Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Mag. A.B. in X, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 30. Oktober 2006, Zl. 80/8-DOK/06, betreffend Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Mag. A.B. in römisch zehn, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 30. Oktober 2006, Zl. 80/8-DOK/06, betreffend Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer steht als General in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu seiner Suspendierung im Bereich der Bundespolizeidirektion X tätig.Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer steht als General in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu seiner Suspendierung im Bereich der Bundespolizeidirektion römisch zehn tätig.
Mit Bescheid des Polizeipräsidenten vom 9. August 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründet wurde dies damit, dass nach einem Bericht des Bundesministeriums für Inneres/Büro für interne Angelegenheiten Unterlagen sichergestellt worden seien, die den begründeten Tatverdacht ergäben, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 1998 wiederholt und regelmäßig geldwerte Leistungen von mehreren tausend Euro (Einzelbeträge nicht unter EUR 2.000,--) als "Geschenk" von Verantwortlichen einer Bank unrechtmäßig entgegen genommen habe. Diese Faktenlage habe u.a. durch Einvernahmen von Zeugen, sonstige Ermittlungen, insbesondere aber durch konkret angeordnete gerichtliche Maßnahmen (Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von sachdienlichen Unterlagen bei mehreren relevanten Stellen) erhärtet werden können. Der Beschwerdeführer stehe somit im dringenden Verdacht, Verbrechen/Vergehen nach §§ 304, 302 bzw. §§ 12 i.V.m. 153 StGB begangen zu haben. Es bestehe der begründete Verdacht der Begehung von schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen und es bestehe ein besonderer Funktionsbezug, zumal die gerichtlich strafbaren Handlungen, derer der Beschwerdeführer verdächtig sei, im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers begangen worden seien, in Anbetracht seiner derzeitigen Funktion würde seine Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten vom 9. August 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründet wurde dies damit, dass nach einem Bericht des Bundesministeriums für Inneres/Büro für interne Angelegenheiten Unterlagen sichergestellt worden seien, die den begründeten Tatverdacht ergäben, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 1998 wiederholt und regelmäßig geldwerte Leistungen von mehreren tausend Euro (Einzelbeträge nicht unter EUR 2.000,--) als "Geschenk" von Verantwortlichen einer Bank unrechtmäßig entgegen genommen habe. Diese Faktenlage habe u.a. durch Einvernahmen von Zeugen, sonstige Ermittlungen, insbesondere aber durch konkret angeordnete gerichtliche Maßnahmen (Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von sachdienlichen Unterlagen bei mehreren relevanten Stellen) erhärtet werden können. Der Beschwerdeführer stehe somit im dringenden Verdacht, Verbrechen/Vergehen nach Paragraphen 304, 302, bzw. Paragraphen 12, i.V.m. 153 StGB begangen zu haben. Es bestehe der begründete Verdacht der Begehung von schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen und es bestehe ein besonderer Funktionsbezug, zumal die gerichtlich strafbaren Handlungen, derer der Beschwerdeführer verdächtig sei, im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers begangen worden seien, in Anbetracht seiner derzeitigen Funktion würde seine Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden.
Mit Bescheid vom 29. August 2006 beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 wegen folgenden Verdachtes vom Dienst zu suspendieren (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof): Mit Bescheid vom 29. August 2006 beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 wegen folgenden Verdachtes vom Dienst zu suspendieren (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. er habe dem Journalisten des Profil E.B. im Rahmen
eines Gespräches am 07.06.2006 Teile der
Telefonüberwachungsprotokolle mit dem Anschlussteilnehmer
Hofrat Dr. G. aus dem Strafverfahren W.B. von seinem dienstlichen
Laptop vorgespielt,
2. er habe als Beamter und Landespolizeikommandant des
LPK X die Razzia vom 24.03.2006, welche in der FKK Sauna 'G.T.' in
W., K-Gasse 1 stattgefunden hat, bereits im Vorfeld gegenüber
Medienvertretern angekündigt,
3. er habe Aktenteile aus dem Akt, in dem auch R.F.
als Verdächtiger niederschriftlich vernommen wurde, an
Journalisten weitergegeben,
4. er habe ab 1998 unrechtmäßig, wiederholt und
regelmäßig Reisegutscheine im Wert von mehreren tausend Euro, die
ihm von Verantwortlichen der B. offensichtlich geschenkt worden
waren, angenommen und verwertet,
5. er habe seinen dienstlichen Laptop sorgfaltswidrig
im Kofferraum des von ihm lediglich geliehenen PKW der Marke Mercedes SL 600, zugelassen auf die Fa. A. Holding GmbH, in der öffentlichen Tiefgarage Y ungesichert längere Zeit verwahrt und dadurch gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht im Umgang mit dienstlichem Equipment verstoßen,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG, § 46 Abs. 1, § 59 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i. d.g.F. begangen, ..." er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, und 2 BDG, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz eins, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d.g.F. begangen, ..."
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der Verdacht der Begehung schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen gegen den Beschwerdeführer aus der Disziplinaranzeige der Sicherheitsdirektion für das Bundesland X vom 21. August 2006 ergebe. Demnach habe das Bundesministerium für Inneres, Büro für interne Angelegenheiten, dem Polizeipräsidenten in X am 1. Juli 2006 das Zwischenergebnis von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 Abs. 1 StGB übermittelt. Diesem Zwischenbericht seien mehrere Unterlagen angeschlossen gewesen, eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 30. Juni 2006, eine Niederschrift mit einem ihm ständig zugeteilten Kraftfahrer, zwei weitere Berichte des Büros für interne Angelegenheiten, eine Gesprächsnotiz betreffend ein Telefonat von Beamten des Büros für interne Angelegenheiten mit dem Zeugen F. vom 1. Juli 2006 sowie die Kopie eines Berichts einer Wochenzeitschrift vom 12. Juni 2006 mit dem Titel "Der Kampf der Häuptlinge". Demnach werde der Beschwerdeführer von einem Journalisten beschuldigt, diesem im Rahmen eines Gespräches Teile von Telefonüberwachungsprotokollen aus einem Strafverfahren von seinem dienstlichen Laptop vorgespielt zu haben. Dieser Laptop habe sich ohne weitere Sicherung in einem in einer öffentlichen Tiefgarage abgestellten Pkw, welcher dem Beschwerdeführer leihweise für eine Woche zur privaten Nutzung von einem Freund überlassen worden sei, befunden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er hätte die CD von F. ausgehändigt bekommen, letzterer habe diese Aussage bestätigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit dem angeführten Journalisten mehrmals gesprochen zu haben, der Beschwerdeführer habe aber bestritten, dem Journalisten Gespräche vorgespielt zu haben, auch die übrigen Vorwürfe habe der Beschwerdeführer bestritten. Zum Verdachtspunkt 4. liege noch keine Rechtfertigung des Beschwerdeführers vor. Der Verdacht, polizeiliche bzw. polizeiinterne Informationen - welcher Art auch immer - an Medienvertreter weitergegeben sowie Reisegutscheine rechtswidrig im Wert von mehreren tausend Euro entgegen genommen zu haben, sei geeignet, achtungs- und ansehensmindernd sowie auch innerdienstlich vertrauensmindernd zu wirken und eine Suspendierung zu rechtfertigen, stehe doch der Beschwerdeführer damit im Verdacht, gerade jene Rechtsgüter (Wahrung des Amtsgeheimnisses) verletzt zu haben, zu deren Schutz er als Exekutivbeamter - und Leiter des LPK - berufen sei. Ein Exekutivbeamter, der ein solches Verhalten setze, wäre auf Grund der schweren Belastung des Vertrauensverhältnisses untragbar. Aus dem bisher bekannten Sachverhalt und dem ermittelten Beweisergebnis ergebe sich der Verdacht schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen. Die spezifische Art der zur Last gelegten gerichtlichen Delikte bzw. der schweren Dienstpflichtverletzungen würde bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst das Ansehen des Amtes und auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährden. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der Verdacht der Begehung schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen gegen den Beschwerdeführer aus der Disziplinaranzeige der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch zehn vom 21. August 2006 ergebe. Demnach habe das Bundesministerium für Inneres, Büro für interne Angelegenheiten, dem Polizeipräsidenten in römisch zehn am 1. Juli 2006 das Zwischenergebnis von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß Paragraph 310, Absatz eins, StGB übermittelt. Diesem Zwischenbericht seien mehrere Unterlagen angeschlossen gewesen, eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 30. Juni 2006, eine Niederschrift mit einem ihm ständig zugeteilten Kraftfahrer, zwei weitere Berichte des Büros für interne Angelegenheiten, eine Gesprächsnotiz betreffend ein Telefonat von Beamten des Büros für interne Angelegenheiten mit dem Zeugen F. vom 1. Juli 2006 sowie die Kopie eines Berichts einer Wochenzeitschrift vom 12. Juni 2006 mit dem Titel "Der Kampf der Häuptlinge". Demnach werde der Beschwerdeführer von einem Journalisten beschuldigt, diesem im Rahmen eines Gespräches Teile von Telefonüberwachungsprotokollen aus einem Strafverfahren von seinem dienstlichen Laptop vorgespielt zu haben. Dieser Laptop habe sich ohne weitere Sicherung in einem in einer öffentlichen Tiefgarage abgestellten Pkw, welcher dem Beschwerdeführer leihweise für eine Woche zur privaten Nutzung von einem Freund überlassen worden sei, befunden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er hätte die CD von F. ausgehändigt bekommen, letzterer habe diese Aussage bestätigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit dem angeführten Journalisten mehrmals gesprochen zu haben, der Beschwerdeführer habe aber bestritten, dem Journalisten Gespräche vorgespielt zu haben, auch die übrigen Vorwürfe habe der Beschwerdeführer bestritten. Zum Verdachtspunkt 4. liege noch keine Rechtfertigung des Beschwerdeführers vor. Der Verdacht, polizeiliche bzw. polizeiinterne Informationen - welcher Art auch immer - an Medienvertreter weitergegeben sowie Reisegutscheine rechtswidrig im Wert von mehreren tausend Euro entgegen genommen zu haben, sei geeignet, achtungs- und ansehensmindernd sowie auch innerdienstlich vertrauensmindernd zu wirken und eine Suspendierung zu rechtfertigen, stehe doch der Beschwerdeführer damit im Verdacht, gerade jene Rechtsgüter (Wahrung des Amtsgeheimnisses) verletzt zu haben, zu deren Schutz er als Exekutivbeamter - und Leiter des LPK - berufen sei. Ein Exekutivbeamter, der ein solches Verhalten setze, wäre auf Grund der schweren Belastung des Vertrauensverhältnisses untragbar. Aus dem bisher bekannten Sachverhalt und dem ermittelten Beweisergebnis ergebe sich der Verdacht schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen. Die spezifische Art der zur Last gelegten gerichtlichen Delikte bzw. der schweren Dienstpflichtverletzungen würde bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst das Ansehen des Amtes und auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass aus dem Akt zu den einzelnen Vorwürfen - mit Ausnahme des Punktes 5. - keinerlei Tatsachen ersichtlich seien. Es seien nur Behauptungen über das Vorliegen von Tatsachen, nicht aber Tatsachen selbst aus dem Akt ersichtlich. Zeitungsartikel könnten keine solchen Tatsachen darstellen. Im Akt befände sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Reisegutscheine im Zusammenhang mit der pflichtwidrigen oder pflichtgemäßen Vornahme von Amtsgeschäften entgegen genommen habe. Die Behörde erster Instanz habe die Disziplinaranzeige ohne weitere Prüfung zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen und sie habe eigene Ermittlungen und eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorwürfen unterlassen. Die Vorwürfe des Journalisten seien offensichtlich als Racheakt zu werten. Die Bekanntgabe der Razzia sei durch die Pressestelle der BPD X genehmigt gewesen, dies habe die Behörde erster Instanz überhaupt nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass aus dem Akt zu den einzelnen Vorwürfen - mit Ausnahme des Punktes 5. - keinerlei Tatsachen ersichtlich seien. Es seien nur Behauptungen über das Vorliegen von Tatsachen, nicht aber Tatsachen selbst aus dem Akt ersichtlich. Zeitungsartikel könnten keine solchen Tatsachen darstellen. Im Akt befände sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Reisegutscheine im Zusammenhang mit der pflichtwidrigen oder pflichtgemäßen Vornahme von Amtsgeschäften entgegen genommen habe. Die Behörde erster Instanz habe die Disziplinaranzeige ohne weitere Prüfung zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen und sie habe eigene Ermittlungen und eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorwürfen unterlassen. Die Vorwürfe des Journalisten seien offensichtlich als Racheakt zu werten. Die Bekanntgabe der Razzia sei durch die Pressestelle der BPD römisch zehn genehmigt gewesen, dies habe die Behörde erster Instanz überhaupt nicht berücksichtigt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 105 BDG 1979 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein in dem funktionalen Bedürfnis liege, noch vor Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu setzen. Im Hinblick auf die "vorübergehende" Funktion der Suspendierung könne an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, was die Vollständigkeit der die Maßnahme rechtfertigenden Feststellungen anlange, nicht der gleich strenge Maßstab angelegt werden, der für das Disziplinarerkenntnis selbst zu gelten habe, es könne also im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Suspendierung, über die im Bedarfsfall rasch zu entscheiden sei, an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung gewertet werde, müsse nur in groben Umrissen beschrieben werden, ferner seien die Verdachtsmomente darzulegen. Zum Verdacht, der Beschwerdeführer habe einem Journalisten Telefonüberwachungsprotokolle von seinem dienstlichen Laptop vorgespielt, führte die belangte Behörde aus, dass der nicht unglaubwürdige Belastungszeuge, nämlich der Journalist, eine Aussage dahin gemacht habe, auch hätten sich unbestritten auf einer im Laptop des Beschwerdeführers befindlichen CD-Rom Tondateien betreffend diese Telefonüberwachung befunden. Der die Suspendierung tragende schwer wiegende Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Geheimhaltungspflicht verletzt habe, sei daher ausreichend plausibel und substanziiert. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 105, BDG 1979 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein in dem funktionalen Bedürfnis liege, noch vor Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu setzen. Im Hinblick auf die "vorübergehende" Funktion der Suspendierung könne an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, was die Vollständigkeit der die Maßnahme rechtfertigenden Feststellungen anlange, nicht der gleich strenge Maßstab angelegt werden, der für das Disziplinarerkenntnis selbst zu gelten habe, es könne also im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Suspendierung, über die im Bedarfsfall rasch zu entscheiden sei, an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung gewertet werde, müsse nur in groben Umrissen beschrieben werden, ferner seien die Verdachtsmomente darzulegen. Zum Verdacht, der Beschwerdeführer habe einem Journalisten Telefonüberwachungsprotokolle von seinem dienstlichen Laptop vorgespielt, führte die belangte Behörde aus, dass der nicht unglaubwürdige Belastungszeuge, nämlich der Journalist, eine Aussage dahin gemacht habe, auch hätten sich unbestritten auf einer im Laptop des Beschwerdeführers befindlichen CD-Rom Tondateien betreffend diese Telefonüberwachung befunden. Der die Suspendierung tragende schwer wiegende Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Geheimhaltungspflicht verletzt habe, sei daher ausreichend plausibel und substanziiert.
Zum Verdacht, der Beschwerdeführer habe als Beamter und Landespolizeikommandant eine Razzia bereits im Vorfeld gegenüber Medienvertretern angekündigt, führte die belangte Behörde aus, aus einem Schreiben des F. dürfte hervorgehen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Genehmigung der Bekanntgabe der besagten Razzia durch die Pressestelle bestritten werde und daher nicht gegeben gewesen sei. Der Verdacht einer diesbezüglichen Dienstpflichtverletzung sei daher begründet.
Zum Verdacht, der Beschwerdeführer habe Aktenteile aus einem Akt, in dem auch R.F. als Verdächtiger niederschriftlich vernommen worden sei, an Journalisten weitergegeben, führte die belangte Behörde aus, dass dieses Verdachtsmoment allein in der Tat nicht ausreichend sei, eine Suspendierung zu tragen, woraus sich jedoch angesichts der vorliegenden übrigen drei schwer wiegenden Verdachtsmomente für den Beschwerdeführer nichts gewinnen lasse.
Zum Verdacht, der Beschwerdeführer habe ab 1998 unrechtmäßig, wiederholt und regelmäßig Reisegutscheine im Wert von mehreren tausend Euro, die ihm vom Verantwortlichen der B. offensichtlich geschenkt worden seien, angenommen und verwertet, führte die belangte Behörde aus, dass vom zuständigen Büro für interne Angelegenheiten Unterlagen sichergestellt worden seien, die den diesbezüglichen begründeten Tatverdacht ergeben hätten. Zwar sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzubilligen, dass er derzeit nicht im Verdacht stehe, für die Geschenke pflichtwidrig amtsgehandelt zu haben. Jedoch sei auch der Verdacht der bloßen Geschenkannahme, die gemäß § 304 StGB durchaus strafrechtlich relevant sein könne, geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit und somit auch das Ansehen des Dienstes schwer zu schädigen und zu gefährden, da auch der bloße Anschein von Korruption vermieden werden solle. Die vom Beschwerdeführer beigelegte Stellungnahme sei nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen. Zum Verdacht, der Beschwerdeführer habe ab 1998 unrechtmäßig, wiederholt und regelmäßig Reisegutscheine im Wert von mehreren tausend Euro, die ihm vom Verantwortlichen der B. offensichtlich geschenkt worden seien, angenommen und verwertet, führte die belangte Behörde aus, dass vom zuständigen Büro für interne Angelegenheiten Unterlagen sichergestellt worden seien, die den diesbezüglichen begründeten Tatverdacht ergeben hätten. Zwar sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzubilligen, dass er derzeit nicht im Verdacht stehe, für die Geschenke pflichtwidrig amtsgehandelt zu haben. Jedoch sei auch der Verdacht der bloßen Geschenkannahme, die gemäß Paragraph 304, StGB durchaus strafrechtlich relevant sein könne, geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit und somit auch das Ansehen des Dienstes schwer zu schädigen und zu gefährden, da auch der bloße Anschein von Korruption vermieden werden solle. Die vom Beschwerdeführer beigelegte Stellungnahme sei nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen.
Zum Verdacht, der Beschwerdeführer habe seinen dienstlichen Laptop sorgfaltswidrig im Kofferraum eines von ihm lediglich geliehenen Pkw in einer öffentlichen Tiefgarage ungesichert längere Zeit verwahrt, führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei dahingehend Recht zu geben, dass dieser Verdacht jedenfalls nicht ausreiche, eine Suspendierung zu tragen, woraus sich im vorliegenden Fall angesichts der übrigen Verdachtsmomente jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewinnen lasse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte Kopien von Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 112 BDG 1979 (Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1983, Abs. 4 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Abs. 6 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) lautet auszugsweise: Paragraph 112, BDG 1979 (Absatz eins, bis 3 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,, Absatz 4, Satz 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987, und des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Absatz 6, in der Fassung der BDG-Novelle 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 346) lautet auszugsweise:
"Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.Paragraph 112, (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ...
Die §§ 46 und 59 BDG 1979 lauten: