TE Bvwg Beschluss 2021/3/16 G315 2231236-1

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Veröffentlicht am 16.03.2021
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Entscheidungsdatum

16.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G315 2231236-1/11E
G315 2231236-1/11E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2020, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2020, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)       In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBI Nr. I 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBI Nr. römisch eins 33 aus 2013, idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt) ist irakischer Staatsangehöriger und reiste im Alter von fünfzehn Jahren als minderjähriges Kind gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester im April 2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Die Mutter des BF stellte am XXXX .2015 für sich und ihre minderjährigen Kinder, darunter auch der BF, einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt) ist irakischer Staatsangehöriger und reiste im Alter von fünfzehn Jahren als minderjähriges Kind gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester im April 2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Die Mutter des BF stellte am römisch 40 .2015 für sich und ihre minderjährigen Kinder, darunter auch der BF, einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2015 gab die Mutter des BF im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen an, ihr Ehemann habe sie im Irak töten wollen. Sie sei deswegen nach der Krankenbehandlung mit ihren beiden Kindern (darunter dem BF) alleine in die Türkei geflüchtet, wo sie ebenfalls um Asyl angesucht hätten, aber dieses nur ihr und nicht den Kindern zuerkannt hätte werden können. Nach zwei Jahren in der Türkei hätte der Ehemann sie und die Kinder dort gefunden und aufgesucht. Er sei mit der Tochter nach Izmir weitergereist und habe sie und den BF damit gezwungen, ebenfalls mitzureisen, bis sie schließlich in Österreich angekommen seien. Sie habe im Irak keine männlichen Verwandten mehr, die sie beschützen könnten. Der Ehemann und seine Familie würden sie als Schande sehen, weshalb ihr und den Kindern auch seitens der Familie des Ehemannes die Ermordung drohen würde. Der Ehemann habe bereits versucht, sie mit einem Messer zu töten. Inzwischen hätten auch ihre Mutter und ihrer minderjährigen Geschwister wegen den Bedrohungen durch die Familie ihres Ehemannes den Irak verlassen müssen und seien in die Türkei und weiter nach Griechenland geflüchtet. Es würden nur mehr drei verheiratete Schwestern im Irak leben und würden dort dem Ehemann wegen des Mordes an ihr (gemeint war wohl: wegen des versuchten Mordes) nur wenige Monate Haft drohen. Es gäbe keinen Schutz für sie und die Kinder durch die irakische Exekutive.

I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt), vom 28.10.2015, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag des BF vom 26.04.2015 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm Kraft gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt), vom 28.10.2015, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag des BF vom 26.04.2015 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm Kraft gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des BF die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden habe können. Das Bundesamt sei aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung vorliegen. Da dem Antrag des BF vollinhaltlich entsprochen werde, könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.Begründend wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des BF die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden habe können. Das Bundesamt sei aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung vorliegen. Da dem Antrag des BF vollinhaltlich entsprochen werde, könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen.

In einem Aktenvermerk ebenfalls vom 28.10.2015 betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich der Mutter des BF wurde jedoch zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zur Situation im Fall der Rückkehr festgehalten, dass die Mutter des BF von ihrem Ehemann im Irak massiv misshandelt worden sei und dieser auch versucht habe, sie zu ermorden. Nach der Genesung habe er sie und die Kinder [daher auch den BF, Anm.] zur Flucht mit ihm nach Österreich gezwungen. Die Mutter und auch die Kinder würden im Irak von der Familie ihres Ehemannes mit der Ermordung bedroht werden. Die Mutter habe im Irak niemanden, der sie vor der Familie ihres Ehemannes schützen könnte und auch der Staat sei nicht in der Lage bzw. nicht gewillt, einer Frau vor Verfolgung durch ihren Ehemann Schutz zu bieten. Im Falle einer Rückkehr drohe der Mutter und ihren Kindern die Ermordung. Dies auch deshalb, da die Mutter sunnitischen Glaubens sei, die Familie des Ehemannes jedoch schiitisch. Es liege in Österreich bereits eine Strafanzeige gegen den Ehemann vor, die Mutter weise zahlreiche Narben im Gesicht und am Körper auf.

I.3. Der Vater des BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 28.06.2016, rechtskräftig am 13.12.2016, wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung, gefährlicher Drohung, schwerer Nötigung und Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.römisch eins.3. Der Vater des BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 28.06.2016, rechtskräftig am 13.12.2016, wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung, gefährlicher Drohung, schwerer Nötigung und Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

I.4. Der BF selbst wurde im Alter von sechzehn Jahren erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am 06.07.2016, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB mit vier weiteren Mittätern zu einer, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen, bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten (Jugendstrafe) verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet.römisch eins.4. Der BF selbst wurde im Alter von sechzehn Jahren erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am 06.07.2016, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB mit vier weiteren Mittätern zu einer, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen, bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten (Jugendstrafe) verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet.

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am 31.01.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB iVm teilweise § 15 StGB und mit mindestens fünf Mittätern zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (Jugendstrafe) und die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung vom XXXX auf fünf Jahre verlängert. Er wurde am XXXX bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am 31.01.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB in Verbindung mit teilweise Paragraph 15, StGB und mit mindestens fünf Mittätern zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (Jugendstrafe) und die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung vom römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Er wurde am römisch 40 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen.

I.5. Mit Aktenvermerk vom 14.02.2017 hielt die bB fest, dass der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden wäre und ein Aberkennungsgrund hinsichtlich seines Status als Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG nicht vorliege, sodass ein Aberkennungsverfahren nicht eingeleitet werde.römisch eins.5. Mit Aktenvermerk vom 14.02.2017 hielt die bB fest, dass der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden wäre und ein Aberkennungsgrund hinsichtlich seines Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG nicht vorliege, sodass ein Aberkennungsverfahren nicht eingeleitet werde.

I.6. Ein Jahr nach der zweiten Verurteilung wurde der BF neuerlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am 15.02.2018, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, teilweise iVm § 15 StGB, und gemeinsam mit zwei Mittätern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Jugendstrafe) verurteilt und die bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitstrafe zur Vorverurteilung XXXX widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde am 27.04.2018 vollzogen.römisch eins.6. Ein Jahr nach der zweiten Verurteilung wurde der BF neuerlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am 15.02.2018, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, und gemeinsam mit zwei Mittätern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Jugendstrafe) verurteilt und die bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitstrafe zur Vorverurteilung römisch 40 widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde am 27.04.2018 vollzogen.

I.7. Bereits im Jahr 2018 wurde daraufhin seitens der bB erstmals ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den BF eingeleitet und er am 14.08.2018 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.7. Bereits im Jahr 2018 wurde daraufhin seitens der bB erstmals ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den BF eingeleitet und er am 14.08.2018 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Der BF gab dabei an, er wohne noch bei seiner Mutter, sein Vater befinde sich seines Wissens nach noch in Haft. Er glaube der Vater wolle nach seiner Haftentlassung in den Irak zurückkehren, der BF habe aber keinen Kontakt zum Vater. Weiters habe er nur mehr weitschichtige Verwandte und eine Großmutter mütterlicherseits im Irak. Wegen der Situation mit seinem Vater könne der BF nicht mehr in den Irak zurückkehren. Es drohe ihm Gefahr durch die Familie des Vaters, wie seine Mutter im Asylverfahren schon ausgesagt habe und gäbe es im Irak keinen ausreichenden Schutz.

Dem BF wurde seitens der bB weiters zur Kenntnis gebracht, dass seine zu diesem Zeitpunkt vorliegenden drei strafgerichtlichen Verurteilungen eine Aberkennung des internationalen Schutzes noch nicht rechtfertigen würden. Er wurde weiters belehrt, dass seitens der bB im Falle weiterer Straffälligkeit seinerseits eine Aberkennung neuerlich im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Irak geprüft werden würde.

I.8. Mit Aktenvermerk der bB vom 14.08.2018 wurde das Aberkennungsverfahren gegen den BF im Wesentlichen mit der Begründung eingestellt, dass der BF zwei Mal (sic!) zu geringen Freiheitsstrafen wegen Eigentumsdelikten verurteilt worden sei. Eine Aberkennung wegen geänderter Verhältnisse im Irak sei nicht möglich, da er dort von der Familie seines Vaters bedroht und Schutz durch die Sicherheitskräfte nicht gewährt sei. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF liege ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG nicht vor, es läge weiters keine geänderte Situation im Irak im Sinne des Art. 1 Abschnitt C GFK vor und habe der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, sodass kein Tatbestand des § 7 Abs. 1 AsylG erfüllt sei.römisch eins.8. Mit Aktenvermerk der bB vom 14.08.2018 wurde das Aberkennungsverfahren gegen den BF im Wesentlichen mit der Begründung eingestellt, dass der BF zwei Mal (sic!) zu geringen Freiheitsstrafen wegen Eigentumsdelikten verurteilt worden sei. Eine Aberkennung wegen geänderter Verhältnisse im Irak sei nicht möglich, da er dort von der Familie seines Vaters bedroht und Schutz durch die Sicherheitskräfte nicht gewährt sei. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF liege ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG nicht vor, es läge weiters keine geänderte Situation im Irak im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C GFK vor und habe der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, sodass kein Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG erfüllt sei.

I.9. Über den BF wurde am 02.07.2019 neuerlich die Untersuchungshaft verhängt und daraufhin wegen des Verdachts vorsätzlich begangener Straftaten (Verbrechen des teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) Anklage erhoben.römisch eins.9. Über den BF wurde am 02.07.2019 neuerlich die Untersuchungshaft verhängt und daraufhin wegen des Verdachts vorsätzlich begangener Straftaten (Verbrechen des teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) Anklage erhoben.

I.10. Seitens der bB wurde daraufhin neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF eingeleitet. Er wurde dazu vor der bB am 05.11.2019 niederschriftlich einvernommen.römisch eins.10. Seitens der bB wurde daraufhin neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF eingeleitet. Er wurde dazu vor der bB am 05.11.2019 niederschriftlich einvernommen.

Auf Befragen gab der BF an, er sei 2014 oder 2015 nach Österreich gekommen und habe sich zuletzt 2009 oder 2011 im Irak aufgehalten. Dazwischen sei er in der Türkei gewesen. Die bB hielt dem BF vor, dass dem BF der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zur Mutter wegen seiner damaligen Minderjährigkeit zuerkannt worden sei, welche vom Vater bedroht worden sei. Der BF solle angeben, weshalb er nach Erreichen der Volljährigkeit nach wie vor einen Asylstatus benötigen würde. Er gab an, habe viele Verwandte im Irak, aber Probleme mit diesen. Der Vater habe ihn geschlagen und schlecht behandelt. Diesen habe er aber seit seiner Inhaftierung in Österreich vor vier Jahren nicht mehr gesehen, ihm inzwischen verziehen und vor drei Monaten einen Brief von ihm erhalten. Der Onkel habe die Familie des BF am Telefon bedroht, seit der Vater in Österreich inhaftiert sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak werde er sterben. Auf Vorhalt, dass der BF eingangs angegeben habe, es sei ihm egal, wenn er in den Irak gehe, gab er an, er wolle ein besseres Leben und fürchte seine Verwandten im Irak.

Aktuelle Länderinformationen wurden dem BF nicht vorgehalten oder übergeben.

I.11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der bB vom 04.03.2020, dem BF im Stande der Untersuchungshaft mittels RSb-Schreiben am 10.03.2020 zugestellt, wurde der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 28.10.2015, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der bB vom 04.03.2020, dem BF im Stande der Untersuchungshaft mittels RSb-Schreiben am 10.03.2020 zugestellt, wurde der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 28.10.2015, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend konkret zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde lediglich festgestellt, es könnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu befürchten hätte, im Irak aufgrund einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Eine darüber hinausgehende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dies ebenso wenig im Falle der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat. Es habe auch weder eine wirtschaftlich noch finanziell ausweglose Lage des BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte die bB zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass dem BF mit Bescheid der bB vom 28.10.2015 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Schutzstatus habe sich dabei auf die festgestellte Verfolgung seiner Mutter durch den Vater des BF bezogen, der sich nunmehr für 18 Jahre als geistig abnormer Rechtsbrecher in Haft befinde. Der BF habe in der Einvernahme vom 05.11.2019 vor der bB selbst angegeben, sich mit dem Vater ausgesöhnt und mit ihm keine Probleme mehr zu haben. Somit sei der ursprüngliche Zuerkennungsgrund im Fall des BF weggefallen. Die Angaben des BF zur Bedrohung durch den Onkel seien dermaßen undetailliert und unspezifisch gewesen, und darüber hinaus nur auf ausdrückliche mehrmalige Nachfrage zu Protokoll gegeben worden, sodass diese insgesamt nicht als glaubhaft festzustellen wären. Die Ausführungen des BF wären nicht nachvollziehbar. Im Fall einer Rückkehr habe er daher keine tatsächliche Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht und ergebe sich schon aus den obigen Ausführungen, dass er im Fall einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Trotz der fragilen Lage im Irak lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vor. Die Lage im Irak habe sich den Länderberichten zufolge, insbesondere aufgrund der inzwischen stark reduzierten zivilen Opferzahlen, stark verbessert. Bagdad sei zudem einfach und sicher mit internationalen Fluglinien erreichbar. Der BF sei schiitischer Araber, eine Gefährdung durch die einheimische Bevölkerung im Fall der Rückkehr könne nicht automatisch angenommen werden. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, als von staatlichen Stellen angestellter, tageweiser Arbeiter am Wiederaufbau seines Heimatlandes mitzuwirken und damit sein Auskommen zu erwirtschaften. Der BF könnte aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Deutsch auch bei einer internationalen Hilfsorganisation mit deutscher Beteiligung oder im Hotelgewerbe in Bagdad eine Anstellung finden. Eine Bedrohung durch die Angehörigen väterlicherseits habe nicht festgestellt werden können. Es könnte daher davon ausgegangen werden, dass er von diesem Zweig seiner Familie zumindest anfänglich Unterstützung erhalten würde.

Die belangte Behörde traf zudem Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak basierend auf dem Länderinformationsblatt vom 20.11.2018 mit Stand der letzten Kurzinformation vom 30.10.2019.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ohne nähere Ausführungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich angeführt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 4 (sic!) GFK vorlägen, somit die Umstände, die zur Asylzuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorlägen und der BF zudem den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehmen könnte. Die Zuerkennung des Asylstatus habe sich lediglich auf das Familienverfahren zur Mutter und der darauf basierenden Verfolgung der Mutter durch den Vater bezogen. Der BF habe aber nunmehr ausdrücklich angegeben, eine Probleme mehr mit dem Vater zu haben. In der rechtlichen Beurteilung wurde ohne nähere Ausführungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich angeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, (sic!) GFK vorlägen, somit die Umstände, die zur Asylzuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorlägen und der BF zudem den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehmen könnte. Die Zuerkennung des Asylstatus habe sich lediglich auf das Familienverfahren zur Mutter und der darauf basierenden Verfolgung der Mutter durch den Vater bezogen. Der BF habe aber nunmehr ausdrücklich angegeben, eine Probleme mehr mit dem Vater zu haben.

I.12. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.04.2020, XXXX , rechtskräftig am 01.09.2020, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 zweiter Fall StGB, teilweise iVm § 15 StGB, gemeinsam mit einem zugleich verurteilten Mittäter und mehreren abgesondert verfolgten Mittätern, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten (junger Erwachsener) verurteilt und zudem der bedingt nachgesehene Strafteil der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (Rechtskraft) zur Zahl XXXX , nämlich zehn Monate, widerrufen.römisch eins.12. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.04.2020, römisch 40 , rechtskräftig am 01.09.2020, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, zweiter Fall StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, gemeinsam mit einem zugleich verurteilten Mittäter und mehreren abgesondert verfolgten Mittätern, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten (junger Erwachsener) verurteilt und zudem der bedingt nachgesehene Strafteil der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 (Rechtskraft) zur Zahl römisch 40 , nämlich zehn Monate, widerrufen.

I.13. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde binnen offener, aufgrund des COVID-19 Gesetzes verlängerter, Frist vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben oder dem BF allenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen; in eventu die ordentliche Revision zulassen oder allenfalls den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.römisch eins.13. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde binnen offener, aufgrund des COVID-19 Gesetzes verlängerter, Frist vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben oder dem BF allenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen; in eventu die ordentliche Revision zulassen oder allenfalls den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der bB gerügt. Diese habe es unterlassen, die für den BF spezifische Situation zu ermitteln, da diesem aufgrund des im Irak vorherrschenden Prinzips der „Sippenhaftung“ und seiner Angehörigeneigenschaft zum Vater, welcher sich nunmehr wegen der Familie des BF in Haft befinde, nach wie vor asylrelevant bedroht sei. Der BF habe zudem in seiner Einvernahme angegeben, vom Onkel bereits telefonisch bedroht worden zu sein. Die bB habe es unterlassen, bezüglich der konkreten Situation des BF im Fall einer Rückkehr Ermittlungen vorzunehmen. Auch hätten sich die allgemeinen Umstände im Herkunftsland seit der Zuerkennung des Asylstatus nicht derart verändert, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr keine Verfolgung oder Bedrohung mehr drohen würde.

Nach Zitierung weiter Länderberichte zum Irak wurde auch eine mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern die bB zu der Erkenntnis gelangt sei, dem BF würde im Falle einer Rückkehr keine Bedrohung bevorstehen.

Der angefochtene Bescheid erweise sich zudem auch hinsichtlich des in der rechtlichen Beurteilung herangezogenen Endigungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK als rechtswidrig. Es müsse laut näher dargelegter Judikatur des EuGH und VwGH eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung im Herkunftsland im Sinne einer dauerhaften Beseitigung der Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, vorliegen. Unabhängig von der nach wie vor in Bagdad herrschenden prekären allgemeinen Lage missachte die bB, dass dem BF jedenfalls auch selbst von den Verwandten seines Vaters Verfolgung drohe. Der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK liege daher nicht vor. Darüber hinaus hätte die bB bei Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, jedenfalls aber von einer Rückkehrentscheidung absehen müssen.Der angefochtene Bescheid erweise sich zudem auch hinsichtlich des in der rechtlichen Beurteilung herangezogenen Endigungsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK als rechtswidrig. Es müsse laut näher dargelegter Judikatur des EuGH und VwGH eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung im Herkunftsland im Sinne einer dauerhaften Beseitigung der Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, vorliegen. Unabhängig von der nach wie vor in Bagdad herrschenden prekären allgemeinen Lage missachte die bB, dass dem BF jedenfalls auch selbst von den Verwandten seines Vaters Verfolgung drohe. Der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK liege daher nicht vor. Darüber hinaus hätte die bB bei Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, jedenfalls aber von einer Rückkehrentscheidung absehen müssen.

I.14. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der bB vorgelegt und sind am 25.05.2020 eingelangt.römisch eins.14. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der bB vorgelegt und sind am 25.05.2020 eingelangt.

I.15. Mit am 30.09.2020 einlangender Beschwerdenachreichung wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der bB von der Justizanstalt XXXX übermittelte Unterlagen, darunter die Verständigung vom Strafantritt eines Fremden und einer allfälligen Begnadigung eines Fremden jeweils vom 28.09.2020, woraus sich ein errechnetes Strafende des BF am 04.02.2022 ergibt, vorgelegt.römisch eins.15. Mit am 30.09.2020 einlangender Beschwerdenachreichung wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der bB von der Justizanstalt römisch 40 übermittelte Unterlagen, darunter die Verständigung vom Strafantritt eines Fremden und einer allfälligen Begnadigung eines Fremden jeweils vom 28.09.2020, woraus sich ein errechnetes Strafende des BF am 04.02.2022 ergibt, vorgelegt.

I.16. Mit am 14.10.2020 einlangender Beschwerdenachreichung wurde dem Bundesverwaltungsgericht weiters das den BF zuletzt betreffende Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.04.2020, XXXX , samt Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 01.09.2020, XXXX , übermittelt.römisch eins.16. Mit am 14.10.2020 einlangender Beschwerdenachreichung wurde dem Bundesverwaltungsgericht weiters das den BF zuletzt betreffende Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.04.2020, römisch 40 , samt Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 01.09.2020, römisch 40 , übermittelt.

I.17. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurde die Vertretungsvollmacht der bisherigen Rechtsvertretung des BF zum 31.12.2020 zurückgelegt.römisch eins.17. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurde die Vertretungsvollmacht der bisherigen Rechtsvertretung des BF zum 31.12.2020 zurückgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Zurückverweisung römisch zwei.3.2. Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.

II.3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:römisch zwei.3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

II.3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde sind in wesentlichen Punkten auch nicht nachvollziehbar; im Einzelnen:römisch zwei.3.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde sind in wesentlichen Punkten auch nicht nachvollziehbar; im Einzelnen:

Die bB führt im angefochtenen Bescheid an, sie habe unter anderem Beweis erhoben durch Einsicht in den behördlichen Akt des BF, dabei insbesondere die Protokolle seiner Befragungen und Einvernahmen im Asylverfahren XXXX und des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens sowie die aktuelle Zusammenstellung der Staatendokumentation der bB zum Herkunftsland Irak. Die bB führt im angefochtenen Bescheid an, sie habe unter anderem Beweis erhoben durch Einsicht in den behördlichen Akt des BF, dabei insbesondere die Protokolle seiner Befragungen und Einvernahmen im Asylverfahren römisch 40 und des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens sowie die aktuelle Zusammenstellung der Staatendokumentation der bB zum Herkunftsland Irak.

Es lässt sich aus dem, den BF ursprünglich betreffenden, Bescheid der bB vom XXXX über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht entnehmen, dass dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, zumal dort weder in Spruch noch Begründung die entsprechende Rechtsgrundlage des § 34 AsylG 2005 oder auch nur ein Verweis auf das Bestehen von Verfolgungsgründen lediglich bei seiner Mutter ersichtlich wäre. Weiters ist dem beigefügten Aktenvermerk vom 28.10.2015 zu den Fluchtgründen des BF und seiner Mutter deutlich zu entnehmen, dass die bB zur Ansicht gelangt ist, dass nicht nur die Mutter als Opfer ihres Ehemannes/des Vaters des BF von diesem und auch seinen Familienangehörigen im Irak mit der Ermordung bedroht ist, sondern ganz eindeutig auch individuell deren Kinder, daher der BF und seine Schwester. Auch im Aktenvermerk der bB vom 14.08.2018 geht die bB noch eindeutig davon aus, dass der BF selbst im Falle einer Rückkehr in den Irak von der Familie seines Vaters bedroht wäre und Schutz durch irakische Sicherheitskräfte nicht gewährt werde, sodass eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei.Es lässt sich aus dem, den BF ursprünglich betreffenden, Bescheid der bB vom römisch 40 über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht entnehmen, dass dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, zumal dort weder in Spruch noch Begründung die entsprechende Rechtsgrundlage des Paragraph 34, AsylG 2005 oder auch nur ein Verweis auf das Bestehen von Verfolgungsgründen lediglich bei seiner Mutter ersichtlich wäre. Weiters ist dem beigefügten Aktenvermerk vom 28.10.2015 zu den Fluchtgründen des BF und seiner Mutter deutlich zu entnehmen, dass die bB zur Ansicht gelangt ist, dass nicht nur die Mutter als Opfer ihres Ehemannes/des Vaters des BF von diesem und auch seinen Familienangehörigen im Irak mit der Ermordung bedroht ist, sondern ganz eindeutig auch individuell deren Kinder, daher der BF und seine Schwester. Auch im Aktenvermerk der bB vom 14.08.2018 geht die bB noch eindeutig davon aus, dass der BF selbst im Falle einer Rückkehr in den Irak von der Familie seines Vaters bedroht wäre und Schutz durch irakische Sicherheitskräfte nicht gewährt werde, sodass eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei.

Die bB geht daher im nunmehr angefochtenen Bescheid offensichtlich aktenwidrig davon aus, dass dem BF nur im Rahmen eines Familienverfahrens im Verhältnis zu seiner Mutter als damals minderjährigem Kind der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten liegt aber – dem Akteninhalt der bB nach – tatsächlich ein den BF persönlich treffender Verfolgungsgrund zugrunde. Diesbezüglich hat die bB jedenfalls nicht den notwendigen Sachverhalt ermittelt.

Die bB verweist dabei vorwiegend auf die Angaben des BF in der Einvernahme am 05.11.2019, wonach er eine Bedrohung durch Familienangehörige des Vaters nur nach mehrmaliger Nachfrage, dies dabei auch nur vage und unsubstanziiert, geschildert und darüber hinaus angegeben habe, sich mit dem (in Österreich langjährig inhaftierten) Vater versöhnt zu haben. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, dass der BF mit seiner Mutter und Schwester den Irak spätestens 2011 (daher im Alter von elf Jahren) verlassen hat und sein Wissen über die ursprünglichen und ganz konkreten Bedrohungsgründe seitens des Vaters bzw. dessen Familie, jedenfalls eingeschränkt sein könnte.

Wenngleich die bB die Angaben des BF als nicht ausreichend und substanziiert erachtete, wäre es vor dem Hintergrund, dass die bB im bisherigen Verfahren offenbar von der Prämisse ausging, dass maßgebliche Verfolgungsgründe des BF selbst im Irak vorliegen, jedenfalls erforderlich gewesen, weitere Ermittlungsschritte zu setzen, wie etwa eine Einvernahme seiner Mutter, seiner Schwester oder gar seines in Österreich inhaftierten Vaters.

Die bB hat weder ermittelt, welcher konkreter Grund für die ursprüngliche Bedrohung durch den Vater bzw. dessen Familienangehörige vorlag, noch, ob dieser zum Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht ist. Sie hat keinerlei konkrete Feststellungen zu den allenfalls noch im Irak lebenden Familienangehörigen des BF getroffen, insbesondere nicht, in welcher Beziehung der BF zu diesen steht, wo diese leben und inwiefern es ihm zumutbar wäre, zu diesen allenfalls zurückzukehren oder Unterstützung zu erbitten. Diesbezüglich wurde lediglich unsubstanziiert ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt wäre und deswegen angenommen werden könne, dass ihn genau jene Familienangehörigen, deren Drohungen unter anderem der Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gewesen waren, ihn nunmehr bei einer Rückkehr bei sich aufnehmen oder ihn zumindest unterstützten würden.

Anzumerken ist dabei auch, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass sich der BF infolge eines Briefes seines Vaters aus der Haft bzw. einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit diesem versöhnt haben mag, keine Aussagen darüber getroffen werden können, dass damit auch die Bedrohung durch die im Irak verbliebenen Angehörigen des Vaters weggefallen ist, zumal der BF in der Einvernahme angab, es wäre seine Familie vom Onkel im Irak telefonisch bedroht worden, weil der Vater nunmehr wegen ihnen in Österreich eine 18-jährige Haftstrafe verbüße. Auch lässt die angegebene „Versöhnung“ vor dem Hintergrund, dass der Vater wegen des versuchten Mordes an der Mutter sowie weiteren Delikten, wie Vergewaltigung, gefährlicher Drohung, schwerer Nötigung und Körperverletzung eine langjährige Haftstrafe in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verbüßt, nicht automatisch den Schluss zu, dass der Vater im Falle seiner Entlassung nicht wieder die Mutter des BF oder den BF selbst bedrohen würde. Die bB hat auch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, ob der BF selbst Opfer der der strafgerichtlichen Verurteilung des Vaters zugrundeliegenden Tat geworden war.

Ermittlungen zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wurden nicht vorgenommen, wären aber für die Beurteilung des Falles jedenfalls erforderlich.

Vor diesem Hintergrund wäre aber auch zu erkunden, ob bzw. welchen Einfluss die Familie des BF väterlicherseits in Bagdad bzw. sonst im Irak hat, ob es sich dabei allenfalls um eine besonders große oder bekannte Familie handelt oder diese nachweisbare Beziehungen, etwa zu Milizen oder Sicherheitskräften bzw. Behörden, haben.

Nachdem die bB im angefochtenen Bescheid unsubstanziiert feststellte, es läge keine Bedrohung des BF im Herkunftsstaat mehr vor, hat sich auch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, ob der irakische Staat nunmehr im Falle solcher Bedrohungen dem BF ausreichenden Schutz gewähren könnte bzw. auch dazu gewillt wäre.

In rechtlicher Hinsicht widersprechen sich zudem die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides herangezogene Rechtsgrundlage für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der, in der Begründung sowohl hinsichtlich Feststellungen als auch beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen der bB herangezogenen Rechtsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 (sic!) GFK, wobei auch hier erkennbar Z 5 leg. cit. („Wegfall der Umstände“) herangezogen werden sollte.In rechtlicher Hinsicht widersprechen sich zudem die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides herangezogene Rechtsgrundlage für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit der, in der Begründung sowohl hinsichtlich Feststellungen als auch beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen der bB herangezogenen Rechtsgrundlage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, (sic!) GFK, wobei auch hier erkennbar Ziffer 5, leg. cit. („Wegfall der Umstände“) herangezogen werden sollte.

Sollte die bB daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Erwägung gezogen haben, wie sich aus dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vermuten ließe, so mangelt es dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich an entsprechenden Feststellungen zu den, den konkreten strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden, Straftaten, sowie auch den erforderlichen Feststellungen, die für eine rechtliche Beurteilung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK, nämlich der Beurteilung, ob der Fremde ein besonders schweres Verbrechen verübt hat, dafür rechtskräftig verurteilt wurde, er auch gemeingefährlich ist und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 06.10.1999, 99/01/0288; vom 03.12.2002, 99/01/0449; vom 27.09.2005, 2003/01/0517; vom 21.09.2015, Ra 2015/19/0130), erforderlich sind.Sollte die bB daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Erwägung gezogen haben, wie sich aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vermuten ließe, so mangelt es dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich an entsprechenden Feststellungen zu den, den konkreten strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden, Straftaten, sowie auch den erforderlichen Feststellungen, die für eine rechtliche Beurteilung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK, nämlich der Beurteilung, ob der Fremde ein besonders schweres Verbrechen verübt hat, dafür rechtskräftig verurteilt wurde, er auch gemeingefährlich ist und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 06.10.1999, 99/01/0288; vom 03.12.2002, 99/01/0449; vom 27.09.2005, 2003/01/0517; vom 21.09.2015, Ra 2015/19/0130), erforderlich sind.

Schlussendlich hat die bB den BF auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, indem sie ihm die von ihr herangezogenen Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Irak weder zur Kenntnis gebracht, noch ihm diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

Dem BF ist auch darin Recht zu geben, dass sich die bB unabhängig von den möglichen, aufrechten Verfolgungsgründen nicht ausreichend mit seiner Rückkehrsituation auseinandergesetzt hat. Der BF hat zwar im Irak dem Akteninhalt nach einige Jahre die Schule besucht, den Irak aber spätestens im Alter von elf Jahren mit seiner Mutter und Schwester verlassen. In diesem Zusammenhang wären konkrete Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Reintegration des BF, insbesondere seiner Sprachkompetenz, zu tätigen.

II.3.3.2. Im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren, in welchem über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF und eine allfällige Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesprochen werden soll, wird die Behörde folgende Ermittlungsschritte zu setzen haben:römisch zwei.3.3.2. Im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren, in welchem über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF und eine allfällige Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesprochen werden soll, wird die Behörde folgende Ermittlungsschritte zu setzen haben:

Die bB wird zur Beurteilung der ursprünglichen Verfolgungsgründe und dem Umstand, ob diese im gegenständlichen Fall zum Entscheidungszeitpunkt noch vorliegen, ergänzend die Verwaltungsakten der Mutter und allenfalls auch der Schwester des BF einzuholen haben.

Die bB wird sodann insbesondere zu ermitteln haben, welcher konkreter Grund für die ursprüngliche Bedrohung durch den Vater bzw. dessen Familienangehörige vorlag, ob dieser zum Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht ist, welche Familienangehörigen (mütterlicherseits und väterlicherseits) allenfalls noch im Irak lebenden, wie das konkrete Verhältnis zu diesen ist, ob Familienangehörige (insbesondere mütterlicherseits) den Irak ebenfalls verlassen haben und wenn ja, wann und aus welchem Grund und ob der BF zu irgendwelchen Verwandten im Irak zurückkehren und von diesen Unterstützung erlangen könnte.

Konkret wird auch zu ermitteln sein, welche Familienangehörigen des BF die Familie in Österreich wann, konkret wie und weshalb bedroht haben und ob allenfalls auch vom Vater, der in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher inhaftiert ist, objektiv nach wie vor eine Gefahr für den BF und seine Mutter ausgeht, bzw. ob der BF auch selbst Opfer der, der strafgerichtlichen Verurteilung des Vaters zugrundeliegenden Straftaten gewesen ist. Diesbezüglich wird das den Vater betreffende Strafurteil einzuholen sein.

Die bB wird aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zu treffen und dem BF diesbezüglich auch Parteiengehör zu gewähren haben. Darüber hinaus wird sie zu ermitteln haben, ob die Familie des BF väterlicherseits in Bagdad bzw. sonst wo im Irak bekannten Einfluss oder Beziehungen etwa zu Milizen oder Sicherheitskräften bzw. Behörden im Irak hat, ob es sich dabei allenfalls um eine besonders große oder bekannte Familie handelt und ob der irakische Staat nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt im Falle des Vorliegens der verfahrensgegenständlichen Bedrohungen dem BF ausreichenden Schutz gewähren könnte bzw. auch dazu gewillt wäre.

Weiters sind konkrete Ermittlungen zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative und der Rückkehrsituation des BF unter Berücksichtigung der bereits genannten Umstände, dass der BF als minderjähriges Kind den Irak verließ, keine Berufsausbildung hat und tragfähige verwandtschaftliche Beziehungen erst ermittelt werden müssen, anzustellen. Es ist dazu auch zu ermitteln, inwiefern der BF sonst konkret Anspruch auf Unterstützung etwa bei der Beschaffung von Unterkunft und Unterhalt hätte, sodass er in keine Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK gerät. Weiters sind konkrete Ermittlungen zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative und der Rückkehrsituation des BF unter Berücksichtigung der bereits genannten Umstände, dass der BF als minderjähriges Kind den Irak verließ, keine Berufsausbildung hat und tragfähige verwandtschaftliche Beziehungen erst ermittelt werden müssen, anzustellen. Es ist dazu auch zu ermitteln, inwiefern der BF sonst konkret Anspruch auf Unterstützung etwa bei der Beschaffung von Unterkunft und Unterhalt hätte, sodass er in keine Notlage im Sinne des Artikel 3, EMRK gerät.

Sollte die bB daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Erwägung gezogen haben, wie sich aus dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vermuten ließe, so hätte die bB ,wie bereits oben ausgeführt, die den konkreten strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden, Straftaten, sowie auch den erforderlichen Feststellungen, die für eine rechtliche Beurteilung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK, zu treffen.Sollte die bB daher eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Erwägung gezogen haben, wie sich aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vermuten ließe, so hätte die bB ,wie bereits oben ausgeführt, die den konkreten strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden, Straftaten, sowie auch den erforderlichen Feststellungen, die für eine rechtliche Beurteilung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK, zu treffen.

Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben.

Insgesamt wird sich zumindest eine ergänzende Einvernahme des BF und jedenfalls seiner Mutter, allenfalls auch der Schwester oder des in Österreich inhaftierten Vaters, als nötig erweisen.

Die bB wird bei Abspruch über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und den damit in Zusammenhang stehenden nachfolgenden Spruchpunkten auch darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Sie wird ihre Entscheidung auch nachvollziehbar zu begründen haben.

Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF, der derzeit noch eine unbedingte Haftstrafe verbüßt, und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF, der derzeit noch eine unbedingte Haftstrafe verbüßt, und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen.

Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Berichte, wie etwa Berichte die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Herkunftsland hinsichtlich Verfolgung durch Familienangehörige, zu organisieren oder notwendige Aktualisierungen zu veranlassen. Zudem kann gerade in einem Fall wie dem gegenständlichen, in welchem dem BF ja bereits aus nachvollziehbaren Gründen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und eine Aberkennung dieses Status beurteilt werden soll, erwartet werden, dass die bB alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde auch die zwischenzeitlich vorgelegten Dokumente, insbesondere auch die inzwischen rechtskräftige vierte strafgerichtliche Verurteilung des BF und den zugrundeliegenden konkreten strafbaren Handlungen zu berücksichtigen haben.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aktenwidrigkeit Einvernahme Ermittlungspflicht innerstaatliche Fluchtalternative Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2231236.1.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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