TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/3 2001/09/0113

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Veröffentlicht am 03.06.2004
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Index

10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 idF 1999/I/170;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des R B in I, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. Dezember 2000, Zl. 11.046/8-IV/3/2000, betreffend Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG, nach der am 3. Juni 2004 durchgeführten Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Juni 1995 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. März 1996) stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass "die Erhaltung des Ensembles 'A' bestehend aus den nachstehend angeführten Gebäuden in B, wegen des geschichtlichen Zusammenhangs, gemäß §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990, als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist". Die im Spruch dieses Bescheides angeführte Gebäudeliste umfasste 40 näher bezeichnete Gebäude, darunter das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Objekt Fgasse 6.

Zur Begründung stützte das Bundesdenkmalamt sich auf das eingeholte Amtsachverständigengutachten, welches auszugsweise folgenden wesentlichen Inhalt hat:

"Das Ensemble 'A' (Fgasse-Bgasse-A-Lgasse) in B stellt ein in sich geschlossenes Denkmal einer spätmittelalterlichfrühneuzeitlichen vorstädtischen Gewerbesiedlung dar, deren Entstehung in Zusammenhang mit dem künstlichen Gerinne des B Stadtbaches und dessen Nutzung durch wasserabhängige Gewerbe, die sich hier ansiedelten, zu sehen ist. Das Vorstadtviertel mit annährend dreieckigem Grundriss wurde in früheren Zeiten 'A d B' oder 'I d S' genannt.

Seine Begrenzung erfährt das Gebiet im Norden durch den Stadtbach, im Süden durch die südliche Häuserzeile der Bgasse; nach Westen liegt der 'S-Vorstadt' genannte Straßenzug, im Osten Abschluss durch den an dieser Stelle leicht gekrümmten ehemaligen Befestigungsring vom Anfang des 16. Jahrhunderts, der heute durch den Verlauf der Rstraße markiert wird. Strukturelles Zentrum ist der 'A' genannte vorstädtische, unregelmäßige Platz. In diesen münden von Westen (S Vorstadt) herkommend F- und Bgasse wobei die Fgasse hier endet, während die Bgasse sich zunächst in östlicher Richtung, dann - mit leichter Krümmung - in der Lgasse nach Nordosten hin fortsetzt, und in ihrem Verlauf entlang der spätmittelalterlichen Stadtmauer die Verbindung zum Stadtbach bzw. der ehemaligen Schwämme herstellt.

Die Gründung der befestigten hochmittelalterlichen Stadt B wurde im Jahre 1260 durch Herzog Heinrich XIII. im großen Umfang eingeleitet. Durch die Anlage eines dominierenden, regelmäßig rechteckigen Straßenplatzes und die einheitliche Parzellierung des Stadtgrundrisses wurde eine planmäßige städtische Siedlung geschaffen. Schon im 14. Jahrhundert war die Siedlungstätigkeit in B über die damals bestehenden Mauern des inneren Befestigungsringes hinausgewachsen. So entstanden die Siedlung 'A' und die Häuserzeilen entlang der S Vorstadt und der L Straße. Besonders gefördert wurde diese Bautätigkeit unter anderem dadurch, dass 1333 Herzog Otto die Metzger aus der umwallten Stadt in die Vorstädte verwies.

Während der Regierungszeit der drei reichen Landshuter Herzöge Heinrich, Ludwig und Georg im 15. Jahrhundert erlebte die Stadt eine wirtschaftliche Blüte, die mit dem Erlöschen der niederbayrischen Herzogslinie unterbrochen wurde. Diese Prosperität führte auch in den Vorstädten zu einer Erneuerung der Bausubstanz. 1504 wurde dieser Entwicklung durch einen neuen, die Vorstädte miteinbeziehenden Stadtmauerzug entlang der heutigen Rstraße Rechnung getragen.

Die 1516 der Stadt von den Herzogen Wilhelm und Ludwig verliehene Bauordnung verfügte eine einheitliche, nach Prinzipien der Sicherheit (Brandschutz) sowie der Wehrhaftigkeit (Anbauten an die Stadtmauer) ausgerichtete, geregelte Bautätigkeit; unter anderem wurden der allmähliche Ersatz der Holzbauten durch Steinbauten mit harter Deckung festgelegt, die Bauhöhe wurde auf höchstens vier Geschosse beschränkt und das Anbauen an die Stadtmauer verboten. Daraus erklärt sich die Bauart der meisten Häuser der Stadt, wie sie bis heute bestehen -  drei- bis viergeschossig mit schmaler, meist dreiachsiger Front.

Im Gegensatz zu den mehrteiligen Bürgerhausanlagen am Stadtplatz ist das Vorstadthaus in der Regel ein Wohn- und Werkstattgebäude ohne die für das wirtschaftlich selbstständige, bürgerliche Leben notwendigen Hinterhäuser. Beide Typen waren jedenfalls ursprünglich Einfamilienhäuser. Die Unterbringung mehrerer Familien in einem Haus, wie sie infolge sozialer Umstrukturierungen im 16. und 17. Jahrhundert notwendig wurde, konnte nur durch die fortschreitende Entwicklung der Baukunst und der Beheizungstechnik ermöglicht werden.

Die Grundrisslösung der Häuser entspringt der aus der Zeit der Stadtgründung überlieferten Parzellenstruktur, die breite Fronten nicht erlaubte und Raumgewinn nur durch Ausdehnung in die Tiefe ermöglichte. Diese 'handtuchartigen' Parzellen bildeten die Grundlage für die innere Strukturierung des spätmittelalterlichen Profanbaues. Im gewölbten Erdgeschoss bildete der seitlich liegende, durchgehende Flur den strukturellen Kern, ein daneben liegender Verkaufs- oder Werkstättenraum diente der Ausübung des Gewerbes; ein weiterer hofseitiger Raum fungierte meist als Magazin. In der Mitte des Hauses liegt das flurparallel ausgerichtete Stiegenhaus. Flure und Stiegen wiederholen sich in den Geschossen, in der Regel sind auch die Obergeschossflure gewölbt. In den oberen Geschossen nimmt die gassenseitige Wohnstube durchwegs die gesamte Hausbreite ein, das hofseitige Zimmer ist durch die Vorhausbreite verengt. Dazwischen liegt der an den Kamin angeschlossene Heiz- und Kochraum. Eine schmale Dachstiege erschließt den als Speicher genützten Dachraum, wobei die Waren über schwenkbare Aufzüge durch rundbogige Öffnungen im Giebel in den Dachraum gebracht wurden.

Diese Grundstruktur blieb bis in das 19. Jahrhundert maßgeblich. Eine Vergrößerung des nutzbaren Wohnraumes war nur durch Zusammenlegung mehrerer benachbarter Häuser möglich. Vor allem die Brau- und Gastgewerbe strebten eine derartige Vergrößerung an, wobei breitgelagerte Mittelflurhäuser mit einheitlichen Schaufronten entstanden.

Neben der strukturell bedingten, relativen Gleichartigkeit der Bausubstanz ist auch die Gestaltung der Fassadenspiegel nach einheitlichen Prinzipien erfolgt; die schlichten spätgotischen Putzfassaden wurden seit der Barockzeit und besonderst seit dem Empire bzw. dem Biedermeier durch Rieselputzfassaden mit Faschengliederung ersetzt.

Das B Vorstadtviertel 'A' ist - durch die Lage am Stadtbach bedingt - geprägt durch die große Anzahl von Ansiedlungen wassernützender Gewerbe. Das noch reine Wasser wurde gleich an der Stelle der Einmündung des Stadtbaches in den ummauerten Ring zunächst für die Wasserversorgung der Stadt und für das 'Hinterbad' abgezweigt; dann kam die Schwämme für die Wäsche, darauf jene für die Häute der Lederer und zuletzt für Pferde; den Abschluss bildete die Spitalmühle. Der nächste Abschnitt war den Bädern gewidmet (Bürgerspitalbad, Vorderbad und Mitterbad); im folgenden Bereich bis zum Stadtturm lebten Tuchscherer und Färber. In weiterer Folge war das Wasser schon so stark verunreinigt, dass es im Bereich östlich der S-Vorstadt nur mehr zum Antrieb von Wasserrädern benutzt werden konnte, weshalb dort Tuchwalker und Schleifer siedelten.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Ensembles 'A' definiert sich durch seine charakteristische und einheitliche Gestalt, die die politischen, wirtschaftlichen und städtaulichen Bedingungen seiner Entstehung im Stadtraum sichtbar und nachvollziehbar macht. Als Beispiel für eine spätmittelalterliche, vorstädtische Gewerbeansiedlung, die wohl bereits zur Zeit der Stadtgründung im 13. Jahrhundert in ihren Grundzügen angelegt war, ist das Ensemble 'A' integrierender Bestandteil des wirtschaftlichen und historischen Gefüges der Stadt. Mit der baulichen Kernsubstanz, die vor allem auf den Anfang des 16. Jahrhunderts und die Folgezeit zurückgeht und in ihrer charakteristischen Typologie die gleichen Nutzungsanforderungen (Werkstatt- und Wohngebäude), aber auch die in der B Bauordnung von 1516 definierten Vorschriften reflektiert, ist das Ensemble 'A' mit seinen geschlossenen Reihen dreiachsiger und dreigeschossiger vorstädtischer Hausfronten in mehrfacher Hinsicht unverzichtbarer Bestandteil des städtischen und stadträumlichen Gefüges. Die Respektierung der spätmittelalterlichen Fassadenproportionen, die den Neufassadierungen des Barock, Empire und Biedermeier ebenso zugrundelag wie den dem Heimatschutzgedanken verpflichteten Gestaltungen der Jahre um 1900 und der Zwischenkriegszeit, garantierte die Überlieferung jener optischen und strukturellen Einheitlichkeit und Geschlossenheit des Ensembles 'A', die die Grundlage des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung bilden.

...

Fgasse 6

Dreiachsiges, dreigeschossiges, giebelständiges Bürger- und Handwerkerhaus mit Dachgeschoss und Satteldach, im Verband der südlichen Häuserzeile der Fgasse gelegen; Baukern aus dem 16. Jahrhundert. Besitzgeschichte seit 1696 nachgewiesen, erste Erwähnung eines Büchsenmachers als Besitzer, in weiterer Folge Leinenweber.

Fassadengestaltung aus den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts; glattgeputzte Fassade, Putzgliederung durch profiliertes Kordongesims, rieselgeputzte Kordon- und Fensterfaschen. Im Erdgeschoss große, annähernd quadratische Fensteröffnung mit Holzläden; Rechteckportal, doppelflügelige Holzfüllungstür mit Rosettenbesatz und vergitterten Glaseinsätzen, profilierter Türstock. Im Giebel rechteckige Speicheröffnung mit Eisenblechläden. Kastenfenster mit markanter Sprosseneinteilung, vom Anfang des 20. Jahrhunderts. Im Inneren im Erdgeschoss zweijochiger, kreuzgratgewölbter Flur mit markant angeputzen Graten (um 1600), an der Flurrückseite einläufige gewendelte Stiege."

Zu diesem Amtsachverständigengutachten gab das Bundesdenkmalamt unter anderem auch dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom 16. Dezember 1994 Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals begründete das Bundesdenkmalamt wie folgt:

"Das Ensemble 'A' verfügt über eine charakteristische und einheitliche Gestalt, die die politischen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Bedingungen seiner Entstehung im Stadtraum sichtbar und nachvollziehbar macht. Als Beispiel für eine spätmittelalterliche, vorstädtische Gewerbeansiedlung, die wohl bereits zur Zeit der Stadtgründung im 13. Jahrhundert in ihren Grundzügen angelegt war, ist das Ensemble 'A' integrierender Bestandteil des wirtschaftlichen und historischen Gefüges der Stadt. Mit der baulichen Kernsubstanz, die vor allem auf den Anfang des 16. Jahrhunderts und die Folgezeit zurückgeht und in ihrer charakteristischen Typologie die gleichen Nutzungsanforderungen (Werkstatt- und Wohngebäude), aber auch die in der B Bauordnung von 1516 definierten Vorschriften reflektiert, ist das Ensemble 'A' mit seinen geschlossenen Reihen dreiachsiger und dreigeschossiger vorstädtischer Hausfronten in mehrfacher Hinsicht unverzichtbarer Bestandteil des städtischen und stadträumlichen Gefüges. Die Respektierung der spätmittelalterlichen Fassadenproportionen, die den Neufassadierungen des Barock, Empire und Biedermeier ebenso zugrundelag wie den dem Heimatschutzgedanken verpflichteten Gestaltungen der Zeit um 1900 und der Zwischenkriegszeit, garantierte die Überlieferung der optischen uns strukturellen Einheitlichkeit und Geschlossenheit des Ensemble 'A'. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Damit ist im Sinne des oben zitierten Gesetzes das in Rede stehende Ensemble unter Denkmalschutz gestellt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er beantragte darin die Aufhebung, zumindest Abänderung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes dahingehend, dass das Objekt Fgasse 6 vom Denkmalschutz ausgenommen werde. Zur Begründung brachte er vor, die Unterschutzstellung liege nicht im öffentlichen Interesse. Die vom Bundesdenkmalamt beschriebene Situation wirtschaftlicher Blüte liege tatsächlich nicht vor. Eine Erhaltung bzw. Festigung der gegenwärtigen schlechten Zustände sei nicht berechtigt. Zur vollkommenen Erneuerung des Bereiches wäre Bundeshilfe notwendig, damit dieser Bereich wieder ein angenommener, belebter und wirtschaftlicher Innenstadtteil von B werde. Eine Unterschutzstellung seines Hauses sei insofern unmöglich, als das Innere dieses Hauses (Fgasse 6) durch keinen Vertreter und Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes besichtigt worden sei; die Behauptung, der Baukern stamme aus dem 16. Jahrhundert, sei ohne entsprechende Untersuchung aus der Luft gegriffen. Die im Erdgeschoss vorhandene Fensteröffnung mit Läden, das Rechteckportal mit der Holztür, der Türstock, die Kastenfenster und die angebliche Speicheröffnung mit Eisenblechläden seien weder erhaltenswert, noch würden diese Teile aus einer solchen Zeit stammen. Der Erhaltung seines Hauses komme weder geschichtliche, künstlerische noch kulturelle Bedeutung zu; es sei von den Neubauten Fgasse 4 und Fgasse 8 umgeben, und es gehöre somit zu keinem Ensemble schützenswerter Gebäude. Ein bereits rechtskräftiger Bescheid der Stadtgemeinde B gestatte es, das Haus (gemeint: Fgasse 6) "auszuhöhlen, komplett umzubauen und dem Neubau S Vorstadt 5/Fgasse 4 anzugliedern". Diese genehmigte Bauvornahme sei bereits begonnen worden; eine Unterschutzstellung sei aus diesem Grund ausgeschlossen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2000 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und den Bescheid des Bundesdenkmalamtes dahingehend geändert, als dem Spruch dieses Bescheides der folgende Satz angeschlossen wird:

"Bezüglich des Objekts B, Fgasse 6,wird jedoch festgestellt, dass dieses öffentliche Interesse an der Erhaltung als Teil des eine Einheit bildenden Ensembles 'A' nur im Umfang einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 hinsichtlich nachfolgender Teile besteht:

1. an der gesamten äußeren Erscheinung (nicht nur straßenseitig) einschließlich Dach,

2.

am Inneren des Erdgeschosses,

3.

an der in das darüberliegende Geschoss führenden gewendelten Stiege".

Zur Begründung führte die Bundesministerin - nach Darstellung des bereits wiedergegebenen Verfahrensverlaufes - aus, am 11. Jänner 1996 sei im Berufungsverfahren ein Augenschein vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, an diesem Augenschein nicht teilnehmen zu können. Dieser Augenschein habe folgende Ergebnisse erbracht:

"Der Eigentümer und Berufungswerber R B hat am Augenschein nicht teilgenommen. Eine Besichtigung im Inneren des versperrten und leerstehenden Gebäudes war daher nicht möglich. Der Vertreter des Landeskonservators für Oberösterreich, Mag. K, führte unter Hinweis auf das in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Gutachten amtsachverständig aus, dass sich das Gebäude als dreiachsiges, dreigeschossiges, giebelständiges Bürger- und Handwerkerhaus präsentiere. Durch eine zerbrochene Fensterscheibe könne man im Erdgeschoss den zweijochigen kreuzgratgewölbten Raum mit den geputzten Gewölbegraten sowie die an der Flurrückseite befindliche Stiege erkennen. Der Amtsachverständige erklärte, auf Grund des erkennbaren Gewölbes mit den geputzten Graten im Erdgeschoss sowie aus der Analyse der Hausstruktur, wie sie an der Fassade ablesbar sei, sei eindeutig feststellbar, dass es sich um ein Objekt handle, dessen wesentliche Grundsubstanz noch aus dem 16. Jahrhundert stamme und die im Gutachten beschriebene ensembletypische Form aufweise. Es könne daher aus fachlicher Sicht kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem Gebäude um einen Teil des Ensembles 'A' handle.

Der Vertreter der Stadtgemeinde B, Ing. I., und der Amtsachverständige stellen gemeinsam fest, dass sich das leerstehende Objekt in einem offensichtlich schlechten Bauzustand befände. Insbesondere seien Feuchtigkeitsschäden von außen erkennbar.

Der Vertreter der Stadtgemeinde B bestätigte das Vorbringen des Berufungswerbers, dass ein rechtskräftiger Baubescheid bestehe.

Es ergaben sich somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Amtsachverständigengutachtens".

Der Beschwerdeführer habe von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu diesen Ergebnissen des Augenscheines binnen vier Wochen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass an der Erhaltung des Ensembles "A" ein öffentliches Interesse bestehe. Die Bedeutung dieses Ensembles sei auch durch das ergänzende Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen worden. Auf die vorgebrachten wirtschaftlichen Argumente des Beschwerdeführers sei nicht weiter einzugehen. Entscheidend sei die Frage, ob das Objekt des Beschwerdeführers (Fgasse 6) einen Teil dieses Ensembles bilde. Dass ein Ensemble auch räumlich geschlossen sein müsse, sei der Bestimmung des § 1 Abs. 3 DMSG nicht zu entnehmen. Die Zugehörigkeit des Objektes Fgasse 6 zum Ensemble werde durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten zwei Neubauten nicht gehindert. Das Nachbargebäude Fgasse 8 sei allerdings entgegen dem Berufungsvorbringen sehr wohl ein Teil des Ensembles. Für seine Meinung, der Baukern und andere Teile des Objektes würden nicht aus dem 16. Jahrhundert stammen, biete der Beschwerdeführer weder eine Begründung noch Beweise an. Dem gegenüber habe der Amtssachverständige anlässlich des Augenscheines näher dargelegt, aus welchen Gründen feststellbar sei, dass die Grundsubstanz des Objektes aus dem 16. Jahrhundert stamme. Die belangte Behörde nehme daher als erwiesen an, dass das Objekt des Beschwerdeführers einen Teil des Ensembles 'A' bilde. Die Erhaltung des Objektes Fgasse 6 als Teil dieses Ensembles sei im öffentlichen Interesse gelegen. Die ins Treffen geführte Baubewilligung hindere die Unterschutzstellung nicht. Nach den Ergebnissen der Ermittlungsverfahren beider Instanzen ergebe sich, dass dem Objekt Fgasse 6 lediglich als Teil des Ensembles öffentliches Interesse an seiner Erhaltung zukomme. Im Zusammenhang mit den Kriterien des Ensembles komme dem Objekt des Beschwerdeführers jedoch nur hinsichtlich der Außenerscheinung (nicht nur straßenseitig), dem Inneren des Erdgeschosses und der gewendelten Treppe Bedeutung zu. Die typischen Merkmale der Ensemble-Objekte seien nämlich: "wiederholte Fassadengestaltung eines substanziell bis ins 16. Jahrhundert zurückreichenden Hauses bis ins 20. Jahrhundert, schmales Haus auf schmaler Parzelle, gewölbtes Erdgeschoss, Treppe an der Rückseite des Flurs". Es sei daher eine Teilunterschutzstellung im Sinne des § 1 Abs. 8 DMSG bescheidmäßig festzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat innerhalb der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2001 gesetzten Frist von acht Wochen keine Akten vorgelegt. Die mit Verfügung vom 14. September 2001 gesetzte Nachfrist und Betreibung der Aktenvorlage blieb (vorerst) erfolglos.

Mit einem mit 26. Dezember 2001 datierten Schriftsatz legte die belangte Behörde am 2. Jänner 2002 die (erstinstanzlichen) Akten des Bundesdenkmalamtes vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Zu ihren Akten des Berufungsverfahrens führte die belangte Behörde aus:

"Angeschlossen ist der Akt des früheren Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Zl. 11.046/8- IV/2000. Es muss mit Bedauern festgestellt werden, dass die Vorakten zu diesem Akt in Verstoss geraten sind und deshalb nicht angeschlossen werden können. Es besteht jedoch das Bemühen, diese Akten noch im Laufe des Jänner 2002 vorzulegen. Die verspätete Vorlage - für die um Entschuldigung ersucht wird - hat u.a. auch darin ihre Ursache".

Die belangte Behörde hat mit einem mit 24. Mai 2004 datierten Schriftsatz die unvollständig gebliebene Vorlage der Verwaltungsakten ergänzt und Akten der belangten Behörde nachgereicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilung mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruine Bedeutung im obigen Sinn zukommt."

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 1 Abs. 3 DMSG deshalb unrichtig angewendet, weil die "Lage" unverzichtbares Kriterium für ein schützenswertes Ensembles sei. Die Objekte Fgasse 2 und Fgasse 4 würden aber keine ensembletypische Form aufweisen. Wegen der direkt angrenzenden Neubauten liege kein einheitliches Ganzes und kein geschlossenes städtebauliches Ensemble vor. Das Objekt Fgasse 6 sei daher nicht Teil eines Ensembles, und es stehe zu anderen Teilen des Ensembles in keiner Verbindung, dass ihm ausreichende Bedeutung zukomme. Die Fassadengestaltung stamme aus den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts; das Objekt Fgasse 6 teile mit den übrigen Objekten des Ensembles nicht deren geschichtliche oder kulturelle Wurzeln.

Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage, bestehen.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, der "Lage" komme die Bedeutung eines "unverzichtbaren Kriteriums" zu, findet im Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG keine Deckung. Es ist daher für die Zugehörigkeit des Objektes des Beschwerdeführers zu dem Ensemble nicht entscheidend, dass die ins Treffen geführten angrenzenden Objekte nicht zum Ensemble gehören, bzw. dass diese Nachbarobjekte Neubauten sind. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach § 1 Abs. 3 DMSG kann im Einzelfall auch in der "Lage" der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0100).

Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Objekt des Beschwerdeführers deshalb zu dem insgesamt 40 Gebäude umfassenden Ensemble "A" gehöre, weil es die für diese vorstädtische (spätmittelalterlich-frühzeitliche) Gewerbesiedlung typischen, im Amtsachverständigengutachten umschriebenen Merkmale aufweise, nämlich "wiederholte Fassadengestaltung eines substanziell bis ins

16. Jahrhundert zurückreichenden Hauses bis in 20. Jahrhundert, schmales Haus auf schmaler Parzelle, gewölbtes Erdgeschoss, Treppe an der Rückseite des Flurs". Dieser geschichtliche, zudem auch kulturelle Zusammenhang bildete die sachverhaltsmäßige Grundlage dafür, dass unter anderem das Objekt Fgasse 6 zum Ensemble "A" zu zählen ist.

Mit dem Hinweis auf den "schlechten Bauzustand" seines Hauses Fgasse 6 bzw. mit der Behauptung, eine Renovierung "mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln" sei ausgeschlossen, zeigt der Beschwerdeführer keinen im Unterschutzstellungsverfahren beachtlichen Gesichtspunkt auf, rechtfertigen doch andere als die in § 1 Abs. 1 und 3 DMSG umschriebene Gründe (wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend ins Treffen geführt werden) wie etwa Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit, bzw. sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft bzw. die Zugehörigkeit des Objektes zu einem Ensemble. Die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit (eines Objektes als Teil eines Ensembles) ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung einschließlich der Lage zu prüfen (vgl. auch etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0029).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet auch keinen ausreichenden Grund für die Annahme, sein Haus befinde sich in einem Zustand, der das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung im Grunde des § 1 Abs. 10 DMSG ausschließen würde.

Das (schon in seiner Berufung erstattete und nunmehr wiederholte) Beschwerdevorbringen, der Bereich des Ensembles liege wirtschaftlich darnieder, bzw. es läge im öffentlichen Interesse, den Stadtteil durch Neubauten und Neugestaltungen zu beleben, ist im Unterschutzstellungsverfahren nicht entscheidungswesentlich. Auch mit dem Hinweis auf seinen geplanten Umbau und die in diesem Zusammenhang für das Objekt Fgasse 6 erwirkte Baugenehmigung vermag der Beschwerdeführer keinen für die festgestellte Teilunterschutzstellung beachtlichen Gesichtspunkt darzulegen.

Insoweit der Beschwerdeführer sich durch die mit der Teilunterschutzstellung verbundene Beeinträchtigung seiner Verfügungsrechte beschwert erachtet und in diesem Zusammenhang die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des § 1 DMSG behauptet mit der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge diesbezüglich einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG stellen, ist darauf zu verweisen, dass das Denkmalschutzgesetz zu jenen Gesetzen gehört, die infolge des Gesetzesvorbehaltes in Art. 5 Staatsgrundgesetz zulässigerweise - entschädigungslose - Beschränkungen der Eigentümer von Denkmälern vorsehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1981, VfSlg. Nr. 9189/1981, und das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2002/09/0048)

Nach § 52 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige. Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0100, und vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0029, und die darin angegebene Judikatur).

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht; er hat zu diesem Gutachten allerdings keine Stellungnahme abgegeben.

Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall ohne das Gesetz zu verletzen zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer fachlich fundierte, durch ein Sachverständigengutachten untermauerte Gegenausführungen zu diesem Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes darüber, dass sein Objekt nicht Teil des Ensembles sei, im gesamten Verwaltungsverfahren nicht erstattete. Für die in seiner Berufung ausschließlich zur Datierung des Baukerns vorgetragene Bestreitung blieb der Beschwerdeführer jedwede Begründung schuldig, und er bot dafür keine fachlich fundierten Beweise an. Dass die im erstinstanzlichen Bescheid beschriebenen Baumerkmale in seinem Haus Fgasse 6 tatsächlich nicht vorhanden bzw. mit der Natur nicht übereinstimmend seien, also dass etwa im Inneren im Erdgeschoss kein zweijochiger, kreuzgratgewölbter Flur und an der Flurrückseite keine einläufig gewendelte Stiege vorhanden seien, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gar nicht behauptet.

Trotzdem hat die belangte Behörde einen Augenschein im Berufungsverfahren durchgeführt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer zu dem ihm bekannt gegebenen (schriftlichen) Ergebnis dieses Augenscheines nicht Stellung genommen. Dass er das ihm bekannt gegebene Ergebnis dieses Augenscheines bestritten habe, oder zu diesem Ergebnis nicht habe Stellung nehmen können, etwa weil ihm das schriftlich mitgeteilte Ergebnis unbekannt geblieben sei, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht.

Dem in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangel, der Augenschein der belangten Behörde sei mangelhaft bzw. unvollständig geblieben, weil lediglich das Äußere des Objektes Fgasse 6 habe (besichtigt bzw.) begutachtet werden können, kommt schon deshalb keine Wesentlichkeit zu, weil die unbegründete und fachlich nicht untermauerte Bestreitung des Beschwerdeführers einen derartigen Augenschein gar nicht erforderte. Es kann daher unbeantwortet bleiben, ob bzw. welche Kenntnisse dieser (nicht geboten gewesene) Augenschein über das Innere des Gebäudes zu erbringen vermochte. Der Beschwerdeführer lässt bei seinen Beschwerdeausführungen, die Vornahme des Augenscheines sei deshalb notwendig gewesen, um "einander widersprechende Feststellungen des Bundesdenkmalamtes und des Beschwerdeführers zu klären", unberücksichtigt, dass die belangte Behörde dem Gutachten des Sachverständigen (Bundesdenkmalamtes) bezüglich der geschichtlichen und sonstigen kulturellen Bedeutung fallbezogen zu folgen hatte, weil die Richtigkeit dieses Gutachtens nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt war (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320, und vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 3. Juni 2004

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X00

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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