Entscheidungsdatum
15.12.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2175390-2/2E
W250 2175390-3/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit staatenlos, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit staatenlos, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 beschlossen:
A)
1.
Dem Antrag auf vorläufige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren wird stattgegeben.
und zu Recht erkannt:
2.
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 31.08.2017 aus Italien kommend unrechtmäßig nach Österreich ein, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen und zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2012 seinen Herkunftsstaat verlassen habe und im Juli oder August 2014 nach Italien eingereist und nach kurzer Zeit zum ersten Mal nach Österreich weitergereist sei. Von hier sei er nach Italien zurückgeschoben worden, habe jedoch abermals Italien verlassen und sei durch Österreich nach Deutschland gereist. Dort habe er um internationalen Schutz angesucht, den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet sondern sei nach etwa einem Jahr nach Dänemark gereist. Dänemark habe er nach zwei Monaten wieder verlassen und sei nach Italien gereist, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In Italien habe er Dokumente erhalten und sei nach Belgien gereist, um dort zu arbeiten. Nach seiner Rückkehr nach Italien sei er festgenommen worden und habe sich in einem Gefängnis befunden. Er habe in Italien einen Bescheid erhalten, in dem gestanden sei, dass er innerhalb von sieben Tagen Italien verlassen müsse. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gereist um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er habe einen abgelaufenen palästinensischen Reisepass, der ihm jedoch in Italien abgenommen worden sei. In Österreich oder der EU habe er keine Angehörigen oder engen Freunde, seine Familie befinde sich in Palästina. Er sei gesund und verfüge weder über einen Wohnsitz in Österreich noch über Geld.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 31.08.2017 aus Italien kommend unrechtmäßig nach Österreich ein, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen und zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2012 seinen Herkunftsstaat verlassen habe und im Juli oder August 2014 nach Italien eingereist und nach kurzer Zeit zum ersten Mal nach Österreich weitergereist sei. Von hier sei er nach Italien zurückgeschoben worden, habe jedoch abermals Italien verlassen und sei durch Österreich nach Deutschland gereist. Dort habe er um internationalen Schutz angesucht, den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet sondern sei nach etwa einem Jahr nach Dänemark gereist. Dänemark habe er nach zwei Monaten wieder verlassen und sei nach Italien gereist, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In Italien habe er Dokumente erhalten und sei nach Belgien gereist, um dort zu arbeiten. Nach seiner Rückkehr nach Italien sei er festgenommen worden und habe sich in einem Gefängnis befunden. Er habe in Italien einen Bescheid erhalten, in dem gestanden sei, dass er innerhalb von sieben Tagen Italien verlassen müsse. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gereist um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er habe einen abgelaufenen palästinensischen Reisepass, der ihm jedoch in Italien abgenommen worden sei. In Österreich oder der EU habe er keine Angehörigen oder engen Freunde, seine Familie befinde sich in Palästina. Er sei gesund und verfüge weder über einen Wohnsitz in Österreich noch über Geld.
Während dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde am 11.11.2014 in Deutschland, am 19.12.2015 in Dänemark und am 11.03.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.08.2017 wurde über den BF gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.08.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Beschwerde hat der BF gegen diesen Bescheid nicht erhoben.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.08.2017 wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.08.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Beschwerde hat der BF gegen diesen Bescheid nicht erhoben.
4. Am 01.09.2017 wurde die Erstbefragung des BF auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz durchgeführt.
5. Die vom Bundesamt am 01.09.2017 an Deutschland und am 05.09.2017 an Dänemark gerichteten Anfragen auf Wiederaufnahme des BF wurden von Deutschland mit Schreiben vom 05.09.2017 und von Dänemark mit Schreiben vom 06.09.2017 abgelehnt. Ein am 06.09.2017 an Italien gerichtetes Wiederaufnahmegesuch blieb innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 21.09.2017 wurde Italien vom Zuständigkeitsübergang auf Grund des Fristablaufes in Kenntnis gesetzt.5. Die vom Bundesamt am 01.09.2017 an Deutschland und am 05.09.2017 an Dänemark gerichteten Anfragen auf Wiederaufnahme des BF wurden von Deutschland mit Schreiben vom 05.09.2017 und von Dänemark mit Schreiben vom 06.09.2017 abgelehnt. Ein am 06.09.2017 an Italien gerichtetes Wiederaufnahmegesuch blieb innerhalb der Frist des Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO unbeantwortet. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 21.09.2017 wurde Italien vom Zuständigkeitsübergang auf Grund des Fristablaufes in Kenntnis gesetzt.
6. Am 03.10.2017 wurde der BF vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen. Dabei gab er an, dass er nicht nach Italien, sondern in seinen Herkunftsstaat ausreisen wolle. Konkrete Schritte für eine freiwillige Rückkehr habe er noch nicht unternommen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Es wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Es wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
8. Mit Schreiben vom 23.10.2017 hat Italien dem Bundesamt mitgeteilt, dass dem BF in Italien Asyl gewährt wurde. Daraufhin hat das Bundesamt mit Bescheid vom 25.10.2017 einen neuerlichen Schubhaftbescheid, nunmehr gestützt auf § 76 Abs. 1 Z. 1 FPG, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 03.11.2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen.8. Mit Schreiben vom 23.10.2017 hat Italien dem Bundesamt mitgeteilt, dass dem BF in Italien Asyl gewährt wurde. Daraufhin hat das Bundesamt mit Bescheid vom 25.10.2017 einen neuerlichen Schubhaftbescheid, nunmehr gestützt auf Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 03.11.2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2017 wurde der Bescheid vom 03.10.2017 gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 aufgehoben und mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2017 der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nach Italien ausreisen muss. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist. Der BF hat am 30.10.2017 auf die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid verzichtet.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2017 wurde der Bescheid vom 03.10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 aufgehoben und mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2017 der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nach Italien ausreisen muss. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig ist. Der BF hat am 30.10.2017 auf die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid verzichtet.
10. Am 07.11.2017 wurde der BF nach Italien überstellt, wo ihm jedoch am Flughafen Venedig die Einreise verweigert wurde. Der BF kehrte daher mit den ihn begleitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Österreich zurück, wurde auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und wieder in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
11. Mit Schreiben vom 07.11.2017 hat Italien mitgeteilt, dass dem BF der Status des Asylberechtigten in Italien aberkannt worden sei, weshalb eine Rückübernahme nicht habe erfolgen können. Es sei daher entsprechend der Dublin-III-VO vorzugehen.
12. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.11.2017 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass Italien auf Grund des Ablaufes der Frist zur Beantwortung des Übernahmeersuchens vom 06.09.2017 seit 21.09.2017 nach wie vor zur Übernahme des BF verpflichtet sei.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 der Bescheid vom 30.10.2017 aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 08.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 24.11.2017 Beschwerde erhoben.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991 der Bescheid vom 30.10.2017 aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 08.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 24.11.2017 Beschwerde erhoben.
14. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017 wurde über den BF gemäß Art. 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG, auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF und seiner fehlenden Verankerung in Österreich, Fluchtgefahr vorliege. Die Anordnung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.14. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017 wurde über den BF gemäß Artikel 28, der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des Kriteriums des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG, auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF und seiner fehlenden Verankerung in Österreich, Fluchtgefahr vorliege. Die Anordnung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.
15. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 23.11.2017 Beschwerde erhoben. Darin beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF, die Behebung des Schubhaftbescheides samt dem Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung zu Unrecht erfolgt ist, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen sowie den Ersatz der Aufwendungen gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen.
Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass eine Erreichung des Sicherungszweckes – die Überstellung des BF nach Italien – nicht erreicht werden könne, da die italienischen Behörden dem BF bereits am 07.11.2017 die Einreise verweigert haben. Die belangte Behörde gehe ohne konkrete Einzelfallprüfung von einer Fluchtgefahr des BF aus und habe allgemein gehaltene Textbausteine zur Begründung herangezogen, was sich insbesondere daran zeige, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einem weiteren Überstellungsversuch nach Kroatien die Rede sei. Die Behörde beziehe sich auf die fehlende soziale Verankerung, lasse jedoch unberücksichtigt, dass der BF seit seiner Einreise am 31.08.2017 in Schubhaft sei. Die fehlende soziale Verankerung sei ein Umstand, der bei einer "Dublin-Konstellation" geradezu typisch sei. Auch die Äußerung des BF, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, begründe kein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis. Auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf ein massives strafrechtliches Verhalten des BF sei im vorliegenden Fall unzutreffend, da der BF in Österreich unbescholten sei. Ebensowenig sei er – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – bei der Verrichtung von Schwarzarbeit angetroffen worden. Auch der Verweis auf die Bedeutung der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles des Staates sei unzutreffend, da diese Gesichtspunkte entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für eine Anhaltung in Schubhaft darstellten.
Die belangte Behörde begründe zwar, weshalb Fluchtgefahr vorliege, doch sei sie dabei von einem falschen Maßstab ausgegangen, da in Dublin-Fällen das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr erforderlich sei. Eine Begründung für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr sei der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gelungen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass Fluchtgefahr bestehe, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Eine Begründung, warum ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung gekommen sei, sei der Behörde nicht gelungen. Der BF würde im Fall der Entlassung aus der Schubhaft einem gelinderen Mittel Folge leisten.
16. Mit der Beschwerde hat der BF unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren eingebracht.
17. Das Bundesamt hat am 24.11.2017 den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass das deutsche Bundeskriminalamt vom spanischen Bundeskriminalamt informiert worden sei, dass der BF in Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten stehen könnte. Der BF habe seinen Reisepass des autonomen Gebietes Palästina in der Hinsicht verfälscht, dass aus dem Reisepass mehrere Seiten entfernt worden seien um weitere Reisewege zu verschleiern. Es lasse sich daher auf ein Gefährdungspotential schließen und wäre die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet gefährdet. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft werde der BF mit Sicherheit in die Anonymität untertauchen, wodurch eine Überstellung nach Italien nicht mehr gesichert wäre.
Die Überstellung des BF nach Italien sei nach Durchführbarkeit des Bescheides vom 08.11.2017 zeitnah geplant.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.
18. Am 29.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung brachte die Vertreterin des BF insbesondere vor, dass sich der BF in seinem gesamten Verfahren in Österreich kooperativ verhalten habe und richtige Angaben gemacht habe, was im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen sei. Die Überstellungsfrist des Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-VO sei abgelaufen. Nach dieser Bestimmung seien Personen, die sich zum Zweck der Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft befänden, freizulassen, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Wochen stattfände. Die Möglichkeit der neuerlichen Schubhaftverhängung nach Ablauf der sechswöchigen Frist bei nicht durchführbarer Abschiebung sei nicht vorgesehen und widerspreche dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO. Die Überstellung im gegenständlichen Fall sei nicht durch den BF verzögert oder behindert worden, der BF habe bereits im Rahmen seiner Einvernahme am 31.08.2017 angegeben, dass er den früher in Italien gewährten Schutzstatus nicht mehr habe. Dem BF könne daher kein Verschulden an der gescheiterten Überstellung angelastet werden. Die Fortsetzung der Schubhaft nach Ablauf der Frist sei rechtswidrig.18. Am 29.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung brachte die Vertreterin des BF insbesondere vor, dass sich der BF in seinem gesamten Verfahren in Österreich kooperativ verhalten habe und richtige Angaben gemacht habe, was im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen sei. Die Überstellungsfrist des Artikel 28, Absatz 3, der Dublin-III-VO sei abgelaufen. Nach dieser Bestimmung seien Personen, die sich zum Zweck der Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft befänden, freizulassen, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Wochen stattfände. Die Möglichkeit der neuerlichen Schubhaftverhängung nach Ablauf der sechswöchigen Frist bei nicht durchführbarer Abschiebung sei nicht vorgesehen und widerspreche dem Wortlaut des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO. Die Überstellung im gegenständlichen Fall sei nicht durch den BF verzögert oder behindert worden, der BF habe bereits im Rahmen seiner Einvernahme am 31.08.2017 angegeben, dass er den früher in Italien gewährten Schutzstatus nicht mehr habe. Dem BF könne daher kein Verschulden an der gescheiterten Überstellung angelastet werden. Die Fortsetzung der Schubhaft nach Ablauf der Frist sei rechtswidrig.
Eine Vertreterin des Bundesamtes nahm an der Verhandlung teil und brachte insbesondere vor, dass die Verfristung am 21.09.2017 eingetreten sei, weshalb eine Überstellung des BF nach Italien bis 21.03.2018 möglich sei. Der BF befinde sich erst seit 08.11.2017 gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG in Schubhaft und sei somit die Frist von sechs Wochen noch nicht überschritten. Der BF habe in der Einvernahme vom 03.10.2017 angegeben, freiwillig heimkehren zu wollen, diese Möglichkeit habe er bisher nicht genutzt und keine Schritte in diese Richtung gesetzt.Eine Vertreterin des Bundesamtes nahm an der Verhandlung teil und brachte insbesondere vor, dass die Verfristung am 21.09.2017 eingetreten sei, weshalb eine Überstellung des BF nach Italien bis 21.03.2018 möglich sei. Der BF befinde sich erst seit 08.11.2017 gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft und sei somit die Frist von sechs Wochen noch nicht überschritten. Der BF habe in der Einvernahme vom 03.10.2017 angegeben, freiwillig heimkehren zu wollen, diese Möglichkeit habe er bisher nicht genutzt und keine Schritte in diese Richtung gesetzt.
Der BF gab bei seiner Befragung im Wesentlichen an, dass er im Juli oder August 2014 in Deutschland um Asyl angesucht habe, Deutschland jedoch vor Abschluss dieses Verfahrens verlassen und in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach zwei Monaten habe er auch Dänemark vor Abschluss seines Asylverfahrens verlassen. Daraufhin habe er in Italien um internationalen Schutz angesucht, wo er im Februar 2016 anerkannter Flüchtling geworden sei. Er sei danach nach Belgien gereist und habe sich dort vier Monate lang aufgehalten. Nach seiner Rückkehr nach Italien sei er festgenommen und für drei Monate in Schubhaft angehalten worden. Ungefähr sechs Tage vor seiner Anhaltung durch die Polizei in Österreich sei er in Italien aus der Schubhaft entlassen worden. In Italien habe er ein Schreiben erhalten, wonach er binnen sieben Tagen in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsse. Seine Familie befinde sich in seinem Herkunftsstaat, in Österreich und der EU habe er keine Familienangehörigen, er verfüge über kein Vermögen und habe in Österreich weder eine Wohnmöglichkeit noch eine Möglichkeit sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
19. Am 01.12.2017 hat der BF die schriftliche Ausfertigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.19. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.19. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest.
2.2. Der BF ist gesund und haftfähig.
3. Zur erheblichen Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Der BF hat seine Abschiebung aus Italien umgangen, da er Italien nach Zustellung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig verlassen hat.
3.2. Der BF hat sich seinen Asylverfahren in Deutschland und Dänemark entzogen, da er beide Staaten vor Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat.
3.3. Für den Asylantrag ist Italien zuständig. Der BF hat Asylanträge in Deutschland, Dänemark und Italien gestellt. Deutschland und Dänemark hat er vor Verfahrensende verlassen, Italien nach Erhalt einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
3.4. Der BF hat Italien nach Erhalt seiner Aufenthaltsberechtigung verlassen und ist nach Belgien gereist um dort illegal zu arbeiten.
3.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF seinem Verfahren auf freiem Fuß belassen stellen wird.
4. Familiäre und soziale Komponente
4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich oder innerhalb der EU. Die Familie des BF, insbesondere seine Ehefrau, sein Kind, seine Eltern und Geschwister, befindet sich in seinem Herkunftsstaat.
4.2. Der BF hat keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
4.3. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt weder über ein Einkommen noch ein existenzsicherndes Vermögen.
2. Beweiswürdigung:
1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl 2175390-1, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2017 betreffend. Diesen Feststellungen wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Person des BF gründen sich auf den vorgelegten Akt des Bundesamtes sowie auf das Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 11.04.2017, aus dem sich ergibt, dass der dem BF abgenommene Reisepass ein Originaldokument ist.
Dass der BF gesund ist, ergibt sich daraus, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine Erkrankung des BF zu entnehmen sind und gesundheitliche Beschwerden von ihm weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden.
2. Zur erheblichen Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Dass der BF Italien unrechtmäßig verlassen hat, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er angibt, ohne Reisedokument aus Italien ausgereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat der BF auch eingeräumt, dass er Italien verlassen hat, da er einen Bescheid erhalten hat, der ihn zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat verpflichtet. Da er auf Grund dieses Bescheides wusste, dass er zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verpflichtet ist, hat der BF Italien verlassen, um seiner Abschiebung aus Italien zu entgehen.
3.2. Die Feststellung, wonach der BF in Deutschland und Dänemark Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und beide Staaten vor einer Entscheidung über seine dort gestellten Anträge verlassen hat, ergibt sich aus der Aussage des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dabei gab er an, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, jedoch nach einem Jahr Deutschland verlassen hat, da das Verfahren zu lange gedauert hätte, Dänemark habe er nach zwei Monaten wieder verlassen. Diese Aussagen sind insofern glaubhaft, als der BF diesbezüglich im gesamten Verfahren gleich lautende Angaben gemacht hat und sich die von ihm genannte chronologische Abfolge mit den Ergebnissen der Eurodac-Abfrage in Einklang bringen lässt.
3.3. Dass der BF Italien nach Erhalt seiner Aufenthaltsberechtigung verlassen hat um in Belgien zu leben steht auf Grund der im bisherigen Verfahren gleich gebliebenen Angaben des BF fest. Diese Angaben hat er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt.
3.4. Die Feststellung zur Kooperationsbereitschaft des BF beruht auf seinem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung. So ist ihm zwar zu Gute zu halten, dass er im gesamten Verfahren im Wesentlichen der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hat. Er konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, dass er sich auf freiem Fuß belassen tatsächlich seinem Verfahren und seiner Überstellung nach Italien stellen wird. Der BF hat seit seiner Einreise in die EU die Staaten, in denen er um internationalen Schutz angesucht hat, nach dem Kriterium der Erfolgsaussicht eines derartigen Antrages ausgewählt und die betreffenden Staaten auch vor Abschluss dieser Verfahren verlassen, wenn sich kein positives Verfahrensende abgezeichnet hat. Auch nach Österreich ist er nur aus dem Grund eingereist, da in Italien eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn getroffen wurde, deren zwangsweiser Durchsetzung er entgehen wollte. Ihm war bewusst, dass er auf Grund der Entscheidung der italienischen Behörden verpflichtet war, in seinen Herkunftsstaat auszureisen, der BF hat jedoch stattdessen Italien verlassen und ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Auch seinen Angaben, dass er bereit sei, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, kommt keine Glaubhaftigkeit zu, da er bisher keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen hat. In der mündlichen Verhandlung konnte der BF keinerlei Perspektive nennen, wie er in Österreich sein Asylverfahren abwarten will. Er konnte weder eine Wohnmöglichkeit noch eine Möglichkeit der Finanzierung seines Aufenthaltes nennen und hat auch keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Angesichts der bevorstehenden Überstellung nach Italien waren die Angaben des BF daher nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass er – entgegen seiner bisher jahrelang gezeigten Vorgangsweise – Österreich nicht verlassen werde, um seiner Überstellung nach Italien zu entgehen oder zu versuchen, in einem anderen Staat, in dem er sich Erfolgschancen ausrechnet, abermals um internationalen Schutz anzusuchen. Dies umso mehr, als er Italien sogar noch nach Erteilung eines Aufenthaltstitels verlassen hat, um unrechtmäßig nach Belgien zu reisen. Insgesamt konnte daher vom erkennenden Gericht die vom BF vorgebrachte Kooperationsbereitschaft nicht festgestellt werden.
4. Zur familiären und sozialen Komponente
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familie des BF beruhen ebenso wie die Feststellungen zum mangelnden Wohnsitz in Österreich, zur mangelnden Erwerbstätigkeit und zum nicht vorliegenden Vermögen auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des BF beruhen auch auf seinen glaubhaften Angaben im vorgelegten Vermögensverzeichnis.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A.1.) – Bewilligung der Verfahrenshilfe
Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu bewilligen.
3.2. Zu Spruchteil A.2.) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A.2.) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
§ 77 FPG – Gelinderes MittelParagraph 77, FPG – Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.2.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.3.2.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Italien zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde im Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017 festgestellt und eine den BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 dieser Verordnung wieder aufzunehmen. Italien hat das am 06.09.2017 gestellte Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO beantwortet, weshalb Italien gemäß Art 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet ist, den BF wieder aufzunehmen.Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) Italien zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde im Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017 festgestellt und eine den BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 dieser Verordnung wieder aufzunehmen. Italien hat das am 06.09.2017 gestellte Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der Frist des Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO beantwortet, weshalb Italien gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO verpflichtet ist, den BF wieder aufzunehmen.
Da eine Überstellung des BF nach Italien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da eine Überstellung des BF nach Italien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen.
Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat in Deutschland, Dänemark, Italien und Österreich insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hat Deutschland und Dänemark jeweils mit der Absicht verlassen, sich seinem Verfahren zu entziehen. Zuletzt hat der BF Italien verlassen, um seine Abschiebung zu umgehen. Er ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert – was auf Grund der Tatsache, dass er am Tag seiner Einreise nach Österreich festgenommen wurde, noch nicht möglich gewesen ist.
Auf Grund des vom BF gesetzten Verhaltens, dass er mehrere Asylanträge gestellt und sich seinen Verfahren in Deutschland und Dänemark sowie seiner Abschiebung in Italien entzogen hat, und darüber hinaus sogar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels Italien unrechtmäßig verlassen hat um in Belgien illegal zu arbeiten, geht das erkennende Gericht von Sicherungsbedarf aus.
3.2.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, Dänemark und Italien gestellt. Zuletzt hat er Italien verlassen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise und der Tatsache, dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat und seine Abschiebung verhindert hat, ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.3.2.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, Dänemark und Italien gestellt. Zuletzt hat er Italien verlassen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise und der Tatsache, dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat und seine Abschiebung verhindert hat, ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.
Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfes hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung durchzuführen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten – mehrere Anträge auf internationalen Schutz, Entziehen vom Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und Dänemark, Umgehung der Abschiebung in Italien – als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben haben.
Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.
3.2.6. Als weitere Voraussetzung des Art. 28 Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat in Österreich keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Er hält sich nur deshalb in Österreich auf, weil er Italien auf Grund einer ihn betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die ihn zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verpflichtet, verlassen hat. Das öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegt sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.3.2.6. Als weitere Voraussetzung des Artikel 28, Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat in Österreich keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Er hält sich nur deshalb in Österreich auf, weil er Italien auf Grund einer ihn betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die ihn zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verpflichtet, verlassen hat. Das öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegt sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Dies vor allem auch deshalb, da der BF seinen Aufenthaltsort in der EU nach den Erfolgsaussichten eines Antrages auf internationalen Schutz gewählt hat. Am Verlauf seiner Verfahren war er jedoch nur so lange interessiert, als er von Erfolgsaussichten ausgegangen ist. Sah er diese nicht, hat er in einem weiteren, seiner Ansicht nach aussichtsreicherem Mitgliedstaat einen weiteren Antrag gestellt. Letztendlich hat er sich seiner drohenden Abschiebung aus Italien durch unrechtmäßige Einreise nach Österreich entzogen.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.2.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er sich bereits in zwei Mitgliedstaaten seinem Verfahren entzogen hat und er nunmehr Italien verlassen hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.2.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er sich bereits in zwei Mitgliedstaaten seinem Verfahren entzogen hat und er nunmehr Italien verlassen hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen, da damit – entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde – der Sicherungszweck nicht erreicht werden könnte.
3.2.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein erheblicher Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
3.2.9. Dem Vorbringen des BF, wonach der Sicherungszweck – nämlich die Überstellung des BF nach Italien – nicht erreichbar sei, wird entgegengehalten, dass Italien selbst im Schreiben vom 07.11.2017 mitgeteilt hat, dass dem BF zwar auf Grund der Tatsache, dass er über kein Reisedokument verfüge, die Einreise verweigert werde, dass jedoch entsprechend den Bestimmungen der Dublin-III-VO vorzugehen sei. Eine grundsätzliche Weigerung Italiens, den BF wiederaufzunehmen, liegt daher nicht vor.
3.2.10. Auch dem Vorbringen im bekämpften Bescheid habe das Bundesamt keine Einzelfallprüfung vorgenommen, da die Begründung aus allgemein gehaltenen Textbausteinen bestehe, kann nicht gefolgt werden, da aus dem Bescheid der beurteilte Sachverhalt hervorgeht und somit das Verhalten des BF insofern ausreichend geschildert wurde, als erkennbar ist, auf welchen Erwägungen die Annahme von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit beruht. Dem angefochtenen Bescheid ist auch eindeutig zu entnehmen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft auf Grund der Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG in Verbindung mit Art. 28 der Dublin-III-VO und damit auch das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr geprüft wird. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid enthalte lediglich eine Begründung für Fluchtgefahr und nicht für erhebliche Fluchtgefahr, kann daher nicht gefolgt werden.3.2.10. Auch dem Vorbringen im bekämpften Bescheid habe das Bundesamt keine Einzelfallprüfung vorgenommen, da die Begründung aus allgemein gehaltenen Textbausteinen bestehe, kann nicht gefolgt werden, da aus dem Bescheid der beurteilte Sachverhalt hervorgeht und somit das Verhalten des BF insofern ausreichend geschildert wurde, als erkennbar ist, auf welchen Erwägungen die Annahme von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit beruht. Dem angefochtenen Bescheid ist auch eindeutig zu entnehmen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Dublin-III-VO und damit auch das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr geprüft wird. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid enthalte lediglich eine Begründung für Fluchtgefahr und nicht für erhebliche Fluchtgefahr, kann daher nicht gefolgt werden.
3.2.11. Zum Vorbringen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Überstellungsfrist des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO abgelaufen sei und die neuerliche Schubhaftverhängung bei einer nicht durchführbaren Abschiebung nicht vorgesehen sei, wird folgendes festgehalten:3.2.11. Zum Vorbringen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Überstellungsfrist des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO abgelaufen sei und die neuerliche Schubhaftverhängung bei einer nicht durchführbaren Abschiebung nicht vorgesehen sei, wird folgendes festgehalten:
Auf Grund der Mitteilung der italienischen Behörden vom 23.10.2017, dass dem BF in Italien Asyl gewährt worden sei, wurde der vom BF am 31.08.2017 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2017 gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nach Italien ausreisen muss. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG seine Außerlandesbringung angeordnet. Bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO. Demzufolge ist auch der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2017 wurde auch die Rechtsgrundlage der Anhaltung des BF in Schubhaft abgeändert und befand er sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Grundlage der Dublin-III-VO in Schubhaft sondern auf Grund der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG.Auf Grund der Mitteilung der italienischen Behörden vom 23.10.2017, dass dem BF in Italien Asyl gewährt worden sei, wurde der vom BF am 31.08.2017 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2017 gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nach Italien ausreisen muss. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG seine Außerlandesbringung angeordnet. Bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO. Demzufolge ist auch der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2017 wurde auch die Rechtsgrundlage der Anhaltung des BF in Schubhaft abgeändert und befand er sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Grundlage der Dublin-III-VO in Schubhaft sondern auf Grund der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Erst nachdem die Überstellung des BF auf Grund der Verweigerung seiner Einreise durch Italien fehlgeschlagen ist, wurde über den BF mit Bescheid vom 08.11.2017 Schubhaft auf Grundlage des Art. 28 Dublin-III-VO angeordnet. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung einer Person, die sich nach diesem Artikel in Haft befindet, sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO gegen eine Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Gegen die Überstellungsentscheidung – den Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017, mit welchem die Außerlandesbringung des BF angeordnet wurde – hat der BF am 24.11.2017 Beschwerde erhoben, die Anordnung zur Außerlandesbringung war daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG noch nicht durchführbar. Die Frist des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO war daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen.Erst nachdem die Überstellung des BF auf Grund der Verweigerung seiner Einreise durch Italien fehlgeschlagen ist, wurde über den BF mit Bescheid vom 08.11.2017 Schubhaft auf Grundlage des Artikel 28, Dublin-III-VO angeordnet. Gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung einer Person, die sich nach diesem Artikel in Haft befindet, sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf gemäß Artikel 27, Absatz 3, Dublin-III-VO gegen eine Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Gegen die Überstellungsentscheidung – den Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017, mit welchem die Außerlandesbringung des BF angeordnet wurde – hat der BF am 24.11.2017 Beschwerde erhoben, die Anordnung zur Außerlandesbringung war daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG noch nicht durchführbar. Die Frist des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO war daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen.
3.2.12. Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach die Schubhaft insofern unverhältnismäßig sei, als ihm die Gründe für die lange Dauer der Schubhaft nicht zurechenbar seien, ist entgegenzuhalten, dass der BF zwar richtige Angaben hinsichtlich der Aberkennung seines Aufenthaltstitels gemacht hat. Das öffentliche Interesse an seiner Überstellung in den für ihn – auch für seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat – zuständigen Mitgliedstaat wird jedoch dadurch verstärkt, dass sich der BF seit Juli oder August 2014 im Mitgliedstaaten der EU aufhält und in vier Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er hat keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Anknüpfungspunkte innerhalb der EU. Er hat Italien nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig verlassen und in einem weiteren Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er leidet an keinen Krankheiten und seine Überstellung nach Italien im Dezember 2017 erscheint möglich. Das öffentliche Interesse an der Überstellung des BF nach Italien überwiegt daher sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.
3.3. Zu Spruchteil A.2.) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.3. Zu Spruchteil A.2.) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
3.3.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor erhebliche Fluchtgefahr besteht und ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Überstellung des BF – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung des Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
3.3.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.3.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde hat einen Kostenersatz nicht beantragt.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision wurde zugelassen, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG sowie zu der Frage fehlt, ob die neuerliche Anordnung der Schubhaft nach einem gescheiterten Überstellungsversuch nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zulässig ist.Die Revision wurde zugelassen, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG sowie zu der Frage fehlt, ob die neuerliche Anordnung der Schubhaft nach einem gescheiterten Überstellungsversuch nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zulässig ist.
Schlagworte
Anhaltung, Befreiung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2175390.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018