TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/11 W235 1423516-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2017
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Entscheidungsdatum

11.12.2017

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 1423516-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. 13-810055005-1326855, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. 13-810055005-1326855, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei seiner Erstbefragung am 18.01.2011 sowie bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.04.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er aus XXXX , Elfenbeinküste, stamme, der Volksgruppe der Bakwe angehöre und Christ sei. Nach der Scheidung seiner Eltern sei er bei seinem Vater aufgewachsen. Er habe 13 Jahre lang die Schule besucht und eine Tischlerlehre abgeschlossen. Bis zur Ausreise habe er in einer Tischlerfirma gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen in XXXX gelebt, sei ledig und habe keine Kinder.1.2. Bei seiner Erstbefragung am 18.01.2011 sowie bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.04.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er aus römisch 40 , Elfenbeinküste, stamme, der Volksgruppe der Bakwe angehöre und Christ sei. Nach der Scheidung seiner Eltern sei er bei seinem Vater aufgewachsen. Er habe 13 Jahre lang die Schule besucht und eine Tischlerlehre abgeschlossen. Bis zur Ausreise habe er in einer Tischlerfirma gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen in römisch 40 gelebt, sei ledig und habe keine Kinder.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bei der Partei RDR (= Rassemblement Democratique Republicain) politisch aktiv sei. Am XXXX 2010 hätten im Herkunftsstaat Wahlen stattgefunden und am XXXX 2010 seien die Ergebnisse bekannt geworden. Obwohl die vom Beschwerdeführer unterstützte Partei die Stimmenmehrheit bekommen habe, habe die Wahlkommission bekannt gegeben, dass die Partei des bisherigen Präsidenten gewonnen hätte. Daraufhin habe er als Jugendverantwortlicher der RDR eine Demonstration organisiert, die von Streitkräften des bisherigen Präsidenten angegriffen worden sei. Es seien viele der Anhänger der RDR festgenommen und einige sogar getötet worden. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Haftbefehl erlassen worden und man habe nach ihm über das Fernsehen gefahndet. Aus diesem Grund habe er den Herkunftsstaat verlassen und fürchte im Fall der Rückkehr getötet zu werden. Ferner habe er auch einem Einberufungsbefehl zum Militär keine Folge geleistet.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bei der Partei RDR (= Rassemblement Democratique Republicain) politisch aktiv sei. Am römisch 40 2010 hätten im Herkunftsstaat Wahlen stattgefunden und am römisch 40 2010 seien die Ergebnisse bekannt geworden. Obwohl die vom Beschwerdeführer unterstützte Partei die Stimmenmehrheit bekommen habe, habe die Wahlkommission bekannt gegeben, dass die Partei des bisherigen Präsidenten gewonnen hätte. Daraufhin habe er als Jugendverantwortlicher der RDR eine Demonstration organisiert, die von Streitkräften des bisherigen Präsidenten angegriffen worden sei. Es seien viele der Anhänger der RDR festgenommen und einige sogar getötet worden. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Haftbefehl erlassen worden und man habe nach ihm über das Fernsehen gefahndet. Aus diesem Grund habe er den Herkunftsstaat verlassen und fürchte im Fall der Rückkehr getötet zu werden. Ferner habe er auch einem Einberufungsbefehl zum Militär keine Folge geleistet.

1.3. In der Folge holte das Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie eine Botschaftsanfrage ein und brachte der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme am 13.12.2011 auf Vorhalt im Wesentlichen vor, dass seine im Verfahren getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die von ihm dargestellte Fahndung durch einen Aufruf im Fernsehen sei durch den im Rahmen der Erhebungen befragten Bediensteten der Fernsehstation wohl deshalb nicht bestätigt worden, weil sich die Leute vom Fernsehen nicht an jeden erinnern könnten. Zu seinem Leben in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, in einem Flüchtlingsheim zu leben, die Grundversorgung zu beziehen und einen Deutschkurs zu besuchen. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX 08.2011 gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB; §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom römisch 40 08.2011 gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB; Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB; Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 00.550 BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 00.550 BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer einfaches Mitglied der RDR sei und nicht wie behauptet Jugendverantwortlicher in seiner Herkunftsregion. Diese Feststellung stützte die belangte Behörde auf das Ergebnis der Ermittlungen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer werde weder gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und über eine Schul- und Berufsausbildung. Er sei nicht refoulementschutzrechtlich relevant gefährdet und würden mangels verwandtschaftlicher oder familiärer Bindungen in Österreich und fehlender wirtschaftlicher Integration keine Hinderungsgründe gegen eine Ausweisung vorliegen.

3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Aktivitäten für die Jugendorganisation der RDR und seiner Weigerung, der Einberufung in die ehemals private und nunmehr staatliche Armee Folge zu leisten, asylrelevant verfolgt werde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016, Zl. W192 1423516-1/27E wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.12.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte

I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In diesem Erkenntnis wurde zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sei und aus der Region XXXX stamme. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat als Mitglied der Partei RDR den nunmehrigen Präsidenten unterstützt. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise nicht durch eine Zwangsrekrutierung zu Milizen des nunmehrigen Präsidenten bedroht worden und habe derartiges auch gegenwärtig im Fall einer Rückkehr nicht zu befürchten. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion ein lokaler Führungsfunktionär der Jugendorganisation der Partei RDR gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat keine Verfolgung wegen der allfälligen Teilnahme an einer Demonstration gegen den früheren Präsidenten zu befürchten. Zu seinem Leben in Österreich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen verfüge. Er habe einen Sohn mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Sein Sohn sei im Jahr 2013 in Österreich geboren und der Beschwerdeführer lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn und der Kindesmutter. Der Beschwerdeführer verfüge über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung, übe gemeinnützige Tätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten aus und sei bemüht, einen Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn zu leisten, der nach seinen Angaben bei € 50,00 monatlich liege. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familienähnliche Nahebeziehung zu sonstigen Personen. Er sei in einem Fußballverein aktiv. Im Herkunftsstaat würden die Geschwister des Beschwerdeführers leben und er verfüge dort über Rückhalt und gute Kontakte.In diesem Erkenntnis wurde zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sei und aus der Region römisch 40 stamme. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat als Mitglied der Partei RDR den nunmehrigen Präsidenten unterstützt. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise nicht durch eine Zwangsrekrutierung zu Milizen des nunmehrigen Präsidenten bedroht worden und habe derartiges auch gegenwärtig im Fall einer Rückkehr nicht zu befürchten. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion ein lokaler Führungsfunktionär der Jugendorganisation der Partei RDR gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat keine Verfolgung wegen der allfälligen Teilnahme an einer Demonstration gegen den früheren Präsidenten zu befürchten. Zu seinem Leben in Österreich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Beziehungen verfüge. Er habe einen Sohn mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Sein Sohn sei im Jahr 2013 in Österreich geboren und der Beschwerdeführer lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn und der Kindesmutter. Der Beschwerdeführer verfüge über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung, übe gemeinnützige Tätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten aus und sei bemüht, einen Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn zu leisten, der nach seinen Angaben bei € 50,00 monatlich liege. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familienähnliche Nahebeziehung zu sonstigen Personen. Er sei in einem Fußballverein aktiv. Im Herkunftsstaat würden die Geschwister des Beschwerdeführers leben und er verfüge dort über Rückhalt und gute Kontakte.

Ferner lässt sich diesem Erkenntnis zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, glaubhaft zu machen. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat den Länderfeststellungen zufolge verbessert und habe der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten. Weiters ist dem Erkenntnis zu entnehmen, dass sich aus der allgemeinen Situation keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Überdies könne der Beschwerdeführer auch mit Unterstützung durch seine im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen rechnen.Ferner lässt sich diesem Erkenntnis zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, glaubhaft zu machen. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat den Länderfeststellungen zufolge verbessert und habe der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten. Weiters ist dem Erkenntnis zu entnehmen, dass sich aus der allgemeinen Situation keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Überdies könne der Beschwerdeführer auch mit Unterstützung durch seine im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen rechnen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen im Jahr 2013 geborenen Sohn mit einer österreichischen Staatsangerhörigen habe, wobei er mit seinem Sohn und der Kindesmutter nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Er leiste nur einen geringen Unterhaltsbeitrag. Eine Aufenthaltsbeendigung stelle zwar einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar, wobei in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, dass das Familienleben nur in geringer Intensität ausgeprägt sei. Eine Aufrechterhaltung dieser familiären Beziehungen durch gelegentliche Besuche wären dem Beschwerdeführer ebenso wie seinem Sohn zumutbar. Zudem sei die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2011 bis dato [Anm.: zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 25.05.2016] nicht als lange zu bezeichnen und liege deutlich unter der in den zitierten Entscheidungen des EGMR genannten Dauer von zehn Jahren. Zudem relativiere sich die Dauer durch die illegale Einreise und den Umstand, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig sei. Dies müsste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer als auch die Mutter seines Kindes hätten nicht mit dem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich rechnen können. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer verfüge über Deutschkenntnisse auf einem beachtenswerten Niveau und seien seine Bemühungen zur Integration in Österreich durch die Vorlage einiger Empfehlungsschreiben bestätigt worden. Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch ein eher geringer Grad an Integration erreicht worden, zumal der Beschwerdeführer in Österreich nur eingeschränkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehme. Zudem sei die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich mindere das Gewicht der Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen eher geringes Gewicht zukomme, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Es sei daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen im Jahr 2013 geborenen Sohn mit einer österreichischen Staatsangerhörigen habe, wobei er mit seinem Sohn und der Kindesmutter nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Er leiste nur einen geringen Unterhaltsbeitrag. Eine Aufenthaltsbeendigung stelle zwar einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens dar, wobei in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, dass das Familienleben nur in geringer Intensität ausgeprägt sei. Eine Aufrechterhaltung dieser familiären Beziehungen durch gelegentliche Besuche wären dem Beschwerdeführer ebenso wie seinem Sohn zumutbar. Zudem sei die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2011 bis dato [Anm.: zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 25.05.2016] nicht als lange zu bezeichnen und liege deutlich unter der in den zitierten Entscheidungen des EGMR genannten Dauer von zehn Jahren. Zudem relativiere sich die Dauer durch die illegale Einreise und den Umstand, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig sei. Dies müsste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer als auch die Mutter seines Kindes hätten nicht mit dem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich rechnen können. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer verfüge über Deutschkenntnisse auf einem beachtenswerten Niveau und seien seine Bemühungen zur Integration in Österreich durch die Vorlage einiger Empfehlungsschreiben bestätigt worden. Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch ein eher geringer Grad an Integration erreicht worden, zumal der Beschwerdeführer in Österreich nur eingeschränkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehme. Zudem sei die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich mindere das Gewicht der Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen eher geringes Gewicht zukomme, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Es sei daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sei.

5.1. Mit Stellungnahme vom XXXX09.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters im fortgesetzten Verfahren zusammengefasst vor, dass er seit fünf Jahren durchgehend und rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Im Jahr 2014 habe er das Deutschzertifikat A2 erlangt und beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B1. In seinem Lebensumfeld sei er gut integriert. Er sei in einer christlichen Gemeinde aktiv und seit langer Zeit gemeinnützig tätig. Hingegen seien die Kontakte zum Herkunftsstaat abgerissen. Demgegenüber lebe der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers namens XXXX , geb. XXXX 05.2013, im österreichischen Bundesgebiet. Zu seinem Sohn bestehe regelmäßiger Kontakt, welchen der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern, verstärken wolle. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels wolle der Beschwerdeführer umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und zum Unterhalt seines Sohnes beitragen. Zudem müssten im Zuge einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK auch die Interessen und das Wohl des Kindes, das österreichischer Staatsangehöriger sei, berücksichtigt werden.5.1. Mit Stellungnahme vom XXXX09.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters im fortgesetzten Verfahren zusammengefasst vor, dass er seit fünf Jahren durchgehend und rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Im Jahr 2014 habe er das Deutschzertifikat A2 erlangt und beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau B1. In seinem Lebensumfeld sei er gut integriert. Er sei in einer christlichen Gemeinde aktiv und seit langer Zeit gemeinnützig tätig. Hingegen seien die Kontakte zum Herkunftsstaat abgerissen. Demgegenüber lebe der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers namens römisch 40 , geb. römisch 40 05.2013, im österreichischen Bundesgebiet. Zu seinem Sohn bestehe regelmäßiger Kontakt, welchen der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern, verstärken wolle. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels wolle der Beschwerdeführer umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und zum Unterhalt seines Sohnes beitragen. Zudem müssten im Zuge einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK auch die Interessen und das Wohl des Kindes, das österreichischer Staatsangehöriger sei, berücksichtigt werden.

Im Zuge dieser Stellungnahme wurden folgende Unterlagen in Kopie übermittelt:

* Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX 10.2013;* Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am römisch 40 10.2013;

* Empfehlungsschreiben, ausgestellt vom Pastor der evangelischen Freikirche XXXX vom XXXX 04.2014;* Empfehlungsschreiben, ausgestellt vom Pastor der evangelischen Freikirche römisch 40 vom römisch 40 04.2014;

* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX 02.2014;* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom römisch 40 02.2014;

* Empfehlungsschreiben vom XXXX 09.2016;* Empfehlungsschreiben vom römisch 40 09.2016;

* Arbeitsbestätigung des Vereins XXXX betreffend die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführer seit April 2012, ausgestellt am XXXX 09.2016 und* Arbeitsbestätigung des Vereins römisch 40 betreffend die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführer seit April 2012, ausgestellt am römisch 40 09.2016 und

* undatierte Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem Fußballverein, ausgestellt vom XXXX* undatierte Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem Fußballverein, ausgestellt vom römisch 40

Mit Eingabe vom 12.09.2016 wurde ein weiteres undatiertes Empfehlungsschreiben an das Bundesamt übermittelt.

5.2. Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs seiner Befragung angab, gesund zu sein. Auf die Frage, ob sich zwischenzeitig Änderungen bezüglich seiner Lebensumstände in seiner Heimat ergeben hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dass es Veränderungen in seinem Herkunftsland gebe, diese seien jedoch nicht gravierend. Es herrsche weder Frieden noch Krieg. Aktuell gehe es in seiner Heimat um ein Referendum und um eine Verfassungsänderung. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater, sein Bruder und seine Schwester im Herkunftsland leben würden. Er habe telefonischen Kontakt mit seinem Vater, jedoch nicht mit seinen Freunden.

Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise am 17.01.2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Im September 2011 habe er seine Freundin, die Mutter seines Sohnes, kennengelernt, wobei die Lebensgemeinschaft seit September 2014 nicht mehr bestehe. Der Sohn des Beschwerdeführers heiße XXXX und sei am XXXX 05.2013 in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und mit seinem Sohn gelebt. Da der Beschwerdeführer im Flüchtlingsheim in XXXX lebe, habe er tagesweise bei der Mutter seines Kindes in XXXX gewohnt, da es ihm verwehrt worden sei, seinen Sohn in der Flüchtlingsunterkunft zu beherbergen. Zu den näheren Umständen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2013 bis November 2015 monatlich zu ihm gefahren sei. Ab November 2015 habe er mangels finanzieller Möglichkeiten seinen Sohn nicht mehr besuchen können. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt zur Kindesmutter und habe zu seinem Sohn ein normales Verhältnis. Da der Beschwerdeführer nicht arbeite, leiste er offiziell keinen Unterhalt, wobei er der Kindesmutter am Monatsende € 50,00 zukommen lasse. Die Kindesmutter verfüge über das alleinige Sorgerecht, wobei der Beschwerdeführer vermute, dass die Behörden dem Beschwerdeführer die Obsorge übertragen würden, sobald dies seine Situation zulasse. Außer zu seinem Sohn verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Er verfüge über einen Freundeskreis und habe stets in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Seit August 2011 sei er Mitglied in der Kirche und werde vom Pastor und den Mitgliedern der Kirche finanziell unterstützt. Dort singe er im Chor und spiele Trommel. Fußball spiele er derzeit nicht. Bisher habe er den Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen und den Kurs auf dem Niveau B1 absolviert, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer habe um eine Ausbildung beim Metallwerk XXXX in XXXX angesucht, welche er mangels Aufenthaltstitel nicht machen habe können. Er sei monatlich 80 Stunden in der Burg XXXX gemeinnützig tätig und erhalte dafür einen Stundenlohn in der Höhe von € 3,00. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung und lebe in einem Flüchtlingsheim. Diesbezüglich befragt, gab der Beschwerdeführer an, strafrechtlich verurteilt worden zu sein, da es im Zuge seiner Einreise zu einer Auseinandersetzung mit einem Beamten gekommen sei. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland vorgehalten und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise am 17.01.2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Im September 2011 habe er seine Freundin, die Mutter seines Sohnes, kennengelernt, wobei die Lebensgemeinschaft seit September 2014 nicht mehr bestehe. Der Sohn des Beschwerdeführers heiße römisch 40 und sei am römisch 40 05.2013 in römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und mit seinem Sohn gelebt. Da der Beschwerdeführer im Flüchtlingsheim in römisch 40 lebe, habe er tagesweise bei der Mutter seines Kindes in römisch 40 gewohnt, da es ihm verwehrt worden sei, seinen Sohn in der Flüchtlingsunterkunft zu beherbergen. Zu den näheren Umständen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2013 bis November 2015 monatlich zu ihm gefahren sei. Ab November 2015 habe er mangels finanzieller Möglichkeiten seinen Sohn nicht mehr besuchen können. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt zur Kindesmutter und habe zu seinem Sohn ein normales Verhältnis. Da der Beschwerdeführer nicht arbeite, leiste er offiziell keinen Unterhalt, wobei er der Kindesmutter am Monatsende € 50,00 zukommen lasse. Die Kindesmutter verfüge über das alleinige Sorgerecht, wobei der Beschwerdeführer vermute, dass die Behörden dem Beschwerdeführer die Obsorge übertragen würden, sobald dies seine Situation zulasse. Außer zu seinem Sohn verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Er verfüge über einen Freundeskreis und habe stets in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Seit August 2011 sei er Mitglied in der Kirche und werde vom Pastor und den Mitgliedern der Kirche finanziell unterstützt. Dort singe er im Chor und spiele Trommel. Fußball spiele er derzeit nicht. Bisher habe er den Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen und den Kurs auf dem Niveau B1 absolviert, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer habe um eine Ausbildung beim Metallwerk römisch 40 in römisch 40 angesucht, welche er mangels Aufenthaltstitel nicht machen habe können. Er sei monatlich 80 Stunden in der Burg römisch 40 gemeinnützig tätig und erhalte dafür einen Stundenlohn in der Höhe von € 3,00. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung und lebe in einem Flüchtlingsheim. Diesbezüglich befragt, gab der Beschwerdeführer an, strafrechtlich verurteilt worden zu sein, da es im Zuge seiner Einreise zu einer Auseinandersetzung mit einem Beamten gekommen sei. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland vorgehalten und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende verfahrenswesentliche Unterlagen in Kopie vor:

* Teilnahmebestätigung eines Kurses "Deutsch B1 - Fortgeschrittene Teil 2" vom XXXX 04.2016;* Teilnahmebestätigung eines Kurses "Deutsch B1 - Fortgeschrittene Teil 2" vom römisch 40 04.2016;

* Antrag der Bezirkshauptmannschaft XXXX , eingelangt beim Bezirksgericht XXXX am XXXX 07.2016, auf Entziehung der Obsorge der Kindesmutter über ihre beiden Kinder, darunter der Sohn des Beschwerdeführers, und auf Übertragung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger;* Antrag der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , eingelangt beim Bezirksgericht römisch 40 am römisch 40 07.2016, auf Entziehung der Obsorge der Kindesmutter über ihre beiden Kinder, darunter der Sohn des Beschwerdeführers, und auf Übertragung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger;

* gerichtsmedizinisches Gutachten, ausgestellt durch das Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität XXXX vom XXXX 06.2016, in dem festgestellt wurde, dass der Knochenbruch des Oberarmes des Sohnes des Beschwerdeführers nicht auf eine Misshandlung zurückzuführen sei;* gerichtsmedizinisches Gutachten, ausgestellt durch das Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität römisch 40 vom römisch 40 06.2016, in dem festgestellt wurde, dass der Knochenbruch des Oberarmes des Sohnes des Beschwerdeführers nicht auf eine Misshandlung zurückzuführen sei;

* Situationsbericht betreffend die Erziehungsfähigkeit der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers, ausgestellt vom XXXX vom XXXX 06.2016;* Situationsbericht betreffend die Erziehungsfähigkeit der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers, ausgestellt vom römisch 40 vom römisch 40 06.2016;

* Ladung des Bezirksgerichtes XXXX betreffend den Antrag auf Obsorgeübertragung über den Sohn des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 08.2016 und* Ladung des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend den Antrag auf Obsorgeübertragung über den Sohn des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 08.2016 und

* vier Unterstützungsschreiben vom XXXX09.2016 sowie vom XXXX09.2016 und vom XXXX09.2016 und vom XXXX09.2016

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Elfenbeinküste zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass seine Identität feststehe, er von der Elfenbeinküste stamme, Französisch spreche, zur Volksgruppe der Bakwe gehöre und christlichen Glaubens sei. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensverlaufes stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leide. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr führte die Behörde aus, dass das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses geprüft und bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten verneint worden sei. Auch seitens der Behörde habe keine Verschlechterung im Herkunftsland des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Elfenbeinküste für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Er verfüge über eine dreizehnjährige Schulbildung und sei gelernter Tischler. In seinem Herkunftsland habe er in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Auch sei er in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für seine Reise nach Österreich aufzubringen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat und würden sein Vater, sein Bruder und seine Schwester im Herkunftsland leben. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit gearbeitet und weitere Berufserfahrungen in Österreich sammeln können. Demnach könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsland gänzlich entzogen wäre oder, dass er bei seiner Rückkehr in eine Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2011 in Österreich aufhältig sei und in einem Flüchtlingsheim lebe. Er sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Der Beschwerdeführer sei gemeinnützig tätig, besuche die Evangelikale Freikirche in XXXX , wo er Mitglied sei und in einer Musikgruppe spiele. Der Beschwerdeführer habe die Deutschprüfung A2, jedoch noch nicht die Prüfung der Niveaustufe B1, positiv absolviert. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Familienbezug in Österreich vorliege. Er habe einen Sohn mit einer österreichischen Staatsangehörigen, der am XXXX 05.2013 in XXXX geboren sei. Von der Mutter seines Sohnes sei er seit September 2014 getrennt und der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Zeitraum Mai 2013 bis November 2015 habe er seinen Sohn gegen Ende jeden Monats über das Wochenende besucht. Seit damals habe er seinen Sohn nicht mehr gesehen. Offiziell leiste der Beschwerdeführer keinen Unterhalt für seinen Sohn, schicke jedoch der Kindesmutter laut eigener Angaben monatlich einen Betrag in der Höhe von € 50,00. Derzeit sei ein Obsorgeverfahren gegen die Kindesmutter beim Bezirksgericht XXXX anhängig.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass seine Identität feststehe, er von der Elfenbeinküste stamme, Französisch spreche, zur Volksgruppe der Bakwe gehöre und christlichen Glaubens sei. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensverlaufes stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leide. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr führte die Behörde aus, dass das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses geprüft und bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten verneint worden sei. Auch seitens der Behörde habe keine Verschlechterung im Herkunftsland des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Elfenbeinküste für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Er verfüge über eine dreizehnjährige Schulbildung und sei gelernter Tischler. In seinem Herkunftsland habe er in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Auch sei er in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für seine Reise nach Österreich aufzubringen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat und würden sein Vater, sein Bruder und seine Schwester im Herkunftsland leben. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit gearbeitet und weitere Berufserfahrungen in Österreich sammeln können. Demnach könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsland gänzlich entzogen wäre oder, dass er bei seiner Rückkehr in eine Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2011 in Österreich aufhältig sei und in einem Flüchtlingsheim lebe. Er sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Der Beschwerdeführer sei gemeinnützig tätig, besuche die Evangelikale Freikirche in römisch 40 , wo er Mitglied sei und in einer Musikgruppe spiele. Der Beschwerdeführer habe die Deutschprüfung A2, jedoch noch nicht die Prüfung der Niveaustufe B1, positiv absolviert. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Familienbezug in Österreich vorliege. Er habe einen Sohn mit einer österreichischen Staatsangehörigen, der am römisch 40 05.2013 in römisch 40 geboren sei. Von der Mutter seines Sohnes sei er seit September 2014 getrennt und der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Zeitraum Mai 2013 bis November 2015 habe er seinen Sohn gegen Ende jeden Monats über das Wochenende besucht. Seit damals habe er seinen Sohn nicht mehr gesehen. Offiziell leiste der Beschwerdeführer keinen Unterhalt für seinen Sohn, schicke jedoch der Kindesmutter laut eigener Angaben monatlich einen Betrag in der Höhe von € 50,00. Derzeit sei ein Obsorgeverfahren gegen die Kindesmutter beim Bezirksgericht römisch 40 anhängig.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 12 bis 27 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der im Verfahren vorgelegten Ausweise glaubwürdig sei. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse und zu seiner Herkunft würden sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen ergeben. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Fall der Rückkehr wurde festgehalten, dass keine glaubhaften Umstände festgestellt hätten werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Elfenbeinküste einer Verfolgung ausgesetzt sei. In diesem Zusammenhang bezog sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016, Zl. W192 1423516-1/27E sowie auf den Länderbericht der Staatendokumentation über die Elfenbeinküste.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt vorgebracht habe. Im Fall des Beschwerdeführers liege aufgrund seines in Österreich aufhältigen Sohnes ein Familienbezug vor. Ein gemeinsames Familienleben zwischen dem Sohn und dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn gelebt und habe seinen Sohn zuletzt im Oktober 2015 gesehen. Der Beschwerdeführer lebe in einem Flüchtlingsheim in XXXX und sein Sohn lebe derzeit noch bei der Kindesmutter in XXXX . Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn seit beinahe einem Jahr nicht mehr gesehen. In diesem Zusammenhang wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seines Asylantrages, welcher sich letztlich als gänzlich untauglich für eine Asylgewährung herausgestellt habe, zum Aufenthalt berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und habe seinen Aufenthalt in Österreich lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren können. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich durch die Gründung einer Familie seinen Aufenthalt, unter Missachtung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen für den legalen Aufenthalt in Österreich, erzwingen wollen. Zudem sei der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, wo für ihn absehbar gewesen sei, dass ein Familienleben lediglich sporadisch stattfinden könne, solange er keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erlange. Der Beschwerdeführer habe im Stadium eines ungewissen Aufenthaltes seine Anknüpfungspunkte gemäß Art. 8 EMRK begründet, weshalb diese nicht schützenswert erscheinen würden. Demnach habe eine Prüfung der sonstigen Kriterien keine weiteren gewichtigen Argumente für seinen Verbleib im Bundesgebiet ergeben. Zusammengefasst folgerte die Behörde, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Beziehungsaufnahme die ungewisse aufenthaltsrechtliche Situation bewusst sein hätte müssen und hätten sie nicht davon ausgehen dürfen, dass eine dauernde Aufenthaltsberechtigung erteilt werde. Zudem sei zur familiären Situation anzuführen, dass die Intensität der familiären Bindung alleine aufgrund der getrennten Wohnungen gemindert sei. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sei es ihm möglich und zumutbar, Kontakt zu seinem Sohn zu halten. Dass der Kontakt im Fall der Rückkehr in die Elfenbeinküste gänzlich unterbunden wäre, sei nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, von seiner Heimat aus legal nach Österreich einzureisen. Unter Anführung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stellte die Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Zum Privatleben des Beschwerdeführers führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 18.01.2011 in Österreich lebe. Dieser Aufenthalt sei nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es im Fall der Abweisung seines Antrages enden werde und welches aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz gewährt worden sei. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien mit falschen Behauptungen begründet und als unglaubwürdig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sein Privatleben im Wissen um seinen prekären aufenthaltsrechtlichen Status begründet. Er verfüge über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer sei mittellos, gehe gemeinnützigen Tätigkeiten nach und sei von staatlicher bzw. anderwärtiger Unterstützung abhängig. Demnach stelle sich sein Unterhalt in Österreich keinesfalls als auf Dauer gesichert dar. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs, habe bereits das Niveau A2 erreicht und sei Mitglied in der Musikgruppe der Evangelikalen Freikirche. Zur Verfahrensdauer folgerte die Behörde, dass diese zwar länger als die gesetzlichen Entscheidungsfristen gedauert habe, jedoch hätte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Bescheid des Bundesasylamtes unter Bedachtnahme auf seine nicht glaubhafte Fluchtgeschichte und die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste bewusst sein müssen, dass er im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Österreich bleiben dürfe. Darüber hinaus habe weder eine näherer soziale Anbindung noch eine sonstige soziale Integration festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in der Grundversorgung und finanziere seinen Lebensunterhalt durch den Staat sowie aus Unterstützungen. Betreffend seine Deutschkenntnisse sei auszuführen, dass dieser Umstand alleine ohne Hinzutreten weiterer integrationsverstärkender Momente nicht geeignet sei, ein schützenswertes Privatleben zu bilden, welches seine Rückkehrentscheidung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkurse besucht, jedoch würden Sprachkenntnisse alleine noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Bei der Absolvierung von Deutschkursen und der dem Beschwerdeführer gebotenen Möglichkeit einer gemeinnützigen Tätigkeit nachzugehen, handle es sich vorwiegend um eine im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahme der Alltagsbewältigung und Strukturierung, wodurch kein derartiger Grad an Integration geschaffen werden könne, der die Rückkehrentscheidung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Auch im Fall einer Ausreise sei der Beschwerdeführer nicht gezwungen, seine bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen und stehe es ihm frei, diese Bindungen durch brieflichen, telefonischen bzw. elektronischen Kontakt oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass kein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonders sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht in die dortige Gesellschaft erneut integrieren könne, zumal seine Familiengehörigen im Herkunftsland leben würden. Demnach habe die Interessensabwägung ergeben, dass das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers nicht durch seine persönlichen Interessen aufgewogen werde, zumal von einer Integration nicht ausgegangen werden könne. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. folgerte das Bundesamt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer keinen unter Paragraph 57, AsylG fallenden Sachverhalt vorgebracht habe. Im Fall des Beschwerdeführers liege aufgrund seines in Österreich aufhältigen Sohnes ein Familienbezug vor. Ein gemeinsames Familienleben zwischen dem Sohn und dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn gelebt und habe seinen Sohn zuletzt im Oktober 2015 gesehen. Der Beschwerdeführer lebe in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 und sein Sohn lebe derzeit noch bei der Kindesmutter in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn seit beinahe einem Jahr nicht mehr gesehen. In diesem Zusammenhang wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seines Asylantrages, welcher sich letztlich als gänzlich untauglich für eine Asylgewährung herausgestellt habe, zum Aufenthalt berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und habe seinen Aufenthalt in Österreich lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren können. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich durch die Gründung einer Familie seinen Aufenthalt, unter Missachtung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen für den legalen Aufenthalt in Österreich, erzwingen wollen. Zudem sei der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, wo für ihn absehbar gewesen sei, dass ein Familienleben lediglich sporadisch stattfinden könne, solange er keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erlange. Der Beschwerdeführer habe im Stadium eines ungewissen Aufenthaltes seine Anknüpfungspunkte gemäß Artikel 8, EMRK begründet, weshalb diese nicht schützenswert erscheinen würden. Demnach habe eine Prüfung der sonstigen Kriterien keine weiteren gewichtigen Argumente für seinen Verbleib im Bundesgebiet ergeben. Zusammengefasst folgerte die Behörde, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Beziehungsaufnahme die ungewisse aufenthaltsrechtliche Situation bewusst sein hätte müssen und hätten sie nicht davon ausgehen dürfen, dass eine dauernde Aufenthaltsberechtigung erteilt werde. Zudem sei zur familiären Situation anzuführen, dass die Intensität der familiären Bindung alleine aufgrund der getrennten Wohnungen gemindert sei. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sei es ihm möglich und zumutbar, Kontakt zu seinem Sohn zu halten. Dass der Kontakt im Fall der Rückkehr in die Elfenbeinküste gänzlich unterbunden wäre, sei nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, von seiner Heimat aus legal nach Österreich einzureisen. Unter Anführung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stellte die Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Zum Privatleben des Beschwerdeführers führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 18.01.2011 in Österreich lebe. Dieser Aufenthalt sei nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es im Fall der Abweisung seines Antrages enden werde und welches aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz gewährt worden sei. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien mit falschen Behauptungen begründet und als unglaubwürdig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sein Privatleben im Wissen um seinen prekären aufenthaltsrechtlichen Status begründet. Er verfüge über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer sei mittellos, gehe gemeinnützigen Tätigkeiten nach und sei von staatlicher bzw. anderwärtiger Unterstützung abhängig. Demnach stelle sich sein Unterhalt in Österreich keinesfalls als auf Dauer gesichert dar. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs, habe bereits das Niveau A2 erreicht und sei Mitglied in der Musikgruppe der Evangelikalen Freikirche. Zur Verfahrensdauer folgerte die Behörde, dass diese zwar länger als die gesetzlichen Entscheidungsfristen gedauert habe, jedoch hätte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Bescheid des Bundesasylamtes unter Bedachtnahme auf seine nicht glaubhafte Fluchtgeschichte und die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste bewusst sein müssen, dass er im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Österreich bleiben dürfe. Darüber hinaus habe weder eine näherer soziale Anbindung noch eine sonstige soziale Integration festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in der Grundversorgung und finanziere seinen Lebensunterhalt durch den Staat sowie aus Unterstützungen. Betreffend seine Deutschkenntnisse sei auszuführen, dass dieser Umstand alleine ohne Hinzutreten weiterer integrationsverstärkender Momente nicht geeignet sei, ein schützenswertes Privatleben zu bilden, welches seine Rückkehrentscheidung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkurse besucht, jedoch würden Sprachkenntnisse alleine noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Bei der Absolvierung von Deutschkursen und der dem Beschwerdeführer gebotenen Möglichkeit einer gemeinnützigen Tätigkeit nachzugehen, handle es sich vorwiegend um eine im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahme der Alltagsbewältigung und Strukturierung, wodurch kein derartiger Grad an Integration geschaffen werden könne, der die Rückkehrentscheidung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Auch im Fall einer Ausreise sei der Beschwerdeführer nicht gezwungen, seine bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen und stehe es ihm frei, diese Bindungen durch brieflichen, telefonischen bzw. elektronischen Kontakt oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass kein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonders sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht in die dortige Gesellschaft erneut integrieren könne, zumal seine Familiengehörigen im Herkunftsland leben würden. Demnach habe die Interessensabwägung ergeben, dass das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers nicht durch seine persönlichen Interessen aufgewogen werde, zumal von einer Integration nicht ausgegangen werden könne. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. folgerte das Bundesamt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 03.10.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK positiv bewerten hätte müssen. Zudem seien die Feststellungen der Behörde in Bezug auf sein schützenswertes Privat- und Familienleben nicht nachvollziehbar und würden nicht den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dokumenten und belegten Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Unterstützungsschreiben, Arbeitsbestätigungen und Deutschkursnachweise vorgelegt, wodurch aufgezeigt werde, dass der Beschwerdeführer jede Möglichkeit zur Integration in Österreich genutzt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netzwerk und sei in der Lage, sämtliche Konversationen in Deutsch zu führen. Den Kurs auf dem Niveau B1 habe er bereits absolviert, jedoch habe er mangels finanzieller Mittel keine diesbezügliche Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer sei seit über fünf Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, wobei ihm die Verfahrensdauer nicht angelastet werden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer seit vier Jahren gemeinnützig tätig und erscheine der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von der Grundversorgung abhängig sei und keiner Beschäftigung nachgehe insofern nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer die gebotenen rechtlichen Möglichkeiten nütze, um zumindest in diesem Rahmen ein eigenes Einkommen lukrieren zu können. Eine Einstellung im höheren Ausmaß sei ihm bis dato aus gesetzlichen Gründen nicht möglich gewesen. Demnach liege sowohl ein schützenswertes Privat- als auch Familienleben vor, zumal es dem Beschwerdeführer ein großes Anliegen sei, seinen Sohn in seine Obsorge zu nehmen. Dies sei ihm bis dato aufgrund seiner äußerst beschränkten finanziellen Ressourcen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim untergerbacht sei, nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn regelmäßig besucht, wobei sich die Situation seit dem letzten Jahr verschärft habe, da der Beschwerdeführer einerseits nicht mehr die finanziellen Mittel aufbringen habe können, um seinen Sohn zu besuchen und sich andererseits der Kontakt zur Kindesmutter verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer überweise jedoch monatlich € 50,00 an die Kindesmutter und werde darauf hingewiesen, dass das Obsorgeverfahren beendet und der Mutter die Obsorge über den Sohn des Beschwerdeführers entzogen worden sei, der nunmehr in die Obhut einer Pflegefamilie kommen würde. Der in dieser Angelegenheit zuständige Richter habe dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung mitgeteilt, dass er die Obsorge lediglich unter der Prämisse, dass sich seine Lebensverhältnisse stabilisieren würden, erhalten könne. Grundsätzlich sei die Übertragung der Obsorge seitens des Pflegschaftsgerichtes möglich und erwünscht.7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 03.10.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK positiv bewerten hätte müssen. Zudem seien die Feststellungen der Behörde in Bezug auf sein schützenswertes Privat- und Familienleben nicht nachvollziehbar und würden nicht den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dokumenten und belegten Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Unterstützungsschreiben, Arbeitsbestätigungen und Deutschkursnachweise vorgelegt, wodurch aufgezeigt werde, dass der Beschwerdeführer jede Möglichkeit zur Integration in Österreich genutzt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netzwerk und sei in der Lage, sämtliche Konversationen in Deutsch zu führen. Den Kurs auf dem Niveau B1 habe er bereits absolviert, jedoch habe er mangels finanzieller Mittel keine diesbezügliche Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer sei seit über fünf Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, wobei ihm die Verfahrensdauer nicht angelastet werden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer seit vier Jahren gemeinnützig tätig und erscheine der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von der Grundversorgung abhängig sei und keiner Beschäftigung nachgehe insofern nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer die gebotenen rechtlichen Möglichkeiten nütze, um zumindest in diesem Rahmen ein eigenes Einkommen lukrieren zu können. Eine Einstellung im höheren Ausmaß sei ihm bis dato aus gesetzlichen Gründen nicht möglich gewesen. Demnach liege sowohl ein schützenswertes Privat- als auch Familienleben vor, zumal es dem Beschwerdeführer ein großes Anliegen sei, seinen Sohn in seine Obsorge zu nehmen. Dies sei ihm bis dato aufgrund seiner äußerst beschränkten finanziellen Ressourcen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim untergerbacht sei, nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn regelmäßig besucht, wobei sich die Situation seit dem letzten Jahr verschärft habe, da der Beschwerdeführer einerseits nicht mehr die finanziellen Mittel aufbringen habe können, um seinen Sohn zu besuchen und sich andererseits der Kontakt zur Kindesmutter verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer überweise jedoch monatlich € 50,00 an die Kindesmutter und werde darauf hingewiesen, dass das Obsorgeverfahren beendet und der Mutter die Obsorge über den Sohn des Beschwerdeführers entzogen worden sei, der nunmehr in die Obhut einer Pflegefamilie kommen würde. Der in dieser Angelegenheit zuständige Richter habe dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung mitgeteilt, dass er die Obsorge lediglich unter der Prämisse, dass sich seine Lebensverhältnisse stabilisieren würden, erhalten könne. Grundsätzlich sei die Übertragung der Obsorge seitens des Pflegschaftsgerichtes möglich und erwünscht.

8.1. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie unter Berücksichtigung seiner bisherigen Angaben, der bisherigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 20.09.2016, seinem Beschwerdevorbringen vom 03.10.2016 und der im Wege des gegenständlichen Parteiengehörs noch vorzulegenden Dokumente und Stellungnahmen, beabsichtigt sei, eine Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich wurden dem Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist Parteiengehör sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden geboten und ihm einige verfahrenswesentliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Integrationsmaßnahmen gestellt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Informationen zur Situation im Herkunftsland übermittelt und wurde ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen

Am 20.10.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Weiters wurde vorgebracht, dass eine Beschäftigungszusage über die Wintersaison 2016/17 vorliege, wobei die Bewilligung durch das AMS noch ausständig sei. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und würden keine Verwaltungsstrafen gegen ihn vorliegen. Während seines sechsjährigen Aufenthalts in Österreich habe der Beschwerdeführer eine starke Bindung aufbauen können und er verfüge über einen großen Freundeskreis, spreche Deutsch und gestalte seinen Alltag sinnbringend, indem er gemeinnützig tätig sei. Der Beschwerdeführer habe einen Sohn in Österreich und sei bestrebt, die Obsorge für diesen zu übernehmen.

Neben einer Vielzahl bereits vorgelegter Dokumente wurden folgende Unterlagen erstmalig in Kopie vorgelegt:

* Bericht des XXXX vom XXXX 09.2016 zu einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Kinder- und Jugendhilfe betreffend die Durchführung bautechnischer Maßnahmen in der Wohnung der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers;* Bericht des römisch 40 vom römisch 40 09.2016 zu einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Kinder- und Jugendhilfe betreffend die Durchführung bautechnischer Maßnahmen in der Wohnung der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers;

* Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 09.2016 zu GZ XXXX mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens aus dem Bereich der Kinderpsychologie im Hinblick auf den Antrag der BH XXXX der Kindesmutter die Obsorge für den Sohn des Beschwerdeführers zu entziehen;* Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 09.2016 zu GZ römisch 40 mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens aus dem Bereich der Kinderpsychologie im Hinblick auf den Antrag der BH römisch 40 der Kindesmutter die Obsorge für den Sohn des Beschwerdeführers zu entziehen;

* Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 09.2016 zu GZ XXXX betreffend dem Erlag eines Kostenvorschusses für den Beschwerdeführer als Kindesvater für die voraussichtlich auflaufenden Sachverständigengebühren;* Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 09.2016 zu GZ römisch 40 betreffend dem Erlag eines Kostenvorschusses für den Beschwerdeführer als Kindesvater für die voraussichtlich auflaufenden Sachverständigengebühren;

* Protokoll des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 09.2016 zu GZ XXXX betreffend den Obsorgeantrag des Beschwerdeführers über seinen Sohn;* Protokoll des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 09.2016 zu GZ römisch 40 betreffend den Obsorgeantrag des Beschwerdeführers über seinen Sohn;

* Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 10.2016 zu GZ XXXX , woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt wurde;* Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 10.2016 zu GZ römisch 40 , woraus hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt wurde;

* Einstellungszusage für den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchenhilfe in der Wintersaison 2016/17; ausgestellt am XXXX 10.2016 von einem Landgasthof und* Einstellungszusage für den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchenhilfe in der Wintersaison 2016/17; ausgestellt am römisch 40 10.2016 von einem Landgasthof und

* Unterstützungsschreiben vom 18.10.2016

Ferner legte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25.11.2016, vom 13.03.2017 und vom 27.07.2017 nachstehende Unterlagen (in Kopie) vor:

* Bescheid des AMS vom XXXX 11.2016, GZ XXXX , worin dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG als Küchenhilfe im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 26.03.2017 erteilt wurde;* Bescheid des AMS vom römisch 40 11.2016, GZ römisch 40 , worin dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG als Küchenhilfe im Zeitraum vom 22.12.2016 bis 26.03.2017 erteilt wurde;

* Arbeitsbestätigung eines Landgasthofes für die Wintersaison 2016/17 vom XXXX 02.2017 sowie vom XXXX 07.2017 sowie* Arbeitsbestätigung eines Landgasthofes für die Wintersaison 2016/17 vom römisch 40 02.2017 sowie vom römisch 40 07.2017 sowie

* Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Dezember 2016 bis Feber 2017 und für Juni 2017

8.2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist aufgefordert, das vom Bezirksgericht XXXX beauftragte Gutachten einer Sachverständigen aus dem Bereich der Kinderpsychologie im Hinblick auf die Obsorge betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, ein ergänzendes Vorbringen betreffend seinen minderjährigen Sohn, insbesondere zu den vorliegenden familiären Bindungen in Bezug auf die Obsorge bzw. Obsorgebemühungen, Beziehungsintensität, Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und Kontakthäufigkeit samt Vorlage von Bescheinigungsmittel zu erstatten.8.2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist aufgefordert, das vom Bezirksgericht römisch 40 beauftragte Gutachten einer Sachverständigen aus dem Bereich der Kinderpsychologie im Hinblick auf die Obsorge betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, ein ergänzendes Vorbringen betreffend seinen minderjährigen Sohn, insbesondere zu den vorliegenden familiären Bindungen in Bezug auf die Obsorge bzw. Obsorgebemühungen, Beziehungsintensität, Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und Kontakthäufigkeit samt Vorlage von Bescheinigungsmittel zu erstatten.

Mit Email vom 16.10.2017 wurden folgende Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt:

* (bereits vorgelegter) Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 09.2016 zu GZ XXXX ;* (bereits vorgelegter) Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 09.2016 zu GZ römisch 40 ;

* Schreiben des Bezirksgericht XXXX vom XXXX 03.2017 zu GZ XXXX betreffend allfälliger Einwände gegen das Gutachten und der Notwendigkeit der Beantragung für die mündliche Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen sowie* Schreiben des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 03.2017 zu GZ römisch 40 betreffend allfälliger Einwände gegen das Gutachten und der Notwendigkeit der Beantragung für die mündliche Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen sowie

* Psychologisches Gutachten in der Pflegschaftssache XXXX , geb. XXXX 05.2013, zu GZ XXXX vom XXXX 02.2017, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass eine einstweilige Übernahme der Obsorge durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger bei gleichzeitigem Verbleib des Sohnes des Beschwerdeführers bei der Kindesmutter empfohlen werde sowie, dass Hinderungsgründe des Beschwerdeführers in der Ausübung der Obsorge für seinen minderjährigen Sohn das offene Asylverfahren und der unsichere Status trotz Arbeitserlaubnis und eigenständigem Wohnen seien* Psychologisches Gutachten in der Pflegschaftssache römisch 40 , geb. römisch 40 05.2013, zu GZ römisch 40 vom römisch 40 02.2017, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass eine einstweilige Übernahme der Obsorge durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger bei gleichzeitigem Verbleib des Sohnes des Beschwerdeführers bei der Kindesmutter empfohlen werde sowie, dass Hinderungsgründe des Beschwerdeführers in der Ausübung der Obsorge für seinen minderjährigen Sohn das offene Asylverfahren und der unsichere Status trotz Arbeitserlaubnis und eigenständigem Wohnen seien

Weiters wurde in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter zwischenzeitig Besuchsvereinbarungen getroffen habe. Seit August [2017] dürfe der Beschwerdeführer seinen Sohn einmal monatlich besuchen. Im August und im September hätten diese Besuche bereits stattgefunden und hätten der Beschwerdeführer und sein Sohn wieder Zeit miteinander verbringen können. Sie würden einkaufen, auf den Spielplatz und gemeinsam Essen gehen. Dem Beschwerdeführer sei der Kontakt zu seinem Sohn sehr wichtig. Zudem beinhalte die Vereinbarung zwei weitere Besuche bis November und ab Dezember werde sein Sohn auch Wochenenden beim Beschwerdeführer verbringen dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, Zugehöriger der Volksgruppe der Bakwe und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region XXXX .1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, Zugehöriger der Volksgruppe der Bakwe und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region römisch 40 .

1.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 17.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 17.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen gemeinsamen Sohn mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsangehörigen. Der Sohn des Beschwerdeführers, namens XXXX , ist ebenfalls österreichsicher Staatsbürger und wurde am XXXX 05.2013 im Bundesgebiet geboren. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn, allerdings besteht regelmäßiger Kontakt in Form von Besuchen und Unternehmungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer hat ein liebevolles Verhältnis zu seinem Sohn, ist an seinem Alltag interessiert und hat auch im Zuge des Obsorgeverfahrens vor dem Bezirksgericht XXXX starkes Interesse daran bekundet, seinen Sohn zu sich zu nehmen, indem er einen diesbezüglichen Obsorgeantrag bei Gericht einbrachte.1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen gemeinsamen Sohn mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsangehörigen. Der Sohn des Beschwerdeführers, namens römisch 40 , ist ebenfalls österreichsicher Staatsbürger und wurde am römisch 40 05.2013 im Bundesgebiet geboren. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn, allerdings besteht regelmäßiger Kontakt in Form von Besuchen und Unternehmungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer hat ein liebevolles Verhältnis zu seinem Sohn, ist an seinem Alltag interessiert und hat auch im Zuge des Obsorgeverfahrens vor dem Bezirksgericht römisch 40 starkes Interesse daran bekundet, seinen Sohn zu sich zu nehmen, indem er einen diesbezüglichen Obsorgeantrag bei Gericht einbrachte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig und erwerbstätig ist. Der Beschwerdeführer hat eine Anstellung als Küchenhilfe in einem Landgasthaus und verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.140,00. Weiters verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied in der Evangelikalen Freikirche XXXX und verrichtet seit dem Jahr 2012 gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von 80 Stunden monatlich in der Burg XXXX , wofür er einen Stundenlohn in der Höhe von € 3,00 erhält. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, kann sich im Alltag problemlos verständigen, hat das ÖSD Zertifikat A2 erlangt und einen Deutschkurs für Fortgeschrittene auf dem Niveau B1 absolviert. Daher ist der Beschwerdeführer in gesellschaftlicher, sozialer, sprachlicher und - bezogen auf seine Erwerbstätigkeit wohl auch in beruflicher Hinsicht - als außerordentlich gut integriert anzusehen.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig und erwerbstätig ist. Der Beschwerdeführer hat eine Anstellung als Küchenhilfe in einem Landgasthaus und verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.140,00. Weiters verfügt er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied in der Evangelikalen Freikirche römisch 40 und verrichtet seit dem Jahr 2012 gemeinnützige Tätigkeiten im Ausmaß von 80 Stunden monatlich in der Burg römisch 40 , wofür er einen Stundenlohn in der Höhe von € 3,00 erhält. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, kann sich im Alltag problemlos verständigen, hat das ÖSD Zertifikat A2 erlangt und einen Deutschkurs für Fortgeschrittene auf dem Niveau B1 absolviert. Daher ist der Beschwerdeführer in gesellschaftlicher, sozialer, sprachlicher und - bezogen auf seine Erwerbstätigkeit wohl auch in beruflicher Hinsicht - als außerordentlich gut integriert anzusehen.

1.1.4. Festgestellt wird, dass im Strafregister der Republik Österreich bezogen auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung aufscheint. Seine vormalige rechtskräftige Verurteilung wurde per 30.04.2017 getilgt.

1.1.5. Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines bestehenden, aufrechten Familienlebens zu seinem minderjährigen, ca. viereinhalbjährigen Sohn, einem österreichischen Staatsangehörigen, sowie aufgrund der von ihm gesetzten Integrationsbemühungen einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familien- und Privatleben darstellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie religiöses Bekenntnis) und zu seiner Herkunft ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.

2.1.2. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Antragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die weiteren Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 00.550-BAI, und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016, Zl. W192 1423516-1/27E.

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer ledig und der (leibliche) Vater des am XXXX 05.2013 geborenen minderjährigen XXXX ist, ergibt sich ebenso aus seinem Vorbringen und aus dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes XXXX vom XXXX 10.2013. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Bezug auf seinen Sohn sowie dahingehend, dass er derzeit weder in einer Ehe noch in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt, während des gesamten Verfahrens von sich aus klare Angaben getätigt. Aus diesen Angaben sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen zum Obsorgeverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX , ergeben sich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch ein regelmäßiger Kontakt in Form von Besuchen und Unternehmungen besteht. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen betreffend das zwischenmenschliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sowie seine Bereitschaft, die Obsorge über seinen Sohn zu übernehmen aus dem Protokoll des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 09.2016 zu GZ XXXX sowie aus seinen Angaben im Zuge des im Rahmen des Obsorgeverfahrens erstellten psychologischen Gutachtens vom XXXX 02.2017 bzw. durch die Einsicht in das vorgelegte Gutachten.2.1.3. Dass der Beschwerdeführer ledig und der (leibliche) Vater des am römisch 40 05.2013 geborenen minderjährigen römisch 40 ist, ergibt sich ebenso aus seinem Vorbringen und aus dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 10.2013. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Bezug auf seinen Sohn sowie dahingehend, dass er derzeit weder in einer Ehe noch in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt, während des gesamten Verfahrens von sich aus klare Angaben getätigt. Aus diesen Angaben sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen zum Obsorgeverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 , ergeben sich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch ein regelmäßiger Kontakt in Form von Besuchen und Unternehmungen besteht. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen betreffend das zwischenmenschliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sowie seine Bereitschaft, die Obsorge über seinen Sohn zu übernehmen aus dem Protokoll des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 09.2016 zu GZ römisch 40 sowie aus seinen Angaben im Zuge des im Rahmen des Obsorgeverfahrens erstellten psychologischen Gutachtens vom römisch 40 02.2017 bzw. durch die Einsicht in das vorgelegte Gutachten.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsmaßnahmen ergeben sich - neben seinem eigenen, glaubhaften Vorbringen im Zuge des Verfahrens - aus dem Akteninhalt, insbesondere den zahlreich vorgelegten Unterlagen. Im einzelnen ergeben sich die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit, zu seinem regelmäßigen Einkommen sowie zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten aus der vorgelegten Einstellungszusage vom XXXX 10.2016, den Arbeitsbestätigungen vom XXXX 09.2016, vom XXXX 02.2017 und vom XXXX 07.2017, dem Bescheid des AMS vom XXXX 11.2016 sowie aus den vorgelegten monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dass der Beschwerdeführer das ÖSD Zertifikat A2 erlangt und einen Deutschkurs für Fortgeschrittenen auf den Niveau B1 absolviert hat, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen vom XXXX 02.2014 und vom XXXX 04.2016. Darüber hinaus ergibt sich die weitere Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass dem Protokoll des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 09.2016 nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer für diese Einvernahme bzw. Anhörung einen Dolmetscher benötigt hätte. Die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Evangelikalen Freikirche XXXX gründet sich auf diesbezüglich vorgelegte Empfehlungsschreiben diverser Mitglieder. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist, auch aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017 eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem, in welchem der Beschwerdeführer als "nicht aktiv" geführt wird.Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsmaßnahmen ergeben sich - neben seinem eigenen, glaubhaften Vorbringen im Zuge des Verfahrens - aus dem Akteninhalt, insbesondere den zahlreich vorgelegten Unterlagen. Im einzelnen ergeben sich die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit, zu seinem regelmäßigen Einkommen sowie zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten aus der vorgelegten Einstellungszusage vom römisch 40 10.2016, den Arbeitsbestätigungen vom römisch 40 09.2016, vom römisch 40 02.2017 und vom römisch 40 07.2017, dem Bescheid des AMS vom römisch 40 11.2016 sowie aus den vorgelegten monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dass der Beschwerdeführer das ÖSD Zertifikat A2 erlangt und einen Deutschkurs für Fortgeschrittenen auf den Niveau B1 absolviert hat, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen vom römisch 40 02.2014 und vom römisch 40 04.2016. Darüber hinaus ergibt sich die weitere Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass dem Protokoll des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 09.2016 nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer für diese Einvernahme bzw. Anhörung einen Dolmetscher benötigt hätte. Die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Evangelikalen Freikirche römisch 40 gründet sich auf diesbezüglich vorgelegte Empfehlungsschreiben diverser Mitglieder. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar. Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist, auch aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017 eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem, in welchem der Beschwerdeführer als "nicht aktiv" geführt wird.

2.1.4. Die Feststellung zur bereits erfolgten Tilgung der vormaligen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 12.09.2016, dem auch das Tilgungsdatum 30.04.2017 zu entnehmen ist. Dass nunmehr im Strafregister keine strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufscheinen, ergibt sich ferner aus einem weiteren, vom Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2017 eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.

3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.3. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.2.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.2.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer österreichischen Staatsangerhörigen, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, einen ca. viereinhalbjährigen Sohn, der am XXXX 05.2013 geboren wurde und ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht dennoch ein aufrechtes Familienleben, welches durch eine emotionale Bindung und dem regelmäßigen Kontakt in Form von Besuchen und Unternehmungen sowie dem generell vorliegenden starken Interesse des Beschwerdeführers an seinem Sohn gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche bzw. auf die EGMR Judikatur zu verweisen, wonach das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 24.11.2014, E1091/2014).Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer österreichischen Staatsangerhörigen, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, einen ca. viereinhalbjährigen Sohn, der am römisch 40 05.2013 geboren wurde und ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht dennoch ein aufrechtes Familienleben, welches durch eine emotionale Bindung und dem regelmäßigen Kontakt in Form von Besuchen und Unternehmungen sowie dem generell vorliegenden starken Interesse des Beschwerdeführers an seinem Sohn gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche bzw. auf die EGMR Judikatur zu verweisen, wonach das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ1996, 834; VfSlg 16.777 aus 2003,; VfGH 24.11.2014, E1091/2014).

Das Obsorgeverfahren sowie die vorgelegten Gerichtsunterlagen und Gutachten lassen den Schluss zu, dass eine schwierige Gesamtsituation für den Sohn des Beschwerdeführers gegeben ist und ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessensabwägung gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu werten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes Bedacht zu nehmen ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Das Obsorgeverfahren sowie die vorgelegten Gerichtsunterlagen und Gutachten lassen den Schluss zu, dass eine schwierige Gesamtsituation für den Sohn des Beschwerdeführers gegeben ist und ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessensabwägung gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu werten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes Bedacht zu nehmen ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).

Wenngleich dem Beschwerdeführer die Obsorge (derzeit noch) nicht übertragen wurde, hat er dennoch den Kontakt zu seinem Sohn dahingehend intensivieren können, indem mit der Kindesmutter eine Besuchsvereinbarung geschlossen wurde. Die Besuche finden nunmehr regelmäßig statt und kann der Sohn des Beschwerdeführers nunmehr auch Wochenenden beim Beschwerdeführer verbringen, da der Beschwerdeführer nicht mehr im Flüchtlingsheim untergebracht ist. In Anbetracht der Umstände ist eine Weiterführung des in Österreich begründeten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in der Elfenbeinküste nicht in zumutbarer Weise möglich, da der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers als österreichischer Staatangehöriger im Bundesgebiet durch seine hier lebenden Familienangehörigen verwurzelt ist. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels "moderner Kommunikationsmittel" – "per Telefon, Skype oder mittelfristig gesehen per Internet" ist mit einem Kleinkind wohl kaum möglich. Dem Vater eines Kindes kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/21/0303 sowie VwGH 16.5.2012, Zl. 2011/21/0277).Wenngleich dem Beschwerdeführer die Obsorge (derzeit noch) nicht übertragen wurde, hat er dennoch den Kontakt zu seinem Sohn dahingehend intensivieren können, indem mit der Kindesmutter eine Besuchsvereinbarung geschlossen wurde. Die Besuche finden nunmehr regelmäßig statt und kann der Sohn des Beschwerdeführers nunmehr auch Wochenenden beim Beschwerdeführer verbringen, da der Beschwerdeführer nicht mehr im Flüchtlingsheim untergebracht ist. In Anbetracht der Umstände ist eine Weiterführung des in Österreich begründeten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in der Elfenbeinküste nicht in zumutbarer Weise möglich, da der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers als österreichischer Staatangehöriger im Bundesgebiet durch seine hier lebenden Familienangehörigen verwurzelt ist. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels "moderner Kommunikationsmittel" – "per Telefon, Skype oder mittelfristig gesehen per Internet" ist mit einem Kleinkind wohl kaum möglich. Dem Vater eines Kindes kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/21/0303 sowie VwGH 16.5.2012, Zl. 2011/21/0277).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007, 852ff). In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007, 852ff). In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bezogen auf den nunmehr gestellten Antrag auf internationalen Schutz befindet sich der Beschwerdeführer seit nahezu sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Richtig ist zwar, dass dieser legale Aufenthalt lediglich auf die Stellung eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz zurückzuführen ist, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Dauer dieses Asylverfahrens (Antragstellung am 17.01.2011, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016) nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten ist und der Beschwerdeführer diesen Zeitraum von ca. fünf Jahren und vier Monaten intensiv zur Integration in beruflicher und privater Hinsicht, genutzt hat.

Abgesehen von der emotionalen Bindung zu seinem Sohn verfügt der Beschwerdeführer sowohl in sprachlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht über eine ausreichende Integration. Der Beschwerdeführer hat seit November 2016 eine Anstellung bei einem Landgasthaus als Küchenhilfe und ist somit selbsterhaltungsfähig, was auch aus der Einsicht in das Grundversorgungssystem ersichtlich ist. Er wohnt nicht mehr im Flüchtlingsheim und bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe in der Höhe von ca. € 1.140,00 brutto. Der Beschwerdeführer verrichtet zudem ehrenamtliche Tätigkeiten im Ausmaß von 80 Stunden pro Monat, verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis und ist aktives Mitglied einer Kirchengemeinschaft. Demgegenüber ist die Bindung des Beschwerdeführers an den Heimatstaat abgeschwächt, so hat der Beschwerdeführer zwar gelegentlich mit seinem Vater Kontakt, jedoch hat sich der Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert und ist dem Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit, die Eingliederung in die österreichische Gesellschaft in sozialer und beruflicher Hinsicht gelungen.

Ferner bemühte sich der Beschwerdeführer im Zuge seines bisherigen Aufenthalts sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache und erlangte das ÖSD Zertifikat A2. Ferner stellte er seinen Willen um einen weiteren Ausbau seiner Deutschkenntnisse durch die Vorlage einer Teilnahmebestätigung der Niveaustufe B1 - Fortgeschrittene Teil zwei unter Beweis.

Zur strafrechtlichen Verurteilung aus den Jahr 2011 ist auszuführen, dass diese per 30.04.2017 getilgt wurde und im Strafregister der Republik Österreich bezogen auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung aufscheint. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Augenmerk darauf zu richten ist, dass die letzte und einzige Verurteilung (rechtskräftig am XXXX 01.2012) ca. sechs Jahre zurück liegt und - abgesehen davon, dass diese aufgrund der bereits erfolgten Tilgung ohnehin nicht mehr zu Lasten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung gewertet werden kann – auch unter Berücksichtigung seines langen Wohlverhaltens jedenfalls von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist (vgl. AsylGH vom 21.11.2013, Zl. D18 319670-1/2008/27E, BVwG vom 30.10.2015, Zl. W159 1248124-2/15E).Zur strafrechtlichen Verurteilung aus den Jahr 2011 ist auszuführen, dass diese per 30.04.2017 getilgt wurde und im Strafregister der Republik Österreich bezogen auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung aufscheint. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Augenmerk darauf zu richten ist, dass die letzte und einzige Verurteilung (rechtskräftig am römisch 40 01.2012) ca. sechs Jahre zurück liegt und - abgesehen davon, dass diese aufgrund der bereits erfolgten Tilgung ohnehin nicht mehr zu Lasten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung gewertet werden kann – auch unter Berücksichtigung seines langen Wohlverhaltens jedenfalls von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist vergleiche AsylGH vom 21.11.2013, Zl. D18 319670-1/2008/27E, BVwG vom 30.10.2015, Zl. W159 1248124-2/15E).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten - im vorliegenden Fall insbesondere die familiären - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VfSlg. 17.457/2005 sowie VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2006/01/0595 und vom 22.02.2005, Zl. 2003/21/0096). Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung in die Elfenbeinküste ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten - im vorliegenden Fall insbesondere die familiären - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt vergleiche VfSlg. 17.457 aus 2005, sowie VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2006/01/0595 und vom 22.02.2005, Zl. 2003/21/0096). Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung in die Elfenbeinküste ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.2.5. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.5. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt gemäß Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet:

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,) lauten:

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

[...]

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG).Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG).

Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmte Folgendes:Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmte Folgendes:

§ 7 (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7, (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (vgl. § 9 der Integrationsvereinbarungs-VO, BGBl II Nr. 449/2005).Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch vergleiche Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, ausgestellt am XXXX 02.2014, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikats des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG.Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, ausgestellt am römisch 40 02.2014, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikats des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch die Vorlage seines ÖSD Zertifikats A2 nachweisen konnte, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch die Vorlage seines ÖSD Zertifikats A2 nachweisen konnte, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2.6. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

3.2.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.6.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (d.i. § 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (d.i. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

3.2.6.2. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen bisherigen Angaben, der bisherigen Ausführungen im gesamten Verfahren und zu seinem persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat und zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen Stellung zu nehmen sowie Beweismittel vorzulegen, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt demnach den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Integrationsmaßnahmen und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist sohin nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung und sohin die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer eine Änderung der gegenständlichen Entscheidung bewirken hätte können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt bereits mit Beschwerdevorlage vom 04.10.2016 auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.3.2.6.2. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen bisherigen Angaben, der bisherigen Ausführungen im gesamten Verfahren und zu seinem persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat und zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen Stellung zu nehmen sowie Beweismittel vorzulegen, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt demnach den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Integrationsmaßnahmen und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist sohin nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung und sohin die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer eine Änderung der gegenständlichen Entscheidung bewirken hätte können. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt bereits mit Beschwerdevorlage vom 04.10.2016 auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen angefochtenen Punkten wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen angefochtenen Punkten wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,
Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche
Verurteilung, Tilgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W235.1423516.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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