Entscheidungsdatum
28.08.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2218068-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch - und zugleich dessen Obmann ad personam, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. XXXX ,L527 2218068-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch - und zugleich dessen Obmann ad personam, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. römisch 40 ,
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
A)
Soweit die Beschwerde die Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., römisch zwei. zu Recht erkannt:
A)
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Ausreise aus Pakistan und unrechtmäßiger Einreise von Italien in das Bundesgebiet am 12.11.2010 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Erstverfahren einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Teilhaber eines Kabelfernsehunternehmens gewesen sei. Seine Partner hätten ihm bei seinem Ausstieg aus der Firma seinen Anteil nicht auszahlen wollen. Es sei dadurch zu seiner Auseinandersetzung gekommen, in der zwei Männer ermordet worden wären. Er sei im Anschluss des Mordes beschuldigt und von der Polizei verfolgt worden. Sein Sohn sei festgenommen worden und die Familienangehörigen der Verstorbenen hätten Blutrache an ihm und seiner Familie nehmen wollen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.07.2011 unter Berufung auf § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wies sie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG ab. In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.07.2011 unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wies sie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab. In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamts erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.07.2012 als unbegründet ab.
Am 07.10.2015 stellte der Beschwerdeführer nach seiner erneuten unrechtmäßigen Einreise von Italien in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Folgeverfahren den - verfahrensgegenständlichen - zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst an, sich nach Beendigung des Erstverfahrens für etwa zwei Jahre nach Pakistan begeben zu haben. Er sei nach Österreich zurückgekehrt, weil er sich von seiner Ehegattin getrennt habe. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, erläuterte der Beschwerdeführer, dass er nicht in Pakistan, sondern in Österreich leben wolle. Er habe in Pakistan eine Elektrikerwerkstätte für Fahrzeuge besessen, welche in Brand gesetzt worden sei. Des Weiteren habe er sich von seiner Ehegattin getrennt und würde von seinem Schwager belästigt werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Schwagern. Diese hätten ihn verprügelt und damit gedroht, ihm Säure ins Gesicht zu schütten. Er sei wegen dieser Männer auch inhaftiert worden. Die Vorfälle seien im Jahr 2013 und 2014 gewesen. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag, da er sich erst seit drei Wochen im Bundesgebiet befinde.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst an, sich nach Beendigung des Erstverfahrens für etwa zwei Jahre nach Pakistan begeben zu haben. Er sei nach Österreich zurückgekehrt, weil er sich von seiner Ehegattin getrennt habe. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, erläuterte der Beschwerdeführer, dass er nicht in Pakistan, sondern in Österreich leben wolle. Er habe in Pakistan eine Elektrikerwerkstätte für Fahrzeuge besessen, welche in Brand gesetzt worden sei. Des Weiteren habe er sich von seiner Ehegattin getrennt und würde von seinem Schwager belästigt werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Schwagern. Diese hätten ihn verprügelt und damit gedroht, ihm Säure ins Gesicht zu schütten. Er sei wegen dieser Männer auch inhaftiert worden. Die Vorfälle seien im Jahr 2013 und 2014 gewesen. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag, da er sich erst seit drei Wochen im Bundesgebiet befinde.
Nach Zulassung des Verfahrens am 20.07.2016 wurde der Beschwerdeführer am 18.03.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme gestand der Beschwerdeführer ein, in der Erstbefragung bezüglich seiner Fluchtgründe gelogen zu haben. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt bzw. was sich seit dem ersten Verfahren bis jetzt geändert habe, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nach dem Erhalt der Aufforderung, Österreich zu verlassen, nach Italien gegangen und dort zwei Jahre gelebt habe. Es gebe in Pakistan neue Probleme. Er habe sich vor einem Monat scheiden lassen und es bestünde kein Kontakt mehr zu seiner Familie. Er würde um eine Frist von bis zu einem Jahr zum Ansparen von Geld ersuchen und anschließend eigenständig das Land verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Es könnten - wie zuvor - Sprengstoffe auf ihn geworfen werden. Er habe ein Problem mit seinem ehemaligen Schwager, der dies getan habe. Dass er aufgrund seiner Scheidung ein Problem mit seinem Schwager habe, würde der Wahrheit entsprechen. Dieser könnte ihn aus Wut töten; der Schwager habe ihn zweimal – vor etwa einem Jahr und vor etwa zwei Monaten – telefonisch und darüber hinaus zuvor mit Short-Message-Service-Textnachrichten bedroht. Des Weiteren habe sein Schwager Anzeigen gegen ihn erstattet und es bestünde aus diesem Grund ein Haftbefehl gegen ihn.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt III, IV und V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt römisch drei, römisch vier und römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde langte am 26.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zum Erstverfahren und zum bisherigen Folgeverfahren:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er stammt aus dem Punjab, konkret aus XXXX , und gehört der Volksgruppe der XXXX sowie der Religionsgemeinschaft des Islam an. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er stammt aus dem Punjab, konkret aus römisch 40 , und gehört der Volksgruppe der römisch 40 sowie der Religionsgemeinschaft des Islam an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht. Er wurde dort sozialisiert und besuchte dort mehrere Jahre lang die Grundschule. Vor seiner Ausreise aus Pakistan im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten als Fahrzeugelektriker gearbeitet. Seine Ehegattin, seine vier Kinder, seine Eltern und seine Schwester leben in seinem Herkunftsstaat. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus mit kleiner Landwirtschaft in XXXX . Sein Bruder befindet sich in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat steht er telefonisch in Kontakt.Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht. Er wurde dort sozialisiert und besuchte dort mehrere Jahre lang die Grundschule. Vor seiner Ausreise aus Pakistan im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten als Fahrzeugelektriker gearbeitet. Seine Ehegattin, seine vier Kinder, seine Eltern und seine Schwester leben in seinem Herkunftsstaat. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus mit kleiner Landwirtschaft in römisch 40 . Sein Bruder befindet sich in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat steht er telefonisch in Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat gute Sprachkenntnisse in Punjabi, Urdu, Englisch und Arabisch.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren psychischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten. Er steht wegen Rückenschmerzen in medikamentöser Behandlung.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat illegal Ende des Jahres 2010 nach Italien. Im November 2010 reiste er nach Österreich ein und stellte am 12.11.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.07.2012 als unbegründet ab. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
Nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Italien stellte der Beschwerdeführer nach seiner erneuten illegalen Einreise Mitte September 2015 am 07.10.2015 einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.
Im Erstverfahren hielt sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 13.07.2012 als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach seiner erneuten Einreise nach Österreich im September 2015 war sein Aufenthalt zunächst nicht rechtmäßig. Seit der Zulassung des Folgeantrages am 20.07.2016 hält sich der Beschwerdeführer wieder rechtmäßig als Asylwerber im Bundesgebiet auf; vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2016/19/0297.Im Erstverfahren hielt sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 13.07.2012 als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach seiner erneuten Einreise nach Österreich im September 2015 war sein Aufenthalt zunächst nicht rechtmäßig. Seit der Zulassung des Folgeantrages am 20.07.2016 hält sich der Beschwerdeführer wieder rechtmäßig als Asylwerber im Bundesgebiet auf; vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2016/19/0297.
Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache für den alltäglichen Gebrauch. Er hat in Österreich keine Deutschkurse besucht.
Der Beschwerdeführer bezog während des Erstverfahrens von Mitte November 2010 bis 22.12.2010 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht legal erwerbstätig, sondern arbeitet ohne entsprechende Bewilligungen als Fahrzeugelektriker. Einstellungszusagen brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Er ist seit 11.11.2015 als obdachlos gemeldet und lebt derzeit an verschiedenen Adressen bei Freunden.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Der Beschwerdeführer verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:
Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Erstverfahren und zum bisherigen Folgeverfahren:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - abgesehen von den Feststellungen zu seinem Personenstand - aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 101 ff) und der Einsichtnahme in das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.07.2012 im Erstverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht stimmen sollten, sind nicht hervorgekommen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein. Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente vorliegen, konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht endgültig festgestellt werden. Hinsichtlich der Feststellungen zum Personstand des Beschwerdeführers und zum Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat wird auf die untenstehende Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen verwiesen.
Dass er nicht an schweren psychischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten leide, sondern lediglich wegen Rückenschmerzen in medikamentöser Behandlung steht, war ebenfalls angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde festzustellen (AS 103); im Beschwerdeschriftsatz (AS 243 ff) hat der Beschwerdeführer nichts davon Abweichendes behauptet.
Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat und zu seiner Einreise in Österreich Ende des Jahres 2010, zu den Entscheidungen des Bundesasylamts und des Asylgerichtshofs im Erstverfahren, zur Dauer des Aufenthalts in Italien nach der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofs, zur erneuten Einreise in Österreich Mitte September 2015 und zur Rechtmäßigkeit des jeweiligen Aufenthalts konnten ebenfalls aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Folgeverfahren (AS 5 ff, 107) und des diesbezüglich im Verwaltungsakt befindlichen - rechtskräftigen - Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 03.07.2012 im Erstverfahren getroffen werden.
Der Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer seine Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich bezüglich des Erstverfahrens aus der Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.07.2012 und ist im Folgeverfahren in einer unbedenklichen Urkunde nachgewiesen (AS 3 ff). Dass das Folgeverfahren am 20.07.2016 zugelassen wurde, folgt ebenfalls aus einem im Akt des Folgeverfahrens enthaltenen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Mitte November 2010 bis 22.12.2010 Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (OZ 2).
Dass der Beschwerdeführer seit 11.11.2015 als obdachlos gemeldet ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 3).
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus diesem Register (OZ 2).
2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
2.3.1.1. Seinen zweiten - am 07.10.2015 gestellten - Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am Tag der Antragstellung im Wesentlichen wie folgt:
Er habe sich nach Beendigung des Erstverfahrens für etwa zwei Jahre nach Pakistan begeben. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er sich von seiner Ehegattin getrennt habe. Der Beschwerdeführer erläuterte, dass er nicht in Pakistan, sondern in Österreich leben wolle. In Pakistan habe er eine Elektrikerwerkstätte für Fahrzeuge besessen, welche in Brand gesetzt worden sei. Des Weiteren würde er aufgrund seiner Trennung von seinem Schwager belästigt werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Schwägern. Diese hätten ihn verprügelt und damit gedroht, ihm Säure in das Gesicht zu schütten. Er sei wegen dieser Männer auch inhaftiert worden. Die Vorfälle seien im Jahr 2013 und 2014 gewesen (AS 7).
2.3.1.2. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, in der Erstbefragung bezüglich seiner Fluchtgründe gelogen zu haben. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt bzw. was sich seit dem ersten Verfahren bis jetzt geändert habe, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nach dem Erhalt der Aufforderung, Österreich zu verlassen, nach Italien gegangen sei und dort zwei Jahre gelebt habe. Es gebe in Pakistan neue Probleme. Er habe sich vor einem Monat scheiden lassen und es bestünde kein Kontakt mehr zu seiner Familie. Er würde um eine Frist von bis zu einem Jahr zum Ansparen von Geld ersuchen und anschließend eigenständig das Land verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Es könnten - wie zuvor - Sprengstoffe auf ihn geworfen werden. Er habe ein Problem mit seinem ehemaligen Schwager, der dies getan habe. Dass er aufgrund seiner Scheidung ein Problem mit seinem Schwager habe, würde der Wahrheit entsprechen. Dieser könnte ihn aus Wut töten und habe ihn zweimal - vor etwa einem Jahr und vor etwa zwei Monaten - telefonisch und darüber hinaus zuvor mit Short-Message-Service-Textnachrichten bedroht. Des Weiteren habe sein Schwager Anzeigen gegen ihn erstattet und es bestünde aus diesem Grund ein Haftbefehl gegen ihn (AS 105 ff).
2.3.1.3. Die belangte Behörde gelangte in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan nicht festgestellt werden könne. Dem Vorbringen bezüglich einer Bedrohung und Verfolgung durch seinen Schwager bzw. seine Schwager könne kein Glauben geschenkt werden. Dem lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (AS 213 ff):
So legte die belangte Behörde zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 18.03.2019 eingestand, bezüglich seiner Ausreisegründe im Erstverfahren gelogen zu haben (AS 107). Insoweit der Beschwerdeführer daher bereits seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2010 mit einer erfundenen Fluchtgeschichte begründete, was eben von diesem auch in der Einvernahme am 18.03.2019 ausdrücklich bestätigt wurde, lässt sich doch zumindest der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer nachweislich nicht davor zurückschreckt, in missbräuchlicher Absicht zur Erlangung persönlicher Vorteile bewusst unwahre Angaben zu tätigen. Die Erklärung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, er habe im Erstverfahren gelogen, stellt daher ein wesentliches Indiz dafür dar, dass es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt. Der Beschwerdeführer hat sein ursprüngliches Vorbringen zu seinen Ausreisegründen im Zuge der nunmehrigen Antragstellung im Wesentlichen, was den Kern des konkreten Verfolgungsszenarios betrifft, bewusst ausgetauscht. Es war insoweit der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund der wissentlichen Wiedergabe von Unwahrheiten auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließt.
Wie die Behörde aufgezeigt hat (AS 214 f), war der Beschwerdeführer, obwohl er vom zur Entscheidung berufenen Organwalter zu Beginn der Einvernahme vor der Befragung auf seine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG 2005 hingewiesen wurde (AS 103), nicht bereit, seine tatsächliche(n) Unterkunftsadresse(n) anzugeben. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor einer Verfolgung suchen, würde er am Verfahren mitwirken (AS 215). Laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 3) ist der Beschwerdeführer seit 11.11.2015 als obdachlos gemeldet, was insofern überrascht, als sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bereits seit Mitte September 2015 wieder im Bundesgebiet befindet, hier einer nicht legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und bei Freunden in Wien wohnt (AS 5 f, 105 f). Der Beschwerdeführer führte auf eine entsprechende Frage nach seiner konkreten Unterkunftsadresse in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.03.2019 lediglich aus, bei Freunden im XXXX Wiener Bezirk zu leben (AS 107). Darin zeigt sich zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, gegenüber der belangten Behörde seine Wohnadresse bekanntzugeben, was ebenfalls bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.Wie die Behörde aufgezeigt hat (AS 214 f), war der Beschwerdeführer, obwohl er vom zur Entscheidung berufenen Organwalter zu Beginn der Einvernahme vor der Befragung auf seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG 2005 hingewiesen wurde (AS 103), nicht bereit, seine tatsächliche(n) Unterkunftsadresse(n) anzugeben. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor einer Verfolgung suchen, würde er am Verfahren mitwirken (AS 215). Laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 3) ist der Beschwerdeführer seit 11.11.2015 als obdachlos gemeldet, was insofern überrascht, als sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bereits seit Mitte September 2015 wieder im Bundesgebiet befindet, hier einer nicht legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und bei Freunden in Wien wohnt (AS 5 f, 105 f). Der Beschwerdeführer führte auf eine entsprechende Frage nach seiner konkreten Unterkunftsadresse in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.03.2019 lediglich aus, bei Freunden im römisch 40 Wiener Bezirk zu leben (AS 107). Darin zeigt sich zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, gegenüber der belangten Behörde seine Wohnadresse bekanntzugeben, was ebenfalls bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.
Des Weiteren ist der belangten Behörde ebenso zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.03.2019 betreffend die Bedrohung und Verfolgung durch seine angeblichen Widersacher von gravierenden Widersprüchen gekennzeichnet war und es der Beschwerdeführer offenbar für erforderlich hielt, sein Vorbringen im Verlauf der Einvernahme erneut zu steigern, sodass dieses zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet war. (AS 215)
Insoweit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor der Behörde tätigte (AS 215). So gab der Beschwerdeführer ursprünglich an, verheiratet und nach Beendigung des Erstverfahrens für etwa zwei Jahre nach Pakistan zurückgekehrt zu sein. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er sich von seiner Ehegattin getrennt habe. Er habe in Pakistan eine Elektrikerwerkstätte für Fahrzeuge besessen, welche in Brand gesetzt worden sei. Des Weiteren würde er aufgrund seiner Trennung von seinem Schwager belästigt werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Schwagern. Diese hätten ihn verprügelt und damit gedroht, ihm Säure ins Gesicht zu schütten. Er sei wegen dieser Männer auch inhaftiert worden. Die Vorfälle seien im Jahr 2013 und 2014 gewesen (AS 7). Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch in wesentlichen Punkten nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So stellt die im Zuge der Einvernahme vor der Behörde präsentierte neue Fluchtgeschichte einen völlig anderen Sachverhalt dar. Demnach behauptete der Beschwerdeführer nunmehr, dass er nach Abschluss seines Erstverfahrens nie in Pakistan gewesen sei. Dass er aufgrund seiner Scheidung im Jahr 2018 ein Problem mit seinem Schwager habe, würde jedoch der Wahrheit entsprechen. Dieser habe ihn zweimal - vor etwa einem Jahr und vor etwa zwei Monaten - telefonisch bedroht (AS 105 bis 111). Bereits dieser Umstand erheblich unterschiedlicher Vorbringen reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen, zumal er selbst eingestand bei der Erstbefragung - wie auch im Erstverfahren - gelogen zu haben (AS 105). Insbesondere aufgrund dieser bei Betrachtung der Einvernahmen klar unterschiedlichen Varianten seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen (AS 215).Insoweit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor der Behörde tätigte (AS 215). So gab der Beschwerdeführer ursprünglich an, verheiratet und nach Beendigung des Erstverfahrens für etwa zwei Jahre nach Pakistan zurückgekehrt zu sein. Nach Österreich sei er zurückgekehrt, weil er sich von seiner Ehegattin getrennt habe. Er habe in Pakistan eine Elektrikerwerkstätte für Fahrzeuge besessen, welche in Brand gesetzt worden sei. Des Weiteren würde er aufgrund seiner Trennung von seinem Schwager belästigt werden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Schwagern. Diese hätten ihn verprügelt und damit gedroht, ihm Säure ins Gesicht zu schütten. Er sei wegen dieser Männer auch inhaftiert worden. Die Vorfälle seien im Jahr 2013 und 2014 gewesen (AS 7). Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch in wesentlichen Punkten nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So stellt die im Zuge der Einvernahme vor der Behörde präsentierte neue Fluchtgeschichte einen völlig anderen Sachverhalt dar. Demnach behauptete der Beschwerdeführer nunmehr, dass er nach Abschluss seines Erstverfahrens nie in Pakistan gewesen sei. Dass er aufgrund seiner Scheidung im Jahr 2018 ein Problem mit seinem Schwager habe, würde jedoch der Wahrheit entsprechen. Dieser habe ihn zweimal - vor etwa einem Jahr und vor etwa zwei Monaten - telefonisch bedroht (AS 105 bis 111). Bereits dieser Umstand erheblich unterschiedlicher Vorbringen reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen, zumal er selbst eingestand bei der Erstbefragung - wie auch im Erstverfahren - gelogen zu haben (AS 105). Insbesondere aufgrund dieser bei Betrachtung der Einvernahmen klar unterschiedlichen Varianten seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen (AS 215).
Ferner fallen in Ansehung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Asylverfahren bei der verbalen Darlegung in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde auch folgende - gravierende - Widersprüche ins Gewicht (AS 215). So behauptete der Beschwerdeführer einerseits, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe (AS 105). Andererseits schilderte der Beschwerdeführer an anderer Stelle, zweimal von seinem Schwager - vor etwa einem Jahr und vor etwa zwei Monaten - telefonisch bedroht worden zu sein (AS 111). Der Beschwerdeführer erläuterte zwar in der Folge auf einen entsprechenden Vorhalt, mit seinen Angehörigen telefonisch schon in Kontakt zu stehen, aber kein Geld zu übersenden (AS 111). Im Übrigen führte der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung im Jahr 2015 aus, von seinem Schwager bedroht worden zu sein (AS 7). Wenn der Beschwerdeführer nun aber vor der belangten Behörde zu Protokoll gibt, dass in der Scheidung im Jahr 2018 das Motiv für die Drohungen zu sehen sei (AS 105 f), so lassen sich diese Ausführungen nur schwer miteinander in Einklang bringen, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung jedenfalls noch verheiratet gewesen sein müsste und es damals noch kein Motiv für die Bedrohung gegeben hätte. Insoweit war der Beschwerdeführer in diesen wesentlichen Punkten nicht im Stande, den Verlauf der für den Antrag auf internationalen Schutz angeblich kausalen Ereignisse stringent zu schildern, was weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit nährt (AS 215). Abgesehen von diesen markanten Abweichungen stellte der Beschwerdeführer sohin neuerlich unter Beweis, dass er nicht davor zurückschreckt, vor Behörden bewusst falsche Angaben zu tätigen.
Ebenso bleibt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten (AS 215), dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Behörde in Steigerung des Vorbringens auf Nachfrage neu vorbrachte, von seinem Schwager auch angezeigt worden zu sein, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn existiere und bei einem Aufgriff durch die pakistanische Polizei mit körperlichen Misshandlungen zu rechnen sei. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der freien Schilderung der Gründe für den Asylantrag vom 07.10.2015 (AS 105) mit keinem Wort eine Anzeige durch den Schwager oder einen Haftbefehl erwähnte, sondern dies erst nach und nach - auf Nachfrage - präsentierte. Auch das Fehlen dieser wesentlichen Teile seines Vorbringens in der freien Erzählung begründet maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit desselben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt und daher jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer - nicht zuletzt aufgrund wiederholter Belehrungen durch die Behörde - über das Asylverfahren bzw. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG 2005 hinreichend Bescheid wissen und auch sonst mit den Besonderheiten des Verfahrens vertraut sein müsste. Bei genauer Betrachtung der Niederschrift ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse auch auf konkretes Nachfragen nicht erfolgte, jedoch mit jeder Fragenbeantwortung eine sukzessive Steigerung des Vorbringens geschah, welche in der Erstattung von Anzeigen durch den Schwager und den Haftbefehl gipfelte. Auch unter Einbeziehung des Umstands, dass Menschen unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, haben, wäre bei einem derartigen Ereignis, nämlich der Erstattung einer Anzeige gegen die eigene Person und einen vorliegenden Haftbefehl, nicht nur eine stärkere Personalisierung in Form eines größeren Detailreichtums zu erwarten gewesen, sondern auch die frühzeitige Schilderung dieser angeblichen Ereignisse zu Beginn des Verfahrens und nicht die beiläufige Schilderung dieses Geschehens im Zuge von bereits mehreren auf Konkretisierung des Sachverhalts hinwirkenden Fragen.Ebenso bleibt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten (AS 215), dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Behörde in Steigerung des Vorbringens auf Nachfrage neu vorbrachte, von seinem Schwager auch angezeigt worden zu sein, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn existiere und bei einem Aufgriff durch die pakistanische Polizei mit körperlichen Misshandlungen zu rechnen sei. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der freien Schilderung der Gründe für den Asylantrag vom 07.10.2015 (AS 105) mit keinem Wort eine Anzeige durch den Schwager oder einen Haftbefehl erwähnte, sondern dies erst nach und nach - auf Nachfrage - präsentierte. Auch das Fehlen dieser wesentlichen Teile seines Vorbringens in der freien Erzählung begründet maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit desselben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt und daher jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer - nicht zuletzt aufgrund wiederholter Belehrungen durch die Behörde - über das Asylverfahren bzw. seine Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, AsylG 2005 hinreichend Bescheid wissen und auch sonst mit den Besonderheiten des Verfahrens vertraut sein müsste. Bei genauer Betrachtung der Niederschrift ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse auch auf konkretes Nachfragen nicht erfolgte, jedoch mit jeder Fragenbeantwortung eine sukzessive Steigerung des Vorbringens geschah, welche in der Erstattung von Anzeigen durch den Schwager und den Haftbefehl gipfelte. Auch unter Einbeziehung des Umstands, dass Menschen unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, haben, wäre bei einem derartigen Ereignis, nämlich der Erstattung einer Anzeige gegen die eigene Person und einen vorliegenden Haftbefehl, nicht nur eine stärkere Personalisierung in Form eines größeren Detailreichtums zu erwarten gewesen, sondern auch die frühzeitige Schilderung dieser angeblichen Ereignisse zu Beginn des Verfahrens und nicht die beiläufige Schilderung dieses Geschehens im Zuge von bereits mehreren auf Konkretisierung des Sachverhalts hinwirkenden Fragen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt; VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650.
Unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände indizieren die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens und die persönliche Unglaubwürdigkeit, ebenso „gesteigertes Vorbringen“, das heißt, dass Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, also nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat.
Nach Ansicht der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Steigerung des Vorbringens in Kernpunkten der vorgebrachten Asylgründe ein zusätzliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und in der Folge für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.
In Summe kann angesichts der dargetanen erheblichen Widersprüche, die unter kontinuierlicher Abweichung zentrale Punkte des Fluchtvorbringens betreffen, nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten und immer weiter gesteigerten „Fluchtgeschichte“ bedient hat. Da der Beschwerdeführer, wie bereits dargestellt, beharrlich und mehrfach wiederholt versucht hat, mit bewusst unrichtigen Angaben ein positives Verfahrensergebnis herbeizuführen, was er auch selbst eingestand, kann ihm auch als Person kaum ein glaubwürdiger Charakter zugestanden werden. Im Übrigen gilt § 18 Abs 3 AsylG 2005.In Summe kann angesichts der dargetanen erheblichen Widersprüche, die unter kontinuierlicher Abweichung zentrale Punkte des Fluchtvorbringens betreffen, nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten und immer weiter gesteigerten „Fluchtgeschichte“ bedient hat. Da der Beschwerdeführer, wie bereits dargestellt, beharrlich und mehrfach wiederholt versucht hat, mit bewusst unrichtigen Angaben ein positives Verfahrensergebnis herbeizuführen, was er auch selbst eingestand, kann ihm auch als Person kaum ein glaubwürdiger Charakter zugestanden werden. Im Übrigen gilt Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005.
Gegen die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung spricht, wie die Behörde aufgezeigt hat (AS 215), schließlich auch maßgeblich die beabsichtigte freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan (AS 113). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall des tatsächlichen Bestehens einer individuellen Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit freiwillig in seinen Herkunftsstaat, mag er auch selbst von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden sowie einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen, zurückkehren würde.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die begründete Auffassung der belangten Behörde (AS 215 f), dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung in Pakistan glaubhaft machen konnte. Wie zahlreiche andere Personen erlebte der Beschwerdeführer in Pakistan wirtschaftliche Unzulänglichkeiten und ging daher mehrere Jahre einer beruflichen Beschäftigung in Dubai nach. Als Ausreisemotivation kann insoweit der Wunsch nach wirtschaftlicher Stabilität und finanziellen Einkommensmöglichkeiten erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer explizit darlegte, in Österreich vor seiner Rückkehr nach Pakistan ein wenig Geld ansparen zu wollen (AS 105). Wiewohl diese Erwägungen aus in Anbetracht der vorangehenden Beweiswürdigung zurücktreten können, erkennt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die belangte Behörde - in den geschilderten Umständen ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer Pakistan nicht verließ bzw. eine Rückkehr dorthin ablehnt, da eine ihm drohende individuelle Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihm den weiteren Aufenthalt in Pakistan unmöglich gemacht hätte bzw. machen würde.
2.3.1.4. Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind; vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu hinzuweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus diesem von ihm genannten Grund befürchtet hätte, er wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet Mitte September 2015 - seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Tatsächlich ließ der Beschwerdeführer aber etwa drei Wochen hierfür verstreichen (AS 7).2.3.1.4. Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind; vergleiche VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu hinzuweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus diesem von ihm genannten Grund befürchtet hätte, er wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet Mitte September 2015 - seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Tatsächlich ließ der Beschwerdeführer aber etwa drei Wochen hierfür verstreichen (AS 7).
Zudem darf nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer - trotz seines Angebots in der Einvernahme (AS 109) - bis zum Entscheidungszeitpunkt seine Scheidungsurkunde weder an die belangte Behörde noch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich hierbei anzumerken, dass es sich gerade bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Scheidung wohl auch um ein in Pakistan verifizierbares Ereignis handelt. Angesichts der vorliegenden Fakten erscheint eine Beischaffung von Unterlagen - wie vom Beschwerdeführer selbst angeboten - jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird.
2.3.1.5. Der Beschwerdeführer trat im Beschwerdeschriftsatz den Ausführungen der belangten Behörde zwar entgegen, er hat jedoch weder die Beweiswürdigung substantiiert bestritten noch eine relevante Neuerung vorgebracht. Im Hinblick auf die – behauptetermaßen – mangelhafte Beweiswürdigung bestehen die Ausführungen in der Beschwerde vielfach in einer Wiederholung des Vorbringens in den Einvernahmen und in substanzlosen Behauptungen; hervorgehoben seien:
Dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht zeitweise entzogen hätte (AS 247), ist eine bloße Behauptung. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer keine Ladung an der Adresse seiner Obdachlosenmeldung zugestellt erhielt (AS 107, 247). Dies lässt sich allerdings damit begründen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Ladung für den 11.01.2018 bereits über seine gewillkürte Vertretung verfügte (AS 45). Im Verwaltungsakt findet sich auch tatsächlich eine Übernahmebestätigung der gewillkürten Vertretung vom 21.12.2017 (AS 57, 59), weshalb der Beschwerdeführer diesen Einvernahmetermin unentschuldigt nicht wahrgenommen und sich insoweit „dem Verfahren entzogen hat“ bzw. zumindest aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung am Verfahren die rasche Durchführung des Verfahrens verzögerte. Insoweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz - abgesehen von einer Kritik an den hohen Preisen für Mietwohnungen in Österreich und der diesbezüglich mangelnden Unterstützung durch den österreichischen Staat - bezüglich der Nichtbekanntgabe seines tatsächlichen Wohnorts darlegt, manchmal ein Obdachloser, die längste Zeit jedoch ein Wohnungsmitbewohner gewesen zu sein (AS 249), so gesteht der Beschwerdeführer selbst ein, sich sehr wohl für längere Zeit an einer Adresse aufgehalten zu haben. Gründe, weshalb ihm eine entsprechende Meldung (und Bekanntgabe gegenüber der belangten Behörde) nicht möglich und zumutbar war, nannte er jedoch nicht, wobei zur Vollständigkeit anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer im Erstverfahren durchaus möglich war, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen (AS 15). Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz zwar, dass er nach wie vor bereit sei, alle seine bisherigen Aufenthaltsorte zu nennen, er unterließ es allerdings in der Folge weiterhin, diese tatsächlich anzuführen. Freilich ist die nunmehrige Bekanntgabe der bisherigen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers ohnehin nicht von Entscheidungsrelevanz.
Da das Bundesverwaltungsgericht eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht in Betracht zieht, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen (AS 250) in der Beschwerde. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist im Übrigen nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte und auch (im Falle der Rückkehr) nicht zu gewärtigen hätte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Da das Bundesverwaltungsgericht eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht in Betracht zieht, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen (AS 250) in der Beschwerde. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist im Übrigen nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte und auch (im Falle der Rückkehr) nicht zu gewärtigen hätte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass es die belangte Behörde mangels tragfähiger Begründung unterlassen habe, der in § 60 AVG normierten Begründungspflicht nachzukommen (AS 251), so ist dem zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme und die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen stützen konnte.Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass es die belangte Behörde mangels tragfähiger Begründung unterlassen habe, der in Paragraph 60, AVG normierten Begründungspflicht nachzukommen (AS 251), so ist dem zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme und die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen stützen konnte.
Zudem ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage ausreichend klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären.
Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts genügen die angeführten Argumente für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht haben das nach der Lage des einzelnen Falls gebotene bzw. zweckdienliche Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Folge den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 89 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Von einer weiteren Ermittlungspflicht, die zudem das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ist daher nicht auszugehen.Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts genügen die angeführten Argumente für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht haben das nach der Lage des einzelnen Falls gebotene bzw. zweckdienliche Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Folge den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 89 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Von einer weiteren Ermittlungspflicht, die zudem das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ist daher nicht auszugehen.
Der Beschwerdeführer rügt weiters (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften) die Ermittlungsarbeit der belangten Behörde und behauptet, dass diese Teile seines Vorbringens ignoriert habe (AS 251). Konkretisiert hat der Beschwerdeführer diese Behauptung allerdings nicht. Er hat weder dargelegt, welche konkreten Teile des Vorbringens die Behörde angeblich ignoriert habe, noch hat er die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufgezeigt; vgl. zur Erforderlichkeit VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist überdies deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die Behörde sehr wohl individuell und konkret mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Ferner hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, (auch im Beschwerdeschriftsatz) gerade nicht Gebrauch gemacht. So hat er z. B. überhaupt nicht schlüssig dargelegt, wieso er trotz angeblicher Bedrohung zu einer freiwilligen Rückkehr nach Pakistan bereit ist. Ebenso wenig war es dem Beschwerdeführer möglich, die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und die Steigerung des Vorbringens nachvollziehbar zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre.Der Beschwerdeführer rügt weiters (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften) die Ermittlungsarbeit der belangten Behörde und behauptet, dass diese Teile seines Vorbringens ignoriert habe (AS 251). Konkretisiert hat der Beschwerdeführer diese Behauptung allerdings nicht. Er hat weder dargelegt, welche konkreten Teile des Vorbringens die Behörde angeblich ignoriert habe, noch hat er die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufgezeigt; vergleiche zur Erforderlichkeit VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist überdies deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die Behörde sehr wohl individuell und konkret mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Ferner hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, (auch im Beschwerdeschriftsatz) gerade nicht Gebrauch gemacht. So hat er z. B. überhaupt nicht schlüssig dargelegt, wieso er trotz angeblicher Bedrohung zu einer freiwilligen Rückkehr nach Pakistan bereit ist. Ebenso wenig war es dem Beschwerdeführer möglich, die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und die Steigerung des Vorbringens nachvollziehbar zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre.
2.3.1.6. Aus diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und eine Rückkehr derzeit ablehne, nicht glaubhaft sei, an. Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt – angesichts der Ausführungen unter Punkt 2.3.1.3. bis 2.3.1.5. – jedenfalls zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2.3.2. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.2.1. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Laut den von der belangten Behörde herangezogenen und im angefochtenen Bescheid (AS 155 bis 213) enthaltenen Länderfeststellungen sieht sich Pakistan mit Herausforderungen wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit 2013 jedoch quer durchs Land verbessert (weniger Anschläge/Rückgang der Opferzahlen). Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AS 158 f). 2016 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt, um aufständische Feindes des Staates zu eliminieren (AS 160). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (AS 160). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (AS 160 f). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (AS 161). Von schweren Terroranschlägen sind vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen (AS 158).
Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem Punjab, und er hat zuletzt in XXXX gewohnt. Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem Punjab, und er hat zuletzt in römisch 40 gewohnt. Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
2.3.2.2. Wie die Behörde zur Situation von Rückkehrern nach Pakistan ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (AS 212 f), haben zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Großbritannien und aus der gesamten EU werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten „emergency passport“ möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.
Der österreichischen Botschaft Islamabad, die zur Überwachung/Abwicklung der Ankunft von Rückkehrer/innen mittels FRONTEX-Flügen am Flughafen Islamabad regelmäßig einen Vertreter abstellt, sind bisher keine Probleme i.G. bekannt. Es wurde allerdings beobachtet, dass Rückkehrer/innen nach der Einreise nach Iqbal Town in Rawalpindi zu einer sog. „Anti-Human Trafficking Cell“ gebracht werden, um dort zu ihrer Ausreise befragt zu werden, um relevante Informationen hinsichtlich Schlepperei und Schleppernetzwerken zu erfragen.
2.3.2.3. Die pakistanische Wirtschaft hat hohes Wachstumspotential, das allerdings bislang nicht ausgeschöpft wurde (AS 200). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist (AS 181 f) und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht (AS 200 f), in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt schwieriger darstellt als in Österreich, zumal auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt angespannt ist (AS 201). Es geht jedoch aus den Berichten nicht hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Es gibt eine autonome Behörde, die an Notleidende Finanzierungsunterstützung vergibt (AS 202), sowie Wohlfahrts-NGOs (AS 203). Ebenso gibt es in staatlichen Krankenhäuser grundsätzlich kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für Bedürftige (AS 206). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass die medizinische Versorgung im Ergebnis in weiten Landesteilen dennoch mangelhaft ist und medizinisch, hygienisch, technisch sowie organisatorisch meist nicht europäischem Standard entspricht (AS 205).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer sind in Pakistan nicht vorhanden. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten, etwa bei der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt (AS 204).
Im Ergebnis kann auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, Schulbildung, bisherige Berufstätigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die notwendige medizinische Grundversorgung ist gewährleistet.
2.3.2.4. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass bei einem Aufgriff durch die pakistanische Polizei mit körperlichen Misshandlungen zu rechnen sei. Er hat aber gerade - vgl. die obigen Ausführungen zu den Gründen für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz - nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft nachgewiesen, dass er von der Polizei aufgegriffen oder festgenommen werden sollte (AS 111). 2.3.2.4. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass bei einem Aufgriff durch die pakistanische Polizei mit körperlichen Misshandlungen zu rechnen sei. Er hat aber gerade - vergleiche die obigen Ausführungen zu den Gründen für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz - nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft nachgewiesen, dass er von der Polizei aufgegriffen oder festgenommen werden sollte (AS 111).
2.3.2.5. Obigen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies und Human Rights Commission of Pakistan. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Die Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit (AS 115). Auch in der Beschwerde wandte er sich nicht (substantiiert) gegen die Länderinformationen (AS 243 ff), die die Behörde in den Bescheid einfügte (AS 155 ff) und in der Entscheidung berücksichtigte.
2.3.2.6. Im Lichte der allgemeinen Lage in Pakistan konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 2.3.2.6. Im Lichte der allgemeinen Lage in Pakistan konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
2.3.3. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) (Beschluss):Zu römisch eins. A) (Beschluss):
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals auch die Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels (gemäß § 55 und § 56 AsylG 2005) beantragt. Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht war vor allem auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals auch die Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels (gemäß Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005) beantragt. Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vergleiche – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler Paragraph 27, VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht war vor allem auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen.
Zu II. A) (Erkenntnis):Zu römisch zwei. A) (Erkenntnis):
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.
3.1.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren wolle, als nicht glaubhaft zu qualifizieren war.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.
3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, in seinem Herkunftsstaat wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Handlung strafrechtlich verfolgt zu werden.Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, in seinem Herkunftsstaat wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Handlung strafrechtlich verfolgt zu werden.
Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307. Wie ausgeführt, sind Terrorismus und Extremismus zwar das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. In diesem Zusammenhang sind der Rückgang der Anschläge/ Opferzahlen und die Anstrengungen Pakistans hervorzuheben, die Sicherheitslage zu verbessern. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307. Wie ausgeführt, sind Terrorismus und Extremismus zwar das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. In diesem Zusammenhang sind der Rückgang der Anschläge/ Opferzahlen und die Anstrengungen Pakistans hervorzuheben, die Sicherheitslage zu verbessern. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.
3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: 3.2.3. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:
? wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;? wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;
? wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;? wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;
? unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;? unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;
? unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.? unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.
Aus den bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt ist. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat, schließlich würde ihm nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen.
3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat und/oder konkret im Punjab und/oder in XXXX in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.Wie das Bundesverwaltungsgericht oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat und/oder konkret im Punjab und/oder in römisch 40 in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.
3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.3.2.5. Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.
3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids:
§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt. 3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.Der Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.
3.4.2. Die sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.3.4.2. Die sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.
3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (vgl. zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und die angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vergleiche zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet und die angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:
3.4.3.1.
Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG:
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner ersten illegalen Einreise in Österreich Mitte November 2010 am 12.11.2010 seinen ersten - unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz. Nach der rechtskräftigen Beendigung seines ersten Asylverfahrens und eines zwischenzeitlichen etwa zweijährigen Aufenthalts in Italien reiste er Mitte September 2015 erneut illegal nach Österreich ein und stellte hier am 07.10.2015 den gegenständlichen – ebenfalls unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz. Er ist daher - abgesehen von seinem zweijährigen Aufenthalt in Italien - seit November 2010 die überwiegende Zeit rechtmäßig als Asylwerber, etwa zwei Jahre aber auch nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig. Das Gewicht des insgesamt etwa sechseinhalbjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist zunächst dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch zwei unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Er konnte alleine durch die Stellung seines jeweiligen Antrags jedoch nicht begründeterweise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen, insbesondere nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit dem hier bereits mehrfach angesprochenen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.07.2012. Darüber hinaus ist maßgeblich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zwischen der rechtskräftigen Erledigung seines ersten Asylantrags und der Zulassung des hier gegenständlichen Verfahrens, konkret vom 13.07.2012 bis zum 20.07.2016 - abzüglich eines etwa zweijährigen Aufenthalts in Italien -, nicht rechtmäßig war. Im Ergebnis stellt die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kein zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigendes Faktum dar, zumal sie nicht zuletzt auf die Missachtung der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.07.2012 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung nach Pakistan und dem Verbleib in Europa zurückzuführen ist. Allein durch die beiden unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz konnte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jeweils legalisieren.
Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG:
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und befindet sich hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat verschiedene soziale Kontakte und wird von Freunden in Österreich in Form einer Wohnmöglichkeit unterstützt. Der Beschwerdeführer geht einer illegalen Erwerbstätigkeit nach, verrichtet jedoch keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen.
Im Ergebnis führt der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben iSd Art 8 EMRK, das, insbesondere, da er keine Verwandten und keine Lebensgemeinschaft führt, und angesichts der Aktivitäten mit seinen Freunden, aber nicht besonders stark ausgeprägt ist. Das allein indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aber vor allem auch deshalb, weil er es - abgesehen von den Zeiten des überhaupt unrechtmäßigen Aufenthalts - zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers allein auf seine unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seine unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Im Ergebnis führt der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK, das, insbesondere, da er keine Verwandten und keine Lebensgemeinschaft führt, und angesichts der Aktivitäten mit seinen Freunden, aber nicht besonders stark ausgeprägt ist. Das allein indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aber vor allem auch deshalb, weil er es - abgesehen von den Zeiten des überhaupt unrechtmäßigen Aufenthalts - zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers allein auf seine unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz stützen konnte. Für seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich konnte er nur durch seine unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist schließlich auch deshalb gering, weil er sich erst etwa sechseinhalb Jahre in Österreich aufhält. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist schließlich auch deshalb gering, weil er sich erst etwa sechseinhalb Jahre in Österreich aufhält. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029.
§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG:
Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit, in der er sich im Bundesgebiet aufhält, nicht nennenswert integriert. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere angesichts der geringen Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass er während seines etwa sechseinhalbjährigen Aufenthalts keine Deutschprüfung abgelegt hat, der fehlenden Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten oder offizieller ehrenamtlicher Tätigkeiten, der fehlenden Mitgliedschaft in hiesigen Organisationen und Vereinen, fehlenden familiären Beziehungen in Österreich und relativ wenig ausgeprägten privaten Beziehungen zu ziehen. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist zudem nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine entsprechenden Unterstützungserklärungen seines Bekanntenkreises in Vorlage brachte. Für seinen Lebensunterhalt bedurfte er nach seiner erstmaligen Einreise bis 22.12.2010 zunächst der Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr zum Ausdruck bringt, einer illegalen Erwerbstätigkeit als Fahrzeugelektriker nachzugehen, ist anzumerken, dass ihm diese Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage in Österreich nicht sichert, da er weiterhin durch die Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit auf die Unterstützung seiner Freunde angewiesen ist. Er ist also weder wirtschaftlich unabhängig noch selbsterhaltungsfähig.
Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029.Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale bedeuten; vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029.
§ 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG:
Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Es wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens, besuchte dort mehrere Jahre die Schule, und hat seinen Herkunftsstaat zuletzt im Jahr 2010 verlassen. Familienangehörige, namentlich seine Ehegattin, seine vier Kinder, seine Eltern und seine Schwester, mit denen der Beschwerdeführer auch in Kontakt steht, leben nach wie vor dort. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus mit kleiner Landwirtschaft in XXXX . Der Beschwerdeführer beherrscht (neben anderen Sprachen, wobei Punjabi seine Muttersprache ist) die Amtssprachen Urdu und Englisch seines Herkunftsstaats. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.Der Beschwerdeführer hat erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Es wurde dort sozialisiert. So verbrachte er dort den Großteil seines Lebens, besuchte dort mehrere Jahre die Schule, und hat seinen Herkunftsstaat zuletzt im Jahr 2010 verlassen. Familienangehörige, namentlich seine Ehegattin, seine vier Kinder, seine Eltern und seine Schwester, mit denen der Beschwerdeführer auch in Kontakt steht, leben nach wie vor dort. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus mit kleiner Landwirtschaft in römisch 40 . Der Beschwerdeführer beherrscht (neben anderen Sprachen, wobei Punjabi seine Muttersprache ist) die Amtssprachen Urdu und Englisch seines Herkunftsstaats. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen; vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162.
§ 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG:
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.
§ 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG:
Der Beschwerdeführer reiste illegal zuletzt Mitte September 2015 in Österreich ein. Die Zulässigkeit seines jeweiligen Aufenthalts stützte sich allein auf die in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Anträge auf internationalen Schutz.
§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG:
Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits verneint. Das Privatleben hat das Bundesverwaltungsgericht für wenig ausgeprägt und schutzwürdig befunden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil er jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.
§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG:
In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG.
Im Erstverfahren lagen zwischen der der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der rechtskräftigen Entscheidung durch den Asylgerichtshof rund neunzehneinhalb Monate. Im gegenständlichen Folgeverfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung durch die belangte Behörde etwas mehr als drei Jahre und fünf Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen rund vier Monate.
Zu berücksichtigen ist außerdem bezüglich des Folgeverfahrens, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001.
Unter Bedachtnahme auf die zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Ferner darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt, während seines Aufenthalts im Bundesgebiet weder ein ausgeprägtes Privatleben begründet noch sich vielfältig integriert hat.
3.4.3.2. Insgesamt zeigt sich, dass das Privatleben iSd Art 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich wenig ausgeprägt und überdies – angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde – auch wenig schutzwürdig ist. Dem stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Er reiste illegal ein und stellte zwei – unbegründete – Anträge auf internationalen Schutz. Seine Anträge begründete er im Wesentlichen mit einer angeblichen Bedrohung und Verfolgung durch Geschäftspartner (Erstverfahren) und Verwandte (Folgeverfahren). Wie ausführlich dargelegt war diesem jeweiligen Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen. Auch die illegale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers läuft den Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK zuwider.3.4.3.2. Insgesamt zeigt sich, dass das Privatleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich wenig ausgeprägt und überdies – angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde – auch wenig schutzwürdig ist. Dem stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vergleiche z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Diesen öffentlichen Interessen läuft das Verhalten des Beschwerdeführers massiv zuwider. Er reiste illegal ein und stellte zwei – unbegründete – Anträge auf internationalen Schutz. Seine Anträge begründete er im Wesentlichen mit einer angeblichen Bedrohung und Verfolgung durch Geschäftspartner (Erstverfahren) und Verwandte (Folgeverfahren). Wie ausführlich dargelegt war diesem jeweiligen Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen. Auch die illegale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers läuft den Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zuwider.
Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers daher keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.
3.5. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids:Im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers daher keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären., 3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids:
3.5.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat hat das Bundesverwaltungsgericht - der belangten Behörde folgend - bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.3.5.2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat hat das Bundesverwaltungsgericht - der belangten Behörde folgend - bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat hat das Bundesverwaltungsgericht - der belangten Behörde folgend - bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat hat das Bundesverwaltungsgericht - der belangten Behörde folgend - bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.Dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist daher zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war.
3.6. Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids:
3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg cit zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß Abs 3 leg cit kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.3.6.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg cit zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Gemäß Absatz 3, leg cit kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
3.6.2. Die unter Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer hat in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht, dass besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Die von der Behörde festgelegte Frist erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb auch Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.3.6.2. Die unter Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids festgelegte Frist entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer hat in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht, dass besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Die von der Behörde festgelegte Frist erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb auch Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.
3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt also das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt also das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Selbst daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann; vgl. mwN VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316.Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Selbst daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann; vergleiche mwN VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann zudem trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte; vgl. mwN VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219. Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer, wie umfassend dargelegt, der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene – und vom Bundesverwaltungsgericht geteilte – Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte. Vielmehr wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen vor der belangten Behörde nochmals; die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt aber weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar; vgl. mwN VwGH 31.01.2018, Ra 2018/19/0029.Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann zudem trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte; vergleiche mwN VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219. Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer, wie umfassend dargelegt, der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene – und vom Bundesverwaltungsgericht geteilte – Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte. Vielmehr wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen vor der belangten Behörde nochmals; die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt aber weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar; vergleiche mwN VwGH 31.01.2018, Ra 2018/19/0029.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts konnte – trotz des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Folgeantrag gesteigertes Vorbringen Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Haftbefehl humanitäre Gründe Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Mitwirkungspflicht neuerliche Antragstellung non refoulement öffentliche Interessen Plausibilität private Verfolgung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Unzuständigkeit BVwG WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L527.2218068.1.01Im RIS seit
30.03.2021Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021