TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/11 L506 1407896-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2021
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Entscheidungsdatum

11.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L506 1407896-2/50E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Der Ihnen mit Bescheid des BAA vom 08.07.2009, Aktenzahl: Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Es wird gemäß § 9 Abs. 2 2. Satz festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan unzulässig ist."1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Der Ihnen mit Bescheid des BAA vom 08.07.2009, Aktenzahl: Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt. Es wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan unzulässig ist."

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen“. 2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen“.

3. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. 3. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt wird. 4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt wird.

5. Im Übrigen (Spruchpunkte II., III. und VI.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 5. Im Übrigen (Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus XXXX , sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger aus römisch 40 , sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 08.07.2009, Zl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 08.07.2009, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der BF durch seine Vertretung binnen offener Frist Beschwerde, welche er am 12.03.2014 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückzog. Sämtliche Spruchpunkte des oa. Bescheides sind sohin in Rechtskraft erwachsen.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der BF durch seine Vertretung binnen offener Frist Beschwerde, welche er am 12.03.2014 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückzog. Sämtliche Spruchpunkte des oa. Bescheides sind sohin in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs 4 AsylG zuletzt bis XXXX erteilt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zuletzt bis römisch 40 erteilt.

4. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , GZ XXXX vom XXXX rechtskräftig gemäß § 87 Abs 1 und 2 1. Fall und § 83 Abs 1 StGB (absichtlich schwere Körperverletzung und Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren verurteilt.4. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 2 1. Fall und Paragraph 83, Absatz eins, StGB (absichtlich schwere Körperverletzung und Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren verurteilt.

5. Am 18.01.2019 wurde der BF vor dem BFA schriftlich einvernommen und zunächst darüber informiert, dass gegen ihn aufgrund der begangenen Straftaten ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Der BF wurde zu seinem Gesundheitszustand, Ausreisegrund sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, wobei er im Wesentlichen ausführte, grundsätzlich gesund zu sein und lediglich am Abend eine Tablette zum Einschlafen zu nehmen. Aus Pakistan sei er aufgrund von Problemen mit den Taliban sowie mit der pakistanischen und amerikanischen Armee ausgereist. Seit XXXX sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Ansonsten habe der BF keine Verwandten in Österreich. In Pakistan habe er mit einem langjährigen Freund regelmäßig Kontakt und kenne er auch die Mutter dieses Freundes. Der BF wohne aufgrund seiner Inhaftierung aktuell nicht am selben Wohnsitz wie seine Ehegattin. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein, besuche aber als gläubiger Moslem eine Moschee. Der BF habe in Österreich immer gearbeitet und habe Deutschkurse besucht. In der Strafhaft wolle er eine Ausbildung als Elektriker oder Automechaniker machen. Seine Straftaten führte der BF darauf zurück, dass er betrunken gewesen sei und sich in einen Streit eingemischt habe. Bei seinen Straftaten sei er eigentlich immer alkoholisiert gewesen. Im Gefängnis habe er sich jedoch geändert. Nach Pakistan wolle er auf keinen Fall zurück, zumal ihn dort die Taliban bzw. die pakistanische Armee töten würden. Seine Ehefrau sei in Österreich und wolle er sein weiteres Leben hier verbringen. Österreich habe er seit seiner Einreise nie verlassen. Im Weiteren wurden mit dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan erörtert und erklärte der BF, dass es dort keine Arbeit und Lebensqualität gebe. Wegen der Taliban und dem Militär sei es für ihn in Pakistan sehr gefährlich. Er habe keine Chance, dort zu überleben. Der BF würde im Falle der Abschiebung getötet werden, zumal er mit den Taliban nicht gegen die pakistanische Armee gekämpft habe. Der BF habe auch Angst vor der pakistanischen Armee, zumal diese denke, er sei ein Taliban. Zudem habe er hier in Österreich den Unmut gegenüber der Armee geäußert und hätte er deshalb möglicherweise Probleme. Vom Staat habe er nichts zu befürchten. Es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn. In Pakistan gebe es keine NGO’s und keine Arbeit. Er habe auch keine Familie und Lebensqualität dort. Der BF unterstütze einen Freund in Pakistan, zumal er glaube, dass dieser nicht arbeite. Der BF wolle hierbleiben und mit seiner Ehegattin eine Familie gründen. Er habe hier eine Arbeit und viele Freunde. Er kenne das österreichische Leben und hätte vor seiner Straftat die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen können. Er bereue seinen Fehler und wolle auf keinen Fall nach Pakistan zurück. 5. Am 18.01.2019 wurde der BF vor dem BFA schriftlich einvernommen und zunächst darüber informiert, dass gegen ihn aufgrund der begangenen Straftaten ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Der BF wurde zu seinem Gesundheitszustand, Ausreisegrund sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, wobei er im Wesentlichen ausführte, grundsätzlich gesund zu sein und lediglich am Abend eine Tablette zum Einschlafen zu nehmen. Aus Pakistan sei er aufgrund von Problemen mit den Taliban sowie mit der pakistanischen und amerikanischen Armee ausgereist. Seit römisch 40 sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Ansonsten habe der BF keine Verwandten in Österreich. In Pakistan habe er mit einem langjährigen Freund regelmäßig Kontakt und kenne er auch die Mutter dieses Freundes. Der BF wohne aufgrund seiner Inhaftierung aktuell nicht am selben Wohnsitz wie seine Ehegattin. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein, besuche aber als gläubiger Moslem eine Moschee. Der BF habe in Österreich immer gearbeitet und habe Deutschkurse besucht. In der Strafhaft wolle er eine Ausbildung als Elektriker oder Automechaniker machen. Seine Straftaten führte der BF darauf zurück, dass er betrunken gewesen sei und sich in einen Streit eingemischt habe. Bei seinen Straftaten sei er eigentlich immer alkoholisiert gewesen. Im Gefängnis habe er sich jedoch geändert. Nach Pakistan wolle er auf keinen Fall zurück, zumal ihn dort die Taliban bzw. die pakistanische Armee töten würden. Seine Ehefrau sei in Österreich und wolle er sein weiteres Leben hier verbringen. Österreich habe er seit seiner Einreise nie verlassen. Im Weiteren wurden mit dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan erörtert und erklärte der BF, dass es dort keine Arbeit und Lebensqualität gebe. Wegen der Taliban und dem Militär sei es für ihn in Pakistan sehr gefährlich. Er habe keine Chance, dort zu überleben. Der BF würde im Falle der Abschiebung getötet werden, zumal er mit den Taliban nicht gegen die pakistanische Armee gekämpft habe. Der BF habe auch Angst vor der pakistanischen Armee, zumal diese denke, er sei ein Taliban. Zudem habe er hier in Österreich den Unmut gegenüber der Armee geäußert und hätte er deshalb möglicherweise Probleme. Vom Staat habe er nichts zu befürchten. Es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn. In Pakistan gebe es keine NGO’s und keine Arbeit. Er habe auch keine Familie und Lebensqualität dort. Der BF unterstütze einen Freund in Pakistan, zumal er glaube, dass dieser nicht arbeite. Der BF wolle hierbleiben und mit seiner Ehegattin eine Familie gründen. Er habe hier eine Arbeit und viele Freunde. Er kenne das österreichische Leben und hätte vor seiner Straftat die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen können. Er bereue seinen Fehler und wolle auf keinen Fall nach Pakistan zurück.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Haftentlassung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Haftentlassung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Das BFA stellte fest, dass der BF pakistanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei volljährig, jung, gesund, leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und sei in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellte das BFA fest, dass beim BF die Minderjährigkeit, welche die Aufenthaltsberechtigung in Österreich begründet habe, nicht mehr vorliege. Der BF könne in Pakistan auch eine berufliche Tätigkeit aufnehmen und somit seine wirtschaftliche Existenz im Pakistan sichern. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte das BFA die Straffälligkeit des BF sowie seine rechtskräftige Verurteilung vom 09.11.2018 fest.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass beim BF die Minderjährigkeit nicht mehr gegeben sei und es dem BF möglich sei, in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Eine Rückkehr nach Pakistan sei dem BF als volljährigem, männlichem, jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung problemlos zumutbar. Wesentlich sei auch die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Paschtunen, zumal der Ehrenkodex der Paschtunen die Übernahme der sowohl ideellen als auch physischen Schutzfunktion der Familie, des Stammes, der Nation und der Ehre vorsehe. Im Falle der Rückkehr nach Pakistan würde der BF sohin im „Auffangbecken“ der Volksgruppe landen und entsprechende Unterstützung erwarten können.

In seiner rechtlichen Begründung führte das BFA aus, dass dem BF aufgrund seiner besonderen Hilfsbedürftigkeit als Minderjähriger subsidiärer Schutz sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Nunmehr sei der BF eine volljährige, gesunde, arbeitswillige/-fähige, männliche Person, welcher keiner besonderen Schutzbedürftigkeit mehr bedürfe. Aus der allgemeinen Lage in Pakistan oder aus in der Person des BF gelegenen Gründen habe sich ebenfalls keine Gefährdung ergeben.

Die schützenswerten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich unter Zugrundelegung des Maßstabes des Art 8 EMRK seien wesentlich geringer zu werten als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit und komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht in Betracht. Ferner könne der BF grundsätzlich nach Pakistan abgeschoben werden.Die schützenswerten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich unter Zugrundelegung des Maßstabes des Artikel 8, EMRK seien wesentlich geringer zu werten als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit und komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht in Betracht. Ferner könne der BF grundsätzlich nach Pakistan abgeschoben werden.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, dass der BF aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sei daher das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Zur Erlassung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, dass der BF aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sei daher das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertretung am 05.02.2019 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Zunächst wurde ausgeführt, dass der BF die Gründe für seine Ausreise ausführlich dargelegt habe und ihm nach der Einvernahme seitens des BFA die Glaubwürdigkeit ausgesprochen sowie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Im Weiteren wurde auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen und dass der seit zehn Jahren in Österreich aufhältige BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Zudem bereue der BF zutiefst seine begangenen Straftaten und sei bei der Verurteilung der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das Geständnis als mildernd gewertet worden. Der pakistanische Staat sei zudem nicht schutzfähig und wäre der BF bei einer Rückkehr nach Pakistan einer nichtstaatlichen Verfolgung durch religiöse Fanatiker ausgesetzt. Dem BF sei daher Asyl zu gewähren. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan würde der BF in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Im Weiteren wurden auf die seitens des BF gesetzten Integrationsbemühungen verwiesen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF neben seiner Ehegattin in Österreich auch Verwandte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe und die Einreise sowie ein Aufenthalt in Österreich und im Schengenraum notwendig sei, um die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten. Zudem habe der BF keine Familie in Pakistan. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen und die Dauer sowie der Umfang des Einreiseverbotes nicht ausreichend begründet worden. Mit Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 20.01.2013, 2012/18/0143, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes überzogen und nicht gerechtfertigt sei.

8. Mit Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 wurden dem BF das Länderinformationsblatt zu Pakistan vom 21.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 06.03.2019) übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

9. Mit Schreiben vom 11.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

Darin verweist der BF auf seine Deutschkenntnisse und dass sich diese zwischenzeitlich sehr verbessert hätten, sodass er nunmehr in der Lage sei, auf Unstimmigkeiten und Fehler im Protokoll hinzuweisen.

So habe er bereits zu Beginn der Befragung angegeben, unter Stress zu stehen und es sei – auch in Anbetracht der noch nicht so guten Deutschkenntnisse – zu ungewollten und nicht zutreffenden Details gekommen. Mit Verweis auf S 5 [sic! Gemeint wohl S 3 des Einvernahmeprotokolls; AS 73) führte der BF ergänzend aus, dass er mit seinem in Pakistan lebenden Freund schon seit 2013 keinen Kontakt mehr habe und nicht einmal wisse, ob dieser noch lebe, zumal dessen Mutter von den Taliban getötet und ihm selbst der Unterarm abgehackt worden sei. Auch zu anderen Bekannten habe er seit 2013 keinen Kontakt mehr.

Der BF selbst werde als Verräter geführt, sei vor seiner Flucht mehrfach mit dem Tod bedroht worden, seine gesamte Familie sei getötet worden und er habe zum Teil dabei zusehen müssen.

Der BF lebe in Österreich seit 2015 mit seiner heutigen Frau in Lebensgemeinschaft; diese sei mit den Lebensumständen in seinem Herkunftsland nicht vertraut.

Fälschlicherweise sei im Protokoll angeführt, dass der BF die Sprache URDU spreche, obwohl er diese Sprache nur bruchstückhaft verstehe.

Auch seien die im Bescheid angesprochenen Netzwerke bereits zum Zeitpunkt seiner Flucht durch den Krieg zerstört und nicht mehr existent gewesen.

Er halte sich seit 2008 in Österreich auf, wolle hier sein weiteres Leben verbringen und mit seiner Frau eine Familie gründen.

Auch weitere Passagen würden nicht stimmen und sollten diese in einer neuerlichen Einvernahme geklärt werden.

Hinsichtlich seiner Verurteilung sei dem BF wichtig darauf hinzuweisen, dass er kein Gewalttäter sei, sondern vielmehr aus Sorge um seine Frau überreagiert habe; dies sei ihm zwischenzeitlich klar geworden.

In der Justizanstalt sei er als Hausarbeiter tätig und werde für seine Höflichkeit und Hilfsbereitschaft geschätzt.

Aktuell werde die Wiederaufnahme seines Verfahrens geprüft, da wesentliche Faktoren zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt worden seien.

Weiters sei er aufgrund der Traumatisierung, die er vor und während seiner Flucht erlitten habe, in ambulanter Behandlung und es bestehe der Verdacht einer PTSD-Erkrankung. Zudem sei in der Justizanstalt festgestellt worden, dass er an Hepatitis C leide und ambulant behandelt werde.

Der BF stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Umstimmigkeiten im Zuge einer neuen Einvernahme aufklären zu können. Weiters beantragte der BF die Beischaffung seiner Krankenunterlagen sowie die Begutachtung durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Hinblick sowohl auf die Hepatitis-C-Erkrankung als auch auf den Verdacht einer PTSD-Erkrankung, stellte den Antrag auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers und ersuchte um Anleitung durch die Behörde.

10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2019, L506 1407896-2/15E, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkt I. bis VI. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass mit Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt werde und dass die Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen werden würden.10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2019, L506 1407896-2/15E, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sechs. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass mit Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt werde und dass die Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen werden würden.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sich darauf gestützt habe, dass der BF als Minderjähriger aus Pakistan geflüchtet sei und dieser dort lediglich einen kranken Angehörigen gehabt habe, sodass niemand in der Lage gewesen sei, für den BF zu sorgen. Darüber hinaus sei die Sicherheits-, Versorgungs- und Beschäftigungslage in der Heimatprovinz zu diesem Zeitpunkt schlecht gewesen. Das BVwG schloss sich der Ansicht des BFA an, wonach in Anbetracht der mittlerweile erreichten Volljährigkeit und damit geringeren Vulnerabilität des BF sowie der aktuellen Sicherheitslage in Pakistan die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorlägen und eine Rückkehr nach Pakistan möglich sei. Der mittlerweile 27-jährige BF gehöre keinem Personenkreis mehr an, der hinsichtlich der Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger sei als die übrige Bevölkerung; auch bestehe keine extreme Gefährdungslage in Pakistan und in der Herkunftsregion des BF.

11. Mit Beschluss des VwGH vom 13.02.2020, Ra 2020/19/0036-2, bewilligte der VwGH dem BF Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG sowie die notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes) für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2019.11. Mit Beschluss des VwGH vom 13.02.2020, Ra 2020/19/0036-2, bewilligte der VwGH dem BF Verfahrenshilfe (Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG sowie die notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes) für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2019.

12. Mit Schriftsatz vom 14.04.2020 erhob der BF gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm §§ 25a ff VwGG außerordentliche Revision gegen die Spruchpunkte A.1. und A.2. des Erkenntnisses des BVwG vom 19.12.2019. Zusammengefasst brachte der BF zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass das BVwG für den Wegfall der Zuerkennungsvoraussetzungen zu Unrecht nicht auf die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, sondern auf die ursprüngliche Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgestellt habe. 12. Mit Schriftsatz vom 14.04.2020 erhob der BF gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 25 a, ff VwGG außerordentliche Revision gegen die Spruchpunkte A.1. und A.2. des Erkenntnisses des BVwG vom 19.12.2019. Zusammengefasst brachte der BF zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass das BVwG für den Wegfall der Zuerkennungsvoraussetzungen zu Unrecht nicht auf die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, sondern auf die ursprüngliche Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgestellt habe.

Die Spruchpunkte A.3. und A.4. (Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshelfer und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) des Erkenntnisses des BVwG blieben unrevisioniert.

13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2020, Ra 2020/19/0036-8, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2019 im angefochtenen Umfang (Spruchpunkte A.1. und A.2.) wegen Rechtswidirigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen sei, die Änderungen der Voraussetzungen iSd § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sei ausschließlich im Vergleich mit dem Bescheid vom 08.07.2009, mit welchem dem Revisionswerber (BF) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, zu beruteilen und die zuletzt erfolgte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch Bescheid des BFA vom 07.08.2018 zu Unrecht nicht beachtet habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen sei, die Änderungen der Voraussetzungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sei ausschließlich im Vergleich mit dem Bescheid vom 08.07.2009, mit welchem dem Revisionswerber (BF) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, zu beruteilen und die zuletzt erfolgte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch Bescheid des BFA vom 07.08.2018 zu Unrecht nicht beachtet habe.

14. Für den 16.11.2020 wurde eine hg. mündliche Verhandlung anberaumt, und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu den übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben bzw. allfällige Beweismittel vorzulegen. Weiters wurde die Ehefrau des BF als Zeugin zur Verhandlung geladen.

15. Die Ehefrau des BF teilte am XXXX telefonisch und in weiterer Folge am XXXX auch schriftlich mit, dass keine aufrechte Beziehung mehr zum BF bestehe und sie die Scheidung anstrebe. Da infolgedessen die Erörterung des Familienlebens des BF in Zusammenhang mit dieser Frau aufgrund deren Mitteilung nicht mehr erforderlich war und in Hinblick auf die Inhaftierung des BF seit 09.11.2018, welche bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andauert, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen und diese abberaumt.15. Die Ehefrau des BF teilte am römisch 40 telefonisch und in weiterer Folge am römisch 40 auch schriftlich mit, dass keine aufrechte Beziehung mehr zum BF bestehe und sie die Scheidung anstrebe. Da infolgedessen die Erörterung des Familienlebens des BF in Zusammenhang mit dieser Frau aufgrund deren Mitteilung nicht mehr erforderlich war und in Hinblick auf die Inhaftierung des BF seit 09.11.2018, welche bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andauert, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen und diese abberaumt.

16. Der BF, dem hinsichtlich dieser Umstände erneut Parteiengehör eingeräumt wurde, übermittelte dem BVwG am 30.11.2020 Unterlagen zu seiner Integration.

17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen:

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 05.02.2019 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 11.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

2.1.1. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus XXXX in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (ehemals FATA), besuchte zwei Jahre lang die Volksschule und war in Pakistan zuletzt im elterlichen Betrieb als Schaf- und Ziegenhirte tätig. Die Identität des Bechwerdeführers steht nicht fest.2.1.1. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus römisch 40 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (ehemals FATA), besuchte zwei Jahre lang die Volksschule und war in Pakistan zuletzt im elterlichen Betrieb als Schaf- und Ziegenhirte tätig. Die Identität des Bechwerdeführers steht nicht fest.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Er hat einen Bruder und einen Onkel in Pakistan.

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von sechzehn Jahren (im Juli 2008) illegal aus seinem Heimatland aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA wurde ihm aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität als Minderjähriger der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und ihm zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt.Der Beschwerdeführer reiste im Alter von sechzehn Jahren (im Juli 2008) illegal aus seinem Heimatland aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA wurde ihm aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität als Minderjähriger der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und ihm zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt.

Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2010 volljährig und hat am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Ein aufrechtes Eheleben besteht nicht mehr und beabsichtigt die Ehefrau, die die gemeinsame Wohnung verlassen hat, die Scheidung.Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2010 volljährig und hat am römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Ein aufrechtes Eheleben besteht nicht mehr und beabsichtigt die Ehefrau, die die gemeinsame Wohnung verlassen hat, die Scheidung.

Von Jänner 2010 bis 27.08.2018 war der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Branchen (Gastronomie, Sicherheitsdienst, Baubranche, Kehr- Wasch- Räumdienste, Einzelhandel) als Arbeiter bzw. Angestellter beschäftigt, wobei er von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezog. Er war überwiegend über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus berufstätig, erzielte in dieser Zeit ein eigenes, regelmäßiges Einkommen und war selbsterhaltungsfähig.Von Jänner 2010 bis 27.08.2018 war der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Branchen (Gastronomie, Sicherheitsdienst, Baubranche, Kehr- Wasch- Räumdienste, Einzelhandel) als Arbeiter bzw. Angestellter beschäftigt, wobei er von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld bezog. Er war überwiegend über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus berufstätig, erzielte in dieser Zeit ein eigenes, regelmäßiges Einkommen und war selbsterhaltungsfähig.

Im Juni und Juli 2018 hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie das Vergehen der Körperverletzung begangen und wurde am XXXX vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 87 Abs 1 und 2 1. Fall, 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer in (U-)Haft und ist eine Entlassung aus der Haft frühestens am XXXX möglich.Im Juni und Juli 2018 hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie das Vergehen der Körperverletzung begangen und wurde am römisch 40 vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 87, Absatz eins und 2 1. Fall, 83 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Seit römisch 40 befindet sich der Beschwerdeführer in (U-)Haft und ist eine Entlassung aus der Haft frühestens am römisch 40 möglich.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und mit Zertifikaten auf dem Niveau A2 und B1 belegt.

Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und besuchte in Österreich regelmäßig eine Moschee. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und pflegt in Österreich freundschaftliche Kontakte.

2.1.2. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt wurde auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des – mittlerweilen 27jährigen – Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit und seine mehrjährige Berufserfahrung gestützt.

Die letzte Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA erfolgte am XXXX bis zum XXXX . Mit Bescheid vom 08.07.2009, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer erstmalig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 07.07.2010 erteilt und in weiterer Folge sieben Mal verlängert. Die letzte Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA erfolgte am römisch 40 bis zum römisch 40 . Mit Bescheid vom 08.07.2009, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer erstmalig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.07.2010 erteilt und in weiterer Folge sieben Mal verlängert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die individuelle Situation des BF sowie die humanitäre Lage bzw. die Sicherheits- und Versorgungslage seit der (letzten) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des BFA vom XXXX nachhaltig und wesentlich verändert bzw. verbessert hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die individuelle Situation des BF sowie die humanitäre Lage bzw. die Sicherheits- und Versorgungslage seit der (letzten) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des BFA vom römisch 40 nachhaltig und wesentlich verändert bzw. verbessert hat.

2.1.3. Für die Zeit nach seiner Haft wurde dem BF eine Unterkunft und eine Einstellung zugesagt. Im Strafvollzug besucht er eine Antigewalttherapie und ist seit XXXX als Freigänger für die Caritas tätig. 2.1.3. Für die Zeit nach seiner Haft wurde dem BF eine Unterkunft und eine Einstellung zugesagt. Im Strafvollzug besucht er eine Antigewalttherapie und ist seit römisch 40 als Freigänger für die Caritas tätig.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:


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Länderspezifische Anmerkungen

Mit 31. Mai 2018 wurden die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA - Federally Administered Tribal Areas) aufgelöst und in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich im vorliegenden LIB die Bezeichnung Khyber Pakhtunkhwa auf den Gebietsstand der Provinz ab 1. Juni 2018.

KI vom 9.8.2019 : Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Betrifft Abschnitte 2. Politische Lage)

Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).

Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu- Delhi dar (ARTE 7.8.2019).

Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).

Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019).

Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019).

Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019).

Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als „nicht akzeptabel“ und „nicht bindend“ bezeichnet (SCMP 7.8.2019).

Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019).

Anmerkung:

Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019).

Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019].

Quellen:

• ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und- akistanerneut,

Zugriff 8.8.2019

• BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019

• BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019

• DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-austoter- bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019

• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad- 16321737.html, Zugriff 8.8.2019

• HP – Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistansuspends- railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019

• IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019- 08-06, Zugriff 7.8.2019

• NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-dessonderstatus- ld.1499966, Zugriff 9.8.2019

• ORF – Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019

• SCMP – South China Morning Post (7.8.2019): China calls India’s move to scrap Kashmir’s special status ‘not acceptable’ and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-crapkashmirs- special-status-not, Zugriff 7.8.2019

• SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende- asgebiet-

a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019

• TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmirindia. html, Zugriff 7.8.2019• TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmirindia. html, Zugriff 7.8.2019

• ZO – Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer- botschafterausweisung- hasan, Zugriff 8.8.2019
• ZO – Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer- botschafterausweisung- hasan, Zugriff 8.8.2019,

KI vom 28.5.2019: Nord-Wasiristan: drei Tote bei Zusammenstößen zwischen Militär und PTM (Betrifft Abschnitte 17.3. Ethnische Minderheiten/Paschtunen; 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; 3.3. Sicherheitslage/Khyber Pakhtunkhwa)

Während einer Demonstration der Pashtun Tahafuz Movement (PTM) kam es bei einem Kontrollpunkt in Boya, im Stammesdistrikt (Tribal District) Nord-Wasiristan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) am 26.5.2019 zu einem Schusswechsel (Standard 28.5.2019; vgl. AI 27.5.2019). Während einer Demonstration der Pashtun Tahafuz Movement (PTM) kam es bei einem Kontrollpunkt in Boya, im Stammesdistrikt (Tribal District) Nord-Wasiristan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) am 26.5.2019 zu einem Schusswechsel (Standard 28.5.2019; vergleiche AI 27.5.2019).

Gemäß Angaben des Nachrichtendienstes der pakistanischen Armee (Inter Services Public Relations, ISPR) wurde der Kontrollposten von einer von zwei führenden Mitgliedern der PTM sowie Mitgliedern der Nationalversammlung, Mohsin Dawar und Ali Wazir, angeführten Gruppe angegriffen. Beim darauffolgenden Schusswechsel wurden drei Personen getötet und 15 Personen – darunter fünf Soldaten – verletzt (Dawn 26.5.2019).

PTM-Aktivist Mohsin Dawar bestritt diese Version und beschuldigte die Armee, das Feuer auf die friedliche Kundgebung eröffnet zu haben (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM wurden dabei fünf Aktivisten getötet und 45 weitere verletzt (PT 27.5.2019). Der Abgeordnete zur Nationalversammlung Ali Wazir wurde gemeinsam mit einigen anderen Aktivisten der PTM verhaftet. Mohsin Dawar ist hingegen untergetaucht (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 27.5.2019).PTM-Aktivist Mohsin Dawar bestritt diese Version und beschuldigte die Armee, das Feuer auf die friedliche Kundgebung eröffnet zu haben (VOA 26.5.2019; vergleiche Dawn 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM wurden dabei fünf Aktivisten getötet und 45 weitere verletzt (PT 27.5.2019). Der Abgeordnete zur Nationalversammlung Ali Wazir wurde gemeinsam mit einigen anderen Aktivisten der PTM verhaftet. Mohsin Dawar ist hingegen untergetaucht (VOA 26.5.2019; vergleiche Dawn 27.5.2019).

Gemäß Angaben von Dawar wollte das Sicherheitspersonal verhindern, dass die Gruppe an einer Demonstration teilnimmt, die gegen mutmaßliche Übergriffe durch das Militär im Zuge einer Suchoperation gerichtet war (VOA 26.5.2019). Besagtem Protest durch die örtliche Bevölkerung, der am 25.5.2019 in Doga Macha Madakhel (Nord Wasiristan) begann, haben sich später Mitglieder der PTM angeschlossen (Dawn 26.5.2019; vgl. PT 27.5.2019). Im Zuge der Suchoperation wurde eine Frau zusammengeschlagen (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019) sowie einige Personen verhaftet (VOA 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM verlief diese Veranstaltung ruhig, bis Dawar und Wazir in der Gegend ankamen, um ebenfalls am Protest teilzunehmen. Nachdem bei dieser Demonstration Unruhen ausgebrochen waren, wurden mindestens 20 Personen verletzt (Dawn 26.5.2019). Gemäß Angaben von Dawar wollte das Sicherheitspersonal verhindern, dass die Gruppe an einer Demonstration teilnimmt, die gegen mutmaßliche Übergriffe durch das Militär im Zuge einer Suchoperation gerichtet war (VOA 26.5.2019). Besagtem Protest durch die örtliche Bevölkerung, der am 25.5.2019 in Doga Macha Madakhel (Nord Wasiristan) begann, haben sich später Mitglieder der PTM angeschlossen (Dawn 26.5.2019; vergleiche PT 27.5.2019). Im Zuge der Suchoperation wurde eine Frau zusammengeschlagen (VOA 26.5.2019; vergleiche Dawn 26.5.2019) sowie einige Personen verhaftet (VOA 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM verlief diese Veranstaltung ruhig, bis Dawar und Wazir in der Gegend ankamen, um ebenfalls am Protest teilzunehmen. Nachdem bei dieser Demonstration Unruhen ausgebrochen waren, wurden mindestens 20 Personen verletzt (Dawn 26.5.2019).

In Folge dieser Zwischenfälle wurde in Nord-Wasiristan eine Ausgangssperre verhängt sowie Telefon- und Internetdienste abgeschalten (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, PT 27.5.2019), weswegen es schwierig ist, Berichte aus dieser Region zu erhalten (VOA 26.5.2019).In Folge dieser Zwischenfälle wurde in Nord-Wasiristan eine Ausgangssperre verhängt sowie Telefon- und Internetdienste abgeschalten (Dawn 26.5.2019; vergleiche VOA 26.5.2019, PT 27.5.2019), weswegen es schwierig ist, Berichte aus dieser Region zu erhalten (VOA 26.5.2019).

Am 26.5.2019 wurde Ali Wazir einem Anti-Terror-Gericht in Bannu vorgeführt. Vom Gericht wurde eine achttägige Untersuchungshaft angeordnet und Wazir muss am 4.6.2019 wieder vor Gericht erscheinen. Er wurde u.A. wegen Terrorismus und Mordes angezeigt (Dawn 27.5.2019)

Die pakistanischen Behörden haben ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Im April 2019 richtete sich Premierminister Imran Khan an das PTM, wobei er die Anliegen der Paschtunen würdigte, jedoch klar machte, dass er Eskalationen nicht gutheiße (Dawn 26.5.2019). Ende April 2019 erhob die Armee Vorwürfe, dass die PTM Finanzierung durch afghanische und indische Geheimdienste erhalte (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, Dawn 30.4.2019) und warnte die PTM, dass „ihre Zeit vorbei“ sei, und dass diese die „roten Linien“ nicht überschreiten solle (Dawn 26.5.2019; vgl. Dawn 30.4.2019). Es wurde eine mögliche nicht näher spezifizierte Aktion gegen die PTM angekündigt, wobei der Armeesprecher angab, dass diese Ansage keine „Kriegserklärung“ sei und weder illegale Aktionen noch Unannehmlichkeiten für normale Paschtunen geplant seien (Dawn 30.4.2019).Die pakistanischen Behörden haben ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Im April 2019 richtete sich Premierminister Imran Khan an das PTM, wobei er die Anliegen der Paschtunen würdigte, jedoch klar machte, dass er Eskalationen nicht gutheiße (Dawn 26.5.2019). Ende April 2019 erhob die Armee Vorwürfe, dass die PTM Finanzierung durch afghanische und indische Geheimdienste erhalte (Dawn 26.5.2019; vergleiche VOA 26.5.2019, Dawn 30.4.2019) und warnte die PTM, dass „ihre Zeit vorbei“ sei, und dass diese die „roten Linien“ nicht überschreiten solle (Dawn 26.5.2019; vergleiche Dawn 30.4.2019). Es wurde eine mögliche nicht näher spezifizierte Aktion gegen die PTM angekündigt, wobei der Armeesprecher angab, dass diese Ansage keine „Kriegserklärung“ sei und weder illegale Aktionen noch Unannehmlichkeiten für normale Paschtunen geplant seien (Dawn 30.4.2019).

Quellen:

•        AI – Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killings, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/pakistan-investigate-north-waziristan-killings/, Zugriff 28.5.2019

•        Dawn (26.5.2019): 3 people killed, 5 soldiers injured in exchange of fire at check post in North Waziristan, https://www.dawn.com/news/1484709, Zugriff 28.5.2019

•        Dawn (27.5.2019): MNA Ali Wazir produced before ATC, remanded in CTD custody for 8 days, https://www.dawn.com/news/1484918, Zugriff 28.5.2019

•        Dawn (30.4.2019): Foreign spy agencies fund PTM, says army, https://www.dawn.com/news/1479321/foreign-spy-agencies-fund-ptm-says-army, Zugriff 28.5.2019

•        PT – Pakistan Today (27.5.2019): 3 killed, 15 injured in ‘PTM-Army clash’ in North Waziristan, https://www.pakistantoday.com.pk/2019/05/26/3-killed-15-injured-in-ptm-army-clash-in-north-waziristan/, Zugriff 28.5.2019

•        Standard, der (28.5.2019): Amnesty fordert Untersuchung des Todes von Demonstranten in Pakistan, http://derstandard.at/2000103942873/Amnesty-fordert-Untersuchung-des-Todes-von-Demonstranten-in-Pakistan, Zugriff 28.5.2019

•        VOA – Voice of America (26.5.2019): 3 Killed in Skirmish Between Pakistan Security Forces, Rights Activists, https://www.voanews.com/a/killed-in-skirmish-between-pakistan-security-forces-rights-activists/4933709.html, Zugriff 28.5.2019

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a).

Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan ca. 207,8 Millionen Einwohner ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit-Baltistan (PBS 2017a), wo zusammengerechnet weitere ca. 5,5 Millionen Menschen leben (AJK PDD 2017 + Khan 2017 S 88-89). Das Land ist der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 5.2.2019).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018).

Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am 25. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019).

Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League–Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018).Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League–Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am 9. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a).

Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu - für Pakistans äußere Sicherheit zentralen - Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vgl. FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu - für Pakistans äußere Sicherheit zentralen - Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vergleiche FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AJK PDD – Azad Government of the State of Jammu and Kashmir – Planning & Development Department (2017): Azad Jammu & Kashmir at a Glance 2017, https://pndajk.gov.pk/uploadfiles/downloads/At%20a%20Glance%202017.pdf, Zugriff 4.4.2019

•        CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

•        Dawn (2.7.2018): Mechanism for filling reserved seats seen as flawed, https://www.dawn.com/news/1417406, Zugriff 23.4.2019

•        EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        ET - Express Tribune, the (3.8.2018): MQM support gives PTI required majority in NA, https://tribune.com.pk/story/1772639/1-mqm-p-throws-weight-behind-pti/, Zugriff 23.4.2019

•        FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•        Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 12.3.2019

•        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•        Khan, Ehsan Mehmood (2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue of Human Security, https://www.ndu.edu.pk/issra/issra_pub/articles/margalla-paper/Margalla-Paper-2017/7-Constitutional-Status-Dr-Ehsan-Mehmood-Khan.pdf, Zugriff 4.4.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Sicherheitslage

Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).

Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a).

Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).

Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vgl. BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vergleiche BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).

Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vgl. PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018).Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vergleiche PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018).

Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-konfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019).

Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch. Nationalistische Gruppierungen, vorwiegend belutschische, führten 80 terroristische Angriffe mit 96 Toten und 216 Verletzten durch. Elf terroristische Angriffe mit 50 Toten und 45 Verletzten waren konfessionell motiviert (PIPS 7.1.2019).

Das Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) registrierte für die Jahre 2017, 2018 bzw. das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) für gesamt Pakistan sowie die unterschiedlichen Provinzen bzw. Gebiete nachfolgende Zahlen an terroristischen Anschlägen und Todesopfern (Quellenangabe siehe Tabelle; Darstellung BFA Staatendokumentation):

Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan, inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20).

Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.2. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Siehe dazu auch Abschnitt 3.6.Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vergleiche UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.2. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vergleiche Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Siehe dazu auch Abschnitt 3.6.

Nach dem Angriff auf die Militärschule in Peschawar im Dezember 2014 wurde der National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus in Kraft gesetzt. Die 20 Punkte des Plans umfassen Maßnahmen sowohl gegen Terrorismus als auch gegen Extremismus. Gemäß Einschätzung von PIPS wurden in den vier Jahren, die der Plan nun in Kraft ist, zufriedenstellende Fortschritte im Bereich der Terrorismusbekämpfung erzielt. Die Fortschritte im Bereich der Extremismusbekämpfung werden als nicht zufriedenstellend angesehen (PIPS 7.1.2019 S 89ff).

Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die „korrigierende religiöse Bildung“, Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten. Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 19.9.2018).

Trotz gesetzlicher Regelungen gegen die Finanzierung von Terrorismus, die internationalen Standards entsprechen, werden Gruppen wie Lashkar-e Tayyiba nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Auch gibt es Lücken in der Umsetzung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen Al-Qaeda und den Islamischen Staat (USDOS 19.9.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich (27.3.2019): Reiseinformation Pakistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/pakistan/, Zugriff 3.4.2019

•        Dawn (8.4.2019): India-Pakistan conflict: Experts warn of harmful implications, https://www.dawn.com/news/1474645/india-pakistan-conflict-experts-warn-of-harmful-implications, Zugriff 8.4.2019

•        Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 3.4.2019

•        Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 19.3.2019

•        DW – Deutsche Welle (28.2.2019): Opinion: India, Pakistan, and the remote but real threat of nuclear war, https://www.dw.com/en/opinion-india-pakistan-and-the-remote-but-real-threat-of-nuclear-war/a-47721752, Zugriff 8.4.2019

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (9.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 9.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•        Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019

•        Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019

•        Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019

•        Standard, der (2.4.2019): Pakistan meldet mehrere Tote nach Beschuss aus Indien, https://derstandard.at/2000100638494/Pakistan-meldet-mehrere-Tote-nach-Beschuss-aus-Indien-in-Kaschmir, Zugriff 3.4.2019

•        Time (28.2.2019): From Suicide Bombing to Captured Pilot: A Timeline of the Latest Crisis in Kashmir, http://time.com/5541090/india-pakistan-2019-tensions-timeline/, Zugriff 2.4.2019

•        UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (7.3.2019): Foreign travel advice – Pakistan, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/pakistan, Zugriff 3.4.2019

•        USDOS – US Department of State (19.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444941.html, Zugriff 2.4.2019

Wichtige Terrorgruppen

Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte der in Pakistan aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener – also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74).

Gemäß PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26).

Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa – insbesondere in den ehem. Stammesgebieten – aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als „gute Taliban“ bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement [siehe auch Abschnitt 17.3] (PIPS 7.1.2019 S 74f).

Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f). Gemäß PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74).

Der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (IS / ISKP / Daesh) ist seit 2015 in Pakistan aktiv. Der IS konnte seinen Einfluss durch taktische Bündnisse mit ähnlich ausgerichteten örtlichen Gruppen vergrößern. IS hat lokale Zweigstellen und Rekrutierungsnetzwerke in einigen Großstädten wie Peschawar oder Karatschi (EASO 10.2018 S 29f). Der IS war 2018 für zwei große Anschläge im Zusammenhang mit den Wahlen in Belutschistan verantwortlich und war vermehrt in konfessionelle Gewalt involviert. Im Jahr 2018 wurden bei insgesamt fünf Anschlägen durch den IS 224 Menschen getötet. Der IS ist insbesondere in Belutschistan präsent, wo er 2018 vier große terroristische Anschläge durchführte; ein weiterer Anschlag geschah in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019 S 76f).

Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen (EASO 10.2018 S 32). Im Jahr 2018 war LeJ für sieben terroristische Angriffe, darunter sechs in Belutschistan und einem in Khyber Pakhtunkhwa, mit insgesamt neun Toten, verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 78). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke zu erklären (PIPS 7.1.2018 S 87).

Die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen ist trotz einer verminderten Zahl an durchgeführten Anschlägen intakt. Die Balochistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) führten 2018 addiert 45 terroristische Anschläge in Belutschistan und zwei in Karatschi durch [siehe auch Abschnitt 17.1]. 2018 wurden erstmals zwei Selbstmordangriffe durchgeführt. Diese Taktik wird normalerweise von religiösen Gruppierungen verwendet, hingegen sind die belutschischen Gruppierungen nationalistisch und politisch links einzuordnen (PIPS 7.1.2019).

Quellen:

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

Belutschistan

Die Provinz Belutschistan ist in 32 Distrikte mit insgesamt 134 Tehsils (administrative Einheit unterhalb der Distrikte) eingeteilt. Zur Volkszählung 2017 hat die Provinz 12,3 Millionen Einwohner; in der Hauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Millionen Menschen (PBS 2017d).

Die Provinz Belutschistan ist mit einer Vielzahl von Konflikten belastet, wie zum Beispiel zwischen dem Staat und Nationalisten (Militär gegen bewaffnete Gruppen), Stammesfehden sowie ethnisch und religiös motivierte Auseinandersetzungen. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung ausländischer Staaten mit einem wirtschaftlichen oder politischen Interesse in der Provinz, wie zum Beispiel China, weiter verkompliziert (EASO 10.2018).

Aufständische und separatistische Kräfte greifen Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban (TTP) werden in Belutschistan beobachtet (AA 13.3.2019). Es gibt Anzeichen wachsender Taliban-Präsenz insbesondere in Gebieten mit paschtunischer Bevölkerung (PIPS 10.4.2019). Daneben kommt es zu religiös motivierten Anschlägen, denen v. a. Schiiten zum Opfer fallen. In Quetta richten sich die Anschläge vielfach gegen die Volksgruppe der Hazara bzw. gegen Christen, die des Missionierens verdächtigt werden (AA 13.3.2019).

Die lokale Presse in Belutschistan wird von der Regierung Pakistans eingeschüchtert. Im November 2017 wurden lokale Journalisten von belutschischen Aufständischen bedroht, die die Journalisten der Kollaboration mit der Armee bezichtigten. Über Militäroperationen wird in Medien kaum berichtet und es gibt große Informationslücken über die Auswirkungen der Militäroperationen auf die Zivilbevölkerung (EASO 10.2018 S 72). Die militärische Führung hat durch Zugangssperren zu bestimmten Regionen u.a. der Provinz Belutschistan sowie durch Aufforderungen zur Selbstzensur mittels direkter und indirekter Einschüchterungsmethoden auf unauffällige, jedoch sehr effektive Art, die Berichterstattung beschränkt (ÖB 10.2018). Es gibt Hinweise, dass nicht alle Zwischenfälle gemeldet werden, da Journalisten und Blogger Selbstzensur betreiben (EASO 10.2018 S 13).

Es gibt Berichte über Binnenvertreibungen in Belutschistan. Wegen des eingeschränkten Zugangs zu betroffenen Gebieten seien die Informationen hierüber aber beschränkt. EASO gibt an, dass bei der Erstellung des Berichtes zur Sicherheitslage Pakistan mit dem Berichtszeitraum 1.6.2017 bis 15.8.2018 nur wenige Quellen zu Binnenvertreibungen in Belutschistan gefunden wurden (EASO 10.2018 S 76).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Belutschistan 29 terroristische Anschläge mit 49 Toten. Belutschische nationalistische Gruppierungen waren für 20 Anschläge verantwortlich und religiöse militante Aufständischengruppierungen, hauptsächlich TTP, für sieben. Weitere zwei Anschläge waren religiös-konfessionell motiviert. Unter den Todesopfern befanden sich 19 Sicherheitskräfte, 23 Zivilisten und sieben Aufständische (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019).

Im Jahr 2018 war Belutschistan bezüglich Opferzahlen die am stärksten von Terrorismus betroffene Provinz. Fast 60 % aller Todesopfer landesweit kamen bei terroristischen Angriffen in Belutschistan ums Leben. Während die Zahl der Terrorangriffe im Vergleich zum Vorjahr um 30 % auf 115 gesunken war, stieg die Zahl der Todesopfer um 23 % auf 354 und die Zahl der Verletzten um 10 % auf 589. Unter den Getöteten waren 237 Zivilisten, 91 Sicherheitskräfte und 26 Aufständische. 261 Personen wurden durch 35 religiös motivierte Angriffe von Gruppen wie Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP), Hizbul Ahrar oder Islamischer Staat (IS) getötet. Belutschische Nationalistengruppen führten 74 Angriffe mit 85 Toten durch. Bei sechs konfessionell motivierten Angriffen wurden acht Menschen getötet (PIPS 7.1.2019 S 40).

Im Distrikt Quetta fanden 38 terroristische Angriffe – etwa ein Drittel – mit 111 Toten statt. In anderen Distrikten wurden 14 Angriffe aus Kech, sieben aus Qilla Abdullah, und je sechs aus Dera Bugti, Kohlu und Mastung gemeldet. Je vier Angriffe wurden in Gwadar, Kharan, Khuzdar, Nasirabad und Qilla Saifullah; je drei in Chagai, Kalat und Lasbela; je zwei in Panjgur und Sibi; je einer in Awaran, Bolan, Pishin und Washuk (jeweils Distrikte) registriert. Am 13. Juli 2018 kamen bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung in Mastung 150 Menschen ums Leben. Am 25. Juli 2018 wurden bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag in Quetta, zu dem sich der IS bekannte, 31 Menschen getötet (PIPS 7.1.2019 S 40, 43)

Zusätzlich zu den o. a. 115 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2018 in Belutschistan zu 34 anderen gewalttätigen Vorfällen mit 66 Toten; darunter 15 Militäraktionen gegen Aufständische, acht bewaffnete Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, sieben grenzüberschreitende Zusammenstöße aus Afghanistan oder dem Iran. Sicherheitskräfte konnten 2018 zwei größere Terroranschläge vereiteln (PIPS 7.1.2019).

Im Jahr 2017 wurden aus Belutschistan 165 terroristische Anschläge gemeldet, bei denen 288 Menschen getötet wurden, darunter 193 Zivilisten, 84 Mitglieder der Sicherheitskräfte und elf Aufständische. Belutschische Nationallistengruppen führten 131 Anschläge mit 138 Toten durch, sieben Anschläge mit 17 Toten waren konfessionell motiviert und richteten sich vorwiegend gegen Hazara. In der Hauptstadt Quetta kam es zu 35 Anschlägen mit 90 Todesopfern; 23 Anschläge gab es in Kech, 16 in Dera Bugti, 13 in Gwadar, zwölf in Panjgur, neun in Nasirabad und acht in Mastung. 133 Todesopfer waren 2017 bei 27 terroristischen Anschlägen durch islamistisch-militante Gruppierungen, wie die TTP, Jamaatul Ahrar, IS, Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, zu beklagen (PIPS 7.1.2018).

Zusätzlich zu den o.a. 165 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2017 in Belutschistan zu 39 Militäraktionen gegen Aufständische, 13 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, 13 grenzüberschreitenden Zusammenstößen aus Afghanistan oder dem Iran, fünf stammesübergreifenden Fehden und zwei Fällen von Mob-Gewalt. Bei insgesamt 237 für die Sicherheitslage relevanten Vorfällen von Gewalt verloren 430 Menschen ihr Leben. Zusätzlich wurden während des Jahres 29 Leichen in der Provinz aufgefunden. In den meisten Fällen sind die Identitäten der Toten sowie ihrer Mörder nicht bekannt. Sicherheitskräfte konnten 2017 insgesamt 17 Terroranschläge vereiteln (PIPS 7.1.2018).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.3.2019): Länderinformationen – Pakistan – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7, Zugriff 3.4.2019

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        PBS – Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

Khyber Pakhtunkhwa

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis 31. Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vgl. PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vgl. PBS 2017d). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis 31. Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vergleiche PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vergleiche PBS 2017d).

Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d).

2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakhtunkhwa. Diese Offensive war gekennzeichnet durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Verhaftungen. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vgl. FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vgl. FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). 2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakhtunkhwa. Diese Offensive war gekennzeichnet durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Verhaftungen. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vergleiche FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vergleiche FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018).

Dennoch bleibt die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP weiter aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Tribal Districts Nord- und Süd-Wasiristan durchzuführen (FRC 15.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Andere Gruppen, die zur Instabilität in den Stammesdistrikten beitragen und ebenfalls grenzüberschreitend von Afghanistan aus operieren, sind der Islamische Staat, die Wazir- und Mahsud-Taliban, Lashkar-e-Islam und Tauheed-ul-Islam (FRC 15.1.2019). In Süd-Wasiristan wurde eine bewaffnete Gruppe, die als „gute Taliban“ bezeichnet wird, zu einer staatlich gestützten Miliz (EASO 10.2018 S 82). Eine lokale Talibangruppe um Mullah Nazir aus Nord-Wasiristan, die ebenfalls als „gute Taliban“ bezeichnet wurde, ist jetzt unter dem Deckmantel eines Friedenskommittees tätig und bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PTM, siehe auch Abschnitt 17.3) (PIPS 7.1.2019 S 75).Dennoch bleibt die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP weiter aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Tribal Districts Nord- und Süd-Wasiristan durchzuführen (FRC 15.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018). Andere Gruppen, die zur Instabilität in den Stammesdistrikten beitragen und ebenfalls grenzüberschreitend von Afghanistan aus operieren, sind der Islamische Staat, die Wazir- und Mahsud-Taliban, Lashkar-e-Islam und Tauheed-ul-Islam (FRC 15.1.2019). In Süd-Wasiristan wurde eine bewaffnete Gruppe, die als „gute Taliban“ bezeichnet wird, zu einer staatlich gestützten Miliz (EASO 10.2018 S 82). Eine lokale Talibangruppe um Mullah Nazir aus Nord-Wasiristan, die ebenfalls als „gute Taliban“ bezeichnet wurde, ist jetzt unter dem Deckmantel eines Friedenskommittees tätig und bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PTM, siehe auch Abschnitt 17.3) (PIPS 7.1.2019 S 75).

Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf das Gebiet der ehem. FATA konzentrierte, mussten rund 1,4-1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum, ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018; vgl. Abschnitt 20.1). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf das Gebiet der ehem. FATA konzentrierte, mussten rund 1,4-1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018; vergleiche AA 21.8.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum, ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018; vergleiche Abschnitt 20.1).

Gegen die Ausdehnung des Rechtssystems auf die Tribal Districts gibt es starken Widerstand der Stammeseliten. Ebenso besteht Widerstand gegen die Finanzierung des infrastrukturellen und institutionellen Aufbaus von Gerichten und anderen Behörden (FRC 15.1.2019; vgl. Abschnitt 4.3).Gegen die Ausdehnung des Rechtssystems auf die Tribal Districts gibt es starken Widerstand der Stammeseliten. Ebenso besteht Widerstand gegen die Finanzierung des infrastrukturellen und institutionellen Aufbaus von Gerichten und anderen Behörden (FRC 15.1.2019; vergleiche Abschnitt 4.3).

Nach der Aufnahme der Stammesgebiete in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa begann die Polizei gemeinsam mit den paramilitärischen Einheiten in den ehem. Stammesgebieten tätig zu werden. Die Provinzpolizei ist im Prozess der Aufnahme und der Ausbildung zusätzlichen Personals, um die Präsenz auf das gesamte Gebiet der ehem. FATA auszudehnen (USDOS 13.3.2019). Es gibt jedoch großen Widerstand gegen die Auflösung paramilitärischer Einheiten, die bis zur Eingliederung der FATA in die Provinz KP dort tätig waren und die Übernahme deren Personals in die Provinzpolizei (FRC 15.1.2019).

Die militärische Führung hat durch Zugangssperren u.a. zu Teilen von Khyber Pakhtunkhwa, sowie durch Aufforderungen zur Selbstzensur mittels direkter und indirekter Einschüchterungsmethoden auf unauffällige, jedoch sehr effektive Art, die Berichterstattung beschränkt (ÖB 10.2018). Es gibt Hinweise, dass nicht alle Zwischenfälle gemeldet werden, da Journalisten und Blogger Selbstzensur betreiben (EASO 10.2018 S 13).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Khyber Pakhtunhkwa 29 terroristische Angriffe mit 16 Todesopfern. Von diesen fanden 15 Anschläge mit drei Todesopfern auf dem Gebiet der ehemaligen FATA statt. 14 Anschläge zielten auf die staatlichen Sicherheitskräfte und acht auf Zivilisten. Unter den Toten waren zwölf Sicherheitskräfte und vier Zivilisten. Insgesamt zehn der 29 Vorfälle mit insgesamt zwei Toten entfielen auf den Tribal District Nord-Wasiristan. Für einen Großteil der Anschläge waren die Taliban verantwortlich (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Bei einem Angriff der Indischen Luftwaffe nahe Balakot im Februar 2019 kamen keine Menschen zu Schaden (PIPS 7.3.2019). Dies war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019).

Im Jahr 2018 war Khyber Pakhtunkhwa die Provinz, die von der höchsten Zahl terroristischer Angriffe betroffen war, wobei es im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang der Anzahl der Anschläge um 19 Prozent und Rückgänge bei der Zahl der Todesopfer und Verletzten um 43 bzw. 46 Prozent gab. Insgesamt wurden bei 125 terroristischen Anschlägen 196 Personen getötet und 376 Personen verletzt. Davon wurden 75 Anschläge mit 116 Todesopfern und 194 Verletzten in den sieben Tribal Districts verzeichnet (PIPS 7.1.2019 S 36).

Die Sicherheitslage im Tribal District Nord-Wasiristan war 2018 am volatilsten (FRC 15.1.2019). Die höchste Zahl an Anschlägen wurden in den Distrikten Nord-Wasiristan (33; 44 Tote), Dera Ismail Khan (18; 19 Tote), Peschawar (12; 28 Tote), Bannu (11; 10 Tote), Khyber (11; 7 Tote), Süd-Wasiristan (10; 9 Tote) und Bajaur (10; 8 Tote) registriert. Insgesamt wurde in 18 Distrikten, darunter in allen sieben Tribal Districts, Terroranschläge registriert (PIPS 7.1.2019 S 36).

Weiters waren im Jahr 2018 13 operative Schläge der Sicherheitskräfte sowie sechs bewaffnete Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen zu verzeichnen. Zudem fanden 15 grenzüberschreitende Angriffe aus Afghanistan statt, vorwiegend von pakistanischen Talibanmitgliedern, die sich dorthin zurückgezogen hatten, und es gab sechs Fälle von politischer bzw. wahlbezogener Gewalt (PIPS 7.1.2019 S 35-36).

Insgesamt 62, d.h. die Hälfte aller terroristischen Angriffe in Khyber Pakhtunkhwa, hatten im Jahr 2018 Sicherheitskräfte zum Ziel. Bei diesen Angriffen wurden 63 Sicherheitskräfte, zwölf Aufständische und zwei Zivilisten getötet. Im Vergleich zum Vorjahr fanden deutlich weniger High-Profile-Angriffe auf Sicherheitskräfte statt (PIPS 7.1.2019 S 36-37). Bei 27 gezielten Angriffen auf Zivilisten, die vorwiegend in den Tribal Districts stattfanden, wurden 28 Personen getötet; der deutliche Rückgang der Opferzahlen im Vergleich zum Vorjahr (130 zivile Todesopfer bei 32 Anschlägen auf Zivilisten 2017) lässt darauf schließen, dass es sich vorwiegend um Angriffe niederer Intensität handelte (PIPS 7.1.2019 S 38).

Es gab elf politisch motivierte terroristische Anschläge, die vorwiegend durch die Taliban verübt wurden, bei denen 34 Menschen ums Leben kamen. Im Vorfeld der Wahlen kam es im Juli 2018 in Peschawar zu einem Selbstmordanschlag auf eine politische Veranstaltung, bei dem 21 Menschen ums Leben kamen. Bei fünf konfessionell motivierten Anschlägen kamen 40 Personen ums Leben; alleine bei einem Anschlag in Orakzai durch den Islamischen Staat im November 2018 kamen 35 Personen, darunter ca. 25 Schiiten, ums Leben (PIPS 7.1.2019 S 39-40, 54).

Im Jahr 2017 wurden von PIPS 154 terroristische Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa registriert, bei denen 344 Personen getötet wurden. Von diesen fanden 83 Anschläge mit 253 Todesopfern auf dem Gebiet der damals noch existenten FATA statt. Im Tribal District Kurram (damals: Kurram Agency) kamen bei elf Terrorangriffen insgesamt 154 Menschen ums Leben (PIPS 7.1.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 19.3.2019

•        Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 26.2.2019

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        FRC – FATA Research Center (15.1.2019): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2018, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2019/01/1-Revied-Draft-of-Security-Report-2018-converted-final.pdf, Zugriff 26.2.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        PBS – Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

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•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•        Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Punjab und Islamabad

Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).

Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vergleiche SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vergleiche Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018).

Quellen:

•        ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (7.2.2017): Regional Violence in Pakistan, https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/. Zugriff 5.4.2019

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        Guardian, the (8.5.2019): Pakistan: 10 dead after blast near Sufi shrine in Lahore, https://www.theguardian.com/world/2019/may/08/pakistan-dead-blast-near-major-sufi-shrine-lahore, Zugriff 15.5.2019

•        ICTA - Islamabad Capital Territory Administration (o.D.): About ICTA, https://ictadministration.gov.pk/about-icta/, Zugriff 5.4.2019

•        PBS – Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

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•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•        Reuters (8.5.2019): Militant bomb near Sufi shrine kills 10 in Pakistan's Lahore, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/militant-bomb-near-sufi-shrine-kills-10-in-pakistans-lahore-idUSKCN1SE0C2, Zugriff 15.5.2019

•        SAV – South Asian Voices (29.6.2018): What the Case of Punjab Says about Pakistan’s Counterterrorism Policy, https://southasianvoices.org/pakistan-counterterrorism-punjab/, Zugriff 23.4.2019

1.1.    Sindh

Die Provinz Sindh unterteilt sich in 138 Tehsils in 29 Distrikten und hat ca. 48 Millionen Einwohner. Karatschi, die Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Stadt Pakistans, hatte laut Zensus 2017 ca. 16 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Aufgrund des wirtschaftlichen Potenzials der Stadt zieht Karatschi Zuwanderer aus allen größeren ethnischen Gruppen und Sprachgruppen Pakistans an und es kommt zu erheblichen religiös, ethnisch und politisch motivierten Ausschreitungen (EASO 10.2018 S 78; vgl. AA 13.3.2019) und Auseinandersetzungen terroristischer oder krimineller Gruppen mit Sicherheitskräften (AA 13.3.2019). Die Provinz Sindh unterteilt sich in 138 Tehsils in 29 Distrikten und hat ca. 48 Millionen Einwohner. Karatschi, die Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Stadt Pakistans, hatte laut Zensus 2017 ca. 16 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Aufgrund des wirtschaftlichen Potenzials der Stadt zieht Karatschi Zuwanderer aus allen größeren ethnischen Gruppen und Sprachgruppen Pakistans an und es kommt zu erheblichen religiös, ethnisch und politisch motivierten Ausschreitungen (EASO 10.2018 S 78; vergleiche AA 13.3.2019) und Auseinandersetzungen terroristischer oder krimineller Gruppen mit Sicherheitskräften (AA 13.3.2019).

Die dem Innenministerium unterstehenden, paramilitärischen Rangers führen seit 2013 weiterhin Anti-Terror- und Anti-Verbrechens-Operationen in Karatschi durch (USDOS 13.3.2019; vgl. PIPS 7.1.2019 S 20), was zu deutlich reduzierter Präsenz aller Arten gewalttätiger Gruppierungen in der Stadt geführt hat (PIPS 7.1.2019 S 125). Die politische, religiös-konfessionelle und ethnische Gewalt in Karatschi ist gesunken und die Straßenkriminalität in Form von Gangs ist nicht mehr so verbreitet wie vor den Sicherheitsoperationen (USDOS 13.3.2019). Auch die militanten Flügel der ethno-politischen Parteien, die für die schlechte Sicherheitslage in besonderem Maße verantwortlich waren, waren durch die Operationen betroffen (PIPS 7.1.2019 S 128). Mit der Verbesserung der Sicherheitslage sind auch die Immobilienpreise in Karatschi deutlich gestiegen (Propakistani 1.2.2019).Die dem Innenministerium unterstehenden, paramilitärischen Rangers führen seit 2013 weiterhin Anti-Terror- und Anti-Verbrechens-Operationen in Karatschi durch (USDOS 13.3.2019; vergleiche PIPS 7.1.2019 S 20), was zu deutlich reduzierter Präsenz aller Arten gewalttätiger Gruppierungen in der Stadt geführt hat (PIPS 7.1.2019 S 125). Die politische, religiös-konfessionelle und ethnische Gewalt in Karatschi ist gesunken und die Straßenkriminalität in Form von Gangs ist nicht mehr so verbreitet wie vor den Sicherheitsoperationen (USDOS 13.3.2019). Auch die militanten Flügel der ethno-politischen Parteien, die für die schlechte Sicherheitslage in besonderem Maße verantwortlich waren, waren durch die Operationen betroffen (PIPS 7.1.2019 S 128). Mit der Verbesserung der Sicherheitslage sind auch die Immobilienpreise in Karatschi deutlich gestiegen (Propakistani 1.2.2019).

Die in Karatschi dominierende politische Partei Muttahida Qaumi Movement (MQM) war durch die Sicherheitsoperationen besonders betroffen. Zahlreiche Mitglieder wurden verhaftet oder mussten untertauchen. Die Partei gibt an, dass zahlreiche ihrer Mitglieder durch Sicherheitskräfte außerhalb des Gesetzes getötet oder verschleppt wurden (PIPS 7.1.2019 S 128).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS im Sindh acht terroristische Angriffe mit elf Todesopfern; davon fanden sechs Anschläge mit acht Toten in Karatschi statt (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 kam es im Sindh zu zwölf terroristischen Anschlägen mit 19 Todesopfern; davon entfielen neun Anschläge mit 18 Toten auf Karatschi. In Karatschi kam es 2018 weiters zu fünf ethno-politisch motivierten Zusammenstößen mit insgesamt fünf Todesopfern (PIPS 7.1.2019 S 46-48). Im Jahr 2017 kam es im Sindh zu 31 terroristischen Anschlägen mit 119 Toten. 24 Anschläge davon waren in Karatschi zu verzeichnen und 91 der 119 Tote entfielen auf einen einzigen Anschlag auf den Lal Shahbaz-Schrein in Sehwan Sharif (PIPS 7.1.2018).

•        Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.3.2019): Länderinformationen – Pakistan – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7, Zugriff 3.4.2019

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        PBS – Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•        Propakistani (1.2.2019): Property Prices in Karachi Have Increased by 130% in 5 Years: SBP, https://propakistani.pk/2019/02/01/property-prices-in-karachi-have-increased-by-130-in-5-years-sbp/, Zugriff 5.4.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir

Pakistan kontrolliert die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom (AA 1.2.2019a). Die Volkszählung 2017 ergab für Azad Jammu & Kashmir 4,045 Millionen (Nation 27.8.2018; vgl. AJK PDD 2017) und für Gilgit-Baltistan 1,484 Millionen Menschen (Khan 2017 S 88-89). Die Bevölkerungszahlen der beiden Gebiete wurden bei den Ergebnissen des Zensus von der pakistanischen Statistikbehörde wegen dem besonderen Status der beiden Gebiete nicht zur Gesamtbevölkerung Pakistans hinzugezählt (PBS 2017a).Pakistan kontrolliert die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom (AA 1.2.2019a). Die Volkszählung 2017 ergab für Azad Jammu & Kashmir 4,045 Millionen (Nation 27.8.2018; vergleiche AJK PDD 2017) und für Gilgit-Baltistan 1,484 Millionen Menschen (Khan 2017 S 88-89). Die Bevölkerungszahlen der beiden Gebiete wurden bei den Ergebnissen des Zensus von der pakistanischen Statistikbehörde wegen dem besonderen Status der beiden Gebiete nicht zur Gesamtbevölkerung Pakistans hinzugezählt (PBS 2017a).

Kaschmir steht seit der Unabhängigkeit von Indien und Pakistan im Jahr 1947 im Mittelpunkt des bilateralen Konflikts zwischen beiden Staaten (bpb 20.11.2017). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019) und die Situation wurde 2017 und 2018 jeweils volatiler (PIPS 7.1.2019 S 62; vgl. EASO 10.2018 S 94). Durch Gewehrschüsse und Granatenangriffe über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Kaschmir steht seit der Unabhängigkeit von Indien und Pakistan im Jahr 1947 im Mittelpunkt des bilateralen Konflikts zwischen beiden Staaten (bpb 20.11.2017). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019) und die Situation wurde 2017 und 2018 jeweils volatiler (PIPS 7.1.2019 S 62; vergleiche EASO 10.2018 S 94). Durch Gewehrschüsse und Granatenangriffe über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vergleiche Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019).

Gemäß offiziellen Angaben wurden durch grenzüberschreitenden Beschuss im Jahr 2017 auf pakistanisch verwalteter Seite 46 Zivilisten getötet und 262 verletzt (FH 1.2018b). PIPS gibt an, dass im Jahr 2018 bei 109 grenzüberschreitenden Angriffen zwischen Indien und Pakistan auf pakistanischer Seite insgesamt 64 Menschen ums Leben kamen, wobei 76 dieser Angriffe entlang der Line of Control stattfanden und die übrigen entlang der regulären Staatsgrenze (PIPS 7.1.2019 S 71). Im ersten Quartal 2019 kam es zu insgesamt 31 grenzüberschreitenden Vorfällen mit Indien an der Line of Control mit insgesamt 19 Todesopfern (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019).

Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt. Nachdem am 14.2. die pakistanische Gruppierung Jaish-e-Mohammed einen Angriff im indisch kontrollierten Teil Kaschmirs mit 40 Toten durchgeführt hatte, flog am 26.2. Indien einen Luftangriff auf ein mutmaßliches Terrorcamp (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Erstmals seit 1971 kam es zu einem indischen Luftangriff auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 zwei indische Kampfflugzeuge im Distrikt Bhimber nahe der Line of Control abgeschossen und einen Piloten verhaftet (PIPS 7.3.2019; vgl. Standard 27.2.2019); er wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019). Das österreichische Außenministerium gibt an, dass eine weitere Eskalation nicht ausgeschlossen werden kann (BMEIA 27.3.2019).Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt. Nachdem am 14.2. die pakistanische Gruppierung Jaish-e-Mohammed einen Angriff im indisch kontrollierten Teil Kaschmirs mit 40 Toten durchgeführt hatte, flog am 26.2. Indien einen Luftangriff auf ein mutmaßliches Terrorcamp (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Erstmals seit 1971 kam es zu einem indischen Luftangriff auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 zwei indische Kampfflugzeuge im Distrikt Bhimber nahe der Line of Control abgeschossen und einen Piloten verhaftet (PIPS 7.3.2019; vergleiche Standard 27.2.2019); er wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019). Das österreichische Außenministerium gibt an, dass eine weitere Eskalation nicht ausgeschlossen werden kann (BMEIA 27.3.2019).

Extremistische Gruppen, vorwiegend für Anschläge im indisch verwalteten Jammu und Kaschmir verantwortlich, operieren von Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit-Balitstan aus (FH 1.2018b; vgl. bpb 17.11.2017, Mishra 2018, EASO 10.2018 S 94-95). Pakistan gestattet den Gruppen Stützpunkte in diesem Gebiet (EASO 10.2018 S 95).Extremistische Gruppen, vorwiegend für Anschläge im indisch verwalteten Jammu und Kaschmir verantwortlich, operieren von Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit-Balitstan aus (FH 1.2018b; vergleiche bpb 17.11.2017, Mishra 2018, EASO 10.2018 S 94-95). Pakistan gestattet den Gruppen Stützpunkte in diesem Gebiet (EASO 10.2018 S 95).

Der Anteil der sunnitischen Bevölkerung in Gilgit Baltistan hat signifikant zugenommen seit die Einwanderung aus anderen Teilen Pakistans nicht mehr gesetzlich untersagt ist. Es gibt den Vorwurf, dass ein demographischer Wandel in der mehrheitlich schiitischen Region von staatlichen Stellen gefördert wird (FH 1.2018b). Es kommt vermehrt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten; die konfessionellen Spannungen sind in der Stadt Gilgit am stärksten (Mishra 2018).

Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS in Gilgit Baltistan sowie Azad Jammu & Kashmir keine terroristischen Angriffe (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 kam es in Azad-Jammu & Kashmir zu einem terroristischen Anschlag mit einem Todesopfer im Distrikt Bhimber. In Gilgit-Baltistan kam es zu fünf terroristischen Anschlägen mit fünf Todesopfern, die alle im August 2018 stattfanden. Im Distrikt Diamir wurden am 3. und 4. August insgesamt 14 Mädchenschulen niedergebrannt, wobei keine Personen zu Schaden kamen. Die anderen Angriffe zielten auf Sicherheitskräfte und einen Richter. Es bekannte sich keine Gruppe zu den Angriffen, doch lokale Quellen gaben an, dass die Tehreek-e-Taliban Pakistan oder ähnliche Gruppen lokale Initiativen zur Förderung des Tourismus in der Region stören wollten (PIPS 7.1.2019 S 49-51). Im Jahr 2017 wurden drei terroristische Angriffe, darunter ein religiös-konfessionell motivierter, aus Azad Jammu & Kashmir gemeldet. Sie fanden alle in der Hauptstadt Muzaffarabad statt und forderten ein Todesopfer. Aus Gilgit-Baltistan wurde kein terroristischer Angriff berichtet (PIPS 7.1.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•        AJK PDD – Azad Government of the State of Jammu and Kashmir – Planning & Development Department (2017): Azad Jammu & Kashmir at a Glance 2017, https://pndajk.gov.pk/uploadfiles/downloads/At%20a%20Glance%202017.pdf, Zugriff 4.4.2019

•        BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich (27.3.2019): Reiseinformation Pakistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/pakistan/, Zugriff 3.4.2019

•        bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung (17.11.2017): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 4.4.2019

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        FH – Freedom House (1.2018b): Freedom in the World 2018 – Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/pakistani-kashmir, Zugriff 26.2.2019

•        Khan, Ehsan Mehmood (2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue of Human Security, https://www.ndu.edu.pk/issra/issra_pub/articles/margalla-paper/Margalla-Paper-2017/7-Constitutional-Status-Dr-Ehsan-Mehmood-Khan.pdf, Zugriff 4.4.2019

•        Mishra, Vivek Kumar (2018): Mishra, V. K. (2018). Sectarian Violence in Gilgit-Baltistan. Jadavpur Journal of International Relations, https://www.researchgate.net/publication/327724025_Sectarian_Violence_in_Gilgit-Baltistan, Zugriff 5.4.2019• Mishra, Vivek Kumar (2018): Mishra, römisch fünf. K. (2018). Sectarian Violence in Gilgit-Baltistan. Jadavpur Journal of International Relations, https://www.researchgate.net/publication/327724025_Sectarian_Violence_in_Gilgit-Baltistan, Zugriff 5.4.2019

•        Nation, the (28.8.2017): Census 2017: AJK population rises to over 4m, https://nation.com.pk/27-Aug-2017/census-2017-ajk-population-rises-to-over-4m, Zugriff 4.4.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

•        Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019

•        Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019

•        Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019

•        Standard, der (2.4.2019): Pakistan meldet mehrere Tote nach Beschuss aus Indien, https://derstandard.at/2000100638494/Pakistan-meldet-mehrere-Tote-nach-Beschuss-aus-Indien-in-Kaschmir, Zugriff 3.4.2019

•        Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019

•        Time (28.2.2019): From Suicide Bombing to Captured Pilot: A Timeline of the Latest Crisis in Kashmir, http://time.com/5541090/india-pakistan-2019-tensions-timeline/, Zugriff 2.4.2019

•        Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 13.3.2019). Die pakistanische Verfassung und die Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 10.2018).

Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt. Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gem. Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts (je einer pro Provinz und im Islamabad Capital Territory) fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Distriktgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll (ÖB 10.2018).

Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen werden und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in – Kritikern zufolge bei Weitem nicht ausreichenden – Teilen entschärft wurden (ÖB 10.2018).

Die Richter des Supreme Court, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt. Der Supreme Court und die High Courts gelten als chronisch überlastet (ÖB 10.2018).

Die Justiz steht weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 21.8.2018). Gerichte sind überlastet, die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 1.2.2019). Laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt (USDOS 13.3.2019). Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA 21.8.2018).

Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 13.3.2019).

Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 13.3.2019).

Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für normale Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.8.2018). Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen und die oft Menschenrechtsverletzungen zur Folge haben (USDOS 13.3.2019; vgl. ÖB 10.2018). Für mehr Details siehe Abschnitt 4.2. Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für normale Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.8.2018). Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen und die oft Menschenrechtsverletzungen zur Folge haben (USDOS 13.3.2019; vergleiche ÖB 10.2018). Für mehr Details siehe Abschnitt 4.2.

Die örtliche Zuständigkeit von Supreme Court und High Courts erstreckte sich gemäß Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas - PATA, und Federally Administered Tribal Areas - FATA; vgl. Art. 246 der Verfassung). Mit Ende Mai 2018 wurden die Stammesgebiete durch die 31. Verfassungsänderung v.a. in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert, wodurch das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem nach einer zweijährigen Übergangsfrist auf FATA und PATA ausgeweitet werden soll (ÖB 10.2018; vgl. Dawn 31.5.2018). Außerdem gibt es auch in Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan eigene Justizsysteme (ÖB 10.2018). Siehe dazu die Abschnitte 4.3 und 4.4Die örtliche Zuständigkeit von Supreme Court und High Courts erstreckte sich gemäß Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas - PATA, und Federally Administered Tribal Areas - FATA; vergleiche Artikel 246, der Verfassung). Mit Ende Mai 2018 wurden die Stammesgebiete durch die 31. Verfassungsänderung v.a. in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert, wodurch das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem nach einer zweijährigen Übergangsfrist auf FATA und PATA ausgeweitet werden soll (ÖB 10.2018; vergleiche Dawn 31.5.2018). Außerdem gibt es auch in Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan eigene Justizsysteme (ÖB 10.2018). Siehe dazu die Abschnitte 4.3 und 4.4

Die Regierung erließ im Jänner 2015 als Reaktion auf den Terrorangriff auf die Militärschule in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche den Militärgerichten erlaubt, gegen unter Terrorverdacht stehende Zivilisten zu prozessieren (USDOS 13.3.2019; vgl. News 19.1.2019). Für mehr Informationen zu den Militärgerichten siehe Abschnitt 4.1Die Regierung erließ im Jänner 2015 als Reaktion auf den Terrorangriff auf die Militärschule in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche den Militärgerichten erlaubt, gegen unter Terrorverdacht stehende Zivilisten zu prozessieren (USDOS 13.3.2019; vergleiche News 19.1.2019). Für mehr Informationen zu den Militärgerichten siehe Abschnitt 4.1

Im Zivil-, Kriminal- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 13.3.2019).

Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 13.3.2019). Für mehr Informationen zu Blasphemiegesetzen siehe Abschnitt 16.5

Auf dem Index des „World Justice Project“ zur Rechtsstaatlichkeit 2019 rangiert Pakistan auf Platz 117 von 126; gemäß Bereinigung um die 13 im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügten Staaten würde das eine Verschlechterung um einen Rang darstellen (WJP 2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan--innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 26.2.2019

•        JPP – Justice Project Pakistan (4.10.2018): Counting the Condemned – Data Analysis of Pakistan’s Use of the Death Penalty, https://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/10/2018_10_04_Counting-the-Condemned-Final.pdf, Zugriff 26.2.2019

•        News, the (19.1.2019): Decision on military courts’ extension rests with parliament: DG ISPR, https://www.thenews.com.pk/latest/420639-decision-on-military-courts-extension-rests-with-parliament-dg-ispr, Zugriff 26.2.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•        WJP - World Justice Project (2019): Rule of Law Index 2019, https://worldjusticeproject.org/sites/default/files/documents/WJP-ROLI-2019-Single%20Page%20View-Reduced_0.pdf, Zugriff 8.4.2019

Militärgerichte

Als Reaktion auf das Schulmassaker der Taliban in Peschawar 2014 genehmigte das Parlament im Jänner 2015 die Strafverfolgung von Zivilisten vor Militärgerichten bei Anklagen wie Terrorismus und religiös-konfessioneller Gewalt (USDOS 13.3.2019). Der Fortbestand der Militärgerichte wurde im März 2017 (ÖB 10.2018; vgl. AI 21.2.2018) und im Jänner 2019 für jeweils weitere zwei Jahre – vorerst bis 2021 – von der Regierung beschlossen (News 19.1.2019), jedoch bis Mai 2019 von der Nationalversammlung noch nicht ratifiziert, da der Regierung die Unterstützung von Oppositionsparteien für die notwendige Zweidrittelmehrheit fehlt. Die Zuständigkeit der Militärgerichte zur Verhandlung gegen Zivilisten unter Terrorismusanklage ist somit im März 2019 ausgelaufen. Falls es zu keiner Erneuerung der Zuständigkeit der Militärgerichte kommt, will das Militär noch nicht abgeschlossene Verfahren an zivile Gerichte zur weiteren Bearbeitung übergeben (Dawn 2.5.2019).Als Reaktion auf das Schulmassaker der Taliban in Peschawar 2014 genehmigte das Parlament im Jänner 2015 die Strafverfolgung von Zivilisten vor Militärgerichten bei Anklagen wie Terrorismus und religiös-konfessioneller Gewalt (USDOS 13.3.2019). Der Fortbestand der Militärgerichte wurde im März 2017 (ÖB 10.2018; vergleiche AI 21.2.2018) und im Jänner 2019 für jeweils weitere zwei Jahre – vorerst bis 2021 – von der Regierung beschlossen (News 19.1.2019), jedoch bis Mai 2019 von der Nationalversammlung noch nicht ratifiziert, da der Regierung die Unterstützung von Oppositionsparteien für die notwendige Zweidrittelmehrheit fehlt. Die Zuständigkeit der Militärgerichte zur Verhandlung gegen Zivilisten unter Terrorismusanklage ist somit im März 2019 ausgelaufen. Falls es zu keiner Erneuerung der Zuständigkeit der Militärgerichte kommt, will das Militär noch nicht abgeschlossene Verfahren an zivile Gerichte zur weiteren Bearbeitung übergeben (Dawn 2.5.2019).

Die Prozesse vor Militärgerichten werden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). So ist nicht klar, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren bestimmte Fälle an ein Militärgericht verwiesen werden; die verfahrensleitenden Militärs müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen (ÖB 10.2018); die Verfahren müssen nicht öffentlich sein (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018, PIPS 7.1.2019) und es ist keine Kaution vorgesehen (USDOS 13.3.2019). Augenzeugenberichte werden nicht berücksichtigt und bei berechtigtem Zweifel wird nicht zugunsten der Beschuldigten entschieden (HRCP 3.2019).Die Prozesse vor Militärgerichten werden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht (ÖB 10.2018; vergleiche AA 21.8.2018). So ist nicht klar, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren bestimmte Fälle an ein Militärgericht verwiesen werden; die verfahrensleitenden Militärs müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen (ÖB 10.2018); die Verfahren müssen nicht öffentlich sein (ÖB 10.2018; vergleiche AA 21.8.2018, PIPS 7.1.2019) und es ist keine Kaution vorgesehen (USDOS 13.3.2019). Augenzeugenberichte werden nicht berücksichtigt und bei berechtigtem Zweifel wird nicht zugunsten der Beschuldigten entschieden (HRCP 3.2019).

Über den Ablauf der Verfahren vor diesen Gerichten dringt so gut wie nichts an die Öffentlichkeit, Einzelheiten über Militärgerichtsverfahren gegen zivile Terrorverdächtige werden nicht bekannt. Einzige Informationsquelle über die Verfahren sowie über die Vollstreckung von Urteilen ist der Informationsdienst des Militärs (AA 21.8.2018).

Im Falle der Aburteilung ziviler Terrorverdächtiger hat sich der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 05.08.2015 das Recht vorbehalten, Urteile der Militärgerichte nach bestimmten Kriterien zu überprüfen. Bislang ist nicht bekannt, dass eine solche Überprüfung zur Aufhebung des Urteils eines Militärgerichtes geführt hätte (AA 21.8.2018). Die Familien von 16 von Militärgerichten Verurteilten wandten sich an den Supreme Court; dieser sprach allerdings im August 2016 aus, dass die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren nicht beweisen konnten (ÖB 10.2018).

Gemäß einer Aussendung des militärischen Pressedienstes Inter-Services Public Relations (ISPR) von Mitte Dezember 2018 wurden seit Bestehen 717 Fälle an Militärgerichte verwiesen. Von 546 abgeschlossenen Fällen erhielten 310 Personen die Todesstrafe, die in 56 Fällen bereits exekutiert wurde. Weitere 234 Personen erhielten Haftstrafen zwischen fünf Jahren und lebenslänglich. Nur zwei Angeklagte wurden bisher freigesprochen (PIPS 7.1.2019).

Quellen

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 26.2.2019

•        Dawn (2.5.2019): Military authorities contemplate transferring terror cases to govt, https://www.dawn.com/news/1479688/military-authorities-contemplate-transferring-terror-cases-to-govt, Zugriff 15.5.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        News, the (19.1.2019): Decision on military courts’ extension rests with parliament: DG ISPR, https://www.thenews.com.pk/latest/420639-decision-on-military-courts-extension-rests-with-parliament-dg-ispr, Zugriff 26.2.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Informelle Rechtsprechungssysteme

Neben dem in den vorigen Abschnitten dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehem. semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali, der in Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt wird, nach wie vor eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden, wobei vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben (ÖB 10.2018). Siehe dazu auch die Abschnitte 18.1 und 18.2Neben dem in den vorigen Abschnitten dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehem. semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali, der in Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt wird, nach wie vor eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden, wobei vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 10.2018; vergleiche AA 21.8.2018). Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben (ÖB 10.2018). Siehe dazu auch die Abschnitte 18.1 und 18.2

Jirgas sind in Pakistan generell auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet (neben den ehem. FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (Panchayat); daneben üben in Sindh und Punjab manche Feudalherren zum Teil richterliche Funktionen aus (ÖB 10.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 13.3.2019).Jirgas sind in Pakistan generell auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet (neben den ehem. FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (Panchayat); daneben üben in Sindh und Punjab manche Feudalherren zum Teil richterliche Funktionen aus (ÖB 10.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019). Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 13.3.2019).

Der High Court of Sindh erklärte die Abhaltung von Jirgas in der Provinz in einem Urteil im Jahr 2004 ausdrücklich für verfassungswidrig; nichtsdestotrotz finden sie auch in Sindh regelmäßig statt. Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 10.2018).

Darüber hinaus ist selbst in städtischen Gebieten eine zunehmende Ausbreitung von „Sharia Courts“ zu beobachten; so wurde etwa im April 2016 ein Verfahren gegen Jamaat ud-Dawa (JuD), eine der größten Hilfsorganisationen Pakistans mit Verbindungen zur Terrororganisation Lashkar-e-Taiba (LeT), wegen Betreibens eines solchen Tribunals vor dem Lahore High Court eingeleitet (ÖB 10.2018).

Als weitere Besonderheiten sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung) zu nennen, die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden, sowie in FATA und PATA bis zur Zusammenlegung mit den entsprechenden Provinzen Ende Mai 2018 auf Basis der Frontier Crimes Regulation (FCR) angewandt wurden (ÖB 10.2018). [Anm.: zum Rechtssystem in den ehem. FATA vgl. Abschnitt 4.3]Als weitere Besonderheiten sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung) zu nennen, die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden, sowie in FATA und PATA bis zur Zusammenlegung mit den entsprechenden Provinzen Ende Mai 2018 auf Basis der Frontier Crimes Regulation (FCR) angewandt wurden (ÖB 10.2018). [Anm.: zum Rechtssystem in den ehem. FATA vergleiche Abschnitt 4.3]

Im Oktober 2016 wurde die Anti-Honour Killings Bill zur Eindämmung von Ehrenmorden erlassen, die Implementierung geht aber vor allem im ländlichen Bereich nur schleppend voran. Eine wesentliche Neuerung der Anti-Honour Killings Bill ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat) bei Ehrenmorden, sodass eine Straffreiheit des Täters bei Vergebung durch die Familie der Ermordeten nicht mehr zulässig ist (ÖB 10.2018) [siehe auch Abschnitt 18.2].

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

1.2.    Justizwesen in den ehemaligen FATA

[Anm.: Zur administrativen Gliederung der ehemaligen FATA siehe Abschnitt 3.3]

Die Zuständigkeit des Supreme Court und der High Courts erstreckte sich gem. Art. 247 Abs. 7 der Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas, PATA, und Federally Administered Tribal Areas, FATA; vgl. Art. 246 der Verfassung). Am 24. bzw. 25. Mai 2018 verabschiedeten das Unter- und Oberhaus des Parlaments (National Assembly und Senate) das lang erwartete 31. Verfassungsänderungsgesetz (31st Constitutional Amendment Bill bzw. “KP-FATA merger bill“), das die Zusammenlegung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie der Stammesgebiete unter Provinzverwaltung (Provincially Administered Tribal Areas/PATA) mit den entsprechenden Provinzen (KP, Belutschistan und Punjab) vorsieht. Dadurch soll das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem auf FATA und PATA ausgeweitet werden. Die am 28. Mai 2018 abgesegnete FATA Interim Governance Regulation 2018 sieht eine (bis zu) zweijährige Übergangsphase für die endgültige Zusammenlegung von FATA mit KP vor (ÖB 10.2018). Nach Abschluss der Übergangsfrist wird sich die Jurisdiktion des Peschawar High Court und Supreme Court auf die ehem. Stammesgebiete erstrecken (USDOS 13.3.2019)Die Zuständigkeit des Supreme Court und der High Courts erstreckte sich gem. Artikel 247, Absatz 7, der Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas, PATA, und Federally Administered Tribal Areas, FATA; vergleiche Artikel 246, der Verfassung). Am 24. bzw. 25. Mai 2018 verabschiedeten das Unter- und Oberhaus des Parlaments (National Assembly und Senate) das lang erwartete 31. Verfassungsänderungsgesetz (31st Constitutional Amendment Bill bzw. “KP-FATA merger bill“), das die Zusammenlegung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie der Stammesgebiete unter Provinzverwaltung (Provincially Administered Tribal Areas/PATA) mit den entsprechenden Provinzen (KP, Belutschistan und Punjab) vorsieht. Dadurch soll das gesamte pakistanische Rechts- und Justizsystem auf FATA und PATA ausgeweitet werden. Die am 28. Mai 2018 abgesegnete FATA Interim Governance Regulation 2018 sieht eine (bis zu) zweijährige Übergangsphase für die endgültige Zusammenlegung von FATA mit KP vor (ÖB 10.2018). Nach Abschluss der Übergangsfrist wird sich die Jurisdiktion des Peschawar High Court und Supreme Court auf die ehem. Stammesgebiete erstrecken (USDOS 13.3.2019)

Nach dem Aufheben der Frontier Crimes Regulation (FCR) trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 (FIGR) für die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [bis Mai 2018: Agencies] in Kraft (FRC 15.1.2019; vgl. Dawn 31.10.2018). Die FIGR werden über ernannte Deputy Commissioners (bis Mai 2018 als Political Agents bezeichnet) durchgesetzt, die dem Gouverneur der Provinz Khyber Pakhtunkhwa unterstehen. Unter FIGR bestehen weiterhin Jirgas (Versammlungen von Ältestenräten oder Gemeindevorständen), die Urteile durch Konsens sprechen und Bewohner haben kein Recht auf Rechtsvertretung. Beobachter kritisieren FIGR ebenso wie zuvor die FCR wegen der harten Bestrafungen (USDOS 13.3.2019).Nach dem Aufheben der Frontier Crimes Regulation (FCR) trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 (FIGR) für die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [bis Mai 2018: Agencies] in Kraft (FRC 15.1.2019; vergleiche Dawn 31.10.2018). Die FIGR werden über ernannte Deputy Commissioners (bis Mai 2018 als Political Agents bezeichnet) durchgesetzt, die dem Gouverneur der Provinz Khyber Pakhtunkhwa unterstehen. Unter FIGR bestehen weiterhin Jirgas (Versammlungen von Ältestenräten oder Gemeindevorständen), die Urteile durch Konsens sprechen und Bewohner haben kein Recht auf Rechtsvertretung. Beobachter kritisieren FIGR ebenso wie zuvor die FCR wegen der harten Bestrafungen (USDOS 13.3.2019).

Die Übergangsverordnung sollte in Kraft bleiben bis Institutionen der Jurisdiktion und Exekutive in der Region aufgebaut sind. Jedoch wurde die Übergangsverordnung vom Peschawar High Court im Oktober 2018 als verfassungswidrig erklärt (FRC 15.1.2019; vgl. Dawn 31.10.2018), da Jurisdiktion und Exekutive nicht getrennt waren (Dawn 31.10.2018). Im Berufungsverfahren beim Supreme Court beantragte die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa Vorkehrungen zum Füllen des daraus entstandenen juristischen Vakuums und erhielt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um ein ordentliches Rechtssystem für die Stammesdistrikte einzuführen (BR 9.1.2019).Die Übergangsverordnung sollte in Kraft bleiben bis Institutionen der Jurisdiktion und Exekutive in der Region aufgebaut sind. Jedoch wurde die Übergangsverordnung vom Peschawar High Court im Oktober 2018 als verfassungswidrig erklärt (FRC 15.1.2019; vergleiche Dawn 31.10.2018), da Jurisdiktion und Exekutive nicht getrennt waren (Dawn 31.10.2018). Im Berufungsverfahren beim Supreme Court beantragte die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa Vorkehrungen zum Füllen des daraus entstandenen juristischen Vakuums und erhielt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um ein ordentliches Rechtssystem für die Stammesdistrikte einzuführen (BR 9.1.2019).

Herausforderungen bei der Ausdehnung des Rechtssystems auf die Tribal Districts sind ein starker Widerstand von Stammeseliten sowie der Bau von Infrastruktur für Gerichte und andere Behörden. Stammesleute haben ihre Angelegenheiten seit Jahrhunderten nach ihren Bräuchen und Traditionen geregelt und sind noch nicht vollständig an das pakistanische Recht gewöhnt. Bevor das rechtliche und juristische System Pakistans in den Tribal Districts umgesetzt werden kann, ist es notwendig, die Stammesleute entsprechend auszubilden (FRC 15.1.2019).

Quellen:

•        BR – Business Recorder (9.1.2019): The rugged challenge of FATA mainstreaming, https://fp.brecorder.com/2019/01/20190109438166/, Zugriff 26.2.2019

•        Dawn (31.10.2018): Court declares Fata interim regulation unconstitutional, https://www.dawn.com/news/1442474, Zugriff 26.2.2019

•        Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 26.2.2019

•        FRC – FATA Research Center (15.1.2019): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2018, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2019/01/1-Revied-Draft-of-Security-Report-2018-converted-final.pdf, Zugriff 26.2.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Politischer und rechtlicher Aufbau Gilgit-Baltistan und Azad-Jammu Kaschmir

Pakistan kontrolliert die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Jammu & Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind zum Teil autonom (AA 1.2.2019). Die Volkszählung 2017 wurde auch in AJK und Gilgit Baltistan durchgeführt, die Ergebnisse aufgrund des besonderen Status der beiden Gebiete innerhalb Pakistans jedoch nicht veröffentlicht (ET 25.8.2017; vgl. PBS 2017a; Bevölkerungszahlen der Gebiete s. Abschnitt 3.6).Pakistan kontrolliert die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Jammu & Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind zum Teil autonom (AA 1.2.2019). Die Volkszählung 2017 wurde auch in AJK und Gilgit Baltistan durchgeführt, die Ergebnisse aufgrund des besonderen Status der beiden Gebiete innerhalb Pakistans jedoch nicht veröffentlicht (ET 25.8.2017; vergleiche PBS 2017a; Bevölkerungszahlen der Gebiete s. Abschnitt 3.6).

Jedes der Gebiete hat ein gewähltes Parlament und eine Regierung mit eingeschränkter Autonomie, aber sie verfügen nicht über die gleichen Rechte wie die pakistanischen Provinzen (FH 1.2018b; vgl. Khan 2017, PILDAT 9.2011). Sie entsenden keine Abgeordneten in Senat und Nationalversammlung und keine politischen Vertreter in wichtige Bundesbehörden (Khan 2017; vgl. PILDAT 9.2011). Bundesbehörden haben einen starken Einfluss auf die Sicherheit, Gerichtsbarkeit und die Politik der beiden Gebiete. Die Politik in den beiden Gebieten wird in Hinblick auf einen möglichen Beitritt Kaschmirs zum Staat Pakistan von Islamabad aus gestaltet (FH 1.2018b). Ein pakistanischer Parlamentsausschuss begutachtete im März 2017 den verfassungsmäßigen Status von Gilgit Baltistan und empfahl eine stärkere Integration, jedoch keinen Provinzstatus (FH 1.2018b). Der Provinzstatus wird von einem großen Teil der Bevölkerung Gilgit-Baltistans befürwortet (Khan 2017). Jedes der Gebiete hat ein gewähltes Parlament und eine Regierung mit eingeschränkter Autonomie, aber sie verfügen nicht über die gleichen Rechte wie die pakistanischen Provinzen (FH 1.2018b; vergleiche Khan 2017, PILDAT 9.2011). Sie entsenden keine Abgeordneten in Senat und Nationalversammlung und keine politischen Vertreter in wichtige Bundesbehörden (Khan 2017; vergleiche PILDAT 9.2011). Bundesbehörden haben einen starken Einfluss auf die Sicherheit, Gerichtsbarkeit und die Politik der beiden Gebiete. Die Politik in den beiden Gebieten wird in Hinblick auf einen möglichen Beitritt Kaschmirs zum Staat Pakistan von Islamabad aus gestaltet (FH 1.2018b). Ein pakistanischer Parlamentsausschuss begutachtete im März 2017 den verfassungsmäßigen Status von Gilgit Baltistan und empfahl eine stärkere Integration, jedoch keinen Provinzstatus (FH 1.2018b). Der Provinzstatus wird von einem großen Teil der Bevölkerung Gilgit-Baltistans befürwortet (Khan 2017).

Im Juni 2018 wurde mit der „Government of Gilgit-Baltistan Order, 2018“ die Autonomie für Giligt-Baltistan erweitert, die jedoch von mehreren Seiten kritisiert wird. Der Premierminister Pakistans erhielt gesetzgebende Kraft in Gilgit-Baltistan (PT 27.3.2019; vgl. Dawn 17.5.2018). Im Jänner 2019 entschied der Supreme Court, dass die Region kein verfassungsmäßiger Teil Pakistans werden kann, bevor nicht der Kaschmir-Konflikt gelöst sei. Das Höchstgericht entschied, dass die Bürger Gilgit-Baltistans dieselben Rechte haben wie die Bewohner anderer Provinzen und ordnete dem Staat an, der Region Gilgit-Baltistan so viele Rechte wie möglich zu geben. Weiters entschied der Supreme Court, dass der Wirkungsbereich des Obersten Gerichtes sich auch auf Gilgit-Balitistan erstreckt. Die Gerichte von Gilgit-Baltistan haben das Recht, Gesetze, die vom Gilgit-Baltistan Council erlassen wurden, zu prüfen. Da diese Gerichte jedoch keine verfassungsmäßigen Rechte in Pakistan haben, können die Entscheidungen dieser Gerichte beim pakistanischen Supreme Court angefochten werden (Dawn 17.1.2019). Im Juni 2018 wurde mit der „Government of Gilgit-Baltistan Order, 2018“ die Autonomie für Giligt-Baltistan erweitert, die jedoch von mehreren Seiten kritisiert wird. Der Premierminister Pakistans erhielt gesetzgebende Kraft in Gilgit-Baltistan (PT 27.3.2019; vergleiche Dawn 17.5.2018). Im Jänner 2019 entschied der Supreme Court, dass die Region kein verfassungsmäßiger Teil Pakistans werden kann, bevor nicht der Kaschmir-Konflikt gelöst sei. Das Höchstgericht entschied, dass die Bürger Gilgit-Baltistans dieselben Rechte haben wie die Bewohner anderer Provinzen und ordnete dem Staat an, der Region Gilgit-Baltistan so viele Rechte wie möglich zu geben. Weiters entschied der Supreme Court, dass der Wirkungsbereich des Obersten Gerichtes sich auch auf Gilgit-Balitistan erstreckt. Die Gerichte von Gilgit-Baltistan haben das Recht, Gesetze, die vom Gilgit-Baltistan Council erlassen wurden, zu prüfen. Da diese Gerichte jedoch keine verfassungsmäßigen Rechte in Pakistan haben, können die Entscheidungen dieser Gerichte beim pakistanischen Supreme Court angefochten werden (Dawn 17.1.2019).

Beide Gebiete haben nominell unabhängige Justizsysteme, aber die Bundesregierung spielt bei Richterbesetzungen eine gewichtige Rolle. Bei politisch heiklen Fällen dürfen die Gerichte von Gilgit-Baltistan und AJK nicht unabhängig von der pakistanischen Exekutive agieren. Gilgit-Baltistan und AJK haben beide ein Oberstes Berufungsgericht und einen Obersten Gerichtshof. Der Höchstrichter und die Richter des Berufungsgerichts werden durch den Premierminister Pakistans auf Empfehlung des Gouverneurs ernannt (FH 1.2018b).

Das Justizsystem in beiden Territorien umfasst grundlegende Rechte und Garantien, darunter Strafverteidiger und Berufung. Die Bundesregierung, die Armee und die Geheimdienste üben eine beträchtliche Präsenz in Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit-Baltistan aus. Überwachung von politischen Aktivitäten ist die Norm. Es gibt Berichte zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Todesfällen in Gewahrsam durch die Sicherheitskräfte, insbesondere gegen Unabhängigkeitsbefürworter und Aktivisten (FH 1.2018b).

Quellen:

•        Dawn (17.1.2019): Top court's powers extended to Gilgit-Baltistan, rules Supreme Court, https://www.dawn.com/news/1458109, Zugriff 9.4.2019

•        Dawn (17.5.2018): Storm in Gilgit-Baltistan, https://www.dawn.com/news/1408187/storm-in-gilgit-baltistan, Zugriff 26.2.2019

•        FH – Freedom House (1.2018b): Freedom in the World 2018 – Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/pakistani-kashmir, Zugriff 26.2.2019

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan--innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•        ET - Express Tribune, the (25.7.2017): 6th census findings: 207 million and counting, https://tribune.com.pk/story/1490674/57-increase-pakistans-population-19-years-shows-new-census, Zugriff 26.2.2019

•        Khan, Ehsan Mehmood (2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue of Human Security, https://www.ndu.edu.pk/issra/issra_pub/articles/margalla-paper/Margalla-Paper-2017/7-Constitutional-Status-Dr-Ehsan-Mehmood-Khan.pdf, Zugriff 4.4.2019

•        PILDAT - Pakistan Institute of Legislative Development and Transparency (9.2011): Pakistan-Azad Jammu & Kashmir Politico-Legal Conflict, https://www.academia.edu/4036065/Pakistan-AJK_politico-Legal_conflcit, Zugriff 5.4.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        PT – Pamir Times (27.3.2019): Major Administrative Reforms in Gilgit-Baltistan: 1947-2018, https://pamirtimes.net/2019/03/27/major-administrative-reforms-in-gilgit-baltistan-1947-2018/, Zugriff 8.4.2019

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht (AA 21.8.2018), dem Heer, das dem Verteidigungsministerium untersteht (MoD o.D.), militärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen (EASO 10.2018) sowie den Geheimdiensten (AA 21.8.2018).

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt (AA 21.8.2018). Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol und verfügt über eine Abteilung zur Terrorismusbekämpfung (Counter Terrorism Wing - CTWI) (AA 21.8.2018).

Im Wesentlichen ist die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung Aufgabe der Provinzen, die über eigene Polizeieinheiten verfügen (Noureen/Sarfraz 2016; vgl. AA 21.8.2018). Gegenüber den Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.8.2018). Die lokalen Einheiten der Provinzpolizei unterstehen dem District Nazim [~Bezirkshauptmann] (Noureen/Sarfraz 2016)Im Wesentlichen ist die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung Aufgabe der Provinzen, die über eigene Polizeieinheiten verfügen (Noureen/Sarfraz 2016; vergleiche AA 21.8.2018). Gegenüber den Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.8.2018). Die lokalen Einheiten der Provinzpolizei unterstehen dem District Nazim [~Bezirkshauptmann] (Noureen/Sarfraz 2016)

Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI). Das IB untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Der ISI wird vom Militär dominiert. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste gibt es nicht (AA 21.8.2018). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des ISI gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).

Frontier Corps (FC) und Rangers sind militärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Grenzsicherung. Der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter (UNCAT) ist der Ansicht, dass die FC an außergerichtlichen Tötungen und dem Verschwinden von Menschen beteiligt ist. Im April 2018 hat die Regierung in Sindh beschlossen, „die besonderen Befugnisse zur Polizeiarbeit“ für die Rangers in Sindh auszuweiten und ihren Einsatz und ihr Mandat zur Durchführung von „Operationen gegen militante Flügel, Erpresser, Auftragsmörder und aufständische Kämpfer“ in Karatschi zu verlängern (EASO 10.2018).

In Khyber Pakhtunkwa und den [ehem.] FATA setzen die pakistanische Armee und die Polizei mitunter illegale Milizen, sogenannte „Lashkars“, zur informellen Strafverfolgung ein. Berichten zufolge wenden sie willkürlich Gewalt an, zerstören Häuser, die mutmaßlichen Taliban und ihren Familien gehören, nehmen willkürliche Verhaftungen vor und führen rechtswidrige Tötungen durch. Die Regierung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa hat beschlossen, ihre Finanzierung einzustellen. Dem NAP zufolge werden die Lashkars aufgelöst (EASO 10.2018). Nach der Integration der FATA in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa im Mai 2018 wurde die Provinzpolizei auch in den ehem. FATA tätig, jedoch muss erst neues Personal aufgenommen und ausgebildet werden, um die ehem. FATA komplett abzudecken (USDOS 13.3.2019).

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018).

Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten – wie beispielsweise Ahmadis, Christen, Schiiten und Hindus – Schutz vor Übergriffen zu bieten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Einzelne lokale Behörden demonstrierten die Fähigkeit und den Willen, unter großer eigener Gefährdung Minderheiten vor Diskriminierung und Mob-Gewalt zu schützen (USDOS 13.3.2019).

Es gibt weiterhin Berichte, dass Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert sind, darunter Folter und andere Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Exekutionen und Verschwindenlassen. Diese bleiben aufgrund des Fehlens unabhängiger und unparteiischer Mechanismen, um gegen die Täter zu ermitteln und sie vor Gericht zu stellen, straflos (AI 21.2.2018). Berichten zufolge werden von einigen Einheiten der Sicherheitskräfte Gefangene in Isolationshaft festgehalten und die Aufenthaltsorte dieser Gefangenen nicht offen gelegt. Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber, dass viele paschtunische Aktivisten sowie Nationalisten der Provinzen Sindh und Belutschistan verschwanden oder grundlos verhaftet wurden (USDOS 13.3.2019).

Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine kriminalstrafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 13.3.2019).

Im November 2018 wurde mit Unterstützung der USA ein modernes Trainingszentrum der Polizei eröffnet, um die Ausbildung von Führungskräften zu verbessern (USEC 27.11.2018). Im Jahr 2018 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge im Bereich Menschenrechte und Flüchtlingsrechte für ca. 200 Polizeibeamte in verschiedenen Städten von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) durchgeführt (SHARP 29.12.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 12.3.2019

•        MoD – Government of Pakistan – Ministry of Defense (o.D.): Ministry Overview, http://www.mod.gov.pk/, Zugriff 14.5.2019

•        Noureen, Asima; Sarfraz, Zaigham (2016): Structural Organization of Police: Official Record of the Government of Pakistan Based on Cabinet Division and Secretariat, in: JPUHS - Journal of Punjab University Historical Society, Vol.29, No.2, July-December, 2016, http://pu.edu.pk/images/journal/HistoryPStudies/PDF-FILES/4-v29_2_16.pdf, Zugriff 9.4.2019.

•        SHARP - Society for Human Rights and Prisoners' Aid (29.12.2018 – neuester Eintrag): Category: Activites & Events, https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-and-events/, https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-and-events/page/2/, Zugriff 12.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•        USEC – U.S. Embassy & Consulates in Pakistan (27.11.2018): National Police Academy Improves Police Training, https://pk.usembassy.gov/national-police-academy-improves-police-training/, Zugriff 12.3.2019

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlungen verbietet, beinhaltet das Strafgesetzbuch keine Bestimmungen, die Folter ausdrücklich verbieten (USDOS 13.3.2019; vgl. FT 22.2.2019). Ein Gesetz, mit dem Folter erstmals zum Straftatbestand gemacht würde, ist im Parlament seit einigen Jahren anhängig (AA 21.8.2018; vgl. FT 22.2.2019). Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 21.8.2018). Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlungen verbietet, beinhaltet das Strafgesetzbuch keine Bestimmungen, die Folter ausdrücklich verbieten (USDOS 13.3.2019; vergleiche FT 22.2.2019). Ein Gesetz, mit dem Folter erstmals zum Straftatbestand gemacht würde, ist im Parlament seit einigen Jahren anhängig (AA 21.8.2018; vergleiche FT 22.2.2019). Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 21.8.2018).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist verbreitet. Gefoltert wird u. a., um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen (AA 21.8.2018; vgl. Dawn 21.2.2019, USDOS 13.3.2019). Die Polizei verfügt über keine Kenntnisse gewaltfreier Ermittlungs- und Verhörmethoden (Dawn 21.2.2019). Die Kultur der Straflosigkeit gegen Folter ist in Pakistan genauso tief verwurzelt, wie Folter verbreitet ist (FT 22.2.2019).Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist verbreitet. Gefoltert wird u. a., um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen (AA 21.8.2018; vergleiche Dawn 21.2.2019, USDOS 13.3.2019). Die Polizei verfügt über keine Kenntnisse gewaltfreier Ermittlungs- und Verhörmethoden (Dawn 21.2.2019). Die Kultur der Straflosigkeit gegen Folter ist in Pakistan genauso tief verwurzelt, wie Folter verbreitet ist (FT 22.2.2019).

Laut verschiedenen Quellen führt Folter gelegentlich zum Tod oder zu schweren Verletzungen. Dies wird jedoch häufig nicht dokumentiert. Es gibt Berichte, dass Polizisten grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen gegen Gefangene einsetzen (USDOS 13.3.2019; vgl. AI 21.2.2018). Nach Einschätzung der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gab es im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2018 98 nachgewiesene Fälle von unverhältnismäßiger Polizeigewalt („excesses“), wobei davon ausgegangen wird, dass die Zahl das wahre Ausmaß nicht wiederspiegelt (HRCP 3.2019 S 71). Im Jahr 2017 wurden 127 solcher Fälle dokumentiert (USDOS 13.3.2019). Die genaue Zahl von Folteropfern sowie Todesfällen durch Folter kann nicht ermittelt werden, da die Vorgänge in Haftanstalten aller Ermittlungsbehörden intransparent sind und der Zugang auch Parlamentariern verweigert wird (FT 22.2.2019). Laut verschiedenen Quellen führt Folter gelegentlich zum Tod oder zu schweren Verletzungen. Dies wird jedoch häufig nicht dokumentiert. Es gibt Berichte, dass Polizisten grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen gegen Gefangene einsetzen (USDOS 13.3.2019; vergleiche AI 21.2.2018). Nach Einschätzung der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gab es im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2018 98 nachgewiesene Fälle von unverhältnismäßiger Polizeigewalt („excesses“), wobei davon ausgegangen wird, dass die Zahl das wahre Ausmaß nicht wiederspiegelt (HRCP 3.2019 S 71). Im Jahr 2017 wurden 127 solcher Fälle dokumentiert (USDOS 13.3.2019). Die genaue Zahl von Folteropfern sowie Todesfällen durch Folter kann nicht ermittelt werden, da die Vorgänge in Haftanstalten aller Ermittlungsbehörden intransparent sind und der Zugang auch Parlamentariern verweigert wird (FT 22.2.2019).

In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen, dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 21.8.2018).

Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist (AA 21.8.2018; vgl. AI 21.2.2018). In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand (AA 21.8.2018). Im Februar 2019 wurde ein achtjähriger Bub von der Polizei in Lahore mit „Methoden dritten Grades“ gefoltert. In Folge wurde ein dienstrechtliches Verfahren gegen die beteiligten Polizisten und ein Strafverfahren wegen inhumaner Behandlung eines Kindes gegen einen beteiligten Beamten eingeleitet (Dawn 20.2.2019).Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist (AA 21.8.2018; vergleiche AI 21.2.2018). In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand (AA 21.8.2018). Im Februar 2019 wurde ein achtjähriger Bub von der Polizei in Lahore mit „Methoden dritten Grades“ gefoltert. In Folge wurde ein dienstrechtliches Verfahren gegen die beteiligten Polizisten und ein Strafverfahren wegen inhumaner Behandlung eines Kindes gegen einen beteiligten Beamten eingeleitet (Dawn 20.2.2019).

Pakistan hat am 31.12.2015 dem Vertragsausschuss der UN-Anti-Folterkonvention erstmals einen nationalen Umsetzungsbericht vorgelegt. Dieser wurde im April 2017 im UN-Ausschuss gegen Folter kritisch diskutiert (AA 20.10.2017). Einige Polizeieinheiten setzen Schritte zur Abschaffung der Folter. So wurden 2017 spezielle Menschenrechtsbeauftragte in allen 22 Polizeistationen Islamabads eingesetzt und zahlreiche Polizeistationen bilden ihre Beamten in Menschenrechten aus. Seit 2011 erhielten mehr als 50.000 Polizisten landesweit Fortbildungen zu Menschenrechten (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•        Dawn (20.2.2019): Lahore police torture eight-year-old boy in custody, https://www.dawn.com/news/1464969/lahore-police-torture-eight-year-old-boy-in-custody, Zugriff 22.2.2019

•        Dawn (21.2.2019): Focus on torture, https://www.dawn.com/news/1465108/focus-on-torture, Zugriff 22.2.2019

•        FT - Friday Times, the (22.2.2019): The human rights minister has repeatedly promised to table an anti-torture bill in the parliament. That promise must be fulfilled, writes Farhatullah Babar, https://www.thefridaytimes.com/ending-the-culture-of-torture-in-pakistan/, Zugriff 22.2.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Korruption

Das pakistanische Strafgesetzbuch untersagt, Bestechungen anzubieten, zu bezahlen oder anzunehmen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind verboten aber weit verbreitete Praxis (GAN Integrity 12.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen verbreitet (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Corruption Perceptions Index 2018 von Transparency International nahm Pakistan, wie bereits im Jahr zuvor, die 117. Stelle von 180 Ländern ein (TI 29.1.2019a; vgl. TI 21.2.2018).Das pakistanische Strafgesetzbuch untersagt, Bestechungen anzubieten, zu bezahlen oder anzunehmen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind verboten aber weit verbreitete Praxis (GAN Integrity 12.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019). Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen verbreitet (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Corruption Perceptions Index 2018 von Transparency International nahm Pakistan, wie bereits im Jahr zuvor, die 117. Stelle von 180 Ländern ein (TI 29.1.2019a; vergleiche TI 21.2.2018).

Das „National Accountability Bureau“ (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit dem Mandat, Korruption durch Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 13.3.2019), ist jedoch in der Effektivität der Arbeit durch unzureichende Geld- und Personalressourcen eingeschränkt (USDOS 19.7.2018).

Trotz solider Gesetzeslage ist Pakistan nicht in der Lage, Korruption in staatlichen Stellen zu verhindern. Die Regierung setzt die Anti-Korruptionsgesetze nicht effizient durch und Beamte, die in Korruption verwickelt sind, bleiben straffrei (GAN Integrity 12.2017; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Hauptgründe für Korruption sind mangelndes Verantwortungsbewusstsein sowie fehlende leistungsbezogene berufliche Aufstiegschancen bei relativ niedrigen Löhnen (USDOS 29.6.2018).Trotz solider Gesetzeslage ist Pakistan nicht in der Lage, Korruption in staatlichen Stellen zu verhindern. Die Regierung setzt die Anti-Korruptionsgesetze nicht effizient durch und Beamte, die in Korruption verwickelt sind, bleiben straffrei (GAN Integrity 12.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die Hauptgründe für Korruption sind mangelndes Verantwortungsbewusstsein sowie fehlende leistungsbezogene berufliche Aufstiegschancen bei relativ niedrigen Löhnen (USDOS 29.6.2018).

Korruption ist auch in den unteren Ebenen der Polizei üblich. So werden durch manche Polizeikräfte Gebühren für die Annahme von gerechtfertigten Anzeigen angenommen und Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Anzeigen akzeptiert. Bestechungsgelder zur Vermeidung von Strafzahlungen sind weit verbreitet (USDOS 13.3.2019).

Pakistan hat die UN-Konvention gegen Korruption sowie die Anti-Korruptions-Initiative der Asiatischen Entwicklungsbank und OECD unterzeichnet, nicht jedoch die OECD-Konvention zur Bekämpfung von Bestechung (USDOS 29.6.2018).

Transparency International sieht in Pakistan eine vielversprechende politische Entwicklung. Durch Massenmobilisierung gegen Korruption, kombiniert mit großer politischer Partizipation und Wahlbeteiligung wurde eine neue Regierung gewählt, die weitreichende Reformen in der Korruptionsbekämpfung versprach. Jedoch haben sich die Versprechen noch nicht in Aktionen, insbesondere gegen die große Korruption, manifestiert (TI 29.1.2019b)

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        GAN Integrity (10.2017): Pakistan Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/pakistan, Zugriff 27.2.2019

•        TI – Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://files.transparency.org/content/download/2186/13760/file/CPI%202017%20global%20map%20and%20country%20results.pdf, Zugriff 19.4.2018

•        TI – Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 27.2.2019

•        TI – Transparency International (29.1.2019b): Asia Pacific: little to no progress on anti-corruption, https://www.transparency.org/news/feature/asia_pacific_makes_little_to_no_progress_on_anti_corruption, Zugriff 27.2.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•        USDOS – US Department of State, Bureau of Economic and Business Affairs (29.6.2018): Investment Climate Statements for 2018 – Pakistan, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281710#wrapper, Zugriff 27.2.2019

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen - auch regierungskritische - können sich in Pakistan betätigen, unterliegen jedoch einer geheimdienstlichen Überwachung und Kontrolle. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert (AA 21.8.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen - auch regierungskritische - können sich in Pakistan betätigen, unterliegen jedoch einer geheimdienstlichen Überwachung und Kontrolle. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert (AA 21.8.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018).

Die Regierung schränkt die operativen Möglichkeiten von zivilgesellschaftlichen Organisationen mittels Durchsetzung strenger Regulatorien und Überwachung durch Geheimdienste signifikant ein. Internationale und lokale Organisationen müssen vor dem Start unterschiedlicher Projekte offizielle „no-objection certificates“ (NOC) einholen (FH 1.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Seit 2015 müssen sich ausländische NGOs einem aufwendigen Wiederregistrierungsprozess unterziehen. Auch inländische NGOs werden, trotz Vorliegen aller Genehmigungen, staatlicherseits schikaniert (USDOS 13.3.2019). Die Regelungen verbieten vage definierte „politische Aktivitäten“ oder Arbeit außerhalb des genehmigten Arbeitsplanes. Ein Verstoß kann dazu führen, dass die Registrierung der Organisation annulliert wird. Im Oktober 2018 lehnte das Innenministerium von Pakistan die Registrierungsanträge von 18 internationalen NGOs ab. Die daraufhin eingelegten Rechtsmittel wurden ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen (AI 2.2019).Die Regierung schränkt die operativen Möglichkeiten von zivilgesellschaftlichen Organisationen mittels Durchsetzung strenger Regulatorien und Überwachung durch Geheimdienste signifikant ein. Internationale und lokale Organisationen müssen vor dem Start unterschiedlicher Projekte offizielle „no-objection certificates“ (NOC) einholen (FH 1.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit 2015 müssen sich ausländische NGOs einem aufwendigen Wiederregistrierungsprozess unterziehen. Auch inländische NGOs werden, trotz Vorliegen aller Genehmigungen, staatlicherseits schikaniert (USDOS 13.3.2019). Die Regelungen verbieten vage definierte „politische Aktivitäten“ oder Arbeit außerhalb des genehmigten Arbeitsplanes. Ein Verstoß kann dazu führen, dass die Registrierung der Organisation annulliert wird. Im Oktober 2018 lehnte das Innenministerium von Pakistan die Registrierungsanträge von 18 internationalen NGOs ab. Die daraufhin eingelegten Rechtsmittel wurden ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen (AI 2.2019).

Sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen ist die Arbeit nicht nur in den [ehem.] Stammesgebieten (FATA), sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich; mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 21.8.2018). Laut der Aid Worker Security Database wurde im Jahr 2018 eine Mitarbeiterin einer Hilfsorganisation getötet. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2017 fünf Mitarbeiter getötet (AWSD 3.3.2019).

Die angesehene Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 21.8.2018). Die angesehene Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 21.8.2018).

Die Österreichische Botschaft Islamabad hält fest, dass es für im Ausland tätige Menschenrechtsaktivisten bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AI – Amnesty International (2.2019): Laws Designed to Silence: The Global Crackdown on Civil Society Organizations, https://www.amnesty.ch/de/themen/menschenrechtsverteidiger/dok/2019/ngo-unter-druck-gesetze-bedrohen-menschenrechtsarbeit-weltweit/201902_report_laws_designed_to_silence.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        AWSD – Aid Worker Security Database (3.3.2019): The Aid Worker Security Database, 1997-present, https://aidworkersecurity.org/incidents/search?start=2017&detail=1&country=PK, Zugriff 12.3.2019

•        FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Ombudsmann

Nach einer präsidialen Verordnung im Jahr 1983 wurde das Amt des Föderalen Ombudsmannes (Wafaqi Mohtasib) geschaffen (Gov Pak 1983/2002). Der Ombudsmann führt unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung („maladministration“) durch. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem Menschen offen. Es gibt unabhängige Ombudsleute für Steuer-, Versicherungs- und Bankangelegenheiten, sowie Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz. Der Ombudsmann behandelt jedoch keine Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten betreffen (FOP o.D.).Nach einer präsidialen Verordnung im Jahr 1983 wurde das Amt des Föderalen Ombudsmannes (Wafaqi Mohtasib) geschaffen (Gov Pak 1983 aus 2002,). Der Ombudsmann führt unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung („maladministration“) durch. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem Menschen offen. Es gibt unabhängige Ombudsleute für Steuer-, Versicherungs- und Bankangelegenheiten, sowie Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz. Der Ombudsmann behandelt jedoch keine Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten betreffen (FOP o.D.).

Weiters gibt es Ombudsleute, die von den Provinzen eingesetzt werden und die für Beschwerden gegen die Provinzverwaltungsbehörden zuständig sind (OM PJ o.D., OM KP o.D., OM BL o.D., OM SD o.D.). Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz. Das Gesetz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan, Punjab und Khyber Pakhtunkhwa haben diese eingerichtet. (USDOS 13.3.2019; vgl. Dawn 3.1.2019). Weiters gibt es Ombudsleute, die von den Provinzen eingesetzt werden und die für Beschwerden gegen die Provinzverwaltungsbehörden zuständig sind (OM PJ o.D., OM KP o.D., OM BL o.D., OM SD o.D.). Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz. Das Gesetz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan, Punjab und Khyber Pakhtunkhwa haben diese eingerichtet. (USDOS 13.3.2019; vergleiche Dawn 3.1.2019).

Quellen:

•        Dawn (3.1.2019): KP gets first anti-harassment ombudsperson, https://www.dawn.com/news/1455134, Zugriff 12.3.2019

•        FOP – Federal Ombudsman of Pakistan (o.D.): What We Do, http://www.mohtasib.gov.pk/frmDetails.aspx, Zugriff 12.3.2019

•        Gov Pak – Government of Pakistan (1983/2002): Establishment of the Office of Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) Order, 1983, (Amended and updated vide Ordinance No. LXXII of 2002), http://www.mohtasib.gov.pk/wafaqimoh/userfiles1/file/Mohtasib/regulations/presidential-order-1983.pdf, Zugriff 12.3.2019• Gov Pak – Government of Pakistan (1983 aus 2002,): Establishment of the Office of Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) Order, 1983, (Amended and updated vide Ordinance No. LXXII of 2002), http://www.mohtasib.gov.pk/wafaqimoh/userfiles1/file/Mohtasib/regulations/presidential-order-1983.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        OM BL – Office of the Ombudsman Balochistan (o.D.): Welcome to Ombudsman Balochistan Website, http://www.ombudsmanbalochistan.gov.pk/index.php/en/, Zugriff 12.3.2019

•        OM KP – Provincial Ombudsman Khyber Pakhtunkhwa (o.D.): Welcome to Ombudsman Office Peshawar, Khyber Pakhtunkhwa, https://www.ombudsmankp.gov.pk/, Zugriff 12.3.2019

•        OM PJ – Office of the Ombudsman Punjab (o.D.): Ombudsman’s Message, http://www.ombudsmanpunjab.gov.pk/, Zugriff 12.3.2019

•        OM SD - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Sindh (o.D.): Message from the Mohtasib-e-Aala Sindh (Ombudsman Sindh), http://www.mohtasibsindh.gov.pk/, Zugriff 12.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die pakistanische Armee umfasst die Teilstreitkräfte Heer (mit Nationalgarde), Marine (mit Maritime Security Agency) und Luftwaffe (Pakistan Fiza'ya) (CIA 5.2.2019). Pakistans Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 21.8.2018). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 16 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 im Reservistenstand (Offiziere bis 50) und Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 5.2.2019). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 21.8.2018).

Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, die in den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine unterschiedlich gehandhabt wird. Urteile der militärischen Gerichtsbarkeit gegen Militärangehörige sind nicht vor zivilen Gerichten anfechtbar. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 21.8.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert: Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz; Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist in Pakistan nach wie vor nicht abgeschafft) (AA 21.8.2018).

Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind überlastet. Die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 5.3.2019).

Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt kritisch. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird. Bei der Bekämpfung von Terrorismus und Militanz werden Menschenrechtsverletzungen in Kauf genommen. Führenden Politikern fehlt vielfach das Grundverständnis für die Relevanz menschenrechtlicher und anderer völkerrechtlicher Normen, zu deren Einhaltung sich Pakistan verpflichtet hat (AA 21.8.2018).

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte sind u.a. extralegale und gezielte Tötungen, erzwungenes Verschwindenlassen, Folter, willkürliche und überlange Untersuchungshaft, willkürliche und ungesetzliche Verletzung der Privatsphäre, Zensur, Blockieren von Webseiten, willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Journalisten, schwere Schikanen und Einschüchterungen und medienwirksame Angriffe gegen Journalisten und Medienherausgeber, staatliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit inklusive übermäßig restriktive Gesetze gegen internationale NGOs, Einschränkungen der Religionsfreiheit und Diskriminierung religiöser Minderheiten, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Korruption in den Behörden, Rekrutierungen und Einsatz von Kindersoldaten durch nichtstaatliche militante Gruppen, fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung, sexueller Belästigung, sogenannter Ehrverbrechen, weiblicher Genitalverstümmelung und Gewaltverbrechen aufgrund von Geschlecht, Genderidentität und sexueller Orientierung, gesetzliches Verbot gleichgeschlechtlicher Handlungen, Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft, transnationaler Menschenhandel und die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Wegen fehlender Rechenschaftspflicht der Regierung bleiben Vergehen oft ungeahndet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit der Täter führt, unabhängig davon, ob es sich um staatliche oder nicht-staatliche Täter handelt. Die Behörden bestrafen Beamte nur selten für Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019, AI 21.2.2018). Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte sind u.a. extralegale und gezielte Tötungen, erzwungenes Verschwindenlassen, Folter, willkürliche und überlange Untersuchungshaft, willkürliche und ungesetzliche Verletzung der Privatsphäre, Zensur, Blockieren von Webseiten, willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Journalisten, schwere Schikanen und Einschüchterungen und medienwirksame Angriffe gegen Journalisten und Medienherausgeber, staatliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit inklusive übermäßig restriktive Gesetze gegen internationale NGOs, Einschränkungen der Religionsfreiheit und Diskriminierung religiöser Minderheiten, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Korruption in den Behörden, Rekrutierungen und Einsatz von Kindersoldaten durch nichtstaatliche militante Gruppen, fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung, sexueller Belästigung, sogenannter Ehrverbrechen, weiblicher Genitalverstümmelung und Gewaltverbrechen aufgrund von Geschlecht, Genderidentität und sexueller Orientierung, gesetzliches Verbot gleichgeschlechtlicher Handlungen, Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft, transnationaler Menschenhandel und die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Wegen fehlender Rechenschaftspflicht der Regierung bleiben Vergehen oft ungeahndet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit der Täter führt, unabhängig davon, ob es sich um staatliche oder nicht-staatliche Täter handelt. Die Behörden bestrafen Beamte nur selten für Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019; vergleiche HRW 17.1.2019, AI 21.2.2018).

Gemäß Angaben der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden im Zeitraum 2011 bis 31.1.2019 COIOED 5.777 Fälle zur Kenntnis gebracht und davon 3.599 Fälle abgeschlossen; 2.178 Fälle sind noch offen (COIOED 1.2.2019). Im Jahr 2018 wurden von COIOED 1.098 neue Fälle registriert und 671 Fälle abgeschlossen; 2017 wurden 868 neue Fälle aufgenommen und 555 Fälle abgeschlossen (COIOED 23.2.2019).

Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form der sogenannten „police encounters“ vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Laut der NGO „Human Rights Commission of Pakistan“ kamen 2017 landesweit hunderte Personen bei „police encounters“ ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.8.2018). Im Jänner 2019 wurde im Punjab vier Personen, darunter Eltern und ihre Tochter, von der Polizei erschossen. Gemäß offiziellen Angaben waren die Toten Mitglieder des Islamischen Staates, Zeugenaussagen und Amateurvideos geben jedoch an, dass die Familie, die mit dem Auto unterwegs war, grundlos beschossen wurde. Nachdem die Videos veröffentlicht wurden, ordnete der Provinzminister eine Untersuchung, sowie die Verhaftung aller am Ereignis beteiligten Beamten an (Dawn 20.1.2019).

In zahlreichen Fällen bleiben Strafgefangene über viele Jahre hinweg widerrechtlich inhaftiert, obwohl ihre Haftstrafe bereits verbüßt ist. Ein häufiger Grund ist, dass die Strafgefangenen oder ihre Familienangehörigen nicht die notwendigen Mittel aufbringen können, die gleichzeitig mit der Haftstrafe verhängte Geldbuße nach Ablauf der Haftzeit zu begleichen. Ein anderer Grund ist, dass Gerichtsurteile nicht konsequent umgesetzt werden. Andere Personen werden, ohne dass gegen sie eine Haftstrafe verhängt wurde, nur deshalb in Haft genommen, weil sie nicht in der Lage sind, gegen sie verhängte Bußgelder zu begleichen (AA 21.8.2018).

Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind Blasphemiefälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.8.2018).

Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten halten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte ab. Per Gesetz von 2012 wurde 2015 die Nationale Kommission für Menschenrechte als unabhängiges Komitee eingerichtet. Im November 2015 wurde wieder ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte eingerichtet (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.3.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan--innenpolitik/205010, Zugriff 12.3.2019

•        AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•        COIOED – Commission of Inquiry on Enforced Disappearances (1.2.2019): Monthly Progress on Cases of Alleged Enforced Disappearances – January 2019, http://coioed.pk/wp-content/uploads/2019/02/20190101SUBMISSION-OF-MONTHLY-SUMMARY-JANUARY-2019.doc, Zugriff 12.3.2019

•        COIOED – Commission of Inquiry on Enforced Disappearances (23.2.2019): Month Wise Receipt/Disposal of Cases by COIOED, http://coioed.pk/wp-content/uploads/2019/02/MONTH-WISE-RECEIPT-DISPOSAL-OF-CASES-BY-COIOED-2nd.doc, Zugriff 12.3.2019

•        Dawn (20.1.2019): Outrage over family’s killing by Punjab police, https://www.dawn.com/news/1458676/outrage-over-familys-killing-by-punjab-police, Zugriff 12.3.2019

•        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit. Diese kann jedoch eingeschränkt werden zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Journalisten kritisieren häufig die Regierung, doch Bedrohungen, Schikanen, Gewalt und Morde gegen Journalisten, die über sensible Themen berichten, kommen vor. Aus diesem Grund praktizieren Journalisten und Herausgeber Selbstzensur (USDOS 13.3.2019).Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit. Diese kann jedoch eingeschränkt werden zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Journalisten kritisieren häufig die Regierung, doch Bedrohungen, Schikanen, Gewalt und Morde gegen Journalisten, die über sensible Themen berichten, kommen vor. Aus diesem Grund praktizieren Journalisten und Herausgeber Selbstzensur (USDOS 13.3.2019).

Grundsätzlich besteht in Pakistan eine große Medienvielfalt und die Meinungsfreiheit ist verhältnismäßig gut ausgeprägt (ÖB 10.2018), die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Staatliche Stellen und das Militär versuchen, die Medien mittels legaler und extralegaler Methoden unter Kontrolle zu halten. Die Berichterstattung zu Korruptionsskandalen und politisch heiklen Themen wurde 2017 großteils toleriert, jedoch kam es im Jahr 2018 durch Restriktionen gegen Investigativmedien zu einer Einschränkung der Berichterstattung (FH 1.2019). Insbesondere vor den Parlamentswahlen 2018 war eine Verschlechterung der Lage auch über klassische Tabuthemen wie Belutschistan (separatistische Aufstände, extralegale Tötungen, Verschwindenlassen) hinaus zu beobachten (ÖB 10.2018; vgl. BfA 12.4.2019, HRCP 3.2019). Grundsätzlich besteht in Pakistan eine große Medienvielfalt und die Meinungsfreiheit ist verhältnismäßig gut ausgeprägt (ÖB 10.2018), die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Staatliche Stellen und das Militär versuchen, die Medien mittels legaler und extralegaler Methoden unter Kontrolle zu halten. Die Berichterstattung zu Korruptionsskandalen und politisch heiklen Themen wurde 2017 großteils toleriert, jedoch kam es im Jahr 2018 durch Restriktionen gegen Investigativmedien zu einer Einschränkung der Berichterstattung (FH 1.2019). Insbesondere vor den Parlamentswahlen 2018 war eine Verschlechterung der Lage auch über klassische Tabuthemen wie Belutschistan (separatistische Aufstände, extralegale Tötungen, Verschwindenlassen) hinaus zu beobachten (ÖB 10.2018; vergleiche BfA 12.4.2019, HRCP 3.2019).

In den [ehem.] Stammesgebieten (FATA) gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, die Medienberichterstattung auch aus dieser Region zu verbessern (AA 21.8.2018). Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten (USDOS 13.3.2019).

Journalisten beklagen regelmäßig direkte Repressionen durch Regierungsstellen, vor allem als Reaktion auf investigativen Journalismus gegenüber prominenten Politikern, Bürokraten oder Unternehmern (AA 21.8.2018). Kritik am Militär kann zu politischen oder wirtschaftlichen Repressalien seitens der Regierungsbehörden führen (USDOS 13.3.2019) und kann, wie auch Kritik an den Sicherheitsdiensten oder am Blasphemiegesetz – wenn überhaupt – nur vorsichtig geäußert werden. Dies gilt für traditionelle Medien ebenso wie für soziale Medien im Internet (AA 21.8.2018). Die geltenden Blasphemiegesetze schränken die Rechte des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung zu Fragen betreffend Religion und religiöse Lehre ein (USDOS 13.3.2019).

Es gibt Fälle von Gewalt und Einschüchterungen, die sowohl von staatlichen Stellen wie auch Extremistengruppen gezielt gegen Medienvertreter und deren Familien gerichtet sind. Mutmaßliche Fälle von Verschwindenlassen betreffen auch Aktivisten in sozialen Medien und Journalisten (USDOS 13.3.2019; vgl. BfA 12.4.2019, HRCP 3.2019). Die Täter solcher Verbrechen bleiben meist straffrei (FH 1.2019). Im Jahr 2018 wurden Journalisten getötet, jedoch ist unklar, ob dies im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stand (USDOS 13.3.2019). Mit der verbesserten Sicherheitslage seit 2014 hat sich die physische Sicherheit von Journalisten deutlich verbessert. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen greifen Journalisten weiter an, aber die Zahl dieser Übergriffe sinkt seit fünf Jahren (AA 13.3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Ein am 12. September 2018 veröffentlichter Bericht des Committee to Protect Journalists (CPJ) hingegen betont, dass sich die Pressefreiheit trotz eines Rückgangs an Ermordungen von bzw. Angriffen auf Journalisten deutlich verschlechtert hat und bringt die beiden Entwicklungen in Verbindung. Die militärische Führung habe durch Zugangssperren zu bestimmten Regionen (darunter die Provinz Belutschistan und Teile von Khyber Pakhtunkhwa) sowie durch Aufforderungen zur Selbstzensur mittels direkter und indirekter Einschüchterungsmethoden auf unauffällige, jedoch sehr effektive Art, die Berichterstattung beschränkt (ÖB 10.2018). Es gibt Fälle von Gewalt und Einschüchterungen, die sowohl von staatlichen Stellen wie auch Extremistengruppen gezielt gegen Medienvertreter und deren Familien gerichtet sind. Mutmaßliche Fälle von Verschwindenlassen betreffen auch Aktivisten in sozialen Medien und Journalisten (USDOS 13.3.2019; vergleiche BfA 12.4.2019, HRCP 3.2019). Die Täter solcher Verbrechen bleiben meist straffrei (FH 1.2019). Im Jahr 2018 wurden Journalisten getötet, jedoch ist unklar, ob dies im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stand (USDOS 13.3.2019). Mit der verbesserten Sicherheitslage seit 2014 hat sich die physische Sicherheit von Journalisten deutlich verbessert. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen greifen Journalisten weiter an, aber die Zahl dieser Übergriffe sinkt seit fünf Jahren (AA 13.3.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Ein am 12. September 2018 veröffentlichter Bericht des Committee to Protect Journalists (CPJ) hingegen betont, dass sich die Pressefreiheit trotz eines Rückgangs an Ermordungen von bzw. Angriffen auf Journalisten deutlich verschlechtert hat und bringt die beiden Entwicklungen in Verbindung. Die militärische Führung habe durch Zugangssperren zu bestimmten Regionen (darunter die Provinz Belutschistan und Teile von Khyber Pakhtunkhwa) sowie durch Aufforderungen zur Selbstzensur mittels direkter und indirekter Einschüchterungsmethoden auf unauffällige, jedoch sehr effektive Art, die Berichterstattung beschränkt (ÖB 10.2018).

Reporter ohne Grenzen (RSF) listete Pakistan im Jahr 2018, wie bereits im Jahr zuvor, im World Press Freedom Index auf Platz 139 unter weltweit 180 Ländern (RSF 2018a; vgl. RSF 26.4.2017). Die hohe Zahl an Gewalttaten durch Extremisten und Geheimdienst gegen Journalisten wird als Hauptgrund genannt, warum sich Pakistan im Index nicht verbessern konnte (RSF 2018b).Reporter ohne Grenzen (RSF) listete Pakistan im Jahr 2018, wie bereits im Jahr zuvor, im World Press Freedom Index auf Platz 139 unter weltweit 180 Ländern (RSF 2018a; vergleiche RSF 26.4.2017). Die hohe Zahl an Gewalttaten durch Extremisten und Geheimdienst gegen Journalisten wird als Hauptgrund genannt, warum sich Pakistan im Index nicht verbessern konnte (RSF 2018b).

Bei der Verbreitung von Medieninhalten spielen zunehmend die sozialen Medien eine wichtige Rolle. Das Internet ist in Pakistan weitgehend frei zugänglich (AA 21.8.2018). Gemäß des 2016 in Kraft getretenen Gesetzes „Prevention of Electronic Cybercrimes Act“ (PECA) hat die Regierung mächtige Durchsetzungskraft, um Internetinhalte zu blockieren. Das Gesetz erlaubt den Behörden, die Kommunikation der Bevölkerung zu überwachen (USDOS 13.3.2019; vgl. BfA 12.4.2019). Sperren kann jedoch mit relativ einfachen Maßnahmen, wie der Nutzung von VPN-Clients, entgegengetreten werden (AA 21.8.2018).Bei der Verbreitung von Medieninhalten spielen zunehmend die sozialen Medien eine wichtige Rolle. Das Internet ist in Pakistan weitgehend frei zugänglich (AA 21.8.2018). Gemäß des 2016 in Kraft getretenen Gesetzes „Prevention of Electronic Cybercrimes Act“ (PECA) hat die Regierung mächtige Durchsetzungskraft, um Internetinhalte zu blockieren. Das Gesetz erlaubt den Behörden, die Kommunikation der Bevölkerung zu überwachen (USDOS 13.3.2019; vergleiche BfA 12.4.2019). Sperren kann jedoch mit relativ einfachen Maßnahmen, wie der Nutzung von VPN-Clients, entgegengetreten werden (AA 21.8.2018).

Die Österreichische Botschaft Islamabad hält fest, dass es für im Ausland tätige Journalist/innen bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        BfA – Bytes for All (12.4.2019): Pakistan‘s Internet Landscape 2018, https://bytesforall.pk/sites/default/files/Internet%20Landscape%20Report%20final.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        RSF – Reporter ohne Grenzen (2018a): Rangliste der Pressefreiheit 2018, http://www.rog.at/wp-content/uploads/2015/05/Rangliste-Pressefreiheit-2018.pdf, Zugriff 14.3.2019

•        RSF – Reporter ohne Grenzen (2018b): RSF’s 2018 Index – Asia-Pacific democracies threatened by China’s media control model, http://www.rog.at/wp-content/uploads/2015/05/Asia-Pacific_Regional-Analysis_2018-Index_EN.pdf, Zugriff 14.3.2019

•        RSF – Reporter ohne Grenzen (26.4.2017): ????????? ??????? ??????? ?????? 2017 – ??? ???????? ????????, https://rsf.org/sites/default/files/2017_-_god_velikogo_povorota_0.pdf, Zugriff 14.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, werden aber in der Praxis eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Die Versammlungsfreiheit kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 21.8.2018). Versammlungen von mehr als vier Personen können von den Distriktbehörden untersagt werden. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, werden aber in der Praxis eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Die Versammlungsfreiheit kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 21.8.2018). Versammlungen von mehr als vier Personen können von den Distriktbehörden untersagt werden. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019).

Pakistan hält regelmäßige Wahlen ab und hat eine kompetitive Mehrparteienlandschaft. Oppositionsparteien sind frei in ihrer Arbeit und bei der Teilnahme an Wahlen. Jede der letzten drei Bundeswahlen führte dazu, dass eine bisherige Oppositionspartei in die Regierung kam. Oppositionsparteien haben auf Provinzebene Regierungsbeteiligungen oder deutliche Anteile an Parlamentssitzen. Die neuesten Beschwerden politischer Repression betrafen mutmaßliche Versuche des Militärs oder verbündeter Parteien wie der PTI, andere Parteien zu schwächen (FH 1.2019).

In Azad-Jammu und Kaschmir (AJK) und Gilgit Baltistan (GB) wird die Politik durch lokale Zweigstellen der großen pakistanischen Parteien dominiert. Es gibt wenige lokale Parteien, die aber eng mit dem pakistanischen Establishment verbunden sind. Kleine nationalistische Parteien werden aktiv marginalisiert oder direkt vom politischen Prozess ausgeschlossen. Sowohl AJK als auch GB verbietet politische Parteien, die gegen einen Beitritt Kaschmirs zu Pakistan sind (FH 1.2018).

Im Jahr 2018 gab es zahlreiche Demonstrationen und Proteste zu einer Vielzahl von Themen. Diese Veranstaltungen konnten in der Regel an Orten stattfinden, wo sie auch eine große Aufmerksamkeit erhielten (HRCP 3.2019). Es gab mehrere friedliche Großkundgebungen des Pashtun Tahaffuz Movement (PTM). Es gibt Berichte, dass die Behörden Personen mittels Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme hinderten, jedoch keine systematische Gewaltanwendung gegen PTM-Unterstützer stattfand (USDOS 13.3.2019; siehe auch Abschnitt 17.3).

Die Österreichische Botschaft Islamabad hält fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungspartei, bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        FH – Freedom House (1.2018b): Freedom in the World 2018 – Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/pakistani-kashmir, Zugriff 26.2.2019

•        FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Haftbedingungen

Ein „First Information Report“ (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Ein Polizeirichter (Magistrate) kann eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage anordnen. Diese Einschränkungen werden nicht immer eingehalten. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld. Des Weiteren gibt es Berichte über Verhaftungen von Personen ohne gerichtliche Genehmigung (USDOS 13.3.2019).

Die Haftbedingungen sind großteils sehr schlecht (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Nach Feststellung von UNODC und HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene (AA 21.8.2018). Obwohl sich die qualitative und quantitative Ernährungssituation verbessert hat, führt unzureichende medizinische Versorgung und unzureichende Nahrungsversorgung in den Gefängnissen zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung. In vielen Einrichtungen sind Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasserzugang inadäquat. Die meisten Haftanstalten sind veraltet (USDOS 13.3.2019). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist unzureichend (AA 21.8.2018) und wird durch bürokratische Verfahren erschwert (USDOS 13.3.2019). Die Haftbedingungen sind großteils sehr schlecht (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Nach Feststellung von UNODC und HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene (AA 21.8.2018). Obwohl sich die qualitative und quantitative Ernährungssituation verbessert hat, führt unzureichende medizinische Versorgung und unzureichende Nahrungsversorgung in den Gefängnissen zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung. In vielen Einrichtungen sind Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasserzugang inadäquat. Die meisten Haftanstalten sind veraltet (USDOS 13.3.2019). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist unzureichend (AA 21.8.2018) und wird durch bürokratische Verfahren erschwert (USDOS 13.3.2019).

Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere für die Gefängnisse in Punjab (AA 21.8.2018; vgl. HRCP 3.2019). HRCP berichtet, dass mit Stand Juli 2018 landesweit ca. 78.000 Personen in Haft waren, während die Kapazität der Haftanstalten landesweit auf ca. 64.000 ausgelegt ist. 2018 lag die Kapazität der Haftanstalten in Punjab bei ca. 33.000 bei einer Belegung von ca. 49.000 Personen (HRCP 3.2019). Gemäß HRCP war für 2017 der Bau weiterer drei Gefängnisse angekündigt worden (HRCP 4.2018), jedoch konnte 2018 kein Fortschritt bei diesen Projekten beobachtet werden (HRCP 3.2019).Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere für die Gefängnisse in Punjab (AA 21.8.2018; vergleiche HRCP 3.2019). HRCP berichtet, dass mit Stand Juli 2018 landesweit ca. 78.000 Personen in Haft waren, während die Kapazität der Haftanstalten landesweit auf ca. 64.000 ausgelegt ist. 2018 lag die Kapazität der Haftanstalten in Punjab bei ca. 33.000 bei einer Belegung von ca. 49.000 Personen (HRCP 3.2019). Gemäß HRCP war für 2017 der Bau weiterer drei Gefängnisse angekündigt worden (HRCP 4.2018), jedoch konnte 2018 kein Fortschritt bei diesen Projekten beobachtet werden (HRCP 3.2019).

Ungefähr 70 % [vgl. HRCP 3.2019: ca. 49.000 von 78.000] der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge, nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Viele Untersuchungshäftlinge können keine Kaution bezahlen. Der „Code of Criminal Procedure (Amendment) Act, 2011“ sollte Möglichkeiten schaffen, Untersuchungsgefangene sowie Strafgefangene bei überlangen Berufungsverfahren auf Kaution zu entlassen. Auch sieben Jahre nach Inkrafttreten ist der Anteil der Untersuchungshäftlinge an der Gesamtzahl der Inhaftierten nicht gesunken (AA 21.8.2018).

Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzureichenden hygienischen Bedingungen und Mangel an medizinischer Versorgung ausgesetzt (AA 12.8.2018).

Jugendgefängnisse existieren nicht (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019), jugendliche Straftäter sind aber in anderen Gebäuden als Erwachsene untergebracht (USDOS 13.3.2019). Der Jugendstrafvollzug erfüllt sowohl die nach pakistanischem Recht als auch durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen nicht. Auch im Jugendstrafvollzug verbringen viele Gefangene eine längere Zeit in Untersuchungshaft als sie als Höchststrafe für ihr Vergehen erhalten könnten und nach Ablauf der Strafhaft kommt es bis zur Freilassung z.T. zu langen Verzögerungen (AA 21.8.2018). Jugendliche Häftlinge sind durch andere Häftlinge oder Personal Missbrauch, Vergewaltigung oder anderer Gewalt ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Jugendgefängnisse existieren nicht (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019), jugendliche Straftäter sind aber in anderen Gebäuden als Erwachsene untergebracht (USDOS 13.3.2019). Der Jugendstrafvollzug erfüllt sowohl die nach pakistanischem Recht als auch durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen nicht. Auch im Jugendstrafvollzug verbringen viele Gefangene eine längere Zeit in Untersuchungshaft als sie als Höchststrafe für ihr Vergehen erhalten könnten und nach Ablauf der Strafhaft kommt es bis zur Freilassung z.T. zu langen Verzögerungen (AA 21.8.2018). Jugendliche Häftlinge sind durch andere Häftlinge oder Personal Missbrauch, Vergewaltigung oder anderer Gewalt ausgesetzt (USDOS 13.3.2019).

Die Menschenrechtskommission von Pakistan (HRCP) erklärte in ihrem Jahresbericht von 2017 auf Grundlage von Medienbeobachtung, dass es in diesem Jahr in pakistanischen Gefängnissen zu 47 Fällen von Gewalt oder Folter kam, bei denen 32 Männer gestorben sind (HRCP 4.2018). Es gibt Berichte über Folter in Militärgefängnissen (AI 21.2.2018; vgl. NYT 25.7.2015), jedoch bleiben solche Informationen meist geheim, da Militärgerichte und -gefängnisse ihre Verfahren und Procedere nicht veröffentlichen (VB 14.6.2018).Die Menschenrechtskommission von Pakistan (HRCP) erklärte in ihrem Jahresbericht von 2017 auf Grundlage von Medienbeobachtung, dass es in diesem Jahr in pakistanischen Gefängnissen zu 47 Fällen von Gewalt oder Folter kam, bei denen 32 Männer gestorben sind (HRCP 4.2018). Es gibt Berichte über Folter in Militärgefängnissen (AI 21.2.2018; vergleiche NYT 25.7.2015), jedoch bleiben solche Informationen meist geheim, da Militärgerichte und -gefängnisse ihre Verfahren und Procedere nicht veröffentlichen (VB 14.6.2018).

Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einen in jeder Provinz [vgl. Abschnitt 9]. Inspektoren besuchen die Gefängnisse und Haftanstalten unregelmäßig. Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt. Einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten werden Kontrollbesuche in Haftanstalten für Jugendliche und Frauen erlaubt (USDOS 13.3.2019). In den vergangenen Jahren wurden Infrastruktur und Abläufe in bestehenden Haftanstalten verbessert und neue Gefängnisse errichtet. Dadurch können Untersuchungshäftlinge vermehrt von verurteilten Straftätern getrennt untergebracht werden (USDOS 13.3.2019; vgl. USDOS 20.4.2018).Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einen in jeder Provinz [vgl. Abschnitt 9]. Inspektoren besuchen die Gefängnisse und Haftanstalten unregelmäßig. Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt. Einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten werden Kontrollbesuche in Haftanstalten für Jugendliche und Frauen erlaubt (USDOS 13.3.2019). In den vergangenen Jahren wurden Infrastruktur und Abläufe in bestehenden Haftanstalten verbessert und neue Gefängnisse errichtet. Dadurch können Untersuchungshäftlinge vermehrt von verurteilten Straftätern getrennt untergebracht werden (USDOS 13.3.2019; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 10.4.2019

•        NYT – New York Times (25.7.2015): In Pakistan, Detainees Are Vanishing in Covert Jails, https://www.nytimes.com/2015/07/26/world/asia/detainees-vanish-in-secretive-facilities-as-pakistan-fights-taliban.html, Zugriff 15.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•        USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 – Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 15.3.2018

•        VB - Büro des Verbindungsbeamten des BM.I in Islamabad (14.6.2018): Auskunft per E-Mail

Todesstrafe

Das 2008 eingeführte Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Dezember 2014 zunächst für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug, aufgehoben (ÖB 10.2018). Bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden (AA 21.8.2018; vgl. ÖB 10.2018, HRCP o.D.). Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus, den Pakistan ebenfalls ratifiziert hat. Es besteht die Gefahr, dass Personen wegen eines Tatbestandes, der gemäß dieses Paktes von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen ist, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden (AA 21.8.2018). Das 2008 eingeführte Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Dezember 2014 zunächst für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug, aufgehoben (ÖB 10.2018). Bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden (AA 21.8.2018; vergleiche ÖB 10.2018, HRCP o.D.). Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus, den Pakistan ebenfalls ratifiziert hat. Es besteht die Gefahr, dass Personen wegen eines Tatbestandes, der gemäß dieses Paktes von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen ist, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden (AA 21.8.2018).

Für das Jahr 2018 wurden 14 Hinrichtungen und 250 [AI] bis 346 [HRCP] verhängte Todesurteile registriert (AI 10.4.2019; vgl. HRCP 3.2019); Für das Jahr 2017 wurden 64 (HRCP 3.2019; vgl. AI 10.4.2019), 2016 ca. 80 und 2015 über 300 Hinrichtungen dokumentiert (AI 10.4.2019). Es wurden Personen hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat minderjährig waren (ÖB 10.2018). Die Gesamtzahl der Insassen im Todestrakt pakistanischer Gefängnisse beträgt Stand Oktober 2018 4.688. Seit der Aufhebung des Moratoriums wurden in Pakistan, bis Oktober 2018, 496 Personen hingerichtet (JPP 4.10.2018).Für das Jahr 2018 wurden 14 Hinrichtungen und 250 [AI] bis 346 [HRCP] verhängte Todesurteile registriert (AI 10.4.2019; vergleiche HRCP 3.2019); Für das Jahr 2017 wurden 64 (HRCP 3.2019; vergleiche AI 10.4.2019), 2016 ca. 80 und 2015 über 300 Hinrichtungen dokumentiert (AI 10.4.2019). Es wurden Personen hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat minderjährig waren (ÖB 10.2018). Die Gesamtzahl der Insassen im Todestrakt pakistanischer Gefängnisse beträgt Stand Oktober 2018 4.688. Seit der Aufhebung des Moratoriums wurden in Pakistan, bis Oktober 2018, 496 Personen hingerichtet (JPP 4.10.2018).

Gemäß Angaben des militärischen Pressedienstes Inter-Services Public Relations (ISPR) von Mitte Dezember 2018 wurden seit Bestehen der Militärgerichte von diesen in 546 abgeschlossenen Fällen 310 Todesurteile verhängt, die in 56 Fällen bereits exekutiert wurden (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Die Prozesse werden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht (ÖB 10.2018). [Anmerkung: Für mehr Informationen zu den Militärgerichten siehe Abschnitt 4.1.]Gemäß Angaben des militärischen Pressedienstes Inter-Services Public Relations (ISPR) von Mitte Dezember 2018 wurden seit Bestehen der Militärgerichte von diesen in 546 abgeschlossenen Fällen 310 Todesurteile verhängt, die in 56 Fällen bereits exekutiert wurden (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018). Die Prozesse werden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht (ÖB 10.2018). [Anmerkung: Für mehr Informationen zu den Militärgerichten siehe Abschnitt 4.1.]

Als besondere Problematik sind die als rechtliche Handhabe zur Unterdrückung religiöser Minderheiten dienenden Blasphemiegesetze anzuführen, die Herabwürdigungen des Propheten mit der Todesstrafe bedrohen. Diese wurde bisher allerdings in diesem Zusammenhang noch nie vollzogen [siehe auch Abschnitt 16.5] (ÖB 10.2018).

Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Rechtsfehler passieren und die Verfahrensrechte der Angeklagten schwer missachtet werden. Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund der Geständnisse der Angeklagten verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass Geständnisse immer wieder durch Folter oder Misshandlung im Polizeigewahrsam erzwungen werden. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich sehr zweifelhaften Verfahren, in mehreren Fällen besteht Grund zur Annahme, dass die hingerichtete Person zum Tatzeitpunkt minderjährig war (AA 21.8.2018).

Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Obersten Gerichtshof (Supreme Court) und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen (AA 30.5.2016). Gnadengesuche werden, Berichten zufolge, generell ohne Einzelfallprüfung abgelehnt (ÖB 10.2018; vgl. JPP 11.4.2018). Der Oberste Gerichtshof hat seit Dezember 2014 in Berufungsverfahren 85 % aller Todesurteile aufgehoben (JPP 4.10.2018).Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Obersten Gerichtshof (Supreme Court) und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen (AA 30.5.2016). Gnadengesuche werden, Berichten zufolge, generell ohne Einzelfallprüfung abgelehnt (ÖB 10.2018; vergleiche JPP 11.4.2018). Der Oberste Gerichtshof hat seit Dezember 2014 in Berufungsverfahren 85 % aller Todesurteile aufgehoben (JPP 4.10.2018).

Quellen

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AI – Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 10.4.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (o.D.): Death penalty offences, http://hrcp-web.org/hrcpweb/death-penalty-offences/, Zugriff 26.2.2019

•        JPP – Justice Project Pakistan (11.4.2018): No Mercy – a Report on Clemency for Death Row Prisoners in Pakistan, http://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/04/No-Mercy_Final-Report1.pdf, Zugriff 26.2.2019

•        JPP – Justice Project Pakistan (4.10.2018): Counting the Condemned – Data Analysis of Pakistan’s Use of the Death Penalty, https://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/10/2018_10_04_Counting-the-Condemned-Final.pdf, Zugriff 26.2.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

Religionsfreiheit

Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch, 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus, 0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten („scheduled castes“) und 0,07 % gehören einer anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca. 85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 5.2.2019); USDOS geht anhand der Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind Zoroastrier, Bahai, Sikh, Buddhisten, und kleinere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Anhängerzahl der religiösen Minderheiten auf 6-10 Millionen Menschen (USDOS 29.5.2018).

Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islam konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973/2016; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 29.5.2018). Am 28.11.2018 wurde Pakistan vom US-Amerikanischen Außenministerium in Bezug auf Religionsfreiheit als besonders besorgniserregendes Land („Country of Particular Concern under the International Religious Freedom Act of 1998“) eingestuft, da systematische, ständige und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit von staatlicher Seite durchgeführt oder toleriert werden (USDOS 11.12.2018).Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islam konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973 aus 2016,; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 29.5.2018). Am 28.11.2018 wurde Pakistan vom US-Amerikanischen Außenministerium in Bezug auf Religionsfreiheit als besonders besorgniserregendes Land („Country of Particular Concern under the International Religious Freedom Act of 1998“) eingestuft, da systematische, ständige und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit von staatlicher Seite durchgeführt oder toleriert werden (USDOS 11.12.2018).

Vertreter der Minderheiten berichten, dass die Regierung bei der Sicherung der Rechte der Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent sei und dass die Maßnahmen der Regierung zur Unterbindung von Zwangskonvertierungen religiöser Minderheiten zum Islam unzureichend seien (USDOS 29.5.2018).

Die Lage der religiösen Minderheiten - vor allem Christen und Hindus sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat nicht als Muslime anerkannt werden -, ist weiterhin schwierig. Viele sind Zwangsarbeit ausgesetzt und leben in Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen gemäßigte Sunniten und Muslime, die nicht einer konservativen Islam-Auslegung folgen, wie die Sufis, aus (AA 1.2.2019). Das Antreten von extremistischen religiösen Parteien im Wahlkampf 2018 führte zu vermehrten Bedrohungen und verhetzender Sprache gegenüber religiösen Minderheiten (USCIRF 4.2019). [Anmerkung: Für eine detaillierte Lagebeschreibung der unterschiedlichen religiösen Gruppen siehe die Abschnitte 16.1, 16.2, 16.3, 16.4]

Laut PIPS wurden im Jahr 2018 bei insgesamt 16 religiös oder konfessionell motivierten Terroranschlägen 59 Menschen getötet (PIPS 1.2019 S 53, 59); im Jahr 2017 gab es 26 religiös oder konfessionell motivierte Terroranschläge mit insgesamt 87 Toten (PIPS 7.1.2018 S 60, 68).

Gemäß Menschenrechtsaktivisten haben weder Bundes- noch Provinzbehörden substanzielle Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Obersten Gerichtes von 2014 gemacht, die die Regierung dazu verpflichtet, religiöse Minderheiten zu schützen (USDOS 29.5.2018). Gerichte und Polizei versagen oft darin, religiöse Minderheiten zu schützen. NGOs kritisieren die Behörden, dass die Polizei Angriffe auf Mitglieder der religiösen Minderheiten nicht erfolgreich verhindert bzw. erfolglos bei der Verhaftung der Täter ist. Es gibt allerdings Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und einzelne Beispiele, wo lokale Behörden unter großem persönlichen Risiko Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und Mob-Gewalt schützen (USDOS 13.3.2019). Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei unterbunden werden konnten (USDOS 29.5.2018).

Die umstrittene Blasphemie-Gesetzgebung sieht für Gotteslästerung die Todesstrafe vor, die allerdings im Zusammenhang mit diesem Delikt noch nie vollstreckt wurde (AA 21.8.2018). Die Blasphemiegesetze werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und andere Mitglieder religiöser Minderheiten angewendet (USDOS 13.3.2019) und gemäß Interessenvertretungen sind Mitglieder religiöser Minderheiten überproportional von der Anwendung der Blasphemiegesetze betroffen (USDOS 29.5.2018). [Anmerkung: Für mehr Informationen zur Blasphemiegesetzgebung siehe Abschnitt 16.5]

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt die Freiheit, die Religion zu wechseln, nicht ein. Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise [vgl. dazu Abschnitt 16.6] (AA 21.8.2018).

Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen und ihre Finanzierung nachweisen müssen. Anführer der Zivilgesellschaft sagen, dass die Lehre religiöser Intoleranz weiterhin weit verbreitet ist. Es gibt Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder extremistische Inhalte lehren. Der nationale Aktionsplan gegen Terror sieht explizit die Bekämpfung von Hassreden vor. Einige Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die Bewegungs- und Redefreiheit von Klerikern eingeschränkt, denen vorgeworfen wird, religiösen Hass zu verbreiten (USDOS 29.5.2018).

Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden, jedoch verweigern lokale Behörden Ahmadis regelmäßig notwendige Baubewilligungen. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 29.5.2018).

Ehen, die gegen die Vorgaben des Islam geschlossen werden, werden nicht anerkannt. So wäre z.B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Im Allgemeinen gibt es in Pakistan keine dem österreichischen Rechtssystem vergleichbare zivile Ehe: Muslime heiraten nach islamischem Recht und lassen ihre Ehe in der Folge vor staatlichen Stellen registrieren; für andere Religionsangehörige gelten wiederum eigene Regelungen (ÖB 10.2018).

Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige religiöser Minderheiten reserviert (NAP 25.2.2019; vgl. USDOS 29.5.2018). Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert – je einer für jede Provinz (USDOS 29.5.2018). Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen; vier in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (Pakistan Constitution §106). Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 29.5.2018). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014 S 75).Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige religiöser Minderheiten reserviert (NAP 25.2.2019; vergleiche USDOS 29.5.2018). Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert – je einer für jede Provinz (USDOS 29.5.2018). Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen; vier in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (Pakistan Constitution §106). Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 29.5.2018). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014 S 75).

Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 21.8.2018). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interkonfessionelle Harmonie organisiert die Teilnahme am Hajj und anderen islamischen Pilgerfahrten. Das Budget des Ministeriums deckt auch finanzielle Hilfen für autochthone Minderheiten ab; darunter die Renovierung von Glaubensstätten, kleine Entwicklungsprojekte, Stipendien und die Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 29.5.2018).

Die meisten Minderheitengruppen berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der öffentlichen Verwaltung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer „Gläsernen Decke“, die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 29.5.2018; vgl. AA 21.8.2018). Die meisten Minderheitengruppen berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der öffentlichen Verwaltung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer „Gläsernen Decke“, die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 29.5.2018; vergleiche AA 21.8.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        BBC News (12.7.2017): Pakistan’s secret atheists, https://www.bbc.com/news/magazine-40580196, Zugriff 25.2.2019

•        BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (10.2014): Pakistan – Challenges and Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019

•        CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

•        NAP – National Assembly of Pakistan (25.2.2019): Composition, http://www.na.gov.pk/en/composition.php, Zugriff 25.2.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        Pakistan Constitution (1973, amend. 2016): Constitution of the Islamic Republic of Pakistan (1973) As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016 Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah, https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-and-sunnah/, Zugriff 25.2.2019

•        Pakistan Constitution (o.D.): 106. Constitution of Provincial Assemblies, http://www.pakistani.org/pakistan/constitution/part4.ch2.html, Zugriff 25.2.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (1.2017): Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1407844/90_1490341007_2017-01-unhcr-pakistan-religious-minorities.pdf, Zugriff 25.2.2019

•        USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 1 Countries (Recommended for CPC Designation): Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008197/Tier1_PAKISTAN_2019.pdf, Zugriff 15.5.2019

•        USDOS - US Department of State (11.12.2018): Religious Freedom Designations – Press Statement, https://www.state.gov/secretary/remarks/2018/12/288006.htm, Zugriff 25.2.2019

•        USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten

In Pakistan finden sich verschiedene Ausmaße der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan auch in mehrere Untergruppen. Die Sunniten unterteilen sich in hauptsächlich drei Gruppen. Von diesen formen die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] die überwiegende Mehrheit mit ungefähr 60 % der sunnitischen Bevölkerung. Deobandis werden auf ungefähr 35 % der Sunniten geschätzt und machen damit die zweitgrößte sunnitische Subsekte aus. Eine kleine Anzahl von ungefähr 5 % der Sunniten folgt der Ahl-e Hadith (Salafi) Schule des Islam. Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014).

Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Nizari-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Laut Australian Department of Foreign Affairs and Trade sind Schiiten im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten. (UKHO 1.2019).

Religiös/konfessionell motivierte bzw. intra-konfessionelle Gewalt ("sectarian violence") führen weiterhin zu Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten sowie Schiiten, die von militanten sunnitischen Organisationen wie Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) oder den Taliban attackiert werden (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 1.2019, NCHR 2.2018). Diese Gruppen bedrohen direkt reilgiöse Minderheiten sowie Anhänger der Mehrheitsreligion, die sich öffentlich für Religionsfreiheit oder die Rechte religiöser Minderheiten einsetzen (USCIRF 4.2019). Hazara sind das Hauptziel sunnitischer Extremistengruppen, die gegen Schiiten vorgehen (USCIRF 4.2018; vgl. Abschnitt 17.2). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intra-konfessionelle Gewalt ("sectarian violence") führen weiterhin zu Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten sowie Schiiten, die von militanten sunnitischen Organisationen wie Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) oder den Taliban attackiert werden (AA 21.8.2018; vergleiche UKHO 1.2019, NCHR 2.2018). Diese Gruppen bedrohen direkt reilgiöse Minderheiten sowie Anhänger der Mehrheitsreligion, die sich öffentlich für Religionsfreiheit oder die Rechte religiöser Minderheiten einsetzen (USCIRF 4.2019). Hazara sind das Hauptziel sunnitischer Extremistengruppen, die gegen Schiiten vorgehen (USCIRF 4.2018; vergleiche Abschnitt 17.2).

Die Zahl konfessionell motivierter Gewalttaten geht seit dem Jahr 2013 kontinuierlich zurück (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Im Jahr 2018 gab es zwölf Fälle konfessionell motivierter Gewalt (minus 40 % zum Vorjahr) mit 51 Todesopfern (minus 31 % zum Vorjahr). Sieben der zwölf Angriffe galten Mitgliedern der schiitischen Glaubensgemeinschaft und drei Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt. Zehn der zwölf Angriffe fanden in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan statt (PIPS 7.1.2019). Die Zahl konfessionell motivierter Gewalttaten geht seit dem Jahr 2013 kontinuierlich zurück (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018). Im Jahr 2018 gab es zwölf Fälle konfessionell motivierter Gewalt (minus 40 % zum Vorjahr) mit 51 Todesopfern (minus 31 % zum Vorjahr). Sieben der zwölf Angriffe galten Mitgliedern der schiitischen Glaubensgemeinschaft und drei Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt. Zehn der zwölf Angriffe fanden in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan statt (PIPS 7.1.2019).

Bei einem terroristischen Anschlag durch den Islamischen Staat im November 2018 auf einen Markt in einer schiitisch dominierten Gegend in Orakzai, Khyber Pakhtunkhwa, wurden 35 Menschen getötet (darunter über zwei Dutzend Schiiten, sieben Sunniten und drei Sikh). (PIPS 7.1.2019; vgl. ET 23.11.2018). Bei einem terroristischen Anschlag durch den Islamischen Staat im November 2018 auf einen Markt in einer schiitisch dominierten Gegend in Orakzai, Khyber Pakhtunkhwa, wurden 35 Menschen getötet (darunter über zwei Dutzend Schiiten, sieben Sunniten und drei Sikh). (PIPS 7.1.2019; vergleiche ET 23.11.2018).

Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen von Schiiten während des religiösen Feiertages Muharram (UKHO 1.2019). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 29.5.2018; vgl. HRCP 3.2019) und hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Aschura-Fests zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt, die gemäß Beobachtern 2017 friedlicher als in den Vorjahren abliefen. Das sunnitisch-deobandi-dominierte Pakistan Ulema Council rief für Muharram 2017 die sunnitische Gemeinschaft auf, schiitischen Prozessionen Respekt entgegenzubringen und von Konfessionalismus abzusehen (USDOS 29.5.2018). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen von Schiiten während des religiösen Feiertages Muharram (UKHO 1.2019). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 29.5.2018; vergleiche HRCP 3.2019) und hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Aschura-Fests zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt, die gemäß Beobachtern 2017 friedlicher als in den Vorjahren abliefen. Das sunnitisch-deobandi-dominierte Pakistan Ulema Council rief für Muharram 2017 die sunnitische Gemeinschaft auf, schiitischen Prozessionen Respekt entgegenzubringen und von Konfessionalismus abzusehen (USDOS 29.5.2018).

Das Militär stellt Eskorten für schiitische Pilger zur Verfügung, die durch Sindh und Belutschistan in den Iran reisen. Zwischen den organisierten Eskorten können jedoch längere Zeiträume von bis zu drei Monaten liegen. Somit sind schiitische Pilger gezwungen, ihre Reise zu verschieben, oder das Risiko gezielter Angriffe durch militante Gruppen einzugehen (DFAT 20.2.2019; vgl. UKHO 1.2019).Das Militär stellt Eskorten für schiitische Pilger zur Verfügung, die durch Sindh und Belutschistan in den Iran reisen. Zwischen den organisierten Eskorten können jedoch längere Zeiträume von bis zu drei Monaten liegen. Somit sind schiitische Pilger gezwungen, ihre Reise zu verschieben, oder das Risiko gezielter Angriffe durch militante Gruppen einzugehen (DFAT 20.2.2019; vergleiche UKHO 1.2019).

Anmerkungen:

Zur regionalen Aufteilung der Anschläge gegen muslimische Denominationen vgl. Abschnitt 3., Sicherheitslage samt Unterabschnitten.Zur regionalen Aufteilung der Anschläge gegen muslimische Denominationen vergleiche Abschnitt 3., Sicherheitslage samt Unterabschnitten.

Für Informationen zur mehrheitlich schiitischen Volksgruppe der Hazara siehe Abschnitt 17.2.

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019

•        DFAT – Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 15.5.2019

•        ET - Express Tribune, the (23.11.2019): 31 dead as bomb rips through busy market in Orakzai, https://tribune.com.pk/story/1852844/1-least-20-dead-orakzai-market-blast/, Zugriff 29.3.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        NCHR – National Commission for Human Rights Pakistan (2.2018): Understanding the Agonies of Ethnic Hazaras, https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2019/01/HAZARA-REPORT.pdf, Zugriff 12.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        UKHO – UK Home Office (1.2019): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002540/CPIN-Pakistan-Shias-v2.0_Jan_2019_.pdf, Zugriff 29.3.2019

•        USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2018): 2018 Annual Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435658/1226_1529394139_tier1-pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019

•        USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 1 Countries (Recommended for CPC Designation): Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008197/Tier1_PAKISTAN_2019.pdf, Zugriff 15.5.2019

•        USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019

Ahmadis

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz (AA 21.8.2018). Die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiya teilt sich in die Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischa?at-i-Islam Lahore) (BFA 10.2014). Die Bezeichnung „Qadiani“ wird als abfällige Bezeichnung gesehen (UKHO 6.2018; vgl. PT 5.9.2018).Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz (AA 21.8.2018). Die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiya teilt sich in die Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischa?at-i-Islam Lahore) (BFA 10.2014). Die Bezeichnung „Qadiani“ wird als abfällige Bezeichnung gesehen (UKHO 6.2018; vergleiche PT 5.9.2018).

Es gibt keine zuverlässigen Statistiken zur Anzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft. Bei der Nationalen Registrierungsbehörde NADRA sind ca. 167.000 Personen als Ahmadis registriert (UKHO 6.2018). Laut Ergebnissen der Volkszählung 2017 sind 0,22 % der ca. 207 Millionen Pakistanis Ahmadis [Anm.: ca. 460.000] (PBS 2017b). Andere Schätzungen liegen zwischen 400.000 bis fünf Millionen. Die Divergenz dieser Werte wird damit begründet, dass die meisten Ahmadis eine Registrierung als Nicht-Muslime ablehnen und auch die Volkszählung 2017 boykottierten (UKHO 6.2018).

Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan liegt in Chenab Nagar, dem vormaligen Rabwah. 90-95 % der Einwohner der Stadt, ca. 60.000-70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere wichtige Ansiedlungen der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala (UKHO 6.2018). Gemäß Aussagen von Ahmadis fühlen sich diese in Rabwah am sichersten (DFAT 20.2.2019; vgl. UKHO 6.2018). Jedoch ist ein Ahmadi, der die Aufmerksamkeit der Behörden oder der Gesellschaft auf sich gezogen hat, auch dort nicht sicher (DFAT 20.2.2019). Die Anti-Ahmadi-Gesetze [s. unten] haben auch in Rabwah Gültigkeit (UKHO 6.2018).Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan liegt in Chenab Nagar, dem vormaligen Rabwah. 90-95 % der Einwohner der Stadt, ca. 60.000-70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere wichtige Ansiedlungen der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala (UKHO 6.2018). Gemäß Aussagen von Ahmadis fühlen sich diese in Rabwah am sichersten (DFAT 20.2.2019; vergleiche UKHO 6.2018). Jedoch ist ein Ahmadi, der die Aufmerksamkeit der Behörden oder der Gesellschaft auf sich gezogen hat, auch dort nicht sicher (DFAT 20.2.2019). Die Anti-Ahmadi-Gesetze [s. unten] haben auch in Rabwah Gültigkeit (UKHO 6.2018).

Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen, berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 21.8.2018). Ahmadis sind von gezielten Angriffen, Blasphemie-Vorwürfen, der Entweihung und Zerstörung ihrer Kultstätten sowie verschiedenen Formen der sozialen Diskriminierung betroffen (UKHO 6.2018). Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung hält an (AA 21.8.2018). Auch sind die Ahmadis Ziel von Angriffen durch nicht-staatliche Akteure aus den Bereichen der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung (UKHO 5.2016). Ahmadis haben das höchste Risiko für Diskriminierung und Gewalt in ländlichen Ortschaften, wo es keine größere Ahmadi-Gemeinschaft gibt (DFAT 20.2.2019)

Die Ahmadis werden über eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Per Gesetz haben sie zwar den Status einer religiösen Minderheit, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 21.8.2018). Diese Gesetze und die Blasphemiegesetze werden regelmäßig gegen Ahmadis aller Gesellschafts- und Altersgruppen angewandt (UKHO 6.2018). Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 6.2018). Diese radikalen Gruppenierungen werden mit Einschüchterungen, Drohungen und Gewalt gegen Ahmadis in Verbindung gebracht (MBZ NL 4.2017). Die Ahmadis werden über eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Per Gesetz haben sie zwar den Status einer religiösen Minderheit, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (Paragraph 298, c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 21.8.2018). Diese Gesetze und die Blasphemiegesetze werden regelmäßig gegen Ahmadis aller Gesellschafts- und Altersgruppen angewandt (UKHO 6.2018). Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht (AA 21.8.2018; vergleiche UKHO 6.2018). Diese radikalen Gruppenierungen werden mit Einschüchterungen, Drohungen und Gewalt gegen Ahmadis in Verbindung gebracht (MBZ NL 4.2017).

Ahmadis wird die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen regelmäßig untersagt. Zwar gibt es für Ahmadis keine offiziellen Einschränkungen zum Bau von Glaubens- und Kultstätten, jedoch verweigern lokale Behörden regelmäßig notwendige Baubewilligungen (USDOS 29.5.2018). Vereinzelt kommen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor, wie z. B. die Durchsuchung des Hauptbüros der Ahmadis in Pakistan (AA 21.8.2018).

Die Blasphemie-Gesetzgebung wird dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz (AA 21.8.2018). Für Informationen zu den Blasphemiegesetzen siehe Abschnitt 16.5.

Gemäß Angaben der Ahmadiya-Gemeinschaft wurden im Laufe des Jahres 2018 62 Ahmadis aus religiösen Gründen strafrechtlich belangt (persecutionofahmadis.org 2018). Im Laufe des Jahres 2017 wurden 77 Ahmadis in zehn verschiedenen Fällen wegen religiöser Delikte angezeigt und zum Jahresende 2017 befanden sich neun Ahmadis wegen solcher Delikte in Haft (USDOS 29.5.2018).

USDOS berichtet von sieben Todesopfern in fünf gezielten Angriffen auf Ahmadis im Jahr 2017 (USDOS 29.5.2018); PIPS berichtet für das Jahr 2018 über keine terroristischen Angriffe auf Ahmadis und von drei gezielten Angriffen auf Ahmadis mit einem Todesopfer (PIPS 7.1.2019). Die Polizei ist ineffektiv beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis. Ahmadis zögern oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst, wegen den Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetzen selbst verfolgt zu werden. Der Staat scheint weder willig noch fähig, wirksamen Schutz zu bieten (UKHO 6.2018).

Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi-Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 6.2018). Im Vorfeld der Wahlen 2018

Menschenrechtsgruppen sehen die Ahmadis wegen der rechtlichen Diskriminierung und wachsenden religiösen Intoleranz als vulnerabelste Gruppe in Pakistan an. Gemäß Einschätzung des Australischen Ministeriums für Äußere Angelegenheiten und Handel (DFAT) sind Ahmadis einem hohen Risiko staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, das ihre Möglichkeiten zur freien Religionsausübung und zur politischen und sozialen Partizipation einschränkt. Gemäß Einschätzung von DFAT ist das Risiko sozialer Diskriminierung und Gewalt gegen Ahmadis aufgrund großer Protestveranstaltungen der Khatm-e-Nabuwat-Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 gestiegen (DFAT 20.2.2019)

Die scheckkartenartige „Computerized National Identity Card“ (CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist (UKHO 6.2018). Bei Beantragung der CNIC muss die eigene Religion angegeben werden. Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 6.2018; vgl. USDOS 29.5.2018) Im Reisepass wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 29.5.2018). Die scheckkartenartige „Computerized National Identity Card“ (CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist (UKHO 6.2018). Bei Beantragung der CNIC muss die eigene Religion angegeben werden. Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 6.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018) Im Reisepass wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 29.5.2018).

Die genannte Voraussetzung hält die Gemeinde der Ahmadis effektiv von der Beschaffung rechtlicher Dokumente ab und übt Druck auf sie aus, gegen ihren Glauben zu handeln um ihre Bürgerrechte, einschließlich des Wahlrechts, wahrnehmen zu können, bzw. riskieren sie rechtliche Probleme wenn sie sich als Muslime deklarieren (UKHO 6.2018, vgl. USDOS 13.3.2019). Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 29.5.2018), dadurch sind Ahmadis exponierter gegen Bedrohungen und Angriffe. Viele Ahmadis nehmen daher nicht am politischen Prozess teil (USDOS 29.5.2018). Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 21.8.2018). Die genannte Voraussetzung hält die Gemeinde der Ahmadis effektiv von der Beschaffung rechtlicher Dokumente ab und übt Druck auf sie aus, gegen ihren Glauben zu handeln um ihre Bürgerrechte, einschließlich des Wahlrechts, wahrnehmen zu können, bzw. riskieren sie rechtliche Probleme wenn sie sich als Muslime deklarieren (UKHO 6.2018, vergleiche USDOS 13.3.2019). Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018), dadurch sind Ahmadis exponierter gegen Bedrohungen und Angriffe. Viele Ahmadis nehmen daher nicht am politischen Prozess teil (USDOS 29.5.2018). Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 21.8.2018).

Im September 2018 wurde der Ahmadi Atif R. Mian von Premierminister Imran Khan in das Economic Advisory Council berufen. Es kam zu starken Druck von religiösen politischen Parteien, weswegen Mian nur kurze Zeit nach seinem Amtsantritt zurücktreten musste (Dawn 7.9.2018). Eine Änderung am Antrittseid, die es Ahmadis etwas erleichtert hätte, aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen (Nation 19.11.2017) führte im November 2017 zu einer etwa dreiwöchigen Blockade des Autobahnknotens Fayzabad Interchange in Islamabad. Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht, dennoch wurden die Proteste fortgesetzt und der Rücktritt des Justizministers erwirkt (Dawn 28.11.2017).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 25.2.2019

•        Dawn (28.11.2017): An overview of the crisis that forced the government to capitulate, https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-the-government-to-capitulate, Zugriff 26.4.2018

•        Dawn (7.9.2018): Under pressure govt backtracks on Atif Mian's appointment; removes economist from advisory council, https://www.dawn.com/news/1431495/under-pressure-govt-backtracks-on-atif-mian-appointment-removes-economist-from-advisory-council, Zugriff 29.3.2019

•        DFAT – Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken / Außenministerium der Niederlande (4.2017): Thematisch ambtsbericht over de positie van ahmadi’s en christenen in Pakistan 2014-2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2017/04/24/thematisch-ambtsbericht-over-de-positie-van-ahmadis-en-christenen-in-pakistan-2014-2016/definitief+thematisch+ambtsberichten+religieuze+minderheden+Pakistan.pdf, Zugriff 29.3.2019

•        Nation, The (19.11.2017): Understanding the Faizabad sit-in, https://nation.com.pk/19-Nov-2017/understanding-the-faizabad-sit-in, Zugriff 16.5.2018

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019

•        persecutionofahmadis.org (2018): A Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan During the year 2018 (Summary), https://www.persecutionofahmadis.org/wp-content/uploads/2019/02/Persecution-of-Ahmadis-in-Pakistan-2018.pdf, Zugriff 10.4.2019

•        PT – Pakistan Today (5.9.2018): ‘Secular’ PPP’s Ahmadiphobia, https://www.pakistantoday.com.pk/2018/09/05/secular-ppps-ahmadiphobia/, Zugriff 14.5.2019

•        UKHO – U.K. Home Office (6.2018): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435872/1226_1529569452_cpin-pakistan-ahmadis-v3-0-june-2018.pdf, Zugriff 18.3.2019

Christen

Laut Ergebnis der pakistanischen Volkszählung 2017 sind 1,59 % der ca. 207 Millionen Einwohner Christen [Anm.: ca. 3,3 Millionen]. Der Anteil der Christen an der Gesamtbevölkerung ist in Punjab (2,31 %) und in Islamabad (4,07 %) am höchsten (PBS 2017b). Etwa 60 % von ihnen sind Katholiken und 40 % gehören protestantische Konfessionen an (AA 21.8.2018). Etwa 90 % der Christen leben im Punjab, davon ca. zwei Millionen im Raum Lahore-Faisalabad und eine halbe Million im übrigen Punjab. Große christliche Gemeinden gibt es u.A. auch in Karatschi (UKHO 9.2018).

Es gibt keine speziellen Gesetze, die Christen diskriminieren (UKHO 9.2018). Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen und Angehörige anderer Minderheiten leben in ausbeuterischen und schuldknechtschaftlichen Arbeitsverhältnissen. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern; kleine Landbesitzer leben häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht vielfach, das Land zu verlassen (AA 21.8.2018).

Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet (AA 21.8.2018). Christen aus unteren sozioökonomischen Schichten sind größerer Diskriminierung ausgesetzt als jene aus höheren (UKHO 9.2018).

Es gibt regelmäßig Berichte, dass christliche Frauen und Mädchen, meist im Alter zwischen 12 und 25, Opfer von Entführungen, Zwangskonvertierungen zum Islam und Zwangsverheiratungen mit muslimischen Männern werden (UKHO 9.2018). Die christliche NGO Open Doors schätzt, dass jährlich ca. 700 christliche Mädchen und Frauen entführt, oft auch vergewaltigt, mit muslimischen Männern zwangsverheiratet und zum Islam zwangskonvertiert werden (OD 11.2018).

Religiöse Minderheiten sind durch den Missbrauch der Blasphemie-Gesetze überproportional betroffen. Anzeigen wegen Blasphemie durch nicht-staatliche Akteure gegen Christen sind häufig motiviert durch persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Streitigkeiten um Besitz oder Grund; auch bestimmte politische Ereignisse können Anlass für eine Anzeige sein (UKHO 9.2018). Im Oktober 2018 wurde die Christin Asia Bibi, die 2010 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt wurde, vom Obersten Gericht freigesprochen. In Folge des Freispruches kam es zu landesweiten Protesten (USDOS 13.3.2019). Für weiterführende Informationen zum Blasphemiegesetz siehe Abschnitt 16.5.

Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. Christen werden immer wieder Opfer radikalislamischer Gewalt (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Jahr 2018 kam es insgesamt zu zwei terroristischen Anschlägen auf Christen, bei denen sechs Menschen ums Leben kamen. Beide Anschläge fanden im April in Quetta statt und wurden vom Islamischen Staat begangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018).Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. Christen werden immer wieder Opfer radikalislamischer Gewalt (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Jahr 2018 kam es insgesamt zu zwei terroristischen Anschlägen auf Christen, bei denen sechs Menschen ums Leben kamen. Beide Anschläge fanden im April in Quetta statt und wurden vom Islamischen Staat begangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018).

Die Polizei versagt oft darin, Mitglieder der religiösen Minderheiten, u.a. Christen, vor Angriffen zu schützen aber es gibt auch Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, dass lokale Behörden Minderheitenangehörige auch unter großem persönlichen Risiko vor Diskriminierung und Gewalt schützen konnten (USDOS 13.3.2019). Zu speziellen Anlässen wie Versammlungen und Prozessionen werden seit 2013 von der Polizei präventive Schutzmaßnahmen ergriffen, was das Risiko von Gewalt zwar nicht eliminiert, aber reduziert hat. Die Polizei schützt auch christliche Enklaven in den Großstädten. Insgesamt erscheint der Staat sowohl willig als auch fähig, Christen effektiv zu schützen (UKHO 9.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        OD – Open Doors (11.2018): Länderprofil Pakistan - Berichtszeitraum: 1. November 2017 – 31. Oktober 2018, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/pakistan, Zugriff 29.3.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019

•        UKHO – UK Home Office (9.2018): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443679/1226_1537341825_pakistan-christians-cpin-v3-0-september-2018.pdf, Zugriff 29.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Hindus

Laut Volkszählung 2017 sind 1,6 % von ca. 207 Millionen Einwohnern Pakistans Hindus [ca. 3,3 Millionen; vgl. AA 21.8.2018: ca. 3 Mio.]; der Bevölkerungsanteil der Hindus in Sindh liegt bei 6,51 % und in allen anderen Gebieten Pakistans bei deutlich unter einem Prozent (PBS 2017b). Die hinduistische Organisation Pakistan Hindu Council schätzt die Zahl der Hindus in Pakistan auf acht Millionen bzw. 4 % der Bevölkerung. 94 % davon, schätzt der Council, leben im Sindh und machen dort 17 % der Gesamtbevölkerung aus (PHK o.D.).Laut Volkszählung 2017 sind 1,6 % von ca. 207 Millionen Einwohnern Pakistans Hindus [ca. 3,3 Millionen; vergleiche AA 21.8.2018: ca. 3 Mio.]; der Bevölkerungsanteil der Hindus in Sindh liegt bei 6,51 % und in allen anderen Gebieten Pakistans bei deutlich unter einem Prozent (PBS 2017b). Die hinduistische Organisation Pakistan Hindu Council schätzt die Zahl der Hindus in Pakistan auf acht Millionen bzw. 4 % der Bevölkerung. 94 % davon, schätzt der Council, leben im Sindh und machen dort 17 % der Gesamtbevölkerung aus (PHK o.D.).

Hindus gehören wirtschaftlich besonders unterprivilegierten Gruppen an. Viele Hindus leben in der südlichen Provinz Sindh in schuldknechtschaftlichen Arbeitsbeziehungen zu ihren jeweiligen Großgrundbesitzern. Sie erhalten wenig Aufmerksamkeit seitens offizieller Stellen und werden manchmal als „fünfte Kolonne Indiens“ diffamiert. Sie sind zwar keiner willkürlichen Gewalt von staatlicher Seite ausgesetzt, finden aber in ländlichen Regionen, wo Großgrundbesitzer einer Strafverfolgung entgehen können, nur begrenzten staatlichen Schutz. Ungefähr 80 % der hinduistischen Frauen besitzen keinen Personalausweis und können damit ihr aktives Wahlrecht nicht wahrnehmen. Sikhs und Hindus haben in besonderen Maße unter Zwangskonvertierungen zu leiden (AA 21.8.2018).

Entführungen von hinduistischen Mädchen zum Zweck der Lösegeldforderungen sowie zur Zwangskonvertierung kommen im unteren Sindh häufig vor. Entführte Mädchen werden oft verheiratet und zum Islam zwangskonvertiert (DFAT 20.2.2019; vgl. USDOS 29.5.2018). Der Hindu Marriage Act 2017, der den Sindh Hindus Marriage Act 2016 komplementiert, soll die Praktiken erzwungener Heiraten und Konversionen, von denen Hindus überproportional betroffen sind, einschränken (DFAT 20.2.2019; vgl. USDOS 29.5.2018). Diese Gesetze kodifizieren erstmalig das Eheschließungsrecht und die Registrierung von Ehen unter Hindus und gelten als politisches Zeichen gegen eine weitere Marginalisierung religiöser Minderheiten (AA 20.10.2017).Entführungen von hinduistischen Mädchen zum Zweck der Lösegeldforderungen sowie zur Zwangskonvertierung kommen im unteren Sindh häufig vor. Entführte Mädchen werden oft verheiratet und zum Islam zwangskonvertiert (DFAT 20.2.2019; vergleiche USDOS 29.5.2018). Der Hindu Marriage Act 2017, der den Sindh Hindus Marriage Act 2016 komplementiert, soll die Praktiken erzwungener Heiraten und Konversionen, von denen Hindus überproportional betroffen sind, einschränken (DFAT 20.2.2019; vergleiche USDOS 29.5.2018). Diese Gesetze kodifizieren erstmalig das Eheschließungsrecht und die Registrierung von Ehen unter Hindus und gelten als politisches Zeichen gegen eine weitere Marginalisierung religiöser Minderheiten (AA 20.10.2017).

Quellen:

•        PHC - Pakistan Hindu Council (o.D.): Hindu Population (PK), http://pakistanhinducouncil.org.pk/?page_id=1592, Zugriff 1.4.2019

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        DFAT – Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017b): Population by Religion, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 25.2.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Blasphemiegesetze

Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295 a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbieten § 295a das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran, und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung ist die Todesstrafe vorgesehen. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (AA 21.8.2018; vgl. UKHO 1.2017).Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (Paragraphen 295, a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbieten Paragraph 295 a, das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, die Entweihung des Koran, und Paragraph 295 c, die Beleidigung des Propheten Mohammed. Auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung ist die Todesstrafe vorgesehen. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (AA 21.8.2018; vergleiche UKHO 1.2017).

Gerichte wenden die Blasphemiegesetze gegen Mitglieder der Schiiten, Christen, Ahmadis und anderer religiöser Minderheiten an (USDOS 13.3.2019). Ahmadis bleiben das Hauptziel der Verfolgung nach den Blasphemiegesetzen, die zusätzlich zu den Anti-Ahmadi-Gesetzen zur Anwendung kommen (HRW 17.1.2019; vgl. Abschnitt 16.2). Ungerechtfertigte Anzeigen wegen Blasphemie werden manchmal eingebracht, um persönliche Streitigkeiten um Landrechte zu lösen (UKHO 1.2017; vgl. BBC 8.5.2019). Die Strafgesetz-Änderung von Ende 2004, nach der nur noch höhere Polizeibeamte Ermittlungen führen dürfen, hat die Lage nicht wie erhofft verbessert (AA 21.8.2018). Gerichte wenden die Blasphemiegesetze gegen Mitglieder der Schiiten, Christen, Ahmadis und anderer religiöser Minderheiten an (USDOS 13.3.2019). Ahmadis bleiben das Hauptziel der Verfolgung nach den Blasphemiegesetzen, die zusätzlich zu den Anti-Ahmadi-Gesetzen zur Anwendung kommen (HRW 17.1.2019; vergleiche Abschnitt 16.2). Ungerechtfertigte Anzeigen wegen Blasphemie werden manchmal eingebracht, um persönliche Streitigkeiten um Landrechte zu lösen (UKHO 1.2017; vergleiche BBC 8.5.2019). Die Strafgesetz-Änderung von Ende 2004, nach der nur noch höhere Polizeibeamte Ermittlungen führen dürfen, hat die Lage nicht wie erhofft verbessert (AA 21.8.2018).

Gerichte der ersten Instanz verlangten oft keine angemessenen Beweise in Blasphemiefällen (USDOS 13.3.2019). Falschaussagen kommen wegen der vagen Formulierung der Blasphemiegesetze und der minimalen Beweisanforderungen – nur die Aussage eines Zeugen ist notwendig – regelmäßig vor (MBZ 4.2017). Einige beschuldigte Personen verbrachten Jahre im Gefängnis, bevor Gerichte höherer Instanzen die Urteile aufhoben und die Freilassung anordneten. Berichten zufolge verweigern die Behörden in Blasphemiefällen manchmal eine Entlassung auf Kaution aufgrund des Risikos, die Angeklagten könnten fliehen oder Opfer von öffentlicher Gewalt werden. NGOs berichten, dass viele Personen, die wegen Vergehens gegen das Blasphemiegesetz in Haft sind, längere Zeiträume in Einzelhaft verbringen. Die Regierung erklärt, dass dies zum Schutz dieser Häftlinge ist (USDOS 13.3.2019).

Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 21.8.2018; vgl. HRCP 3.2019). Auch ein richterlicher Freispruch kann Mob-Gewalt auslösen, insbesondere wenn es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen einer religiösen Minderheit handelt (UKHO 1.2017). Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt (AA 21.8.2018; vgl. HRCP 3.2019). Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen (AA 21.8.2018). Gelegentlich werden Beschuldigte, deren Verteidiger oder Richter ermordet (Reuters 7.3.2016).Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 21.8.2018; vergleiche HRCP 3.2019). Auch ein richterlicher Freispruch kann Mob-Gewalt auslösen, insbesondere wenn es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen einer religiösen Minderheit handelt (UKHO 1.2017). Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt (AA 21.8.2018; vergleiche HRCP 3.2019). Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen (AA 21.8.2018). Gelegentlich werden Beschuldigte, deren Verteidiger oder Richter ermordet (Reuters 7.3.2016).

Häufig werden Anklagen wegen Blasphemie von der Bewegung Khatm-e-Nabuwwat in Gang gebracht. Die Gruppe geht bei Verdacht auf einen Blasphemiefall aktiv auf Personen zu um diese zu überzeugen, eine Anzeige wegen Blasphemie einzubringen und stellt den Klägern eine kostenfreie Rechtsvertretung zur Verfügung. Die Gruppe nutzt Einschüchterungstaktiken in den Gerichten, um Verurteilungen wegen Blasphemie durchzusetzen (Reuters 7.3.2016).

2017 wurden laut der NGO „Human Rights Commission of Pakistan“ über 170 „Blasphemiefälle“ behördlich registriert (AA 21.8.2018). Etwa drei Viertel aller Blasphemiefälle landesweit werden im Punjab bzw. 11 % in Lahore angezeigt (ET 11.3.2018; vgl. HRCP 3.2019). Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen (AA 21.8.2018; vgl. BBC 8.5.2019). Unter den Fällen gegen Muslime steigt der Anteil der schiitischen Minderheit (AA 21.8.2018). Mindestens 17 Personen befanden sich 2018 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt (HRW 17.1.2019).2017 wurden laut der NGO „Human Rights Commission of Pakistan“ über 170 „Blasphemiefälle“ behördlich registriert (AA 21.8.2018). Etwa drei Viertel aller Blasphemiefälle landesweit werden im Punjab bzw. 11 % in Lahore angezeigt (ET 11.3.2018; vergleiche HRCP 3.2019). Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen (AA 21.8.2018; vergleiche BBC 8.5.2019). Unter den Fällen gegen Muslime steigt der Anteil der schiitischen Minderheit (AA 21.8.2018). Mindestens 17 Personen befanden sich 2018 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt (HRW 17.1.2019).

Die Blasphemiegesetze schränken die Meinungsfreiheit in Bezug auf religiöse Themen ein (USDOS 13.3.2019). Seit 2017 führt die Regierung eine Aktion Scharf gegen blasphemische Inhalte in sozialen Medien durch (USDOS 29.5.2018). Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung (AA 21.8.2018; vgl. BBC 8.5.2019). Im Wahlkampf zur Nationalversammlung 2018 versprach der später siegreiche Kandidat Imran Khan, die strengen Blasphemiegesetze zu verteidigen (BBC 8.5.2019).Die Blasphemiegesetze schränken die Meinungsfreiheit in Bezug auf religiöse Themen ein (USDOS 13.3.2019). Seit 2017 führt die Regierung eine Aktion Scharf gegen blasphemische Inhalte in sozialen Medien durch (USDOS 29.5.2018). Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung (AA 21.8.2018; vergleiche BBC 8.5.2019). Im Wahlkampf zur Nationalversammlung 2018 versprach der später siegreiche Kandidat Imran Khan, die strengen Blasphemiegesetze zu verteidigen (BBC 8.5.2019).

Es gibt Berichte, dass die Polizei in einigen Fällen Mob-Gewalt in Folge von Blasphemie-Vorwürfen verhindern konnte (USDOS 29.5.2018). In einzelnen Fällen wurden Personen wegen Straftaten, die sie im Zuge von Selbstjustiz in Folge von Blasphemievorwürfen begingen, verhaftet (USDOS 13.3.2019). Rechtsvertreter berichten, dass die Regierung kleine Schritte in Richtung Schutz vor unbegründeten Blasphemieanklagen unternimmt, jedoch entgegen einer Anordnung vom Islamabad High Court im August 2017 hat das Parlament bisher noch kein Gesetz beschlossen, dass falsche Anschuldigungen der Blasphemie dem gleichen Strafmaß wie die Blasphemie selbst unterliegen (USDOS 29.5.2018; vgl. BBC 8.5.2019).Es gibt Berichte, dass die Polizei in einigen Fällen Mob-Gewalt in Folge von Blasphemie-Vorwürfen verhindern konnte (USDOS 29.5.2018). In einzelnen Fällen wurden Personen wegen Straftaten, die sie im Zuge von Selbstjustiz in Folge von Blasphemievorwürfen begingen, verhaftet (USDOS 13.3.2019). Rechtsvertreter berichten, dass die Regierung kleine Schritte in Richtung Schutz vor unbegründeten Blasphemieanklagen unternimmt, jedoch entgegen einer Anordnung vom Islamabad High Court im August 2017 hat das Parlament bisher noch kein Gesetz beschlossen, dass falsche Anschuldigungen der Blasphemie dem gleichen Strafmaß wie die Blasphemie selbst unterliegen (USDOS 29.5.2018; vergleiche BBC 8.5.2019).

Im Oktober 2018 wurde die Christin Asia Bibi, die 2010 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt wurde, vom Obersten Gericht freigesprochen (USDOS 13.3.2019). Nach landesweiten, gewaltsamen Protesten von Anhängern der Tehreek-e-Labaik Pakistan (TLP) und Todesdrohungen gegen die Richter (DT 29.1.2019; vgl. HRW 17.1.2019) wurde das Urteil des Höchstgerichtes erneut geprüft und im Jänner 2019 wurde der Freispruch bestätigt (DT 29.1.2019). Bis zur Revisionsentscheidung wurde Asia Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt. Sie wurde gemeinsam mit ihrem Mann unter Behördenschutz an einem geheimen Ort in Pakistan untergebracht (SN 10.4.2019) und konnte schließlich im Mai 2019 nach Kanada ausreisen (Guardian 8.5.2019). Auch Bibis Anwalt erhielt Todesdrohungen (HRCP 3.2019).Im Oktober 2018 wurde die Christin Asia Bibi, die 2010 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt wurde, vom Obersten Gericht freigesprochen (USDOS 13.3.2019). Nach landesweiten, gewaltsamen Protesten von Anhängern der Tehreek-e-Labaik Pakistan (TLP) und Todesdrohungen gegen die Richter (DT 29.1.2019; vergleiche HRW 17.1.2019) wurde das Urteil des Höchstgerichtes erneut geprüft und im Jänner 2019 wurde der Freispruch bestätigt (DT 29.1.2019). Bis zur Revisionsentscheidung wurde Asia Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt. Sie wurde gemeinsam mit ihrem Mann unter Behördenschutz an einem geheimen Ort in Pakistan untergebracht (SN 10.4.2019) und konnte schließlich im Mai 2019 nach Kanada ausreisen (Guardian 8.5.2019). Auch Bibis Anwalt erhielt Todesdrohungen (HRCP 3.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        BBC (8.5.2019):What are Pakistan's blasphemy laws?, https://www.bbc.com/news/world-asia-48204815, Zugriff 15.5.2019

•        DT - Daily Times (29.1.2019): SC rejects review petition against Asia Bibi acquittal, https://dailytimes.com.pk/349176/sc-rejects-review-petition-against-asia-bibi-acquittal/, Zugriff 1.4.2019

•        ET - Express Tribune (11.3.2018): 74% of blasphemy cases in Pakistan originate from Punjab, reveals report, https://tribune.com.pk/story/1657005/1-74-blasphemy-cases-pakistan-originate-punjab-reveals-report/, Zugriff 10.4.2019

•        Guardian, the (8.5.2019): Asia Bibi arrives in Canada after leaving Pakistan, https://www.theguardian.com/world/2019/may/08/asia-bibi-arrives-in-canada-after-leaving-pakistan, Zugriff 14.5.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•        MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken / Außenministerium der Niederlande (4.2017): Thematisch ambtsbericht over de positie van ahmadi’s en christenen in Pakistan 2014-2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2017/04/24/thematisch-ambtsbericht-over-de-positie-van-ahmadis-en-christenen-in-pakistan-2014-2016/definitief+thematisch+ambtsberichten+religieuze+minderheden+Pakistan.pdf, Zugriff 29.3.2019

•        Reuters (7.3.2016): Pakistani lawyers' group behind spike in blasphemy cases, https://www.reuters.com/article/pakistan-blasphemy-lawyers-idUSKCN0W905G, Zugriff 1.4.2019

•        SN – Salzburger Nachrichten (10.4.2019): Premier: Asia Bibi kann Pakistan bald verlassen, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/premier-asia-bibi-kann-pakistan-bald-verlassen-68594674, Zugriff 23.4.2019

•        UKHO - UK Home Office (1.2017): Country Policy and Information Note Pakistan: Land disputes, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1485439926_pakistan-land-disputes-january-2017.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Konversion und Apostasie

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie – der Abfall vom Islam – in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 21.8.2018).

Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 21.8.2018). Konvertiten, die als Apostaten wahrgenommen werden, können nach den Blasphemiegesetzen [vgl. Abschnitt 16.5] beschuldigt werden (UKHO 9.2018). Aus Sicht des UNHCR gibt es kein spezifisches Risikenprofil für Atheisten und Agnostiker, da diese ähnlichen Risiken wie Mitglieder religiöser Minderheiten ausgesetzt sind (UNHCR 1.2017). Es gibt Berichte, dass atheistische Netzaktivisten von der Regierung verschleppt wurden, da Kritik an der Religion oft Hand in Hand geht mit Kritik am Staat [vgl. dazu Abschnitt 12] (BBC 12.7.2017).

Die Situation ist um einiges schwieriger für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist, als für eine Person, die als Christ geboren wurde. Es wäre schwer für Personen, von denen bekannt ist, dass sie christliche Konvertiten sind, offen und frei in Pakistan zu leben. Bekannte Konvertiten sind von Gewalt, Einschüchterung und ernsthafter Diskriminierung durch nicht-staatliche Akteure betroffen. Gewalttaten können auch Jahrzehnte nach der Konvertierung vorkommen. Personen, die sich vom Islam abwenden, sind vulnerabel gegenüber der Anwendung der Blasphemiegesetze [s. Abschnitt 16.5] (UKHO 9.2018).

Die Ehe einer nicht-muslimischen Frau gilt als ungültig, wenn diese zum Islam konvertiert; hingegen bleibt die Ehe gültig, wenn der nicht-muslimische Mann zum Islam konvertiert. Kinder, die einer nicht-muslimischen Ehe entstammen, gelten als illegitim und verlieren ihren Erbanspruch, wenn die Mutter zum Islam konvertiert. Die einzige Möglichkeit, die Ehe und die Kinder zu legitimieren ist, dass der Mann ebenfalls zum Islam konvertiert. Konvertieren beide muslimischen Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 29.5.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        BBC (12.7.2017): Pakistan’s secret atheists, https://www.bbc.com/news/magazine-40580196, Zugriff 14.5.2019

•        UKHO – UK Home Office (9.2018): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443679/1226_1537341825_pakistan-christians-cpin-v3-0-september-2018.pdf, Zugriff 29.3.2019

•        USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 International Religious Freedom Report – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436800.html, Zugriff 25.2.2019

Ethnische Minderheiten

Pakistan ist ein multiethnischer und multilingualer Staat (GIZ o.D.). Laut Volkszählung 2017 leben in Pakistan ca. 207,7 Millionen Menschen (PBS 2017d). Laut CIA World Factbook ist die ethnische Zusammensetzung: Punjabi 44,7 %, Paschtunen 15,4 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 8,4 %, Muhajirs 7,6 %, Belutschen 3,6 %, andere ethnische Gruppen 6,3 % (CIA 5.2.2019). Laut Volkszählung 2017 ist die Bevölkerungsverteilung nach Muttersprache: Punjabi 44,15 %, Paschto 15,42 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 10,53 %, Urdu 7,57 %, Belutschisch 3,57 %, andere 4,66 % (PBS 2017c).

In Karatschi ging die Regierung seit 2013 u.a. gegen die radikalen Flügel von politischen Parteien vor, die in erster Linie eine ethnische Gruppe vertreten. Durch dieses Vorgehen konnten die Opferzahlen von politischer und religiös-konfessioneller Gewalt sowie durch Bandenkriminalität massiv verringert werden (PIPS 7.1.2018).

Das Pak Institute for Peace Studies (PIPS) berichtet für das Jahr 2018 von landesweit 22 Vorfällen ethnisch oder politisch motivierter Gewalt mit insgesamt 11 Todesopfern und 55 Verletzten (PIPS 7.1.2019).

Gemäß Menschenrechtsorganisationen wurden zahlreiche paschtunische Rechtsaktivisten sowie sindhi- und belutschische Nationalisten ohne Grund oder Haftbefehl verhaftet oder es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Nationalistische Parteien im Sindh beschuldigen Sicherheitsbehörden der Entführung und Tötung von sindhi-politischen Aktivisten (USDOS 13.3.2019).

Anmerkung: In den folgenden Unterabschnitten wird nur auf jene ethnischen Gruppen näher eingegangen, die für das Asylwesen in Österreich von besonderer Relevanz sind.

Quellen:

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): LIPortal Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/, Zugriff 26.3.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Belutschen

Die Volksgruppe der Belutschen lebt in der etwa 500.000 km² großen Region Belutschistan, die sich auf die heutigen Staaten Pakistan, Iran und Afghanistan aufteilt und sich nicht mit modernen Verwaltungsgrenzen [i.e. der gleichnamigen Provinz in Pakistan] deckt. Die Belutschen sprechen eine nordwest-iranische Sprache (EI 15.12.1988/15.7.2010). Zur Volkszählung 2017 gaben 54,76 % der 12,3 Millionen Bewohner der Provinz Belutschistan [ca. 6,8 Millionen Menschen] als Muttersprache Belutschisch an, der Anteil der belutschischen Muttersprachler an der Gesamtbevölkerung Pakistans beträgt laut Volkszählung 2017 3,57 % [ca. 7,4 Millionen Menschen] (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c).

Die Belutschen sind mehrheitlich Sunniten und folgen der Hanafi-Rechtsschule. Belutschistan nimmt eine sehr große Fläche ein, ist allerdings spärlich besiedelt. Die wirtschaftliche Lage der Volksgruppe ist sehr schlecht, über 50 % leben unter der Armutsgrenze. Aus Sicht der Belutschen kommt ihrer Provinz aus dem wirtschaftlichen Beitrag, der für das gesamte Land geleistet wird (u.A. Öl- und Gasförderung, Hochseehafen Gwadar) nur minimaler Nutzen zugute (MRG o.D).

Die Belutschistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) sind die führenden Akteure der Instabilität in Belutschistan. Der Angriff der Belutschistan Liberation Army auf das Chinesische Konsulat in Karatschi am 23.11.2018 war der erste größere Terrorangriff durch belutschische Aufständische, der außerhalb der Provinz Belutschistan stattfand und erstmals wurde durch die BLA die Taktik des Selbstmordangriffes ausgeführt. Weitere aktive belutschische separatistische bewaffnete Gruppierungen sind die Baloch Republican Army und die Lashkar-e-Balochistan (PIPS 7.1.2019).

Im Jahr 2018 führten belutschische Gruppen insgesamt 63 terroristische Angriffe mit 79 Todesopfern durch, davon gingen insgesamt 45 Terrorangriffe in Belutschistan und zwei in Karatschi auf das Konto von BLA und BLF (PIPS 7.1.2019). Im Jahr 2017 führten belutschische Gruppen insgesamt 132 terroristische Attacken durch (PIPS 7.1.2018).

2009 erhielten alle belutschischen politischen Gefangenen eine generelle Amnestie und 2015 wurde von der Bundesregierung und der belutschischen Provinzregierung ein Friedenspaket beschlossen, dass Geld und andere Zuwendungen für Aufständische vorsieht, die sich dem „Mainstream“ anschließen möchten. Trotzdem kommt es weiterhin zu illegalen Verhaftungen und zum Verschwindenlassen von zahlreichen belutschischen Bürgern. Gemäß Angaben eines belutschischen Politikers gelten in der Provinz 5.000 Personen als vermisst (USDOS 13.3.2019). Diese Fälle bleiben oft straflos wegen des Fehlens unabhängiger und unparteiischer Mechanismen zur Ermittlung und Rechtsprechung (AI 22.2.2018).

HRCP berichtet, dass es im Jahr 2017 38 Fälle von „Verschwindenlassen“ in der Provinz Belutschistan gegeben hat (HRCP 18.4.2018). Die Menschenrechtsorganisation Voice of Baloch Missing Persons (VBMP) berichtete Amnesty International, dass seit Jahresbeginn 2019 65 verschwundene Personen aus Belutschistan freigelassen wurden. (AI 27.3.2019).

Quellen:

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        AI - Amnesty International (22.2.2018): Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 26.2.2019

•        AI - Amnesty International (27.3.2019): Pakistan: Enduring Enforced Disappearances, https://www.ecoi.net/de/dokument/2005404.html, Zugriff 8.4.2019

•        EI - Encyclopædia Iranica (15.12.1988, letzte Aktualisierung 15.7.2010): Baluchistan i. Geography, History and Ethnography, http://www.iranicaonline.org/articles/baluchistan-i, Zugriff 27.3.2019

•        HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 10.4.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017c): POPULATION BY MOTHER TONGUE, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20MOTHER%20TONGUE.pdf, Zugriff 26.3.2019

•        MRG - Minority Rights Group International (o.D.): Baluchis, http://minorityrights.org/minorities/baluchis-2/, Zugriff 27.3.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

Hazara

Die Hazara sind eine ethnische Gruppe eurasischer Herkunft und überwiegend schiitische Muslime. Sie unterschieden sich äußerlich von den meisten anderen Pakistanis (EASO 8.2015). Quellen schätzen die Hazara in Pakistan auf 500.000 bis eine Million, die sich hauptsächlich auf Quetta [Hauptstadt von Belutschistan] und Karatschi konzentrieren. Viele Hazara sind von Quetta aufgrund der dort gegen sie gerichteten Gewalt in andere pakistanische Städte gezogen, allen voran Karatschi. Innerhalb Quettas leben Hazara vor allem in zwei Enklaven (UKHO 9.11.2016).

Die schiitische Gemeinschaft, insbesondere die schiitischen Hazara, sind das Hauptziel der religiös motivierten Gewalt in Belutschistan. Die Gruppe Lashkar-e-Jhangvi steht hauptsächlich hinter dieser Gewalt (USIP 27.6.2016). Gemäß Aussagen der Hazara-Gemeinschaft, Mitgliedern der Zivilgesellschaft, Politikern und Regierungsvertretern sind viele Faktoren für die Bedrohung verantwortlich, da andere schiitische Gemeinschaften in Belutschistan friedlich leben können (NCHR 2.2018).

Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan – aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren – war nach 2015 deutlich weniger von Gewalt betroffen (AA 21.8.2018; vgl. NCHR 2.2018). Gemäß Angaben des Provinzinnenministeriums von Belutschistan wurden im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2017 in Quetta bei terroristischen Anschlägen 509 Mitglieder der Hazara-Gemeinschaft getötet und 627 verletzt (NCHR 2.2018). Im Jahr 2017 gab es in Quetta sechs Angriffe auf Hazara, bei denen 13 Menschen starben (PIPS 7.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) und einen Angriff auf Hazara mit vier Toten in Mastung (PIPS 7.1.2018). Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan – aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren – war nach 2015 deutlich weniger von Gewalt betroffen (AA 21.8.2018; vergleiche NCHR 2.2018). Gemäß Angaben des Provinzinnenministeriums von Belutschistan wurden im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2017 in Quetta bei terroristischen Anschlägen 509 Mitglieder der Hazara-Gemeinschaft getötet und 627 verletzt (NCHR 2.2018). Im Jahr 2017 gab es in Quetta sechs Angriffe auf Hazara, bei denen 13 Menschen starben (PIPS 7.1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018) und einen Angriff auf Hazara mit vier Toten in Mastung (PIPS 7.1.2018).

Anfang 2018 kam es zu einer Serie von Mordanschlägen militanter Gruppen gegen Hazaras in Belutschistan (AA 21.8.2018). Im Zeitraum März-April 2018 wurden in Quetta bei sechs konfessionell motivierten Anschlägen acht Personen, darunter sieben Hazara, getötet (PIPS 7.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Alle Anschläge wurden von Lashkar-e-Jhangvi durchgeführt. Bei einem weiteren sicherheitsrelevanten Vorfall in Quetta war Sicherheitspersonal, das zum Schutz von Hazara abgestellt worden war, betroffen (PIPS 7.1.2019). Die Hazaras protestierten gegen die Anschläge und beklagten mangelnde Sicherheitsmaßnahmen des pakistanischen Staats (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Sie stellten ihre Proteste ein, nachdem Pakistans Armeechef General Bajwa Anfang Mai 2018 Hazara-Vertreter in Belutschistan traf und bessere Sicherheitsvorkehrungen versprach (AA 21.8.2018). Für den Rest des Jahres 2018 dokumentierte PIPS keine konfessionell motivierten Angriffe auf Hazara (PIPS 7.1.2019). Anfang 2018 kam es zu einer Serie von Mordanschlägen militanter Gruppen gegen Hazaras in Belutschistan (AA 21.8.2018). Im Zeitraum März-April 2018 wurden in Quetta bei sechs konfessionell motivierten Anschlägen acht Personen, darunter sieben Hazara, getötet (PIPS 7.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Alle Anschläge wurden von Lashkar-e-Jhangvi durchgeführt. Bei einem weiteren sicherheitsrelevanten Vorfall in Quetta war Sicherheitspersonal, das zum Schutz von Hazara abgestellt worden war, betroffen (PIPS 7.1.2019). Die Hazaras protestierten gegen die Anschläge und beklagten mangelnde Sicherheitsmaßnahmen des pakistanischen Staats (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Sie stellten ihre Proteste ein, nachdem Pakistans Armeechef General Bajwa Anfang Mai 2018 Hazara-Vertreter in Belutschistan traf und bessere Sicherheitsvorkehrungen versprach (AA 21.8.2018). Für den Rest des Jahres 2018 dokumentierte PIPS keine konfessionell motivierten Angriffe auf Hazara (PIPS 7.1.2019).

Am 12.4.2019 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf einem Markt in Quetta mindestens 20 Personen, darunter neun Hazara, ums Leben; mindestens 48 Personen wurden verletzt (Dawn 12.4.2019; vgl. ET 12.4.2019). Es war dies – mit Ausnahme vereinzelter Schießereien - der erste gezielte Anschlag auf die Hazara-Gemeinschaft seit über einem Jahr (Dawn 12.4.2019). Zum Anschlag bekannte sich zuerst eine Taliban-Fraktion, die nach eigenen Angaben mit Lashkar-e-Jhangvi kooperierte; etwas später bekannte sich der Islamische Staat zu dem Anschlag und veröffentlichte ein Foto und Namen des Täters (ET 13.4.2019). Die Regierung von Belutschistan beschloss, dass umgehend Überwachungskameras am Hazaraganji-Markt und anderen Orten der Stadt installiert werden sollen. Jedoch gibt es einen Mangel an Kameras in der Region und die Umsetzung des Projektes Safe City Quetta ist verzögert (Dawn 12.4.2019).Am 12.4.2019 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf einem Markt in Quetta mindestens 20 Personen, darunter neun Hazara, ums Leben; mindestens 48 Personen wurden verletzt (Dawn 12.4.2019; vergleiche ET 12.4.2019). Es war dies – mit Ausnahme vereinzelter Schießereien - der erste gezielte Anschlag auf die Hazara-Gemeinschaft seit über einem Jahr (Dawn 12.4.2019). Zum Anschlag bekannte sich zuerst eine Taliban-Fraktion, die nach eigenen Angaben mit Lashkar-e-Jhangvi kooperierte; etwas später bekannte sich der Islamische Staat zu dem Anschlag und veröffentlichte ein Foto und Namen des Täters (ET 13.4.2019). Die Regierung von Belutschistan beschloss, dass umgehend Überwachungskameras am Hazaraganji-Markt und anderen Orten der Stadt installiert werden sollen. Jedoch gibt es einen Mangel an Kameras in der Region und die Umsetzung des Projektes Safe City Quetta ist verzögert (Dawn 12.4.2019).

Hazara-Händler, die am Hazarganji-Markt Waren für den Weiterverkauf in den Hazara-Enklaven einkaufen, werden von Polizei und Frontier Corps täglich in einem Konvoi eskortiert (Dawn 12.4.2019; vgl. Dawn 22.10.2017, AJ 9.10.2017, NCHR 2.2018). Dennoch kommt es auf dem Markt immer wieder zu tödlichen Anschlägen, da bereits vor dem Eintreffen der Eskorte Bomben am Markt versteckt werden (Dawn 12.4.2019). In der Vergangenheit kam es immer wieder zu gezielten Morden an Hazaras, die den Markt außerhalb des eskortierten Konvois besuchten (Dawn 22.10.2017; vgl. AJ 9.10.2017). Hazara-Händler, die am Hazarganji-Markt Waren für den Weiterverkauf in den Hazara-Enklaven einkaufen, werden von Polizei und Frontier Corps täglich in einem Konvoi eskortiert (Dawn 12.4.2019; vergleiche Dawn 22.10.2017, AJ 9.10.2017, NCHR 2.2018). Dennoch kommt es auf dem Markt immer wieder zu tödlichen Anschlägen, da bereits vor dem Eintreffen der Eskorte Bomben am Markt versteckt werden (Dawn 12.4.2019). In der Vergangenheit kam es immer wieder zu gezielten Morden an Hazaras, die den Markt außerhalb des eskortierten Konvois besuchten (Dawn 22.10.2017; vergleiche AJ 9.10.2017).

Die zwei Enklaven in Quetta werden von Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppen bewacht (UKHO 9.11.2016; vgl. USDOS 13.3.2019, NCHR 2.2018). Die Behörden haben schiitische Prozessionen in Quetta auf die Hazara-Enklaven beschränkt (USDOS 13.3.2019). Die Behörden geben an, dass es seit 2014 keine größeren Anschläge auf Hazaras mehr gab und die kleineren Vorfälle durch Missachtung der Sicherheitsvorkehrungen durch Hazaras begünstigt wurden (NCHR 2.2018). Die zwei Enklaven in Quetta werden von Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppen bewacht (UKHO 9.11.2016; vergleiche USDOS 13.3.2019, NCHR 2.2018). Die Behörden haben schiitische Prozessionen in Quetta auf die Hazara-Enklaven beschränkt (USDOS 13.3.2019). Die Behörden geben an, dass es seit 2014 keine größeren Anschläge auf Hazaras mehr gab und die kleineren Vorfälle durch Missachtung der Sicherheitsvorkehrungen durch Hazaras begünstigt wurden (NCHR 2.2018).

Gemäß Angaben der Hazara-Gemeinschaft ist der Staat gleichgültig gegenüber dem Schutz der Hazara-Gemeinschaft und die Sicherheitsvorkehrungen würden zu unnötigen Belästigungen führen. Die Täter von Angriffen auf Hazara bleiben oft straffrei und Ermittlungen werden meist gegen Unbekannt geführt (NCHR 2.2018).

Die Situation der Hazara-Gemeinschaft ist gemäß der Nationalen Kommission für Menschenrechte in Pakistan besorgniserregend, da sie ihre grundlegenden Menschenrechte nicht ausüben können (NCHR 2.2018). Berichten zufolge ist es Hazaras nicht möglich, sich außerhalb der beiden Enklaven in Quetta frei zu bewegen; es sei ihnen nicht möglich, Anstellung zu finden und eine höhere Ausbildung zu verfolgen (USDOS 13.3.2019; vgl. NCHR 2.2018). Es wird von Schwierigkeiten für Angehörige der Hazara beim Erlangen von Pässen und Personalausweisen sowie beim Zugang zu staatlichen Leistungen berichtet (USDOS 13.3.2019). Gemäß UKHO ist der Staat zwar willig, Hazaras zu schützen, jedoch in der Fähigkeit eingeschränkt (UKHO 9.11.2016).Die Situation der Hazara-Gemeinschaft ist gemäß der Nationalen Kommission für Menschenrechte in Pakistan besorgniserregend, da sie ihre grundlegenden Menschenrechte nicht ausüben können (NCHR 2.2018). Berichten zufolge ist es Hazaras nicht möglich, sich außerhalb der beiden Enklaven in Quetta frei zu bewegen; es sei ihnen nicht möglich, Anstellung zu finden und eine höhere Ausbildung zu verfolgen (USDOS 13.3.2019; vergleiche NCHR 2.2018). Es wird von Schwierigkeiten für Angehörige der Hazara beim Erlangen von Pässen und Personalausweisen sowie beim Zugang zu staatlichen Leistungen berichtet (USDOS 13.3.2019). Gemäß UKHO ist der Staat zwar willig, Hazaras zu schützen, jedoch in der Fähigkeit eingeschränkt (UKHO 9.11.2016).

In einem von UKHO zitierten, 2014 erschienenen Bericht des Australischen Ministeriums für Äußere Angelegenheiten und Handel hingegen wird berichtet, dass Hazaras sich tagsüber generell frei in Quetta bewegen können. Weiteren Berichten zufolge sind einige höher gebildete Hazara beim Staat angestellt. Einige führen Geschäfte außerhalb der Enklaven. Innerhalb ihrer Enklaven haben sie Zugang zu Ausbildungsstätten und medizinischer Versorgung. Von staatlicher Seite gibt es keine diskriminierende Gesetze, Richtlinien oder Vorgehen der pakistanischen Behörden gegen die Hazara aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Religion (UKHO 9.11.2016).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AJ – Al Jazeera (9.10.2017): Hazara Shia Muslims attacked in Pakistan's Quetta, https://www.aljazeera.com/news/2017/10/gunmen-target-hazara-shia-muslims-quetta-city-171009094724088.html, Zugriff 12.4.2019

•        Dawn (12.4.2019): 20 killed, 48 injured in attack targeting Hazara community in Quetta, https://www.dawn.com/news/1475621, Zugriff 23.4.2019

•        Dawn (20.3.2018): 509 Hazaras killed in terror-related incidents during last five years in Quetta: NCHR report, https://www.dawn.com/news/1396273/509-hazaras-killed-in-terror-related-incidents-during-last-five-years-in-quetta-nchr-report, Zugriff 12.4.2019

•        Dawn (22.10.2017): The Exodus of Quetta’s Hazaras, https://www.dawn.com/news/1365031, Zugriff 12.4.2019

•        EASO - European Asylum Support Office (8.2015): EASO Länderinformationen (COI) - Pakistan Länderüberblick, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/BZ0415498DEN1.pdf, Zugriff 27.3.2019

•        ET - Express Tribune (12.4.2019): 20 martyred as blast rips through Quetta market, https://tribune.com.pk/story/1948815/1-8-killed-quetta-blast/, Zugriff 23.4.2019

•        ET - Express Tribune (13.4.2019): Hazara community urges PM Imran to visit Quetta as sit-in enters third day, https://tribune.com.pk/story/1950022/1-daish-claims-responsibility-quetta-vegetable-market-attack/, Zugriff 23.4.2019

•        NCHR – National Commission for Human Rights Pakistan (2.2018): Understanding the Agonies of Ethnic Hazaras, https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2019/01/HAZARA-REPORT.pdf, Zugriff 12.4.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        UKHO - UK Home Office (9.11.2016): Country policy and information note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/591507/CPIN_Pakistan_Hazara_v1_0.pdf, Zugriff 27.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

•        USIP - United States Institute of Peace (27.6.2016): Balochistan: Caught in the Fragility Trap, https://www.usip.org/publications/2016/06/balochistan-caught-fragility-trap, Zugriff 27.3.2019

Paschtunen

Die von Großbritannien definierte Durand-Linie, heute Staatsgrenze zwischen Pakistan und Afghanistan, trennt das Siedlungsgebiet der Paschtunen (Monde 8.1.2015). Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung Pakistans (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe des Landes. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c). Hinzu kommen noch 1,4 Millionen registrierte und ca. eine Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan (EASO 10.2018; vgl. Abschnitt 20.2), von denen ca. 80-85 % ethnische Paschtunen sind (ICMC 7.2013; vgl. UNHCR 24.8.2005).Die von Großbritannien definierte Durand-Linie, heute Staatsgrenze zwischen Pakistan und Afghanistan, trennt das Siedlungsgebiet der Paschtunen (Monde 8.1.2015). Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung Pakistans (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe des Landes. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c). Hinzu kommen noch 1,4 Millionen registrierte und ca. eine Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan (EASO 10.2018; vergleiche Abschnitt 20.2), von denen ca. 80-85 % ethnische Paschtunen sind (ICMC 7.2013; vergleiche UNHCR 24.8.2005).

Viele Pakistanis assoziieren die Aufständischenaktivitäten im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Weil die pakistanische Taliban-Bewegung vornehmlich eine paschtunische Bewegung ist, sind viele Paschtunen durch eine Art Sippenhaft als „Islamisten oder militante Kämpfer“ gebrandmarkt worden (EASO 10.2018). Weiters gibt es Ressentiments der pakistanischen Elite gegen Paschtunen aufgrund separatistischer Bestrebungen in der Anfangszeit des Staates Pakistan. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan hat die Idee der Vereinigung der paschtunisch besiedelten Gebiete zu einem „Groß-Paschtunistan“ unter den pakistanischen Paschtunen kaum noch Anhänger (DW 20.3.2017).

Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass Paschtunen im Rahmen des „Kriegs gegen den Terrorismus“ zum Ziel für Übergriffe, Verschleppungen und außergerichtliche Tötungen wurden (EASO 10.2018).

Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement, (Pashtun Protection Movement / paschtunische Schutzbewegung; PTM), einer Bürgerrechtsbewegung, die Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land fordert (EASO 10.2018), beispielsweise Aufklärung der aussergerichtlichen Tötungen, ein Ende der willkürlichen Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und das Räumen der Landminen in den ehem. Stammesgebieten (SAV 9.3.2018; vgl. HRCP 3.2019). Die PTM führt einen „offenen verbalen Krieg mit der Armee“ (EASO 10.2018). Ihre Anführer und Anhänger werden als Verräter, unloyal und staatsfeindlich bezeichnet (Diplomat 5.2.2019). Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement, (Pashtun Protection Movement / paschtunische Schutzbewegung; PTM), einer Bürgerrechtsbewegung, die Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land fordert (EASO 10.2018), beispielsweise Aufklärung der aussergerichtlichen Tötungen, ein Ende der willkürlichen Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und das Räumen der Landminen in den ehem. Stammesgebieten (SAV 9.3.2018; vergleiche HRCP 3.2019). Die PTM führt einen „offenen verbalen Krieg mit der Armee“ (EASO 10.2018). Ihre Anführer und Anhänger werden als Verräter, unloyal und staatsfeindlich bezeichnet (Diplomat 5.2.2019).

In Wasiristan werden Mitglieder der PTM von einer lokalen Talibangruppe um Mullah Nazir, die sich heute als „Friedenskommittee“ bezeichnet, bedroht (PIPS 7.1.2019). Bei einem Angriff auf eine Versammlung der PTM in Süd-Wasiristan durch die Gruppe um Mullah Nazir wurden im Juni 2018 drei PTM-Anhänger getötet und 20 verletzt (DT 4.6.2018).

Die Behörden versuchen, Sympathisanten durch Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme der friedlichen Veranstaltungen zu hindern (USDOS 13.3.2019; vgl. HRCP 3.2019), systematische Gewaltanwendung gegen PTM-Anhänger wird von Seiten der Behörden laut Beobachtern jedoch nicht verübt (USDOS 13.3.2019). Seit Bestehen der Bewegung wurden hunderte PTM-Aktivisten verhaftet und gemäß Angaben der PTM sind Stand Februar 2019 18 Aktivisten weiterhin in Haft (Euronews 7.2.2019). Im Februar 2019 ist ein Anführer der PTM gestorben, nachdem er im Zuge einer Veranstaltung in Belutschistan von der Polizei zusammengeschlagen wurde (Diplomat 5.2.2019).Die Behörden versuchen, Sympathisanten durch Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme der friedlichen Veranstaltungen zu hindern (USDOS 13.3.2019; vergleiche HRCP 3.2019), systematische Gewaltanwendung gegen PTM-Anhänger wird von Seiten der Behörden laut Beobachtern jedoch nicht verübt (USDOS 13.3.2019). Seit Bestehen der Bewegung wurden hunderte PTM-Aktivisten verhaftet und gemäß Angaben der PTM sind Stand Februar 2019 18 Aktivisten weiterhin in Haft (Euronews 7.2.2019). Im Februar 2019 ist ein Anführer der PTM gestorben, nachdem er im Zuge einer Veranstaltung in Belutschistan von der Polizei zusammengeschlagen wurde (Diplomat 5.2.2019).

Die Veranstaltungen der PTM in der einjährigen Geschichte der Bewegung waren stets gewaltfrei und die PTM wurde von einem Sprecher der Armee im Jänner 2019 als „nicht gewalttätige Protestbewegung mit legitimen Anliegen“ bezeichnet (Diplomat 5.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Gemäß inoffizieller Schätzungen wurden 2018 bis zu 300 Personen, die teilweise jahrelang ohne Anschuldigungen inhaftiert waren, als Reaktion auf die PTM-Proteste von der Armee freigelassen (USDOS 13.3.2019).Die Veranstaltungen der PTM in der einjährigen Geschichte der Bewegung waren stets gewaltfrei und die PTM wurde von einem Sprecher der Armee im Jänner 2019 als „nicht gewalttätige Protestbewegung mit legitimen Anliegen“ bezeichnet (Diplomat 5.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Gemäß inoffizieller Schätzungen wurden 2018 bis zu 300 Personen, die teilweise jahrelang ohne Anschuldigungen inhaftiert waren, als Reaktion auf die PTM-Proteste von der Armee freigelassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•        Diplomat, the (5.2.2019): Pakistan’s Pashtun Rights Movement Suffers First Casualty, https://thediplomat.com/2019/02/pakistans-pashtun-rights-movement-suffers-first-casualty/, Zugriff 27.3.2019

•        DT – Daily Times (4.6.2018): Three PTM supporters dead, 20 injured in ‘Taliban’ attack, https://dailytimes.com.pk/248527/three-ptm-supporters-dead-20-injured-in-taliban-attack/, Zugriff 27.3.2019

•        DW – Deutsche Welle (20.3.2017): Why Pakistan associates terrorism with Pashtuns and Afghans, https://www.dw.com/en/why-pakistan-associates-terrorism-with-pashtuns-and-afghans/a-38024338, Zugriff 27.3.2019

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        Euronews (7.2.2019): Pashtun activists fear crackdown after arrests in Pakistan, https://www.euronews.com/2019/02/07/pashtun-activists-fear-crackdown-after-arrests-in-pakistan, Zugriff 27.3.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        ICMC – International Catholic Migration Commission Europe (7.2013): Welcome to Europe! - A comprehensive guide to resettlement, http://www.resettlement.eu/sites/icmc.tttp.eu/files/ICMC%20Europe-Welcome%20to%20Europe_0.pdf, Zugriff 27.3.2019

•        Monde diplomatique, le (8.1.2015): Das Land der Paschtunen, https://monde-diplomatique.de/artikel/!242028, Zugriff 27.3.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017c): POPULATION BY MOTHER TONGUE, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20MOTHER%20TONGUE.pdf, Zugriff 26.3.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

•        SAV – South Asian Voices (9.3.2018): The Political Awakening of Pakistan’s Pashtuns, https://southasianvoices.org/the-political-awakening-of-pakistans-pashtuns/, Zugriff 27.3.2019

•        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (24.8.2005): Pakistan’s census of Afghans provides first detailed profile of the population, https://www.unhcr.org/news/latest/2005/8/430c80954/pakistans-census-afghans-provides-first-detailed-profile-population.html, Zugriff 27.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Rolle der Frau in Pakistan wird in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem setzen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denen es z.T. gelingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 21.8.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber die Behörden setzen diese Bestimmung nicht durch. Frauen sind mit Diskriminierung im Beruf, Erb-, Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem konfrontiert (USDOS 13.3.2019). Dies gilt unter anderem aufgrund der Anwendung der Scharia, die in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts vorrangig zur Anwendung kommt (AA 21.8.2019).

Frauen nehmen als Mitglieder politischer Parteien aktiv am politischen Geschehen teil. In ländlichen Gebieten halten kulturelle und traditionelle Barrieren Frauen oft davon ab, zu wählen (USDOS 13.3.2019). Gemäß dem 2017 verabschiedeten neuen Wahlgesetz müssen Frauen mindestens 5 % der Kandidatenplätze einer Partei bekommen. Wenn weniger als 10 % der Frauen ihre Stimme abgeben, wird davon ausgegangen, dass die Frauenstimmen unterdrückt wurden und das Ergebnis für den betreffenden Wahlkreis (Constituency) wird annulliert (Herald 18.9.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). In Folge der Parlamentswahlen 2018 wurden aus diesem Grund in mehreren Wahlkreisen Nachwahlen durchgeführt (Herald 18.9.2018).Frauen nehmen als Mitglieder politischer Parteien aktiv am politischen Geschehen teil. In ländlichen Gebieten halten kulturelle und traditionelle Barrieren Frauen oft davon ab, zu wählen (USDOS 13.3.2019). Gemäß dem 2017 verabschiedeten neuen Wahlgesetz müssen Frauen mindestens 5 % der Kandidatenplätze einer Partei bekommen. Wenn weniger als 10 % der Frauen ihre Stimme abgeben, wird davon ausgegangen, dass die Frauenstimmen unterdrückt wurden und das Ergebnis für den betreffenden Wahlkreis (Constituency) wird annulliert (Herald 18.9.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). In Folge der Parlamentswahlen 2018 wurden aus diesem Grund in mehreren Wahlkreisen Nachwahlen durchgeführt (Herald 18.9.2018).

Das Familienrecht legt klare Richtlinien mit Bezug auf Schutz für Frauen im Falle einer Scheidung, Unterhaltsleistungen, sowie das Sorgerecht für minderjährige Kinder vor (USDOS 13.3.2019). Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u. a. auch im pakistanischen Strafgesetz, dem Staatsangehörigkeitsrecht und in der Gesetzgebung zum Schutz der Frau (AA 21.8.2018). Wichtige Gesetze zum Schutz der Frauenrechte wurden nicht verabschiedet und die bestehende Gesetzgebung wird nicht durchgesetzt (AI 21.2.2018).

Der Strafrahmen für Vergewaltigung reicht von zehn bis 25 Jahren Haft und einer Geldstrafe bis zur Todesstrafe. Gruppenvergewaltigungen werden mit Hinrichtung oder lebenslanger Haft bestraft. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Verbrechen (USDOS 13.3.2019). Geschlechtsverkehr mit Frauen unter 16 Jahren gilt als Vergewaltigung (AA 21.8.2018). Obwohl Vergewaltigungen häufig vorkommen, werden sie nur selten angezeigt und bei Anzeigen sind Strafverfolgungen selten. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken zum Strafbestand. Die Polizei setzt manchmal Vergewaltigungsopfer unter Druck, die Anzeige fallenzulassen, insbesondere wenn der mutmaßliche Täter eine einflussreiche Person ist oder die Polizei bestochen hat. Es gibt Fälle, dass die Polizei erst Bestechungsgeld verlangt, bevor eine Anzeige wegen Vergewaltigung aufgenommen wird. Außergerichtliche Einigungen nach Vergewaltigungen sind häufig, oft muss das Opfer dabei den Täter heiraten (USDOS 13.3.2019).

Im Jahr 2016 verabschiedete das Parlament ein neues Anti-Vergewaltigungsgesetz, das die Abnahme von DNS, Datenschutz des Opfers und das Recht auf rechtliche Vertretung vorsieht. Medizinische Tests nach einer Vergewaltigung nehmen zu, in vielen Gebieten ist das medizinische Personal jedoch dazu nicht ausreichend geschult (USDOS 13.3.2019).

Das so genannte „Zina-Gesetz“ von 1979, das den außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe stellt, ist weiterhin gültig, wurde aber de facto mit dem 2006 verabschiedeten „The Protection of Women Act“ weitgehend außer Kraft gesetzt. Der Federal Shariat Court of Pakistan erklärte allerdings bereits Ende 2010 Teile des Protection of Women Act für unislamisch und verfassungswidrig. Über eine Verfassungsklage gegen dieses Gerichtsurteil ist bislang noch nicht entschieden worden (AA 21.8.2018).

Der einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau, die nicht miteinander verheiratet sind, ist im Strafgesetzbuch als Unzucht („Fornication“) definiert und kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden (PPC 1860/2012 § 496B). Ehebruch wird laut Strafgesetzbuch wie Unzucht behandelt; die Todesstrafe wird bei Ehebruch nicht mehr verhängt (AA 21.8.2018; vgl. PPC 1860/2012 § 496B, ex § 497). Für eine Anzeige werden hohe verfahrensrechtliche Hürden aufgestellt, eine Verhaftung kann nur auf richterliche Anordnung erfolgen; Freilassung auf Kaution ist möglich. Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den „Hudood“-Verordnungen durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medizinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden. Über die Anklage entscheidet ein Richter. Die Umwandlung einer Vergewaltigungsklage in eine Anklage wegen Ehebruchs gegen das Opfer – eine bislang übliche Praxis – wird ausdrücklich ausgeschlossen (AA 21.8.2018). Der einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau, die nicht miteinander verheiratet sind, ist im Strafgesetzbuch als Unzucht („Fornication“) definiert und kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden (PPC 1860 aus 2012, Paragraph 496 B,). Ehebruch wird laut Strafgesetzbuch wie Unzucht behandelt; die Todesstrafe wird bei Ehebruch nicht mehr verhängt (AA 21.8.2018; vergleiche PPC 1860 aus 2012, Paragraph 496 B,, ex Paragraph 497,). Für eine Anzeige werden hohe verfahrensrechtliche Hürden aufgestellt, eine Verhaftung kann nur auf richterliche Anordnung erfolgen; Freilassung auf Kaution ist möglich. Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den „Hudood“-Verordnungen durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medizinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden. Über die Anklage entscheidet ein Richter. Die Umwandlung einer Vergewaltigungsklage in eine Anklage wegen Ehebruchs gegen das Opfer – eine bislang übliche Praxis – wird ausdrücklich ausgeschlossen (AA 21.8.2018).

Sexuelle Belästigung ist trotz zahlreicher Gesetze weit verbreitet. Gesetze sehen die Etablierung von Ombudspersonen in allen Provinzen vor; Sindh, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit-Baltistan haben diese eingerichtet (USDOS 13.3.2019; vgl. Abschnitt 9).Sexuelle Belästigung ist trotz zahlreicher Gesetze weit verbreitet. Gesetze sehen die Etablierung von Ombudspersonen in allen Provinzen vor; Sindh, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit-Baltistan haben diese eingerichtet (USDOS 13.3.2019; vergleiche Abschnitt 9).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und kann in einigen Fällen – unter anderem wegen Mitgiftstreitigkeiten – bis zu Mord, Verbrennung, Säureangriffen oder zu Verstümmelung führen. Die Gewalt geht sowohl von Ehemännern als auch den Familien der Ehemänner aus (USDOS 13.3.2019). Gesetze gegen häusliche Gewalt wurden in den Provinzen Sindh (2013), Belutschistan (2014) und Punjab (2016) verabschiedet. In Khyber Pakhtunkhwa wurde der Provinzversammlung ein entsprechendes Gesetz im Februar 2019 zur Diskussion vorgelegt (Dawn 13.2.2019). Es gibt kein Bundesgesetz, das häusliche Gewalt verbietet (USDOS 13.3.2019).

Frauen sind ernsthaften Schwierigkeiten ausgesetzt, Misshandlungen anzuzeigen. Polizei und Gerichte sind abgeneigt, Fälle häuslicher Gewalt zu verfolgen, da diese als Familienprobleme angesehen werden. Statt Anzeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei die Streitparteien, sich zu versöhnen und schickt Missbrauchsopfer regelmäßig zu ihrer sie missbrauchenden Familie zurück. Um den sozialen Normen entgegenzuwirken, die Opfer davon abhalten, geschlechtsspezifische Gewalt anzuzeigen, wurden Frauenpolizeistationen mit weiblichen Angestellten eingerichtet, die Frauen einen sicheren Zufluchtsort für Anzeigen bieten. Diese Stationen sind allerdings von Personalmangel und mangelhafter Ausstattung betroffen (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung unterhält ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen, das misshandelte Frauen an NGOs zur Unterstützung weitervermittelt. Weiters gibt es zahlreiche staatliche „Shaheed Benazir Bhutto“-Frauenschutzzentren, die temporären Schutz, rechtliche Hilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in eines von landesweit mehreren hundert, von den Provinzen verwalteten Dar-ul-Aman (Frauen- und Kinderzentren) weitergeleitet, wo Unterkunft und medizinische Versorgung gewährt werden, allerdings keine rechtliche oder psychologische Beratung. Viele Regierungszentren sind überfüllt und nicht ausreichend mit Ressourcen und Personal ausgestattet. Es gibt Fälle, in denen Frauen in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern zurückzukehren. Es gibt auch einige Berichte, dass Frauen in den Zentren zur Prostitution gezwungen wurden (USDOS 13.3.2019).

Die Schutzhäuser, die von NGOs betrieben werden, sind Berichten zufolge in einem besseren Zustand (UKHO 2.2016). NGOs gewähren nicht nur Schutz in Frauenhäusern, sondern leisten auch Rechtsbeistand, engagieren sich für eine Ausbildung der Frauen und versuchen, eine gütliche Verhandlungslösung herbeizuführen und in weiterer Folge eine Reintegration in die Gesellschaft zu ermöglichen (ÖB 10.2018). Die private Edhi Foundation bietet Unterstützung in vielen sozialen Bereichen, u.a. Unterkunft auch für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind. In landesweit 18 „Edhi Homes“ sind 8.500 Personen untergebracht. (Edhi o.D.).

Die „National Commission on the Status of Women“, eine nationale Behörde, die zur Stärkung der Rechte sowie des Schutzes der Frauen beitragen soll, wurde Ende 2012 per Gesetz gestärkt. Sie bleibt in der Praxis jedoch auch weiterhin meist wirkungslos (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Die „National Commission on the Status of Women“, eine nationale Behörde, die zur Stärkung der Rechte sowie des Schutzes der Frauen beitragen soll, wurde Ende 2012 per Gesetz gestärkt. Sie bleibt in der Praxis jedoch auch weiterhin meist wirkungslos (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019).

Es gibt keine Berichte über zwangsweise Abtreibungen oder Sterilisierungen. Einzelne isolierte Stämme führen Genitalverstümmelungen durch (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•        Dawn (13.2.2019): Domestic violence, https://www.dawn.com/news/1463533, Zugriff 27.3.2019

•        Edhi Foundation (o.D.): Edhi Homes & Orphanage Centres, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres/, Zugriff 27.3.2019

•        Herald (18.9.2018): A look into the turnout of women voters for the 2018 elections, https://herald.dawn.com/news/1398671, Zugriff 9.4.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        PPC – Pakistan Penal Code (1860/2012): Act XLV of 1860 Amended by: Criminal Law (Amendment) Act, 2012 (XXIII of 2002),Criminal Law (Third Amendment) Act, 2011 (XXVI of 2011),Criminal Law (Second Amendment) Act, 2011 (XXV of 2011),Criminal Law (Amendment) Act, 2011 (XX of 2011),Criminal Law (Amendment) Act, 2010 (I of 2010),Protection of Women (Criminal Laws Amendment) Act, 2006,Criminal Laws (Amendment) Act, 2004 (I of 2005),Criminal Law (Amendment) Ordinance (LXXXV of 2002),Criminal Laws (Reforms) Ordinance (LXXXVI of 2002),etc., http://www.pakistani.org/pakistan/legislation/1860/actXLVof1860.html, Zugriff 15.5.2019• PPC – Pakistan Penal Code (1860 aus 2012,): Act XLV of 1860 Amended by: Criminal Law (Amendment) Act, 2012 (römisch 23 of 2002),Criminal Law (Third Amendment) Act, 2011 (römisch 26 of 2011),Criminal Law (Second Amendment) Act, 2011 (römisch 25 of 2011),Criminal Law (Amendment) Act, 2011 (römisch zwanzig of 2011),Criminal Law (Amendment) Act, 2010 (römisch eins of 2010),Protection of Women (Criminal Laws Amendment) Act, 2006,Criminal Laws (Amendment) Act, 2004 (römisch eins of 2005),Criminal Law (Amendment) Ordinance (LXXXV of 2002),Criminal Laws (Reforms) Ordinance (LXXXVI of 2002),etc., http://www.pakistani.org/pakistan/legislation/1860/actXLVof1860.html, Zugriff 15.5.2019

•        UKHO - UK Home Office (2.2016): Country Information and Guidance Pakistan: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455705640_pak-women-gender-based-harm-and-violence.pdf, Zugriff 27.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Blutfehden, Ehrverbrechen, erzwungene und unakzeptierte Heirat und andere schädliche traditionelle Praktiken

Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber-Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 10.2018).

Das Gesetz zur Bekämpfung von frauenfeindlichen Praktiken („Prevention of Anti-Women Practices (Criminal Law Amendment) Act“) aus 2011 verbietet frauenfeindliche Taten, die im Namen traditioneller Praktiken begangen werden. In einigen Fällen werden Frauen Opfer unterschiedlicher Arten gesellschaftlich bedingter Gewalt, darunter sogenannte Ehrenmorde, Zwangsehen, Zwangskonvertierung, oder erzwungene Isolation. Frauen werden als Pfand benutzt, um Stammeskonflikte beizulegen (USDOS 13.3.2019). Opfer von Ehrverbrechen sind hauptsächlich Frauen, allerdings sind auch Männer betroffen. Verbrechen in Namen der Ehre – nachdem Frauen beschuldigt wurden, Schande über die Familie gebracht zu haben – sind z.B. Mord, Säureangriffe oder Verstümmelungen (UKHO 2.2016).

Das 2011 erlassene Gesetz „Prevention of Antiwomen Practices (Criminal Law Amendment) Act“ stellt weitere schädliche Praktiken gegen Frauen unter Strafe: Die Gabe einer Frau zur Streitbeilegung, Vorenthalten eines Anspruchs auf Erbe oder Eigentum, erzwungene Eheschließung, sowie der Zwang oder die Erleichterung der „Verheiratung mit dem Koran“, i.e. ein Schwur auf den Koran, dass die Frau unverheiratet bleibt und ihr Erbe nicht beansprucht. Obwohl verboten, sind diese Praktiken in manchen Gegenden weiterhin verbreitet (USDOS 13.3.2019).

In den ehemaligen Stammesgebieten FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Paschtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen „Jirga“-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden. (AA 21.8.2018). Vergleiche dazu Abschnitte 4.2 und 4.3

Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB 10.2018). Es wird geschätzt, dass jährlich bis zu 1.000 Frauen in Pakistan Ehrenmorden zum Opfer fallen (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und viele Fälle werden nicht gemeldet und geahndet. Den des „Ehrverbrechens“ beschuldigten Männern wird in vielen Fällen die Flucht erlaubt (USDOS 13.3.2019). Die hauptsächlichen Gründe für die Ehrenmorde waren 2015 familiäre Streitigkeiten, Vorwürfe einer unrechtmäßigen Beziehung und die eigene Wahl eines Ehepartners (HRCP 3.2016). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten, vor (UKHO 2.2016). Der Mord wird als Weg zur Wiederherstellung der Reputation und Ehre der Familie gesehen (AF 1.2015). Etwa drei Viertel der Morde werden dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 10.2018).Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB 10.2018). Es wird geschätzt, dass jährlich bis zu 1.000 Frauen in Pakistan Ehrenmorden zum Opfer fallen (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) und viele Fälle werden nicht gemeldet und geahndet. Den des „Ehrverbrechens“ beschuldigten Männern wird in vielen Fällen die Flucht erlaubt (USDOS 13.3.2019). Die hauptsächlichen Gründe für die Ehrenmorde waren 2015 familiäre Streitigkeiten, Vorwürfe einer unrechtmäßigen Beziehung und die eigene Wahl eines Ehepartners (HRCP 3.2016). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten, vor (UKHO 2.2016). Der Mord wird als Weg zur Wiederherstellung der Reputation und Ehre der Familie gesehen (AF 1.2015). Etwa drei Viertel der Morde werden dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 10.2018).

Der 2004 verabschiedete Honour Killing Act stellt „Ehrentötungen“ („Karo Kari“) als Mord unter Strafe. Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung von Ehrenmorden verabschiedete das pakistanische Parlament am 6.10.2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung (AA 21.8.2018). Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat). Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben, was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand (ÖB 10.2018). Damit alleine ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Situation eingetreten. In etwa zwei Drittel der Fälle von Ehrenmorden, in denen es zu einer Strafverfolgung kommt, werden die Angeklagten frei gesprochen (AA 21.8.2018). Es obliegt dem Gericht, zu entscheiden, ob es sich um ein Ehrverbrechen handelt. In einigen Fällen im Jahr 2017 konnten Angeklagte vor Gericht andere Motive glaubwürdig machen und wurden aufgrund der Qisas- und Diyat-Regelungen begnadigt (AI 21.2.2018). Der Implementierung der Anti-Honour Killings Bill steht die große Bedeutung des informellen Justizwesens [vgl. Abschnitt 4.2] in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 10.2018).

Auch Opfer von Vergewaltigungen können, weil sie die Ehre der Familie verletzt haben, Opfer solcher Ehrverbrechen werden. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt wurden (AA 21.8.2018). Es gibt landesweit zahlreiche Säureangriffe auf Frauen und nur wenige Täter werden vor Gericht gestellt (USDOS 13.3.2019). Im Dezember 2011 verabschiedete das Parlament einstimmig den „Acid Crime Prevention Act“. Säureangriffe werden danach mit Haftstrafen von zehn Jahren bis lebenslänglich unter Strafe gestellt (AA 21.8.2018).

Zwangsheiraten sind nach pakistanischem Recht verboten, allerdings dennoch weit verbreitet – auch unter Minderheiten. Rechtliche Maßnahmen gegen Zwangsehen geschehen jedoch relativ selten, v.a. da diese als Verstoß gegen die Kultur wahrgenommen werden (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 21.8.2018). Zwangsheiraten sind nach pakistanischem Recht verboten, allerdings dennoch weit verbreitet – auch unter Minderheiten. Rechtliche Maßnahmen gegen Zwangsehen geschehen jedoch relativ selten, v.a. da diese als Verstoß gegen die Kultur wahrgenommen werden (ÖB 10.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 21.8.2018).

Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Die Zwangsverheiratung des Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen erfolgten Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von dessen Vater, Bruder oder Onkel begangen wurden, erfolgen. Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt die Praxis des badla-e-sulh, wanni oder swara (Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten) unter Strafe (von bis zu sieben Jahren); auch Zwangsverheiratung ist darin mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Trotz des Verbots ist die Praxis noch immer weit verbreitet: Es fehlen offizielle Statistiken, laut der NGO CAMP dürften aber 20% aller Fälle von Gewalt gegen Frauen auf swara/wanni zurückzuführen sein (ÖB 10.2018).

Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen (d.h. gegen den Willen der Eltern - „socially unacceptable/love marriages“) sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig, auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei „socially unacceptable/love marriages“ allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist (ÖB 10.2018).

Die im Extremfall auf eine „verbotene“ Eheschließung folgenden Ermordungen der Eheleute, zumindest der Frauen, durch Familienmitglieder aufgrund der durch die Heirat erlittenen Ehrverletzung ziehen zwar ein besonderes Medienecho auf sich, sind jedoch landesweit nicht die Norm (ÖB 10.2018).

Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Eheleuten einer „socially unacceptable/love marriage“ eingerichtet wurden. Es gibt allerdings eine Reihe von NGOs, die sich vor allem um das Wohl der betroffenen Frauen kümmern (siehe Liste unten), sowie staatliche Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser (Dar-ul-Aman) [vgl. Abschnitt 18.1]. Es erscheint in Einzelfällen fraglich, ob Frauen aufgrund einer Liebesheirat die Aufnahmekriterien erfüllen. Ferner können sich Opfer allenfalls direkt an die Human Rights Cell des Supreme Court wenden (ÖB 10.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AF - Aurat Foundation (1.2015): Violence Against Women in Pakistan – Annual Report 2014, http://af.org.pk/PDF/VAW%20Reports%20AND%20PR/VAW%202014.pdf, Zugriff 5.4.2018

•        AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

•        HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf, Zugriff 28.3.2019

•        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        UKHO - UK Home Office (2.2016): Country Information and Guidance Pakistan: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455705640_pak-women-gender-based-harm-and-violence.pdf, Zugriff 27.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Kinder

Pakistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert, allerdings mangelt es nach wie vor an einer adäquaten Umsetzung. Menschenrechtsorganisationen sind mit den Berichten der Regierung an das Committee on the Rights of the Child (CRC) nicht zufrieden und erstellen eigene „Schattenberichte“. Als Erfolge listet das CRC u.a. die folgenden Entwicklungen auf: verbesserte Geburtenregistrierung (aber immer noch nur rund 30 %); Bemühungen gegen Prügelstrafen in Schulen; Verabschiedung des Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 zur härteren Bestrafung bestimmter Formen von Kinderzwangsheirat (Wanni, Swara, Budla-a-sulh); Einrichtung von nationalen und regionalen Kinderschutzzentren, Rehabilitationszentren für ehem. Kinderarbeiter und Unterkünfte für Waisenkinder (Pakistan Sweet Homes); Errichtung von Mobile Service Units für Familienplanung und Fortpflanzungsmedizin (ÖB 10.2018).

Kindesmissbrauch ist weit verbreitet. Junge Mädchen und Buben, die als Hausangestellte arbeiten, werden misshandelt und haben lange Arbeitszeiten bei ihren Arbeitgebern. Viele dieser Kinder sind Opfer von Menschenhandel (USDOS 13.3.2019). NGO-Vertreter erklären, dass vor allem sexuelle Gewalt gegen Kinder im häuslichen Bereich weit verbreitet sei und es keine dahingehende Gesetzgebung gäbe, die diese ahnden würde. Außerdem würden solche Fälle nur sehr selten der Polizei gemeldet (ÖB 10.2018).

Die Strafen für Kinderehen wurden 2017 deutlich verschärft auf fünf bis zehn Jahre Haft. Bundesgesetze legen das Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 für Frauen fest. Gemäß Provinzgesetz liegt im Sindh das Heiratsalter für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Trotz Verbots kommen Kinderehen vor. Es werden viele Fälle angezeigt, aber die Strafverfolgung bleibt eingeschränkt. Gemäß einer repräsentativen landesweiten Gallup-Erhebung waren fast ein Viertel aller Frauen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet (USDOS 13.3.2019).

2016 wurde das Strafgesetzbuch hinsichtlich der Strafmündigkeit von Kindern geändert: Kinder unter zehn (davor: sieben) Jahren sind in Pakistan gemäß § 82 PPC [Pakistan Penal Code] strafunmündig. Gemäß § 83 PPC ist ein Kind über zehn (davor: sieben) und unter vierzehn (davor: zwölf) Jahren bereits strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig. Angesichts des unzureichenden Urkundenwesens legt die Polizei oft willkürlich das Alter von Verdächtigen selbst fest und entscheidet somit über deren Strafmündigkeit (AA 21.8.2018).2016 wurde das Strafgesetzbuch hinsichtlich der Strafmündigkeit von Kindern geändert: Kinder unter zehn (davor: sieben) Jahren sind in Pakistan gemäß Paragraph 82, PPC [Pakistan Penal Code] strafunmündig. Gemäß Paragraph 83, PPC ist ein Kind über zehn (davor: sieben) und unter vierzehn (davor: zwölf) Jahren bereits strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig. Angesichts des unzureichenden Urkundenwesens legt die Polizei oft willkürlich das Alter von Verdächtigen selbst fest und entscheidet somit über deren Strafmündigkeit (AA 21.8.2018).

Die Verfassung und das Gesetz zur Beschäftigung von Kindern verbieten die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren an gefährlichen Arbeitsplätzen wie im Bergbau, in Teppichwebereien und Ziegelbrennereien. Dieses Verbot wird jedoch weitgehend missachtet (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Laut Bundesgesetz ist das Mindestalter für Erwerbsarbeit 15 Jahre, dies betrifft jedoch nicht den informellen Bereich (USDOS 13.3.2019). Die Internationale Arbeitsorganisation ILO schätzt die Zahl der arbeitenden Kinder in Pakistan auf 12 Millionen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF auf 10 Millionen. Von diesen sind der Organisation „Child Rights Movement“ zufolge 2,58 Millionen unter 15 Jahre alt (AA 21.8.2018).Die Verfassung und das Gesetz zur Beschäftigung von Kindern verbieten die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren an gefährlichen Arbeitsplätzen wie im Bergbau, in Teppichwebereien und Ziegelbrennereien. Dieses Verbot wird jedoch weitgehend missachtet (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Laut Bundesgesetz ist das Mindestalter für Erwerbsarbeit 15 Jahre, dies betrifft jedoch nicht den informellen Bereich (USDOS 13.3.2019). Die Internationale Arbeitsorganisation ILO schätzt die Zahl der arbeitenden Kinder in Pakistan auf 12 Millionen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF auf 10 Millionen. Von diesen sind der Organisation „Child Rights Movement“ zufolge 2,58 Millionen unter 15 Jahre alt (AA 21.8.2018).

Die Verfassung sieht vor, dass für alle Kinder zwischen dem fünften und 16. Lebensjahr eine Schulpflicht samt kostenlosem Schulbesuch besteht. Dennoch stellen die staatlichen Schuleinrichtungen den Eltern oft Kosten für Bücher, Schuluniformen und andere Materialien in Rechnung. Für ehemals binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konfliktzonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Mehr als 1.800 Schulen in den ehem. FATA sind Stand 2018 wegen Beschädigungen oder Sicherheitsbedenken geschlossen. Für die Regierung ist der Wiederaufbau der Schulen prioritär und die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich verringert (USDOS 13.3.2019).

Aufständische Gruppierungen entführen Buben und Mädchen oder bezahlen Eltern Geld, um diese Kinder ab einem Alter von zwölf Jahren als Späher, Kämpfer oder als Selbstmordattentäter einzusetzen. Oftmals werden die Kinder sexuell und körperlich missbraucht und unter psychologischen Druck gesetzt, um sie zu überzeugen, dass die Handlungen, die sie begehen, gerechtfertigt sind. Die Regierung betreibt eine Einrichtung zur Wiedereingliederung und Ausbildung ehemaliger Kindersoldaten in Swat (USDOS 13.3.2019).

Es gibt mehrere Hilfs- und Kinderrechtsorganisationen, die in den meisten größeren Städten Pakistans tätig sind. Allerdings gibt es nach wie vor kein Pflegeelternmodell, zudem entsprechen private Waisen- und Schutzhäuser oft nicht den erforderlichen Qualitätsstandards (ÖB 10.2018). Es gibt landesweit 36 staatliche Unterkünfte für Waisenkinder, die Pakistan Sweet Homes (PSH o.D.). In Pakistan gibt es 14 SOS-Kinderdörfer (SOS o.D.). Laut eigenen Angaben unterhält die Edhi Foundation 18 Wohneinrichtungen für ca. 8500 Kinder, darunter Waisen und zurückgelassene Kinder (Edhi o.D).

Laut Angaben von UNICEF ist die pakistanische Regierung bemüht, einen systematischen Ansatz in Hinblick auf den Kinderschutz umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei es der pakistanischen Regierung auch bewusst, dass die universelle Geburtenregistrierung ein wichtiges Mittel zur Umsetzung von Kinderschutzmaßnahmen, besonders in Hinblick auf Kinderehen, Kinderarbeit und vermisste Kinder nach Katastrophen ist (ÖB 10.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        Edhi Foundation (o.D.): Edhi Homes & Orphanage Centres, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres/, Zugriff 27.3.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        PSH - Pakistan Sweet Homes (o.D., letztes Referenzdatum 2017): About Pakistan Sweet Homes, http://www.sweethomes.com.pk/about.html, Zugriff 28.3.2019

•        SOS Children‘s Villages Pakistan (o.D.): SOS Children's Villages, http://www.sos.org.pk/Person/ChildrenVillages/, Zugriff 28.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Sexuelle Orientierung und Genderidentität

Homosexualität ist gem. § 377 PPC („gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“) verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (AA 21.8.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Vergewaltigung wird im Strafrecht explizit als Verbrechen definiert, das von einem Mann an einer Frau begangen wird (USDOS 13.3.2019)Homosexualität ist gem. Paragraph 377, PPC („gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“) verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (AA 21.8.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Vergewaltigung wird im Strafrecht explizit als Verbrechen definiert, das von einem Mann an einer Frau begangen wird (USDOS 13.3.2019)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt (AA 21.8.2018). Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.8.2018; vgl. HRW 17.1.2019). LGBTI-Personen (Lesbian, gay, bisexual, transgender, and intersex) machen ihre sexuelle Orientierung oder Gender-Identität nur selten öffentlich (USDOS 13.3.2019).Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt (AA 21.8.2018). Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.8.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). LGBTI-Personen (Lesbian, gay, bisexual, transgender, and intersex) machen ihre sexuelle Orientierung oder Gender-Identität nur selten öffentlich (USDOS 13.3.2019).

Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert (AA 21.8.2018). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verbrechen werden oft nicht gemeldet und die Polizei wird selten aktiv, wenn Anzeigen eingehen. Jedoch haben Initiativen von NGOs in Khyber Pakhtunkhwa die Interaktionen zwischen Polizei und der dortigen Transgender-Gemeinschaft verbessert (USDOS 13.3.2019).Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert (AA 21.8.2018). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen (USDOS 13.3.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Verbrechen werden oft nicht gemeldet und die Polizei wird selten aktiv, wenn Anzeigen eingehen. Jedoch haben Initiativen von NGOs in Khyber Pakhtunkhwa die Interaktionen zwischen Polizei und der dortigen Transgender-Gemeinschaft verbessert (USDOS 13.3.2019).

Die Gesellschaft grenzt Transgender, Eunuchen und zwischengeschlechtliche Personen generell aus und bezeichnet sie als „Hijra“. Diese Bezeichnung wird von manchen als abwertend betrachtet und sie bevorzugen die Bezeichnung „Khwaja Serra“. Ihre Einkommensquellen sind Betteln, Tanzen und manchmal Prostitution. Hijras leben zumeist in Slumvierteln. Die Behörden verweigern Transgender-Personen oft ihren Anteil am Erbe und Zugang zu Schulen und Krankenhäusern, außerdem haben sie Schwierigkeiten, Unterkünfte zu mieten (USDOS 13.3.2019).

Am 9. Mai 2018 wurde der Transgender Persons (Protection of Rights) Act, 2018, beschlossen, der u.a. besagt, dass sich Transgender-Personen gemäß ihrer „selbst wahrgenommenen Genderidentität“ bezeichnen können. Das Gesetz garantiert Transgender grundlegende Rechte und verbietet die Belästigung und Diskriminierung in grundlegenden Dienstleistungen. 2012 urteilte das Oberste Gericht, dass Transgender als „drittes Geschlecht“ anerkannt und ihnen korrekte Personalausweise ausgestellt werden (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019, HRCP 3.2019). Bei der Volkszählung 2017 haben landesweit 10.418 Personen ihr Geschlecht als „Transgender“ angegeben (PBS 2017a; vgl. ET 27.8.2017), wobei laut Vertretern der Transgender-Gemeinschaft viele Transgender-Personen nicht korrekt gezählt wurden. Transgender-Aktivisten sprechen von über einer Million Transgender-Personen in Pakistan (ET 27.8.2017)Am 9. Mai 2018 wurde der Transgender Persons (Protection of Rights) Act, 2018, beschlossen, der u.a. besagt, dass sich Transgender-Personen gemäß ihrer „selbst wahrgenommenen Genderidentität“ bezeichnen können. Das Gesetz garantiert Transgender grundlegende Rechte und verbietet die Belästigung und Diskriminierung in grundlegenden Dienstleistungen. 2012 urteilte das Oberste Gericht, dass Transgender als „drittes Geschlecht“ anerkannt und ihnen korrekte Personalausweise ausgestellt werden (USDOS 13.3.2019; vergleiche HRW 17.1.2019, HRCP 3.2019). Bei der Volkszählung 2017 haben landesweit 10.418 Personen ihr Geschlecht als „Transgender“ angegeben (PBS 2017a; vergleiche ET 27.8.2017), wobei laut Vertretern der Transgender-Gemeinschaft viele Transgender-Personen nicht korrekt gezählt wurden. Transgender-Aktivisten sprechen von über einer Million Transgender-Personen in Pakistan (ET 27.8.2017)

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        ET - Express Tribune, the (27.8.2017): Transgender community rejects census figures, https://tribune.com.pk/story/1492120/transgender-community-rejects-census-figures/, Zugriff 1.4.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019)Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019)

Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein „no objection certificate“ einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 13.3.2019). Die NGO HRCP gibt an, dass Personen aus politischen Gründen auf die Exit Control List gesetzt werden und die genauen Voraussetzungen, wann eine Person auf diese Liste kommt, nicht transparent sind (HRCP 3.2019).

Reisebewegungen von bestimmten religiösen und Gender-Minderheiten bleiben gefährlich (HRCP 3.2019). Seit 2009 haben pakistanische Bürger das Recht, sich in Gilgit Baltistan anzusiedeln, jedoch gibt es weiterhin Einschränkungen für eine Ansiedlung in Azad-Jammu und Kaschmir (FH 1.2018). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es für Bewohner der ehemaligen FATA durch Ausgangssperren, Umzäunungen und eine starke Zunahme an Kontrollpunkten (ICG 20.8.2018).

Quellen:

•        FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/pakistani-kashmir, Zugriff 26.2.2019

•        FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        ICG – International Crisis Group (20.8.2018): Shaping a New Peace in Pakistan’s Tribal Areas, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442284/5351_1535998887_b150-shaping-a-new-peace-in-pakistans-tribal-areas.pdf, Zugriff 19.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Meldewesen

Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte (CNIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der CNIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018).

IRBC gibt an, dass die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad ein System für die Registrierung der Bewohner haben. IRBC konnte keine Quellen zu solchen Systemen in Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und die ehem. FATA finden. Die Meldung der Bewohner ist verpflichtend. Die Gesetze werden nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Distriktleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Distrikten verantwortlich (IRBC 23.1.2018).

Bei gemieteten Wohnungen und Häusern ist der Bewohner, Vermieter oder Wohnungsvermittler verantwortlich, der Polizei den Mietvertrag sowie Kopien der CNIC aller Bewohner zu übermitteln. Wenn einer der drei zuerst genannten dies erledigt, müssen das die anderen nicht mehr machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018).

Quellen:

•        PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 21.2.2019

•        ECP – Election Commission of Pakistan (o.D): How To Register, https://www.ecp.gov.pk/frmGenericPage.aspx?PageID=4, Zugriff 18.3.2019

•        IRBC - Immigration and Refugee Board of Canada (23.1.2018): Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 9.4.2019

•        VB – Büro des Verbindungsbeamten des BM.I in Islamabad (4.11.2018): Auskunft einer pakistanischen Anwaltskanzlei, per E-Mail.

IDPs und Flüchtlinge

Seit 2008 wurden insgesamt ungefähr 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, die Bekämpfung der Aufstände und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte intern vertrieben. Seit 2008 sind Stand 30.9.2017 rund 5,05 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt (EASO 10.2018; vgl. UN OCHA 25.10.2017). Pakistan hat mit 1,4 Millionen registrierten afghanischen Flüchtlingen und einer geschätzten Million nicht registrierter afghanischer Migranten außerdem eine der weltweit größten Flüchtlingsgemeinschaften aufgenommen (EASO 10.2018).Seit 2008 wurden insgesamt ungefähr 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, die Bekämpfung der Aufstände und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte intern vertrieben. Seit 2008 sind Stand 30.9.2017 rund 5,05 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt (EASO 10.2018; vergleiche UN OCHA 25.10.2017). Pakistan hat mit 1,4 Millionen registrierten afghanischen Flüchtlingen und einer geschätzten Million nicht registrierter afghanischer Migranten außerdem eine der weltweit größten Flüchtlingsgemeinschaften aufgenommen (EASO 10.2018).

Quellen:

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.10.2017): Pakistan: Displacements and returns in KP and FATA 2008 - 2017 (as of 30 September 2017), https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/idp_timeline_visulization_ver8_20171025.pdf, Zugriff 19.3.2019

IDPs

Seit 2008 wurden insgesamt ungefähr 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, die Bekämpfung der Aufstände und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte vertrieben (EASO 10.2018; vgl. UN OCHA 25.10.2017). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf die zentralverwalteten Stammesgebiete FATA konzentrierte, mussten rund 1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018). Stand 30.9.2017 sind rund 5,05 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt (UN OCHA 25.10.2017), Stand 31.5.2018 blieben insgesamt ca. 29.400 Familien im Binnenexil (UN OCHA 31.5.2018). Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer (USDOS 13.3.2019).Seit 2008 wurden insgesamt ungefähr 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, die Bekämpfung der Aufstände und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte vertrieben (EASO 10.2018; vergleiche UN OCHA 25.10.2017). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf die zentralverwalteten Stammesgebiete FATA konzentrierte, mussten rund 1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018). Stand 30.9.2017 sind rund 5,05 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt (UN OCHA 25.10.2017), Stand 31.5.2018 blieben insgesamt ca. 29.400 Familien im Binnenexil (UN OCHA 31.5.2018). Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer (USDOS 13.3.2019).

Im globalen Bericht über Binnenvertriebene für das Jahr 2018 gab die International Displacement Monitoring Centre (IDMC) 75.000 neue konfliktbedingte Vertreibungen für das Jahr 2017 an. IDMC gab Chaman (ein Gebiet an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan) und die Sektoren Abbasur und Sialkot (an der Grenze zwischen Pakistan und Indien) als Gebiete an, in denen es im Jahr 2017 zu Vertreibungen kam (EASO 10.2018)

Der Großteil der Binnenvertriebenen wohnt bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften und nur in geringem Ausmaß in Lagern. Zahlreiche Binnenvertriebene siedelten sich in informellen Siedlungen am Rande der Großstädte wie Lahore und Karatschi an (USDOS 13.3.2019). Rund ein Drittel der registrierten IDPs hatte Schätzungen von UNOCHA zufolge Anfang 2016 keinen Zugang zu Trinkwasser, zwei Dritteln fehlte es an ausreichender Nahrung; weitere Problembereiche betrafen die oft unzureichende Unterbringung, die mangelnden Bildungs- (69 % der minderjährigen IDPs gehen nicht zur Schule) und Gesundheitseinrichtungen sowie generell die ungenügende Infrastruktur (Stromversorgung, sanitäre Einrichtungen, etc.). Aktuelle Zahlen dazu liegen nicht vor, aufgrund der großen Zahl an Rückkehrer/innen kann aber von einer Verbesserung der humanitären Lage ausgegangen werden (ÖB 10.2018).

Trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur wollen viele Vertriebene heimkehren. Das World Food Programme verteilt eine monatliche Nahrungsration an Binnenvertriebene in Khyber Pakhtunkhwa (USDOS 13.3.2019) und stellte weiterhin eine halbjährliche Nahrungsration für Binnenvertriebene bereit, die in ihre Herkunftsgebiete in der ehemaligen FATA zurückkehrten (USDOS 13.3.2019; vgl. TA 22.3.2019).Trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur wollen viele Vertriebene heimkehren. Das World Food Programme verteilt eine monatliche Nahrungsration an Binnenvertriebene in Khyber Pakhtunkhwa (USDOS 13.3.2019) und stellte weiterhin eine halbjährliche Nahrungsration für Binnenvertriebene bereit, die in ihre Herkunftsgebiete in der ehemaligen FATA zurückkehrten (USDOS 13.3.2019; vergleiche TA 22.3.2019).

Die Militäroperationen und Aktionen gegen Aufständische in den [ehem.] FATA sind abgeschlossen, aber die Region ist eine ehemalige Kriegszone und Instabilität ist weiterhin eine Bedrohung (Dawn 29.5.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018).

Obwohl die Bundesregierung Geldmittel für rückkehrende Vertriebene und für den Wiederaufbau zur Verfügung stellt, wurde bisher nur wenig davon eingesetzt. Märkte sind leer, die Infrastruktur zerstört und die Lager geplündert; es gibt einen Mangel an Trinkwasser, Unterkünften, Elektrizität, Bildung und Gesundheitsvorsorge. Soldaten benutzen weiterhin Wohnhäuser und Schulgebäude, auch in relativ sicheren Gebieten der ehem. Stammesgebiete. Dies führt dazu, dass zurückgekehrte Binnenvertriebene wieder in andere Regionen von Khyber Pakhtunkhwa übersiedeln (ICG 20.8.2018).

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlinge. Humanitäre Organisationen müssen von der Regierung ein „No Objection Certificate“ beantragen, um in allen Distrikten der ehemaligen FATA tätig sein zu dürfen [vgl. dazu Abschnitt 8]. Trotz der großen Zahl an Binnenvertreibungen aufgrund von Naturkatastrophen, Terrorismus und Anti-Terror-Operationen gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, die die Rechte von Binnenvertriebenen festlegt (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 19.3.2019

•        EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

•        ICG – International Crisis Group (20.8.2018): Shaping a New Peace in Pakistan’s Tribal Areas, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442284/5351_1535998887_b150-shaping-a-new-peace-in-pakistans-tribal-areas.pdf, Zugriff 19.3.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        TA - Tajdar Alam (22.3.2019): United Nations - World Food Program, https://tajdaralam.com/un-wfp/, Zugriff 15.5.2019

•        UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.10.2017): Pakistan: Displacements and returns in KP and FATA 2008 - 2017 (as of 30 September 2017), https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/idp_timeline_visulization_ver8_20171025.pdf, Zugriff 19.3.2019

•        UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.5.2018): Pakistan: KP and FATA - Areas of Displacement, Hosting and Returns as of 31 May 2018, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/pak708_conflict_idps_fatakp_v68_a3_p_20180613.pdf, Zugriff 19.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Afghanische Flüchtlinge

Laut aktuellen Zahlen des UNHCR beherbergt Pakistan knapp unter 1,4 Millionen registrierte afghanische Flüchtlinge. Hinzu kommen ca. 850.000 Personen mit beantragter Afghan Citizen Card (ACC, hauptsächlich in den Grenzgebieten) und ca. 300.000-550.000 illegal im Land aufhältige Personen (hauptsächlich in Karatschi) (ÖB 10.2018; vgl. UNHCR 10.2018). Laut aktuellen Zahlen des UNHCR beherbergt Pakistan knapp unter 1,4 Millionen registrierte afghanische Flüchtlinge. Hinzu kommen ca. 850.000 Personen mit beantragter Afghan Citizen Card (ACC, hauptsächlich in den Grenzgebieten) und ca. 300.000-550.000 illegal im Land aufhältige Personen (hauptsächlich in Karatschi) (ÖB 10.2018; vergleiche UNHCR 10.2018).

2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach Angekommenen wurde keine „Proof of Registration Card“ (PoR) ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Zwischen August 2017 und 28.2.2018 konnte die Afghan Citizen Card (ACC) in Pakistan beantragt werden. Insgesamt wurden 800.000 derartige Anträge gestellt (ÖV GVA 13.4.2018). Seit diesen Zeitpunkten werden Registrierungsdokumente nur mehr für neu geborene Kinder von Dokumenteninhabern ausgestellt (USDOS 13.3.2019). Afghanische Flüchtlinge leben seit etwa vier Jahrzehnten in Pakistan (UNHCR 10.2018) und gemäß Schätzungen des UNHCR wurden knapp drei Viertel der heute in Pakistan lebenden afghanischen Flüchtlinge in Pakistan geboren (Dawn 19.1.2019).

Die Lage registrierter Flüchtlinge (Inhaber der PoR- und ACC-Cards) ist aufgrund ihres legalen Aufenthaltsstatus durch höhere Rechtssicherheit, einen verbesserten Zugang zu Unterstützung des UNHCR sowie zu bestimmten Dienstleistungen geprägt (Eröffnung von Bankkonten, Erhalt eines Führerscheins, Eröffnung einer Firma, etc.) (AA 21.8.2018). Nicht registrierte Flüchtlinge laufen Gefahr, verhaftet und außer Landes gebracht zu werden (USDOS 13.3.2019). Polizeischikanen bleiben weiterhin ein Problem für nicht registrierte Afghanen (UNHCR 31.10.2018). Registrierte Afghanen, die schikaniert, erpresst oder ungerecht behandelt werden, können sich mittels gebührenfreier Telefonnummer an UNHCR zur Unterstützung wenden (UNHCR 20.11.2018).

Der größte Teil der Flüchtlinge lebt in den zwei am schwächsten entwickelten Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (58 %) und Belutschistan (23 %). Bis zu 68 % der Flüchtlinge leben außerhalb der Flüchtlingslager und setzen die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit) und den Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck (UNHCR 10.2018). Zahlreiche Flüchtlinge arbeiten als Tagelöhner im informellen Sektor (USDOS 13.3.2019).

Die mehrmaligen kurzfristigen Verlängerungen der PoR-Karten seit 2016 (ÖB 13.3.2018, Dawn 2.12.2016) führten zu Gefühlen der Unsicherheit afghanischer Flüchtlinge, die aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung in Pakistan eine ungewisse Zukunft im Lande haben (UNHCR 28.2.2018). Auch ist der Status der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Staatsbürgerschaft von afghanischen Eheleuten pakistanisch-afghanischer Mischehen unsicher (Alimia 3.2018). Die Frist für die freiwillige Rückkehr aller in Pakistan befindlichen afghanischen Flüchtlinge wurde seit Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 mehrmals verlängert (ÖB 10.2018; vgl. UNHCR 5.10.2018). Die Situation der registrierten Afghanen in Pakistan hat sich trotz der stets nur für wenige Monate verlängerten Aufenthaltstitel im Jahr 2018 verbessert (AA 21.8.2018).Die mehrmaligen kurzfristigen Verlängerungen der PoR-Karten seit 2016 (ÖB 13.3.2018, Dawn 2.12.2016) führten zu Gefühlen der Unsicherheit afghanischer Flüchtlinge, die aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung in Pakistan eine ungewisse Zukunft im Lande haben (UNHCR 28.2.2018). Auch ist der Status der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Staatsbürgerschaft von afghanischen Eheleuten pakistanisch-afghanischer Mischehen unsicher (Alimia 3.2018). Die Frist für die freiwillige Rückkehr aller in Pakistan befindlichen afghanischen Flüchtlinge wurde seit Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 mehrmals verlängert (ÖB 10.2018; vergleiche UNHCR 5.10.2018). Die Situation der registrierten Afghanen in Pakistan hat sich trotz der stets nur für wenige Monate verlängerten Aufenthaltstitel im Jahr 2018 verbessert (AA 21.8.2018).

Die beabsichtigte Vorgehensweise des UNHCR ist: anerkannte (und zum Großteil bereits in Pakistan geborene), 1,4 Millionen Flüchtlinge sollen sich um die Ausstellung von afghanischen Reisepässen und entsprechender pakistanischer Visa kümmern. Von den Personen mit ACC sollen die Angehörigen nach Afghanistan zurückkehren, die Geldverdiener („bread winners“) sollen sich ebenfalls um entsprechende Pässe und Visa bemühen. Die „illegal“ im Land aufhältigen Personen sollen abgeschoben werden (ÖB 10.2018). Pakistan arbeitet an der Fertigstellung eines flexiblen Visa-Regimes für afghanische Flüchtlinge (für qualifizierte, gering qualifizierte oder nicht qualifizierte Arbeitskräfte, Geschäftsleute, Studierende, Ehepartner/innen und für Personen, die aus medizinischen Gründen in Pakistan bleiben müssen). Die Umsetzung dieses Regimes hängt jedoch von der Ausstellung afghanischer Reisepässe durch die Botschaft ab (ÖB 13.3.2018).

Die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge in ihre Heimat sei laut UNHCR zwar für alle Beteiligten die „bevorzugte Lösung“, allerdings seien die aktuellen Bedingungen in Afghanistan, v.a. die schlechte Sicherheitslage und der Mangel an Einrichtungen, für eine massenhafte Rückkehr nicht förderlich (ÖB 13.3.2018). Eine Vertreterin des UNHCR Regionalbüros in Pakistan stellte klar, dass UNHCR nur die freiwillige Rückkehr unterstützen würde (ÖV GVA 13.4.2018).

Im Jahr 2018 sind insgesamt 73.073 Personen im Zuge des freiwilligen Rückkehrprogrammes nach Afghanistan zurückgekehrt, darunter 14.017 PoR-Karteninhaber (UNHCR 28.2.2019). Im Jahr 2017 kehrten 59.020 registrierte und 96.204 nicht registrierte Flüchtlinge nach Afghanistan zurück (UNOCHA 7.12.2017). Jedoch steigt die Zahl der in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge leicht, da die Geburtenzahl in der Flüchtlingspopulation höher liegt als die Zahl der Rückkehrer (UNHCR 25.6.2018).

Im September 2018 verkündete Premierminister Imran Khan, er sei dafür, allen in Pakistan geborenen Flüchtlingen die pakistanische Staatsangehörigkeit zu verleihen (ÖB 10.2018; vgl. HRCP 3.2019). Dies könnte für Pakistan mehr als eine Million neue Staatsbürger bedeuten. Gemäß Verfassung hat jeder Mensch Anrecht auf die pakistanische Staatsbürgerschaft, der nach 1951 im Land geboren wurde. Jedoch hat noch keine Regierung versucht, diese Regelung durchzusetzen (Dawn 19.1.2019; vgl. HRCP 3.2019). Ein parteiübergreifender Konsens in der Frage erscheint derzeit unwahrscheinlich (Dawn 16.10.2018). Das Militär sieht die Afghanen als potentielles Sicherheitsrisiko und möchte die Flüchtlinge als Verhandlungsbasis mit dem Staat Afghanistan einsetzen können (ET 24.9.2018). Einige Tage nach der Ankündigung Khans wurde erklärt, dass nur eine Diskussion zu diesem Thema angestoßen werden sollte (HRCP 3.2019).Im September 2018 verkündete Premierminister Imran Khan, er sei dafür, allen in Pakistan geborenen Flüchtlingen die pakistanische Staatsangehörigkeit zu verleihen (ÖB 10.2018; vergleiche HRCP 3.2019). Dies könnte für Pakistan mehr als eine Million neue Staatsbürger bedeuten. Gemäß Verfassung hat jeder Mensch Anrecht auf die pakistanische Staatsbürgerschaft, der nach 1951 im Land geboren wurde. Jedoch hat noch keine Regierung versucht, diese Regelung durchzusetzen (Dawn 19.1.2019; vergleiche HRCP 3.2019). Ein parteiübergreifender Konsens in der Frage erscheint derzeit unwahrscheinlich (Dawn 16.10.2018). Das Militär sieht die Afghanen als potentielles Sicherheitsrisiko und möchte die Flüchtlinge als Verhandlungsbasis mit dem Staat Afghanistan einsetzen können (ET 24.9.2018). Einige Tage nach der Ankündigung Khans wurde erklärt, dass nur eine Diskussion zu diesem Thema angestoßen werden sollte (HRCP 3.2019).

IOM stellt für vulnerable Gruppen humanitäre Hilfeleistungen an den beiden Grenzübergängen Spin Boldak/Chaman und Torkham in Transit Centres zur Verfügung (IOM 20.6.2017, IOM 23.5.2017).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        Alimia, Sanaa (3.2018): Afghan refugees in Pakistan: Harassment and deportation from women’s perspectives, in: Spotlight 44/2018, VIDC, http://www.vidc.org/en/spotlight-online-magazine/spotlight-442018/afghan-refugees-in-pakistan-harassment-and-deportation-from-womens-perspectives/ , Zugriff 19.3.2019• Alimia, Sanaa (3.2018): Afghan refugees in Pakistan: Harassment and deportation from women’s perspectives, in: Spotlight 44 aus 2018,, VIDC, http://www.vidc.org/en/spotlight-online-magazine/spotlight-442018/afghan-refugees-in-pakistan-harassment-and-deportation-from-womens-perspectives/ , Zugriff 19.3.2019

•        Dawn (2.12.2016): More than 380,000 Afghans return from Pakistan in 2016: UNHCR, http://www.dawn.com/news/1300052, Zugriff 9.4.2019

•        Dawn (16.10.2018): No U-turn, Mr Prime Minister!, https://www.dawn.com/news/1439229/no-u-turn-mr-prime-minister, Zugriff 19.3.2019

•        Dawn (19.1.2019): Unwanted Afghan refugees pin hopes on PM Imran Khan's promise for citizenship, https://www.dawn.com/news/1458128, Zugriff 19.3.2019

•        ET - Express Tribune (24.9.2018): Is Pakistan ready to grant citizenship to its Afghan and Bengali refugees?, https://blogs.tribune.com.pk/story/72175/is-pakistan-ready-to-grant-citizenship-to-its-afghan-and-bengali-refugees/, Zugriff 19.3.2019• ET - Express Tribune (24.9.2018): römisch eins s Pakistan ready to grant citizenship to its Afghan and Bengali refugees?, https://blogs.tribune.com.pk/story/72175/is-pakistan-ready-to-grant-citizenship-to-its-afghan-and-bengali-refugees/, Zugriff 19.3.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        IOM - International Organization for Migration (20.6.2017): Australia Announces New Funding for Undocumented Afghan Returnees on World Refugee Day, https://www.iom.int/news/australia-announces-new-funding-undocumented-afghan-returnees-world-refugee-day, Zugriff 19.3.2019

•        IOM - International Organization for Migration (23.5.2017): Expansion of IOM Transit Center on Pakistan Border Increases Aid for Afghan Returnees, https://www.iom.int/news/expansion-iom-transit-center-pakistan-border-increases-aid-afghan-returnees, Zugriff 19.3.2019

•        IRIN - Integrated Regional Information Networks (10.11.2016): Will the UN become complicit in Pakistan’s illegal return of Afghan refugees? https://www.irinnews.org/analysis/2016/11/10/will-un-become-complicit-pakistan%E2%80%99s-illegal-return-afghan-refugees, Zugriff 19.3.2019

•        ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad (13.3.2018): Afghanische Flüchtlinge in Pakistan - Update, März 2018.

•        ÖV GVA - Ständige Österreichische Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf (13.4.2018): IOM/UNHCR; Briefing zur Lage afghanischer Flüchtlinge und Rückkehrer nach Afghanistan.

•        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (10.2018): UNHCR’s Support Toward the Implementation of the Solutions Strategy for Afghan Refugees - Enhancing Resilience and Co-Existence through Greater Responsibility-Sharing, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/66534, Zugriff 19.3.2019

•        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (20.11.2018): Winter suspension of facilitated voluntary repatriation from Pakistan, https://unhcrpk.org/winter-suspension-of-facilitated-voluntary-english-messages/, Zugriff 21.3.2019

•        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (25.6.2018): Global Trends – Forced Displacement in 2017, https://www.unhcr.org/5b27be547.pdf, Zugriff 19.3.2019

•        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (28.2.2019): Pakistan: Afghan Refugee Update as of 31st January, 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/68212, Zugriff 19.3.2019

•        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (31.10.2018): UNHCR Pakistan Factsheet - October 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/66970.pdf, Zugriff 21.3.2019

•        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (5.10.2018): UNHCR welcomes the extension of PoR cards to Afghan refugees, https://reliefweb.int/report/pakistan/unhcr-welcomes-extension-por-cards-afghan-refugees, Zugriff 19.3.2019

•        UNOCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Pakistan (7.12.2017): Pakistan: Afghan Refugees and Undocumented Afghans Repatriation (26 - 30 November 2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghan_returns_20171130.pdf, Zugriff 19.3.2019

•        USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

Grundversorgung

Pakistan ist mit ca. 207 Millionen Einwohnern (PBS 2017a) der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Erde. Über die Hälfte der Bevölkerung ist unter 25 Jahre alt, der Abhängigenquotient [Bevölkerung bis 14 und ab 65 Jahre / Bevölkerung 15-64 Jahre] liegt bei 65 % (CIA 5.2.2019).

Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019).

Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vergleiche GIZ 2.2019a).

Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a).

Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vgl. GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (GIZ 2.2019a). Für das Finanzjahr 2019 (Juli 2018 bis Juni 2019) werden Rücküberweisungen von 22 Milliarden US-Dollar erwartet (KT 30.10.2018). Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vergleiche GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (GIZ 2.2019a). Für das Finanzjahr 2019 (Juli 2018 bis Juni 2019) werden Rücküberweisungen von 22 Milliarden US-Dollar erwartet (KT 30.10.2018).

Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, Lediglich rund 60 Prozent der Bevölkerung (Frauen: 46%) können lesen und schreiben. Nur etwas über zwei Prozent des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 2.2019b).

Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind sie weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 2.2019b).

Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019).

Etwa 7,1 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2016 Zugang zum Sozialversicherungssystem (HRCP 5.2017). Etwa drei Millionen Personen leben in sklavenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen (HRCP 3.2019).

Es gibt einen Mangel von zehn Millionen Wohnungen landesweit, was zu Obdachlosigkeit, illegalen Siedlungen und überhöhten Mieten führt (BTN 12.2.2019). Im Oktober 2018 kündigte Premierminister Imran Khan den Bau von fünf Millionen Wohneinheiten für Niedrigverdiener in den kommenden fünf Jahren an. Unter dem staatlichen Programm Naya Pakistan Housing Scheme (Dawn 10.10.2018; vgl. NPHS 13.10.2018) soll ein Haus 1,65 bis 2,1 Millionen Rupien kosten (BTN 12.2.2019). Die Teilnehmer am Programm bezahlen 20 Prozent des Kaufpreises im Voraus und den restlichen Betrag über 20 Jahre (NPHS 6.11.2018; vgl. BTN 12.2.2019) in monatlichen Raten zu ca. 18.500 Rupien, was ungefähr einer monatlichen Miete entspricht. Das Haus geht nach 18 Monaten ins Eigentum des Bewohners über (BTN 12.2.2019). Personen, die bereits ein Haus besitzen, können nicht am Naya Pakistan Housing Scheme teilnehmen (NPHS 13.10.2018). Der Baubeginn für die ersten 135.000 Wohneinheiten wurde für den 17.4.2019 in Islamabad und Belutschistan angekündigt (Dawn 9.4.2019).Es gibt einen Mangel von zehn Millionen Wohnungen landesweit, was zu Obdachlosigkeit, illegalen Siedlungen und überhöhten Mieten führt (BTN 12.2.2019). Im Oktober 2018 kündigte Premierminister Imran Khan den Bau von fünf Millionen Wohneinheiten für Niedrigverdiener in den kommenden fünf Jahren an. Unter dem staatlichen Programm Naya Pakistan Housing Scheme (Dawn 10.10.2018; vergleiche NPHS 13.10.2018) soll ein Haus 1,65 bis 2,1 Millionen Rupien kosten (BTN 12.2.2019). Die Teilnehmer am Programm bezahlen 20 Prozent des Kaufpreises im Voraus und den restlichen Betrag über 20 Jahre (NPHS 6.11.2018; vergleiche BTN 12.2.2019) in monatlichen Raten zu ca. 18.500 Rupien, was ungefähr einer monatlichen Miete entspricht. Das Haus geht nach 18 Monaten ins Eigentum des Bewohners über (BTN 12.2.2019). Personen, die bereits ein Haus besitzen, können nicht am Naya Pakistan Housing Scheme teilnehmen (NPHS 13.10.2018). Der Baubeginn für die ersten 135.000 Wohneinheiten wurde für den 17.4.2019 in Islamabad und Belutschistan angekündigt (Dawn 9.4.2019).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.3.2019): Pakistan: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/wirtschaft/204976, Zugriff 21.3.2019

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•        CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

•        Dawn (10.10.2018): 'I will steer you out of this difficult time': PM Khan addresses economic uncertainty, https://www.dawn.com/news/1438116, Zugriff 9.4.2019

•        Dawn (11.2.2019): Govt aims to create 'a million jobs' for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.5.2019

•        Dawn (9.4.2019): 135,000 apartments to be built in first phase of Naya Pakistan Housing project: Fawad Chaudhry, https://www.dawn.com/news/1474958, Zugriff 9.4.2019

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2019a): Pakistan – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.3.2019

•        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2019b): Pakistan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 21.3.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (5.2017): State of Human Rights in 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-2016.pdf, Zugriff 21.3.2019

•        IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019

•        KT - Khaleej Times (30.10.2018): Pakistan remittances may hit $22 billion in 2018-19, https://www.khaleejtimes.com/business/economy/Pakistan-remittances-may-hit-$22-billion-in-2018-19-, Zugriff 9.4.2019

•        NPHS – Naya Pakistan Housing Scheme (13.10.2018): Who is eligible to apply for Naya Pakistan Housing Scheme?, http://nphp.pk/who-is-eligible-to-apply-for-naya-pakistan-housing-scheme/, Zugriff 9.4.2019

•        NPHS – Naya Pakistan Housing Scheme (6.11.2018): Buyers must pay 20pc upfront to join PM housing scheme, http://nphp.pk/buyers-must-pay-20pc-upfront-to-join-pm-housing-scheme/, Zugriff 9.4.2019

•        PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

Sozialbeihilfen

Die Provinzen sind für die Einhebung und Verteilung von Zakat und Ushr zuständig. Die Mittel sind für die Unterstützung bedürftiger Muslime vorgesehen und sollen die extreme Armut in Übereinstimmung mit den Regeln des Islam reduzieren. Ein Teil des Wertes von elf verschiedenen Vermögensarten wird durch Banken, Firmen und anderen Finanzinstitutionen verpflichtend eingehoben. Die Vergabe der Geldmittel erfolgt an die Zakat-Kommitees gemäß Bevölkerungszahl der Distrikte und die Auszahlung des Zakat wird auf lokaler Ebene entschieden (Gov PJ o.D.).

Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 2010 wurde die Gesetzgebung im Arbeits- und Sozialbereich vom Bund an die Provinzen übertragen. Einige Provinzen haben bereits Gesetze dazu erlassen, dabei jedoch wichtige Bereiche vom ehemaligen Bundesgesetz übernommen. Das frühere Bundesgesetz bleibt in Provinzen gültig, die noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen haben (ILO 2017).

Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (USSSA 3.2017). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019). In Pakistan kommen 2,3 % der Bevölkerung im Pensionsalter in den Genuss von Alterspension (ILO 2017). Es gibt Berichte, dass im formellen Sektor die Pensionsauszahlung verspätet erfolgt (HRCP 3.2019).

Bei Mutterschaft wird 12 Wochen lang durch den Arbeitgeber das volle Gehalt bezahlt (ILO 2017; vgl. USSSA 3.2017). Bei Mutterschaft wird 12 Wochen lang durch den Arbeitgeber das volle Gehalt bezahlt (ILO 2017; vergleiche USSSA 3.2017).

Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen den Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2017; vgl. ILO 2017).Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen den Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2017; vergleiche ILO 2017).

Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft an Hand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2018). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2017).

Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die Finanzierungsunterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Eine Fokussierung liegt auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).

Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch ermächtigt werden (ILO 2017).

Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).

Quellen:

•        Edhi (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 26.3.2019

•        Gov PJ – Government of the Punjab (o.D., letztes Referenzdatum 2018): Zakat & Ushr Department - Overview & Functions, https://zakat.punjab.gov.pk/overview, Zugriff 26.3.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 26.3.2019

•        IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019

•        NRSP - National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 26.3.2019

•        PBM - Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 26.3.2018

•        USSSA – US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, S 187ff, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/ssptw16asia.pdf, Zugriff 22.2.2019

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert (AA 13.3.2019).

In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau und damit auch teuer (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018).

In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018).

Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vergleiche HRCP 18.4.2018).

Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung; in der Regel werden Patienten vom primären und sekundären Einrichtungen überwiesen (IJARP 10.2017).

Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017). Eine ständig steigende Bevölkerungszahl in Zusammenhang mit ineffizienter und missbräuchlicher Verwendung ohnehin beschränkter finanzieller Mittel werden als Hauptgründe für den relativ schlechten Zustand des Gesundheitswesens gesehen (SBP 1.2018).

Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji et al 2016). Ebenso suchen viele Menschen traditionelle Heiler (Hakims), Homöopathen und Quacksalber auf (RPHS 19.6.2016). Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vergleiche HRCP 3.2019). Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji et al 2016). Ebenso suchen viele Menschen traditionelle Heiler (Hakims), Homöopathen und Quacksalber auf (RPHS 19.6.2016).

Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung, jedoch gibt es nur fünf staatliche psychiatrische Krankenhäuser und es gibt weniger als 300 qualifizierte Psychiater, die in Pakistan praktizieren. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (BBC 29.9.2016).

73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 15.000 Rupien pro Monat (18.000 in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2017).

Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.).

Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.3.2019): Länderinformationen – Pakistan – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7, Zugriff 3.4.2019

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        AKDN – Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://www.akdn.org/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 22.2.2019

•        BBC (29.9.2016): Why Pakistan's poor seek mental health cure at shrine, https://www.bbc.com/news/world-asia-37495538, Zugriff 22.2.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 10.4.2019

•        IJARP – International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-Pakistan.pdf, Zugriff 22.2.2019

•        ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 26.3.2019

•        Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani (2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 22.2.2019

•        PBM – Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.): How To Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/forms.html, Zugriff 22.2.2019

•        RPHS – Research in Pharmacy and Health Sciences (19.6.2016): Health Care System in Pakistan – a Review, https://www.researchgate.net/publication/321376296_Health_Care_System_in_Pakistan_A_review, Zugriff 22.2.2019

•        SBP – State Bank of Pakistan (1.2018): State of Health Sector in Pakistan, http://www.sbp.org.pk/publications/staff-notes/State-of-Health-Sector-in-Pakistan-(06-04-2018).pdf, Zugriff 22.2.2019

•        USSSA – US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, S 187ff, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/ssptw16asia.pdf, Zugriff 22.2.2019

Poliomyelitis

Pakistan ist eines von drei verbleibenden Ländern weltweit, in denen Polio [Anm.: Poliomyelitis, (spinale) Kinderlähmung, Heine-Medin-Krankheit] endemisch ist, allen voran in Karatschi sowie in Grenzgebieten zu Afghanistan (PGEI 1.2019). Das Virus wird insbesondere durch unkontrollierte Grenzübertritte mit Afghanistan, wo das Virus ebenfalls endemisch ist, verbreitet (Guardian 20.2.2019).

2017 wurden landesweit acht Fälle von Polio-Infektionen gemeldet, das ist ein Rückgang von 98 % seit 2014, als über 300 gemeldet wurden. Die Impfakzeptanz ist auf 95 % gestiegen (HRCP 4.2018). 2018 wurden landesweit zwölf Neuinfektionen registriert, davon elf in den Grenzgebieten zu Afghanistan (Guardian 20.2.2019; vgl. HRCP 3.2019). Im Jahr 2019 wurden bis Stand 11. Mai 15 Infektionen gemeldet; zehn aus Khyber Pakhtunhkwa (davon vier aus den Stammesdistrikten), drei aus dem Punjab und zwei aus dem Sindh (Dawn 11.5.2019).2017 wurden landesweit acht Fälle von Polio-Infektionen gemeldet, das ist ein Rückgang von 98 % seit 2014, als über 300 gemeldet wurden. Die Impfakzeptanz ist auf 95 % gestiegen (HRCP 4.2018). 2018 wurden landesweit zwölf Neuinfektionen registriert, davon elf in den Grenzgebieten zu Afghanistan (Guardian 20.2.2019; vergleiche HRCP 3.2019). Im Jahr 2019 wurden bis Stand 11. Mai 15 Infektionen gemeldet; zehn aus Khyber Pakhtunhkwa (davon vier aus den Stammesdistrikten), drei aus dem Punjab und zwei aus dem Sindh (Dawn 11.5.2019).

Im Jahr 2018 kam es landesweit zu zwei terroristischen Angriffen auf Polio-Impfteams mit insgesamt vier Toten (PIPS 1.2019), im Jahr davor gab es drei Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Polio-Impfpersonal mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Im April 2019 wurden mindestens drei Mitarbeiter von Impfteams getötet und tausende Eltern verweigerten die Impfungen ihrer Kinder. Die Impfkampagne wurde auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und landesweit wurden 270.000 Außendienstmitarbeiter abgezogen (DW 27.4.2019). Zuvor verbreiteten Impfgegner in sozialen Medien, dass die Impfungen verschiedene Krankheiten auslösen und die Kinder impotent machen würden (Dawn 11.5.2019).

Quellen:

•        Dawn (11.5.2019): Two more polio cases confirmed taking year’s total to 15, https://www.dawn.com/news/1481516, Zugriff 15.5.2019

•        DW – Deutsche Welle (27.4.2019): Pakistan suspends polio vaccine drive after health worker attacks, https://www.dw.com/en/pakistan-suspends-polio-vaccine-drive-after-health-worker-attacks/a-48510718, Zugriff 15.5.2019

•        Guardian, the (20.2.2019): Polio spreads in Afghanistan and Pakistan 'due to unchecked borders', https://www.theguardian.com/global-development/2019/feb/20/polio-spreads-in-afghanistan-and-pakistan-due-to-unchecked-borders, Zugriff 22.2.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019

•        HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 20.4.2018

•        PGEI – Polio Global Eradication Initiative (1.2019): Pakistan, http://polioeradication.org/where-we-work/pakistan/, Zugriff 22.2.2019

•        PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

•        PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

Rückkehr

Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 10.2018).

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 21.8.2018).

[Ungeachtet anderer Bedrohungslagen; vgl. andere relevante Abschnitte des LIB; Anm.] hält die Österreichische Botschaft Islamabad fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalist/innen und Menschenrechtsaktivist/innen. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).[Ungeachtet anderer Bedrohungslagen; vergleiche andere relevante Abschnitte des LIB; Anm.] hält die Österreichische Botschaft Islamabad fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalist/innen und Menschenrechtsaktivist/innen. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Rückkehrer erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegraton Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 21.8.2018).

Das Rückkehrprogramm ERIN wird von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen geboten. Es gibt verschiedene Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).

Die der Österreichischen Botschaft in der Vergangenheit seitens der im Rückkehrbereich tätigen NGO WELDO mitgeteilten Probleme – wie etwa angespannte Familiensituation aufgrund finanzieller Notlagen, schleppende Berufsreintegration und unzureichendes Einkommen oder Fehlen psychosozialer Betreuung – wurden in einem rezenten Gespräch mit Vertretern der International Organization for Migration (IOM) nicht bestätigt. Auch das von WELDO kritisierte Fehlen psychosozialer Betreuung der Rückkehrenden bestehe laut IOM nicht (ÖB 10.2018).

IOM bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR) die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 10.2018; vgl. IOM o.D.).IOM bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR) die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 10.2018; vergleiche IOM o.D.).

IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen – erhalten können (IOM 2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019

•        IOM – International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR), https://pakistan.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration-avrr, Zugriff 21.2.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        WELDO (o.D.a): About Us, http://www.weldo.org/about-us.php, Zugriff 26.3.2019

•        WELDO (o.D.b): ERIN (Specific Action), http://www.weldo.org/erin.php, Zugriff 26.3.2019

Dokumente

Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.). Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürgerinnen und Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Cart (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vergleiche NADRA o.D.).

Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten (ÖB 10.2018). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vgl. ÖB 10.2018).Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten (ÖB 10.2018). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden (AA 21.8.2018; vergleiche ÖB 10.2018).

Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vgl. ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand (AA 21.8.2018).Weit verbreitet sind außerdem gefälschte akademische Diplome, Bankunterlagen, Übereinkünfte, Referenzen und Eigentumsnachweise (IRB 14.1.2015; vergleiche ÖB 10.2018). Es ist problemlos möglich, ein (Schein-) Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“ oder Haftverschonungsbeschluss) formal echt sind. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen bzw. Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand (AA 21.8.2018).

Quellen:

•        AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

•        IRB – Immigration and Refugee Board of Canada (14.1.2015): Pakistan: Fraudulent documents, including non-identity documents such as academic qualification documents, travel documents, First Information Requests (FIRs), land ownership titles and newspaper articles, and identity documents including identity cards and birth certificates; methods of obtaining fraudulent documents and assessing the credibility of fraudulent documents(2012-December 2014), https://www.refworld.org/docid/54ca270f4.html, Zugriff 21.2.2019

•        NADRA - National Database & Registration Authority (o.D.): Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 21.2.2019

•        ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]

•        PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 21.2.2019

Kurzinformation der Staatendokumentation COVID-19 Pakistan; Stand: 29.6.2020

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf die Website der WHO bzw. der John Hopkins Universität mit täglich aktualisierten Zahlen, abzurufen.

Relevant für Länderinformationsblatt: NEIN

Entwicklung und aktuelle Lage

Mit Stand 29.6.2020 wurden in Pakistan 206.511 COVID-19 Fälle gemeldet (JHU 29.6.2020; vgl. GoP 29.6.2020) – 4.167 Tote und 95.407 Genesene (GoP 29.6.2020). Insgesamt wurden mit Stand 18.6.2020 in Pakistan 973.717 Menschen getestet (OCHA 18.6.2020).Mit Stand 29.6.2020 wurden in Pakistan 206.511 COVID-19 Fälle gemeldet (JHU 29.6.2020; vergleiche GoP 29.6.2020) – 4.167 Tote und 95.407 Genesene (GoP 29.6.2020). Insgesamt wurden mit Stand 18.6.2020 in Pakistan 973.717 Menschen getestet (OCHA 18.6.2020).

OCHA (18.6.2020) – Situationsbericht vom 18.6.2020

Der COVID-19 Virus hat sich in Pakistan in den letzten zwei Monaten stark ausgebreitet. Waren es mit Ende April 2020 noch ca. 24.000 offiziell gemeldete Fälle (Med 1 28.4.2020; vgl. JHU 26.6.2020; GoP 26.6.2020), so stieg die Zahl der Infizierten seit diesem Zeitpunkt sehr stark an (Med 2 30.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020; GoP 26.6.2020). Anfang Juni 2020 wurde die Anzahl von 100.000 COVID-19 Fällen überschritten (AA 8.6.2020) und steht nun bei offiziell mehr als 185.000 Fällen (JHU 23.6.2020; vgl. GoP 17.4.2020, ToI 20.6.2020), wobei der Höhepunkt der COVID-19 Krise von offizieller Seite mit Ende Juli/Mitte August erwartet wird (WHO 15.6.2020). Die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Provinzen sind die Provinz Punjab gefolgt von der Provinz Sindh (OCHA 18.6.2020; vgl. Med 2 30.5.2020); auch aus anderen Regionen wie z.B. Gilgit-Baltistan, Kashmir und Khyber Pakhtunkhwa wird eine hohe Anzahl von COVID-19-Fällen gemeldet (Med 2 30.5.2020). Bundesplanungsminister Asad Umar, der auch die Anti-COVID-19-Strategie des Landes leitet, warnte ab Mitte Juni 2020 davor, dass die COVID-19-Fälle bis Ende Juli 2020 auf über eine Million anwachsen könnten, wenn die aktuellen Trends anhalten (AA 16.6.2020).Der COVID-19 Virus hat sich in Pakistan in den letzten zwei Monaten stark ausgebreitet. Waren es mit Ende April 2020 noch ca. 24.000 offiziell gemeldete Fälle (Med 1 28.4.2020; vergleiche JHU 26.6.2020; GoP 26.6.2020), so stieg die Zahl der Infizierten seit diesem Zeitpunkt sehr stark an (Med 2 30.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020; GoP 26.6.2020). Anfang Juni 2020 wurde die Anzahl von 100.000 COVID-19 Fällen überschritten (AA 8.6.2020) und steht nun bei offiziell mehr als 185.000 Fällen (JHU 23.6.2020; vergleiche GoP 17.4.2020, ToI 20.6.2020), wobei der Höhepunkt der COVID-19 Krise von offizieller Seite mit Ende Juli/Mitte August erwartet wird (WHO 15.6.2020). Die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Provinzen sind die Provinz Punjab gefolgt von der Provinz Sindh (OCHA 18.6.2020; vergleiche Med 2 30.5.2020); auch aus anderen Regionen wie z.B. Gilgit-Baltistan, Kashmir und Khyber Pakhtunkhwa wird eine hohe Anzahl von COVID-19-Fällen gemeldet (Med 2 30.5.2020). Bundesplanungsminister Asad Umar, der auch die Anti-COVID-19-Strategie des Landes leitet, warnte ab Mitte Juni 2020 davor, dass die COVID-19-Fälle bis Ende Juli 2020 auf über eine Million anwachsen könnten, wenn die aktuellen Trends anhalten (AA 16.6.2020).

Vermutete Dunkelziffer und Umgang der Bevölkerung mit dem Virus

Medizinische ExpertInnen befürchten, dass die Dunkelziffer an Infizierten sehr hoch ist, was vor allem an den geringen Testkapazitäten Pakistans liegt. Auch werden viele PatientInnen in den Krankenhäusern nicht auf das Virus getestet (Med 2 30.5.2020; ITN 26.6.2020; TT 22.5.2020) bzw. versuchen PatientInnen aufgrund des „Stigma“ der COVID-19-Infektion einer Erkrankung zu verheimlichen (TT 22.5.2020). Die Vorgehensweise der pakistanischen Regierung, den Virus trotz Aufhebung bzw. Lockerung der Lockdown-Regelungen, durch Masken und „social-distancing“ Herr zu werden, scheint durch weite Teile der Bevölkerung ignoriert zu werden (ToI 22.6.2020; vgl. Med 2 30.5.2020). GesundheitsexpertInnen und ÄrztInnen führen die steigende Zahl der Virusfälle auf die Aufhebung der Ausgangssperre Ende Mai (AA 8.6.2020; Med 2 30.5.2020), den langsamen Reaktionen der Regierung sowie den sorglosen Umgang der Bevölkerung zurück (Med 2 30.5.2020) und warnen davor, dass das ohnehin schon schwache Gesundheitssystem des Landes bald zusammenbrechen könnte, wenn die Zahl der Fälle weiter im derzeitigen Tempo ansteigt (AA 8.6.2020).Medizinische ExpertInnen befürchten, dass die Dunkelziffer an Infizierten sehr hoch ist, was vor allem an den geringen Testkapazitäten Pakistans liegt. Auch werden viele PatientInnen in den Krankenhäusern nicht auf das Virus getestet (Med 2 30.5.2020; ITN 26.6.2020; TT 22.5.2020) bzw. versuchen PatientInnen aufgrund des „Stigma“ der COVID-19-Infektion einer Erkrankung zu verheimlichen (TT 22.5.2020). Die Vorgehensweise der pakistanischen Regierung, den Virus trotz Aufhebung bzw. Lockerung der Lockdown-Regelungen, durch Masken und „social-distancing“ Herr zu werden, scheint durch weite Teile der Bevölkerung ignoriert zu werden (ToI 22.6.2020; vergleiche Med 2 30.5.2020). GesundheitsexpertInnen und ÄrztInnen führen die steigende Zahl der Virusfälle auf die Aufhebung der Ausgangssperre Ende Mai (AA 8.6.2020; Med 2 30.5.2020), den langsamen Reaktionen der Regierung sowie den sorglosen Umgang der Bevölkerung zurück (Med 2 30.5.2020) und warnen davor, dass das ohnehin schon schwache Gesundheitssystem des Landes bald zusammenbrechen könnte, wenn die Zahl der Fälle weiter im derzeitigen Tempo ansteigt (AA 8.6.2020).

Auslastung der Krankenhäuser

Aufgrund des oft fehlenden PPE (personal protective equipment) und der fehlenden Trennung zwischen „normalen“ Krankenhäusern und jenen die auf COVID-19 spezialisiert sind, kommt es zu einer hohen Zahl an Infizierten unter medizinischem Personal (Med 2 30.5.2020). Während die Privatkrankenhäuser Ende April noch über Kapazitäten an Betten und Beatmungsgeräte verfügten (Med 1 28.4.2020), sind mittlerweile vor allem die öffentlichen Krankenanstalten schwer überlastet – in manchen Fällen müssen PatientInnen abgewiesen werden (Med 2 30.4.2020; vgl. ToI 22.6.2020; TG 23.6.2020). Betten und Beatmungsgeräte werden nun auch in der Hauptstadt Islamabad und in Peshawar knapp. Beispielsweise ist eines der größten Krankenhäuser Pakistans „Pakistan Institute of Medical Sciences“ (PIMS) - welches als COVID-19 Krankenhaus deklariert wurde – war mit 22.6.2020 – sowohl im Hinblick auf Betten wie auch Beatmungsgeräte – voll ausgelastet (GN 23.6.2020). Auch aus dem Süden des Landes gibt es Berichte, dass Menschen in Krankenhäusern abgewiesen werden und ein Mangel an Betten und Medikamenten vorliegt (GN 22.6.2020b).Aufgrund des oft fehlenden PPE (personal protective equipment) und der fehlenden Trennung zwischen „normalen“ Krankenhäusern und jenen die auf COVID-19 spezialisiert sind, kommt es zu einer hohen Zahl an Infizierten unter medizinischem Personal (Med 2 30.5.2020). Während die Privatkrankenhäuser Ende April noch über Kapazitäten an Betten und Beatmungsgeräte verfügten (Med 1 28.4.2020), sind mittlerweile vor allem die öffentlichen Krankenanstalten schwer überlastet – in manchen Fällen müssen PatientInnen abgewiesen werden (Med 2 30.4.2020; vergleiche ToI 22.6.2020; TG 23.6.2020). Betten und Beatmungsgeräte werden nun auch in der Hauptstadt Islamabad und in Peshawar knapp. Beispielsweise ist eines der größten Krankenhäuser Pakistans „Pakistan Institute of Medical Sciences“ (PIMS) - welches als COVID-19 Krankenhaus deklariert wurde – war mit 22.6.2020 – sowohl im Hinblick auf Betten wie auch Beatmungsgeräte – voll ausgelastet (GN 23.6.2020). Auch aus dem Süden des Landes gibt es Berichte, dass Menschen in Krankenhäusern abgewiesen werden und ein Mangel an Betten und Medikamenten vorliegt (GN 22.6.2020b).

Maßnahmen der Regierung

Die pakistanische Regierung die für ihren Umgang mit der Krise immer mehr in Kritik gerät (Med 2 30.5.2020; vgl. DW 3.6.2020; GN 22.6.2020b), hat neben dem Fokus auf das Tragen von Nasen-Mund-Schutz (Masken) und „social-distancing“ (ToI 22.6.2020) angedeutet, in weiteren Gebieten Ausgangssperren zu verhängen, wenn die Menschen weiterhin die Vorsorgeprotokolle zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 missachten (OCHA 18.6.2020). Die Regierung von Khyber Pakhtunkhwa ergreift in Zusammenarbeit mit der Nationalen Katastrophenschutzbehörde (NDMA) auf Notfallbasis Maßnahmen, um die Kapazität der Krankenhäuser des öffentlichen Sektors so weit wie möglich zu erhöhen, damit die COVID-19-Pandemie wirksam bekämpft werden kann (QUELLE 18.6.2020). Die pakistanische Regierung hat 500 COVID-19-Hotspots im ganzen Land identifiziert, die nach Angaben des höchsten Gesundheitsbeamten des Landes im Rahmen ihrer Strategie des "intelligenten Lockdowns" ins Visier genommen werden sollen, um die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren (ET 23.6.2020; vgl. AJ 23.6.2020; WHO 15.6.2020).Die pakistanische Regierung die für ihren Umgang mit der Krise immer mehr in Kritik gerät (Med 2 30.5.2020; vergleiche DW 3.6.2020; GN 22.6.2020b), hat neben dem Fokus auf das Tragen von Nasen-Mund-Schutz (Masken) und „social-distancing“ (ToI 22.6.2020) angedeutet, in weiteren Gebieten Ausgangssperren zu verhängen, wenn die Menschen weiterhin die Vorsorgeprotokolle zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 missachten (OCHA 18.6.2020). Die Regierung von Khyber Pakhtunkhwa ergreift in Zusammenarbeit mit der Nationalen Katastrophenschutzbehörde (NDMA) auf Notfallbasis Maßnahmen, um die Kapazität der Krankenhäuser des öffentlichen Sektors so weit wie möglich zu erhöhen, damit die COVID-19-Pandemie wirksam bekämpft werden kann (QUELLE 18.6.2020). Die pakistanische Regierung hat 500 COVID-19-Hotspots im ganzen Land identifiziert, die nach Angaben des höchsten Gesundheitsbeamten des Landes im Rahmen ihrer Strategie des "intelligenten Lockdowns" ins Visier genommen werden sollen, um die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren (ET 23.6.2020; vergleiche AJ 23.6.2020; WHO 15.6.2020).

Flugverkehr und Maßnahmen bei der Einreise

Die pakistanische Regierung hat die Wiederaufnahme des internationalen Flugbetriebs von und zu allen internationalen Flughäfen des Landes - mit Ausnahme der Flughäfen Gwadar und Turbat - ab Samstag dem 20.6.2020 angeordnet (Dawn 20.6.2020). Der Flugverkehr liegt mit 21.6.2020 bei 25 prozentiger Auslastung, wobei zu diesem Zeitpunkt, noch keine internationale Fluggesellschaft einen Flugplan nach Pakistan bekannt gegeben hat. Selbst die Pakistan International Airlines (PIA), die Tickets für Rückführungsflüge online anbieten sollte, hat ihre Reservierung noch nicht geöffnet (GN 22.6.2020a; vgl. GN 21.6.2020; ET 22.6.2020).Die pakistanische Regierung hat die Wiederaufnahme des internationalen Flugbetriebs von und zu allen internationalen Flughäfen des Landes - mit Ausnahme der Flughäfen Gwadar und Turbat - ab Samstag dem 20.6.2020 angeordnet (Dawn 20.6.2020). Der Flugverkehr liegt mit 21.6.2020 bei 25 prozentiger Auslastung, wobei zu diesem Zeitpunkt, noch keine internationale Fluggesellschaft einen Flugplan nach Pakistan bekannt gegeben hat. Selbst die Pakistan International Airlines (PIA), die Tickets für Rückführungsflüge online anbieten sollte, hat ihre Reservierung noch nicht geöffnet (GN 22.6.2020a; vergleiche GN 21.6.2020; ET 22.6.2020).

Gesunde gestrandete überseeische Pakistanis, die zurück nach Hause fliegen, müssen nun nicht mehr wie bisher, einen vorgeschriebenen COVID-19 Test an Flughäfen des ganzen Landes durchlaufen (GN 22.6.2020a; vgl. ET 22.6.2020; Med 2 30.4.2020). So werden, nach Aussagen des Sonderassistenten des Premierministers nur noch symptomatische Passagiere getestet und bei positivem Befund in den von der Regierung bereitgestellten Einrichtungen unter Quarantäne gestellt. Gesunde Passagiere werden in die Heimquarantäne entlassen. Die Einhaltung dieser wird durch die jeweiligen Heimatprovinzen überwacht und bei Verstoß entsprechend geahndet (GN 22.6.2020a; vgl. ET 22.6.2020).Gesunde gestrandete überseeische Pakistanis, die zurück nach Hause fliegen, müssen nun nicht mehr wie bisher, einen vorgeschriebenen COVID-19 Test an Flughäfen des ganzen Landes durchlaufen (GN 22.6.2020a; vergleiche ET 22.6.2020; Med 2 30.4.2020). So werden, nach Aussagen des Sonderassistenten des Premierministers nur noch symptomatische Passagiere getestet und bei positivem Befund in den von der Regierung bereitgestellten Einrichtungen unter Quarantäne gestellt. Gesunde Passagiere werden in die Heimquarantäne entlassen. Die Einhaltung dieser wird durch die jeweiligen Heimatprovinzen überwacht und bei Verstoß entsprechend geahndet (GN 22.6.2020a; vergleiche ET 22.6.2020).

Quellen:

AA – Anadolu Agency (16.6.2020): COVID-19: Pakistan reports highest daily deaths, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-pakistan-reports-highest-daily-deaths/1878423, Zugriff 26.6.2020

AA – Anadolu Agency (8.6.2020): Pakistan tops 100,000 COVID-19 cases, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/pakistan-tops-100-000-covid-19-cases/1868948, Zugriff 26.6.2020

AJ – al- Jazeera (23.6.2020): 'Smart lockdown' in Pakistan to target 500 coronavirus hotspots, https://www.aljazeera.com/news/2020/06/lockdown-pakistan-target-500-coronavirus-hotspots-200623072202544.html, Zugriff 24.6.2020

Dawn (20.6.2020): International flights resume today, https://www.dawn.com/news/1564681, Zugriff 24.6.2020

DW – Deutsche Welle (3.6.2020): Pakistan risking disaster with its contentious coronavirus strategy, https://www.dw.com/en/pakistan-risking-disaster-with-its-contentious-coronavirus-strategy/a-53668805, Zugriff 26.6.2020

ET – The Express Tribune (24.6.2020): LIVE: New coronavirus cases continue to surface across country, taking tally to 191,088, https://tribune.com.pk/story/2249201/1-live-govt-refund-pakistanis-intending-pilgrims-hajj-covid-19-tally-soars-188926/, Zugriff 25.6.2020

ET – The Express Tribune (23.6.2020): LIVE: Smart lockdown aimed at isolating maximum cases, says Umar as tally hits 187,443, https://tribune.com.pk/story/2248493/1-live-hajj-held-limited-numbers-year-pakistans-covid-19-tally-jumps-185034/, Zugriff 25.6.2020

ET – The Express Tribune (22.6.2020): After three months: Pakistan partially resumes international flights https://tribune.com.pk/story/2247736/1-three-months-pakistan-partially-resumes-international-flights/, Zugriff 26.6.2020

GN – Gulf News (23.6.2020): COVID-19: After Islamabad, Peshawar’s hospitals too running short of beds, ventilators, https://gulfnews.com/world/asia/pakistan/covid-19-after-islamabad-peshawars-hospitals-too-running-short-of-beds-ventilators-1.72208708, Zugriff 26.6.2020

GN – Gulf News (22.6.2020b): As COVID-19 surges, Pakistan says there’s no choice but to open, https://gulfnews.com/world/asia/pakistan/as-covid-19-surges-pakistan-says-theres-no-choice-but-to-open-1.72180370, Zugriff 26.6.2020

GN – Gulf News (22.6.2020a): COVID-19: No coronavirus tests for 'healthy' overseas Pakistanis flying back home, https://gulfnews.com/world/asia/pakistan/covid-19-no-coronavirus-tests-for-healthy-overseas-pakistanis-flying-back-home-1.72182740, Zugriff 24.6.2020

GN – Gulf News (21.6.2020): COVID-19: Stranded Pakistanis furious over lack of flights despite Prime Minister Imran Khan’s promises, https://gulfnews.com/world/asia/pakistan/covid-19-stranded-pakistanis-furious-over-lack-of-flights-despite-prime-minister-imran-khans-promises-1.72171213, Zugriff 24.6.2020

GoV – Government of Pakistan (26.6.2020): Coronavirus in Pakistan, http://covid.gov.pk/, Zugriff 26.6.2020

ITN – International The News (20.6.2020): Covid-19 deaths, patients grossly under-reported in Pakistan, https://www.rescue.org/press-release/covid-19-testing-and-cases-among-women-conflict-settings-may-be-underreported-new-irc, Zugriff 26.6.2020

Med 2– Interview mit Ärztin des Pakistan Institute of Medical Sciences (30.5.2020), per Videotelefonie

Med 1– Interview mit dem medizinischen Direktor eines Privatkrankenhauses in Islamabad – Pakistan (28.4.2020), per Videotelefonie

JHU – John Hopkins Universität (26.6.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 26.6.2020

TG – The Guardian (23.6.2020): Pakistan Covid-19 doctors witness black market deals in blood plasma, https://www.theguardian.com/world/2020/jun/23/pakistan-covid-19-doctors-witness-black-market-deals-in-blood-plasma, Zugriff 26.6.2020

ToI – The Times of India (22.6.2020): Coronavirus: COVID-19 cases surge in Pakistan, overwhelm hospitals, https://timesofindia.indiatimes.com/world/pakistan/coronavirus-covid-19-cases-surge-in-pakistan-overwhelm-hospitals/articleshow/76505579.cms, Zugriff 26.6.2020

ToI – The Times of India (20.6.2020): Pakistan registers record single-day coronavirus deaths, cases cross 171.000-mark, https://timesofindia.indiatimes.com/world/pakistan/pakistan-registers-record-single-day-coronavirus-deaths-cases-cross-171000-mark/articleshow/76480766.cms, Zugriff 26.6.2020

TT – The Telegraph (22.5.2020): Asia's hidden deaths: coronavirus fatalities are being covered up and undercounted, https://www.telegraph.co.uk/global-health/science-and-disease/asias-hidden-deaths-coronavirus-fatalities-covered-undercounted/, Zugriff 26.6.2020

OCHA (18.6.2020): Pakistan: Situation Report as of 18 June 2020, https://www.humanitarianresponse.info/en/operations/pakistan/document/pakistan-situation-report-18-june-2020, Zugriff 25.6.2020

WHO – World Health Organization (26.6.2020): Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report –65, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200325-sitrep-65-covid-19.pdf?sfvrsn=2b74edd8_2, Zugriff 26.6.2020

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (26.6.2020): Coronavirus: Situation in Pakistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-pakistan.html, Zugriff 26.6.2020

Kommentar:

Aufgrund der Volatilität der Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (COVID-19) wird derzeit von einer Übernahme der og. Informationen in die jeweiligen Länderinformationsblätter abgesehen. Die Lage wird jedoch weiterhin genau beobachtet und gegebenenfalls mit weiteren Kurzinformationen reagiert.

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Die Kurzinformationen der Staatendokumentation beinhalten anlassbezogene Informationen zu relevanten Themenbereichen in Herkunftsländern bzw. EU-Mitgliedsstaaten. Die KI kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen beinhalten. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

In Österreich gibt es mit Stand 05.01.2021, 10:14 Uhr, 367.410 bestätigte Fälle (genesen: 340.273) von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 6.357 Todesfälle; in Pakistan wurden bislang 490.476 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen (genesen: 444.360), wobei 10.409 Todesfälle bestätigt wurden.

3. Beweiswürdigung

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität des BF jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF.

Die Feststellungen zur Herkunftsregion, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF und zu dessen Situation in Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben. Dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass das Eheleben nicht mehr aufrecht ist und die Frau die Scheidung beabsichtigt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF seit XXXX in Haft (Haftentlassung frühestens am XXXX ) ist in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister, aus dem ersichtlich ist, dass die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist sowie aus ihrer Stellungnahme vom XXXX , wonach sie keinen Kontakt mehr zum BF wünscht, die Scheidung anstrebe und kein Familienleben mehr vorliege. Die Feststellungen zur Herkunftsregion, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF und zu dessen Situation in Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben. Dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass das Eheleben nicht mehr aufrecht ist und die Frau die Scheidung beabsichtigt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF seit römisch 40 in Haft (Haftentlassung frühestens am römisch 40 ) ist in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister, aus dem ersichtlich ist, dass die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist sowie aus ihrer Stellungnahme vom römisch 40 , wonach sie keinen Kontakt mehr zum BF wünscht, die Scheidung anstrebe und kein Familienleben mehr vorliege.

Zum Gesundheitszustand des BF ist wie folgt auszuführen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der BF im gesamten behördlichen Verfahren – sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren – angegeben hat, gesund zu sein. Zwar hat der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.01.2019 angegeben, seit seinem Aufenthalt in der Strafhaft Tabletten zum Einschlafen zu nehmen, gab aber zugleich auch an, dass er wegen der Strafe ein wenig Stress habe (AS 72). Auch in der Beschwerde vom 05.02.2019 finden sich keine Angaben dazu, dass der BF gesundheitliche Probleme hätte. Erstmalig in der Stellungnahme vom 11.11.2019 führte der BF an, dass er aufgrund seiner Flucht traumatisiert sei, deshalb in ambulanter Behandlung sei, der Verdacht einer PTSD-Erkrankung bestehe und dass festgestellt worden sei, dass er an Hepatitis C leide (AS 74), ohne jedoch diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb es dem BF nicht bereits vor dem BFA (sowohl im Jahr 2008 als auch nunmehr im Jahr 2019) möglich gewesen sein sollte, ein solches Vorbringen tatsächlich zu erstatten, weshalb dieses Vorbringen zum einem dem Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG unterliegt und bereits aus diesem Gund außer Betracht zu bleiben hat und zum anderen auch als unglaubhaft gewertet wird. Festgehalten wird sohin, dass der BF weder im Asyl- noch im Aberkennungsverfahren noch in der Beschwerde eine PTSD-Erkrankung erwähnte, sondern diese Behauptung erst in seiner nunmehrigen Stellungnahme nachschob, ohne medizinische Unterlagen vorzulegen, sodass der Eindruck vermittelt wird, der BF wolle diese Probleme lediglich zum Zweck der Verfahrensprolongierung bzw. zum Erklären von Widersprüchen in seinen Angaben vorbringen.Zum Gesundheitszustand des BF ist wie folgt auszuführen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der BF im gesamten behördlichen Verfahren – sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren – angegeben hat, gesund zu sein. Zwar hat der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.01.2019 angegeben, seit seinem Aufenthalt in der Strafhaft Tabletten zum Einschlafen zu nehmen, gab aber zugleich auch an, dass er wegen der Strafe ein wenig Stress habe (AS 72). Auch in der Beschwerde vom 05.02.2019 finden sich keine Angaben dazu, dass der BF gesundheitliche Probleme hätte. Erstmalig in der Stellungnahme vom 11.11.2019 führte der BF an, dass er aufgrund seiner Flucht traumatisiert sei, deshalb in ambulanter Behandlung sei, der Verdacht einer PTSD-Erkrankung bestehe und dass festgestellt worden sei, dass er an Hepatitis C leide (AS 74), ohne jedoch diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb es dem BF nicht bereits vor dem BFA (sowohl im Jahr 2008 als auch nunmehr im Jahr 2019) möglich gewesen sein sollte, ein solches Vorbringen tatsächlich zu erstatten, weshalb dieses Vorbringen zum einem dem Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG unterliegt und bereits aus diesem Gund außer Betracht zu bleiben hat und zum anderen auch als unglaubhaft gewertet wird. Festgehalten wird sohin, dass der BF weder im Asyl- noch im Aberkennungsverfahren noch in der Beschwerde eine PTSD-Erkrankung erwähnte, sondern diese Behauptung erst in seiner nunmehrigen Stellungnahme nachschob, ohne medizinische Unterlagen vorzulegen, sodass der Eindruck vermittelt wird, der BF wolle diese Probleme lediglich zum Zweck der Verfahrensprolongierung bzw. zum Erklären von Widersprüchen in seinen Angaben vorbringen.

Soweit der BF in der (außerordentlichen) Revision anführt, das BVwG habe in seinem Erkenntnis vom 19.12.2019 zu Unrecht die Hepatitis C-Erkrankung des BF sowie den Verdacht einer PTSD-Erkrankung nicht berücksichtigt, so unterlässt es der BF wiederum, medizinische Unterlagen dazu vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist der BF auf die jüngere, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangene, Rechtsprechung zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191). Dass es dem BF nicht möglich sein sollte, Befunde vorzulegen, ist nicht plausibel, zumal sich der BF seit XXXX in Haft befindet, dort die Hepatits C-Erkrankung diagnostitziert worden sein soll und er sich lt. Stellungnahme vom 11.11.2019 in ambulanter Behandlung befinde, die Behandlung sohin offenbar während seines Aufenthalts in der Justizanstalt erfolgte, sodass ihm die Beibringung einer Behandlungsbestätigung bzw. eines Arztbriefes sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass von einem Asylwerber, welcher zudem im Verfahren vertreten ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden kann, Kontakt zu seiner Vertretung aufzunehmen und mit dieser allfällige Probleme - wie etwa zum Gesundheitszustand - zu besprechen, sodass bereits im Vorfeld ein diesbezügliches Vorbringen erstattet oder medizinischen Unterlagen vorgelegt werden können, was jedoch nicht geschehen ist. Hinzuweisen ist auf eine in diesem Zusammenhang existente, erhöhte Mitwirkungspflicht des BF. Soweit der BF in der (außerordentlichen) Revision anführt, das BVwG habe in seinem Erkenntnis vom 19.12.2019 zu Unrecht die Hepatitis C-Erkrankung des BF sowie den Verdacht einer PTSD-Erkrankung nicht berücksichtigt, so unterlässt es der BF wiederum, medizinische Unterlagen dazu vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist der BF auf die jüngere, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangene, Rechtsprechung zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191). Dass es dem BF nicht möglich sein sollte, Befunde vorzulegen, ist nicht plausibel, zumal sich der BF seit römisch 40 in Haft befindet, dort die Hepatits C-Erkrankung diagnostitziert worden sein soll und er sich lt. Stellungnahme vom 11.11.2019 in ambulanter Behandlung befinde, die Behandlung sohin offenbar während seines Aufenthalts in der Justizanstalt erfolgte, sodass ihm die Beibringung einer Behandlungsbestätigung bzw. eines Arztbriefes sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass von einem Asylwerber, welcher zudem im Verfahren vertreten ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden kann, Kontakt zu seiner Vertretung aufzunehmen und mit dieser allfällige Probleme - wie etwa zum Gesundheitszustand - zu besprechen, sodass bereits im Vorfeld ein diesbezügliches Vorbringen erstattet oder medizinischen Unterlagen vorgelegt werden können, was jedoch nicht geschehen ist. Hinzuweisen ist auf eine in diesem Zusammenhang existente, erhöhte Mitwirkungspflicht des BF.

Auch hinsichtlich der angegebenen Hepatitis-C-Erkrankung wäre es dem BF möglich und zumutbar gewesen, diese mit Befunden zu belegen. Der BF hat seine gesundheitlichen Einschränkungen ohne jegliche Begründung erst im Zuge der nachgereichten Stellungnahme behauptet und auch nicht mit Befunden untermauert. Damit ist es ihm aber nicht gelungen, die feststellenden und beweiswürdigenden Aussagen im Bescheid des BFA hinsichtlich seines Gesundheitszustandes substantiiert zu entkräften, weshalb auch nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht (Herbeischaffung der Krankenunterlagen und Begutachtung durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) ausgegangen werden kann.

Auch der Aufforderung des BVwG vom 29.10.2020, alle bislang nicht vorgelegten Beweismittel, insbesondere aktuelle medizinische Unterlagen, vorzulegen, kam der BF nicht nach.

Da es sich bei den vorgebrachten Erkrankungen somit um unbelegte Behauptungen des BF handelt, die überdies in einem späten Stadium des Verfahrens vorgebracht wurden und im Widerspruch mit den Aussagen des BF im behördlichen Verfahren standen, war die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass die vom BF ins Treffen geführten Erkrankungen keine Auswirkungen auf die zu treffende Rückkehrentscheidung haben würden, zumal es sich dabei grundsätzlich um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt oder der BF damit automatisch einer Risikogruppe (dazu müsste die konkrete Erkrankung bzw. deren Stadium bekannt sein) angehört und den Länderfeststellungen zu Pakistan zu entnehmen ist, dass in Pakistan die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt (AA 20.10.2017) und bei Bedürftigkeit die Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern kostenlos ist (AA 20.10.2017). Auch die mit Urkundenvorlage vom 30.11.2020 vorgelegte Bestätigung vom XXXX , wonach der BF in psychotherapeutischer Behandlung ist, bestätigt letztendlich nicht eine lebensbedrohliche oder akut behandlungsbedürftige Erkrankung des BF, sondern seine Teilnahme an einer Antigewalt-Therapie, welche im Rahmen derzu erstellenden Zukunftsprognose zu berücksichtigen sein wird.Da es sich bei den vorgebrachten Erkrankungen somit um unbelegte Behauptungen des BF handelt, die überdies in einem späten Stadium des Verfahrens vorgebracht wurden und im Widerspruch mit den Aussagen des BF im behördlichen Verfahren standen, war die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass die vom BF ins Treffen geführten Erkrankungen keine Auswirkungen auf die zu treffende Rückkehrentscheidung haben würden, zumal es sich dabei grundsätzlich um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt oder der BF damit automatisch einer Risikogruppe (dazu müsste die konkrete Erkrankung bzw. deren Stadium bekannt sein) angehört und den Länderfeststellungen zu Pakistan zu entnehmen ist, dass in Pakistan die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt (AA 20.10.2017) und bei Bedürftigkeit die Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern kostenlos ist (AA 20.10.2017). Auch die mit Urkundenvorlage vom 30.11.2020 vorgelegte Bestätigung vom römisch 40 , wonach der BF in psychotherapeutischer Behandlung ist, bestätigt letztendlich nicht eine lebensbedrohliche oder akut behandlungsbedürftige Erkrankung des BF, sondern seine Teilnahme an einer Antigewalt-Therapie, welche im Rahmen derzu erstellenden Zukunftsprognose zu berücksichtigen sein wird.

Die Berufstätigkeit sowie die Zeiten der Arbeitslosigkeit des BF in Österreich gehen aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie aus dem Dienstvertrag vom 13.07.2010 hervor. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden und kann auch aufgrund der Berufstätigkeit des BF bis zu seiner Inhaftierung von dessen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

Die vom BF begangenen Straftaten, seine strafgerichtliche Verurteilung sowie die Angaben zum Haftaufenthalt bzw. zur frühestmöglichen Haftentlassung sind dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , dem Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres vom 12.02.2019, dem Schreiben der Justizanstalt XXXX - XXXX vom 12.04.2018 sowie dem Aktenvermerk vom 06.05.2019 zu entnehmen.Die vom BF begangenen Straftaten, seine strafgerichtliche Verurteilung sowie die Angaben zum Haftaufenthalt bzw. zur frühestmöglichen Haftentlassung sind dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , dem Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres vom 12.02.2019, dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 vom 12.04.2018 sowie dem Aktenvermerk vom 06.05.2019 zu entnehmen.

Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen sowie die Deutschkenntnisse des BF sind den vorgelegten Kursbesuchs- und Prüfungsbestätigungen für das Sprachniveu A2 und B1 zu entnehmen. Zudem konnte die Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2019 in deutscher Sprache durchgeführt werden, sodass von guten Deutschkenntnissen des BF auszugehen war. Dass der BF – wie in der Revision an den VwGH vorgebracht – über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügt, hat der BF hingegen nicht belegt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF resultieren aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und einer hg. Einvernahme in das Zentrale Melderegister.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Darin sind Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage und Einsicht in aktuelle Berichte wie zB in den Bericht des dt. Auswärtigen Amtes ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

Überdies handelt es sich bei den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.

Auf Grundlage dieser Länderberichte und aufgrund des Länderinformationsblattes (LIB) des BFA kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr wird in der zitierten Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes des BFA darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage quer durch das Land seit 2013 kontinuierlich verbessert hat (PIPS 1.2018, S 13, 14 LIB). Zur Thematik "regionale Verteilung der Gewalt" wird festgehalten, dass der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern in Khyber Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten der ehemaligen FATA und in Belutschistan liegt (S 27 LIB, Abschnitt Regionale Verteilung der Gewalt).

Zur Situation in Khyber Pakhtunkhwa, der Heimatprovinz des BF ist ferner festzuhalten, dass diese von den militärischen Operationen, die in den ehem. FATA, durchgeführt wurden, profitierte. Die die dortige Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert und ist die Zahl der terroristischen Anschläge um 44% sowie die Zahl der Todesopfer um mehr als die Hälfte gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen (PIPS 1.2018).

Der BF ist in seiner Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3.4. Zur Beschwerde und zur Stellungnahme vom 11.11.2019 [welche auch mit 21.11.2019 datiert ist, Anm.]

3.4.1. Vorweg ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Ausreisegründe des BF, er habe sein Land aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen, für unglaubwürdig befunden wurden und dass sein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Dieser Spruchpunkt erwuchs mit 25.07.2009 in Rechtskraft. Die diesbezügliche Ausführung in der Beschwerde, dem BF sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden (AS 313), ist somit unrichtig. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte mit Hinweis auf die Minderjährigkeit des BF.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF sein Land wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe, ist der BF sohin auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren zu verweisen, wonach der BF keine individuelle asylrelevante Verfolgung, insbesondere seitens der Taliban, habe glaubhaft machen können (vgl. AS 183). Gleiches gilt für die Ausführungen des BF in der Stellungnahme, wonach er nunmehr behauptet, seine gesamte Familie sei getötet worden und er habe zum Teil dabei zusehen müssen (S 3 der Stellungnahme) bzw. die Mutter seines Freundes sei von den Taliban getötet und seinem Freund sei der Unterarm abgehackt worden. Die betreffenden Ausführungen sind von der Rechtskraft des abgeschlossenen Asylverfahrens umfasst und finden im übrigen keinerlei Deckung in den bisherigen Aussagen des BF.Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF sein Land wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe, ist der BF sohin auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren zu verweisen, wonach der BF keine individuelle asylrelevante Verfolgung, insbesondere seitens der Taliban, habe glaubhaft machen können vergleiche AS 183). Gleiches gilt für die Ausführungen des BF in der Stellungnahme, wonach er nunmehr behauptet, seine gesamte Familie sei getötet worden und er habe zum Teil dabei zusehen müssen (S 3 der Stellungnahme) bzw. die Mutter seines Freundes sei von den Taliban getötet und seinem Freund sei der Unterarm abgehackt worden. Die betreffenden Ausführungen sind von der Rechtskraft des abgeschlossenen Asylverfahrens umfasst und finden im übrigen keinerlei Deckung in den bisherigen Aussagen des BF.

3.4.2. Soweit in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 11.11.2019 die Integration des BF und sein Familienleben in Österreich ins Treffen geführt wird, wird auf die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung, insbesondere zur Interessensabwägung, (vgl. Pkt. 7. in der rechtlichen Beurteilung) verwiesen.3.4.2. Soweit in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 11.11.2019 die Integration des BF und sein Familienleben in Österreich ins Treffen geführt wird, wird auf die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung, insbesondere zur Interessensabwägung, vergleiche Pkt. 7. in der rechtlichen Beurteilung) verwiesen.

3.4.3. Soweit der BF in der Beschwerde auf die prekäre Sicherheitslage in Pakistan verweist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Lage in Pakistan und die Tatsache, dass es immer wieder zu Anschlägen kommt, verkennt.

Auf Grundlage der Länderberichte und aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes (LIB) der Staatendokumentation vom 16.05.2019 (mit integrierten Kurzinformationen bis zum 09.08.2019) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr wird in der zitierten Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes des BFA darauf hingewiesen, dass landesweit die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009 kontinuierlich zurückgegangen ist (PIPS 7.1.2019, S 13 LIB) und es auch in der Herkunftsregion des BF einen Rückgang der Anzahl der (terroristischen) Anschläge gab (PIPS 7.1.2019, LIB S 23). 2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Aufständische in Kyber Pakhtunkhwa, die auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz beitrugen (EASO 10.2018 S 67, LIB S 22), wenngleich die erkennende Richterin auch nicht verkennt, dass Khyber Rakhtunkhwa im Jahr 2018 die Provinz war, die von der höchsten Zahl terroristischer Angriffe betroffen war (PIPS 7.1.12019, LIB S 23).

3.4.4. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, der BF sei im Falle der Rückkehr „nichtstaatlicher Verfolgung“ ausgesetzt (AS 314) und damit die fehlende Schutzfähigkeit bzw. –willigkeit des Staates Pakistan zum Ausdruck gebracht werden soll, ist auszuführen, dass es für diese Befürchtung des BF keinerlei Anhaltspunkte gibt, zumal schon im Jahr 2008 mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens eine solche Verfolgung auszuschließen war und steht diesem Vorbringen die Rechtskraft des abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen. Auch die vom BF in der Einvernahme angeführte Befürchtung „Ich habe hier meinen Unmut gegenüber der Armee geäußert und deshalb hätte ich möglicherweise Probleme“ ist mangels Konkretisierung und näherer Ausführung als bloße unsubstantiierte Schutzbehauptung zu werten, zumal der BF auch keinerlei Beweise für diese Behauptung erbracht hat. Zudem kann weder aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des BF (glaubhafte) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass Bestechung und Korruption bei Behörden in Pakistan vorkommen können, jedoch kann auf Basis der Länderberichte nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.

3.4.5. Soweit der BF in der Stellungnahme vom 11.11.2019 darauf verweist, dass er bei der Einvernahme unter Stress gestanden habe, zudem die Sprache Urdu nur bruchstückhaft verstehe und nunmehr Korrekturen zur Niederschrift vorbringen will, so geht dieses Vorbringen – unabhängig davon, ob der Inhalt der vorgebrachten Korrekturen überhaupt Auswirkungen auf die Entscheidung haben könnte – jedenfalls ins Leere. So gab der BF bereits im Jahr 2008 an, Urdu und Pashto zu sprechen und er sei damit einverstanden, dass die Einvernahmen in Urdu durchgeführt werden (bspw. AS 37). Warum der BF nunmehr Urdu lediglich bruchstückhaft verstehen will, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Zudem wurde – mit Einverständnis des BF – die Einvernahme in deutscher Sprache geführt, wobei ein Dolmetscher für die Sprachen Urdu und Pashto während der gesamten Einvernahme für den Fall von sprachlichen Schwierigkeiten anwesend war und der BF auch die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnete (AS 72); er könne sich mit dem Dolmetscher in den Sprachen Urdu oder Pashto verständigen (AS 73). Der BF bestätigte auch die Richtigkeit des Protokolls (AS 78). Dass seine mangelhaften Deutschkenntnisse für Protokollierungsfehler verantworlich sein sollen, ist insofern als Schutzbehauptung zu werten.

Auch erschließt sich der erkennenden Richterin nicht, wie mangelnde Deutschkenntnisse des BF beispielsweise einen Protokollierungsfehler in der Weise verursachen könnten, dass in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2019 protokolliert wurde, dass der BF alle drei Wochen Kontakt zu seinem Freund habe und diesen manchmal finanziell unterstütze (AS 73, 77) und er in der Stellungnahme am 11.11.2019 nunmehr behauptet, dass er seit 2013 keinen Kontakt mehr mit diesem Freund habe, diesem der rechte Unterarm abgehackt und dessen Mutter getötet worden sei (AS 71). Nach Ansicht der erkennenden Richterin liegen diesen beiden unterschiedlichen Versionen keine Protokollierungsfehler, sondern eine neue – dem Neuerungsverbot unterliegende - Behauptung des BF zugrunde.

Zudem ist dem BF entgegenzuhalten, dass gemäß § 15 AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der BF mit seinen Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 18.01.2019 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten.Zudem ist dem BF entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 15, AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine gemäß Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der BF mit seinen Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 18.01.2019 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten.

3.4.6. Soweit der BF in der Stellungnahme vom 11.11.2019 nunmehr erstmals gesundheitliche Probleme aufgrund einer Traumatisierung vor und während der Flucht ins Treffen führt, wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF (Punkt 3.2.) verwiesen.

Wenngleich die erkennende Richterin davon ausgeht, dass der BF gesund ist, wird zum vorgebrachten „Verdacht einer PTSD-Erkrankung“ (AS 74) auf die nachfolgend angeführte Judikatur verwiesen.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:

* Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

* Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

* Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

* Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Demzufolge kann eine medikamentöse Behandlung einer depressiven Verstimmung gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von Artikel 3 EMRK einer Überstellung in den Herkunftsstaat des BF nicht entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. hiezu zB. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren vergleiche hiezu zB. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht im Verdacht einer PTBS-Erkrankung (der BF hat keinen Befund vorgelegt und auch nur den „Verdacht“ behauptet) somit keinen Grund für ein Abschiebungshindernis erkennen, wenngleich eine solche mangels Lageänderung (vgl. Punkt 3.5.) derzeit auch nicht möglich ist. Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht im Verdacht einer PTBS-Erkrankung (der BF hat keinen Befund vorgelegt und auch nur den „Verdacht“ behauptet) somit keinen Grund für ein Abschiebungshindernis erkennen, wenngleich eine solche mangels Lageänderung vergleiche Punkt 3.5.) derzeit auch nicht möglich ist.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass den länderkundlichen Feststellungen zufolge die medizinische Grundversorgung in Pakistan gewährleistet ist. Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, in Pakistan behandelbar und lösbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018). In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen; da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann; auch vergibt das staatliche Wohlfahrtsprogramm Bait-ul-Mal Unterstützungsleistungen.

Eine Rückkehrgefährdung des BF hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen wäre sohin zu verneinen.

Letztendlich ist zu den Ausführungen des BF hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung festzuhalten, dass im vorliegenden Fall gemäß § 9 Abs 2 AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohnehin mit der Feststellung zu verbinden war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Letztendlich ist zu den Ausführungen des BF hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung festzuhalten, dass im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohnehin mit der Feststellung zu verbinden war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.

3.4.7. Auch die Erklärungen des BF, es sei ihm hinsichtlich der Verurteilung wichtig, darauf hinzuweisen, dass er kein brutaler Gewalttäter sei, sondern lediglich seine Frau vor Schaden bewahren und den Angreifer vertreiben hätte wollen (S 5 der Stellungnahme), sind nicht geeignet, den Unrechtsgehalt seiner Straftat zu verringern. Es sei nur vollständigkeitshalber darauf verwiesen, dass auch diese Erklärung jeglichen Wahrheitsgehalt vermissen lässt, zumal – dem im Akt befindlichen Strafurteil zufolge – der Gewalttätigkeit des BF kein Angriff auf seine Ehefrau zugrunde lag.

3.5. Zur Lageänderung

Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers leitete das BFA das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein und erfolgte dazu am 18.01.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Zu seiner Rückkehrsituation befragt gab der Beschwerdeführer an, „Wenn ich nach Pakistan gehen muss, dann ist es besser hier zu sterben. Ich möchte auf keinen Fall nach Pakistan zurück. In Pakistan würden mich die Taliban oder die pak. Armee töten. […]“ und „Erstens gibt es dort keine Arbeit und keine Lebensqualität. Es ist für mich wegen der Taliban und dem Militär sehr gefährlich. Ich hätte dort keine Chance zum Überleben.“ Dazu ist auszuführen, dass eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban schon im Asylverfahren für nicht glaubhaft befunden worden ist und ihm deshalb auch der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Mit dem nunmehrigen Vorbringen, welches sich wiederum auf das für unglaubwürdig befundene Vorbringen aus dem Asylverfahren bezieht, hat der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor einer individuell gegen seine Person gerichteten und aktuellen Verfolgung in einer derartigen Intensität, die seinen weiteren Aufenthalt in seinem Heimatland unzumutbar erscheinen lassen würde, glaubhaft gemacht und steht diesen Angaben die Rechtskraft des abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen.

Im gegenständlichen Fall wurde aber mit Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2020 das hg. Erkenntnis vom 19.12.2019 (hinsichtlich der Spruchpunkte A.1. und A.2.) aufgehoben und begründend dazu ausgeführt, dass das BVwG zu Unrecht die zuletzt erfolgte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch Bescheid des BFA vom XXXX nicht beachtet habe. Im gegenständlichen Fall wurde aber mit Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2020 das hg. Erkenntnis vom 19.12.2019 (hinsichtlich der Spruchpunkte A.1. und A.2.) aufgehoben und begründend dazu ausgeführt, dass das BVwG zu Unrecht die zuletzt erfolgte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch Bescheid des BFA vom römisch 40 nicht beachtet habe.

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid des (damals zuständigen) BAA vom 08.07.2009 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Anbetracht der noch ständig stattfindenden Anschläge, der prekären Sicherheitslage, der (noch) schlechten Versorgungslage und der mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit für den BF, insbesondere aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität als Minderjähriger, zugesprochen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge wiederholt, zuletzt mit Bescheid vom XXXX , bis zum XXXX verlängert. Zum Zeitpunkt dieser letzten Verlängerung war der BF bereits 26 Jahre alt und seine Vulnerabilität wegen Minderjährigkeit nicht mehr gegeben, sodass dieser Verlängerung des Aufenthaltstitels – mangels anderslautender Begründung - nur die allgemeine Lage in Pakistan zum Entscheidungszeitpunkt XXXX zugrunde lag. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid des (damals zuständigen) BAA vom 08.07.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Anbetracht der noch ständig stattfindenden Anschläge, der prekären Sicherheitslage, der (noch) schlechten Versorgungslage und der mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit für den BF, insbesondere aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität als Minderjähriger, zugesprochen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge wiederholt, zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 , bis zum römisch 40 verlängert. Zum Zeitpunkt dieser letzten Verlängerung war der BF bereits 26 Jahre alt und seine Vulnerabilität wegen Minderjährigkeit nicht mehr gegeben, sodass dieser Verlängerung des Aufenthaltstitels – mangels anderslautender Begründung - nur die allgemeine Lage in Pakistan zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 zugrunde lag.

Die getroffenen Feststellungen zur individuellen Situation des BF (Aufenthalt in Österreich seit 2008, seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, Integration im festgestellten Ausmaß, gesund und arbeitsfähig) lagen bereits zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am XXXX vor. Ebenso ergibt ein Vergleich der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Feststellungen zum Herkunftsland des BF (Länderinformationsblatt vom 21.06.2018) mit den nunmehr getroffenen Feststellungen zu Pakistan (Länderinformationsblatt vom 16.05.2019) keine wesentliche und dauerhafte Veränderung bzw. Verbesserung der humanitären Lage bzw. der Sicherheits- und Versorgungslage. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Pakistan eingetreten. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG liegen daher weiterhin vor. Die getroffenen Feststellungen zur individuellen Situation des BF (Aufenthalt in Österreich seit 2008, seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, Integration im festgestellten Ausmaß, gesund und arbeitsfähig) lagen bereits zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am römisch 40 vor. Ebenso ergibt ein Vergleich der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Feststellungen zum Herkunftsland des BF (Länderinformationsblatt vom 21.06.2018) mit den nunmehr getroffenen Feststellungen zu Pakistan (Länderinformationsblatt vom 16.05.2019) keine wesentliche und dauerhafte Veränderung bzw. Verbesserung der humanitären Lage bzw. der Sicherheits- und Versorgungslage. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Pakistan eingetreten. Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegen daher weiterhin vor.

Zu Spruchpunkt A)

4. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 AsylG):4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, AsylG):

4.1. Rechtliche Bestimmungen

§ 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.       er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.       er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.       der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.       der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen.Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Absatz eins, die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen.

§ 8 AsylG lautet:Paragraph 8, AsylG lautet:

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.         der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.         dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder, 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) bis (7) […]

4.2. Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).4.2. Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4.3. Zunächst ist auszuführen, dass der BF durch seine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 1 AsylG straffällig geworden ist. Daraus folgt zwingend gemäß § 9 Abs. 3 AsylG, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten ist, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist, wobei die Aberkennungstatbestände des Abs. 2 nur subsidiär anzuwenden sind (vgl. RV 330 XXIV GP (Abs. 2 und 3)). 4.3. Zunächst ist auszuführen, dass der BF durch seine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 1 AsylG straffällig geworden ist. Daraus folgt zwingend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten ist, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist, wobei die Aberkennungstatbestände des Absatz 2, nur subsidiär anzuwenden sind vergleiche Regierungsvorlage 330 römisch 24 Gesetzgebungsperiode (Absatz 2 und 3)).

4.3.1. Mit Bescheid vom XXXX erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass dem BF dieser Status als Minderjährigen zuerkannt worden sei und er als nunmehr Volljähriger diese besondere Schutzbedürftigkeit nicht mehr aufweise. Auch aus der allgemeinen Lage in Pakistan ergebe sich keine Gefährdung. 4.3.1. Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass dem BF dieser Status als Minderjährigen zuerkannt worden sei und er als nunmehr Volljähriger diese besondere Schutzbedürftigkeit nicht mehr aufweise. Auch aus der allgemeinen Lage in Pakistan ergebe sich keine Gefährdung.

Diese Rechtsansicht, derer sich zunächst das BVwG anschloss, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2020, Ra 2020/19/0036-8, für unrichtig befunden, zumal für den Wegfall der Zuerkennungsvoraussetzungen auf die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abzustellen sei.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes (vgl. die beweiswürdigenden Ausführungen zur Lageänderung unter Punkt 3.5.) sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall ergangenen VwGH-Erkenntnisses ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor vorliegen und die Aberkennung demnach entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht nicht auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes vergleiche die beweiswürdigenden Ausführungen zur Lageänderung unter Punkt 3.5.) sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall ergangenen VwGH-Erkenntnisses ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor vorliegen und die Aberkennung demnach entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht nicht auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt werden kann.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderungen der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderungen der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

4.3.2. Da aber nach der zuletzt am XXXX erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der BF in Österreich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen eines Verbrechens und eines Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde, bleibt hingegen der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG zu prüfen.4.3.2. Da aber nach der zuletzt am römisch 40 erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der BF in Österreich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen eines Verbrechens und eines Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde, bleibt hingegen der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu prüfen.

Dass das BVwG seine Kognitionsbefugnis nicht überschreitet, wenn es im vorliegenden Fall anstelle des Aberkennungstatbestands nach § 9 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) AsylG 2005 nunmehr den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 (Z 3) AsylG heranzieht, wurde vom VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt (vgl. VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005-4, wonach die „Sache“ des BF vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, war, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorzunehmen sind). Es ist dem BVwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen, sondern ist zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet.Dass das BVwG seine Kognitionsbefugnis nicht überschreitet, wenn es im vorliegenden Fall anstelle des Aberkennungstatbestands nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) AsylG 2005 nunmehr den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 3,) AsylG heranzieht, wurde vom VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt vergleiche VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005-4, wonach die „Sache“ des BF vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, war, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorzunehmen sind). Es ist dem BVwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen, sondern ist zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet.

4.3.3. Der BF wurde in Österreich – neben dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB - wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit schweren Dauerfolgen iSd § 85 StGB (im vorlilegenden Fall: absichtlich schwere Körperverletzung durch einen wuchtigen Schlag mit dem Griff einer Gaspistole, was zu einer schweren Dauerfolge – Zerstörung des Augapfels mit vollständigem Verlust der Sehkraft des linken Auges – beim Opfer führte) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt, wobei das Gesetz einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. 4.3.3. Der BF wurde in Österreich – neben dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB - wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB mit schweren Dauerfolgen iSd Paragraph 85, StGB (im vorlilegenden Fall: absichtlich schwere Körperverletzung durch einen wuchtigen Schlag mit dem Griff einer Gaspistole, was zu einer schweren Dauerfolge – Zerstörung des Augapfels mit vollständigem Verlust der Sehkraft des linken Auges – beim Opfer führte) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt, wobei das Gesetz einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

Das vom BF begangene Delikt stellt unbestrittener Weise ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Der BF hat dieses Verbrechen am XXXX begangen und wurde deswegen mit Urteil vom XXXX verurteilt; sowohl der Tatbegehungs- als auch der Verurteilungszeitpunkt liegen nach der letzten Aufenthaltsverlängerung am XXXX .Das vom BF begangene Delikt stellt unbestrittener Weise ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB dar. Der BF hat dieses Verbrechen am römisch 40 begangen und wurde deswegen mit Urteil vom römisch 40 verurteilt; sowohl der Tatbegehungs- als auch der Verurteilungszeitpunkt liegen nach der letzten Aufenthaltsverlängerung am römisch 40 .

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.

Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274-9 verweisend auf VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274-9 verweisend auf VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

In Anbetracht dieser Rechtslage reicht es nicht aus festzustellen, dass der BF wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, die Tat muss sich im konkreten Einzelfall objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen.

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (zB Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

4.3.4. Zur Aberkennung im konkreten Fall

Eine absichtlich schwere Körperverletzung, die mit schweren Dauerfolgen einhergeht, wobei diese eingetretene Dauerfolge für den BF als Täter vorhersehbar und damit zurechenbar war, ist objektiv als „schwere Straftat“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu qualifizieren. Eine absichtlich schwere Körperverletzung, die mit schweren Dauerfolgen einhergeht, wobei diese eingetretene Dauerfolge für den BF als Täter vorhersehbar und damit zurechenbar war, ist objektiv als „schwere Straftat“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu qualifizieren.

Die Tat erweist sich auch als subjektiv schwerwiegend. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF ohne begreiflichen Anlass dem Opfer gegenüber aggressiv verhielt und ihm – ohne selbst angegriffen worden zu sein – mit aller Wucht einen heftigen Schlag mit dem Griff der Gaspistole direkt auf dessen linkes Auge versetzte, wobei diese Tat eine schwere Dauerfolge (Zerstörung des Augapfels mit vollständigem Verlust der Sehkraft des linken Auges) nach sich zog. Es liegen auch keine Schuldausschluß- oder Rechtfertigungsgründe vor. Hinzu kommt, dass der BF eine weitere – unbeteiligte – Person, die schlichtend in den Streit eingreifen wollte, durch einen Faustschlag eine Schädel- und Kieferprellung zufügte und bereits zuvor (am 22.06.2018) ein anderes Opfer am Körper verletzte, indem er diesem eine Box in den Nacken und die linke Gesichtshälfte warf. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen.

Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") bzw. des § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ("wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist") indiziert (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Die Gemeingefährlichkeit des BF, der in Haft genommen wurde und aktuell eine Haftstrafe in der Dauer von fünf Jahren verbüßt, ergibt sich schon aus seinem - bereits oben dargestellten - der Verurteilung zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhalten, insbesondere aus dem Umstand, dass der BF dem Opfer die schwere Körpverletzung absichtlich und ohne begreiflichen Anlass zufügte und dabei auch eine schwere Dauerfolge beim Opfer in Kauf nahm. Dass der BF in zeitlicher Nähe auch zwei weitere Gewaltdelikte (Körperverletzungen) begangen hat, zeigt, dass der BF eine hohe Gewaltbereitschaft und eine kriminielle Neigung hat und und er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") wird im gegenständlichen Fall schon durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ("wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist") indiziert (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Die Gemeingefährlichkeit des BF, der in Haft genommen wurde und aktuell eine Haftstrafe in der Dauer von fünf Jahren verbüßt, ergibt sich schon aus seinem - bereits oben dargestellten - der Verurteilung zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhalten, insbesondere aus dem Umstand, dass der BF dem Opfer die schwere Körpverletzung absichtlich und ohne begreiflichen Anlass zufügte und dabei auch eine schwere Dauerfolge beim Opfer in Kauf nahm. Dass der BF in zeitlicher Nähe auch zwei weitere Gewaltdelikte (Körperverletzungen) begangen hat, zeigt, dass der BF eine hohe Gewaltbereitschaft und eine kriminielle Neigung hat und und er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Der BF übernimmt auch trotz Verurteilung am XXXX keine Verantwortung für seine Straftat, vielmehr leugnete er in der Einvernahme beim BFA am 18.01.2019 seine persönliche Verantwortung für seine Straftaten und erklärte, betrunken gewesen zu sein; er habe sich in einen Streit eingemischt und es sei nicht seine Absicht gewesen. Auch die Erklärungen des BF, es sei ihm hinsichtlich der Verurteilung wichtig, darauf hinzuweisen, dass er kein brutaler Gewalttäter sei, sondern lediglich seine Frau vor Schaden bewahren und den Angreifer vertreiben wollte (S 5 der Stellungnahme), sind nicht geeignet, den Unrechtsgehalt seiner Straftat zu verringern oder seine Einsicht in sein Fehlverhalten darzulegen, zumal – dem im Akt befindlichen Strafurteil zufolge – der Gewalttätigkeit des BF kein Angriff auf seine Ehefrau zugrunde lag. Daraus und aus dem Umstand, dass der BF zumindest drei Mal Körperverletzungsdelikte begangen hat, ergibt sich keine Reue des BF für sein strafbares Verhalten, sodass eine Wiederholungsgefahr keinesfalls ausgeschlossen werden kann. In dieses Bild passt auch, dass das zuständige Landesgericht in seinem Urteil die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren, welche bei einer Erstverurteilung als nicht gering anzusehen ist, für erforderlich erachtet hat. Der BF übernimmt auch trotz Verurteilung am römisch 40 keine Verantwortung für seine Straftat, vielmehr leugnete er in der Einvernahme beim BFA am 18.01.2019 seine persönliche Verantwortung für seine Straftaten und erklärte, betrunken gewesen zu sein; er habe sich in einen Streit eingemischt und es sei nicht seine Absicht gewesen. Auch die Erklärungen des BF, es sei ihm hinsichtlich der Verurteilung wichtig, darauf hinzuweisen, dass er kein brutaler Gewalttäter sei, sondern lediglich seine Frau vor Schaden bewahren und den Angreifer vertreiben wollte (S 5 der Stellungnahme), sind nicht geeignet, den Unrechtsgehalt seiner Straftat zu verringern oder seine Einsicht in sein Fehlverhalten darzulegen, zumal – dem im Akt befindlichen Strafurteil zufolge – der Gewalttätigkeit des BF kein Angriff auf seine Ehefrau zugrunde lag. Daraus und aus dem Umstand, dass der BF zumindest drei Mal Körperverletzungsdelikte begangen hat, ergibt sich keine Reue des BF für sein strafbares Verhalten, sodass eine Wiederholungsgefahr keinesfalls ausgeschlossen werden kann. In dieses Bild passt auch, dass das zuständige Landesgericht in seinem Urteil die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren, welche bei einer Erstverurteilung als nicht gering anzusehen ist, für erforderlich erachtet hat.

Das dargelegte Verhalten des BF zeigt in seiner Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und einen beträchtlichen Grad seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten auf.

Da der BF nach seiner Verurteilung sich derzeit in Strafhaft befindet, können auch keine Feststellungen zu einem seitherigen Wohlverhalten getroffen werden.

Die vom BF verübte absichtlich schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen ist einer der schwerwiegendsten Eingriffe in die körperliche Integrität einer anderen Person. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass vom weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine aktuelle gravierende Gefahr für die Gemeinschaft und Allgemeinheit, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ausgeht. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dar.

§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher erfüllt und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

4.3.5. Folgen der Aberkennung

Mit der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist des Weiteren die Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.Mit der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist des Weiteren die Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.

Dies führt zum Ergebnis, dass der BF weiterhin nicht gezwungen werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen. Er verfügt zwar nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, doch ist er nunmehr gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden. Der BF ist insofern „sicher“ als dass er auch durch die vorliegende Entscheidung keiner „realen Gefahr“ oder „ernsthaften Bedrohung“ in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist.Dies führt zum Ergebnis, dass der BF weiterhin nicht gezwungen werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen. Er verfügt zwar nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, doch ist er nunmehr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden. Der BF ist insofern „sicher“ als dass er auch durch die vorliegende Entscheidung keiner „realen Gefahr“ oder „ernsthaften Bedrohung“ in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist.

Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass diese in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat u.a. gemäß § 46a Abs. 4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, Seite 716).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass diese in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG nicht bestraft werden und hat u.a. gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, E4, Seite 716).

Sowohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Duldung werden unter ähnlichen Voraussetzungen bei einer Änderung der Umstände aberkannt bzw. nicht verlängert (vgl. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 46a Abs. 1 und Abs. 4 FPG); daraus erwachsen dem BF sohin keine unmittelbaren Nachteile.Sowohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Duldung werden unter ähnlichen Voraussetzungen bei einer Änderung der Umstände aberkannt bzw. nicht verlängert vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 4, FPG); daraus erwachsen dem BF sohin keine unmittelbaren Nachteile.

Auch sonst sind keine maßgeblichen Nachteile ersichtlich, da auch nach Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Möglichkeit besteht, Leistungen aus der öffentlichen Hand zu beziehen (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 Z 2 und 4 GVV).Auch sonst sind keine maßgeblichen Nachteile ersichtlich, da auch nach Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Möglichkeit besteht, Leistungen aus der öffentlichen Hand zu beziehen vergleiche etwa Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 GVV).

Es mag zutreffen, dass der BF aufgrund des Duldungsstatus mit (verschiedenen allgemeinen) Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert sein kann, doch darf für den auch im Falle der bloßen Duldung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung bzw. iVm § 4 Abs. 2 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling eingeholt werden. Er kann somit entsprechend gefragte Berufe ergreifen. Da der BF im Ergebnis keine maßgeblichen Nachteile durch die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu erleiden hat, sprechen sonstige Erwägungen nicht gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wegen des Begehens einer schweren Straftat.Es mag zutreffen, dass der BF aufgrund des Duldungsstatus mit (verschiedenen allgemeinen) Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert sein kann, doch darf für den auch im Falle der bloßen Duldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung bzw. in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling eingeholt werden. Er kann somit entsprechend gefragte Berufe ergreifen. Da der BF im Ergebnis keine maßgeblichen Nachteile durch die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu erleiden hat, sprechen sonstige Erwägungen nicht gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wegen des Begehens einer schweren Straftat.

5. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung):5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung):

§ 9 Abs. 4 AsylG 2005 zufolge ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zufolge ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Da dem Beschwerdeführer durch die gegenständliche Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist ihm gemäß der zitierten Bestimmung die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen.

6. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels)6. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels)

Wird einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß Wird einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß

§ 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Z 5 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Ziffer 5, leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.

Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend substantiiert dargetan. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend substantiiert dargetan. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

7. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) 7. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)

7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Die Maßgabeentscheidung zu Spruchpunkt IV. resultierte daraus, dass § 10 Abs 1 Z 4 AsylG im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägig ist, zumal dem BF der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wurde.Die Maßgabeentscheidung zu Spruchpunkt römisch vier. resultierte daraus, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägig ist, zumal dem BF der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in den Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher hatte das erkennende Gericht im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher hatte das erkennende Gericht im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

7.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.7.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat vergleiche EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; 13.660 aus 1993,).

7.2.1. Der BF brachte vor, dass in Österreich keine Angehörige oder Verwandten leben. Seit XXXX ist der BF jedoch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und bestand von XXXX bis XXXX ein gemeinsamer Wohnsitz. Der BF befindet sich seit XXXX in Strafhaft. Die Ehegattin ist aus der gemeinsamen Ehewohnung am XXXX ausgezogen, sodass kein gemeinsamer Wohnsitz existent ist. 7.2.1. Der BF brachte vor, dass in Österreich keine Angehörige oder Verwandten leben. Seit römisch 40 ist der BF jedoch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und bestand von römisch 40 bis römisch 40 ein gemeinsamer Wohnsitz. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Strafhaft. Die Ehegattin ist aus der gemeinsamen Ehewohnung am römisch 40 ausgezogen, sodass kein gemeinsamer Wohnsitz existent ist.

Vorweg ist zu berücksichtigen, dass die Begründung des Ehelebens zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der BF ebenso wie seine Ehegattin angesichts der lediglich befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF nicht ausschließen konnten, dass der BF eventuell in den Herkunftsstaat zurückkehren muss, und ein allfälliges Eheleben nicht in Österreich fortsetzen kann bzw. er auf den gesetzlichen Weg einer fremdenbehördlichen Familienzusammenführung vom Ausland aus verwiesen ist.

Zum tatsächlichen Bestehen des Familienlebens ist auszuführen, dass der BF und seine Ehegattin vor der Eheschließung lediglich vier Monate zusammenlebten und auch nach der Eheschließung nur bis zu Inhaftierung des BF für sechs Monate ein gemeinsamer Wohnsitz bestand. Auch aktuell befindet sich der BF in Haft, weshalb nach wie vor kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Zudem ist hervorzuheben, dass die Eheschließung im Februar 2018 den BF nicht davon abgehalten hat, bereits im Juli 2018 schwerwiegende Gewaltdelikte zu begehen und er somit eine Trennung von seiner Ehegattin bereits durch die bewusste Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Delikten in Kauf genommen hat.

Darüber hinaus kann auch angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zwei Jahren durchgehend in Haft befindet, keine besonders enge familiäre Beziehung zu seiner Ehegattin angenommen werden. An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher insgesamt lediglich zehn Monate an einem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin gelebt hat, was bereits auf eine nicht besonders intensive Bindung schließen lässt. Zudem liegt es in der Natur des Strafvollzuges, dass zwar ein Mindestmaß an Kontakt zu seinen Angehörigen aufrechterhalten werden kann, dieser einer Intensivierung solcher sowie der Aufrechterhaltung von starken Beziehungen jedoch im Wege steht.

Zudem gibt der BF in seiner Stellungnahme zwar an, mit seiner nunmehrigen Ehefrau bestehe bereits seit 2015 eine Lebensgemeinschaft (S 3 der Stellungnahme), dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister ist jedoch zu entnehmen, dass die Ehefrau ab dem XXXX an der Adresse des BF gemeldet war und diese Meldeadresse ab XXXX wieder aufgegeben hat.Zudem gibt der BF in seiner Stellungnahme zwar an, mit seiner nunmehrigen Ehefrau bestehe bereits seit 2015 eine Lebensgemeinschaft (S 3 der Stellungnahme), dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister ist jedoch zu entnehmen, dass die Ehefrau ab dem römisch 40 an der Adresse des BF gemeldet war und diese Meldeadresse ab römisch 40 wieder aufgegeben hat.

Das Gewicht des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich wird jedenfalls schon durch seine strafrechtliche Verurteilung und dem Haftaufenthalt erheblich abgeschwächt. Der Beschwerdeführer hat durch seine Straffälligkeit auch den nachhaltigen Unwillen, die Beziehung zu seiner Ehegattin zu schützen und zu pflegen, zum Ausdruck gebracht.

Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2013, Zl. 2013/22/0224, oder vom 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084).Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2013, Zl. 2013/22/0224, oder vom 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084).

Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers wäre somit schon aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Ehefrau des BF in ihrer Stellungnahme vom XXXX angab, dass keine aufrechte Beziehung mehr zum Beschwerdeführer bestehe und sie schon seit längerem die Scheidung anstrebe. Eine gütliche Einigung sei bislang mit dem BF nicht zustande gekommen, weshalb sie auch den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Dieser Umstand wurde dem BF auch mittels Parteiengehör vom 18.11.2020 zur Kenntnis gebracht. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Ehefrau des BF in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 angab, dass keine aufrechte Beziehung mehr zum Beschwerdeführer bestehe und sie schon seit längerem die Scheidung anstrebe. Eine gütliche Einigung sei bislang mit dem BF nicht zustande gekommen, weshalb sie auch den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Dieser Umstand wurde dem BF auch mittels Parteiengehör vom 18.11.2020 zur Kenntnis gebracht.

Mit der darauf erfolgten Vorlage von Integrationsunterlagen am 30.11.2020 widersprach der BF den Ausführungen seiner Ehefrau nicht. Die vorgelegte Bestätigung eines Freundes, wonach der BF zwar nicht blutsverwandt sei, aber wie ein Familienmitglied angesehen werde und dass er den BF nach seiner Entlassung sowohl finanziell als auch „jobmäßig“ unterstützen werde, wird zwar von der erkennenden Richterin zur Kenntnis genommen, stellt aber kein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Mit der darauf erfolgten Vorlage von Integrationsunterlagen am 30.11.2020 widersprach der BF den Ausführungen seiner Ehefrau nicht. Die vorgelegte Bestätigung eines Freundes, wonach der BF zwar nicht blutsverwandt sei, aber wie ein Familienmitglied angesehen werde und dass er den BF nach seiner Entlassung sowohl finanziell als auch „jobmäßig“ unterstützen werde, wird zwar von der erkennenden Richterin zur Kenntnis genommen, stellt aber kein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Aufgrund der soeben dargelegten fallbezogenen Umstände ist von keinem aufrechten Familienleben des BF auszugehen, weshalb die Rückkehrentscheidung auch keinen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz seines Familienlebens darstellt. Von einem Eingriff ins Privatleben des BF ist schon in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich auszugehen. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Rückkehrentscheidung einen gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben des BF darstellt.

Gestützt auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch noch auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen:

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vgl. auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Artikel 8, EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht vergleiche etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vergleiche auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.).

Weiters ist auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Darüber hinaus erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jährigen Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

7.2.2. Weiters ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

7.2.3. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:7.2.3. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste im November 2008 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und ist seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Infolge der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau, war mehrere Jahre berufstätig und pflegt freundschaftliche Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste im November 2008 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und ist seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Infolge der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf einem guten Niveau, war mehrere Jahre berufstätig und pflegt freundschaftliche Kontakte in Österreich.

Bei der Interessensabwägung ist der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Auch dem Umstand, dass der BF als Jugendlicher nach Österreich gekommen ist kommt bei der Interessensabwägung erhebliches Gewicht zu, und zwar auch insoweit, als dieser Umstand ein Indiz dafür ist, dass von nennenswerten Bindungen an den Herkunftsstaat (als ein wichtiges Element bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in jenem Staat) nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden kann (VfGH 11.03.2015, Zl. E 1884/2014-11). Der BF lebt seit seinem sechzehnten Lebensjahr in Österreich, wo er einer Berufstätigkeit nachging und die deutsche Sprache erlernte. Ebenfalls zu seinen Gunsten wiegen die bisher immer verlängerten befristeten Aufenthaltstitel. Diese zu seinen Gunsten sprechenden Fakten wurden bei der Interessensabwägung berücksichtigt. Diesen positiven Aspekten steht jedoch auch das Faktum gegenüber, dass der BF, wie dem nachzitierten Gerichtsurteil zu entnehmen ist, kein Vermögen besitzt, sondern Schulden in der Höhe von € 16.000 und gemeinsam mit seiner Frau weitere Verbindlichkeiten in der Höhe von € 19.000 hat. Die familiären Anküpfungspunkte (Ehegattin) können hingegen in Anbetracht des Umstandes, dass eine aufrechte Beziehung zwischen den Eheleuten nicht mehr besteht und die Ehegattin schon längere Zeit die Scheidung anstrebt, nicht mehr zugunsten des BF gewertet werden.

Dem Beschwerdeführer hätte auch bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehungen sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich, verlieren könnte. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2018 straffällig und musste damit rechnen, dass er im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, bei der eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden kann, jedenfalls mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Dies hielt ihn jedoch von der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nicht ab.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Straffälligkeit die bestehenden privaten Bezugspunkte hintangestellt und muss das in Österreich bestehende Privatleben iSd. Art 8 MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Die bestehenden privaten Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Delinquenz abzuhalten und hat er dadurch seine kriminellen Interessen über jene der Gesellschaft gestellt. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Straffälligkeit die bestehenden privaten Bezugspunkte hintangestellt und muss das in Österreich bestehende Privatleben iSd. Artikel 8, MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Die bestehenden privaten Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Delinquenz abzuhalten und hat er dadurch seine kriminellen Interessen über jene der Gesellschaft gestellt.

Von Bedeutung ist dabei auch, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anders als bei Asylberechtigten der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher von provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist.Von Bedeutung ist dabei auch, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anders als bei Asylberechtigten der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher von provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297 aus 2016,). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist.

Auch eine maßgebliche soziale Verankerung des BF, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Der BF führte vor dem BFA lediglich aus, dass er in Österreich eine Moschee besuche, sonst aber weder in einem Verein, noch in einer Organisation Mitglied zu sein. Darüber hinaus gab der BF befragt nach Bindungen in Österreich nur seine Ehegattin an, wobei nicht mehr von einem aufrechten Familienleben ausgegangen werden kann, und wurde lediglich in der Beschwerde angemerkt, dass der BF in Österreich freundschaftliche Kontakte pflege. Hinsichtlich der Moscheebesuche kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der BF über den Kontakt mit Personen seines eigenen kulturellen und geographischen Hintergrunds in der Moschee hinausgehenden maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hat. Soweit der BF auf sonstige gewöhnliche soziale Kontakte im Bekannten- und Freundeskreis verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der Beschwerdeführer hat – mit Ausnahme einer Brandschutzwartausbildung und eines Erste-Hilfe-Grundkurses jeweils im Jahr 2016 - ferner keine schulischen oder beruflichen Ausbildungen bzw. anderweitige berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen im Bundesgebiet absolviert, war aber mehrere Jahre (überwiegend) in der Gastronomie und als Sicherheitskraft tätig. Diesen wirtschaftlichen Interessen ist ebenfalls die strafgerichtliche Verurteilung des BF gegenüberzustellen. Der BF wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung und dem Vergehen der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der BF mit dem Griff einer Gaspistole auf das Auge seines Opfers einschlug, was die Zerstörung des Augapfels und den vollständigen Verlust der Sehkraft des Auges zur Folge hatte. Einem anderen Opfer schlug er mit der Faust in das Gesicht, sodass dieses eine Schädel-und Kieferprellung erlitt. Einem weiteren Opfer warf er eine Box in den Nacken und die linke Gesichtshälfte, sodass dieses Prellungen und Abschürfungen erlitt. Auf Grund seiner Straffälligkeit (Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen) sowie seiner wiederholt gezeigten Gewaltbereitschaft stellt der Beschwerdeführer nach Ansicht der erkennenden Richterin daher eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.

Auch die nunmehrigen der aktuellen Stellungnahme beigelegtenschriftlichen Zusagen von zwei Privatpersonen, in denen für die Zeit nach seiner Haft dem BF eine Unterkunft und eine Einstellung zugesagt wurden und die im Strafvollzug besuchte und bestätigte Antigewalttherapie sowie die seit XXXX als Freigänger aufgenommene Tätigkeit für die Caritas vermögen daran nichts zu ändern, kann doch ein Gesinnungswandel erst an dem Verhalten des BF nach der Strafhaft gemessen werden (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Auch die nunmehrigen der aktuellen Stellungnahme beigelegtenschriftlichen Zusagen von zwei Privatpersonen, in denen für die Zeit nach seiner Haft dem BF eine Unterkunft und eine Einstellung zugesagt wurden und die im Strafvollzug besuchte und bestätigte Antigewalttherapie sowie die seit römisch 40 als Freigänger aufgenommene Tätigkeit für die Caritas vermögen daran nichts zu ändern, kann doch ein Gesinnungswandel erst an dem Verhalten des BF nach der Strafhaft gemessen werden (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).

Dies gilt ebenso für die in Verbindung mit dem Einreiseverbot zu erstellende Gefährdungsprognose.

Aus dieser Feststellung resultiert auch ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Verbrechen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: einem Aufenthaltsverbot) entgegenstehen (vgl. u.a. VwGH, 19.01.2012, 2011/23/0255; VwGH, 25.04.2013, 2013/18/0056). Diese Judikatur ist nach Ansicht des BVwG auch auf die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung übertragbar (vgl. dazu die Ausführungen des VwGH, 20.03.2012, 2011/21/0298, zur Umsetzung der europ. Rückführungsrichtlinie im FrÄG 2011).Aus dieser Feststellung resultiert auch ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Verbrechen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: einem Aufenthaltsverbot) entgegenstehen vergleiche u.a. VwGH, 19.01.2012, 2011/23/0255; VwGH, 25.04.2013, 2013/18/0056). Diese Judikatur ist nach Ansicht des BVwG auch auf die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung übertragbar vergleiche dazu die Ausführungen des VwGH, 20.03.2012, 2011/21/0298, zur Umsetzung der europ. Rückführungsrichtlinie im FrÄG 2011).

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das aktuelle Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, in welchem dieser die Revision gegen eine Rückkehrentscheidung trotz 17jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet unter dem Sachverhalt von vier unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz, dem Versuch die Behörden durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person mehrfach über Identität und Herkunft zu täuschen um eine Außerlandesbringung zu verhindern, der Missachtung des Aufenthaltsverbotes sowie zweimaliger rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, zurückwies, obzwar der BF an Deutschkursen teilnahm und gelegentlich soziale und berufliche Tätigkeiten verrichtete.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch von sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen auf dem Niveau B1 erworben und darüber am XXXX eine Prüfung abgelegt. Dass der BF – wie in der Revision an den VwGH vorgebracht – über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügt, hat der BF hingegen nicht belegt. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. In diesem Zusammenhang ist jedoch erneut auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch von sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen auf dem Niveau B1 erworben und darüber am römisch 40 eine Prüfung abgelegt. Dass der BF – wie in der Revision an den VwGH vorgebracht – über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügt, hat der BF hingegen nicht belegt. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. In diesem Zusammenhang ist jedoch erneut auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, wie in der aktuellen Stellungnahme ausgeführt wird, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Der Beschwerdeführer lebte demgegenüber bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr in Pakistan, wurde dort sozialisiert und ist auch davon auszugehen, dass er aufgrund des langjährigen Aufenthaltes die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. In Pakistan lebt nach wie vor ein Bruder und ein Onkel sowie ein guter Freund des Beschwerdeführers, womit der Beschwerdeführer auch über soziale Anbindungen in Pakistan verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Unter Berücksichtigung der festgestellten – oben wiedergegebenen – Umstände kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet insgesamt zwar ein beachtliches, aber nicht allzu großes Gewicht zu. Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse am Schutz von Leben, der körperlichen Integrität und an einem geregelten Fremdenwesen ist das Einreiseverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, folglich sein Privat- und Familienleben, wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Unter Berücksichtigung der festgestellten – oben wiedergegebenen – Umstände kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet insgesamt zwar ein beachtliches, aber nicht allzu großes Gewicht zu. Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse am Schutz von Leben, der körperlichen Integrität und an einem geregelten Fremdenwesen ist das Einreiseverbot zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, folglich sein Privat- und Familienleben, wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

7.2.4. In Anbetracht der Abwägung der dargelegten Umstände in Ansehung der Person des Beschwerdeführers ergibt sich auch zwingend, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist, zumal es an der in § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 angeführten Voraussetzung der gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG mangelt.7.2.4. In Anbetracht der Abwägung der dargelegten Umstände in Ansehung der Person des Beschwerdeführers ergibt sich auch zwingend, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist, zumal es an der in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 angeführten Voraussetzung der gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG mangelt.

7.2.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen, zumal nicht vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommen würde und die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK darstellt. 7.2.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen, zumal nicht vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommen würde und die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt.

Deshalb war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Deshalb war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

8. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Abschiebung):8. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Abschiebung):

Da mit der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die Feststellung zu verbinden war, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“, war Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (wonach die Abschiebung des BF vom BFA als zulässig erklärt wurde) ersatzlos zu beheben.Da mit der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die Feststellung zu verbinden war, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“, war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (wonach die Abschiebung des BF vom BFA als zulässig erklärt wurde) ersatzlos zu beheben.

9. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):9. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. im Fall des BF ab seiner Haftentlassung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet. Die Ausreiseverpflichtung des BF bleibt durch den Ausspruch der derzeitigen Unzulässigkeit der Abschiebung unberührt (§ 46a Abs. 1 letzter Satz FPG), weshalb die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen war. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. im Fall des BF ab seiner Haftentlassung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet. Die Ausreiseverpflichtung des BF bleibt durch den Ausspruch der derzeitigen Unzulässigkeit der Abschiebung unberührt (Paragraph 46 a, Absatz eins, letzter Satz FPG), weshalb die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen war.

Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der vierzehntägigen Frist zur Ausreise, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung zum Kompetenzbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehört, sodass naturgemäß die aktuellen Gegebenheiten in Bezug auf die Covid-19-Pandemie seitens des BFA zu berücksichtigen sind.

10. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:10. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:

Die entsprechende Bestimmung § 53 FPG lautet wie folgt:Die entsprechende Bestimmung Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) bis (2) [...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idgF anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Hier ist auch festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 idgF anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Hier ist auch festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

10.1. Das BFA hat über den BF gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das BFA legte seiner Entscheidung das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zugrunde, wonach der BF aufgrund der von ihm begangenen 3 Taten, welche zu zwei verschiedenen Zeitpunkten, nämlich im Juni und Juli 2018 erfolgten (Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt wurde.10.1. Das BFA hat über den BF gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das BFA legte seiner Entscheidung das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zugrunde, wonach der BF aufgrund der von ihm begangenen 3 Taten, welche zu zwei verschiedenen Zeitpunkten, nämlich im Juni und Juli 2018 erfolgten (Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt wurde.

Aufgrund dem vom BF begangenen Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und den Vergehen der Körperverletzung findet das seitens der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in § 53 Abs. 3 FPG jedenfalls seine Deckung, zumal der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.Aufgrund dem vom BF begangenen Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und den Vergehen der Körperverletzung findet das seitens der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot in Paragraph 53, Absatz 3, FPG jedenfalls seine Deckung, zumal der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Zutreffend verwies das BFA in der Entscheidungsbegründung auch darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Aufnahmestaat bedurfte.

Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloße rechtskräftige Verurteilung im genannten Ausmaß hinaus auf die besondere Schwere seiner Straftat abzustellen, zumal der Beschwerdeführer durch seine strafbaren Handlungen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat. Der BF hat eine Person durch einen wuchtigen Schlag mit dem Griff einer Gaspistole auf dessen linken Auge so schwer verletzt, dass diese unter anderem an einem Auge die Sehkraft verloren hat. Einer anderen Person hat er mit der Faust ins Gesicht geschlagen und einer weiteren eine Box in den Nacken und die linke Gesichtshälfte geworfen, wobei beide Prellungen sowie eine Person auch Abschürfungen davongetragen haben. Durch sein Verhalten wird offensichtlich, dass der BF nicht davor zurückschreckt, schwere Delikte nach dem Strafrecht, die sich gegen die körperliche Integrität eines anderen richten, zu begehen, womit dieser die österreichische Rechtsordnung missachtet. Das Vergehen der Körperverletzung und insbesondere das Verbrechen der schweren Körperverletzung stellen ohne Zweifel eine schwere Straftat und ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar und handelt es sich dabei um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

Der belangten Behörde war sohin - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhinderung strafbarer Handlungen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der BF hat, lt. dem im Akt einliegenden Urteil, auch nicht in Notwehr gehandelt, sondern die oa. Taten ausgeführt, ohne selbst angegriffen worden zu sein, was sich ebenfalls bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose zu seinem Nachteil auswirkt.

Erschwerend kommt hinzu, dass auch ein späterer Gesinnungswandel des BF hinsichtlich seiner Tat insofern nicht feststellbar war, als er in seiner, der Verurteilung folgenden, Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2019 keinerlei Reue oder Schuldeinsicht zeigte, sondern er die Straftat mit seinem Alkoholkonsum, einer schweren Zeit und damit erklärte, dass er sich lediglich in einen Streit eingemischt habe und in weiterer Folge in seiner Stellungnahme behauptete, er habe seine Frau vor Schaden bewahren und den Angreifer vertreiben wollen (S 5 der Stellungnahme), ohne dass ein diesbezüglicher Vorfall dem Strafurteil zu entnehmen ist.

Auch die Bestätigung vom XXXX , wonach der BF sich seit Mai 2019 in psychotherapeutischer Behandlung befinde, die Therapie sehr ernst nehme und an einer positiven Zukunftsprognose arbeite, ändert daran nichts, zumal darin (noch) kein Gesinnungswandel bestätigt wird, sondern lediglich die Bereitschaft des BF, an einer Antigewalt-Therapie ernsthaft teilzunehmen. Auch die nunmehrigen der aktuellen Stellungnahme beigelegtenschriftlichen Zusagen von zwei Privatpersonen, in denen für die Zeit nach seiner Haft dem BF eine Unterkunft und eine Einstellung zugesagt wurden sowie die seit XXXX als Freigänger aufgenommene Tätigkeit für die Caritas vermögen daran nichts zu ändern, kann doch ein Gesinnungswandel erst an dem Verhalten des BF nach der Strafhaft gemessen werden (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184), was in die in Verbindung mit dem Einreiseverbot zu erstellende Gefährdungsprognose einfließt. Auch die Bestätigung vom römisch 40 , wonach der BF sich seit Mai 2019 in psychotherapeutischer Behandlung befinde, die Therapie sehr ernst nehme und an einer positiven Zukunftsprognose arbeite, ändert daran nichts, zumal darin (noch) kein Gesinnungswandel bestätigt wird, sondern lediglich die Bereitschaft des BF, an einer Antigewalt-Therapie ernsthaft teilzunehmen. Auch die nunmehrigen der aktuellen Stellungnahme beigelegtenschriftlichen Zusagen von zwei Privatpersonen, in denen für die Zeit nach seiner Haft dem BF eine Unterkunft und eine Einstellung zugesagt wurden sowie die seit römisch 40 als Freigänger aufgenommene Tätigkeit für die Caritas vermögen daran nichts zu ändern, kann doch ein Gesinnungswandel erst an dem Verhalten des BF nach der Strafhaft gemessen werden (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184), was in die in Verbindung mit dem Einreiseverbot zu erstellende Gefährdungsprognose einfließt.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184 verweisend auf VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 mwN). Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft, weshalb dem BF im Lichte der soeben zitierten Judikatur auch deshalb keine positive Zukunftsprognose attestiert werden kann.

Die Einschätzung seiner aktuellen Gemeingefährlichkeit ergibt sich sohin aus der strafgerichtlichen Verurteilung in Verbindung mit dem Umstand, dass er trotz der Verurteilung seine Taten, welche zu zwei verscheidenen Vorfallszeitpunkten (Juni und Juli 2018) erfolgten, nach wie vor zu verharmlosen versuchte und weder Schuldeinsicht noch Reue zeigte. Angesichts dessen gelangten sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zur Zukunftsprognose, dass sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten auch in Zukunft das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft in Österreich gefährden würde.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Wenn der BF in der Beschwerde erstmals ausführt, dass er mehrere Verwandte in verschiedenen Mitgliedstaaten in der Europäischen Union habe, ist Folgendes anzuführen:

Selbst der durch das bestehende Einreiseverbot bedungene Umstand der Unmöglichkeit des Besuches von Verwandten in anderen EU-Mitgliedsstaaten, vermag keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich einer Verletzung des Art 8 EMRK begründen. So erkannte der VwGH zwar, dass aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folge, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürften, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen sei (vgl. 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Doch kommt damit keinesfalls zum Ausdruck, dass der Bestand von sozialen- und familiären Anknüpfungspunkten in einem Mitgliedstaat der EU zu einem absoluten Verbot der Verhängung eines Einreiseverbotes führt, sondern lediglich die bezughabenden Beziehungen in die behördliche Abwägungsüberlegung einzubeziehen sind.Selbst der durch das bestehende Einreiseverbot bedungene Umstand der Unmöglichkeit des Besuches von Verwandten in anderen EU-Mitgliedsstaaten, vermag keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 8, EMRK begründen. So erkannte der VwGH zwar, dass aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folge, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürften, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen sei vergleiche 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Doch kommt damit keinesfalls zum Ausdruck, dass der Bestand von sozialen- und familiären Anknüpfungspunkten in einem Mitgliedstaat der EU zu einem absoluten Verbot der Verhängung eines Einreiseverbotes führt, sondern lediglich die bezughabenden Beziehungen in die behördliche Abwägungsüberlegung einzubeziehen sind.

Der Beschwerdeführer führte weder aus, um welche Verwandten es sich handelt bzw. finden sich in der Beschwerde auch keinen Angaben dazu, in welchem EU-Mitgliedstaat diese Verwandten leben würden. Aus den Ausführungen, dass diese Verwandten schon seit längerer Zeit in einem EU-Mitgliedstaat leben würden, der BF das Österreichische Bundesgebiet jedoch seit seiner Einreise nicht verlassen hat und sich seit August 2018 in Haft befindet, kann jedoch geschlossen werden, dass seit längerer Zeit kein persönlicher Kontakt mit diesen Verwandten besteht.

Gegenständlich sind daher keine für das Unterlassen der Verhängung eines Einreiseverbotes sprechenden Anhaltspunkte fassbar, zumal der Beschwerdeführer sich selbst von der allfällig drohenden Gefahr der Verhängung eines den Kontakt zu seinen Verwandten einschränken könnenden Einreiseverbotes, von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat. Vielmehr hat dieser die daraus folgenden Konsequenzen in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Zudem mussten die vom BF vorgebrachte verwandtschaftlichen Kontakte eine weitere - durch das Verhalten des Beschwerdeführers hervorgerufene - Relativierung aufgrund dessen Inhaftierungen hinnehmen und steht der intensiven Pflege dieser Kontakte der Sachverhalt der Vollziehung einer längeren Freiheitsstrafe jedenfalls im Wege.

Zum anderen besteht bei Bedarf weiterhin die Möglichkeit, mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten aufrechtzuerhalten und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann daher nicht von einem iSd Art. 8 EMRK geschützten Familienleben in anderen EU-Mitgliedsstaaten ausgegangen werden.Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann daher nicht von einem iSd Artikel 8, EMRK geschützten Familienleben in anderen EU-Mitgliedsstaaten ausgegangen werden.

In der Beschwerde wird darüber hinaus ins Treffen geführt, dass die Dauer des Einreiseverbotes nicht nachvollziehbar sei und das verhängte unbefristete Einreiseverbotes außer Relation stehe.

Betrachtet man die vom BF begangene Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er verurteilt wurde, so sehen die für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblichen § 83 und § 87 StGB einen Strafrahmen bis zu einem Jahr bzw. einen Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Betrachtet man die vom BF begangene Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er verurteilt wurde, so sehen die für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblichen Paragraph 83 und Paragraph 87, StGB einen Strafrahmen bis zu einem Jahr bzw. einen Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237). vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237). vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren liegt „nur“ zwei Jahre über dem geforderten Mindeststrafmaß iSd § 53 Abs (3) Z 5 FPG und ist somit eher im unteren Bereich des vorgegebenen Mindeststrafausmaßes. Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren liegt „nur“ zwei Jahre über dem geforderten Mindeststrafmaß iSd Paragraph 53, Abs (3) Ziffer 5, FPG und ist somit eher im unteren Bereich des vorgegebenen Mindeststrafausmaßes.

Unter Berücksichtigung der vom Strafgericht verhängten Strafe sowie des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers war aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot daher auf acht Jahre herabzusetzen.

Allerdings erweist sich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als acht Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern es sich um zwei Vergehen (Körperverletzungsdelikte) sowie um ein Verbrechen iSd § 17 StGB handelte, welches zudem mit großer Brutalität ausgeführt wurde und mit einer schweren Dauerfolge für den Geschädigten einherging. Allerdings erweist sich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als acht Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern es sich um zwei Vergehen (Körperverletzungsdelikte) sowie um ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB handelte, welches zudem mit großer Brutalität ausgeführt wurde und mit einer schweren Dauerfolge für den Geschädigten einherging.

Die Dauer des Einreiseverbots war daher spruchgemäß in angemessener Weise auf acht Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

11. Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Verfahrenshelfers und zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vollständigkeitshalber darauf verwiesen, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2019, L506 1407896-2/15E, diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden. Mangels Revision in diesen Punkten wurde das angefochtene Erkenntnis nur im angefochtenen Umfang aufgehoben, weshalb die Spruchpunkte A.3. und A.4. bereits mit Erkenntnis vom 19.12.2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

12. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

-        der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

-        bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

-         die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

-         das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

-         in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. - in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ergab sich der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt klar aus der Aktenlage, weshalb von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssage zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Soweit der BF in der Revisionsschrift moniert, das BVwG habe es unterlassen, Ermittlungen zum Familienleben zu tätigen, ist zunächst festzuhalten, dass die letzte Aufenthaltsverlängerung des BF am XXXX erfolgte und der BF bereits ein Monat später, am XXXX , in Haft genommen wurde. Von einer maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben war daher ohnehin nicht auszugehen. Insbesondere ist aber auf die nunmehr eingelangte – und dem BF zur Kenntnis gebrachten – Stellungnahme zu verweisen, wonach die Ehefrau des BF eine aufrechte Beziehung mit dem BF in Abrede stellt und die Scheidung anstrebt. Es erscheint daher unbedenklich, von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abzusehen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/210374). Soweit der BF in der Revisionsschrift moniert, das BVwG habe es unterlassen, Ermittlungen zum Familienleben zu tätigen, ist zunächst festzuhalten, dass die letzte Aufenthaltsverlängerung des BF am römisch 40 erfolgte und der BF bereits ein Monat später, am römisch 40 , in Haft genommen wurde. Von einer maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben war daher ohnehin nicht auszugehen. Insbesondere ist aber auf die nunmehr eingelangte – und dem BF zur Kenntnis gebrachten – Stellungnahme zu verweisen, wonach die Ehefrau des BF eine aufrechte Beziehung mit dem BF in Abrede stellt und die Scheidung anstrebt. Es erscheint daher unbedenklich, von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abzusehen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/210374).

Die erkennende Richterin übersieht nicht die höchstgerichtliche Judikatur, wonach bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, doch ist daraus keine Absolute Verhandlungspflicht abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihnen einen persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 13.05.2020, Ra 2019/01/0164-13 verweisend auf VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0008-0010 Rn. 19 mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor und bestand im Ergebnis daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten besonders schweres Verbrechen Duldung Einreiseverbot Einzelfallprüfung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Refoulementschutz Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung unzulässige Abschiebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L506.1407896.2.00

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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