Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W189 1243215-6/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 760318905-2942592,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 760318905-2942592,
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß §§ 31, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und in Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraphen 31, 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) behoben und in Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, hat erstmals am 04.09.2003 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher in weiterer Folge mit Bescheid des BAA vom 30.08.2004 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwuchs.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, hat erstmals am 04.09.2003 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag gestellt, welcher in weiterer Folge mit Bescheid des BAA vom 30.08.2004 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwuchs.
Am 20.03.2006 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des UBAS vom 04.02.2008, Zl. 243.215/16/23E-VI/17/06, wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. XXXX , vom 30.09.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1 und 143 1. Fall StGB, sowie wegen § 127 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. XXXX , vom 08.10.2010, wurde diese Entscheidung bestätigt und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre angehoben.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. römisch 40 , vom 30.09.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins und 143 1. Fall StGB, sowie wegen Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. römisch 40 , vom 08.10.2010, wurde diese Entscheidung bestätigt und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre angehoben.
Dem genannten Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken Substitolkapseln und Bargeld mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben durch Verwendung eines Klappmessers abnötigte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Mittätern körperliche Gewalt angewandt indem er dem Opfer hinten auf den Kopf einschlug und, nachdem das Opfer zu Boden gestürzt war, auf dieses auch noch eintrat. Weiters hat der Beschwerdeführer in mehreren Angriffen im Zeitraum von April bis 12.12.2008, Jänner bis August 2008 sowie im Sommer 2008 Suchtgift erworben, besessen und gewerbsmäßig überlassen, indem er dieses mit Gewinnaufschlag verkaufte. Schließlich hat der Beschwerdeführer von Frühjahr 2008 bis zu seiner Festnahme im Dezember 2008 Substitolkapseln und Marihuana zum Eigenkonsum erworben und besessen.
Als erschwerend sah das Gericht das Zusammenwirken in Tatgemeinschaft, die einschlägigen Vorverurteilungen, die Verletzung des Opfers sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen an.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 10 Hv 151/2011a, vom 06.06.2012, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 10 Hv 151/2011a, vom 06.06.2012, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 142, Absatz eins und 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren verurteilt.
Das Gericht sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer durch einen Schuss mit einer Gaspistole die Kellnerin eines Wettlokals durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aufforderte, ihm das gesamte Bargeld aus ihren Taschen und dem Tresor zu übergeben, mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, womit er das Verbrechen des schweren Raubes begangen hat. Der Beschwerdeführer fasste nur kurz nach seiner letzten Verurteilung den Entschluss einen bewaffneten Raubüberfall zu begehen. Nach Verwendung der mitgeführten Gas-Alarmpistole forderte er die Kellnerin auf, ihm den größtmöglichen Geldbetrag auszuhändigen und entwendete er Bargeld in der Höhe von 19.321,10 Euro, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Als erschwerend wertete das Gericht insbesondere die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall (ein Monat und vier Tage nach der Verkündung des Urteils des OLG Graz vom 04.09.2010, Zl. XXXX ) und die hohe Raubbeute.Das Gericht sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer durch einen Schuss mit einer Gaspistole die Kellnerin eines Wettlokals durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aufforderte, ihm das gesamte Bargeld aus ihren Taschen und dem Tresor zu übergeben, mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, womit er das Verbrechen des schweren Raubes begangen hat. Der Beschwerdeführer fasste nur kurz nach seiner letzten Verurteilung den Entschluss einen bewaffneten Raubüberfall zu begehen. Nach Verwendung der mitgeführten Gas-Alarmpistole forderte er die Kellnerin auf, ihm den größtmöglichen Geldbetrag auszuhändigen und entwendete er Bargeld in der Höhe von 19.321,10 Euro, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Als erschwerend wertete das Gericht insbesondere die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall (ein Monat und vier Tage nach der Verkündung des Urteils des OLG Graz vom 04.09.2010, Zl. römisch 40 ) und die hohe Raubbeute.
3. Am 08.10.2012 wurde vom Bundesasylamt ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigen eingeleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2012 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme ein und gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil er dort weder eine Lebensgrundlage, noch die Möglichkeit habe, sich etwas aufzubauen. Weiters hätte er dort keine familiären Anbindungen und könne er auf keine Unterstützung zurückgreifen.
Am 14.12.2012 wurde der Beschwerdeführer zu der beabsichtigten Aberkennung von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes erklärte der Beschwerdeführer befragt, dass seine Angaben in der abgegebenen Stellungnahme nicht stimmen würden, er damals alles nicht ganz verstanden habe und gab an, dass die Probleme in Tschetschenien weiterhin bestehen würden. Weiters führte er befragt an, dass seine Wohnung bzw. sein Haus immer noch so stehe, wie es auch damals gewesen sei, als sie es verlassen haben. Er sei kein Kämpfer und habe nichts gemacht. Nachgefragt gab er an, dass er vor zwei oder drei Jahren mit einem Verwandten Kontakt gehabt habe, welcher aber auch festgehalten oder getötet worden sei und habe der Beschwerdeführer aktuell mit niemandem Kontakt.
Nachgefragt, wie die Beziehung zu seinen zwei in Österreich wohnhaften Söhnen aussehe gab er an, dass er einmal in Linz gewesen sei und kurz mit ihnen gesprochen habe. Bisher hätten sie ihn aber nicht besucht und warte der Beschwerdeführer noch darauf.
Nach Erörterung der Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Tschetschenien gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar nicht dort sei, man aber über das Internet genug darüber lesen, bzw. von anderen Leuten, die in Tschetschenien seien, erfahren könne. Es gebe Leute, die nachhause fahren würden, für den Beschwerdeführer gehe das nicht. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er dazu schriftlich stellungnehmen wolle.
Nachgefragt ob er noch etwas hinzuzufügen habe, widrigenfalls die Befragung beendet werde gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht daran denke nach Tschetschenien zurückzukehren, das traue er sich nicht. Er könne sich das Bild nicht vorstellen, dass ihn jemand mit Händen und Füßen wegtrage. Es sei besser für ihn hier zu sterben, als zurückzukehren.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl. 06 13.189-BAG wurde der mit Bescheid vom 04.02.2008, Zl. 243.2015/16/23E-VI/17/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zl. 06 13.189-BAG wurde der mit Bescheid vom 04.02.2008, Zl. 243.2015/16/23E-VI/17/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014, Zl. W216 1243215-5/5E, wurde der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
5. Am 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt werde, zumal feststehe, dass er zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Dazu gab er an, dass es nicht wirklich so sei, wie es in den Urteilen stehe, er aber seine Strafe akzeptiere.
Nachgefragt, ob sich etwas in seiner Heimat geändert habe gab er an, dass es noch schlimmer für ihn sei, weil seine Familie immer noch verfolgt werde.
Auf die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würden gab er an, dass er verfolgt und getötet werden würde. Zu den Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsland gab er an, dass die Situation für ihn viel schlechter sei und er sich im Bundesgebiet befinde, weil er zuhause verfolgt werde. Er habe in Österreich Asyl bekommen.
Auf die Frage ob es Gründe gebe, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, bzw. ob er besondere Bindungen zu Österreich oder Verwandte habe, erwerbstätig sei, eine Schule besuche, oder sonst besonders integriert sei gab er an, in der Justizanstalt eine Ausbildung zum Schuhmacher gemacht zu haben.
Zum Schluss der Befragung gab er nachgefragt ob er Gelegenheit gehabt habe alles vorzubringen an, dass er seinen Reisepass behalten wolle.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 04.02.2008, Zl. 243.215/16/23E-V/17/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 04.02.2008, Zl. 243.215/16/23E-V/17/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet und sei in Österreich straffällig geworden. Aufgrund der zwei begangenen Vermögens- und Gewaltdelikte sei er zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden und sei bei Straffälligkeit ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten.
Aufgrund des Bescheides des Bundesasylsenates vom 04.02.2008 könne im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers die Gefahr Misshandlungen und Folter ausgesetzt zu sein nicht ausgeschlossen werden.
Zu den Lebensumständen in Österreich führte die Behörde aus, dass er geschieden sei und der Beschwerdeführer aus erster Ehe zwei Söhne habe, die in Linz wohnen würden. Seine Söhne hätten ihn nicht besucht und befinde sich der Beschwerdeführer momentan in Strafhaft.
Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer einmal zu einer 6 und einmal zu einer 8 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und ihm deswegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer einmal zu einer 6 und einmal zu einer 8 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und ihm deswegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.
In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des Bundesasylsenates vom 04.02.2008 seien aber Verfolgungshandlungen und somit Verletzungen nach Art. 2 und 3 EMRK nicht auszuschließen und sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat somit unzulässig.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen sei. Aufgrund der Entscheidung des Bundesasylsenates vom 04.02.2008 seien aber Verfolgungshandlungen und somit Verletzungen nach Artikel 2 und 3 EMRK nicht auszuschließen und sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat somit unzulässig.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen rechtlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erfülle. Da aber ein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorliege sei die Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen rechtlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erfülle. Da aber ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorliege sei die Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Am 04.07.2017 langte bei der Behörde ein handschriftlich verfasster Schriftsatz ein, mit welchem gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Der Beschwerdeführer sei gezwungenermaßen aus Tschetschenien, wo ein Menschenleben nichts wert sei, geflüchtet und lebe seit 2003 in Sicherheit in Österreich. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Folter und kenne die Regierung keine Menschenrechte. Die Lage in Tschetschenien habe sich nur verschlechtert. Dort habe er keine Lebenserwartung und auch niemanden, der ihm Schutz bieten könne. Der Beschwerdeführer möchte in Österreich bleiben, zumal seine Familie in Österreich sei. Zudem sei er zu Unrecht verurteilt worden und gebe es Zeugen, die das bestätigen können. Er hoffe jedenfalls auf eine positive Antwort.
Die Beschwerdevorlage langte am 18.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA, die Beschwerde vom 24.05.2017, sowie durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat, schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Einsicht in die Strafakte des Beschwerdeführers.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Gründen der Aberkennung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Er ist seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat erstmals am 04.09.2003 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher in weiterer Folge mit Bescheid des BAA vom 30.08.2004 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwuchs.Der Beschwerdeführer hat erstmals am 04.09.2003 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag gestellt, welcher in weiterer Folge mit Bescheid des BAA vom 30.08.2004 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwuchs.
Am 17.11.2004 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein und wurde ihm mit Bescheid des UBAS vom 04.02.2008, Zl. 243.215/16/23E-VI/17/06, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie gleichzeitig festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.12.2004, Zl. 74 U 114/05h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.12.2004, Zl. 74 U 114/05h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 20.07.2007, Zl. 6 U 207/05v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.09.2009, Zl. 11 Hv 81/2009a, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1 und 143 1. Fall StGB, sowie wegen § 127 Abs.1 Z 1 1., 2. und 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. 9 Bs 248/10d, vom 08.10.2010, wurde diese Entscheidung bestätigt und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre angehoben.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.09.2009, Zl. 11 Hv 81/2009a, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins und 143 1. Fall StGB, sowie wegen Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. 9 Bs 248/10d, vom 08.10.2010, wurde diese Entscheidung bestätigt und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre angehoben.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 10 Hv 151/2011a, vom 06.06.2012, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren verurteilt. Der Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. 8 Bs 178/12f, vom 06.06.2012, nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zl. 10 Hv 151/2011a, vom 06.06.2012, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 142, Absatz eins und 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren verurteilt. Der Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. 8 Bs 178/12f, vom 06.06.2012, nicht Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.10.2011 in Strafhaft und hat dort eine Ausbildung zum Schuhmacher absolviert. Er spricht Deutsch und ist gesund. Im Bundesgebiet befinden sich die volljährigen Söhne des Beschwerdeführers, welche in Linz wohnen und keinen Kontakt zum Beschwerdeführer haben.
Mit Schreiben vom 08.08.2017 des BFA wurde der Tagesbericht einer Polizeiinspektion in Graz übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Verdacht steht gemeinsam mit drei weiteren Tätern in verabredeter Verbindung im Gefangenenhaus eine schwere Körperverletzung begangen zu haben.
Zum angefochtenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides können aufgrund fehlender bzw. unterlassener Ermittlungen des BFA keine Feststellungen getroffen werden.Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides können aufgrund fehlender bzw. unterlassener Ermittlungen des BFA keine Feststellungen getroffen werden.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Inhalt des Bescheides des BFA vom 21.06.2017.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Die zu erörternde rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers scheint im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.
Die Lebensumstände im Bundesgebiet, ferner, dass der Beschwerdeführer in Strafhaft eine Ausbildung absolviert und keinen Kontakt zu seinen Söhnen hat ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.03.2017. Darüberhinausgehende Aspekte einer Integration wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers beginnend seit dem Jahr 2004 und die näheren Umstände der Verurteilungen und die vorliegenden Urteile des Straflandesgerichtes Graz vom 30.09.2009 und vom 06.06.2012, aus welchen klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Gewalt- und Vermögensdelikte sowie Delikte gegen das Suchtmittelgesetz beging und daher eine Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Jahren verbüßen muss. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schriftsätzen darüber hinaus moniert, dass er unschuldig sei, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Taten einsieht. Aus diesen Gründen war daher festzustellen, dass eine weitere Delinquenz insbesondere im deliktischen Umfeld der Gewalt- und Vermögensdelikte jedenfalls zu befürchten ist und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Schwere und Wiederbegehung der Taten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit sowie für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Im Hinblick auf eine positive Zukunftsprognose ist ferner im konkreten Fall auch nicht auszuschließen, dass er seiner kriminellen Energie erneut freien Lauf lassen würde und nochmals Verbrechen gegen fremdes Vermögen sowie die körperliche Unversehrtheit zu begehen bereit wäre, zumal zwischen der ersten Verurteilung wegen eines Verbrechens und der nächsten Tatbegehung nur ein Monat und vier Tage vergangen war und die Delikte auf die gleiche schädliche Neigung beruhen.
Zum angefochtenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides können aufgrund fehlender bzw. unterlassener Ermittlungen des BFA keine Feststellungen getroffen werden.Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides können aufgrund fehlender bzw. unterlassener Ermittlungen des BFA keine Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.2.1.1. Zu I. (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten)3.2.1.1. Zu römisch eins. (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten)
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).
Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt römisch eins. angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis zur Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis zur Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).
Auch konkret sind im Falle des Beschwerdeführers beide Verurteilungen als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren, zumal im Zuge beider Straftaten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wurde, ferner auch Waffen (Klappmesser und Gaspistole) eingesetzt wurden. Wie sich ferner aus dem Urteil des Straflandesgerichtes Graz vom 06.06.2012, Zl. 10 Hv 151/2011a ergibt, scheute der bereits nicht unbescholtene Beschwerdeführer auch nicht davor zurück, nur einen Monat nach seiner Verurteilung wegen schweren Raubes und vorschriftswidrigem Besitz von Rauschgift, erneut einen schweren Raubüberfall zu begehen. Der Beschwerdeführer hatte augenscheinlich kein Interesse daran, sich an die Normen der österreichischen Rechtsordnung zu halten; vielmehr war er bereit abermals seiner kriminellen Energie freien Lauf zu lassen und ist daher nicht auszuschließen, dass er im Sinne einer Zukunftsprognose auch weitere Straftaten begehen würde, zumal mangels Reue und eines bloßem Teilgeständnisses (lediglich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Suchtgiftdelikte) auch keine wesentlichen Milderungsgründe im Rahmen des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.09.2009 zu erkennen waren.
Dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen vermag, wird auch aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 06.06.2012 bzw. das Oberlandesgerichtes Graz vom 06.06.2012 ersichtlich. Der rasch rückfällige Beschwerdeführer ist dabei mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen eine Kellnerin in einem Lokal vorgegangen und hat ihr unter Verwendung einer Waffe einen höheren Bargeldbetrag abgenommen, wobei das Erstgericht die einschlägige Vorstrafe, den überaus raschen Rückfall sowie die hohe Raubbeute als erschwerend wertete. Angesichts der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, der auch im Rahmen des durchgeführten Strafverfahrens den Standpunkt vertrat, bereits in der Vergangenheit zu Unrecht verurteilt worden zu sein, nahm das Gericht diesbezüglich auch keine Milderungsgründe an.
Der Beschwerdeführer negierte überdies in seinen eigenen Ausführungen in der handschriftlich verfassten Beschwerde das Ergebnis seiner Strafverfahren, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er sich etwa seiner Schuld bewusst ist.
Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.
Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Taten zu sechs und acht, insgesamt somit zu 14 Jahren Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Hierbei handelt es sich um schweren Raub und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz. In Zusammenschau aller vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen, vor allem das Verbrechen des schweren Raubes unter Waffengewalt, lassen durch die Schwere der verübten Delikte auf das Gewaltpotential des Beschwerdeführers schließen.Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer durch die Schwere der Taten zu sechs und acht, insgesamt somit zu 14 Jahren Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Hierbei handelt es sich um schweren Raub und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz. In Zusammenschau aller vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen, vor allem das Verbrechen des schweren Raubes unter Waffengewalt, lassen durch die Schwere der verübten Delikte auf das Gewaltpotential des Beschwerdeführers schließen.
Unter Berücksichtigung dieser Gründe konnte dem Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, hat der Beschwerdeführer doch nur einen Monat und vier Tage nach Verkündung des Berufungsurteils des OLG Graz einen weiteren Raub begangen. Diese Einschätzung wird – neuerlich - dadurch untermauert als der Beschwerdeführer mit drei weiteren Tätern am 30.05.2017 im Gefangenenhaus in Graz wegen einer schweren Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurde. Weitere Straftaten und dabei auch Gewaltanwendung können nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seines bisherigen Verhaltens jedenfalls eine Gefahr für die Gemeinschaft ISd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar, weshalb sein Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuerkennen war.Unter Berücksichtigung dieser Gründe konnte dem Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, hat der Beschwerdeführer doch nur einen Monat und vier Tage nach Verkündung des Berufungsurteils des OLG Graz einen weiteren Raub begangen. Diese Einschätzung wird – neuerlich - dadurch untermauert als der Beschwerdeführer mit drei weiteren Tätern am 30.05.2017 im Gefangenenhaus in Graz wegen einer schweren Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurde. Weitere Straftaten und dabei auch Gewaltanwendung können nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seines bisherigen Verhaltens jedenfalls eine Gefahr für die Gemeinschaft ISd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar, weshalb sein Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuerkennen war.
3.2.1.2. Zu II. (Zurückverweisung)3.2.1.2. Zu römisch zwei. (Zurückverweisung)
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG)
Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in dem im Spruch dargelegten Ausmaß zu ermitteln.
Aus dem Bescheid ist nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde überhaupt mit der Gefährdungslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So beschränken sich die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen und findet sich die lapidare Ausführung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig wäre, da Verfolgungshandlungen und somit Verletzungen nach Art. 2 und 3 EMRK nicht auszuschließen seien. Wodurch sich diese Feststellung aber konkret ergibt bleibt zur Gänze offen und reicht ein bloßer Verweis auf die Jahrzehnte zuvor datierende Entscheidung des Bundesasylsenates vom 04.02.2008 nicht aus, um die entscheidungsrelevanten und somit unerlässlichen Ermittlungen zu ersetzen.Aus dem Bescheid ist nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde überhaupt mit der Gefährdungslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So beschränken sich die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen und findet sich die lapidare Ausführung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig wäre, da Verfolgungshandlungen und somit Verletzungen nach Artikel 2 und 3 EMRK nicht auszuschließen seien. Wodurch sich diese Feststellung aber konkret ergibt bleibt zur Gänze offen und reicht ein bloßer Verweis auf die Jahrzehnte zuvor datierende Entscheidung des Bundesasylsenates vom 04.02.2008 nicht aus, um die entscheidungsrelevanten und somit unerlässlichen Ermittlungen zu ersetzen.
Um folglich die (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung in die Russische Föderation prüfen zu können, ist eine genaue Überprüfung der Lage anhand umfassender Länderinformationen in Zusammenhang mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers durchzuführen. So muss das BFA sich der Frage widmen, inwiefern im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation für den Beschwerdeführer die Gefahr Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden tatsächlich, konkret und insbesondere aktuell gegeben ist, ferner von wem diese Gefahr ausgehen würde.
Die belangte Behörde hat sich schlussendlich nicht nur die Möglichkeit genommen umfassend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich und zumutbar ist, sondern auch ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort in der Russischen Föderation offensteht. Erst nach Klärung des Vorliegens von Gründen, die gegen die Zulässigkeit Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation sprechen, wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angebracht, wobei hier aber wiederum die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrachtet werden muss.
Erst nach einer ergänzenden und umfassenden Befragung des Beschwerdeführers zu den individuellen Umständen im Herkunftsort sowie zu seinen Rückkehrbefürchtungen, allfälligen weiteren Ermittlungsschritten sowie der Einholung individueller auf die Aspekte der Rückkehr in die Russische Föderation Bezug nehmender Länderinformationen wird es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich sein, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung zu treffen. Basierend darauf wurde eine Auseinandersetzung mit den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers gänzlich unterlassen und damit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist im Hinblick auf die Spruchpunkt II. des Bescheides - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist im Hinblick auf die Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
3.3. Mündliche Verhandlung
3.3.1. Zu A) I.3.3.1. Zu A) römisch eins.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides – soweit Spruchpunkt I. betroffen ist – unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern bzw. weitere Ermittlungen durchzuführen.Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides – soweit Spruchpunkt römisch eins. betroffen ist – unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern bzw. weitere Ermittlungen durchzuführen.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort – wie hinreichend dargelegt – keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Unschuld des Beschwerdeführers behauptet, demgegenüber jedoch die klare Aktenlage und insbesondere der Inhalt der rechtskräftigen Strafurteile des Landesgerichtes Graz vom 30.09.2009 und vom 06.06.2012 entgegenstehen. Auch betreffend sein Privat- und Familienleben findet sich in der Beschwerde kein Vorbringen oder Beweismittel, die eine mündliche Erörterung notwendig machen würde.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
3.3.2. Zu A) II.3.3.2. Zu A) römisch zwei.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben waren.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit auch gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben waren.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W189.1243215.6.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017