TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/19 W171 2242396-1

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Entscheidungsdatum

19.05.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W171 2242396-1/9E
, W171 2242396-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2021, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2021, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge BF) stellte am 01.04.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 23.03.2009 wurden er im Bundesgebiet polizeilich abgemeldet.

Nach ergänzenden Erhebungen wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2009 der Asylstatus gewährt. Der BF verbrachte zwischenzeitlich über einen Zeitraum v. ca. 10 Jahren vorwiegend im Irak u. d. Türkei.

Mit 21.03.2019 wurde gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wurde ihm von eigens beauftragten Polizeibeamten ein Parteiengehör ausgefolgt.

Am 28.05.2019 meldete sich der BF wieder an einer Adresse in Österreich an.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 26.08.2019 wurde dem BF der mit Bescheid vom 14.05.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 26.08.2019 wurde dem BF der mit Bescheid vom 14.05.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen obgenannten Bescheid brachten der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 FPG, Art 16, § 1 COVID-19 Gesetz BGBl 15/2020 wurde festgesetzt, dass die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise am 01.05.2020 begann. Diese Entscheidung erwuchs mit 13.04.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 15.05.2020. Am 15.06.2020 ist gem. Auszug aus dem ZMR die Abmeldung seines Hauptwohnsitz dokumentiert.Gegen obgenannten Bescheid brachten der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 55, FPG, Artikel 16,, Paragraph eins, COVID-19 Gesetz Bundesgesetzblatt 15 aus 2020, wurde festgesetzt, dass die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise am 01.05.2020 begann. Diese Entscheidung erwuchs mit 13.04.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 15.05.2020. Am 15.06.2020 ist gem. Auszug aus dem ZMR die Abmeldung seines Hauptwohnsitz dokumentiert.

Am 12.10.2020 wurden der BF wegen des Versuchs der absichtlichen schweren Körperverletzung, Nötigung und § 27/1 SMG angezeigt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Am 12.10.2020 wurden der BF wegen des Versuchs der absichtlichen schweren Körperverletzung, Nötigung und Paragraph 27 /, eins, SMG angezeigt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am 05.01.2021 stellten er einen Asylfolgeantrag im Stande der U-Haft und wurden am selben Tag dazu von Beamten niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Österreich bereits vor der positiven Entscheidung im Jahre 2009 für etwa 10 Jahre verlassen habe und in Schweden, dem Irak und in der Türkei gelebt habe.

Am 08.03.2021 wurde der BF von einem Landesgericht rechtskräftig wegen§ 15 StGB § 105 (1) StGB und § 15 StGB § 87 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit - 3 Jahre unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.Am 08.03.2021 wurde der BF von einem Landesgericht rechtskräftig wegen§ 15 StGB Paragraph 105, (1) StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 87, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit - 3 Jahre unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.

Am 01.04.2021 erfolgte hinsichtlich des laufenden Verfahrens zum Asyl-Folgeantrag durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme. Dabei gab er auszugsweise Folgendes zu Protokoll:

„1.      Zu Person, Familien- und Privatleben in Österreich:

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage heute die gestellten Fragen zu beantworten?

VP: Es geht mir im Moment gut. Ich kann Ihnen antworten.

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie besondere Medikamente?

VP: Nein, ich verwende keine Medikamente. Abends nehme ich Schlaftabletten ein, ansonsten nichts.

LA: Wurde Ihnen bereits ein voraussichtliches Datum für die Entlassung aus der Haft bekannt gegeben?

VP: Offiziell gibt es noch keinen Entlassungstermin, aber kommendes Monat werde ich einen Termin bekommen.

LA: Wie lange waren Sie in Österreich bisher in Untersuchungs- bzw. Strafhaft?

VP: Drei Monate und 10 Tage in Untersuchungshaft und seit 8. März in Strafhaft.

LA: Hat sich seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung am 30.12.2020 etwas an Ihrem Familien- oder Privatleben in Österreich geändert?

VP: Im Internet werden meine Bilder geteilt und das kann zu Problemen in der Türkei für mich führen.

LA: Zu dem kommen wir später

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt.

VP: Nein, ich bin allein.

LA: Haben Sie unter der Identität XXXX in Österreich gelebt?LA: Haben Sie unter der Identität römisch 40 in Österreich gelebt?

VP: Ich kam zuerst mit einem gefälschten Ausweis nach Österreich und danach habe ich mit meinem originalen Ausweis meine Identität bestätigt.

LA: Leben Ihre Frau und Ihr kleines Kind nach wie vor in der Türkei und wie geht es Ihnen?

VP: Ich habe nur mit meiner jüngeren Schwester Kontakt. Zu meiner Familie kann ich keinen herstellen. Mit meiner Frau hatte ich ohnehin Probleme…

LA: Haben Sie seit Beginn dieses Jahres irgendwelche Integrationsmaßnahmen getroffen? Beispielsweise Mitgliedschaften in Vereinen oder Sprachkurse.

VP: Ich lebe jetzt seit 2 Jahren in Österreich und besitze nicht einmal einen Ausweis mit dem ich arbeiten kann, mit dem ich eine Wohnung mieten kann, ein Konto eröffnen kann oder einen Vertrag machen kann. Das sollte für den österreichischen Staat zum Schämen sein, obwohl es einen Bescheid gibt, kann ich all das nicht machen.

LA: Wären Sie 2009 nicht ausgereist, hätten Sie schon um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen können.

VP: Ich bin nicht auf das aus. Ich habe in den Irak gehen müssen, sonst hätte die IS Überhand gehabt und ich hätte nicht tatenlos zusehen können.

LA: Wären Sie erneut bereit freiwillig in die Türkei zurückzukehren?

VP: Nein. Wenn ich die Rückkehrentscheidung bekomme, werde ich alles in meiner Macht Stehende tun, um das zu verhindern. Ich möchte in keinem Land bleiben, in dem ich unerwünscht bin. Aber übergebt mich nicht der Türkei!“

Auf Grund der bevorstehenden Entlassung aus der gerichtlich angeordneten Haft wurde dem BF zum Zweck einer beabsichtigten, anschließenden Schubhaft ein Parteiengehör gewährt. Dies wurde ihm am 30.04.2021 nachweislich ausgehändigt.

Am 06.05.2021 wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1,3,5 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Verfahrensführung des Asylfolgeverfahrens des BF ausgehen zu können. Darüber hinaus stelle der BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.Am 06.05.2021 wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1,3,5 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Verfahrensführung des Asylfolgeverfahrens des BF ausgehen zu können. Darüber hinaus stelle der BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.

Der Bescheid wurde nach Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft sodann mit 11.05. 2021 in Vollzug gesetzt. Bereits am 12.05.2021 trat der BF in einen andauernden Hungerstreik.

Mit Beschwerde vom 12.05.2021 wurde der Schubhaftbescheid vom 06.05.2021 und die weitere Anhaltung in Schubhaft bekämpft. Dabei wurde näher ausgeführt, dass die Begründung für die Annahme, der BF stelle eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit dar, nicht nachvollziehbar sei und ein Verweis auf ein vorliegendes Strafurteil nach der Judikatur des VwGH nicht ausreiche. Der BF habe Arbeit (Jobzusagen), ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich und könne gut deutsch sprechen. Er sei nicht untergetaucht und bereit zur Kooperation. Die Schubhaft sei daher zu Unrecht verhängt worden.

Begehrt werde daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz der bisherigen Aufwendungen sowie der Ersatz der Eingabengebühr.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 14.05.2021 dem Gericht den gegenständlichen Verfahrensakt vor und führte in einer erst am 17.05.2021 nachgereichten Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass das Amt von einer baldigen Erledigung des offenen Asylverfahrens ausgehe und eine Bescheiderlassung noch in der laufenden Woche zu erwarten sei. Abschiebungen in die Türkei würden laufend, zuletzt in der 18. Kalenderwoche durchgeführt werden. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF handle es sich bei dem gegenständlichen Verfahren nicht um ein Mandatsverfahren und sei die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend und unter zusätzlichem Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung nachvollziehbar erfolgt. Der BF negiere nachhaltig getroffene Entscheidungen des BVwG und des BFA sowie österreichische Rechtsnormen. Darüber hinaus sei es in keiner Weise ersichtlich, inwiefern sich in der Zeit seiner Inhaftierung das Familienleben des BF derart maßgeblich verändert haben solle. Schließlich sei festzuhalten, dass der BF im Rahmen seiner Anhaltung in Untersuchungshaft einen Fluchtversuch unternommen und einen Hungerstreik abgehalten habe. Fluchtgefahr sei daher evident und Kooperation nicht zu sehen. Der BF stehe unter ständiger Kontrolle in Bezug auf seine weitere Haftfähigkeit. Begehrt werde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerdeanträge.

Weiters wurde auf Anfrage des Gerichtes eine Besucherliste aus der Justizanstalt beigeschafft aus der sich ergibt, dass der BF während seiner gesamten Anhaltung in Untersuchungshaft (ca. 6 Monate) lediglich von zwei Verwandten und von Sozialdienstmitarbeiterinnen besucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 01.04.2005 und am 05.01.2021 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Das mit Bescheid des BAA vom 14.05.2009 gewährte Asyl wurde schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2020 (rk. 13.04.2020) aberkannt und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der BF wurde straffällig, kam in Untersuchungshaft und stellte währenddessen am 05.01.2021 einen Asylfolgeantrag. Eine Entscheidung im Folgeantragsverfahren wird nach Auskunft des BFA in den kommenden Tagen ergehen.

1.3. Der BF befindet sich aktuell im Hungerstreik und wird engmaschig ärztlich betreut.

1.4. Er wurde in Österreich von einem Landesgericht wegen versuchter Nötigung und versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt und hat die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe in Österreich abgesessen. Aufgrund der bei der Tat an den Tag gelegten Vorgehensweise und Schwere der Delikte ist er als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich anzusehen.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit dem 14.04.2020 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

2.2. Es finden aktuell laufend Abschiebungen in die Türkei, zuletzt in der 18. Kalenderwoche, statt. Die Identität des BF ist geklärt.

2.3. Der BF ist haftfähig und leidet an keiner schweren Krankheit.

2.4. Er verfügte über faktischen Abschiebeschutz.

2.5. Im Asylverfahren legte der BF falsche Identitätsdokumente vor.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz lag bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Er ist nicht vertrauenswürdig und war bisher nicht kooperativ.

3.3. Er ist nicht rückreisewillig.

3.4. Der BF hat Österreich vor der Gewährung des Asyls 2009 verlassen und ist nach Schweden, in den Irak und in seine Heimat gereist. Er hat dadurch seine hohe Mobilität schon bisher unter Beweis gestellt.

3.5. Während der Untersuchungshaft kam es zu einem Fluchtversuch durch den Bau eines Tunnels.

3.6. Der BF tauchte spätestens mit 16.06.2020 unter und war für die Behörde nicht greifbar. Zuvor kam der BF mehrmals seiner Meldeverpflichtung nicht nach und musste er 2009 auch polizeilich abgemeldet werden.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Oberösterreich verfügt der BF über eine Schwester und fünf Cousins. Mit den Cousins besteht kein regelmäßiger Kontakt. Er ist in Österreich nur eingeschränkt beruflich und sozial verankert. Seine Ehefrau und sein Kind leben in der Türkei, ein Bruder lebt in Deutschland.

4.2. Der BF ging im Inland keiner längerfristigen Erwerbstätigkeit nach, spricht jedoch Deutsch und weist sonst keine wesentlichen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Der BF verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellung zu 1.1. und die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des rechtlichen Status des BF und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beziehen sich auf die Angaben im Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Behörde davon ausgeht, dass im offenen Asylverfahren eine baldige Entscheidung zu erwarten ist, beruht auf der glaubhaften Information des BFA in der dem Gericht vorgelegten Stellungnahmen zum gegenständlichen Verfahren vom 17.05.2021. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.05.2021, dass der BF während des laufenden Hungerstreikes ärztliche Begleitung erfährt und sohin die Haftfähigkeit laufend überprüft wird (1.3.).

Die festgestellten Vorstrafen begründen sich auf einen im Akt liegenden Auszug aus dem Strafregister. Daraus ergibt sich, dass der BF im Zuge einer Streitigkeit mehrmals auf seinen Kontrahenden mit einem Messer einstach und selbiges einem weiteren anwesenden Zeugen androhte. Die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zeigt die besonderen Gefährlichkeit für Dritte und berührt sohin ein Grundinteresse unserer Gesellschaft. Unter Verweis auf die im Rahmen des behördlichen Verfahrens bereits getroffene Feststellung und die dortigen Ausführungen geht nunmehr auch das erkennende Gericht davon aus, dass aufgrund des Vorverhaltens des BF dieser durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (1.4.).

Ausschlaggebend für die Qualifikation des BF als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war für das Gericht jedenfalls die mit der Tatbegehung einhergehende Unverfrorenheit mit der der BF vorgegangen ist. Er stand zwar unter Alkoholeinfluss, benützte jedoch als Tatwaffe ein Messer, wie es fast in jeder Lebenssituation greifbar ist. Sowohl der Tatfaktor Alkohol, als auch die Tatwaffe Messer sind für den BF jederzeit wieder in greifbarer Nähe und besteht nach Ansicht des Gerichts jedenfalls dann erhöhte Wiederholungsgefahr, wenn sich der BF etwa provoziert fühlen würde. Der BF hat durch seine gerichtlich strafbaren Taten beachtliche und von der Gesellschaft missbilligte Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt. Er hat auch in anderen Bereichen klar gezeigt, dass er bis jetzt nur ungenügenden Willen zu rechtskonformem Verhalten entwickeln konnte. Dies etwa auch dadurch, dass er während der Untersuchungshaft einen Fluchtversuch startete und sich am Bau eines Fluchttunnels beteiligte. Hierin erblickt das Gericht eine beim BF gegebene erhöhte kriminelle Energie, die jedenfalls geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen (1.4.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Die Feststellung zu 2.1. und 2.4. beziehen sich auf die Information im behördlichen Akt. Die Feststellung hinsichtlich der Haftfähigkeit (2.3.) und des Gesundheitszustandes beziehen sich auf die Information in der Stellungnahme vom 17.05.2021 und die Einsicht in die Anhaltedatei, aus welcher sich keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben.

Die Feststellung zu 2.2. basiert auf einer dem Gericht vorliegenden generellen Information des BFA (Stellungnahmen vom 17.05.2021) und stellt in dieser Hinsicht zudem auch „Gerichtswissen“ dar. Dass der BF im ersten Asylverfahren eine falsche Identität angegeben hat, ergibt sich aus dem Asylakt bzw. daraus, dass für die Person des BF nunmehr ein gültiger Reisepass vorliegt (2.5.).

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 09.04.2020 die damalige Rückkehrentscheidung am 13.04.2020 rechtskräftig wurde. In der Folge wurde diese auch durchsetzbar. Den Asylfolgeantrag hat der BF am 05.01.2021 gestellt, sodass sich die Feststellung zu 3.1. darauf begründen kann.

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich bereits aus dem Vorverhalten und der Tatsache, dass der BF neben der verübten Straftaten auch einen Fluchtversuch aus der U-Haft gestartet hatte. Von Vertrauenswürdigkeit ist daher nicht auszugehen. Darüber hinaus trat der BF bereits in der U-Haft, und auch aktuell in der laufenden Schubhaft, in einen Hungerstreik, um sich aus diesen freiheitsentziehenden Maßnahmen quasi „freizupressen“. Eine Kooperativität, wie sie die Beschwerdeschrift anführt, kann daher in keiner Weise erblickt werden (3.2.). Die fehlende Rückreisewilligkeit ergibt sich ebenso aus dem Gesamtverhalten. Darüber hinaus hat der BF auch verbal in der Einvernahme am 05.05.2021 seine Rückkehrunwilligkeit bekräftigt (AS 353 ff). Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der BF trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung seit 2020 keine Anstalten gemacht hat, in sein Heimatland zurückzukehren, geht das Gericht daher nicht von bestehender Rückkehrwilligkeit aus (3.3.).

Die Feststellungen zu 3.4., 3.5. und 3.6. ergeben sich aus dem Aktenmaterial und basieren auf den im Akt einliegenden korrespondierenden Aktenteilen (etwa AS 423 zum Fluchtversuch, etc.)

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):

Die Feststellung zu 4.1. über die familiären Verhältnisse in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahmen vom 01.04.2021 und 05.05.2021. Daraus geht hervor, dass der BF eine in OÖ lebende Schwester hat mit der Kontakt besteht, jedoch ergibt sich aus den Aussagen des BF in keiner Weise, dass es sich hier um ein Familienleben oder auch häufige Kontakte zu den Cousins handeln könnte. In der Einvernahme vom 01.04.2021 sagt der BF sogar auch, dass er hier in Österreich alleine sei und nur mit der Schwester Kontakt habe. Nach Einsicht in die Besucherliste der U-Haft ließ sich sehen, dass der BF neben Sozialarbeiterinnen nur noch von zwei Bekannten besucht worden ist. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde davon aus, dass der BF in Österreich keine beachtlichen familiären oder sonstigen sozialen Kontakte seit seiner Rückkehr aus der Türkei pflegte (4.1.).

Aus einem Sozialversicherungsauszug (im Akt) lässt sich ersehen, dass der BF seit 2019 sporadisch erwerbstätig gewesen ist. Es handelt sich dabei jedoch nicht um länger andauernde Arbeitsverhältnisse, die geeignet wären, von einer wesentlichen beruflichen Integration ausgehen zu können. Hinsichtlich des in Deutschland lebenden Bruders und der Ehegattin in der Türkei hält sich das Gericht in den Feststellungen an die bisherigen Aussagen des BF (4.2.).

Der BF hatte lediglich bis 15.06.2020 einen ordentlichen Hauptwohnsitz in Österreich. Man kann daher nicht von einem bestehenden gesicherten Wohnsitz ausgehen (4.3.)

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG bis zur Aufhebung der Haft für gegeben an. Der BF hielt sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und es bestand gegen ihn eine rechtskräftige, wenn auch vorläufig nicht durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er hat sich bereits mehrmals den Behörden durch Weiterreise bzw. Untertauchen entzogen und dadurch klar gezeigt, dass er jedenfalls dazu neigt, sich behördlichen Verfahren zu entziehen, wenn diese nicht in seinem Sinne verlaufen sollten bzw. eine Abschiebung im Raum steht. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF bisher in keiner Weise gezeigt hat, dass er selbstständig in sein Herkunftsland zurückreisen würde. Um sich aus der Haft zu befreien ist ihm jedes Mittel recht (Hungerstreik bzw. Fluchttunnel). Er ist daher weder kooperativ, noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig. Der BF ist trotz bestehenden Asyls in Österreich wieder in seine Heimat gereist und hielt sich auch ihn Schweden und dem Irak auf. Er ist daher als höchst mobil zu bezeichnen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, aus welchem Grunde der BF sein bisher völlig unkooperatives Verhalten nunmehr einstellen sollte, so dies eine Verhinderung seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat bedeuten würde. 3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG bis zur Aufhebung der Haft für gegeben an. Der BF hielt sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und es bestand gegen ihn eine rechtskräftige, wenn auch vorläufig nicht durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er hat sich bereits mehrmals den Behörden durch Weiterreise bzw. Untertauchen entzogen und dadurch klar gezeigt, dass er jedenfalls dazu neigt, sich behördlichen Verfahren zu entziehen, wenn diese nicht in seinem Sinne verlaufen sollten bzw. eine Abschiebung im Raum steht. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF bisher in keiner Weise gezeigt hat, dass er selbstständig in sein Herkunftsland zurückreisen würde. Um sich aus der Haft zu befreien ist ihm jedes Mittel recht (Hungerstreik bzw. Fluchttunnel). Er ist daher weder kooperativ, noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig. Der BF ist trotz bestehenden Asyls in Österreich wieder in seine Heimat gereist und hielt sich auch ihn Schweden und dem Irak auf. Er ist daher als höchst mobil zu bezeichnen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, aus welchem Grunde der BF sein bisher völlig unkooperatives Verhalten nunmehr einstellen sollte, so dies eine Verhinderung seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat bedeuten würde.

Wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, beim BF sei kein Sicherungsbedarf gegeben muss dem entgegengehalten werden, dass bereits die Tatsache des Fluchtversuches aus der U-Haft massiv gegen die Richtigkeit dieser Ansicht spricht.

Darüber hinaus verfügt der BF im Inland nur über unzureichende soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist aufgrund der lediglich sporadischen Erwerbstätigkeit auch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Die Behauptung von Jobangeboten wurde seitens der Rechtsvertretung auch nicht ansatzweise bescheinigt. Darüber hinaus bestehende Integrationsmerkmale waren auch in diesem Verfahren nicht erkennbar und wurden auch durch die Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Der lapidare Hinweis in der Beschwerdeschrift, der BF würde über ein ausgeprägtes Familien- u. Sozialleben in Österreich verfügen, kann über seine schon grundlegend fehlende soziale und familiäre Verankerung nicht hinwegtäuschen. Beweiseanbote hiefür wurden nicht erstattet und gehen die diesbezüglichen Ausführungen nicht über ein Erkundungsvorbringen hinaus. Es fällt daher bei der Bewertung der Fluchtgefahr jedenfalls insofern ins Gewicht, als für den BF klar kein nennenswertes soziales Netz im Inland vorhanden ist, da der BF auch faktisch längere Zeitabschnitte seines Aufenthaltes nicht gemeldet, oder in Haft verbracht hat. Das Gericht sieht daher Sicherungsbedarf für gegeben an.

3.1.4. Darüber hinaus war die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere wesentliche soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat gegen verwaltungsrechtliche und auch massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist beabsichtigt ihn nach baldig erwarteter Entscheidung im Asylfolgeverfahren in seinen Heimatstaat abzuschieben.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht im vorliegenden Fall insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht im vorliegenden Fall insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Aus diesen Gründen wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine nennenswerten Kontakte zu Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Darüber hinaus ist der BF ein verurteilter Straftäter und ist dies bei der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens und der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung ausreichend gewesen. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen wäre. Es war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuße das laufende Asylverfahren zur Gänze abwartet und sich für eine mögliche Abschiebung bereithalten würde. Der Beschwerdeführer tat mehrmals kund, dass er nicht gewillt sei, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und hat stattdessen jedes Mal versucht, sich aus der Haft zu befreien. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden konnte.

3.1.6. Die gegenständlich bekämpfte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und war die Schubhaft daher bis zur Entlassung des BF auch aus den bereits angeführten Gründen rechtskonform.

Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne war auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.

3.1.8. Die Erstbehörde hat sich im Rahmen des Bescheides hinlänglich mit dem Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auseinandergesetzt. Ein bloßer Verweis auf die strafgerichtliche Verurteilung lag nicht vor. Aus dem Bescheid geht klar hervor, dass der BF einen schwerwiegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt hat, die in einer Gesamtsicht zweifellos den BF als Gefährder der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Bescheid war diesbezüglich daher auch hinreichend begründet und die enthaltene Gefährdungsprognose nachvollziehbar.

4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) und den Ermittlungsergebnissen des Gerichts abschließend beurteilt werden. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.


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Schlagworte

Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz Meldeverpflichtung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2242396.1.00

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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