österreichischen folgende Treffer: XXXX (Polen), XXXX und XXXX (Polen) sowie XXXX (Litauen).1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.04.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und muslimischen Glaubens zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen russischen Reisepass vor. Er brachte vor, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester hielten sich noch im Herkunftsstaat auf. Zum Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, er wolle den gleichen Status wie seine Frau und sein Kind, da er in Österreich mit seiner Familie leben wolle. Er habe zudem seit 2011 Probleme mit russischen und tschetschenischen Behörden, es sei der gleiche Grund, den er bereits in seinem im Jahr 2008 geführten Verfahren angegeben habe. Er sei im Jahr 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Seine Frau habe er in den Jahren 2011, 2012 und 2013 (Februar) in Weißrussland getroffen. Der Beschwerdeführer legte jeweils in Kopie zwei ZMR-Auszüge, die Geburtsurkunde von römisch 40 (geb. römisch 40 ) und dessen Reisepass, den Reisepass der römisch 40 , sowie eine Heiratsurkunde vor. Die EURODAC-Abfrage ergab außer den österreichischen folgende Treffer: römisch 40 (Polen), römisch 40 und römisch 40 (Polen) sowie römisch 40 (Litauen).

Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2008 drei Monate in Österreich verbracht, dann sei er freiwillig nach Polen ausgereist, wo er vorerst in einem Lager und dann bis 2011 in XXXX gelebt habe. Nach Erhalt eines negativen Bescheides sei er im April 2011 nach XXXX in Weißrussland gefahren, mangels dortiger Anknüpfungspunkte jedoch nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise 2014 gelebt habe. Im Jahr 2012 sei er bei dem Versuch, nach Österreich zu gelangen, in Litauen aufgehalten worden und sei von dort für zwei Wochen (Jänner 2013) wieder nach XXXX und hernach zurück nach Tschetschenien gereist, wo er bei Verwandten (Cousins und Großcousins) gelebt habe. Zu seinen jetzigen Lebensumständen gab er an, tatsächlich würde er in Österreich zusammen mit seiner Frau und seinem Kind leben – deren Wohnung sei aber nicht groß genug und würden dort viele Menschen leben, weshalb er an einer anderen Adresse gemeldet sei.Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2008 drei Monate in Österreich verbracht, dann sei er freiwillig nach Polen ausgereist, wo er vorerst in einem Lager und dann bis 2011 in römisch 40 gelebt habe. Nach Erhalt eines negativen Bescheides sei er im April 2011 nach römisch 40 in Weißrussland gefahren, mangels dortiger Anknüpfungspunkte jedoch nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise 2014 gelebt habe. Im Jahr 2012 sei er bei dem Versuch, nach Österreich zu gelangen, in Litauen aufgehalten worden und sei von dort für zwei Wochen (Jänner 2013) wieder nach römisch 40 und hernach zurück nach Tschetschenien gereist, wo er bei Verwandten (Cousins und Großcousins) gelebt habe. Zu seinen jetzigen Lebensumständen gab er an, tatsächlich würde er in Österreich zusammen mit seiner Frau und seinem Kind leben – deren Wohnung sei aber nicht groß genug und würden dort viele Menschen leben, weshalb er an einer anderen Adresse gemeldet sei.

Aus einer Bestätigung der XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer und XXXX am XXXX vor dem Standesamt eine wirksame Erklärung zur Bestimmung des Familiennamens nach der Eheschließung abgegeben hätten und deren beider Familienname nunmehr XXXX laute.Aus einer Bestätigung der römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 am römisch 40 vor dem Standesamt eine wirksame Erklärung zur Bestimmung des Familiennamens nach der Eheschließung abgegeben hätten und deren beider Familienname nunmehr römisch 40 laute.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei mit seiner Frau seit XXXX standesamtlich verheiratet, die Heiratsurkunde habe er nur in Kopie, das Original finde er derzeit nicht. Er sei Vater zweier Söhne, geboren am XXXX und am XXXX , seine Frau sei derzeit wieder schwanger. Seine Frau habe einen Aufenthaltsstatus nach § 11 AsylG (rechtskräftig seit 24.03.2004). Deren Tante habe der Beschwerdeführer in Tschetschenien kennengelernt. Als der Beschwerdeführer 2008 in Österreich gewesen sei, habe er seine Frau kennengelernt. Nachdem er nach Polen gegangen sei, hätten sie 2010 telefonischen Kontakt gehabt. Im Zeitraum von 2008 bis 2014 habe sich seine Frau in Österreich befunden. Sie hätten sich in den Jahren 2011, 2012 und 2013 für jeweils 2-3 Wochen in XXXX in Weißrussland getroffen. Am 12.08.2011 hätten sie standesamtlich und nach islamischem Recht geheiratet, die Heiratsurkunde habe er nur in Kopie. Zur islamischen Heirat habe er keine Unterlagen, diese habe ebenfalls am 12.08.2011 stattgefunden. Dabei sei der Beschwerdeführer in Tschetschenien und seine Frau in Österreich gewesen. Auf Nachfrage, inwiefern seine Frau in der standesamtlichen Heiratsurkunde angeführt sein könnte, führte er aus, es genüge in Tschetschenien, wenn ein Ehepartner anwesend sei. Am Standesamt rufe man seine Frau an, dann spreche der Standesbeamte mit dieser und die standesamtliche Hochzeit gelte offiziell. Seine Geschwister würden nach wie vor in XXXX leben. Zu seinen eigenen dortigen Lebensverhältnissen gab er an, diese seien gut gewesen. Er habe gut gelebt und habe auch gearbeitet. Er habe elf Klassen der Grundschule abgeschlossen und als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Bruder erzeuge Fenster und Türen und finanziere damit das Leben der Mutter und der Schwester. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer durch seine schwangere Frau, die beiden Söhne, die Eltern und Geschwister seiner Frau, sowie seine Cousine über familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer gab an, er spreche und verstehe "ein bisschen" Deutsch. Seit 22.04.2014 befinde er sich in Österreich. Er brachte weiters zu seinen Fluchtgründen vor, dass er eine Familie gegründet habe, er jedoch in Tschetschenien und seine Frau in Österreich gelebt hätte. Dies sei kein richtiges Familienleben. Das wichtigste für die Kinder sei, dass die Familie zusammenlebe, dies sei der Grund, weshalb er hier sei. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung und auch seine Frau beziehe diese. Er spreche ganz wenig Deutsch. Zwar habe er sich für den Deutschkurs bei der XXXX angemeldet, jedoch habe er noch keinen Termin. Mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern lebe er zusammen in einer Wohnung. Er sei mit einigen Landsleuten befreundet und gehe mit diesen gemeinsam aus. Der Beschwerdeführer gab an, er kümmere sich zuhause um seine Kinder und bringe sie in den Kindergarten. Er lerne Deutsch mit seiner Frau. Nach einer Eigeneinschätzung seiner Deutschkenntnisse verstehe er viel, aber das Sprechen sei noch schwer. Er habe künftig vor, Deutschkurse und weitere Kurse zu besuchen und wolle als LKW-Fahrer arbeiten. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und nehme nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Er habe hinsichtlich der Integration familiäre Gründe und wolle sich integrieren. Der Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunde seines zweiten Kindes sowie eine Übersetzung der bereits in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde vor.Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei mit seiner Frau seit römisch 40 standesamtlich verheiratet, die Heiratsurkunde habe er nur in Kopie, das Original finde er derzeit nicht. Er sei Vater zweier Söhne, geboren am römisch 40 und am römisch 40 , seine Frau sei derzeit wieder schwanger. Seine Frau habe einen Aufenthaltsstatus nach Paragraph 11, AsylG (rechtskräftig seit 24.03.2004). Deren Tante habe der Beschwerdeführer in Tschetschenien kennengelernt. Als der Beschwerdeführer 2008 in Österreich gewesen sei, habe er seine Frau kennengelernt. Nachdem er nach Polen gegangen sei, hätten sie 2010 telefonischen Kontakt gehabt. Im Zeitraum von 2008 bis 2014 habe sich seine Frau in Österreich befunden. Sie hätten sich in den Jahren 2011, 2012 und 2013 für jeweils 2-3 Wochen in römisch 40 in Weißrussland getroffen. Am 12.08.2011 hätten sie standesamtlich und nach islamischem Recht geheiratet, die Heiratsurkunde habe er nur in Kopie. Zur islamischen Heirat habe er keine Unterlagen, diese habe ebenfalls am 12.08.2011 stattgefunden. Dabei sei der Beschwerdeführer in Tschetschenien und seine Frau in Österreich gewesen. Auf Nachfrage, inwiefern seine Frau in der standesamtlichen Heiratsurkunde angeführt sein könnte, führte er aus, es genüge in Tschetschenien, wenn ein Ehepartner anwesend sei. Am Standesamt rufe man seine Frau an, dann spreche der Standesbeamte mit dieser und die standesamtliche Hochzeit gelte offiziell. Seine Geschwister würden nach wie vor in römisch 40 leben. Zu seinen eigenen dortigen Lebensverhältnissen gab er an, diese seien gut gewesen. Er habe gut gelebt und habe auch gearbeitet. Er habe elf Klassen der Grundschule abgeschlossen und als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Bruder erzeuge Fenster und Türen und finanziere damit das Leben der Mutter und der Schwester. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer durch seine schwangere Frau, die beiden Söhne, die Eltern und Geschwister seiner Frau, sowie seine Cousine über familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer gab an, er spreche und verstehe "ein bisschen" Deutsch. Seit 22.04.2014 befinde er sich in Österreich. Er brachte weiters zu seinen Fluchtgründen vor, dass er eine Familie gegründet habe, er jedoch in Tschetschenien und seine Frau in Österreich gelebt hätte. Dies sei kein richtiges Familienleben. Das wichtigste für die Kinder sei, dass die Familie zusammenlebe, dies sei der Grund, weshalb er hier sei. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung und auch seine Frau beziehe diese. Er spreche ganz wenig Deutsch. Zwar habe er sich für den Deutschkurs bei der römisch 40 angemeldet, jedoch habe er noch keinen Termin. Mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern lebe er zusammen in einer Wohnung. Er sei mit einigen Landsleuten befreundet und gehe mit diesen gemeinsam aus. Der Beschwerdeführer gab an, er kümmere sich zuhause um seine Kinder und bringe sie in den Kindergarten. Er lerne Deutsch mit seiner Frau. Nach einer Eigeneinschätzung seiner Deutschkenntnisse verstehe er viel, aber das Sprechen sei noch schwer. Er habe künftig vor, Deutschkurse und weitere Kurse zu besuchen und wolle als LKW-Fahrer arbeiten. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und nehme nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Er habe hinsichtlich der Integration familiäre Gründe und wolle sich integrieren. Der Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunde seines zweiten Kindes sowie eine Übersetzung der bereits in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde vor.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und gesund sowie arbeitsfähig sei. Seine Mutter, Schwester und sein Bruder würden in der Russischen Föderation leben, wodurch er dort familiäre Anknüpfungspunkte habe. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und strafgerichtlich unbescholten. Er verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und keinen nennenswerten Freundeskreis, zudem habe er keinen engen Kontakt zu Österreichern. Er sei in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den Großteil seines Lebens habe er in der Russischen Föderation verbracht. Er habe mit seiner Frau kein relevantes, intensives Eheleben geführt und habe kein Originaldokument des tschetschenischen Standesamtes vorgelegt. Sein erster Sohn sei am XXXX , sein zweiter Sohn am XXXX geboren. Beweiswürdigend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe dort ebenso wie seine dort aufhältigen Familienangehörigen ein geregeltes Leben geführt. Sein Bruder könne seine Mutter und seine Schwester finanziell unterstützen. Es könne nicht von einem "gemeinsamen geregelten Leben" des Beschwerdeführers und seiner Frau ausgegangen werden, da sie sich in unterschiedlichen Ländern aufgehalten hätten. Bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich sei seine Frau erst 13 Jahre alt und damit zu jung für ein "Eheleben" gewesen. Die angeführten Zeiträume von jeweils 2-3 Wochen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 könnten aufgrund ihrer Kürze nicht als "Eheleben" gewertet werden. Desweiteren habe er eine Heiratsurkunde nur in Kopie vorgelegt, für die Beweiswürdigung würden jedoch nur Originaldokumente akzeptiert. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich würden auf seinen Angaben bei den niederschriftlichen Einvernahmen beruhen. In der Begründung zu den Spruchpunkten III. und IV. wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden Frau eine Familie gegründet und diese vor Asylantragstellung geheiratet habe, obwohl er noch nicht gewusst habe, wo sie künftig zusammenleben würden und wie das gegenständliche Asylverfahren entschieden werde. Es habe ihm auch bewusst sein müssen, dass seine Frau nicht in die Heimat zurückkehren könne um dort mit ihm ein gemeinsames Leben zu führen. Er habe nicht davon ausgehen können, durch die Familiengründung ein "Recht auf einen Asylstatus" in Österreich erwirken zu können. Es bestehe daher kein unvorhergesehener Eingriff in sein Familienleben in Österreich. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers sei nicht anzunehmen, da er kaum Deutsch spreche, keiner Beschäftigung nachgehe und sich erst kurz in Österreich aufhalte. In einer Interessenabwägung könne das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, dass die Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Sein Aufenthalt sei kurz, weshalb nicht von einem nennenswerten Privatleben auszugehen sei, und durch die illegale Einreise habe er gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts verstoßen. Er habe keine sonstigen für eine enge Bindung an Österreich oder seine Integration sprechenden Aspekte vorgebracht. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er im Heimatland verbracht, wo er auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sei daher nicht geboten. Das Vorliegen eines Sachverhaltes iSd § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG sei verneint worden, eine Empfehlung iSd Abs. 3 leg.cit. liege nicht vor. Besondere Umstände für eine länger als 14-tägige Ausreisefrist würden nicht vorliegen.Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und gesund sowie arbeitsfähig sei. Seine Mutter, Schwester und sein Bruder würden in der Russischen Föderation leben, wodurch er dort familiäre Anknüpfungspunkte habe. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und strafgerichtlich unbescholten. Er verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und keinen nennenswerten Freundeskreis, zudem habe er keinen engen Kontakt zu Österreichern. Er sei in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den Großteil seines Lebens habe er in der Russischen Föderation verbracht. Er habe mit seiner Frau kein relevantes, intensives Eheleben geführt und habe kein Originaldokument des tschetschenischen Standesamtes vorgelegt. Sein erster Sohn sei am römisch 40 , sein zweiter Sohn am römisch 40 geboren. Beweiswürdigend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe dort ebenso wie seine dort aufhältigen Familienangehörigen ein geregeltes Leben geführt. Sein Bruder könne seine Mutter und seine Schwester finanziell unterstützen. Es könne nicht von einem "gemeinsamen geregelten Leben" des Beschwerdeführers und seiner Frau ausgegangen werden, da sie sich in unterschiedlichen Ländern aufgehalten hätten. Bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich sei seine Frau erst 13 Jahre alt und damit zu jung für ein "Eheleben" gewesen. Die angeführten Zeiträume von jeweils 2-3 Wochen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 könnten aufgrund ihrer Kürze nicht als "Eheleben" gewertet werden. Desweiteren habe er eine Heiratsurkunde nur in Kopie vorgelegt, für die Beweiswürdigung würden jedoch nur Originaldokumente akzeptiert. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich würden auf seinen Angaben bei den niederschriftlichen Einvernahmen beruhen. In der Begründung zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden Frau eine Familie gegründet und diese vor Asylantragstellung geheiratet habe, obwohl er noch nicht gewusst habe, wo sie künftig zusammenleben würden und wie das gegenständliche Asylverfahren entschieden werde. Es habe ihm auch bewusst sein müssen, dass seine Frau nicht in die Heimat zurückkehren könne um dort mit ihm ein gemeinsames Leben zu führen. Er habe nicht davon ausgehen können, durch die Familiengründung ein "Recht auf einen Asylstatus" in Österreich erwirken zu können. Es bestehe daher kein unvorhergesehener Eingriff in sein Familienleben in Österreich. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers sei nicht anzunehmen, da er kaum Deutsch spreche, keiner Beschäftigung nachgehe und sich erst kurz in Österreich aufhalte. In einer Interessenabwägung könne das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, dass die Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Sein Aufenthalt sei kurz, weshalb nicht von einem nennenswerten Privatleben auszugehen sei, und durch die illegale Einreise habe er gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts verstoßen. Er habe keine sonstigen für eine enge Bindung an Österreich oder seine Integration sprechenden Aspekte vorgebracht. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er im Heimatland verbracht, wo er auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sei daher nicht geboten. Das Vorliegen eines Sachverhaltes iSd Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG sei verneint worden, eine Empfehlung iSd Absatz 3, leg.cit. liege nicht vor. Besondere Umstände für eine länger als 14-tägige Ausreisefrist würden nicht vorliegen.

1.3. Gegen die Spruchpunkte III. und IV. des oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2014 nach Österreich gereist sei, um ein gemeinsames Familienleben mit seiner Frau und dem 2013 geborenen Sohn zu führen, da dies nur in Österreich möglich sei. Im Jänner 2015 sei das zweite gemeinsame Kind geboren worden, seine Frau sei nun wieder schwanger. Dieser und den gemeinsamen Kindern sei der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Behörde selbst habe festgehalten, dass ein Familienleben mit seiner Frau und den Kindern im Herkunftsstaat nicht möglich sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes könne sich unter bestimmten Umständen aus Art. 8 EMRK die Verpflichtung eines Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen – dies gelte insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen, weil etwa ein Ehepartner Konventionsflüchtling sei. Zudem hat die Behörde nicht berücksichtigt, dass von der Rückkehrentscheidung auch die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers betroffen seien, hiezu wurde auf Art. 24 Abs. 3 der Europäischen Grundrechtecharta sowie auf Judikatur des EGMR verwiesen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und um Integration bemüht. Er lebe in gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und den minderjährigen Kindern. Er wolle rasch die deutsche Sprache erlernen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der persönliche Kontakt der Kinder zum Beschwerdeführer sei nur in Österreich möglich. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich würden schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen.1.3. Gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2014 nach Österreich gereist sei, um ein gemeinsames Familienleben mit seiner Frau und dem 2013 geborenen Sohn zu führen, da dies nur in Österreich möglich sei. Im Jänner 2015 sei das zweite gemeinsame Kind geboren worden, seine Frau sei nun wieder schwanger. Dieser und den gemeinsamen Kindern sei der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Behörde selbst habe festgehalten, dass ein Familienleben mit seiner Frau und den Kindern im Herkunftsstaat nicht möglich sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes könne sich unter bestimmten Umständen aus Artikel 8, EMRK die Verpflichtung eines Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen – dies gelte insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen, weil etwa ein Ehepartner Konventionsflüchtling sei. Zudem hat die Behörde nicht berücksichtigt, dass von der Rückkehrentscheidung auch die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers betroffen seien, hiezu wurde auf Artikel 24, Absatz 3, der Europäischen Grundrechtecharta sowie auf Judikatur des EGMR verwiesen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und um Integration bemüht. Er lebe in gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und den minderjährigen Kindern. Er wolle rasch die deutsche Sprache erlernen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der persönliche Kontakt der Kinder zum Beschwerdeführer sei nur in Österreich möglich. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich würden schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen.

1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016, Zl. W171 1400678-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016, Zl. W171 1400678-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).

Das Bundesverwaltungsgericht begründete die vorgenommene Interessensabwägung im Wesentlichen wie folgt:

"( ) Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit der asylberechtigten Mutter seiner beiden Söhne, einer Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen, und seinen beiden in Österreich geborenen Söhnen, denen ein entsprechender Schutzstatus in Österreich zuerkannt wurde, seit seiner Einreise nach Österreich im April 2014 im gemeinsamen Haushalt. Der erste Sohn des Beschwerdeführers ist im November 2013, und damit zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch in Tschetschenien lebte, geboren und wurde offenbar bei einem Treffen der Eltern in Weißrussland im Jahr 2012 gezeugt. Der zweite Sohn des Beschwerdeführers ist im Jänner 2015, sohin neun Monate nach der Asylantragstellung des Beschwerdeführers geboren.

Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Im konkreten Beschwerdefall ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).Im konkreten Beschwerdefall ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt vergleiche zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).

Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 22.04.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befindet sich demnach erst seit gut zwei Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom 12.02.2016, Zl. 780677604-14552291, rechtskräftig festgestellt hat - nicht aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern bezog sich hinsichtlich seiner "Fluchtgründe" durchwegs darauf, dass sein Sohn und dessen Mutter in Österreich leben würden und er hier ein Familienleben begründen wolle. Die Entscheidung des Bundesamtes zu den Spruchpunkten I. und II. wurde auch nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer und die Mutter der gemeinsamen Söhne konnten daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. Der Beschwerdeführer lernte letztere seinen Angaben nach als 13-Jährige bei seinem ersten Aufenthalt im Jahr 2008 in Österreich kennen, traf sie danach nur drei Mal für den kurzen Zeitraum von je 2-3 Wochen in Weißrussland, wobei beim zweiten Treffen offenbar der erste gemeinsame Sohn entstand, und "heiratete" sie in ihrer Abwesenheit (sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich) am 12.08.2011 in Tschetschenien. Die drei Treffen der beiden in den Jahren 2011-2013 für je 2-3 Wochen sind aufgrund ihrer Kürze und der vor- und nachgängigen räumlichen Trennung nicht geeignet, schon allein deshalb eine feste Bindung der beiden vor Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im Jahr 2014 anzunehmen. Dem Paar musste von Anbeginn die Unsicherheit einer künftigen Familienzusammenführung (bei Zeugung des ersten Kindes lebte der Beschwerdeführer noch in Tschetschenien) bzw. die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus¿ des Beschwerdeführers bewusst sein (der zweite Sohn des Beschwerdeführers kam neun Monate nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich zur Welt). Es war vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 22.04.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befindet sich demnach erst seit gut zwei Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom 12.02.2016, Zl. 780677604-14552291, rechtskräftig festgestellt hat - nicht aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern bezog sich hinsichtlich seiner "Fluchtgründe" durchwegs darauf, dass sein Sohn und dessen Mutter in Österreich leben würden und er hier ein Familienleben begründen wolle. Die Entscheidung des Bundesamtes zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. wurde auch nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer und die Mutter der gemeinsamen Söhne konnten daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. Der Beschwerdeführer lernte letztere seinen Angaben nach als 13-Jährige bei seinem ersten Aufenthalt im Jahr 2008 in Österreich kennen, traf sie danach nur drei Mal für den kurzen Zeitraum von je 2-3 Wochen in Weißrussland, wobei beim zweiten Treffen offenbar der erste gemeinsame Sohn entstand, und "heiratete" sie in ihrer Abwesenheit (sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich) am 12.08.2011 in Tschetschenien. Die drei Treffen der beiden in den Jahren 2011-2013 für je 2-3 Wochen sind aufgrund ihrer Kürze und der vor- und nachgängigen räumlichen Trennung nicht geeignet, schon allein deshalb eine feste Bindung der beiden vor Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im Jahr 2014 anzunehmen. Dem Paar musste von Anbeginn die Unsicherheit einer künftigen Familienzusammenführung (bei Zeugung des ersten Kindes lebte der Beschwerdeführer noch in Tschetschenien) bzw. die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus¿ des Beschwerdeführers bewusst sein (der zweite Sohn des Beschwerdeführers kam neun Monate nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich zur Welt). Es war vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht seines zwischenzeitig entstandenen Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, zumal er zum Zeitpunkt, in dem die Bindungen entstanden sind, noch nicht einmal in Österreich, sondern in Tschetschenien aufhielt und er sich auch seit seiner Ankunft in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

In der Entscheidung des EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 9214/80, verneinte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 8 EMRK und führte aus, dass die durch Art. 8 EMRK auferlegte Pflicht nicht die generelle Verpflichtung umfasst, Ehegatten zur Niederlassung zu akzeptieren. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung in ihren eigenen oder im Heimatstaat ihrer Ehemänner dargelegt. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen wissen bzw. damit rechnen müssen, dass sich ihre Ehemänner nicht (mehr) rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten würden. (Der Gerichtshof hat zwar den rechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführerinnen ein Beschwerderecht zugestanden und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Rasse erkannt; dies jedoch vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Einwanderungsrechts im Vereinigten Königreich, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.)In der Entscheidung des EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 9214/80, verneinte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 8, EMRK und führte aus, dass die durch Artikel 8, EMRK auferlegte Pflicht nicht die generelle Verpflichtung umfasst, Ehegatten zur Niederlassung zu akzeptieren. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung in ihren eigenen oder im Heimatstaat ihrer Ehemänner dargelegt. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen wissen bzw. damit rechnen müssen, dass sich ihre Ehemänner nicht (mehr) rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten würden. (Der Gerichtshof hat zwar den rechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführerinnen ein Beschwerderecht zugestanden und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Rasse erkannt; dies jedoch vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Einwanderungsrechts im Vereinigten Königreich, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.)

Im vorliegenden Fall mussten sich der Beschwerdeführer und der Mutter der gemeinsamen Kinder ebenfalls bewusst sein, dass ihre Beziehung vor dem Hintergrund eines noch nicht existenten bzw. später eines unischeren Aufenthaltes des Beschwerdeführers entstand. Nicht verkannt wird, dass es der der Mutter und den gemeinsamen Söhnen aufgrund ihres Status als anerkannte Flüchtlinge aus der Russischen Föderation nicht möglich ist, im Heimatstaat des Beschwerdeführers einen Wohnsitz zu begründen oder Besuche abzuhalten. Doch ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer ist es daher für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens zumutbar, den Kontakt via Telefon oder Internet und durch persönliche Besuche in Österreich aufrecht zu erhalten. Damit ist auch der in der Beschwerde zitierte Art. 24 Abs. 3 GRC (der Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird.Im vorliegenden Fall mussten sich der Beschwerdeführer und der Mutter der gemeinsamen Kinder ebenfalls bewusst sein, dass ihre Beziehung vor dem Hintergrund eines noch nicht existenten bzw. später eines unischeren Aufenthaltes des Beschwerdeführers entstand. Nicht verkannt wird, dass es der der Mutter und den gemeinsamen Söhnen aufgrund ihres Status als anerkannte Flüchtlinge aus der Russischen Föderation nicht möglich ist, im Heimatstaat des Beschwerdeführers einen Wohnsitz zu begründen oder Besuche abzuhalten. Doch ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer ist es daher für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens zumutbar, den Kontakt via Telefon oder Internet und durch persönliche Besuche in Österreich aufrecht zu erhalten. Damit ist auch der in der Beschwerde zitierte Artikel 24, Absatz 3, GRC (der Artikel 2, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht), wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen hat, nicht verletzt, weil der Kontakt nicht ausgeschlossen oder verunmöglicht wird.

Hinsichtlich der aktuellen Schwangerschaft ist anzumerken, dass der (unbelegte) Umstand, dass ein (weiteres) Kind erwartet wird, noch nicht alle aus der Geburt des Kindes sich ergebenden Rechtsfolgen im Sinne der Bindung zwischen dem Kind und seinen Eltern auslöst. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu unter Punkt 2.2. des Erkenntnisses vom 29.06.2010, Zl. 2009/18/0391, wie folgt ausgeführt: "Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein Kind, das aus einer "de facto-Beziehung" stamme, von Anfang an Teil dieser "Familie" sei, und ferner auf das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind verweist, ist hier zunächst zu entgegnen, dass nach der Judikatur des EGMR ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, "vom Augenblick seiner Geburt an" beziehungsweise "allein durch seine Geburt" ipso jure Teil dieser Familieneinheit ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des EGMR in den Rechtssachen King gegen Irland, Krom gegen die Niederlande und Hülsmann gegen Deutschland.) Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Geburt des Kindes noch nicht erfolgt." Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch im gegenständlichen Fall, da die Geburt des dritten Kindes erst für Oktober 2016 in Aussicht genommen ist.Hinsichtlich der aktuellen Schwangerschaft ist anzumerken, dass der (unbelegte) Umstand, dass ein (weiteres) Kind erwartet wird, noch nicht alle aus der Geburt des Kindes sich ergebenden Rechtsfolgen im Sinne der Bindung zwischen dem Kind und seinen Eltern auslöst. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu unter Punkt 2.2. des Erkenntnisses vom 29.06.2010, Zl. 2009/18/0391, wie folgt ausgeführt: "Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein Kind, das aus einer "de facto-Beziehung" stamme, von Anfang an Teil dieser "Familie" sei, und ferner auf das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind verweist, ist hier zunächst zu entgegnen, dass nach der Judikatur des EGMR ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, "vom Augenblick seiner Geburt an" beziehungsweise "allein durch seine Geburt" ipso jure Teil dieser Familieneinheit ist vergleiche die bereits zitierten Erkenntnisse des EGMR in den Rechtssachen King gegen Irland, Krom gegen die Niederlande und Hülsmann gegen Deutschland.) Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Geburt des Kindes noch nicht erfolgt." Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch im gegenständlichen Fall, da die Geburt des dritten Kindes erst für Oktober 2016 in Aussicht genommen ist.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Kindeswohl ein vorrangiger Erwägungsgrund der Behörde in ihrer Entscheidungsfindung zu sein habe und auf die Entscheidung des EGMR vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 verwiesen wird, ist auszuführen, dass der Gerichtshof in dieser Entscheidung unter den konkreten und außergewöhnlichen Umständen des Falles (lang bestehende und enge Bindung der Kinder zur Mutter als Hauptbezugsperson, der Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Vaters, der Stress der Kinder und die beträchtliche Zeit bis die Behörde fremdenrechtliche Sanktionen aussprachen) nicht überzeugt war, dass dem Kindeswohl nach Art. 8 EMRK ausreichend Gewicht beigemessen wurde ("... the Court ist not convinced in the concrete and exceptional circumstances of the case that sufficient weight was attached to the best interests of the children for the purpose of Article 8 of the Convention."). Darüber hinaus wurde in diesem Fall gleichzeitig mit der Ausweisung der Kindesmutter ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausgesprochen, weshalb eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkannt wurde.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Kindeswohl ein vorrangiger Erwägungsgrund der Behörde in ihrer Entscheidungsfindung zu sein habe und auf die Entscheidung des EGMR vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 verwiesen wird, ist auszuführen, dass der Gerichtshof in dieser Entscheidung unter den konkreten und außergewöhnlichen Umständen des Falles (lang bestehende und enge Bindung der Kinder zur Mutter als Hauptbezugsperson, der Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Vaters, der Stress der Kinder und die beträchtliche Zeit bis die Behörde fremdenrechtliche Sanktionen aussprachen) nicht überzeugt war, dass dem Kindeswohl nach Artikel 8, EMRK ausreichend Gewicht beigemessen wurde ("... the Court ist not convinced in the concrete and exceptional circumstances of the case that sufficient weight was attached to the best interests of the children for the purpose of Article 8 of the Convention."). Darüber hinaus wurde in diesem Fall gleichzeitig mit der Ausweisung der Kindesmutter ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausgesprochen, weshalb eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkannt wurde.

Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen; auch ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot wurde nicht verhängt. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine lange Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass die Söhne vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wären. Der Beschwerdeführer kümmert sich laut eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.02.2016 zwar um seine Kinder bringt sie in den Kindergarten (Anm.: ob dies auch für seinen 16 Monate alten Sohn gilt, sei dahingestellt), darüber hinaus sind aber keine Anhaltspunkte für eine enge Bindung hervorgekommen. Bezüglich des ersten Sohnes ist zudem beachtlich, dass dieser in den ersten sechs Lebensmonaten ohne den Beschwerdeführer aufwuchs und die Mutter des Kindes während der Schwangerschaft und in diesen Monaten alleine zurecht kam. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes lebt, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen; auch ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot wurde nicht verhängt. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine lange Zeit in Anspruch genommen hätte oder dass die Söhne vom Beschwerdeführer in einer besonderen Weise abhängig wären. Der Beschwerdeführer kümmert sich laut eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.02.2016 zwar um seine Kinder bringt sie in den Kindergarten Anmerkung, ob dies auch für seinen 16 Monate alten Sohn gilt, sei dahingestellt), darüber hinaus sind aber keine Anhaltspunkte für eine enge Bindung hervorgekommen. Bezüglich des ersten Sohnes ist zudem beachtlich, dass dieser in den ersten sechs Lebensmonaten ohne den Beschwerdeführer aufwuchs und die Mutter des Kindes während der Schwangerschaft und in diesen Monaten alleine zurecht kam. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes lebt, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.

Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33). Wie bereits erwähnt fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt wird auch nicht verunmöglicht.Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz 33). Wie bereits erwähnt fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt wird auch nicht verunmöglicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047/2003, 15.744/2000). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023).Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047 aus 2003,, 15.744 aus 2000,). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023).

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Pflege und Erziehung der beiden Söhne im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch die Kindesmutter, die sich auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers in den ersten Lebensmonaten des ersten Sohnes alleine um diesen kümmerte und Sozialleistungen bezieht, gesichert. Zudem leben die Eltern und Geschwister der Kindesmutter in Österreich und kann sie von diesen Unterstützung bekommen. Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich finanzielle Unterstützung von seinem Heimatstaat aus zu leisten und die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Hinsichtlich der in XXXX lebenden Cousine des Beschwerdeführers sind keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Intensität oder Abhängigkeit zwischen dieser und dem Beschwerdeführer hervorgekommen. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das ERK. des VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. ERK. v. 26.01.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. ERK. v.26.01.2006, 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600, vom 22.08.2006, 2004/01/0220 und vom 29.02.2007,2005/20/0040; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.).Hinsichtlich der in römisch 40 lebenden Cousine des Beschwerdeführers sind keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Intensität oder Abhängigkeit zwischen dieser und dem Beschwerdeführer hervorgekommen. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das ERK. des VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. ERK. v. 26.01.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. ERK. v.26.01.2006, 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600, vom 22.08.2006, 2004/01/0220 und vom 29.02.2007,2005/20/0040; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit April 2014 – sohin seit gut zwei Jahren – in Österreich aufhält, dementsprechend als "kurz" zu bewerten. Zwar kann nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Jedoch liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich deutlich unter drei Jahren und sind zudem im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit April 2014 – sohin seit gut zwei Jahren – in Österreich aufhält, dementsprechend als "kurz" zu bewerten. Zwar kann nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Jedoch liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich deutlich unter drei Jahren und sind zudem im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im April 2014 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat, gegen diese Beurteilung hat er auch nicht Beschwerde erhoben. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im April 2014 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat, gegen diese Beurteilung hat er auch nicht Beschwerde erhoben. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, spricht eine Landessprache als Muttersprache und wurde dort sozialisiert. Durch den Schulbesuch und seine Berufstätigkeit verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über einen guten Bildungsstand, sondern ist er auch mit dem dortigen Arbeitsmarkt vertraut. Hinzu kommt, dass sich die Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) im Herkunftsstaat aufhalten. Der Beschwerdeführer lebte -wenn auch mit Unterbrechungen- bis zu seiner Ausreise im April 2014 größtenteils in seinem Herkunftsstaat. Er hat dort bereits einmal nach seiner Rückkehr nach längerer Abwesenheit wieder Fuß gefasst und waren seine Lebensverhältnisse dort gut. Er hat dort gut gelebt und gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach gut zwei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat nochmals in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird und er nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatstaat hat. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich schwächer integriert:

Der Beschwerdeführer verfügt über nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Es sind darüber hinaus keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Abseits des Zusammenlebens mit seinen Söhnen und der Kindesmutter hat der Beschwerdeführer lediglich ins Treffen geführt, in seiner Freizeit mit Landsleuten auszugehen. Er engagiert sich nicht in Vereinen, sonstigen Organisationen und nimmt auch nicht auf andere Weise am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teil. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung.

Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Sieht man von der Unbescholtenheit und dem auf die Zukunft gerichteten Wunsch nach Integration ab, wurden - wie bereits ausgeführt - substantielle Anhaltspunkte für Integrationsschritte weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerdeschrift dargetan. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Sieht man von der Unbescholtenheit und dem auf die Zukunft gerichteten Wunsch nach Integration ab, wurden - wie bereits ausgeführt - substantielle Anhaltspunkte für Integrationsschritte weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerdeschrift dargetan. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging bzw. in keinem Verein oder Organisation tätig war, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden, auch wenn er über geringe Deutschkenntnisse verfügt.

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1.5. Das dargestellte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und dadurch Teil des Rechtsbestandes. Gegen jenes Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 23.09.2016, E 1682/2016-5, ablehnte. Eine in weiterer Folge eingebrachte Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0235-8, zurückgewiesen.

Dabei traf der Verwaltungsgerichtshof insbesondere die folgenden Erwägungen:

"( )

Diesbezüglich releviert der Revisionswerber ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei er sich zusammengefasst - unter Hinweis auf das nur in Österreich mögliche Familienleben mit seiner Ehefrau und den drei Kindern - gegen das Ergebnis der vom BVwG gemäß § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung wendet und in diesem Zusammenhang auch Ermittlungsmängel und die Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend macht.Diesbezüglich releviert der Revisionswerber ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wobei er sich zusammengefasst - unter Hinweis auf das nur in Österreich mögliche Familienleben mit seiner Ehefrau und den drei Kindern - gegen das Ergebnis der vom BVwG gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung wendet und in diesem Zusammenhang auch Ermittlungsmängel und die Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend macht.

Dem ist zu erwidern, dass die angesprochene Interessenabwägung, bei der vom BVwG alle maßgeblichen Aspekte ausreichend einbezogen wurden, nicht als unvertretbar anzusehen ist. Das steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zulässigkeit einer (außerordentlichen) Revision in Bezug auf die Rückkehrentscheidung (und die amtswegige Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) entgegen (vgl. beispielsweise den Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, unter anderem mit dem Hinweis auf den grundlegenden Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).Dem ist zu erwidern, dass die angesprochene Interessenabwägung, bei der vom BVwG alle maßgeblichen Aspekte ausreichend einbezogen wurden, nicht als unvertretbar anzusehen ist. Das steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zulässigkeit einer (außerordentlichen) Revision in Bezug auf die Rückkehrentscheidung (und die amtswegige Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) entgegen vergleiche beispielsweise den Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, unter anderem mit dem Hinweis auf den grundlegenden Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).

Bei dieser Beurteilung durfte das BVwG zunächst einbeziehen, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich - bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - erst etwa zwei Jahre gedauert hatte und lediglich auf einem - mangels Geltendmachung von für die Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz tauglicher Gründe - von vornherein aussichtslosen Antrag auf internationalen Schutz beruhte. Das BVwG ist weiters dem in der Revision wiederholt betonten Vorbringen des Revisionswerbers, ein gemeinsames Familienleben mit seinen Angehörigen sei nur in Österreich möglich, ohnehin gefolgt und es nahm daher erkennbar auch einen durch die Trennung der Familienangehörigen bewirkten Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte an. Das BVwG (vgl. Seite 69/70 des angefochtenen Erkenntnisses) ging in diesem Zusammenhang aber zutreffend davon aus, der Antrag auf internationalen Schutz sei vom Revisionswerber missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden. In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Revisionswerbers in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0549, und darauf Bezug nehmend aus der letzten Zeit den Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0180, sowie daran anschließend den Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0168; siehe im Übrigen auch das vom BVwG in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte, u.a. im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721, referierte Urteil des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande). Dabei durfte das BVwG zu Recht auch die fallbezogene Besonderheit ins Treffen führen, dass schon im Zeitpunkt der in Abwesenheit der Ehefrau des Revisionswerbers im August 2011 in Tschetschenien erfolgten Eheschließung (und freilich auch in weiterer Folge) die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise bewusst sein musste. Dem trägt die Revision in keiner Weise Rechnung.Bei dieser Beurteilung durfte das BVwG zunächst einbeziehen, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich - bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - erst etwa zwei Jahre gedauert hatte und lediglich auf einem - mangels Geltendmachung von für die Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz tauglicher Gründe - von vornherein aussichtslosen Antrag auf internationalen Schutz beruhte. Das BVwG ist weiters dem in der Revision wiederholt betonten Vorbringen des Revisionswerbers, ein gemeinsames Familienleben mit seinen Angehörigen sei nur in Österreich möglich, ohnehin gefolgt und es nahm daher erkennbar auch einen durch die Trennung der Familienangehörigen bewirkten Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte an. Das BVwG vergleiche Seite 69/70 des angefochtenen Erkenntnisses) ging in diesem Zusammenhang aber zutreffend davon aus, der Antrag auf internationalen Schutz sei vom Revisionswerber missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden. In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Revisionswerbers in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0549, und darauf Bezug nehmend aus der letzten Zeit den Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0180, sowie daran anschließend den Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0168; siehe im Übrigen auch das vom BVwG in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte, u.a. im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721, referierte Urteil des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande). Dabei durfte das BVwG zu Recht auch die fallbezogene Besonderheit ins Treffen führen, dass schon im Zeitpunkt der in Abwesenheit der Ehefrau des Revisionswerbers im August 2011 in Tschetschenien erfolgten Eheschließung (und freilich auch in weiterer Folge) die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise bewusst sein musste. Dem trägt die Revision in keiner Weise Rechnung.

Im Übrigen hat sich das BVwG bei dieser - wie erwähnt: im Ergebnis nicht unvertretbaren - Beurteilung auch ausreichend mit den durch die bekämpfte Entscheidung verbundenen Auswirkungen auf das "Kindeswohl" befasst (siehe Seite 71 bis 73; zur Relevanz des "Kindeswohls" bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vgl. etwa den schon genannten Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, sowie zur Vorgängerreglung des § 66 FPG idF vor dem FrÄG 2011 beispielsweise auch das Erkenntnis vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0451, und das auch in der Revision genannte Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2012/23/0017; siehe dazu ergänzend etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016, E 1349/2016, Punkt III.3.2. der Entscheidungsgründe). Der diesbezügliche Einwand in der Revision ist daher nicht stichhältig. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch die in der Revision wiederholt vorgetragene Auffassung, es bestehe überhaupt keine Möglichkeit, dass sich die Familienangehörigen in der Zukunft wiedersehen und den Kontakt sonst aufrecht erhalten könnten. Vielmehr hat das BVwG (vgl. Seite 71, 2. Absatz) - in Bezug auf die Ehefrau - zutreffend auf den möglichen Kontakt via moderner Kommunikationsmittel hingewiesen und zu Recht auch die Möglichkeit von Besuchen in Österreich (oder wie schon in den Jahren 2011 bis 2013 praktiziert: in einem Drittstaat) in Betracht gezogen. Außerdem stünde dem Revisionswerber bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen freilich auch der - eigentlich rechtlich vorgesehene - Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs gemäß dem NAG (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c) offen.Im Übrigen hat sich das BVwG bei dieser - wie erwähnt: im Ergebnis nicht unvertretbaren - Beurteilung auch ausreichend mit den durch die bekämpfte Entscheidung verbundenen Auswirkungen auf das "Kindeswohl" befasst (siehe Seite 71 bis 73; zur Relevanz des "Kindeswohls" bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vergleiche etwa den schon genannten Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, sowie zur Vorgängerreglung des Paragraph 66, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 beispielsweise auch das Erkenntnis vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0451, und das auch in der Revision genannte Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2012/23/0017; siehe dazu ergänzend etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016, E 1349 aus 2016,, Punkt römisch drei.3.2. der Entscheidungsgründe). Der diesbezügliche Einwand in der Revision ist daher nicht stichhältig. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch die in der Revision wiederholt vorgetragene Auffassung, es bestehe überhaupt keine Möglichkeit, dass sich die Familienangehörigen in der Zukunft wiedersehen und den Kontakt sonst aufrecht erhalten könnten. Vielmehr hat das BVwG vergleiche Seite 71, 2. Absatz) - in Bezug auf die Ehefrau - zutreffend auf den möglichen Kontakt via moderner Kommunikationsmittel hingewiesen und zu Recht auch die Möglichkeit von Besuchen in Österreich (oder wie schon in den Jahren 2011 bis 2013 praktiziert: in einem Drittstaat) in Betracht gezogen. Außerdem stünde dem Revisionswerber bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen freilich auch der - eigentlich rechtlich vorgesehene - Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs gemäß dem NAG vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) offen.

Vor diesem Hintergrund lag mangels klärungsbedürftigen Sachverhalts im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen der Meinung in der Revision, die sich in diesem Zusammenhang nur auf nach dem Gesagten nicht entscheidungswesentliche Aspekte (v.a. aktive Beteiligung des Revisionswerbers an der Erziehung und Betreuung der Kinder) bezieht, auch keine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor. Auch in Bezug auf die in der Revision gerügte Unterlassung einer amtswegigen Vernehmung der M.S. als Zeugin zeigt die Revision keine relevanten Beweisthemen auf, zumal das Bestehen eines vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten Familienlebens vom BVwG ohnehin nicht in Zweifel gezogen wurde, sodass es auf die Frage der Wirksamkeit der in Abwesenheit der M.S. geschlossenen Ehe nicht ankommt. Es war daher auch eine Würdigung der (nur) in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde entbehrlich. Die in diesem Zusammenhang in der Revision noch vorgetragene Annahme, das BVwG habe die (damals) aktuelle Schwangerschaft von M.S. bezweifelt, steht im Widerspruch zu der ausdrücklich gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Erkenntnis (siehe Seite 7, vorletzter Absatz). Auch insoweit besteht daher kein relevanter Ermittlungsmangel. Schließlich wird bei dem weiters noch - allerdings neuerungsweise - erstatteten Revisionsvorbringen, M.S. sei mit der alleinigen Betreuung der Kinder "gänzlich" überfordert, die unbekämpft gebliebene Feststellung des BVwG (Seite 72, zweiter Absatz) außer Acht gelassen, dass sie dabei von ihren ebenfalls in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern unterstützt werden könne. Im Übrigen spricht die Revision an anderer Stelle insofern auch selbst vom Bestehen eines "sozialen Netzes".Vor diesem Hintergrund lag mangels klärungsbedürftigen Sachverhalts im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen der Meinung in der Revision, die sich in diesem Zusammenhang nur auf nach dem Gesagten nicht entscheidungswesentliche Aspekte (v.a. aktive Beteiligung des Revisionswerbers an der Erziehung und Betreuung der Kinder) bezieht, auch keine Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor. Auch in Bezug auf die in der Revision gerügte Unterlassung einer amtswegigen Vernehmung der M.S. als Zeugin zeigt die Revision keine relevanten Beweisthemen auf, zumal das Bestehen eines vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK erfassten Familienlebens vom BVwG ohnehin nicht in Zweifel gezogen wurde, sodass es auf die Frage der Wirksamkeit der in Abwesenheit der M.S. geschlossenen Ehe nicht ankommt. Es war daher auch eine Würdigung der (nur) in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde entbehrlich. Die in diesem Zusammenhang in der Revision noch vorgetragene Annahme, das BVwG habe die (damals) aktuelle Schwangerschaft von M.S. bezweifelt, steht im Widerspruch zu der ausdrücklich gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Erkenntnis (siehe Seite 7, vorletzter Absatz). Auch insoweit besteht daher kein relevanter Ermittlungsmangel. Schließlich wird bei dem weiters noch - allerdings neuerungsweise - erstatteten Revisionsvorbringen, M.S. sei mit der alleinigen Betreuung der Kinder "gänzlich" überfordert, die unbekämpft gebliebene Feststellung des BVwG (Seite 72, zweiter Absatz) außer Acht gelassen, dass sie dabei von ihren ebenfalls in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern unterstützt werden könne. Im Übrigen spricht die Revision an anderer Stelle insofern auch selbst vom Bestehen eines "sozialen Netzes".

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2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 14.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag polizeilich erstbefragt wurde. Nach den Gründen seines Antrags gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, immer noch die dieselben Fluchtründe wie bei seinen früheren Asylanträgen zu haben. In Russland habe er Probleme mit Behörden gehabt, welche vom Beschwerdeführer gewollt hätten, dass er ihnen Informationen gebe. Außerdem würden in XXXX seine Ehefrau sowie seine drei Kinder leben, mit welchen er zusammenleben wolle.2.1. Am 14.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag polizeilich erstbefragt wurde. Nach den Gründen seines Antrags gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, immer noch die dieselben Fluchtründe wie bei seinen früheren Asylanträgen zu haben. In Russland habe er Probleme mit Behörden gehabt, welche vom Beschwerdeführer gewollt hätten, dass er ihnen Informationen gebe. Außerdem würden in römisch 40 seine Ehefrau sowie seine drei Kinder leben, mit welchen er zusammenleben wolle.

Mit Schreiben vom 06.12.2016 hatte der damalige bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme erstattet (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 45 bis 49).Mit Schreiben vom 06.12.2016 hatte der damalige bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme erstattet vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 45 bis 49).

Am 08.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 101 bis 106), bereits Deutschkurse besucht zu haben (ein Zertifikat der Stufe A2 wurde vorgelegt), keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und mit seiner Frau und seinen drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte er Probleme mit den dortigen Behörden zu befürchten, welche bereits 2008, als er sich erstmals in Österreich aufgehalten hätte, bestanden haben. Auf Vorhalt, dass er im vorangegangenen Verfahren keine Fluchtgründe erwähnt und die abweisende Entscheidung des Bundesamtes über Asyl und subsidiären Schutz unangefochten gelassen hätte und befragt, weshalb er nun erstmals Rückkehrbefürchtungen ins Treffen führe, erklärte der Beschwerdeführer, Angst gehabt zu haben, da er gehört hätte, dass die "russischen Strukturen" auch in Österreich agieren würden. Befragt, was sich an der Gefährdung in seinem Herkunftsland seit seinem letzten Verfahren geändert hätte, schilderte der Beschwerdeführer, in seinem Heimatland sei es so, dass man im Falle von Problemen mit den Strukturen unabhängig von deren Alter bestraft werde und auch die Verwandten der gesuchten Person verfolgen würden. Seine Probleme mit jenen Strukturen hätten 2002 ihren Anfang genommen, Verwandte des Beschwerdeführers hätten gegen Russen gekämpft und der Beschwerdeführer habe diese mit Kleidung und Lebensmitteln unterstützt, weshalb er bis heute verfolgt werde. Nachgefragt, habe er sich von 2011 bis 2014 in Tschetschenien aufgehalten, worüber er lediglich seine Mutter informiert hätte. Dennoch sei ihm von einem Dorfbewohner, welcher für die Strukturen gearbeitet hätte, mitgeteilt worden, dass man von seiner Wiedereinreise wüsste. Der Beschwerdeführer sei vorsichtig gewesen und habe eine Zeit lang mit seinem Vater und seinem Bruder gearbeitet, in dieser Zeit schien alles in Ordnung gewesen zu sein. Im Jahr 2012 sei der Bruder des Beschwerdeführers von FSB-Leuten mitgenommen worden, wobei eigentlich nach der Person des Beschwerdeführers gesucht worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich dann bei Verwandten versteckt, FSB-Mitarbeiter hätten seinem Vater gesagt, der Beschwerdeführer solle sich bei ihnen melden, andernfalls würde man seine gesamte Familie töten. Befragt, weshalb er diese Gründe zum nun zum ersten Mal schildere, wiederholte der Beschwerdeführer, Angst gehabt zu haben. Diese habe er nach wie vor, doch habe er keine andere Chance mehr gesehen, als nun von seinen Problemen zu berichten. Er müsse irgendwie weiterleben und wolle hier mit seiner Familie zusammenleben. Fast alle seiner Verwandten in Tschetschenien seien umgebracht worden und habe er dort niemanden mehr.Am 08.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 101 bis 106), bereits Deutschkurse besucht zu haben (ein Zertifikat der Stufe A2 wurde vorgelegt), keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und mit seiner Frau und seinen drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte er Probleme mit den dortigen Behörden zu befürchten, welche bereits 2008, als er sich erstmals in Österreich aufgehalten hätte, bestanden haben. Auf Vorhalt, dass er im vorangegangenen Verfahren keine Fluchtgründe erwähnt und die abweisende Entscheidung des Bundesamtes über Asyl und subsidiären Schutz unangefochten gelassen hätte und befragt, weshalb er nun erstmals Rückkehrbefürchtungen ins Treffen führe, erklärte der Beschwerdeführer, Angst gehabt zu haben, da er gehört hätte, dass die "russischen Strukturen" auch in Österreich agieren würden. Befragt, was sich an der Gefährdung in seinem Herkunftsland seit seinem letzten Verfahren geändert hätte, schilderte der Beschwerdeführer, in seinem Heimatland sei es so, dass man im Falle von Problemen mit den Strukturen unabhängig von deren Alter bestraft werde und auch die Verwandten der gesuchten Person verfolgen würden. Seine Probleme mit jenen Strukturen hätten 2002 ihren Anfang genommen, Verwandte des Beschwerdeführers hätten gegen Russen gekämpft und der Beschwerdeführer habe diese mit Kleidung und Lebensmitteln unterstützt, weshalb er bis heute verfolgt werde. Nachgefragt, habe er sich von 2011 bis 2014 in Tschetschenien aufgehalten, worüber er lediglich seine Mutter informiert hätte. Dennoch sei ihm von einem Dorfbewohner, welcher für die Strukturen gearbeitet hätte, mitgeteilt worden, dass man von seiner Wiedereinreise wüsste. Der Beschwerdeführer sei vorsichtig gewesen und habe eine Zeit lang mit seinem Vater und seinem Bruder gearbeitet, in dieser Zeit schien alles in Ordnung gewesen zu sein. Im Jahr 2012 sei der Bruder des Beschwerdeführers von FSB-Leuten mitgenommen worden, wobei eigentlich nach der Person des Beschwerdeführers gesucht worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich dann bei Verwandten versteckt, FSB-Mitarbeiter hätten seinem Vater gesagt, der Beschwerdeführer solle sich bei ihnen melden, andernfalls würde man seine gesamte Familie töten. Befragt, weshalb er diese Gründe zum nun zum ersten Mal schildere, wiederholte der Beschwerdeführer, Angst gehabt zu haben. Diese habe er nach wie vor, doch habe er keine andere Chance mehr gesehen, als nun von seinen Problemen zu berichten. Er müsse irgendwie weiterleben und wolle hier mit seiner Familie zusammenleben. Fast alle seiner Verwandten in Tschetschenien seien umgebracht worden und habe er dort niemanden mehr.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.12.2016 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.12.2016 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.

Dem angeführten Bescheid wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.05.2017) zugrunde gelegt. Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen wäre, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, weshalb nunmehr entgegen seiner Angaben im vorangegangenen Verfahren eine seine Person betreffende Rückkehrgefährdung anzunehmen sein sollte und erklärte dieser zudem ausdrücklich, dass die nunmehr relevierten Probleme bereits seit längerem bestehen würden. Hinzu komme, dass sich die nunmehr geltend gemachten Gründe in Teilen als widersprüchlich erwiesen und Detailliertheit vermissen ließen. Letztlich lasse sich der zeitliche Ablauf der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nicht nachvollziehbar mit den vorliegenden EURODAC-Treffern in Einklang bringen. Sonstige Gründe, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung indizieren würden, seien im gegenständlichen Verfahren ebensowenig hervorgekommen, die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens nicht geändert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelange sohin zum Schluss, dass der objektive und entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert sei und daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliege. Eine im Rahmen von Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung habe unter Berücksichtigung des Aufenthalts der Lebensgefährtin und der drei Kinder des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 zu keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet geführt.Dem angeführten Bescheid wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.05.2017) zugrunde gelegt. Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen wäre, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, weshalb nunmehr entgegen seiner Angaben im vorangegangenen Verfahren eine seine Person betreffende Rückkehrgefährdung anzunehmen sein sollte und erklärte dieser zudem ausdrücklich, dass die nunmehr relevierten Probleme bereits seit längerem bestehen würden. Hinzu komme, dass sich die nunmehr geltend gemachten Gründe in Teilen als widersprüchlich erwiesen und Detailliertheit vermissen ließen. Letztlich lasse sich der zeitliche Ablauf der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nicht nachvollziehbar mit den vorliegenden EURODAC-Treffern in Einklang bringen. Sonstige Gründe, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung indizieren würden, seien im gegenständlichen Verfahren ebensowenig hervorgekommen, die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens nicht geändert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelange sohin zum Schluss, dass der objektive und entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert sei und daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Eine im Rahmen von Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung habe unter Berücksichtigung des Aufenthalts der Lebensgefährtin und der drei Kinder des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 zu keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet geführt.

2.3. Gegen den dargestellten Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses mit Eingabe vom 11.07.2017 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher zusammenfassend geltend gemacht wurde (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 245 bis 261), nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens sei das dritte Kind des mittlerweile seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers in Österreich geboren worden, der Beschwerdeführer habe eine A2-Deutschprüfung absolviert und einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage gebracht. Sowohl der Ehegattin, als auch den drei Kindern, mit welchen der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebe, komme der Status von Asylberechtigten zu. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt, indem weder das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben, noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer ausreichenden Würdigung unterzogen worden sei und seien die herangezogenen Länderberichte als unvollständig und Großteil veraltet zu erachten. Wie bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt, sei dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im Herkunftsland nicht möglich, weshalb die erlassene Rückkehrentscheidung einen wesentlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bewirke. Auch die Mitbetroffenheit der minderjährigen Kinder von der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung sei nicht im hinreichenden Maße berücksichtigt worden, zumal diesen ein Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen zustehe (EGMR Nunez/Norwegen und Udeh/Schweiz). Der Verweis auf die Aufrechthaltung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern erweise sich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 25.3.2013, U224/12; 17.4.2013, 2013/22/0088) als unzulänglich. Aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers (negativer Abschluss zweier Asylverfahren sowie fehlende finanzielle Mittel) sei nicht davon auszugehen, dass diesem in absehbarer Zukunft ein legaler Besuch seiner Familie in Österreich möglich sein würde. Das Kindeswohl sowie das Eheleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, zu welcher ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde, seien ebenfalls unzureichend gewürdigt worden. Die Behörde habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich mit für das gegenständliche Verfahren irrelevanten Aspekten auseinandergesetzt, nämlich den Fluchtgründen aus dem Erstverfahren. Entgegen der Ansicht der Behörde, erweise sich die Furcht des Beschwerdeführers, derentwegen er sein Fluchtvorbringen bislang verschwiegen hätte, als nachvollziehbar – diesbezüglich werde auf mediale Berichterstattung bezüglich Einflussnahme russischer Behörden in Europa verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren insbesondere hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorgebracht und habe es die Behörde verabsäumt, nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie zum Ergebnis gelange, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verletzung von Art 3 EMRK drohe. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.2.3. Gegen den dargestellten Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses mit Eingabe vom 11.07.2017 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher zusammenfassend geltend gemacht wurde (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 245 bis 261), nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens sei das dritte Kind des mittlerweile seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers in Österreich geboren worden, der Beschwerdeführer habe eine A2-Deutschprüfung absolviert und einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage gebracht. Sowohl der Ehegattin, als auch den drei Kindern, mit welchen der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebe, komme der Status von Asylberechtigten zu. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt, indem weder das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben, noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer ausreichenden Würdigung unterzogen worden sei und seien die herangezogenen Länderberichte als unvollständig und Großteil veraltet zu erachten. Wie bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt, sei dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im Herkunftsland nicht möglich, weshalb die erlassene Rückkehrentscheidung einen wesentlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bewirke. Auch die Mitbetroffenheit der minderjährigen Kinder von der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung sei nicht im hinreichenden Maße berücksichtigt worden, zumal diesen ein Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen zustehe (EGMR Nunez/Norwegen und Udeh/Schweiz). Der Verweis auf die Aufrechthaltung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern erweise sich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 25.3.2013, U224/12; 17.4.2013, 2013/22/0088) als unzulänglich. Aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers (negativer Abschluss zweier Asylverfahren sowie fehlende finanzielle Mittel) sei nicht davon auszugehen, dass diesem in absehbarer Zukunft ein legaler Besuch seiner Familie in Österreich möglich sein würde. Das Kindeswohl sowie das Eheleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, zu welcher ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde, seien ebenfalls unzureichend gewürdigt worden. Die Behörde habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich mit für das gegenständliche Verfahren irrelevanten Aspekten auseinandergesetzt, nämlich den Fluchtgründen aus dem Erstverfahren. Entgegen der Ansicht der Behörde, erweise sich die Furcht des Beschwerdeführers, derentwegen er sein Fluchtvorbringen bislang verschwiegen hätte, als nachvollziehbar – diesbezüglich werde auf mediale Berichterstattung bezüglich Einflussnahme russischer Behörden in Europa verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren insbesondere hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorgebracht und habe es die Behörde verabsäumt, nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie zum Ergebnis gelange, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

Der Beschwerdeführer brachte im vorangegangenen Verfahren keine konkreten Verfolgungsgründe oder Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat vor und zog demgemäß den in jenem Verfahren ergangenen Bescheid vom 12.02.2016, insofern als dem Beschwerdeführer in diesem weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, auch nicht in Beschwerde, wodurch die diesbezüglichen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwuchsen.

Im nunmehrigen Verfahren behauptete der Beschwerdeführer – zu seinen früheren Angaben im Widerspruch stehend – erstmals eine individuelle Gefährdung seiner Person in Tschetschenien, zumal die dortigen Behörden aufgrund in der Vergangenheit getätigter Unterstützungsleistungen an Widerstandskämpfer nach ihm suchen würden. Als entscheidungswesentlich festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer durch dieses Vorbringen in keinem Fall einen nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz neu entstandenen Sachverhalt behauptet hat, zumal dieser ausdrücklich anführte, die diesbezügliche Problemlage hätte bereits seit dem Jahr 2002 und jedenfalls zum Zeitpunkt seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2008 bestanden. Konkrete Vorfälle, welche sich nach dessen Ausreise im Jahr 2014 respektive nach Abschluss seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens im Februar 2016 ereignet hätten, wurden nicht ins Treffen geführt. Mangels Darlegung eines Sachverhaltes, welcher sich nach dem Zeitpunkt der inhaltlichen Entscheidung im Vorverfahren ereignet hätte, kann bereits aus diesem Grund nicht vom Vorliegen eines neu entstandenen Sachverhaltes ausgegangen werden, welcher eine (neuerliche) inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers als geboten erscheinen ließe.

Insofern kann die Glaubwürdigkeit der nunmehr erstmals geschilderten Verfolgungssituation letztlich dahingestellt bleiben, da jener Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens vorgelegen hat und sohin auch im Falle einer Wahrunterstellung von der Rechtskraftwirkung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2016 umfasst wäre.

Selbst bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes (vgl. Walter/Mayer Rz 483; Walter/Thienel AVG § 68 Anm 12) Sie sind von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25).Selbst bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes vergleiche Walter/Mayer Rz 483; Walter/Thienel AVG Paragraph 68, Anmerkung 12) Sie sind von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 25).

Diesem Ergebnis wird auch im Rahmen der Beschwerdeschrift inhaltlich nicht entgegengetreten, vielmehr wird auch in dieser zutreffend die Auffassung vertreten, dass sich die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der bereits zur Zeit des vorangegangenen Verfahrens vorgelegenen Fluchtgründe für das gegenständliche Verfahren nicht als entscheidungswesentlich erweist.

Vollständigkeitshalber festzuhalten bleibt jedoch, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen keinesfalls der Eindruck einer glaubwürdigen Gefährdungslage ableiten lässt, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen seiner Beweiswürdigung bereits zutreffend aufgezeigt hat. Der Beschwerdeführer schilderte die nunmehr vorgebrachten Gründe in auffallend vager Weise und bezog sich zudem auf bereits langjährig zurückliegende Vorkommnisse, sodass sich eine tatsächlich aktuell vorliegende Verfolgung als im hohen Maße unglaubwürdig erweist. Als entschieden gegen eine Glaubwürdigkeit der nunmehr vorgebrachten Bedrohungslage sprechend müsste zudem der Umstand gewertet werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines gesamten vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens auf internationalen Schutz keine konkrete Verfolgungs- oder anderweitige Rückkehrbefürchtung geltend machte und von den nunmehr angeführten Gründen demnach kein Wort erwähnte. Vielmehr machte er – vor dem Hintergrund seiner familiären Situation auch durchaus plausibel – geltend, den Antrag auf internationalen Schutz einzig aufgrund des Wunsches eines gemeinsamen Lebens mit seiner in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eingebracht zu haben. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsbefürchtung muss jedenfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer diese im Rahmen des – eben hierfür vorgesehenen – Verfahrens auf internationalen Schutz ins Treffen führen würde, um derart einen Schutzstatus erlangen zu können. Dass hingegen eine tatsächlich Rückkehrbefürchtungen aufweisende Person selbige während eines gesamten Verfahrens auf internationalen Schutz unerwähnt lassen würde und sich selbst nach Erhalt der den Antrag in erster Instanz abweisenden Entscheidung nicht veranlasst sähe, ein Rechtsmittel einzulegen und in diesem die Verfolgungsbefürchtung geltend zu machen – sondern die diesbezüglichen Spruchpunkte vielmehr unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließe – müsste als entgegen jeder Lebenserfahrung gewertet werden. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, bislang nicht von seinen Fluchtgründen gesprochen zu haben, da er befürchtet hätte, russische Behörden könnten von seinen Angaben erfahren, muss dabei als bloße – nicht nachvollziehbare – Schutzbehauptung gewertet werden, da im Falle entsprechender Befürchtungen auch nicht ersichtlich wäre, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich hätte entschließen sollen.

Festzuhalten bleibt überdies, dass eine Ableitung des Asylstatus im Rahmen des Familienverfahrens – würde man von einer gültigen standesamtlichen Eheschließung im Herkunftsstaat ausgehen – von der Ehefrau des Beschwerdeführers (welcher der Asylstatus im Jahr 2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannt worden war) aufgrund der Ausschlussbestimmung des § 34 Abs 6 Z 2 AsylG 2005 nicht in Betracht käme. Demgemäß sind die im 4. Abschnitt normierten Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden war, es sei denn, bei diesem Familienangehörigen handle es sich um ein minderjähriges lediges Kind.Festzuhalten bleibt überdies, dass eine Ableitung des Asylstatus im Rahmen des Familienverfahrens – würde man von einer gültigen standesamtlichen Eheschließung im Herkunftsstaat ausgehen – von der Ehefrau des Beschwerdeführers (welcher der Asylstatus im Jahr 2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannt worden war) aufgrund der Ausschlussbestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht in Betracht käme. Demgemäß sind die im 4. Abschnitt normierten Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden war, es sei denn, bei diesem Familienangehörigen handle es sich um ein minderjähriges lediges Kind.

Ein darüber hinausgehender (neu entstandener) Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ins Treffen geführt, und lässt sich aus dieser zudem nicht ableiten, aus welchen Gründen die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache bestritten werde.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder dieser jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder dieser jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien (diesbezüglich darf auf die Seiten 10 bis 59 des angefochtenen Bescheides verwiesen werden) in Zusammenschau mit dem in der Beschwerdeschrift zitierten Berichtsmaterial auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien (diesbezüglich darf auf die Seiten 10 bis 59 des angefochtenen Bescheides verwiesen werden) in Zusammenschau mit dem in der Beschwerdeschrift zitierten Berichtsmaterial auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Der Beschwerdeführer leidet eigenen Angaben zufolge an keinen schwerwiegenden Krankheiten, auch wurden im Verfahrensverlauf keinerlei medizinische Befunde vorgelegt, aus welchen sich allenfalls ein Hinweis auf eine behandlungsbedürftige Erkrankung ergeben würde. Insofern kann auch vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei kein potentielles Rückkehrhindernis erkannt werden.

Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits-)Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei – verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des im Februar 2016 ergangenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welcher im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unangefochten in Rechtskraft erwuchs – keine maßgebliche Veränderung erfahren hat.

Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer unverändert soziale Anknüpfungspunkte. Weshalb dem Beschwerdeführer, welcher über abgeschlossene Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, in der Heimat eine (neuerliche) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw eine Unterstützung durch sein soziales Umfeld nicht (mehr) möglich sein sollte und dieser aus diesem Grund der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen ist.

3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

In Österreich leben die Lebensgefährtin/Ehegattin des Beschwerdeführers sowie deren drei gemeinsame minderjährige Kinder, welchen der Status von Asylberechtigten zukommt. Es wird daher in weiterer Folge zu prüfen sein, ob der mit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist.

Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- und Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- und Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2016 seinen zweiten – verfahrensgegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sein vorangegangenes Verfahren auf internationalen Schutz (bezogen auf die in Beschwerde gezogene Rückkehrentscheidung und die damit verbundenen Spruchteile) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war (bestätigt durch Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016 sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2017). Sein bisheriger Aufenthalt beruhte ausschließlich auf der Stellung zweier – letztlich unbegründeter – Anträge auf internationalen Schutz. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien- und Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Wie bereits im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers festgestellt und einer umfassenden Würdigung unterzogen, verfügt der Genannte zweifelsfrei über enge familiäre Bezugspunkte im Bundesgebiet, zumal sich hier die Lebensgefährtin/Ehefrau (eine abschließende Beurteilung, ob von einer gültigen standesamtlichen Eheschließung auszugehen ist, kann verfahrensgegenständlich dahingestellt bleiben, da ohnedies von einem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter der drei gemeinsamen Kinder ausgegangen wird) sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers aufhalten, welche als anerkannte Flüchtlinge dauernd aufenthaltsberechtigt sind.

Bereits im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz wurde dieses in Österreich bestehende Familienleben einer einhergehenden Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zugeführt und zum Ergebnis eines Überwiegens der für eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen Interessen gelangt (vgl. das Erkenntnis vom 06.06.2016, Zl. W171 1400678-2), welches durch eine Beschwerdeablehnung des Verfassungsgerichtshofes (Zl. E 1682/2016-5 vom 23.09.2016) sowie eine Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. Ra 2016/21/0235 vom 23.02.2017) bestätigt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf daher zunächst auf die – oben auszugsweise wiedergegebenen (vgl. Punkt I.1.4. und I.1.5.) – Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, welchen nach wie vor Gültigkeit beizumessen ist und sieht das Bundesverwaltungsgericht insofern aufgrund der weitgehend unveränderten Sachlage keinen Anlass, nunmehr von der damaligen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und der Höchstgerichte abzuweichen.Bereits im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz wurde dieses in Österreich bestehende Familienleben einer einhergehenden Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zugeführt und zum Ergebnis eines Überwiegens der für eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden öffentlichen Interessen gelangt vergleiche das Erkenntnis vom 06.06.2016, Zl. W171 1400678-2), welches durch eine Beschwerdeablehnung des Verfassungsgerichtshofes (Zl. E 1682/2016-5 vom 23.09.2016) sowie eine Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. Ra 2016/21/0235 vom 23.02.2017) bestätigt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf daher zunächst auf die – oben auszugsweise wiedergegebenen vergleiche Punkt römisch eins.1.4. und römisch eins.1.5.) – Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, welchen nach wie vor Gültigkeit beizumessen ist und sieht das Bundesverwaltungsgericht insofern aufgrund der weitgehend unveränderten Sachlage keinen Anlass, nunmehr von der damaligen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und der Höchstgerichte abzuweichen.

Im nunmehrigen Verfahren wurden erstmalig, und somit in die zitierten Entscheidungen noch nicht miteinbezogen, die zwischenzeitige Geburt des dritten Kindes des Beschwerdeführers in Österreich, die Erlangung eines Deutschzertifikats A2 sowie der Abschluss eines Arbeitsvorvertrages (dessen Befristung im März 2017 abgelaufen ist, vgl AS 53) geltend gemacht. Zu erstem Aspekt – der Geburt des dritten Kindes des Beschwerdeführers – ist festzuhalten, dass dieser Umstand aufgrund der damaligen Schwangerschaft der Lebensgefährtin / Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des vorangegangen Verfahrens mitberücksichtigt wurde. Im Übrigen ist als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass die seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens erfolgten Integrationsschritte überhaupt nur erfolgen konnten, da sich der Beschwerdeführer der gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung widersetzte und in nicht rechtskonformer Weise im Bundesgebiet verblieb. Zudem musste er sich nach Erhalt der sein vorangegangenes Verfahren abschließenden – (teils) höchstgerichtlich bestätigten – abweisenden rechtskräftigen Entscheidung der hochgradigen Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes jedenfalls verstärkt bewusst sein.Im nunmehrigen Verfahren wurden erstmalig, und somit in die zitierten Entscheidungen noch nicht miteinbezogen, die zwischenzeitige Geburt des dritten Kindes des Beschwerdeführers in Österreich, die Erlangung eines Deutschzertifikats A2 sowie der Abschluss eines Arbeitsvorvertrages (dessen Befristung im März 2017 abgelaufen ist, vergleiche AS 53) geltend gemacht. Zu erstem Aspekt – der Geburt des dritten Kindes des Beschwerdeführers – ist festzuhalten, dass dieser Umstand aufgrund der damaligen Schwangerschaft der Lebensgefährtin / Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des vorangegangen Verfahrens mitberücksichtigt wurde. Im Übrigen ist als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass die seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens erfolgten Integrationsschritte überhaupt nur erfolgen konnten, da sich der Beschwerdeführer der gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung widersetzte und in nicht rechtskonformer Weise im Bundesgebiet verblieb. Zudem musste er sich nach Erhalt der sein vorangegangenes Verfahren abschließenden – (teils) höchstgerichtlich bestätigten – abweisenden rechtskräftigen Entscheidung der hochgradigen Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes jedenfalls verstärkt bewusst sein.

Aus den genannten Gründen ist eine zwischenzeitige Verstärkung der familiären/privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet insofern als erheblich relativiert anzusehen. Der Beschwerdeführer verlängerte seinen Aufenthalt nach Erlass einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch die bewusst unbegründete Stellung eines Folgeantrags (wie dargelegt, wurden im gegenständlichen Verfahren keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht) und kann aus diesem Verhalten – trotz der nicht verkannten familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet – kein Sachverhalt abgeleitet werden, welcher es geboten erscheinen ließe, nunmehr vom Ergebnis der im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens durchgeführten Interessensabwägung abzugehen. Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wiegt in Konstellationen wie der vorliegenden – in welchen der Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt wurde – das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (vgl. etwa VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0549; 15. März 2016, Ra 2015/21/0180; 7. September 2016, Ra 2016/19/0168; 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721; EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande).Aus den genannten Gründen ist eine zwischenzeitige Verstärkung der familiären/privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet insofern als erheblich relativiert anzusehen. Der Beschwerdeführer verlängerte seinen Aufenthalt nach Erlass einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch die bewusst unbegründete Stellung eines Folgeantrags (wie dargelegt, wurden im gegenständlichen Verfahren keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht) und kann aus diesem Verhalten – trotz der nicht verkannten familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet – kein Sachverhalt abgeleitet werden, welcher es geboten erscheinen ließe, nunmehr vom Ergebnis der im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens durchgeführten Interessensabwägung abzugehen. Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wiegt in Konstellationen wie der vorliegenden – in welchen der Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt wurde – das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen vergleiche etwa VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0549; 15. März 2016, Ra 2015/21/0180; 7. September 2016, Ra 2016/19/0168; 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721; EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande).

Dem Beschwerdeführer stünde, wie schon vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, im Falle der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen, der eigentlich gesetzlich vorgesehene Weg für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs gemäß den Bestimmungen des NAG offen (vgl. § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG). Zum Beschwerdevorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer und seiner Familie verunmöglicht würde, den Kontakt im Falle einer Rückkehrentscheidung aufrechtzuerhalten, sowie zum Vorbringen, wonach Frau und Kinder des Beschwerdeführers in Österreich auf dessen Unterstützung angewiesen wären, darf nochmals auf die entsprechenden Erwägungen im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens verwiesen werden, welchen unverändert Gültigkeit zukommt.Dem Beschwerdeführer stünde, wie schon vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, im Falle der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen, der eigentlich gesetzlich vorgesehene Weg für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich in Form des Familiennachzugs gemäß den Bestimmungen des NAG offen vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Zum Beschwerdevorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer und seiner Familie verunmöglicht würde, den Kontakt im Falle einer Rückkehrentscheidung aufrechtzuerhalten, sowie zum Vorbringen, wonach Frau und Kinder des Beschwerdeführers in Österreich auf dessen Unterstützung angewiesen wären, darf nochmals auf die entsprechenden Erwägungen im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens verwiesen werden, welchen unverändert Gültigkeit zukommt.

Im Ergebnis kann daher aufgrund der während der Dauer eines durch den Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich eingeleiteten Folgeverfahrens auf internationalen Schutz gesetzten weitergehenden Integrationsbemühungen von keinem zwischenzeitlichen Überwiegegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen werden.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den verfahrensgegenständlichen Ermittlungsergebnissen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den verfahrensgegenständlichen Ermittlungsergebnissen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, als unbegründet abzuweisenDa somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraphen 55, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, als unbegründet abzuweisen

4. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:4. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Da die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1a FPG im vorliegenden Fall erfüllt sind, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG im vorliegenden Fall erfüllt sind, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:

Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren – im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs – in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (Paragraphen 21, Absatz 3, 6 a und 7 BFA-VG, 28 Absatz 3, VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren – im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs – in der Spezialbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.

Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde sowie im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. In Hinblick auf Spruchpunkt II. ergab sich ebenfalls keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw eine Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen. Vielmehr wurden die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente der gegenständlichen Entscheidung im Wesentlichen zugrunde gelegt, sodass insofern kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt.Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde sowie im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. In Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. ergab sich ebenfalls keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw eine Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen. Vielmehr wurden die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente der gegenständlichen Entscheidung im Wesentlichen zugrunde gelegt, sodass insofern kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt.

6. Zum Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde einen – nicht näher begründeten – Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG nicht zu erfolgen.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218 aus 1998, hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des § 40 VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989/2015) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:Mit 01.01.2017 traten die in Folge der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989 aus 2015,) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:

"Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer ParteiParagraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei

Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

( )

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. ( )"Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. ( )"

Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 52 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte Paragraph 52, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen."(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. ( )"(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. ( )"

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 a, VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:

"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht."Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.

Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16)."Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 Paragraph 64, ZPO Rz. 16)."

Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im Asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des § 8a VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen – etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung – sohin ausgeschlossen ist.Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im Asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des Paragraph 8 a, VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen – etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung – sohin ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegende Beschwerdeschrift eingebracht wurde. Zudem liegt fallgegenständlich ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis mit der angesprochenen Rechtsberatungsorganisation vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl VfGH 9.3.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus unionsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen – demgemäß stellte nunmehr auch der Gesetzgeber im Rahmen der oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG klar, dass er das Institut der Rechtsberatung nach nationalem Recht als den Anforderung des Art 47 GRC entsprechend erachte. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere individuelle Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich ab Beschwerdeeinbringung rechtsfreundlich vertreten waren sowie auf die nunmehr ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gegenüber der fachspezifisch geregelten Rechtsberatung.Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegende Beschwerdeschrift eingebracht wurde. Zudem liegt fallgegenständlich ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis mit der angesprochenen Rechtsberatungsorganisation vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist vergleiche VfGH 9.3.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus unionsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen – demgemäß stellte nunmehr auch der Gesetzgeber im Rahmen der oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass er das Institut der Rechtsberatung nach nationalem Recht als den Anforderung des Artikel 47, GRC entsprechend erachte. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere individuelle Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich ab Beschwerdeeinbringung rechtsfreundlich vertreten waren sowie auf die nunmehr ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gegenüber der fachspezifisch geregelten Rechtsberatung.

Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.

Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 8a VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 8 a, VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Nichtbeigabe eines Verfahrenshelfers ist von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Nichtbeigabe eines Verfahrenshelfers ist von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entschiedene Sache, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W111.1400678.3.01

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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