TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/11 W181 2204181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.01.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W181 2204181-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. 568144906/151354946, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. 568144906/151354946, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 AsylG 2005 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 08.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 08.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen einer am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, ledig und gesund zu sein. Er sei zuletzt legal mit dem Flugzeug von Dhaka nach Österreich geflogen und verfüge über ein Visum für Studierende, das bis zum heutigen Tag gültig sei. Der Grund für seine Asylantragstellung sei, dass er bei seinem letzten Besuch in Bangladesch ein Problem mit der Polizei gehabt habe. Der BF sei früher in der Politik tätig gewesen und sei von der Gegenpartei angezeigt worden. Zuletzt sei die Polizei beim BF zu Hause gewesen und habe ihn festnehmen wollen. Der BF könne daher nicht mehr zurück und wolle in Österreich bleiben, um sein Studium abschließen zu können und anschließend eine Arbeit zu suchen. römisch eins.2. Im Rahmen einer am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, ledig und gesund zu sein. Er sei zuletzt legal mit dem Flugzeug von Dhaka nach Österreich geflogen und verfüge über ein Visum für Studierende, das bis zum heutigen Tag gültig sei. Der Grund für seine Asylantragstellung sei, dass er bei seinem letzten Besuch in Bangladesch ein Problem mit der Polizei gehabt habe. Der BF sei früher in der Politik tätig gewesen und sei von der Gegenpartei angezeigt worden. Zuletzt sei die Polizei beim BF zu Hause gewesen und habe ihn festnehmen wollen. Der BF könne daher nicht mehr zurück und wolle in Österreich bleiben, um sein Studium abschließen zu können und anschließend eine Arbeit zu suchen.

I.3. Am 08.03.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Jahreszeugnis des BF für das Schuljahr 2017/18 für den Lehrberuf Restaurantfachmann ein. römisch eins.3. Am 08.03.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Jahreszeugnis des BF für das Schuljahr 2017/18 für den Lehrberuf Restaurantfachmann ein.

I.4. Am 25.04.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und legte seinen Reisepass, einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 16.09.2014 bis 16.09.2015, einen österreichischen Führerschein, diverse Zeugnisse (des ÖSD, einer Berufsschule und des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten), Unterlagen in bengalischer Schrift, wobei es sich laut Angaben des BF um Gerichtsunterlagen handelt, sowie diverse Fotos vor. römisch eins.4. Am 25.04.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und legte seinen Reisepass, einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 16.09.2014 bis 16.09.2015, einen österreichischen Führerschein, diverse Zeugnisse (des ÖSD, einer Berufsschule und des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten), Unterlagen in bengalischer Schrift, wobei es sich laut Angaben des BF um Gerichtsunterlagen handelt, sowie diverse Fotos vor.

Der BF gab zusammengefasst an, aus XXXX zu stammen und vor vielen Jahren ein paar Monate in Dhaka gelebt zu haben. Er sei sunnitischer Muslime und seine Muttersprache sei Bengali. Er spreche auch Deutsch und ein wenig Englisch. In Bangladesch habe der BF zehn Jahre eine Schule, zwei Jahre ein College und ein Jahr eine Universität besucht. Seine Eltern und seine beiden Geschwister würden in Bangladesch leben, ansonsten habe der BF noch vier Onkel und Großeltern mütterlicherseits. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seinen Familienangehörigen und telefoniere regelmäßig mit seinen Eltern und Geschwistern. Die Schwester und die Mutter des BF seien Hausfrauen, der Vater des BF vermiete ein Haus in Bangladesch und der Bruder des BF studiere. Der BF habe keine Kinder. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Er habe in fünf Semestern die erforderlichen Ergänzungsprüfungen in Österreich gemacht. Seit Anfang 2017 mache er eine Lehre zum Restaurantkaufmann. In Bangladesch habe ihn sein Vater finanziert und auch zu Beginn seiner Zeit in Österreich habe er finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalten. Derzeit finanziere ihn sein Vater nicht mehr, da er ausreichend Geld durch seine Lehre verdiene. Der BF sei zum Studium in Österreich zugelassen, habe aber aufgrund seiner Lehre zurzeit keine Zeit für das Studium. Der BF gab zusammengefasst an, aus römisch 40 zu stammen und vor vielen Jahren ein paar Monate in Dhaka gelebt zu haben. Er sei sunnitischer Muslime und seine Muttersprache sei Bengali. Er spreche auch Deutsch und ein wenig Englisch. In Bangladesch habe der BF zehn Jahre eine Schule, zwei Jahre ein College und ein Jahr eine Universität besucht. Seine Eltern und seine beiden Geschwister würden in Bangladesch leben, ansonsten habe der BF noch vier Onkel und Großeltern mütterlicherseits. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seinen Familienangehörigen und telefoniere regelmäßig mit seinen Eltern und Geschwistern. Die Schwester und die Mutter des BF seien Hausfrauen, der Vater des BF vermiete ein Haus in Bangladesch und der Bruder des BF studiere. Der BF habe keine Kinder. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Er habe in fünf Semestern die erforderlichen Ergänzungsprüfungen in Österreich gemacht. Seit Anfang 2017 mache er eine Lehre zum Restaurantkaufmann. In Bangladesch habe ihn sein Vater finanziert und auch zu Beginn seiner Zeit in Österreich habe er finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalten. Derzeit finanziere ihn sein Vater nicht mehr, da er ausreichend Geld durch seine Lehre verdiene. Der BF sei zum Studium in Österreich zugelassen, habe aber aufgrund seiner Lehre zurzeit keine Zeit für das Studium.

Nachgefragt, wann der BF seine Heimat verlassen habe, gab er an, dass er am 03.11.2011 legal in Österreich eingereist sei. Sein Aufenthaltstitel sei drei Mal, bis zuletzt 16.09.2015, verlängert worden. Am 28.07.2015 sei er nach Bangladesch geflogen und am 05.09.2015 nach Österreich zurückgekehrt. Bei der Ausreise aus Bangladesch habe er keine Probleme gehabt. Nachgefragt, ob der BF in der Heimat von der Polizei oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, gab er an, dass er von der Polizei gesucht werde. Der BF zeigte diesbezüglich Fotos vor, welche laut seinen Angaben zeigen würden, dass die Polizei ihn suche.

Die Frage, ob der BF jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, bejahte der BF und gab dazu an, dass er bei der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen sei.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF im Wesentlichen an, im April 2010 erstmals an einem Treffen der Bangladesh Jatiotabadi Chatra Dal, einer Studentenorganisation der BNP, teilgenommen zu haben. Der BF sei Assistant General Secretary der Partei im Subdistrikt XXXX , Dhaka, gewesen. Er habe am College studiert und (geringe) Probleme mit der Studentenorganisation der Awami League (im Folgenden auch: AL) gehabt. Dann sei der BF nach Österreich gegangen, um zu studieren. Als er Ende Juli 2015 nach Bangladesch geflogen sei, habe es in seinem Subdistrikt eine Chairman-Wahl gegeben, da der Chairman verstorben sei. Bei dieser Wahl habe der BF als Wahlkampfhelfer für den Kandidaten der BNP mitgeholfen. Er sei daraufhin von den Wahlkampfhelfern der Awami League beschimpft worden und diese hätten ihm gesagt, dass es besser gewesen wäre, wenn er im Ausland geblieben wäre. Mit einer Person namens XXXX sei es daraufhin am 27.08.2015 in einem Teehaus zu einem mündlichen Konflikt gekommen. Eine weitere Person namens XXXX habe den BF am 01.09.2015 angezeigt und fälschlicherweise behauptet, der BF sei in sein Haus eingebrochen, habe Geld gestohlen und ihn mit dem Umbringen bedroht. Am gleichen Tag sei die Polizei zum BF nach Hause gekommen; zu diesem Zeitpunkt sei der BF gerade in Dhaka einkaufen gewesen. Die Mutter des BF habe den BF danach über den Besuch der Polizei informiert. Die Polizei sei am 03.09.2015 noch einmal zum Haus der Familie des BF gekommen; der BF habe sich dieses Mal beim Ehegatten seiner Cousine aufgehalten. Am 04.09.2015 sei der BF ausgereist, obwohl er erst am 07.09.2015 nach Österreich zurückfliegen habe wollen. Er habe aber gemerkt, dass es gefährlich werden könnte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF im Wesentlichen an, im April 2010 erstmals an einem Treffen der Bangladesh Jatiotabadi Chatra Dal, einer Studentenorganisation der BNP, teilgenommen zu haben. Der BF sei Assistant General Secretary der Partei im Subdistrikt römisch 40 , Dhaka, gewesen. Er habe am College studiert und (geringe) Probleme mit der Studentenorganisation der Awami League (im Folgenden auch: AL) gehabt. Dann sei der BF nach Österreich gegangen, um zu studieren. Als er Ende Juli 2015 nach Bangladesch geflogen sei, habe es in seinem Subdistrikt eine Chairman-Wahl gegeben, da der Chairman verstorben sei. Bei dieser Wahl habe der BF als Wahlkampfhelfer für den Kandidaten der BNP mitgeholfen. Er sei daraufhin von den Wahlkampfhelfern der Awami League beschimpft worden und diese hätten ihm gesagt, dass es besser gewesen wäre, wenn er im Ausland geblieben wäre. Mit einer Person namens römisch 40 sei es daraufhin am 27.08.2015 in einem Teehaus zu einem mündlichen Konflikt gekommen. Eine weitere Person namens römisch 40 habe den BF am 01.09.2015 angezeigt und fälschlicherweise behauptet, der BF sei in sein Haus eingebrochen, habe Geld gestohlen und ihn mit dem Umbringen bedroht. Am gleichen Tag sei die Polizei zum BF nach Hause gekommen; zu diesem Zeitpunkt sei der BF gerade in Dhaka einkaufen gewesen. Die Mutter des BF habe den BF danach über den Besuch der Polizei informiert. Die Polizei sei am 03.09.2015 noch einmal zum Haus der Familie des BF gekommen; der BF habe sich dieses Mal beim Ehegatten seiner Cousine aufgehalten. Am 04.09.2015 sei der BF ausgereist, obwohl er erst am 07.09.2015 nach Österreich zurückfliegen habe wollen. Er habe aber gemerkt, dass es gefährlich werden könnte.

Nachgefragt, weshalb der BF nicht gleich nach der Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er krank gewesen sei und er sofort zur Polizeistation gegangen sei, als es ihm besser gegangen sei.

Nachgefragt, wie sich der BF erklären könne, dass er legal ausreisen habe können, gab er an, dass er ein Visum gehabt habe und nur auf Urlaub in Bangladesch gewesen sei. Solange kein Haftbefehl ausgestellt worden sei, würden die Leute an den Grenzkontrollen nicht wissen, dass man gesucht werde. Der BF habe bei der Ausreise Angst gehabt, weil er nicht gewusst habe, ob ein Haftbefehl gegen ihn bestehe oder nicht. Nachgefragt, wieso der BF nicht wie viele anderen Personen illegal nach Indien gereist sei, wenn er gewusst habe, dass er gesucht werde, führte er an, dass er ein Visum gehabt habe und er sich „eigentlich schon sicher“ gewesen sei, dass ein Haftbefehl nicht so schnell ausgestellt werden würde.

Dazu befragt, woher der BF die vorgelegten Gerichtsunterlagen habe, gab er an, dass er diese von einem Freund zugeschickt bekommen habe, welcher Rechtsanwaltsanwärter sei. Der BF wisse aber nicht, wie dieser die Dokumente beschafft habe. Die Originale würden sich nach wie vor am Gericht befinden.

Darauf angesprochen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Ablauf seines Aufenthaltstitels und seiner Asylantragstellung merkwürdig sei, gab der BF an, dass er wisse, dass dies merkwürdig aussehe, er aber die Wahrheit sage.

Die weitere Frage, ob der BF Verwandte habe, welche auch Mitglieder der BNP seien, verneinte der BF und gab ergänzend an, dass er sich der BNP angeschlossen habe, weil ihm die Grundsätze der Partei und die Person des ehemaligen Vorsitzenden gut gefallen hätten. Der BF sei 2010 einfaches Mitglied der Partei geworden und im Februar 2011 Assistant General Secretary geworden. Er sei bis zu seiner Ausreise im November 2011 politisch aktiv gewesen. In seinem Urlaub im August 2015 habe er sich bei einem Wahlkampf engagiert, indem er Hausbesuche gemacht und mit den Bewohnern geredet habe. In Österreich sei er kein Mitglied der BNP und wolle hier nur studieren. Hier sei die Awami League auch sehr aktiv und man würde Probleme bekommen könne.

Nachgefragt, weshalb es Anhänger der Awami League gerade auf den BF abgesehen hätten, gab er an, dass die Leute ihn von früher kennen würden und diese auch die Parteikollegen des BF im Visier hätten. Der BF sei auserkoren worden, weil er gebildet sei und mit den Leuten habe kommunizieren können, weshalb er eine Gefahr gewesen sei. Seine Parteikollegen aus dem Heimatdorf hätten auch Probleme, aber ob gegen diese gerichtlich vorgegangen werde, wisse der BF nicht. Der BF stehe in keinem Kontakt zu diesen.

Nachgefragt, was der BF im Fall einer Rückkehr befürchte, gab er an, dass er Angst habe, dass er bei seiner Rückkehr gleich am Flughafen verhaftet werden würde. Er habe nie daran gedacht, in einen anderen Landesteil von Bangladesch zu gehen. Die Awami League und die Polizei würden ihn auf jeden Fall finden, egal wo in Bangladesch er sich befinde.

Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er für mehrere Unternehmen geringfügig gearbeitet habe und er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch seine Arbeit finanziere. Er habe keine Unterhaltspflichten. Der BF sei Mitglied im Verein „ XXXX “, einem sozialen Verein für Personen aus Bangladesch. Derzeit mache er eine Lehre als Restaurantfachmann. In seiner Freizeit lerne er und unternehme Aktivitäten mit Freunden. Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er für mehrere Unternehmen geringfügig gearbeitet habe und er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch seine Arbeit finanziere. Er habe keine Unterhaltspflichten. Der BF sei Mitglied im Verein „ römisch 40 “, einem sozialen Verein für Personen aus Bangladesch. Derzeit mache er eine Lehre als Restaurantfachmann. In seiner Freizeit lerne er und unternehme Aktivitäten mit Freunden.

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde zudem ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde zudem ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation glaubhaft schildern habe können. So wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es ein sonderbarer Zufall sei, dass der BF nicht zu Hause gewesen sei, als die Polizei ihn gesucht habe, und er nicht schlüssig habe erklären können, wieso er nicht sofort bei der Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Weiters habe der BF nicht hinreichend erklären können, wie es ihm möglich gewesen sei, legal auszureisen, und wie er an die vorgelegten Dokumente gekommen sei. Der BF habe zudem nicht überzeugend darstellen können, weshalb er sich der BNP angeschlossen habe und die Unglaubwürdigkeit des BF würde sich auch darin zeigen, dass er kein Mitglied der BNP in Österreich sei. Es sei auch nicht plausibel, dass er während seiner Mitgliedschaft bei der BNP keine großen Probleme mit der Awami League gehabt habe, aber diese es im Jahr 2015 plötzlich auf den BF „abgesehen“ habe. Das Fluchtvorbringen des BF werde als nicht plausibel und nicht stimmig gewertet, weshalb die Behörde auch davon ausgehe, dass die vorgelegten Dokumente möglicherweise Fälschungen seien. Die vorgelegten Fotos würden nicht viel aussagen; auf diesen seien mehrere Personen und mehrere Polizisten ersichtlich, woraus aber noch nicht erkennbar sei, dass es sich um eine Razzia handle.

Da es sich beim BF um eine gesunde und arbeitsfähige Person handle, die die Kindheit und Jugend in Bangladesch verbracht habe, sei davon auszugehen, dass der BF nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Es sei dem BF möglich und zumutbar, sich selbst zu versorgen. Der BF leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

Es hätten sich keine Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden, ergeben.

Der BF sei geringfügiger beschäftigt gewesen und derzeit Lehrling, verfüge über Deutschkenntnisse und sei Mitglied eines Vereins. Dem ursprünglichen Reisegrund, einem Studium in Österreich, sei er aber nicht nachgekommen. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens würden insgesamt gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.

I.6. Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsanwaltlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsanwaltlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Behörde angeführten Widersprüche nicht zu sehen seien. Wenn die Behörde ausführe, dass sich der BF großer Gefahr ausgesetzt habe, indem er auf legalem Weg ausgereist sei, so sei dies nicht nachvollziehbar. Betreffend die vorgelegten Dokumente habe die Behörde keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltet, sondern sei – unter Zugrundelegung der Staatendokumentation – offenbar davon ausgegangen, dass diese gefälscht seien. Die diesbezügliche Begründung der Behörde sei nicht nachvollziehbar, da regelmäßig Dokumente aus Bangladesch durch Vertrauensanwälte der österreichischen Botschaft einer Überprüfung unterzogen würden und es daher durchaus möglich sei, festzustellen, ob Dokumente echt seien. Alleine die Tatsache, dass es in Bangladesch möglich sei, Fälschungen zu erlangen, entbinde die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die Behörde verrate im Bescheid auch nicht, auf welchen Inhalt sie sich in ihrer Beweiswürdigung beziehe, wenn sie vermeine, der BF habe seine Mitgliedschaft bei der BNP nicht glaubwürdig darlegen können. Zur Nichtmitgliedschaft der BNP in Österreich sei anzuführen, dass es nachvollziehbar sei, dass eine Person, die aufgrund ihrer politischen Einstellung und Aktivität verfolgt werde und den Herkunftsstaat verlassen müsse, in der Folge nicht mehr politisch aktiv sein möchte. Es dürfe zudem nicht übersehen werden, dass die Familie des BF in Bangladesch ebenfalls gefährdet sein könnte. Es ergehe der Antrag auf Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der vom BF vorgelegten Urkunden sowie personenbezogene Erhebungen im Herkunftsland hinsichtlich des Vorbringens des BF.

Nach Zitierung von Länderberichten in Bezug auf Auseinandersetzungen zwischen den politischen Parteien sowie den Haftbedingungen in Bangladesch wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF in Bangladesch behördliche Verfolgung aufgrund seines politischen Engagements drohe.

Zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde auf die menschenunwürdigen Haftbedingungen in Bangladesch verwiesen und ausgeführt, dass der BF Gefahr laufe, aufgrund der ungerechtfertigten Anzeigen seiner politischen Gegner jahrelang ohne ein faires Verfahren in Haft genommen zu werden.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der BF über ausreichend intensive persönliche Interessen im Bundesgebiet verfüge, um im Bundesgebiet zu verbleiben. Er lebe seit nunmehr sieben Jahren in Österreich und habe sich in diesen Jahren nachhaltig integriert und sich eine Existenz in Österreich aufgebaut. Der BF sei von Anfang an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen und verfüge über ein positives B2-Zeugnis. Zudem arbeite er seit 2017 sehr erfolgreich als Lehrling und sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.

Der Beschwerde wurde eine Vielzahl an Empfehlungsschreiben, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag über die Aufnahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis nach Beendigung der Lehre des BF, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung, ein Bescheid des AMS über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an den BF von November 2016 bis Jänner 2020 sowie ein Lehrvertrag beigelegt.

I.7. Am 23.08.2018 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.7. Am 23.08.2018 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.8. Am 06.02.2019 langte das Jahreszeugnis des BF für das Schuljahr 2018/2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.8. Am 06.02.2019 langte das Jahreszeugnis des BF für das Schuljahr 2018 aus 2019, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Am 01.06.2019 langte eine Schulnachricht des BF für das Schuljahr 2018/2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.9. Am 01.06.2019 langte eine Schulnachricht des BF für das Schuljahr 2018 aus 2019, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.10. Am 20.09.2019 langte eine Bestätigung der Diakonie über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF als Dolmetscher beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.10. Am 20.09.2019 langte eine Bestätigung der Diakonie über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF als Dolmetscher beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.11. Am 30.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Bescheid betreffend die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung des BF ein. römisch eins.11. Am 30.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Bescheid betreffend die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung des BF ein.

I.12. Mit Schreiben vom 06.02.2020 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht sein Jahres- und Abschlusszeugnis für den Lehrberuf Restaurantfachmann, eine Bestätigung über seine mit Auszeichnung bestandene Lehrabschlussprüfung sowie ein Anerkennungsschreiben der Bildungsdirektion für Wien.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 06.02.2020 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht sein Jahres- und Abschlusszeugnis für den Lehrberuf Restaurantfachmann, eine Bestätigung über seine mit Auszeichnung bestandene Lehrabschlussprüfung sowie ein Anerkennungsschreiben der Bildungsdirektion für Wien.

I.13. Am 11.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BFA betreffend eine dem BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Beruf Restaurantchef bis Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.13. Am 11.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BFA betreffend eine dem BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Beruf Restaurantchef bis Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.14. In der zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erfolgten Stellungnahme des BF vom 03.08.2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit beinahe neun Jahren in Österreich aufhalte und außergewöhnlich gut integriert sei. Er habe eine Lehre als Restaurantfachmann abgeschlossen und verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantchef bis 12.02.2021. Er verdiene 1.743,00 Euro brutto monatlich und sei selbsterhaltungsfähig. Weiters habe der BF bei der Diakonie Flüchtlingshilfe Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten ausgeübt. Der BF verfüge über ein Deutschzeugnis B2, es sei allerdings aufgrund der positiv abgeschlossenen Berufsschule für Gastgewerbe davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse über das Niveau B2 hinausgehen. Hingewiesen wurde auch auf die zahlreichen in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben. römisch eins.14. In der zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erfolgten Stellungnahme des BF vom 03.08.2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit beinahe neun Jahren in Österreich aufhalte und außergewöhnlich gut integriert sei. Er habe eine Lehre als Restaurantfachmann abgeschlossen und verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantchef bis 12.02.2021. Er verdiene 1.743,00 Euro brutto monatlich und sei selbsterhaltungsfähig. Weiters habe der BF bei der Diakonie Flüchtlingshilfe Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten ausgeübt. Der BF verfüge über ein Deutschzeugnis B2, es sei allerdings aufgrund der positiv abgeschlossenen Berufsschule für Gastgewerbe davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse über das Niveau B2 hinausgehen. Hingewiesen wurde auch auf die zahlreichen in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben.

Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.04.2020 sei zu entnehmen, dass sich die politische und auch Verfolgungssituation im Herkunftsland nicht geändert habe und nach wie vor davon auszugehen sei, dass oppositionelle Politiker oder Personen, die sich für die BNP engagieren, von der konkurrierenden Awami League verfolgt werden würden. Die Verfolgung sei in den letzten Jahren noch stärker geworden; die Sicherheitslage sei aufgrund der Hasses zwischen den politischen Parteien prekär. Auch an der Methode politische Gegner anzuzeigen und ihnen kriminelle Handlungen zu unterstellen habe sich nicht verändert. Die Festgenommenen hätten kein Recht auf Verteidigung und die – in vielen Fällen – unverhältnismäßige Untersuchungshaft sei nach wie vor problematisch. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF, der sich politisch betätigt habe und im Jahr 2015 aufgrund einer Anzeige – unter Gefahr der Verhaftung – nach Österreich zurückgekehrt sei, im Fall einer Verhaftung umgehend verhaftet werden würde.

Im vorliegenden Länderinformationsblatt erfolge keine Berücksichtigung der aktuellen COVID-19 Pandemie. Es sei davon auszugehen, dass die derzeitige Pandemie eine exzeptionelle Situation globalen Ausmaßes darstelle. Im Hinblick auf die massiven Auswirkungen sei davon auszugehen, dass die Pandemie verheerende Folgen auf Wirtschaft und Sozialsystem haben werde. Das BMEIA habe Bangladesch mit einer Reisewarnung, Sicherheitsstufe 6, belegt und es werde aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vor allen Reisen nach Bangladesch gewarnt; dies müsse jedenfalls auch für den BF gelten und sei ihm eine Rückkehr in der derzeitigen Situation keinesfalls zumutbar.

Der Stellungnahme wurde eine Bescheidausfertigung des AMS vom 11.02.2020, ein Arbeiterdienstvertrag für das Gastgewerbe vom 14.02.2020, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung Jänner bis Juni 2020 sowie eine Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft der Bangladesch-Österreich Gesellschaft vom 13.07.2020 beigelegt.

I.15. Am 08.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. römisch eins.15. Am 08.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen.

Der BF bestätigte eingangs, dass er im November 2011 mit einem Visum für Studierende legal in Österreich eingereist sei. Sein Plan war, Anglistik zu studieren, um später nach seiner Rückkehr nach Bangladesch dort unterrichten zu können. 2014 habe er die erforderlichen Ergänzungsprüfungen (die entsprechenden Zeugnisse befinden sich in Kopie im Akt) abgelegt, davor sich auf diese Prüfungen vorbereitet.

Der BF führte aus, dass er realisiert hatte, dass er mit Anglistik kaum eine Jobchance in Österreich hätte und habe, unter dem Eindruck, dass er im Hinblick auf seinen Asylantrag noch weiter in Österreich bleiben werde müssen, noch vor Beendigung seines 25. Lebensjahres die Chance ergriffen, eine Lehre zu beginnen.

Auf diesbezügliche Frage führte der BF aus, dass er im Sommer 2015 für ca. einen Monat während der Ferienzeit nach Bangladesch zurückgekehrt sei und am 05.09.2015 von Dhaka, im Transitweg über Dubai, nach Österreich eingereist sei; hier habe der BF am 08.09.2015 seinen Asylantrag gestellt.

Auf weitere Frage, bestätigte der BF, dass er in Bangladesch eine 10-jährige Schulausbildung absolviert und, ebenfalls in seiner Heimatgemeinde ein 2-jähriges College besucht habe; danach habe er ein Jahr am Dhaka-College Englisch studiert.

In Bangladesch leben die Eltern sowie zwei Geschwister des BF. Sein Vater vermiete ein Haus und habe darüber hinaus ein Grundstück verkauft und arbeite im Transportgeschäft; sein Bruder studiere, seine Mutter und seine Schwester seien Hausfrauen.

Zu den Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass er vor 2011, etwa seit April 2010, in der Studentenorganisation der BNP politisch aktiv und im Februar 2011 einer von drei Assistenten des Generalsekretärs gewesen sei. Seine Aufgabenstellung als Assistent sei die umfassende Unterstützung des Generalsekretärs, etwa bei der Organisation von Veranstaltungen, gewesen.

Als der BF im Sommer 2015 nach Bangladesch zurückgekehrt sei, habe in seinem Heimatgebiet gerade der Wahlkampf für die, durch einen Todesfall freigewordene, Funktion eines „Chairman“ (wie gemeinsam mit dem Dolmetscher erörtert wurde, handelt es sich dabei um die Funktion des Leiters eines Polizeiverwaltungsbezirks, hierorts im weitesten Sinne vergleichbar einen Bezirksvorsteher oder Bezirkshauptmann) stattgefunden; der BF führte in dem Zusammenhang aus, dass er den Wahlkampf der BNP durch Hausbesuche unterstützt habe. Ergänzend führte er aus, dass die BNP diese Wahl verloren habe, zumal die politischen Gegner nur ihnen genehme Personen in das Wahllokal eingelassen hätten; letzteres habe der BF lediglich gehört.

Befragt zu den verbalen Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern der AL führte der BF (zusammengefasst) folgendes aus:

Eigentlich habe er Urlaub machen wollen, habe sich aber dazu überreden lassen, seine früheren Kollegen im Wahlkampf zu unterstützen; schließlich seien es ja seine früheren Kollegen, wie der BF wörtlich dazu ausführte. Er habe in dem Zusammenhang, wie schon dargelegt, Hausbesuche und Gespräche absolviert und sei in diesem Zusammenhang, auch für die Mitglieder der AL deutlich erkennbar mit seinen früheren Kollegen und Parteigängern der BNP unterwegs gewesen.

Die Auseinandersetzung im Teehaus schilderte der BF so, dass er, mit Freunden der BNP, an einem Tisch gesessen sei und an einem anderen Tisch Mitglieder der AL. Ein Kellner (ein Kind von 13 Jahren) habe den Tee auf den Fuß eines der Parteigänger der AL (er heiße XXXX ) verschüttet, der daraufhin den Jungen schlagen habe wollen; der BF habe eingegriffen und daraus sei eine verbale Auseinandersetzung entstanden; dem BF sei vorgeworfen worden, wieder zurückgekehrt zu sein und sich in das politische Leben einzumischen. Die Auseinandersetzung im Teehaus schilderte der BF so, dass er, mit Freunden der BNP, an einem Tisch gesessen sei und an einem anderen Tisch Mitglieder der AL. Ein Kellner (ein Kind von 13 Jahren) habe den Tee auf den Fuß eines der Parteigänger der AL (er heiße römisch 40 ) verschüttet, der daraufhin den Jungen schlagen habe wollen; der BF habe eingegriffen und daraus sei eine verbale Auseinandersetzung entstanden; dem BF sei vorgeworfen worden, wieder zurückgekehrt zu sein und sich in das politische Leben einzumischen.

Ein anderer Parteigänger der AL habe dann drei Tage später gegen ihn eine Anzeige eingebracht. Von dieser Anzeige habe der BF dadurch erfahren, dass die Polizei (beim ersten Mal in Zivil) am 01.09.2015 bei seinem Vater nach seinem Aufenthalt gefragt habe. Der BF habe sich zu dem Zeitpunkt bei dem Mann einer Cousine in Dhaka aufgehalten; am 03.09.2015 sei die Polizei (nunmehr uniformiert) mit einem großen Wagen, mehrere Polizisten sowie zwei Mitglieder der AL bei seinem Elternhaus erschienen.

Beim ersten Besuch der Polizei habe den BF seine Mutter von der polizeilichen Suche informiert und der BF habe seiner Mutter gesagt, sie möge im Wiederholungsfall doch versuchen Fotos zu machen; so seien die im Akt befindlichen Fotos, die ein Nachbar gemacht habe, vom zweiten Polizeieinsatz entstanden. Die Polizisten hätten den Eltern lediglich mitgeteilt, dass eine Anzeige gegen den BF vorliege. Den Inhalt habe der BF erst später, als ihm ein Freund die Anzeige hat zukommen lassen erfahren.

Der BF legte in diesem Zusammenhang die Kopie eines Zeitungsartikels sowie die Übersetzung eines Teils dieses Zeitungsartikels (jenes Teiles, in dem die Namen von Personen angeführt sind, gegen die Anzeige erstattet worden ist) vor und wies darauf hin, dass er dieses Beweismittel bereits im Original dem BFA vorgelegt hatte. Der BF wies darauf hin, dass er zwei Zeitungen mit entsprechenden Artikeln vorgelegt hätte (im Wesentlichen gleichen Inhalts), einen davon habe er übersetzen lassen, das sei der nunmehr vorgelegte. Auf Ersuchen der BFV verglich der Dolmetscher den Zeitungsartikel mit der Übersetzung und führte aus, dass unter der Position 34 in der Auflistung folgendes ausgeführt sei:

XXXX (23), Vater: XXXX , Ortschaft: XXXX , Polizeiverwaltungsbezirk: XXXX , Distrikt: Dhaka. römisch 40 (23), Vater: römisch 40 , Ortschaft: römisch 40 , Polizeiverwaltungsbezirk: römisch 40 , Distrikt: Dhaka.

In der Spalte daneben sei verschriftlicht wie folgt: Anzeige Nr.: 1(9)15 der Polizeistation XXXX In der Spalte daneben sei verschriftlicht wie folgt: Anzeige Nr.: 1(9)15 der Polizeistation römisch 40

Darunter: Tatbestand: Artikel 448/323/379/506 des StGB.

Hinsichtlich der weiteren polizeilichen Aktivitäten führte der BF, dazu konkret befragt, aus, dass die Polizei zwei weitere Male bei seinen Eltern gewesen sei. Sie hätten sein Vermögen einziehen wollen, es sei den Eltern und Freunden allerdings gelungen, die Polizei davon zu überzeugen, dass der BF, als Student, über keine Vermögenswerte verfüge und die vorhandenen Vermögenswerte seinem Vater gehören. Diese Vorfälle hätten sich nach Erinnerung des BF etwa 2018 ereignet. Darüber hinaus führte der BF aus, dass beim zuletzt stattgefundenen Besuch der Polizei diese den Eltern geraten habe, sich doch mit dem Anzeiger auf gütlichem Wege zu einigen; der BF fügte dem hinzu, dass dies aber mangels Gesprächsbereitschaft des Gegenübers faktisch unmöglich sei; in diesem Zusammenhang vermute der BF, dass die zuletzt stattgefundene Nachfrage der Polizei darauf zurückzuführen sei, dass ein neuer Polizeioffizier die noch offenen Fälle abgefragt habe.

Auf konkrete Frage führte der BF aus, dass es darüber hinaus keine Aktivitäten der Polizei gegeben habe und er über den derzeitigen Stand des Verfahrens keine Information habe.

Der BF wies im Zuge des Gesprächs mehrfach darauf hin, dass er diese Informationen hinsichtlich der Anzeige über einen Freund, der als Konzipient tätig ist, erhalten habe.

Die Beschwerdeführervertreterin wies darauf hin, dass der BF zuvor angeführt habe, dass sich sein Vater um eine gütliche Lösung mit dem Anzeiger bemüht habe, dies aber nicht erfolgreich gewesen sei.

Auf die Frage der Beschwerdeführervertreterin, ob es überhaupt möglich sei eine Anzeige zurückzuziehen führte der BF aus, dass er das nicht genau wisse; ihm wäre vielmehr mitgeteilt worden er müsse diesfalls mit einem Anwalt zu Gericht gehen und die Anzeige bekämpfen; der Ausgang eines solchen Verfahrens sei allerdings offen. Der BF fügt hinzu, dass es schwierig sei, zumal die AL an der Macht sei und daher nicht gesagt werden könne, wann eine Einvernahme stattfinde und es auch möglich sei, dass er zwischendurch mit einer Haft zu rechnen habe.

Der Richter wies im Zusammenhang mit der Befragung hinsichtlich des Integrationsgrades ausdrücklich darauf hin, dass die gesamte bisherige Gesprächs- und Verhandlungsführung in deutscher Sprache erfolgt sei und der Dolmetscher nur in den explizit im Protokoll angeführten Fragen herangezogen worden ist; der BF spricht ein sehr gutes und sehr verständliches Deutsch und kann auch der gesamten Verhandlungsführung in deutscher Sprache problemlos folgen.

Zusammenfassend führte der Richter einleitend aus, dass dem Akt zu entnehmen ist, dass der BF seit 2016 (die Berufsschule habe im Schuljahr 2017/18 begonnen) eine Lehre als Restaurantfachmann absolviert und im Februar 2020 abgeschlossen hat. Im Akt befinden sich die jeweiligen positiven (ausgezeichneten) Jahresabschlusszeugnisse sowie die mit ausgezeichnetem Erfolg bestandene Lehrabschlussprüfung. Anzumerken ist, dass sich im Akt auch eine entsprechende Anerkennung durch die Bildungsdirektion Wien befinde und sich der BF, wie ebenfalls dem Akt zu entnehmen ist, für das Finale des Berufswettbewerbs qualifiziert hat; wie der BF ergänzend ausführte, habe er dort den 4. oder 5. Platz belegt.

Aktuell verfügt der BF über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantchef bis 12.02.2021.

Befragt über seine Aufgaben als Restaurantchef führt der BF aus, dass diese Funktion im Wesentlichen mit dem Begriff „Chef der Kellner“ zu beschreiben sei. Er kümmere sich insbesondere um die Frage der erforderlichen Menge an Getränken und Waren und beaufsichtige das Kassensystem. In stellvertretender Funktion betreffe dies auch die Einteilung der Kellner (als Vertreter des Gastroleiters); daneben arbeite er auch selbst als Oberkellner.

Der BF führt auf diesbezügliche Frage aus, dass er gemeinsam mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft im 12. Bezirk wohne. Seine berufliche Tätigkeit sei ein 5-Tage-Job, der auch Wochenenden mitumfassen könne.

Auf die Frage wie er seine Freizeit verbringe antwortete der BF, dass er sehr viel mit Freunden unterwegs sei, spazieren gehe, vielfach auch Essen gehe. Er sei die ganze Woche beschäftigt, weil er auch viele seiner Bekannten unterstütze, wenn sie sprachlich etwas nicht verstehen, was häufig vorkomme und sie ihn dann zum Essen einladen. Der BF fügte hinzu, dass er auch regelmäßig die ZIB2 verfolge und bezeichnete den Moderator Armin Wolf als Lieblingsmoderator, weil er klare und verständliche Fragen stelle.

Der BF wies ergänzend darauf hin, dass er auch ehrenamtlich als Dolmetscher für die Diakonie tätig sei.

Die Beschwerdeführervertreterin beantragte die Aufforderung an einen - namentlich genannten - Mitarbeiter des BFA-Mitarbeiters, die vom BF anlässlich seiner Einvernahme am 24.04.2018 vorgelegten Originalzeitungen zu übermitteln. Für den Fall, dass sich im Akt die Stellungnahme des BF an das BFA vom 04.05.2018 befindet, das BFA weiters aufzufordern, die vom BF mit selben Schreiben übermittelten Originalübersetzungen des Zeitungsartikels, in welchem sein Name und das ihm vorgeworfene Delikt veröffentlicht wurde, zu übermitteln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF besuchte in seinem Heimatort XXXX zehn Jahre eine Schule und zwei Jahre ein College. In Dhaka studierte der BF ein Jahr Englisch am College. Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Der Vater des BF ist für den Lebensunterhalt des BF in Bangladesch aufgekommen. Der BF besuchte in seinem Heimatort römisch 40 zehn Jahre eine Schule und zwei Jahre ein College. In Dhaka studierte der BF ein Jahr Englisch am College. Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Der Vater des BF ist für den Lebensunterhalt des BF in Bangladesch aufgekommen.

In Bangladesch leben die Eltern und Geschwister des BF. Der Vater des BF vermietet ein Haus, hat ein Grundstück verkauft und arbeitet im Transportgeschäft, der Bruder des BF studiert in Dhaka und die Schwester und die Mutter des BF sind Hausfrauen. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie.

Der BF reiste erstmals am 03.11.2011 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein und verfügte bis 16.09.2015 über einen gültigen Aufenthaltstitel.

Von 28.07.2015 bis 05.09.2015 hielt sich der BF zuletzt in Bangladesch auf.

Am 08.09.2015 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Februar 2014 legte der BF eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch sowie drei weitere Ergänzungsprüfungen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten erfolgreich ab.

Der BF bezog bis April 2017 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Seit Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet war der BF geringfügig für mehrere Dienstgeber tätig.

Der BF verfügte von November 2016 bis Jänner 2020 über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender) und hat im Februar 2020 eine Lehre als Restaurantfachmann mit Auszeichnung abgeschlossen. Für die vom BF erreichten ausgezeichneten Lernerfolge erhielt der BF eine Anerkennung der Bildungsdirektion für Wien. Im Jahr 2018 qualifizierte sich der BF beim Berufswettbewerb der Arbeiterkammer für das Finale.

Der BF verfügt von Februar 2020 bis Februar 2021 über eine Beschäftigungsbewilligung für den Beruf Restaurantchef, steht in einem aufrechten Dienstverhältnis und erhält einen monatlichen Bruttolohn von 1.743 Euro.

Der BF spricht ein sehr gutes und verständliches Deutsch und verfügt über einen Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 aus 2014. Seit Mai 2019 ist der BF ehrenamtlich als Dolmetscher tätig. Der BF ist Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und nimmt regelmäßig an Vereinsaktivitäten teil. Der BF lebt in einer privaten Wohngemeinschaft und verfügt über einen österreichischen Führerschein. Der BF hat österreichische Freunde.

Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF ist gesund und leidet an keinen schweren Erkrankungen.

I.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.

II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:

Politische Lage

Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?apraj?tantr? B??l?de?) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?apraj?tantr? B??l?de?) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 6.3.2020a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vgl. GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).

Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).

Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).

Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).

Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden, innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a).

Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein (ACCORD 12.2016). Die Ankündigung von PM Sheik Hasina, ein Tribunal einzusetzen, um erstmals die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen im Unabhängigkeitskrieg 1971, aber auch für die Ermordung ihres Vaters und Staatsgründers Sheikh Rajibur Rahman 1975 sowie versuchte Mordanschläge auf ihr eigenes Leben 2004 zur Rechenschaft zu ziehen, stoßen in gewissen (pro-pakistanischen Kreisen) in Bangladesch auf heftigen Widerstand (ÖB 8.2019).

Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vgl. bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vgl. DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019).Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vergleiche bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vergleiche DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.3.2020a): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 1.4.2020

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 2.4.2020

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.2016): Länderkurzübersicht Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/1047992/90_1485186416_122016-bangladesch.pdf, Zugriff 2.4.2020

?        BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 6.4.2020

?        bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 6.4.2020

?        bdnews24 (20.6.2019): Turnout in Upazila polls drops 50% from general elections, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/06/20/turnout-in-upazila-polls-drops-50-from-general-elections, Zugriff 6.4.2020

?        BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019

?        CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.4.2020

?        DS – Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 6.4.2020

?        DS – Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 6.4.2020

?        DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 6.4.2020

?        DT – Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019

?        DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 6.4.2020

?        DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 2.4.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2020

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 24.3.2020

?        Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 6.4.2020

?        Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 6.4.2020

?        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        PA – Prothom Alo (8.9.2019): BNP to join upazila polls: Fakhrul, https://en.prothomalo.com/bangladesh/news/201499/BNP-to-join-upazila-polls-Fakhrul, Zugriff 6.4.2020

?        Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 6.4.2020

?        HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokumet/n1454483.html, Zugriff 6.4.2020

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020

?        WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 6.4.2020

Sicherheitslage

Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League (AL) und die Bangladesch National Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende Awami-Liga (AL) hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch jener mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).

Von nicht-staatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 22.7.2019).

Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vergleiche AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).

Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vergleiche SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019).

In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vergleiche AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019).

Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a).

An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismus-relevanter Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 135 solcher Vorfälle verzeichnet und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 2.4.2020 wurden 29 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 2.4.2020).

In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vgl. Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020).In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vergleiche Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (22.3.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 2.4.2020

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019

?        AA - Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 2.4.2020

?        AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020

?        BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (18.3.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 2.4.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020

?        HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 4.2.2020

?        Kaipel, Simione Christina (2018): „Globaler Wandel – regionale Krisen? Ökologische und sozioökonomische Perspektiven umweltbedingter Migrationsflüsse“, Masterarbeit, Seite 41 – 54, http://othes.univie.ac.at/54839/1/56687.pdf, Zugriff 2.4.2020

?        SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020

?        SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Suicide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020

?        TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 15.1.2020

?        UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 4.2.2020

?        UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 4.2.2020

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019).

Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019). Gemäß einer Verfassungsänderung können Richter abgesetzt werden (AA 22.7.2019).

Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“ Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019).

Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020

?        FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020).

Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.7.2019). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019).

Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019).

Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 27.7.2019).

Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).

Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 13.3.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 8.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).

Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).

Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.7.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH – International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020

ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019

?        ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019

?        OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/, Zugriff 2.4.2020

?        OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 2.4.2020

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020

Korruption

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.7.2019; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (149. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.7.2019; vergleiche LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (149. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019).

Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 8.2019).

Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 27.7.2019).

Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.2019; vgl. ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.2019; vergleiche ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).

Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weit verbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020

?        LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019

?        ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, 8. Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 6.4.2020

?        TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf, Zugriff 6.4.2020

?        TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019).
Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit , 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019).

Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 8.2019, siehe auch Abschnitt 5).

Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020).

Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgelder für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

?        EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 6.4.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 24.3.2020

?        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020

?        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.20191.4.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019, AI 30.1.2020).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.7.2019, AI 30.1.2020).

Im Vorfeld der Parlamentswahlen wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam. (AA 27.7.2019). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 8.2019). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020).Im Vorfeld der Parlamentswahlen wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam. (AA 27.7.2019). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 8.2019). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020).

Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie das „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“ Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 2020).

Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mit hilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018).

Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 bis zu den Vorwahlmonaten 2018 viele Oppositionspolitiker wegen Korruption verhaften lassen (AA 27.7.2019). Während das Auswärtige Amt angibt, dass zu befürchten sei, dass viele der Anklagen wegen Korruption gegen die Oppositionspolitiker auf Fakten beruhen (AA 27.7.2019), gibt die Bertelsmann-Stiftung an, dass in vielen Fällen die Vorwürfe konstruiert seien (BTI 2018).

Im Vorfeld der 11. Parlamentswahl in Bangladesch, welche am 30.12.2018 stattfand, wurden, nach Angaben der Opposition, seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrat, Erpressung und Fischdiebstahl (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, ist seit März 2018 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 27.7.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        BTI – Bertelsmann Stiftung (2018): Transformation Index (BTI) 2018 – Country Report Bangladesh, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Bangladesh.pdf, Zugriff 5.3.2019

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020

?        FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019; ÖB 8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.7.2019). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht (ÖB 12.2018). Im Januar 2018 waren 79 % aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 27.7.2019). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Die Hafteinrichtungen waren zu 215,1 % belegt (WPB 3.2020).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.7.2019; ÖB 8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.7.2019). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht (ÖB 12.2018). Im Januar 2018 waren 79 % aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 27.7.2019). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Die Hafteinrichtungen waren zu 215,1 % belegt (WPB 3.2020).

Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (2018: 81) 56 Häftlinge verstarben aufgrund von „Krankheiten“, ein Gefangener wurde getötet, zwei begingen Selbstmord und ein Häftling starb durch Feuer (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (2018: 81) 56 Häftlinge verstarben aufgrund von „Krankheiten“, ein Gefangener wurde getötet, zwei begingen Selbstmord und ein Häftling starb durch Feuer (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).

Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 11.3.2020).

Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 8.2019). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 11.3.2020).

Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 21.6.2019).

Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 8.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020

?        ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 4.2.2020

?        USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/BANGLADESH-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020

?        WPB – World Prison Brief (3.2020): Bangladesh, https://www.prisonstudies.org/country/bangladesh, Zugriff 6.4.2020

Todesstrafe

In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 8.2019). Mindestens 1.500 Personen befinden sich im Todestrakt (AI 10.4.2019; vgl. ÖB 8.2019). Im Jahr 2019 wurden rund 320 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ÖB 8.2019). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Erstmals seit 2014 wurden im Jahr 2018 keine Exekutionen durchgeführt (AI 10.4.2019; vgl. ODHIKAR 8.8.2019).In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 8.2019). Mindestens 1.500 Personen befinden sich im Todestrakt (AI 10.4.2019; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jahr 2019 wurden rund 320 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Erstmals seit 2014 wurden im Jahr 2018 keine Exekutionen durchgeführt (AI 10.4.2019; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019).

Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial“ Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act“ 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law“ von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung mehrere Hundert Todesurteile verhängt haben (ÖB 8.2019).

Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.7.2019; vgl. ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.7.2019). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 8.2019). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.7.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019).Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.7.2019; vergleiche ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.7.2019). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 8.2019). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.7.2019; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019).

Mitte 2018 wurden die Strafbestimmungen für fahrlässige Tötung verschärft, wobei der Justizminister darauf hinwies, dass die absichtliche Tötung eines Menschen auch mittels eines Fahrzeugs als Mord klassifiziert werden und unter Umständen die Todesstrafe zur Folge haben könne (ÖB 8.2019).

Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 8.2019; vgl. AA 27.7.2019). Todesurteile werden in der Regel durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.7.2019).Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 8.2019; vergleiche AA 27.7.2019). Todesurteile werden in der Regel durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.7.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        AI – Amnesty International (10.4.2019): Amnesty International Global Report: Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 17.9.2019

?        AI – Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 1.3.2019

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020

?        ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019

Bewegungsfreiheit

Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 27.7.2019). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts, niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 27.7.2019). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 8.2019).Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vergleiche AA 27.7.2019). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts, niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 27.7.2019). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 8.2019).

Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020; AA 27.7.2019). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB 8.2019). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 11.3.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 (ÖB 8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020; AA 27.7.2019). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB 8.2019). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 11.3.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 (ÖB 8.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 8.2019).

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 8.2019; vgl. AA 27.7.2019). Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 27.7.2019).Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 8.2019; vergleiche AA 27.7.2019). Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 27.7.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 1.4.2020

Grundversorgung

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 27.7.2019). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,042 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 % (AA 1.10.2019).

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 13.3.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 13.3.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 13.3.2020).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 13.3.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 13.3.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 13.3.2020).

Über 10 % Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung haben Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch (GIZ 12.2018b), die im Finanzjahr 2016/17 ca. 13 Milliarden US-Dollar ausmachten (CIA 13.3.2020). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa 10 Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. “BRAC”, “Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, “Bangladesh Migrant Centre“, “Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 27.7.2019).

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Vor allem in der Landwirtschaft ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 % der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Einen staatlichen Mindestlohn gibt es nicht. Die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Standards erfolgt lediglich sporadisch (ÖB 8.2019). Brände und Gebäudeeinstürze mit zahlreichen Toten kommen immer wieder vor; insbesondere in der Textilindustrie, wo Bauordnungen lax sind und gefährliche Chemikalien nicht ordnungsgemäß gelagert werden (Al Jazeera 21.2.2019).

Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 % aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b).

Mit dem etwas höheren Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre kam es zu einer Beschleunigung der Inflation mit geschätzten 7 %, für 2018 sogar knapp 8 % kam es vor allem seit 2008 zu einer Beschleunigung der Inflation mit 5,6 % für 2018. Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 % treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019).

Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): DDBD – Deutsche Botschaft Dhaka, Die bangladeschische Wirtschaft, https://dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288, Zugriff 6.4.2020

?        Al Jazeera (21.2.2019): Worst building disasters in Bangladesh, https://www.aljazeera.com/news/2019/02/timeline-worst-building-disasters-bangladesh-190221050555909.html, Zugriff 28.2.2019

?        CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.4.2020

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 24.3.2020

?        IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 27.2.2019

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

Sozialbeihilfen

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 27.7.2019). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 8.2019). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 27.7.2019; vgl. ÖB 8.2019), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 27.7.2019).Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 27.7.2019). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 8.2019). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 27.7.2019; vergleiche ÖB 8.2019), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 27.7.2019).

Eine Alterspension in der Höhe von 500 Taka [5,5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka, wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 % des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 17.9.2019

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

Rückkehr

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.7.2019) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.7.2019). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 8.2019).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 27.7.2019).

IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 27.7.2019).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.7.2019; vgl. UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 27.7.2019).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.7.2019; vergleiche UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 27.7.2019).

Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.7.2019; vgl. UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 8.2019). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 27.7.2019). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 8.2019).Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.7.2019; vergleiche UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 8.2019). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 27.7.2019). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 8.2019).

Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 27.7.2019).

Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.7.2019), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 8.2019). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 27.7.2019). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 8.2019). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.7.2019; vgl. ÖB 8.2019).Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.7.2019), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 8.2019). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 27.7.2019). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 8.2019). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.7.2019; vergleiche ÖB 8.2019).

Eine Echtheit von Dokumenten kann mit wenigen Einschränkungen überprüft werden, da ausgestellte Dokumente von der zuständigen Behörde als Original mittels Amtsstempel und Unterfertigung beglaubigt werden. Aufgrund von Gegenzeichnungsprozessen und der Tatsache, dass alle Dokumente mittels einer Datenbank geprüft werden können, sind Fälschungen von Polizei- oder Gerichtsdokumenten erschwert. Ein Fehlen von Amtsstempel und Unterschrift legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem entsprechenden Dokument um eine Fälschung handeln könnte. Jedoch kann es sich selbst bei Erfüllung aller angeführten Qualitätskriterien um ein gefälschtes Dokument handeln, da echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen wie auch Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich sind, und der Zugang zu gefälschten Dokumenten Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind (ÖB 17.12.2018).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (17.12.2018): Beantwortung einer Anfrage

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit sowie der Muttersprache der BF wird ebenso den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt wie hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Herkunft, seiner in Bangladesch absolvierten schulischen und universitären Ausbildung und seinen in Bangladesch gelebten Lebensverhältnissen. An diesen Feststellungen haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben, zumal sich diese Feststellungen auf den im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren getätigten eigenen Angaben der BF gründen. römisch zwei.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit sowie der Muttersprache der BF wird ebenso den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt wie hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Herkunft, seiner in Bangladesch absolvierten schulischen und universitären Ausbildung und seinen in Bangladesch gelebten Lebensverhältnissen. An diesen Feststellungen haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben, zumal sich diese Feststellungen auf den im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren getätigten eigenen Angaben der BF gründen.

Die Feststellungen zur Situation der Familienangehörigen des BF ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des BF, zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur legalen Einreise sowie zum Aufenthaltsstatus des BF konnten aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden.

Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den schriftlichen Eingaben und den dazu vorgelegten Dokumenten (Zeugnisse, Dienstverträge, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Empfehlungsschreiben).

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF gründen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Gesprächs- und Verhandlungsführung erfolgte in deutscher Sprache und der Dolmetscher wurde nur in explizit im Protokoll angeführten Teilen herangezogen. Vermerkt wurde, dass der BF ein sehr gutes und verständliches Deutsch spricht und der gesamten Verhandlungsführung in deutscher Sprache problemlos folgen kann. Zudem legte der BF bereits im Verwaltungsverfahren einen Deutschnachweis auf dem Niveau B2 aus 2014 vor.

Dass der BF bis April 2017 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog bzw. strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) hervor.

Dass der BF gesund ist und an keinen schweren Krankheiten leidet konnte aufgrund der Angaben des BF festgestellt werden. Hinweise auf Erkrankungen des BF sind im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen.

II.2.2. Betreffend die vom BF geltend gemachte Rückkehrbefürchtung gilt es eingangs festzuhalten, dass der BF seinen Herkunftsstaat legal verlassen hat und im November 2011 legal mit einer Aufenthaltsbewilligung Studierender in Österreich eingereist ist. Der BF ist also mit der Absicht, in Österreich zu studieren, in das Bundesgebiet eingereist. Dies wird vom BF im Verfahren auch so angegeben. Dass der BF vor diesem Zeitpunkt Probleme in Bangladesch gehabt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.römisch zwei.2.2. Betreffend die vom BF geltend gemachte Rückkehrbefürchtung gilt es eingangs festzuhalten, dass der BF seinen Herkunftsstaat legal verlassen hat und im November 2011 legal mit einer Aufenthaltsbewilligung Studierender in Österreich eingereist ist. Der BF ist also mit der Absicht, in Österreich zu studieren, in das Bundesgebiet eingereist. Dies wird vom BF im Verfahren auch so angegeben. Dass der BF vor diesem Zeitpunkt Probleme in Bangladesch gehabt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Eine Woche vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung stellte der BF im September 2015 den gegenständlichen Asylantrag, im Zuge dessen er die Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, erstmals darlegte. Der BF hielt sich im Sommer 2015 in Bangladesch auf und machte Probleme mit der Polizei während dieses Aufenthalts geltend. Der BF stützt sich im Verfahren einerseits auf einen Konflikt mit einem Mitglied der AL in einem Teeladen und andererseits auf eine fälschlicherweise durch ein anderes Mitglied der AL gegen ihn eingebrachte Anzeige. Der BF gibt als Grund für seine Probleme seine Mitgliedschaft bei der BNP in den Jahren vor seiner Ausreise sowie seine Unterstützung in einem Wahlkampf während seines Aufenthalts in Bangladesch im Sommer 2015 an.

Zum vom BF angeführten Vorfall im Teeladen ist festzuhalten, dass der BF in dem Zusammenhang eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Mitglied der AL schildert, aber daraus keine konkrete Verfolgung des BF abgeleitet werden kann.

Der BF gibt vor, aufgrund einer gegen ihn erfolgten Anzeige bereits Tage vor seiner Ausreise aus Bangladesch von der Polizei in Bangladesch gesucht worden zu sein. Zunächst ist dazu anzuführen, dass der BF bei seiner Ausreise aus Bangladesch – seinen eigenen Angaben zufolge – keine Probleme bei der Ausreise aus Bangladesch gehabt hat. Das Vorbringen hinsichtlich einer am 01.09.2015 gegen den BF eingebrachten Anzeige, erscheint allerdings aufgrund der problemlos erfolgten Ausreise des BF aus Bangladesch als unglaubhaft.

Zudem ist anzuführen, dass der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass die Polizei im September 2015 zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen sei und den BF nicht angetroffen habe und dass die Polizei – nach der Ausreise des BF aus Bangladesch – im Jahr 2018 noch zwei Mal bei den Eltern des BF gewesen sei und Vermögenswerte mitnehmen habe wollen. Auf konkrete Frage in der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass es darüber hinaus keine Aktivitäten der Polizei gegeben habe. Es ist daher davon auszugehen, dass aktuell nicht nach dem BF gesucht wird.

Der legte im Verwaltungsverfahren vier Fotos vor, auf denen Polizeibeamte und andere Personen vor einem Hauseingang stehen. Diese belegen aber keine Verfolgung des BF. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um das Haus der Familie des BF in Bangladesch handelt, ist nicht ersichtlich, dass die Polizei wegen einer Anzeige gegen den BF erschienen ist.

Es ist jedenfalls auch nicht hervorgekommen, dass der BF eine besondere Stellung in der BNP innehatte, weshalb eine Verfolgung aus diesem Grund nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Der BF gab an, dass er seit April 2010 in der Studentenorganisation der BNP politisch aktiv und seit Februar 2011 einer von drei Assistenten des Generalsekretärs war. Er reiste im November 2011 nach Österreich aus und hatte bis zum Sommer 2015 keine Probleme mit Mitgliedern der AL bzw. der Polizei. Es ist im Verfahren aufgrund der Angaben des BF auch nicht hervorgekommen, dass sich der BF nach seiner Ausreise im Jahr 2011 – mit Ausnahme der unterstützenden Mithilfe im Wahlkampf im Sommer 2015 - politisch engagiert hat. Der BF hat damit kein Vorbringen glaubhaft erstattet, aus dem abzuleiten wäre, dass er ein Verhalten gesetzt hat, dass ihn in das Blickfeld der Regierungspartei geraten lassen hätte können.

Auch wenn die Länderberichte auf ein Spannungsverhältnis zwischen der Regierungspartei und den Oppositionsparteien hinweisen und in diesem Zusammenhang auch von gewalttätigen Auseinandersetzungen berichtet wird, geht aus den Berichten zum einen jedenfalls nicht hervor, dass Unterstützer oder Sympathisanten der Oppositionsparteien in Bangladesch per se einer Verfolgungsgefährdung durch politische Gegner ausgesetzt sind. Zum anderen wird in den Länderberichten ausdrücklich ausgeführt, dass die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei auch nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung führt.

Der BF hat insbesondere auch nicht dargelegt, woran er erkannt haben soll, dass der Anzeiger ein Mitglied der Awami League ist. Der BF gab den Namen dieser Person an, machte jedoch keine weiteren Angaben zu diesem. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich tatsächlich um ein Mitglied der Awami League League handelt, ergibt sich daraus allein noch keine politische Verfolgung im Sinne der GFK.

Der BF vermochte insgesamt auch wenig Angaben dazu zu machen. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er über den derzeitigen Stand des Verfahrens keine Informationen habe. Auffallend ist, dass der BF in seinen Befragungen, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht erwähnt hat, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden ist, aber laut einer vorgelegten Übersetzung eines mit „Benachrichtigung“ titulierten Dokuments „ein Haftbefehl, eine Beschlagnahme und eine Beschlagnahme“ gegen diverse Personen, darunter findet sich auch der Namen des BF, ausgestellt worden sei. Der BF legte weder die Anzeige, einen Haftbefehl oder allfälliger weiterer Polizei- bzw. Gerichtsunterlagen im Original vor, weshalb eine Überprüfung der Dokumente nicht möglich ist. Auch die vorgelegten Zeitungsartikel vermögen aufgrund der vagen Angaben des BF sowie mangels vorliegender Unterlagen zum Gerichtsverfahren keine Verfolgung des BF zu belegen.

In diese Beurteilung sind in dem Zusammenhang auch die Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Bangladesch betreffend Dokumente einzubeziehen.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF vermochte dieser kein Vorbringen zu erstatten, aus dem sich eine den BF treffende aktuelle Verfolgungsgefährdung ableiten ließe. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass diesem sowohl vor dem BFA als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, alle Fluchtgründe gänzlich und ausführlich darzulegen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des BF sich bereits dem Grunde nach als nicht konsistent dargestellt hat, sich die Schilderungen des BF zu jenen Vorfällen, die eine Verfolgung in Bangladesch begründen könnten, als unglaubwürdig bzw. nicht relevant erwiesen haben. Der BF vermochte mit seinen Ausführungen ein tatsächliches Interesse an seiner Person und eine individuelle Bedrohung nicht glaubhaft zu machen, und es kann eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung asylrechtlicher Intensität im gesamten Staatsgebiet nicht angenommen werden.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist nicht davon auszugehen, dass in Bangladesch tatsächlich ein Verfahren gegen den BF aufgrund einer gegen ihn erfolgten Anzeige anhängig ist. Der BF vermochte - im Hinblick auf sein diesbezüglich nicht ausreichend substantiiert getätigtes Vorbringen - weder glaubhaft darzulegen, dass er in Bangladesch einer konkret ihn betreffenden Verfolgungsgefährdung durch Anhänger der Awami League bzw. durch die Polizei ausgesetzt gewesen ist, noch - im Hinblick auf diesbezüglich vorgelegte Unterlagen (Kopien) bzw. mangels ausreichend substantiierter diesbezüglich getätigter Ausführungen - dass er in seinem Heimatland (aus politisch motivierten Gründen) auf Grund einer zu Unrecht erstatteten Anzeige einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.

Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse würde auch der vom BF in Kopie bereits im Akt befindliche Zeitungsartikel im Original zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführervertreterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Originalzeitungen bzw. Originalübersetzungen des Zeitungsartikels nicht gefolgt wird.

II.2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch (Gesamtaktualisierung 06.04.2020) wurde dem Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 07.07.2020 vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. In den angeführten Länderfeststellungen wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die Länderinformationen seitens
des vertretenen BF in der Stellungnahme vom 03.08.2020 unbestritten geblieben sind.
römisch zwei.2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch (Gesamtaktualisierung 06.04.2020) wurde dem Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 07.07.2020 vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. In den angeführten Länderfeststellungen wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die Länderinformationen seitens , des vertretenen BF in der Stellungnahme vom 03.08.2020 unbestritten geblieben sind.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die Umstände unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. So hat sich insbesondere auch seit der durchgeführten Verhandlung auf Basis der aktuellen Quellenlage, vor allem dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Bearbeitungen am 19.08.2020 und am 18.11.2020, die Lage im Herkunftsstaat des BF nicht in einer Weise oder in einem Ausmaß verändert, die für die Frage der Schutzgewährung des BF entscheidungswesentlich wäre.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

II.3.2. Zu A)römisch zwei.3.2. Zu A)

II.3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Abs. 2 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Absatz 2, ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074 uva.).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 setzt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599).

Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist es dem BF mit seinem Vorbringen nicht gelungen, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete und aktuelle Bedrohungssituation für seine Person glaubhaft zu machen.

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, in Bangladesch fälschlicherweise eines Delikts beschuldigt zu werden, ist, auch wenn dem BF in diesem Zusammenhang die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, ergänzend anzumerken, dass Grundlage für die behauptete Anzeige allenfalls der Vorwurf strafbarer Handlungen ist. Auch wenn gemäß den Länderfeststellungen das Justizsystem Bangladeschs nicht vergleichbar mit dem Justizsystem in Österreich ist und sich nicht gänzlich mängelfrei darstellt, können diesfalls Gerichte angerufen werden und sind diese zu Entscheidungen berufen.

Im gesamten Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf eine begründete Verfolgung des BF aus anderen, in der GKF genannten Gründen. Insbesondere gibt es nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsangehörige aus Bangladesch, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, diesfalls asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären oder die Lage in Bangladesch dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

II.3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG), ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben.Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG), ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK fordert somit für die Verletzung dieser Norm das Vorhandensein "einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen" (VwGH 19.06.2017, 2017/19/0095).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK fordert somit für die Verletzung dieser Norm das Vorhandensein "einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen" (VwGH 19.06.2017, 2017/19/0095).

Vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK (vgl. z.B. die Entscheidung vom 19.03.2002, Beschwerde Nr. 65538/01, Javanmardi and Ahmadi vs. Sweden) kommt es darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.Vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK vergleiche z.B. die Entscheidung vom 19.03.2002, Beschwerde Nr. 65538/01, Javanmardi and Ahmadi vs. Sweden) kommt es darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Fall des BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Fall des BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen bestehen auf Grund des konkreten Vorbringens des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb zunächst auf Grund des Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Mit Verweis auf die obigen Ausführungen bestehen auf Grund des konkreten Vorbringens des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb zunächst auf Grund des Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des BF (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des BF (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die aktuell vorherrschende notorische (weltweite) Pandemie aufgrund des Corona-Virus stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Ein bei einer Überstellung des BF nach Bangladesch vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar. Die aktuell vorherrschende notorische (weltweite) Pandemie aufgrund des Corona-Virus stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Ein bei einer Überstellung des BF nach Bangladesch vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar.

Auf Grund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise und keine darauf Bezug nehmenden Ausführungen des BF selbst, dass dieser einen Sachverhalt verwirklicht hätte, welcher in Bangladesch mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Auf Grund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise und keine darauf Bezug nehmenden Ausführungen des BF selbst, dass dieser einen Sachverhalt verwirklicht hätte, welcher in Bangladesch mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht festgestellt werden, dass für den BF im Fall einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als nicht unproblematisch darstellt, kann zudem auch nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine auf Grund des Faktums des Aufenthaltes auf Grund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als nicht unproblematisch darstellt, kann zudem auch nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine auf Grund des Faktums des Aufenthaltes auf Grund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF ist festzuhalten, dass es sich bei dem BF um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt. Der BF ist in Bangladesch aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, spricht die Landessprache und ist mit den sozialen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Der BF verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch. Darüber hinaus verfügt er über eine Schulbildung und universitäre Ausbildung. Beim BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum der BF als Erwachsener in Bangladesch selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Ergebnis ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF auf Grundlage der einschlägigen Ermittlungsergebnisse im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage - jedenfalls auch über der in den Länderfeststellungen angesprochenen Armutsgrenze - verfügt.

Der BF ist auch den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Bangladesch nicht entgegengetreten und hat insbesondere auch nicht dargelegt, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr konkret einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Im Fall des BF liegen auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Bangladesch als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen.Im Fall des BF liegen auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Bangladesch als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder nach den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder nach den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

II.3.2.3. Zur Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:römisch zwei.3.2.3. Zur Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Fall des BF nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen im Fall des BF nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die bereits oben genannten Kriterien zu berücksichtigen.Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die bereits oben genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Bei der Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise eines Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0148).Bei der Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben sind gemäß Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise eines Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0148).

Der BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Ausweisung bildet daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Der BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Ausweisung bildet daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 23.06.2015, 2015/22/0026 und 0027).Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 23.06.2015, 2015/22/0026 und 0027).

Von dieser Judikatur ausgehend ergibt sich im Fall des BF folgende Interessenabwägung:

Der BF hält sich seit November 2011, somit seit über neun Jahren, im Bundesgebiet auf. Die Einreise des BF nach Österreich erfolgte legal und der BF lebte vor der gegenständlichen Asylantragstellung im September 2014 fast vier Jahre legal in Österreich. Der BF hat in den ersten Jahren seines Aufenthalts vier Ergänzungsprüfungen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten, darunter Deutsch auf dem Niveau B2, erfolgreich abgelegt. Nach Stellung seines Asylantrags begann er im Jahr 2016 eine Lehre zum Restaurantfachmann, welche er Anfang 2020 mit Auszeichnung abschloss, und erhielt eine Anerkennung durch die Bildungsdirektion Wien. Durch seine Leistungen an der Berufsschule qualifizierte sich der BF im Berufswettbewerb der Arbeiterkammer im Jahr 2018 für das Finale. Der BF verfügt zum Entscheidungszeitpunkt bis Februar 2021 über eine Beschäftigungsbewilligung und ist zu einem Bruttolohn von 1.734 Euro als Restaurantchef vollzeitbeschäftigt. Es ist somit von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen.

Zudem hat sich der BF während seines Aufenthalts in Österreich bereits sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, weshalb die Beschwerdeverhandlung fast ausschließlich in deutscher Sprache geführt werden konnte.

Der BF ist seit Mai 2019 ehrenamtlich als Dolmetscher tätig, ist Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und lebt in einer privaten Wohngemeinschaft. Er verfügt über einen österreichischen Führerschein und hat freundschaftliche Kontakte zu Österreichern.

Es wird nicht verkannt, dass der BF legal mit einem Studentenvisum nach Österreich gereist ist, um im Bundesgebiet zu studieren und lediglich Prüfungen betreffend die Zulassung zum Studium abgelegt hat. Auch bestehen noch Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, in dem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, eine Schulausbildung absolviert und ein Universitätsstudium abgeschlossen hat und sich seine Eltern sowie seine Geschwister aufhalten.

Wesentlich ist aber, dass der BF seinen Herkunftsstaat vor über neun verlassen und sich zuletzt im Jahr 2015 dort aufgehalten hat und sich seitdem in Österreich aufhält. Diese lange Aufenthaltsdauer in Österreich - welche sich zu Beginn des Aufenthalts auf eine erteilte Aufenthaltsbewilligung stützte - bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des BF.

Der unbescholtene BF hat unter Berücksichtigung seiner ausgeübten Beschäftigungen, seiner erlangten Deutschkenntnisse sowie seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und seiner Vereinstätigkeiten seit Beginn seines Aufenthalts umfassende Integrationsschritte gesetzt. Der BF hat sich während seines Aufenthalts erfolgreich bemüht, sich umfassend zu integrieren. Zudem vermag das Verhalten des BF nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist.

Der BF hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem in der umfassenden Teilnahme am beruflichen Leben manifestiert.

Auch wenn dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zB VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168), überwiegen im gegenständlichen Fall aufgrund der dargestellten Umstände, in einer Gesamtabwägung aller dieser Umstände, die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären.

Die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens beruhen auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, weshalb auszusprechen war, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II.3.2.4. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.3.2.4. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Sowohl die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hängen jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ab. Da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zu entscheiden (vgl. dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Sowohl die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hängen jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ab. Da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zu entscheiden vergleiche dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

Eine „Aufenthaltsberechtigung plus" ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBI. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Eine „Aufenthaltsberechtigung plus" ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBI. römisch eins Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. römisch eins Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der BF übt zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

II.3.2.5. Zur Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2.5. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung sowie den Ausspruch über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie politische Auseinandersetzung Privat- und Familienleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk strafrechtliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Vorerkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2204181.1.00

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten