Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
BFA-VG §7 Abs1 Z3Spruch
W272 2219251-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2019, Zahl: XXXX die Anhaltung von 05.05.2019 bis zur Abschiebung am 21.05.2019, sowie Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2019, Zahl: römisch 40 die Anhaltung von 05.05.2019 bis zur Abschiebung am 21.05.2019, sowie Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.05.2019 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.05.2019 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 05.05.2019 bis 21.05.2019 rechtmäßig war.
II. Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 46 Abs. 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtmäßig war.römisch zwei. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtmäßig war.
III. Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 47 Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist im Besitz eines von der Tschechischen Republik am 10.01.2014 ausgestellten und bis 10.01.2024 gültigen Konventionsreisepasses nach Österreich eingereist und hat am 28.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weitere Folge Bundesamt bezeichnet) vom 30.07.2018 gem. § 4a Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der BF in die Tschechische Republik zurückzubegeben habe. Es wurde seine Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 05.09.2018 zu eigenen Handen zugestellt.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, ist im Besitz eines von der Tschechischen Republik am 10.01.2014 ausgestellten und bis 10.01.2024 gültigen Konventionsreisepasses nach Österreich eingereist und hat am 28.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weitere Folge Bundesamt bezeichnet) vom 30.07.2018 gem. Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich der BF in die Tschechische Republik zurückzubegeben habe. Es wurde seine Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 05.09.2018 zu eigenen Handen zugestellt.
2. Am 08.10.2018 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Über diesen wurde bisher nicht entschieden.
3. Der BF wurde am 16.10.2018 in die Tschechische Republik abgeschoben. Er reiste neuerlich nach Österreich ein und wurde am 23.10.2018 wiederum in die Tschechische Republik abgeschoben.
4. Am 25.10.2018 stellte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde gem. § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.4. Am 25.10.2018 stellte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 26.10.2018 gab der BF im Wesentlichen an, dass er bereits am 23.10.2018 nach Österreich zurückgekehrt sei. Die tschechische Polizei habe ihn nicht übernommen, weshalb er wieder nach Österreich gekommen sei. Er wolle einen neuen Asylantrag stellen, da sein Leben in Tschechien in Gefahr sei. In Österreich habe er auf der Straße geschlafen, Geld habe er nicht. Er sei geschieden und habe eine erwachsene Tochter in der Ukraine, über Familienangehörige in Österreich verfüge er nicht. Auch in Tschechien habe er keine Familie und erhalte dort weder Sozialunterstützung noch habe er dort Arbeit. In Österreich arbeite er nicht. In Tschechien habe er unter Herzproblemen gelitten, die sich in Österreich verbessert haben. Die vom Amtsarzt verschriebenen Medikamente nehme er nicht ein, da seine Krankheit der Psyche zuzuschreiben sei. In die Tschechische Republik werde er nicht ausreisen und werde umgehend zurückkommen. Er verstehe nicht, weshalb er in Schubhaft angehalten werden solle, da er zigtausend E-Mails bewiesen habe, dass die tschechische Regierung ausländerfeindlich sei.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.10.2018 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF brachte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 30.11.2018 des BVwG wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.10.2018 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF brachte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 30.11.2018 des BVwG wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
7. Der BF wurde zuletzt am 12.02.2019 in die tschechische Republik überstellt.
8. Am 05.05.2019 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle durch die Landespolizeidirektion betreten und festgestellt, dass gegen ihn eine bis 12.08.2020 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde.
9. Am 05.05.2019 erfolgte eine Einvernahme des BF, in welcher der BF angab, dass er am gleichen Tag der Abschiebung wieder nach Österreich zurückkehrt sei. In Österreich sei er obdachlos, habe kein Geld, werde von der Caritas verpflegt und habe eine erwachsene Tochter. Diese Tochter lebe in der Ukraine und er habe den Kontakt zu ihr abgebrochen. Er habe Herzprobleme, sei legal hier und man bedrohe sein Leben, wenn er wieder abgeschoben werden würde.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2019 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an das FPG zu halten. Er sei in Österreich nicht gemeldet und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt oder seine Ausreise zu finanzieren. In seiner Einvernahme habe er der Behörde mitgeteilt, dass er nicht gewillt sei freiwillig nach Tschechien auszureisen. Es bestehe erhöhte Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel könne nicht zur Anwendung kommen, da die Leistung einer finanziellen Sicherheit auf Grunde der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht komme. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF in Österreich nicht gemeldet sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Er habe der Behörde auch mitgeteilt, dass er nicht gewillt sei das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2019 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an das FPG zu halten. Er sei in Österreich nicht gemeldet und verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt oder seine Ausreise zu finanzieren. In seiner Einvernahme habe er der Behörde mitgeteilt, dass er nicht gewillt sei freiwillig nach Tschechien auszureisen. Es bestehe erhöhte Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel könne nicht zur Anwendung kommen, da die Leistung einer finanziellen Sicherheit auf Grunde der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht komme. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF in Österreich nicht gemeldet sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Er habe der Behörde auch mitgeteilt, dass er nicht gewillt sei das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.
11. Mit einem Schreiben des unvertretenen BF, eingelangt am 23.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, wurde ua. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 05.05.2019 erhoben. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er am 05.05.2019 angehalten und in Schubhaft genommen wurde. Am 21.05.2019 sei er in den Wald gebracht worden und zwei Männer kennenzulernen. Am 12.02.2019 sei er bei der Caritas von unbekannten Männern angehalten worden. Er ersuche um Information, wie man sich richtig verhalten solle und gegen unangemessene Handlungen vorgehen könne. Ein Polizist hätte ihn korrekt behandelt und es sei ihm ein Dank auszusprechen. Er sei jedoch ohne Grund im Gefängnis gewesen, 17 Tage inhaftiert und davon 6 Tage im Karzer (Strafzelle, Anm. Dolmetsch). Es habe sich keiner vorgestellt. Er sei während der ganzen Haftzeit nicht untersucht worden und habe keine Medikamente genommen. Zwei Polizisten, eine Frau und ein Mann hätten ihn gewaltsam zum Arzt gebracht, und ungebührlich behandelt. Er habe am 07.12.2018 einen Herzinfarkt erlitten, als man ihn nach Tschechien überstellen wollte. Dies sei aus Angst passiert. Ein anderer Grund für den Infarkt, wie ein schlechter Gesundheitszustand oder Ähnliches kann vollständig ausgeschlossen werden. Er sei ein absolut gesunder Mensch im Alter von 55 Jahren. Sein Blutdruck sei 120/80. Sein schlechter Gesundheitszustand sei nur bei Abschiebung nach Tschechien und dies habe der Arzt bewilligt. Als er beim Arzt war, hätten die Polizisten ihn ungebührlich verbal attackiert. Er fordere Schadenersatz.11. Mit einem Schreiben des unvertretenen BF, eingelangt am 23.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, wurde ua. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 05.05.2019 erhoben. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er am 05.05.2019 angehalten und in Schubhaft genommen wurde. Am 21.05.2019 sei er in den Wald gebracht worden und zwei Männer kennenzulernen. Am 12.02.2019 sei er bei der Caritas von unbekannten Männern angehalten worden. Er ersuche um Information, wie man sich richtig verhalten solle und gegen unangemessene Handlungen vorgehen könne. Ein Polizist hätte ihn korrekt behandelt und es sei ihm ein Dank auszusprechen. Er sei jedoch ohne Grund im Gefängnis gewesen, 17 Tage inhaftiert und davon 6 Tage im Karzer (Strafzelle, Anmerkung Dolmetsch). Es habe sich keiner vorgestellt. Er sei während der ganzen Haftzeit nicht untersucht worden und habe keine Medikamente genommen. Zwei Polizisten, eine Frau und ein Mann hätten ihn gewaltsam zum Arzt gebracht, und ungebührlich behandelt. Er habe am 07.12.2018 einen Herzinfarkt erlitten, als man ihn nach Tschechien überstellen wollte. Dies sei aus Angst passiert. Ein anderer Grund für den Infarkt, wie ein schlechter Gesundheitszustand oder Ähnliches kann vollständig ausgeschlossen werden. Er sei ein absolut gesunder Mensch im Alter von 55 Jahren. Sein Blutdruck sei 120/80. Sein schlechter Gesundheitszustand sei nur bei Abschiebung nach Tschechien und dies habe der Arzt bewilligt. Als er beim Arzt war, hätten die Polizisten ihn ungebührlich verbal attackiert. Er fordere Schadenersatz.
12. Der BF wurde am 21.05.2019 nach Tschechien überstellt.
13. Mit Schreiben vom 29.05.2019 wurde seitens Bundesamt eine Stellungnahme übermittelt. Es wurde die Anzeige bezüglich des Aufgriffes des BF am 05.05.2019 vorgelegt. Weiters ein Meldebericht der LPD, in welchem dargelegt wird, dass durch den BF gegenüber der Amtsärztin bei der Neuzugangsuntersuchung am 06.05.2019 ein aggressives und unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt wurde. Am 07.05.2019 wurde der BF mit Nachdruck (ohne Zwangsmaßnahmen) schließlich zur Arztvisite durch zwei Beamte gebracht. Der BF wirkte bei der Untersuchung, trotz Belehrung möglicher gesundheitlicher Folgen, nicht mit und schrie. Der BF wurde zur Disziplinierung in den Einzeltrakt ohne weiterer Vorfälle verlegt. Nach Visitierung durch den Stockwerksbeamten wurde der BF in eine Zelle verbracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der BF ist ukrainischer und nicht österreichischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
Der BF befand sich von 05.05.2019 bis zu seiner Abschiebung am 21.05.2019 in Schubhaft.
Der BF wirkte bei der ärztlichen Visite nicht mit und nimmt die ihm verschriebenen Medikament nicht ein, ist jedoch haftfähig.
Gegen den BF wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2018 abgewiesen. Der BF stellte am 08.10.2018 einen Asylfolgeantrag, dem kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.
Der BF wurde am 12.02.2019 überstellt und ist gleich wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF wurde zuletzt am 21.05.2019 in die tschechische Republik überstellt.
Der BF hat keine Angehörigen in Österreich, besitzt keine finanziellen Mittel, hat keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Gegen den BF wurde bei der Festnahme und während der aufrechten Schubhaft vom 05.05.2019 bis zum 21.05.2019 keine unverhältnismäßige unmittelbare Befehl- oder Zwangsgewalt angewendet.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des BF steht insofern fest, als für ihn entsprechend den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister am 10.01.2014 ein bis zum 10.01.2024 gültiger tschechischer Konventionsreisepass ausgestellt wurde. Es steht daher fest, dass der BF ein volljähriger urkainischer Staatsangehöriger ist.
Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der BF unbescholten ist.
Dass der BF keinen Wohnsitz hat ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und seiner Einvernahme am 05.05.2019.
Dass der BF Herzbeschwerden hatte ergibt sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen vom 25.07.2018 und 26.10.2018 sowie seiner Beschwerde. Dass er ein gesunder Mensch ist ergibt sich aus seiner Beschwerde. Der BF wurde der Amtsärztin zugewiesen, er zeigte sich jedoch nicht kooperativ. Es wurde ihm ärztliche Versorgung zur Verfügung gestellt, eine Haftunfähigkeit ist nicht ersichtlich. Der BF hatte während der Schubhaft keine Beschwerden vorgebracht und musste amtsärztlich nicht behandelt werden.
Dass der BF nach der letzten Abschiebung am 12.02.2019 sofort wieder in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus der Aussage am 05.05.2019 "Ich bin am gleichen Tag wieder zurückgekommen." Dass der BF das Aufenthaltsverbot missachten wird ergibt sich aus seiner bisherigen sofortigen Rückkehr nach Österreich.
Dass die belangte Behörde den BF in der Vergangenheit mehrmals zur freiwilligen Ausreise aufgefordert wurde und der BF diesem nicht folgte ergibt sich aus dem sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass der BF in Schubhaft war ergibt sich aus einem Auszug aus der Anhaltedatei.
Gegen den BF besteht aufgrund des Bescheides Zahl III-1193514/FrB/08, welches am 17.01.2011 bei der Behörde hinterlegt wurde ein aufrechtes Aufenthaltsverbot.
Dass gegen den BF keine Zwangsmaßnahmen während der Schubhaft durchgeführt wurden ergibt aus der Meldung durch die LPD Wien. In dieser Meldung wurde für das Gericht glaubhaft angegeben, dass Zwangsmaßnahmen angedroht wurden, jedoch keine weiteren Maßnahmen durchgeführt wurden. Diese Meldung wurde unmittelbar am 07.05.2019 verfasst und es waren mehrere Bedienstete anwesend. Die Angaben des BF dahingehend waren jedoch unpräzise und global. Auch die Unterstellung des BF die Polizisten seien homosexuell und wollen etwas von ihm ergibt sich nicht schlüssig zumal der BF selbst angab, dass eine Frau anwesend war.
Auch die Angaben zu dem Vorfall am 21.05.2019 waren unpräzise: "... am 21.05.2019 wurde ich gegen meinen Willen (gewaltsam) in einen Wald gebracht, wo man mir vorgeschlagen hat, zwei mir unbekannte Männer in zivil kennenzulernen." Hier gab der BF weder an, welche Personen ihn in den Wald gebracht hatten und wie der weitere Verlauf der Anhaltung im Wald erfolgte, sodass das Gericht von einer unglaubwürdigen Aussage ausgeht, da anzunehmen wäre, dass der BF vorgetragen hätte, wie sich die Situation weiterentwickelt hätte. Er gab an, dass er zurück nach Wien gekehrt sei. Dem Gericht ist nicht klar, wie der BF allein nach Wien zurückkehrt sein soll, wenn er doch abgeschoben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.3.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
3.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A.I.) - Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z1), oder dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z1), oder dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).
1.2. Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.2. Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.3. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. Gegen den BF besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung.1.3. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Gegen den BF besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung.
2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.
§ 12a Asylgesetz normiert:Paragraph 12 a, Asylgesetz normiert:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde
Der BF hat gegen ein Aufenthaltsverbot verstoßen. Sein Antrag wurde gem. § 4a AsylG zurückgewiesen, sodass bei einem Folgeantrag ein faktischer Abschiebeschutz nicht besteht, zumal eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Er hat selbst angegeben, dass er nach Abschiebung aus Österreich nochmals nach Österreich eingereist ist und damit neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Beschwerde hat sowohl gegen das aufrechte Aufenthaltsverbot als auch gegen die neuerliche Einreise nach Österreich trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung keine Einwände vorgebracht und daher den Feststellungen nicht widersprochen, sodass eine Fluchtgefahr gegeben ist.Der BF hat gegen ein Aufenthaltsverbot verstoßen. Sein Antrag wurde gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen, sodass bei einem Folgeantrag ein faktischer Abschiebeschutz nicht besteht, zumal eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Er hat selbst angegeben, dass er nach Abschiebung aus Österreich nochmals nach Österreich eingereist ist und damit neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Beschwerde hat sowohl gegen das aufrechte Aufenthaltsverbot als auch gegen die neuerliche Einreise nach Österreich trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung keine Einwände vorgebracht und daher den Feststellungen nicht widersprochen, sodass eine Fluchtgefahr gegeben ist.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat keine Anknüpfungspunkte, er ist nicht verheiratet und seine Tochter wohnt in der Ukraine, zu welcher er keinen Kontakt hat. Er selbst hat angegeben keine Familienangehörige im Bundesgebiet zu haben.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat keine Anknüpfungspunkte, er ist nicht verheiratet und seine Tochter wohnt in der Ukraine, zu welcher er keinen Kontakt hat. Er selbst hat angegeben keine Familienangehörige im Bundesgebiet zu haben.
Der BF war schon öfters nicht gemeldet bzw. ist er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Er besitzt keine Barmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sodass die soziale Verankerung in Österreich als sehr gering festgestellt werden konnte.
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Der Sicherungsbedarf ist gegeben, da die Behörde das rechtskräftige Aufenthaltsverbot mit einer Abschiebung durchsetzen will. Der BF hat keine sozialen Kontakte bzw. Verankerung in Österreich, sodass mit einem Untertauchen des Fremden zu rechnen ist. Der BF hatte sich auch bisher nicht bei den Behörden gemeldet und ist trotz durchgeführter Außerlandesbringung wieder in Österreich eingereist. Sodass der Sicherungsbedarf gegeben ist.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum.
Ein solches Sicherungsbedürfnis wurde jedoch schon festgestellt, da gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ein gültiges Aufenthaltsverbot und der BF schon einmal trotz Abschiebung wieder unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist.
Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und der BF bereits abgeschoben werden konnte zuletzt am 21.02.2019, der BF jedoch am gleichen Tag wieder in das Bundesgebiet einreiste. Auch konnte die Abschiebung nach der gegenwärtigen Schubhaft durchgeführt werden und der BF nach 17 Tagen am 21.05.2019 abgeschoben werden. Sodass keine Gründe der Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung gegeben ist.
Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Unter der oben genannten Judikatur, darf Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Unter der oben genannten Judikatur, darf Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben, dies insbesondere in Hinblick darauf, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig ist und der BF bereits zumindest einmal wieder in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Auch die Effektuierbarkeit der Abschiebung war gegeben. Die nichtvorhandene freiwillige Ausreisewilligkeit, vermag für sich genommen nicht die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen.Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben, dies insbesondere in Hinblick darauf, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig ist und der BF bereits zumindest einmal wieder in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Auch die Effektuierbarkeit der Abschiebung war gegeben. Die nichtvorhandene freiwillige Ausreisewilligkeit, vermag für sich genommen nicht die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen.
Die angeordnete Schubhaft ist nach Ansicht des Gerichtes als Ultima Ratio zu qualifizieren. Zumal der BF nicht kooperativ war und sich keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich suchte und daher davon auszugehen ist, dass der BF versuchen wird wieder unterzutauchen. Er hat keine soziale oder persönliche Bindung zu Familienmitgliedern oder anderen Personen in Österreich. Der BF ging keiner Beschäftigung nach, war obdachlos, hatte keine Barmittel. Auch lässt sein Gesundheitszustand zu, dass er keine medizinische Hilfe in Österreich benötigt, so gab er nicht an, dass seit seinem Herzinfarkt im Jahr 2018 etwaige weitere medizinische Eingriffe notwendig waren, im Gegenteil gab der BF in der Beschwerde an "ein gesunder Mensch" zu sein.
Die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung wiegen schwerer als die Interessen des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.
Es sind nach der Verhängung der Schubhaft keine weiteren Gründe aufgetreten, welche die Fortsetzung der Schubhaft bis 21.05.2019 unzulässig erscheinen lassen.
Zu Spruchpunkt A.II - III) - Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Abschiebung und während der aufrechten SchubhaftZu Spruchpunkt A.II - römisch drei) - Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Abschiebung und während der aufrechten Schubhaft
Gem. § 7 Abs. 1 Z. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teile des BFA-VG und gem. dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teile des BFA-VG und gem. dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gem. § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung.
Es muss somit ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an.Es muss somit ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an.
Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf (etwa) im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf (etwa) im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).
Im vorliegenden Fall bestand gegen den BF bereits eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF wurde auch schon einmal außer Landes gebracht. Er brachte offenkundig vor unmittelbar danach wieder nach Österreich eingereist zu sein und nicht freiwillig wieder aus Österreich auszureisen, sodass die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird und daher die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu verhalten haben, den BF zur Ausreise zu verhalten. Eine weitere Zwangsmaßnahme im Rahmen dieser Maßnahmen am 21.05.2019 konnte nicht festgestellt werden, da der BF nur global und unglaubwürdig angab, dass man ihm andere Männer vorgestellt hat. Auch wenn man dies als wahr unterstellen würde, wäre das Vorstellen von Personen keine unmittelbare Befehls- oder Zwangsgewalt. Der BF gab aber weitere Maßnahmen nicht an.
Auch der Umstand, dass der BF im Jahr 2018 einen Herzinfarkt erlitten hatte, aber seitdem weder in Österreich noch außerhalb weitere Erkrankungen erlitten hat und selbst angab "ein gesunder Mensch zu sein", vermag nicht eine spezifische Vulnerabilität darzulegen, welche eine Abschiebung als "überschießend" darlegt. Der BF hatte während der Schubhaft ärztliche Unterstützung, konnte auch psychische Unterstützung wahrnehmen und hatte entsprechende Medikamente erhalten. Trotz Nichteinnahme der Medikamente und Verweigerung der Untersuchung, liegen keine Beweismittel vor, welche darlegen, dass der BF in seinem Leben durch die Anhaltung oder der Außerlandesbringung gefährdet gewesen wäre. Die Behörde hat sich mit dem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und alle möglichen Maßnahmen ergriffen, indem der BF eine ärztliche Unterstützung zur Verfügung gestellt bekommen hat.
Andere Befehls -und Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Festnahme oder weiteren Anhaltung, welche im Zusammenhang mit der Schubhaft stehen, konnten nicht festgestellt werden.
Auch hier konnte der BF nicht darlegen, dass er einer Gewaltanwendung ausgesetzt war. Der BF gab nur global und widersprüchlich an, dass ihm bei Vorführung vor dem Arzt durch die Polizisten Zwangsgewalt angewendet wurde, dies konnte jedoch durch die vorliegenden Meldungen nicht bestätigt werden.
Sodass hier keine Gewaltanwendung mit verbundenen Eingriff "von einer solchen Gravität und Intensität ..., dass er das Leben des Betroffenen ernsthaft zu gefährden geeignet ist", vorliegt und daher keine Verletzung im durch Art. 2 EMRK gewährleisteten Recht auf Leben erkannt werden kann (vgl. VfSlg 15.046/1997 mwN). Eine "unverhältnismäßige und nicht maßhaltende", Gewaltanwendung könne zwar überdies als Verletzung der gem. Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verstanden werden (vgl. erneut VfSlg 15.046/1997 mwN), liegt aber nicht vor.Sodass hier keine Gewaltanwendung mit verbundenen Eingriff "von einer solchen Gravität und Intensität ..., dass er das Leben des Betroffenen ernsthaft zu gefährden geeignet ist", vorliegt und daher keine Verletzung im durch Artikel 2, EMRK gewährleisteten Recht auf Leben erkannt werden kann vergleiche VfSlg 15.046 aus 1997, mwN). Eine "unverhältnismäßige und nicht maßhaltende", Gewaltanwendung könne zwar überdies als Verletzung der gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verstanden werden vergleiche erneut VfSlg 15.046 aus 1997, mwN), liegt aber nicht vor.
Das Gericht ist nicht befugt über zivilrechtliche Ansprüche abzusprechen.
Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben.
Eine Vertretung bzw. Rechtsberatung wurde durch den BF nicht in Anspruch genommen.
Zu Spruchpunkt B.) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I., II. und III. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Außerlandesbringung, Fluchtgefahr, öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2219251.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019