TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/19 W105 2115331-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2115331-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag vom 17.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag vom 17.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß §§ 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach der Demokratischen Republik Kongo zulässig ist.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Antragsteller gemäß Paragraphen 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach der Demokratischen Republik Kongo zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 19.04.2013 wurde der Antragsteller einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, aus der Demokratischen Republik Kongo zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Er sei Christ und seine Muttersprache sei Kikongo; er spreche auch Französisch, Lingala und Englisch. Im Herkunftsland würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er sei ledig und habe er von 2000 bis 2009 die Grundschule und von 2009 bis 2012 eine höhere Schule in XXXX besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Antragsteller zusammengefasst an, dass er im Februar 2013 von Soldaten verprügelt, gequält und mitgenommen worden sei. Mit Hilfe verschiedener Leute habe er aus dem Kriegsgebiet fliehen können und sei er am 16.04.2013 nach XXXX gelangt. Er habe bereits zuvor mit dem Präsidenten einer NGO Kontakt aufgenommen, der dem Antragsteller helfen sollte das Land zu verlassen. Zudem hätten ihn Soldaten für eine militante Gruppierung namens "Kabila" zwangsrekrutieren wollen, weshalb der Antragsteller das Land verlassen habe. Im Falle der Rückkehr befürchte der Antragsteller in seiner Heimat von Soldaten zwangsrekrutiert bzw. getötet zu werden.Am 19.04.2013 wurde der Antragsteller einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, aus der Demokratischen Republik Kongo zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei Christ und seine Muttersprache sei Kikongo; er spreche auch Französisch, Lingala und Englisch. Im Herkunftsland würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er sei ledig und habe er von 2000 bis 2009 die Grundschule und von 2009 bis 2012 eine höhere Schule in römisch 40 besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Antragsteller zusammengefasst an, dass er im Februar 2013 von Soldaten verprügelt, gequält und mitgenommen worden sei. Mit Hilfe verschiedener Leute habe er aus dem Kriegsgebiet fliehen können und sei er am 16.04.2013 nach römisch 40 gelangt. Er habe bereits zuvor mit dem Präsidenten einer NGO Kontakt aufgenommen, der dem Antragsteller helfen sollte das Land zu verlassen. Zudem hätten ihn Soldaten für eine militante Gruppierung namens "Kabila" zwangsrekrutieren wollen, weshalb der Antragsteller das Land verlassen habe. Im Falle der Rückkehr befürchte der Antragsteller in seiner Heimat von Soldaten zwangsrekrutiert bzw. getötet zu werden.

Zur Altersschätzung des Antragstellers wurde ein multifaktorielles medizinisches Gutachten des Ludwig Bolzmann-Institutes eingeholt, welches unter Berücksichtigung der einzelnen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, zu den radiologischen Ergebnissen und dem zahnärztlichen Befund, zu einem Gesamtgutachten gelangte, in dem ausgeführt wurde: "In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergibt sich für XXXX zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 14.06.2013 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von mehr als 22 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 21 Jahren."Zur Altersschätzung des Antragstellers wurde ein multifaktorielles medizinisches Gutachten des Ludwig Bolzmann-Institutes eingeholt, welches unter Berücksichtigung der einzelnen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, zu den radiologischen Ergebnissen und dem zahnärztlichen Befund, zu einem Gesamtgutachten gelangte, in dem ausgeführt wurde: "In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergibt sich für römisch 40 zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 14.06.2013 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von mehr als 22 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 21 Jahren."

Mit Verfahrensanordnung wurde sodann bestimmt, dass der Antragsteller nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und in seinem Asylverfahren ab sofort keine gesetzliche Vertretung mehr bestehe.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.07.2013 gab der Antragsteller nach Konfrontation mit dem Ergebnis der Altersfeststellung an, dass er nicht 21 Jahre alt sei und wurde um die Gewährung einer Frist für eine diesbezügliche Stellungnahme erbeten. Im Zuge derselben Befragung, gab der Antragsteller an, dass er zuletzt in XXXX gelebt habe und fürchte er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland getötet zu werden, zumal man ihn zwingen wolle gegen seinen Willen zur Armee zu gehen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 15.11.2012 auf dem Rückweg eines Basketballspieles in XXXX von vier ihm unbekannten Soldaten festgenommen worden sei. Sie hätten den Antragsteller festgehalten bis er am 17.02.2013 geflohen sei. Zu den näheren Umständen betreffend die Festnahme befragt, gab der Antragsteller an, dass ihm nach seiner Verhaftung die Augen verbunden und er an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Die Stadt, in die er folglich geflohen sei, hieße XXXX . Diese Stadt sei sehr weit von XXXX entfernt und müsste man fliegen um dort hinzugelangen. Diese Stadt sei etwa 40 Kilometer von Lubumbashi entfernt. Wo der Antragsteller zuvor festgehalten worden sei, wisse er nicht. Am 17.02.2013 sei er nach XXXX gebracht worden, wo es Unruhen mit Toten und Verletzten gegeben habe. Zu den näheren Umständen betreffend die Flucht befragt, erklärte der Antragsteller, dass er zu Fuß von XXXX nach Lubumbashi gegangen sei. Von dort aus sei er mit einem Flugzeug nach XXXX geflogen. Für den Flug habe er nichts bezahlt. Nachdem er in XXXX angekommen sei, sei er nach Brazzaville geflohen, da er in XXXX festgenommen worden wäre. Er könne nicht mehr in sein Herkunftsland zurückkehren, da er eine schriftliche Verpflichtung unterschrieben habe der Armee beizutreten. Im Falle einer Verhaftung würde er aufgrund dessen getötet werden. Zu seinen familiären Verhältnissen und seine Integration befragt, gab der Antragsteller an, dass er in Europa keine Verwandten und einen Deutschkurs besucht habe.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.07.2013 gab der Antragsteller nach Konfrontation mit dem Ergebnis der Altersfeststellung an, dass er nicht 21 Jahre alt sei und wurde um die Gewährung einer Frist für eine diesbezügliche Stellungnahme erbeten. Im Zuge derselben Befragung, gab der Antragsteller an, dass er zuletzt in römisch 40 gelebt habe und fürchte er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland getötet zu werden, zumal man ihn zwingen wolle gegen seinen Willen zur Armee zu gehen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 15.11.2012 auf dem Rückweg eines Basketballspieles in römisch 40 von vier ihm unbekannten Soldaten festgenommen worden sei. Sie hätten den Antragsteller festgehalten bis er am 17.02.2013 geflohen sei. Zu den näheren Umständen betreffend die Festnahme befragt, gab der Antragsteller an, dass ihm nach seiner Verhaftung die Augen verbunden und er an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Die Stadt, in die er folglich geflohen sei, hieße römisch 40 . Diese Stadt sei sehr weit von römisch 40 entfernt und müsste man fliegen um dort hinzugelangen. Diese Stadt sei etwa 40 Kilometer von Lubumbashi entfernt. Wo der Antragsteller zuvor festgehalten worden sei, wisse er nicht. Am 17.02.2013 sei er nach römisch 40 gebracht worden, wo es Unruhen mit Toten und Verletzten gegeben habe. Zu den näheren Umständen betreffend die Flucht befragt, erklärte der Antragsteller, dass er zu Fuß von römisch 40 nach Lubumbashi gegangen sei. Von dort aus sei er mit einem Flugzeug nach römisch 40 geflogen. Für den Flug habe er nichts bezahlt. Nachdem er in römisch 40 angekommen sei, sei er nach Brazzaville geflohen, da er in römisch 40 festgenommen worden wäre. Er könne nicht mehr in sein Herkunftsland zurückkehren, da er eine schriftliche Verpflichtung unterschrieben habe der Armee beizutreten. Im Falle einer Verhaftung würde er aufgrund dessen getötet werden. Zu seinen familiären Verhältnissen und seine Integration befragt, gab der Antragsteller an, dass er in Europa keine Verwandten und einen Deutschkurs besucht habe.

Mit Schreiben vom 01.08.2013 langte eine Stellungnahme betreffend das eingeholte Altersgutachten ein und wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die röntgenbasierte Altersdiagnostik nicht verlässlich und eine offizielle Urkunde des Herkunftslandes zum Beweis des Alters vorgelegt worden sei.

Am 20.08.2013 langte eine weitere Stellungnahme des Antragstellers ein, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der minderjährige Antragsteller aus der Demokratischen Republik Kongo stamme. Er sei im November 2012 durch das kongolesische Militär zwangsrekrutiert und anschließend im Südosten des Landes eingesetzt worden. Im allgemeinen Tumult habe er entkommen können. Weiters wurde unter Hinweise auf Berichte internationaler Organisationen auf die allgemein prekäre Sicherheitslage hingewiesen. Auch die Befürchtungen des Antragstellers als Jugendlicher zwangsweise für die kongolesische Armee rekrutiert zu werden, erscheine vor dem Hintergrund der dargelegten Berichtslage plausibel.

Im Zuge des Verfahrens und mit Stellungnahme vom 22.09.2015 wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:

* Acte de Naissance vom XXXX ;* Acte de Naissance vom römisch 40 ;

* Bestätigung betreffend Staatsexamen ausgestellt in XXXX am XXXX ;* Bestätigung betreffend Staatsexamen ausgestellt in römisch 40 am römisch 40 ;

* Teilnahmebestätigungen an einem Jugendprojekt vom 04.07.2013 sowie vom 05.07.2013;

* Kursbesuchsbestätigung A1 vom 29.07.2013;

* Kursbesuchsbestätigung A1+ vom 24.09.2013;

* Kursbesuchsbestätigung A2 vom 28.10.2013;

* Kursbesuchsbestätigungen A2+ vom 22.11.2013;

* Kursbesuchsbestätigungen A2++ vom 20.12.2013;

* Kursbesuchsbestätigungen eines EDV Kurses im Zeitraum vom 09.12 bis 12.12.2014;

* Bestätigung betreffend die Mitgliedschaft in einem Basketballverein vom 09.12.2014;

* Pflichtschulabschlusszeugnis vom 15.12.2014;

* ÖSD Zertifikat B1 vom 21.07.2015 mit der Beurteilung "ausreichendbestanden";

* Schulbesuchsbestätigung des International Business College vom 17.09.2015;

2. Am 19.10.2015 brachte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein.

3. Mit Eingabe vom 31.08.2016 wurden weitere Dokumente in Kopie vorgelegt:

* (bereits vorgelegte) Bestätigung betreffend die Mitgliedschaft in einem Basketballverein vom 09.12.2014;

* Zwei Empfehlungsschreiben vom 25.08.2016 sowie vom 30.08.2016

4. Am 03.07.2017 langte ein Email des Antragstellers ein, in dem er erneut seine Fluchtgründe, die Situation zu seinem Herkunftsland und zu seiner Integration schilderte.

5. Am 23.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Französisch statt, an der der Antragsteller teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt.

Dem Verhandlungsprotokoll sind folgende entscheidungswesentliche

Passagen zu entnehmen:

RI: Wann sind Sie geboren?

BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 .

RI: Wo sind Sie geboren?

BF: In XXXX , in der Demokratischen Republik KONGO.BF: In römisch 40 , in der Demokratischen Republik KONGO.

RI: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Lingala, Kikongo und Französisch, das ist die offizielle Sprache.

RI: Was ist Ihre erste gesprochene Sprache?

BF: Kikongo.

RI: Über welche Schulbildung im Herkunftsstaat verfügen Sie?

BF: Ich habe von der ersten bis zur sechsten Klasse studiert.

RI: Da müssen Sie die Grundschule besucht haben?

BF: Ja, ich habe sechs Jahre Grundschule absolviert, und sechs Jahre die Hauptschule.

RI: Können Sie sich erinnern, von wann bis wann Sie die Schule besucht haben?

BF: Von 2000 bis 2012 habe ich die Schule besucht.

RI: Wo haben Sie die Schulen besucht?

BF: Ich habe in XXXX begonnen und die höhere Schule in XXXX besucht.BF: Ich habe in römisch 40 begonnen und die höhere Schule in römisch 40 besucht.

RI: Wo liegt XXXX ?RI: Wo liegt römisch 40 ?

BF: Im XXXX , sozusagen Nieder-Kongo.BF: Im römisch 40 , sozusagen Nieder-Kongo.

RI: Wie weit liegt ihr Herkunftsort von XXXX etwa entfernt?RI: Wie weit liegt ihr Herkunftsort von römisch 40 etwa entfernt?

BF: Es ist sehr weit, Kilometer kann ich keine angeben. Mit dem Auto ist es etwa eine Stunde entfernt.

RI: In Ihrem Erstinterview haben Sie zu Ihren Schulausbildungen angegeben, in den Jahren 2000 bis 2009 die Grundschule in XXXX absolviert zu haben. Was stimmt nun?RI: In Ihrem Erstinterview haben Sie zu Ihren Schulausbildungen angegeben, in den Jahren 2000 bis 2009 die Grundschule in römisch 40 absolviert zu haben. Was stimmt nun?

BF: Der Dolmetscher war nicht so gut.

RI: Sie sagen, der Dolmetsch war nicht so gut . Die anderen Angaben, die hier im Protokoll sind, stimmen?

BF: Ja, die sind korrekt.

RI: Was können Sie mir über die Familienmitglieder erzählen?

BF: Ich habe einen kleinen Bruder, er heißt XXXX und meine große Schwester ist verstorben.BF: Ich habe einen kleinen Bruder, er heißt römisch 40 und meine große Schwester ist verstorben.

RI: Wann ist sie verstorben?

BF: 2010 ist sie verstorben.

RI: Leben Ihre Eltern noch?

BF: Mein Vater lebt noch, er ist gelähmt. Meine Mutter lebt noch. Mein Bruder hatte nicht die Möglichkeit in die Schule zu gehen, da sie viel kostet. Mein Vater hat nicht das Geld für die Schule. Mein Vater liegt immer im Spital und sie haben nicht so viel Geld.

RI: Können Sie angeben, in welchem Alter Sie etwa in die Grundschule gekommen sind?

BF: Mit vier Jahren.

RI: Zu diesem Alter liegt wohl keine Schulreife vor. Was meinen Sie jetzt?

BF: Das hängt von der Familie ab, ob sie reich oder arm ist.

RI: Was haben Sie ab dem Jahr 2012 gemacht, als Sie Ihrer Darstellung nach die Schule beendeten?

BF: Ich bin nur zu Hause geblieben und habe mit Freunden Basketball gespielt.

RI: Ich muss nochmal zu Ihrem Lebensalter zurückkehren. Feststeht, dass Sie zu dem heutigen Tage auf jeden Fall volljährig sind. Können Sie selbst sich erklären, warum die zusammenfassende ärztliche Untersuchung ergeben hat, dass Sie schon damals zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2013 ein Mindestalter von 21 Jahren gehabt hätten?

BF: Ich bin einfach mit meiner Geburtsurkunde gekommen. Ich habe diese Broschüre in Traiskirchen bekommen, darin geht es um das Asylverfahren für Menschen unter 18 Jahre. Auf Seite 13 steht, dass Leute, die keine Geburtsurkunde haben, zum Arzt gehen müssen.

RI (Anmerkung): Die Broschüre wird in Augenschein genommen und handelt es sich um ein Druckwerk, erstellt von UNHCR Österreich mit dem Bundesasylamt aus dem Jahr 2012.

Die Broschüre wird auszugsweise kopiert und zu dem Akt genommen.

RI: Ich erkläre Ihnen, dass es im Asylverfahren leider sehr häufig vorkommt, dass Urkunden, wenn auch authentisch, oft nicht wahre Gegebenheiten darstellen.

BF: Meine Geburtsurkunde ist echt.

BF: Die Rechtsberatung damals hat mir geraten, nicht zur ärztlichen Untersuchung zu gehen, da ich ja eine Geburtsurkunde vorlegen konnte. Aber die Caritas hat mir gesagt, dass ich ohne Untersuchung nicht dort bleiben kann. Es war Winter damals.

RI: Können Sie in ein bis zwei Sätzen schildern, warum Sie den Kongo verlassen haben?

BF: Ich bin vor den Problemen geflüchtet.

RI: Erklären Sie nun im Einzelnen, was geschehen ist.

BF: Am XXXX , ich bin zum Basketballspielen mit meinen Freunden gegangen. Als wir fertig waren und am Weg nach Hause waren, es war Nacht, haben wir ein paar Leute vom Militär getroffen. Sie haben uns angehalten. Sie haben mich festgenommen, meine Freunde nicht. Sie haben meine Augen verbunden. Sie haben mich zu einem Platz gebracht, den ich nicht kenne. Ich war mit ihnen in einem Raum, es waren viele Leute dort. Ich wusste nicht wo ich mich befand. Ich bin vom XXXX . bis XXXX dort gewesen. Ich bin geflüchtet vom Gefängnis und ich wusste nicht, wo ich mich befand.BF: Am römisch 40 , ich bin zum Basketballspielen mit meinen Freunden gegangen. Als wir fertig waren und am Weg nach Hause waren, es war Nacht, haben wir ein paar Leute vom Militär getroffen. Sie haben uns angehalten. Sie haben mich festgenommen, meine Freunde nicht. Sie haben meine Augen verbunden. Sie haben mich zu einem Platz gebracht, den ich nicht kenne. Ich war mit ihnen in einem Raum, es waren viele Leute dort. Ich wusste nicht wo ich mich befand. Ich bin vom römisch 40 . bis römisch 40 dort gewesen. Ich bin geflüchtet vom Gefängnis und ich wusste nicht, wo ich mich befand.

RI: Das hat sich in XXXX zugetragen?RI: Das hat sich in römisch 40 zugetragen?

BF: Ich wurde in XXXX festgenommen. Dann hat man mich irgendwohin gebracht.BF: Ich wurde in römisch 40 festgenommen. Dann hat man mich irgendwohin gebracht.

RI: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule beendet haben?

BF: Ich war zwischen 16 und 17 Jahre.

RI: Nach dem Ende der Schule, wo haben Sie da gelebt?

BF: Ich lebte in XXXX .BF: Ich lebte in römisch 40 .

RI: Warum sind Sie nicht zu Ihren Eltern zurückgekehrt?

BF: Ich und meine Eltern wir haben uns nicht gut verstanden.

RI: In diesem Lebensalter, dass Sie angeben, wie haben Sie sich da durchgebracht? Wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich habe mit meinem Cousin gelebt. Er heißt XXXX .BF: Ich habe mit meinem Cousin gelebt. Er heißt römisch 40 .

RI: Wie lautete Ihre Adresse in XXXX ?RI: Wie lautete Ihre Adresse in römisch 40 ?

BF: XXXXBF: römisch 40

RI: Wovon haben Sie in dieser Zeit gelebt?

BF: Ich habe nicht gearbeitet, ich habe bei meinem Cousin gelebt. Mein Cousin hat mich unterstützt.

RI: Können Sie die genauen Umstände der Festnahme schildern? Ich möchte Ihnen erklären, warum es hier geht. Es liegt an Ihnen mich davon zu überzeugen, dass Sie das alles höchstpersönlich erlebt haben. Also erinnern Sie sich und schildern Sie möglichst viele Details und eine chronologische Abfolge der Ereignisse.

BF: Wenn Sie mich am November 2012 festgenommen haben, sie haben mich einfach mitgenommen zu einem Platz, den ich nicht kenne. Ich bin einfach weggelaufen. Als ich geflüchtet bin, war ich in einem Dorf namens XXXX . Das ist ungefähr 40 Km von LUMBUBASHI entfernt.BF: Wenn Sie mich am November 2012 festgenommen haben, sie haben mich einfach mitgenommen zu einem Platz, den ich nicht kenne. Ich bin einfach weggelaufen. Als ich geflüchtet bin, war ich in einem Dorf namens römisch 40 . Das ist ungefähr 40 Km von LUMBUBASHI entfernt.

RI: Ich muss Sie unterbrechen! Erzählen Sie von Anfang an, möglichst detailliert, unter Angaben von Detailumständen von Ihrer subjektiven Erlebnisposition heraus, sodass ich mir ein Bild vom Gang der Ereignisse machen kann.

BF: Ich war in dieser Ortschaft.

RI unterbricht neuerlich: Von Anfang an.

BF: Ich war fertig mich Basketballspielen, ich wollte nach Hause gehen. Ich muss zu Fuß gehen, weil ich nicht die Möglichkeit habe etwas zu fahren. Sie haben mich um ca. 19.00 Uhr festgenommen. Der Jeep ist vor mir gestanden. Sie haben die Waffen gezeigt, mich festgenommen und mich in den Jeep geworfen. Ich habe geschrien und sie haben ihre Waffen gezogen. Ich habe Angst gehabt.

RI: Waren Sie da alleine, als man Sie festnahm?

BF: Ja, ich war alleine. Man hat mich dann in dieses Dorf gebracht. Ich habe nicht gewusst, wo ich mich befand.

RI: Im Rahmen der Ersteinvernahme haben Sie gesagt, dass Sie auf dem Rückweg vom Basketballspeielen waren, und dass Sie eine von vier Personen gewesen wären, die festgenommen wurde. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich sagte nur, drei waren schon im Auto. Ich war der vierte. Deswegen sagte ich damals vier Personen.

RI: Man hat Sie dann gefragt, wer diese vier Personen gewesen wären,

Sie antworteten wörtlich: "Es waren Soldaten." Das passt alles nicht zusammen. Was sagen Sie dazu?

BF: Der Dolmetsch hat das wohl nicht ganz richtig übersetzt.

RI: Warum sollte der gerichtlich beeidete Dolmetscher etwas nicht richtig verstanden oder nicht richtig übersetzt haben?

BF: Ich habe damals nicht richtig Deutsch gesprochen. Ich habe den Referenten damals nicht verstanden.

RI: Der Referent hat den Dolmetscher zum übersetzen gehabt.

BF: Heute verstehe ich den Dolmetsch gut.

RI: Der Dolmetsch, der damals beigezogen war, ist seit Jahrzehnten gerichtlich tätig. Ich kenne ihn persönlich und verfügt er über überdurchschnittliche Erfahren beim Dolmetschen im Asylverfahren. Aufgrund meiner eigenen Sprachkenntnisse kann ich bestätigen, dass er in hervorragender Weise sowie äußerst sensibel in solchen Verfahren dolmetscht.

Also: Damals haben Sie eindeutig gesagt, als eine von vier Personen seien Sie festgenommen worden. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das stimmt, ich war einer von den Vier.

RI: Wer waren die anderen drei?

BF: Ich weiß es nicht. Diese anderen habe ich erst im Jeep kennen gelernt.

RI: Gibt es im Protokoll der damaligen Einvernahme weitere Punkte, von denen Sie selbst glauben, dass falsch übersetzt wurde?

BF: Ja, das ist ein Beispiel dafür, dass schlecht übersetzt wurde.

RI: Ist Ihnen eigentlich klar, dass Ihnen am Ende des Protokolls Seite für Seite übersetzt wurde, und Sie Seite für Seite die Richtigkeit und die Vollständigkeit unterschrieben haben. Warum haben Sie damals nicht aufgezeigt, dass Fehler enthalten sind?

BF: Es war alles auf Deutsch, ich meine das Protokoll. Aber er hat es mir auf Französisch übersetzt. Ich habe unterschrieben, weil er gesagt hat, ich soll unterschreiben. Ich habe nur unterschrieben, dass ich festgenommen wurde, aber mit wem ich festgenommen wurde, weiß ich nicht.

RI: Zurück zu diesem Ort XXXX . Dort hat man Sie mit dem Jeep hingebracht?RI: Zurück zu diesem Ort römisch 40 . Dort hat man Sie mit dem Jeep hingebracht?

BF: XXXX ist der Ort von dem aus ich nach XXXX zu Fuß geflüchtet bin.BF: römisch 40 ist der Ort von dem aus ich nach römisch 40 zu Fuß geflüchtet bin.

RI: Von XXXX nach XXXX sind Sie mit dem Jeep gebracht worden?RI: Von römisch 40 nach römisch 40 sind Sie mit dem Jeep gebracht worden?

BF: Nein. Ich meinte damit, XXXX ist jener Ort, wohin ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin.BF: Nein. Ich meinte damit, römisch 40 ist jener Ort, wohin ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin.

RI: Im Protokoll vom 22.07.2013 gaben Sie an, dass Sie nicht wüssten, wo man Sie festgehalten habe, und seien Sie am 17.02.2013 nach XXXX gebracht wurden, wo es Unruhen gegeben habe. Es gab auch Tote und Verletzte. Sie haben das damals also so dargestellt, dass man Sie von jenem Ort, von dem man Sie festhielt, nach XXXX verbraucht hätte. Stimmt das?RI: Im Protokoll vom 22.07.2013 gaben Sie an, dass Sie nicht wüssten, wo man Sie festgehalten habe, und seien Sie am 17.02.2013 nach römisch 40 gebracht wurden, wo es Unruhen gegeben habe. Es gab auch Tote und Verletzte. Sie haben das damals also so dargestellt, dass man Sie von jenem Ort, von dem man Sie festhielt, nach römisch 40 verbraucht hätte. Stimmt das?

BF: Ich bin geflüchtet, niemand hat mich dorthin gebracht. An diesem Ort waren Unruhen.

RI: Sie haben vor dem Bundesamt angegeben, dass man Sie mit dem Auto von einem unbekannten Ort nach XXXX gebracht hatte, und Sie wussten nicht, wie lange die Fahrt gedauert hat.RI: Sie haben vor dem Bundesamt angegeben, dass man Sie mit dem Auto von einem unbekannten Ort nach römisch 40 gebracht hatte, und Sie wussten nicht, wie lange die Fahrt gedauert hat.

BF: Wir sind lediglich zu Fuß geflüchtet.

RI: Es geht nicht um Ihre Flucht.

BF: Das hat der Dolmetsch völlig falsch übersetzt.

RI: Erzählen Sie vom Zeitpunkt der Festnahme an, ganz genau, was passiert ist.

BF: Nein, das war kein Auto. Ich bin mit den Leuten geflüchtet, die mit mir im Gefängnis waren.

RI: Sie sollen erzählen, vom Zeitpunkt der Festnahme, Schritt für Schritt was passiert ist. Sie fangen am Ende der Geschichte an.

BF: Das ist das, was ich gesagt habe. Man hat mich festgenommen und die Augen verbunden. Ich habe nicht gewusst wie.

D: Der Richter möchte genau wissen, wie das war mit der Festnahme, und wo man Sie dann hingebracht hat.

RI: Wie waren die genauen Umstände? Können Sie irgendwelche Interaktionen erzählen?

BF: ?

RI: Also Sie spazieren dort auf der Straße. Was geschah dann?

BF: Wir sind einfach zu Fuß bis XXXX gegangen.BF: Wir sind einfach zu Fuß bis römisch 40 gegangen.

RI: Warum sind Sie nicht gewillt, mir die gesamte Geschichte von Anfang an zu erzählen. Ich schätze Sie als clever ein. Sie antworten grundsätzlich zielgerichtet, sprechen hervorragend Französisch und ich gewinne langsam den Eindruck, dass Sie etwas verschleiern möchten.

BF: Heute sage ich die Wahrheit, damals hat mich der Dolmetsch nicht verstanden.

RI: Wie lange waren Sie in XXXX aufhältig?RI: Wie lange waren Sie in römisch 40 aufhältig?

BF: Ich bin vom ersten Tag an dort gewesen, ich meine damit nur einen Tag. Am selben Tag sind wir von dort weg. Es gab Unruhen.

RI: Schildern Sie mir die Umstände, wie Sie flüchten konnten.

BF: Wir sind mit Leuten vom Dorf geflüchtet, die sich gut auskennen. Die Leute von XXXX sind auch nach XXXX geflüchtet.BF: Wir sind mit Leuten vom Dorf geflüchtet, die sich gut auskennen. Die Leute von römisch 40 sind auch nach römisch 40 geflüchtet.

RI: Wie ist es dann in XXXX weitergegangen?RI: Wie ist es dann in römisch 40 weitergegangen?

BF: Ich habe dort zu weinen begonnen. Ich habe Soldaten dort getroffen. Ich habe ihnen meine Geschichte erzählt. Sie haben mir geholfen mit dem Flugzeug nach XXXX zu kommen. Ich bin einfach dort mit dem Flugzeug angekommen. Am selben Tag bin ich nach XXXX gegangen. Jemand hat mich zu sich genommen.BF: Ich habe dort zu weinen begonnen. Ich habe Soldaten dort getroffen. Ich habe ihnen meine Geschichte erzählt. Sie haben mir geholfen mit dem Flugzeug nach römisch 40 zu kommen. Ich bin einfach dort mit dem Flugzeug angekommen. Am selben Tag bin ich nach römisch 40 gegangen. Jemand hat mich zu sich genommen.

RI: Sie haben sich in XXXX an Soldaten gewandt? Das verstehe ich nicht ganz. So wollten Sie uns doch glauben machen, dass Sie von Soldaten in XXXX festgenommen wurden. Ist das nicht unglaubwürdig?RI: Sie haben sich in römisch 40 an Soldaten gewandt? Das verstehe ich nicht ganz. So wollten Sie uns doch glauben machen, dass Sie von Soldaten in römisch 40 festgenommen wurden. Ist das nicht unglaubwürdig?

BF: Sie haben mich aus eigenem nach meiner Geschichte gefragt. Ich habe ihnen alles erklärt. Ich habe das einem erzählt, aber es waren viele Soldaten.

RI: Wo haben Sie diesen Soldaten in XXXX getroffen, und wo haben Sie sich vorher aufgehalten?RI: Wo haben Sie diesen Soldaten in römisch 40 getroffen, und wo haben Sie sich vorher aufgehalten?

BF: Ich kenne mich nicht aus in XXXX , ich weiß nicht wo es war. Ich habe den Soldaten jedenfalls in der Stadt getroffen.BF: Ich kenne mich nicht aus in römisch 40 , ich weiß nicht wo es war. Ich habe den Soldaten jedenfalls in der Stadt getroffen.

RI: Vor dem Bundesamt haben Sie angegeben, Sie hätten sich nach Ihrer Ankunft in XXXX zum Markt begeben, und hätten geweint, weiters gaben Sie an, Sie hätten sich dann zum Flughafen begeben, und dort den Soldaten gesagt, dass Sie aus XXXX seien. Was stimmt nun?RI: Vor dem Bundesamt haben Sie angegeben, Sie hätten sich nach Ihrer Ankunft in römisch 40 zum Markt begeben, und hätten geweint, weiters gaben Sie an, Sie hätten sich dann zum Flughafen begeben, und dort den Soldaten gesagt, dass Sie aus römisch 40 seien. Was stimmt nun?

BF: Dort habe ich am Markt geweint, Sie haben Recht. Diese Geschichte ist lange her.

RI: Wenn man etwas erlebt hat, kann man sich daran erinnern. Wenn man etwas erfunden hat, vergisst man es.

BF: Ich bin seit vier Jahren in Österreich, und die Schule ist stressig.

RI: Das ist keine Entschuldigung. Sie haben gerade gesagt, Sie kennen sich in XXXX nicht aus, und hätte sagen können, dass Sie sich zum Markt begeben hätten, als ich Sie danach gefragt habe. Können Sie angeben, warum man Sie überhaupt festgenommen hat?RI: Das ist keine Entschuldigung. Sie haben gerade gesagt, Sie kennen sich in römisch 40 nicht aus, und hätte sagen können, dass Sie sich zum Markt begeben hätten, als ich Sie danach gefragt habe. Können Sie angeben, warum man Sie überhaupt festgenommen hat?

BF: Immer wenn es Krieg gibt in meinem Land, werden Jugendliche festgenommen.

RI: Zum Themenkreis der Festnahme und zum Themenkreis, dessen was man von Ihnen gefordert hat, möchte Sie davon noch irgendwelche Details erzählen?

BF: Ich wurde festgenommen, mit der Absicht zu kämpfen.

RI: Was hat man da von Ihnen abverlangt?

BF: Ich wollte nicht in den Krieg ziehen. Das ist gegen meinen Willen.

RI: Was konkret hat man von Ihnen gefordert?

BF: Sie haben gesagt, ich müsse kämpfen, sonst nichts.

RI: Vor dem Bundesamt haben Sie gesagt, Sie und vielleicht auch andere seien festgenommen, und hätte man Sie gezwungen etwas zu unterschreiben, nämlich eine Verpflichtung, zur Armee zu gehen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das hätte ich unterschreiben sollen. Ich habe aber geschrieben, dass ich das nicht will.

RI: Im Rahmen der Ersteinvernahme haben Sie die Umstände der Festnahme im Februar 2013 etwas genauer geschildert, nämlich Sie höchst persönlich betreffend. Können Sie sich erinnern?

BF: Gibt es einen Unterschied?

RI: Ja. Sie haben bei der Einvernahme gesagt: Ich wurde im Februar 2013 eines Tages von Soldaten verprügelt, sie nahmen mich mit und quälten mich.

Heute haben Sie mit keiner Silbe irgendetwas davon erwähnt. Ich glaube Ihnen kein Wort.

BF: Sie haben mich heute nicht danach gefragt. Die Fragen von heute sind anders.

RI: Sie wurden damals befragt wie folgt: Warum haben Sie Ihr Land verlassen, und haben Sie genau das, was ich Ihnen gerade vorgehalten habe, ausgesagt.

BF: Sie haben mich nicht danach gefragt, das ist nicht die gleiche Frage wie damals.

RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie in die DR Kongo zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst vor dem Gefängnis, und vielleicht würde ich auch umgebracht werden. Bei uns gibt es keine Demokratie und ich war gezwungen zur Armee zu gehen. Ich verstehe mich zusätzlich nicht mit meinen Eltern.

RI: Ich beziehe mich nun auf die von Ihnen vorgelegten Unterlagen.

1. Beilage A. Der Dolmetsch wird aufgefordert die Unterlagen zu übersetzen.

D: Es handelt sich dabei um eine Bestätigung der vorgelegten Geburtsurkunde durch ein Gericht in XXXX . Im Konkreten wird die Richtigkeit und Echtheit des vorgelegten Auszuges aus dem Geburtenbuch durch das Gericht bestätigt. Und auch die Beglaubigung des Notars.D: Es handelt sich dabei um eine Bestätigung der vorgelegten Geburtsurkunde durch ein Gericht in römisch 40 . Im Konkreten wird die Richtigkeit und Echtheit des vorgelegten Auszuges aus dem Geburtenbuch durch das Gericht bestätigt. Und auch die Beglaubigung des Notars.

Beilage B: Auszug aus der Broschüre "Dein Asylverfahren / UNCHR"

Beilage C: Internetbericht über XXXXBeilage C: Internetbericht über römisch 40

Beilage D: Bestätigung einer NGO über die Situation des Beschwerdeführers und die damalige Situation im Lande.

RI: Zu einem anderen Themenkreis: Sie sprechen bereits hinreichend Deutsch, sind sportlich engagiert.

Hatten Sie bis jetzt die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen?

BF: Ich habe noch nie gearbeitet. Das ist nicht einfach.

RI: Haben Sie sonstige soziale Anbindungen in Österreich?

BF: Nein.

RI: Sind Sie nicht verheiratet und haben Sie keine Kinder?

BF: Ich habe nur eine Freundin.

RI: Wohnen Sie mit ihr zusammen?

BF: Ich wohne bei der Caritas.

RI: Wer ist diese Freundin?

BF: XXXX . Eine Österreicherin.BF: römisch 40 . Eine Österreicherin.

RI: Sind Sie finanziell von dieser Person abhängig?

BF: Ich bin nicht so sehr von ihr abhängig.

RI: Möchten Sie abschließend noch etwas ergänzen oder hinzufügen?BF:

Ich bin seit vier Jahren hier, ich bin gut integriert, ich mache Deutschkurse, ich habe auch eine Abschlussprüfung gemacht und bin in einem Jahr fertig. Ich spiele auch Basketball in Österreich und gehe in die Schule. Ich will diese Schule auch fertig machen, das ist wichtig für mich. Ich will nicht zurück in den KONGO gehen. Ich will einfach in einem Land leben, wo Demokratie herrscht. Die Situation im KONGO ist katastrophal. Es gibt nichts, was die Leute einfach machen können. Die Regierung will die Macht nicht aufgeben.

RI: Ich spreche über die Situation im KONGO: Aufgrund einer umfassenden Quellenlage haben wir ein Länderprofil zur aktuellen Situation erstellt. Bekräftigt, bzw. aktualisiert wird dieses durch einen aktuellen Bericht des Deutschen Amtes vom 21.06.2017.

Die Zusammenfassung zur Lageeinschätzung sowie den aktuellen Bericht überreiche ich Ihnen und gebe ich Ihnen hiezu eine Frist zweier Wochen zu einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme.

Die Unterlagen werden übergeben (Beilagen E und F).

Gleichzeitig überreiche ich Ihnen nach Unterfertigung eine Kopie der heutigen Niederschrift und haben Sie auch diesbezüglich das Recht die Niederschrift binnen zweier Wochen zu rügen.

Am 30.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Antragstellers ein, wobei der Antragsteller sich auf dem Internet entnomme Quellen sowie auf eine aktualisierte Form eines Berichtes des Deutschen Auswärtigen Amtes bezog.

Weiteres individuell-konkretes Vorbringen wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Antragstellers

Der volljährige Antragsteller ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Antragsteller reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Ausreise lebte der Antragsteller in XXXX .Der volljährige Antragsteller ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Antragsteller reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Ausreise lebte der Antragsteller in römisch 40 .

Das Vorbringen des Antragstellers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Demokratischen Republik Kongo verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt kann eine aktuelle Gefährdung des Antragstellers nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Behauptungen des Antragstellers, in der Demokratischen Republik Kongo zwangsrekrutiert zu werden und inhaftiert gewesen zu sein, sind nicht glaubhaft.Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Behauptungen des Antragstellers, in der Demokratischen Republik Kongo zwangsrekrutiert zu werden und inhaftiert gewesen zu sein, sind nicht glaubhaft.

Der Antragsteller verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in der Demokratischen Republik Kongo. Der Antragsteller ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. In der Demokratischen Republik besuchte der Antragsteller zwölf Jahre lang die Schule. Er spricht Kikongo auf Muttersprachenniveau sowie Französisch, Englisch und Lingala. Der Antragsteller ist erwerbsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Kontakte (Eltern und Bruder, Cousin). Festgestellt wird sohin, dass der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in die DR Kongo ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller an einer akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung im Endstadium leidet, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Republik Kongo darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Antragstellers in Österreich vorliegt. Der Antragsteller lebt seit Antragstellung am 17.04.2013 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Dem Antragsteller ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich. Der Antragsteller hat im Bundesgebiet an Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 teilgenommen. Weiters hat er einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 erfolgreich absolviert. Der Antragsteller hat an einen EDV Kurs im Zeitraum vom 09.12. bis 12.12.2014 teilgenommen. Er legte erfolgreich eine Externistenprüfung zur Erlangung ab und erhielt damit ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vom 15.12.2014. Weiters besuchte der Antragsteller seit September 2015 bis Jänner 2016 das International Business College, Bundeshandelsakademie und spielt in einem Verein Basketball. Der Antragsteller verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet und brachte auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich vor. Dem Antragsteller kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Antragstellers in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Antragstellers in die Demokratische Republik Kongo gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Die Demokratischen Republik Kongo ist eine Präsidialrepublik und der zweitgrößter Staat Afrikas mit mehr als 2,3 Millionen Quadratkilometern (6,6 mal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland), ca. 70 Millionen Einwohnern, rund 250 Volksgruppen; alleine die Hauptstadt Kinshasa hat geschätzte 10 Millionen Einwohner. Das Parlament der Demokratischen Republik Kongo hat zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung besteht aus 500 direkt gewählten Abgeordneten. Die letzte Wahl fand am 28.11.2011 statt (AA Übersicht Stand Januar 2017).

In der 2005 verabschiedeten Verfassung wurde eine neue administrative Aufteilung der DR Kongo festgelegt. Seit Juni/Juli 2015 werden die 26 Provinzen eingerichtet. Alle Provinzen werden von kommissarischen Leitern, die vom Präsidenten eingesetzt wurden, verwaltet. Besonders in den abgelegenen neuen Provinzen fehlt es bisher an der notwendigen physischen und personellen Infrastruktur zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Provinzen und die dezentralen Einheiten (Stadt, Gemeinde, Sektor, Häuptlingsdistrikte: chefferies) werden durch lokale Organe verwaltet (Parlament und Regierung in den einzelnen Provinzen, Räte in den Städten, Gemeinden, Sektoren und Häuptlingsdistrikten). Gouverneure und Vizegouverneure werden durch den Präsidenten der Republik eingesetzt. Die seit dem 18. Februar 2006 geltende neue Verfassung bestimmt eine gemäßigte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Dies geschieht in nur einem Wahlgang; die einfache Mehrheit entscheidet. Es gibt ein Zweikammersystem – Senat und Nationalversammlung (LIP Staat Juli 2016). Formell ist der Übergang zu einer parlamentarischen Demokratie gelungen. Eine rechtsstaatliche Verfassung wurde 2006 verabschiedet. Die Präsidial- und Parlamentswahlen vom November 2011 waren nach der Wahl 2006 die zweiten demokratischen Wahlen seit 1965. Präsident Joseph Kabila gewann die Wahl mit knapp 50% der Stimmen. Wahlvorbereitung, Wahlkampf und die Wahlen selbst waren von zahlreichen Unregelmäßigen und Fälschungen gekennzeichnet. Die Regierung nutzte ihre Machtstellung aus und setzte den von ihr dominierten Verwaltungsapparat zu Wahlkampfzwecken ein. Die staatlichen Medien berichteten fast ausschließlich über den amtierenden Präsidenten Kabila. Die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union attestierte den Wahlen "einen Mangel an Glaubwürdigkeit". Eine Anfechtung der Präsidentschaftswahlen vor dem Obersten Gerichtshof durch den Präsidentschaftskandidaten Vital Kamerhe wurde abgewiesen, das vorläufige amtliche Endergebnis ohne inhaltliche Prüfung bestätigt. Die formal-institutionellen Verbesserungen (zuletzt Einrichtung eines Verfassungsgerichts im Juli 2014, das 2015 mit ersten Entscheidungen seine Arbeit aufgenommen hat), haben bisher nur überschaubare Fortschritte bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Auch die Menschenrechtskommission konnte 2015 etabliert werden; ihr mangelt es noch an Fachkompetenz und einem institutionellen Unterbau. Politische Spannungen, die auch in verstärkter Sichtbarkeit von Polizei, Geheimdienst und Streitkräften führen, wachsen im Vorfeld des aktuellen Wahlzyklus (Kommunal-, Provinzial-, Parlaments und Präsidentschaftswahlen von Oktober 2015 bis November 2016 [AA 06.09.2015]).

Präsident Joseph Kabila gab bekannt, dass Samy Badibanga neuer Premierminister des Kongo werden soll. Gut so, meint Jean-Luc Kayoko, ein Vertreter der Zivilgesellschaft. "Seine Ernennung zeigt, dass die Beschlüsse aus dem nationalen Dialog befolgt werden", sagte Kayoko der DW. Im Oktober hatten sich Regierung und Teile der Opposition im Rahmen des Dialogs verständigt, dass der Präsident einen Premierminister aus den Reihen der Opposition ernennen sollte. Ein Premierminister aus der Opposition, um das Land wieder auf Kurs zu bringen - so sieht es auf den ersten Blick aus. Doch Badibanga hat dort nicht viel Rückhalt. Zwar leitet er im Parlament die Parlamentariergruppe "UDPS und Verbündete", die in der Opposition sitzt. Doch der Partei UDPS gehört Badibanga gar nicht mehr an. 2012 schloss sie ihn aus. Grund ist ein Zerwürfnis mit dem UDPS-Vorsitzenden Etienne Tshisekedi, einem der führenden Oppositionspolitiker des Landes (DW 18.11.2016).

Bei einem friedlichen Sitzstreik in der Stadt Goma sind am 21.12.2016 zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) festgenommen worden. Sie protestierten dagegen, dass Staatspräsident Kabila über seine am 19.12.2016 ausgelaufene zweite Amtszeit hinaus im Amt bleibt. Die oben genannten zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) wurden am Morgen des 21.12.2016 in der Stadt Goma in Nord-Kivu im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) festgenommen (AI 21.12.2016).

In der Demokratischen Republik Kongo haben Regierung und Opposition sich auf einen Fahrplan für die Machtübergabe von Präsident Joseph Kabila geeinigt. Kabila, der seit 2001 an der Staatsspitze steht, gibt sein Amt demnach Ende 2017 ab. Ein Oppositioneller soll Regierungschef werden. Ende 2017 sollen dann auch Präsidentschaftswahlen abgehalten werden, wie Oppositionsvertreter am Freitag über die Einigung informierten. Kabila habe sich verpflichtet, keine Verfassungsänderung für eine dritte Amtszeit anzustreben, sagten die

Oppositionellen Martin Fayulu et José Endundoen (SWF 23.12.2016).

Am 09. und 10.02.2017 kam es in der Stadt Tshimbulu (zentralkongolesische Provinz Kasai Central) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Miliz Kamwina Nsapu und dem Militär. Laut Angaben des örtlichen Roten Kreuzes vom 12.02.2017 wurden hierbei mindestens 90 Personen getötet. Die UN Friedensmission im Kongo (MONUSCO) bezifferte die Zahl der Toten auf

50. Auslöser der Kämpfe soll ein Angriff der Milizangehörigen auf einen Militärstützpunkt mit Messern und Knüppeln gewesen sein. Die Miliz habe damit den Tod ihres Anführers Kamwina Nsapu, der im August 2016 von der Polizei getötet wurde, rächen wollen. Nach der Tötung Nsapus kam es zu einem Aufstand der Miliz, die mehrfach Ortschaften besetzte, darunter Anfang Dezember 2016 für zwei Tage die Provinzhauptstadt Kananga (Anmerkung: ca. 1092 km von Kinshasa entfernt [BAMF 13.02.2017])

Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters. Eine Vereinbarung zur Machtübergabe zwischen Präsident Kabila und Opposition sieht Wahlen ohne Kandidatur von Präsident Kabila Ende 2017 vor (BBC News, 03.03.2017).

(AA – Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/KongoDemokratischeRepublik_node.html, Stand Januar 2017

LIP - Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat

AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015

DW - Deutsche Welle, Kongo: Neuer Premierminister, alte Probleme, 18.11.2016,

http://www.dw.com/de/kongo-neuer-premierminister-alte-probleme/a-36443317

Amnesty International Deutschland, 21.12.2016, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-288-2016/unrecht-anprangern-hat-folgen?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D48%26submit_y%3D11%26re

SWF, Schweizer Radio und Fernsehen 23.12.2016, http://www.srf.ch/news/international/kabila-soll-ende-2017-abtreten

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf

BBC News, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806)

Sicherheitslage

Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19. Dezember 2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu Protesten gekommen, bei denen es auch zu Gewaltanwendung kam. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang getroffen haben, ihre Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Es kann weiterhin – auch kurzfristig - zu Protesten kommen, die einen gewaltsamen Verlauf nehmen können. Dabei können weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht ausgeschlossen werden. Auch muss mit kurzfristigen, unangekündigten Straßensperrungen gerechnet werden, u.a. auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt. (AA Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017).

Die Sicherheitslage im gesamten Land ist nicht vollständig stabil. Der Osten des Landes (Ituri, Nord- und Süd-Kivu) ist nicht befriedet. Dies gilt auch für Teile der Provinzen Katanga und Bas-Congo. In den Kivu Provinzen werden aktuell Militäraktionen gegen verbliebene Rebellengruppen durchgeführt. Vor Reisen in diese Regionen wird besonders gewarnt. In den meisten übrigen Teilen des Landes, einschließlich der Hauptstadt und den großen Städten wie Lubumbashi und Kisangani, ist die Sicherheitslage relativ gut. Die Kriminalitätsrate ist nicht höher als in anderen afrikanischen Ländern. Mit aktuell erhöhter Militärpräsenz sind jedoch auch Zwischenfälle mit dem Militär nicht auszuschließen (LIP Alltag November 2016). Nach dem Ende der offiziellen Amtszeit von Präsident Kabila können derzeit jederzeit bewaffnete Aufstände im ganzen Land ausbrechen, weshalb erhöhte Wachsamkeit geboten ist. Oft gehen Polizei oder Armee bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor, daher sollten größere Menschenansammlungen jedenfalls gemieden werden. Vor Reisen in den Großraum Kinshasa wird gewarnt. In Folge fortwährender Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und Bürgermilizen in der zentralen Provinz Kasai sind in der jüngsten Vergangenheit wieder vermehrt zahlreiche Todesopfer zu beklagen (BMEIA Stand 23.03.2017).

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile sowie die Kasai- und Lomami-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental. In diesen Provinzen finden immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen statt. Der dienstliche oder geschäftliche Aufenthalt in diesen Gebieten muss durch ein tragfähiges Sicherheitskonzept abgesichert sein (AA Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017).

(BMEIA – Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kongo - Demokratische Republik, unverändert gültig seit 14.02.2017, Stand 23.03.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep

LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/kongo/alltag

AA – Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.03.2017, Stand 23.03.2017,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html)

Politische Opposition

Politische Parteien können sich betätigen. Im Vorfeld der 2006 durchgeführten Wahlen sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Zur Parlamentswahl waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellenbewegungen wie MLC ("Mouvement de Libération du Congo") oder RCD-Goma ("Rassemblement Congolais pour la Démocratie") wurden als Parteien anerkannt und registriert; der Bewegung "Bundu dia Miala" (s. unten) wird die Zulassung als politische Partei durch das Innenministerium allerdings verweigert. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hielt die unabhängige Wahlkommission Kontakt zu 278 zugelassenen Parteien. Im Hinblick auf den Wahlzyklus 2015/16 (Lokal-, Provinz- und Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen) hat die staatliche Wahlbehörde CENI mehr als 400 Parteien registriert. Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, riskieren jedoch Inhaftierung und Misshandlung. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. Auch im Parlament vertretene Oppositionspolitiker werden Ziel von Einschüchterungen und Verfolgungen durch kongolesische Gerichte. Zuletzt wurde der Oppositionspolitiker Pierre-Jacques Chalupa wegen Erschleichung der kongolesischen Staatsbürgerschaft zunächst mit ungültigen Dokumenten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt – ein Vorwurf, der bei ausländischen Beobachtern auf ernste Zweifel stößt – dann aber Anfang 2014 wieder freigelassen. Der Oppositionspolitiker Eugène Diomi Ndongala wurde im Juni 2012 vom ANR für 100 Tage festgehalten, ohne die Möglichkeit zu bekommen, seine Familie oder einen Anwalt zu kontaktieren oder notwendige ärztliche Versorgung zu erhalten. Er ist in der Zwischenzeit wegen – von ihm und seinen Anhängern bestrittener – Sexualdelikte zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am 05.08.2014 wurde der prominente Oppositionspolitiker, Parlamentsabgeordnete und Generalsekretär der Partei UNC (Präsident Vital Kamerhe), Jean-Bertrand Ewanga, wegen Äußerungen auf einer Demonstration am Vortag verhaftet. Die Umstände der Verhaftung (Umstellung des Wohnhauses noch in der Nacht, Abführung im Morgengrauen) und der Tatvorwurf (u.a. "Verunglimpfung des Staatschefs") bestätigen eine Politik der Einschränkung bzw. Einschüchterung der Opposition unter der Regierung Kabila. Ewanga wurde zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt und erst am 01.08.2015 freigelassen. Die Immunität der Abgeordneten ist unter Staatspräsident Kabila von eingeschränkter Bedeutung: seit Anfang 2012 sind bereits 6 Abgeordnete aus mutmaßlich politischen Gründen strafrechtlich verfolgt und teilweise verurteilt worden. Die größte Oppositionspartei ist die UDPS ("Union pour la Démocratie et pour le Progrès Social") unter ihrem Vorsitzenden Etienne Tshisekedi. Im Vorfeld des Wahlkampfes für die Wahlen im November 2011 konnte die UDPS mehrere Massenveranstaltungen in Kinshasa ohne nennenswerte Behinderungen durch Sicherheitskräfte durchführen. Mobutu-Anhänger sowie das Führungspersonal der Mobutisten-Partei MPR ("Mouvement Populaire de la Révolution") unterliegen keiner gezielten Verfolgung. Behinderungen der Partei des Kabila-Konkurrenten in den Wahlen 2006, Jean-Pierre Bemba ("Mouvement de Libération du Congo", MLC) nach Aufnahme des bisherigen MLC-Generalsekretärs Thomas Luhaka in die Regierung und dessen daraufhin erfolgtem Parteiausschluss im Vorfeld der Kandidatenanmeldung für den Wahlzyklus 2015/16 waren geringfügiger und vorübergehender Natur (Negierung der Rechtmäßigkeit der Amtsübernahme als Generalsekretärin Eve Babazaida durch das Innenministerium). Auch hat Widerstand gegen Überlegungen von Staatspräsident Kabila und/oder seiner engen Gefolgsleute, die Amtszeit des Präsidenten über Dezember 2016 hinaus zu verlängern ("glissement") innerhalb der Regierungskoalition zwar zu Maßregeln und Drohungen geführt; letztlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts jedoch noch keine tatsächlichen Einschränkungen in der politischen Bewegungsfreiheit der Betroffenen eingetreten (z.B. ehem. Gouverneur der Provinz Katanga, Moïse Katumbi, PPRD, Mitglieder der Koalitionspartei "Mouvement Social pour le Renouveau", MSR [AA 06.09.2015]). Am 01.02.2017 verstarb der langjährige Oppositionsführer Etienne Tshisekedi mit 84 Jahren an einer Lungenembolie in einem Krankenhaus in Belgien, wohin er am 24.01.2017 aus Kinshasa für einen Gesundheits-Check-up gekommen war. Tshisekedi sollte Präsident des "Nationalrats zur Überwachung des Übergangsabkommens" werden. Dieses Gremium ist Teil der Übereinkunft vom 31.12.2016 zwischen der Regierung und der Opposition zur Vorbereitung und Überwachung freier Wahlen bis Ende 2017 sowie des Rücktritts des amtierenden Staatspräsidenten Joseph Kabila. Mit dem Tod von Tshisekedi verliert die Opposition ihre wichtigste Führungsfigur. Tshisekedi war während der Präsidentschaft von Mobutu zwischen 1991 und 1994 drei Mal Premierminister. 2011 verlor er die umstrittene Präsidentschaftswahl gegen den jetzigen Staatspräsidenten Joseph Kabila. Tshisekedi war bis zuletzt Vorsitzender der größten Oppositionspartei UDPS sowie Präsident des größten Oppositionsbündnisses Rassemblement.

Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters. (BBC News, 03.03.2017).

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf

AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 06.09.2015, Stand August 2015

BBC News, Felix Tshisekedi, übernimmt Posten des Vaters, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806)

Justiz

Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Im Osten des Landes kommt es immer wieder zu massiven Rechtsverletzungen durch das kongolesische Militär. Als eine Maßnahme zur Entschärfung der Situation organisiert die Konrad-Adenauer-Stiftung Weiterbildungsveranstaltungen zu Rechtsstandards in der Armee. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIP Staat Juli 2016).

Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Symptomatisch ist die Absetzung sämtlicher Richter des obersten Gerichtshofs und des obersten Berufungsgerichts durch Präsident Kabila aus politischen Gründen und ihre Ersetzung durch ihm gewogene Richter im Oktober 2008 sowie die Entlassung von weiteren mehreren tausend Justizmitarbeitern im Frühjahr 2010. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Im April 2015 lud Justizminister Thambwe (erstmals seit 1996) Vertreter aller juristischen Berufe zu einer Generalversammlung, die schonungslos – und in Anwesenheit des Staatspräsidenten – den Zustand der Justiz beleuchtet (Korruptionsanfälligkeit, Unterfinanzierung, kaum vorhandene sachliche Ausstattung wie Schreibmaschinen oder Papier). Der nunmehr offiziell festgestellte Mangel deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amts und nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen. Die Teilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass es noch Jahre dauern werde, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Taten. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Friedensmission MONUSCO und des Menschenrechtskommissars und Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) wirksam zu bekämpfen. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als in der Ziviljustiz. Im Hinblick auf die Aufarbeitung von schwersten Völkerrechtsverbrechen in der DR Kongo besteht eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Am 06. Oktober 2004 haben der IStGH und die DR Kongo ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Untersuchung von nach dem

01. Juli 2002 begangenen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Völkermord unterzeichnet. Derzeit befinden sich vier kongolesische Staatsangehörige im Gewahrsam des IStGH. Dabei handelt es sich um Thomas Lubanga, den Führer der Rebellengruppe "Union des Patriotes Congolais" (UPC), der im März 2012 durch den IStGH verurteilt worden ist, Germaine Katanga, Anführer der Streitkräfte für Patriotischen Widerstand in Ituri (FRUPI) und Jean-Pierre Bemba, der Gegenkandidat von Staatspräsident Kabila bei den Präsidentschaftswahlen 2006. Im April 2013 wurde darüber hinaus ein Anführer der Rebellengruppe M23 (und vormals des "Congrès national pour la défense du peuple"), Bosco N'taganda, nach Den Haag überstellt. Mathieu Ngudjolo, Anführer der Rebellen-bewegung "Front des nationalistes et intégrationnistes" (FNI) wurde am 18. Dezember 2012 freigesprochen (AA 06.09.2015).

Am 23.01.2015 wurde Jean-Pierre Bemba vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag vorläufig für unschuldig erklärt und frei gelassen (LIP Staat Juli 2016).

(AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015

LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat)

Polizei

Formell hauptverantwortlich für die öffentliche Sicherheit ist die nationale Polizei des Kongo ("Police Nationale Congolaise", PNC), die dem Innenminister unterstellt ist. De facto werden polizeiliche Aufgaben aber auch von den kongolesischen Streitkräften FARDC (Verteidigungsministerium), der Garde Républicaine (Präsidialamt) und dem Inlandsgeheimdienst ANR (Sicherheitsberater des Staatspräsidenten) übernommen. Die Polizei kann kaum nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten (im Regelfall unter 100 US-Dollar/Monat) werden vor allem in der Provinz noch nicht vollständig per Banktransfer ausgezahlt. Die grundsätzlich eingeführte Auszahlung der Gehälter per Banküberweisung verspricht jedoch Verbesserung in dieser Hinsicht, denn so soll die Veruntreuung von Gehaltszahlungen durch Vorgesetzte verhindert werden. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen", also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser "Einnahmen" ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Regierung hat sich dazu bekannt, im Rahmen der beabsichtigten Reform des Sicherheitssektors (Polizei, Streitkräfte, Justiz) und in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft den gesamten Polizeisektor einer Reform zu unterziehen. Die im September 2014 ausgelaufene EU-Polizeimission EUPOL hat dazu einen Beitrag geleistet. Die im Alltag weiterhin sehr spürbare Korruption der Polizei wird sich nur durch eine deutliche Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen bekämpfen lassen. Davon ist man noch weit entfernt. Im November 2013 führte die PNC die Operation "Likofi" (Faustschlag) gegen das organisierte Bandenwesen im Land durch. Die Polizei agierte mit Härte, in Kinshasa kamen ca. 350 Beschuldigte in Untersuchungshaft. Meldungen von Presse- und Menschenrechtsorganisationen zufolge gab es mehrere Dutzend Fälle von extralegalen Tötungen und Verschwindenlassen. Das Menschenrechts-Büro der Vereinten Nationen zählte im ersten Halbjahr 2015 1481 Menschenrechts-Verletzungen auf dem Territorium der DR Kongo, die Sicherheitskräfte (PNC, FARDC, ANR) seien für 45% dieser Verletzungen verantwortlich gewesen (dabei wurden 1648 Menschen betroffen von insgesamt ca. 4700). Darunter fielen 125 Fälle außerlegaler Hinrichtungen mit 171 Opfern. Die Zahl der betroffenen Menschen, die unter Polizeigewalt litten, lag mit 1071 zwar höher als die Opfer von Gewalttaten der Streitkräfte (489), jedoch gingen insgesamt 317 Menschenrechtsverletzungen auf das Konto der Streitkräfte, 303 auf das der Polizei. Auch wenn der Schwerpunkt der massiven Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe erneut in den Ostprovinzen lag, zeigte sich im Westen der DR Kongo ein signifikanter Anstieg der Menschenrechtsverletzungen (72 im Vergleich zu 53 im Vorjahreszeitraum), vor allem durch Polizei und ANR im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf den Wahlzyklus (vor allem Verstöße gegen die Versammlungs- und Meinungsfreiheit [AA 06.09.2015]).

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministeriu. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d’Intervention Rapide" – PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) und der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind in erster Line für die äußere Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Die Präsidentschaftskanzlei beaufsichtigt die Republikanische Garde (RG) und der Innenminister die Generaldirektion für Migration (DGM), welche für Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS erstellt 2017).

(AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)

Menschenrechte

In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt (AA Innenpolitik August 2016).

Die Menschenrechte werden durch Militär, kriegerische Gruppierungen, Polizei und Geheimdienste regelmäßig verletzt. Die Gefängnisse sind überfüllt, hier herrschen oft unvorstellbare Zustände. Viele Gefangene warten monatelang, teilweise Jahre auf eine Prüfung des Verfahrens bzw. auf eine richterliche Entscheidung. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Watch, veröffentlichen fortlaufend Berichte zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo. Besonders brisant ist der Dialog bezüglich der Rechtsprechung zur Nutzung der Einnahmen aus der Bergbauindustrie. Hier stoßen die persönlichen Interessen auf die Interessen der staatlichen Institutionen und der internationalen Bergbauindustrie. Mit dem Mord an Floribert Chebeya Anfang Juni 2010 ist der prominenteste Menschenrechtsaktivist und dauerhafteste Kritiker von Rechtlosigkeit in der Demokratischen Republik Kongo und im früheren Zaire zum Schweigen gebracht worden. Chebeya war Leiter der Menschenrechtsorganisation Voix des Sans-Voix - VSV (Stimme der Stimmlosen) aus Kinshasa. Als mutmaßliche Täter wurden Untergebene des damaligen und später suspendierten Polizeichefs John Numbi verhaftet. Numbi, der zunächst selbst wegen des Mordes an Chebeya festgenommen worden war, blieb ungeschoren.

Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Das Verfahren war auch der erste Prozess vor dem IStGH, seit Beginn seiner Arbeit im Jahr 2003. Unter Lubangas Führung kämpfte die von der Volksgruppe der Hema dominierte Miliz UPC (Union der Kongolesischen Patrioten) gegen die traditionell verfeindete Volksgruppe der Lendu (Anhänger der Partei Front der Nationalisten und Integrationisten (FNI)). Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein. Er war Stabschef der FNI. Im Juli 2008 hat der IStGh zweifellos mit Jean Pierre Bemba einen wirklich prominenten Fall. Er war Vize-Präsident der Übergangsregierung, dann Präsidentschaftskanditat (bis zu den Stichwahlen, die er mit 42 % verlor) und nach den Wahlen 2006 war er Senator. Bemba wurde aus Mangel an Beweisen im Januar 2015 eingeschränkt frei gesprochen (LIP Staat Juli 2016).

(LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat

AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, wird aber nicht vollzogen (AA Innenpolitik August 2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik)

Grundversorgung

Die Lebenshaltungskosten in der DR Kongo liegen deutlich über dem deutschen Niveau. Da fast alle Güter des täglichen Bedarfs aus Europa, Südafrika, China und Brasilien importiert werden, sind besonders qualitativ gute Produkte teuer. Die Preise sind je nach Region um

30% bis 200% höher als in Deutschland. Die Versorgungslage ist in den großen Städten verhältnismäßig gut. In den ländlichen Gebieten sind, mangels Nachfrage der meist sehr armen Bevölkerung, nur Grundprodukte auf den Märkten zu finden. In Kinshasa, Lubumbashi und in begrenztem Umfang auch in Kisangani, Goma und Bukavu kann man fast alle europäischen Lebensmittel - bis hin zu einer Vielfalt an Käsesorten - erwerben. In der Regel entsprechen sie in ihre Qualität europäischen und südafrikanischen Standards. Obst und Gemüse gibt es saisonal auch aus lokaler Produktion. Da die Kleinproduzenten häufig sehr unachtsam mit chemischen Pflanzenschutzmitteln umgehen, sollte man nur solche Produkte erwerben, deren Produktionsweg bekannt ist. Weiterhin sollte beim Verzehr von Fisch und Fleisch darauf geachtet werden, dass es gut durchgebraten ist (LIP Alltag November 2016).

Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Unendlich reich an Rohstoffen profitiert eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten

des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. Im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens steht die Großfamilie mit Solidarstrukturen, die für die ärmeren Bevölkerungsschichten einen Schutz vor Verelendung und Hunger bilden. Diese für das Überleben wichtigen Strukturen, führen aber auch zu Klientel- und Pfründenwirtschaft. Besonders im städtischen Umfeld ist oftmals das Wegbrechen der traditionellen Solidarstrukturen zu beobachten. Alte Menschen, bisher von der Großfamilie versorgt, leben in absoluter Armut auf der Straße und vollkommen auf sich selbst gestellt. Kinder, die ganz oder teilweise auf der Straße leben, gehören in den Kleinstädten schon zum Straßenbild. Ohne das Engagement kirchlicher und privater Einrichtungen wäre vielerorts selbst ein Minimalniveau in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Transport nicht vorhanden (LIP Gesellschaft Januar 2017).

In den Jahren 2013-14 sind bislang insgesamt 56.500 kongolesische Flüchtlinge in die DR Kongo zurückgekehrt, davon ca. 40.000 im ersten Halbjahr 2014. In dieser Zahl sind allerdings die über 140.000 Kongolesen, die 2014 aus Kongo-Brazzaville zurückgekehrt sind, nicht enthalten. Die Polizei von Kongo-Brazzaville hatte nach eigenen Angaben im Rahmen der Aktion "Ohrfeige des Älteren" ca. 2000 illegale Staatsangehörige der DR Kongo ausgewiesen, die Bedingungen für die zu Hunderttausenden im reicheren Nachbarland lebenden Staatsangehörige der DR Kongo de facto so verschlechtert, dass es zu einem Massen-Exodus kam. Die Rückkehrer werden weitestgehend ohne externe Hilfe von der Metropole Kinshasa und den westlichen Heimatprovinzen der Rückkehrer absorbiert. Die soziale Lage der Bevölkerung hat sich dadurch noch einmal verschlechtert. 442.000 kongolesische Staatsangehörige lebten nach UNHCR-Angaben vom Juni 2015 immer noch in den Nachbarländern, neben der Republik Kongo vor allem in Uganda, Ruanda, Tansania und Burundi. UNHCR hat im August 2015 mehr als 600 Staatsangehörige der DR Kongo aus der Zentralafrikanischen Republik zurückgeführt. Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NROs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nur sehr begrenzt zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen jedoch, mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N’Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus der Nachbarprovinz, dem ehem. Bandundu, eingeführt. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der weiterhin agierenden Rebellen- und lokalen Maï-Maï-Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo agieren. Nach der Auflösung der Rebellenbewegung M23 sind Zentral- und Provinzregierung in Nord-Kivu mit den Sicherheitskräften (einschließlich der MONUSCO) bemüht, die staatliche Autorität in den zurückgewonnenen Gebieten wieder zu etablieren und das wirtschaftliche Leben dort wieder in Gang zu bringen. Im Bericht über menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen ("Human Development Index", HDI des UNDP) 2014 nimmt die DR Kongo vor Niger Platz 186 von 187 Ländern ein. Wegen der allgemein schlechten Versorgungslage können Minderjährige ohne familiären Rückhalt bei ihrer Rückkehr ihre Versorgung alleine nicht sicherstellen. Können rückkehrpflichtige Minderjährige nicht durch ihre Familie oder andere Bezugspersonen aufgenommen werden, würde die Botschaft Kinshasa versuchen, über kirchliche Organisationen oder über UNICEF einen Kontakt zu einer Nichtregierungsorganisation herzustellen, die elternlose Kinder betreut. Um eine Unterbringung einigermaßen sicherzustellen, ist ein Vorlauf von mindestens sechs Wochen erforderlich (AA 06.09.2015).

Obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Hauptursache hierfür sind die mehr als drei Jahrzehnte Misswirtschaft und Korruption durch das Mobutu Regime, gefolgt von schweren kriegerischen Auseinandersetzungen bis in die Gegenwart. Anfang der 1990er Jahre brach die Wirtschaft völlig zusammen. Es herrschte Hyperinflation (1994: 7400%). Durch Unruhen unter den Arbeitern sanken die Exporterlöse, die Infrastruktur im Transportwesen zerfiel, die Auslandsschulden stiegen auf 10 Mrd. Euro. Das Land war anschließend auf Nahrungsmittelimporte angewiesen. Seit den Wahlen 2006 herrschen Hoffnungen im Volk. In Kinshasa und Lubumbashi wird viel gebaut. Die sozio-ökonomische Lage bleibt aber weiterhin prekär und verbessert sich nur langsam. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Demokratischen Republik Kongo ist seit 2003, aufgrund anhaltend hoher Exporteinnahmen aus dem Bergbausektor, um jährlich ca. 6% angestiegen und beträgt ca. 41,2 Mrd US Dollar (Stand 2016). Die Wirtschaft wuchs 2014 um 8,9%. Solide Rohstoffpreise und günstige Exportmöglichkeiten waren die entscheidenden Faktoren hierfür. Seit Anfang 2016 ist ein schwächeres Wirtschaftswachstum von 4,9% zu beobachten. Die Wirtschaft wird, laut unterschiedlicher aktueller Prognosen, in den kommenden Jahren um ca. 5-8% steigen und aufrechterhalten werden. Trotz der positiven Entwicklung dieser Wachstumsrate werden mehrere Jahre vergehen müssen, um den Stand der 90er Jahre wieder zu erreichen. Bei der Umsetzung der Millennium Entwicklungsziele (MDG) wurden in der Demokratischen Republik Kongo große Anstrengungen unternommen, dies belegen Berichte der Vereinten Nationen. Die Datenlage ist unsicher, da große Teile der ländlichen Bevölkerung sehr isoliert leben und es keine gesicherten Zahlen zur Bevölkerungs- und Entwicklungssituation gibt. Auch im städtischen Umfeld sind die Ergebnisse der eingesetzten Indikatoren nicht zuverlässig. Verbesserungen der Lebensbedingungen zeigen sich in den Großräumen der Städte Kinshasa, Goma, Bukavu und Lubumbashi und in den Regionen Süd-Kivu und Bas-Kongo. Die Indikatoren zur Armutsminderung zeigen eine Verbesserung der Lebenssituation. Sie bleiben eine Herausforderung für die Regierung und die internationale Gemeinschaft, da der größte Teil der Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo immer noch in absoluter Armut lebt. In Anlehnung an die "Deklaration von Paris" bemüht sich die kongolesische Regierung seit 2008 die Entwicklungsarbeit im Land stärker zu steuern und zu koordinieren. Umgesetzt werden soll dies durch das Planungsministerium (Ministère du Plan de la République Démocratique du Congo). Die Eigeninteressen der einzelnen Ministerien und der lokalen administrativen Strukturen erschweren jedoch die notwendige Zusammenarbeit. Die ausufernde Bürokratie stellt häufig eine Blockade von notwendiger Planung und Aktion dar. Die Umsetzung von politischen Reformen, umfangreichen Investitionen in den Wiederaufbau der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und die Stärkung des öffentlichen Sektors sind Voraussetzung für eine wirtschaftliche Erholung des Landes und eine nachhaltige Armutsbekämpfung. Eine Unterstützung der internationalen Gebergemeinschaft ist dafür unabdingbar. Die humanitäre Hilfe und Nothilfe wird durch das OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affaires) gesteuert. Es handelt sich hierbei um das umfangreichste Programm von OCHA weltweit. Im Dezember 2014 fanden Konsultationen zwischen Vertretern der Demokratischen Republik Kongo und der Bundesrepublik Deutschland statt. Im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit werden 45 Mio. EUR der Demokratischen Republik Kongo zur Verfügung gestellt. Hiervon werden ca. 20 Mio. EUR für den nationalen Friedensfonds eingesetzt. Die Schwerpunkte der deutsch-kongolesischen Zusammenarbeit sind die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, der Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung. Eine wichtige Aktivität des Partnerschaftsprogrammes (BMZ-UNHCR-GIZ) ist die Rückführung der Flüchtlinge und intern vertriebenen Menschen sowie deren nachhaltige Integration. Neben den staatlichen Durchführungsorganisationen GIZ und KfW sind in der Demokratischen Republik Kongo weitere deutsche

EZ-Akteure tätig:

Politische Stiftungen:

Hanns Seidel Stiftung (HSS)

Konrad Adenauer Stiftung (KAS)

Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchliche und humanitäre Organisationen:

Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH)

Brot für die Welt / Evangelischer Entwicklungsdienst (EED)

Caritas

Christoffel Blindenmission (CBM)

Deutsche Welthungerhilfe

Diakonie Katastrophenhilfe

Franziskaner

Johanniter-Auslandshilfe

Malteser International

Misereor

Architekten über Grenzen/Brunnenbauschule in Kikwit

Die im Rahmen der deutschen Entwicklungs- und Nothilfe geleistete Arbeit wurde 2011 in einer ausführlichen Studie ausgewertet. Diese Studie leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der humanitären Hilfe. Die DR Kongo stand 2011 auf Platz 15 der Empfänger deutscher Entwicklungshilfe. Mit neuen Daten wird 2016 gerechnet. Zusätzlich zu der bilateralen Hilfe engagiert sich Deutschland in multilateralen Organisationen und innerhalb der EU für die DR Kongo:

EU - Europäische Union

IWF - Internationaler Währungsfonds

WB - Weltbank

AfDB - Afrikanische Entwicklungsbank

VN - Vereinte Nationen und ihre verschiedenen Unterorganisationen (LIP Wirtschaft- Entwicklung August 2016).

(LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Wirtschaft , letzte Aktualisierung August 2016,

https://www.liportal.de/kongo/wirtschaft-entwicklung

AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015

LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Januar 2017,

https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft

LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/kongo/alltag)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar. Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus bar zu bezahlen. Nach vorliegenden Daten von UNAIDS (2014) sind etwa 2% der Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren HIV-positiv, in städtischen Bereichen und in den bekannten Hochrisikogruppen wesentlich mehr. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Infektionsrisiko. Kondombenutzung wird daher immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017).

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen.

Struktur der medizinischen Versorgung:

  • -Strichaufzählung
    Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme

  • -Strichaufzählung
    Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme

  • -Strichaufzählung
    Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme

  • -Strichaufzählung
    Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme

Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014).

Das mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO/OMS) aufgebaute Gesundheitssystem der Demokratischen Republik Kongo ist sehr gut durchdacht. Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der Demokratischen Republik Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2% des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden. Malaria ist immer noch die gefährlichste Krankheit und Haupttodesursache für die Menschen in der DR Kongo, besonders betroffen sind Kinder und schwangere Frauen. Nationale und internationale Organisationen engagieren sich in einem nationalen Programm zur Bekämpfung der Malaria. Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Land machen vielerorts die Malariabekämpfung unmöglich. So kommt es, dass immer noch bei ca. 34% der Todesfälle auf Malaria zurückzuführen sind. Dem weltweiten Trend folgend ist auch in der Demokratischen Republik Kongo seit 1969 die Säuglingssterblichkeit kontinuierlich von 150 Sterbefällen auf 74,5 (2013) gesunken. Global betrachtet ist die Demokratische Republik Kongo mit Platz 12 auf der Weltrangliste von 222 Ländern sehr schlecht aufgestellt. Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich den Referenzkrankenhäusern. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. In den vergangenen Jahren wurde die Ausbildung von Krankenpflegepersonal, Gesundheitsarbeitern und Ärzten im ganzen Land intensiviert. Traditionelle Medizin und auch Heilung durch Wunderheiler sind weit verbreitet. Ursache sind Armut, Unwissenheit aber auch der mangelnde Dialog zwischen lokalem Wissen und moderner westlicher Medizin. Am Fluss Ebola, im Norden der Demokratischen Republik Kongo, wurde 1976 der erste Fall einer Viruserkrankung bekannt, deren Name "Ebola" hierher entstammt. Damals wurden 760 Ebola-Opfer registriert. Seit diesem Zeitpunkt kommt es immer wieder zu Ebola-Epidemien. Im August 2014 kam es zum siebten Ebola-Ausbruch in der DR Kongo. Es handelt sich hierbei um einen Virus, welcher deutlich weniger aggressiv ist als die Ebola-Viren, die heute in Westafrika auftreten. Die Mortalitätsrate liegt hier "nur" bei 20% bis 54%, jedoch kann die Weltgesundheitsorganisation – WHO – eine konkrete Prozentzahl bisher nicht bestätigen. Der Krankheitsherd befand sich in der Ortschaft Lokolia, nahe der Stadt Boende in der Provinz Equateur. Die sehr abgelegene Region liegt mitten im Regenwald. Viele Ortschaften sind nur per Einbaum zu erreichen. Es gibt keine Straßenverbindung in die 1200 km entfernt gelegene Landeshauptstadt Kinshasa. Auf Grund der abgelegenen Lage war es relativ einfach ganze Dörfer zu isolieren. Auf nationaler Ebene funktionierte die Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation – WHO – sehr gut. Trotz langjähriger Forschung gibt es bisher weder einen Impfstoff noch ein einsetzbares Medikament, welches bereits an Menschen getestet wurde (LIP Gesellschaft Januar 2017).

(AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.03.2017, Stand 23.03.2017„

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit

IOM, International Organization for Migration, 10.2014, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Januar 2017,

https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft)

Behandlung von Rückkehrern

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung allein führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe.

(AA – Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Antragstellers:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zu seiner Herkunft, zu seinem Familienstand, zu seinen Familienverhältnissen und zum Lebensunterhalt seiner Familie in der DR Kongo sowie zu seinem Aufenthalt bzw. Leben in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie aus dem Akteninhalt. Für den zuständigen Einzelrichter ist bezüglich dieser Feststellungen, die weitgehend widerspruchsfrei geblieben sind, kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese das Vorbringen des Antragstellers zu seiner behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und zum Asylverfahren des Antragstellers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Volljährigkeit des Antragstellers ergibt sich aus einem gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 02.07.2013.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers ergeben sich insbesondere aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Antragstellers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Die Behauptungen des Antragstellers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in der Demokratischen Republik Kongo werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Antragsteller nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:

Zum Fluchtgrund des Antragstellers ist auszuführen, dass die diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft sind, zumal sich deutlich zeigt, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, die näheren Umstände zu konkretisieren bzw. gleichbleibend zu schildern.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu sagen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht gerecht:

Generell ist zum Vorbringen des Antragstellers auszuführen, dass sich dieses, wenn er nach persönlichen Bedrohungen bzw. konkreten Vorfällen befragt wird, als äußerst vage und detailarm darstellt. Bei einer Gesamtbetrachtung seines Aussageverhaltens fällt auf, dass der Antragsteller weder genaue Orts- noch genaue Zeitangaben getätigt hat, was wohl zu erwarten gewesen wäre, wenn er die geschilderten Ereignisse selbst erlebt hätte.

So fällt auf, dass der Antragsteller betreffend die Festnahme angab am 15.11.2012 festgehalten worden zu sein bis ihm die Flucht am 17.02.2013 gelungen sei (vgl. AS 211). Hierzu ist anzumerken, dass dem Antragsteller diesbezüglich bereits im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt vorgehalten wurde, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe im Februar 2013 festgenommen worden zu sein (vgl. AS 23), wobei der Antragsteller den Widerspruch nicht aufklären konnte und lapidar erklärte, dies nicht gesagt zu haben.So fällt auf, dass der Antragsteller betreffend die Festnahme angab am 15.11.2012 festgehalten worden zu sein bis ihm die Flucht am 17.02.2013 gelungen sei vergleiche AS 211). Hierzu ist anzumerken, dass dem Antragsteller diesbezüglich bereits im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt vorgehalten wurde, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe im Februar 2013 festgenommen worden zu sein vergleiche AS 23), wobei der Antragsteller den Widerspruch nicht aufklären konnte und lapidar erklärte, dies nicht gesagt zu haben.

Ebenso vage und unkonkret verhält es sich mit dem Antwortverhalten des Antragstellers im Zuge der mündlichen Verhandlung und konnte er seine divergierenden Angaben auch über Nachfrage nicht schlüssig aufklären.

Demnach verstrickte sich der Antragsteller in Widersprüche, in dem er zuerst angab, dass er am 15.11.2012 mit seinen Freunden Basketball gespielt habe. Auf dem Weg nach Hause hätten sie ein paar Leute vom Militär getroffen. Sie seien angehalten worden und hätten sie den Antragsteller, jedoch nicht dessen Freunde, festgenommen. (vgl. S 5 VH-Protokoll). Auf die Frage, ob der Antragsteller alleine gewesen sei, gab er an: "Ja, ich war alleine." (vgl. S 7 VH-Protokoll). Demgegenüber erklärte der Antragsteller im Rahmen der Einvernahme, dass er auf dem Rückweg eines Basketballspieles von vier ihm unbekannten Soldaten festgenommen worden sei, und führte diesbezüglich wiederum in der Verhandlung aus, dass es insgesamt vier Personen gewesen seien, wobei drei davon bereits im Auto gesessen wären.Demnach verstrickte sich der Antragsteller in Widersprüche, in dem er zuerst angab, dass er am 15.11.2012 mit seinen Freunden Basketball gespielt habe. Auf dem Weg nach Hause hätten sie ein paar Leute vom Militär getroffen. Sie seien angehalten worden und hätten sie den Antragsteller, jedoch nicht dessen Freunde, festgenommen. vergleiche S 5 VH-Protokoll). Auf die Frage, ob der Antragsteller alleine gewesen sei, gab er an: "Ja, ich war alleine." vergleiche S 7 VH-Protokoll). Demgegenüber erklärte der Antragsteller im Rahmen der Einvernahme, dass er auf dem Rückweg eines Basketballspieles von vier ihm unbekannten Soldaten festgenommen worden sei, und führte diesbezüglich wiederum in der Verhandlung aus, dass es insgesamt vier Personen gewesen seien, wobei drei davon bereits im Auto gesessen wären.

Der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge wäre erwartbar, dass der Antragsteller derart zentrale Aspekte wie etwa die genauen Geschehnisse im Zusammenhang seinem fluchtauslösenden Erlebnissen vor beiden Instanzen übereinstimmend wiedergeben könnte, sodass durch diese voneinander abweichenden Angaben nur die Unglaubwürdigkeit der vorgetragenen Fluchtgeschichte indiziert wird.

Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Antragsteller insofern hervor, als er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.07.2013 vorbrachte, dass er an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und am 17.02.2013 nach XXXX gebracht worden sei (vgl. Aktenseite 213). Demgegenüber gab der Antragsteller auf dieselbe Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Ich bin geflüchtet, niemand hat mich dorthin gebracht. An diesem Ort waren Unruhen." Auch den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermochte der Antragsteller nicht nachvollziehbar erklären, und gab er lediglich an, dass dies der Dolmetscher völlig falsch übersetzt hätte (vgl. S 8 VH-Protokoll). Vor diesem Hintergrund, dass der Antragsteller im Rahmen der Einvernahme am 22.07.2013 mit seiner Unterschrift bestätigte, dass die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller erklärte wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, war dieser Argumentation, die entstandenen Widersprüche mit Sprach- bzw. Übersetzungsfehlern des Dolmetschers zu erklären, schwer zu folgen und war deren Rechtfertigung letztlich dann aufgrund des neuerlich widersprüchlichen Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten.Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Antragsteller insofern hervor, als er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.07.2013 vorbrachte, dass er an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und am 17.02.2013 nach römisch 40 gebracht worden sei vergleiche Aktenseite 213). Demgegenüber gab der Antragsteller auf dieselbe Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Ich bin geflüchtet, niemand hat mich dorthin gebracht. An diesem Ort waren Unruhen." Auch den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermochte der Antragsteller nicht nachvollziehbar erklären, und gab er lediglich an, dass dies der Dolmetscher völlig falsch übersetzt hätte vergleiche S 8 VH-Protokoll). Vor diesem Hintergrund, dass der Antragsteller im Rahmen der Einvernahme am 22.07.2013 mit seiner Unterschrift bestätigte, dass die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller erklärte wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, war dieser Argumentation, die entstandenen Widersprüche mit Sprach- bzw. Übersetzungsfehlern des Dolmetschers zu erklären, schwer zu folgen und war deren Rechtfertigung letztlich dann aufgrund des neuerlich widersprüchlichen Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten.

Ferner gab der Antragsteller im Rahmen der Einvernahme an, dass er sich nach seiner Ankunft in XXXX zum Markt begeben und dort geweint habe. Er habe sich dann zum Flughafen begeben und zu den Soldaten gesagt, dass er aus XXXX sei und habe man dem Antragsteller erlaubt mit dem Flugzeug nach XXXX zu fliegen (vgl. AS 219). Hingegen brachte der Antragsteller in der Verhandlung am 23.08.2017 vor, dass er nach XXXX geflohen sei. Dort habe er zu weinen begonnen. Er habe Soldaten getroffen und diesen seine Geschichte erzählt. Folglich hätten die Soldaten dem Antragsteller geholfen mit dem Flugzeug nach XXXX zu gelangen. Auffallend ist, dass der Antragsteller über Nachfrage, wo er diese Soldaten getroffen habe, lapidar angab, dass er sich in XXXX nicht auskenne und nicht wüsste, wo er gewesen sei. Er habe die Soldaten jedenfalls in der Stadt getroffen. Zudem gab der Antragsteller über weiteren Vorhalt seiner oben angeführten getätigten Aussagen vor dem Bundesasylamt an: "Dort habe ich am Markt geweint, Sie haben Recht." (vgl. S 10 VH-Protokoll). Abgesehen von der offensichtlichen Inhaltsleere der Begründung des Antragstellers ("diese Geschichte sei lange her" sowie "die Schule ist stressig") diese Divergenzen aufzuklären, ist anzumerken, dass wohl davon auszugehen ist, dass Geschehnisse und Gegebenheit, die letztendlich zur Flucht aus dem Heimatland führen, einen derart starken Eindruck hinterlassen, dass man diese detailgetreu, widerspruchsfrei und unter Anführung von konkreten Zeit- und Ortsangaben schildern kann, was beim Antragsteller allerdings nicht der Fall war, sodass sein Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund als nicht glaubwürdig zu werten ist. Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass der Antragsteller durchaus als gebildete Person – immerhin hat er 12 Jahre lang (vgl. AS 15 sowie S 3 VH-Protokoll) die Schule besucht – zu bezeichnen ist, was es noch unverständlicher macht, dass er nicht in der Lage sein soll, sich an die Gegebenheiten derart einschneidender Ereignisse zu erinnern.Ferner gab der Antragsteller im Rahmen der Einvernahme an, dass er sich nach seiner Ankunft in römisch 40 zum Markt begeben und dort geweint habe. Er habe sich dann zum Flughafen begeben und zu den Soldaten gesagt, dass er aus römisch 40 sei und habe man dem Antragsteller erlaubt mit dem Flugzeug nach römisch 40 zu fliegen vergleiche AS 219). Hingegen brachte der Antragsteller in der Verhandlung am 23.08.2017 vor, dass er nach römisch 40 geflohen sei. Dort habe er zu weinen begonnen. Er habe Soldaten getroffen und diesen seine Geschichte erzählt. Folglich hätten die Soldaten dem Antragsteller geholfen mit dem Flugzeug nach römisch 40 zu gelangen. Auffallend ist, dass der Antragsteller über Nachfrage, wo er diese Soldaten getroffen habe, lapidar angab, dass er sich in römisch 40 nicht auskenne und nicht wüsste, wo er gewesen sei. Er habe die Soldaten jedenfalls in der Stadt getroffen. Zudem gab der Antragsteller über weiteren Vorhalt seiner oben angeführten getätigten Aussagen vor dem Bundesasylamt an: "Dort habe ich am Markt geweint, Sie haben Recht." vergleiche S 10 VH-Protokoll). Abgesehen von der offensichtlichen Inhaltsleere der Begründung des Antragstellers ("diese Geschichte sei lange her" sowie "die Schule ist stressig") diese Divergenzen aufzuklären, ist anzumerken, dass wohl davon auszugehen ist, dass Geschehnisse und Gegebenheit, die letztendlich zur Flucht aus dem Heimatland führen, einen derart starken Eindruck hinterlassen, dass man diese detailgetreu, widerspruchsfrei und unter Anführung von konkreten Zeit- und Ortsangaben schildern kann, was beim Antragsteller allerdings nicht der Fall war, sodass sein Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund als nicht glaubwürdig zu werten ist. Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass der Antragsteller durchaus als gebildete Person – immerhin hat er 12 Jahre lang vergleiche AS 15 sowie S 3 VH-Protokoll) die Schule besucht – zu bezeichnen ist, was es noch unverständlicher macht, dass er nicht in der Lage sein soll, sich an die Gegebenheiten derart einschneidender Ereignisse zu erinnern.

Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ist das geschilderte Verhalten des Antragstellers unplausibel bzw. nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller einerseits angibt von Soldaten entführt und angehalten worden zu sein und auf der anderen Seite vorbringt, dass er sich nach seiner geglückten Flucht an Soldaten gewandt, diesen seine Geschichte erzählt und um Hilfe gebeten zu haben. Über Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass diese Angaben insofern nicht verständlich seien, zumal der Antragsteller angegeben habe in XXXX von Soldaten festgenommen worden zu sein, gab der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich unsubstantiiert und ausweichend an: "Sie haben mich aus eigenem nach meiner Geschichte gefragt. Ich habe ihnen alles erklärt. Ich habe das einem erzählt, aber es waren viele Soldaten." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093).Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ist das geschilderte Verhalten des Antragstellers unplausibel bzw. nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller einerseits angibt von Soldaten entführt und angehalten worden zu sein und auf der anderen Seite vorbringt, dass er sich nach seiner geglückten Flucht an Soldaten gewandt, diesen seine Geschichte erzählt und um Hilfe gebeten zu haben. Über Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass diese Angaben insofern nicht verständlich seien, zumal der Antragsteller angegeben habe in römisch 40 von Soldaten festgenommen worden zu sein, gab der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich unsubstantiiert und ausweichend an: "Sie haben mich aus eigenem nach meiner Geschichte gefragt. Ich habe ihnen alles erklärt. Ich habe das einem erzählt, aber es waren viele Soldaten." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093).

Letztlich ist auch noch anzumerken, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, gleichbleibende Angaben zu machen und seine persönliche Betroffenheit gelten zu machen. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Antragsteller zu Beginn seines Verfahrens angab von Soldaten verprügelt und gequält worden zu sein; dieser behauptete Vorfall in den weiteren Befragungen jedoch völlig unerwähnt blieb, zumal es sich dabei wohl um ein einschneidendes Erlebnis handelt.

Dazu ist festzuhalten, dass der Antragsteller grundsätzlich in der Lage sein müsste, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflohen zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich naturgemäß ins Bewusstsein einprägen, konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Geschichte sprechen - dies ist im Wesentlichen lediglich die Behauptung des Antragstellers, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattete - und jener Argumente, die gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen, überwiegen die zuletzt Genannten deutlich, sodass es dem Antragsteller insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein gesamtes Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses minderjährig gewesen sein sollte, hätte er sich dennoch in einem jugendlichen Alter (17 Jahre) befunden, in dem er in der Lage hätte sein müssen, einen derartigen Sachverhalt zu verstehen, ausreichend detailliert im Gedächtnis zu behalten und in Folge mit eigenen Worten nachvollziehbar zu schildern.

Der Asylgerichtshof hat im Fall eines jungen, gesunden Mannes im Alter von (behauptet) 15 Jahren und 8 Monaten (im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung) in seiner Entscheidung dargelegt, dass dieser jedenfalls in der Lage sein müsse, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und stimmig zu schildern, und könne der Umstand, dass der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjährigerer sei, zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führen. (vgl. AsylGH 06.04.2010, C17 404795-1/2009).Der Asylgerichtshof hat im Fall eines jungen, gesunden Mannes im Alter von (behauptet) 15 Jahren und 8 Monaten (im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung) in seiner Entscheidung dargelegt, dass dieser jedenfalls in der Lage sein müsse, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und stimmig zu schildern, und könne der Umstand, dass der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjährigerer sei, zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit führen. vergleiche AsylGH 06.04.2010, C17 404795-1/2009).

Selbst wenn es sich beim Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung um einen Minderjährigen gehandelt hätte, führt dies im spezifischen Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Im vorliegenden Fall machen weder das Alter noch andere berücksichtigungswürdige Umstände die aufgetretenen Widersprüche und den unstimmig dargestellten Sachverhalt nachvollziehbar. Der Antragsteller vermochte nicht den Eindruck zu vermitteln, den vorgebrachten Sachverhalt selbst erlebt zu haben.

Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Antragstellers im Herkunftsstaat ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, nämlich dahingehend, dass er in der DR Kongo über ein familiäres und soziales Netz verfügt, ledig und kinderlos ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Antragsteller um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne Obsorgeverpflichtungen handelt, der über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt.

Die Feststellungen zur Integration des Antragstellers in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen des Antragstellers und insbesondere aus den vorgelten Unterlagen im Zuge des gesamten Verfahrens. Die Feststellung, wonach der Antragsteller keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet hat, ergibt sich ebenfalls aus seinem eigenen Vorbringen und ist Gegenteiliges auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Antragsteller an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der Antragsteller arbeitsfähig ist.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Antragstellers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.2. Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Antragsteller ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten; so ergänzt die vorgelegte Quelle eines aktuellen Länderberichtes des Deutschen Auswärtigen Amtes vollinhaltlich die getroffenen Länderfeststellungen .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das Bundesamt - in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist - verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.Bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, war das Bundesamt - in Ermangelung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden Entscheidungsfrist - verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar (vgl. etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar vergleiche etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz eins, VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde vergleiche VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9, mwH.).

Zum Zeitpunkts der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz im April 2013 kann nicht von einer derart entstandenen außergewöhnlichen Belastungssituation wie im Jahr 2015, die im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist, gesprochen werden, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesasylamtes und nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).

Im vorliegenden Fall traf das Bundesamt - bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 06.10.2015 - gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung des am 17.04.2013 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz innerhalb von sechs Monaten.Im vorliegenden Fall traf das Bundesamt - bezogen auf den nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 06.10.2015 - gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG eine Pflicht zur Entscheidung des am 17.04.2013 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz innerhalb von sechs Monaten.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Behörde seit der Antragstellung am 17.04.2013 keinen Bescheid erlassen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 06.10.2015 war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG verstrichen.Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Behörde seit der Antragstellung am 17.04.2013 keinen Bescheid erlassen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 06.10.2015 war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen.

Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung." Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung." Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.2.2. Eine konkret für den Antragsteller bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar, sodass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich begründet – eine wohl-begründete Furcht vor Verfolgung nicht vorliegt. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsstaat in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.2. Eine konkret für den Antragsteller bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar, sodass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich begründet – eine wohl-begründete Furcht vor Verfolgung nicht vorliegt. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsstaat in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Auch aus der allgemeinen Lage in der Demokratischen Republik Kongo lässt sich konkret für den Antragsteller kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Auch aus der allgemeinen Lage in der Demokratischen Republik Kongo lässt sich konkret für den Antragsteller kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Antragstellers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

3.3.1. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Antragsteller nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von dem Antragsteller behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohende Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Demokratische Republik Kongo entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).3.3.2. Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von dem Antragsteller behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohende Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Demokratische Republik Kongo entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vergleiche dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise dargetan, dass ihm im Falle einer Rückführung in die DR Kongo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise dargetan, dass ihm im Falle einer Rückführung in die DR Kongo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Antragsteller ist ein junger Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und ist es ihm somit – ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein – möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Antragsteller verfügt des Weiteren nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. So leben jedenfalls die Eltern, der Bruder sowie ein Cousin des Antragstellers nach wie vor im Herkunftsstaat des Antragstellers. Dem Antragsteller wird daher, auch vor dem Hintergrund seiner erst verhältnismäßig kurzen Ortsabwesenheit, eine Reintegration in der DR Kongo leicht möglich sein.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Staatsgebiet der DR Kongo derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Eine Bedrohungssituation des Antragstellers durch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat ist nicht gegeben.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Staatsgebiet der DR Kongo derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Eine Bedrohungssituation des Antragstellers durch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat ist nicht gegeben.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Antragsteller somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Antragsteller im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Antragsteller somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Antragsteller im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Zu Spruchpunkt III.3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des

4. Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

5. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

6. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Antragstellers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Antragstellers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Antragsteller verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb mit einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall kein Eingriff in dessen Familienleben einhergehen kann.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Antragstellers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).(Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

3.4.2. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Antragstellers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.3.4.2. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Antragstellers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Antragsteller stellte am 17.04.2013 nach illegaler Einreise seinen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch die Stellung dieses Antrages auf internationalen Schutzes möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Antragsteller nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Antragsteller geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es wird von Seiten des zuständigen Einzelrichters nicht verkannt, dass der Antragsteller sich während seines Aufenthaltes zwar Kenntnisse der deutschen Sprache aneignete, einen Pflichtschulabschluss absolvierte und in einem Verein Basketball spielt, jedoch ist in diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl.2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).Der Antragsteller geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es wird von Seiten des zuständigen Einzelrichters nicht verkannt, dass der Antragsteller sich während seines Aufenthaltes zwar Kenntnisse der deutschen Sprache aneignete, einen Pflichtschulabschluss absolvierte und in einem Verein Basketball spielt, jedoch ist in diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl.2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Weiters musste dem Antragsteller im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Die Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ca. vier Jahre und fünf Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.Weiters musste dem Antragsteller im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Die Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ca. vier Jahre und fünf Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.

Der Antragsteller verfügt hingegen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo seine Familienangehörigen leben. Hingegen verfügt er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Antragsteller spricht Kikongo auf Mutterspracheniveau sowie Französisch, Lingala und Englisch und hat im Herkunftsstaat, wo er bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben verbrachte, zwölf Jahre lang die Schule besucht, sodass gesagt werden kann, dass er dort sozialisiert und alphabetisiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er seine gesamte Kindheit und Jugend im Herkunftsland verbrachte und daher mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in der DR Kongo vertraut ist. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass er dort neben seiner Familie auch über Freunde verfügt bzw. ehemalige freundschaftliche Kontakte bei einer Rückkehr leicht wieder aufleben lassen wird können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der junge, gesunde und erwerbsfähige Antragsteller in der Lage sein wird, seinen notwendigen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften.

Im Falle des Antragstellers sind gesamtbetrachtend keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung seiner Person an Österreich erkennen lassen würden und wurde das Vorliegen solcher auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Ein besonders ausgeprägtes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Antragsteller nicht dargetan.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Antragsteller nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Antragstellers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Antragsteller nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Antragstellers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

3.5. Zu Spruchpunkt IV.3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier.

3.5.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.5.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.5.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist eine Frist mit 14 Tagen festzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen der Art. 3 und 8 EMRK wurde wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen der Artikel 3 und 8 EMRK wurde wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Anhaltung, Entscheidungspflicht, familiäre Situation,
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, Säumnisbeschwerde,
Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W105.2115331.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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