TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/7 W111 2010591-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2017
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Entscheidungsdatum

07.09.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
NAG §14b Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 14b gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017
  2. NAG § 14b gültig von 01.07.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Spruch

1.) W111 2010591-1/13E

2.) W111 2010593-1/14E

3.) W111 2010592-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Georgien und vertreten durch die XXXX, gegen die Spruchpunkte1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien und vertreten durch die römisch 40 , gegen die Spruchpunkte

I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zln. 1.) 830931401-1681715, 2.) 830931303-1681723, und 3.) 830931510-1681685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2016, beschlossen:römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zln. 1.) 830931401-1681715, 2.) 830931303-1681723, und 3.) 830931510-1681685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2016, beschlossen:

A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Georgien und vertreten durch die XXXX, gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zln. 1.) 830931401-1681715, 2.) 830931303-1681723, und2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien und vertreten durch die römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zln. 1.) 830931401-1681715, 2.) 830931303-1681723, und

3.) 830931510-1681685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 14b Abs 2 Z 2 und 14 Abs 2 Z 5 NAG, wird 1.) XXXX, und 3.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 14 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 14 Absatz 2, Ziffer 5, NAG, wird 1.) römisch 40 , und 3.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern des zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesenen Drittbeschwerdeführers sowie des minderjährigen Beschwerdeführers zu Zl. W111 2112300-1. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien stellten infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.07.2013 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zu diesen Anträgen wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 04.07.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (vgl. Verwaltungsakte der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, jeweils Seiten 19 bis 27) und am 09.10.2013 niederschriftlich vor dem damaligen Bundesasylamt einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seiten 67 bis 81 sowie Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers, Seiten 67 bis 97). Die Antragstellung auf internationalen Schutz der Familie wurde im Wesentlichen mit einer dem Zweitbeschwerdeführer in Georgien aufgrund seiner aktiven Mitgliedschaft in der Partei der "Nationalen Bewegung" drohenden Verfolgung begründet. Die Erstbeschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer eigenen Person sowie in Bezug auf ihren damals minderjährigen Sohn an, über keine individuellen Fluchtgründe zu verfügen. Durch den Zweitbeschwerdeführer wurden ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie georgische Schreiben zur Untermauerung seiner Fluchtgründe vorgelegt.Zu diesen Anträgen wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 04.07.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt vergleiche Verwaltungsakte der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, jeweils Seiten 19 bis 27) und am 09.10.2013 niederschriftlich vor dem damaligen Bundesasylamt einvernommen vergleiche Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seiten 67 bis 81 sowie Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers, Seiten 67 bis 97). Die Antragstellung auf internationalen Schutz der Familie wurde im Wesentlichen mit einer dem Zweitbeschwerdeführer in Georgien aufgrund seiner aktiven Mitgliedschaft in der Partei der "Nationalen Bewegung" drohenden Verfolgung begründet. Die Erstbeschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer eigenen Person sowie in Bezug auf ihren damals minderjährigen Sohn an, über keine individuellen Fluchtgründe zu verfügen. Durch den Zweitbeschwerdeführer wurden ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie georgische Schreiben zur Untermauerung seiner Fluchtgründe vorgelegt.

Durch das Bundesasylamt wurde in der Folge eine herkunftslandspezifische Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Mitglieder und Unterstützer der Nationalen Bewegung" eingeholt (vgl. Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers, Seiten 157 ff).Durch das Bundesasylamt wurde in der Folge eine herkunftslandspezifische Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Mitglieder und Unterstützer der Nationalen Bewegung" eingeholt vergleiche Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers, Seiten 157 ff).

2. Mit den im Spruch angeführten, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.07.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätten glaubhaft machen können. Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien vorzugehen gewesen. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien befänden sich erst seit einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne in Österreich und würden noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen.2. Mit den im Spruch angeführten, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.07.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien in Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätten glaubhaft machen können. Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien vorzugehen gewesen. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien befänden sich erst seit einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne in Österreich und würden noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen.

Diese Bescheide wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien jeweils mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation am 22.07.2014 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Eingabe vom 06.08.2014 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, in welcher die behördlichen Erledigungen vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden (zum detaillierten Inhalt vgl. die Seiten 189 bis 197 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts). Unter einem wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurden ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung ins Treffen geführt. Das glaubhafte Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich einer ihm individuell drohenden Verfolgung aus politischen Motiven werde durch das vorliegende Länderberichtsmaterial gestützt. Die dem Zweitbeschwerdeführer seitens der Behörde zur Unglaubwürdigkeit gereichten Argumente griffen aufgrund näher dargelegter Erwägungen zu kurz.3. Mit Eingabe vom 06.08.2014 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, in welcher die behördlichen Erledigungen vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden (zum detaillierten Inhalt vergleiche die Seiten 189 bis 197 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts). Unter einem wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurden ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung ins Treffen geführt. Das glaubhafte Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich einer ihm individuell drohenden Verfolgung aus politischen Motiven werde durch das vorliegende Länderberichtsmaterial gestützt. Die dem Zweitbeschwerdeführer seitens der Behörde zur Unglaubwürdigkeit gereichten Argumente griffen aufgrund näher dargelegter Erwägungen zu kurz.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.08.2014 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 17.09.2014 wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers medizinische Befunde aus Georgien in Übersetzung vorgelegt.

5. Am XXXX wurde XXXX (nunmehriger Beschwerdeführer zu W111 2112300-1) als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet geboren und für diesen durch seine gesetzlichen Vertreter mit schriftlicher Eingabe vom 27.05.2015 ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG gestellt. Zu diesem Antrag wurde der Zweitbeschwerdeführer am 01.07.2015 als gesetzlicher Vertreter seines Sohns niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015 erging an den zweitgeborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, in dessen Verfahren keine individuellen Rückkehrhindernisse vorgebracht wurden, eine inhaltlich den in Bezug auf seine Familienangehörigen ergangenen Entscheidungen gleichlautende Erledigung. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 10.08.2015 unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen seiner Eltern ein Rechtsmittel eingebracht.5. Am römisch 40 wurde römisch 40 (nunmehriger Beschwerdeführer zu W111 2112300-1) als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet geboren und für diesen durch seine gesetzlichen Vertreter mit schriftlicher Eingabe vom 27.05.2015 ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG gestellt. Zu diesem Antrag wurde der Zweitbeschwerdeführer am 01.07.2015 als gesetzlicher Vertreter seines Sohns niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015 erging an den zweitgeborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, in dessen Verfahren keine individuellen Rückkehrhindernisse vorgebracht wurden, eine inhaltlich den in Bezug auf seine Familienangehörigen ergangenen Entscheidungen gleichlautende Erledigung. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 10.08.2015 unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen seiner Eltern ein Rechtsmittel eingebracht.

6. Mit Eingabe vom 07.08.2015 wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien übermittelt (Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, Unterstützungsschreiben des Klassenvorstandes sowie des Direktors der Neuen Mittelschule XXXX betreffend den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer, Unterstützungsschreiben durch einen Pfarrer).6. Mit Eingabe vom 07.08.2015 wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien übermittelt (Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, Unterstützungsschreiben des Klassenvorstandes sowie des Direktors der Neuen Mittelschule römisch 40 betreffend den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer, Unterstützungsschreiben durch einen Pfarrer).

Mit Eingabe vom 13.10.2016 wurden weitere Integrationsunterlagen übermittelt, darunter finden sich ein ÖIF-Prüfungszeugnis Stufe A2 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, Mitgliedschaftsbestätigung/Unterstützungsschreiben durch einen Rugby-Verein betreffend den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer, Unterstützungsschreiben durch den Klassenvorstand des Drittbeschwerdeführers vom 24.06.2016, Unterstützungsschreiben durch die Stellvertreterin eines Pfarrgemeinderates vom 25.09.2016, Bestätigung vom 18.08.2016, wonach die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer als ehrenamtliche Helfer bei "XXXX" tätig seien, Unterstützungsschreiben/Einstellungszusage betreffend den Zweitbeschwerdeführer durch einen Verein vom 16.09.2016, Unterstützungsschreiben für die Erstbeschwerdeführerin vom 23.09.2016, Unterstützungsschreiben der Leitung der Neuen Mittelschule XXXX vom 21.09.2016 betreffend den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer, Unterstützungserklärung durch den Deutsch-Lernbegleiter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, Unterstützungsschreiben vom 13.09.2016, Bestätigung der XXXX vom 26.09.2016 betreffend den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie Kopie des österreichischen Führerscheins des Zweitbeschwerdeführers.Mit Eingabe vom 13.10.2016 wurden weitere Integrationsunterlagen übermittelt, darunter finden sich ein ÖIF-Prüfungszeugnis Stufe A2 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, Mitgliedschaftsbestätigung/Unterstützungsschreiben durch einen Rugby-Verein betreffend den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer, Unterstützungsschreiben durch den Klassenvorstand des Drittbeschwerdeführers vom 24.06.2016, Unterstützungsschreiben durch die Stellvertreterin eines Pfarrgemeinderates vom 25.09.2016, Bestätigung vom 18.08.2016, wonach die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer als ehrenamtliche Helfer bei "XXXX" tätig seien, Unterstützungsschreiben/Einstellungszusage betreffend den Zweitbeschwerdeführer durch einen Verein vom 16.09.2016, Unterstützungsschreiben für die Erstbeschwerdeführerin vom 23.09.2016, Unterstützungsschreiben der Leitung der Neuen Mittelschule römisch 40 vom 21.09.2016 betreffend den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer, Unterstützungserklärung durch den Deutsch-Lernbegleiter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, Unterstützungsschreiben vom 13.09.2016, Bestätigung der römisch 40 vom 26.09.2016 betreffend den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie Kopie des österreichischen Führerscheins des Zweitbeschwerdeführers.

7. Am 01.12.2016 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die beschwerdeführenden Parteien, deren gewillkürter Vertreter, sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.

(Erstmals) Vorgelegt wurden die folgenden Unterlagen zum Nachweis der erfolgten Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien:

* Teilnahmebestätigung A2-Kurs betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 25.10.2016 sowie Anmeldebestätigung für eine A2-Deutschprüfung

* Einstellungszusage vom 18.11.2016 für eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer betreffend den Zweitbeschwerdeführer

* Einstellungszusage vom 05.11.2016 als Küchenhilfe betreffend die Erstbeschwerdeführerin

* Unterstützungsschreiben durch den XXXX vom 10.10.2016* Unterstützungsschreiben durch den römisch 40 vom 10.10.2016

* Unterstützungsschreiben durch die XXXX* Unterstützungsschreiben durch die römisch 40

* Unterstützungsschreiben durch den Verein XXXX vom 18.11.2016 sowie des Österreichischen XXXX vom 28.11.2016 betreffend den Drittbeschwerdeführer* Unterstützungsschreiben durch den Verein römisch 40 vom 18.11.2016 sowie des Österreichischen römisch 40 vom 28.11.2016 betreffend den Drittbeschwerdeführer

* Jahreszeugnis des Drittbeschwerdeführers für das Schuljahr 2015/16

* Dankesschreiben für den Einsatz bei "XXXX" durch den Bürgermeister von XXXX* Dankesschreiben für den Einsatz bei "XXXX" durch den Bürgermeister von römisch 40

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

(BF 1 = Erstbeschwerdeführerin, BF2 = Zweitbeschwerdeführer, BF3 =

Drittbeschwerdeführer BF 4 = zweitgeborener Sohn von BF 1 und BF 2)

"( )

R: Möchten Sie hinsichtlich des bisherigen Verfahrens Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen?

BF 1 bis 3 bestätigen dass ihre bisherigen Angaben zum Fluchtgrund vollständig und richtig sind.

R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zum fluchtauslösenden Ereignis.

BF2: Ich bin in XXXX geboren, heiße XXXX, bin XXXXgeboren und habe in XXXX auch die Schule besucht. Als ich 13 Jahre alt war, sind gleichzeitig mein Vater und mein Großvater verstorben. Ich habe einen Bruder. Er ist vier Jahre älter als ich, und eine Schwester, welche 13 Jahr jünger ist als ich. Sie war 2 Monate alt, als mein Vater und Großvater gestorben sind. Das war 1990. Ein sehr schmerzhaftes Jahr für mich. Gerade ab diesem Jahr hat sich das Leben in Georgien drastisch verschlechtert. Deshalb konnte ich nicht mehr weiter studieren. Es war Bürgerkrieg und alles vernichtet. Ich habe gearbeitet, ich habe jeden Job angenommen, den ich bekam. Einfach um zu überleben. 1998 habe ich geheiratet. XXXX ist mein älterer Sohn geboren. In den 90ziger Jahren waren wir arm. Aber dann in weitere Folge war unsere wirtschaftliche Lage durchschnittlich. Die Situation hat sich langsam verbessert. 2013 sind wir nach Österreich gekommen.BF2: Ich bin in römisch 40 geboren, heiße römisch 40 , bin XXXXgeboren und habe in römisch 40 auch die Schule besucht. Als ich 13 Jahre alt war, sind gleichzeitig mein Vater und mein Großvater verstorben. Ich habe einen Bruder. Er ist vier Jahre älter als ich, und eine Schwester, welche 13 Jahr jünger ist als ich. Sie war 2 Monate alt, als mein Vater und Großvater gestorben sind. Das war 1990. Ein sehr schmerzhaftes Jahr für mich. Gerade ab diesem Jahr hat sich das Leben in Georgien drastisch verschlechtert. Deshalb konnte ich nicht mehr weiter studieren. Es war Bürgerkrieg und alles vernichtet. Ich habe gearbeitet, ich habe jeden Job angenommen, den ich bekam. Einfach um zu überleben. 1998 habe ich geheiratet. römisch 40 ist mein älterer Sohn geboren. In den 90ziger Jahren waren wir arm. Aber dann in weitere Folge war unsere wirtschaftliche Lage durchschnittlich. Die Situation hat sich langsam verbessert. 2013 sind wir nach Österreich gekommen.

R: Bitte schildern Sie detailliert und chronologisch richtig, aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen haben.

BF2: Die 90ziger Jahre waren sehr schwer in Georgien. Wirtschaftlich und politisch war es unruhig. Es war sehr hoffnungslos. Ich war sehr enttäuscht von allen Politikern. 2003 war die "Rosenrevolution" in Georgien. Dann hat sich die Situation radikal verändert. Es wurde immer besser. Es sind Gesetze verabschiedet worden, die eingehalten wurden. Die Polizei war so, wie sie sein soll. Es wurde immer besser und besser. Ich habe deshalb viel Sympathie für diese Partei entwickelt. Damit meine ich die Partei von Saakaschwili. Er hatte aber viele Feinde, z.B. die, die von der Korruption profitiert haben. Auch der russische Einfluss war stark. Es war auch die geistige Elite gegenüber Saakaschwili skeptisch, weil sie pro-russisch waren. Er wollte die Unabhängigkeit von Russland und war westlich orientiert. Es gab 2008 eine Provokation, die ein Krieg gegen Russland auslöste und zwar von der Seite seiner Gegner. Ich habe ein Haus in einem Dorf von meinen Vorfahren im XXXX, an der Grenze zu Südossetien. Auch mein Vater ist dort geboren und aufgewachsen und hat die Schule dort besucht. Ich habe meine Sommerferien dort verbracht und habe viele Freunde. Wir hatten dort eine kleine Landwirtschaft, die uns in den 90ziger Jahren geholfen hat, zu überleben. Ich besitze nicht nur das Haus sondern auch ca. 1,5 ha Grund. Aus diesen Gründen bin ich der nationalen Bewegung beigetreten. Es war ca. 2010 oder 2011, genau weiß ich es nicht mehr.BF2: Die 90ziger Jahre waren sehr schwer in Georgien. Wirtschaftlich und politisch war es unruhig. Es war sehr hoffnungslos. Ich war sehr enttäuscht von allen Politikern. 2003 war die "Rosenrevolution" in Georgien. Dann hat sich die Situation radikal verändert. Es wurde immer besser. Es sind Gesetze verabschiedet worden, die eingehalten wurden. Die Polizei war so, wie sie sein soll. Es wurde immer besser und besser. Ich habe deshalb viel Sympathie für diese Partei entwickelt. Damit meine ich die Partei von Saakaschwili. Er hatte aber viele Feinde, z.B. die, die von der Korruption profitiert haben. Auch der russische Einfluss war stark. Es war auch die geistige Elite gegenüber Saakaschwili skeptisch, weil sie pro-russisch waren. Er wollte die Unabhängigkeit von Russland und war westlich orientiert. Es gab 2008 eine Provokation, die ein Krieg gegen Russland auslöste und zwar von der Seite seiner Gegner. Ich habe ein Haus in einem Dorf von meinen Vorfahren im römisch 40 , an der Grenze zu Südossetien. Auch mein Vater ist dort geboren und aufgewachsen und hat die Schule dort besucht. Ich habe meine Sommerferien dort verbracht und habe viele Freunde. Wir hatten dort eine kleine Landwirtschaft, die uns in den 90ziger Jahren geholfen hat, zu überleben. Ich besitze nicht nur das Haus sondern auch ca. 1,5 ha Grund. Aus diesen Gründen bin ich der nationalen Bewegung beigetreten. Es war ca. 2010 oder 2011, genau weiß ich es nicht mehr.

R: In der Ersteinvernahme haben Sie angegeben, dass Sie 2007 dieser Partei beigetreten wären.

BF2: Ich wollte gerade sagen, dass es früher gewesen ist.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF2: Ich war ein aktives Mitglied. Ich war ein einfaches Parteimitglied, besonders während der Wahlen.

Nachgefragt, hatte ich keinerlei Führungsaufgaben inne. Meine Aufgaben bestanden darin, in meiner Wohngegend Leute zu motivieren, Werbezettel zu verteilen etc. Ich wurde für diese Aufgaben nicht entlohnt. Meine Motivation war rein patriotische Gesinnung. Weder erhoffte ich noch erhielt ich Vorteile durch meine Tätigkeit. Lediglich vor den Wahlen wurde ich mit 200 Lari für den Zeitaufwand entschädigt. Meine Tätigkeiten waren nicht regelmäßig. Lediglich vor Wahlen und politischen Versammlungen. Es konnte sein, dass ich zwei Monte hintereinander für eine Versammlung tätig war, z.B. Fahrzeuge gemietet habe um Menschen zu einer Demonstration oder Versammlung zu bringen. In den Zeiten wo ich etwas zu tun hatte, war ich manchmal ganztags aktiv. Über das Jahr gerechnet, war ich vielleicht zwei Wochen aktiv, jedoch auch in dieser Zeit nur als Nebentätigkeit. 2012 waren dann Wahlen. Im Zuge des Wahlkampfes sind massive Anschuldigungen gegen die Nationale Bewegung erhoben worden. Es waren vor allem Videos aus georgischen Gefängnissen. Aus all diesen Gründen ist die Aggression der Bevölkerung gegen die regierende Partei entstanden. Auch gegen einfache Mitglieder, wie ich es war. In meiner Umgebung wusste jeder, dass ich für die se Partei aktiv war. Am 02.01.2103, abends ist es zu einem Vorfall gekommen. Ich habe aus dem Lärm gehört, ich wohnte im 9. Stock. Als ich aus dem Fenster sah, habe ich gesehen, dass mein Auto beschädigt wurde, ich wurde beschimpft. Ich habe gerufen, sie sollen aufhören. Die Beschimpfung wurde immer aggressiver. Ich habe darauf auch geantwortet. Daraufhin sind sie zu meiner Wohnung gekommen. damals waren nur meine Mutter und ich zu Haus. Ich habe auf meinen älteren Sohn gewartet, der bald nach Hause kommen sollte. Ich habe die Türe ohne nachzuschauen geöffnet, da ich dachte, es wäre ein Familienmitglied. Ich habe aber plötzlich die Leute erblickt, die auf mein Auto einschlugen. Die Nachbarn wurden auch aufmerksam. Es gab eine verbale Auseinandersetzung. Sie sind auch auf mich losgegangen. Einer hat mich mit dem Tod bedroht. Die Nachbarn haben sich eingemischt und uns getrennt.

R: Sie waren mit Ihrer Mutter alleine zu Hause?

BF2: Ja. Sie waren noch nicht weg, als mein älterer Sohn gekommen ist.

R: Wo war Ihre Frau?

BF2: In der Arbeit. Sie arbeitete in einem Unterhaltungszentrum, wo z. B. Feste veranstaltet werden.

R: Um welche Uhrzeit kam es zu dem Vorfall?

BF2: Ca. 8.00 oder 09.00 Uhr abends. Es war zwar schon finster, aber noch nicht sehr spät. Meine Frau kam meistens gegen 22.00 Uhr von der Arbeit nach Hause.

R: War Ihre Frau bei dem Vorfall zugegen?

BF2: Nein, sie weiß es nur von Erzählungen. Mein Sohn war gegen Ende anwesend.

R: Von wo ist Ihr Sohn gekommen?

BF2: Das weiß ich nicht mehr. Er ist alleine gekommen. Mein Sohn war erstaunt. Es war schon fast alles vorbei. Es waren nicht mehr sehr viele Leute da. Es waren nur mehr die Nachbarn und einige wenige Leute da. Der Streit war bereits vor. Mein Sohn hat weder die verbalen noch die körperlichen Auseinandersetzungen gehört. Vielleicht hat er ein angespanntes Gespräch mitbekommen, mehr nicht. Es waren noch einige Männer da. Es waren noch ca. 10 Leute da, aber es waren auch Nachbarn dabei. Als ich aus dem Fenster gesehen habe und ich sah, wie sie mein Auto beschädigt haben, waren es ca. 15 Leute. Ich habe aber nicht alles gesehen, als sie bei mir oben waren. Die Leute waren betrunken, es war ja nach den Neujahrsfeiertagen.

R: Hatten Sie das Gefühl, dass es primär Randalierer waren, oder dass die Personen von höherer Stelle zu Ihnen geschickt wurden?

BF2: Ich glaube nicht, dass sie von jemand geschickt wurden. Sie waren nur einfach aggressiv. Sie waren gegen mich, weil ich diese Partei vertreten habe. Es war der Pöbel der ein Mitglied dieser Partei gefunden hat und seine Wut ausgelassen hat. Ich kann nicht ausschließen, dass sie geschickt wurden, glaube dies aber nicht.

R: Welche Beschädigungen hatte Ihr Auto?

BF2: Der Kofferraum war eingedrückt, und ein hinterer Scheinwerfer war eingeschlagen. Ich weiß nicht mehr, welcher es war.

R: Welches Auto hatten Sie?

BF2: Ich hatte einen weißen Lada.

Nachgefragt gebe ich an, ich habe das Auto selbst repariert. Ich weiß nicht mehr, wann ich das Auto repariert habe. Ca. nach einer Woche habe ich die Reparatur durchgeführt. Aber sicherlich nicht mehr als nach einem Monat.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Reparatur schnell durchgeführt habe. Die Reparatur hat nicht mehr als einen Tag gedauert.

R: Was hat Ihre Frau zu dem Vorfall gesagt und wie hat sie davon erfahren?

BF2: Meine Frau hat von meiner Mutter und meinem Sohn von dem Vorfall erfahren, als sie nach Hause kam. Ich habe ihr ebenfalls darüber berichtet. Als sie nach Hause gekommen ist, war alles vorbei. Sie hatte Angst bekommen. Sie ist überhaupt ängstlich und sehr emotional. Sie hat sich erschrocken.

R: Kannten Sie einen der Täter?

BF2: Namentlich kannte ich keinen, aber ich glaube, dass sie mir bekannt vorkamen. Ich glaube, sie einmal gesehen zu haben.

R:Kannte die Täter jemand aus der Nachbarschaft?

BF2: Ich glaube nicht. Ich habe die Nachbarn gefragt, ob sie die Leute kennen. Ich hatte nicht vor, den Vorfall anzuzeigen.

R: Warum haben Sie keine Anzeige erstattet?

BF2: Es hätte nichts gebracht. Es wurden sogar hochrangige Vertreter dieser Partei angegriffen. Es war in "Mode" gegen diese Partei zu sein.

R: Wir haben aber vorher festgestellt, dass das nicht eine politisch konzentrierte Aktion gegen Sie war, sondern eher eine Ausschreitung durch Rowdys.

BF2: Dieser Vorfall war motiviert von meinen politischen Ansichten und Parteizugehörigkeit. Es hatte damit zu tun. Hätte ich sie angezeigt, hätte das noch mehr Aggressionen gegen mich verursacht und die Polizei hätte nichts machen können. Vielleicht wären andere Familienmitglieder angegriffen worden.

R: Wie ging es weiter?

BF2: Es ist diesbezüglich nichts mehr Besonderes vorgefallen. Gegen Ende April wurde ich von der Polizei mitgenommen. Ich wusste jedoch nicht, dass es die Polizei war. Ich wurde aufgefordert, ins Auto zu steigen. Sie haben mich zu einer Polizeistelle gebracht. Sie haben versucht mich einzuschüchtern und ein Geständnis von mir erzwingen wollen, und, zwar dass der damalige Deputierte des Bezirkes namens XXXX uns Geld gegeben hätte, damit wir die Leute bestechen und ihre Stimmen kaufen. Ich habe damals gesagt, wie es war. Er hat uns nur Geld gegeben, für das Benzin, wenn wir Leute wo hin gefahren haben. Aber auch für Wasser und Cafe haben wir Geld bekommen. XXXX war der lokale Bezirksdeputierte von der Nationalistischen Partei.BF2: Es ist diesbezüglich nichts mehr Besonderes vorgefallen. Gegen Ende April wurde ich von der Polizei mitgenommen. Ich wusste jedoch nicht, dass es die Polizei war. Ich wurde aufgefordert, ins Auto zu steigen. Sie haben mich zu einer Polizeistelle gebracht. Sie haben versucht mich einzuschüchtern und ein Geständnis von mir erzwingen wollen, und, zwar dass der damalige Deputierte des Bezirkes namens römisch 40 uns Geld gegeben hätte, damit wir die Leute bestechen und ihre Stimmen kaufen. Ich habe damals gesagt, wie es war. Er hat uns nur Geld gegeben, für das Benzin, wenn wir Leute wo hin gefahren haben. Aber auch für Wasser und Cafe haben wir Geld bekommen. römisch 40 war der lokale Bezirksdeputierte von der Nationalistischen Partei.

R: Schildern Sie dem Gericht die Situation, als Sie mitgenommen wurde. Wie hat sich das abgespielt? Wo war das? Wurden Sie aus der Wohnung oder von der Straße mitgenommen?

BF2: Es war vor meinem Haus.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich glaublich gekommen und aus dem Auto ausgestiegen bin. Ich glaube, ich bin von der Arbeit gekommen. Ich habe damals auch als Taxilenker Geld verdient. Es war untertags, ca. 04.00 bis 05.00 Uhr nachmittags. Meine Frau war in der Arbeit.

R: Sind Sie planmäßig oder außertourlich von der Arbeit gekommen?

BF2: Es war nicht vorhersehbar. Ich kam immer zu unterschiedlichen Zeiten nach Hause.

R: Schildern Sie die Situation der Festnahmen.

BF2: Ich weiß es nicht genau.

R: Das ist lebensfern. Daran müssten Sie sich an die Festnahme erinnern.

BF2: Ich war viel unterwegs. Ich kann mich an die Details nicht mehr erinnern.

R wiederholt die Frage nach der Festnahme.

BF2: Ich ging Richtung Haus, ich wollte hinauf gehen. Ich wurde dann angesprochen. Aus dem Auto stieg eine Person aus und hat mich angesprochen. Ich wurde aufgefordert, einzusteigen. Diese Person hatte keine Uniform. Er hat sich nicht ausgewiesen, nur gesagt, dass er von der Polizei ist.

R: Wie viele Personen saßen im Auto?

BF2: Vier bis fünf Personen, mit mir.

R:Die Zahl der Personen muss einprägsam gewesen sein.

BF2: Wir sind nur kurz gefahren. Die Polizeistelle war ganz nah. Ich kann mich nicht erinnern, wie viel Leute es waren.

R: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben Sie folgendes angegeben:

R liest den letzten Absatz der AS 79 vor.

R: Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF2: Damals wer die Erinnerungen noch frisch.

R: Was wollte man bei der Polizei von Ihnen? Hat man Ihnen etwas vorgehalten?

BF2: Sie wollten, dass ich diese Person XXXX beschuldige. Sie haben gesagt, sie waren grob und meinten, dass sie wüssten, dass es so war.BF2: Sie wollten, dass ich diese Person römisch 40 beschuldige. Sie haben gesagt, sie waren grob und meinten, dass sie wüssten, dass es so war.

R: Bitte detaillieren Sie Ihre Schilderung.

BF2: Sie meinten, sie hätten die Informationen, dass wir die Nationalisten die Leute im Auftrag von XXXX kauften.BF2: Sie meinten, sie hätten die Informationen, dass wir die Nationalisten die Leute im Auftrag von römisch 40 kauften.

R: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF2: Ich sagte, es sei nicht wahr. Das Geld sei nur für Getränke und für Treibstoff. Ich sagte weiter, ich würde so etwas nicht unterschrieben. Sie haben versucht, Druck gegen mich zu machen. Wenn ich unterschreibe, hätte sie mich in Ruhe gelassen.

R: Wollten die Polizisten nur, dass Sie Geldannahme Ihrer eigenen Person zugeben oder auch die Geldannahme anderer Personen bezeugen?

BF2: Ich und die anderen hätten Geld bekommen um die Leute dann zu kaufen.

R: Wie lange waren Sie bei der Polizei?

BF2: Vielleicht zwei Stunden.

R: Wo sind Sie freigelassen worden?

BF2 zögert.

R: Das ist eine Frage, die Sie ohne Zögern beantworten müssen.

BF2 zögert weiter.

R wiederholt die Frage nach der Freilassung.

BF2: Es war in der Nähe meines Zuhauses. Ich kann mich nicht erinnern, wie ich nach Hause gekommen bin. Ich weiß es nicht mehr genau. Ich glaube, ich bin zu Fuß nach Hause gegangen.

R: Wer war in Ihrer Wohnung als Sie nach Hause gekommen sind?

BF2: Meine Mutter war sicher zu Hause. Ob meine Frau auch da war, weiß ich nicht mehr. Wahrscheinlich war meine Frau nicht zu Hause, weil ich mich nicht mehr daran erinnern kann. Ich versuche seit den 3 ¿ Jahren, die ich hier wohne, alles zu vergessen. Es ist eine ganz andere Situation, wie wir hier leben. Es war von Anfang an, ganz anders hier.

R erklärt die Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit.

R unterbricht die Verhandlung um 11:50 Uhr für eine kurze Pause.

Die Verhandlung wird um 11:56 Uhr fortgesetzt.

Der RV gibt im Namen seiner Mandantschaft (für BF1 bis BF3) bekannt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II der jeweiligen Bescheide zurückgezogen werden. Betreffend BF4 wird lediglich der Spruchpunkt I zurückgezogen und gleichzeitig festgehalten, dass hinsichtlich BF4 keinerlei asylrelevante Verfolgungsgründe oder Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen.Der Regierungsvorlage gibt im Namen seiner Mandantschaft (für BF1 bis BF3) bekannt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der jeweiligen Bescheide zurückgezogen werden. Betreffend BF4 wird lediglich der Spruchpunkt römisch eins zurückgezogen und gleichzeitig festgehalten, dass hinsichtlich BF4 keinerlei asylrelevante Verfolgungsgründe oder Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen.

Die BF1 wird in den Saal gebeten. R erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung.

Die BF 1und BF2 erklären für sich und ihre Kinder, dass sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.

Sohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte I und II folgender Bescheide in Rechtskraft erwachsen:Sohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei folgender Bescheide in Rechtskraft erwachsen:

1) Betreffend XXXX, GZ 830931303-1681723 (13 09.313) vom 07.07.20141) Betreffend römisch 40 , GZ 830931303-1681723 (13 09.313) vom 07.07.2014

2) Betreffend XXXX, GZ 830931401-1681715( 13 09.314) vom 07.07.20142) Betreffend römisch 40 , GZ 830931401-1681715( 13 09.314) vom 07.07.2014

3) Betreffend XXXX, GZ 830931510-16816853) Betreffend römisch 40 , GZ 830931510-1681685

Hinsichtlich des BF 4 XXXX wird festgehalten, dass lediglich Spruchpunkt I des Bescheides GZ 1071030302-150573313 vom 08.07.2015 in Rechtskraft erwächst.Hinsichtlich des BF 4 römisch 40 wird festgehalten, dass lediglich Spruchpunkt römisch eins des Bescheides GZ 1071030302-150573313 vom 08.07.2015 in Rechtskraft erwächst.

R: Gibt es irgendwelche Gründe, die für die Gewährung für subsidiären Schutz für BF4 sprechen?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben.

Vorgelegt werden:

.) Betreffend BF 1 ein Deutschprüfungszeugnis Niveau A2

.) Betreffend BF 2 Teilnahmebestätigung über einen A2 Kurs sowie Anmeldebestätigung über eine A2 Prüfung

.) Betreffend BF2 Einstellungszusage vom 18.11.2016

.) Betreffend BF1 Einstellungszage vom 05.11.2016

.) Betreffend BF 1 bis BF4 Stellungnahme des Vereins Wohnen vom 10.10.2016 sowie eine Stellungnahme der Betriebsseelsorge XXXX..) Betreffend BF 1 bis BF4 Stellungnahme des Vereins Wohnen vom 10.10.2016 sowie eine Stellungnahme der Betriebsseelsorge römisch 40 .

.) Betreffend BF3 Stellungnahme der XXXX XXXX vom 18.11.2016 sowie vom XXXX28.11.2016..) Betreffend BF3 Stellungnahme der römisch 40 römisch 40 vom 18.11.2016 sowie vom XXXX28.11.2016.

.) Betreffend BF3 Jahreszeugnis der XXXX. Die BF1 bringt diesbezüglich vor, dass ihr Sohn nunmehr in eine 5jährige HTL gewechselt ist, um dort mit Matura abschließen zu können..) Betreffend BF3 Jahreszeugnis der römisch 40 . Die BF1 bringt diesbezüglich vor, dass ihr Sohn nunmehr in eine 5jährige HTL gewechselt ist, um dort mit Matura abschließen zu können.

Der R führt ein kurzes Gespräch mit BF1 und BF2 in deutscher Sprache. Mit BF1 ist eine grundlegende Verständigung auf Deutsch möglich. Der BF2 spricht schlechter Deutsch.

R: sind Sie in Vereinen oder Organisationen aktiv?

BF1: Ja, bei "XXXX": Mein Mann jeden Samstag und ich jeden Sonntag.

R: Gehen Sie noch in einen weiteren Deutschkurs?

BF1: Ja, ich möchte noch weiter Deutsch lernen. Ich möchte später gerne als Sozialberaterin arbeiten. Gegenwärtig besuche ich einen Deutschkurs, zwischen dem Niveau A2 und B1. Wir lernen alle gemeinsam. Wenn mein Mann die A2 Prüfung abgelegt hat, beginne ich den B1 Kurs. Wir müssen uns wegen unserem Kinde XXXX abwechseln.BF1: Ja, ich möchte noch weiter Deutsch lernen. Ich möchte später gerne als Sozialberaterin arbeiten. Gegenwärtig besuche ich einen Deutschkurs, zwischen dem Niveau A2 und B1. Wir lernen alle gemeinsam. Wenn mein Mann die A2 Prüfung abgelegt hat, beginne ich den B1 Kurs. Wir müssen uns wegen unserem Kinde römisch 40 abwechseln.

R: Sind Sie vorbestraft?

BF1: Nein.

BF2: Nein.

BF3 wird in Anwesenheit des Vaters durch den R befragt.

R: Schildern Sie Ihr Leben in Österreich. Was machen Sie hier?

BF3: Ich besuche hier die HTL. Voriges Jahr war ich in der Fachschule, jetzt habe ich gewechselt in die HTL, weil ich Matura machen möchte.

R: Wie geht es Ihnen jetzt in der HTL?

BF3: Ich habe in Deutsch Schwierigkeiten. Sonst geht es mir gut. Das Semesterzeugnis müsste positiv sein.

R: Fahren Sie fort.

BF3: Ich trainiere am Dienstag und Donnerstag. Sonst lerne ich für die Schule. Samstag habe ich manchmal National-Mannschafts-Training. Vor einem Monat war ich in XXXX in einem Verein. Jetzt gehe ich auch in XXXX, gleich nach der Schule zum Training. Ich habe hier schon sehr viele Freunde. Am Anfang war es schwierig mit der Sprache. Ich kommuniziere mit meinen Freunden. Es geht mir besser. Ich vermisse meine Freunde in Georgien, hier habe ich aber auch sehr viele Freunde. Ich fühle mich in Österreich gut. Ich erinnere mich an Georgien nicht mehr sehr. Ich habe hier viele gute Freunde.BF3: Ich trainiere am Dienstag und Donnerstag. Sonst lerne ich für die Schule. Samstag habe ich manchmal National-Mannschafts-Training. Vor einem Monat war ich in römisch 40 in einem Verein. Jetzt gehe ich auch in römisch 40 , gleich nach der Schule zum Training. Ich habe hier schon sehr viele Freunde. Am Anfang war es schwierig mit der Sprache. Ich kommuniziere mit meinen Freunden. Es geht mir besser. Ich vermisse meine Freunde in Georgien, hier habe ich aber auch sehr viele Freunde. Ich fühle mich in Österreich gut. Ich erinnere mich an Georgien nicht mehr sehr. Ich habe hier viele gute Freunde.

Übergeben wird an den RV ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.11.2015, aktualisiert am 02.11.2016.Übergeben wird an den Regierungsvorlage ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.11.2015, aktualisiert am 02.11.2016.

RV verzichtet auf eine Stellungnahme.Regierungsvorlage verzichtet auf eine Stellungnahme.

R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BF2 und BF3: Nein.

RV: Die BF leben seit 3 ¿ Jahren im österreichischen Bundesgebiet und haben in dieser Zeit bereits ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet entfaltet. Die Familie lebt im gemeinsamen Haushalt in XXXX und engagiert sich in der Flüchtlingsunterkunft mit ehrenamtlichen Arbeiten und anderen Tätigkeiten. Sie sind auch in der Pfarre XXXX aktiv und sind sehr bemüht um eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Es ist daher auch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von einer außerordentlichen Integration auszugehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das ehrenamtliche Engagement der BF. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung, die Einreise und Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, mag zwar ein hoher Stellenwert zukommen. Im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Regierungsvorlage, Die BF leben seit 3 ¿ Jahren im österreichischen Bundesgebiet und haben in dieser Zeit bereits ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet entfaltet. Die Familie lebt im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 und engagiert sich in der Flüchtlingsunterkunft mit ehrenamtlichen Arbeiten und anderen Tätigkeiten. Sie sind auch in der Pfarre römisch 40 aktiv und sind sehr bemüht um eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Es ist daher auch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von einer außerordentlichen Integration auszugehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das ehrenamtliche Engagement der BF. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung, die Einreise und Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, mag zwar ein hoher Stellenwert zukommen. Im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Hervorzuheben ist ins Besondere, die bereits vorgeschrittene Integration des Dritt-Beschwerdeführers in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Dieser geht bereits seit einiger Zeit in die Schule und hat durchwegs gute Noten. Er ist auch eingeladen worden, mit der österreichischen XXXX zu trainieren.Hervorzuheben ist ins Besondere, die bereits vorgeschrittene Integration des Dritt-Beschwerdeführers in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Dieser geht bereits seit einiger Zeit in die Schule und hat durchwegs gute Noten. Er ist auch eingeladen worden, mit der österreichischen römisch 40 zu trainieren.

RV erteilt die Zustimmung bei sämtlichen Stellen Nachfrage zu halten (z.B. Schule, Pfarre, sonstige öffentliche wie private Stellen, potentieller Arbeitgeber).Regierungsvorlage erteilt die Zustimmung bei sämtlichen Stellen Nachfrage zu halten (z.B. Schule, Pfarre, sonstige öffentliche wie private Stellen, potentieller Arbeitgeber).

R: Haben Sie den Führerschein?

BF2: Ja.

( )"

Mit Eingabe vom 30.03.2017 wurden ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe A1 durch den Zweitbeschwerdeführer sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau B1 durch die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.

Mit Eingabe vom 26.07.2017 wurde ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe B1 durch die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesenen Drittbeschwerdeführers sowie des minderjährigen Beschwerdeführers zu W111 2112300-1. Die BeschwerdeführerInnen stellten am 02.07.2013 infolge illegaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zln. 1.) 830931401-1681715,1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zln. 1.) 830931401-1681715,

2.) 830931303-1681723, und 3.) 830931510-1681685, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. und II. war jeweils einzustellen.2.) 830931303-1681723, und 3.) 830931510-1681685, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war jeweils einzustellen.

1.3. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien kann von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Der Drittbeschwerdeführer besuchte zuletzt die zweite Klasse einer HTL und plant die Absolvierung der Matura. Er verfügt bereits über fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, zeigt sich um die Erbringung guter schulischer Leistungen bemüht und ist Mitglied einer Rugby-Mannschaft. Er hat die neunte Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen positiv abgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jeweils über eine Einstellungszusage und zeigten sich ebenfalls um die Aneignung der deutschen Sprache bemüht. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Deutschprüfung auf der Stufe B1 ab und plant die Absolvierung weiterführender Sprachkurse; der Zweitbeschwerdeführer absolvierte zuletzt eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1. Überdies zeigten sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer regelmäßig zur Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten bereit ("XXXX", Arbeiten im Rahmen ihrer Pfarrgemeinde sowie in ihrer Flüchtlingsunterkunft). Zudem haben die beschwerdeführenden Parteien viele Kontakte in Österreich geknüpft, wie die im Verfahrensverlauf zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen. In diesen wird durchwegs der hohe Integrationswille, die Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft der beschwerdeführenden Parteien sowie die sprachliche und gesellschaftliche Integration der Familie betont.

Eine Rückkehrentscheidung würde aufgrund der in Österreich bestehenden Bindungen einen unzulässigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8 EMRK der beschwerdeführenden Parteien darstellen.

Im Beschwerdeverfahren des zweitgeborenen minderjährigen Sohns der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers erging mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag (Zl. W111 2112300-1) eine in Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ebenfalls stattgebende Entscheidung, wobei diesem der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt wurde.Im Beschwerdeverfahren des zweitgeborenen minderjährigen Sohns der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers erging mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag (Zl. W111 2112300-1) eine in Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. ebenfalls stattgebende Entscheidung, wobei diesem der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer eines Jahres erteilt wurde.

1.4. Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird prinzipiell auf das den beschwerdeführenden Parteien anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichte Berichtsmaterial (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.11.2016) verwiesen, zu welchem diese nicht substantiiert Stellung bezogen haben und welches im Wesentlichen mit den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen übereinstimmt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

2.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Aufgrund der verfahrensgegenständlich vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente (georgische Personalausweise der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Zusammenschau mit der in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer vorgelegten georgischen Geburtsurkunde) und den insoweit glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien, wird von einem Feststehen der Identität der BeschwerdeführerInnen ausgegangen.

2.4. Zu betonen ist nochmals, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerdeverhandlung am 02.11.2016 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrem bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, zurückgezogen haben (siehe Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer diese Willenserklärung (als dessen gesetzliche Vertreter auch in Bezug auf den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer) nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben haben. Die Spruchteile I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014 sind damit in Rechtskraft erwachsen.2.4. Zu betonen ist nochmals, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerdeverhandlung am 02.11.2016 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrem bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, zurückgezogen haben (siehe Seite 11 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer diese Willenserklärung (als dessen gesetzliche Vertreter auch in Bezug auf den damals minderjährigen Drittbeschwerdeführer) nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben haben. Die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014 sind damit in Rechtskraft erwachsen.

2.5. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie der Integrationsbereitschaft der beschwerdeführenden Parteien resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien anlässlich der zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten (Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, Deutschprüfungszertifikate B1 und A1 der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, Einstellungszusagen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen/Zeugnisse und Nachweise über Freizeitaktivitäten des Drittbeschwerdeführers, zahlreiche Unterstützungsschreiben aus dem privaten Umfeld der beschwerdeführenden Parteien), welche die gelungene Integration der beschwerdeführenden Familie in Österreich belegen und mit dem zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck übereinstimmen. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die fortgeschrittene Integration des kürzlich volljährig gewordenen Drittbeschwerdeführers, welcher binnen vergleichsweise kurzer Zeit die deutsche Sprache erlernte und sich um die Erbringung guter schulischer Leistungen überaus bemüht zeigt. Daneben ist er in einem Rugby-Verein aktiv und hat zahlreiche Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen. Zu betonen ist überdies das ehrenamtliche Engagement der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, ihre Bestrebungen hinsichtlich einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, welche durch die vorgelegten Einstellungszusagen untermauert werden, sowie ihre soziale Eingliederung in ihrer Heimatgemeinde, in welcher die Familie sich ein enges soziales Netz aufgebaut hat und aktiv in der Pfarrgemeinde tätig ist. Der Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers und dessen positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der neunten Schulstufe sind durch das vorgelegte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2015/2016 belegt.2.5. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie der Integrationsbereitschaft der beschwerdeführenden Parteien resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien anlässlich der zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten (Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, Deutschprüfungszertifikate B1 und A1 der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, Einstellungszusagen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen/Zeugnisse und Nachweise über Freizeitaktivitäten des Drittbeschwerdeführers, zahlreiche Unterstützungsschreiben aus dem privaten Umfeld der beschwerdeführenden Parteien), welche die gelungene Integration der beschwerdeführenden Familie in Österreich belegen und mit dem zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck übereinstimmen. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die fortgeschrittene Integration des kürzlich volljährig gewordenen Drittbeschwerdeführers, welcher binnen vergleichsweise kurzer Zeit die deutsche Sprache erlernte und sich um die Erbringung guter schulischer Leistungen überaus bemüht zeigt. Daneben ist er in einem Rugby-Verein aktiv und hat zahlreiche Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen. Zu betonen ist überdies das ehrenamtliche Engagement der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, ihre Bestrebungen hinsichtlich einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, welche durch die vorgelegten Einstellungszusagen untermauert werden, sowie ihre soziale Eingliederung in ihrer Heimatgemeinde, in welcher die Familie sich ein enges soziales Netz aufgebaut hat und aktiv in der Pfarrgemeinde tätig ist. Der Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers und dessen positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der neunten Schulstufe sind durch das vorgelegte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2015 aus 2016, belegt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich jeweils aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.)Zu römisch eins.)

Zu A)

3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2016 sind die verwaltungsbehördlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 07.07.2014 hinsichtlich deren Spruchpunkten I. und II. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2016 sind die verwaltungsbehördlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 07.07.2014 hinsichtlich deren Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu II.)Zu römisch zwei.)

Zu A)

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BeschwerdeführerInnen sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

----------

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.5. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.5. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Die beschwerdeführenden Parteien leben in einem gemeinsamen Haushalt in Niederösterreich und führen untereinander ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung persönlich von der gelungenen Integration der BeschwerdeführerInnen in Österreich überzeugen. Hervorzuheben ist zunächst die umfassende Integration des achtzehnjährigen Drittbeschwerdeführers in das österreichische Alltagsleben. Der Genannte zeigte sich hinsichtlich einer Erlernung der deutschen Sprache überaus engagiert und vermochte den erkennenden Richter anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung von seinen fortgeschrittenen Sprachkenntnissen zu überzeugen. Zudem erwies er sich als zielstrebiger Schüler, was durch die vorgelegten Schreiben seines Klassenvorstands belegt wird. In seiner Freizeit ist er Mitglied einer Rugby-Mannschaft, in welcher er zufolge der vorgelegten Unterstützungsschreiben als wertvolles Teammitglied geschätzt wird. Er hat zahlreiche Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen und zeigt sich bestrebt, seine in Österreich begonnene Ausbildung fortzusetzen. Auch die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zeigen sich um die Erlangung einer umfassenden Integration im Bundesgebiet bemüht. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Deutschprüfung auf der Stufe B1 ab, ihr war eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung problemlos möglich. Auch der Zweitbeschwerdeführer zeigte sich um eine Aneignung der deutschen Sprache bemüht und legte zuletzt eine Prüfung auf dem Niveau A1 ab. Zudem sind die Genannten bestrebt, ihren Lebensunterhalt, sobald es ihr aufenthaltsrechtlicher Status zulässt, von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig zu bestreiten, was durch die vorgelegten Einstellungszusagen untermauert wird. Während ihres Aufenthalts zeigten sie sich zur Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten (insbesondere für "XXXX") bereit und engagierten sich in ihrer Pfarrgemeinde sowie in ihrer Flüchtlingsunterkunft durch Verrichtung unentgeltlicher Hilfstätigkeiten. Hierdurch knüpften sie auch zahlreiche Kontakte zu österreichischen Mitbürgern. Im Rahmen der zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben werden durchwegs der hohe Integrationswille, Höflichkeit und Hilfsbereitschaft der Familie betont. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien kann aufgrund der dargelegten Umstände von einer ausreichenden Integration und damit einhergehend einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Nicht verkannt wird demgegenüber die erst vergleichsweise kurze, rund vierjährige, Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, welche deren persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich zwar in gewissem Maße mindert, doch wären die andernfalls erfolgenden Eingriffe in das in Österreich bestehende Privatleben der beschwerdeführenden Parteien nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der im vorliegenden Einzelfall vergleichsweise hohen Integrationsverfestigung selbiger nicht im Sinne des Artikel 8 EMRK gerechtfertigt (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0191-6, in welchem ausgesprochen wurde, dass – entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung – nicht gesagt werden könne, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellationen begründen "kann" und sohin schon allein aufgrund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre).Nicht verkannt wird demgegenüber die erst vergleichsweise kurze, rund vierjährige, Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, welche deren persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich zwar in gewissem Maße mindert, doch wären die andernfalls erfolgenden Eingriffe in das in Österreich bestehende Privatleben der beschwerdeführenden Parteien nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der im vorliegenden Einzelfall vergleichsweise hohen Integrationsverfestigung selbiger nicht im Sinne des Artikel 8 EMRK gerechtfertigt vergleiche etwa den Beschluss des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0191-6, in welchem ausgesprochen wurde, dass – entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung – nicht gesagt werden könne, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellationen begründen "kann" und sohin schon allein aufgrund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Insgesamt kann im Falle der BeschwerdeführerInnen von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die BeschwerdeführerInnen betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die BeschwerdeführerInnen betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.

3.6. Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor.3.6. Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor.

Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten § 14a NAG idgF lautet:Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten Paragraph 14 a, NAG idgF lautet:

"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1."

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14b Absatz 2 NAG idgF als erfüllt anzusehen, wenn "der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2 NAG idgF als erfüllt anzusehen, wenn "der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt."7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt."

§ 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, normiert:Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, normiert:

"(1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:"(1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.(3) Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe B1 vor. Dadurch erfüllt die Genannte das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß §§ 14b Abs 2 NAG, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung der Stufe B1 vor. Dadurch erfüllt die Genannte das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraphen 14 b, Absatz 2, NAG, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.

Auch in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer ist die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" als verwirklicht anzusehen. Zwar ist § 14b Abs 2 Z 4 NAG gegenständlich seinem Wortlaut nach nicht als erfüllt anzusehen, zumal der Genannte zuletzt die Volljährigkeit erreichte und die zehnte Schulstufe absolvierte und sohin nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegt (vgl. § 3 Schulpflichtgesetz 1985); jedoch kann die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" im Falle des Drittbeschwerdeführers auf § 14 Abs 2 Z 5 NAG gestützt werden, zumal der Genannte das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der neunten Schulstufe positiv abgeschlossen hat, wie durch das vorgelegte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2015/2016 belegt wird. Dass das in Ziffer 5 dritter Fall leg cit genannte Tatbestandsmerkmal eines positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs Deutsch auf dem Niveau der neunten Schulstufe für sich alleine zu lesen ist (und kein kumulatives Vorliegen eines mindestens fünfjährigen Pflichtschulbesuchs in Österreich erfordert), ergibt sich nicht zuletzt aus teleologischen Erwägungen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb der Gesetzgeber die betreffende Personengruppe hätte ausnehmen sollen. So kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung von Personen, welche nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, jedoch in der Vergangenheit bereits die neunte Schulstufe positiv absolviert haben, gegenüber Minderjährigen vornehmen wollte, welche aktuell eine niedrigere Schulstufe absolvieren (§ 14 Abs 2 Z 3 und 4 NAG), vor allem da in Bezug auf erstere Personengruppe der mit der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" verbundene unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt praktisch von höherer Relevanz sein wird.Auch in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer ist die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" als verwirklicht anzusehen. Zwar ist Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gegenständlich seinem Wortlaut nach nicht als erfüllt anzusehen, zumal der Genannte zuletzt die Volljährigkeit erreichte und die zehnte Schulstufe absolvierte und sohin nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegt vergleiche Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985); jedoch kann die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" im Falle des Drittbeschwerdeführers auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, NAG gestützt werden, zumal der Genannte das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der neunten Schulstufe positiv abgeschlossen hat, wie durch das vorgelegte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2015 aus 2016, belegt wird. Dass das in Ziffer 5 dritter Fall leg cit genannte Tatbestandsmerkmal eines positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs Deutsch auf dem Niveau der neunten Schulstufe für sich alleine zu lesen ist (und kein kumulatives Vorliegen eines mindestens fünfjährigen Pflichtschulbesuchs in Österreich erfordert), ergibt sich nicht zuletzt aus teleologischen Erwägungen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb der Gesetzgeber die betreffende Personengruppe hätte ausnehmen sollen. So kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung von Personen, welche nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, jedoch in der Vergangenheit bereits die neunte Schulstufe positiv absolviert haben, gegenüber Minderjährigen vornehmen wollte, welche aktuell eine niedrigere Schulstufe absolvieren (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NAG), vor allem da in Bezug auf erstere Personengruppe der mit der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" verbundene unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt praktisch von höherer Relevanz sein wird.

In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass dieser die in § 55 Abs 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt, zumal dieser zuletzt (erst) Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 durch Vorlage eines entsprechendes Zertifikats nachgewiesen hat und er zudem keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass dieser die in Paragraph 55, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt, zumal dieser zuletzt (erst) Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 durch Vorlage eines entsprechendes Zertifikats nachgewiesen hat und er zudem keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

3.7. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.3.7. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien, wie oben dargelegt, gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den Erst- und DrittbeschwerdeführerInnen jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie dem Zweitbeschwerdeführer der Titel "Aufenthaltsberechtigung", jeweils für die Dauer von 12 Monaten, zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien, wie oben dargelegt, gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den Erst- und DrittbeschwerdeführerInnen jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie dem Zweitbeschwerdeführer der Titel "Aufenthaltsberechtigung", jeweils für die Dauer von 12 Monaten, zu erteilen.

Zu B)

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Interessensabwägung vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage stützen.Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Interessensabwägung vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Zukunftsprognose, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2010591.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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