Entscheidungsdatum
19.07.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2220646-1/14E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.07.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, vom 03.03.2019, Zl. 830208503-190216471, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, vom 03.03.2019, Zl. 830208503-190216471, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 8 a VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8, a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2019 zur möglichen Schubhaftanordnung von einem Organ der Verwaltungsbehörde einvernommen - die Einvernahme nahm folgenden Verlauf:
"(...)
Gegenstand der Vernehmung: unrechtmäßiger Aufenthalt
(...)
Sie weigern sich beharrlich Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen. Sie finanzieren sich Ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Sie wurden bereits mehrfach bei der Schwarzarbeit betreten und von der Finanzpolizei einvernommen. Bei Ihrer letzten Vernehmung durch die Finanzpolizei am 22.10.2018 gaben Sie neuerlich bekannt, dass Sie im Wissen illegal aufhältig zu sein, nach wie vor der Schwarzarbeit nachgehen würden. Nunmehr wurden Sie am 03.03.2019 neuerlich im gleichen Gemeindegebiet bei der Schwarzarbeit betreten.
Frage: Sind Sie in der Lage die an Sie gerichteten Fragen in Deutsch zu verstehen und zu beantworten?
Antwort: Ja. Ich bin schon sehr lange in Österreich.
F: Sind sie gesund? Nehmen sie Medikamente? Können sie der Vernehmung einwandfrei folgen?
A: Ja ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
F: Wie ist Ihr aktueller Familienstand? Wo lebt Ihre Familie? Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wann haben Sie Ihre Familie letztmalig gesehen? Besuchen Sie Ihre Familie?
A: Ich telefoniere mit meiner Mutter und meinem Vater, habe sie aber seit 6 Jahren nicht mehr gesehen. Ich habe keine Frau und keine Kinder. Ich habe Österreich seit 6 Jahren nicht verlassen.
F: Wie kamen Sie von Indien nach Österreich? Hatten Sie einen Reisepass und ein Visum? Haben Sie in Italien einen Aufenthaltstitel?
A: Ich bin vom Flughafen in Neu-Delhi (Indien) mit meinem Reisepass nach Russland geflogen. Dort habe ich mich 30 Tage in Moskau aufgehalten. Der Schlepper hat mir meinen Reisepass in Russland abgenommen. Der Schlepper war ein russischer StAng. Ich habe mit ihm englisch gesprochen.
Von dort reiste ich ca. zwei Monate, schlepperunterstützt mit Bussen und LKW bis nach Österreich.
Ich habe keinen italienischen Aufenthaltstitel.
F: Was arbeiten Sie hier in Österreich, was verdienen Sie dabei?
A: Seit 2013 trage ich Zeitungen aus. In Maria Rein, Klagenfurt und Moosburg. Ich verdiene ca. 1100€ im Monat. Das Geld bekomme ich von einem pakistanischen StAng. 20% davon muss ich einer slowakischen Frau geben, deren Namen ich nicht kenne. Ich weiß nur dass sie in Klagenfurt, Siebenhügelstraße 74 wohnt. Die 20% bekommt sie, weil ich mit ihr den Vertrag zum Zeitungaustragen abgeschlossen habe.
F: Sind Sie krankenversichert?
A: Nein.
F: Das bedeutet, dass Sie etwaige Arztkosten selbst tragen müssen?
A: Ja.
F: Die Arbeit als Zeitungsausträger, haben Sie das angemeldet? Zahlen Sie dafür Steuern?
A: Ich zahle keine Steuern, weil ich nicht angemeldet bin. Ich habe mit der slowakischen Frau einen Vertrag, welcher bei ihr ist. Ihr zahle ich 20% meines Gehaltes. Der Vertrag lautet jedoch nicht auf meinen Namen.
F: Wer ist Ihr Arbeitgeber?
A: Mein Arbeitgeber ist diese slowakische Frau.
F: Haben Sie von der Kleinen Zeitung auch eine Art Ausweis oder ähnliches erhalten, das Sie als Zeitungsausträger ausweist?
A: Ich habe keinen Ausweis von der kleinen Zeitung.
F: Wohnen Sie dort alleine?
A: Nein, ich wohne dort mit XXXX gemeinsam. Wir zahlen gemeinsam 450€. XXXX zahlt immer die Miete mit Erlagschein ein.A: Nein, ich wohne dort mit römisch 40 gemeinsam. Wir zahlen gemeinsam 450€. römisch 40 zahlt immer die Miete mit Erlagschein ein.
F: Kennen Sie Ihre Nachbarn dort?
A: Nein, ich kenne keine Nachbarn.
F: Seit wann wohnen Sie dort?
A: Ich wohne dort seit 4 Monaten.
F: Zahlen Sie dort auch Miete?
A: Ja XXXX zahlt die Miete mit Erlagschein ein. Ich gebe ihm die Hälfte.A: Ja römisch 40 zahlt die Miete mit Erlagschein ein. Ich gebe ihm die Hälfte.
F: Wie lautet der Name des Vermieters?
A: Ich kenne den Vermieter nicht.
F: Bezahlen Sie die Miete über Überweisung oder Bar?
A: XXXX zahlt Miete mit Überweisung.A: römisch 40 zahlt Miete mit Überweisung.
F: Wohnt der Besitzer auch dort?
A: Das weiß ich nicht.
F: Hat sonst noch irgendjemand Zugang zu Ihrem Zimmer?
A: Nein, nur ich und XXXX .A: Nein, nur ich und römisch 40 .
F: Warum haben Sie Ihren Wohnsitz beim zuständigen Meldeamt nicht bekannt gegeben?
A: Ich habe mich selbst beim Magistrat in Klagenfurt angemeldet. Ich wohne ständig in der XXXX und schlafe täglich dort. Ich habe keinen anderen Wohnsitz.A: Ich habe mich selbst beim Magistrat in Klagenfurt angemeldet. Ich wohne ständig in der römisch 40 und schlafe täglich dort. Ich habe keinen anderen Wohnsitz.
F: Wie stellt sich Ihre aktuelle finanzielle Situation dar (Verbindlichkeiten, Schulden, Mietzahlungen, Kredite, etc.)?
A: Ich zahle Miete, tanke das Auto und kaufe Essen. Ich habe keine Schulden, keine Kredite. Ich spare ca. 200 € im Monat.
F: Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrem Herkunftsstaat?
A: Seit meiner Ausreise vor 6 Jahren war ich nie mehr in Indien.
F: Haben Sie in Österreich irgendwelche familiären Anknüpfungspunkte?
A: Nein. Niemanden.
F: Sie wurden bei Vernehmung bereits mehrmals in Kenntnis gesetzt, dass Sie kein Aufenthaltsrecht haben. Ihnen wurde bereits mehrmals unmissverständlich erklärt, dass Sie ausreisen müssen. Sie sind nicht ausgereist und leben stattdessen im Untergrund und gehen weiterhin regelmäßig der Schwarzarbeit nach. Sie sind nicht krankenversichert. Sie werden nunmehr in Schubhaft genommen. Was sagen Sie dazu?
A: Das weiß ich und ich habe verstanden dass ich nun in Schubhaft genommen werde.
F: Ein Reisepass alleine würde Sie nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigten. Um einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erwerben müssten Sie nachweislich nach Indien ausreisen und sich dort an die österreichische Vertretungsbehörde zwecks eines Aufenthaltstitel für Österreich wenden. Sofern Sie die Kriterien erfüllen, würden Sie ein Aufenthaltsrecht für Österreich bekommen und dürften dann auch legal hier in Österreich arbeiten. Wenn Sie möchten kann Ihnen ein Mitarbeiter des Verein Menschenrechte Österreich darüber beraten, welche Möglichkeiten Sie haben.
A: Das habe ich zur Kenntnis genommen. Ich möchte keine Beratung durch den Verein Menschenrechte Österreich.
F: Ich beende nunmehr die Befragung, möchten Sie abschließend noch etwas anmerken, das für das Verfahren wichtig sein könnte?
A: Ich habe nichts mehr zu sagen.
Das Konzept des Protokolls wird zur Durchsicht der Verfahrenspartei vorgelegt.
F: Möchten Sie, dass etwas am Inhalt des Protokolls geändert wird oder wurde alles richtig protokolliert?
A: Es passt alles."
Im Anschluss erließ die Verwaltungsbehörde den im Spruch genannten
Schubhaftbescheid:
Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Mandatsbescheid auf der Ebene des Sachverhaltes entscheidungswesentlich davon aus, dass der BF trotz rechtskräftigen Abschlusses des vom BF initiierten Aufenthaltstitelverfahrens qualifiziert ausreiseunwillig in Österreich verblieben ist und weiterhin einer illegalen Erwerbstätigkeit, und zwar seit 2013, nachging. Er hätte zwar seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gemeldet, sei aber extrem mobil und auch kurz vor Schubhaftverhängung mit dem PKW in Moosburg betreten worden.
All dies würde Fluchtgefahr bedeuten und sei daher die Schubhaft zu verhängen gewesen.
Da der BF der Botschaft vorgeführt worden sei, sei von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ verbunden mit einer zeitnahen Abschiebung auszugehen.
Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus:
"(...) Sein Asylverfahren wurde negativ entschieden. Da es keine Möglichkeit zur Ausreise bzw. Abschiebung gab, wurde dem BF zweimal eine Karte für Geduldete ausgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen hat er daher im September 2015 und nochmals im Oktober 2016 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG eingebracht. Die Behörde hat diesen Aufenthaltstitel aber nicht gewährt. Am 03.03.2019 - der BF teilte Zeitungen aus - wurde der BF festgenommen und dann in Schubhaft genommen."(...) Sein Asylverfahren wurde negativ entschieden. Da es keine Möglichkeit zur Ausreise bzw. Abschiebung gab, wurde dem BF zweimal eine Karte für Geduldete ausgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen hat er daher im September 2015 und nochmals im Oktober 2016 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG eingebracht. Die Behörde hat diesen Aufenthaltstitel aber nicht gewährt. Am 03.03.2019 - der BF teilte Zeitungen aus - wurde der BF festgenommen und dann in Schubhaft genommen.
Die Behörde begründet den dramatischen Eingriff in die persönliche Freiheit damit, dass wer eben Zeitungen verteilt habe und dies eine Schwarzarbeit sei.
Die Behörde begründet den dramatischen Eingriff in die persönliche Freiheit damit, dass er eben Zeitungen verteilt habe und dies eine Schwarzarbeit sei.
Die Behörde argumentiert bereits im Mandatsbescheid vom 03.03.2019, dass von einer "zeitnahen Ausstellung" eines Ersatzreisedokumentes und deiner zeitnahen Abschiebung auszugehen sei.
Der BF wurde Anfang April 2019 der indischen Botschaft vorgeführt. Die Nachfrage der rechtlichen Vertretung, inwiefern die Anhaltung (noch) verhältnismäßig sei, gab die Behörde die nichtsagende Antwort, dass mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen sei.
(...)
Es kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass die belBehörde seitAnfang März von einer "zeitnahen Abschiebung" spricht und an dem auch im Juni noch festgehalten hat - allerdings ohne taugliche Begründung.
Wie auch aus der scharfen, feindseligen Formulierung der Behörde zu schließen ist, hat die Anhaltung im gegenständlichen Fall einen Beugecharakter - das ist freilich gesetzlich nicht zulässig.
II. Beschwerdegründe:römisch zwei. Beschwerdegründe:
II.arömisch zwei.a
Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung:
Der BF hatte zweimal eine Karte für Geduldete. Daher kann es als unstrittig betrachtet werden, dass er aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden kann.
An den Faktoren, die zur Ausstellung von zwei Duldungskarten führte, hat sich nichts geändert. Auch nicht die Vorführung zur indischen Botschaft Anfang April 2019.
Die Anhaltung des BF erweist sich somit als unverhältnismäßig.
II.b.römisch zwei.b.
Der BF ist in Österreich gerichtlich nicht verurteilt worden. Er ist selbsterhaltungsfähig und hat eine ortsübliche Unterkunft. Es ist somit nicht erkennbar, dass es einen besonderen Sicherungsbedarf geben könnte.
Er war an seinem Verfahren immer interessiert, hatte zweimal eine Karte für Geduldete und hat Anträge gem §57 AsylG gestellt. Er hat sich somit dem Verfahren nie entzogen, sondern hat im Gegenteil den Kontakt mit der Behörde stets gesucht und gepflegt.
Der für die Schubhaftnahme erforderliche besondere Sicherungsbedarf fehlt im gegenständlichen Fall.
(...)
II.erömisch zwei.e
Allenfalls könnte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden.
(...) Er war nie flüchtig und hat auch keine behördlichen Termine versäumt.
(...)
IV.römisch vier.
Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise
1. die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie
2. der belBehörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
(...)
Beantragt wird auch, der Behörde die Rückerstattung der Eingabengebühr von € 30 aufzutragen.
(...)
Es wird beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen."
Die Verwaltungsbehörde erstattete im Rahmen ihrer Aktenvorlage eine Stellungnahme am 01.07.2019, bekräftigte nochmals ihren schon im Schubhaftbescheid vertretenen Standpunkt und führte ergänzend aus:
"Bereits am 26.06.2017 wurde ein HRZ-Verfahren aufgrund der negativen Asylentscheidung eingeleitet. Dieses Verfahren musste in Abwesenheit der Partei geführt werden (Untertauchen, Wohnsitz mit Scheinadresse), ebenso mussten die notwendigen Formblätter zur Erlangung des HRZ von Amts wegen ausgefüllt werden.
Nach Schubhaftverhängung am 12.04.2019 wurde Herr XXXX der indischen Botschaft vorgeführt. Der Vorführtermin ergab, dass die von der Partei angegebenen Daten in Indien überprüft werden müssen. Seit dem folgten regelmäßige Urgenzen, die letzte am 24.06.2019.Nach Schubhaftverhängung am 12.04.2019 wurde Herr römisch 40 der indischen Botschaft vorgeführt. Der Vorführtermin ergab, dass die von der Partei angegebenen Daten in Indien überprüft werden müssen. Seit dem folgten regelmäßige Urgenzen, die letzte am 24.06.2019.
Da sich XXXX weigerte, im Zuge des Interviews eine Unterschrift für Vergleichszwecke vorzulegen, bzw sich weigerte die Formblätter persönlich auszufüllen, musste Mitte Juni eine Unterschriftenprobe aus Altakten nachgereicht werden. Es bleibt anzumerken, dass die HRZ Ausstellung bei Indien längere Zeit beanspruchen kann, jedoch gleicht dies keinesfalls einer negativen Antwort der Botschaft.Da sich römisch 40 weigerte, im Zuge des Interviews eine Unterschrift für Vergleichszwecke vorzulegen, bzw sich weigerte die Formblätter persönlich auszufüllen, musste Mitte Juni eine Unterschriftenprobe aus Altakten nachgereicht werden. Es bleibt anzumerken, dass die HRZ Ausstellung bei Indien längere Zeit beanspruchen kann, jedoch gleicht dies keinesfalls einer negativen Antwort der Botschaft.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Am 02.07.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt; die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
"(...)
RI: Wieso verlassen Sie Österreich nicht? Das BVWG hat rechtskräftig negativ Ihr Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden, rechtskräftig bestätigt die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot dem Grunde nach und auch der VWGH hat Ihr
Revision im Sommer 2017 bereits verworfen. Sodass Ihr Verfahren nicht nur rechtskräftig, sondern überhaupt völlig endgültig seit 10.09.2017 (Zustellung der VWGH Entscheidung) finalisiert ist. Wieso bleiben Sie in Österreich?
BF: Ich habe nur 2 Optionen, entweder zurück nach Indien aber nach Indien kann ich nicht gehen, weil es massive Probleme gibt. Die 2. Option ist ein anderes europäisches Land und dort nochmals um Asyl anzusuchen, aber wegen der Fingerabdrücke würde das abgelehnt werden.
RI: Das heißt, freiwillig gehen Sie nicht nach Indien zurück?
BF: Nein. Freiwillig gehe ich nicht nach Indien zurück, ich bin dort auch verurteilt, ich könnte dort auch im Gefängnis landen.
RI: Ist es richtig, Sie sind Zeitungskolporteur?
BF: Ja.
RI: Seit wann üben Sie das aus?
BF: Seit 4 Jahren circa übe ich diesen Beruf aus.
RI: Aber Sie haben keine Erlaubnis dafür? Ist das richtig?
BF: Ich habe eine eigene Firma gegründet und da habe ich die Werbematerialien von der Firma Feibra auch verteilt. Dann ist die Firma Feibra 2018 zugesperrt, dann habe ich ein Transportunternehmen gegründet, aber ich hatte damals kein Geld für den Autokauf.
RI: Wann haben Sie diese Firma gegründet?
BF: Ende 2015, Anfang 2016.
RI: Wann haben Sie die Firma mit der Feibra gegründet?
BF: 2013 im Mai.
RI: Sie wurden niederschriftlich von der Verwaltungsbehörde am 03.03.2019 gefragt und da ist überhaupt keine Rede von diesen Firmengründungen, da haben Sie nur angeführt: ich trage seit 2013 Zeitungen aus.
BF: Ich bin nicht gefragt worden.
RI: Die Frage lautete damals: Was arbeiten Sie hier in Österreich? Was verdienen Sie dabei?
BF: Ich wurde nicht nach dem gefragt, ich bin ja ertappt worden, wie ich Zeitungen ausgetragen habe.
RI: Haben Sie für Ihre Unternehmungsgründungen jemals Steuer bezahlt? Wo sind die Unterlagen? Anmeldungen etc.
BF: Wie ich den Auftrag von der Firma Feibra hatte, bin ich mit dem Fahrrad gefahren und habe das Werbematerial verteilt. Da habe ich 500 Euro monatlich verdient. Ich habe davon auch meine Sozialversicherung bezahlt. Aber ich habe nie einen Steuerbescheid bekommen.
RI: Bei der Einvernahme am 03.03.2019 haben Sie auf die Frage: Sind Sie krankenversichert, nein angegeben. Jetzt sagen Sie, Sie haben eine Versicherung.
BF: Damals hatte ich.
RI: Was heißt damals, bitte eingrenzen.
BF: 2013/2014 war ich für ca. 6 Monate sozialversichert. Seitdem war ich nicht mehr sozialversichert.BF: 2013 aus 2014, war ich für ca. 6 Monate sozialversichert. Seitdem war ich nicht mehr sozialversichert.
RI: Dieses Transportunternehmen, haben Sie das gemeldet?
BF: Ich hatte und habe die Unterlagen für das Transportunternehmen, aber die Firma habe ich stillgelegt, weil ich kein Auto hatte.
RI. Haben Sie das irgendwem angezeigt?
BF: Die Firma hat eigentlich nur auf dem Papier existiert. Ich habe auch keine Aufträge bekommen.
RI: Sie haben gerade gesagt, dass Sie zum Zeitpunkt der Einvernahme am 03.03. erwischt worden sind beim illegalen Zeitungsverkauf. Schon im Oktober 2018 aber wurde mit Ihnen diesbezüglich eine Niederschrift durch die mit der Finanzpolizei aufgenommen. Sie werden erwischt und machen wieder weiter.
BF: Ich habe für einen Afghanen Zeitungen ausgetragen. Ich hatte nicht den direkten Auftrag von der Zeitungsfirma, sondern ein Afghane. Der Afghane hatte die Strafe bei der Finanzpolizei entrichtet. Seitdem habe ich nicht mehr gearbeitet bis Februar. Ab 01.03.2019 habe ich wieder angefangen, Zeitungen zu verkaufen. Ich hatte ja nichts zum Überleben.
RI: Wovon haben Sie in der Zeit Oktober 2018 bis März 2019 gelebt?
BF: Ich habe bei Freunden und Bekannten gelebt und die haben mich versorgt.
RI: Die haben Sie fast ein halbes Jahr lang gratis versorgt?
BF: Ich habe für die gekocht, aufgeräumt, saubergemacht und dafür haben sie mich dort wohnen lassen und essen lassen.
RI: Warum haben Sie dann im März wieder angefangen?
BF: Dann musst e ich wieder ausziehen.
RI. Wieso denn?
BF: Der Freund dem die Wohnung gehörte sagte, der Freund müsse die Wohnung verlassen und deswegen habe auch ich ausziehen müssen.
RI: Wann war das?
BF: Ende Januar/Februar; das genaue Datum weiß ich nicht mehr.
RI: Dann haben Sie diese Wohnung verlassen?
BF: Ja.
RI: Da haben Sie woanders gewohnt?
BF: Ja.
RI: Wenn Sie dann woanders wohnen, wieso sind Sie nach dem Melderegisterauszug an derselben Adresse gemeldet?
BF: Ich war beim Meldeamt und habe mich bei der neuen Adresse angemeldet. XXXX . Da habe ich mich im Februar angemeldet.BF: Ich war beim Meldeamt und habe mich bei der neuen Adresse angemeldet. römisch 40 . Da habe ich mich im Februar angemeldet.
RI: Sie haben Sich am 13.11. angemeldet.
BF: Ich kann mich jetzt nicht erinnern.
RI: Wo waren Sie vorher?
BF: Da war ich in der XXXX . 4 Jahre war ich dort gemeldet.BF: Da war ich in der römisch 40 . 4 Jahre war ich dort gemeldet.
RI: Wann haben Sie diese verlassen?
BF: Ich weiß nicht mehr wann ich diese Wohnung verlassen habe, das war als ich die Arbeit verloren habe und zu Freunden zog.
RI: Sie haben am 13.11. diese Wohnung verlassen, weil Sie sich an der anderen Adresse gemeldet haben. Nehmen wir an, ich ließe Sie frei, wie bestreiten Sie dann Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich gehen nach Hause in die XXXX , dann werde ich wieder Zeitungen austragen oder mit einem Transportunternehmen was anfangen.BF: Ich gehen nach Hause in die römisch 40 , dann werde ich wieder Zeitungen austragen oder mit einem Transportunternehmen was anfangen.
RI: Aber das dürfen Sie nicht.
BF: Zum Überleben muss ich ja was tun.
RI: Jetzt hat es bereits eine Vorführung vor die indische Botschaft gegeben und da ist notiert in der Stellungnahme, dass Sie im Zuge des Interviews, dass Sie sich weigerten die Formblätter auszufüllen und deswegen musste die Verwaltungsbehörde Mitte Juni eine Unterschriftenprobe aus Altakten nachreichen. Diese Unterschrift haben Sie auch nicht geleistet. Warum?
BF: Wie ich bei der indischen Botschaft war, haben die mir keine Fragen gestellt, sondern die haben mich einfach angeschaut und haben mich gefragt, ob ich ein Inder wäre. Daraufhin sagte ich ja, dann haben sie mich gehen lassen und mir keine weiteren Fragen gestellt.
Der BehV gibt dazu an: Normalerweise ist es so, dass dort auch die ausgefüllten Formblätter mit Unterschrift vorgelegt werden. Ich habe nur den Bericht vom 15.04.2019 vor mir, worin die indische Botschaft bestätigt, dass die Daten des BF in Indien überprüft werden. Normalerweise ist es so, dass eine Unterschrift nur nachgefordert wird, wenn die auf dem Formblatt nicht vorhanden ist.
BF: 2014 als ich meinen ersten negativen Bescheid erhalten habe, da war die Polizei bei mir zu Hause. Da haben sie mir einen Brief ausgehändigt und gesagt ich soll ins Polizeikommissariat kommen. Dort haben sie 2 Fotos gemacht und eine Unterschrift von mir genommen.
BehV gibt dazu an: Das Problem ist, dass seit Ende letztem Jahres die indische Botschaft zusätzliche Formblätter für die Erlangung eines HRZ verlangt und auf diesen zusätzlichen Formblättern auch eine Unterschrift vorhanden sein muss.
RI: Wie ist der Stand des HRZ Verfahrens?
BehV: Laut aktuellem Update vom 01.07.2019 wurde nach dem Interview mehrmals bei der indischen Botschaft urgiert. Das war am 18.04.2019, am 30.04.2019, am 21.05.2019, am 31.05.2019, am 06.06.2019 und zuletzt am 24.06.2019. Laut Fachabteilung ist mit einer Antwort aus Delhi erfahrungsgemäß erst nach mehreren Monaten zu rechnen. Bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer, erfolgt eine Rückmeldung aus Indien durchschnittlich nach 3 bis 4 Monaten. Ohne diese Nachweise dauert es ein wenig länger. Da jedoch eine Geburtsurkunde des BF vorliegt, ist es unstrittig, dass die Person tatsächlich indischer Staatsbürger ist und dass es zur Ausstellung eines HRZ kommen wird. Würde der BF eine Reisepasskopie oder Passnummer angeben oder freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, könnte die Schubhaftdauer massiv verkürzt werden. Aus der Sicht der Behörde liegt es einzig und allein am Verhalten des BF, dass die Schubhaftdauer entsprechend andauert.
RI: Im Akt liegt ein Schreiben der indischen Botschaft vom 21.03.2017 auf, wonach der BF sich um einen Pass bemüht hätte. Da ist eine Nummer, allerdings ist die anonymisiert. Warum kann man diese Nummer nicht im kurzen Wege bei der indischen Botschaft erfragen, dann wäre unser Problem schneller gelöst.
BehV: Die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft hat sich in den letzten Monaten verbessert, jedoch auch dahingehend verändert, dass neue bürokratische Hürden installiert wurden.
Es gab eine Änderung bei der Botschaft und auch beim HRZ Prozedere, sodass alle anhängigen HRZ Verfahren neu eingebracht werden mussten seitens der Behörde.
BF: An meine Reisepassnummer kann ich mich nicht erinnern und außerdem, wie vorhin erwähnt, ich fürchte mich um mein Leben.
BehV: Aus Sicht der Verwaltungsbehörde ist mit einer Zustimmung zu rechnen.
RI: Wie viele Inder wurden im letzten Jahr und heuer abgeschoben?
Die Verhandlung wird für die Ermittlung Beispiel wie viele Inder im Jahr 2018 und 2019 tatsächlich abgeschoben wurden, für die Dauer von einer halben Stunde unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 11:00 Uhr fortgesetzt.
BehV gibt an: Laut Auskunft der Fachabteilung für die Erlangung von Heimreisezertifikaten wurden im Jahr 2018 26 Heimreisezertifikate ausgestellt und im Jahr 2019 bisher 3 Heimreisezertifikate ausgestellt. Die geringe Anzahl der HRZ Ausstellungen im Jahr 2019 ist vor allem darauf zurückzuführen, dass es im Mai 2019 einen Konsulwechsel bei der indischen Botschaft gab und der alte Konsul nicht mehr das Engagement in der letzten Zeit vor dem Wechsel gezeigt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Interviewtermin am 12.04.2019 der HRZ Antrag des BF von der indischen Botschaft angenommen wurde. Hätte es Probleme mit dem Antrag gegeben, dann wäre der Antrag direkt dort zurückgewiesen worden. Dies war nicht der Fall. Zudem wurde bestätigt, dass die Daten des BF in Indien überprüft werden. Dass nachträglich eine Unterschriftenprobe nachgereicht werden musste, ist höchstwahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die indischen Behörden im Heimatland dies noch zusätzlich eingefordert haben. Ich möchte auch auf einen ähnlichen
Fall verweisen: ein indischer Staatsbürger, der am 14.11.2018 von der RD Wien in Schubhaft genommen wurde, der über keinen Reisepass und auch keine Geburtsurkunde verfügte und für den erst am 11.06.2019 eine Zustimmung von der indischen Botschaft gegeben wurde. Diese Person wurde dann am 21.06.2019 nach Indien abgeschoben. Die IFA Zahl dieser Person lautet 560816010. Die Person befand sich von Mitte November 2018 bis zum Abschiebetermin am 21.06.2019 in Schubhaft.
Dem BF wurde diese Passage ausdrücklich rückübersetzt.
BF: dazu möchte ich nichts sagen.
RV an BehV: War in dem Vergleichsfall der BF auch 2 Mal mit einer Duldungskarte geduldet?Regierungsvorlage an BehV: War in dem Vergleichsfall der BF auch 2 Mal mit einer Duldungskarte geduldet?
BehV: Der Vergleichsfall handelt es sich um eine Person die seit 2011 im Bundesgebiet aufhältig war. Im Vergleichsfall wurden 4 Asylanträge gestellt. Eine Duldung ist aus dem System nicht ersichtlich.
BehV: Mit dem Vergleichsfall möchte ich nur aufzeigen, dass die Abschiebung prinzipiell nach Indien möglich ist und dass zwar mit einer entsprechenden Schubhaftdauer zu rechnen ist aber mit einer Realisierung am Ende steht. Der Umstand, dass "nur" 3 HRZ ausgestellt wurden, ist darauf zurückzuführen, dass es diesen Konsulwechsel gab und die bessere Zusammenarbeit ist vor allem darin zu sehen, dass nun häufiger Interviewtermine stattfinden und mehr Daten nach Indien zur Überprüfung geschickt werden.
RV bring vor: Der BF wurde am 12.04.2019 der indischen Botschaft vorgeführt. Dies stellt eine Amtshandlung dar. Ich hätte erwartet, dass es zu dieser Amtshandlung einen zuständigen Beamten gibt, der namhaft gemacht werden kann und auch ein Protokoll dieser Amtshandlung. Ich habe aber heute nur von einem Bericht gehört. Es wäre wichtig, ob im Rahmen dieser Amtshandlung die indische Botschaft darauf angesprochen wurde, dass es offensichtlich eine Passnummer gibt, die aber unkenntlich gemacht wurde. Am 03.06.2019 hat die RV eine Antwort von Hr. XXXX erhalten, nämlich bezüglich der Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und es steht lediglich in der Antwort drinnen, dass seitens des BFA auf Grund der Geburtsurkunde mit einer zeitnahen HRZ Ausstellung gerechnet werden könne. Die unkenntliche Passnummer wird nicht einmal erwähnt und dann wird in den Raum gestellt, dass der Fremde jederzeit freiwillig nach Indien zurückkehren könne. Mir ist nicht klar, wie er das machen soll.Regierungsvorlage bring vor: Der BF wurde am 12.04.2019 der indischen Botschaft vorgeführt. Dies stellt eine Amtshandlung dar. Ich hätte erwartet, dass es zu dieser Amtshandlung einen zuständigen Beamten gibt, der namhaft gemacht werden kann und auch ein Protokoll dieser Amtshandlung. Ich habe aber heute nur von einem Bericht gehört. Es wäre wichtig, ob im Rahmen dieser Amtshandlung die indische Botschaft darauf angesprochen wurde, dass es offensichtlich eine Passnummer gibt, die aber unkenntlich gemacht wurde. Am 03.06.2019 hat die Regierungsvorlage eine Antwort von Hr. römisch 40 erhalten, nämlich bezüglich der Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und es steht lediglich in der Antwort drinnen, dass seitens des BFA auf Grund der Geburtsurkunde mit einer zeitnahen HRZ Ausstellung gerechnet werden könne. Die unkenntliche Passnummer wird nicht einmal erwähnt und dann wird in den Raum gestellt, dass der Fremde jederzeit freiwillig nach Indien zurückkehren könne. Mir ist nicht klar, wie er das machen soll.
BehV: Würde der BF Kontakt aufnehmen mit einer Rückkehrberatungsorganisation - VMÖ - und würde er dort seinen Wunsch äußern, freiwillig ins Heimatland zurückzukehren, dann wäre eine schneller HRZ Erlangung über diese Organisationen möglich.
RV gibt dazu an: Ich glaube nicht, dass das so automatisch geht, wie der BehV vorbrachte.Regierungsvorlage gibt dazu an: Ich glaube nicht, dass das so automatisch geht, wie der BehV vorbrachte.
RV an BF: Ist es richtig, dass Sie 2 Mal eine Karte für Geduldete hatten?Regierungsvorlage an BF: Ist es richtig, dass Sie 2 Mal eine Karte für Geduldete hatten?
BF: Ja.
RV: Konnte Ihnen die Behörde erklären, dass bei Ihnen die gesetzliche Position des Geduldeten weggefallen ist?Regierungsvorlage, Konnte Ihnen die Behörde erklären, dass bei Ihnen die gesetzliche Position des Geduldeten weggefallen ist?
Festgestellt wird, dass der BF vom 09.10.2014 bis 08.10.2015 geduldet war. Ebenso vom 06.11.2015 bis 05.11.2016. Der BF brachte einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ein und der wurde rechtskräftig abgewiesen.
BehV gibt an, dass die Duldung ja nur erteilt wurde, weil die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft nicht gut funktionierte und deshalb damals mit einer zeitnahen Abschiebung nicht zu rechnen war.
BehV gibt an, dass die Geburtsurkunde erst mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorgelegt wurde. Das war am 15.09.2015.
RV bringt vor, dass der BF sich doch kooperativ zeigte, indem er eine Geburtsurkunde vorlegte.Regierungsvorlage bringt vor, dass der BF sich doch kooperativ zeigte, indem er eine Geburtsurkunde vorlegte.
RV: Bis 05.11.2016 ging die Behörde offensichtlich davon aus, dass die Rückführung nicht möglich ist.Regierungsvorlage, Bis 05.11.2016 ging die Behörde offensichtlich davon aus, dass die Rückführung nicht möglich ist.
BehV an BF: Eine aktuelle Sozialversicherungsabfrage mit heutigem Datum hat ergeben, dass Sie in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt über eine Sozialversicherung verfügte. Wie passt das mit Ihrer heutigen Aussage, wonach Sie für einen kleinen Zeitraum doch sozialversichert waren, zusammen?
BF: Ich bin nie danach gefragt worden, ob ich sozialversichert bin oder nicht.
BehV: Insgesamt sind Sie 9 Mal in Österreich selbstständig umgezogen, u.a. von Klagenfurt nach Linz, von Linz nach Klagenfurt, von Klagenfurt wieder nach Linz. Warum?
BF: Ich hatte Freunde und Bekannte in Linz und dachte mir, vielleicht kann man Arbeit finden. Zum Zwecke der Arbeitssuche bin ich dorthin gezogen.
BehV: Vom 23.03.2016 bis 13.11.2018 waren Sie in Klagenfurt in der XXXX gemeldet. Laut dem ZMR Auszug wird für diesen Zeitraum als Unterkunftgeber Hr. XXXX angeführt, also Sie selber.BehV: Vom 23.03.2016 bis 13.11.2018 waren Sie in Klagenfurt in der römisch 40 gemeldet. Laut dem ZMR Auszug wird für diesen Zeitraum als Unterkunftgeber Hr. römisch 40 angeführt, also Sie selber.
BF: Nachdem die anderen ausgezogen waren, habe ich den Vertrag übernommen und
deswegen bin ich Unterkunftgeber. Ich habe für meinen Aufenthaltstitel einen Vertrag gebraucht.
RI: Aber der Vermieter muss unterschreiben und Sie sind der Mieter.
BF: Der Vertrag war dann eben auf meinen Namen. Ich war dann also auf einmal auch Vermieter.
RI: Wer war dann der Mieter? Haben dann Leute außer Ihnen auch dort gewohnt?
BF: Ja. Ich habe dann andere Bekannte, die bei mir gewohnt haben. Dann haben die einen Teil der Miete bezahlt an mich.
RI: Wie viel von der gesamten Miete haben Sie für sich behalten?
BF: Das was die anderen bezahlt haben, habe ich zusammen mit meinem Anteil weitergegeben.
RI: An wen?
BF: An den Eigentümer der Wohnung.
RI: Wieso scheint dann nicht der Eigentümer der Wohnung als Unterkunftgeber auf, sondern Sie?
BF: Ich wollte den Visumantrag einreichen und deswegen habe ich den Vertrag auf meinen Namen schreiben lassen.
RI: Obwohl Sie die Position gar nicht haben?
RI: Nach dem Auszug der Freunde sind Sie im Mietvertrag Vermieter. Ist das richtig?
Der BF beantwortet die Frage nicht und versucht herumzureden. Nach langem Herumreden gibt der BF an: Ja, ich war der Vermieter.
RI: Sie haben kein Entgelt erhalten und weiter an den Eigentümer entrichtet.
BF: Ich habe nichts verdient. Das floss an die Eigentümerin der Wohnung.
RI: Das ganze haben Sie wegen dem Aufenthaltstitel gemacht?
BF: Ja.
RI: Dann haben Sie die Behörde massiv getäuscht.
Keine Frage des BehV.
RV bringt vor, dass, wenn der BF eine Wohnung mietet auf seinen eigenen Namen, erkenne ich daran nichts Falsches.Regierungsvorlage bringt vor, dass, wenn der BF eine Wohnung mietet auf seinen eigenen Namen, erkenne ich daran nichts Falsches.
RV: Das mit dem Mietvertrag ist in Wahrheit ohne Bedeutung, das ist eine große Wolke, wir kennen alle den Wortlaut des Vertrages nicht, wir kenne alle nicht die Eigentümerin, wir stellen alle miteinander Mutmaßungen auf. Was im Übrigen herzlich wenig mit der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft zu tun hat.Regierungsvorlage, Das mit dem Mietvertrag ist in Wahrheit ohne Bedeutung, das ist eine große Wolke, wir kennen alle den Wortlaut des Vertrages nicht, wir kenne alle nicht die Eigentümerin, wir stellen alle miteinander Mutmaßungen auf. Was im Übrigen herzlich wenig mit der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft zu tun hat.
RV: Eine Frage wurde mir noch nicht beantwortet: Gibt es ein Protokoll über die Amtshandlung der Vorführung am 12.04.2019 und wurde die indische Behörde darauf angesprochen, dass es eine Reisepassnummer gibt?Regierungsvorlage, Eine Frage wurde mir noch nicht beantwortet: Gibt es ein Protokoll über die Amtshandlung der Vorführung am 12.04.2019 und wurde die indische Behörde darauf angesprochen, dass es eine Reisepassnummer gibt?
BehV: Es gibt den Bericht vom 15.04.2019. Darin werden u.a. Detailinformationen zu den vorgeführten Personen aufgeführt. Beim BF findet sich der Eintrag, dass seine Daten in Indien überprüft werden, ob die Reisepassdaten behandelt wurden, geht nicht aus dem Bericht hervor. Es gibt kein Papier, das als Protokoll bezeichnet wird, es gibt den Bericht. Auf dem Bericht ist der Berichtersteller und alle anwesenden Personen, auch der Vertreter der Behörde aufgelistet.
RV: Gibt es einen Leiter der Amtshandlung?Regierungsvorlage, Gibt es einen Leiter der Amtshandlung?
BehV: Als Leiter scheint niemand auf.
RV: Ich stelle fest, dass es keinen Leiter der Amtshandlung gibt.Regierungsvorlage, Ich stelle fest, dass es keinen Leiter der Amtshandlung gibt.
Nach Rückübersetzung des bisherigen VH-Protokolls
BF: Ich verstehe bis heute nicht, warum die anderen Inder und Pakistani den § 57a Aufenthaltstitel erhalten haben und ich nicht. Die haben dann auch später noch die Rot-Weiß-Rot Karte bekommen.BF: Ich verstehe bis heute nicht, warum die anderen Inder und Pakistani den Paragraph 57 a, Aufenthaltstitel erhalten haben und ich nicht. Die haben dann auch später noch die Rot-Weiß-Rot Karte bekommen.
RI: Wie viel Vermögen/Barmittel haben Sie?
BF: Ich habe 400 bis 500 Euro auf meinem Konto.
BehV: Ich beantrage den Verhandlungsaufwand.
RV: Hinsichtlich der Kostenanträge verweise ich auf die Beschwerde. Ich beantrage für den Fall einer negativen Entscheidung die ordentliche Revision zuzulassen.Regierungsvorlage, Hinsichtlich der Kostenanträge verweise ich auf die Beschwerde. Ich beantrage für den Fall einer negativen Entscheidung die ordentliche Revision zuzulassen.
Die Verhandlung wird für 20 Minuten unterbrochen.
Im Anschluss daran wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 13 02.085-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde gem. § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob er fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 13 02.085-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde gem. Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob er fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013, Zl. C4 433.573-1/2013/2E wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 14.05.2013 wurde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung durchsetzbar und rechtskräftig.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013, Zl. C4 433.573-1/2013/2E wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 14.05.2013 wurde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung durchsetzbar und rechtskräftig.
Am 09.09.2015 brachte der BF persönlich bei der Regionaldirektion Kärnten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG 2005 ein.Am 09.09.2015 brachte der BF persönlich bei der Regionaldirektion Kärnten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz 2 Ziffer 1 AsylG 2005 ein.
Der Beschwerdeführer legte in diesem Verfahren eine Geburtsurkunde im Original samt beglaubigter Übersetzung, aber kein Reisedokument, vor.
Mit Verbesserungsauftrag vom 15.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen seinen Antrag entsprechend zu komplettieren, bzw. zu begründen, aus welchen Gründen ihm die Beibringung eines Reisedokumentes unmöglich oder nicht zumutbar ist, widrigenfalls sein Anbringen nicht behandelt und gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen würde.Mit Verbesserungsauftrag vom 15.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen seinen Antrag entsprechend zu komplettieren, bzw. zu begründen, aus welchen Gründen ihm die Beibringung eines Reisedokumentes unmöglich oder nicht zumutbar ist, widrigenfalls sein Anbringen nicht behandelt und gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen würde.
Da der Beschwerdeführer kein Reisedokument in Vorlage brachte - laut Schreiben der indischen Botschaft vom 21.03.2017 bemühte sich der BF aber um die Ausstellung eines Passes bei der indischen Botschaft - wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 30.09.2015, Zl 830208503-151309096, gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 AsylG zurückgewiesen und erwuchs am 20.10.2015 in Rechtskraft.Da der Beschwerdeführer kein Reisedokument in Vorlage brachte - laut Schreiben der indischen Botschaft vom 21.03.2017 bemühte sich der BF aber um die Ausstellung eines Passes bei der indischen Botschaft - wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 30.09.2015, Zl 830208503-151309096, gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2 AsylG zurückgewiesen und erwuchs am 20.10.2015 in Rechtskraft.
Der BF war vom 09.10.2014 bis 08.10.2015 und vom 06.11.2015 bis 05.11.2016 bis "geduldet". Die Duldung wurde nur erteilt, weil die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft zu den damaligen Zeitpunkten nicht gut funktionierte und deshalb damals mit einer zeitnahen Abschiebung nicht zu rechnen war.
Am 17.10.2016 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG bei der Regionaldirektion Kärnten ein. Auch dieser Antrag wurde gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 11. Oktober 2017 in Rechtskraft II. Instanz.Am 17.10.2016 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG bei der Regionaldirektion Kärnten ein. Auch dieser Antrag wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 11. Oktober 2017 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz.
Der Beschwerdeführer verweigerte trotzdem die Ausreise und blieb bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt in Österreich. Der Beschwerdeführer "versteht bis heute nicht, warum die anderen Inder und Pakistani den § 57a Aufenthaltstitel erhalten haben und ich nicht. Die haben dann auch später noch die Rot-Weiß-Rot Karte bekommen".Der Beschwerdeführer verweigerte trotzdem die Ausreise und blieb bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt in Österreich. Der Beschwerdeführer "versteht bis heute nicht, warum die anderen Inder und Pakistani den Paragraph 57 a, Aufenthaltstitel erhalten haben und ich nicht. Die haben dann auch später noch die Rot-Weiß-Rot Karte bekommen".
Der Beschwerdeführer verdiente seinen Lebensunterhalt seit 6 Jahren durch Schwarzarbeit und wurde bereits mehrmals von der Finanzpolizei wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anzeige gebracht. Zumindest seit vier Jahren ist der Beschwerdeführer Zeitungskolporteur.
Der Beschwerdeführer ist zum Zwecke der Betreibung von Schwarzarbeit mehrfach in Österreich herumgezogen und zwar zwischen Linz und Klagenfurt.
Im Falle seiner Freilassung aus der Schubhaft würde der Beschwerdeführer neuerlich Schwarzarbeit verrichten - "Zum Überleben muss ich ja was tun".
Im Zuge seiner letzten Betretung bei einer Schwarzarbeit im Gemeindegebiet Moosburg am 22.10.2018 wurde er von der Polizei eindringlich darauf hingewiesen, dass er zur Ausreise verpflichtet ist.
Am 03.03.2019 gegen 04:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aber erneut von Beamten der Polizeiinspektion Moosburg beim Verteilen einer Tageszeitung betreten. Eine Überprüfung im Sozialversicherungssystem ergab, dass er weiter keiner gemeldeten Beschäftigung nachgeht.
Der Beschwerdeführer war vom 23.03.2016 bis 13.11.2018 in Klagenfurt in der XXXX und vom 13.11.2018 bis 06.03.2019 in der XXXX polizeilich gemeldet. In der XXXX ist laut ZMR der Beschwerdeführer selbst als Unterkunftgeber angeführt. Der Beschwerdeführer gab aber in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, die Wohnung in der XXXX erst Ende Jänner/Februar verlassen zu haben.Der Beschwerdeführer war vom 23.03.2016 bis 13.11.2018 in Klagenfurt in der römisch 40 und vom 13.11.2018 bis 06.03.2019 in der römisch 40 polizeilich gemeldet. In der römisch 40 ist laut ZMR der Beschwerdeführer selbst als Unterkunftgeber angeführt. Der Beschwerdeführer gab aber in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, die Wohnung in der römisch 40 erst Ende Jänner/Februar verlassen zu haben.
Der Beschwerdeführer hatte also die Behörden über seinen tatsächlichen Aufenthalt ab November 2018 getäuscht.
Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Meldebehörde und der im gegenständlichen Verfahren beteiligten Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Meldeadresse XXXX als Unterkunftgeber geriert, obwohl er selbst nur Mieter wie die anderen im Mietvertrag angeführten Personen war; dies weil er "für meinen Aufenthaltstitel einen Vertrag gebraucht habe". Der Beschwerdeführer hatte aber nicht einmal eine vermieterähnliche Stellung; er fungierte lediglich als Zahlstelle in Bezug auf die anderen Mieter, deren Mietzahlungen er an den Vermieter, den Eigentümer der Wohnung, weitergab. Der Beschwerdeführer selbst erhielt dafür kein Entgelt.Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Meldebehörde und der im gegenständlichen Verfahren beteiligten Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Meldeadresse römisch 40 als Unterkunftgeber geriert, obwohl er selbst nur Mieter wie die anderen im Mietvertrag angeführten Personen war; dies weil er "für meinen Aufenthaltstitel einen Vertrag gebraucht habe". Der Beschwerdeführer hatte aber nicht einmal eine vermieterähnliche Stellung; er fungierte lediglich als Zahlstelle in Bezug auf die anderen Mieter, deren Mietzahlungen er an den Vermieter, den Eigentümer der Wohnung, weitergab. Der Beschwerdeführer selbst erhielt dafür kein Entgelt.
Der Beschwerdeführer hat also in diesem Zusammenhang gegenüber den Behörden über seine Wohnungssituation wissentlich falsche Angaben gemacht, da nach §1 Abs. 2 MeldeG "Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt".Der Beschwerdeführer hat also in diesem Zusammenhang gegenüber den Behörden über seine Wohnungssituation wissentlich falsche Angaben gemacht, da nach §1 Absatz 2, MeldeG "Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt".
Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2019 festgenommen und nach seiner niederschriftlichen Befragung mittels des im Spruch angeführten Mandatsbescheides in Schubhaft genommen.
Im Zuge der Identitätsfeststellung wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2011 unter Vorlage seines Reisepasses ein Visum bei der Österreichischen Botschaft in seinem Herkunftsstaat beantragt hatte. Sein Antrag wurde abgelehnt.
Der BF ist im Besitze einer originalen indischen Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung. Der Beschwerdeführer hat diese Geburtsurkunde erst mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, und zwar am 15.09.2015, vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist qualifiziert ausreiseunwillig; zuletzt betonte er seine Ausreiseunwilligkeit in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2019: "Freiwillig gehe ich nicht nach Indien zurück".
Es besteht also erhebliche Fluchtgefahr.
Hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist laut Fachabteilung der Verwaltungsbehörde mit einer Antwort aus Delhi erfahrungsgemäß erst nach mehreren Monaten zu rechnen. Bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder Passnummer, erfolgt eine Rückmeldung aus Indien durchschnittlich nach 3 bis 4 Monaten. Ohne diese Nachweise dauert es ein wenig länger. Entsprechend der Auskunft der Fachabteilung für die Erlangung von Heimreisezertifikaten wurden im Jahr 2018 26 Heimreisezertifikate ausgestellt und im Jahr 2019 bisher 3 Heimreisezertifikate ausgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Vorführung vor die indische Botschaft am 12.04.2019 als indischer Staatsangehöriger identifiziert; seine persönlichen Daten müssen erst in Indien verifiziert werden. Jedenfalls wurde beim Interviewtermin am 12.04.2019 der HRZ Antrag der Verwaltungsbehörde von der indischen Botschaft angenommen. Hätte es Probleme mit dem Antrag gegeben, dann wäre der Antrag direkt dort zurückgewiesen worden.
Da eine Geburtsurkunde des BF vorliegt, ist es sehr wahrscheinlich, dass es zur Ausstellung eines HRZ kommen wird.
Die Verwaltungsbehörde hat nach dem Interview des Beschwerdeführers bei der indischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mehrmals bei der indischen Botschaft urgiert, nämlich am 18.04.2019, 30.04.2019, 21.05.2019, 31.05.2019, 06.06.2019 und zuletzt am 24.06.2019.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder nennenswerte soziale Bezugspunkte - seine Eltern, mit denen er im telefonischen Kontakt steht, leben in Indien.
Der Beschwerdeführer hat 400 - 500 € auf seinem Konto.
Beweiswürdigung:
Nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war das Verfahrensergebnis der Verwaltungsbehörde, welches zur Schubhaftanordnung führte, zu bestätigen, da der BF nicht nur bestätigte, dass er seinen Lebensunterhalt mit massiver Schwarzarbeit bestreitet, sondern auch mehrfach unglaubwürdige Angaben zu seiner Wohnsituation tätigte:
So führte der BF aus, dass er die aktuelle Wohnung (in Klagenfurt) in der XXXX erst "Ende Januar/Februar" bezogen habe und vorher an einem anderen Wohnort gemeldet gewesen sei, was aber nicht den Daten im zentralen Melderegisterauszug entspricht: Dort scheint diese Meldeadresse des BF bereits seit 13.11.2018 als Wohnadresse auf. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruches zog sich der Beschwerdeführer auf die bloße Antwort, er könne sich nicht erinnern, zurück, was aber wiederum nicht überzeugend erscheint, da es sich um keinen weit zurückliegenden Zeitraum handelt.So führte der BF aus, dass er die aktuelle Wohnung (in Klagenfurt) in der römisch 40 erst "Ende Januar/Februar" bezogen habe und vorher an einem anderen Wohnort gemeldet gewesen sei, was aber nicht den Daten im zentralen Melderegisterauszug entspricht: Dort scheint diese Meldeadresse des BF bereits seit 13.11.2018 als Wohnadresse auf. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruches zog sich der Beschwerdeführer auf die bloße Antwort, er könne sich nicht erinnern, zurück, was aber wiederum nicht überzeugend erscheint, da es sich um keinen weit zurückliegenden Zeitraum handelt.
Diese Widersprüchlichkeit lässt den unglaubwürdigen Beschwerdeführer in einem wenig vertrauenswürdigen Licht erscheinen.
Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die XXXX gegenüber den Behörden, den Tatsachen widerstreitend - er war bloßer Mieter (ohne jede Unterkunftgeberfunktion) -, als Unterkunftgeber gerierte, wie im ZMR aufscheint, weil er dies für die Erlangung eines Aufenthaltstitels für notwendig hielt, lässt den Beschwerdeführer als vertrauensunwürdig erscheinen.Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die römisch 40 gegenüber den Behörden, den Tatsachen widerstreitend - er war bloßer Mieter (ohne jede Unterkunftgeberfunktion) -, als Unterkunftgeber gerierte, wie im ZMR aufscheint, weil er dies für die Erlangung eines Aufenthaltstitels für notwendig hielt, lässt den Beschwerdeführer als vertrauensunwürdig erscheinen.
Der Eindruck der mangelnden sozialen Verankerung verdichtete sich weiterhin, als der BF nicht nur angab, illegal als Zeitungskolporteur tätig gewesen zu sein, sondern auch ein Transportunternehmen und für die Firma Feibra als Prospektverteiler gearbeitet zu haben. All dies ohne entsprechende behördliche Genehmigungen.
Ob der Beschwerdeführer vier Jahre lang - Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - oder sechs Jahre (Schubhafteinvernahme) lang Schwarzarbeit als Zeitungskolporteur verrichtete, ist insofern nicht so bedeutend, als jedenfalls feststeht, dass er die ganze Zeit seines Aufenthaltes nicht legal arbeitete, wie der Vertreter der Verwaltungsbehörde überzeugend anführte:
"BehV: Eine aktuelle Sozialversicherungsabfrage mit heutigem Datum hat ergeben, dass Sie in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt über eine Sozialversicherung verfügte. Wie passt das mit Ihrer heutigen Aussage, wonach Sie für einen kleinen Zeitraum doch sozialversichert waren, zusammen?"
Die von der Verwaltungsbehörde schon im Bescheid angeführte Mobilität des BF fand in seinen Angaben in der heutigen Verhandlung ihre Bestätigung, indem er z.B. anführte, auch nach Linz gezogen zu sein; dies um neuerlich Schwarzarbeit zu leisten.
Die Verrichtung von Schwarzarbeit stellt überhaupt den zentralen Punkt der Lebensführung des Beschwerdeführers dar - so gab er auch auf die Frage, was er im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft ausdrücklich an:
"BF: Dann werde ich wieder Zeitungen austragen oder mit einem Transportunternehmen was anfangen.
RI: Aber das dürfen Sie nicht.
BF: Zum Überleben muss ich ja was tun."
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der BF auch noch ausdrücklich bekräftigt, nicht nach Indien freiwillig zurückzukehren, sodass jedenfalls die Gefahr besteht, dass der BF ihn drohende Abschiebemaßnahmen zumindest zu erschweren versuchte und versucht.
Die Verwaltungsbehörde hatte zu Recht wegen der erheblichen Fluchtgefahr kein gelinderes Mittel angewandt.
Der BF hatte zwar eine Geburtsurkunde vorgelegt und sich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, dies aber zu einem Zeitpunkt, als er noch offensichtlich der Ansicht war, (jedenfalls) einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wie seiner auch noch in der Verhandlung gezeigten Verwunderung zu entnehmen ist:
"Ich verstehe bis heute nicht, warum die anderen Inder und Pakistani den § 57a Aufenthaltstitel erhalten haben und ich nicht. Die haben dann auch später noch die Rot-Weiß-Rot Karte bekommen.""Ich verstehe bis heute nicht, warum die anderen Inder und Pakistani den Paragraph 57 a, Aufenthaltstitel erhalten haben und ich nicht. Die haben dann auch später noch die Rot-Weiß-Rot Karte bekommen."
In diesem Sinne kann in der Vorlage der Geburtsurkunde und der Bemühung um einen Reisepass keine Kooperationsbereitschaft im aktuellen Stadium der Durchführung seiner Abschiebung nach Indien gesehen werden.
Im Falle der Freilassung des BF würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder in welcher Form auch immer, einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen und im Falle seines Aufgriffes mit größter Wahrscheinlichkeit untertauchen.
Die Verwaltungsbehörde konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend dartun, dass Abschiebungen nach Indien prinzipiell möglich sind - 26 Abschiebungen im Vorjahr, 3 bisher - und dass die gegenständliche Anhaltung in Schubhaft in Bezug auf die Dauer nicht unverhältnismäßig ist - der Vertreter der Verwaltungsbehörde hat dies mit einem konkreten Vergleichsfall ausreichend dargelegt:
BehV: (...) Ich möchte auch auf einen ähnlichen Fall verweisen: ein indischer Staatsbürger, der am 14.11.2018 von der RD Wien in Schubhaft genommen wurde, der über keinen Reisepass und auch keine Geburtsurkunde verfügte und für den erst am 11.06.2019 eine Zustimmung von der indischen Botschaft gegeben wurde. Diese Person wurde dann am 21.06.2019 nach Indien abgeschoben. Die IFA Zahl dieser Person lautet 560816010. Die Person befand sich von Mitte November 2018 bis zum Abschiebetermin am 21.06.2019 in Schubhaft.
(...)
RV an BehV: War in dem Vergleichsfall der BF auch 2 Mal mit einer Duldungskarte geduldet?Regierungsvorlage an BehV: War in dem Vergleichsfall der BF auch 2 Mal mit einer Duldungskarte geduldet?
BehV: Der Vergleichsfall handelt es sich um eine Person die seit 2011 im Bundesgebiet aufhältig war. Im Vergleichsfall wurden 4 Asylanträge gestellt. Eine Duldung ist aus dem System nicht ersichtlich.
BehV: Mit dem Vergleichsfall möchte ich nur aufzeigen, dass die Abschiebung prinzipiell nach Indien möglich ist und dass zwar mit einer entsprechenden Schubhaftdauer zu rechnen ist aber mit einer Realisierung am Ende steht. Der Umstand, dass "nur" 3 HRZ ausgestellt wurden, ist darauf zurückzuführen, dass es diesen Konsulwechsel gab und die bessere Zusammenarbeit ist vor allem darin zu sehen, dass nun häufiger Interviewtermine stattfinden und mehr Daten nach Indien zur Überprüfung geschickt werden.
Im Fall des Beschwerdeführers ist die Realisierung der Abschiebung nach Indien auch noch im Hinblick auf das Vorliegen einer Geburtsurkunde im Original sehr wahrscheinlich; im Übrigen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Vorführung vor die indische Botschaft als indischer Staatsangehöriger identifiziert.
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Da gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung - siehe Sachverhalt - besteht, hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG - Sicherung der Abschiebung - angeordnet.Da gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung - siehe Sachverhalt - besteht, hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG - Sicherung der Abschiebung - angeordnet.
Nach den angeführten Bestimmungen ist die Schubhaftanordnung von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Indien).
Wie die Verwaltungsbehörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend darlegte, ist die Abschiebung nach Indien nicht nur ganz allgemein möglich und realistisch, sondern geradezu im gegenständlichen Fall wegen des Vorliegens einer Geburtsurkunde (im Original) sehr wahrscheinlich.
Die Verwaltungsbehörde ist auch weiterhin um die Beschaffung eines HRZ bemüht, wie die im Sachverhalt festgehaltenen Urgenzen belegen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwarGemessen also an §76 Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar
* völliges Fehlen an Vertrauenswürdigkeit wegen mehrfacher irreführender Angaben zur Wohnungssituation;
* große Mobilität, um Schwarzarbeit zu verrichten;
* sechsjährige Verrichtung von Schwarzarbeit
* partout Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen
zutreffen, wie die Verwaltungsbehörde bereits richtig herausarbeitete und sich jedenfalls in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet im Ergebnis die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus, da, wie die Verwaltungsbehörde bereits zutreffend anführte, die Beschwerdeführerin nicht nur über zu wenige Mittel verfügte, sondern weil auch, wie gleichfalls bereits angemerkt, erhebliche Fluchtgefahr vorlag.Im vorliegenden Fall scheidet im Ergebnis die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus, da, wie die Verwaltungsbehörde bereits zutreffend anführte, die Beschwerdeführerin nicht nur über zu wenige Mittel verfügte, sondern weil auch, wie gleichfalls bereits angemerkt, erhebliche Fluchtgefahr vorlag.
Gerade wegen des Umstandes des Beharrens auf Schwarzarbeit - "Zum Überleben muss ich ja was tun" - und der damit verbundenen Gefahr des Untertauchens, kam und kommt auch aktuell kein gelinderes Mittel in Frage.
Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig.
Im Ergebnis stellt sich daher der in Beschwerde gezogene Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung als rechtmäßig dar und war die Beschwerde abzuweisen.
Spruchpunkt A) II. (Fortsetzung der Anhaltung):Spruchpunkt A) römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Rechtlich gesehen bedeutet die unter Spruchpunkt I. zusammengefassten Sachverhaltsparameter das Erfülltsein des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG; die vom BF immer wieder aufgenommenen Schwarzarbeiten zeigen, wie wenig er in Österreich sozial und rechtlich verankert ist und ist daher insofern § 76 Abs. 3 Z 9 FPG anzuwenden.Rechtlich gesehen bedeutet die unter Spruchpunkt römisch eins. zusammengefassten Sachverhaltsparameter das Erfülltsein des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG; die vom BF immer wieder aufgenommenen Schwarzarbeiten zeigen, wie wenig er in Österreich sozial und rechtlich verankert ist und ist daher insofern Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG anzuwenden.
Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken:
Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall auch noch eine Geburtsurkunde vorliegt, ist daher sehr wahrscheinlich, dass die Schubhaftmaximaldauer bei weitem unterschritten wird, wie auch der von der Verwaltungsbehörde in der Verhandlung dargestellte Vergleichsfall belegt.
In diesem Sinne war die Fortsetzung der Schubhaft auch auszusprechen.
Zu Spruchpunkt A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt A) III. war daher das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt A) IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt A) römisch drei. war daher das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt A) römisch vier.).
Zu Spruchpunkt A) V. (Verfahrenshilfeantrag/Befreiung von der Eingabengebühr):Zu Spruchpunkt A) römisch fünf. (Verfahrenshilfeantrag/Befreiung von der Eingabengebühr):
Der seit 1. Jänner 2017 geltende, mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 eingefügte § 8a VwGVG lautet auszugsweise:Der seit 1. Jänner 2017 geltende, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, eingefügte Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise:
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 -
"enthält § 52 BFA-VG für bestimmte Verfahren, wie auch für das Schubhaftbeschwerdeverfahren, nähere Regelungen betreffend die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsberaters, dessen Anforderungsprofil in § 48 BFA-VG im Einzelnen umschrieben ist, (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, in dem Punkt 2. der Entscheidungsgründe in Rz 26 dahin zusammengefasst wurde, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach dem FrÄG 2015 gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf)."enthält Paragraph 52, BFA-VG für bestimmte Verfahren, wie auch für das Schubhaftbeschwerdeverfahren, nähere Regelungen betreffend die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsberaters, dessen Anforderungsprofil in Paragraph 48, BFA-VG im Einzelnen umschrieben ist, vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, in dem Punkt 2. der Entscheidungsgründe in Rz 26 dahin zusammengefasst wurde, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach dem FrÄG 2015 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf).
Allerdings lässt sich § 52 BFA-VG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung wird weder in der Amtsrevision dargetan, noch lässt sie sich den erwähnten ErläutRV (aaO. 2), auf die das BFA in der Revision noch rekurriert und wonach § 8a VwGVG " imAllerdings lässt sich Paragraph 52, BFA-VG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von Paragraph 52, BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung wird weder in der Amtsrevision dargetan, noch lässt sie sich den erwähnten ErläutRV (aaO. 2), auf die das BFA in der Revision noch rekurriert und wonach Paragraph 8 a, VwGVG " im
Anwendungsbereich des BFA-VG ... (überhaupt) nicht zur Anwendung"
gelangt, entnehmen. Im Übrigen wurde vor dieser pauschalen Beurteilung in den Gesetzesmaterialien auch nur die Beigebung eines Rechtsberaters nach § 52 BFA-VG (anstelle eines rechtsanwaltlichen Verfahrenshelfers) erörtert. Außerdem heißt es im Anschluss an die zitierte Stelle in den ErläutRV noch, die Subsidiarität des § 8a VwGVG habe "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht durchaus im Einklang mit der hier vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit nicht anderes bestimmt ist.gelangt, entnehmen. Im Übrigen wurde vor dieser pauschalen Beurteilung in den Gesetzesmaterialien auch nur die Beigebung eines Rechtsberaters nach Paragraph 52, BFA-VG (anstelle eines rechtsanwaltlichen Verfahrenshelfers) erörtert. Außerdem heißt es im Anschluss an die zitierte Stelle in den ErläutRV noch, die Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG habe "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht durchaus im Einklang mit der hier vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil Paragraph 52, BFA-VG keinen dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit nicht anderes bestimmt ist.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt."Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt."
Da der BF zufolge seinen eigenen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über ein Sparguthaben von 400 bis 500 Euro verfügt, fehlt dem entsprechenden Verfahrenshilfeantrag unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die inhaltliche Grundlage.
Zu Spruchpunkt B. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2220646.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019