TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/9 W272 2220452-1

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Veröffentlicht am 09.07.2019
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Entscheidungsdatum

09.07.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W272 2220452-1/31E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 14.06.2019, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 14.06.2019, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und gem. § 22 a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen und gem. Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

II. Gem. § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gem. Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte gemeinsam mit ihrem Mann am 05.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 12.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

2. Die gegen den oa. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet ab. Die BF erhob gegen das Erkenntnis des BVwG eine außerordentliche Revision.

3. Mit Mandatsbescheid Zahl XXXX vom 30.11.2018 wurde der BF gem. 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Die Verpflichtung habe sie binnen 3 Tage nachzukommen. Weiters wurde ihr eine Gebietsbeschränkung gem. § 52 a FPG für die Bezirksverwaltungsbehörde Kitzbühel ausgehändigt.3. Mit Mandatsbescheid Zahl römisch 40 vom 30.11.2018 wurde der BF gem. 57 Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Die Verpflichtung habe sie binnen 3 Tage nachzukommen. Weiters wurde ihr eine Gebietsbeschränkung gem. Paragraph 52, a FPG für die Bezirksverwaltungsbehörde Kitzbühel ausgehändigt.

4. Mit Bescheid Zahl XXXX vom 30.11.2018 wurde der BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken.4. Mit Bescheid Zahl römisch 40 vom 30.11.2018 wurde der BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken.

5. Mit Bericht vom 07.12.2018 wurde seitens LPD Niederösterreich mitgeteilt, dass die BF mit ihrem Mann nicht mehr an der Wohnadresse anzutreffen ist und der Betreuer des Objektes mitteilte, dass die BF schon ein paar Tage nicht mehr zu sehen war.

6. Am 08.04.2019 wurde der oa. Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 1 FPG, die Gebietsbeschränkung gem. § 52 a FPG und die Wohnsitzauflage, Ausreiseverpflichtung, Verfahrensanordnung (VAO) RB und RkB durch die BF übernommen. Sowie der Mitwirkungsbescheid zur ID-Feststellung bei der Botschaft.6. Am 08.04.2019 wurde der oa. Mandatsbescheid gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG, die Gebietsbeschränkung gem. Paragraph 52, a FPG und die Wohnsitzauflage, Ausreiseverpflichtung, Verfahrensanordnung (VAO) RB und RkB durch die BF übernommen. Sowie der Mitwirkungsbescheid zur ID-Feststellung bei der Botschaft.

7. Mit Erkenntnis des VwGH Ra 2018/14/0411 bis 0412-11 vom 30.04.2019 wurde die Revision zurückgewiesen.

8. Der Ehemann der BF wurde am 29.05.2019 festgenommen und am 30.05.2019 in Schubhaft genommen. Eine geplante Abschiebung nach Afghanistan wurde abberaumt, da die BF noch unbekannten Aufenthaltes in Österreich war. Die BF wurde am 14.06.2019 bei ihrem Schwager festgenommen.

9. Mit Bescheid vom 14.06.2019 Zahl XXXX wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Sie nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln ist, keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, behördlich nicht gemeldet ist und damit für die Behörden nicht greifbar. Sie ist verheiratet hat aber ansonst keine familiären engen Bindungen. Sie tauchte gemeinsam mit ihrem Mann unter, befolgte eine Wohnsitzauflage nicht, geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat ansonst keine beruflichen noch sozialen Bindungen in Österreich. Die BF versuchte daher mit ihrem Mann der Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern.9. Mit Bescheid vom 14.06.2019 Zahl römisch 40 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass gegen die BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Sie nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln ist, keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, behördlich nicht gemeldet ist und damit für die Behörden nicht greifbar. Sie ist verheiratet hat aber ansonst keine familiären engen Bindungen. Sie tauchte gemeinsam mit ihrem Mann unter, befolgte eine Wohnsitzauflage nicht, geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat ansonst keine beruflichen noch sozialen Bindungen in Österreich. Die BF versuchte daher mit ihrem Mann der Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern.

10. Gegen diesen Bescheid brachte die BF am 25.06.2019 Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weder notwendig und da keine Fluchtgefahr besteht auch nicht verhältnismäßig sei. Aus dem Verlust einer Wohnmöglichkeit kann kein "untertauchen" geschlossen werden. Ausreiseunwilligkeit allein ist kein Grund die Schubhaft zu verhängen. Es sei unrichtig, dass der VwGH die außerordentliche Revision entschieden habe. Die Inschubhaftnahme, die Festnahme, die Anhaltung sei daher als rechtswidrig zu erklären und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Die Kosten für diese Schubhaftbeschwerde sei durch die belangte Behörde zu ersetzen.

11. Gleichzeitig wurde bezüglich des in Schubhaft genommene Ehemannes der BF mit mündlichem Erkenntnis vom 28.06.2019 durch das BVwG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

12. Am 01.07.2019 erfolgte beim BVwG eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde der BF. Im Rahmen der Verhandlung wurde durch die BF die Beschwerde eingeschränkt und der Beschwerdeumfang auf die Fortsetzung der Schubhaft eingeschränkt.

13. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Nach Rechtsbelehrung verlangte die BF eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

14. Mit Schreiben vom 05.07.2019 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistan.

Die BF ist verheiratet, ihr Ehemann befindet sich in Schubhaft.

Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde durch den VwGH am 30.04.2019 zurückgewiesen.

Gegen die BF wurde eine Wohnsitzauflage und eine Gebietsbeschränkung erlassen, welcher sie nicht nachgekommen ist.

Die BF war zumindest seit 07.12.2018 unbekannten Aufenthaltes in Österreich.

Es besteht ein Heimreisezertifikat für die BF und der Flug nach Afghanistan ist für den 15.07.2019 gebucht. Die Abschiebung ist gemeinsam mit ihrem Ehemann geplant.

Die BF hat nur eine schwache familiäre Bindung ihn Österreich.

Die BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Geldmittel.

Die BF wurde am 13.06.2019 im Zuge eines Festnahmeauftrages bei ihrem Schwager in Wien aufgefunden und festgenommen. Eine Einvernahme erfolgte durch das BFA am 14.06.2019.

Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2019 verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung

Der Beschwerdeführer hat keine engen soziale Kontakte in Wien.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die BF wird zu versuchen die Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern bzw. zu verzögern, sodass die Anordnung von gelinderen Mittel nicht möglich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Einschränkung des Beschwerdeumfanges ergibt sich aus der Verhandlung vor dem BVwG: "Wir bestreiten die Fortsetzung der Schubhaft und schränken auf diese Beschwerdepunkte ein, da die BF wie schon vorgebracht, bei ihrem Schwager übernachten könnte" (vgl Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).Die Einschränkung des Beschwerdeumfanges ergibt sich aus der Verhandlung vor dem BVwG: "Wir bestreiten die Fortsetzung der Schubhaft und schränken auf diese Beschwerdepunkte ein, da die BF wie schon vorgebracht, bei ihrem Schwager übernachten könnte" vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren.

Dass die BF versuchte mit ihrem Mann "unterzutauchen" ergibt sich aus den Akten und der Meldung der LPD NÖ vom 07.12.2018, welche darlegte, dass die BF schon seit längerer Zeit nicht mehr an der Adresse auffindbar ist, sowie ihrer Aussage vor dem BVwG: "Wir haben eine Adresse bekommen, wir haben mit einem afghanischen Dolmetscher telefoniert, er fragte uns, wielange wir schon in Österreich seien. Wir sagten ca. vier Jahre. Daraufhin sagte er uns, dass dieser Ort nur für Leute ist, welche zurückgeschoben werden, es gibt keine Familien hier, nur ledige Männer. Aus diesem Grund habe ich Angst bekommen und bin nicht dorthin gegangen. Ich wollte nicht zurückgeschoben werden." (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Der Verstoß gegen die Wohnsitzauflage und der Gebietsbeschränkung ergeben sich aus ihrer Aussage: "Es war unterschiedlich, immer, wenn ich afghanische Frauen getroffen habe, habe ich bei ihnen gelebt. Es war in Wien" (vgl. Seites 7 des Verhandlungsprotokolls). Die BF hatte aus der Aktenlage und der Unterschrift ersichtlich die Gebietsbeschränkung und die Wohnsitzauflage erhalten, sie selbst und die Aktenlage ergeben, dass sie diese nicht befolgt hat und sie immer wieder woanders eine Unterkunft annahm oder in Parks übernachtete, sodass seitens der BF keine ordentliche Meldeadresse vorhanden war. Dies aus dem Grund, damit sie einer Abschiebung - wie sie selbst angibt - entgehen konnte.Dass die BF versuchte mit ihrem Mann "unterzutauchen" ergibt sich aus den Akten und der Meldung der LPD NÖ vom 07.12.2018, welche darlegte, dass die BF schon seit längerer Zeit nicht mehr an der Adresse auffindbar ist, sowie ihrer Aussage vor dem BVwG: "Wir haben eine Adresse bekommen, wir haben mit einem afghanischen Dolmetscher telefoniert, er fragte uns, wielange wir schon in Österreich seien. Wir sagten ca. vier Jahre. Daraufhin sagte er uns, dass dieser Ort nur für Leute ist, welche zurückgeschoben werden, es gibt keine Familien hier, nur ledige Männer. Aus diesem Grund habe ich Angst bekommen und bin nicht dorthin gegangen. Ich wollte nicht zurückgeschoben werden." vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Der Verstoß gegen die Wohnsitzauflage und der Gebietsbeschränkung ergeben sich aus ihrer Aussage: "Es war unterschiedlich, immer, wenn ich afghanische Frauen getroffen habe, habe ich bei ihnen gelebt. Es war in Wien" vergleiche Seites 7 des Verhandlungsprotokolls). Die BF hatte aus der Aktenlage und der Unterschrift ersichtlich die Gebietsbeschränkung und die Wohnsitzauflage erhalten, sie selbst und die Aktenlage ergeben, dass sie diese nicht befolgt hat und sie immer wieder woanders eine Unterkunft annahm oder in Parks übernachtete, sodass seitens der BF keine ordentliche Meldeadresse vorhanden war. Dies aus dem Grund, damit sie einer Abschiebung - wie sie selbst angibt - entgehen konnte.

Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Dass die BF in Österreich nicht gemeldet ist, ergibt sich aus dem ZMR und ihren Angaben vor dem BFA.

Die BF besitzt keine Geldmittel, dies gab sie selbst an: "R: Haben Sie Geld? BF: Nein." (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).

Sie gab keine weiteren sozialen Kontakte an.

Familiäre Kontakte hat sie zu ihrem Ehemann, welcher zurzeit in Schubhaft ist und zu ihrem Schwager und Schwägerin. Dieser Kontakt ist jedoch als sehr schwach zu bezeichnen, da die BF während ihres Aufenthaltes in Wien und das über einen längeren Zeitraum in unterschiedlichen Unterkünften geschlafen hat, "Wo haben Sie in den letzten Monaten in Österreich Unterkunft genommen?" A: In verschiedenen Parks in Wien" (Seite 3 der Niederschrift BFA). Bei Nachfrage, wie oft sie bei dem Bruder ihres Gatten genächtigt habe, antwortete sie mit: "Nur eine Nacht" (Seite 4 der Niederschrift BFA). Auf Vorhalt des Gerichtes warum nicht öfters und warum die Frau des Schwagers dagegen war, gab sie an: "Sie wollte das nicht."

Da die BF alleinstehend (ihr Mann war bereits in Schubhaft) und als sie noch mit ihrem Mann gemeinsam in Wien gelebt hatten, keine Geldmittel besaßen, keine Unterkunft, keine Verpflegung oder sonstige soziale Unterstützungen und trotzdem der Bruder ihres Mannes bzw. ihr Schwager sie nicht unterstützte, geht das Gericht von einer schwachen familiären Bindung aus, da ansonsten anzunehmen ist, dass der Bruder/Schwager mehr Unterstützung oder zumindest Unterkunft gewährt hätte. Wenngleich der Schwager nunmehr seine Unterstützung bei der Unterkunftsmöglichkeit angeboten hat, so erscheint es dem Gericht, wenig glaubhaft, dass die BF allein aufgrund ihrer Verbundenheit mit dem Schwager, diese Unterkunft bis zur Abschiebung in Anspruch nehmen und auf den Flug nach Afghanistan dort warten würde.

Die BF wird vielmehr weiterhin versuchen die Abschiebung zu verzögern oder gar zu behindern. Dies zeigt sich aus ihrem bisherigen Verhalten, gemeinsam mit ihrem Mann, indem sie die zugewiesene Unterkunft verließen und in Wien obdachlos lebten. Auch wenn die BF mit ihrem Mann die Unterkunft nicht in Anspruch nehmen wollte, so hätte sie sich gemeinsam obdachlos melden können, aber dies wollten sie auch nicht, da sie Angst vor der Abschiebung hatten und ebenso haben sie deswegen die Wohnsitzauflage nicht befolgt:

"... wir hatten Angst vor der Abschiebung. (Seite 3 der Niederschrift BFA), "Ja" (Seite 4 der Niederschrift BFA) auf Frage, ob Sie deswegen die Wohnsitzauflage nicht befolgt haben.

Selbst als ihr Mann bereits in Schubhaft war (seit dem 19.05.2019), hatte sie sich nicht gemeldet, war nicht bei ihrem Schwager oder hatte ihren Ehemann besucht. Auch konnte die BF nicht gleich gefunden werden, da der Mann keine Auskunft über ihren tatsächlichen Aufenthalt gab (Aktenlage, Einvernahme des Ehemannes beim BFA). Dies zeigt auch, dass selbst wenn der Mann in Schubhaft ist, die BF nicht versuchen wird unterzutauchen.

Auf Vorhalt des Gerichtes, dass ihr Mann freiwillig nicht nach Afghanistan gehen wird bzw. nur mit Gewalt, hat die BF dies zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Verhandlung, gab sie immer wieder an, nicht nach Afghanistan zu wollen. Über Vorhalt des Gegenstandes der Verhandlung vor dem BVwG, gab die BF auch nochmals an: "Ich möchte auf keinen Fall zurückfliegen. Dieser Flug wird sicher nicht stattfinden."... (Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Es erscheint dem Gericht klar, dass die BF alles versuchen wird um die Abschiebung zu verhindern oder zu verzögern. Ihr ist klar, dass die Abschiebung des Mannes schon verzögert wurde, da sie nicht auffindbar war. Für die BF ist es die einzige Möglichkeit zurzeit der Abschiebung zu entkommen, indem sie untertaucht. Aus ihrem bisherigen Verhalten - keine Meldung eines Wohnsitzes oder obdachlos, Verstoß gegen die Anordnungen einer Wohnsitznahme bzw. Gebietsbeschränkung - aber insbesondere aus der Tatsache, dass die BF, selbst als ihr Mann in Schubhaft war, sich nicht selbst meldete oder dauernd bei ihrem Schwager Quartier bezog, sondern bei afghanischen Frauen geschlafen hat, überzeugt das Gericht, dass die BF auch eine Anordnung beim Schwager zu nächtigen und bis zur Ausreise zu verbleiben, nicht nachkommen wird.

Die Effektuierbarkeit der Abschiebung ist aus dem vorgelegten Urkunden der Behörde und dem Flugtermin mit 15.07.2019 innerhalb der Schubhaftdauer gegeben.

Die BF erhält zurzeit Calmabene (Antihistaminika) und wird in Schubhaft ärztlich betreut. Da sonst keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden, geht das Gericht von der Haftfähigkeit der BF aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I - Beschwerde gegen die Fortsetzung in Schubhaft.

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).

Der BF ist afghanische Staatsbürgerin. Sohin ist sie Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist afghanische Staatsbürgerin. Sohin ist sie Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Über die Beschwerdeführerin wurde die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Über die Beschwerdeführerin wurde die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und rechtmäßige Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Dies wurde zuletzt durch den VwGH am 30.04.2019 bestätigt, indem die Revision zurückgewiesen wurde.

Wenngleich die Beschwerde auf die Fortsetzung der Schubhaft eingeschränkt wurde und ein gelinderes Mittel, nämlich die Wohnsitznahme beim Schwager der BF gefordert wurde, so ist dieses gelindere Mittel nur dann anwendbar, wenn überhaupt ein Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr besteht.

2. Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf:

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens.Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens.

Bei der Erlassung des Fortsetzungsausspruches ist das BVwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung nach allen Richtungen, unabhängig von der Frage der Rechtsmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, auf Basis der damals aktuellen Sach- und Rechtslage zu prüfen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn 15,mwN)Bei der Erlassung des Fortsetzungsausspruches ist das BVwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung nach allen Richtungen, unabhängig von der Frage der Rechtsmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, auf Basis der damals aktuellen Sach- und Rechtslage zu prüfen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn 15,mwN)

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine gültige Rückkehrentscheidung und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Daher ist der Zweck der Schubhaft zur Sicherstellung der Abschiebung gegeben.

§ 76 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 76, Absatz 3, FPG lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich unangemeldet im österreichischen Staatsgebiet seit zumindest 07.12.2018 aufhielt und keine Meldeadresse oder Aufenthaltsort bekannt gab, die Möglichkeit der Abschiebung behindert. Bereits mit Erkenntnis vom 20.11.2018 durch das BVwG war der BF bekannt, dass es eine aufrechte Rückkehrentscheidung gibt. Sie hat sich wissentlich, wie auch im Verfahren durch sie bekanntgegeben, nicht bei den österreichischen Behörden gemeldet, damit sie der Abschiebung entgehen kann. Das Erkenntnis des BVwG wurde durch Zurückweisung der Revision durch den VwGH bestätigt.

Weiter hat sie die Gebietsbeschränkung gem. § 52 a FPG bzw. die Anordnung zur Unterkunftnahme gem. § 57 Abs. 1 FPG nicht befolgt. Diese Auflagen wurden durch sie am 08.04.2019 übernommen.Weiter hat sie die Gebietsbeschränkung gem. Paragraph 52, a FPG bzw. die Anordnung zur Unterkunftnahme gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG nicht befolgt. Diese Auflagen wurden durch sie am 08.04.2019 übernommen.

Die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat keine ausreichenden Existenzmittel, keine hohe soziale Verankerung in Österreich und nur geringe familiäre Beziehungen zu ihrem Schwager. Ihr Ehemann ist ebenfalls in Schubhaft.

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 8 und 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten der Beschwerdeführerin mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Sie selbst gab immer wieder an nicht abgeschoben werden zu wollen und "drohte" damit, dass dieser Flug sicher nicht stattfinden wird. (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 8 und 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten der Beschwerdeführerin mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Sie selbst gab immer wieder an nicht abgeschoben werden zu wollen und "drohte" damit, dass dieser Flug sicher nicht stattfinden wird. (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG lautet:Paragraph 80, FPG lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aus den durch die belangte Behörde vorlegten Unterlagen, welche durch die BF nicht bestritten wurde, ist die Abschiebung mit 15.07.2019 geplant und durchführbar.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal sie auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen. Mit der Durchführung der Abschiebung - innerhalb der Schubhafthöchstdauer - ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen. Sie verfügt bzw. ist keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Auch wenn ein Sicherungsbedarf gegeben ist, so hat die Behörde gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Schubhaft damit erreicht werden kann.

§ 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes als Ultima Ratio zu qualifizieren.

Die BF ist mit ihrem Mann über einen längeren Zeitraum in Österreich (Wien) untergetaucht. Dies mit dem Willen einer Abschiebung zu umgehen. Der Schwager gab der obdachlosen BF mit ihrem Ehemann keine Unterkunft und die Ehefrau des Schwagers verwehrte sich gegen die Unterkunftnahme. So war die BF ohne Unterkunft, Verpflegung und Geldmittel mit ihrem Mann alleine auf sich gestellt. Auch wenn nun im Verfahren der Schwager der BF angab seine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, so ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten, dass zwischen Schwager und BF keine starke soziale oder familiäre Beziehung besteht, denn ansonsten hätte der Schwager auch schon geholfen als beide obdachlos waren.

Zwar ist der Umstand gegeben, dass auch der Ehemann der BF in Schubhaft sitzt, aufgrund der Hartnäckigkeit der BF bei der Verhandlung auf Nichtdurchführung der Abschiebung und des bisherigen absichtlichen "Untertauchens" in Österreich, mit dem klaren Ziel die Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu behindern, geht das Gericht davon aus, dass die BF, sobald sie aus der Schubhaft entlassen werden würde, in Österreich untertaucht. Ihr Ziel wird es sein, damit auch die Abschiebung ihres Mannes zu verhindern. Dieses Ergebnis ergibt sich für das Gericht einerseits aus den Aussagen der BF "Dieser Flug wird sicher nicht stattfinden, ich möchte auf keinen Fall nach Afghanistan" (Verhandlungsprotokoll) und der Aussagen des Mannes der BF "nur mit Gewalt" und andererseits aus der Tatsache, dass die BF selbst als ihr Mann im Schubhaft war - Festnahme mit 29.05.2019, Schubhaft seit 30.05.2019 - sie selbst sich nicht bei den Behörden meldete und auch nicht bei ihrem Schwager nächtigte, da sie selbst angab nur einmal dort genächtigt zu haben. Die Inschubhaftnahme ihres Mannes hinderte sie nicht daran in Österreich unterzutauchen.

Sonstige soziale Kontakte bestehen in Österreich nicht.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Zu Spruchpunkt A II - III - KostenbegehrenZu Spruchpunkt A römisch zwei - römisch drei - Kostenbegehren

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Die belangte Behörde gebührte als obsiegende Partei Kostenersatz, die beschwerdeführende Partei war auf Grund der Beschwerdestattgabe unterlegene Partei und hatte keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Vorlage der Beschwerde, den Ersatz der Verfahrenskosten. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 887,20.Die belangte Behörde beantragte in der Vorlage der Beschwerde, den Ersatz der Verfahrenskosten. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 887,20.

Die BF hat der belangte Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen.

Da im gegenständlichen Fall die beschwerdeführende Partei gem. § 29 Abs. 2 a VwGVG die Ausfertigung des mündlichen Erkenntnisses verlangte, hatte diese schriftliche Ausfertigung zu ergehen.Da im gegenständlichen Fall die beschwerdeführende Partei gem. Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG die Ausfertigung des mündlichen Erkenntnisses verlangte, hatte diese schriftliche Ausfertigung zu ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2220452.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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