TE Vwgh Erkenntnis 1985/11/11 84/12/0140

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1985
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §52 Abs1;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §2 Abs1 idF 1978/167;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der Ärztekammer für Tirol in Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinrich Lechner; Rechtsanwalt in Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. Juli 1984, Zl. 14.795/3/33/83, betreffend Denkmalschutz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2:760;-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte als Eigentümerin des Objektes Innsbruck, Aldranserstraße 4, des so genannten Waltherhofes, beim Bundesdenkmalamt gemäß § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (= DSchG) den Antrag, bescheidmäßig festzustellen, dass an der Erhaltung des genannten Objektes kein öffentliches Interesse gegeben sei.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Landeskonservators und nach einer - für die Sache unerheblichen - Gegenäußerung durch die beschwerdeführende Partei erging mit Bescheid vom 1. April 1982 folgender Spruch:

"Es wird festgestellt, dass an der Erhaltung des Hauses in Innsbruck, Aldranser Straße 4 (Waltherhof) Bp. 182 EZ. 65 1 KG Amras ein öffentliches Interesse gemäß §§ 1 u. 2 des BG vom 25. 9. 1923, BGBl. Nr. 533 (DSchG) in der Fassung des BGes. BGBl. Nr. 167/1978 besteht."

In der Begründung dieses Bescheides wird eine kurze Beschreibung des Objektes gegeben, aus der unter anderem hervorgeht, dass das Bauwerk in seiner heutigen Form aus dem 18. Jahrhundert stamme und von einem urkundlich genannten Vorgängerbau aus dem 17. Jahrhundert nichts mehr zu sehen sei. An Literaturhinweisen über dieses Bauwerk werden eine Veröffentlichung im Amraser Boten mit dem Titel "Die ehemalige Vogelhütte" und zwei Erwähnungen in Kunstführern genannt. Abschließend wird ausgeführt, die einst zum Schloss Ambras gehörende ehemalige Vogelhütte sei ein barockes Baudenkmal mit bemerkenswerten Baudetails und auffallenden Proportionen. Der historische Zusammenhang mit dem Schloss Ambras gebe dem Objekt, das durch seine markante Lage auf einem Hügel inmitten eines freien Feldes auffalle, zusätzliche kulturelle Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei Berufung ein, in der sie zwar nicht die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aufgezeigten Kriterien hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Objektes bezweifelte, aber im Hinblick auf den baulichen Zustand neuerdings auf die Frage der Erhaltenswürdigkeit aus wirtschaftlichen Überlegungen hinwies.

Der auf Grund dessen von der belangten Behörde durchgeführte Augenschein bestätigte nach den Angaben der belangten Behörde die Richtigkeit der Feststellungen im Bescheid der ersten Instanz. Demnach handle es sich bei dem Objekt um eines der seltenen barocken Baudenkmale aus dem 18. Jahrhundert, welche in Tirol noch zu finden seien. Im Inneren sei die alte Raumstruktur erhalten geblieben.

Vom Augenscheinergebnis in Kenntnis gesetzt, legte die beschwerdeführende Partei ein Gutachten von Architekt Baurat Dipl.- Ing. P vor und vertrat hinsichtlich der Erhaltenswürdigkeit unter Hinweis auf bzw. nach Vorlage der im Bescheid des Bundesdenkmalamtes angeführten "Literatur" die Ansicht, der geschichtliche Wert des Objektes beziehe sich auf die 1613 errichtete Vogelhütte, die aber in der jetzigen Bausubstanz nicht mehr vorhanden sei, und auf die Marksteine aus 1747. Die Erbauung des jetzigen Gebäudes falle jedoch ins 18. Jahrhundert. In dem von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Gutachten wird weiters insbesondere der schlechte Bauzustand darzulegen versucht (Putz- und Setzrisse, feuchtes Mauerwerk; durchhängende Decken) und die Täfelung als zum Teil aus der Gründerzeit, zum Teil als neue Fichtenschalung bezeichnet.

Da dieses Gutachten nach Auffassung der belangten Behörde in Widerspruch zu dem des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes stand, holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten, und zwar von o. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. F, I, ein. Schließlich erging am 6. Juli 1984 der angefochtene Bescheid, dessen Spruch lautet:

"Der von der Ärztekammer für Tirol, 6010 Innsbruck, Postfach 14, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 1. April 1982; Zl. 2567/82, eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 13 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und 167/1978 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt."

Die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte "Übergutachten":

In weiterer Folge habe die beschwerdeführende Partei zu diesem Gutachten dahin gehend Stellung genommen, dass die darin aufgezeigte Literatur hinsichtlich der historischen Jagdeinrichtungen u. dgl. sich ausschließlich auf die ehemals zum Schloss Ambras gehörende Vogelhütte beziehe. Die Bausubstanz der ehemaligen Vogelhütte sei nicht mehr vorhanden. Das bestehende Objekt sei weder kulturhistorisch noch durch besondere kunsthistorische Werte ausgezeichnet und daher nicht zu den repräsentativen Bauten historischer Jagdhäuser zu zählen.

In den darauf folgenden Erwägungen der belangten Behörde führt diese unter Anführung mehrerer Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass das "Übergutachten" die bisherigen Amtsergebnisse klar und zweifelsfrei bestätige und die einzigartige kulturelle (kulturhistorische) Bedeutung des Waltherhofes mit schlüssigen und überzeugenden Ausführungen in begründeter Weise noch weiter untermauere.

Die belangte Behörde müsse bei Abwägung der vorliegenden Gutachten den genauen und fachlich überzeugenden Darstellungen des "Übergutachtens" umso größeres Gewicht beimessen, als das Gegengutachten der beschwerdeführenden Partei hauptsächlich wirtschaftliche und bautechnische Überlegungen in den Mittelpunkt stelle und nur mit allgemein gehaltenen, nicht näher begründeten Einwendungen; wie bauliche Veränderung des Objektes und Bezugslosigkeit des angeführten Schrifttums, auch die Denkmaleigenschaft bestreite.

Andere Gesichtspunkte als die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung seien bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes unbeachtlich (so etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1982, Zl. 81/12/0183), sie könnten lediglich in einem Verfahren wegen Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals (§ 5 DSchG) von Bedeutung sein.

Auch die Ausführungen in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zum Gutachten von Univ.-Prof. -Dr. H seien somit in keiner Weise geeignet, dieses begründete Gutachten, das die künstlerische und noch mehr die kulturhistorische Bedeutung und Besonderheit des Objektes nachweise, zu widerlegen. Ergänzend dazu sei auch noch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, derzufolge für die Frage, inwieweit ein Objekt durch bauliche Veränderungen seinen Denkmalcharakter verloren habe, die vorherrschende Meinung der Fachwelt (der auch die Beamten des Bundesdenkmalamtes und der bestellte Sachverständige angehörten) maßgebend sei. Auch müsse die Bedeutung eines Objektes nicht unbedingt in der Fachliteratur ihren Ausdruck gefunden haben (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1980, Zl. 2369/79). Der diesbezügliche Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass ausreichende Fachliteratur über dieses Denkmal fehle, könne daher nicht maßgebend sein. Bereits geschehene Veränderungen und geringe Fachliteratur hätten lediglich zur Folge, dass die Bedeutung des Objektes einer eingehenden sachverständigen Prüfung unterzogen werden müsse.

Da das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waltherhofes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung zu prüfen gewesen sei und dem Objekt neben seiner künstlerischen Bedeutung auf Grund der vorliegenden Gutachten (Verfahrensergebnisse) zumindest als kulturhistorisches Denkmal der Jagd - trotz zahlreicher zwischenzeitiger Veränderungen - außerordentliche Bedeutung, vermutlich sogar Einzigartigkeit zukomme, sei seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen. Eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte (Fragen der Nutzungsmöglichkeit) sei in einem Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht möglich.

Die dagegen erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch die Unterschutzstellung des beschwerdegegenständlichen Objektes als Bauwerk von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung beschwert.

Insbesondere führt die Beschwerde aus, dass sich aus allen Gutachten nicht zweifelsfrei ergäbe, dass es sich bei der in der Fachliteratur genannten "Vogelhütte" um den Waltherhof in der derzeitigen Form und am derzeitigen Standort handle. Weiters seien an der Bausubstanz tief greifende bauliche Veränderungen vorgenommen worden und weise das Haus nicht zu beseitigende Bauschäden auf.

Da der Waltherhof sohin die im Gesetz geforderte Bedeutung nie gehabt habe und insbesondere derzeit nicht habe, sei auch das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung nicht gegeben. Der Hof liege mehrere hundert Meter Luftlinie vom Ensemble des Schlosses Ambras entfernt, sei, wie bereits dargetan, durch Lokalbahn und Straße von diesem getrennt und liege so versteckt mitten im Wald, dass ihn die Öffentlichkeit gar nicht wahrnehmen könne und er insbesondere auf Grund der baulichen Veränderungen und des Bauzustandes für die Öffentlichkeit im Gegensatz zu den Gebäuden des Ensembles des Schlosses Ambras nicht als Baudenkmal erkennbar sei. Die beschwerdeführende Partei bestreite entschieden, dass, da die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Hofes nicht gegeben sei, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sein solle. Der Waltherhof und auch das umliegende Grundstück befände sich in Privatbesitz und sei daher für die Öffentlichkeit nicht zugänglich, der Zustand des entlegen liegenden Objektes sei so, dass niemand, wenn er sich überhaupt dorthin verirre, auf den Gedanken komme, er habe ein "Baudenkmal" vor sich.

Von einem öffentlichen Interesse könne wohl nur dann gesprochen werden, wenn die Öffentlichkeit in Gegenwart und Zukunft dieses Interesse überhaupt ausüben könne. Dies sei aber im gegenständlichen Fall, wie schon ausführlich dargetan, ausgeschlossen.

Aus den Gutachten ergebe sich im wesentlichen immer wieder der Hinweis auf die noch spärlich vorhandenen alten Strukturen. Gerade diese seien aber der Öffentlichkeit schon mit Rücksicht auf den Bauzustand des Gebäudes gar nicht zugänglich zu machen. Die Erhaltung des Waltherhofes, der im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid die im § 1 DSchG geforderte Bedeutung nicht habe, könne daher schon mangels Vorliegens dieser Bedeutung und auch auf Grund der anderen aufgezeigten Gesichtspunkte unmöglich im öffentlichen Interesse gelegen sein. § 1 DSch G sei daher auf den Waltherhof nicht anwendbar und der angefochtene Bescheid sohin rechtswidrig. Der Vollständigkeit halber sei lediglich noch darauf hingewiesen, dass man beim Waltherhof auch nicht von einem kunsthistorischen Denkmal der Jagd sprechen könne, denn es seien zuerst Stallungen und später Wohnungen eingerichtet worden, sodass er als vollkommen zweckentfremdet anzusehen sei:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

§ 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und Nr. 167/1978, legt fest, dass die im Denkmalschutzgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale), Anwendung finden, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen.

Nach § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes gilt bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag eines Eigentümers das Gegenteil festgestellt hat.

Wenn die beschwerdeführende Partei meint, die Rechtswidrigkeit bestünde darin, dass die belangte Behörde beim Ausspruch des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes nicht berücksichtigt habe, dass gerade die Erhaltung dieses Objektes unwirtschaftlich und auch der Bauzustand bereits bedenklich sei, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Erkenntnis vom 14. Juni 1982, Zl. 81/12/0183) hinzuweisen, nach den derartigen Umständen bei der Frage, ob einem Objekt im Sinne des Denkmalschutzgesetzes öffentliches Interesse an der Erhaltung zuzusprechen ist oder nicht, keine Bedeutung zukommt.

Wenn die beschwerdeführende Partei weiters ausführt, die Behörde hätte sich nicht der in diesem Verfahren abgegebenen Gutachten der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes bedienen dürfen, denen die Eigenschaft von Amtssachverständigen schon deshalb abzusprechen sei, weil sie im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten im Bundesdenkmalamt, das Parteistellung habe, befangen sein müssten, so verkennt die beschwerdeführende Partei die Rolle, die dem Bundesdenkmalamt bei Erlassung des Bescheides zukommt: Dieses ist bei der Unterschutzstellung Behörde erster Instanz und behält diese Stellung auch, wenn der Bescheid im Rechtsmittelverfahren angefochten wird. Dem Bundesdenkmalamt kann in keinem Augenblick des Verfahrens "Parteistellung" zukommen.

Weiters übersieht die beschwerdeführende Partei, dass die Behörde gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 verpflichtet ist, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige, desgleichen der von der Berufungsbehörde beigezogene Univ.-Prof. Dr. H (vgl . die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1981, Zl. 81/12/0052, vom 29. März 1982, Zl. 81/12/0194, und vom 17. Mai 1982, Zl. 81/12/0218).

Schließlich ist aber auch die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Meinung, für die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sei die Erkennbarkeit der Denkmaleigenschaften durch die Öffentlichkeit notwendig, irrig. Das Gesetz sieht eine derartige Erkennbarkeit nicht vor, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in Erkenntnissen vom 8. November 1973, Zl. 1072/73, und vom 5. Februar 1976, Zl. 1891/75, zum Ausdruck gebracht hat.

Aber auch das seinerzeit schon Bestandteil der Berufung darstellende Vorbringen zu der angeblich nicht gegebenen Identität des Waltherhofes mit der "ehemaligen Vogelhütte" vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es hat nämlich schon der Bescheid erster Instanz ausgesprochen, dass von der "ehemaligen Vogelhütte" nichts mehr vorhanden sei. Bereits aus diesem Bescheid ist klar erkennbar, dass die kulturelle Bedeutung dieses Objektes nicht ausschließlich aus einer möglicherweise gegebenen seinerzeitigen Funktion als Vogelhütte abgeleitet wird. Es wurde vielmehr in erster Linie die künstlerische Bedeutung des Waltherhofes als barockes Baudenkmal und seine Beziehung zum Schloss Ambras als maßgebend erachtet. Vor diesem Hintergrund kommt der auch im so genannten "Übergutachten" und in der Begründung des angefochtenen Bescheides erörterten Frage der Wichtigkeit des Objektes aus jagdhistorischen Gründen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Aus den vorher dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 11. November 1985

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120140.X00

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten