TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/19 W169 1421235-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W169 1421235-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 13-567663305-161569508, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 13-567663305-161569508, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und IV. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2005 einen Asylantrag.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.11.2005, Zl. 0507.898-BAG, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.10.2008 erteilt.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.11.2005, Zl. 0507.898-BAG, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.10.2008 erteilt.

3. Auf entsprechenden Antrag vom 01.08.2008 hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.10.2008 die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 17.10.2011 verlängert.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 22.08.2011 Kenntnis von einer Straffälligkeit des Beschwerdeführers erlangt habe, was zur amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens geführt habe. Der Beschwerdeführer sei von verschiedenen österreichischen Gerichten (LG XXXX zweimal, LG für Strafsachen Wien einmal, Bezirksgericht Graz-West dreimal) im Zeitraum 2007 bis 2011 wegen unterschiedlicher Delikte zu zusammengefasst mehrjährigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 22.08.2011 Kenntnis von einer Straffälligkeit des Beschwerdeführers erlangt habe, was zur amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens geführt habe. Der Beschwerdeführer sei von verschiedenen österreichischen Gerichten (LG römisch 40 zweimal, LG für Strafsachen Wien einmal, Bezirksgericht Graz-West dreimal) im Zeitraum 2007 bis 2011 wegen unterschiedlicher Delikte zu zusammengefasst mehrjährigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer wieder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.

Zudem wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Der Beschwerdeführer bereue sehr, was in der Vergangenheit vorgefallen sei. Seine Eltern und Geschwister hätten allesamt subsidiären Schutz in Österreich. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei für den Beschwerdeführer aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage unzumutbar und würde ihm dort jegliche Existenzgrundlage fehlen.

6. Am 22.08.2012 langte beim Bundesasylamt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.

7. Am 04.09.2013 langten - nach Anforderung des Asylgerichtshofes - zwei Urteile des LG XXXX vom 15.01.2007 sowie vom 20.10.2011 betreffend den Beschwerdeführer ein.7. Am 04.09.2013 langten - nach Anforderung des Asylgerichtshofes - zwei Urteile des LG römisch 40 vom 15.01.2007 sowie vom 20.10.2011 betreffend den Beschwerdeführer ein.

8. Am 31.10.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof einen Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 24.10.2013.

9. Am 03.09.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des LGXXXX vom 19.11.2013 sowie ein Urteil des Oberlandesgerichtes XXXXvom 12.03.2014 den Beschwerdeführer betreffend ein.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2014 wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011 gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2014 wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 AsylG in der derzeit geltenden, oben zitierten Fassung am 01.01.2010 aufgrund des BGBl I. Nr. 122/2009 in Kraft getreten sei. Bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG seien ausschließlich Sachverhalte ab dem Jahr 2010 zu berücksichtigen. Vor dem Jahr 2010 erfolgte Verurteilungen könnten nicht zu einer Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG führen (vgl. dazu VfGH vom 16.12.2010, Zahl U1769/10). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe nach der genannten Bestimmung dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (einer vorsätzlichen Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sei) rechtskräftig verurteilt worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall. Bei den vom Beschwerdeführer ab dem 01.10.2010 begangenen strafbaren Handlungen, für die er rechtskräftig verurteilt worden sei, handle es sich gemäß der Definition des § 17 StGB um keine Verbrechen, sondern um Vergehen, zumal keine der Handlungen seit dem Jahr 2010, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Folglich habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asyl zu Unrecht aberkannt.Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in der derzeit geltenden, oben zitierten Fassung am 01.01.2010 aufgrund des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten sei. Bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG seien ausschließlich Sachverhalte ab dem Jahr 2010 zu berücksichtigen. Vor dem Jahr 2010 erfolgte Verurteilungen könnten nicht zu einer Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG führen vergleiche dazu VfGH vom 16.12.2010, Zahl U1769/10). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe nach der genannten Bestimmung dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (einer vorsätzlichen Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sei) rechtskräftig verurteilt worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall. Bei den vom Beschwerdeführer ab dem 01.10.2010 begangenen strafbaren Handlungen, für die er rechtskräftig verurteilt worden sei, handle es sich gemäß der Definition des Paragraph 17, StGB um keine Verbrechen, sondern um Vergehen, zumal keine der Handlungen seit dem Jahr 2010, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Folglich habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asyl zu Unrecht aberkannt.

11. Aufgrund dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.09.2014 wieder die befristete Aufenthaltsberechtigung (bis zum 19.09.2016).

12. Am 13.06.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Urteil des LG XXXX vom 19.05.2016, Zahl XXXX, ein. Laut diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG als Beitragstäter im Sinne des § 12 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.12. Am 13.06.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Urteil des LG römisch 40 vom 19.05.2016, Zahl römisch 40 , ein. Laut diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, 5. Fall SMG als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

13. Am 16.11.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 29.11.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 29.11.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom 19.05.2016 rechtskräftig mit 24.05.2016 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, § 27 Abs. 2 SMG, § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG, § 12 3. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer somit von einem inländischen Gericht wegen eines Delikts, das mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren bedroht sei, rechtskräftig verurteilt worden sei, sei ihm gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Einzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei, sei die Behörde verpflichtet gewesen, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich an den grundlegenden Umständen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, aufgrund der äußerst volatilen Sicherheitslage in Afghanistan verstärkt durch die mittlerweile mehr als zehnjährige Abwesenheit vom Heimatland, keine entscheidende Veränderung ergeben hätte, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatsstaat unzulässig sei, zumal er dort einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen habe, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde. Da keine der in § 57 AsylG genannten Umstände vorliegen würden, war dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen. Da im konkreten Fall ein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG vorliege, sei die Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen, und sei folglich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46 a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.05.2016 rechtskräftig mit 24.05.2016 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Paragraph 28, a Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer somit von einem inländischen Gericht wegen eines Delikts, das mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren bedroht sei, rechtskräftig verurteilt worden sei, sei ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Einzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei, sei die Behörde verpflichtet gewesen, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass sich an den grundlegenden Umständen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, aufgrund der äußerst volatilen Sicherheitslage in Afghanistan verstärkt durch die mittlerweile mehr als zehnjährige Abwesenheit vom Heimatland, keine entscheidende Veränderung ergeben hätte, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatsstaat unzulässig sei, zumal er dort einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen habe, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde. Da keine der in Paragraph 57, AsylG genannten Umstände vorliegen würden, war dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Da im konkreten Fall ein Fall des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliege, sei die Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen, und sei folglich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.

15. Gegen Spruchpunkt I., II. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass dem Spruch – isoliert betrachtet – nicht eindeutig zu entnehmen sei, welchen Aberkennungstatbestand und welche Gesetzesstelle die belangte Behörde heranziehe. Zudem sei bei einer Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG in richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung zu prüfen, ob ein Fremder, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden solle, eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen habe. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der in seinen Erkenntnissen zu § 9 Abs. 2 AsylG auch auf die Materialien zur Statusrichtlinie verweise (vgl. VfGH 13.12.2011, Zahl U 1907/10 und 11.06.2012, U 1092/11), wäre auch zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen habe, die die Annahme rechtfertige, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar. Demgemäß wäre sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, die für eine derartige Zukunftsprognose und Interessensabwägung notwendigen Feststellungen zu treffen und entsprechend zu würdigen. Die Behörde habe weder Feststellungen zu den näheren Umständen der Taten, noch zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen bei der Strafbemessung, zum bisherigen Lebenswandel, zur Einstellung des Beschwerdeführers zu rechtlich geschützten Werten oder sonstigen für die Erstellung einer Zukunftsprognose relevanten Tatsachen getroffen. Die belangte Behörde stelle in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens ab. Somit habe das Bundesamt den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, weshalb der angefochtene Bescheid auch wegen Verletzung des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Bei der Gewährung von Parteiengehör hätte in der Sache jedenfalls ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ereignis erzielt werden können. Nachdem Spruchpunkt I. rechtswidrig sei, seien auch die Spruchpunkte II. und IV. mit Rechtswidrigkeit belastet. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes (Gefährlichkeitsprognose) beantragt.15. Gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass dem Spruch – isoliert betrachtet – nicht eindeutig zu entnehmen sei, welchen Aberkennungstatbestand und welche Gesetzesstelle die belangte Behörde heranziehe. Zudem sei bei einer Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung zu prüfen, ob ein Fremder, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden solle, eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Abs. Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen habe. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der in seinen Erkenntnissen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG auch auf die Materialien zur Statusrichtlinie verweise vergleiche VfGH 13.12.2011, Zahl U 1907/10 und 11.06.2012, U 1092/11), wäre auch zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen habe, die die Annahme rechtfertige, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar. Demgemäß wäre sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, die für eine derartige Zukunftsprognose und Interessensabwägung notwendigen Feststellungen zu treffen und entsprechend zu würdigen. Die Behörde habe weder Feststellungen zu den näheren Umständen der Taten, noch zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen bei der Strafbemessung, zum bisherigen Lebenswandel, zur Einstellung des Beschwerdeführers zu rechtlich geschützten Werten oder sonstigen für die Erstellung einer Zukunftsprognose relevanten Tatsachen getroffen. Die belangte Behörde stelle in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens ab. Somit habe das Bundesamt den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, weshalb der angefochtene Bescheid auch wegen Verletzung des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Bei der Gewährung von Parteiengehör hätte in der Sache jedenfalls ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ereignis erzielt werden können. Nachdem Spruchpunkt römisch eins. rechtswidrig sei, seien auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. mit Rechtswidrigkeit belastet. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes (Gefährlichkeitsprognose) beantragt.

16. Am 06.04.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen des Beschwerdeführers ein (Aufenthaltsbestätigung des Beschwerdeführers beim Verein "Grüner Kreis" vom 27.02.2017 sowie vom 28.12.2016, "1. Therapiezwischenbericht" vom 31.01.2017).

17. Am 04.07.2017 übermittelte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht die bereits vorgelegten Aufenthaltsbestätigungen des Vereins "Grüner Kreis", den "1. Therapiezwischenbericht" vom 31.01.2017, weiters eine Therapiebestätigung des Vereins "Grüner Kreis" vom 11.04.2017, ein Schreiben des Beschwerdeführers, gerichtet an die zuständige Verhandlungsrichterin des LG XXXX, vom 13.03.2017, einen "2. und 3. Therapiezwischenbericht" des Vereins "Grüner Kreis" vom 14.03.2017 und vom 29.05.2017, einen medizinischen Entlassungsbericht des Vereins "Grüner Kreis" sowie eine Therapiebestätigung des Vereins "Grüner Kreis" vom 20.06.2017.17. Am 04.07.2017 übermittelte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht die bereits vorgelegten Aufenthaltsbestätigungen des Vereins "Grüner Kreis", den "1. Therapiezwischenbericht" vom 31.01.2017, weiters eine Therapiebestätigung des Vereins "Grüner Kreis" vom 11.04.2017, ein Schreiben des Beschwerdeführers, gerichtet an die zuständige Verhandlungsrichterin des LG römisch 40 , vom 13.03.2017, einen "2. und 3. Therapiezwischenbericht" des Vereins "Grüner Kreis" vom 14.03.2017 und vom 29.05.2017, einen medizinischen Entlassungsbericht des Vereins "Grüner Kreis" sowie eine Therapiebestätigung des Vereins "Grüner Kreis" vom 20.06.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.05.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2005 wurde dieser gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.10.2008 erteilt. Nach entsprechendem Antrag auf Verlängerung wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2011 verlängert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 29.11.2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2014 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011 aufgehoben. Dieser Beschluss wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 19.09.2014 rechtswirksam zugestellt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.05.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2005 wurde dieser gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.10.2008 erteilt. Nach entsprechendem Antrag auf Verlängerung wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2011 verlängert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 29.11.2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2014 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2011 aufgehoben. Dieser Beschluss wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 19.09.2014 rechtswirksam zugestellt.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.09.2016 erteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 19.05.2016, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Fall SMG als Beitragstäter im Sinne des § 12 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.05.2016, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, 5. Fall SMG als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten verurteilt.

Aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers sowie dem im Akt aufliegenden Urteil des LG XXXX vom 19.05.2016, Zahl XXXX.Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers sowie dem im Akt aufliegenden Urteil des LG römisch 40 vom 19.05.2016, Zahl römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Zahl:

G440/215-14, wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes, § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes damit, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten treffe, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" solle (Höpfel in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 17 Rz1). Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" werde schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringe die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handle, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohne. Dementsprechend knüpfe die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Dadurch werde zum Teil zum Ausdruck gebracht, das Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig seien wie Verbrechen. Es sei dem Gesetzgeber daher nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffes "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreife. Er bewege sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folge, zurücktreten könne. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liege es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Da die Bedenken somit nicht zutreffen würden, seien die Anträge abzuweisen.G440/215-14, wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes damit, dass Paragraph 17, StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten treffe, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" solle (Höpfel in Höpfel/Ratz WK2 StGB Paragraph 17, Rz1). Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" werde schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringe die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handle, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohne. Dementsprechend knüpfe die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Dadurch werde zum Teil zum Ausdruck gebracht, das Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig seien wie Verbrechen. Es sei dem Gesetzgeber daher nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffes "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreife. Er bewege sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folge, zurücktreten könne. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liege es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Da die Bedenken somit nicht zutreffen würden, seien die Anträge abzuweisen.

Da der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom 19.05.2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall StGB, § 12 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten verurteilt wurde, hat das Bundesamt in Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ("§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht aberkannt und war für eine wie in der Beschwerde geforderte Zukunftsprognose und Interessensabwägung im gegenständlichen Verfahren kein Platz mehr (vgl. VwGH vom 24.05.2016, Zahl: Ra 2015/20/0047).Da der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.05.2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten verurteilt wurde, hat das Bundesamt in Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ("§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht aberkannt und war für eine wie in der Beschwerde geforderte Zukunftsprognose und Interessensabwägung im gegenständlichen Verfahren kein Platz mehr vergleiche VwGH vom 24.05.2016, Zahl: Ra 2015/20/0047).

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, weshalb der angefochtene Bescheid auch wegen Verletzung des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit belastet sei, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH vom 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0059; 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 bis 0085). Dies ist hier insofern der Fall, als sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf das Urteil des LG XXXX vom 19.05.2016 berufen hat, nach welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des § 28a Abs. 1 5. Fall StGB, § 12 3. Fall StGB und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten verurteilt wurde, und folglich zum Ergebnis gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer, da er von einem inländischen Gericht wegen eines Delikts, das mit einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war. Welches anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres, Ergebnis, bei Gewährung von Parteiengehör – wie in der Beschwerde moniert- hätte erzielt werden können, wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, weshalb der angefochtene Bescheid auch wegen Verletzung des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit belastet sei, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH vom 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0059; 08.08.2017, Ra 2017/19/0082 bis 0085). Dies ist hier insofern der Fall, als sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf das Urteil des LG römisch 40 vom 19.05.2016 berufen hat, nach welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten verurteilt wurde, und folglich zum Ergebnis gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer, da er von einem inländischen Gericht wegen eines Delikts, das mit einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war. Welches anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres, Ergebnis, bei Gewährung von Parteiengehör – wie in der Beschwerde moniert- hätte erzielt werden können, wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, ist in weiterer Folge auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, ist in weiterer Folge auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der von der Behörde erhobene Sachverhalt keine Ergänzung erforderte, insbesondere weil eine Einzelfallprüfung zur Gemeingefährlichkeit bzw. Zukunftsprognose betreffend den Beschwerdeführer nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra2015/20/0047).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der von der Behörde erhobene Sachverhalt keine Ergänzung erforderte, insbesondere weil eine Einzelfallprüfung zur Gemeingefährlichkeit bzw. Zukunftsprognose betreffend den Beschwerdeführer nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra2015/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zu Spruchpunkt I. wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Duldung, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W169.1421235.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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