TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/14 W235 2138606-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2018
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Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W235 2138606-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 14-1018975600-14625388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 14-1018975600-14625388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG erteilt.

III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er aus dem Ort XXXX in Ghana stamme und Christ sei. Er habe in Ghana zunächst mehrere Jahre die Schule besucht und dann den Beruf des Elektrotechnikers gelernt. Er habe Ghana mit seinem eigenen Personalausweis verlassen und sei von Nigeria aus mit einem Schiff nach Italien gefahren, wo er am XXXX05.2014 angekommen sei. Von Italien aus sei er versteckt in einem LKW nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom "alten Fetischpriester" ausgesucht worden sei, dessen Nachfolge anzutreten. Da der Beschwerdeführer jedoch gläubiger Christ sei, habe er sich geweigert und nunmehr drohe ihm der Tod von Seiten der Dorfbewohner. Mit staatlichen Sanktionen habe er im Fall der Rückkehr nach Ghana nicht zu rechnen.1.2. Am 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er aus dem Ort römisch 40 in Ghana stamme und Christ sei. Er habe in Ghana zunächst mehrere Jahre die Schule besucht und dann den Beruf des Elektrotechnikers gelernt. Er habe Ghana mit seinem eigenen Personalausweis verlassen und sei von Nigeria aus mit einem Schiff nach Italien gefahren, wo er am XXXX05.2014 angekommen sei. Von Italien aus sei er versteckt in einem LKW nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom "alten Fetischpriester" ausgesucht worden sei, dessen Nachfolge anzutreten. Da der Beschwerdeführer jedoch gläubiger Christ sei, habe er sich geweigert und nunmehr drohe ihm der Tod von Seiten der Dorfbewohner. Mit staatlichen Sanktionen habe er im Fall der Rückkehr nach Ghana nicht zu rechnen.

1.3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.09.2016 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson zunächst an, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente benötige. Im Heimatland würden noch seine Geschwister leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe von 1992 bis 1998 die Grundschule und danach bis zum Jahr 2001 die Junior Secondary School besucht. In weiterer Folge habe er bis zum Jahr 2006 eine technische Fachschule absolviert und bis zu seiner Ausreise als Elektriker Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer habe sich am XXXX03.2014 spontan dazu entschlossen, Ghana zu verlassen.

Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und habe auch keine strafrechtlich relevanten Delikte begangen. Er werde in Ghana weder von der Polizei noch von einem Gericht oder von einer sonstigen Behörde gesuchte. Auch sei er behördlicherseits niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe in Ghana keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei auch niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Von staatlicher Seite sei er niemals verfolgt worden und zwar weder aus politischen Gründen noch wegen seiner Volksgruppe oder wegen seiner Religion.

Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass im März 2014 der Dorfchef auf Anweisung des Fetischpriesters zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er die Nachfolge des Fetischpriesters antreten solle. Drei oder vier Tage später sei eine ca. 80jährige Frau zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, es sei besser, das Dorf zu verlassen, wenn er nicht die Nachfolge des Priesters, der schon alt sei, antreten wolle. Sie habe ihm auch gesagt, dass keine andere Person für dieses Amt ausgewählt werden könne, solange der Beschwerdeführer lebe bzw. im Land sei. Der Beschwerdeführer habe dieser Frau und dem Dorfchef gesagt, dass er Christ sei und seinen Glauben niemals verraten werde. Die Frau habe ihm auch gesagt, dass er lediglich drei Tage habe, um sich zu entscheiden. Falls er sich weigern wolle, wäre es besser noch vor Ablauf der drei Tage zu verschwinden. Am dritten Tag habe der Beschwerdeführer zwei Männer auf sein Haus zukommen sehen, von denen er gewusst habe, dass sie mit dem Fetischpriester arbeiten würden. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen und sei nach Accra gefahren. Eine seiner Schwestern, die in Accra lebe, habe gewollt, dass der Beschwerdeführer bei ihr bleibe. Dies sei ihm jedoch zu gefährlich gewesen und daher sei er nach einem Tag weiter nach Nigeria gefahren.

Diesen Fetischpriester kenne der Beschwerdeführer persönlich. Persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten sei der Fetischpriester jedoch nicht; er sei zum Oberhaupt der Familie gekommen. Die "Geister der Ältesten" hätten entschieden, dass der Beschwerdeführer die Nachfolge antreten solle und hätten dies dem Fetischpriester kommuniziert. Der Dorfchef heiße XXXX und sei nicht nur der Dorfchef von XXXX, sondern auch das Familienoberhaupt. Die sogenannten "Ältesten" seien eine Gruppe von Personen aus dem Dorf, die alle wichtigen Ereignisse wie traditionelle Feste organisieren würden. Der Fetischpriester, dessen Nachfolge der Beschwerdeführer hätte antreten sollen, sei immer noch im Amt, sei jedoch schon ca. 85 Jahre alt. Das wisse der Beschwerdeführer von seiner Schwester. Persönliche Übergriffe auf den Beschwerdeführer habe es niemals gegeben. Abgesehen von der alten Frau und dem Dorfchef sei auch niemand an ihn herangetreten. Der Beschwerdeführer glaube, dass ihn diese beiden Männer zum Schrein, in dem der Fetischpriester lebe, hätten bringen wollen. Namentlich kenne er diese Männer nicht; er habe sie nur ein- oder zweimal in Begleitung des Priesters gesehen. Wenn sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, hätten "sie" ihn umgebracht. Die beiden Männer hätten ihn zum Schrein gebracht und dort hätten "sie" entschieden, was "sie" mit ihm tun würden. An staatliche Behörden habe er sich nicht gewandt, da es so viel Korruption gebe. Der Beschwerdeführer sei weder in eine andere Stadt noch in einen anderen Landesteil gezogen, weil wenn man im Land bleibe, könnten "sie" nach einem suchen; wenn man das Land verlasse, würden "sie" das nicht mehr können.Diesen Fetischpriester kenne der Beschwerdeführer persönlich. Persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten sei der Fetischpriester jedoch nicht; er sei zum Oberhaupt der Familie gekommen. Die "Geister der Ältesten" hätten entschieden, dass der Beschwerdeführer die Nachfolge antreten solle und hätten dies dem Fetischpriester kommuniziert. Der Dorfchef heiße römisch 40 und sei nicht nur der Dorfchef von römisch 40 , sondern auch das Familienoberhaupt. Die sogenannten "Ältesten" seien eine Gruppe von Personen aus dem Dorf, die alle wichtigen Ereignisse wie traditionelle Feste organisieren würden. Der Fetischpriester, dessen Nachfolge der Beschwerdeführer hätte antreten sollen, sei immer noch im Amt, sei jedoch schon ca. 85 Jahre alt. Das wisse der Beschwerdeführer von seiner Schwester. Persönliche Übergriffe auf den Beschwerdeführer habe es niemals gegeben. Abgesehen von der alten Frau und dem Dorfchef sei auch niemand an ihn herangetreten. Der Beschwerdeführer glaube, dass ihn diese beiden Männer zum Schrein, in dem der Fetischpriester lebe, hätten bringen wollen. Namentlich kenne er diese Männer nicht; er habe sie nur ein- oder zweimal in Begleitung des Priesters gesehen. Wenn sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, hätten "sie" ihn umgebracht. Die beiden Männer hätten ihn zum Schrein gebracht und dort hätten "sie" entschieden, was "sie" mit ihm tun würden. An staatliche Behörden habe er sich nicht gewandt, da es so viel Korruption gebe. Der Beschwerdeführer sei weder in eine andere Stadt noch in einen anderen Landesteil gezogen, weil wenn man im Land bleibe, könnten "sie" nach einem suchen; wenn man das Land verlasse, würden "sie" das nicht mehr können.

In Österreich arbeite der Beschwerdeführer für die Gemeinde und besuche den Deutschkurs. Manchmal arbeite er am Wochenende und helfe bei Fußballspielen Getränke und Essen zu verkaufen. Außerdem reinige er die Umkleidekabinen im Sportverein und helfe bei Vereinsveranstaltungen unterstützend mit. Als er noch im Flüchtlingsheim in XXXX gewesen sei, habe er dort als Hausmeister gearbeitet. Jetzt lebe er in einer Privatunterkunft und besuche den Kurs B1. Wenn der Beschwerdeführer hier bleiben könne, würde er sofort als "Elektrohelfer" arbeiten können. Er habe auch eine garantierte Unterkunft im Pfarrhof XXXX. Der Beschwerdeführer lebe von der Grundversorgung und bekomme für seine gemeinnützige Arbeit €In Österreich arbeite der Beschwerdeführer für die Gemeinde und besuche den Deutschkurs. Manchmal arbeite er am Wochenende und helfe bei Fußballspielen Getränke und Essen zu verkaufen. Außerdem reinige er die Umkleidekabinen im Sportverein und helfe bei Vereinsveranstaltungen unterstützend mit. Als er noch im Flüchtlingsheim in römisch 40 gewesen sei, habe er dort als Hausmeister gearbeitet. Jetzt lebe er in einer Privatunterkunft und besuche den Kurs B1. Wenn der Beschwerdeführer hier bleiben könne, würde er sofort als "Elektrohelfer" arbeiten können. Er habe auch eine garantierte Unterkunft im Pfarrhof römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebe von der Grundversorgung und bekomme für seine gemeinnützige Arbeit €

3,00 pro Stunde. Ferner sei er Mitglied in einem Laufverein und in einem Fußballverein. 80% der Bewohner von XXXX würden ihn kennen. Alle seien sehr nett zu ihm und er habe keine Probleme. Der Beschwerdeführer nehme an Stadtläufen und an Lauftrainings teil. Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich nicht. Er wolle nicht nach Ghana zurückkehren. Österreich sei für ihn eine zweite Heimat geworden. Im August sei er auf Einladung einer Landesrätin beim Europäischen Forum in Alpbach gewesen, um dort zu reden.3,00 pro Stunde. Ferner sei er Mitglied in einem Laufverein und in einem Fußballverein. 80% der Bewohner von römisch 40 würden ihn kennen. Alle seien sehr nett zu ihm und er habe keine Probleme. Der Beschwerdeführer nehme an Stadtläufen und an Lauftrainings teil. Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich nicht. Er wolle nicht nach Ghana zurückkehren. Österreich sei für ihn eine zweite Heimat geworden. Im August sei er auf Einladung einer Landesrätin beim Europäischen Forum in Alpbach gewesen, um dort zu reden.

Im Verfahren vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen betreffend seine Integration bzw. die von ihm ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 19.09.2016 dem Bundesamt vorgelegte Mappe). Darunter fallen unter anderem:Im Verfahren vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen betreffend seine Integration bzw. die von ihm ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor vergleiche hierzu die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 19.09.2016 dem Bundesamt vorgelegte Mappe). Darunter fallen unter anderem:

* Zertifikat ÖSD A1 vom XXXX05.2015 mit der Benotung "sehr gut bestanden";

* Zertifikat ÖSD A2 vom XXXX08.2015 mit der Benotung "bestanden";

* Zertifikat ÖSD B1 vomXXXX09.2016, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer den mündlichen Teil der Prüfung bestanden, den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden hat;

* drei weitere (undatierte) Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen der "Grundversorgung Deutsch - Deutschqualifizierungen für Flüchtlinge in Tirol";

* (undatierte) Einstellungszusage eines Elektroinstallations- bzw. fachgeschäftes;

* Arbeitszeugnis des Marktgemeindeamtes XXXX vom XXXX09.2016, demzufolge der Beschwerdeführer mit der Betreuung der dortigen Sportanlage betraut ist;* Arbeitszeugnis des Marktgemeindeamtes römisch 40 vom XXXX09.2016, demzufolge der Beschwerdeführer mit der Betreuung der dortigen Sportanlage betraut ist;

* Bestätigung der Hilfeleistung bei Veranstaltungen der XXXX Wirtschaft vom XXXX09.2016;* Bestätigung der Hilfeleistung bei Veranstaltungen der römisch 40 Wirtschaft vom XXXX09.2016;

* (undatierte) Bestätigung der freiwilligen Teilnahme am Projekt "VinziHand",

* Bestätigung der Mitgliedschaft beim Sportclub Lauftreff-XXXX vom XXXX09.2016;

* zahlreiche weitere Teilnahmebestätigungen an diversen Kursen und Seminaren (z.B. Thema "Ressourcen und Nachhaltigkeit");

* zahlreiche Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers (unter anderem von Deutschtrainern, Flüchtlingsbetreuern, Mitgliedern des Gemeinderates von XXXX, Mitarbeitern des Pfarramtes XXXX und der Diözese Innsbruck sowie von diversen Privatpersonen) und* zahlreiche Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers (unter anderem von Deutschtrainern, Flüchtlingsbetreuern, Mitgliedern des Gemeinderates von römisch 40 , Mitarbeitern des Pfarramtes römisch 40 und der Diözese Innsbruck sowie von diversen Privatpersonen) und

* zahlreiche Fotos, die den Beschwerdeführer bei den unterschiedlichen Tätigkeiten zeigen (z.B. Schifahren, Laufen, Teilnahme an Feierlichkeiten)

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana sei, der Volksgruppe der Twi/Ashanti angehöre und christlichen Glaubens sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch gesund sei und an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen leide. Es habe keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite nicht verfolgt worden sei und keine Probleme mit den Behörden des Heimatstaates gehabt habe. Die ausreisekausalen Gründe seien für das Bundesamt unglaubwürdig. Eine persönliche Bedrohung durch Privatpersonen habe im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Fest stehe, dass er über eine Schulausbildung verfüge und als Gelegenheitsarbeiter im Elektrobereich tätig gewesen sei. Fest stehe, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer gemeinnützigen Tätigkeit nach und wohne im Pfarrhof. Er besuche den Deutschkurs auf B1 Niveau und habe die Prüfung A2 positiv absolviert. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Laufverein und in einem Fußballverein. Festgestellt werde, dass kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. Trotz der vorgelegten Empfehlungsschreiben könne festgestellt werden, dass in Österreich kein schützenswertes Privatleben vorliege. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana entgegenstünden. Fest stehe, dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat sei.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana sei, der Volksgruppe der Twi/Ashanti angehöre und christlichen Glaubens sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch gesund sei und an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen leide. Es habe keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite nicht verfolgt worden sei und keine Probleme mit den Behörden des Heimatstaates gehabt habe. Die ausreisekausalen Gründe seien für das Bundesamt unglaubwürdig. Eine persönliche Bedrohung durch Privatpersonen habe im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Fest stehe, dass er über eine Schulausbildung verfüge und als Gelegenheitsarbeiter im Elektrobereich tätig gewesen sei. Fest stehe, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer gemeinnützigen Tätigkeit nach und wohne im Pfarrhof. Er besuche den Deutschkurs auf B1 Niveau und habe die Prüfung A2 positiv absolviert. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Laufverein und in einem Fußballverein. Festgestellt werde, dass kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. Trotz der vorgelegten Empfehlungsschreiben könne festgestellt werden, dass in Österreich kein schützenswertes Privatleben vorliege. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana entgegenstünden. Fest stehe, dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 18 bis 29 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Ghana.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass das Bundesamt aufgrund der gleichbleibenden Aussagen und aufgrund der Sprachkenntnisse davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana sei. Auch bezüglich der Religionszughörigkeit und der Volksgruppe schenke das Bundesamt dem Beschwerdeführer Glauben. Es hätten sich auch keinerlei Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt wäre und habe er angegeben, dass er an keinen Krankheiten leide. Daher habe auch die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit zu erfolgen gehabt. Mit näherer Begründung führte das Bundesamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Verfolgungsgrund habe tätigen können. Er habe seine Angaben ausschließlich auf Vermutungen gestützt. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Fall einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, da ihm zugemutet werden könne, dass er im Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Seine Angaben zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien glaubwürdig. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, sodass ein asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können. Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, hätte er sich an eine örtliche Sicherheitsbehörde wenden können, um Schutz zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige erstattet. Dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage und nicht gewillt seien, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ferner stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich in einem anderen Gebiet in Ghana - etwa in Accra - niederzulassen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen flexiblen, mobilen und arbeitsfähigen Mann, dem es möglich und zumutbar wäre, sich in einem Lebensbereich außerhalb des bisherigen in Ghana niederzulassen. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substanziierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einem Verbleib in Ghana die Lebensgrundlage entzogen wäre. Er habe in seiner Heimat offenbar über eine Existenzgrundlage verfügt und sei vor der Ausreise selbst in der Lage gewesen, für seine primären Lebensbedürfnisse zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe seine Geschwister in der Heimat, zu denen er ein gutes Verhältnis habe, sodass auch ein familiärer Anknüpfungspunkt bestehe. Auch habe der Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Ferner liege im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug und kein Familienleben in Österreich vor. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gelangte das Bundesamt zu der Auffassung, dass dem festgestellten Sachverhalt keine maßgebliche Integration zu entnehmen sei. Aus dem bloßen Aufenthalt, während der Beschwerdeführer gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten für Gemeinden verrichtet habe, einen Deutschkurs besucht und die Prüfung "Deutsch Niveau A2" abgelegt habe, habe sich noch keine Integration entwickelt, aufgrund der der Beschwerdeführer einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könne. Auch könne den vorgelegten Unterstützungsschreiben nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen der Beschwerdeführer besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten IV. und V. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt werde, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, sodass ein asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt habe werden können. Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, hätte er sich an eine örtliche Sicherheitsbehörde wenden können, um Schutz zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige erstattet. Dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage und nicht gewillt seien, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ferner stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich in einem anderen Gebiet in Ghana - etwa in Accra - niederzulassen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen flexiblen, mobilen und arbeitsfähigen Mann, dem es möglich und zumutbar wäre, sich in einem Lebensbereich außerhalb des bisherigen in Ghana niederzulassen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substanziierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einem Verbleib in Ghana die Lebensgrundlage entzogen wäre. Er habe in seiner Heimat offenbar über eine Existenzgrundlage verfügt und sei vor der Ausreise selbst in der Lage gewesen, für seine primären Lebensbedürfnisse zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe seine Geschwister in der Heimat, zu denen er ein gutes Verhältnis habe, sodass auch ein familiärer Anknüpfungspunkt bestehe. Auch habe der Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Ferner liege im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug und kein Familienleben in Österreich vor. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gelangte das Bundesamt zu der Auffassung, dass dem festgestellten Sachverhalt keine maßgebliche Integration zu entnehmen sei. Aus dem bloßen Aufenthalt, während der Beschwerdeführer gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten für Gemeinden verrichtet habe, einen Deutschkurs besucht und die Prüfung "Deutsch Niveau A2" abgelegt habe, habe sich noch keine Integration entwickelt, aufgrund der der Beschwerdeführer einen begründeten Anspruch auf ein durch Artikel 8, EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könne. Auch könne den vorgelegten Unterstützungsschreiben nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen der Beschwerdeführer besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt werde, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 31.10.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass ihm die Polizei nicht habe helfen können, da diese korrupt sei, was auch den Länderfeststellungen im Punkt "Sicherheitsbehörden" bestätigen würden. Ferner würden die Länderfeststellungen im Punkt "Religionsfreiheit" das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen, dass traditionelle Religionen - verkörpert durch Könige und Chiefs - eine gewichtige Rolle spielen würden. Diese Chiefs hätten großen Einfluss und entstünden innerhalb des Systems Nachfolge- und Anspruchsstreitigkeiten. Die Behörde habe sich willkürlich nicht mit den Länderfeststellungen auseinandergesetzt, sondern habe dem Beschwerdeführer pauschal Unglaubwürdigkeit unterstellt. Obwohl der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, dass ihn die Dorfbewohner wegen seiner Weigerung, an der Naturreligion teilzuhaben, verfolgen würden, es keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern gebe und ca. 25% der Bevölkerung von Ghana unter der Armutsgrenze lebe, habe die erkennende Behörde aktenwidrig festgestellt, dass keine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung erkannt werden könne. Auch habe das Bundesamt willkürlich festgestellt, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile drei Jahre behördenverschuldet in Österreich. Diese Zeit habe er genutzt, um sich intensiv zu integrieren. So habe er zahlreiche Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht, samt einer Arbeitsplatzgarantie im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer verrichte seit seiner Ankunft gemeinnützige Tätigkeiten und integriere sich dadurch in die Gemeinschaft inXXXX. Er sei aktives Mitglied des Lauf- und Fußballvereins. Er habe erfolgreich A2 abgelegt und die mündliche Prüfung B1 bestanden. Daher habe er definitiv ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet. Sobald der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen werde, werde er durch seinen sofortigen Arbeitsantritt keinesfalls zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 31.10.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass ihm die Polizei nicht habe helfen können, da diese korrupt sei, was auch den Länderfeststellungen im Punkt "Sicherheitsbehörden" bestätigen würden. Ferner würden die Länderfeststellungen im Punkt "Religionsfreiheit" das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen, dass traditionelle Religionen - verkörpert durch Könige und Chiefs - eine gewichtige Rolle spielen würden. Diese Chiefs hätten großen Einfluss und entstünden innerhalb des Systems Nachfolge- und Anspruchsstreitigkeiten. Die Behörde habe sich willkürlich nicht mit den Länderfeststellungen auseinandergesetzt, sondern habe dem Beschwerdeführer pauschal Unglaubwürdigkeit unterstellt. Obwohl der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, dass ihn die Dorfbewohner wegen seiner Weigerung, an der Naturreligion teilzuhaben, verfolgen würden, es keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern gebe und ca. 25% der Bevölkerung von Ghana unter der Armutsgrenze lebe, habe die erkennende Behörde aktenwidrig festgestellt, dass keine Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung erkannt werden könne. Auch habe das Bundesamt willkürlich festgestellt, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile drei Jahre behördenverschuldet in Österreich. Diese Zeit habe er genutzt, um sich intensiv zu integrieren. So habe er zahlreiche Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht, samt einer Arbeitsplatzgarantie im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer verrichte seit seiner Ankunft gemeinnützige Tätigkeiten und integriere sich dadurch in die Gemeinschaft inXXXX. Er sei aktives Mitglied des Lauf- und Fußballvereins. Er habe erfolgreich A2 abgelegt und die mündliche Prüfung B1 bestanden. Daher habe er definitiv ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet. Sobald der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen werde, werde er durch seinen sofortigen Arbeitsantritt keinesfalls zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft.

4. Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 04.11.2016, Zl. W235 2138606-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 04.11.2016, Zl. W235 2138606-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer (zum Teil neben den bereits vor dem Bundesamt vorgelegten Unterlagen) weitere, zahlreiche Schriftstücke, die die Integration bzw. die vom Beschwerdeführer ergriffenen Integrationsmaßnahmen zum Inhalt haben, vor. An dieser Stelle sind insbesondere folgende Unterlagen hervorzuheben:

* Zertifikat ÖSD B1 vom XXXX02.2017 mit der Benotung "befriedigend bestanden";

* Garantieerklärungen für eine Arbeitsaufnahme bei der Firma "XXXX" vom XXXX08.2017 und vom XXXX03.2018;

* Anmeldebestätigung für den Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss vom XXXX08.2017 sowie Bestätigung der Teilnahme an diesem Kurs seit XXXX09.2017 vom XXXX03.2018;

* Teilnahmebestätigung am Kurs Deutsch B2 vom XXXX02.2017;

* Bestätigung der Marktgemeinde XXXX betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei Auf- und Abbauarbeiten von Festveranstaltungen örtlicher Vereine vom XXXX03.2018;* Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei Auf- und Abbauarbeiten von Festveranstaltungen örtlicher Vereine vom XXXX03.2018;

* Zeugnisse über Teilprüfungen zum Pflichtschulabschluss vom XXXX02.2018 und vom XXXX02.2018;

* Bestätigung der Diözese Innsbruck über die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der römisch-katholischen Pfarre XXXX (Firmvorbereitung, Leitung von Gesprächsgruppen) vom XXXX03.2018;* Bestätigung der Diözese Innsbruck über die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 (Firmvorbereitung, Leitung von Gesprächsgruppen) vom XXXX03.2018;

* Stellungnahme bzw. Empfehlungsschreiben der Grundversorgung Tirol vom XXXX03.2018;

* weitere Teilnahmebestätigungen an diversen gesellschaftlichen Veranstaltungen (wie z.B. am 33. Stadtlauf Innsbruck);

* Bestätigung der Teilnahme an weiteren Fortbildungsmaßnahmen (wie z. B. an mehreren "German Course Conversation");

* zahlreiche weitere aktuelle Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers, in welchen sein Engagement in seiner Gemeinde XXXX bestätigt wird sowie* zahlreiche weitere aktuelle Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers, in welchen sein Engagement in seiner Gemeinde römisch 40 bestätigt wird sowie

* Kopien von Fotos, die den Beschwerdeführer bei gesellschaftlichen und sportlichen Aktivitäten zeigen

6. Am 12.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter in Begleitung einer Vertrauensperson teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit E-Mail vom 29.01.2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gleich zu Beginn der Verhandlung zeigte sich deutlich, dass der Beschwerdeführer die Beiziehung des Dolmetschers nicht benötigt. Der Beschwerdeführer war in der Lage, der Verhandlung in deutscher Sprache zu folgen, hat sämtliche Fragen einwandfrei verstanden und in sprachlich nicht zu beanstandender Weise beantwortet. Die direkte Verständigung zwischen der erkennenden Einzelrichterin und dem Beschwerdeführer war während der gesamten Verhandlung problemlos möglich.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt habe er die Wahrheit gesagt und habe auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ghana, gehöre der ethnischen Gruppe der Ashanti an, bekenne sich zum römisch-katholischen Glauben, sei ledig und kinderlos. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Ghana keine Probleme gehabt. Zu den bereits mit der Ladung versandten Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Ghana gab der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters an, dass die wirtschaftliche Situation in Ghana äußerst problematisch sei und für den Fall der Rückkehr auf finanzielle Rücklagen oder soziale Strukturen zurückgegriffen werden müsse.

Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Ghana brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine letzte Wohnadresse in XXXX gewesen sei. Er habe vier Schwestern und drei Brüder. Von seinen Geschwistern sei er der Jüngste. Seine Eltern seien bereits verstorben. Eine seiner Schwestern lebe in Accra, einer seiner Brüder in einer anderen Stadt in Ghana und die restlichen Geschwister würden in XXXX leben. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Ghana habe der Beschwerdeführer im Haus der Familie gelebt. Aufgrund von Konflikten nach dem Tod des Oberhauptes der Familie wohne jetzt niemand von seinen Geschwistern mehr in diesem Haus. XXXX sei eher ein kleineres Dort; ähnlich wie XXXX. Der Beschwerdeführer habe ab und zu telefonischen Kontakt zu seinen Geschwistern. Von 1992 bis 1998 habe er die Grundschule besucht und sei danach auf der Junior Secondary School gewesen, die er 2001 abgeschlossen habe. In der Folge habe er fünf Jahre lang eine Berufsschule für Elektrotechnik besucht. Da er keine Arbeit bekommen habe, habe er sich selbstständig gemacht und habe beispielsweise Lampen und Steckdosen für Nachbarn und Bekannte montiert. Viel Geld habe er damit allerdings nicht verdient. Seine wirtschaftliche Situation in Ghana sei nicht so gut gewesen. Väterlicherseits habe der Beschwerdeführer noch einen Onkel in Ghana und auch seine Mutter habe Geschwister gehabt. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu den Geschwistern seiner Mutter.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Ghana brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine letzte Wohnadresse in römisch 40 gewesen sei. Er habe vier Schwestern und drei Brüder. Von seinen Geschwistern sei er der Jüngste. Seine Eltern seien bereits verstorben. Eine seiner Schwestern lebe in Accra, einer seiner Brüder in einer anderen Stadt in Ghana und die restlichen Geschwister würden in römisch 40 leben. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Ghana habe der Beschwerdeführer im Haus der Familie gelebt. Aufgrund von Konflikten nach dem Tod des Oberhauptes der Familie wohne jetzt niemand von seinen Geschwistern mehr in diesem Haus. römisch 40 sei eher ein kleineres Dort; ähnlich wie römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe ab und zu telefonischen Kontakt zu seinen Geschwistern. Von 1992 bis 1998 habe er die Grundschule besucht und sei danach auf der Junior Secondary School gewesen, die er 2001 abgeschlossen habe. In der Folge habe er fünf Jahre lang eine Berufsschule für Elektrotechnik besucht. Da er keine Arbeit bekommen habe, habe er sich selbstständig gemacht und habe beispielsweise Lampen und Steckdosen für Nachbarn und Bekannte montiert. Viel Geld habe er damit allerdings nicht verdient. Seine wirtschaftliche Situation in Ghana sei nicht so gut gewesen. Väterlicherseits habe der Beschwerdeführer noch einen Onkel in Ghana und auch seine Mutter habe Geschwister gehabt. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu den Geschwistern seiner Mutter.

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich weder Verwandte habe noch in einer Lebensgemeinschaft lebe. Er spreche Deutsch. Gegen 8:00 Uhr in der Früh beginne er beim Sportverein XXXX und XXXX zu arbeiten. Dort führe er eine gemeinnützige Arbeit aus. In der Fußballsaison kümmere er sich um die Kabinen und nach der Saison helfe er in der Gemeinde. Er montiere die Weihnachtsbeleuchtung, schmücke den Christbaum, helfe am Christkindlmarkt, brate Maroni, schenke Punsch aus und verkaufe Süßigkeiten. Auch bei Veranstaltungen oder Ähnlichem in XXXX helfe er freiwillig. Bei dieser gemeinnützigen Arbeit verdiene er € 3,00 pro Stunde. Über das Projekt "VinziHand" arbeite er auch. Dort bekomme er für manche Tätigkeiten wie beispielsweise Rasenmähen einen Gutschein. Wenn er ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekäme, würde ihn der Obmann seines Fußballvereins bei seiner Elektrofirma "XXXX" sofort einstellen. Als der Beschwerdeführer noch im Flüchtlingsheim XXXX gewohnt habe, habe er dort immer freiwillig die Elektroarbeiten gemacht und so den Obmann des Fußballvereins kennen gelernt. Der Beschwerdeführer habe in Ghana Elektrotechnik gelernt und wolle nichts davon vergessen. Im Flüchtlingsheim habe er die Aufgaben eines Hausmeisters übernommen. Immer wenn der Leiter nicht da gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seine Aufgaben übernommen und sich um alles gekümmert. Er habe Streit geschlichtet und immer darauf geachtet, dass sowohl innen als auch außen alles sauber sei. Letztes Jahr habe er mit dem Pflichtschulabschluss begonnen. Im ersten Semester habe er Mathematik und Berufsorientierung gemacht. Jetzt mache er im zweiten Semester Englisch/Geografie und Chemie/Physik mit Biologie. Nächstes Jahr im Jänner oder im Feber werde er die Pflichtschule abschließen. Seit der Entscheidung des Bundesamtes im Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen fortgesetzt. Er habe weiter gearbeitet und auch mit vielen Leuten geredet, um die Sprache weiter zu lernen. Immer, wenn es etwas zu tun gebe, helfe er gerne. Der Beschwerdeführer gehe gerne Laufen. In Ghana habe er Fußball gespielt, was er jedoch wegen einer Verletzung aufgeben habe müssen. In Österreich würde er auch gerne im Verein Fußball spielen, traue sich jedoch wegen dieser Verletzung noch nicht. Allerdings trainiere er mit der Mannschaft. Auch sei er bereits Schifahren gewesen; das habe ihm viel Spaß gemacht, obwohl es am Anfang schwierig gewesen sei, die richtige "Strategie" zu finden. Auch außerhalb des Schikurses sei er schon manchmal mit Freunden Schifahren gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen großen Freundeskreis in Österreich, zum Teil aus dem Flüchtlingsheim inXXXX, aber auch aus dem Sportverein und vom Lauftraining. In Österreich habe er gesehen, wie elektrotechnisch gearbeitet werde. Das sei etwas fortschrittlicher als bei ihm in Ghana. Er wollt diese Tätigkeit weiter ausüben und dazu lernen. Er habe viele Leute kennen gelernt und auch einen Mann, der wie ein Vater für ihn sei [Anm.: die in der Verhandlung anwesende Vertrauensperson]. Auch der Obmann des Sportvereins, der auch der Chef der Elektrofirma sei, sei ein Freund von ihm. Ein weiterer Freund betätige sich künstlerisch und zu dessen Veranstaltungen komme der Beschwerdeführer ebenfalls sehr gerne.Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich weder Verwandte habe noch in einer Lebensgemeinschaft lebe. Er spreche Deutsch. Gegen 8:00 Uhr in der Früh beginne er beim Sportverein römisch 40 und römisch 40 zu arbeiten. Dort führe er eine gemeinnützige Arbeit aus. In der Fußballsaison kümmere er sich um die Kabinen und nach der Saison helfe er in der Gemeinde. Er montiere die Weihnachtsbeleuchtung, schmücke den Christbaum, helfe am Christkindlmarkt, brate Maroni, schenke Punsch aus und verkaufe Süßigkeiten. Auch bei Veranstaltungen oder Ähnlichem in römisch 40 helfe er freiwillig. Bei dieser gemeinnützigen Arbeit verdiene er € 3,00 pro Stunde. Über das Projekt "VinziHand" arbeite er auch. Dort bekomme er für manche Tätigkeiten wie beispielsweise Rasenmähen einen Gutschein. Wenn er ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekäme, würde ihn der Obmann seines Fußballvereins bei seiner Elektrofirma "XXXX" sofort einstellen. Als der Beschwerdeführer noch im Flüchtlingsheim römisch 40 gewohnt habe, habe er dort immer freiwillig die Elektroarbeiten gemacht und so den Obmann des Fußballvereins kennen gelernt. Der Beschwerdeführer habe in Ghana Elektrotechnik gelernt und wolle nichts davon vergessen. Im Flüchtlingsheim habe er die Aufgaben eines Hausmeisters übernommen. Immer wenn der Leiter nicht da gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seine Aufgaben übernommen und sich um alles gekümmert. Er habe Streit geschlichtet und immer darauf geachtet, dass sowohl innen als auch außen alles sauber sei. Letztes Jahr habe er mit dem Pflichtschulabschluss begonnen. Im ersten Semester habe er Mathematik und Berufsorientierung gemacht. Jetzt mache er im zweiten Semester Englisch/Geografie und Chemie/Physik mit Biologie. Nächstes Jahr im Jänner oder im Feber werde er die Pflichtschule abschließen. Seit der Entscheidung des Bundesamtes im Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen fortgesetzt. Er habe weiter gearbeitet und auch mit vielen Leuten geredet, um die Sprache weiter zu lernen. Immer, wenn es etwas zu tun gebe, helfe er gerne. Der Beschwerdeführer gehe gerne Laufen. In Ghana habe er Fußball gespielt, was er jedoch wegen einer Verletzung aufgeben habe müssen. In Österreich würde er auch gerne im Verein Fußball spielen, traue sich jedoch wegen dieser Verletzung noch nicht. Allerdings trainiere er mit der Mannschaft. Auch sei er bereits Schifahren gewesen; das habe ihm viel Spaß gemacht, obwohl es am Anfang schwierig gewesen sei, die richtige "Strategie" zu finden. Auch außerhalb des Schikurses sei er schon manchmal mit Freunden Schifahren gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen großen Freundeskreis in Österreich, zum Teil aus dem Flüchtlingsheim inXXXX, aber auch aus dem Sportverein und vom Lauftraining. In Österreich habe er gesehen, wie elektrotechnisch gearbeitet werde. Das sei etwas fortschrittlicher als bei ihm in Ghana. Er wollt diese Tätigkeit weiter ausüben und dazu lernen. Er habe viele Leute kennen gelernt und auch einen Mann, der wie ein Vater für ihn sei [Anm.: die in der Verhandlung anwesende Vertrauensperson]. Auch der Obmann des Sportvereins, der auch der Chef der Elektrofirma sei, sei ein Freund von ihm. Ein weiterer Freund betätige sich künstlerisch und zu dessen Veranstaltungen komme der Beschwerdeführer ebenfalls sehr gerne.

Zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend gab er an, dass der Fetischpriester mit den Ahnen kommuniziere und gesagt habe, der Beschwerdeführer solle sein Nachfolger werden. Dies habe der Beschwerdeführer vom "Oberhaupt" erfahren. Das "Oberhaupt" sei das Familienoberhaupt und sei mit dem Beschwerdeführer väterlicherseits verwandt. Jede Stadt bzw. jedes Dorf habe auch einen König, der Veranstaltungen und Feste organisiere, aber auch Streit schlichte. Man könne sagen, ein König sei wie ein Bürgermeister, aber auf der traditionellen Seite. Staatliche Aufgaben habe der König nicht; er werde auch von der Regierung nicht anerkannt. In der Familie des Beschwerdeführers seien der König und das Oberhaupt dieselbe Person. Der Beschwerdeführer sei immer schon katholisch gewesen, sei in Ghana katholisch getauft worden und habe dort auch die Kirche besucht. Die Kirche habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer zur Nachfolge des Fetischpriesters ausgewählt worden sei; die Kirche habe nur gewusst, dass es den Priester und diesen Kult gebe. Derzeit gebe es noch keinen Nachfolger für den Fetischpriester; der "alte" nehme die Aufgaben immer noch wahr. Wie viele Anhänger der Fetischpriester habe, wisse der Beschwerdeführer nicht genau. Sein Wirkungsbereich sei das Heimatdorf des Beschwerdeführers. Wenn Menschen in diesem Umfeld krank würden, könnten sie sich an ihn um Hilfe wenden. Der Fetischpriester sei niemals persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten. Auch sei der Beschwerdeführer wegen dieser Sache niemals persönlich bedroht oder angegriffen worden. Als er die zwei Männer gesehen habe, die mit dem Priester arbeiten würden und zu seinem Familienhaus gekommen seien, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass sie ihn suchen und in den Schrein bringen wollten. Diese Männer habe er öfter gesehen. Dann sei er weggelaufen und habe sich sechs oder sieben Stunden im Busch versteckt, bevor er nach Accra gefahren sei. In Accra könne er nicht leben, da dort nur seine Schwester XXXX lebe, die nur eine kleine Wohnung habe. Eigentlich habe er in Accra bleiben wollen, aber wenn man im Land sei, könne auch nach ihm gesucht werden. Wegen dieser Probleme habe der Beschwerdeführer auch Accra verlassen.Zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend gab er an, dass der Fetischpriester mit den Ahnen kommuniziere und gesagt habe, der Beschwerdeführer solle sein Nachfolger werden. Dies habe der Beschwerdeführer vom "Oberhaupt" erfahren. Das "Oberhaupt" sei das Familienoberhaupt und sei mit dem Beschwerdeführer väterlicherseits verwandt. Jede Stadt bzw. jedes Dorf habe auch einen König, der Veranstaltungen und Feste organisiere, aber auch Streit schlichte. Man könne sagen, ein König sei wie ein Bürgermeister, aber auf der traditionellen Seite. Staatliche Aufgaben habe der König nicht; er werde auch von der Regierung nicht anerkannt. In der Familie des Beschwerdeführers seien der König und das Oberhaupt dieselbe Person. Der Beschwerdeführer sei immer schon katholisch gewesen, sei in Ghana katholisch getauft worden und habe dort auch die Kirche besucht. Die Kirche habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer zur Nachfolge des Fetischpriesters ausgewählt worden sei; die Kirche habe nur gewusst, dass es den Priester und diesen Kult gebe. Derzeit gebe es noch keinen Nachfolger für den Fetischpriester; der "alte" nehme die Aufgaben immer noch wahr. Wie viele Anhänger der Fetischpriester habe, wisse der Beschwerdeführer nicht genau. Sein Wirkungsbereich sei das Heimatdorf des Beschwerdeführers. Wenn Menschen in diesem Umfeld krank würden, könnten sie sich an ihn um Hilfe wenden. Der Fetischpriester sei niemals persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten. Auch sei der Beschwerdeführer wegen dieser Sache niemals persönlich bedroht oder angegriffen worden. Als er die zwei Männer gesehen habe, die mit dem Priester arbeiten würden und zu seinem Familienhaus gekommen seien, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass sie ihn suchen und in den Schrein bringen wollten. Diese Männer habe er öfter gesehen. Dann sei er weggelaufen und habe sich sechs oder sieben Stunden im Busch versteckt, bevor er nach Accra gefahren sei. In Accra könne er nicht leben, da dort nur seine Schwester römisch 40 lebe, die nur eine kleine Wohnung habe. Eigentlich habe er in Accra bleiben wollen, aber wenn man im Land sei, könne auch nach ihm gesucht werden. Wegen dieser Probleme habe der Beschwerdeführer auch Accra verlassen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine Integrationsmaßnahmen vom März sowie vom April 2018 vor. Insbesondere legte er zahlreiche Empfehlungsschreiben (samt Fotos) von Freunden und Bekannten, unter anderem auch vom Obmann der XXXX Wirtschaft, der ebenfalls eine Einstellungszusage abgibt, sowie vom Obmann des "SC Lauftreff XXXX" und von seiner Kursleiterin für den Pflichtschulabschluss "Mathematik" vor.Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine Integrationsmaßnahmen vom März sowie vom April 2018 vor. Insbesondere legte er zahlreiche Empfehlungsschreiben (samt Fotos) von Freunden und Bekannten, unter anderem auch vom Obmann der römisch 40 Wirtschaft, der ebenfalls eine Einstellungszusage abgibt, sowie vom Obmann des "SC Lauftreff XXXX" und von seiner Kursleiterin für den Pflichtschulabschluss "Mathematik" vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, Zugehöriger zur ethnischen Gruppe der Ashanti und bekennt sich zur römisch-katholischen Kirche. Er stammt aus dem Dorf XXXX, wo er geboren ist und unmittelbar bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Familie gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Ghana leben noch seine sieben älteren Geschwister (vier Schwestern und drei Brüder), wobei eine seiner Schwestern in Accra, einer seiner Brüder in einer anderen Stadt in Ghana und die weiteren fünf Geschwister in seinem Heimatdorf XXXX leben. Ferner verfügt der Beschwerdeführer noch über einen Onkel väterlicherseits und über Verwandte mütterlicherseits in Ghana. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Zu seinen Geschwistern hat der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ Ghana im März 2014 und reiste über Nigeria mit einem Schiff nach Italien, von wo aus er weiter versteckt in einem LKW nach Österreich gebracht wurde. Am 19.05.2014 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, Zugehöriger zur ethnischen Gruppe der Ashanti und bekennt sich zur römisch-katholischen Kirche. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , wo er geboren ist und unmittelbar bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Familie gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Ghana leben noch seine sieben älteren Geschwister (vier Schwestern und drei Brüder), wobei eine seiner Schwestern in Accra, einer seiner Brüder in einer anderen Stadt in Ghana und die weiteren fünf Geschwister in seinem Heimatdorf römisch 40 leben. Ferner verfügt der Beschwerdeführer noch über einen Onkel väterlicherseits und über Verwandte mütterlicherseits in Ghana. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Zu seinen Geschwistern hat der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ Ghana im März 2014 und reiste über Nigeria mit einem Schiff nach Italien, von wo aus er weiter versteckt in einem LKW nach Österreich gebracht wurde. Am 19.05.2014 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Der Beschwerdeführer hat Ghana verlassen, da ihm vom Oberhaupt seines Dorfes mitgeteilt worden war, dass er die Nachfolge eines sogenannten Fetischpriesters übernehmen solle, was der Beschwerdeführer ablehnte. Der Fetischpriester selbst ist niemals persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten. Auch wurde der Beschwerdeführer niemals persönlich bedroht oder angegriffen, weil er diese Nachfolge nicht antreten wollte. Festgestellt wird, dass der Wirkungsbereich des Fetischpriesters nicht über das Dorf XXXX hinausgeht. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch einen Umzug innerhalb Ghanas, etwa nach Accra, einer etwaigen Verfolgung durch die Bewohner vonXXXXjedenfalls entgehen könnte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schutz des ghanaischen Staates in Anspruch nehmen könnte.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat Ghana verlassen, da ihm vom Oberhaupt seines Dorfes mitgeteilt worden war, dass er die Nachfolge eines sogenannten Fetischpriesters übernehmen solle, was der Beschwerdeführer ablehnte. Der Fetischpriester selbst ist niemals persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten. Auch wurde der Beschwerdeführer niemals persönlich bedroht oder angegriffen, weil er diese Nachfolge nicht antreten wollte. Festgestellt wird, dass der Wirkungsbereich des Fetischpriesters nicht über das Dorf römisch 40 hinausgeht. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch einen Umzug innerhalb Ghanas, etwa nach Accra, einer etwaigen Verfolgung durch die Bewohner vonXXXXjedenfalls entgehen könnte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schutz des ghanaischen Staates in Anspruch nehmen könnte.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Ashanti und/oder aus Gründen seines römisch-katholischen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Ghana. Er besuchte von 1992 bis 1998 die Grundschule und danach die Junior Secondary School, die er im Jahr 2001 abgeschlossen hat. In der Folge besuchte er fünf Jahre lang eine Berufsschule für Elektrotechnik und hat den Beruf eines Elektrotechnikers gelernt. Der Beschwerdeführer war als Gelegenheitsarbeiter selbstständig tätig und hat Steckdosen sowie Lampen montiert. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und verfügt über Familienangehörige, insbesondere über sieben Geschwister, in Ghana. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden wird und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat.

1.1.4. Seit Beginn seines Aufenthalts hat der Beschwerdeführer zahlreiche Maßnahmen zu seiner Integration gesetzt und ist in jeglicher Hinsicht als überdurchschnittlich in die österreichische Gesellschaft integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Deutschkurse - zuletzt auf der Niveaustufe B1 - absolviert und besucht derzeit den Kurs auf der Niveaustufe B2. Er ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte - wie beispielsweise die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - in deutscher Sprache zu verstehen und daran aktiv teilzuhaben. Für den Beschwerdeführer liegt eine aktuelle Einstellungszusage eines Elektroinstallations- bzw. fachgeschäftes ("XXXX") vor, dergemäß er bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis unverzüglich eingestellt wird. Auch der Obmann der XXXX Wirtschaft hat eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer abgegeben. Derzeit ist der Beschwerdeführer auf gemeinnütziger Basis mit der Betreuung der Sportanlage der Marktgemeinde XXXX betraut und hilft bei diversen Veranstaltungen der Gemeinde - beispielsweise montiert er die Weihnachtsbeleuchtung und schenkt am Christkindlmarkt aus -, wofür er einen Betrag in der Höhe von € 3,00 pro Stunde erhält. Weiters ist der Beschwerdeführer auch über das Projekt "VinziHand" beschäftigt. Darüber hinaus bereitet er sich derzeit auf seinen Pflichtschulabschluss vor, den er voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres absolviert haben wird. Der Beschwerdeführer arbeitet auch in der römisch-katholischen Pfarre XXXX mit, ist in einem Laufverein aktiv und nimmt an den Trainings einer Fußballmannschaft teil. Weiters verfügt er über zahlreiche Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, mit denen er seine Freizeit verbringt und denen er (wann immer es nötig ist) behilflich ist. Daher ist der Beschwerdeführer in gesellschaftlicher, sozialer, sprachlicher und - bezogen auf die Einstellungszusagen bzw. auf seine gemeinnützige Tätigkeit - wohl auch in beruflicher Hinsicht als außerordentlich gut integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.1.1.4. Seit Beginn seines Aufenthalts hat der Beschwerdeführer zahlreiche Maßnahmen zu seiner Integration gesetzt und ist in jeglicher Hinsicht als überdurchschnittlich in die österreichische Gesellschaft integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Deutschkurse - zuletzt auf der Niveaustufe B1 - absolviert und besucht derzeit den Kurs auf der Niveaustufe B2. Er ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte - wie beispielsweise die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - in deutscher Sprache zu verstehen und daran aktiv teilzuhaben. Für den Beschwerdeführer liegt eine aktuelle Einstellungszusage eines Elektroinstallations- bzw. fachgeschäftes ("XXXX") vor, dergemäß er bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis unverzüglich eingestellt wird. Auch der Obmann der römisch 40 Wirtschaft hat eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer abgegeben. Derzeit ist der Beschwerdeführer auf gemeinnütziger Basis mit der Betreuung der Sportanlage der Marktgemeinde römisch 40 betraut und hilft bei diversen Veranstaltungen der Gemeinde - beispielsweise montiert er die Weihnachtsbeleuchtung und schenkt am Christkindlmarkt aus -, wofür er einen Betrag in der Höhe von € 3,00 pro Stunde erhält. Weiters ist der Beschwerdeführer auch über das Projekt "VinziHand" beschäftigt. Darüber hinaus bereitet er sich derzeit auf seinen Pflichtschulabschluss vor, den er voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres absolviert haben wird. Der Beschwerdeführer arbeitet auch in der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 mit, ist in einem Laufverein aktiv und nimmt an den Trainings einer Fußballmannschaft teil. Weiters verfügt er über zahlreiche Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, mit denen er seine Freizeit verbringt und denen er (wann immer es nötig ist) behilflich ist. Daher ist der Beschwerdeführer in gesellschaftlicher, sozialer, sprachlicher und - bezogen auf die Einstellungszusagen bzw. auf seine gemeinnützige Tätigkeit - wohl auch in beruflicher Hinsicht als außerordentlich gut integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm gesetzten, überdurchschnittlichen Integrationsmaßnahmen in mehrfacher (beruflicher, sozialer, gesellschaftlicher, sprachlicher) Hinsicht einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben darstellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.

1.2. Zur Lage in Ghana:

1.2.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl:

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016).

Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).

Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vergleiche DS 11.12.2016).

Quellen:

* DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana,

http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016;

* DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab,

http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016;

* NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes

Casualty of Faltering Economy,

http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0,

Zugriff 12.12.2016 und

* VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President

Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09 /world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

1.2.2. Politische Lage:

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015;

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

* FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 und

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

1.2.3. Sicherheitslage:

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Ghana Sicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015;

* BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land /ghana/, Zugriff 24.11.2015 und

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015

1.2.4. Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

* FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015;

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 und

* USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

1.2.5. Sicherheitsbehörden:

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana und

* USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

1.2.6. Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015;

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik GhanaFH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015;

* FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015;

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Gesichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 und

* USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

1.2.7. Religionsfreiheit:

Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vergleiche USDOS 14.10.2015).

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015;

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015 und

* USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/313256/437605_en.html, Zugriff 20.11.2015)

1.2.8. Ethnische Minderheiten:

Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015).

Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vergleiche CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).

Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015).

Quellen:

* CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Fact Book - Ghana,

https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff 20.11.2015;

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana und

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015

1.2.9. Grundversorgung/Wirtschaft:

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015 und

* IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laender informationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

1.2.10. Behandlung nach Rückkehr:

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quelle:

* IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet

2014,http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laender informationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, ethnische Gruppe, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben in Ghana, zu seinem Familienstand, zu seinen Familienangehörigen (insbesondere zu seinen Geschwistern) sowie zu deren Aufenthalt und zum vorhandenen Kontakt zu seinen Geschwistern, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Erwerbsfähigkeit, zu seiner vorhandenen Existenzgrundlage in Ghana, zu seiner Schulbildung sowie zu seiner Berufsausbildung und zu seiner beruflichen Tätigkeit in Ghana ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2018. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer Ghana verlassen hat, da ihm vom Oberhaupt seines Dorfes mitgeteilt worden war, dass er die Nachfolge eines Fetischpriesters übernehmen solle und der Beschwerdeführer dies ablehnte, ergibt sich ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Generell ist zum Verhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass dieser einen sehr guten Eindruck auf die erkennende Einzelrichterin gemacht hat. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer hervorragend Deutsch spricht - wie erwähnt benötigte er während der Verhandlung keine Hilfe des anwesenden Dolmetschers -, sondern wirkten auch seine Gründe für das Verlassen Ghanas überzeugend. Der Beschwerdeführer hat nicht versucht, sein Vorbringen zu steigern, sondern hielt daran fest, dass der Fetischpriester niemals persönlich an ihn herangetreten ist und er auch niemals persönlich bedroht oder angegriffen wurde, sodass sich auch diese Feststellungen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Die Feststellung zum Wirkungsbereich des Fetischpriesters gründet ebenso auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge dieser nicht über XXXX hinausgeht. Dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 8 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 47/2016.Dass der Beschwerdeführer Ghana verlassen hat, da ihm vom Oberhaupt seines Dorfes mitgeteilt worden war, dass er die Nachfolge eines Fetischpriesters übernehmen solle und der Beschwerdeführer dies ablehnte, ergibt sich ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Generell ist zum Verhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass dieser einen sehr guten Eindruck auf die erkennende Einzelrichterin gemacht hat. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer hervorragend Deutsch spricht - wie erwähnt benötigte er während der Verhandlung keine Hilfe des anwesenden Dolmetschers -, sondern wirkten auch seine Gründe für das Verlassen Ghanas überzeugend. Der Beschwerdeführer hat nicht versucht, sein Vorbringen zu steigern, sondern hielt daran fest, dass der Fetischpriester niemals persönlich an ihn herangetreten ist und er auch niemals persönlich bedroht oder angegriffen wurde, sodass sich auch diese Feststellungen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Die Feststellung zum Wirkungsbereich des Fetischpriesters gründet ebenso auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge dieser nicht über römisch 40 hinausgeht. Dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 8, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsmaßnahmen ergeben sich - neben seinem eigenen Vorbringen - aus den im Verfahren diesbezüglich vorgelegten umfangreichen Unterlagen. Zum Beweis seiner Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer zahlreiche Bestätigungen über die Absolvierung und den Besuch von Deutschkursen vor. Die Feststellung zur Absolvierung der Niveaustufe B1 gründet sich auf das vorgelegte Zertifikat ÖSD B1 vom XXXX02.2017 mit der Beurteilung "befriedigend bestanden", wobei sich die erkennende Einzelrichterin von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers - wie bereits erwähnt - in der mündlichen Verhandlung auch persönlich überzeugen konnte. Dass der Beschwerdeführer derzeit den Kurs auf der Niveaustufe B2 besucht, ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung vom XXXX02.2017. Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen ergeben sich aus den vorgelegten diesbezüglichen Schreiben eines Elektroinstallations- bzw. fachgeschäftes (zuletzt) vom XXXX03.2018 sowie des Obmanns der XXXX Wirtschaft. Seine gemeinnützigen Tätigkeiten (Betreuung der Sportanlage der MarktgemeindeXXXX, Mithilfe bei diversen Veranstaltungen, Teilnahme am Projekt "VinziHand") wurden ebenfalls durch die Vorlage zahlreicher Bestätigungen und Empfehlungsschreiben unter Beweis gestellt wie beispielsweise Arbeitszeugnis des Marktgemeindeamtes XXXX vom XXXX09.2016, Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom XXXX03.2018 und Bestätigung der freiwilligen Teilnahme am Projekt "VinziHand". Die zuständige Einzelrichterin hat keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig ist und so schnell wie möglich selbsterhaltungsfähig sein wird. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit auf seinen Pflichtschulabschluss vorbereitet, ergibt sich ferner aus den diesbezüglich vorgelegten Anmelde- sowie Teilnahmebestätigungen vom XXXX08.2017 bzw. vom XXXX03.2018 und aus den vorgelegten Zeugnissen vom XXXX02.2018 und vom XXXX02.2018. Die weiteren Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer und sportlicher Hinsicht ergeben sich aus den im gesamten Verfahren zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers (unter anderem von der römisch-katholischen Pfarre XXXX, von Deutschtrainern, Flüchtlingsbetreuern und von Mitgliedern des Gemeinderates von XXXX). Aber auch das eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt deutlich den Erfolg der von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen. Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 11.04.2018.Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsmaßnahmen ergeben sich - neben seinem eigenen Vorbringen - aus den im Verfahren diesbezüglich vorgelegten umfangreichen Unterlagen. Zum Beweis seiner Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer zahlreiche Bestätigungen über die Absolvierung und den Besuch von Deutschkursen vor. Die Feststellung zur Absolvierung der Niveaustufe B1 gründet sich auf das vorgelegte Zertifikat ÖSD B1 vom XXXX02.2017 mit der Beurteilung "befriedigend bestanden", wobei sich die erkennende Einzelrichterin von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers - wie bereits erwähnt - in der mündlichen Verhandlung auch persönlich überzeugen konnte. Dass der Beschwerdeführer derzeit den Kurs auf der Niveaustufe B2 besucht, ergibt sich aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung vom XXXX02.2017. Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen ergeben sich aus den vorgelegten diesbezüglichen Schreiben eines Elektroinstallations- bzw. fachgeschäftes (zuletzt) vom XXXX03.2018 sowie des Obmanns der römisch 40 Wirtschaft. Seine gemeinnützigen Tätigkeiten (Betreuung der Sportanlage der MarktgemeindeXXXX, Mithilfe bei diversen Veranstaltungen, Teilnahme am Projekt "VinziHand") wurden ebenfalls durch die Vorlage zahlreicher Bestätigungen und Empfehlungsschreiben unter Beweis gestellt wie beispielsweise Arbeitszeugnis des Marktgemeindeamtes römisch 40 vom XXXX09.2016, Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 vom XXXX03.2018 und Bestätigung der freiwilligen Teilnahme am Projekt "VinziHand". Die zuständige Einzelrichterin hat keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig ist und so schnell wie möglich selbsterhaltungsfähig sein wird. Dass sich der Beschwerdeführer derzeit auf seinen Pflichtschulabschluss vorbereitet, ergibt sich ferner aus den diesbezüglich vorgelegten Anmelde- sowie Teilnahmebestätigungen vom XXXX08.2017 bzw. vom XXXX03.2018 und aus den vorgelegten Zeugnissen vom XXXX02.2018 und vom XXXX02.2018. Die weiteren Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer und sportlicher Hinsicht ergeben sich aus den im gesamten Verfahren zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwerdeführers (unter anderem von der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 , von Deutschtrainern, Flüchtlingsbetreuern und von Mitgliedern des Gemeinderates von römisch 40 ). Aber auch das eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt deutlich den Erfolg der von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen. Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 11.04.2018.

2.2. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Ghana beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Ghana" vom 12.12.2016. Diese Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und wurde diesen Berichten weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt substanziiert entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters lediglich an, dass die wirtschaftliche Situation in Ghana äußerst problematisch sei und für den Fall der Rückkehr auf finanzielle Rücklagen oder soziale Strukturen zurückgegriffen werden müsse (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen lässt sich diesem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen und wurde auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den auf denselben Quellen beruhenden Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht entgegengetreten, sondern - im Gegenteil - diese für die eigene Argumentation in der Beschwerde herangezogen.2.2. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Ghana beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Ghana" vom 12.12.2016. Diese Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und wurde diesen Berichten weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt substanziiert entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters lediglich an, dass die wirtschaftliche Situation in Ghana äußerst problematisch sei und für den Fall der Rückkehr auf finanzielle Rücklagen oder soziale Strukturen zurückgegriffen werden müsse vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen lässt sich diesem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen und wurde auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den auf denselben Quellen beruhenden Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht entgegengetreten, sondern - im Gegenteil - diese für die eigene Argumentation in der Beschwerde herangezogen.

Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Ghana ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, dass ihm vom Oberhaupt seines Dorfes mitgeteilt worden war, dass er die Nachfolge eines Fetischpriesters übernehmen soll, was er ablehnte. Dieses Vorbringen zeigt jedoch keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auf.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung von Seiten des ghanaischen Staates während des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht hat. Bereits in der Erstbefragung gab er an, dass er mit staatlichen Sanktionen im Fall der Rückkehr nach Ghana nicht zu rechnen habe (vgl. AS 15). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.09.2016 konkretisierte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend, dass er in Ghana keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei und von staatlicher Seite niemals verfolgt worden sei (vgl. AS 122). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer allfälligen staatliche Verfolgung. Konkret stattgefunden habende bzw. konkret zu befürchtende Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen durch den ghanaischen Staat bzw. durch staatliche ghanaische Behörden wurden sohin im gesamten Verfahren - weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht vorgebracht.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung von Seiten des ghanaischen Staates während des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht hat. Bereits in der Erstbefragung gab er an, dass er mit staatlichen Sanktionen im Fall der Rückkehr nach Ghana nicht zu rechnen habe vergleiche AS 15). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.09.2016 konkretisierte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend, dass er in Ghana keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei und von staatlicher Seite niemals verfolgt worden sei vergleiche AS 122). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer allfälligen staatliche Verfolgung. Konkret stattgefunden habende bzw. konkret zu befürchtende Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen durch den ghanaischen Staat bzw. durch staatliche ghanaische Behörden wurden sohin im gesamten Verfahren - weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht vorgebracht.

Eine Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist schon unter dem Aspekt der mangelnden Verfolgung des Beschwerdeführers fraglich. Seinem eigenen Vorbringen zufolge hat er lediglich vom Oberhaupt seines Dorfes, welches gleichzeitig auch Familienoberhaupt ist, erfahren, dass er die Nachfolge des Fetischpriesters antreten soll. Der Fetischpriester selbst ist niemals persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten und wurde er auch niemals persönlich bedroht oder angegriffen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Auch die beiden Männer, von denen der Beschwerdeführer vermutet, dass sie ihn hätten zum Schrein bringen sollen, haben ihn nicht bedroht und/oder versucht, ihn gewaltsam mitzunehmen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gründet die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen, die allerdings nicht geeignet sind, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).Eine Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist schon unter dem Aspekt der mangelnden Verfolgung des Beschwerdeführers fraglich. Seinem eigenen Vorbringen zufolge hat er lediglich vom Oberhaupt seines Dorfes, welches gleichzeitig auch Familienoberhaupt ist, erfahren, dass er die Nachfolge des Fetischpriesters antreten soll. Der Fetischpriester selbst ist niemals persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten und wurde er auch niemals persönlich bedroht oder angegriffen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 17). Auch die beiden Männer, von denen der Beschwerdeführer vermutet, dass sie ihn hätten zum Schrein bringen sollen, haben ihn nicht bedroht und/oder versucht, ihn gewaltsam mitzunehmen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gründet die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen, die allerdings nicht geeignet sind, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers darzutun vergleiche etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Allerdings würde auch eine dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgungsgefahr nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich unter den Schutz des ghanaischen Staates zu stellen, um dieser Verfolgung durch Privatpersonen zu entgehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit von Ghana gegeben ist. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Ghana relativ stabil ist. Stammeskonflikte in der Bawku-Region haben zwar Todesopfer gefordert, woraus jedoch nicht auf eine generelle Schutzunfähigkeit der Behörden geschlossen werden kann. Auch wenn eine Sicherheitsbehörde nicht jede Straftat verhindern kann, bedeutet dies nicht, dass sie keinen Schutz bietet. Der Beschwerdeführer hat keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden konkret ihm gegenüber sprechen würden, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass er sich hinsichtlich der von ihm befürchteten Verfolgung durch Private überhaupt an die Sicherheitsbehörden von Ghana gewandt hätte. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nämlich vor, dass er sich nicht an die Behörden gewandt habe, da es so viel Korruption gebe (vgl. AS 125). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Korruption in Ghana - wie in den meisten Staaten dieser Welt - ein Problem darstellt, doch vermag dies nicht zu dem Schluss führen, dass der Beschwerdeführer keinen Schutz erfahren könnte, wobei gegenständlich darauf zu verweisen ist, dass die generelle Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der Behörden in Ghana im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert bestritten wurde. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 8 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Ghanas (vgl. hierzu auch VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Dem Beschwerdeführer ist es sohin im Ergebnis nicht gelungen, substanziiert darzulegen, dass ihm Ghana keinen wirksamen Schutz vor der von ihm befürchteten Verfolgung durch Private gewähren würde.Allerdings würde auch eine dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgungsgefahr nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich unter den Schutz des ghanaischen Staates zu stellen, um dieser Verfolgung durch Privatpersonen zu entgehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit von Ghana gegeben ist. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Ghana relativ stabil ist. Stammeskonflikte in der Bawku-Region haben zwar Todesopfer gefordert, woraus jedoch nicht auf eine generelle Schutzunfähigkeit der Behörden geschlossen werden kann. Auch wenn eine Sicherheitsbehörde nicht jede Straftat verhindern kann, bedeutet dies nicht, dass sie keinen Schutz bietet. Der Beschwerdeführer hat keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden konkret ihm gegenüber sprechen würden, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass er sich hinsichtlich der von ihm befürchteten Verfolgung durch Private überhaupt an die Sicherheitsbehörden von Ghana gewandt hätte. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nämlich vor, dass er sich nicht an die Behörden gewandt habe, da es so viel Korruption gebe vergleiche AS 125). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Korruption in Ghana - wie in den meisten Staaten dieser Welt - ein Problem darstellt, doch vermag dies nicht zu dem Schluss führen, dass der Beschwerdeführer keinen Schutz erfahren könnte, wobei gegenständlich darauf zu verweisen ist, dass die generelle Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der Behörden in Ghana im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert bestritten wurde. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 8, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Ghanas vergleiche hierzu auch VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Dem Beschwerdeführer ist es sohin im Ergebnis nicht gelungen, substanziiert darzulegen, dass ihm Ghana keinen wirksamen Schutz vor der von ihm befürchteten Verfolgung durch Private gewähren würde.

Zudem würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass es sich bei Ghana um ein relativ stabiles Land handelt, dass es keine besonderen Sicherheitsrisiken gibt und dass Bewegungsfreiheit herrscht. Den Länderfeststellungen ist nichts zu entnehmen, was annehmen ließe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Gruppe bzw. aufgrund seines katholischen Glaubens Diskriminierung erfahren könnte, was er im Übrigen auch nicht vorgebracht hat. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen und ist erwerbsfähig. Es ist ihm daher zumutbar und möglich, sich an einen anderen Ort des Landes zu begeben, an dem er keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre (sofern eine derartige Gefahr überhaupt besteht). Die in der Beschwerdeverhandlung aufgestellte Behauptung, es könne auch in Accra nach ihm gesucht werden, wird in keiner Weise untermauert und scheint aus der Luft gegriffen, zumal sich der Beschwerdeführer lediglich einen Tag in Accra bei seiner Schwester aufgehalten hat. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substanziiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von den Privatpersonen, deren Verfolgung er befürchtet, in Accra - einer Stadt mit mehr als zwei Millionen Einwohnern - gefunden werden könnte, zumal - seinem eigenen Vorbringen zufolge - der Wirkungsbereich des Fetischpriesters nicht über sein Heimatdorf hinausgeht. Es besteht daher eine innerstaatliche Fluchtalternative.

3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der ethnischen Gruppe der Ashanti und/oder aufgrund seines römisch-katholischen Glaubens aktuell alleine wegen seiner Volksgruppen- bzw. Stammeszugehörigkeit und/oder wegen seines Glaubensbekenntnisses in Ghana einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 122) ausdrücklich verneinte und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner religiösen Überzeugung Probleme gehabt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7). Hinzu kommt - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist -, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um ein multiethnisches sowie multireligiöses Land handelt. Das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit ist in der ghanaischen Verfassung verankert und bekennen sich weit mehr als 60 Prozent der Bevölkerung zum Christentum. Die Religionsfreiheit wird in Ghana respektiert, die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant und interreligiöse Konflikte sind selten, sodass auch unter diesen Aspekten eine Verfolgung aus den Gründen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder Religion nicht ersichtlich ist.3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der ethnischen Gruppe der Ashanti und/oder aufgrund seines römisch-katholischen Glaubens aktuell alleine wegen seiner Volksgruppen- bzw. Stammeszugehörigkeit und/oder wegen seines Glaubensbekenntnisses in Ghana einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche AS 122) ausdrücklich verneinte und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner religiösen Überzeugung Probleme gehabt zu haben vergleiche Verhandlungsschrift Seite 7). Hinzu kommt - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist -, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um ein multiethnisches sowie multireligiöses Land handelt. Das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit ist in der ghanaischen Verfassung verankert und bekennen sich weit mehr als 60 Prozent der Bevölkerung zum Christentum. Die Religionsfreiheit wird in Ghana respektiert, die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant und interreligiöse Konflikte sind selten, sodass auch unter diesen Aspekten eine Verfolgung aus den Gründen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder Religion nicht ersichtlich ist.

3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Ghana lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081), wobei in Bezug auf die Verhältnisse in Ghana ohnehin nicht vom Vorliegen einer "allgemeinen desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation" ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Ghana lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081), wobei in Bezug auf die Verhältnisse in Ghana ohnehin nicht vom Vorliegen einer "allgemeinen desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation" ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aber-kennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aber-kennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).

Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).Vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 (entspricht sinngemäß Paragraph 50, FPG 2005; vergleiche auch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 zu kurz vergleiche VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ghana keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für das Staatsgebiet Ghanas kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrscht, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Zudem handelt es sich bei Ghana um eine der stabilsten Demokratien in Afrika. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass Ghana unter § 1 Z 8 in die Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 aufgenommen wurde und seit 01.07.2009 ein sicherer Herkunftsstaat ist.Für das Staatsgebiet Ghanas kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrscht, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Zudem handelt es sich bei Ghana um eine der stabilsten Demokratien in Afrika. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass Ghana unter Paragraph eins, Ziffer 8, in die Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, aufgenommen wurde und seit 01.07.2009 ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Es haben sich vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Ghana entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Es haben sich vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Ghana entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08).Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08).

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Fall einer Rückführung nach Ghana jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Ghana in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal seine sieben Geschwister nach wie vor in Ghana leben. Zudem ist der Beschwerdeführer ein durchaus gebildeter, junger, gesunder Mann mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie mit Berufserfahrung, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und es ist ihm somit wie vor seiner Ausreise - auch ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Dem Beschwerdeführer wird daher, auch vor dem Hintergrund, dass er seine Kindheit und Jugend in Ghana verbracht hat und dort alphabetisiert und sozialisiert wurde, eine Reintegration in Ghana leicht möglich sein.Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Fall einer Rückführung nach Ghana jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Ghana in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal seine sieben Geschwister nach wie vor in Ghana leben. Zudem ist der Beschwerdeführer ein durchaus gebildeter, junger, gesunder Mann mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie mit Berufserfahrung, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und es ist ihm somit wie vor seiner Ausreise - auch ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Dem Beschwerdeführer wird daher, auch vor dem Hintergrund, dass er seine Kindheit und Jugend in Ghana verbracht hat und dort alphabetisiert und sozialisiert wurde, eine Reintegration in Ghana leicht möglich sein.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ghana seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen können wird und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ghana zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ghana zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.3.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 19.05.2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 19.05.2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.

3.2.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehörige noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.2.3.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.2.3.3. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.2.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.2.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu "Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu "Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007, 852ff).

Bezogen auf den nunmehr gestellten Antrag auf internationalen Schutz befindet sich der Beschwerdeführer zwar erst seit ca. vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass er diese Zeit - die Verfahrensdauer war nicht auf Umstände, die in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen, zurückzuführen - dazu genutzt hat, Maßnahmen zu seiner Integration zu ergreifen, die vergleichsweise als mehr als überdurchschnittlich zu bezeichnen sind.

Diesbezüglich ist für den Beschwerdeführer festzuhalten, dass er von Beginn seines Aufenthalts an auf gemeinnütziger Basis beruflich tätig war, wofür er auch bezahlt wird. So ist der Beschwerdeführer mit der Betreuung der Sportanlage der Marktgemeinde XXXX betraut, ist über das Projekt "VinziHand" beschäftigt und hilft bei diversen Veranstaltungen der Gemeinde tatkräftig mit. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt eine Einstellungszusage eines Elektroinstallations- bzw. fachgeschäftes vor, dergemäß der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis unverzüglich eingestellt werden wird. Ferner hat auch der Obmann der XXXX Wirtschaft eine Einstellungszusage abgegeben, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kürze seine Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen und vom österreichischen Staat wirtschaftlich bzw. finanziell unabhängig leben können wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer hervorragend Deutsch spricht, wovon sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Er hat das ÖSD Zertifikat B1 mit der Beurteilung "befriedigend bestanden" erlangt und besucht derzeit den Kurs auf der Niveaustufe B2. Ferner bereitet sich der Beschwerdeführer aktuell auf seinen Pflichtschulabschluss vor, den er voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres absolviert haben wird. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und zeigt durch sein Verhalten, dass er willens und fähig ist, die österreichischen Gesetze einzuhalten sowie die Rechtsordnung zu akzeptieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwar nicht über Familienangehörige, jedoch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, was durch die zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben und Fotos bestätigt wird. Darüber hinaus arbeitet der Beschwerdeführer in der römisch-katholischen Pfarre XXXX mit und ist auch in sportlicher Hinsicht (Laufen, Fußball, Schifahren) aktiv. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in beruflicher, sozialer, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht als außerordentlich gut integriert anzusehen ist.Diesbezüglich ist für den Beschwerdeführer festzuhalten, dass er von Beginn seines Aufenthalts an auf gemeinnütziger Basis beruflich tätig war, wofür er auch bezahlt wird. So ist der Beschwerdeführer mit der Betreuung der Sportanlage der Marktgemeinde römisch 40 betraut, ist über das Projekt "VinziHand" beschäftigt und hilft bei diversen Veranstaltungen der Gemeinde tatkräftig mit. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt eine Einstellungszusage eines Elektroinstallations- bzw. fachgeschäftes vor, dergemäß der Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis unverzüglich eingestellt werden wird. Ferner hat auch der Obmann der römisch 40 Wirtschaft eine Einstellungszusage abgegeben, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kürze seine Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen und vom österreichischen Staat wirtschaftlich bzw. finanziell unabhängig leben können wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer hervorragend Deutsch spricht, wovon sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Er hat das ÖSD Zertifikat B1 mit der Beurteilung "befriedigend bestanden" erlangt und besucht derzeit den Kurs auf der Niveaustufe B2. Ferner bereitet sich der Beschwerdeführer aktuell auf seinen Pflichtschulabschluss vor, den er voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres absolviert haben wird. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und zeigt durch sein Verhalten, dass er willens und fähig ist, die österreichischen Gesetze einzuhalten sowie die Rechtsordnung zu akzeptieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwar nicht über Familienangehörige, jedoch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, was durch die zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben und Fotos bestätigt wird. Darüber hinaus arbeitet der Beschwerdeführer in der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 mit und ist auch in sportlicher Hinsicht (Laufen, Fußball, Schifahren) aktiv. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in beruflicher, sozialer, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht als außerordentlich gut integriert anzusehen ist.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VfSlg. 17.457/2005 sowie VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2006/01/0595 und vom 22.02.2005, Zl. 2003/21/0096). Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung nach Ghana ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt vergleiche VfSlg. 17.457 aus 2005, sowie VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2006/01/0595 und vom 22.02.2005, Zl. 2003/21/0096). Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung nach Ghana ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privatlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheid stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privatlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheid stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.2.3.5. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.3.5. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt gemäß Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden gemäß § 54 Abs. 1 AsylG Drittstaatsangehörigen erteilt als:Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. [...]

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 11 Abs. 2 IntG lautet:Paragraph 11, Absatz 2, IntG lautet:

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl. I Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) lauten:

Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

[...]

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG).Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG).

Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmt Folgendes:Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmt Folgendes:

§ 7 (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7, (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (vgl. § 9 der Integrationsvereinbarungs-VO, BGBl. II Nr. 449/2005).Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch vergleiche Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat B1 vom XXXX02.2017, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikats des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG.Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat B1 vom XXXX02.2017, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikats des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG durch die Vorlage seines ÖSD Zertifikats B1 nachweisen konnte, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG durch die Vorlage seines ÖSD Zertifikats B1 nachweisen konnte, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2.4. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.2.4. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig der betreffende Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsplatzzusage, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche
Fluchtalternative, Integration, mangelnde Asylrelevanz, private
Verfolgung, Privatleben, religiöse Gründe, Rückkehrentscheidung auf
Dauer unzulässig, staatlicher Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2138606.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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