TE Bvwg Beschluss 2018/4/26 I401 2009993-2

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I401 2009993-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. IFA: 830907003 VZ INT: 180349920 FAS, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard AUER beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. IFA: 830907003 VZ INT: 180349920 FAS, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard AUER beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Fremde reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, sein Vater habe sich von seiner Mutter scheiden lassen und habe in Algerien eine andere Frau geheiratet. Seitdem lebe seine Mutter, die schwer krank sei, mit ihnen (mit "uns") in Armut und niemand von ihnen könne Geld verdienen, weil sie keine Arbeit gefunden hätten. Aufgrund dieser Situation habe der Fremde beschlossen, das Land zu verlassen und sein Leben in Europa zu führen. Religiöse und politische Fluchtgründe habe er nicht.

Am 03.04.2014 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, wegen Armut und wegen der familiären Probleme nach der Scheidung seiner Eltern ausgereist zu sein, wiederholte.

Er gab dabei auch an, nicht am 01.01.1994, sondern am 01.01.1997 geboren und bei seinen bisherigen Einvernahmen betrunken gewesen zu sein. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er in Italien angegeben habe, 1994 geboren zu sein, und in Belgien das Geburtsjahr 1992 genannt habe, beharrte der Beschwerdeführer darauf, 1997 geboren zu sein.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 03.04.2014 wurde dem Fremden der Verlust seines Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz mitgeteilt, wobei dies mit der Straffälligkeit des Fremden, der eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, der Verhängung der Untersuchungshaft und Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens begründet wurde.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 03.04.2014 wurde dem Fremden der Verlust seines Aufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz mitgeteilt, wobei dies mit der Straffälligkeit des Fremden, der eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, der Verhängung der Untersuchungshaft und Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens begründet wurde.

Mit Bescheid vom 04.07.2014 wies das Bundesamt den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab. Zugleich stellte sie fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 26.11.2013 verloren hat und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Darüber hinaus erteilte sie dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist. Des Weiteren verhängte sie über den Fremden ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014, I403 2009993-1/7E, als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Mandatsbescheid vom 17.03.2018 wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die mit bestehender Fluchtgefahr begründet wurde. Er wurde zunächst in das Polizeianhaltezentrum Villach und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

3. Der Fremde stellte aus dem Stande der Schubhaft am 11.04.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Fremde, befragt, warum er einen neuen Asyl- bzw. Folgeantrag stellt, (wörtlich wiedergegeben) an:

"Ja. Weil ich meiner Familie kein Geld geschickt hab. Damals als ich das Land verlassen habe, haben sie mir finanziell geholfen. Ich hab versprochen, dass ich das Geld zurückgebe, das hab ich aber nicht gemacht. Meine Brüder haben mich mit dem Umbringen bedroht."

Die Frage, ob er alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe, bejahte er.

Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe und seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, erklärte er:

"Ich habe Angst, dass sie mich töten, wenn ich zurückgehe. Vor 4 Jahren haben sie mich das letzte Mal bedroht, seitdem hab ich keinen Kontakt."

Bei seiner durch das Bundesamt am 19.04.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme äußerte der Fremde zunächst, dass er sich seit 15 Tagen im Hungerstreik befinde, sich aber in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, jedoch habe er neue Gründe. Zwei seiner Brüder hätten ihm Geld in der ungefähren Höhe von € 7.000,-- bis €

8.000,--, welches sie ihm in algerischen Dollar gegeben hätten, geliehen, um nach Europa zu kommen. Er habe ihnen das Geld nicht zurückbezahlt. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er ohne Geld nach Hause zurückkommen. Das Geld hätten sie ihm vor acht Jahren gegeben. Vor vier Jahren hätte er mit ihnen zuletzt Kontakt gehabt. Er habe den Kontakt zu ihnen abgebrochen, weil er bedroht worden sei.

Auf Vorhalt, dass er im ersten Verfahren angegeben habe, nur eine Schwester zu haben, nunmehr jedoch angebe, zwei Brüder zu haben, erklärte der Fremde, möglicherweise habe er bei der Einvernahme Tabletten genommen und sie deshalb nicht angegeben. Er habe vier Brüder.

Neuerlich befragt, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutzstelle, erklärte der Fremde, er würde gerne in Österreich bleiben. Wenn die Behörde das nicht wolle, sei er bereit, Österreich so schnell als möglich zu verlassen. Die Behörde solle ihn freilassen und er werde freiwillig nach Italien reisen; er habe dort einen Bruder.

Auf die Frage, ob er mit einer Person in einer Lebensgemeinschaft lebe, äußerte er, als er in Innsbruck gewesen sei, habe er eine Freundin gehabt. Sie wären noch zusammen. Er habe bei ihr in Innsbruck gewohnt. Sie heiße Stephanie und sei 19 Jahre alt. Eine nähere Adresse sei ihm unbekannt. Er habe sie vor fünf Monaten in Innsbruck in einer Diskothek kennengelernt.

Weiters gab der Fremde an, er habe keinen Deutschkurs besucht, habe jedoch in der Haft Deutsch gelernt. In Österreich sei er insgesamt vier Jahre in Haft gewesen. In Österreich habe er nie gearbeitet.

Zu der ihm eingeräumten Möglichkeit, dass ihm die Länderfeststellungen von Marokko durch einen Dolmetscher übersetzt und zur Kenntnis gebracht werde, äußerte der Fremde, er sei aus Algerien und nicht aus Marokko.

Mit dem nun zu prüfenden, mündlich verkündeten Bescheid vom 19.04.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit dem nun zu prüfenden, mündlich verkündeten Bescheid vom 19.04.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.

Mit dem am 26.04.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts eingelangten Schreiben vom 23.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Feststellungen zur Person des Fremden:

Die Identität des Fremden steht nicht fest. Er ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und Staatsangehöriger von Marokko; er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er verfügt über keine belegten Deutschkenntnisse und ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.11.2013 (in Rechtskraft erwachsen am 26.11.2013) wurde der Fremde als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.11.2013 (in Rechtskraft erwachsen am 26.11.2013) wurde der Fremde als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit dem zweiten rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.02.2014 wurde der Fremde als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls gemäß § 15 und § 127 StGB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 und § 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit dem zweiten rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.02.2014 wurde der Fremde als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15 und Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit drittem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.05.2014 (in Rechtskraft erwachsen am 30.05.2014) wurde der Fremde als junger Erwachsener (wieder) wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 und § 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit drittem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.05.2014 (in Rechtskraft erwachsen am 30.05.2014) wurde der Fremde als junger Erwachsener (wieder) wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15 und Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit dem vierten am 14.11.2015 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.11.2015 wurde der Fremde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. Z 1 erster und zweiter Fall SMG, der Sachbeschädigung nach§ 125 StGB, des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und § 27 Abs. Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, des Betruges nach § 146 StGB und des versuchten Diebstahls gemäß § 15 und § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit dem vierten am 14.11.2015 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.11.2015 wurde der Fremde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, der Sachbeschädigung nach§ 125 StGB, des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Abs. Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit fünftem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.07.2016, welches am 10.11.2016 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Fremde (wieder) wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 und § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit fünftem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.07.2016, welches am 10.11.2016 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Fremde (wieder) wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15 und Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit sechstem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.04.2017 (in Rechtskraft erwachsen am 28.04.2017) wurde der Fremde wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und (wieder) des versuchten Diebstahls gemäß § 15 und § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit sechstem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.04.2017 (in Rechtskraft erwachsen am 28.04.2017) wurde der Fremde wegen der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und (wieder) des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Seit (zumindest) 29.06.2013 hält sich der Fremde in Österreich auf, wobei er hier über keine familiären und über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt. Familienangehörige des Fremden leben in Marokko und - nach seinen Angaben - ein Bruder in Italien. Er weist keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was allein aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwartet werden kann.

Der erste Antrag des Fremden vom 29.06.2013 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 als unbegründet abgewiesen. Bei seiner durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2018 und das Bundesamt am 19.04.2018 erfolgten Einvernahmen brachte der Fremde keine neuen bzw. keine neu entstandenen asylrelevanten Fluchtgründe vor. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 und aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (vgl.§ 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 47/2016) wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.Der erste Antrag des Fremden vom 29.06.2013 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 als unbegründet abgewiesen. Bei seiner durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2018 und das Bundesamt am 19.04.2018 erfolgten Einvernahmen brachte der Fremde keine neuen bzw. keine neu entstandenen asylrelevanten Fluchtgründe vor. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 und aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (vgl.Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,) wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren brachte der Fremde vor, Marokko wegen Armut und der infolge der Scheidung seiner Eltern aufgetretenen familiären Probleme ausgereist zu sein.

Seinen Folgeantrag begründete er zum einen damit, seiner Familie kein Geld, was sie ihm vorher geliehen hätte, geschickt zu haben. Zwei seiner (im ersten Asylverfahren nicht erwähnten) Brüder hätten ihm deswegen mit dem Umbringen gedroht, wenn er ohne Geld nach Hause zurückkomme. Zum anderen brachte er vor, er würde gerne in Österreich bleiben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, insbesondere nicht wegen einer drohenden politischen Verfolgung.

Der Fremde weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.Der Fremde weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den ersten Antrag des Fremden auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben.

Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, der Sprache, zum Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Fremden in Österreich beruhen auf der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich hat und hier über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt, fußen insbesondere auf seinen Einvernahmen vom 11.04. und 19.04.2018. Dass er in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, kann ebenfalls auf seine bei den (beiden) Einvernahmen getätigten Aussagen gestützt werden, wie auch die Feststellung, dass er keine ausreichenden Existenzmittel hat und nicht erwerbstätig ist. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist seit Erlassung des ersten (abschlägigen) Bescheides vom 04.07.2014 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

Die Identität des Fremden steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 26.04.2018.

Die aktuellen Länderfeststellungen (mit Stand 07.07.2017), welche der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrunde gelegt wurden und die der Fremde nicht zur Kenntnis nehmen wollte, weil er angeblich aus Algerien sei, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko gegenüber der Zeit der vorangehenden erstinstanzlichen Entscheidung vom 04.07.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:3.1.1. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:Der Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) lautet:

"Entscheidungen

§ 22 ...Paragraph 22, ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:3.1.2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen (weiteren Asylbzw.) Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen (weiteren Asylbzw.) Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sind erfüllt:Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 sind erfüllt:

Gegen den Fremden besteht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005.Gegen den Fremden besteht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005.

Weiters wurde mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, so dass feststeht, dass ihm in Marokko keine asylrelevante Verfolgung droht.

Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde gesund und damit erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde gesund und damit erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko als sicheren Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Überdies hält sich seine Familie in Algerien auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko als sicheren Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Überdies hält sich seine Familie in Algerien auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf.Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Was die (als Verfahrensverzögerung zu qualifizierende) Behauptung des Fremden betrifft, sein Herkunftssaat sei nicht Marokko, sondern Algerien, übersieht er, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 festgestellt wurde, dass sein Herkunftsstaat Marokko ist (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033).Was die (als Verfahrensverzögerung zu qualifizierende) Behauptung des Fremden betrifft, sein Herkunftssaat sei nicht Marokko, sondern Algerien, übersieht er, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 festgestellt wurde, dass sein Herkunftsstaat Marokko ist vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033).

Der Zweit- bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.

Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Diebstahl, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,
Folgeantrag, private Streitigkeiten, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2009993.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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