Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2131848-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, ZI. XXXX , nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, ZI. römisch 40 , nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag des XXXX vom XXXX auf Erteilung des internationalen Schutzes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Antrag des römisch 40 vom römisch 40 auf Erteilung des internationalen Schutzes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Im Zuge dessen gab er hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, bereits als Kleinkind im Alter von ca. einem Jahr seine Heimat Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter und seien Geschwistern verlassen zu haben. An die genauen Umstände der damaligen Ausreise könne er sich nicht erinnern. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Vater bereits verschollen gewesen.
In Griechenland sei sein Asylantrag positiv entschieden worden und sei er bis zu seiner dortigen Ausreise im Besitze einer roten Karte für Asylwerber gestanden, welche er halbjährlich habe verlängern lassen müssen. Bezüglich seines Asylantrages in Norwegen gebe er an, dass dieser vor ca. 2 Monaten negativ entschieden worden sei.
Seine ursprüngliche Heimat habe er als Kleinkind im Alter von ca. einem Jahr gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen. Einen Asylantrag in Österreich stelle er nun deshalb, weil sein Sohn hier leben würde und er nicht abgeschoben werden wolle.
In Afghanistan würde er Feinde haben. Der älteste Bruder seiner Ehefrau lebe in XXXX und würde er von den Brüdern seiner ersten Frau bedroht werden, weil er am Tod derer Schwester Schuld tragen würde. Seine zweite Ehefrau sei von den Brüdern seiner ersten Ehefrau vergewaltigt worden.In Afghanistan würde er Feinde haben. Der älteste Bruder seiner Ehefrau lebe in römisch 40 und würde er von den Brüdern seiner ersten Frau bedroht werden, weil er am Tod derer Schwester Schuld tragen würde. Seine zweite Ehefrau sei von den Brüdern seiner ersten Ehefrau vergewaltigt worden.
In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass sich in Griechenland seine Ehefrau und Kinder in unerträglichen Umständen aufhalten würden. In Österreich sei nur sein Sohn XXXX , welcher in Wirklichkeit im XXXX geboren sei und hier mit dem Jahrgang 2003 geführt werden würde. Das Jahr und den Monat würde er nicht wissen. Vielleicht habe der Sohn des BF aber selber sein Geburtsdatum nicht gewusst oder hätten ihm die Leute so etwas gesagt. Die Mutter von XXXX würde sich in Griechenland aufhalten, sie würde die Ehefrau des BF sein. Den Zeitpunkt, an dem XXXX Griechenland verlassen habe, würde der BF nicht wissen. XXXX habe die Ehefrau des BF sicher nicht verlassen, sondern sei von dieser mit Sicherheit weggeschickt worden.In der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass sich in Griechenland seine Ehefrau und Kinder in unerträglichen Umständen aufhalten würden. In Österreich sei nur sein Sohn römisch 40 , welcher in Wirklichkeit im römisch 40 geboren sei und hier mit dem Jahrgang 2003 geführt werden würde. Das Jahr und den Monat würde er nicht wissen. Vielleicht habe der Sohn des BF aber selber sein Geburtsdatum nicht gewusst oder hätten ihm die Leute so etwas gesagt. Die Mutter von römisch 40 würde sich in Griechenland aufhalten, sie würde die Ehefrau des BF sein. Den Zeitpunkt, an dem römisch 40 Griechenland verlassen habe, würde der BF nicht wissen. römisch 40 habe die Ehefrau des BF sicher nicht verlassen, sondern sei von dieser mit Sicherheit weggeschickt worden.
Der BF habe ursprünglich nicht gewusst, dass sein Sohn hier sein würde. Er habe durch Facebook und Freunden erfahren, dass sein Sohn in Österreich sein würde. Man habe dem BF gesagt, dass er noch keine positive Entscheidung bekommen habe, weshalb es für ihn unmöglich gewesen sei, um eine Familienzusammenführung anzusuchen. Momentan würde sich der Sohn des BF in der Obhut des Wiener Jugendwohlfahrtsträger befinden. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass über seinen Aufenthaltstitel noch nicht entschieden worden sei und daher eine Entscheidung nicht möglich gewesen wäre.
Mit Schreiben der Caritas vom XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF seit XXXX regelmäßig am Glaubensunterricht in der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der Erzdiözese XXXX teilnehmen würde, die Aufnahmefeier in den etwa einjährigen Katechumenat am XXXX durch den Weihbischof XXXX erfolgt sei und am XXXX der BF durch Kardinal XXXX feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden sei. Am XXXX sei der BF vom Weihbischof getauft worden.Mit Schreiben der Caritas vom römisch 40 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF seit römisch 40 regelmäßig am Glaubensunterricht in der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der Erzdiözese römisch 40 teilnehmen würde, die Aufnahmefeier in den etwa einjährigen Katechumenat am römisch 40 durch den Weihbischof römisch 40 erfolgt sei und am römisch 40 der BF durch Kardinal römisch 40 feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden sei. Am römisch 40 sei der BF vom Weihbischof getauft worden.
Mit beiliegenden Schreiben der Erzdiözese XXXX bestätigte der zuständige Generalsekretär, dass der BF seit Anfang XXXX regelmäßig am Glaubensunterricht der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde teilnehmen würde. Er würde Interesse zeigen sich katholisch taufen zu lassen. Entsprechend den Richtlinien der Erzdiözese Wien sei dafür ein etwa einjähriges Katechumenat vorgesehen, den er gemeinsam mit einem anderen Mitarbeiter leite. Die Aufnahmefeier in den Katchechumenat sei am XXXX durch Weihbischof XXXX erfolgt.Mit beiliegenden Schreiben der Erzdiözese römisch 40 bestätigte der zuständige Generalsekretär, dass der BF seit Anfang römisch 40 regelmäßig am Glaubensunterricht der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde teilnehmen würde. Er würde Interesse zeigen sich katholisch taufen zu lassen. Entsprechend den Richtlinien der Erzdiözese Wien sei dafür ein etwa einjähriges Katechumenat vorgesehen, den er gemeinsam mit einem anderen Mitarbeiter leite. Die Aufnahmefeier in den Katchechumenat sei am römisch 40 durch Weihbischof römisch 40 erfolgt.
Darüber hinaus wurde ein Taufschein des BF der Erzdiözese XXXX und Bildern der Tauffeier beigelegt.Darüber hinaus wurde ein Taufschein des BF der Erzdiözese römisch 40 und Bildern der Tauffeier beigelegt.
Am XXXX teilte die Erzdiözese XXXX mit, dass der BF nach einem einjährigen Vorbereitungskurs am XXXX durch Weihbischof XXXX getauft worden sei. Seither würde der BF und dessen Kinder regelmäßig und aktiv an den Gottesdiensten und Veranstaltungen der Gemeinde teilnehmen. Der BF würde dabei auch immer wieder kleinere Dienste in der Gemeinschaft übernehmen. Es könne bestätigt werden, dass sich der BF mit den Glaubensinhalten des Christentums intensiv auseinandergesetzt habe und bemüht sei nach den christlichen Grundsätzen zu leben.Am römisch 40 teilte die Erzdiözese römisch 40 mit, dass der BF nach einem einjährigen Vorbereitungskurs am römisch 40 durch Weihbischof römisch 40 getauft worden sei. Seither würde der BF und dessen Kinder regelmäßig und aktiv an den Gottesdiensten und Veranstaltungen der Gemeinde teilnehmen. Der BF würde dabei auch immer wieder kleinere Dienste in der Gemeinschaft übernehmen. Es könne bestätigt werden, dass sich der BF mit den Glaubensinhalten des Christentums intensiv auseinandergesetzt habe und bemüht sei nach den christlichen Grundsätzen zu leben.
2. Am XXXX wurde vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 BVG eine entsprechende Beschwerde eingebracht.2. Am römisch 40 wurde vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, BVG eine entsprechende Beschwerde eingebracht.
Es wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt in keinster Weise über eine zu erwartende Verzögerung informiert habe und schon bei Asylantragstellung keine stichhaltigen Gründe abgegeben habe, dass eine Verzögerung vorliegen würde.
Der BF habe zum christlichen Glauben gefunden. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Österreich dauerhaft bleiben würde. Auf Grund seines Asylwerberstatus sei er nach wie vor auf die Grundversorgung angewiesen. Im Falle der Anerkennung könne er Arbeit finden und ein eigenes Einkommen erzielen. Die derzeitige Arbeitslosigkeit würde hingegen zu Depressionen und anderen psychischen Störungen führen.
3. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Eingangs erklärte der BF, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter nicht erschienen sei, als dieser von ihm für die Teilnahme an der Verhandlung 300-, Euro verlangt habe. Auf die Teilnahme der XXXX wurde in der Folge Abstand genommen.3. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Eingangs erklärte der BF, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter nicht erschienen sei, als dieser von ihm für die Teilnahme an der Verhandlung 300-, Euro verlangt habe. Auf die Teilnahme der römisch 40 wurde in der Folge Abstand genommen.
Zu seinen familiären Verhältnissen führte der BF aus, dass er im Iran Schwierigkeiten mit seiner Ex-Frau gehabt habe. Die Mutter des BF habe diese Ehe arrangiert. Seine Ex-Frau sei dann schwanger geworden, bei der Geburt des Kindes allerdings verstorben. Derzeit würde er keine Ehefrau haben.
Insgesamt habe er vier Kinder, wovon zwei in Österreich, eines im Iran und ein anderes in Griechenland leben würde. Der in Österreich lebende Sohn verfüge über einen Aufenthaltsstatus "subsidiär Schutzberechtigter", über den Antrag seiner in Österreich lebenden Tochter sei noch nicht entschieden worden.
Mit seiner Frau sei er nicht glücklich gewesen. Nicht alle vier Kinder seien von dieser gewesen. Vom ersten Kind sei die Mutter verstorben.
Seiner in Griechenland lebenden Ehefrau und einem Kind sei der Status des internationalen Schutzes zuerkannt worden.
Auf die Frage, was der BF befürchten würde, wenn dieser zurückkehren müsse, gab dieser an zum Christentum übergetreten zu sein und nicht in Afghanistan gelebt zu haben.
Er sei in Österreich praktizierender Katholik. Er habe sich fünf Monate Zeit genommen die Kirche kennen zu lernen, in diese zu gehen und sich alles anzuschauen. Das Interesse für das Christentum habe er schon lange gehabt und sei sowohl in Griechenland als auch in Norwegen in eine Kirche gegangen. Dort habe er allerdings keine persisch-sprachige Kirche gefunden. In Österreich würde sich eine solche befinden.
Beim Vergleich des Islams und des Christentums habe er dieses als gut befunden und akzeptiert.
Im Islam würden sehr strenge Regeln bestehen, indem man fünf Mal am Tag beten müsse und er beispielsweise immer aufpassen habe müssen, wenn eine Frau ohne Kopftuch vor ihm sitzen würde, als er über diese etwas anderes denken könne. Dies wäre für ihn dann eine Sünde gewesen. Dem Koran nach sei das Tragen eines Kopftuches "Haram".
Zweimal im Monat würde der BF in die Kirche gehen. Manchmal am Samstag und Sonntag. Er habe über einen Freund zur katholischen Kirche gefunden und meine, dass die katholische Kirche in ihrer Ganzheit vollkommen sei.
Vor seiner Taufe habe er an einem Taufvorbereitungskurs zweimal im Monat teilgenommen, welcher 1,5 Stunden gedauert habe.
4. Am XXXX fand eine zweite Verhandlung statt, in welcher der Generalsekretär für Gemeinden aus Afrika, Asien und Lateinamerika der Erzdiözese XXXX als Zeuge einvernommen wurde. Von diesem wurde bestätigt, dass dieser den BF persönlich kennen würde und an einem Vorbereitungskurs für die Taufe teilgenommen habe. So ein Kurs würde über ein Jahr 14-tägig stattfinden. Etwa 2 Stunden würde ein Modul dauern. Soweit ein Wunsch bzw. Bedarf bestehen würde, würden persönliche Gespräche stattfinden. Der BF habe sich auch mehrmals persönlich wegen religiöser Fragen an den Generalsekretär gewandt, es sei aber auch um Asylfragen gegangen, bei denen er aber nicht helfen habe können.4. Am römisch 40 fand eine zweite Verhandlung statt, in welcher der Generalsekretär für Gemeinden aus Afrika, Asien und Lateinamerika der Erzdiözese römisch 40 als Zeuge einvernommen wurde. Von diesem wurde bestätigt, dass dieser den BF persönlich kennen würde und an einem Vorbereitungskurs für die Taufe teilgenommen habe. So ein Kurs würde über ein Jahr 14-tägig stattfinden. Etwa 2 Stunden würde ein Modul dauern. Soweit ein Wunsch bzw. Bedarf bestehen würde, würden persönliche Gespräche stattfinden. Der BF habe sich auch mehrmals persönlich wegen religiöser Fragen an den Generalsekretär gewandt, es sei aber auch um Asylfragen gegangen, bei denen er aber nicht helfen habe können.
Hinsichtlich der Absolvierung des Taufvorbereitungskurses sei die regelmäßige Anwesenheit erforderlich gewesen. In dieser habe man sich die Teilnehmer angeschaut, inwieweit sich diese in die Gemeinschaft einbringen oder darüber hinaus an Aktivitäten und Veranstaltungen teilnehmen würden. Nur mit der Zulassung des Erzbischofes könne jemand getauft werden. Es würde dann noch eine spezielle Feier geben, bei der jeder noch einmal erklären würde, dass er diesen Weg gehen wolle. In den letzten Wochen vor der Taufe würde es noch sogenannte "Scrutininen" geben, die den Personen noch einmal die Ernsthaftigkeit dieses Schrittes vor Augen führen und spezielle Segenriten durchgeführt werden würden. In der Praxis würde es auch vorgekommen, dass Personen schon vorzeitig aus einem solchen Vorbereitungskurs ausscheiden würden. Man würde auch darauf hinweisen, dass die Taufe selbst keine Garantie sei, dass man in Österreich bleiben könne und deswegen Asyl bekomme. Es könne sogar eine massive Gefährdung darstellen, sei es, dass sich dieser Umstand bis nach Hause herumsprechen würde oder, wie schon vorgekommen sei, von anderen Asylwerbern Druck gegen diese Personen ausgeübt werden würde.
Im gegenständlichen Fall habe es im Kurs des BF eine Person gegeben, die gedroht habe die Teilnahme des BF an diesem Kurs sofort publik zu machen. Man habe dieser Person gesagt, dass eine weitere Teilnahme unter derartigen Umständen nicht gehen würde. Der Generalsekretär habe mit einem seiner Mitarbeiter mit diesem iranischen Mann sehr eindringlich gesprochen. Die Situation habe seines Wissens nach bereinigt werden können und sei diese nicht mehr zu ihnen gekommen.
Grundsätzlich müsse man den katholischen Glauben nach außen bekennen. Wenn sich jemand allerdings beispielsweise mit streng gläubigen Muslimen ein Zimmer teile, dann sei es wahrscheinlich nicht sehr klug bekannt zu geben, dass man den Glauben gewechselt habe. Wo diese Gefahr aber nicht bestehen würde, solle man sich zum christlichen Glauben bekennen. Auf die darauf folgende Frage, ob den Teilnehmern eines solchen Kurses vermittelt werden würde, dass sie mit dem Bekenntnis ihres Glaubens vorsichtig sein sollten, wenn sie mit streng gläubigen Muslimen zusammen leben würden, gab dieser an davon auszugehen, dass die meisten ohnehin wissen würden, wie sie sich in so einer Situation zu verhalten haben würden. Würde den Generalsekretär dazu jemand fragen, würde er dazu raten. Er sage aber auch dazu, dass in Österreich Religionsfreiheit sei und jeder seinen Glauben ausleben könne und sich nicht zu verstecken brauche.
Wenn derartige Fragen kommen würden, würde er dies mit seinen Täuflingen besprechen. Er versuche in solchen Fällen mit seinen Mitarbeitern eine Lösung zu finden und sei es in einem Fall sogar notwendig gewesen, dass die Unterkunft gewechselt habe werden müssen.
Auf die Frage, ob der BF den Gottesdienst besuche, gab der Zeuge an, dass sie 14-tägige Veranstaltungen hätten, die eine Mischung aus Gebet, Bibel, Glaubenslehre und Gottesdienste darstellen würde, so dass auch Leute, die bereits getauft seien, weiterhin an diesem Gottesdienst teilnehmen würden. Dies mache der BF auch. Er sei regelmäßig dabei und auch nach dem Gottesdienst in der Gemeinschaft anwesend und bringe sich dort ein. Kleinere Dienste, wie abwaschen bzw. Tische aufstellen würden vom BF verrichtet werden. Er habe dabei mit den teilnehmenden Personen guten Kontakt und sei auch beispielsweise bereit bei der Organisation eines Pfarrblattes mitzuarbeiten.
Der Sohn des BF habe auch am Vorbereitungskurs teilgenommen, allerdings bestehe von Seiten des Generalsekretärs kein näherer Kontakt zu diesem. Der Sohn des BF würde selten an derartigen Veranstaltungen teilnehmen.
Unter der Dreieinigkeit Gottes würde der BF Gott Vater, Gott Sohn und Heiliger Geist verstehen. Er selbst sei kein so gebildeter Mensch, aber würde es im Islam immer wieder Kriege, Streitereien und Diskussionen geben. Außerdem akzeptiere der Islam keine andere Religion und würde diese ablehnen. Das Problem des BF sei, dass er zum katholischen Glauben konvertiert sei. Er könne in Österreich das Kreuz nicht überall tragen, als er mit Afghanen, Tschetschenen und Arabern zusammen leben würde. Man würde den BF als Ungläubigen bzw. Abtrünnigen bezeichnen. Im 9. Wiener Gemeindebezirk habe ein Iraner im Flüchtlingscamp sein Kreuz gesehen und ihm damit gedroht, dass der BF "sein Gesicht verlieren würde". Der BF habe über diesen Vorfall mit XXXX , der mit seiner Frau auch immer in die Kirche gehe, gesprochen. Daraufhin sei der Zeuge mit XXXX und XXXX zu dem Iraner gegangen und hätten diese mit ihm gesprochen. Man habe ihm klargelegt, dass so etwas nicht mehr vorkommen solle. Bei diesem Gespräch seien auch der BF selbst und der Leiter des Flüchtlingscamps dabei gewesen. Alle hätten dem Iraner gesagt, dass er dem BF "nicht mehr mit dem Gesichtsverlust" zu drohen habe.Unter der Dreieinigkeit Gottes würde der BF Gott Vater, Gott Sohn und Heiliger Geist verstehen. Er selbst sei kein so gebildeter Mensch, aber würde es im Islam immer wieder Kriege, Streitereien und Diskussionen geben. Außerdem akzeptiere der Islam keine andere Religion und würde diese ablehnen. Das Problem des BF sei, dass er zum katholischen Glauben konvertiert sei. Er könne in Österreich das Kreuz nicht überall tragen, als er mit Afghanen, Tschetschenen und Arabern zusammen leben würde. Man würde den BF als Ungläubigen bzw. Abtrünnigen bezeichnen. Im 9. Wiener Gemeindebezirk habe ein Iraner im Flüchtlingscamp sein Kreuz gesehen und ihm damit gedroht, dass der BF "sein Gesicht verlieren würde". Der BF habe über diesen Vorfall mit römisch 40 , der mit seiner Frau auch immer in die Kirche gehe, gesprochen. Daraufhin sei der Zeuge mit römisch 40 und römisch 40 zu dem Iraner gegangen und hätten diese mit ihm gesprochen. Man habe ihm klargelegt, dass so etwas nicht mehr vorkommen solle. Bei diesem Gespräch seien auch der BF selbst und der Leiter des Flüchtlingscamps dabei gewesen. Alle hätten dem Iraner gesagt, dass er dem BF "nicht mehr mit dem Gesichtsverlust" zu drohen habe.
Am Islam habe dem BF gestört, dass er sehr radikal sei. Wenn z.B. die Schriftführerin in der Verhandlung kein Kopftuch trage, hätte er diese nicht anschauen dürfen. Im Islam sei es geboten, dass jede Frau ein Kopftuch tragen müsse. Dies sei ein Befehl im Islam. Der BF wisse nicht, in welcher Sure das Verbot stehe. Als er sich früher als Moslem bezeichnet habe, habe er gewusst, dass Frauen Kopftücher tragen müssten.
Der BF sei emotional immer wieder dadurch im Stress gewesen, wenn er nicht gebetet oder eine Frau angeschaut habe. Wenn man fünf Mal täglich beten habe müssen, sei Stress entstanden, als er Angst gehabt habe die Gebetszeit zu verpassen. Würde das Gebet stellvertretend zu einem anderen Zeitpunkt gemacht werden, so würde diese nicht die gleiche Wirkung haben, wie wenn man es zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt machen würde.
Die Tochter des BF müsse kein Kopftuch tragen und würde der BF auch manchmal Alkohol zu sich nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Feststellungen zur Person des Rechtsmittelwerbers:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nicht straffällig. Er hat am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nicht straffällig. Er hat am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF wurde am XXXX in einer römisch-katholischen Kirche in Wien vom Wiener Weihbischof getauft. Er hat über ein Jahr in einem Rhythmus von ca. 14 Tagen an einem Modul, welches jeweils ca. 2 Stunden gedauert und auf die Taufe vorbereitet hat, teilgenommen. Seitdem besucht der BF weiterhin eine in einem Abstand von 14 Tagen stattfindende Veranstaltung des Generalsekretärs der katholischen Kirche, deren Inhalt vornehmlich aus Gebeten, der Bibel, dem Katechismus besteht und in denen auch Gottesdienste stattfinden, welche vom BF an Samstagen und Sonntagen besucht werden. Der BF ist vielfach auch nach den stattfindenden Gottesdiensten präsent und bringt sich in die Gemeinschaft ein, in der mit den anderen Teilnehmern einen guten Kontakt pflegt. Der BF bekennt sich grundsätzlich zu seinem Glauben nach außen und wurde bereits wegen diesem in Österreich von einem iranischen Staatsbürger, der mit dem BF in derselben Flüchtlingsunterkunft in Wien untergebracht ist, entsprechend unter Druck gesetzt.Der BF wurde am römisch 40 in einer römisch-katholischen Kirche in Wien vom Wiener Weihbischof getauft. Er hat über ein Jahr in einem Rhythmus von ca. 14 Tagen an einem Modul, welches jeweils ca. 2 Stunden gedauert und auf die Taufe vorbereitet hat, teilgenommen. Seitdem besucht der BF weiterhin eine in einem Abstand von 14 Tagen stattfindende Veranstaltung des Generalsekretärs der katholischen Kirche, deren Inhalt vornehmlich aus Gebeten, der Bibel, dem Katechismus besteht und in denen auch Gottesdienste stattfinden, welche vom BF an Samstagen und Sonntagen besucht werden. Der BF ist vielfach auch nach den stattfindenden Gottesdiensten präsent und bringt sich in die Gemeinschaft ein, in der mit den anderen Teilnehmern einen guten Kontakt pflegt. Der BF bekennt sich grundsätzlich zu seinem Glauben nach außen und wurde bereits wegen diesem in Österreich von einem iranischen Staatsbürger, der mit dem BF in derselben Flüchtlingsunterkunft in Wien untergebracht ist, entsprechend unter Druck gesetzt.
1.3. Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
In Anbetracht der Konversion des BF konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Lage von Konvertiten in Afghanistan
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriösität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität beruhen auf den Angaben des BF in den vor dem BFA und den in der Verhandlung vor dem BVwG getätigten Angaben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Herkunft des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Kenntnis der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Im Übrigen sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen ließen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des BF zur römisch-katholischen Kirche stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen sowie auf die abgegebene Erklärung des als Zeugen einvernommenen Generalsekretär für die Gemeinden aus Afrika, Asien und Lateinamerika der Erzdiözese XXXX in der Verhandlung vom XXXX .Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des BF zur römisch-katholischen Kirche stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen sowie auf die abgegebene Erklärung des als Zeugen einvernommenen Generalsekretär für die Gemeinden aus Afrika, Asien und Lateinamerika der Erzdiözese römisch 40 in der Verhandlung vom römisch 40 .
2.3. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des BF zum Christentum anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt auszugehen: Bei der römisch katholischen Kirche handelt es sich um eine gesetzlich anerkannte Kirche in Österreich. Die nach wie vor aktuelle Teilnahme des BF am Gemeinschaftsleben in der römisch-katholischen Kirche, sein zuvor absolvierter einjähriger Vorbereitungskurs zur Taufe, die Teilnahme an den darüber hinaus stattgefunden Terminen zur tieferen Bewusstwerdung der Taufe, sowie die Taufe und Mitgliedschaft wurden durch den in der Verhandlung vor dem BVwG einvernommenen Zeugen, der als Generalsekretär der Erzdiözese XXXX tätig ist, unter Wahrheitspflicht bestätigt. Es bestand kein Grund an der Richtigkeit der Aussage des BF bzw. des Zeugen zu zweifeln.2.3. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des BF zum Christentum anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt auszugehen: Bei der römisch katholischen Kirche handelt es sich um eine gesetzlich anerkannte Kirche in Österreich. Die nach wie vor aktuelle Teilnahme des BF am Gemeinschaftsleben in der römisch-katholischen Kirche, sein zuvor absolvierter einjähriger Vorbereitungskurs zur Taufe, die Teilnahme an den darüber hinaus stattgefunden Terminen zur tieferen Bewusstwerdung der Taufe, sowie die Taufe und Mitgliedschaft wurden durch den in der Verhandlung vor dem BVwG einvernommenen Zeugen, der als Generalsekretär der Erzdiözese römisch 40 tätig ist, unter Wahrheitspflicht bestätigt. Es bestand kein Grund an der Richtigkeit der Aussage des BF bzw. des Zeugen zu zweifeln.
Abgesehen davon hat der BF seinen Glaubenswechsel glaubhaft darlegen können, als der Islam für ihn eine radikale Religion darstellt, der keine andere Religion akzeptiert und zulässt. Zwar konnte der BF in der Verhandlung nicht darlegen, woraus sich die Pflicht des Tragens eines Kopftuches für muslimische Frauen ergeben würde, doch legte dieser glaubwürdig dar, dass Vertreter des Islams dies als eine entsprechende Pflicht, diese einzuhalten, sehen würden. So ist es ihm als Muslime nicht gestattet gewesen eine Frau ohne Kopftuch anzusehen, als dann die Gefahr viel zu groß gewesen wäre, etwas anzügliches über die Frau zu denken. Der BF konnte dem BVwG im Zuge der Verhandlung weiteres glaubhaft vermitteln, dass die ständige Einhaltung von Geboten und Normen für diesen eine entsprechende Belastung dargestellt hat und er sich in einer ständigen Angst vor Sanktionen befunden hat, um gegen keiner dieser Regeln zu verstoßen.
Der BF konnte zudem glaubhaft darlegen, dass er nach wie vor, vor den mit ihm zusammenlebenden Muslimen eine unterschwellige Angst verspürt. Dass der BF in Österreich bereits entsprechendes Opfer einer an eine Drohung heranreichende verbale Äußerung von Seiten eines iranischen Staatsbürger geworden ist, weil der BF durch das Tragen eines Kreuzes seinen nunmehrigen Glauben nach außen zum Erkennen gegeben hat, ist nachvollziehbar, als auch der unter Wahrheitserinnerung einvernommene Zeuge, insofern bestätigen konnte, dass ein iranische Staatsbürger dem BF insofern unter Druck gesetzt hat bekannt zu machen, dass dieser an einem Taufvorbereitungskurs teilnimmt. Zwar ist die Aussage des Generalsekretärs glaubwürdig, dass die Situation mittlerweile mit dem iranischen Staatsbürger bereinigt werden konnte, doch ist es unter diesen Umständen auch nachvollziehbar, dass der BF beim persönlichen Umgang mit Muslimen hinsichtlich des Bekennens seines Glaubens entsprechende Vorsicht walten lässt. Selbst der Generalsekretär der katholischen Kirche würde beim Zusammenleben mit streng gläubigen Muslimen in Österreich dazu raten sich entsprechend zu verhalten.
Im Übrigen sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die geeignet wären, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Außerdem ist festzuhalten, dass ein Vertreter des Bundesasylamtes bzw. des BFA als belangte Behörde zu der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht wurden, die im gegenständlichen Fall die Glaubwürdigkeit einer sich aus Gründen der Konversion zum Christentum ergebenden asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 B, -, römisch fünf G, (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das BFA in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.Bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, war das BFA in Ermangelung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden Entscheidungsfrist verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
Der BF brachte am 03.05.2016 eine Säumnisbeschwerde ein, wobei zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 eingeräumte Entscheidungsfrist im Ausmaß von 15 Monaten bereits abgelaufen war.Der BF brachte am 03.05.2016 eine Säumnisbeschwerde ein, wobei zu diesem Zeitpunkt die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 eingeräumte Entscheidungsfrist im Ausmaß von 15 Monaten bereits abgelaufen war.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, erfolgte am XXXX zwar vor dem BFA eine Einvernahme, doch erging bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am XXXX keine Entscheidung. Der Akt wurde sodann am XXXX , nach Ablauf von drei Monaten, ohne Durchführung einer weiteren Einvernahme an das BVwG weitergeleitet, wo er am XXXX einlangte. Es wurden demnach über einen Zeitraum von rund 20Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, erfolgte am römisch 40 zwar vor dem BFA eine Einvernahme, doch erging bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am römisch 40 keine Entscheidung. Der Akt wurde sodann am römisch 40 , nach Ablauf von drei Monaten, ohne Durchführung einer weiteren Einvernahme an das BVwG weitergeleitet, wo er am römisch 40 einlangte. Es wurden demnach über einen Zeitraum von rund 20
Monaten zwar Ermittlungsschritte im Ausmaß von zwei Einvernahmen gesetzt, doch erging in weiterer Folge keine Entscheidung binnen der 15-monatigen Entscheidungsfrist.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3, wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann, dies im Zusammenhang mit dem seit September 2014 andauernden, erheblichem Zustrom von
Asylwerbern und dem damit verbundenen massiven Anstieg der Antragszahlen.
Der Gesetzgeber hat aufgrund des aktuell außergewöhnlichen hohen Aktenfalls die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde für einem zeitlich begrenzten Zeitraum auf 15 Monate erstreckt und hat das BFA im konkreten Fall diese Frist überschritten. Es ist deshalb im konkreten Fall von einem überwiegenden Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht auszugehen und der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des BF auf internationalen Schutz auf das BVwG übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
3.1. Zu Spruchteil A) :
3.1. Zum Spruchteil A (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die gemäß § 75 Abs. 24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG, die gemäß Paragraph 75, Absatz 24, für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:
"(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obigerAls Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger
Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter
Berücksichtigung Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevantenVon einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten
Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen
Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370;
06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;
21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten
Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A).
Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Mit dem glaubhaften Vorbringen, vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen/politischen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF jedenfalls eine Verfolgung im Sine der GFK geltend.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Mit dem glaubhaften Vorbringen, vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen/politischen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF jedenfalls eine Verfolgung im Sine der GFK geltend.
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).
Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem engeren sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann im Hinblick eines in der Form des BF praktizierenden Christen nicht angenommen werden.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht, gesamtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W124.2131848.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018