Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2195775-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 13.03.2018, Zl. 587423708-180249909, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 13.03.2018, Zl. 587423708-180249909, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.03.2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm §76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit §76 Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2018 niederschriftlich befragt - die Einvernahme nahm im wesentlichen folgenden Verlauf:
"[...]
F: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
A: Ich verstehe die anwesende Dolmetscherin sehr gut, wir sprechen arabisch.
F: Nennen Sie Ihre Personalien!
A: Mein Name ist [...], ich wurde am [...] in [...] geboren. Befragt gebe ich an, dass ich tunesischer Staatsangehöriger bin.
F: Können Sie mir Nachbarortschaften von [...] nennen?
A: Ich kann die Ortschaft [...] nennen.
Anm: Die genannte Ortschaft ist tatsächlich eine Nachbarortschaft. Weitere Ortschaften konnte die VP nicht nennen.Anmerkung, Die genannte Ortschaft ist tatsächlich eine Nachbarortschaft. Weitere Ortschaften konnte die VP nicht nennen.
F: Handelt es sich dabei um Ihre richtige Identität?
A: Ja.
F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?
A: Ich bin gesund, ich benötige keine Medikamente.
F: Sie sprechen sehr langsam und haben einen glasigen Blick. konsumieren Sie Drogen?
A: Manchmal konsumiere ich Marihuana.
F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein.
Sie stellten am 02. April 2014 einen Antrag (2. Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Ihre vorigen Anträge wurden negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Ihre Rückkehrentscheidung ist durchführbar. Sie wurden der tunesischen Delegation vorgeführt, Sie wurden nicht als Tunesier identifiziert.
F: Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Ich möchte einen Antrag auf Asyl stellen.
Anm: Hr. [...] wird belehrt (es läuft bereits ein Antrag auf intern. Schutz).Anmerkung, Hr. [...] wird belehrt (es läuft bereits ein Antrag auf intern. Schutz).
F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?
A: Ich habe die weiße Karte.
F: Wo nehmen Sie Unterkunft?
A: Ich wohne in der [...]straße [...], im 21. Bezirk.
F: Eine Nachschau im ZMR ergab, dass Sie dort nicht gemeldet sind, was sagen Sie dazu?
A: Ich war dort gemeldet, ich war aber im Gefängnis und nach meiner Entlassung habe ich mich nicht mehr angemeldet.
F: Über welche Barmittel verfügen Sie?
A: Ich habe 109 Euro.
F: Wie finanzieren Sie in Österreich Ihr Leben?
A.: Ich habe einen Bruder und eine Schwester. Sie haben die österr. StA. Ich habe auch "schwarz gearbeitet". Ich werde von meinen Geschwistern finanziell unterstützt.
F: Wie lautet Ihr Personenstand? Haben Sie Sorgepflichten?
A: Ich bin ledig. Ich habe einen Sohn. Ich habe eine Lebensgefährtin.
F: Nennen Sie bitte den Namen und das Geburtsdatum Ihrer
Lebensgefährtin und Ihres Sohnes:
A: Meine Freundin heißt [...] das Geburtsdatum kann ich nicht sagen. Mein Sohn heißt [...], er ist am [...]2015 geboren.
Anm: Es leben an der genannten Adresse diese Personen.Anmerkung, Es leben an der genannten Adresse diese Personen.
F: Nennen Sie bitte den Namen und das Geburtsdatum Ihrer in Österreich lebenden Geschwister?
A: Meine Schwester heißt [...], [...]geb., mein Bruder heißt [...], [...] geb. Sie leben in Salzburg, die Adresse kann ich nicht nennen.
F: Wo sind ihre Familie, Ihre Eltern?
A: Meine Eltern sind verstorben.
SV: Ihnen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die II. Instanz nicht innerhalb von sieben Tagen entschieden hat, besteht gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung. Sie werden zur Sicherung Ihrer Abschiebung jetzt in Schubhaft genommen. Ihre Identität steht nicht fest, es wird im Zuge einer Vorführung vor einer algerischen Delegation festgestellt, welchen Maghrebstaat Sie angehören.SV: Ihnen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die römisch zwei. Instanz nicht innerhalb von sieben Tagen entschieden hat, besteht gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung. Sie werden zur Sicherung Ihrer Abschiebung jetzt in Schubhaft genommen. Ihre Identität steht nicht fest, es wird im Zuge einer Vorführung vor einer algerischen Delegation festgestellt, welchen Maghrebstaat Sie angehören.
F: Wo haben Sie Ihre Effekten?
A: Ich habe meine Effekten in der [...]straße bei meiner Freundin. Ich habe sie schon angerufen, sie wird mich besuchen.
F: Werden Sie in Ihrem Herkunftsstaat strafrechtlich oder politisch verfolgt?
A: Nein. Ich habe Tunesien verlassen, da ich die Araber und das Land Tunesien hasse.
Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft dient der Sicherung dieser Maßnahme. In Ihrem Fall kann mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Weder eine finanzielle Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten noch eine periodische Meldeverpflichtung sind in Ihrem Fall zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Sie würden das gelindere Mittel dazu nutzen, um unterzutauchen und sich dem Verfahren zu Ihrer Abschiebung zu entziehen. Die Schubhaft ist daher in Ihrem Fall notwendig, verhältnismäßig und ultima ratio zur Erreichung Ihrer Abschiebung. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird mir im Anschluss durch persönliche Übergabe zugestellt.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird mir im Anschluss durch persönliche Übergabe zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung Ihrer Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.
F: Haben Sie alles verstanden? Möchten Sie noch etwas vorbringen?
A: Ich möchte nichts mehr sagen."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. 587423708-180249909, über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. 587423708-180249909, über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:
Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am 02.04.2014 einen Asylantrag (2. Folgeantrag) eingebracht.
Ihre Anträge auf intern. Schutz wurden negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Diese Rückkehrentscheidung ist durchführbar.
Sie wurden am 13.03.2018 im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der LPD Wien im 2. Bezirk kontrolliert und es wurde festgestellt, dass Sie unsteten Aufenthalts sind. Sie wurden in weiterer Folge ins PAZ HG verbracht und zur Sicherung des Verfahrens in Schubhaft genommen.
Sie wurden am 13.03.2017 Tag niederschriftlich einvernommen [...]:
[...]
Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Staatbürgerschaft ist derzeit nicht feststellbar, jedenfalls sind Sie Drittstaatsangehöriger. Ihre Identität steht nicht fest. Sie legten der Behörde keinen Reisepass in Vorlage. Ihre gemachten Angaben zwecks Ihrer Person dienen lediglich als Verfahrensidentität.
Sie stellten bereits mehrmals einen Antrag auf internationalen Schutz, haben sich jedoch dem Verfahren entzogen.
Sie wurden im Bundesgebiet bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt:
01) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 132/2015t vom 30.11.2015 RK 03.12.2015
§ 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB
§ 83 (1) StGB
02) LG F.STRAFS.WIEN 154 HV 62/2016s vom 16.09.2016 RK 16.09.2016
§ 84 (4) StGBParagraph 84, (4) StGB
Datum der (letzten) Tat 20.04.2016
Freiheitsstrafe 12 Monate
Vollzugsdatum 25.10.2017
Sie benutzten bereits mehrere Aliasidentitäten.
Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Sie sind ledig und haben ein Kind.
Sie sind in Österreich nicht integriert, weder familiär, sozial, noch beruflich.
Gegen Sie bestehen rechtskräftige und durchführbarer Abschiebetitel.
Sie sind nicht gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar.
Es besteht bei Ihnen ein erhebliches Risiko des Untertauchens.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Ihr Aufenthalt begründet sich durch den mittlerweile 2. Folgeantrag auf intern. Schutz. Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet.
Der letztgestellte Asylantrag ist in Beschwerde.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben keinerlei Bindungen zu Österreich.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie sprechen nicht Deutsch.
Sie haben einen Bruder und eine Schwester in Salzburg.
Sie benutzten bereits mehrmals falsche Identitäten. Die Identität steht nicht fest. Ihre gemachten Angaben dienen lediglich als Verfahrensidentität.
Sie sind ledig und haben ein Kind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben.
Ihr Aufenthalt wird nur durch den gestellten Antrag auf intern. Schutz begründet.
Sie scheinen im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf. Sie wurden bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt.
[...]
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
[...]
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Ihr Aufenthalt begründet sich lediglich auf den gestellten Antrag auf intern. Schutz. Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet. Sie geben an, dass Ihre Freundin und Ihr Sohn in Wien, im 21. Bezirk wohnen, sie sind lt. ZMR nicht an der Adresse gemeldet. Sie konnten das Geburtsdatum Ihrer Freundin nicht nennen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden. Außerdem verwendeten Sie bereits mehrmals falsche Identitäten. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie neuerlich eine falsche Identität annehmen. Sie haben Angehörige in Salzburg, demnach begründet sich ebenfalls der begründete Verdacht des Untertauchens eben dorthin.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie wurden bereits mehrmals rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie sind behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, bzw. gaben an, dass Sie Ihren Lebensunterhalt teilwiese durch "Schwarzarbeit" finanzieren. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrmals rechtskräftig verurteilt wurden und im Bundesgebiet nicht gemeldet sind.
Sie geben an tunesicher Staatsangehöriger zu sein, eine Identifizierung durch die tunesische Delegation am 22.02.2018 verlief negativ. Zur Sicherstellung Ihrer Identität ist es unumgänglich Sie einer Delegation der sog. Maghrebstaaten vorzuführen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie verwendeten bereits mehrmals verschiedene Identitäten um Ihre wahre Identität zu verschleiern. Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie sich dem Zugriff der Behörde entziehen werden. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.
Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes.
Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei durch Übergabe am 13.03.2018 um 20:45 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:
[...]
II. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaftrömisch zwei. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft
1, Sachverhalt (Kurzdarstellung}
Der BF ist tunesischer Staatsbürger und am [...] geboren, er stellte erstmals am
2. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom
15.09.2017 wurde gegen den BF eine Rückkebrentscheidung nach Tunesien erlassen, der Beschwerde wurde die Aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegenwärtig Ist ein Beschwerdeverfahren am BVwG anhängig.
Der BF lebte seitseiner Entlassung aus der Strafhaft und bis zu seiner Festnahme bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin [...] und dem gemeinsamen Sohn an der [...]straße [...], im 21. Bezirk, Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft könnte der BF bei einem Freund seiner Familie Herr [...], tunesischer Staatsbürger, wohnhaft in der [...]Straße [...]; 1220 Wien, Unterkunft nehmen.
Zum Beweis wird die neuerliche Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der BF verfügt über keinen Reisepass. Die tunesische Delegation, der der BF am 22.02.2018
vorgeführt wurde, hat sich bereits geweigert ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen. Der BF hat in seinem Verfahren durchgehend angegeben, aus Tunesien zu stammen. Die im gegenständlichen Bescheid abgedruckte Einvernahme vom 13,03,2017 eines Fremden, in dem dieser Ausführt, er sei AIgerier, stammt offensichtlich nicht vom BF. Zum einen verlief die Einvernahme am 13.03.2018, wie sich aus der im fremdenpolizeilichen Akt befindlichen Niederschrift ergibt, vollkommen anders: Zum anderen entsprechen die in der Einvernahme angegebenen Eckdaten wie Datum der Asylantragsstellung oder einer Festnahme nicht dam Verfahren des BF. Der im gegenständlichen Bescheid angegebene Verfahrensgang ist daher vollkommen aktenwidrig. Der BF hat niemals angegeben aus Algerien oder einem Maghreb-Staat außer Tunesien zu stammen.
Zum Beweis wird auf den Inhalt sowohl des fremdenpolizeilichen als auch asylrechtlichen Aktes des BF verwiesen.
Nach dem Wissensstand des BF hat die lybische Delegation bestätigt, dass es sich beim BF um keinen lybischen Staatsbürger handelt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim BF um einen Staatsangehörigen Marokkos oder Algeriens handelt.
2. Nicht-Erreichbarkeit des Sicherungszwecks "Abschiebung"
Gegenüber dem BF wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in seinen Heimatstaat Tunesien angeordnet. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung - innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer - überhaupt erreicht werden kann. Dies juciziert auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014;Gegenüber dem BF wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in seinen Heimatstaat Tunesien angeordnet. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung - innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer - überhaupt erreicht werden kann. Dies juciziert auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vergleiche das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014;
"Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum sieht Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bm. ist - wenn sich das erst später ergibt ~ umgehend zu beenden (vgl. E 17. November 2005, 2005/21/0019; E 26. September 2007, 2007/21/0253):"Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum sieht Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bm. ist - wenn sich das erst später ergibt ~ umgehend zu beenden vergleiche E 17. November 2005, 2005/21/0019; E 26. September 2007, 2007/21/0253):
Zu den Frage ob überhaupt damit gerechnet werden kann innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaftverhängung ein HRZ erlangt werden kann, hat sich die belangte Behörde erst gar nicht auseinandergesetzt, Im gegenständlichen Bescheid wird lediglich ausgeführt, dass die tunesische Delegation den BF nicht identifizieren konnte und dieser noch weiteren Botschaften vorgeführt werden soll; Es ist nicht ersichtlich welcher Umstand die belangte Behörde veranlasst davon auszugehen, dass es sich beim BF um Keinen tunesischen Staatsbürger handle. Die Vorführung des BF vor willkürlich gewählte Delegationen anderer Staaten, kann nicht unter dem Sicherungszweck des § 76 FPG subsumiert werden. Vor allem, kann bei dieser Vorgehensweise nicht damit gerechnet werden, dass die Abschiebung innerhalb der zulässigen Höchstdauer gemäß 30 FPG realisierbar ist. Dies musste der belangten Behörde auch bereits zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bewusst sein.Zu den Frage ob überhaupt damit gerechnet werden kann innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaftverhängung ein HRZ erlangt werden kann, hat sich die belangte Behörde erst gar nicht auseinandergesetzt, Im gegenständlichen Bescheid wird lediglich ausgeführt, dass die tunesische Delegation den BF nicht identifizieren konnte und dieser noch weiteren Botschaften vorgeführt werden soll; Es ist nicht ersichtlich welcher Umstand die belangte Behörde veranlasst davon auszugehen, dass es sich beim BF um Keinen tunesischen Staatsbürger handle. Die Vorführung des BF vor willkürlich gewählte Delegationen anderer Staaten, kann nicht unter dem Sicherungszweck des Paragraph 76, FPG subsumiert werden. Vor allem, kann bei dieser Vorgehensweise nicht damit gerechnet werden, dass die Abschiebung innerhalb der zulässigen Höchstdauer gemäß 30 FPG realisierbar ist. Dies musste der belangten Behörde auch bereits zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bewusst sein.
Der angefochtene Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel, Die Verhängung der Schübhäft bereits zum jetzigen Zeitpunkt kommt einer unzulässigen
Scbubhaftnahme "auf Vorrat" gleich (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), ja nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen ist.Scbubhaftnahme "auf Vorrat" gleich vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), ja nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen ist.
3. Zur Ünverhältnismäßigkelt der Haft
[...]
3.1. Mangelhafte Feststellungen
Die belangte Behörde hat mit dem vorliegenden, hier angefochtenen, Bescheid, ihre Begründungspflicht verletzt. Gern § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei dar Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Die belangte Behörde hat mit dem vorliegenden, hier angefochtenen, Bescheid, ihre Begründungspflicht verletzt. Gern Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei dar Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diese .. Begründungspflicht . betrifft auch Mandatsbescheide- (Vgl Walter/Kolonovlts/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb,AVG (2. Ausgabe 2014) §58 Rz 25).
Zwar enthält die angefochtene Entscheidung Feststellungen zur Person des BF und seinem bisherigen Verhalten, jedoch widersprechen diese Feststellungen teilweise den Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung, Auch werden weder die beweiswürdigenden Überlegungen offengelegt, noch das Protokoll der Einvernahme vom 13.03.2018 korrekt wiedergegeben, Womit unklar bleibt, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu ihren Feststellungen gelangt.
So wird angeführt, es stehe fest, dass der BF über keine Bindungen zu Österreich verfüge und jn Österreich nicht sozial verankert sei, Zugleich stellt die belangte Behörde allerdings fest, dass der BF über Geschwister in Österreich verfügt.
Die soziale Verankerung der BF in Österreich ist entgegen der Ansicht der Behörde sehr ausgeprägt der BF verfügt durch seinen jahrelangen Aufenthalt in Österreich .über einen großen Freundeskreis. Zudem Leben seine Geschwister sowie sein Sohn in Österreich. Auch spricht der BF fließend Deutsch. Im Fall der Entlassung wäre es ihm möglich, bei Herrn [...],. tunesischer Staatsbürger wohnhaft in der [...] Straße.[...] 1220 Wien Unterkunft zu nehmen.
3.2. Kein Bestehen von Fluchtgefahr
Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass im gegenständlichen Fall mit der Erlangung eines HRZ gerechnet werden kann wird darauf verwiesen, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr besteht. Die von der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung angeführten Punkte vermögen das Bestehen eines Sicherungsbedarfes nicht begründen.
Die Einschätzung, dass die mangelnde soziale Verankerung für eine Fluchtgefahr spreche, beruht wie dargelegt auf mangelhaften Feststellungen und entspricht nicht den Tatsachen. Darüber hinaus argumentiert die Behörde selbst, dass das soziale Netzwerk des BF diesem ein Untertauchen ermöglichen sollte und daher Fluchtgefahr bestehe, (gegenständlicher Bescheid S9). Die widersprüchlichen Ausführungen der belangten Behörde zum Bestehen eines sozialen Netzwerkes und der daraus abzuleitender Fluchtgefahr entbehren jedem Begründungswert. Es ist davon auszugehen, dass der BF über ein reichen privat und Familienleben in Österreich verfügt und dieses Umstand gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr spricht, da der BF sein soziales Netzwerk offengelegt hat und diese weiterhin pflegen will.
Im angefochtenen Bescheid wird weiters ins Treffen geführt, dass der BF dicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei und nicht über genügend Barmittel verfüge, seinen Unterhalt zu finanzieren. Weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind jedoch für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24,10,2007, 2006/21/0239). Zudem hat der BF bereits in seiner Einvernahme am 13,03.2018 angeführt, dass er bei Bedarf finanzielle Unterstützung durch seine Familie erhält, darüber hinaus Ist der BF Asylwerber und hat daher einen Anspruch auf Grundversorgung.
Dem BF Wird auch vorgeworfen, dass er sich bei der Erlangung eines Reisedokumentes bisher nicht mitgewirkt habe. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, würde dies keinen Sicherungsbedarf begründen, Dass der BF bislang nicht von sich aus aktiv ein
Reisedokument angefordert hat, würde lediglich die fehlende Ausreisewilligkeit des BF belegen. Die' dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit kann jedoch hach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ebenfalls das Sicherungserfordernis nicht begründen (vgl VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Bei der Schubhaft handelt es sich keinesfalls um Beugehaft, um etwa einen Fremden zur aktiven Beschaffung von Reisedokumenten zu zwingen (vgl VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Verhängung der Schubhaft dient vielmehr lediglich der: Erfüllung eines administrativen Sicherung zwecks (vgl VwGH 22.12.2009,2009/21/0185).Reisedokument angefordert hat, würde lediglich die fehlende Ausreisewilligkeit des BF belegen. Die' dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit kann jedoch hach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ebenfalls das Sicherungserfordernis nicht begründen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Bei der Schubhaft handelt es sich keinesfalls um Beugehaft, um etwa einen Fremden zur aktiven Beschaffung von Reisedokumenten zu zwingen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Verhängung der Schubhaft dient vielmehr lediglich der: Erfüllung eines administrativen Sicherung zwecks vergleiche VwGH 22.12.2009,2009/21/0185).
Aus diesem Grund sind auch die von der belangten Behörde angeführte Straffälligkeit sowie die angelastete Verpflichtung von Schwarzarbeit keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes.
Neben der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ist der belangten Behörde auch vorzuwerfen, den festgesteilten Sachverhalt nicht unter die herangezogeiien Bestimmungen subsumiert zu haben. So wird nicht angeführt, welche der in § 76 Abs 3 FPG aufgezählten Tatbestände [Z 1 bis 9) im konkreten Fall für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen würden.Neben der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ist der belangten Behörde auch vorzuwerfen, den festgesteilten Sachverhalt nicht unter die herangezogeiien Bestimmungen subsumiert zu haben. So wird nicht angeführt, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG aufgezählten Tatbestände [Z 1 bis 9) im konkreten Fall für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen würden.
Die Begründung hat unter anderem die Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten, Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt den anzuwendenden Normen zu unterstellen hat; der1 festgestellte Sachverhalt ist dem gesetzlichen Tatbestand in der Begründung zuzuordnen
3.3. Nicht-Anwendung des gelinderen Mittels
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen. Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen, zumal bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde.
Die belangte Behörde- begründet die ultima-ratio-Situatlon aber nicht nachvollziehbar. Wie dargestellt, begründet die fehlende Ausreise Willigkeit gar keinen Sicherungsbedarf, der ebenso wie für die Verhängung der Schubhaft Voraussetzung für die Verhängung eines gelinderen Mittels wäre. Auch dass sich der BF passiv zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verhalten habe, ist kein tragfähiges Argument, da die Schubhaft, wie dargelegt, keine Beugehaft ist. Die Angabe von Alias-Identitäten durch den BF stellt sich bei weitem nicht so dar, wie die belangte Behörde dies im gegenständlichen Bescheid suggeriert.
Der BF hätte, wie angegeben, die Möglichkeit, bei Herrn [...] Unterkunft zu nehmen, Es wäre ihm möglich, einer regelmäßigen periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. Als gelinderes Mitte! wäre insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder aber auch die Anordnung, dass der BF in bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft beziehen muss, in Frage gekommen. Der Bund verfügt über derartige Räumlichkeiten, wie etwa in der Zinnergasse. Zu hervorheben ist, dass die BF durch die neuerliche Asylantragstellung gern § 2 Abs 1 GVG-B wieder über einen Anspruch auf Grundversorgung im Rahmen der Bundesbetreuung verfügen. Ein Aus sch lussg rund gern § 3 Abs 1 GVG-B liegt Im vorliegenden Fall nicht vor. Auch Im Falle eines Folgeantrages ist Grundversorgung zu gewähren, wenn dieser, wie hier, mehr als sechs Monate nach Ende des letzten Asylverfahrens gestellt wird.Der BF hätte, wie angegeben, die Möglichkeit, bei Herrn [...] Unterkunft zu nehmen, Es wäre ihm möglich, einer regelmäßigen periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. Als gelinderes Mitte! wäre insbesondere die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder aber auch die Anordnung, dass der BF in bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft beziehen muss, in Frage gekommen. Der Bund verfügt über derartige Räumlichkeiten, wie etwa in der Zinnergasse. Zu hervorheben ist, dass die BF durch die neuerliche Asylantragstellung gern Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B wieder über einen Anspruch auf Grundversorgung im Rahmen der Bundesbetreuung verfügen. Ein Aus sch lussg rund gern Paragraph 3, Absatz eins, GVG-B liegt Im vorliegenden Fall nicht vor. Auch Im Falle eines Folgeantrages ist Grundversorgung zu gewähren, wenn dieser, wie hier, mehr als sechs Monate nach Ende des letzten Asylverfahrens gestellt wird.
Sollte das Gericht zur Überzeugung kommen, dass der Zweck der Schubhaft erreichbar ist und Fluchtgefahr besteht wäre der BF bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung und sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten,
Zum Beweis wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer.mündlichen, Verhandlung beantragt.
ln allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, im vorliegenden Fall macht insbesondere die Unsicherheit, ob die Abschiebung überhaupt
durchgeführt werden kann, die Schubhaft jedenfalls unverhältnismäßig. Gegenläufige schwerwiegende öffentliche Interessen bestehen nicht,
III. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch drei. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens; eines Sicherungsbedarfes. zur Kooperationsbereitschaft des BF, zur sozialen Verankerung dBS BF in Österreich sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines deiinderen Mittels - unter Einvernahme des BF und den namentlich genannten Personen als Zeuginnen beantragt.
[...]
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeuginnen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise: erfolgte,
im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverördnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Die Verwaltungsbehörde übermittelte den Schubhaftakt und gab (am 18.05.2018) folgende Stellungnahme ab:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2014 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde gem. § 5 Asyl mit Rechtskraft 21.6.2012 zurückgewiesen und eine Ausweisung gegen den Bf. erlassen."Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2014 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde gem. Paragraph 5, Asyl mit Rechtskraft 21.6.2012 zurückgewiesen und eine Ausweisung gegen den Bf. erlassen.
Ein weiteres Asylverfahren zu VZ 14507792 (Folgeantrag am 2.4.2014) wurde am 21.5.2014 wegen des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. eingestellt.
Am 16.5.2017 stellte der Bf. im Zuge eines polizeilichen Aufgriffs einen zweiten Folgeantrag, dieser wurde ebenfalls negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot auf Dauer von 10 Jahren aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung erlassen. Dieses Verfahren befindet sich seit 3.10.2017 im Stande der Beschwerde und erwuchs zwischenzeitlich in Durchführbarkeit. Die Abschiebung des Bfs. in sein Heimatland ist somit zulässig und kann nach Erlangung eines Heimreisedokumentes sofort vollzogen werden.
Der Bf. wurde am 13.03.2018 im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der LPD Wien im 2. Bezirk kontrolliert, in weiterer Folge in das PAZ HG verbracht und zur Sicherung der Ausser-landesbringung in Schubhaft genommen.
Der Bf. ist nicht behördlich gemeldet und hat bei einem Freund, einem Marokkaner, dessen Namen und Adresse er nicht nennen konnte bzw. wollte, im 16. Bezirk, Nähe Thaliastraße gewohnt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf. an, ledig zu sein und mit einer slowakischen Staatsbürgerin ein gemeinsames Kind zu haben, zu beiden hat er seit zwei Jahren keinen Kontakt.
Der Bf. geht nur gelegentlich einer Erwerbstätigkeit nach und gibt an, von seinen in Österreich lebenden Brüdern und seiner Schwester finanziell unterstützt zu werden.
Der Bf. wurde im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig verurteilt.
• Mit Urteil vom 30.11.2015 zur Zahl 162 Hv 132/2015t des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der bf. gem. § 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 125 StGB, § 83 (1) StGB rechtskräftig (03.12.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre (später verlängert auf 5 Jahre), verurteilt.• Mit Urteil vom 30.11.2015 zur Zahl 162 Hv 132/2015t des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der bf. gem. Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 83, (1) StGB rechtskräftig (03.12.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung der Probezeit auf 3 Jahre (später verlängert auf 5 Jahre), verurteilt.
• Mit Urteil vom 16.09.2016 zur Zahl 064 HV 46/2017b des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurden Sie gem. § 84 (4) StGB rechtskräftig (16.09.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde mit Bescheid vom 13.3.2018 über den Bf. die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.• Mit Urteil vom 16.09.2016 zur Zahl 064 HV 46/2017b des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurden Sie gem. Paragraph 84, (4) StGB rechtskräftig (16.09.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wurde mit Bescheid vom 13.3.2018 über den Bf. die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :
Der Bf. hält sich ohne gültige Aufenthaltsberechtigung im Östererichischen Bundesgebiet auf, ist mittellos und ging bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle findet.
Der Bf. missachtete wiederholt die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten und behördliche Anordnungen völlig ignoriert hatte. Er zeigt keine Bereitschaft, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen.
Der Bf. zeigte bisher keine Bereitschaft, sich der geltenden Rechtsordnung zu unterwerfen und sich gesetzeskonform zu verhalten. Er wurde wiederholt straffällig, ist sowohl sozial und auf dem Arbeitsmarkt als nicht integriert anzusehen und es bestehen keine Aussichten, daß er sich in absehbarer Zukunft integrieren wird können. Stattdessen besteht der begründete Verdacht, daß der Bf. seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten zu bestreiten suchen wird.
Der Bf. hat keinerlei Bemühungen unternommen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Da der Bf. unsteten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar ist, wurde zur Sicherung des weiteren fremdenrechtlichen Verfahrens Schubhaft über den Bf. verhängt, da die Ausreise des Bfs. aus dem Bundesgebiet dringend erforderlich ist, um dessen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden.
Zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde bei der Tunesischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Von dieser wurde am 22.2.2018 mitgeteilt, dass der Bf. mit den von ihm gemachten Angaben zu seiner Person nicht identifiziert werden konnte.
Da der Verdacht besteht, dass es sich bei dem Bf. um einen algerischen Staatsbürger handelt, welcher lediglich eine Staatsangehörigkeit von Tunesien angibt, um so seiner Abschiebung entgegenzuwirken, wurde der Bf. am 29.3.2018 der Delegation der Algerischen Botschaft vorgeführt. Bis dato liegt noch kein Ergebnis einer Identifizierung vor.
Dazu wird angemerkt, dass die Ausserlandesbringung des Bfs. nicht als aussichtslos anzusehen ist. Ein Ergebnis der Überprüfung durch Behörden im Herkunftsland kann erfahrungsgemäß zwischen einem und vier Monaten erwartet werden.
Aufgrund der Wohnsitzsituation des Bfs., seinen Angaben zu seiner Person, welche als unglaubwürdig anzusehen sind und seines bisherigen Verhaltens muss angenommen werden, dass der Bf. wiederum untertauchen und sich im verborgenen aufhalten werde, womit eine periodische Melde-verpflichtung nicht ausreichen wird, um die Ausreise des Bfs. zu sichern.
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.
Am 18.5.2018 langte hieramts per FAX gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen.Am 18.5.2018 langte hieramts per FAX gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen.
Vor der Verhängung einer Schubhaft erfolgte seitens der Behörde eine ausführliche Einzelfallprüfung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit.
Somit wird den weiteren Vorwürfen des Bfs. hinsichtlich der gesetzeswidrigen Verhängung der Schubhaft entgegengetreten.
Algerien und Tunesien zählen seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gilt, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: BMI-OA1300/0063-BFA-RD W/2016).
Zudem besteht ein erhöhter Sicherungsbedarf im Falle straffälliger Fremder und es ist im Hinblick auf die Vorbeugung gerichtlich strafbarer Handlungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Durchsetzung und Sicherung der Ausserlandes-bringung ein besonders Gewicht zuzuerkennen.
Somit erschien auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig und dringend erforderlich, um das Verfahren zur aufenthaltsbeenden Maßnahme zu sichern und die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen.
Da der Bf. aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stammt und keine Verfolgungsgründe anführen konnte sieht die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrenssichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung, zumal der Bf. seit seiner Einreise im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes war.
Es kann auch für die Zukunft nicht erwartet werden, daß der Bf. einen ordentlichen Wohnsitz begründen wird, sodaß stets ein Sicherungsbedarf für das Abschiebeverfahren vorliegen wird.
Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.
Sollte die Identität des Bfs. nicht festgestellt werden und kein Heimreisezertifikat erlangt werden können, wird nach Bekanntgabe der Bf. unverzüglich aufgrund des Wegfalls einer durchführbaren Maßnahme aus der Schubhaft zu entlassen sein.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde
€ 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde
€ 368,80
Summe
€ 426,20
Am 24.05.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt - diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[...]
RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?
BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Verlesen wird Akteninhalt.
Beginn der Befragung
Der RI prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.
Die RV zieht den Antrag auf Einvernahme der Zeugin zurück, weil die Zeugin besachwaltert ist und zu einer konsistenten Aussage nicht fähig ist; vermutlich könnte er auf Grund der seelisch/geistigen Beeinträchtigung der Zeugin gar nicht dort leben und wünscht der BF dies nicht.Die Regierungsvorlage zieht den Antrag auf Einvernahme der Zeugin zurück, weil die Zeugin besachwaltert ist und zu einer konsistenten Aussage nicht fähig ist; vermutlich könnte er auf Grund der seelisch/geistigen Beeinträchtigung der Zeugin gar nicht dort leben und wünscht der BF dies nicht.
BF (auf Deutsch): Ich möchte nicht bei ihr leben.
Festgehalten wird, dass der zweite von der Rechtsvertretung in der Beschwerde namhaft gemachte Zeuge, nicht bei Aufruf der Sache erschienen ist; verlesen wird der Bericht der LPD Wien vom 23.05.2018, welcher beinhaltet, dass mehrfach versucht wurde, den Zeugen die Verhandlungsladung zuzustellen, dies aber nicht gelang und die zuständige Hausbesorgerin mitteilte, dass die Wohnung zwar bewohnt sei, die Wohnungsmieter sich aber sich nur in sehr unregelmäßigen Abständen sich dort aufhielten. Angeführt wird in dem Bericht ausdrücklich, dass an der Eingangstür ein Verständigungszettel von Wien Energie, Ausstellungsdatum "17.05.2018" hinterlegt wurde. RV gibt dazu an, dass ihres Wissens der Zeuge als Krankenpfleger arbeite und sich möglicher Weise die Abwesenheit dadurch erklärt.Festgehalten wird, dass der zweite von der Rechtsvertretung in der Beschwerde namhaft gemachte Zeuge, nicht bei Aufruf der Sache erschienen ist; verlesen wird der Bericht der LPD Wien vom 23.05.2018, welcher beinhaltet, dass mehrfach versucht wurde, den Zeugen die Verhandlungsladung zuzustellen, dies aber nicht gelang und die zuständige Hausbesorgerin mitteilte, dass die Wohnung zwar bewohnt sei, die Wohnungsmieter sich aber sich nur in sehr unregelmäßigen Abständen sich dort aufhielten. Angeführt wird in dem Bericht ausdrücklich, dass an der Eingangstür ein Verständigungszettel von Wien Energie, Ausstellungsdatum "17.05.2018" hinterlegt wurde. Regierungsvorlage gibt dazu an, dass ihres Wissens der Zeuge als Krankenpfleger arbeite und sich möglicher Weise die Abwesenheit dadurch erklärt.
Verlesen werden die bisherigen Bemühungen der Verwaltungsbehörde, um die Rückführung des BFs - die Verwaltungsbehörde hat dies in einem E-Mail an den zuständigen Einzelrichter am heutigen Tag bekanntgegeben:
Mit Tunesien sei ein Heimreisezertifikatsverfahren am 16. Jänner 2018, am 22.02.2018 langte die negative Identifizierung ein.
BF: Ich bin sehr wohl Tunesier, warum sie das nicht anerkennen, ist mir unklar bzw. ist es ihr Problem.
R: In der Folge wurde am 14.03.2018 ein Heimreisezertifikatsverfahren für Algerien und Marokko eröffnet, der entsprechende wurde am 15.03.2018, zwei Tage nach der Schubhaftanordnung versendet, am 23.03.2018 und am 03.05.2018 hat man bei Marokko urgiert, bisher gibt es bei Marokko noch kein Ergebnis.
BF: Ich bin kein Algerier und kein Marokko, daher ist diese Antwort sicher "nein".
R: Am 29.03.2018 wurde eben der BF der algerischen Delegation vorgeführt und gab er gegenüber der algerischen Delegation an, nicht Tunesier zu sein, sondern aus Libyen zu stammen.
BF: Nein, das stimmt nicht, ich habe bei der Algerien nicht gesagt, dass ich Libyer bin, sondern wieder bestätigt, dass ich Tunesier bin. Ca. zwei Tage später wurde ich auch der libyschen Botschaft vorgeführt, die Botschaft der libyschen Republik hat mich auch verneint.
R: Auf Grund der Ablehnung der libysche Botschaft, wir das Heimreisezertifikatsverfahren auch wieder mit Tunesien weitergeführt, weil der libysche Konsul vermute, dass es sich bei dem BF doch um einen Tunesier handle.
Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde mitteilte, dass es im Jahr 2018 alleine schon 76 Außerlandesbringungen nach Algerien gegeben hat, davon 64 Ausreisen zwangsweisen und 12 Ausreisen auf freiwilliger Basis; 2017 wurden 309 Algerier außer Landes gebracht, mit sämtlichen Ländern verläuft die Zusammenarbeit wegen Heimreisezertifikatsausstellung gut.
Festgehalten wir, dass der BF am 13.03.2018, unmittelbar vor der Schubhaftanordnung, einvernommen wurde und im Rahmen dieser Einvernahme zugestand, nach seiner Haftentlassung im Oktober 2017, sich nicht mehr polizeilich angemeldet zu haben.
BF: Ja, das ist richtig.
R: Warum haben Sie sich nicht polizeilich angemeldet?
BF: Ich habe bei einem Freund gewohnt, der wollte mir keinen Meldezettel machen.
R: Warum haben Sie der Verwaltungsbehörde, unabhängig vom Meldezettel, nicht ihren tatsächlichen Wohnort nach Haftentlassung bekanntgegeben?
BF: Diese Möglichkeit kannte ich nicht, ich bin davon ausgegangen, dass der Mieteigentümer zuständig dafür ist und entscheidet, wer bei ihm einen Meldezettel machen kann.
R: Ich halte Ihnen vor, dass Sie schon einige Asylanträge stellten und im Zuge der Asylantragstellungen das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern erhielten und entsprechend informiert wurden. BF: Ich war sehr eigentlich sehr wohl die ganze Zeit angemeldet, es geht eben nur um den Zeitraum nach der letzten Strafthaftentlassung. Da hat mir eben der Besitzer keinen Meldezettel machen wollen.
R: Sie haben bei der Einvernahme am 13.03.2018 angegeben, dass Sie neben Ihrer Unterstützung durch Bruder und Schwester auch "schwarz" gearbeitet haben. Was haben Sie gemacht, wie viel haben Sie verdient und seit wann haben Sie das gemacht?
BF: Ich war Frisör und Möbelschlepper bei einem tunesischen Freund beschäftigt.
R: In welchem Zeitraum?
BF: Es ist keine geregelte Arbeit, ich wurde immer angerufen, manchmal vier Tage lang habe ich gearbeitet, manchmal einen Tag.
R: Wie viel haben Sie verdient?
BF: Im Monat habe ich so 500 - 600 Euro verdient.
R: Bei der Einvernahme am 13.03.2018 hat Ihnen der zuständige Beamte zunächst vorgehalten: "einen glasigen Blick" zu haben und daran die Frage gestellt: "Konsumieren Sie Drogen" und haben Sie darauf geantwortet: "Manchmal konsumiere ich Marihuana", ist das richtig?
RI: Sie müssen darauf nicht antworten, was Sie strafrechtlich belasten würde.
BF: Für ist das alles kein Problem, ich habe das damals gesagt, dass ich ab und zu Marihuana rauche.
R: Im letzteren Zusammenhang erscheint bemerkenswert, die Eintragung vom 14.03.2018 - eine entsprechende Strafanzeige wurde bereits veranlasst -, dass man Sie am 14.03.2018 während der Schubhaftanhaltung mit Suchtgift betreten hat. Verlesen wird die Eintragung in die Anhaltedatei.
R: Wiederum erfolgt die strafrechtliche Belehrung, Sie müssen dazu nichts sagen.
BF: Ich möchte aber schon etwas dazu sagen, das ist genauso abgelaufen, wie es in der Anhaltedatei steht, "gefunden und versteckt".
R: Kommen wir zu Ihrer Wohnmöglichkeit.
Der Zeuge konnte nicht gefunden werden trotz mehrmaliger Versuche, wie erklären Sie sich
das?
BF: Ich kann es mir nur so erklären, dass der Freund so viel arbeitet oder er ist vielleicht auf einen Kurzurlaub.
Verlesen wird das Akte Asylverfahren des BFs, derzeit ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und zwar Außenstelle Innsbruck. Die Verhandlung findet am 28.05.2018 in Innsbruck statt.
Festgehalten wird, dass der negative Asylbescheid der Verwaltungsbehörde, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beinhaltet, vom Bundesverwaltungsgericht wurde diese bis zum heutigen Tag nicht zuerkannt; die Abschiebung ist daher durchführbar.
BF: Ich habe das verstanden.
Verlesen wird der Strafregisterauszug; festgehalten wird, dass der BF zweimal strafrechtlich verurteilt wurde. Einmal wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Dazu noch leichte Körperverletzung und das andere Mal wurden Sie wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.
BF: Ja, ich kann mich an beide Verurteilungen erinnern, es ist genauso wie mir vorgehalten. Die erste war eben Versuch in Verbindung mit leichter Körperverletzung und die zweite Verurteilung eine schwere Körperverletzung.
R: Welche Familienangehörige haben Sie, die in Österreich leben?
BF: Zwei Onkel samt Familie, alle österreichische Staatsbürger, einen Bruder und eine Schwester. Meine Schwester hat auch die österreichische Staatsbürgerschaft, der Bruder hat eine verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Mit diesen Verwandten habe ich aber wenig Kontakt. Ich habe auch einen dreijährigen Sohn, der seit eineinhalb Jahren in einer Pflegefamilie lebt, diesen sah ich bis vor geraumer Zeit entweder einmal in der Woche oder einmal in zwei Wochen, seit längerer Zeit habe ich ihn schon nicht mehr gesehen.
R: Was meinen Sie mit "länger"?
BF: Zwei Wochen bevor ich in Schubhaft gekommen, habe ich ihn das letzte Mal gesehen.
R: Haben Sie ein Ehegattin/Lebensgefährtin?
BF: Ich war nie verheiratet. Ich habe eine Lebensgefährtin gehabt, zu der ich zwar Kontakt habe, wir sind aber keine Lebenspartner mehr.
R: Wird dieses Vorbringen in der Beschwerde noch aufrechterhalten (Seite 2).
RV: Haben Sie bei Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin gelebt, bevor Sie in Schubhaft genommen worden sind?Regierungsvorlage, Haben Sie bei Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin gelebt, bevor Sie in Schubhaft genommen worden sind?
BF: Bevor ich im Oktober 2016 in Strafhaft gekommen bin, habe ich mit dieser Frau zusammengelebt.
R: Nach Ihrer Strafhaftentlassung haben Sie nicht mehr zusammengelebt?
RV bringt vor, dass das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde auf ein entsprechendes Missverständnis in der Kommunikation mit dem BF beruhe, es wird daher zurückgezogen.Regierungsvorlage bringt vor, dass das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde auf ein entsprechendes Missverständnis in der Kommunikation mit dem BF beruhe, es wird daher zurückgezogen.
R: Ihre ehemalige Lebensgefährtin ist heute zur Verhandlung erschienen, wollten Sie das überhaupt?
BF: Nein, ich wollte nicht, dass diese Frau heute anwesend ist. R:
Wollen Sie von sich aus noch etwas sagen von sich aus?
BF: Ich wollte nur dazu sagen, dass ich nicht damit einverstanden bin, dass ich in Schubhaft bin, das verstehe ich nicht. Ich wünsche mir, dass ich während der Klärung meiner Sache, auf freiem Fuß bin und danach, wenn das Ergebnis kommt, kooperiere ich natürlich.
RV wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen zu stellen.Regierungsvorlage wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen zu stellen.
RV an BF: Können Sie mir aufzählen, welche Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaften Sei besitzen?Regierungsvorlage an BF: Können Sie mir aufzählen, welche Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaften Sei besitzen?
BF: Ich bin tunesischer Staatsbürger. Ich habe nur eine Staatsbürgerschaft.
RV an BF: Haben Sie gegenüber den österreichischen Behörden jemals angegeben aus Algerien oder Marokko zu stammen?Regierungsvorlage an BF: Haben Sie gegenüber den österreichischen Behörden jemals angegeben aus Algerien oder Marokko zu stammen?
BF: Nein, habe ich nie gemacht.
R an BF: Sie werden sowohl auf dem Schubhaftbescheid als auch auf dem Mandatsbescheid auf Grund verschiedenster Angaben zu Ihrer Person, namentlich verschieden aufgeführt bzw. auch mit unterschiedlichen Geburtsdaten. Den BF wird dies einzeln vorgehalten. Sie scheinen auf als [...], geb. [...],
Staatsangehöriger von Tunesien alias [...], geb. [...],
Staatsangehöriger von Italien alias [...], geb. [...], Staatsangehöriger von Italien auf, können Sie das erklären?
BF: Ich bin [...], geb. [...], Staatsangehöriger von Tunesien. Auf die Frage, wie Italien insofern ins Spiel, weil ich hier in Österreich, als ich um Asyl angesucht habe, habe ich den Ausweis, den ich aus Italien mitgenommen habe, vorgelegt. R: Was stand auf dem Ausweis?
BF: Auf dem italienischen Ausweis stand: [...], geb. [...].
R: Wie kommt die Behörde dazu, Sie als italienischer Staatsbürger einzustufen?
BF: Die Leute, die das gemacht haben, gingen davon aus, dass ich Italiener bin, der Fehler liegt bei denen.
R: Wie kommt es zur Namensführung: [...]?
BF: Dazu kommt es, weil das mein Cousin ist. An dem Tag, wo sie mich aufgehalten hatten, hatte ich seine Bankomatkarte bei mir und sie gingen davon aus, dass ich das bin.
RV hat keine Frage, erstatte aber nachfolgende Stellungnahme.Regierungsvorlage hat keine Frage, erstatte aber nachfolgende Stellungnahme.
RV: Für den BF ist es nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zur Ansicht kommt, dass es sich bei ihm um einen algerischen bzw. marokkanischen Staatsangehörigen handelt, dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass entsprechende Staaten Heimreisezertifikaten ausstellen. Der Zweck ist daher nicht verwirklichbar.Regierungsvorlage, Für den BF ist es nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zur Ansicht kommt, dass es sich bei ihm um einen algerischen bzw. marokkanischen Staatsangehörigen handelt, dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass entsprechende Staaten Heimreisezertifikaten ausstellen. Der Zweck ist daher nicht verwirklichbar.
Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich - spruchgemäß - verkündet; der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 04.06.2018 die schriftliche Ausfertigung.
Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Sachverhalt:
Die Identität des BFs steht nicht fest.
Aktuell behängt ein Asylbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht; bei handelt es sich um ein Folgeverfahren, das erste Verfahren wurde bereits rechtskräftig negativ im Jahre 2012 entschieden. Im negativen erstinstanzlichen Asylbescheid wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt;
der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid wurde bis zum heutigen Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt;
Der BF wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt, u.
a. wegen gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Organisation im Zusammenhalt mit leichter Körperverletzung sowie ein weiteres Mal wegen schwerer Körperverletzung. Der BF wurde deswegen in Strafhaft genommen und im Oktober 2017 aus der Strafhaft entlassen.
Danach lebte er bei einem Freund, war polizeilich aber nicht gemeldet und gab auch der Verwaltungsbehörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt, sodass der BF wegen illegalen Aufenthaltes im Zuge einer Routinekontrolle am 13.03.2018 festgenommen wurde.
Nach Durchführung einer Einvernahme, in dessen Rahmen der BF zugestand, Marihuana gelegentlich zu rauchen, wurde der BF in Schubhaft genommen. Einen Tag nach seiner Inschubhaftnahme wurde in der Gemeinschaftszelle, in welcher der BF untergebracht worden war, Suchtmittel aufgefunden und gab der BF an, diese Suchtmittel vorgefunden und versteckt zu haben. Eine entsprechende Strafanzeige wurde vorgenommen. Der BF hat daher ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu gewärtigen - es gilt die Unschuldsvermutung.
Der BF hat in Österreich auch "schwarz" gearbeitet und erwirtschaftete durch diese Schwarzarbeit bis zu 500 - 600 Euro im Monat.
Der BF hat zwar zahlreiche Familienangehörige in Österreich, aber abgesehen von seinem Sohn (siehe sogleich) kaum Kontakt mit denselben. Zum Sohn hatte er auch das letzte Mal zwei Wochen, bevor er in Schubhaft genommen wurde, Kontakt. Er sieht diesen entweder einmal in der Woche oder einmal alle zwei Wochen; der Sohn ist bei einer Pflegefamilie untergebracht.
Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung und besteht aktuell erhebliche Fluchtgefahr.
Die Verwaltungsbehörde hat bis zum aktuellen Zeitpunkt zahlreiche Versuche unternommen, die Identität des BFs zu klären: So fragte sie sowohl bei der tunesischen Botschaft, bei der marokkanischen, bei der algerischen und bei der libyschen Botschaft an. Die Heimreisezertifikatsverfahren in Bezug auf Algerien und Marokko sind überhaupt noch offen, in Bezug auf Tunesien erging zwar zwischenzeitlich eine negative Antwort, auf Grund der Auskunft des libyschen Konsuls wurde nochmals bei der tunesischen Botschaft nachgefragt und steht eine Antwort aus. Die Rückführung des BFs in einer der angeführten Staaten war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Schubhaftanhaltung und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht als unmöglich bzw. aussichtslos zu beurteilen, insbesondere ich zu berücksichtigen, dass in all diesen Ländern bis dato Rückführungen stattfanden.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im Zusammenhalt mi der heutigen Verhandlung, wobei im Besonderen festzuhalten ist:
Hinsichtlich der bis dato nicht eindeutig vorliegenden Identität ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich verschiedenste Identitäten ins Treffen führte bzw. durch sein Verhalten Anlass dazu gab, dass die österreichischen Behörden unterschiedliche Identitäten zugrunde legten. So zeigte der Beschwerdeführer einmal einen Ausweis vor, die den Beschwerdeführer gar als italienischen Staatsangehörigen zeigt; dann wieder zeigt der Beschwerdeführer den ihn kontrollierenden Beamten die Bankomatkarte seines (behaupteten) Cousins usw.
Insofern konnte die Verwaltungsbehörde dadurch auch bis dato noch kein Heimreisezertifikat erlangen.
Die Annahme erheblicher Fluchtgefahr basiert auf folgende Erwägungen:
Der BF ist trotz Vorliegens einer durchführbaren Entscheidung bis zum heutigen Tag nicht ausgereist und und ist seit seiner Strafhaftentlassung im Oktober 2017 untergetaucht. Letzteres hatte der BF insofern in der heutigen Verhandlung zugestanden, als er einräumte, unangemeldet bei einem Freund gelebt zu haben. Er konnte keine adäquate Antwort auf die Frage, warum er sich, unabhängig von der polizeilichen Meldung, nicht bei der Verwaltungsbehörde gemeldet habe, um seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben, geben. Dies insofern nicht, als dem BF ja im Zuge der mit ihm bereits durchgeführten Erstbefragungen das entsprechende Informationsblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern ausgehändigt wurde und er entsprechend informiert wurde.
Im gegenständlichen Fall lag aber auch bereits zum Zeitpunkt der Schuhaftanordnung jedenfalls eine derartige mangelnde soziale Verantwortung, aus der sich Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß ableitete, vor: So hatte der BF schon in der Schubhafteinvernahme freimütig eingeräumt, Marihuana zu rauchen und "Schwarzarbeit" geleistet zu haben.
Zusätzlich lagen der Verwaltungsbehörde zwei massive Verurteilungen vor, sodass sie aus dieser mangelnde Rechtstreue die Verwaltungsbehörde daraus durchaus auf mangelnde Kooperationsbereitschaft schließen durfte. Diese Annahme wurde durch die neuerliche Betretung mit Suchtgift während der Anhaltung gestützt - der BF hat desbezüglich ein weiteres Strafverfahren zu erwarten - wiederum gilt die Unschuldsvermutung. Das Verhalten des BF zeigt aber, dass er selbst im Zuge einer Anhaltung nicht davor zurückschreckt, ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Der Bescheid der Verwaltungsbehörde leidet zwar am Mangel der falschen Wiedergabe eines Einvernahmeprotokolls - das abgedruckte Einvernahmeprotokoll bezieht sich auf eine andere Person als den BF - dieser Mangel ist jedoch nicht derartig gravierend, dass er die Schubhaftanordnung nicht zu tragen vermag: Der übrige Schubhaftbegründungsteil ist auf der Tatsachenebene so gehalten, dass sich die im Bescheid angeführten Rechtsfolgen ableiten lassen.
Festzuhalten ist, dass die in der Beschwerde beantragte Zeugin nicht in der Verhandlung befragt wurde, da die Rechtsvertreterin den entsprechenden Antrag ausdrücklich zurückzog. Der zweite in der Beschwerde beantragte Zeuge erschien zur Verhandlung - unentschuldigt - nicht.
Trotz mehrmaliger intensiver Versuche konnte ihm die Ladung nicht zugestellt werden. Auch die diesbezügliche Rechtfertigung der RV, dies könne der Fall sein, weil der BF so viel arbeite, versagt, weil der BF eine entsprechende an der Wohnungstür angebrachte Information der Wien Energie unbeachtet ließ. Jedenfalls war und ist auf Grund der kurzen Entscheidungsfrist - abgesehen vom Bestehen der Fluchtgefahr - nicht verifizierbar, ob der BF dort wohnen könnte.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Dazu die Materialien des Gesetzgebers:
Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, :
Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt.
Eine "Fluchtgefahr" gemäß § 76 Abs. 3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich derEine "Fluchtgefahr" gemäß Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der
Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).
Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,
Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :
In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).
Z 1:Ziffer eins :
Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).
Z 2:Ziffer 2 :
Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.
Z 3:Ziffer 3 :
Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).
Z 4:Ziffer 4 :
Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).
Z 5:Ziffer 5 :
Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,
Z 6:Ziffer 6 :
berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).
Z 7:Ziffer 7 :
Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).
Z 8:Ziffer 8 :
Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).
§ 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des Paragraph 38 b, SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.
Z 9:Ziffer 9 :
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
Die Verwaltungsbehörde hatte jedenfalls zu Recht auf Grund des zwischenzeitigen Untertauchens § 76 Abs. 3 Ziffer 1 FPG (Versuch der Umgehung/Behinderung der drohenden Abschiebung) sowie aufgrund der gänzlichen Missachtung der Rechtsordnung, z. B. "Schwarzarbeit", und Straffälligkeit § 76 Abs. 3 Z 9 FPG angenommen.Die Verwaltungsbehörde hatte jedenfalls zu Recht auf Grund des zwischenzeitigen Untertauchens Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 1 FPG (Versuch der Umgehung/Behinderung der drohenden Abschiebung) sowie aufgrund der gänzlichen Missachtung der Rechtsordnung, z. B. "Schwarzarbeit", und Straffälligkeit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG angenommen.
Die Verwaltungsbehörde bemühte sich von Anfang an um die Klärung seiner Identität und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Da der BF zwischenzeitlich von der tunesischen Botschaft nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, ist der Verwaltungsbehörde kein Vorwurf zu machen, dass sie auch entsprechende Anfragen bei der algerischen und marokkanischen Botschaft vornahm, um ihrem gesetzlichem Auftrag, die Rückführung es BFs in einen (doch) möglichen Herkunftsstaat zu bewerkstelligen, vorzunehmen. Die entsprechende Argumentation der RV, den Anfragen bei der algerischen und marokkanischen Botschaft stünde entgegen, dass der BF keinerlei Anhaltspunkte dafür setzte, algerischer oder marokkanischer Staatsangehörigen zu sein, ging und geht daher ins Leere.
Die von der Verwaltungsbehörde vorgenommen Schubhaftanhaltung erscheint vor dem Hintergrund der von der Verwaltungsbehörde zu Grunde gelegten, familiären Verhältnisse, als nicht unverhältnismäßig. Der BF hat in der heutigen Verhandlung angeführt, dass er kaum Kontakt zu seiner Schwester, seinen Bruder, den Onkel und deren Familienmitgliedern hat und in Bezug auf den Sohn ist anzumerken, dass dieser einmal bei einer Pflegefamilie untergebracht ist und sich auch der Kontakt zu diesem Sohn in Grenzen hält. Im Rahmen einer Interessensabwägung ging die Verwaltungsbehörde daher im Ergebnis vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen am Freiheitsentzug gegenüber den privaten Interessen des BFs an seiner persönlich Freiheit und einer ungehinderten Kontaktaufnahme mit dem Sohn aus.
Die Verwaltungsbehörde zeigt auch ein äußerst intensives Engagement bei der Bemühung, die Identität des BFs festzustellen und zeigt sich die bisher anhaltende Schubhaft - auch unter diesem Aspekt als nicht unverhältnismäßig.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Auf Grund der bestehenden Fluchtgefahr hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht kein gelinderes Mittel in Anwendung gebracht: Die heutige Verhandlung ergab die Richtigkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns: Der BF gab in Bezug auf die ehemalige Lebensgefährtin ohnehin an, nicht bei dieser wohnen zu wollen - ausdrücklich wurde ser Antrag auf Einvernahme derselben von der Rechtsvertretung zurückgezogen.
Dem weiteren beantragten Zeugen konnte trotz mehrmaliger intensiver Versuche die Ladung nicht zugestellt werden. Auch die diesbezügliche Rechtfertigung der RV, dies könne der Fall sein, weil der BF so viel arbeite, versagt, weil der BF eine entsprechende an der Wohnungstür angebrachte Information der Wien Energie unbeachtet ließ. Jedenfalls war und ist auf Grund der kurzen Entscheidungsfrist - abgesehen vom Bestehen der Fluchtgefahr - nicht verifizierbar, ob der BF dort wohnen könnte.
Im Ergebnis stellt sich sohin der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig dar - ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt - hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich.
Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche abzusprechen.
All das soeben zu Spruchpunkt I. Ausgeführte gilt für die Fortsetzung der Schubhaft, hierbei ist in Bezug auf das Vorliegen von Fluchtgefahr zusätzlich auf das jüngste strafrechtliche Verhalten des BFs hinzuweisen, dessentwegen dem Beschwerdeführer aktuell ein Strafverfahren wegen Drogenmissbrauchs droht; nach dem schon bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten, insbesondere ist auf das oben angeführte Untertauchen hinzuweisen, droht der Beschwerdeführer nun umso mehr unterzutauchen, da ihm nun nicht nur ein Strafverfahren, sondern aufgrund seines Eingeständnisses der Begehung einer strafbaren Handlung - es gilt die Unschuldsvermutung - eine weitere Verurteilung und damit wiederum eine Inhaftierung bevorsteht.All das soeben zu Spruchpunkt römisch eins. Ausgeführte gilt für die Fortsetzung der Schubhaft, hierbei ist in Bezug auf das Vorliegen von Fluchtgefahr zusätzlich auf das jüngste strafrechtliche Verhalten des BFs hinzuweisen, dessentwegen dem Beschwerdeführer aktuell ein Strafverfahren wegen Drogenmissbrauchs droht; nach dem schon bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten, insbesondere ist auf das oben angeführte Untertauchen hinzuweisen, droht der Beschwerdeführer nun umso mehr unterzutauchen, da ihm nun nicht nur ein Strafverfahren, sondern aufgrund seines Eingeständnisses der Begehung einer strafbaren Handlung - es gilt die Unschuldsvermutung - eine weitere Verurteilung und damit wiederum eine Inhaftierung bevorsteht.
Die Fluchtgefahr ist also noch größer geworden.
In diesem Sinne scheidet die Anwendung gelinderer Mittel aus. Abgesehen davon war der von der Rechtsvertretung beantragte zeuge unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, sodass die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei diesem nicht weiter nachgeprüft werden konnte. Die Unterkunftnahme bei der (ehemaligen) Lebensgefährtin lehnte der Beschwerdeführer gleich eingangs der Verhandlung selbst ab.
Bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist besonders hervorzuheben, dass die Anfragen bei Algerien und Marokko noch offen sind und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, dass der Schubhaftzweck wirklich nicht verwirklichbar ist. Es ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen z. B. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, welcher eine Überprüfung anderer möglicher Herkunftsstaaten vor dem Hintergrund einer bereits vorgenommen Herkunftsstaatsfestlegung in einem Bescheid im Hinblick auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 vorsieht. Dies bedeutet, dass der spruchgemäßen Festlegung der Abweisung des Asylantrages hinsichtlich Tunesien die Anfrage bei Marokko und Algerien nicht entgegensteht. Erst wenn die Heimreisezertifikatsverfahren in Bezug auf Algerien und Marokko negativ enden - dafür bestanden jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte - würde die Argumentation der RV greifen.Bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist besonders hervorzuheben, dass die Anfragen bei Algerien und Marokko noch offen sind und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, dass der Schubhaftzweck wirklich nicht verwirklichbar ist. Es ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen z. B. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, welcher eine Überprüfung anderer möglicher Herkunftsstaaten vor dem Hintergrund einer bereits vorgenommen Herkunftsstaatsfestlegung in einem Bescheid im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 vorsieht. Dies bedeutet, dass der spruchgemäßen Festlegung der Abweisung des Asylantrages hinsichtlich Tunesien die Anfrage bei Marokko und Algerien nicht entgegensteht. Erst wenn die Heimreisezertifikatsverfahren in Bezug auf Algerien und Marokko negativ enden - dafür bestanden jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte - würde die Argumentation der Regierungsvorlage greifen.
Hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ist nochmals auf obige Ausführungen zu verweisen:
Der BF hatte in der heutigen Verhandlung angeführt, dass er kaum Kontakt zu seiner Schwester, seinen Bruder, den Onkel und deren Familienmitgliedern hat und in Bezug auf den Sohn ist anzumerken, dass dieser einmal bei einer Pflegefamilie untergebracht ist und sich auch der Kontakt zu diesem Sohn in Grenzen hält. Im Rahmen einer Interessensabwägung ging die Verwaltungsbehörde daher im Ergebnis vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen am Freiheitsentzug gegenüber den privaten Interessen des BFs an seiner persönlich Freiheit und einer ungehinderten Kontaktaufnahme mit dem Sohn aus; letztere ist in Form des Besuchsrechts gegeben.
Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Diebstahl, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2195775.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018