Entscheidungsdatum
03.10.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
G314 1419990-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Asylwerbers XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Asylwerbers römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, durch den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017,StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , durch den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017,
Zahl XXXX:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden als Asylwerber, kurz AW, bezeichnet) lebte von 1991 bis 2000 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Deutschland, wo er die Schule besuchte. Sein Aufenthalt dort war geduldet. Über einen 1999 in Deutschland gestellten Asylantrag erging eine negative Entscheidung. Im Jahr 2000 kehrte der AW nach Bosnien und Herzegowina zurück. 2003 stellte er in Frankreich einen Asylantrag, über den ebenfalls negativ entschieden wurde, und kehrte einige Monate später wieder nach Bosnien und Herzegowina zurück.römisch 40 (im Folgenden als Asylwerber, kurz AW, bezeichnet) lebte von 1991 bis 2000 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Deutschland, wo er die Schule besuchte. Sein Aufenthalt dort war geduldet. Über einen 1999 in Deutschland gestellten Asylantrag erging eine negative Entscheidung. Im Jahr 2000 kehrte der AW nach Bosnien und Herzegowina zurück. 2003 stellte er in Frankreich einen Asylantrag, über den ebenfalls negativ entschieden wurde, und kehrte einige Monate später wieder nach Bosnien und Herzegowina zurück.
2006 stellte der AW in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, kehrte jedoch noch vor einer Entscheidung darüber 2008 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurück. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde daraufhin als gegenstandslos abgelegt.
Im XXXX 2009 kam der AW neuerlich nach Österreich und beantragte hier am XXXX2009 internationalen Schutz, weil er in Bosnien und Herzegowina als Roma tätlich angegriffen und beschimpft würde. Außerdem müsse er sich um seinen schwer kranken Vater kümmern. Auch seine Mutter, die sich von seinem Vater getrennt hätte, sei krank.Im römisch 40 2009 kam der AW neuerlich nach Österreich und beantragte hier am XXXX2009 internationalen Schutz, weil er in Bosnien und Herzegowina als Roma tätlich angegriffen und beschimpft würde. Außerdem müsse er sich um seinen schwer kranken Vater kümmern. Auch seine Mutter, die sich von seinem Vater getrennt hätte, sei krank.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.03.2010, Zahl XXXX, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen. Dem AW wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AbsMit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.03.2010, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Dem AW wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Abs
1 AsylG zuerkannt und eine Aufenthaltsgenehmigung bis XXXX2011 erteilt. Dies wurde damit begründet, dass auch dem Vater des AW, der nach mehreren Schlaganfällen schwer behindert sei, nicht für sich selbst sorgen könne und auf die Unterstützung des AW im täglichen Leben angewiesen sei, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am XXXX2010 wurde der AW verhaftet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nachAm XXXX2010 wurde der AW verhaftet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach
§ 142 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am XXXX2011 wurde er bedingt aus der Haft entlassen.Paragraph 142, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am XXXX2011 wurde er bedingt aus der Haft entlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 06.06.2011, Zahl XXXX, wurde dem AW der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG aberkannt. Gleichzeitig wurde ihm die Aufenthaltsberechtigung entzogen und er nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der AW erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 06.06.2011, Zahl römisch 40 , wurde dem AW der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt. Gleichzeitig wurde ihm die Aufenthaltsberechtigung entzogen und er nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der AW erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
Am XXXX2013 wurde der AW neuerlich verhaftet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC) gemäß § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung widerrufen.Am XXXX2013 wurde der AW neuerlich verhaftet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC) gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung widerrufen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.07.2014, G309 1419990-1/12E, wurde die Beschwerde des AW gegen den Bescheid vom 06.06.2011 als unbegründet abgewiesen und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.07.2014, G309 1419990-1/12E, wurde die Beschwerde des AW gegen den Bescheid vom 06.06.2011 als unbegründet abgewiesen und die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
In seiner Stellungnahme vom 13.10.2014 beantragte der AW, eine Rückehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, weil er sich um seine pflegebedürftigen Eltern, denen in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, kümmern müsse.
Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2015, Zahl XXXX, wurde dem AW kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Einer Beschwerde dagegen wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den AW ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des AW und damit begründet, dass er in Haft sei und somit derzeit nicht für die Pflege seines Vaters aufkomme. Bei der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Das zehnjährige Einreiseverbot sei notwendig, um der aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des AW anzunehmenden von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen.Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2015, Zahl römisch 40 , wurde dem AW kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Einer Beschwerde dagegen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den AW ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des AW und damit begründet, dass er in Haft sei und somit derzeit nicht für die Pflege seines Vaters aufkomme. Bei der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Das zehnjährige Einreiseverbot sei notwendig, um der aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des AW anzunehmenden von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015, G306 1419990-2/2E, wurde der Beschwerde des BF dagegen nur insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass wegen der wiederholten Verurteilung des AW wegen gerichtlich strafbarer Handlungen das öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Eigentumsdelikten sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, obwohl er sich seit XXXX 2009 ununterbrochen in Österreich aufhalte und hier - unterbrochen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten - mit seinem pflegebedürftigen Vater und seiner ebenfalls erkrankten Mutter zusammengelebt habe. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina.Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015, G306 1419990-2/2E, wurde der Beschwerde des BF dagegen nur insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass wegen der wiederholten Verurteilung des AW wegen gerichtlich strafbarer Handlungen das öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Eigentumsdelikten sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, obwohl er sich seit römisch 40 2009 ununterbrochen in Österreich aufhalte und hier - unterbrochen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten - mit seinem pflegebedürftigen Vater und seiner ebenfalls erkrankten Mutter zusammengelebt habe. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina.
Am XXXX2017 wurde der AW bedingt aus der Haft entlassen. Mit Schreiben vom XXXX2017 erteilte Bosnien und Herzegowina die Zustimmung zur Rückübernahme des BF.
Am XXXX2017 beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbots, weil er sich um seine kranken und pflegebedürftigen Eltern kümmern müsse. Seine Mutter leide seit Ende 2016 an Brustkrebs.
Am 16.08.2017 stellte der AW einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung damit begründete, dass er in Bosnien und Herzegowina niemanden kenne und dass bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, getötet zu werden, weil er "Zigeuner" sei.
Mit seinen Eingaben vom XXXX2017 und vom XXXX2017 zog der AW diesen Asylantrag zurück und beantragte, das Verfahren einzustellen. Er habe beabsichtigt, einen "Asylantrag auf humanitäres Bleiberecht" zu stellen, nicht einen Asylfolgeantrag wegen neuer Asylgründe. Der AW beantragte, ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG zu erteilen.Mit seinen Eingaben vom XXXX2017 und vom XXXX2017 zog der AW diesen Asylantrag zurück und beantragte, das Verfahren einzustellen. Er habe beabsichtigt, einen "Asylantrag auf humanitäres Bleiberecht" zu stellen, nicht einen Asylfolgeantrag wegen neuer Asylgründe. Der AW beantragte, ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2017 teilte das BFA dem AW gemäß § 29 Abs 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2017 teilte das BFA dem AW gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am XXXX2017 wurde der AW nach Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er gab an, die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren seien aufrecht. Es gebe auch neue Fluchtgründe, und zwar, dass er der einzige sei, der seinen kranken und pflegebedürftigen Eltern, die befristete Aufenthaltsberechtigungen in Österreich hätten, helfen könne. Seine Eltern würden von ihrer Pension und der Sozialhilfe leben. Er selbst sei gesund und werde von seinen Eltern unterstützt, habe aber eine Beschäftigung in Aussicht. Während seiner Haft habe seine Mutter seinen Vater gepflegt; er habe sich bei Ausgängen um sie gekümmert. Sein Bruder und seine Familie (Frau und vier Kinder) würden ebenfalls in Österreich leben.
Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 18.09.2017, Zahl XXXX, hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme beurkundet. Er wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Der Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der AW Österreich seither nicht verlassen habe. Der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Schon im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem AW bei seiner Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse noch der körperliche Zustand des AW seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für den AW zu keiner Bedrohung der relevanten Menschenrechte führen werde. Es lägen alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 18.09.2017, Zahl römisch 40 , hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme beurkundet. Er wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Der Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der AW Österreich seither nicht verlassen habe. Der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Schon im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem AW bei seiner Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse noch der körperliche Zustand des AW seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für den AW zu keiner Bedrohung der relevanten Menschenrechte führen werde. Es lägen alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.
Die vom BFA zur amtswegigen Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes übermittelten Verwaltungsakten langten am 20.09.2017 beim BVwG ein.
Feststellungen:
Der AW hält sich seit XXXX 2009 durchgehend in Österreich auf.Der AW hält sich seit römisch 40 2009 durchgehend in Österreich auf.
Der Vater des BF hält sich ebenfalls seitXXXX 2009 in Österreich auf. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Er ist aufgrund mehrere schwerer Erkrankungen pflegebedürftig und bezieht seit XXXX2016 Pflegegeld der Stufe 5.
Die Mutter des AW hält sich seit XXXX 2014 in Österreich auf. Auch ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 2016 wurde bei ihr eine Brustkrebserkrankung festgestellt. Nach Chemotherapie und einer Operation im XXXX 2016 begann nach dem Abschluss der postoperativen Bestrahlung im XXXX 2017 die Nachsorgebehandlung mit regelmäßigen Kontrolluntersuchungen.Die Mutter des AW hält sich seit römisch 40 2014 in Österreich auf. Auch ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 2016 wurde bei ihr eine Brustkrebserkrankung festgestellt. Nach Chemotherapie und einer Operation im römisch 40 2016 begann nach dem Abschluss der postoperativen Bestrahlung im römisch 40 2017 die Nachsorgebehandlung mit regelmäßigen Kontrolluntersuchungen.
Seit seiner bedingten Entlassung wohnt der AW in der XXXXm2 großen Mietwohnung seiner Eltern in XXXX. Der Bruder des AW wohnt mit seiner Frau und seinen vier Kindern ebenfalls in XXXX.Seit seiner bedingten Entlassung wohnt der AW in der XXXXm2 großen Mietwohnung seiner Eltern in römisch 40 . Der Bruder des AW wohnt mit seiner Frau und seinen vier Kindern ebenfalls in römisch 40 .
Der AW ist ledig. Er ist nicht erwerbstätig und wird von seinen Eltern unterstützt. Er spricht Deutsch, ist in Österreich aber weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Bezug auf sein Privat- und Familienleben hat sich die Situation seit Abschluss des letzten Verfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsland des AW ist seit Abschluss des letzten Verfahrens nicht eingetreten.
Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Es bestehen keine Umstände, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, und den vom AW vorgelegten Unterlagen. Entscheidungserhebliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des AW ergeben sich aus den vorliegenden Strafurteilen und dem Strafregister, in dem auch die bedingten Entlassungen aufscheinen. Der gemeinsame Wohnsitz des AW mit seinen Eltern ist anhand der Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister nachvollziehbar. Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des AW, der in einem arbeitsfähigen Alter ist, sind nicht nachvollziehbar, zumal er während des Strafvollzugs arbeitete und auch jetzt eine Beschäftigung anstrebt.
Die Feststellung, dass sich die Situation in Bezug auf das Privat- und Familienleben des AW seit XXXX 2015 nicht entscheidungswesentlich geändert hat, beruht darauf, dass die einzige Änderung seither die - derzeit im Rahmen der Nachsorge behandelte - Brustkrebserkrankung seiner Mutter ist, bei der jedoch nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen schon zuvor ein schlechter Gesundheitszustand (Herzinfarkt XXXX, Verengung der Blutgefäße XXXX, Typ-II-Diabetes) bestand. Der AW wies schon in den vorangegangenen Verfahren darauf hin, dass seine Mutter und sein Vater krank seien und dass sich seine Schwägerin um sie kümmere. Eine maßgebende Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, liegt daher trotz dieser Erkrankung der Mutter des AW nicht vor.Die Feststellung, dass sich die Situation in Bezug auf das Privat- und Familienleben des AW seit römisch 40 2015 nicht entscheidungswesentlich geändert hat, beruht darauf, dass die einzige Änderung seither die - derzeit im Rahmen der Nachsorge behandelte - Brustkrebserkrankung seiner Mutter ist, bei der jedoch nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen schon zuvor ein schlechter Gesundheitszustand (Herzinfarkt römisch 40 , Verengung der Blutgefäße römisch 40 , Typ-II-Diabetes) bestand. Der AW wies schon in den vorangegangenen Verfahren darauf hin, dass seine Mutter und sein Vater krank seien und dass sich seine Schwägerin um sie kümmere. Eine maßgebende Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, liegt daher trotz dieser Erkrankung der Mutter des AW nicht vor.
Das BFA legte der Entscheidung Länderfeststellungen zugrunde, die von verschiedenen anerkannten Institutionen stammen und ein konsistentes Gesamtbild ergeben. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der in den zu überprüfenden Bescheid unter Angabe konkreter Quellen aufgenommenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina und übernimmt diese ausdrücklich. Entscheidungswesentliche Änderungen seit dem letzten Verfahren, das noch nicht lange zurückliegt, liegen nicht vor. Es gibt unter Berücksichtigung aktueller Berichte zur Lage in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid des BFA vom 10.06.2015, Zahl XXXX, getroffenen Feststellungen zur Lage dort unrichtig oder nicht mehr aktuell seien oder dass in der Zwischenzeit eine Änderung eingetreten ist, zumal die Feststellungen im zu überprüfenden Bescheid im Wesentlichen mit den im Bescheid des BFA vom 10.06.2015, Zahl XXXX, getroffenen übereinstimmen.Das BFA legte der Entscheidung Länderfeststellungen zugrunde, die von verschiedenen anerkannten Institutionen stammen und ein konsistentes Gesamtbild ergeben. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der in den zu überprüfenden Bescheid unter Angabe konkreter Quellen aufgenommenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina und übernimmt diese ausdrücklich. Entscheidungswesentliche Änderungen seit dem letzten Verfahren, das noch nicht lange zurückliegt, liegen nicht vor. Es gibt unter Berücksichtigung aktueller Berichte zur Lage in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid des BFA vom 10.06.2015, Zahl römisch 40 , getroffenen Feststellungen zur Lage dort unrichtig oder nicht mehr aktuell seien oder dass in der Zwischenzeit eine Änderung eingetreten ist, zumal die Feststellungen im zu überprüfenden Bescheid im Wesentlichen mit den im Bescheid des BFA vom 10.06.2015, Zahl römisch 40 , getroffenen übereinstimmen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs 10 AsylG ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem BVwG unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das BVwG; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes entscheidet das BVwG im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem BVwG unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das BVwG; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes entscheidet das BVwG im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.
Gemäß § 25 Abs 2 AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem BFA nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs 2 NAG). Die Anbringen des AW auf Zurückziehung des Antrags vom XXXX2017 sind daher gegenstandslos.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem BFA nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Die Anbringen des AW auf Zurückziehung des Antrags vom XXXX2017 sind daher gegenstandslos.
Eine Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG jeder weitere Antrag auf internationalen Schutz, der einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag zeitlich nachfolgt. Der Begriff ist weiter als der des § 68 Abs 1 AVG, der auf einen Folgeantrag zu einer entschiedenen Sache abstellt. Da dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2017 der vom XXXX2009 voranging, handelt es sich um einen Folgeantrag.Eine Folgeantrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG jeder weitere Antrag auf internationalen Schutz, der einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag zeitlich nachfolgt. Der Begriff ist weiter als der des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, der auf einen Folgeantrag zu einer entschiedenen Sache abstellt. Da dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2017 der vom XXXX2009 voranging, handelt es sich um einen Folgeantrag.
§ 12a Abs 2 AsylG ermöglicht dem BFA die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen, wenn kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG (Folgeanträge nach einer Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG) vorliegt. Voraussetzung ist, dass gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ermöglicht dem BFA die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen, wenn kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG (Folgeanträge nach einer Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG) vorliegt. Voraussetzung ist, dass gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Das BVwG prüft im Verfahren nach § 22 BFA-VG einerseits, ob die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vorliegen und andererseits, ob das BFA bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Beides ist hier der Fall.Das BVwG prüft im Verfahren nach Paragraph 22, BFA-VG einerseits, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen und andererseits, ob das BFA bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat. Beides ist hier der Fall.
Dem Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall desDem Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des
§ 12a Abs 1 AsylG liegt nicht vor. Gegen den AW besteht aufgrund des Bescheids vom 10.06.2015 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 AbsParagraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor. Gegen den AW besteht aufgrund des Bescheids vom 10.06.2015 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Abs
2 Z 2 FPG. Er hat Österreich seither nicht verlassen. Es ist aufgrund der Zustimmung von Bosnien und Herzegowina davon auszugehen, dass die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald möglich sein wird.2 Ziffer 2, FPG. Er hat Österreich seither nicht verlassen. Es ist aufgrund der Zustimmung von Bosnien und Herzegowina davon auszugehen, dass die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald möglich sein wird.
Das BFA geht nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom XXXX2017 voraussichtlich gemäß
§ 68 AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wird, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Sache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wird, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Sache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
Aus dem Vorbringen des AW ergibt sich keine derartige wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände. Er gab an, die Fluchtgründe aus dem früheren Verfahren seien weiterhin aufrecht. Die Pflegebedürftigkeit seines Vaters und eine Erkrankung seiner Mutter wurden bereits in der vorangegangenen Sachentscheidung berücksichtigt. Die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter ist eine bloße Modifikation des Sachverhalts, die eine andere rechtliche Beurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt, zumal die Eltern des AW nicht auf ihn als Pflegeperson angewiesen sind. Da sie in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind und der Vater des AW Pflegegeld der
Stufe 5 bezieht, kann ihre Pflege auch mit Hilfe eines in Österreich angebotenen sozialen Diensts oder Pflegediensts bewerkstelligt werden (vgl VwGH 08.06.2010, 2010/18/0148). Außerdem halten sich auch der Bruder des BF und seine Familie in Österreich auf. Sie leben in der Nähe der Eltern des AW und können sich ebenfalls um diese kümmern und sie unterstützen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der AW von XXXX 2013 bis XXXX 2017 in Haft war und sich während dieser Zeit auch nur bei gelegentlichen Ausgängen um seine Eltern kümmern konnte, obwohl die Krebserkrankung seiner Mutter schon 2016 festgestellt wurde.Stufe 5 bezieht, kann ihre Pflege auch mit Hilfe eines in Österreich angebotenen sozialen Diensts oder Pflegediensts bewerkstelligt werden vergleiche VwGH 08.06.2010, 2010/18/0148). Außerdem halten sich auch der Bruder des BF und seine Familie in Österreich auf. Sie leben in der Nähe der Eltern des AW und können sich ebenfalls um diese kümmern und sie unterstützen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der AW von römisch 40 2013 bis römisch 40 2017 in Haft war und sich während dieser Zeit auch nur bei gelegentlichen Ausgängen um seine Eltern kümmern konnte, obwohl die Krebserkrankung seiner Mutter schon 2016 festgestellt wurde.
Das BFA hat schlüssig und umfassend begründet, warum keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen vorliegen und der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen ist. Auch unter Berücksichtigung der vom AW nunmehr vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter liegt im Ergebnis keine relevante Sachverhaltsänderung vor.
Die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde binnen kurzer Zeit nach rechtskräftiger Beendigung des Vorverfahrens getroffen, zumal als Vergleichsentscheidung diejenige heranzuziehen ist, mit der zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde.
Vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist weiters gemäß § 12 Abs 2 Z 3 AsylG eine Refoulement-Prüfung im weiteren Sinn und eine Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK vorzunehmen. Das BFA ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den AW keine reale Gefahr einer Verletzung vonVor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist weiters gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG eine Refoulement-Prüfung im weiteren Sinn und eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK vorzunehmen. Das BFA ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den AW keine reale Gefahr einer Verletzung von
Art 2 (Recht auf Leben), Art 3 (Verbot der Folter) oder Art 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 16 zur EMRK bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Weder im vorangegangen Asylverfahren noch in diesem Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen. Im Folgeverfahren sind keine Anhaltspunkte für eine weitere soziale Verfestigung oder Integration hervorgekommen. In der Entscheidung des BVwG vom 31.08.2015 wurde festgehalten, dass eine Rückführung nach Bosnien und Herzegowina den AW nicht in seinen Rechten nach Art 2 und Art 3 EMRK oder ihrer Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 verletzen würde und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen internationaler oder innerstaatlicher Konflikte mit sich bringen würde. Es liegen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der AW abweichend von dieser Einschätzung nunmehr durch die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina doch einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auch zur Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK ist auf das Erkenntnis des BVWG vom 31.08.2015 zu verweisen. Da die Pflege der Eltern des BF von in Österreich angebotenen Pflegediensten und vom Bruders des AW und dessen Familie übernommen werden kann und auch schon zwischen XXXX 2013 und XXXX2017 ohne den AW bewerkstelligt wurde, ist es nicht notwendig, dass der BF aus diesem Grund in Österreich verbleibt. Eine maßgebliche Änderung der für den Verbleib des AW in Österreich sprechenden Interessenlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, liegt somit nicht vor, sodass nach wie vor kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzunehmen ist.Artikel 2, (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder Artikel 8, (Recht auf Privat- und Familienleben) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 16 zur EMRK bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Weder im vorangegangen Asylverfahren noch in diesem Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen. Im Folgeverfahren sind keine Anhaltspunkte für eine weitere soziale Verfestigung oder Integration hervorgekommen. In der Entscheidung des BVwG vom 31.08.2015 wurde festgehalten, dass eine Rückführung nach Bosnien und Herzegowina den AW nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder ihrer Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 verletzen würde und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen internationaler oder innerstaatlicher Konflikte mit sich bringen würde. Es liegen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der AW abweichend von dieser Einschätzung nunmehr durch die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina doch einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auch zur Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK ist auf das Erkenntnis des BVWG vom 31.08.2015 zu verweisen. Da die Pflege der Eltern des BF von in Österreich angebotenen Pflegediensten und vom Bruders des AW und dessen Familie übernommen werden kann und auch schon zwischen römisch 40 2013 und XXXX2017 ohne den AW bewerkstelligt wurde, ist es nicht notwendig, dass der BF aus diesem Grund in Österreich verbleibt. Eine maßgebliche Änderung der für den Verbleib des AW in Österreich sprechenden Interessenlage, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte, liegt somit nicht vor, sodass nach wie vor kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzunehmen ist.
Das BFA ist auch der ihm obliegenden Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren gemäß
§ 18 AsylG durchzuführen, ordnungsgemäß nachgekommen. Dem AW wurde Parteiengehör eingeräumt, er wurde auf Widersprüche in seinen Einvernahmen hingewiesen, es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Paragraph 18, AsylG durchzuführen, ordnungsgemäß nachgekommen. Dem AW wurde Parteiengehör eingeräumt, er wurde auf Widersprüche in seinen Einvernahmen hingewiesen, es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Im Ergebnis ist daher die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen.Im Ergebnis ist daher die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA festzustellen.
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.1419990.3.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017