Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W170 2193601-1/52E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch VETTER & KAAN Rechtsanwälte, vom 12.02.2018 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017, mit dem unter anderem festgestellt wurde, dass an der Erhaltung des linken Straßentraktes inklusive der Kelleranlage und Stube, der Außenerscheinung des rechten Straßentraktes (bis inklusive der ersten spitzbogigen Nische) sowie der die Trakte verbindenden Portalanlage des Objektes in XXXX , 1190 Wien, XXXX , KG 01502 Grinzing als Teil des Denkmalensembles "Ortskern Grinzing" ein öffentliches Interesse bestehe, soweit sich der Bescheid auf das genannte Objekt bezieht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien, Gemeinde Wien):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch VETTER & KAAN Rechtsanwälte, vom 12.02.2018 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017, mit dem unter anderem festgestellt wurde, dass an der Erhaltung des linken Straßentraktes inklusive der Kelleranlage und Stube, der Außenerscheinung des rechten Straßentraktes (bis inklusive der ersten spitzbogigen Nische) sowie der die Trakte verbindenden Portalanlage des Objektes in römisch 40 , 1190 Wien, römisch 40 , KG 01502 Grinzing als Teil des Denkmalensembles "Ortskern Grinzing" ein öffentliches Interesse bestehe, soweit sich der Bescheid auf das genannte Objekt bezieht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien, Gemeinde Wien):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des BundesgesetzesA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, abgewiesen.über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Gegenständlich ist die Frage, ob die durch im Spruch bezeichneten Bescheid erfolgte denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung des linken Straßentraktes inklusive der Kelleranlage und Stube, der Außenerscheinung des rechten Straßentraktes (bis inklusive der ersten spitzbogigen Nische) sowie der die Trakte verbindenden Portalanlage des Objektes in XXXX , 1190 Wien, EZ XXXX , Gst. Nr. XXXX , KG 01502 Grinzing als Teil des Denkmalensembles "Ortskern Grinzing" rechtmäßig ist.Gegenständlich ist die Frage, ob die durch im Spruch bezeichneten Bescheid erfolgte denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung des linken Straßentraktes inklusive der Kelleranlage und Stube, der Außenerscheinung des rechten Straßentraktes (bis inklusive der ersten spitzbogigen Nische) sowie der die Trakte verbindenden Portalanlage des Objektes in römisch 40 , 1190 Wien, EZ römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , KG 01502 Grinzing als Teil des Denkmalensembles "Ortskern Grinzing" rechtmäßig ist.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Bundesdenkmalamt, in dessen Rahmen im Wesentlichen ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und Parteiengehör gewährt wurde - am 15.01.2018 der XXXX (in Folge: "beschwerdeführende Partei") als Eigentümerin des gegenständlichen Objekts zugestellt.Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch das Bundesdenkmalamt, in dessen Rahmen im Wesentlichen ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und Parteiengehör gewährt wurde - am 15.01.2018 der römisch 40 (in Folge: "beschwerdeführende Partei") als Eigentümerin des gegenständlichen Objekts zugestellt.
Am 12.02.2018 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei eine Beschwerde ergriffen, die das Bundesdenkmalamt, ohne weitere relevante Verfahrensschritte zu setzen, ebenso wie drei Beschwerden anderer Parteien dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, wo diese am 26.04.2018 einlangten.
Inzwischen wurde eine der anderen Beschwerden wegen Verspätung zurückgewiesen, ein Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt und eine Beschwerde teilweise abgewiesen und dieser teilweise stattgegeben.
Am 25.04.2019 fand schließlich eine auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde bezugnehmende mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen zwar das Ermittlungsverfahren geschlossen wurde, auf die Verkündung der Entscheidung jedoch im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um ein Gebäude in 1190 Wien, XXXX , EZ XXXX , Gst. Nr. XXXX , KG 01502 Grinzing (in Folge: "Objekt"); es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.1.1. Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um ein Gebäude in 1190 Wien, römisch 40 , EZ römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , KG 01502 Grinzing (in Folge: "Objekt"); es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.
Das Objekt war zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesdenkmalamtes am 15.01.2018 und ist aktuell im alleinigen Eigentum der beschwerdeführenden Partei, im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.
1.2. Das Ensemble "Ortskern Grinzing" (in Folge: "Ensemble Ortskern Grinzing") besteht neben dem verfahrensgegenständlichen Objekt (siehe hinsichtlich Umfang und Begründung unten) aus den an folgenden Adressen gelegenen Objekten (alle 1190 Wien, alle KG 01502):
* -XXXX , Wegkapelle XXXX* -XXXX , Wegkapelle römisch 40
* -XXXX , Dreifaltigkeitssäule ( XXXX );* -XXXX , Dreifaltigkeitssäule ( römisch 40 );
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung sowie Keller und die gewölbten Räume in der linken Gebäudehälfte;
* -XXXX in Bezug auf den historischen Hakenbau, Brunnen und die Außenerscheinung des XXXX ;* -XXXX in Bezug auf den historischen Hakenbau, Brunnen und die Außenerscheinung des römisch 40 ;
* -XXXX
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung der beiden Paralleltrakte und die zwei miteinander verbundenen historischen Kellerräume;
* -XXXX in Bezug auf das Winzerhaus samt spätmittelalterlichem Keller, ausgenommen Gartenbauten sowie östliche Erweiterungen - Terrasse, Schankräume und Wohnobergeschoss;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und den Keller;
* -XXXX ;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung sowie Eisen-Glas-Verdachung der ehemaligen Garage;
* -XXXX in Bezug auf den Straßentrakt, den frühneuzeitlichen Gewölbekeller des Hoftraktes sowie die darüber gelegene und die gartenseitige Parzellenmauer des Winzerhauses;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung der eingeschossigen Straßentrakte mit verbindender Portalanlage und dem Keller;
* -XXXX in Bezug auf alle Teile, ausgenommen die Zubauten des 20. Jahrhunderts im Innenhof des Kernbaus (Garage und Garagenzubau, Säle im Erdgeschoss und im Obergeschoss im südlichen Teil des Innenhofes), gartenseitig gelegene Zubauten (Gartensäle an der südlichen Grundstücksgrenze, Wintergärten vor der Ostfassade des Kernbaues) und alle im 20. Jahrhundert versetzten Spolien (Holzbalkendecken, Wappensteine, Portalgewände), die nicht dem Kernbau der XXXX zuzuordnen sind;* -XXXX in Bezug auf alle Teile, ausgenommen die Zubauten des 20. Jahrhunderts im Innenhof des Kernbaus (Garage und Garagenzubau, Säle im Erdgeschoss und im Obergeschoss im südlichen Teil des Innenhofes), gartenseitig gelegene Zubauten (Gartensäle an der südlichen Grundstücksgrenze, Wintergärten vor der Ostfassade des Kernbaues) und alle im 20. Jahrhundert versetzten Spolien (Holzbalkendecken, Wappensteine, Portalgewände), die nicht dem Kernbau der römisch 40 zuzuordnen sind;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung des hakenförmigen Gebäudekomplexes inklusive der straßenseitigen Tormauer sowie Keller;
* -XXXX in Bezug auf alle Teile, ausgenommen die zwei unmittelbar nördlich an die Straßentrakte anschließenden Flügel, namentlich des Nordteils des westlichen Schankraums und des ehem. Presshauses sowie die nördlich isoliert im Obstgarten stehende Holzvilla;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und das Stiegenhaus;
* -XXXX ;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung, Keller und die gewölbten Räume im Erdgeschoss;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung der straßenseitigen eingeschossigen Trakte, das Eingangsportal und Keller;
* -XXXX ;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung, den gassenseitigen Wohnraum mit barocker Spiegeldecke und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung des Hauptgebäudes mit Keller, die Außenerscheinung des vorderen, straßenseitigen Nebengebäudes sowie die Gartenmauer und die Kapelle;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung des eingeschossigen Altbaus;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX ;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung des eingeschossigen Straßentrakts inklusive Kreuzgratgewölbe im Erdgeschoss und Keller, Außenerscheinung der Villa inklusive Keller und Salettl im Garten;
* -XXXX in Bezug auf alle Teile, ausgenommen das Innere des ausgebauten Dachgeschosses sowie das Innere des Obergeschosses im Presshaus;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung sowie das Kreuzgratgewölbe im Erdgeschoss und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung, das Vestibül und das Stiegenhaus;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung des Straßentraktes und die Kelleranlage;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung, den Keller und die Binnenstruktur des Erdgeschosses;
* -XXXX
* -XXXX ;
* -XXXX ;
* -XXXX in Bezug auf den straßenseitigen Trakt bis inklusive zweiter Durchfahrt;
* -XXXX ;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung des hakenförmigen zweigeschossigen Baukörpers und Keller;
* -XXXX ;
* -XXXX in Bezug auf alle Teile, ausgenommen der Zubau von 2001 bis 2003 und der veränderte Wohnbereich im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss;
* -XXXX ;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung, die Durchfahrt und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung des Baukomplexes mit Ausnahme des Toilettenanbaus, sowie die Erdgeschossräume des rechten hakenförmigen Traktes (Gewölbe und barocker Deckenspiegel) und den Keller unterhalb des rechten Teils inklusive Verbindungsgang zum linken Bereich;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung;
* -XXXX , Pfarrkirche ( XXXX );* -XXXX , Pfarrkirche ( römisch 40 );
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung des eingeschossigen Straßentraktes;
* -XXXX , Pfarrhof ( XXXX );* -XXXX , Pfarrhof ( römisch 40 );
* -XXXX , Glashaus ( XXXX );* -XXXX , Glashaus ( römisch 40 );
* -XXXX
* -XXXX
* -XXXX
* -XXXX
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung und das Innere des Vorder- und rechten Seitentraktes sowie die Kelleranlage;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung samt der Außenerscheinung des Innenhofes, den Kellern, dem heutigen Heizraum und der im linken vorspringenden Straßentrakt, aus drei Nord-Süd verlaufenden Räumen bestehenden historischen Raumfolge;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und die Kelleranlage;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung, die öffentlichen Bereiche (Foyers und Stiegenhäuser) und Keller des 19. Jahrhunderts;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung inklusive Holz-Glas-Veranda;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und das Vestibül;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und Keller;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung und den barocken Keller;
* -XXXX in Bezug auf die Straßentrakte innen und außen inklusive Keller sowie Keller unter dem linken Hoftrakt;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung, das Presshaus mit der Presse sowie der Kelleranlage;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung der Anlage, dem barocken Keller und der barocken Gartenskulptur;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung;
* -XXXX ;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung;
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung, die Außenerscheinung des linken Hoftraktes mit dem schmiedeeisernen Glasvordach und das mittelalterliche Bruchsteinmauerwerk der Ostwand;
* -XXXX in Bezug auf die Außenerscheinung und Keller und
* -XXXX in Bezug auf die straßenseitige Außenerscheinung.
1.3. Dem Ensemble "Ortskern Grinzing" kommt geschichtliche Bedeutung zu, weil es unter den historischen Weinhauerorten am Rande der Stadt Wien Grinzing in geschichtlicher Hinsicht eine bedeutende Rolle einnimmt, da der Ort seit dem 12. Jahrhundert als Hauerort urkundlich gut dokumentiert ist und sich als für die Stadt Wien wichtiger Weinlieferant nachweisen lässt. Da sich anhand der erhaltenen Urkunden zeigen lässt, wie wichtig die Vororte und deren Weinproduktion schon ab dem 13. bzw. 14. Jahrhundert für die Stadt Wien waren und die große Bedeutung, die der Grinzinger Weinbau für Wien hatte, wie auch der ab dem 13. Jahrhundert urkundlich dokumentierte Besitz von Grinzinger Weingärten durch Wiener Bürger belegt, dokumentieren diese engen Beziehungen wesentliche Aspekte der Wiener Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Darüber hinaus war die Grinzinger Weinproduktion nicht nur für Wien ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor, sondern besonders auch für das Stift Klosterneuburg, welches schon 1680 die größte Grundherrschaft in Grinzing darstellte. Mit der außerordentlichen Bedeutung des Grinzinger Weinbaus ging aber auch die große Anzahl an auswärtigen Grundherrschaften (Jesuiten, Johanniter, Bürgerspital Wien, Stift Garsten, Pfarre Hütteldorf, Pfarre Oberleis, Chorherrenstift St. Pölten, Kamaldulenser, Schottenstift, Pfarre St. Veit, Würfelhof, Himmelpfortkloster, Domkapitel), die zum Teil mit ihren großen Lesehöfen das Ortsbild einst entscheidend geprägt haben, einher. Für das 15. Jahrhundert ist auch kaiserlicher Besitz an Grinzinger Weingärten bezeugt. Weiters lässt sich anhand der weiteren Geschichte Grinzings einerseits der Aufschwung des Weinhauerortes nachweisen, andererseits ein allgemeiner, die Vororte im 19. Jahrhundert betreffender kultureller und soziologischer Wandel exemplarisch belegen, wobei die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Weinbau weiterhin als Charakteristikum gelten kann. Ab dem frühen
19. Jahrhundert war Grinzing beliebtes Ziel von Weinfahrten und Sommerfrischlern, wie zeitgenössische Berichte erkennen lassen. Schließlich lassen sich vor allem an Hand der Weinkeller, teilweise aber auch im aufgehenden Mauerwerk die meisten Häuser nicht nur urkundlich, sondern auch materiell bis in das Spätmittelalter bzw. die frühe Neuzeit belegen, womit sich zeigt, dass der Ort bereits im Spätmittelalter im Wesentlichen in den Ausdehnungen von 1819 (Franziszeischer Kataster) bestanden hat. Diese Übereinstimmung zwischen den historischen Quellen und den baulichen Befunden in Kombination mit der Typologie eines Weinortes in Form eines Angers stellt für Wien eine Einzigartigkeit dar. Die für die hochmittelalterliche Siedlungsform eines Angerdorfes charakteristische Parzellenaufteilung bzw. -verbauung bestimmt noch heute die Dorfstruktur des "Ortskerns Grinzing" und ist im Kern des heutigen Baubestandes großteils erhalten bzw. nachvollziehbar. Neben den sich in die spätmittelalterliche Struktur einfügenden Bauten unterschiedlichen Alters, jedoch mit zumeist spätmittelalterlich bzw. frühneuzeitlichen Kellern, sind auch die in die Dorfstruktur gesetzten Neubauten der Gründerzeit von geschichtlicher Bedeutung, versinnbildlichen sie doch die Verstädtungsgefahr des Weinortes, die sich im Gegensatz zu anderen ehemaligen Dörfern am Rande Wiens, in Grinzing nie stringent vollzogen hat.
Dem Ensemble "Ortskern Grinzing" kommt künstlerische Bedeutung zu weil es, trotz der Veränderungen im 19. und 20. Jahrhundert, in Grinzing eine hohe Dichte an historischen Hauerhäusern mit zum Teil bedeutenden Gewölben und originalen Weinkellern gibt, deren Substanz teilweise bis ins 13. bzw. 14. Jahrhundert zurückgeht und die seit der Untersuchung von Haberlandt von 1950 als wertvolle Studienobjekte für die Hausforschung anerkannt sind. Die durch zahlreiche Abbildungen in das visuelle Gedächtnis zur Wiener Heurigenkultur eingeschriebenen Straßen- und Platzwände, wie sie zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den Fotografien Staudas und Reiffensteins dokumentiert worden sind, sind bis heute erhalten. Lediglich bei manchen Innenhöfen kam es nutzungsbedingt zu stärkeren Veränderungen. Ein Vergleich der heutigen Situation mit der Darstellung von Adolph Kunike aus dem Jahr 1811 zeigt, dass der historische Hauerort und seine an den Ortsrändern noch heute bestehende Verbauung durch schon damals dargestellte typische Hauerhäuser heute noch die Klammer bildet, innerhalb der Grinzing als abgeschlossene Einheit wahrgenommen werden kann. Das innere Ortsbild mit seinen malerischen Qualitäten hat sich im Gegensatz etwa zu Sievering oder Neustift im Wesentlichen erhalten. Im Vergleich mit den anderen ehemaligen Wiener Vororten bzw. Weinhauerorten nimmt Grinzings trotz der Eingriffe des 19. und 20. Jahrhunderts im Wesentlichen erhalten gebliebenes historisches Ortsbild eine hervorragende Stellung ein. Andere ehemalige historische Straßen- und Angerdörfer an den Hängen und Tälern des Wienerwaldes im Westen des Wiener Stadtgebietes sind der rasterförmigen großstädtischen Verbauung und den damit zusammenhängenden Straßenregulierungen zum Opfer gefallen und in ihrer mittelalterlichen Ortsstruktur vielfach nur noch durch die Pläne des Franziszeischen Katasters (um 1820) fassbar. In Grinzing wurden die seit Ende des 19. Jahrhunderts bestehenden und bis 1973 gültigen Regulierungspläne nicht bzw. nur marginal umgesetzt; ebenso blieb die beginnende großstädtische Urbanisierung nach Errichtung der Miethäuser XXXX (1895/96), XXXX (1905) und XXXX (1914/15) sowie des Straßenbahn-Betriebsbahnhofes XXXX (1914/15) im Ansatz stecken. Grinzing blieb dadurch eines der wenigen gut erhaltenen Dörfer des Dörferkreises rund um Wien.Dem Ensemble "Ortskern Grinzing" kommt künstlerische Bedeutung zu weil es, trotz der Veränderungen im 19. und 20. Jahrhundert, in Grinzing eine hohe Dichte an historischen Hauerhäusern mit zum Teil bedeutenden Gewölben und originalen Weinkellern gibt, deren Substanz teilweise bis ins 13. bzw. 14. Jahrhundert zurückgeht und die seit der Untersuchung von Haberlandt von 1950 als wertvolle Studienobjekte für die Hausforschung anerkannt sind. Die durch zahlreiche Abbildungen in das visuelle Gedächtnis zur Wiener Heurigenkultur eingeschriebenen Straßen- und Platzwände, wie sie zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den Fotografien Staudas und Reiffensteins dokumentiert worden sind, sind bis heute erhalten. Lediglich bei manchen Innenhöfen kam es nutzungsbedingt zu stärkeren Veränderungen. Ein Vergleich der heutigen Situation mit der Darstellung von Adolph Kunike aus dem Jahr 1811 zeigt, dass der historische Hauerort und seine an den Ortsrändern noch heute bestehende Verbauung durch schon damals dargestellte typische Hauerhäuser heute noch die Klammer bildet, innerhalb der Grinzing als abgeschlossene Einheit wahrgenommen werden kann. Das innere Ortsbild mit seinen malerischen Qualitäten hat sich im Gegensatz etwa zu Sievering oder Neustift im Wesentlichen erhalten. Im Vergleich mit den anderen ehemaligen Wiener Vororten bzw. Weinhauerorten nimmt Grinzings trotz der Eingriffe des 19. und 20. Jahrhunderts im Wesentlichen erhalten gebliebenes historisches Ortsbild eine hervorragende Stellung ein. Andere ehemalige historische Straßen- und Angerdörfer an den Hängen und Tälern des Wienerwaldes im Westen des Wiener Stadtgebietes sind der rasterförmigen großstädtischen Verbauung und den damit zusammenhängenden Straßenregulierungen zum Opfer gefallen und in ihrer mittelalterlichen Ortsstruktur vielfach nur noch durch die Pläne des Franziszeischen Katasters (um 1820) fassbar. In Grinzing wurden die seit Ende des 19. Jahrhunderts bestehenden und bis 1973 gültigen Regulierungspläne nicht bzw. nur marginal umgesetzt; ebenso blieb die beginnende großstädtische Urbanisierung nach Errichtung der Miethäuser römisch 40 (1895/96), römisch 40 (1905) und römisch 40 (1914/15) sowie des Straßenbahn-Betriebsbahnhofes römisch 40 (1914/15) im Ansatz stecken. Grinzing blieb dadurch eines der wenigen gut erhaltenen Dörfer des Dörferkreises rund um Wien.
Dem Ensemble "Ortskern Grinzing" kommt kulturelle Bedeutung zu, weil Grinzings heutige Bedeutung als wohl berühmtester Heurigenort Österreichs nicht zuletzt auf eine gezielte und konsequent durchgeführte Bewerbung des Ortes seit der Zwischenkriegszeit zurückgeht. Hier verdeutlicht sich exemplarisch ein Teil der Kultur Wiens, wobei diese typische Wiener Heurigenkultur besonders durch die musikalische Kultur (Wienerlieder) und die Filmindustrie (in den Heimatfilmen der "Wien-Film" war Grinzing ein äußerst beliebtes Thema) populär gemacht wurde. Aber auch die Ansichtskartenindustrie hat mit einer enormen Fülle an Grinzing-Motiven - darunter auch zahlreiche Jux-Postkarten, mit denen die feuchtfröhlichen Heurigenbesuche thematisiert wurden - das Image der Weinhauerorte geprägt. Die kulturhistorische Bedeutung der Heurigen am Rande der Stadt und der Vergnügungskultur in den Vororten im Allgemeinen wurde jüngst eingehend diskutiert, wodurch der historischen Bedeutung der Heurigenorte neue Aspekte hinzugefügt wurden. Ab der Nachkriegszeit erfolgte bezüglich des Heurigenwesens eine Kommerzialisierung des Ortes mit dem Aufkommen von sogenannten "Busheurigen", wodurch Grinzing zum sprichwörtlichen "Heurigen-Mekka" wurde. Mit dem zunehmenden "Heurigensterben" setzte in den letzten Jahren schließlich eine Entwicklung hin zum Wohnort ein, die der Tradition Grinzings als Weinhauer- und Heurigenort aber bislang keinen Abbruch beschert hat. Die Fähigkeit zum Wandel vom Weinhauerort über den Heurigenort hin zum Wohnort hat das "Überleben" Grinzings wohl erst ermöglicht.
1.4. Der Verlust der bedeutenden Teile des Ensembles Ortskern Grinzing würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten, weil von den prominenten Wiener Weinhauerorten nur wenige so wie Grinzing ihr Ortsbild mit einer weitgehend geschlossenen historischen Verbauung bewahren konnten. Zu nennen sind das Kahlenbergerdorf, Nussdorf und Obersievering (alle im XIX. Bezirk), sowie Stammersdorf im XXI. Bezirk, wobei diese Orte in der öffentlichen Wahrnehmung und in der tatsächlichen Bedeutung Grinzings als Heurigenorte in geschichtlicher und kultureller Bedeutung nachstehen. Das Kahlenbergerdorf ist ein kleines Gassengruppendorf in Hanglage zwischen Donau und Leopoldsberg, das auf Grund der Lage im engen Taleinschnitt von den umliegenden Ortschaften (Nussdorf bzw. Klosterneuburg) isoliert blieb und so seine bis auf das Hochmittelalter zurückreichende Ortsstruktur sowie die historische Bausubstanz in großen Bereichen bis heute erhalten konnte. In Nussdorf, einem mehrfach erweiterten Straßendorf zwischen Donau und Nußberg, weist der historische Ortskern (Greinergasse, Hammerschmidtgasse, Kahlenberger Straße, Sickenberggasse) einen bemerkenswerten dörflichen Bestand von Weinhauerhöfen mit teilweise spätmittelalterlich-frühneuzeitlicher Bausubstanz auf. Ein ähnliches Bild bietet das Straßendorf Obersievering (Sieveringer Straße im Bereich der von Westen einmündenden Agnesgasse); das geschlossen erhaltene Ortsbild zeigt neben ehemaligen Herrschaftshöfen einen Verband eingeschossiger, überwiegend aus dem 17. bis 18. Jahrhundert stammenden Winzerhäuser. Das erst 1938 nach Wien eingemeindete Stammersdorf hat ebenso wie Grinzing seinen Charakter als Weinhauerort mit einem für den Wiener Raum bemerkenswerten geschlossenen Ortsbild bewahrt. Stammersdorf ist ein langgestrecktes Straßendorf mit linsenförmigem Anger, wobei das historische Erscheinungsbild der Zeit um 1900 mit seiner durchwegs ein- bis zweigeschossigen traufständigen Verbauung im Wesentlichen unverändert erhalten geblieben ist. Im Gegensatz zu Grinzing, wo sich das gesamte Wirtschaftsleben rund um den Weinbau direkt im Ort abgespielt hat bzw. teilweise noch immer abspielt, ist in Stammersdorf durch eine ausgedehnte Kellergassenanlage nordwestlich des Ortes in der zum Bisamberg ansteigenden Stammersdorfer Kellergasse der Wohn- und Wirtschaftsbereich räumlich weitgehend voneinander getrennt, wodurch in Stammersdorf im Vergleich zu Grinzing ein doch ganz anderer Charakter des Ortsbildes, nämlich der eines weitgehend reinen Wohnortes, überwiegt. Im Gegensatz zu den genannten Beispielen haben andere prominente Weinhauerorte wie z. B. Neustift am Walde (ehemaliges Zeilendorf am Nordufer des Krottenbaches) oder Untersievering (ehemaliges Straßendorf im Bereich der unteren Sieveringer Straße) durch die Urbanisierung des 20. Jahrhunderts ihr historisches Ortsbild und ihren ursprünglichen Charakter als Weinhauerorte weitgehend verloren. Schließlich gibt es in Wien oder in der näheren Umgebung von Wien kein Angerdorf, das in der Qualität, wie diese in Grinzing vorzufinden ist, erhalten geblieben ist.1.4. Der Verlust der bedeutenden Teile des Ensembles Ortskern Grinzing würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten, weil von den prominenten Wiener Weinhauerorten nur wenige so wie Grinzing ihr Ortsbild mit einer weitgehend geschlossenen historischen Verbauung bewahren konnten. Zu nennen sind das Kahlenbergerdorf, Nussdorf und Obersievering (alle im römisch neunzehn. Bezirk), sowie Stammersdorf im römisch 21 . Bezirk, wobei diese Orte in der öffentlichen Wahrnehmung und in der tatsächlichen Bedeutung Grinzings als Heurigenorte in geschichtlicher und kultureller Bedeutung nachstehen. Das Kahlenbergerdorf ist ein kleines Gassengruppendorf in Hanglage zwischen Donau und Leopoldsberg, das auf Grund der Lage im engen Taleinschnitt von den umliegenden Ortschaften (Nussdorf bzw. Klosterneuburg) isoliert blieb und so seine bis auf das Hochmittelalter zurückreichende Ortsstruktur sowie die historische Bausubstanz in großen Bereichen bis heute erhalten konnte. In Nussdorf, einem mehrfach erweiterten Straßendorf zwischen Donau und Nußberg, weist der historische Ortskern (Greinergasse, Hammerschmidtgasse, Kahlenberger Straße, Sickenberggasse) einen bemerkenswerten dörflichen Bestand von Weinhauerhöfen mit teilweise spätmittelalterlich-frühneuzeitlicher Bausubstanz auf. Ein ähnliches Bild bietet das Straßendorf Obersievering (Sieveringer Straße im Bereich der von Westen einmündenden Agnesgasse); das geschlossen erhaltene Ortsbild zeigt neben ehemaligen Herrschaftshöfen einen Verband eingeschossiger, überwiegend aus dem 17. bis 18. Jahrhundert stammenden Winzerhäuser. Das erst 1938 nach Wien eingemeindete Stammersdorf hat ebenso wie Grinzing seinen Charakter als Weinhauerort mit einem für den Wiener Raum bemerkenswerten geschlossenen Ortsbild bewahrt. Stammersdorf ist ein langgestrecktes Straßendorf mit linsenförmigem Anger, wobei das historische Erscheinungsbild der Zeit um 1900 mit seiner durchwegs ein- bis zweigeschossigen traufständigen Verbauung im Wesentlichen unverändert erhalten geblieben ist. Im Gegensatz zu Grinzing, wo sich das gesamte Wirtschaftsleben rund um den Weinbau direkt im Ort abgespielt hat bzw. teilweise noch immer abspielt, ist in Stammersdorf durch eine ausgedehnte Kellergassenanlage nordwestlich des Ortes in der zum Bisamberg ansteigenden Stammersdorfer Kellergasse der Wohn- und Wirtschaftsbereich räumlich weitgehend voneinander getrennt, wodurch in Stammersdorf im Vergleich zu Grinzing ein doch ganz anderer Charakter des Ortsbildes, nämlich der eines weitgehend reinen Wohnortes, überwiegt. Im Gegensatz zu den genannten Beispielen haben andere prominente Weinhauerorte wie z. B. Neustift am Walde (ehemaliges Zeilendorf am Nordufer des Krottenbaches) oder Untersievering (ehemaliges Straßendorf im Bereich der unteren Sieveringer Straße) durch die Urbanisierung des 20. Jahrhunderts ihr historisches Ortsbild und ihren ursprünglichen Charakter als Weinhauerorte weitgehend verloren. Schließlich gibt es in Wien oder in der näheren Umgebung von Wien kein Angerdorf, das in der Qualität, wie diese in Grinzing vorzufinden ist, erhalten geblieben ist.
1.5. Das Objekt ist Teil des Ensembles Ortskern Grinzing, weil das Objekt über einen Keller verfügt, der in Teilen (rundbogiges, leicht abgefastes Portal zwischen dem ersten und dem zweiten Raum) um 1600 entstanden ist, sowie das Objekt bereits im 15. Jahrhundert das erste Mal als Hauerhaus in Grinzing genannt wurde und Teil des mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Angerdorfes war, was sich mit dem teilweise noch vorhandenen Mauerwerk in Einklang bringen lässt; das Objekt ist erkennbar ein mittelalterliches Bauwerk. Darüber hinaus ist auch im vorderen, straßenseitigen Bereich des Kellers mit hoher Wahrscheinlichkeit das Presshaus erkennbar. Jeder dieser tatsächlichen Umstände bringt das Objekt mit dem Ensemble Ortskern Grinzing in einen Zusammenhang bzw. macht das Objekt im Lichte der unter 1.3. festgestellten Bedeutungen zu einem Teil des Ensembles Ortskern Grinzing.
1.6. Hinsichtlich des linken Straßentraktes inklusive der Kelleranlage und Stube, der Außenerscheinung des rechten Straßentraktes (bis inklusive der ersten spitzbogigen Nische) sowie der die Trakte verbindenden Portalanlage des Objekts haben keine Veränderungen stattgefunden, die dem Ensemble Ortskern Grinzing bzw. dem Objekt für das Ensemble Ortskern Grinzing seine oben festgestellten Bedeutungen nehmen bzw. das Objekt jeglichen Zusammenhang mit dem Objekt Ortskern Grinzing verlieren lassen.
1.7. Weder das Ensemble Ortskern Grinzing noch das Objekt sind zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:
Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. bis 1.6.
2.2.1. Zur Beziehung des Amtssachverständigen XXXX (in Folge: Sachverständiger):2.2.1. Zur Beziehung des Amtssachverständigen römisch 40 (in Folge: Sachverständiger):
Die Feststellungen zu 1.2. bis 1.7. ergeben sich im Wesentlichen aus dem im Administrativverfahren in das Verfahren eingeführten Gutachten des Sachverständigen in der Fassung der mit der Ladung den Parteien übermittelten Ergänzung des Gutachtens sowie auf die Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind; hinsichtlich des Umfangs der Unterschutzstellung des in XXXX gelegenen Objektes aus dem am 06.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, ausgefertigt am 07.12.2018 zur Zl. W170 2193601-1/33E. Zwar hat sich weder die beschwerdeführende Partei noch das Bundesdenkmalamt gegen die Beiziehung des auch schon in den Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. In Bezug auf das Vorliegen einer Befangenheit sind keine Hinweise zu erkennen, hinsichtlich des allfälligen Arguments, dass der Sachverständige, der bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und Bediensteter des Bundesdenkmalamtes ist, auf Grund dieser Umstände befangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH 19.01.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen den Sachverständigen Einwände im Sinne des § 7 AVG nicht vorgebracht wurden oder erkennbar sind, davon ausgehen, dass dieser nicht befangen ist.Die Feststellungen zu 1.2. bis 1.7. ergeben sich im Wesentlichen aus dem im Administrativverfahren in das Verfahren eingeführten Gutachten des Sachverständigen in der Fassung der mit der Ladung den Parteien übermittelten Ergänzung des Gutachtens sowie auf die Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind; hinsichtlich des Umfangs der Unterschutzstellung des in römisch 40 gelegenen Objektes aus dem am 06.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, ausgefertigt am 07.12.2018 zur Zl. W170 2193601-1/33E. Zwar hat sich weder die beschwerdeführende Partei noch das Bundesdenkmalamt gegen die Beiziehung des auch schon in den Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. In Bezug auf das Vorliegen einer Befangenheit sind keine Hinweise zu erkennen, hinsichtlich des allfälligen Arguments, dass der Sachverständige, der bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und Bediensteter des Bundesdenkmalamtes ist, auf Grund dieser Umstände befangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH 19.01.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen den Sachverständigen Einwände im Sinne des Paragraph 7, AVG nicht vorgebracht wurden oder erkennbar sind, davon ausgehen, dass dieser nicht befangen ist.
Unzweifelhaft ist einem Amtssachverständigen - ebenso wie einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen - in seinem Fachgebiet grundsätzlich die notwendige Fachkenntnis zuzubilligen, ein entsprechendes Gutachten zu erstatten.
Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2019 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren der in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständiger zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechende Gutachten vorhanden sind (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH 19.02.1991, 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweisend - VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH 27.11.1979, 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 17 VwGVG, 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheiten der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß Paragraph 14, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG, Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren der in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständiger zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechende Gutachten vorhanden sind (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH 19.02.1991, 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweisend - VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH 27.11.1979, 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 39 Absatz 2, AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheiten der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.
Da im vorliegenden Fall das Gutachten des Amtssachverständigen im Administrativverfahren im Sinne des oben ausgeführten grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar war und sich im Wesentlichen nur ergänzende Fragen ergeben haben, stand der Beiziehung des genannten Amtssachverständigen nichts im Wege; vielmehr hatte diese zu erfolgen.
2.2.2. Zur Beiziehung von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (in Folge: Hilfspersonen) zur Erarbeitung des Befundes:2.2.2. Zur Beiziehung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (in Folge: Hilfspersonen) zur Erarbeitung des Befundes:
Der Befund des Gutachtens wurde ebenso wie die Klärung der Frage nach "Vielfalt, Vielzahl und Verteilung" von den Hilfspersonen erarbeitet; dies wurde bereits zu Beginn des Gutachtens (im weiteren Sinne) bekanntgegeben. Allerdings wurde der Befund in den wesentlichen Teilen vom Sachverständigen auf Evidenz und Nachvollziehbarkeit im Rahmen der durch den Sachverständigen durchgeführten Begehungen überprüft, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 glaubhaft versichert (Verhandlungsprotokoll, S. 21) und bereits im Gutachten ausgeführt (siehe Bescheid S. 8 [hier wird das Gutachten wortwörtlich zitiert]: "Der Befund beruht auf den dazu notwendigen Begehungen gemeinsam mit dem Amtssachverständigen XXXX vom 16. 6. 2016 bis 4. 10. 2016."). Im Gutachten wird weiters genau dargestellt, welche Ermittlungstätigkeiten von welcher Hilfsperson durchgeführt worden sind (siehe Bescheid, S. 8).Der Befund des Gutachtens wurde ebenso wie die Klärung der Frage nach "Vielfalt, Vielzahl und Verteilung" von den Hilfspersonen erarbeitet; dies wurde bereits zu Beginn des Gutachtens (im weiteren Sinne) bekanntgegeben. Allerdings wurde der Befund in den wesentlichen Teilen vom Sachverständigen auf Evidenz und Nachvollziehbarkeit im Rahmen der durch den Sachverständigen durchgeführten Begehungen überprüft, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2019 glaubhaft versichert (Verhandlungsprotokoll, S. 21) und bereits im Gutachten ausgeführt (siehe Bescheid S. 8 [hier wird das Gutachten wortwörtlich zitiert]: "Der Befund beruht auf den dazu notwendigen Begehungen gemeinsam mit dem Amtssachverständigen römisch 40 vom 16. 6. 2016 bis 4. 10. 2016."). Im Gutachten wird weiters genau dargestellt, welche Ermittlungstätigkeiten von welcher Hilfsperson durchgeführt worden sind (siehe Bescheid, S. 8).
Hinsichtlich der Beiziehung der genannten Hilfspersonen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.1997, 97/09/0096) zu verweisen, wonach der Gutachter keineswegs verpflichtet ist, alle zugrundeliegenden Untersuchungen selbst auszuführen, sondern berechtigt ist, sich Hilfspersonals zu bedienen. Auch wenn sich diese Rechtsprechung auf medizinisches Hilfspersonal bezieht, ist im Hinblick auf die Aussage des Sachverständigen, alle relevanten Teile des Befundes selbst überprüft zu haben, diesbezüglich kein Grund zu sehen, von der genannten Rechtsprechung abzugehen. Grundsätzlich haben die Hilfspersonen wesentliche von unwesentlichen Informationen geschieden und anhand der wesentlichen Informationen einen Befund erstellt, den der Sachverständige überprüft hat und für den dieser auch haftet. Es ist diesbezüglich daher kein Verfahrensfehler zu sehen.
Die im Befund getätigten Schlussfolgerungen zum Umfang der Denkmalbedeutung der einzelnen Objekte stammen laut dem Gutachten (siehe Bescheid, S. 8) vom Sachverständigen, der hiefür am 16.02.2017 eine weitere Begehung durchgeführt hat.
Da der Sachverständige auch alle Objekte, insbesondere das verfahrensgegenständliche, (mehrfach) besichtigt hat, spielt es auch keine Rolle, ob die Hilfspersonen die Objekte selbst besichtigt haben oder ihre Vorarbeiten anhand von anderen Quellen als dem Augenschein durchgeführt haben (siehe etwa Vorhalt der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung, Verhandlungsschrift S. 20). Ebenso sind diese Vorarbeiten nicht Teil des Verwaltungsaktes, der Sachverständige hat ein Gutachten erstellt, das von ihm überprüfte Befundteile enthält, die von den Hilfspersonen konzipiert wurden; die Haftung und Verantwortung trifft trotzdem und insbesondere im Hinblick auf seine Verantwortung in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen (Verhandlungsschrift, S. 21: "Ich habe das natürlich, dadurch, dass ich alles gesehen habe, musste ich natürlich als Gutachter auch bestätigen, ob das sozusagen für mich auch evident und nachvollziehbar ist. Und das war es, sonst hätte ich das Gutachten natürlich nicht unterschrieben."). Das Gutachten ist daher so zu behandeln, als habe es der Sachverständige alleine erstellt. Daher war es aber auch nicht notwendig, über die Vorarbeiten Akteneinsicht zu gewähren.
2.2.3. Zum Gutachten des Sachverständigen:
Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).
Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172).
Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstattete Gutachten zum gegenständlichen Objekt in der Fassung der mit der Ladung den Parteien übermittelten Ergänzung des Gutachtens in Zusammenschau mit den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar.
Die beschwerdeführende Partei ist den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten.
Allerdings hat die beschwerdeführende Partei zu verschiedenen Gelegenheiten die Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens gerügt; hierauf wird nun einzugehen sein:
Bereits in der Stellungnahme vom 14.07.2017 spricht die beschwerdeführende Partei im Punkt 1. einen Formulierungsfehler im Gutachten an, der aber gerade noch nicht dessen mangelnde Nachvollziehbarkeit begründet. Der Sachverständige hat am Ende des Gutachtens Belege, das heißt Literatur und weitere Quellen angeführt und als "Anhänge" bezeichnet, statt etwa als "Quellen". Da diese Quellen nicht dem Gutachten angeschlossen sind, könnte man von einem Mangel sprechen. Da das Gutachten aber für sich unter Bezugnahme auf die zitierten Karten und Pläne, deren Auffindungsort angeführt ist, ebenso wie die Künstlerischen Ansichten des 18., 19. und 20. Jahrhunderts, die Pläne und Planaufnahmen und die zitierte Literatur nachvollziehbar ist und diese Quellen im Wesentlichen auf Grund der genauen Nennung des Fundortes und auf Grund der für die Parteien bestehende Zugänglichkeit für die Parteien nachprüfbar waren, liegt kein relevanter Mangel vor, wie dies auch nicht der Fall ist, wenn ein medizinischer Sachverständiger zur Untermauerung seines Gutachtens aus einem Lehrbuch zitiert, ohne dies der Behörde vorzulegen. Für die Parteien und auch das Bundesverwaltungsgericht wäre es aber einfacher gewesen und ist daher wünschenswert, dass herangezogene Quellen zur Verfügung gestellt werden; zwingend notwendig ist dies nur, wenn diese für die Parteien und das Gericht nicht zugänglich sind oder wenn dies vom Gericht beauftragt wurde.
Bereits in der Stellungnahme vom 14.07.2017 (Punkt 3.b.) und in der Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Gutachtens unter Punkt I.2. gerügt, dass dem Ensemble Ortskern Grinzing die Ensembleeigenschaft fehlen würde; diese wurde im Gutachten festgestellt, dem die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist; die Ausführungen unter Punkt 2. behaupten jedoch im Endeffekt lediglich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Gutachtens und damit folgend der Entscheidung, wenn ausgeführt wird, dass der Zusammenhang in wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht bloß Details bestehen muss. Das Gutachten stellt - insbesondere nach Ergänzung der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - schlüssig und nachvollziehbar den Zusammenhang zwischen dem Objekt und dem Ensemble Ortskern Grinzing dar. Mangels eines Gegengutachtens sind diese Ausführungen der Entscheidung zu unterstellen.Bereits in der Stellungnahme vom 14.07.2017 (Punkt 3.b.) und in der Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Gutachtens unter Punkt römisch eins.2. gerügt, dass dem Ensemble Ortskern Grinzing die Ensembleeigenschaft fehlen würde; diese wurde im Gutachten festgestellt, dem die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist; die Ausführungen unter Punkt 2. behaupten jedoch im Endeffekt lediglich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Gutachtens und damit folgend der Entscheidung, wenn ausgeführt wird, dass der Zusammenhang in wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht bloß Details bestehen muss. Das Gutachten stellt - insbesondere nach Ergänzung der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - schlüssig und nachvollziehbar den Zusammenhang zwischen dem Objekt und dem Ensemble Ortskern Grinzing dar. Mangels eines Gegengutachtens sind diese Ausführungen der Entscheidung zu unterstellen.
Wenn in der Stellungnahme vom 14.07.2017, Punkt 3.a. und in der Beschwerde die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Gutachtens unter Punkt I.3. rügt, dass diesem nicht in nachvollziehbarer Weise entnommen werden kann, wo der vom Gesetz geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Zusammenhang zu sehen ist, ist diese einerseits auf das ermittelte Alter des Hauses, das bereits im 15. Jahrhundert bestanden hat (siehe etwa Gutachten, S. 74, Verhandlungsschrift, S. 10) und somit Teil des mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Angerdorfes war und andererseits auf dessen Charakter als ehemaliges Hauerhaus im Weinhauerort Grinzing (Verhandlungsschrift S.en 15 und 22 f) zu verweisen. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um eine ursprüngliche Form eines Hauses im Ensemble Ortskern Grinzing handelt (Verhandlungsschrift, eben da). Daher kann das Gutachten den tatsächlichen und der Bescheid bzw. das gegenständliche Erkenntnis den rechtlichen Zusammenhang zwischen Objekt und Ensemble Ortskern Grinzing nachvollziehbar dartun. Damit hat sich auch der Einwand 3.c. in der Stellungnahme vom 14.07.2017 und der Einwand 5. in der Beschwerde erledigt.Wenn in der Stellungnahme vom 14.07.2017, Punkt 3.a. und in der Beschwerde die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Gutachtens unter Punkt römisch eins.3. rügt, dass diesem nicht in nachvollziehbarer Weise entnommen werden kann, wo der vom Gesetz geforderte geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Zusammenhang zu sehen ist, ist diese einerseits auf das ermittelte Alter des Hauses, das bereits im 15. Jahrhundert bestanden hat (siehe etwa Gutachten, S. 74, Verhandlungsschrift, S. 10) und somit Teil des mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Angerdorfes war und andererseits auf dessen Charakter als ehemaliges Hauerhaus im Weinhauerort Grinzing (Verhandlungsschrift S.en 15 und 22 f) zu verweisen. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um eine ursprüngliche Form eines Hauses im Ensemble Ortskern Grinzing handelt (Verhandlungsschrift, eben da). Daher kann das Gutachten den tatsächlichen und der Bescheid bzw. das gegenständliche Erkenntnis den rechtlichen Zusammenhang zwischen Objekt und Ensemble Ortskern Grinzing nachvollziehbar dartun. Damit hat sich auch der Einwand 3.c. in der Stellungnahme vom 14.07.2017 und der Einwand 5. in der Beschwerde erledigt.
Wenn die beschwerdeführende Partei in der Stellungnahme vom 14.07.2017, Punkt 3.d., und in der Beschwerde im Einwand I.6. dartut, dass das Gutachten jegliche näheren Ausführungen über erfolgte Veränderungen vermissen lässt, ist diese auf die entsprechende Antwort auf S. 11 der Verhandlungsschrift zu verweisen; es ist zulässig, wenn sich das Gutachten mit Veränderungen in Teilen des Objekts, die nicht vom Denkmalschutz erfasst sind, nicht auseinandersetzt, zumal der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, was am Objekt - nämlich die von der Unterschutzstellung erfassten Teile - aus welchen Gründen denkmalrelevant ist (siehe Verhandlungsschrift, S. 10 f). Diese Ausführungen entkräften auch den Einwand der beschwerdeführenden Partei, es handle sich beim Objekt im Wesentlichen um einen Neubau. Ebenso konnte in der Verhandlung geklärt werden, dass der Sachverständige mit der von der beschwerdeführenden Partei beanstandeten Formulierung "wohl" andeutet, dass hier zwar eine Schätzung, aber eben eine Schätzung, die ein Mindestalter darstellt, bezeichnet werden sollte. Auch das macht das Gutachten weder unschlüssig noch nicht nachvollziehbar.Wenn die beschwerdeführende Partei in der Stellungnahme vom 14.07.2017, Punkt 3.d., und in der Beschwerde im Einwand römisch eins.6. dartut, dass das Gutachten jegliche näheren Ausführungen über erfolgte Veränderungen vermissen lässt, ist diese auf die entsprechende Antwort auf S. 11 der Verhandlungsschrift zu verweisen; es ist zulässig, wenn sich das Gutachten mit Veränderungen in Teilen des Objekts, die nicht vom Denkmalschutz erfasst sind, nicht auseinandersetzt, zumal der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, was am Objekt - nämlich die von der Unterschutzstellung erfassten Teile - aus welchen Gründen denkmalrelevant ist (siehe Verhandlungsschrift, S. 10 f). Diese Ausführungen entkräften auch den Einwand der beschwerdeführenden Partei, es handle sich beim Objekt im Wesentlichen um einen Neubau. Ebenso konnte in der Verhandlung geklärt werden, dass der Sachverständige mit der von der beschwerdeführenden Partei beanstandeten Formulierung "wohl" andeutet, dass hier zwar eine Schätzung, aber eben eine Schätzung, die ein Mindestalter darstellt, bezeichnet werden sollte. Auch das macht das Gutachten weder unschlüssig noch nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des Einwandes I.7. in der Beschwerde ist auf die - wenn auch dislozierten - Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten zu verweisen (siehe Bescheid, S. 66 f, unter geschichtliche Bedeutung), wo dieser dartut, dass es sich beim Ensemble Ortskern Grinzing um ein in dieser Qualität in Wien und dessen Umgebung ansonsten nicht mehr vorhandenes Hauerdorf bzw. Angerdorf handelt. Der Sachverständige hat klar dargestellt, worin die Besonderheit dieses Ensembles liegt und warum daher dessen Verlust aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, auch wenn er diese Worte (so) nicht verwendet hat.Hinsichtlich des Einwandes römisch eins.7. in der Beschwerde ist auf die - wenn auch dislozierten - Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten zu verweisen (siehe Bescheid, S. 66 f, unter geschichtliche Bedeutung), wo dieser dartut, dass es sich beim Ensemble Ortskern Grinzing um ein in dieser Qualität in Wien und dessen Umgebung ansonsten nicht mehr vorhandenes Hauerdorf bzw. Angerdorf handelt. Der Sachverständige hat klar dargestellt, worin die Besonderheit dieses Ensembles liegt und warum daher dessen Verlust aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, auch wenn er diese Worte (so) nicht verwendet hat.
Der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung (S. 18 der Verhandlungsschrift), das Gutachten sei vage, kann nicht nachvollzogen werden, weil es sich nach einem ausführlichen Befund hinreichend ausführlich mit den Bedeutungsebenen des Ensembles Ortskern Grinzing auseinandersetzt; mangels näherer Darstellung, warum das Gutachten vage sei, kann nicht näher auf den Einwand eingegangen werden.
Selbiges gilt für den Vorhalt, dass es sich um ein "unterirdisches Ensemble" handelt (Verhandlungsschrift, S. 19) bzw. "in erster Linie" historische Substanz "in den Kellern" vorhanden sei; das Ensemble Ortskern Grinzing besteht aus Objekten, die eben auch einen Keller haben. Es wurden aber nicht nur die Keller als relevant angesehen, sondern auch das aufgehende Mauerwerk.
Das Gutachten ist somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und daher hinsichtlich Bedeutung, Ensembleeigenschaft des Ensembles Ortskern Grinzing sowie Zugehörigkeit des Objekts zu jenem Ensemble, Folgen des Verlustes des Ensembles Ortskern Grinzing aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht und Bedeutung der Veränderungen an den relevanten Teilen des Objekts (Feststellungen 1.2. bis 1.6.) den Feststellungen zu unterstellen.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.7.:
Dass sich weder das Ensemble Ortskern Grinzing noch das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht, befinden, ergibt sich daraus, dass dies nicht behauptet wurde und die Objekte standfest sind.
Weder hat der Sachverständige einen Hinweis auf die mangelnde Standfestigkeit gebracht noch hat die befasste Baubehörde über ein diesbezüglich offenes Verfahren berichtet. Daher ist von der derzeitigen Standfestigkeit der Objekte auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Bauberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.3.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Bauberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers vergleiche Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Paragraph 26, Anmerkung 3 und 4, Paragraph 27, Anmerkung 2 und 3, m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß Paragraph 18, VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.
Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführten Grundbuchsauszug ergibt, ist die beschwerdeführende Partei Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objekts und somit neben dem Landeshauptmann und dem Bürgermeister von Wien sowie der Gemeinde Wien Partei im dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorangegangenen Administrativverfahren soweit sich dieses auf das Objekt bezogen hat und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Daraus erklärt sich auch, dass das Bundesdenkmalamt und auch das Bundesverwaltungsgericht die Akteneinsicht der beschwerdeführenden Partei auf die Aktenteile beschränkt hat, die sich auf das Ensemble als Ganzes oder das verfahrensgegenständliche Objekt beziehen. Hinsichtlich des Ensembles ist vor allem das Gutachten das relevante Ermittlungsergebnis, dieses wurde der Partei (zumindest in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo der Partei das erste Mal der dem Gutachten beiliegende Plan vorgehalten wurde) zur Gänze zur Kenntnis gebracht (hinsichtlich der fälschlich als Anhänge bezeichneten Quellen siehe oben). Es ist darin kein Verfahrensfehler, sondern der Schutz der Datenschutzinteressen der anderen Parteien zu sehen. Diesbezüglich liegt somit ebenso wenig ein relevanter Verfahrensfehler vor wie in der (aus Sicht der beschwerdeführenden Partei) fehlenden Verständigung über den Wegfall von vier Objekten; nur weil diese aus fachlichen Gründen aus dem Ensembleschutz entlassen werden konnten, müssen diese Gründe nicht auch auf das gegenständliche Objekt zutreffen. Darüber hinaus wurde der Grund für den Entfall dieser vier Objekte aus dem Ensembleschutz in der mündlichen Verhandlung erörtert und wäre ein allfälliger Verfahrensfehler der Administrativinstanz daher saniert.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG), das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.
3.3. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
3.4. Gemäß § 1 Abs. 3 1. Satz DMSG ist unter einem Ensemble eine Gruppe von unbeweglichen Gegenständen, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist, zu verstehen. Gemäß § 1 Abs. 3 2. Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, 1. Satz DMSG ist unter einem Ensemble eine Gruppe von unbeweglichen Gegenständen, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist, zu verstehen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, 2. Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale.
Die Materialien zu § 1 Abs. 3 DMSG führen aus, dass ein Ensemble aus verschiedenartigen Denkmalen bestehen kann, solange ein fassbarer Zusammenhang gegeben ist, nicht jedoch die Folge eines zufälligen Nebeneinanders sein kann, sondern diese eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Einheit bilden müssen (siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 42 mit Hinweisen auf die auf § 1 Abs. 3 DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien) sowie, dass die Gegenstände nicht als Einheit geschaffen worden sein müssen, sondern die Einheit auch gewachsen sein kann (z.B. Straßenzüge, siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 43 mit Hinweisen auf die auf § 1 Abs. 3 DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien).Die Materialien zu Paragraph eins, Absatz 3, DMSG führen aus, dass ein Ensemble aus verschiedenartigen Denkmalen bestehen kann, solange ein fassbarer Zusammenhang gegeben ist, nicht jedoch die Folge eines zufälligen Nebeneinanders sein kann, sondern diese eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Einheit bilden müssen (siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 42 mit Hinweisen auf die auf Paragraph eins, Absatz 3, DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien) sowie, dass die Gegenstände nicht als Einheit geschaffen worden sein müssen, sondern die Einheit auch gewachsen sein kann (z.B. Straßenzüge, siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 43 mit Hinweisen auf die auf Paragraph eins, Absatz 3, DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG geforderten Zusammenhang stehen, geprägt (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032 und VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230), und ist es dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit eines Ensembles nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche - dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage - bestehen kann (vgl. VwGH 03.06.2004, 2001/09/0113). Es muss sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Erhaltung eines Ensembles auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein kann, wenn es sich um Gebäude in verschiedenen Stilen handelt (VwGH 23.05.1979, 125/79). Weiters ist zu beachten, dass Ensembles ebenso wie Denkmale unter das DMSG fallen, sodass daher bei Ensembles jeweils auch das einzelne Gebäude grundsätzlich als Ganzes geschützt ist. Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch z.B. durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von Paragraph eins, Absatz 3, DMSG geforderten Zusammenhang stehen, geprägt (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032 und VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230), und ist es dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit eines Ensembles nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche - dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage - bestehen kann vergleiche VwGH 03.06.2004, 2001/09/0113). Es muss sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Erhaltung eines Ensembles auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein kann, wenn es sich um Gebäude in verschiedenen Stilen handelt (VwGH 23.05.1979, 125/79). Weiters ist zu beachten, dass Ensembles ebenso wie Denkmale unter das DMSG fallen, sodass daher bei Ensembles jeweils auch das einzelne Gebäude grundsätzlich als Ganzes geschützt ist. Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch z.B. durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur.
3.5. Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes oder eines Ensembles durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals oder Ensembles eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt oder Ensemble von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 05.02.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).3.5. Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes oder eines Ensembles durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals oder Ensembles eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR römisch zwanzig GP, S 37). Nicht jedes Objekt oder Ensemble von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 05.02.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand bzw. das ganze Ensemble unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand bzw. das ganze Ensemble unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, Gz. 96/09/0216). Aus Paragraph eins, Absatz 8, DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
3.6. Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Ensemble Ortskern Grinzing um ein zu schützendes Denkmalensemble handelt, da diesem geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und dessen Verlust auf Grund der festgestellten Einmaligkeit in Wien und Wien-Umgebung aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.
Weiters wurde festgestellt, dass das Objekt im Hinblick auf die festgestellten Bedeutungsebenen Teil des Ensembles Ortskern Grinzing ist.
Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen mit Ausnahme jener, welche die unten angeführte Teilunterschutzstellung begründen, hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Ensembles - und nur auf diese kommt es an - schmälern oder das Objekt aus dem Ensemble durch den Verlust jeglichen Bedeutungszusammenhanges im Hinblick auf die festgestellten Bedeutungsebenen herausfallen lassen.
Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über den Spruch des Bescheides hinausgehen darf, d.h. keine Teile dem Denkmalschutz unterwerfen darf, die nicht vom Spruch des Bescheides umfasst waren (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, ab Rz 13), bedarf es keiner Befassung mit der Einschränkung des Denkmalschutzes durch das Bundesdenkmalamt. Festgestellt wurde, dass eine weitere Einschränkung fachlich nicht zu rechtfertigen ist.
Daher ist das Objekt in dem im Spruch dargestellten Umfang Teil des Denkmalensembles Ortskern Grinzing.
3.7. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378; VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH 29.01.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 04.09.1989, 89/09/0056).3.7. Paragraph eins, Absatz 10, DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; VwGH 24.03.2009, 2008/09/0378; VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG darzutun (VwGH 29.01.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 04.09.1989, 89/09/0056).
Da sich weder das Ensemble Ortskern Grinzing noch das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
3.8. Zu den im Verfahren vorgebrachten rechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei - soweit auf diese nicht schon oben oder in der Beweiswürdigung eingegangen wurden - ist auszuführen, dass das Bundesdenkmalamt das Ensemble Ortskern Grinzing wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung und nicht aus Gründen des Ortsbildschutzes unter Denkmalschutz gestellt hat, auch wenn dadurch möglicherweise auch Zielen des Ortsbildschutzes faktisch gedient wird. Bei der Zuschreibung der Zuständigkeit kommt es aber auf die Intention der Unterschutzstellung an; die hier gegebene - nämlich der Erhalt des wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung relevanten Ensembles Ortskern Grinzing - liegt in der Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes, dieses ist daher nicht unzuständig (Stellungnahme vom 14.07.2017, Pkt. 3.b., Beschwerde Pkt. I.4., Frage der PV in der mündlichen Verhandlung, S. 19 am Ende).3.8. Zu den im Verfahren vorgebrachten rechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei - soweit auf diese nicht schon oben oder in der Beweiswürdigung eingegangen wurden - ist auszuführen, dass das Bundesdenkmalamt das Ensemble Ortskern Grinzing wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung und nicht aus Gründen des Ortsbildschutzes unter Denkmalschutz gestellt hat, auch wenn dadurch möglicherweise auch Zielen des Ortsbildschutzes faktisch gedient wird. Bei der Zuschreibung der Zuständigkeit kommt es aber auf die Intention der Unterschutzstellung an; die hier gegebene - nämlich der Erhalt des wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung relevanten Ensembles Ortskern Grinzing - liegt in der Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes, dieses ist daher nicht unzuständig (Stellungnahme vom 14.07.2017, Pkt. 3.b., Beschwerde Pkt. römisch eins.4., Frage der PV in der mündlichen Verhandlung, S. 19 am Ende).
Nicht nachvollziehbar ist für das Bundesverwaltungsgericht der Einwand I.1. in der Beschwerde, es sei zu einer unzulässigen Vermengung von Ensemble- und Einzelobjektunterschutzstellung gekommen, da ein Ensemble immer aus Einzelobjekten besteht und diese im Bescheidspruch auch konkret zu bezeichnen sind. Der Einwand ist daher auch nicht geeignet, der Unterschutzstellung entgegenzustehen.Nicht nachvollziehbar ist für das Bundesverwaltungsgericht der Einwand römisch eins.1. in der Beschwerde, es sei zu einer unzulässigen Vermengung von Ensemble- und Einzelobjektunterschutzstellung gekommen, da ein Ensemble immer aus Einzelobjekten besteht und diese im Bescheidspruch auch konkret zu bezeichnen sind. Der Einwand ist daher auch nicht geeignet, der Unterschutzstellung entgegenzustehen.
3.9. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Denkmaleigenschaft, Denkmalschutz, Ensembleschutz, historischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2193601.1.01Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019