Entscheidungsdatum
15.02.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W281 2236895-4/16E
, W281 2236895-4/16E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX, über die weitere Anhaltung von XXXX, alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias geb. XXXX, StA. MAROKKO, alias StA. LIBYEN (ungeklärt) in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 , über die weitere Anhaltung von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, alias StA. LIBYEN (ungeklärt) in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
2. Er tauchte unter und stellte am 09.06.2016 in Deutschland, am 23.10.2016 in den Niederlanden und am 11.05.2017 in Luxemburg je einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 08.06.2017 nach Österreich rücküberstellt.
3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach von Strafgerichten verurteilt. Er stellte am 29.06.2020 während seiner Anhaltung in Strafhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
5. Er wurde am 23.07.2020 nach Verbüßung einer Strafhaft direkt in Schubhaft genommen und seit damals angehalten.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2020 abgewiesen.
7. Das Bundesamt stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft von Marokko und urgierte diesen Antrag mehrfach. Da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststeht, wurde am 20.04.2020 an die algerische Botschaft, am 17.04.2020 an die tunesische Botschaft sowie am 20.04.2020 an die libysche Botschaft ebenso je ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gestellt. Diese Anträge wurden mehrfach urgiert. Ein Interview bei der algerischen Botschaft am 18.09.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer Algerier, Marokkaner oder Tunesier ist. Ein Interview bei der Botschaft von Libyen am 02.10.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer kein libyscher Staatsangehöriger ist, sondern wahrscheinlich marokkanischer Staatsangehöriger.
8. Mit Erkenntnissen vom 23.11.2020, vom 21.12.2020 und vom 18.01.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
9. Das Bundesamt legte am 05.02.2021 die Akten gemäß § 22a BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur neuerlichen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor.9. Das Bundesamt legte am 05.02.2021 die Akten gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht zur neuerlichen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor.
Aus der vorgelten Stellungnahme des Bundesamtes ist ua ersichtlich, dass das Bundesamt eine Verständigung gemäß § 80 Abs. 7 FPG dem Beschwerdeführer grundlos nicht übermittelt hatte, obwohl es die Anhaltung über den 23.01.2021 hinaus fortsetzte. Aus der vorgelten Stellungnahme des Bundesamtes ist ua ersichtlich, dass das Bundesamt eine Verständigung gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG dem Beschwerdeführer grundlos nicht übermittelt hatte, obwohl es die Anhaltung über den 23.01.2021 hinaus fortsetzte.
Am 23.01.2021 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag im Stande der Schubhaft gestellt. Bei der Befragung habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um einen Irrtum gehandelt habe und der Beschwerdeführer keinen Asylantrag habe stellen wollen. Ein Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG sei ihm zugestellt worden. Am 23.01.2021 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag im Stande der Schubhaft gestellt. Bei der Befragung habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um einen Irrtum gehandelt habe und der Beschwerdeführer keinen Asylantrag habe stellen wollen. Ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG sei ihm zugestellt worden.
Am 27.01.2021 habe der Beschwerdeführer durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU (im Folgenden: BBU) einen Antrag auf finanzielle Unterstützungsleistung im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Marokko gestellt. Die unterstützte freiwillige Rückkehr habe das Bundesamt mit 29.01.2021 genehmigt.
Aus der persönlichen Lebenssituation sowie der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen durch Strafgerichte im Bundesgebiet, insbesondere im Hinblick auf die doch langfristig unbedingt ausgesprochene Verurteilung (Freiheitsstrafe zwei Jahre) und seine mangelnde Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat könne festgestellt werden, dass eine Verfahrensführung während sich der Beschwerdeführerin Freiheit befinde, ausgeschlossen sei. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden. Daran ändere auch der nunmehr eingebrachte Antrag auf freiwillige Rückkehr nichts, da der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit als höchst unzuverlässig gezeigt habe, und die Gefahr bestehe, dass er auf freiem Fuße nicht ausreisen wolle, sondern neuerlich untertauchen würde. Auch aus dem Stande der Schubhaft könne man freiwillig ausreisen.
Zusätzlich ging aus der Stellungnahme hervor, dass die Botschaft von Marokko mit Schreiben vom 15.01.2021 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund einer negativen Identifizierung abgelehnt habe. Aufgrund des 27.01.2021 vom Beschwerdeführer im Wege der BBU gestellten Antrages auf freiwillige Rückkehr nach Marokko, gehe das Bundesamt trotzdem davon aus, dass nunmehr ein Heimreisezertifikat von der Botschaft von Marokko zeitnah ausgestellt werden würde.
Der Stellungnahme wurde ua ein Screenshot zum Verfahren über das Heimreisezertifikat mit Marokko übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der letzte Kontakt mit der Botschaft in Marokko der 11.12.2020 war.
10. Aufgrund der Stellungnahme vom 05.02.2021 forderte des Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt auf, dem Beschwerdeführer unverzüglich die Verständigung gemäß § 80 Abs. 7 FPG zu übermitteln und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ebenfalls forderte es das Bundesamt auf, eine begründete Stellungnahme abzugeben, warum die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Marokko mit 15.01.2021 im laufenden vergangen Haftüberprüfungsverfahren, welches mit Erkenntnis vom 18.01.2021 abgeschlossen worden war, dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt worden war. Zusätzlich wurde das Bundesamt zur begründeten Stellungnahme aufgefordert, warum es von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Marokko weiterhin ausginge, da aus den übermittelten Unterlagen ersichtlich sei, dass der letzte Kontakt im der Botschaft von Marokko am 11.12.2020 gewesen sei. Das Bundesamt wurde zudem aufgefordert, sämtliche Verwaltungsakten seit 23.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 10. Aufgrund der Stellungnahme vom 05.02.2021 forderte des Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt auf, dem Beschwerdeführer unverzüglich die Verständigung gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG zu übermitteln und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ebenfalls forderte es das Bundesamt auf, eine begründete Stellungnahme abzugeben, warum die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Marokko mit 15.01.2021 im laufenden vergangen Haftüberprüfungsverfahren, welches mit Erkenntnis vom 18.01.2021 abgeschlossen worden war, dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt worden war. Zusätzlich wurde das Bundesamt zur begründeten Stellungnahme aufgefordert, warum es von einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Marokko weiterhin ausginge, da aus den übermittelten Unterlagen ersichtlich sei, dass der letzte Kontakt im der Botschaft von Marokko am 11.12.2020 gewesen sei. Das Bundesamt wurde zudem aufgefordert, sämtliche Verwaltungsakten seit 23.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
11. Mit E-Mail vom 05.02.2021 legte das Bundesamt die Verständigung gemäß § 80 Abs. 7 FPG vor und gab bekannt, dass die Verständigung über die Ablehnung betreffend des Heimreisezertifikats (im Folgenden auch: HRZ) und das Erkenntnis vom 18.01.2021 beinah zeitgleich übermittelt worden wären. Das freiwillige Rückkerverfahren sowie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates werde von der BBU betrieben, dies sei auch in der Vergangenheit etwa beim Verein Menschenrechte Österreich direkt durch diesen Rechtsberater erfolgt. Entsprechende Unterlagen wurden der Stellungnahme angeschlossen. Am 08.02.2021 übermittelte das Bundesamt den Bescheid vom 03.02.2021, mit dem der Antrag vom 23.01.2021 wegen entschiedender Sache zurückgewiesen wurde und einen Beschwerdeverzicht des Beschwerdeführers vom 04.02.2021.11. Mit E-Mail vom 05.02.2021 legte das Bundesamt die Verständigung gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG vor und gab bekannt, dass die Verständigung über die Ablehnung betreffend des Heimreisezertifikats (im Folgenden auch: HRZ) und das Erkenntnis vom 18.01.2021 beinah zeitgleich übermittelt worden wären. Das freiwillige Rückkerverfahren sowie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates werde von der BBU betrieben, dies sei auch in der Vergangenheit etwa beim Verein Menschenrechte Österreich direkt durch diesen Rechtsberater erfolgt. Entsprechende Unterlagen wurden der Stellungnahme angeschlossen. Am 08.02.2021 übermittelte das Bundesamt den Bescheid vom 03.02.2021, mit dem der Antrag vom 23.01.2021 wegen entschiedender Sache zurückgewiesen wurde und einen Beschwerdeverzicht des Beschwerdeführers vom 04.02.2021.
12. Am 08.02.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BBU zur Stellungnahme in Hinblick auf den Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auf.
13. Dabei gab die BBU mit Schreiben vom 08.02.2021 bekannt, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt werde, der Beschwerdeführer am 27.01.2021 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe und das Bundesamt bereits um die Finderabdrücke des Beschwerdeführers angefragt habe. Zudem sei ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers bereits angefertigt worden. Am 10.02.2021 sei ein allgemeiner Termin zur Klärung der Zuständigkeit bezüglich der Ausstellung von Heimreisezertifikaten zwischen der BBU und der Botschaft von Marokko geplant. Das HRZ für den Beschwerdeführer werde am 11.02.2021 beantragt. Erfahrungsgemäß werde die Zusage der Ausstellung eines HRZ mindestens sechs bis acht Wochen dauern. Diese Dauer könne sich aufgrund der Covid-19 Pandemie und des damit einhergehenden Lockdowns auf über drei Monate verlängern.
14. Mit Schreiben vom 09.02.2021 gab die BBU bekannt, dass der Beschwerdeführer die BBU im Schubhaftverfahren zur gegenständlichen Haftüberprüfung nicht bevollmächtigt hätte und die Stellungnahme vom 08.02.2021 als gegenstandslos zu betrachten sei.
15. Am 10.02.2021 wurden die Stellungnahmen des Bundesamtes und der BBU dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
16. Am 15.02.2021 legte der Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine Vollmacht für den BF und eine Stellungnahme vor. In der Stellungnahme wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Abschiebung des BF nicht möglich sei und der Sicherungszweck nicht erreichbar sei. Das vom BF erstellte Schreiben werde über das Bundesamt an die Botschaft von Marokko übermittelt. Die Familie des BF werde sodann aufgefordert mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen und erst dann werde ein Heimreisezertifikat erteilt. Die wesentliche Voraussetzung seinen Familienangehörige, ohne diesen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht möglich sei. Dem BF sie diese Vorgangsweise nicht bewusst gewesen, sein letzter Kontakt mit seiner Familie sei im Alter von 12 bis 13 Jahren gewesen. Auch in Belgien hätte er versucht bereits freiwillige zurückzukehren und hätte dort wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Es sei nicht mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechen. Die Schubhaft ab 23.01.2021 sei als rechtswidrig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23.07.2020, somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft.
Sache dieses Verfahrens ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG daher die Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Sache dieses Verfahrens ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG daher die Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die letzte gerichtliche Haftüberprüfung erfolgte mit Erkenntnis vom 18.01.2021, zugestellt am 18.01.2021. Die vierwöchige Frist zur Überprüfung endet daher am Montag, 15.02.2021.
Mit Stellungnahme vom 09.02.2021 gab die BBU bekannt, dass sie den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht vertrete und daher die Stellungahme zum Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates vom 08.02.2021 als gegenstandslos betrachtet werden sollte. Die BBU übersieht, dass das Bundesverwaltungsgericht die BBU nicht als Vertreterin mit einer Vollmacht für das gegenständliche Verfahren zur Stellungnahme über die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft aufgefordert hat, sondern ausschließlich zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, das von der BBU für den Beschwerdeführer betrieben wird. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren untertreten ist, wurde auch ihm das Parteiengehör, darunter auch die Stellungnahmen der BBU zur Kenntnis gebracht und dazu zur Stellungnahme aufgefordert. Die Stellungnahme der BBU wird daher im gegenständlichen Verfahren verwertet.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist vermutlich Staatsbürger von Marokko, er könnte aber auch Staatsbürger von Algerien oder Tunesien sein. Seine Identität ist nicht geklärt. Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsbürger von Libyen. Er ist in den im Spruch genannten Identitäten in Erscheinung getreten.
Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde zur Gänze abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da dieser mehrfach von einem Strafgericht verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer tauchte unter. Er stellte am 09.06.2016 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte am 23.10.2016 in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte am 11.05.2017 in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017 von den Niederlanden nach Österreich überstellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2020 während seiner Anhaltung in Strafhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2020 abgewiesen.
Am 23.01.2021 stellte der Beschwerdeführer in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.02.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 04.01.2021 einen Beschwerdeverzicht ab.
1.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2020 nach Verbüßung einer Strafhaft in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer wird seit 23.07.2020 in Schubhaft angehalten.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung (Anhaltedatei).
1.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und liegt ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren vor (W283 2236895-3 OZ 1; I415 2233374-1/3E vom 11.08.2020, RK am 12.08.2020).
1.2.2. Der Beschwerdeführer war bis 27.01.2021 nicht gewillt mit den Behörden zu kooperieren. Am 27.01.2021 stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer achtet die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht. Der Beschwerdeführer zeigte erst ab 27.01.2021 ein Verhalten, das Bereitschaft zeigt, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Er wird sich einer allfälligen Abschiebung widersetzen bzw. seine freiwillige Ausreise ohne gültiges Heimreisezertifikat nicht abwarten, sondern untertauchen. Er ist nicht vertrauenswürdig.
1.2.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 08.06.2017 bis 23.07.2020 durchgehend in Justizhaft (Zentrales Melderegister).
1.2.4. Am 23.07.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen (Zentrales Melderegister; Anhaltedatei).
1.2.5. Der Beschwerdeführer begab sich am 25.07.2020, von 09.08.2020 bis 11.08.2020 und von 21.09.2020 bis 23.09.2020 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erpressen (Anhaltedatei).
1.2.6. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 23.01.2021 einen weiteren Asylantrag in Missbrauchsabsicht. Bei der Erstbefragung gab er an: „Ich möchte keinen Asylantrag stellen. Ich habe schon zwei Mal um Asyl in Österreich angesucht. Diese beiden Anträge wurden schon negativ entschieden. Es macht also keinen Sinn nochmals um Asyl anzusuchen.“ Dem Beschwerdeführer wurde ein Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG nachweislich übermittelt.1.2.6. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 23.01.2021 einen weiteren Asylantrag in Missbrauchsabsicht. Bei der Erstbefragung gab er an: „Ich möchte keinen Asylantrag stellen. Ich habe schon zwei Mal um Asyl in Österreich angesucht. Diese beiden Anträge wurden schon negativ entschieden. Es macht also keinen Sinn nochmals um Asyl anzusuchen.“ Dem Beschwerdeführer wurde ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG nachweislich übermittelt.
1.2.7. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch soziale Bindungen. Er ging in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine Barmittel und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Anhaltedatei; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20.07.2020; Melderegister).
1.3. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer der Schubhaft
1.3.1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf (W283 2236895-3 OZ 3; Strafregister):
1.3.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs. 1, Z 1 achter Fall, § 27 Abs 3, § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer hat am 10.12.2012 10,3 Gramm Cannabiskraut erworben und besessen sowie 2,1 Gramm Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf einem verdeckten Ermittler überlassen, wobei er diese Straftat gewerbsmäßig beging.
Das Gericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Das Zusammentreffen von mehreren Vergehen wurde erschwerend gewertet.
1.3.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Raubes (§§ 142 ABs 1, 143 zweiter Fall StGB) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.1.3.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Raubes (Paragraphen 142, ABs 1, 143 zweiter Fall StGB) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2012 mit einem weiteren Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein Messer gegen einen Dritten gerichtet und diesen dadurch bedroht sowie diesem die Geldbörse gewaltsam entrissen und dadurch Bargeld in nicht feststellbarer Höhe (unter EUR 10) weggenommen.
Das Gericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie den geringen Schaden beim schweren Raub als mildern. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet.
1.3.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs 1 achter Fall, § 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.1.3.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB) aufgrund einer Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 16.07.2013 ein Säckchen Marihuana besessen.
Das Gericht wertete den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer auch in der Opferrolle war, als mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
1.3.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB, § 229 Abs 1 StGB, § 127, 129 Z 1 StGB) als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.1.3.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung und wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 127, 129, Ziffer eins, StGB) als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2014 die Fensterscheibe eines PKW eingeschlagen und aus dem Inneren eine Geldbörse mit EUR 50,00 an Bargeld sowie ein Handy im Wert von EUR 300,00 weggenommen. Er hat die in der Geldbörse befindlichen Urkunden, nämlich einen Führerschein und eine E-Card weggeworfen und dadurch unterdrückt. Er hat ebenso die in der Geldbörse befindlichen Bankomatkarten unterdrückt.
Das Gericht wertete das Geständnis und die Begehung im Alter unter 21 Jahren als mildernd. Als erschwerend wertete das Gericht das durch drei einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und vier Vergehen.
1.3.1.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) als junger Erwachsener verurteilt, unter Einbeziehung des Strafurteils vom 02.12.2014 wurde keine weitere Zusatzstrafe erteilt. 1.3.1.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) als junger Erwachsener verurteilt, unter Einbeziehung des Strafurteils vom 02.12.2014 wurde keine weitere Zusatzstrafe erteilt.
Der Beschwerdeführer und ein anderer Insasse einer Justizanstalt haben sich am 09.11.2014 gegenseitig am Körper verletzt.
Das Gericht wertete als mildernd die Begehung der Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie das Geständnis. Als erschwerend wurden die Vorstrafen gewertet.
1.3.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 StGB) als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 1.3.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB) als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 18.03.2016 EUR 80 an Bargeld sowie eine Sonnenbrille aus einem PKW gestohlen, indem er die Fensterscheibe durch Einschlagen aufbrach und die Gegenstände entwendete. Er hat am 18.03.2016 ein weiteres Auto aufgebrochen und ein Mobiltelefon sowie EUR 200 an Bargeld weggenommen. Er hat am 10.03.2016 ein Auto aufgebrochen und eine Schultasche weggenommen. Er hat am 09.03.2016 ein Auto aufgebrochen und Bargeld, Werkzeug sowie einen Rucksack im Gesamtwert von EUR 400 weggenommen. Er hat am 09.03.2016 ein Auto aufgebrochen und Werkzeug im Gesamtwert von EUR 960 weggenommen. Er hat am 09.03.2016 ein Auto aufgebrochen und einen Laptop im Gesamtwert von EUR 150 weggenommen. Er hat versucht dreimal am 18.03.2016, zweimal am 10.03.2016 sowie einmal am 09.03.2016 stehlenswertes Gut durch Einbruch in einen PKW wegzunehmen, wobei es beim Versuch blieb.
Das Gericht wertete das Geständnis, die Tatbegehung vor dem 21. Lebensjahr sowie den teilweisen Versuch als mildernd. Erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die mehrfache Tatwiederholung gewertet.
1.3.1.7. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 15.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. 1.3.1.7. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 15.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt.
Der Beschwerdeführer und ein anderer Insasse einer Justizanstalt haben sich durch das Versetzen von Faustschlägen gegenseitig am Körper verletzt, wobei die Provokation vom Beschwerdeführer ausging. Der Beschwerdeführer fügte dem anderen Insassen durch die Faustschläge Prellungen an der linken Schulter, am Abdomen links sowie am linken Handgelenk zu.
Das Gericht wertete als mildernd, dass bei der Auseinandersetzung auch der Beschwerdeführer selber verletzt wurde. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
1.3.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15 StGB, 269 Abs 1 dritter Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. 1.3.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, StGB, 269 Absatz eins, dritter Fall StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 01.11.2019 versucht zwei Justizbeamte an einer Amtshandlung zu hindern, nämlich an seiner Fixierung und seiner Verbringung in den Isolationsraum. Er hat versucht sich loszureißen, schlug und trat wild um sich und versuchte einem Justizwachebeamten einen gezielten Stoß zu versetzen.
Das Gericht wertete mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
1.3.2. Das Bundesamt hat zeitgerecht ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und mehrfach hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert.
Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen, indem es hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 12.10.2015 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft von Marokko stellte. Weiters urgierte das Bundesamt diesen Antrag mehrfach. Da die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststehen, wurden zudem am 20.04.2020 an die algerische Botschaft, am 17.04.2020 an die tunesische Botschaft sowie am 20.04.2020 an die lybische Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gestellt. Diese Anträge wurden mehrfach und regelmäßig urgiert.
Das Bundesamt erneuerte seinen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats am 23.07.2020 bei der marokkanischen Botschaft durch erneute persönliche Antragsübergabe. Das Bundesamt urgierte diesen Antrag am 15.09.2020, am 14.10.2020, am 12.11.2020 und zuletzt am 11.12.2020.
Ein Interview bei der algerischen Botschaft am 18.09.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer Algerier, Marokkaner oder Tunesier ist.
Ein Interview bei der Botschaft von Libyen am 02.10.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer kein libyscher Staatsangehöriger ist, sondern wahrscheinlich marokkanischer Staatsangehöriger.
Am 11.11.2020 ersuchte das Bundesamt zudem das Bundeskriminalamt um Abgleich der Personendaten des Beschwerdeführers in Marokko, Algerien und Tunesien. Diesbezügliche Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor.
Am 15.01.2021 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Marokko abgelehnt.
Am 27.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Marokko, welche vom Bundesamt am 29.01.2021 genehmigt wurde. Das Rückkehrverfahren wird von der BBU geführt. Der Beschwerdeführer hat bereits ein handschriftliches Schreiben für das Verfahren zur Erlangung eines HRZ verfasst. Am 10.02.2021 ist ein Termin zur Klärung der Zuständigkeit bezüglich der Ausstellung von HRZ zwischen der BBU und der Botschaft von Marokko geplant. Das HRZ für den Beschwerdeführer soll am 11.02.2021 beantragt werden. Erfahrungsgemäß ist mit einer Zusage zur Ausstellung eines HRZ in sechs bis acht Wochen zu rechnen. Diese Dauer kann sich aufgrund der Covid-19 Pandemie und des damit einhergehenden Lockdowns auf über drei Monate verlängern.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich und bei Mitwirkung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich. Durch Mitwirkung bei den zuständigen Behörden und Preisgabe seiner tatsächlichen Identität und der Bekanntgabe bei einem Vorführungstermin, dass er tatsächlich freiwillig nach Marokko zurückkehren will, kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen. Der Beschwerdeführer hat in Luxemburg, den Niederlanden und in Deutschland gegenüber den Behörden einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum und einen anderen Geburtsort angegeben, als in Österreich (OZ 31).
1.3.3. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist mit einer zeitnahen freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend. Er ergibt sich ebenfalls aus den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 05.02.2021 und 08.02.2021 sowie der Stellungnahme der BBU vom 08.02.2021 und der Stellungnahme des BF übermittelt am 15.02.2021.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1.1. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.2021 (W283 2236895-3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Staatsbürger von Marokko, Algerien oder Tunesien eingestuft wurde und seitens der Vertretungsbehörde von Libyen eine Staatsangehörigkeit Libyens ausgeschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer vermutlich Staatsagehöriger von Marokko ist, ergibt sich aufgrund seiner eigenen Angaben im Asylverfahren und aus seinem Antrag auf freiwillige Rückkehr vom 27.01.2021 (OZ 5). Eine positive Identifizierung durch die Botschaft von Marokko liegt schon aufgrund der Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom 15.01.2021 (OZ 5) nicht vor. Auch das vom Bundeskriminalamt betriebene Verfahren zum Abgleich der Personendaten ist noch nicht abgeschlossen. Die Staatsangehörigkeit ist somit nach wie vor nicht geklärt. Die Verfahren mit Algerien und Tunesien sind mangels negativer Identifizierung noch nicht abgeschlossen.
Dass der Beschwerdeführer in den im Spruch genannten Identitäten in Erscheinung getreten ist, ergibt sich zum einen aus einer Abfrage zum Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), in dem verschiedene Familiennamen, Vornahmen, Geburtsdaten, Geburtsorte und Staatsangehörigkeiten aufscheinen.
Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurück- und abgewiesen wurden, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.1.2. Die Feststellungen zu den Asylanträgen des Beschwerdeführers in Europa und den Ausgang derselben fußt auf der Stellungnahme des Bundsamtes vom 08.01.2021 und der Einsicht in die Asylakten des Bundesamtes und des Bundesveraltungsgerichts (I415 2233374-1/3E) sowie auch den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zum zweiten Asylfolgeantrag und Abschluss dieses Verfahrens (OZ 5, 8 und 10).
2.1.3. Die Feststellungen zum Bescheid ergeben sich aus eben diesem und aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 05.02.2021 und wurden im gesamten Verfahren und auch in den bisherigen Haftüberprüfungen nicht bestritten.
2.1.4. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Strafhaft seit 23.07.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zuletzt am 18.01.2021 gerichtlich überprüft wurde (W283 2236895-3, OZ 34), endet die Frist zur neuerlichen Überprüfung am 15.02.2021.
2.1.5. Aus dem Akt ergeben sich keine Indizien für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Dass er gesund ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 14.07.2020 zu entnehmen und ist eine diesbezügliche Änderung aufgrund der Einsichtnahme in die Anhaltedatei nicht ersichtlich (Einvernahme vom 14.07.2020, S. 2; Anhaltedatei OZ 1).
2.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.2.1. Die Feststellungen zum Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes fußen auf der Einsicht den Gerichtsakt, konkret das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2020 hinsichtlich des Folgeantrages sowie den diesbezüglichen Zustellnachweis und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.2021 (OZ 1; I415 2233374-1/3E vom 11.08.2020, RK am 12.08.2020).
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer bis 27.01.2021 nicht gewillt war, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie dem Widerstand gegen Justizbeamte und aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits öfters dem Asylverfahren entzogen hat. Er hat in mehreren Ländern Europas nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich weitere Asylanträge gestellt und ist seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich die Feststellung zur Missachtung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen. Dass der Beschwerdeführer bis 27.01.2021 nicht bereit war freiwillig auszureisen, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Einvernahme am 14.07.2020 festzustellen, wonach der Beschwerdeführer nach dem Hinweis auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache hinsichtlich seines Asylfolgeantrages angab, dass er „vom österreichischen Staat noch eine Chance bekommen“ möchte. Er stellte auch bis 27.01.2021 keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2021 neuerliche einen Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht. Die Missbrauchsabsicht ergibt sich zum einen aus dem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG des Bundesamtes (OZ 8), aber auch schon bereits aus der Erstbefragung, in der der Beschwerdeführer angab, keinen Asylantrag stellen zu wollen und keine Fluchtgründe angab. Dabei kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages Missbrauchsabsicht besteht, die sich bereits aus dem bisherigen Verhalten (erster Folgeantrag in Schubhaft) des Beschwerdeführers und aus seien Erstbefragung ergibt. 2.2.2. Dass der Beschwerdeführer bis 27.01.2021 nicht gewillt war, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie dem Widerstand gegen Justizbeamte und aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits öfters dem Asylverfahren entzogen hat. Er hat in mehreren Ländern Europas nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich weitere Asylanträge gestellt und ist seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich die Feststellung zur Missachtung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen. Dass der Beschwerdeführer bis 27.01.2021 nicht bereit war freiwillig auszureisen, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Einvernahme am 14.07.2020 festzustellen, wonach der Beschwerdeführer nach dem Hinweis auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache hinsichtlich seines Asylfolgeantrages angab, dass er „vom österreichischen Staat noch eine Chance bekommen“ möchte. Er stellte auch bis 27.01.2021 keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2021 neuerliche einen Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht. Die Missbrauchsabsicht ergibt sich zum einen aus dem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG des Bundesamtes (OZ 8), aber auch schon bereits aus der Erstbefragung, in der der Beschwerdeführer angab, keinen Asylantrag stellen zu wollen und keine Fluchtgründe angab. Dabei kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages Missbrauchsabsicht besteht, die sich bereits aus dem bisherigen Verhalten (erster Folgeantrag in Schubhaft) des Beschwerdeführers und aus seien Erstbefragung ergibt.
Erst am 27.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr (OZ 5) und zeigte so erstmals ein Verhalten, das als kooperationswillig eingestuft werden kann. Aufgrund des dargestellten Vorverhaltens, der Stellung eines zweiten Folgeantrages am 23.01.2021, und des Fehlen eines Heimreisezertifikates, an dessen Verfahren sich der Beschwerdeführer auch erst seit 27.01.2021 im Ansatz kooperationswillig zeigt, geht das Gericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um sich einer Abschiebung zu entziehen bzw. seiner freiwilligen Ausreise ohne gültiges Heimreisezertifikat nicht nachkommen wird und untertauchen wird. Er ist auch in der Vergangenheit bereits untergetaucht und kann somit allgemein nicht von einer Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden. Auch der mehrfache Eintritt in den Hungerstreik untermauert diese Annahme. Es haben sich im Verfahren erst kürzlich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde, wobei er aber wenige Tage zuvor wieder einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Es liegt nun auch am Beschwerdeführer an diesem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates umfassend mitzuwirken um die Ausstellung zu beschleunigen. Ein erster Ansatz ist das handschriftliche Schreiben, das der Beschwerdeführer für dieses Verfahren angefertigt hat (Stellungnahme BBU, OZ 11). Aus all diesen Gründen und dem bisherigen langjährigen unkooperativen Verhalten geht das erkennenden Gericht im Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der Beschwerdeführer sich einer Abschiebung widersetzen bzw. seine freiwillige Ausreise ohne gültiges Heimreisezertifikat nicht abwarten, sondern untertauchen wird.
2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung in Justizhaft ergibt sich aufgrund der Eintragungen im Melderegister.
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer am 23.07.2020 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen wurde fußt auf den Eintragungen im Melderegister und den übereinstimmenden Eintragungen in die Anhaltedatei.
2.2.5. Die Feststellungen zu den Hungerstreiks fußen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.2.6. Die Feststellungen zum zweiten Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht ergibt sich der Erstbefragung (OZ 11) und dem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG des Bundesamtes (OZ 8).2.2.6. Die Feststellungen zum zweiten Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht ergibt sich der Erstbefragung (OZ 11) und dem Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG des Bundesamtes (OZ 8).
2.2.7. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 20.07.2020, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen nicht vor, insbesondere verfügt er aktuell über keine Meldeadresse außerhalb eines Polizeianhaltezentrums, was sich aus dem Melderegister ergibt und mit den Angaben in seiner Einvernahme vom 20.07.2020 in Einklang steht. Daran haben sich auch sei der letzten Überprüfung durch das Gericht keine Änderungen ergeben und wurden solche vom Beschwerdeführer trotz Stellungnahmemöglichkeit auch nicht vorgebracht.
2.3. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer der Schubhaft
2.3.1. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Akt aufliegenden Urteilsausfertigungen (W283 2236895-3 OZ 3).
2.3.2. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 05.02.2021 und der Stellungnahme der BBU vom 08.02.2021. Aufgrund des regelmäßigen Urgierens des Bundesamtes hinsichtlich der eingeleiteten Verfahren und der parallelen Überprüfung weiterer möglicher Staatsangehörigkeiten war die Feststellung der Angemessenheit der diesbezüglichen Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu treffen. Die faktische Unmöglichkeit der Vorführung vor eine Vertretungsbehörde im Stande der Strafhaft war dabei zu berücksichtigen und mindert diese nicht die tatsächlich gesetzten Schritte des Bundesamtes bei der Erlangung des Heimreisezertifikates. Dass der Beschwerdeführer in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden andere Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht hat, war aufgrund der im Akt aufliegenden Aufnahmeersuchen der jeweiligen Staaten im Rahmen der Dublinkonsultationsverfahren festzustellen.
Die Ablehnung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Marokko ergibt sich aus einem diesbezüglichen Scheiben (OZ 5). Am 27.01.2021 hat der Beschwerdeführer aber einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt (OZ 5) und auch ein handschriftliches Schreiben für ein neues Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erstellt. Erfahrungsgemäß kann eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates, trotz vorangegangener negativer Identifizierung durch die Botschaft, grundsätzlich und jedenfalls auch schneller erfolgen, wenn der Fremde an diesem Verfahren aktiv mitwirkt und vor der Botschaft auch seine freiwillige Rückkehr bekundet. Derartige Vorführungstermine sollen, soweit gerichtsbekannt, ab Februar möglich sein. Durch sein seit 27.01.2021 gesetztes Verhalten hat der Beschwerdeführer erste Schritte gezeigt, an diesem Verfahren mitzuwirken. In diesem Verfahren wir der durch die BBU unterstützt, die am 10.02.2021 einen allgemeinen Termin mit der Botschaft von Marokko hat und bereits angekündigt hat, am 11.02.2021 die Erlangung eines neuen Heimreisezertifikates zu beantragen. Die Zeitspanne zwischen 27.01.2021 und 11.02.2021 wird aktuell noch nicht als unverhältnismäßig oder untätig eingestuft, da ein entsprechender Antrag am 11.02.2021 erfolgen soll. Laut Auskunft der BBU kann mit einer positiven Zusage innerhalb weniger Wochen gerechnet werden und ist im aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass bei einer aktiven stetigen Mitarbeit des Beschwerdeführers an diesem Verfahren, insbesondere beim Vorführungstermin, bald mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden kann. Auch ist eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates, bei stetigen Urgenzen, innerhalb von drei Monaten auch noch als verhältnismäßig anzusehen, da geradezu notorisch ist, dass Identifizierungsverfahren mit Marokko einige Wochen, allenfalls auch Monate selbst bei freiwilligen Rückkehrern in Anspruch nehmen. Dies war bereits auch vor der COVID-Pandemie nicht anders. Auch wenn die positive Identifizierung drei Monate in Anspruch nimmt, ist, bei stetiger Urgenz durch die BBU, eine solche Dauer aus heutiger Sicht nicht als unverhältnismäßig zu sehen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit Monaten an dem Verfahren zur Ausstellung seines Heimreisezertifikates hätte aktiv mitwirken können und seine freiwillige Rückkehr bekannt geben hätte können, sich selbst aber erst am 27.01.2021 dazu entschieden hat. Es ist notorisch, dass bei Anträgen auf freiwillige Rückkehr, die Botschaft von Marokko im allgemeinen schneller zu einer positiven Identifizierung gelangt (vgl. zB erst kürzlich die Einvernahme einer Mitarbeiterin des Bundesamtes im Verfahren zu W251 2238223-2). Eine Unverhältnismäßigkeit könnte sich aber ergeben, wenn nicht in absehbarer Zeit ein Verführungstermin bei der Botschaft von Marokko erfolgt. Laut derzeitigem Informationsstand, sollten Vorführungstermine im Februar wieder möglich und wahrscheinlich sein. Aus Sicht im Entscheidungspunkt, ist eine Unverhältnismäßigkeit daher noch nicht gegeben.Die Ablehnung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Marokko ergibt sich aus einem diesbezüglichen Scheiben (OZ 5). Am 27.01.2021 hat der Beschwerdeführer aber einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt (OZ 5) und auch ein handschriftliches Schreiben für ein neues Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erstellt. Erfahrungsgemäß kann eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates, trotz vorangegangener negativer Identifizierung durch die Botschaft, grundsätzlich und jedenfalls auch schneller erfolgen, wenn der Fremde an diesem Verfahren aktiv mitwirkt und vor der Botschaft auch seine freiwillige Rückkehr bekundet. Derartige Vorführungstermine sollen, soweit gerichtsbekannt, ab Februar möglich sein. Durch sein seit 27.01.2021 gesetztes Verhalten hat der Beschwerdeführer erste Schritte gezeigt, an diesem Verfahren mitzuwirken. In diesem Verfahren wir der durch die BBU unterstützt, die am 10.02.2021 einen allgemeinen Termin mit der Botschaft von Marokko hat und bereits angekündigt hat, am 11.02.2021 die Erlangung eines neuen Heimreisezertifikates zu beantragen. Die Zeitspanne zwischen 27.01.2021 und 11.02.2021 wird aktuell noch nicht als unverhältnismäßig oder untätig eingestuft, da ein entsprechender Antrag am 11.02.2021 erfolgen soll. Laut Auskunft der BBU kann mit einer positiven Zusage innerhalb weniger Wochen gerechnet werden und ist im aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass bei einer aktiven stetigen Mitarbeit des Beschwerdeführers an diesem Verfahren, insbesondere beim Vorführungstermin, bald mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden kann. Auch ist eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates, bei stetigen Urgenzen, innerhalb von drei Monaten auch noch als verhältnismäßig anzusehen, da geradezu notorisch ist, dass Identifizierungsverfahren mit Marokko einige Wochen, allenfalls auch Monate selbst bei freiwilligen Rückkehrern in Anspruch nehmen. Dies war bereits auch vor der COVID-Pandemie nicht anders. Auch wenn die positive Identifizierung drei Monate in Anspruch nimmt, ist, bei stetiger Urgenz durch die BBU, eine solche Dauer aus heutiger Sicht nicht als unverhältnismäßig zu sehen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit Monaten an dem Verfahren zur Ausstellung seines Heimreisezertifikates hätte aktiv mitwirken können und seine freiwillige Rückkehr bekannt geben hätte können, sich selbst aber erst am 27.01.2021 dazu entschieden hat. Es ist notorisch, dass bei Anträgen auf freiwillige Rückkehr, die Botschaft von Marokko im allgemeinen schneller zu einer positiven Identifizierung gelangt vergleiche zB erst kürzlich die Einvernahme einer Mitarbeiterin des Bundesamtes im Verfahren zu W251 2238223-2). Eine Unverhältnismäßigkeit könnte sich aber ergeben, wenn nicht in absehbarer Zeit ein Verführungstermin bei der Botschaft von Marokko erfolgt. Laut derzeitigem Informationsstand, sollten Vorführungstermine im Februar wieder möglich und wahrscheinlich sein. Aus Sicht im Entscheidungspunkt, ist eine Unverhältnismäßigkeit daher noch nicht gegeben.
Wenn der BF vorbringt, dass eine Identifizierung seiner Person ausschließlich über Familienangehörige erfolgen könne, wird diesen Ausführungen nicht gefolgt, da diese Vorgangsweise der gängigen Praxis wiederspricht und sich zudem darauf ergeben würde, dass ein marokkanischer Staatsangehöriger, der keine Familienangehörigen mehr hat und aus welchen Gründen auch immer keine Dokumente besitzt, nicht mehr nach Marokko zurückkehren könnte. Diese Argumentation entbehrt jeder Grundlage und entsprechen nicht der gängigen Praxis. Auch das Vorbringen, dass aufgrund des fehlenden familiären Kontaktes keine positive Identifizierung und daher auch keine Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen könne, ist nicht zielfführend. Für die Annahme, dass Familienangehörige an einem behördlichen Verfahren per se nicht mitarbeiten würden ist, gibt es keine Ermittlungsergebnisse oder auch nur sonst einen entsprechenden Hinweis.
Aus dem Akteninhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifkates für den Beschwerdeführer nicht möglich sein wird, zumal die Identifizierungsprozesse in potentiellen Herkunftsstaaten am 11.02.2021 wieder neu aufgenommen werden wird und noch nicht abgeschlossen sind. Dass der Beschwerdeführer durch eine entsprechende Mitwirkung den Identifizierungsprozess beschleunigen kann, ist notorisch. Auch die BBU hat jedenfalls sicher zu stellen, dass in kurzen, regelmäßigen Abständen die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgiert wird und jedenfalls in rascher Vorführungstermin vor der Botschaft erfolgt. Im Verfahren sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, warum die BBU dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte und wurde ja gerade in der Stellungnahme vom 08.02.2021 (OZ 11) zugesichert, dass das Verfahren betrieben wird und am 11.02.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird.
2.3.3. Das erkennende Gericht geht im Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass eine Abschiebung oder die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers unmittelbar nach einer positiven Identifizierung effektuiert wird, zumal keine Hinweise vorliegen, wonach eine Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise gänzlich unmöglich wäre. So ergibt sich aus der Seite des österreichischen Botschaft von Marokko (https://www.bmeia.gv.at/oeb-rabat/) und der Seite des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080), dass eine Einreise nach Marokko unter Einschränkungen, aber nicht unmöglich, ist. Ein- und Ausreisemöglichkeiten bestehen für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren unmittelbaren Familienangehörigen (Ehepartner, Eltern und Kinder). Dies gilt sowohl für marokkanische als auch für ausländische Staatsangehörige. Soweit gerichtsbekannt, wären ohne die Einschränkungen in internationalen Flugverkehr jetzt jedenfalls Direktflüge nach Casablanca oder Rabat möglich. Es gibt für freiwillige Rückkehrer Transitflüge über Amsterdam nach Rabat bzw. über Paris nach Casablanca. Dafür gibt es eigene Sondergenehmigungen die gleichzeitig mit dem HRZ ausgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Fortsetzungsausspruch
3.1. Gesetzliche Grundlagen
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):
Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, FPG lautet:
§ 2 (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 2, (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet:
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.
drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.
sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.
die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.
eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.
der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4.
die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.3. Art. 2 und Art. 15 Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise:3.1.3. Artikel 2 und Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
…
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
…“
3.2. Zur Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).
Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH 23. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH 29. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in § 80 Abs 7 FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art 5 Abs 2 MRK bzw. des Art 4 Abs 6 PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR 2. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH 23. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH 29. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in Paragraph 80, Absatz 7, FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikel 5, Absatz 2, MRK bzw. des Artikel 4, Absatz 6, PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR 2. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582).
Die Z 4 des § 80 Abs. 4 FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in § 80 Abs. 4 Z 1 bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR 25. GP 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des § 80 Abs. 4 FPG mehrfach auf Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL Bezug genommen. Mit § 80 Abs. 4 FPG idF des FrÄG 2017 soll demnach Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation – auszulegen (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404-12). Die Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 36) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des Paragraph 80, Absatz 4, FPG mehrfach auf Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL Bezug genommen. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG in der Fassung des FrÄG 2017 soll demnach Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation – auszulegen (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404-12).
3.3. Allgemeine Voraussetzungen
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 12.08.2020 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 12.08.2020 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Daher ist die Sicherung der Abschiebung verfahrensgegenständlich zu prüfen.
3.4. Fluchtgefahr
Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der Beschwerdeführer hat nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich, seine Abschiebung vereitelt, indem er nach Deutschland, Luxemburg und Niederlande weitergereist ist und hat bei seiner Einvernahme am 20.07.2020 angegeben, dass er in Österreich noch eine Chance erhalten wolle. Zudem stellte er am 23.01.2021 erneut einen Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt.Der Beschwerdeführer hat nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Österreich, seine Abschiebung vereitelt, indem er nach Deutschland, Luxemburg und Niederlande weitergereist ist und hat bei seiner Einvernahme am 20.07.2020 angegeben, dass er in Österreich noch eine Chance erhalten wolle. Zudem stellte er am 23.01.2021 erneut einen Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Zur Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist zu prüfen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2021 einen zweiten Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht und gab bei der Erstbefragung an, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Da der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft bereits zwei Asylfolgeanträge gestellt hat, ist auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG gegeben.Zur Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist zu prüfen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2021 einen zweiten Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht und gab bei der Erstbefragung an, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Da der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft bereits zwei Asylfolgeanträge gestellt hat, ist auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegeben.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gegeben habe. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Trotz Aufforderung zur Stellungnahme hat sich der Beschwerdeführer dazu keine Stellungahme erstattet. Es steht im frei sich in diesem Verfahren seiner Rechtsberatung durch die BBU zu bedienen, die ihm kostenlos zur Verfügung gestellt wird. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gegeben habe. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Trotz Aufforderung zur Stellungnahme hat sich der Beschwerdeführer dazu keine Stellungahme erstattet. Es steht im frei sich in diesem Verfahren seiner Rechtsberatung durch die BBU zu bedienen, die ihm kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.
Es liegt daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG vor.Es liegt daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor.
3.5. Sicherungsbedarf
Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit am Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mitgewirkt, sondern sich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens durch seine Weiterreise innerhalb Europas seiner Abschiebung entzogen. Weiters hat er im Rahmen seiner Asylantragstellungen in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden auch falsche Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Dies ergibt sich auch aufgrund der beiden unbegründeten Folgeantragstellungen des Beschwerdeführers, zuletzt am 23.01.2021.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zeitnah nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates, wird die Abschiebung des Beschwerdeführers effektuiert bzw. ist im Entscheidungszeitpunkt mit einer baldigen freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers zu rechnen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
In Österreich befinden sich weder nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial eng verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.
Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.6. Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der Beschwerdeführer missachtete die Rechtsordnung, wurde in Österreich mehrmals massiv straffällig und acht Mal strafrechtlich verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt, aber auch Suchtgiftdelikte, Raub, Körperverletzungen und Eigentumsdelikte zählen zu seinen Verurteilungen. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Rechtssystem und das Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt und nicht gewillt ist seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine engen Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.
Für den Beschwerdeführer wird zeitnah nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats die Abschiebung effektuiert bzw. ist mit einer freiwilligen Ausreise zu rechnen. Aus derzeitiger Sicht ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Einschränkungen im Flugverkehr nach Marokko aufgrund der Covid-19 Pandemie wie vom Bundesamt prognostiziert ab März 2021 gelockert werden und die Abschiebung bzw. freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers sodann durchführbar sein wird. Freiwillige Rückkehrer können bei Vorliegen eines HRZ jetzt bereits zurückkehren. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten, einzustufen. Die Dauer der Schubhaft könnte durch die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers verringert werden. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin am Verfahren mitwirkt, ist mit einer baldigen Vorführung des Beschwerdeführers vor der Botschaft von Marokko zu rechnen. Derartige Vorführungstermine sind soweit aktuell gerichtsbekannt ab Februar 2021 wieder möglich. Die BBU, die ihn im Verfahren zur freiwilligen Rückkehr vertritt, wir am 11.02.2021 einen neuerlichen Antrag für ein Heimreisezertifikat stellen. Nach einem Vorführungstermin ist bei aktiver Mitarbeit des Beschwerdeführers am Verfahren mit einer positiven Identifizierung innerhalb weniger Wochen und auch einer freiwilligen Rückkehr aus heutiger Sicht in wenigen Wochen bis Monaten äußerst wahrscheinlich. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass bei Personen, die ihre freiwillige Rückkehr bei Vorführungsterminen kund tun auch mit einer positiven Identifizierung innerhalb weniger Wochen zu rechnen ist, selbst wenn davor eine negative Identifizierung erfolgt ist. So hat die Botschaft von Marokko immer auch mit den marokkanischen Innenministerium Rücksprache und auf dessen Zustimmung zu warten und ist bereits dadurch bedingt, dass der Identifizierungsprozess nicht in wenigen tagen abgeschlossen werden kann. Auch derzeit ist amtsbekannt, dass eine freiwillige Rückkehr nach Marokko nach positiver Identifizierung aktuell mit Transitflüge über Amsterdam nach Rabat bzw. über Paris nach Casablanca möglich ist. Dafür gibt es eigene Sondergenehmigungen die gleichzeitig mit dem HRZ ausgestellt werden. Die rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats ist für das Bundesverwaltungsgericht im Entscheidungszeitpunkt daher äußerst wahrscheinlich (vgl. VwGH 11.12.2020, Ra 2020/21/0174). Dies aber unter der Bedingung, dass ein baldiger Vorführungstermin vor der Botschaft von Marokko erfolgt. Soweit bekannt, sollen diese im Februar 2021 wieder stattfinden und ist gerade bei freiwilligen Rückkehrern zu erwarten, dass diese bevorzugt behandelt werden. Für den Beschwerdeführer wird zeitnah nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats die Abschiebung effektuiert bzw. ist mit einer freiwilligen Ausreise zu rechnen. Aus derzeitiger Sicht ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Einschränkungen im Flugverkehr nach Marokko aufgrund der Covid-19 Pandemie wie vom Bundesamt prognostiziert ab März 2021 gelockert werden und die Abschiebung bzw. freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers sodann durchführbar sein wird. Freiwillige Rückkehrer können bei Vorliegen eines HRZ jetzt bereits zurückkehren. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten, einzustufen. Die Dauer der Schubhaft könnte durch die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers verringert werden. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin am Verfahren mitwirkt, ist mit einer baldigen Vorführung des Beschwerdeführers vor der Botschaft von Marokko zu rechnen. Derartige Vorführungstermine sind soweit aktuell gerichtsbekannt ab Februar 2021 wieder möglich. Die BBU, die ihn im Verfahren zur freiwilligen Rückkehr vertritt, wir am 11.02.2021 einen neuerlichen Antrag für ein Heimreisezertifikat stellen. Nach einem Vorführungstermin ist bei aktiver Mitarbeit des Beschwerdeführers am Verfahren mit einer positiven Identifizierung innerhalb weniger Wochen und auch einer freiwilligen Rückkehr aus heutiger Sicht in wenigen Wochen bis Monaten äußerst wahrscheinlich. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass bei Personen, die ihre freiwillige Rückkehr bei Vorführungsterminen kund tun auch mit einer positiven Identifizierung innerhalb weniger Wochen zu rechnen ist, selbst wenn davor eine negative Identifizierung erfolgt ist. So hat die Botschaft von Marokko immer auch mit den marokkanischen Innenministerium Rücksprache und auf dessen Zustimmung zu warten und ist bereits dadurch bedingt, dass der Identifizierungsprozess nicht in wenigen tagen abgeschlossen werden kann. Auch derzeit ist amtsbekannt, dass eine freiwillige Rückkehr nach Marokko nach positiver Identifizierung aktuell mit Transitflüge über Amsterdam nach Rabat bzw. über Paris nach Casablanca möglich ist. Dafür gibt es eigene Sondergenehmigungen die gleichzeitig mit dem HRZ ausgestellt werden. Die rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats ist für das Bundesverwaltungsgericht im Entscheidungszeitpunkt daher äußerst wahrscheinlich vergleiche VwGH 11.12.2020, Ra 2020/21/0174). Dies aber unter der Bedingung, dass ein baldiger Vorführungstermin vor der Botschaft von Marokko erfolgt. Soweit bekannt, sollen diese im Februar 2021 wieder stattfinden und ist gerade bei freiwilligen Rückkehrern zu erwarten, dass diese bevorzugt behandelt werden.
Sofern der BF in seiner Stellungnahme vom 15.02.2021 vorbringt, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mehr möglich sei, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. So weicht die beschriebene Vorgangsweise – das Übermitteln des handschriftlichen Schreibens durch die BBU an das Bundesamt, welches es an die Botschaft von Marokko weiterleitet von dem von der vom Bundesamt und der BBU im Verfahren erstatteten Stellungnahmen ab. So wurde erst im Verfahren zu W251 2238223-2 eine Mitarbeiterin des Bundesamtes zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten mit der Botschaft von Marokko ausführlich durch das Bundesverwaltungsgericht befragt. Selbst wenn das Rückkehrverfahren entgegen der Stellungnahen der BBU und des Bundesamtes so geführt werden, ist daraus noch nicht ersichtlich, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erfolgen sollte. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er zu seinen Familienangehörigen seit dem 12. oder 13. Lebensjahr keinen Kontakt habe, wird dadurch nicht aufgezeigt, dass dadurch eine positive Identifizierung und in der Folge die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht möglich wäre. Dass Familienangehörige, selbst wenn seit Jahren kein Kontakt mit dem BF bestünde, an einem behördlichen Verfahren nicht mitwirken würden, ist äußerst unwahrscheinlich nicht glaubhaft. Dafür gibt es im Ermittlungsverfahren keinen Anhaltspunkt und hat dies der BF durch seine Stellungnahme nicht einmal glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass seit Jahren kein Kontakt besteht begründet nicht die Annahme, dass Familienangehörige an einem Identifizierungsverfahren nicht mitwirken. Auch, dass die einzige Identifizierungsmöglichkeit über Familienangehörige erfolgen kann, ist, schon aufgrund der Stellungnahmen des Bundesamtes, der BBU aber auch soweit es dem Gericht aus dem Verfahren zu W251 2238223-2 bekannt ist, nicht wahrscheinlich. Im Umkehrschluss würde das nämlich bedeuten, dass ein marokkanischer Staatsbürger, der über keine Familienangehörigen (in Marokko) mehr verfügt und der aus welchen Gründen auch immer über keine Dokumente verfügt, nie mehr nach Marokko zurückkehren könnte, da nach der Argumentation des BF dann eine positive Identifizierung und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht mehr erfolgen könne. Eine derartige Annahme entspricht jedenfalls nicht der gängigen Praxis und sind im Verfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, warum sich diese Praxis geändert haben sollte.
Sofern der BF vorbringt bereits in Belgien im Jahr 2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt zu haben und wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden andere Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht hat. In den Akten findet sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer auch in Belgien gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich, dass er im Jahr 2016 sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden einen unberechtigten Asylantrag gestellt hat. Zudem hat er in weiterer Folge in Österreich zwei weitere Asylfolgeanträge im Jahr 2020 und 2021 gestellt. Schon aus diesem Grund ist nicht glaubhaft, dass er im Jahr 2016 in Belgien einen Antrag auf freiwillige Rückkehr eingebracht hat.
Das Vorbringen des BF ist daher nicht zielführend und ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes weiterhin die Verhältnismäßigkeit gegeben. Wie aber bereits ausgeführt, könnte die Verhältnismäßigkeit unter Umständen in den folgenden Wochen dann nicht mehr gegeben sein, wenn kein Vorführungstermin bei der Botschaft von Marokko möglich wäre. Da eine Haftprüfung im derzeitigen Stadium alle vier Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, wird dieser Umstand jedenfalls bei der nächsten Haftüberprüfung zu überprüfen sein und wiederholt eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft zu treffen sein. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist aber im Entscheidungszeitpunkt die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung noch gegeben.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechs Monate in Schubhaft und ist die gegenständliche Schubhaft zudem eine nach 3jähriger Strafhaft erfolgte sogenannten „Anschlussschubhaft“. Die Abschiebung bzw freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ist ab Ende März/im April 2021 realistisch und wahrscheinlich. In Anbetracht der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Ausmaß von 18 Monaten (siehe dazu Punkt 3.6.1.), der faktischen Unmöglichkeit der Vorführung aus dem Stande der Strafhaft und der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes und der zu erwartenden angemessen Bemühungen der BBU sowie der realistischen Möglichkeit von Vorführungsterminen im Februar, erweist sich im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Anhaltung des Beschwerdeführers noch als verhältnismäßig. Es ist fallbezogen noch vertretbar, die Schubhaft in Erwartung der Lockerung der Reisebeschränkungen ab März 2021 aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094-8).
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.6.1. Dauer der Schubhaft
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer noch vor dem Hintergrund der zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft in Schubhaft angehalten werden darf und allenfalls in weiterer Folge, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers noch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden, zulässigen Dauer der Schubhaft bewerkstelligt werden kann.
Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von § 80 Abs. 3 und Abs. 5 FPG nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 zulässig. Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von Paragraph 80, Absatz 3 und Absatz 5, FPG nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, zulässig.
3.6.1.1. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 80 FPG (RV 1523 BlgNR XXV. GP 2, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017) ergibt sich: 3.6.1.1. Aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 80, FPG Regierungsvorlage 1523 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 2, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017) ergibt sich:
„Schließlich wird durch die Änderung des § 80 FPG einerseits die Regelung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft den Vorgaben des Unionsrechts auf Grund der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 (im Folgenden: „Rückführungs-RL“) angepasst.“„Schließlich wird durch die Änderung des Paragraph 80, FPG einerseits die Regelung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft den Vorgaben des Unionsrechts auf Grund der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt Nummer L 348 vom 24.12.2008 Seite 98 (im Folgenden: „Rückführungs-RL“) angepasst.“
Mit § 80 FPG wird die Bestimmung des Art. 15 Rückführungs-RL umgesetzt. Ist eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft über die übliche Dauer gemäß § 80 Abs. 2 FPG vorgesehen und fällt daher die Überprüfung einer Anhaltung in Schubhaft in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL, ist die innerstaatliche Bestimmung des § 80 FPG richtlinienkonform auszulegen.Mit Paragraph 80, FPG wird die Bestimmung des Artikel 15, Rückführungs-RL umgesetzt. Ist eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft über die übliche Dauer gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG vorgesehen und fällt daher die Überprüfung einer Anhaltung in Schubhaft in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL, ist die innerstaatliche Bestimmung des Paragraph 80, FPG richtlinienkonform auszulegen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäß Art. 2 Abs. 1 Rückführungs-RL um einen Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält. Die Rückführungs-RL ist im gegenständlichen Fall daher anwendbar und die Bestimmung des § 80 FPG daher im Sinne der Rückführungs-RL auszulegen.Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäß Artikel 2, Absatz eins, Rückführungs-RL um einen Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält. Die Rückführungs-RL ist im gegenständlichen Fall daher anwendbar und die Bestimmung des Paragraph 80, FPG daher im Sinne der Rückführungs-RL auszulegen.
3.6.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft darf gemäß § 80 Abs. 2 FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Dies steht im Einklang mit Art. 15 Abs. 5 der Rückführungs-RL.3.6.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft darf gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Dies steht im Einklang mit Artikel 15, Absatz 5, der Rückführungs-RL.
Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer seit 23.07.2020 in Schubhaft angehalten, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb von sechs Monaten, sohin bis zum 23.01.2021 hätte durchgeführt werden müssen.
3.6.1.3. Zu prüfen ist daher, ob in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Bestimmungen des § 80 Abs. 4 FPG iVm Art. 15 Rückführungs-RL weiterhin von einer Schubhaftdauer von bis zu 18 Monaten auszugehen ist. 3.6.1.3. Zu prüfen ist daher, ob in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Rückführungs-RL weiterhin von einer Schubhaftdauer von bis zu 18 Monaten auszugehen ist.
3.6.1.4. Gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. 3.6.1.4. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.
Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit. a) der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit. b) von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera a,) der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera b,) von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert.
§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.
Art. 15 Abs. 6 lit a der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2020 (Ra 2020/21/0404-12) muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch § 80 Abs. 4 Z 1 FPG diesbezüglich im Sinn von Art 15 Rückführungs-RL auszulegen ist.Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2020 (Ra 2020/21/0404-12) muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG diesbezüglich im Sinn von Artikel 15, Rückführungs-RL auszulegen ist.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Asylantragstellungen in Europa unterschiedliche Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seinem Geburtsort und zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Der Beschwerdeführer konnte bisher noch nicht identifiziert werden. Er hat bis 27.01.2021 auch nicht aktiv an seinem Identifizierungsverfahren durch die Botschaft von Marokko mitgewirkt. Eine kausale, mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG iVm Art. 15 Abs. 6 lit. a Rückführungs-RL liegt daher in casu vor. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Asylantragstellungen in Europa unterschiedliche Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seinem Geburtsort und zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Der Beschwerdeführer konnte bisher noch nicht identifiziert werden. Er hat bis 27.01.2021 auch nicht aktiv an seinem Identifizierungsverfahren durch die Botschaft von Marokko mitgewirkt. Eine kausale, mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a, Rückführungs-RL liegt daher in casu vor.
Zu prüfen ist weiters, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Zu prüfen ist weiters, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird.
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits im Jahr 2015 eingeleitet und bisher regelmäßig urgiert und betrieben. Eine Vorführung zur Vertretungsbehörde aus dem Stande der Strafhaft war aus faktischen Gründen nicht möglich. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen erfüllt.
Am 15.01.2021 erfolgte die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikate durch die Botschaft von Marokko. Am 27.01.2021 brauchte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr ein. Nach Angaben der BBU verfasste er auch ein handschriftliches Schreiben, das im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die BBU, die diesen Verfahren jetzt betreibt, am 11.02.2021 vorgelegt werden soll. Vorführungstermine sollen am Februar 2021 möglich sein. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen erfüllt.
Der Beschwerdeführer wird ab 24.01.2021 für sechs Monate in Schubhaft angehalten. Zu diesem Zeitpunkt kam es trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch die Vertretungsbehörden, nämlich der Übermittlung der Ergebnisse des Identifizierungsverfahrens. Diese Verzögerungen von der Einleitung im Jahr 2015 bis März 2020 waren jedenfalls nicht durch die Covid-19 Pandemie bedingt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 23.07.2020 waren die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL daher erfüllt. Auch jetzt wird laut Auskunft der BBU am 11.02.2021 ein neues Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betrieben werden, an dem sich der Beschwerdeführer beteiligen wird. Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der zulässigen Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG iVm Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL zulässig. Der Beschwerdeführer wird ab 24.01.2021 für sechs Monate in Schubhaft angehalten. Zu diesem Zeitpunkt kam es trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch die Vertretungsbehörden, nämlich der Übermittlung der Ergebnisse des Identifizierungsverfahrens. Diese Verzögerungen von der Einleitung im Jahr 2015 bis März 2020 waren jedenfalls nicht durch die Covid-19 Pandemie bedingt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 23.07.2020 waren die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL daher erfüllt. Auch jetzt wird laut Auskunft der BBU am 11.02.2021 ein neues Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betrieben werden, an dem sich der Beschwerdeführer beteiligen wird. Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der zulässigen Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL zulässig.
Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall auch auf eine 18-monatige Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG iVm Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL gestützt werden.Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall auch auf eine 18-monatige Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL gestützt werden.
3.6.1.5. Gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 lit. b der Rückführungs-RL umgesetzt. Gemäß Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL kann die höchstmögliche Dauer der Anhaltung in Schubhaft um weitere 12 Monate in Fällen verlängert werden, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch einen Drittstaat, wahrscheinlich länger dauern werden.3.6.1.5. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, Litera b, der Rückführungs-RL umgesetzt. Gemäß Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL kann die höchstmögliche Dauer der Anhaltung in Schubhaft um weitere 12 Monate in Fällen verlängert werden, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch einen Drittstaat, wahrscheinlich länger dauern werden.
Während § 80 Abs. 4 Z 2 FPG darauf abstellt, dass für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligungen eines anderen Staates nicht vorliegen, stellt Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL darauf ab, dass es trotz angemessener Bemühungen zu einer Verzögerung der Übermittlung von Unterlagen durch den Drittstaat kommt. Der Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ist daher enger gefasst, als in der Umsetzung des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG. Es ist daher die nationale Bestimmung im Sinne der Rückführungs-RL enger auszulegen.Während Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG darauf abstellt, dass für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligungen eines anderen Staates nicht vorliegen, stellt Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL darauf ab, dass es trotz angemessener Bemühungen zu einer Verzögerung der Übermittlung von Unterlagen durch den Drittstaat kommt. Der Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ist daher enger gefasst, als in der Umsetzung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG. Es ist daher die nationale Bestimmung im Sinne der Rückführungs-RL enger auszulegen.
Im gegenständlichen Fall konnte vom Bundesamt wie bereits dargelegt bisher aufgrund der Verzögerung bei der Identifizierung des Beschwerdeführers seine Identität noch nicht festgestellt und daher noch kein Flug gebucht und durchgeführt werden. Die Abschiebung scheiterte nicht, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorgelegen hat. Im vorliegenden Fall geht es aufgrund der Durchführung der Abschiebung mittels Direktflug von Österreich nach Marokko, Tunesien oder Algerien allenfalls um das Nichtvorliegen einer Bewilligung für die Einreise. Auch eine Sondergenehmigung für Transitflüge über Amsterdam nach Rabat oder Paris nach Casablanca konnte mangels positiver Identifizierung noch gar nicht beantragt werden. § 80 Abs. 4 Z 2 FPG liegt daher nicht vor. Im gegenständlichen Fall konnte vom Bundesamt wie bereits dargelegt bisher aufgrund der Verzögerung bei der Identifizierung des Beschwerdeführers seine Identität noch nicht festgestellt und daher noch kein Flug gebucht und durchgeführt werden. Die Abschiebung scheiterte nicht, weil eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorgelegen hat. Im vorliegenden Fall geht es aufgrund der Durchführung der Abschiebung mittels Direktflug von Österreich nach Marokko, Tunesien oder Algerien allenfalls um das Nichtvorliegen einer Bewilligung für die Einreise. Auch eine Sondergenehmigung für Transitflüge über Amsterdam nach Rabat oder Paris nach Casablanca konnte mangels positiver Identifizierung noch gar nicht beantragt werden. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG liegt daher nicht vor.
3.6.1.6. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung dadurch vereitelt habe, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzt habe, weshalb auch § 80 Abs. 4 Z 3 leg. cit. nicht vorliegt. 3.6.1.6. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung dadurch vereitelt habe, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzt habe, weshalb auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. nicht vorliegt.
3.6.1.7. Gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 lit. a der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. 3.6.1.7. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert.
§ 80 Abs. 4 Z 4 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder er ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat. Art. 15 Abs. 6 lit a der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch § 80 Abs. 4 Z 4 FPG diesbezüglich im Sinn von Art 15 Rückführungs-RL auszulegen ist.Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder er ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat. Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG diesbezüglich im Sinn von Artikel 15, Rückführungs-RL auszulegen ist.
Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, wie sie sich bspw. aus dem mehrfachen Eintreten in den Hungerstreik oder dem am 23.01.2021 gestellten zweiten Asylfolgeantrag– ohne dadurch eine unmittelbar bevorstehende Außerlandesbringung zu vereiteln – aus dem Verfahrensakt ergibt, war aber nicht kausal für das gegenwärtige Abschiebehindernis. Die Abschiebung des Beschwerdeführers konnte innerhalb von 6 Monaten bisher nicht stattfinden, da der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – hinsichtlich seiner Identitätsfeststellung nicht kooperativ war und seine Identifizierung trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes aufgrund der Verzögerung bei der Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Identifizierungsprozess durch die Vertretungsbehörden bisher noch nicht möglich war. Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall nicht auf eine 18-monatige Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt werden.Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, wie sie sich bspw. aus dem mehrfachen Eintreten in den Hungerstreik oder dem am 23.01.2021 gestellten zweiten Asylfolgeantrag– ohne dadurch eine unmittelbar bevorstehende Außerlandesbringung zu vereiteln – aus dem Verfahrensakt ergibt, war aber nicht kausal für das gegenwärtige Abschiebehindernis. Die Abschiebung des Beschwerdeführers konnte innerhalb von 6 Monaten bisher nicht stattfinden, da der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – hinsichtlich seiner Identitätsfeststellung nicht kooperativ war und seine Identifizierung trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes aufgrund der Verzögerung bei der Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Identifizierungsprozess durch die Vertretungsbehörden bisher noch nicht möglich war. Die Anhaltung in Schubhaft über sechs Monate kann daher im gegenständlichen Fall nicht auf eine 18-monatige Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützt werden.
3.6.1.8. Es liegen daher im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Verlängerung der sechsmonatigen Schubhaftdauer auf 18 Monate gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG iVm Art. 15. Abs. 6 lit. a und b Rückführungs-RL vor.3.6.1.8. Es liegen daher im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Verlängerung der sechsmonatigen Schubhaftdauer auf 18 Monate gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a und b Rückführungs-RL vor.
3.7. Gelinderes Mittel
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer zeigt sich erst seit 27.01.2021 ausreisewillig und hat wenige Tage zuvor aber noch einen weiteren Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht gestellt. Auch am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hat er erst ab 27.01.2021 mitgewirkt. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig und ist daher nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren, ohne, dass er bis jetzt ein Heimreisezertifikat hat, abwarten wird und nicht untertauchen wird. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer zeigt sich erst seit 27.01.2021 ausreisewillig und hat wenige Tage zuvor aber noch einen weiteren Asylfolgeantrag in Missbrauchsabsicht gestellt. Auch am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hat er erst ab 27.01.2021 mitgewirkt. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig und ist daher nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren, ohne, dass er bis jetzt ein Heimreisezertifikat hat, abwarten wird und nicht untertauchen wird.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.8. Ultima ratio
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.9. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, der Stellungnahme der belangten Behörde und der BBU geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine wesentliche Änderung seit der letzten gerichtlichen Entscheidung hat das Verfahren nicht ergeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, der Stellungnahme der belangten Behörde und der BBU geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine wesentliche Änderung seit der letzten gerichtlichen Entscheidung hat das Verfahren nicht ergeben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Vereitelung Verhältnismäßigkeit VerlängerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W281.2236895.4.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021