TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/29 W136 2166464-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2017
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Entscheidungsdatum

29.09.2017

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
StGB §127
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W136 2166464-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann, Hauptstraße 33, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 28.06.2017 GZ 05-DK/4/17 betreffend Suspendierung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann, Hauptstraße 33, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 28.06.2017 GZ 05-DK/4/17 betreffend Suspendierung zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der XXXX (LPD) und versieht an der XXXX Dienst.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der römisch 40 (LPD) und versieht an der römisch 40 Dienst.

2. Mit Bescheid der LPD vom 11.06.2017 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert, da er beschuldigt wurde, zumindest seit 14.04.2017 mehrere Bargelddiebstähle aus der Gemeinschaftskasse (Wechselgeldschale) in seiner Dienststelle begangen zu haben.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 28.06.2017, GZ 05-DK/4/17, verfügte die belangte Behörde die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979, da durch die Belassung des BF im Dienst wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 28.06.2017, GZ 05-DK/4/17, verfügte die belangte Behörde die Suspendierung des BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG 1979, da durch die Belassung des BF im Dienst wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Ausgeführt wurde, dass der BF im Verdacht stünde, seit Ende August 2016 und zu neun näher angeführten Tatzeitpunkten Bargeld in näher ausgeführter Höhe, über das er nicht allein verfügen durfte, aus der Gemeinschaftskasse seiner Dienststelle entnommen zu haben, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Hinsichtlich des näheren Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass an der Dienststelle des BF von den Bediensteten eine Gemeinschaftskasse geführt werde, aus der Anschaffungen, wie Kaffee, Getränke und Snacks aus Automaten oder aber auch dienstliche Feiern finanziert werden. Weiters würde auch eine Münzgeldwechselbox geführt, damit die Bediensteten für die in der Dienststelle befindlichen Getränke- bzw. Speiseautomaten, die mit 1,- und 2,- Euro Münzen betrieben werden, Geld wechseln können. Nachdem in den vergangenen Jahren durch den Verwalter der Gemeinschaftskasse immer wieder Unregelmäßigkeiten festgestellt worden wären, wurde letztlich die Münzgeldwechselbox als Kästchen in einem versperrbaren Aktenschrank im Journalzimmer der Dienststelle geführt, zu dem alle Mitarbeiter Zugang haben. Nachdem im Februar 2017 erneut Unregelmäßigkeiten bei der Kassenabrechnung festgestellt worden seien, wurde ein Zähl- und Kontrollsystem durchgeführt, dass den Verdacht der Diebstähle aus der Wechselbox erhärtet habe. Deshalb wurde schließlich im Aktenschrank eine Videoüberwachung angebracht, die Fotos bei Öffnung der Schranktüre anfertigte. Durch Auswertung der angefertigten Aufnahmen habe schließlich der BF als Tatverdächtiger ausgeforscht werden können, was sich auch durch einen Abgleich zwischen den Anwesenheiten der Bediensteten mit den Zeitpunkten der durch das Kontrollsystem festgestellten Diebstählen bestätigt habe, da der BF der einzige Bedienstete gewesen sei, der zu allen Tatzeiten an der Dienststelle anwesend war. Der mit dem Verdacht konfrontierte BF habe schließlich als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen die Entnahme von € 150 aus der Wechselgeldbox seit August 2016 zugestanden und als Motiv angegeben, dass er aufgrund des schlechten Verhältnisses zu seinem früheren Kommandanten bei dienstlichen Feiern oder Veranstaltungen, die aus der Gemeinschaftskasse finanziert werden, nicht dabei gewesen sei, weshalb er sich den vom ihm eingebrachten Anteil wieder entnommen habe.

In rechtlicher Hinsicht wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Suspendierung ausgeführt, dass der Verdacht des Diebstahls aus der Gemeinschaftskasse in zumindest zehn Fällen bestünde, was eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstelle. Bei Belassung des BF im Amt würde sowohl das Ansehen des Amtes als auch dienstliche Interessen gefährdet, weil der Verdacht des vielfachen Diebstahls eines Exekutivbeamten an der eigenen Dienststelle geeignet sei, das in der täglichen Polizeiarbeit notwendige Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch der Kollegen und der Dienstbehörde zu untergraben. Auch das Ansehen in der Öffentlichkeit würde dadurch geschädigt, das diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen falschen Eindruck bekäme, wenn ein Polizist, der selbst Eigentumsdelikte begeht, im Dienst belassen würde. Wenn der BF einwende, er habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, sei festzuhalten, das er jedenfalls – selbst wenn man einen Status als Miteigentümer bejaht - nicht berechtigt war, ohne Zustimmung der Kollegen oder des bevollmächtigten Verwalters Entnahmen aus der Kassa durchzuführen.

4. Mit Mail vom 29. Juni 2017 teilte der BF seiner Dienststelle mit, dass er die vom Bezirksanwalt des BGXXXX vorgeschlagene Diversion nicht annehmen werde.

5. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 20.07.2017 beantragte der BF die ersatzlose Aufhebung der Suspendierung, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. Begründend wurde Folgendes vorgebracht:

Tatsächlich lägen die Voraussetzungen für eine Suspendierung nicht vor, weil der BF keinen Diebstahl begangen habe. Der BF habe erhöhte Zahlungen für Getränke und Süßigkeiten geleistet, aber an Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern nicht teilgenommen, weshalb er die nicht refundierten Beträge aus der Wechselgeldkasse entnommen habe. Die Kasse sei um erhebliche Beträge bereichert, welche über die Entnahme hinausgingen. Die Rückzahlungsforderungen durch den BF seien vom Verwalter der Wechselgeldkasse mit Ausflüchten seit dem Jahr 2013 abgewiesen worden, obwohl anderen Bediensteten, die ebenfalls an der Weihnachtsfeier oder den Ausflügen nicht haben teilnehmen können, der Betrag zurückgezahlt worden sei. Der BF habe daher auch nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt und stehe der gegenständliche Vorfall in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes. Außerdem habe der BF aus Gründen der Vorsicht noch eine Kaution als "Schadensgutmachung" in Höhe von € 200,-

hinterlegt. Auch sei der festgestellte Gesamtschaden unrichtig, der Umstand, dass der BF keine Gegenleistung für € 201,21 erhalten habe, mache klar, dass die Kasse um diesen Betrag bereichert sei. Drei Zeugen, Kollegen des BF an der Dienststelle, zum Beweis dieses Vorbringens wurden genannt.

6. Über Auftrag der belangten Behörde wurden die vom BF angeführten Zeugen im Juli 2017 zu den Angaben in der Beschwerde niederschriftlich einvernommen. Der bevollmächtigte Verwalter der Gemeinschaftskasse gab zusammengefasst Folgendes an:

An der Weihnachtsfeier 2013 habe der BF teilgenommen. Für die Weihnachtsfeier 2014 sei von den Bediensteten ein Eigenanteil von €

10,- eingesammelt worden, da die Einnahmen aus der Kaffeekasse nicht gänzlich die Kosten der Weihnachtsfeier gedeckt hätten. Der BF hätte diesen Eigenanteil geleistet, sei jedoch der Feier wegen Krankheit ohne Abmeldung ferngeblieben, worauf er und drei andere Kollegen, die ebenfalls nicht teilgenommen hätten, die geleisteten € 10,-

rückerstattet bekommen hätten. Da jedoch die angemeldeten Essen zu €

35,- dennoch an das Lokal bezahlt werden mussten, seien die Kollegen bei den Weihnachtsfeiern 2015 und 2016 schriftlich bei der Einladung darauf hingewiesen worden, dass eine Refundierung der Eigenleistung bei Absage nach erfolgter Bestellung des Essens nicht stattfindet. Der BF habe sich zur Weihnachtsfeier 2015 angemeldet, sich jedoch am Vortag krank gemeldet und habe deshalb, so wie auch eine Kollegin, die kurzfristig nicht teilgenommen hätte, den Eigenanteil nicht zurückbekommen. 2016 habe der BF an der Weihnachtsfeier teilgenommen, drei Kollegen sei der Eigenanteil zurückerstattet worden, jedoch hätten diese sich mehr als eine Woche vor der Feier davon wieder abgemeldet.

Die Kosten der Bewirtung anlässlich der Dienststellenwanderung 2013 habe der Zeuge (Kassenverwalter) aus Anlass seines 50sten Geburtstages selbst getragen, dafür sei kein Geld aus der Gemeinschaftskasse entnommen worden. An den Betriebsausflügen jeweils im September 2014 bis 2016, die aus der Gemeinschaftskasse finanziert worden seien, habe sich der BF weder angemeldet noch teilgenommen. Eine Teilnahme wäre ihm jedoch zumindest von dienstlicher Seite immer möglich gewesen, da benachbarte Dienststellen für die Präsenz auf der Straße eingesprungen wären. Eine Rückforderung an die Gemeinschaftskasse von Bediensteten, die nicht an den Betriebsausflügen teilgenommen hätten, habe es niemals - auch vom BF nicht – gegeben. Allerdings wäre der größte Anteil der Kosten der Betriebsausflüge jener für den gemieteten Reisebus samt Lenker und die seien nicht der von der Teilnahme einzelner Bediensteter abhängig.

Ein vom BF beantragter Zeuge, gab an, dass ihm einmal, das Jahr sei ihm nicht mehr erinnerlich, der Eigenanteil der Weihnachtsfeier refundiert worden sei. Er sei der Meinung, dass Ein- und Auszahlungen aus der Gemeinschaftskasse solidarisch durchzuführen wären. Der zweite beantragte Zeuge gab an, dass er vom BF gehört habe, dass diesem, ebenso wie einem anderen Bediensteten einmal der Eigenanteil bei einer Weihnachtsfeier trotz Nichtteilnahme nicht refundiert worden sei.

7. Mit Note vom 02.08.2017 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 09.08.2017 übermittelte die belangte Behörde den Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.07.2017 gegen den BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB.7. Mit Note vom 02.08.2017 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 09.08.2017 übermittelte die belangte Behörde den Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.07.2017 gegen den BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

1.2. Zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung:

Der BF gesteht in der Beschwerde zu, sich aus der in seiner Dienststelle gemeinschaftlich betriebenen Wechselgeldkasse Geldbeträge in der Höhe € 137,- ohne Wissen der Kollegen oder dem Verwalter der Gemeinschaftskasse entnommen zu haben. Er gibt jedoch an, nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben, da er sich aus der Kassa nur zu viel gezahlte Beträge, die dadurch entstanden wären, dass er an Betriebs- und Weihnachtsfeiern nicht teilgenommen hätte, zurückgeholt habe.

Mit diesem Vorbringen ist der Verdacht einer Pflichtverletzung nicht ausgeräumt (siehe dazu unten Punkt 2.3.).

2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und konnte auch im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und konnte auch im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden vergleiche VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).

Zu A 1.)

2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 138/2017 lauten:Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1.-wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.-wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

2.2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).2.2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet.Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet.

Der BF hat zugestanden, € 137 in vielfachen Angriffen aus der Wechselgeldkassa, die Teil der Gemeinschaftskaffeekassa der Bediensteten der Dienststelle ist, ohne Wissen des Verwalters dieser Kassa entnommen zu haben. Die belangte Behörde hat in rechtlicher Hinsicht dieses Verhalten als Verdacht des Diebstahls qualifiziert. Mit dem Einwand, dass diese Tat keinen Diebstahl darstelle, weil er lediglich ohne Bereicherungsabsicht Geld entnommen habe, das an ihn hätte refundiert werden müssen, weil er an dienstlichen Ausflügen, die aus dieser Kasse finanziert wurde, nicht teilgenommen habe, ist der Verdacht einer Pflichtverletzung keineswegs ausgeräumt. Denn unabhängig davon, ob bzw. wie das Verhalten des BF in weiterer Folge allenfalls strafrechtlich qualifiziert wird, besteht kein Zweifel daran, dass der BF keinesfalls berechtigt war, ohne Zustimmung des gemeinschaftlich bestimmten Verwalters dieser Kasse auf dieses Geld zuzugreifen.

Zum Einwand des BF, dass er vor seinen heimlichen Zugriffen vom Verwalter der Kassa erfolglos versucht habe, eine Rückzahlung wegen Nichtteilnahme am Betriebsausflug zu bekommen, ist festzuhalten, dass zum einem dies vom Verwalter der Kassa ausdrücklich in Abrede gestellt wird und zum anderen dies den BF, wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellen wollte, trotzdem nicht berechtigen würde, heimlich Geldbeträge aus der Wechselkassa zu entnehmen.

Wenn der BF einwendet, dass der gegenständliche Vorfall in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes stünde, ist dem beizupflichten, allerdings ist daraus für den BF nichts zu gewinnen, da sich der eine Suspendierung rechtfertigende Verdacht einer Pflichtverletzung keineswegs unmittelbar bei Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit ergeben muss. Allerdings ist der belangten Behörde durchaus beizupflichten, dass dienstliche Interessen bei der Belassung im Amt gefährdet wären. Wenn nämlich ein Bediensteter heimlich über einen Zeitraum von einem dreiviertel Jahr Geld aus einer Gemeinschaftskasse an seiner Dienststelle entnimmt, ist dieses Verhalten durchaus geeignet, das im Polizeidienst im Hinblick auf die Eigenart des Dienstes unabdingbare Vertrauen der Kollegen untereinander zu erschüttern.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde, die im Hinblick auf den von ihr angenommenen Verdacht des Diebstahls zu Recht auch das Ansehen des Amtes als gefährdet im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 angesehen hat, darauf hingewiesen hat, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 190 StPO (Einstellung des Ermittlungsverfahrens) oder einem freisprechenden Urteil die Suspendierung aufzuheben sein wird. Nach der Aktenlage wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag wegen Diebstahls gestellt und ist das Strafverfahren nach Auskunft der belangten Behörde vom 25.09.2017 noch nicht abgeschlossen.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde, die im Hinblick auf den von ihr angenommenen Verdacht des Diebstahls zu Recht auch das Ansehen des Amtes als gefährdet im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 angesehen hat, darauf hingewiesen hat, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 190, StPO (Einstellung des Ermittlungsverfahrens) oder einem freisprechenden Urteil die Suspendierung aufzuheben sein wird. Nach der Aktenlage wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag wegen Diebstahls gestellt und ist das Strafverfahren nach Auskunft der belangten Behörde vom 25.09.2017 noch nicht abgeschlossen.

Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach die Suspendierung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. VwGH 21.01.1998, 95/09/0186), wurde bei gegebener Verdachtslage die Suspendierung zu Recht ausgesprochen.Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach die Suspendierung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme darstellt vergleiche VwGH 21.01.1998, 95/09/0186), wurde bei gegebener Verdachtslage die Suspendierung zu Recht ausgesprochen.

Zu A 2.)

Nachdem im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Kostenersatz für gewillkürte anwaltliche Vertretung (außerhalb der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ) nicht vorgesehen ist, war der entsprechende Antrag zurückzuweisen.Nachdem im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Kostenersatz für gewillkürte anwaltliche Vertretung (außerhalb der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ) nicht vorgesehen ist, war der entsprechende Antrag zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern war im Gegenstand zu prüfen, ob eine für eine Suspendierung hinreichende Verdachtslage betreffend Dienstpflichtverletzungen vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern war im Gegenstand zu prüfen, ob eine für eine Suspendierung hinreichende Verdachtslage betreffend Dienstpflichtverletzungen vorliegt.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Diebstahl, Gefährdung wesentlicher dienstlicher
Interessen, Kostenersatz, Strafantrag, Suspendierung,
Verdachtsgründe, Verteidigungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2166464.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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