TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 W235 2219893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4
AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §4 Abs2
AsylG 2005 §4 Abs3
AsylG 2005 §4 Abs4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W235 2219893-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2019, Zl. 1227454906-190422942, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2019, Zl. 1227454906-190422942, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.04.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. In Österreich lebe ihr Ehemann namens XXXX , geb. XXXX . Aus Syrien sei sie bereits im Jahr 2013 ausgereist und habe bis 2018 in XXXX im Irak gelebt. Ihre Eltern hätten nach Kanada immigrieren wollen und auch die Erlaubnis dazu bekommen. Im Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin ihren Mann geheiratet, der in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung bekommen habe und daher hätten ihre Familie und sie beschlossen, dass sie nach Österreich zu ihm gehe. Im Juli 2018 sei sie mit ihren Eltern nach Kanada gezogen und habe nach acht Monaten beschlossen, nach Österreich zu kommen um mit ihrem Mann zu leben. Sie verfüge über einen Reisepass "von Kanada" und über eine kanadische Aufenthaltsberechtigungskarte. Diese sei unbefristet und von einer Behörde in XXXX ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 12.03.2019 von XXXX nach XXXX geflogen und habe sich bis XXXX .04.2019 in XXXX bei ihrer Schwester aufgehalten. Dann habe sie zu ihrem Mann gewollt und sei mit dem Zug nach Österreich gefahren. Nunmehr wolle sie bei ihrem Mann in Österreich bleiben.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. In Österreich lebe ihr Ehemann namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Aus Syrien sei sie bereits im Jahr 2013 ausgereist und habe bis 2018 in römisch 40 im Irak gelebt. Ihre Eltern hätten nach Kanada immigrieren wollen und auch die Erlaubnis dazu bekommen. Im Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin ihren Mann geheiratet, der in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung bekommen habe und daher hätten ihre Familie und sie beschlossen, dass sie nach Österreich zu ihm gehe. Im Juli 2018 sei sie mit ihren Eltern nach Kanada gezogen und habe nach acht Monaten beschlossen, nach Österreich zu kommen um mit ihrem Mann zu leben. Sie verfüge über einen Reisepass "von Kanada" und über eine kanadische Aufenthaltsberechtigungskarte. Diese sei unbefristet und von einer Behörde in römisch 40 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei am 12.03.2019 von römisch 40 nach römisch 40 geflogen und habe sich bis römisch 40 .04.2019 in römisch 40 bei ihrer Schwester aufgehalten. Dann habe sie zu ihrem Mann gewollt und sei mit dem Zug nach Österreich gefahren. Nunmehr wolle sie bei ihrem Mann in Österreich bleiben.

1.3. Am 30.04.2019 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanji statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. An Angehörigen habe sie in Österreich nur ihren Mann. Sie habe in ihrem Zimmer eine Heiratsurkunde, die am XXXX .2017 in Damaskus ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei nicht anwesend gewesen und auch ihr Mann nicht. Sie habe ihren Onkel bevollmächtigt und der habe "das" gemacht. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten keine Kinder und würden auch nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Als sie nach Österreich gekommen sei, seien sie ca. 20 Tage zusammen gewesen. Zum Vorhalt des Bundesamtes, da Kanada ihr internationalen Schutz gewährt habe, sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kanada geplant, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das verstanden und werde sich einen Anwalt suchen. Auf die Frage, ob sie noch etwas Wichtiges angeben wolle, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie werde einen Anwalt bevollmächtigen. Sie sei nach Österreich gekommen, damit sie bei ihrem Mann leben könne.1.3. Am 30.04.2019 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanji statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. An Angehörigen habe sie in Österreich nur ihren Mann. Sie habe in ihrem Zimmer eine Heiratsurkunde, die am römisch 40 .2017 in Damaskus ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei nicht anwesend gewesen und auch ihr Mann nicht. Sie habe ihren Onkel bevollmächtigt und der habe "das" gemacht. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten keine Kinder und würden auch nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Als sie nach Österreich gekommen sei, seien sie ca. 20 Tage zusammen gewesen. Zum Vorhalt des Bundesamtes, da Kanada ihr internationalen Schutz gewährt habe, sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kanada geplant, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das verstanden und werde sich einen Anwalt suchen. Auf die Frage, ob sie noch etwas Wichtiges angeben wolle, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie werde einen Anwalt bevollmächtigen. Sie sei nach Österreich gekommen, damit sie bei ihrem Mann leben könne.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Kanada Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 02.05.2019 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 97).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Kanada Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 02.05.2019 übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 97).

Im Akt befindet sich die Kopie des kanadischen Konventionsreisepasses der Beschwerdeführerin (Nr. XXXX ), ausgestellt am XXXX .2019 (vgl. AS 101). Weiters befindet sich im Akt die Kopie der kanadischen Aufenthaltsberechtigungskarte der Beschwerdeführerin (vgl. AS 113).Im Akt befindet sich die Kopie des kanadischen Konventionsreisepasses der Beschwerdeführerin (Nr. römisch 40 ), ausgestellt am römisch 40 .2019 vergleiche AS 101). Weiters befindet sich im Akt die Kopie der kanadischen Aufenthaltsberechtigungskarte der Beschwerdeführerin vergleiche AS 113).

1.4. Am 07.05.2019 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanji, im Zuge derer sie zunächst vorbrachte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie wolle die letzte Einvernahme dahingehend ergänzen, dass sie nicht nach Kanada zurückkönne, weil ihre Familie ursprünglich gewollt habe, dass ihr Mann nach Kanada komme. Sie sei ohne Zusage ihrer Familie nach Österreich gekommen. Wenn sie nach Kanada zurückkehre, werde ihr ihr Vater Probleme machen. Auf die Frage, welche Probleme sie befürchte, gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: "Wir Kurden haben eine andere Tradition und es kann sein dass er mich dort stört oder zuhause reinlässt. Man sagt bei uns das zuhause der Frau ist beim Mann". Die Beschwerdeführerin wolle auf alle Fälle bei ihrem Mann bleiben. Ihre Familie sei zwar mit der Ehe einverstanden gewesen, jedoch nicht damit, dass sie nach Österreich komme. Bevor sie nach Österreich gekommen sei, habe sie mit ihrem Mann per Internet kommuniziert. In Damaskus seien sie verliebt gewesen; sie seien Nachbarn gewesen und hätten sich gesehen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen sie unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und unter Spruchpunkt IV. festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kanada zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen sie unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen und unter Spruchpunkt römisch vier. festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kanada zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin volljährig und voll handlungsfähig sei. Sie leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Im Rahmen der Antragstellung habe sie ihre kanadischen Dokumente vorgelegt. Aufgrund dieser Dokumente sei die Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG festgestellt worden. Ein intensives und berücksichtigungswürdiges Familienleben habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Der Staat Kanada habe die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und habe gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch die Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfülle. Es sei festzustellen, dass in Kanada eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfinde.Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin volljährig und voll handlungsfähig sei. Sie leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Im Rahmen der Antragstellung habe sie ihre kanadischen Dokumente vorgelegt. Aufgrund dieser Dokumente sei die Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG festgestellt worden. Ein intensives und berücksichtigungswürdiges Familienleben habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Der Staat Kanada habe die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und habe gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch die Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfülle. Es sei festzustellen, dass in Kanada eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfinde.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie habe weder behauptet noch sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Aufgrund der der Behörde vorliegenden Bescheinigungsmitteln stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Kanada als Schutzberechtigte anerkannt worden sei. Somit stehe fest, dass für die Beschwerdeführerin in Kanada Verfolgungssicherheit und Drittstaatsicherheit vorliege. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, am XXXX .2017 in Damaskus in Abwesenheit geheiratet zu haben, sei nicht geeignet von berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen in Österreich auszugehen. Die Familieneigenschaft - sie habe vorgebracht vor der gegenständlichen Antragstellung ca. 20 Tage beim Gatten gewohnt zu haben - sei als gering zu betrachten. Ein gemeinsames Leben bestehe nicht; auch kein gemeinsamer Haushalt. Es gebe keine gemeinsamen Kinder. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien in Damaskus Nachbarn gewesen und hätten per Internet kommuniziert. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, in Kanada Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Wenn sie ausführe, in Kanada Probleme mit ihrer Familie bzw. mit ihrem Vater zu befürchten, sei auf die Zuständigkeit der kanadischen Polizei bzw. Justiz bzw. Sicherheitsbehörden zu verweisen.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie habe weder behauptet noch sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Aufgrund der der Behörde vorliegenden Bescheinigungsmitteln stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Kanada als Schutzberechtigte anerkannt worden sei. Somit stehe fest, dass für die Beschwerdeführerin in Kanada Verfolgungssicherheit und Drittstaatsicherheit vorliege. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, am römisch 40 .2017 in Damaskus in Abwesenheit geheiratet zu haben, sei nicht geeignet von berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen in Österreich auszugehen. Die Familieneigenschaft - sie habe vorgebracht vor der gegenständlichen Antragstellung ca. 20 Tage beim Gatten gewohnt zu haben - sei als gering zu betrachten. Ein gemeinsames Leben bestehe nicht; auch kein gemeinsamer Haushalt. Es gebe keine gemeinsamen Kinder. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien in Damaskus Nachbarn gewesen und hätten per Internet kommuniziert. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, in Kanada Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Wenn sie ausführe, in Kanada Probleme mit ihrer Familie bzw. mit ihrem Vater zu befürchten, sei auf die Zuständigkeit der kanadischen Polizei bzw. Justiz bzw. Sicherheitsbehörden zu verweisen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass in Kanada die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Widerlegung der in § 4 Abs. 3 AsylG vermuteten Sicherheit dieses Staates sei nicht gelungen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Ferner wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin sei erstmals in Österreich eingereist und habe auf ihren Mann verwiesen. Nach den bereits [im Rahmen der Beweiswürdigung] erfolgen Ausführungen sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Weiters wurde zu Spruchpunkt IV. festgehalten, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe, eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden sei und sohin die Abschiebung nach Kanada gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine besonderen Gründe im Sinne des § 55 FPG festgestellt hätten werden können, weshalb sie zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass in Kanada die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Widerlegung der in Paragraph 4, Absatz 3, AsylG vermuteten Sicherheit dieses Staates sei nicht gelungen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Ferner wurde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die Beschwerdeführerin sei erstmals in Österreich eingereist und habe auf ihren Mann verwiesen. Nach den bereits [im Rahmen der Beweiswürdigung] erfolgen Ausführungen sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch vier. festgehalten, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergebe, eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden sei und sohin die Abschiebung nach Kanada gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine besonderen Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG festgestellt hätten werden können, weshalb sie zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, dass es richtig sei, dass ihr in Kanada die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin ersuche im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben in Österreich, die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären, da ihr Ehegatte in Österreich aufhältig sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ihre Familie mit der Entscheidung nach Österreich zu gehen nicht einverstanden gewesen sei und sie daher im Fall der Rückkehr nach Kanada Probleme mit ihrer Familie hätte. Somit könne die Beschwerdeführerin in Kanada auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen und drohe ihr daher - mangels Lebensgrundlage in Kanada ohne familiäre Bindungen - eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Ihr Ehemann lebe in Österreich und sie würden ein gemeinsames Familienleben führen wollen. Daher drohe ihr auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, dass es richtig sei, dass ihr in Kanada die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin ersuche im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben in Österreich, die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären, da ihr Ehegatte in Österreich aufhältig sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ihre Familie mit der Entscheidung nach Österreich zu gehen nicht einverstanden gewesen sei und sie daher im Fall der Rückkehr nach Kanada Probleme mit ihrer Familie hätte. Somit könne die Beschwerdeführerin in Kanada auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen und drohe ihr daher - mangels Lebensgrundlage in Kanada ohne familiäre Bindungen - eine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Ihr Ehemann lebe in Österreich und sie würden ein gemeinsames Familienleben führen wollen. Daher drohe ihr auch eine Verletzung des Artikel 8, EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, verließ Syrien im Jahr 2013 und lebte mit ihren Eltern bis zum Jahr 2018 in XXXX im Irak. Aufgrund einer Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis für Kanada reiste die Beschwerdeführerin im Juli 2018 gemeinsam mit ihren Eltern nach Kanada. Ihr wurde am XXXX .2019 durch die kanadischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Trotz aufrechten Status als Asylberechtigte in Kanada begab sich die Beschwerdeführerin am XXXX .03.2019 zunächst nach XXXX , wo sie sich bis XXXX .04.2019 aufgehalten hat, fuhr in der Folge mit dem Zug nach Österreich und stellte am 25.04.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, verließ Syrien im Jahr 2013 und lebte mit ihren Eltern bis zum Jahr 2018 in römisch 40 im Irak. Aufgrund einer Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis für Kanada reiste die Beschwerdeführerin im Juli 2018 gemeinsam mit ihren Eltern nach Kanada. Ihr wurde am römisch 40 .2019 durch die kanadischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Trotz aufrechten Status als Asylberechtigte in Kanada begab sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 .03.2019 zunächst nach römisch 40 , wo sie sich bis römisch 40 .04.2019 aufgehalten hat, fuhr in der Folge mit dem Zug nach Österreich und stellte am 25.04.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kanada sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Kanada Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit, die einer Überstellung nach Kanada entgegensteht.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10.05.2019 im gemeinsamen Haushalt mit Herrn XXXX , geb. XXXX , lebt. Diesem wurde am XXXX 2014 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dass eine - auch in Österreich gültige - Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX geschlossen wurde, kann nicht festgestellt werden. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX seit 10.05.2019 eine Lebensgemeinschaft besteht. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wird nicht festgestellt.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10.05.2019 im gemeinsamen Haushalt mit Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt. Diesem wurde am römisch 40 2014 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dass eine - auch in Österreich gültige - Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 geschlossen wurde, kann nicht festgestellt werden. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 seit 10.05.2019 eine Lebensgemeinschaft besteht. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wird nicht festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Sie lebt seit der Antragstellung am 25.04.2019 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Staat Kanada hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und hat gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfüllt. Es wird festgestellt, dass in Kanada eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien sowie zum folgenden Aufenthalt im Irak, zur Reise bzw. zum Umzug nach Kanada, zur Ausreise aus Kanada und Weiterreise nach Deutschland sowie zur nunmehrigen Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status als Konventionsflüchtling durch die kanadischen Behörden aus dem von der Beschwerdeführerin dem Bundesamt vorgelegten Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .2017 (vgl. AS 101). Auch die Beschwerdeführerin selbst gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie einen Reisepass "von Kanada" erhalten habe und wurde ferner in den schriftlichen Beschwerdeausführungen explizit eingeräumt, dass der Beschwerdeführerin in Kanada die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei (vgl. AS 180). Dass der Beschwerdeführerin in Kanada eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zukommt, gründet auf ihren eigenen Angaben in der Erstbefragung (vgl. AS 11) und wird darüber hinaus durch die vorgelegte kanadische Aufenthaltsberechtigungskarte bestätigt.Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien sowie zum folgenden Aufenthalt im Irak, zur Reise bzw. zum Umzug nach Kanada, zur Ausreise aus Kanada und Weiterreise nach Deutschland sowie zur nunmehrigen Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status als Konventionsflüchtling durch die kanadischen Behörden aus dem von der Beschwerdeführerin dem Bundesamt vorgelegten Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .2017 vergleiche AS 101). Auch die Beschwerdeführerin selbst gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie einen Reisepass "von Kanada" erhalten habe und wurde ferner in den schriftlichen Beschwerdeausführungen explizit eingeräumt, dass der Beschwerdeführerin in Kanada die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei vergleiche AS 180). Dass der Beschwerdeführerin in Kanada eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zukommt, gründet auf ihren eigenen Angaben in der Erstbefragung vergleiche AS 11) und wird darüber hinaus durch die vorgelegte kanadische Aufenthaltsberechtigungskarte bestätigt.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kanada wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht bzw. ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie befürchte bei einer Rückkehr nach Kanada Probleme mit ihrer Familie, da diese mit der Entscheidung der Beschwerdeführerin nach Österreich zu gehen, nicht einverstanden gewesen sei und könne daher auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen, nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung zu verweisen, im Zuge derer sie angab, dass sie im Jahr 2017 einen Mann geheiratet habe (zu den Zweifeln des Bundesverwaltungsgerichtes an der Rechtsgültigkeit der "Ehe" siehe unten), der in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung bekommen habe und daher hätten ihre Familie und sie beschlossen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Mann nach Österreich gehe (vgl. AS 13). Dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie nach Österreich gehe, ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen, sondern - im Gegenteil - hat die Familie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin beschlossen, dass diese zu ihrem Mann nach Österreich gehen solle. In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.04.2019 war ebenso wenig von Problemen mit der Familie die Rede, sondern gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt, dass von Seiten des Bundesamtes eine Außerlandesbringung nach Kanada geplant sei, lediglich lapidar an, sie werde sich einen Anwalt suchen. Sie sei nach Österreich gekommen, damit sie bei ihrem Mann leben könne (vgl. AS 65). Aber auch auf die folgende Frage, ob sie noch etwas angeben wolle, was ihr wichtig erscheine, berichtete sie nicht von Problemen mit der Familie, sondern wiederholte lediglich, dass sie einen Anwalt bevollmächtigen werde (vgl. AS 67). Erstmals bei der dritten Gelegenheit (und nach erfolgter Rechtsberatung) gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 07.05.2019 an, dass sie nicht nach Kanada zurückkönne, weil ihre Familie ursprünglich gewollt habe, dass ihr Mann nach Kanada komme und sie ohne Zusage ihrer Familie nach Österreich gekommen sei. Wenn sie nach Kanada zurückkehre, würde ihr Vater ihr Probleme machen (vgl. AS 109). Abgesehen von der ganz offensichtlichen Steigerung des Vorbringens, ist es auch vage, unplausibel und nicht nachvollziehbar. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auf Nachfrage konkret anzugeben, welche Probleme sie mit ihrer Familie bzw. mit ihrem Vater befürchte. Auf die diesbezügliche Frage antwortete sie lediglich ausweichend, dass Kurden eine andere Tradition hätten und es sein könne, dass er sie störe oder zuhause reinlasse. Nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist die Angabe der Beschwerdeführerin bei "uns" [gemeint: Kurden] sage man, das Zuhause der Frau sei beim Mann (vgl. AS 109). Wenn in der kurdischen Tradition bzw. in kurdischen Familien das "Zuhause" der Frau bei ihrem Mann ist, dann wäre es aus Sicht des Vaters bzw. der Familie der Beschwerdeführerin wohl logischer, wenn diese mit der Entscheidung der Beschwerdeführerin nach Österreich zu ihrem Mann zu gehen, einverstanden wären bzw. - so wie in der Erstbefragung vorgebracht - die Familie diesen Entschluss gemeinsam gefasst hätte (vgl. AS 13: "... darum beschloss meine Familie und ich dass ich nach Österreich zu ihm gehe."). Letztlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich - ihren eigenen Angaben zufolge - fast ein Monat lang bei ihrer Schwester in XXXX aufhältig war, was wohl im Fall des tatsächlichen Zuwiderhandelns gegen die Anordnungen des Vaters bzw. gegen die kurdische Tradition nicht möglich gewesen bzw. von der Schwester nicht zugelassen worden wäre. Aus all diesen Gründen entsprechen die behaupteten Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen und geht sohin auch das Vorbringen, sie könne in Kanada auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen, ins Leere.Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Kanada wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht bzw. ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie befürchte bei einer Rückkehr nach Kanada Probleme mit ihrer Familie, da diese mit der Entscheidung der Beschwerdeführerin nach Österreich zu gehen, nicht einverstanden gewesen sei und könne daher auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen, nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung zu verweisen, im Zuge derer sie angab, dass sie im Jahr 2017 einen Mann geheiratet habe (zu den Zweifeln des Bundesverwaltungsgerichtes an der Rechtsgültigkeit der "Ehe" siehe unten), der in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung bekommen habe und daher hätten ihre Familie und sie beschlossen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Mann nach Österreich gehe vergleiche AS 13). Dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie nach Österreich gehe, ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen, sondern - im Gegenteil - hat die Familie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin beschlossen, dass diese zu ihrem Mann nach Österreich gehen solle. In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.04.2019 war ebenso wenig von Problemen mit der Familie die Rede, sondern gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt, dass von Seiten des Bundesamtes eine Außerlandesbringung nach Kanada geplant sei, lediglich lapidar an, sie werde sich einen Anwalt suchen. Sie sei nach Österreich gekommen, damit sie bei ihrem Mann leben könne vergleiche AS 65). Aber auch auf die folgende Frage, ob sie noch etwas angeben wolle, was ihr wichtig erscheine, berichtete sie nicht von Problemen mit der Familie, sondern wiederholte lediglich, dass sie einen Anwalt bevollmächtigen werde vergleiche AS 67). Erstmals bei der dritten Gelegenheit (und nach erfolgter Rechtsberatung) gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 07.05.2019 an, dass sie nicht nach Kanada zurückkönne, weil ihre Familie ursprünglich gewollt habe, dass ihr Mann nach Kanada komme und sie ohne Zusage ihrer Familie nach Österreich gekommen sei. Wenn sie nach Kanada zurückkehre, würde ihr Vater ihr Probleme machen vergleiche AS 109). Abgesehen von der ganz offensichtlichen Steigerung des Vorbringens, ist es auch vage, unplausibel und nicht nachvollziehbar. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auf Nachfrage konkret anzugeben, welche Probleme sie mit ihrer Familie bzw. mit ihrem Vater befürchte. Auf die diesbezügliche Frage antwortete sie lediglich ausweichend, dass Kurden eine andere Tradition hätten und es sein könne, dass er sie störe oder zuhause reinlasse. Nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist die Angabe der Beschwerdeführerin bei "uns" [gemeint: Kurden] sage man, das Zuhause der Frau sei beim Mann vergleiche AS 109). Wenn in der kurdischen Tradition bzw. in kurdischen Familien das "Zuhause" der Frau bei ihrem Mann ist, dann wäre es aus Sicht des Vaters bzw. der Familie der Beschwerdeführerin wohl logischer, wenn diese mit der Entscheidung der Beschwerdeführerin nach Österreich zu ihrem Mann zu gehen, einverstanden wären bzw. - so wie in der Erstbefragung vorgebracht - die Familie diesen Entschluss gemeinsam gefasst hätte vergleiche AS 13: "... darum beschloss meine Familie und ich dass ich nach Österreich zu ihm gehe."). Letztlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich - ihren eigenen Angaben zufolge - fast ein Monat lang bei ihrer Schwester in römisch 40 aufhältig war, was wohl im Fall des tatsächlichen Zuwiderhandelns gegen die Anordnungen des Vaters bzw. gegen die kurdische Tradition nicht möglich gewesen bzw. von der Schwester nicht zugelassen worden wäre. Aus all diesen Gründen entsprechen die behaupteten Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen und geht sohin auch das Vorbringen, sie könne in Kanada auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen, ins Leere.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kanada entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt brachte sie vor, dass sie an keinen Krankheiten leide (vgl. AS 9) bzw. dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. AS 65 und AS 109).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kanada entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt brachte sie vor, dass sie an keinen Krankheiten leide vergleiche AS 9) bzw. dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten vergleiche AS 65 und AS 109).

Zunächst ist betreffend die Negativfeststellung, dass eine auch in Österreich gültige Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX nicht festgestellt werden kann, darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis einer Eheschließung nicht geglückt ist. So gab sie zwar in der Einvernahme vom 30.04.2019 an, dass sie in ihrem Zimmer eine Heiratsurkunde vom XXXX 2017 habe, hat diese jedoch in der Folge nicht vorgelegt bzw. findet sich keine Kopie im Akt. Ungeachtet dessen wäre (selbst bei Vorliegen der Heiratsurkunde) - bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin - ohnehin nicht von einer in Österreich gültigen Ehe auszugehen, da es sich offensichtlich um eine dem ordre public widersprechende und daher nicht rechtsgültige Stellvertreterehe handelt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie selbst am XXXX .2017 nicht anwesend gewesen sei und auch ihr Mann nicht. Sie habe ihren Onkel bevollmächtigt und der habe "das" gemacht (vgl. AS 65). Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Heiratsurkunde am XXXX .2017 in Damaskus ausgestellt wurde, die Beschwerdeführerin jedoch seit dem Jahr 2013 nicht mehr in Syrien aufhältig war, sie jedoch ihren "Mann" zuletzt in Damaskus gesehen hat, der jedoch wiederum bereits seit Mai 2014 in Österreich als Konventionsflüchtling lebt. Eine Eheschließung im Jahr 2017 in Anwesenheit beider "Ehepartner" ist sohin bei Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass eine Eheschließung außerhalb Syriens und eine lediglich nachträgliche Eintragung nicht vorgebracht wurden. Dass die Beschwerdeführerin jedoch mit Herrn XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt (und sohin das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der Beurteilung zugrunde legt), ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, was durch vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten vom 11.06.2019 bestätigt wird. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 11.06.2019 und ist auch im Melderegister ersichtlich. Zur Negativfeststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten ihres Partners nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen könnte. Dass sie das aktuell nicht tut - der freiwillige Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung erfolgte am 09.05.2019 - beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten nicht gesprochen werden kann. Eine sonstige Abhängigkeit - wie etwa eine intensive Pflegebedürftigkeit aufgrund schwerer Erkrankung oder Ähnliches - wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.Zunächst ist betreffend die Negativfeststellung, dass eine auch in Österreich gültige Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 nicht festgestellt werden kann, darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis einer Eheschließung nicht geglückt ist. So gab sie zwar in der Einvernahme vom 30.04.2019 an, dass sie in ihrem Zimmer eine Heiratsurkunde vom römisch 40 2017 habe, hat diese jedoch in der Folge nicht vorgelegt bzw. findet sich keine Kopie im Akt. Ungeachtet dessen wäre (selbst bei Vorliegen der Heiratsurkunde) - bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin - ohnehin nicht von einer in Österreich gültigen Ehe auszugehen, da es sich offensichtlich um eine dem ordre public widersprechende und daher nicht rechtsgültige Stellvertreterehe handelt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie selbst am römisch 40 .2017 nicht anwesend gewesen sei und auch ihr Mann nicht. Sie habe ihren Onkel bevollmächtigt und der habe "das" gemacht vergleiche AS 65). Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Heiratsurkunde am römisch 40 .2017 in Damaskus ausgestellt wurde, die Beschwerdeführerin jedoch seit dem Jahr 2013 nicht mehr in Syrien aufhältig war, sie jedoch ihren "Mann" zuletzt in Damaskus gesehen hat, der jedoch wiederum bereits seit Mai 2014 in Österreich als Konventionsflüchtling lebt. Eine Eheschließung im Jahr 2017 in Anwesenheit beider "Ehepartner" ist sohin bei Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass eine Eheschließung außerhalb Syriens und eine lediglich nachträgliche Eintragung nicht vorgebracht wurden. Dass die Beschwerdeführerin jedoch mit Herrn römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebt (und sohin das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der Beurteilung zugrunde legt), ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, was durch vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten vom 11.06.2019 bestätigt wird. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 11.06.2019 und ist auch im Melderegister ersichtlich. Zur Negativfeststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten ihres Partners nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen könnte. Dass sie das aktuell nicht tut - der freiwillige Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung erfolgte am 09.05.2019 - beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten nicht gesprochen werden kann. Eine sonstige Abhängigkeit - wie etwa eine intensive Pflegebedürftigkeit aufgrund schwerer Erkrankung oder Ähnliches - wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 11.06.2019. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum Nichtergreifen von Integrationsmaßnahmen und/oder Ausbildungen aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Umstand, dass Gegenteiliges weder vorgebracht noch durch Vorlage von Bestätigungen, Zeugnissen und Ähnlichem unter Beweis gestellt worden war. Sohin konnten aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden.

Die Feststellungen zu Kanada sind dem angefochtenen Bescheid entnommen. Diesen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten bzw. wurde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet und/oder alternative Berichte in das Verfahren eingeführt. Zudem ist es notorisch, dass Kanada die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert hat und sein Asylverfahren die Grundsätze der GFK und EMRK erfüllt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder eine menschenrechtswidrige Behandlung in Kanada vorgebracht hat noch Kritik an ihrer dortigen Unterbringungs- und/oder Versorgungssituation geübt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz:

3.2.1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).3.2.1.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Schutz im sicheren Drittstaat besteht nach Abs. 2 leg. cit., wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Schutz im sicheren Drittstaat besteht nach Absatz 2, leg. cit., wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Nach § 4 Abs. 4 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Nach Paragraph 4, Absatz 4, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monate nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft (§ 4 Abs. 5 AsylG).Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monate nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft (Paragraph 4, Absatz 5, AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum AsylG 1997 bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahingehend lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (vgl. hierzu VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0284). An dieser Rechtsprechung ist - mangels Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten (vgl. VwGH vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0483).3.2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum AsylG 1997 bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahingehend lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein vergleiche hierzu VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0284). An dieser Rechtsprechung ist - mangels Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten vergleiche VwGH vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0483).

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und auf das Vorhandensein eines Asylgesetzes ankommt, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Fehlen vertrauenswürdige Informationen, muss die Asylbehörde selbst weitere Ermittlungen durchführen (vgl. VfGH vom 08.10.2008, U 5/08).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und auf das Vorhandensein eines Asylgesetzes ankommt, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Fehlen vertrauenswürdige Informationen, muss die Asylbehörde selbst weitere Ermittlungen durchführen vergleiche VfGH vom 08.10.2008, U 5/08).

Nach der zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 4 AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hier insbesondere VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0284) bedeutet diese für die Rechtsanwendung im Einzelfall, dass die Asylbehörden zunächst die Rechtslage im potenziellen Drittstaat - das kann nur ein solcher sein, in den der Fremde freiwillig einreisen oder notfalls zwangsweise, etwa aufgrund eines Schubabkommens, verbracht werden kann - zu ermitteln haben, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz im Sinn des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist) und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 leg. cit. vor, gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Weitere Ermittlungen sind entbehrlich, wenn keine begründeten Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als "sicher" erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa schon dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substanziierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Es obliegt dann den Asylbehörden, ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat einzuleiten, aufgrund derer schließlich die Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylG 1997 zu treffen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Vermutung des § 4 Abs. 3 leg. cit. auch dann der Boden entzogen ist, wenn die Prüfung der ausländischen Rechtslage in den maßgeblichen Punkten kein klares Ergebnis erbringt, weil etwa mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kommen, da in einem solchen Fall eben nicht feststünde, dass der betreffende Staat "gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet" hat.Nach der zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hier insbesondere VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0284) bedeutet diese für die Rechtsanwendung im Einzelfall, dass die Asylbehörden zunächst die Rechtslage im potenziellen Drittstaat - das kann nur ein solcher sein, in den der Fremde freiwillig einreisen oder notfalls zwangsweise, etwa aufgrund eines Schubabkommens, verbracht werden kann - zu ermitteln haben, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997 bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist) und liegen die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. vor, gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Weitere Ermittlungen sind entbehrlich, wenn keine begründeten Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als "sicher" erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa schon dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substanziierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Es obliegt dann den Asylbehörden, ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat einzuleiten, aufgrund derer schließlich die Prognoseentscheidung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 zu treffen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Vermutung des Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. auch dann der Boden entzogen ist, wenn die Prüfung der ausländischen Rechtslage in den maßgeblichen Punkten kein klares Ergebnis erbringt, weil etwa mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kommen, da in einem solchen Fall eben nicht feststünde, dass der betreffende Staat "gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet" hat.

Nach der (bereits zu § 8 AsylG 1997 ergangenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Nach der (bereits zu Paragraph 8, AsylG 1997 ergangenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem jüngeren Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem jüngeren Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst:

Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder Art. 3 verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515 mwN).

3.2.1.3. Im vorliegenden Fall ist aus den Feststellungen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als anerkannter Konventionsflüchtling über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in Kanada verfügt. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass Kanada die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch die Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfüllt. Sohin kommt der Beschwerdeführerin in Kanada die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu, sie ist dort aufenthaltsberechtigt und hat daher auch Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal ansatzweise vorgebracht oder angedeutet, dass es in Kanada zu relevanten Rechtsverletzungen gegen anerkannte Flüchtlinge kommt und hat auch keine diesbezüglichen Länderberichte vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Feststellung des Bundesamtes, dass in Kanada eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet, nicht entgegengetreten.

Auch liegt für die Beschwerdeführerin in Kanada keine Bedrohung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vor. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Selbst bei Wahrunterstellung der befürchteten Probleme mit ihrer Familie bzw. mit ihrem Vater hätte sie die Möglichkeit, (im Fall der Eskalation bzw. Bedrohung bzw. Gewaltanwendung) sich an die kanadischen Sicherheitsbehörden zu wenden, deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit nicht in Frage gestellt wird.Auch liegt für die Beschwerdeführerin in Kanada keine Bedrohung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Selbst bei Wahrunterstellung der befürchteten Probleme mit ihrer Familie bzw. mit ihrem Vater hätte sie die Möglichkeit, (im Fall der Eskalation bzw. Bedrohung bzw. Gewaltanwendung) sich an die kanadischen Sicherheitsbehörden zu wenden, deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit nicht in Frage gestellt wird.

Für die Beschwerdeführerin besteht daher in Kanada Schutz im sicheren Drittstaat.

3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.2.2.2. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.3.2.2.2. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist weder eine begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihr ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.2.3.2. § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG lautet:3.2.3.2. Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.3.3. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

3.2.3.4. Zu den Ausführungen, dass das Vorliegen einer in Österreich rechtsgültige Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nicht festgestellt werden kann, wird auf die Begründung in der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen. Da allerdings das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX seit 10.05.2019 eine Lebensgemeinschaft besteht, stellt die die Beschwerdeführerin treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK - insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes - zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.3.2.3.4. Zu den Ausführungen, dass das Vorliegen einer in Österreich rechtsgültige Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner nicht festgestellt werden kann, wird auf die Begründung in der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen. Da allerdings das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 seit 10.05.2019 eine Lebensgemeinschaft besteht, stellt die die Beschwerdeführerin treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK - insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes - zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt liegen im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten vor. Weiters ist die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Konventionspass nach Deutschland eingereist, hat sich jedoch in der Folge im Wissen, dass sie keinen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich hat, nach Österreich begeben, um - offenbar um eine Ausweisung bzw. Abschiebung nach Kanada zu vermeiden - nach ca. zweieinhalbwöchigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet am 25.04.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seither hielt sie sich lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet auf, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Lebensgefährten schon in Syrien gekannt hat, darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2013 verlassen hat und bis Juli 2018 im Irak lebte. Ihr Lebensgefährte wiederum verließ Syrien spätestens im Frühjahr 2014 und ist seither in Österreich aufhältig. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bestand der Kontakt in der Zwischenzeit - bis sie selbst im April 2019 nach Österreich gekommen ist - lediglich über Internet (vgl. AS 109). Demgegenüber besteht die Lebensgemeinschaft bzw. das in Österreich gemeinsam bestehende Zusammenleben erst seit 10.05.2019 und ist sohin von kurzer Dauer. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht die erste Gelegenheit genutzt hat und zu Herrn XXXX gefahren ist, sondern zunächst ca. vier Wochen bei ihrer Schwester in XXXX blieb. Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich beide Partner des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein mussten. Sie konnten somit von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens in Österreich rechnen, zumal der Beschwerdeführerin spätestens bei der ersten Einvernahme am 30.04.2019 und sohin noch vor Begründung des gemeinsamen Haushalts vom Bundesamt mitgeteilt wurde, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kanada geplant sei (vgl. AS 65). Spätestens seit diesem Zeitpunkt kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr nicht mehr darauf berufen, dass sie davon ausgegangen sei, in Österreich bleiben zu können. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner aus Kanada nicht aufrechterhalten werden kann, zumal dies in den vergangenen sechs Jahren offenbar problemlos möglich war.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt liegen im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten vor. Weiters ist die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Konventionspass nach Deutschland eingereist, hat sich jedoch in der Folge im Wissen, dass sie keinen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich hat, nach Österreich begeben, um - offenbar um eine Ausweisung bzw. Abschiebung nach Kanada zu vermeiden - nach ca. zweieinhalbwöchigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet am 25.04.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seither hielt sie sich lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet auf, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Lebensgefährten schon in Syrien gekannt hat, darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin Syrien im Jahr 2013 verlassen hat und bis Juli 2018 im Irak lebte. Ihr Lebensgefährte wiederum verließ Syrien spätestens im Frühjahr 2014 und ist seither in Österreich aufhältig. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bestand der Kontakt in der Zwischenzeit - bis sie selbst im April 2019 nach Österreich gekommen ist - lediglich über Internet vergleiche AS 109). Demgegenüber besteht die Lebensgemeinschaft bzw. das in Österreich gemeinsam bestehende Zusammenleben erst seit 10.05.2019 und ist sohin von kurzer Dauer. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht die erste Gelegenheit genutzt hat und zu Herrn römisch 40 gefahren ist, sondern zunächst ca. vier Wochen bei ihrer Schwester in römisch 40 blieb. Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich beide Partner des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein mussten. Sie konnten somit von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens in Österreich rechnen, zumal der Beschwerdeführerin spätestens bei der ersten Einvernahme am 30.04.2019 und sohin noch vor Begründung des gemeinsamen Haushalts vom Bundesamt mitgeteilt wurde, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kanada geplant sei vergleiche AS 65). Spätestens seit diesem Zeitpunkt kann sich die Beschwerdeführerin nicht mehr nicht mehr darauf berufen, dass sie davon ausgegangen sei, in Österreich bleiben zu können. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner aus Kanada nicht aufrechterhalten werden kann, zumal dies in den vergangenen sechs Jahren offenbar problemlos möglich war.

Zum Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung eines Fremden dann nicht als verletzt erachtet, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. Weiters erachtet der EGMR eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, wenn der Kontakt des Fremden zu den Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann (vgl. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ein geringer Stellenwert zukommt, als eine Bewilligung zur Niederlassung. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR im Fall Useinov gegen die Niederlande (EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00) zu verweisen, wo im Fall eines Fremden, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wird. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.Zum Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung eines Fremden dann nicht als verletzt erachtet, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. Weiters erachtet der EGMR eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, wenn der Kontakt des Fremden zu den Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann vergleiche VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ein geringer Stellenwert zukommt, als eine Bewilligung zur Niederlassung. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR im Fall Useinov gegen die Niederlande (EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00) zu verweisen, wo im Fall eines Fremden, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bestimmung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wird. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Die Beschwerdeführerin, die ihren Herkunftsstaat bereits im Jahr 2013 verlassen hat, verbrachte die folgenden fünf Jahre bis Juli 2018 im Irak und danach in Kanada, wo ihr der Status eines Konventionsflüchtlings zuerkannt wurde. Wie erwähnt lag zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus in Österreich vor, da sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Antragstellung am 25.04.2019 lediglich auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete. Darüber hinaus geht sie in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Richtig ist zwar, dass sie freiwillig auf die Leistungen der Grundversorgung verzichtet hat, woraus jedoch keine finanzielle Abhängigkeit von ihrem Lebensgefährten abzuleiten ist (was im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde), da sie tatsächlich nicht darauf angewiesen ist, dass ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt aufkommt, da die Beschwerdeführerin während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung hat. Darüber hinaus wurden sonstige Integrationsmaßnahmen - wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen - nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ca. zweieinhalb Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ca. zweieinhalb Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.

Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.2.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

3.2.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.2.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kanada zulässig ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein solches wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kanada zurecht für zulässig erklärt hat.3.2.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kanada zulässig ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung der Beschwerdeführerin Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, - ein solches wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kanada zurecht für zulässig erklärt hat.

3.2.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben haben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.6. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 6 a, leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging zwar nicht vom Vorliegen einer Ehe aus, legte jedoch eine aufrechte Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner der rechtlichen Beurteilung zugrunde und ging von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus. Die beweiswürdigenden Erwägungen zu den erst bei dritter Gelegenheit vorgebrachten Problemen mit der Familie bzw. mit dem Vater wegen der Reise nach Österreich ohne Einverständnis wurden aufgrund ihrer Offensichtlichheit bzw. Augenscheinlichkeit ausgeführt und sind lediglich als Ergänzung zur - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - vorhandenen und unbedenklichen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit des kanadischen Staates bzw. der kanadischen Sicherheitsbehörden zu sehen. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging zwar nicht vom Vorliegen einer Ehe aus, legte jedoch eine aufrechte Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner der rechtlichen Beurteilung zugrunde und ging von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus. Die beweiswürdigenden Erwägungen zu den erst bei dritter Gelegenheit vorgebrachten Problemen mit der Familie bzw. mit dem Vater wegen der Reise nach Österreich ohne Einverständnis wurden aufgrund ihrer Offensichtlichheit bzw. Augenscheinlichkeit ausgeführt und sind lediglich als Ergänzung zur - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - vorhandenen und unbedenklichen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit des kanadischen Staates bzw. der kanadischen Sicherheitsbehörden zu sehen. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.2.7. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.3.2.7. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im sicheren Drittstaat, die sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt und darüber hinaus von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im sicheren Drittstaat, die sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt und darüber hinaus von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, Asylverfahren,
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltstitel,
berücksichtigungswürdige Gründe, Bürgerkrieg, Fluchtgründe,
freiwillige Ausreise, Frist, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, Privat- und Familienleben, private Interessen, Prognose,
Prognoseentscheidung, real risk, reale Gefahr, Rückkehrentscheidung,
subsidiärer Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2219893.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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