Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W131 2134646-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2017, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 28 VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem BVwG wurde im Herbst 2016 ua auch der Beschwerdeverfahrensakt des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vorgelegt, der nach auslastungsbedingter Abnahme von einer anderen Gerichtsabteilung in der zweiten Jännerhälfte 2017 geschäftsverteilungsmäßig schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.
2. Der Bf reiste im Herbst 2015 nach Österreich und stellte am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Ersteinvernahme gab der Bf befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er sich in eine Frau verliebt und sie heimlich gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe. Nach sechs Monaten hätte die Familie seiner Frau von der heimlichen Heirat erfahren und hätten den Bf bedroht. Da der Bf Angst hatte, dass die Familie seiner Frau ihn umbringen würde, habe er Afghanistan verlassen.
2.2. Am 19.07.2016 fand die Einvernahme vor der belangten Behörde statt, in welcher der Bf im Wesentlichen sein Vorbringen der Erstbefragung wiederholte. Ergänzend brachte er vor, dass er sich von seiner Ehefrau nicht habe trennen wollen, weshalb ihn die Brüder seiner Ehefrau mitgenommen und für ungefähr 2,5 Monate gefangen gehalten hätten. Sein Vater habe die Dorfältesten um Hilfe gebeten. Es habe eine Jirga gegeben, in welcher beschlossen worden sei, dass der Bf seine Ehefrau verlassen müsse. Da der Bf das nicht wollte, sei er von seinem Vater weggeschickt worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2016, Zl. XXXX, wurde dem Bf weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt (Spruchpunkt I und II) und auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem §§ 55, 57 AsylG 2005 erteilt sondern eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gem § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Abschließend wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Bf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem Bf weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei) und auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 erteilt sondern eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gem Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Abschließend wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Bf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
3.1. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt haben werde können, dass der Bf in Afghanistan aufgrund der heimlichen Eheschließung einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Die vom Bf ins Treffen geführte Bedrohung durch die Verwandten seiner Ehefrau sei unglaubwürdig. Für diese Annahme spreche insb die oberflächliche und distanzierte Art und Weise der Schilderung, die vom Bf mehrmals unterschiedlich wiedergegebenen Daten, zudem sei der Bf auf Details wenn überhaupt, dann nur sehr zögerlich und auf Nachfragen eingegangen. Darüber hinaus würde das Fluchtvorbringen eine verblüffende Ähnlichkeit mit dem seines Cousins aufweisen. Die belangte Behörde gehe deshalb davon aus, dass die Gründe der Ausreise des Bf im rein privaten Bereich, nämlich in der Verbesserung der Lebenssituation aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage gelegen haben. Aufgrund seines vorhandenen familiären Anschlusses, seines tadellosen Gesundheitszustandes sowie den Umstand, dass er arbeitsfähig sei und bereits Berufserfahrung gesammelt habe, es ihm möglich und zumutbar, sei seinen Lebensmittelpunkt erneut in seinem Herkunftsstaat zu setzen. Die Rückkehrentscheidung gemäß Spruchpunkt III begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Bf ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK.3.1. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt haben werde können, dass der Bf in Afghanistan aufgrund der heimlichen Eheschließung einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Die vom Bf ins Treffen geführte Bedrohung durch die Verwandten seiner Ehefrau sei unglaubwürdig. Für diese Annahme spreche insb die oberflächliche und distanzierte Art und Weise der Schilderung, die vom Bf mehrmals unterschiedlich wiedergegebenen Daten, zudem sei der Bf auf Details wenn überhaupt, dann nur sehr zögerlich und auf Nachfragen eingegangen. Darüber hinaus würde das Fluchtvorbringen eine verblüffende Ähnlichkeit mit dem seines Cousins aufweisen. Die belangte Behörde gehe deshalb davon aus, dass die Gründe der Ausreise des Bf im rein privaten Bereich, nämlich in der Verbesserung der Lebenssituation aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage gelegen haben. Aufgrund seines vorhandenen familiären Anschlusses, seines tadellosen Gesundheitszustandes sowie den Umstand, dass er arbeitsfähig sei und bereits Berufserfahrung gesammelt habe, es ihm möglich und zumutbar, sei seinen Lebensmittelpunkt erneut in seinem Herkunftsstaat zu setzen. Die Rückkehrentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Bf ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, unstrittig rechtzeitige Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wird. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Bf – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – in seinem Heimatstaat sehr wohl Verfolgung aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung drohe (der Bf sei nämlich nicht bereit, den Schiedsspruch der Jirga zu akzeptieren und wolle sich auch nicht von seiner Ehefrau scheiden lassen), da ihm unterstellt werden würde, dass er die paschtunischen Werte und Traditionen nicht achten und aufgrund seiner Einstellung und seines Beharrens auf einer Liebesheirat wohl als "verwestlicht" wahrgenommen werden würde. Für den Bf würde auch in anderen Landesteilen keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, da er überall wo er verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe befürchten müsse, dass er von seinen Feinden gefunden werde, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkannt werden müssen.
4.1. Nach Beschwerdevorlage langte hg am 23.09.2016 ein weiteres Schreiben des Bf ein. Darin wird letztlich der Glaubensabfall vom Islam und die Konversion des Bf zum Christentum als asylrelevanter Nachfluchtaspekt vorgebracht. Dem Schreiben beigelegt war ua auch eine Taufurkunde des Bf.
5. Vor dem BVwG wurde schließlich am 19.06.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an deren Teilnahme die belangte Behörde – wie bereits mit Beschwerdevorlage vom 07.09.2016 angekündigt – verzichtete und die in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief (Beschwerdeführer = Bf bzw BF; Richter = R; RV = Rechtsberaterin):5. Vor dem BVwG wurde schließlich am 19.06.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an deren Teilnahme die belangte Behörde – wie bereits mit Beschwerdevorlage vom 07.09.2016 angekündigt – verzichtete und die in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief (Beschwerdeführer = Bf bzw BF; Richter = R; Regierungsvorlage = Rechtsberaterin):
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R an RV: Ist es richtig, dass gegenständlich der Nachfluchtgrund der Konversion vorgebracht wird?R an Regierungsvorlage, Ist es richtig, dass gegenständlich der Nachfluchtgrund der Konversion vorgebracht wird?
RV: Ja. Das ist korrekt und wird diesbezüglich bereits auf die Urkundenvorlage vom 22.09.2016 verwiesen. Der BF ist vom islamischen Glauben abgefallen und ist zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert und hat dies durch entsprechende Unterlagen dargetan.Regierungsvorlage, Ja. Das ist korrekt und wird diesbezüglich bereits auf die Urkundenvorlage vom 22.09.2016 verwiesen. Der BF ist vom islamischen Glauben abgefallen und ist zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert und hat dies durch entsprechende Unterlagen dargetan.
RV legt ergänzend einen Brief des Pastors vor, der nach dem Vereinsregisterauszug als organschaftlicher Vertreter eines Vereins, der im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion stehen dürfte.Regierungsvorlage legt ergänzend einen Brief des Pastors vor, der nach dem Vereinsregisterauszug als organschaftlicher Vertreter eines Vereins, der im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion stehen dürfte.
R an RV: Halten Sie es im Lichte vom EuGH C-685/15 mit Art. 47 GRC vereinbar, dass das BVwG erstmalig einen Asylgrund prüfen soll und dadurch der BF im Falle der Nichtanerkennung des Asylgrunds um die Möglichkeit gebracht wird, ein Rechtsmittel in Tatsachenfragen an ein "Vollgericht" zu erheben.R an Regierungsvorlage, Halten Sie es im Lichte vom EuGH C-685/15 mit Artikel 47, GRC vereinbar, dass das BVwG erstmalig einen Asylgrund prüfen soll und dadurch der BF im Falle der Nichtanerkennung des Asylgrunds um die Möglichkeit gebracht wird, ein Rechtsmittel in Tatsachenfragen an ein "Vollgericht" zu erheben.
RV: Damit sind wir einverstanden.Regierungsvorlage, Damit sind wir einverstanden.
R an BF: Kennen Sie die Vereinigte Pfingstkirche Österreichs, Verein zur Verbreitung des Evangeliums?
BF: Ja. Ich kenne diese Kirche. Ich gehe dort hin.
R an BF: Was verstehen Sie unter Eingottglaube?
BF: Ich kenne einen Eingottglaube. Wir kennen Gott, Sohn und Heiliger Geist.
R: Meine Frage war, ob Sie verschiedene Religionen kennen, nach deren Glaubensinhalt jeweils nur an einen einzigen Gott geglaubt wird.
BF: Das ist die Religion Islam, Judentum sowie Christentum.
R an BF: Der iranische Präsident Rohani hat vor ein paar Jahren glaublich anlässlich der Atomverhandlungen Richtung Israel gesagt, (in etwa:) Wir Glauben alle an den gleichen Abrahamitischen Gott.
Daher meine Frage: Wenn Muslime, Juden und Christen an den gleichen Gott glauben, was sind dann für Sie die zentralen Unterschiede zwischen sunnitischen Islam und jener Kirche, zu der Sie nach Ihren Vorbringen übergetreten sind?
BF: Als Kind hatte ich überhaupt keine Informationen über meine vorherige Religion. Ich bin zwar 6 Jahre in die Schule gegangen, aber Religionsunterricht habe ich nicht genossen. Nach meiner Reise nach Österreich war ich einsam und allein. Außerdem habe ich bei meiner Flucht auch sehr viele Schwierigkeiten erlebt. Ich habe hier einen Iraner kennengelernt und mit ihm wurde ich auch befreundet. Es ging mir im Flüchtlingsheim Maria-Anzbach sehr schlecht, ich war deprimiert. Ich habe ihn ca. eineinhalb Monate begleitet, als er in die Kirche gegangen ist. Nach ca. 2 Monaten ist der Pastor zu mir gekommen. Ich war in der Kirche. Er hat seine Hand auf meine Schulter gelegt und mich gefragt, ob ich mich nicht taufen lassen möchte, da ich seit 2 Monaten regelmäßig in diese Kirche komme. Er hat die anderen Männer getauft und ich habe zugestimmt und wurde auch getauft. Der Pastor hat mir gesagt, dass ich zweimal in der Woche in der Kirche am Unterricht teilnehmen solle. Ich habe am Unterricht regelmäßig teilgenommen.
R an BF: Kennen Sie die wesentlichen Unterschiede zwischen Christentum und Islam oder gibt es hier keine Unterschiede?
BF: Ich glaube, dass es keine großen Unterschiede gibt. Ich muss allerdings sagen, dass ich über den Islam keine Informationen habe. Ich habe hier über das Christentum Informationen bekommen.
R: Aus welcher Gegend von Afghanistan kommen Sie?
BF: Ich komme aus der Provinz Maidan Wardak.
R: Sind Sie Paschtune?
BF: Ja.
R: Haben Sie nie bei den islamischen Gebeten mitgemacht?
BF: Nein. Gebetet habe ich nie, da ich den ganzen Tag von Kindheit an, gearbeitet habe. Ich habe Wasser, Zigaretten und Kaugummis verkauft.
R: Ist das Nichtbeten von Ihrer Familie bzw. Ihren Mitbewohnern Ihres Heimatortes akzeptiert worden?
BF: Ja. Ich bin zwar gegangen und dabei gestanden, aber ich habe die Suren die man rezitiert, nicht gelernt und nicht gekonnt.
R: Wissen Sie wie Jesus Christus nach dem neutestamentlichen Überlieferungen gestorben ist?
BF: Ja. Er war 30 Jahre alt, als er mit seiner predigenden Tätigkeit begonnen hat. Einige haben diesen Glauben angenommen, anderen hat das nicht gut gefallen. Er wurde gekreuzigt.
R: Wissen Sie wie der Tag heißt, an dem Jesus Christus gekreuzigt wurde?
BF: Es war Ostern und der Todestag heißt Pente Coste. Er ist am Sonntag wieder auferstanden.
R: An welchem Wochentag ist er gekreuzigt worden?
BF: Er ist am Donnerstag festgenommen worden. Am Freitag ist er von einem Gericht verurteilt worden. Am Samstag ist er gekreuzigt worden.
R: Haben Sie schon etwas vom letzten Abendmahl gehört?
BF: Er hat an diesem Abend seinen Schülern, Brot und roten Alkohol gegeben und gesagt, das ist mein Fleisch und mein Blut.
R: Wissen Sie, welches zentrale Gebet der Christenheit im Zusammenhang mit dem letzten Abendmahl in der Bibel niedergeschrieben steht?
BF: Das habe ich nicht gelernt.
R: Kennen Sie das Gebet, dass beginnt mit: "Vater unser im Himmel .."?
BF: Ja.
R: Können Sie das der Dolmetscherin wortwörtlich zum Übersetzen aufsagen?
BF: Ja. Auf Farsi: Vater unser im Himmel, Du bist im Himmel, dein Name sei heilig, gib uns unser tägliches Brot, dass was du im Himmel herrschst wirst du auf der Erde auch umsetzen. (BF sagt: Jetzt kann ich mich an das restliche Gebet nicht mehr erinnern.)
R: Gibt es irgendetwas von eigenen Sünden und von Sünden der anderen in diesem Gebet?
BF: Ja. Vergib uns unsere Sünden und die Sünden der anderen.
R: Gibt es irgendetwas von "Versuchung" im Gebet?
BF: Schütze uns vor dem Satan.
R: Haben Sie schon etwas von den 10 Geboten gehört, die Moses gemäß altem Testament aufgeschrieben hat?
BF: Ja.
R: Können Sie diese 10 Gebote aufsagen?
BF: Du sollst mit dem Namen Gottes nicht falsch schwören. Nutze den Namen Gottes nicht schlecht aus. Lüge nicht. Begehe keinen Ehebruch. Schaue auf die Frauen und das Eigentum anderer nicht begehrlich. Respektiere deine Eltern. Respektiere den Sabattag. Ich bin dein Gott und bete keinen anderen Gott an.
R: Es gibt noch zwei zentrale Gebote für den sozialen Frieden?
BF: Nicht Lügen, nicht das Eigentum der anderen stehlen. Nicht töten.
R: Sind Ihnen in Bezug auf Ihr Asylverfahren Versprechungen gemacht worden, falls Sie sich taufen lassen?
BF: Nein. Das habe ich bis jetzt nicht gehört. Mir wurden keine Versprechungen gemacht.
R: Wissen Sie, wann dem Gericht mitgeteilt wurde, dass Sie angeblich zum christlichen Glauben übergetreten sind?
BF: Das weiß ich nicht.
R an RV: Wieso wurde dann die Eingabe mit der Konversion gemacht?R an Regierungsvorlage, Wieso wurde dann die Eingabe mit der Konversion gemacht?
RV: Aus dem Computersystem habe ich gesehen, dass sich der BF Ende September 2016 an uns gewandt hat. Es gab ein Gespräch und hat der BF mitgeteilt, dass er nunmehr zum christlichen Glauben konvertiert ist. Er hat das entsprechende Taufzeugnis abgegeben und haben wir dieses daraufhin dem Gericht zur Vorlage gebracht.Regierungsvorlage, Aus dem Computersystem habe ich gesehen, dass sich der BF Ende September 2016 an uns gewandt hat. Es gab ein Gespräch und hat der BF mitgeteilt, dass er nunmehr zum christlichen Glauben konvertiert ist. Er hat das entsprechende Taufzeugnis abgegeben und haben wir dieses daraufhin dem Gericht zur Vorlage gebracht.
R an BF: Ihre Vertreterin hat gerade gesagt, dass Sie bei der Diakonie ein Taufzeugnis vorbeigebracht hätten. Warum haben Sie das gemacht?
BF: Ich habe mit meinem "Anwalt" gesprochen. Er hat mich über meine Konfession gefragt. Ich habe ihm gesagt, dass ich zum Christentum konvertiert bin und darauf hat er mich gefragt, ob ich diesbezüglich Unterlagen habe, dieses habe ich bejaht. Er hat mich aufgefordert, diese Unterlagen ihm vorbeizubringen, was ich getan habe.
R an BF: Was ist zu Pfingsten (Pente Coste) nach den Lehren Ihrer Religion passiert?
BF: Das habe ich nicht gelernt.
R: Woran glauben Sie dann in der Pfingstgemeinde?
BF: Wir glauben an Jesus Christus und an Maria, dass sie schwanger geworden ist.
R: Was ist mit Gottvater und was ist mit dem Heiligen Geist?
BF: Jesus ist der Heilige Geist.
RV gibt an, dass der BF unter seinem Tisch mit den Fingern zählt. (Der Vater, der Sohn und der Heilige Geist).Regierungsvorlage gibt an, dass der BF unter seinem Tisch mit den Fingern zählt. (Der Vater, der Sohn und der Heilige Geist).
R: Was haben Sie in der Pfingstgemeinde bislang über Ihre jetzige Religion gelernt, können Sie das kurz beschreiben?
BF: Wir haben gelernt, wie viele Brüder Jesus hatte und wer seine Eltern waren. Seine Mutter ist Maria. Sein Vater heißt Jusuf. Sein Heiliger Vater ist im Himmel.
R: Was ist die Aufgabe der Mitglieder Ihrer Religion?
BF: Beten. Am Sonntag werden in der Kirche religiöse Geschichten erzählt und über die Vorschriften der Kirche werden wir informiert. Am Mittwoch wird gebetet. Samstags kommen alle Farsi-sprechenden in die Kirche.
R: Wer ist der Chef in Ihrer Religion?
BF: Jesus.
R: Kennen Sie XXXX?
BF: Das ist unser Pastor.
R: Was macht der Pastor?
BF: Er ist ein sehr netter Mann. Er erzählt uns religiöse Geschichten.
R: Wissen Sie, dass Sie dann, wenn Sie Asyl bekommen würden, dieses wieder verlieren würden, wenn sich herausstellt, dass Sie nicht wirklich und aus Überzeugung Mitglied der Pfingstgemeinde geworden sind, sondern dies nur unrichtig angegeben hätten?
BF: Das ist mir klar.
R: Was würden Sie für Ihre Zukunft planen, falls Sie Asyl erhalten würden?
BF: Ich möchte hier arbeiten und mir ein neues Leben aufbauen
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R: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, würden Sie dann wieder Muslim werden?
BF: Ich werde vom Herzen nicht wieder Moslem. Sie werden mich umbringen.
R: Wenn Sie in einem islamischen Land dreimal gefragt werden, ob Sie wieder Moslem werden wollen, was würden Sie hier sagen?
BF: Ich werde sagen: "Nein".
R: Was halten Sie von der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau?
BF: Das ist sehr gut.
R: Was halten Sie von der Freiheit sich seine Religion aussuchen zu können oder diese zu wechseln?
BF: Es soll jeder für sich selbst entscheiden können.
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R: Es ergeht die Umfrage, ob auf gleicher fachlicher Ebene den Ausführungen von Pacic, Islamische Rechtslehre, 245 f, entgegengetreten wird, dass nach islamischem Recht auf Apostasie mangels Reue (nach dreimaliger Befragung) die Todesstrafe steht.
RV: Dem wird nicht widersprochen.Regierungsvorlage, Dem wird nicht widersprochen.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus ist Folgendes festzustellen:
1.1. Der Bf ist unstrittig am XXXX in Afghanistan geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und ordnete sich selbst formal – vor seiner Konversion zum Christentum – der Religion des Islams sunnitischer Richtung zu. Bis zu seiner Ausreise lebte der Bf in Kabul.1.1. Der Bf ist unstrittig am römisch 40 in Afghanistan geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und ordnete sich selbst formal – vor seiner Konversion zum Christentum – der Religion des Islams sunnitischer Richtung zu. Bis zu seiner Ausreise lebte der Bf in Kabul.
1.2. Entsprechend seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der am BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Bf nicht nur zum Schein zum Christentum übergetreten. Der Bf würde auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan seinen jetzigen Glauben beibehalten.
Wegen dieses Glaubens bzw bereits wegen seines Abfalls vom muslimischen Glauben drohen dem Bf wegen dieses Scharia-widrigen Verhaltens grundlegende Beeinträchtigungen seiner Menschenrechte, wenn nicht sogar der Tod von radikalislamischen Personen, wobei der afghanische Staat nicht willens, zumindest aber nicht fähig ist den Bf insoweit vor der (Todes-)Gefahr, verursacht durch die Ausübung der Religionsfreiheit zu schützen, sofern er nicht sogar vom afghanischen Staat wegen seiner Konversion asylrelevant verfolgt werden würde.
1.2. Im Zusammenhang mit den vorstehenden Feststellungen finden sich in der aktuell vom BFA betriebenen Staatendokumentation zu Afghanistan folgenden hier interessierende Informationen, Stand 27.06.2017.
1.2.1 Zur Sicherheitslage in Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
1
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
161
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
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1.2.2. Zur Sicherheitslage in Wardak
Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016).
Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016).
Gewalt gegen Einzelpersonen
28
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
277
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
33
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
21
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
0
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
359
Im Zeitraum 1.9.2015
– 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten – gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016).
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1.2.3. Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
Paschtunen:
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
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1.2.4. Die Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
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1.2.5. Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016).
Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).
Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).
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1.2.6. Christen und Konversion zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).
Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).
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2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des BVwG.
2.2. Die Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, und zur früheren Religionszugehörigkeit des Bf ergeben sich aus dessen glaubwürdigen schriftlichen und mündlichen Angaben.
2.3. Die vorstehenden Feststellungen insbesondere iZm der Apostasie und Konversion des Bf zum Christentum ergeben sich aus den überzeugenden und glaubwürdigen Aussagen des Bf im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, aus den vorgelegten Unterlagen wie zB einer Taufbestätigung, einen Brief des Pastors der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs, in welchem dieser die Konversion des Bf bestätigt sowie aus den wiedergegebenen und der belangten Behörde selbst zurechenbaren landesspezifischen Informationen aus der Staatendokumentation.
Insbesondere der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönlich glaubwürdige und überzeugende Eindruck des Bf führt zu der Annahme, dass sich dieser aus eigenem Antrieb schon seit längerer Zeit und fortgesetzt mit dem christlichen Glauben intensiv auseinandersetzt und dass er auch beabsichtigt, in Zukunft diesen Glauben zu leben und auszuüben und sich dazu zu bekennen (dass er seinen Glauben selbst im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls ablegen würde, hat der Bf explizit angegeben, Verhandlungsprotokoll S 10). Nach Ansicht des erkennenden Richters besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der ernsthaften Konversion des Bf vom Islam zum christlichen Glauben zu zweifeln, berücksichtigt man zudem die Aussage des Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er auch in seinem Herkunftsstaat nie – aus inneren Überzeugung – gebetete habe, sondern lediglich zum Gebete mitgegangen sei, die Suren die dort rezitiert werden aber nicht gelernt und gekonnt habe (siehe Verhandlungsprotokoll S 4).
Auch wenn der Bf nicht auf alle ihm in Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen iZm dem christlichen Glauben eine (vollständige) Antwort wusste, hat er dennoch die 10 Gebote in Grundzügen und Teile des "Vater unser" wiedergeben und konnte auch zur Leidensgeschichte Jesu im Wesentlichen richtige Angaben machen. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das Ausmaß theoretischen Wissens auch nur einen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Konversion maßgeblichen Umstand darstellt, und jedenfalls nicht alleine ausschlaggebend ist sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485).
Aus diesem Grund steht für das BVwG damit insgesamt unzweifelhaft fest, dass die Hinwendung des Bf zum Christentum ernsthaft, nachhaltig und nach außen hin erkennbar erfolgt ist.
2.4. Beweisanträge zur Widerlegung der obigen Feststellungen wurden keine gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß § 6 VwGVG hat das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden, wobei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften subsidiär das VwGVG und danach das AVG anzuwenden waren bzw sind.Gemäß Paragraph 6, VwGVG hat das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden, wobei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften subsidiär das VwGVG und danach das AVG anzuwenden waren bzw sind.
Da sich der Sachverhalt, der der Entscheidung des BFA zu Grunde gelegt wurde, nach Erlassung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides maßgeblich geändert hat (der Bf ist zwischenzeitlich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert), war das grundsätzlich im Asylverfahren geltende Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht anzuwenden.Da sich der Sachverhalt, der der Entscheidung des BFA zu Grunde gelegt wurde, nach Erlassung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides maßgeblich geändert hat (der Bf ist zwischenzeitlich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert), war das grundsätzlich im Asylverfahren geltende Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG nicht anzuwenden.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auch auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auch auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3. Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.4. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
3.5. Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
3.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue – während des Aufenthaltes in Österreich eingetretene – Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet (sogenannte "Nachfluchtgründe"), grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Diese sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
3.7. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sog Nachfluchtgründe (die allenfalls auch zur Stellung eines "Folgeantrags" führen), ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insb bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die allenfalls bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls zum Schein erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485). Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion – allenfalls sogar mit der Todesstrafe – belegt zu werden. (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).
3.8. Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Apostaten bzw Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Bf als Person mit christlicher Überzeugung – welche er auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht leugnen würde – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme – als eventuell auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. In den oben unter Punkt II angeführten Berichten und Analysen über Afghanistan herrscht insgesamt einhellig die Auffassung, dass die Konversion eines afghanischen Muslim (gleich welcher Ausrichtung) zum Christentum oder zu einer anderen nichtislamischen Konfession für diesen zu begründeter Angst vor Verfolgung führt. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Bf.3.8. Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Apostaten bzw Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Bf als Person mit christlicher Überzeugung – welche er auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht leugnen würde – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme – als eventuell auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. In den oben unter Punkt römisch zwei angeführten Berichten und Analysen über Afghanistan herrscht insgesamt einhellig die Auffassung, dass die Konversion eines afghanischen Muslim (gleich welcher Ausrichtung) zum Christentum oder zu einer anderen nichtislamischen Konfession für diesen zu begründeter Angst vor Verfolgung führt. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Bf.
3.9. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Bf im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, uam). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Angesichts dieser Umstände war auf die vom Bf im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Bf aus wohlbegründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner religiösen Überzeugung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zur Verfolgungsgefahr bei Apostasie und Konversion zum Christentum siehe zB nochmals Pacic, Islamische Rechtslehre,
245f.
3.10. Im vorliegenden Fall besteht weder eine innerstaatliche Fluchtalternative, noch ist ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs 1 AsylG 2005 hervorgekommen, weshalb der Beschwerde des Bf stattzugeben war und ihm gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.10. Im vorliegenden Fall besteht weder eine innerstaatliche Fluchtalternative, noch ist ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 hervorgekommen, weshalb der Beschwerde des Bf stattzugeben war und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.11. Bei diesem Verfahrensergebnis musste nicht näher erörtert werden, ob dem Bf iZm seiner - vorgebrachten - anderweitg als sozialwidrig empfundenen Eheschließung allenfalls gleichfalls Asyl zuzuerkennen gewesen wäre - § 39 Abs 3 AVG3.11. Bei diesem Verfahrensergebnis musste nicht näher erörtert werden, ob dem Bf iZm seiner - vorgebrachten - anderweitg als sozialwidrig empfundenen Eheschließung allenfalls gleichfalls Asyl zuzuerkennen gewesen wäre - Paragraph 39, Absatz 3, AVG
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2134646.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017