TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/14 W150 2240557-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W150 2240557-4/14E
, W150 2240557-4/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von Herrn XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1978, StA. PAKISTAN, in Schubhaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 1978, StA. PAKISTAN, in Schubhaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: „BF“) reiste laut eigenen Angaben bereits 1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erst am 11.03.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylgerichtshof zur Zahl C8 231309-0/2009 am 28.09.2009 abgewiesen wurde.

2. Am 03.09.2009 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin. In dieser Beziehung kam es schon vor der Heirat zu mehreren Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten im Familienkreis, 2008 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG verhängt. Seit 2015 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.2. Am 03.09.2009 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin. In dieser Beziehung kam es schon vor der Heirat zu mehreren Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten im Familienkreis, 2008 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG verhängt. Seit 2015 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“) vom 29.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.04.2019 in Rechtskraft.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“) vom 29.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.04.2019 in Rechtskraft.

4. Am 15.04.2019 wurde der BF im Bereich des Bahnhofes Wien Mitte wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und dem BFA vorgeführt. Nach Einvernahme wurde mit Bescheid vom 16.04.2019 über ihn das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt, dem er bis 26.05.2019 nachkam, welches jedoch aufgehoben werden musste, da der BF erneut straffällig wurde und sich seit 28.05.2019 in Untersuchungshaft befand.4. Am 15.04.2019 wurde der BF im Bereich des Bahnhofes Wien Mitte wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und dem BFA vorgeführt. Nach Einvernahme wurde mit Bescheid vom 16.04.2019 über ihn das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt, dem er bis 26.05.2019 nachkam, welches jedoch aufgehoben werden musste, da der BF erneut straffällig wurde und sich seit 28.05.2019 in Untersuchungshaft befand.

5. Der BF kam seiner seit 2009 bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach und wurde zudem in Österreich mehrfach straffällig. Zuletzt befand er sich von 11.10.2019 bis 27.11.2020 in gerichtlicher Strafhaft.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“) vom 26.11.2020 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 27.11.2020 in Schubhaft angehalten.

7. Der BF stellte am 13.11.2020 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Pakistan mit Hilfe des Vereines Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, (in weiterer Folge auch: „VMÖ“). Am 11.03.2021 langte ein neuerlicher Antrag des BF mit Hilfe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, (in weiterer Folge auch: „BBU“) auf unterstützte freiwillige Ausreise beim BFA ein.

8. Am 25.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: „BVwG“) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, das Erkenntnis wurde mündlich verkündet, in dem der erkennende Richter feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist; die Revision wurde nicht zugelassen.

9. Mit weiteren Erkenntnissen des BVwG vom 22.04.2021 und 18.05.2021 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist.

10. Das BFA legte am 08.06.2021 den Akt zwecks Ansuchen um Genehmigung der Verlängerung der Schubhaft vor und führte in diesem Kontext im Wesentlichen zusammengefasst und soweit entscheidungsrelevant ergänzend zu den bisherigen Stellungnahmen aus, dass im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens bestehe.

Seit negativem Ausgang seines Asylverfahrens (28.09.2009) bis dato halte sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Während seines Aufenthaltes zeigte der BF ein besonders verwerfliches strafbares und unkooperatives Verhalten mit den Behörden. Bereits kurze Zeit nach Asylantragstellung entzog er sich dem Zugriff der Behörden und war unbekannten Aufenthaltes, sodass das Asylverfahren 2 Monate nach Antragstellung, am 11.05.2001, eingestellt wurde. Er sei des öfteren Ladungen und auch Ladungsbescheiden, deren Nichtbefolgung mit Sanktionen versehen waren, nicht nachgekommen, war oftmals ohne Meldung im Bundesgebiet und habe seine Mitwirkungspflichten an den behördlichen Verfahren massivst verletzt.

Es wären seitdem die Bemühungen der Behörden (BPD Wien, BFA), die Abschiebung des BF durchzuführen (durch Erlangen eines Heimreisezertifikates und Verhängung der Schubhaft), durch den BF vereitelt worden, indem er u. a. wegen Hungerstreiks als haftunfähig am 01.04.2006 aus der Schubhaft entlassen werden musste, anschließend abgetaucht sei und der Aufenthalt den Behörden bis zu seinem nächsten Aufgriff wieder unbekannt gewesen sei.

Während des Asylbeschwerdeverfahrens, sohin in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus, heiratete er am 03.09.2009 die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX . In der Beziehung kam es schon vor der Heirat zu mehreren Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten im Familienkreis, 2008 wurde gegen ihn auch ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG verhängt.Während des Asylbeschwerdeverfahrens, sohin in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus, heiratete er am 03.09.2009 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 . In der Beziehung kam es schon vor der Heirat zu mehreren Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten im Familienkreis, 2008 wurde gegen ihn auch ein Betretungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG verhängt.

Der BF habe seit seiner negativen Asylentscheidung das Bundesgebiet noch nie verlassen, verblieb beharrlich weiterhin in Österreich und sei massivst straffällig geworden und seit 2001 11 Mal strafrechtlich verurteilt worden, so unter anderem wegen Schlepperei, mehrere Male wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, Vergewaltigung, 2 Mal wegen sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung. Gegen den BF bestehe seit 21.04.2007 ein rechtskräftiges behördliches Waffenverbot gem. § 12 WaffG 1969.Der BF habe seit seiner negativen Asylentscheidung das Bundesgebiet noch nie verlassen, verblieb beharrlich weiterhin in Österreich und sei massivst straffällig geworden und seit 2001 11 Mal strafrechtlich verurteilt worden, so unter anderem wegen Schlepperei, mehrere Male wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, Vergewaltigung, 2 Mal wegen sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung. Gegen den BF bestehe seit 21.04.2007 ein rechtskräftiges behördliches Waffenverbot gem. Paragraph 12, WaffG 1969.

Am 15.04.2019 sei der BF im Bereich des Bahnhofes Wien Mitte von Beamten der Polizeiinspektion Juchgasse wegen Verdacht des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt worden. Nach Einvernahme des Bundesamts sei mit Bescheid vom 16.04.2019 über ihn das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung gem. § 77 Absatz 1 und 3 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG verhängt, dem er bis 26.05.2019 nachkam, jedoch aufgehoben werden musste, da der BF sich aufgrund erneuter Straffälligkeit wegen SMG seit 28.05.2019 in Untersuchungshaft befand.Am 15.04.2019 sei der BF im Bereich des Bahnhofes Wien Mitte von Beamten der Polizeiinspektion Juchgasse wegen Verdacht des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt worden. Nach Einvernahme des Bundesamts sei mit Bescheid vom 16.04.2019 über ihn das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG verhängt, dem er bis 26.05.2019 nachkam, jedoch aufgehoben werden musste, da der BF sich aufgrund erneuter Straffälligkeit wegen SMG seit 28.05.2019 in Untersuchungshaft befand.

Der BF befand sich bis 27.11.2020 in der Justizanstalt St. Pölten in Strafhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2020 wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und er wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 27.11.2020 zur Vollziehung der Schubhaft in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.Der BF befand sich bis 27.11.2020 in der Justizanstalt St. Pölten in Strafhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2020 wurde gegen den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und er wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 27.11.2020 zur Vollziehung der Schubhaft in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seien Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Pakistan, Indien und Bangladesch eingeleitet worden, priorär werde das Verfahren mit Pakistan geführt und regelmäßig urgiert, zuletzt am 30.04.2021. Weiters sei ein Personenfeststellungsverfahren über das BMI-BK veranlasst worden.

Der BF habe am 13.11.2020 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Pakistan mit dem VMÖ gestellt, für die HRZ-Erlangung ist aufgrund der Corona-Situation erwartungsgemäß die Tätigkeit der Vertretungsbehörde, wie fast überall - eingeschränkt und ein persönliches Erscheinen zur Identifikation erforderlich. Über die BBU (vormals VMÖ) werden gemeinsam mit dem BF auch Handlungen unternommen, um eine Reisedokument zu erhalten. Am 11.03.2021 langte ein neuerlicher Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise beim Bundesamt ein.

Am 26.04.2021 langte seitens der BBU ein Widerruf der Kostenübernahme und des Antrags auf freiwillige Rückkehr beim BFA ein, da sich der Fremde gegen die freiwillige Rückkehr entschieden habe.

Am 12.05.2021 langte ein neuer Antrag auf freiwillige Rückkehr und Kostenübernahme beim BFA ein, welchem seitens des BFA neuerlich entsprochen wurde.

Nach Pakistan finden von 2020 – aktuell regelmäßig Rückführungen statt, es sind auch in Zukunft welche geplant und Flüge sind derzeit buchbar, es fänden aktuell wöchentlich zwei bis drei Flüge statt.

Die Dauer der Schubhaft sei u. a. darauf zurückzuführen, dass der Fremde durch die Zurückziehung und neuerliche Beantragung einer freiwilligen Rückkehr und seine mangelhafte Mitwirkung eine tatsächliche Effektuierung der Außerlandesbringung selbst verzögere.

Die Verstöße des BF gegen die Rechtsordnung sowie das Verhalten im Bundesgebiet insgesamt zeigten überdeutlich, dass der Fremde keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen habe. Sein Fehlverhalten – 11 Verurteilungen insgesamt - davon einschlägig und wiederholt wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, ist gravierend und gefährde massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Trotz verspürten Haftübels verharrt er unbeirrt in seinem Verhaltensmuster, bei Geldmangel Drogen zu verkaufen oder der Schwarzarbeit nachzugehen, um sich seinen Lebensunterhalt leisten zu können. Dies zeigen vor allem die letzten 5 Verurteilungen seit 2016. Die Suchtgiftkriminalität sei in höchstem Maße sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen könne, wobei zu bemerken sei, dass sie vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährde. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Abschiebung sei daher im vorliegenden Fall besonders groß.

Auch weniger einschneidende Maßnahmen seien im Falle des BF nicht ausreichend, um seine Abschiebung zu sichern. So verfügt der Fremde über keinerlei nachhaltige familiäre, berufliche oder sozial nennenswerte Bindungen im Bundesgebiet, könne keinen gesicherten Wohnsitz glaubhaft nachweisen und es bestünden sonst keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem Untertauchen zur Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung abhalten würden. Aufgrund dieser fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte sei ein Sicherungsbedarf des BF auf jeden Fall gegeben. Des Weiteren sei er 2019 trotz Verhängung des gelinderen Mittels der Meldeverpflichtung neuerlich straffällig und verurteilt worden.

Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichten in Anbetracht der Umstände des betrachteten Einzelfalls die finanziellen Mittel des BF nicht aus. Auch die Anordnung eines gelinderen Mittels werde vom Bundesamt unter Verweis auf das bisherige Verhalten des BF ausgeschlossen. Seitens des Bundesamts seien keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass er sein bisheriges Verhaltensmuster abgelegt hätte, wodurch ihm keine positive Zukunftsprognose zugesprochen werden könne und somit jegliche Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden müsse.

Der BF könne derzeit nur deshalb noch nicht abgeschoben werden kann, weil die Feststellung seiner Identität und die Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, bisher nicht möglich gewesen sei und dass die Nichtvornahme der Abschiebung und das Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates allein dem Verhalten des BF zuzurechnen sei, indem er die Abschiebung dadurch verhindert.

Dass die Identität des BF noch nicht eindeutig geklärt sei, werde damit begründet, dass der BF in der Vergangenheit durch sein Nichtmitwirken am Sachverhalt und sein Untertauchen an der Feststellung der Identität nicht mitwirkte bzw diese durch verschiedenste Angaben zu seiner Person zu verschleiern versuchte, auch sei er bisher nicht rückkehrwillig gewesen. Die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates müssten auch immer wieder von neuem eingeleitet werden, wenn sich ein Fremder in Strafhaft befinde oder untertauche, dies sei in diesem Fall durch die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF belegt.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Pakistan sei laufend und werde regelmäßig urgiert, obwohl er bisher schon zweimal negativ identifiziert wurde. Jene mit Indien und Bangladesch wurden vorerst unterbrochen, da der BF neuerlich Dokumente (offensichtlich pakistanischer Herkunft) vorlegte und somit eine Rückmeldung durch die pakistanische Botschaft abgewartet werde. Die Verwandten des Fremden hätten ebenfalls bei der Heimatbehörde unter Vorlage eigener Dokumente interveniert, sodass eine pakistanische Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehe. Weiters seien die vorgelegten Dokumente noch handschriftlich verfasst und die pakistanische Botschaft sei lt. Auskunft der BBU bemüht, die Angelegenheit schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen, was noch einige Wochen in Anspruch nehmen könnte (vgl. ergänzende Stellungnahme zur 3. Aktenvorlage vom 17.05.2021). Am 08.06.2021 sei das BFA durch die BBU per Email in Kenntnis gesetzt worden, dass die pakistanische Botschaft die vorgelegten Dokumente mit offizieller Post am 04.05.2021 nach Pakistan gesendet habe. Bis die Botschaft eine endgültige Antwort bekomme, könne es 4-6 Wochen dauern. Weiters stehe die BBU mit einem Verwandten des Fremden in Kontakt, um die Identitätsfeststellung zu beschleunigen.Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Pakistan sei laufend und werde regelmäßig urgiert, obwohl er bisher schon zweimal negativ identifiziert wurde. Jene mit Indien und Bangladesch wurden vorerst unterbrochen, da der BF neuerlich Dokumente (offensichtlich pakistanischer Herkunft) vorlegte und somit eine Rückmeldung durch die pakistanische Botschaft abgewartet werde. Die Verwandten des Fremden hätten ebenfalls bei der Heimatbehörde unter Vorlage eigener Dokumente interveniert, sodass eine pakistanische Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehe. Weiters seien die vorgelegten Dokumente noch handschriftlich verfasst und die pakistanische Botschaft sei lt. Auskunft der BBU bemüht, die Angelegenheit schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen, was noch einige Wochen in Anspruch nehmen könnte vergleiche ergänzende Stellungnahme zur 3. Aktenvorlage vom 17.05.2021). Am 08.06.2021 sei das BFA durch die BBU per Email in Kenntnis gesetzt worden, dass die pakistanische Botschaft die vorgelegten Dokumente mit offizieller Post am 04.05.2021 nach Pakistan gesendet habe. Bis die Botschaft eine endgültige Antwort bekomme, könne es 4-6 Wochen dauern. Weiters stehe die BBU mit einem Verwandten des Fremden in Kontakt, um die Identitätsfeststellung zu beschleunigen.

Das Bundesamt schließe aufgrund der derzeitigen CoV-19-Pandemie nicht aus, dass es zu Verzögerungen von Abschiebungen auf dem Luftweg kommen könnte (der Flugverkehr finde jedoch, wenn auch eingeschränkt, statt). Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist für die höchstzulässige Anhaltung in Schubhaft bestehe aus aktueller Sicht weiterhin.

Aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens sei es sehr wahrscheinlich, dass der BF neuerlich seine Abschiebung vereiteln möchte, weshalb ein verstärkter Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr als unbedingt notwendig und aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben sei.

Überdies gebe es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Fremden und wurde sie auch nicht behauptet. Eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen sei nicht dargelegt worden, wobei das Vorleben des Fremden und sein bisheriges Verhalten jedenfalls einen strengen Maßstab bei der Zumutbarkeit erforderlich machten.

11. Das oben unter Punkt 10. angeführte Schreiben wurde am 08.06.2021 dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin und auch ihm selbst gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 11.06.2021, 12:00 Uhr gesetzt. 11. Das oben unter Punkt 10. angeführte Schreiben wurde am 08.06.2021 dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin und auch ihm selbst gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 11.06.2021, 12:00 Uhr gesetzt.

12. Am 10.06.2021 nahm die rechtsfreundliche Vertreterin des BF beim BVwG Akteneinsicht.

13. Mit Schreiben vom 11.06.2021 übermittelte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin eine Stellungnahme, in der er zusammengefasst im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant angab, dass er rückkehrwillig sei, insbesondere sein alternder kranker Vater dort befindlich sei. Dem BFA sei es trotz der steten und intensiven Mitwirkung des BF nicht möglich gewesen, den BF außer Landes zu bringen. Seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr habe der BF am 11.03.2021 aufgrund seines dringenden Ausreisewunsches wiederholt. Dass eine Identifizierung des BF bisher scheiterte, sei ihm nicht anzulasten. Zwar werde nicht verkannt, dass das Verfahren zur freiwilligen Ausreise durch die Zurückziehung des Antrages des BF unterbrochen worden sei und es hiedurch zu Unterbrechungen in der Identifizierung des BF hä6tte kommen können, doch gehe aus der Stellungnahme der BBU vom 08.06.2021 hervor, dass die Unterlagen durch die pakistanische Botschaft am 04.05.2021 – also zu einem Zeitpunkt, als der neue Antrag des BF vom 12.05.2021 noch nicht eingegangen wäre – nach Pakistan geschickt worden seien, sodass dies nicht zu einer Verzögerung beigetragen habe.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme eines sachkundigen Zeugen aus dem BFA zu Fragen des HRZ wurde beantragt und auf die anhängige Revision beim VwGH hingewiesen.

14. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 08.06.2021 übermittelte das BFA am 10.06.2021 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte.

15. Am 14.06.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprachen Urdu, Hindi und Punjabi statt. Ein Vertreter des BF war trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen, ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde durch den Richter gemäß § 13 a AVG belehrt und in weiterer Folge der Verhandlung jeweils angeleitet. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Vertreterin der HRZ(Heimreisezertifikat)-Abteilung zeugenschaftlich einvernommen. 15. Am 14.06.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprachen Urdu, Hindi und Punjabi statt. Ein Vertreter des BF war trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen, ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde durch den Richter gemäß Paragraph 13, a AVG belehrt und in weiterer Folge der Verhandlung jeweils angeleitet. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Vertreterin der HRZ(Heimreisezertifikat)-Abteilung zeugenschaftlich einvernommen.

Die Zeugin gab im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant über Befragen an, dass für die Außerlandesbringung nach Pakistan ein Einreisezertifikat benötigt werde, an welchem das BFA gerade arbeite dieses zu besorgen. Dies habe sich verschoben, grundsätzlich gebe es sehr wenige Fälle wie beim BF, wo das Verfahren etwas länger dauere. Grundsätzlich dauere eine Überprüfung in Pakistan bis zu 4 Monate. Die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Dokumente, Formblätter und Fotos seien zuletzt am 27.04.2021 nochmals übermittelt worden. Dazu liege, soweit ihr bekannt sei, eine Geburtsurkunde in Maschinschrift vor. Zur Frage des Zeitpunktes der Übermittlung der Dokumente mit offizieller Post nach Pakistan konnte sie nichts angeben: Grundsätzlich sei die BBU für die Besorgung des Heimreisezertifikates für die freiwillige Heimreise zuständig. Hier versuche ihr Referat sich soweit wie möglich außen vor zu nehmen, da eine freiwillige Ausreise immer bevorzugt werde und ihr Referat grundsätzlich nur mit den Botschaften für Abschiebungen in Kontakt ist. In diesem Fall hielte sie sich außen vor, im jetzigen Moment. Sie kenne diese Vorgänge seit ca. Mitte Mai. Wie lange die BBU für die Besorgung des Heimreiszertifikates benötige obliege nicht ihrer Kenntnis. Sie arbeiteten mit der BBU stets zusammen, jedoch habe sie in Detailaufgaben keine Einsicht.

Der BF fragte die Zeugin – fast immer nur auf Deutsch - zunächst nur nach ihrem Namen, da er sie nicht kenne und es wurde ihm nochmals genau deren Funktion dargelegt.

Danach tat der BF der Zeugin gegenüber kund, dass er im November beantragt habe freiwillig zurückzufahren. Ich habe damals alle Dokumente zu seiner Rechtsberaterin gebracht. Ich habe eine Karte von ihr (Frau XXXX ), sie kommt auch aus Pakistan. Sie sei Rückkehrberaterin die bei der BBU arbeite. Er habe einige Dokumente abgegeben, das heißt die Identität seines Vaters, seines Bruders bzw. von der ganzen Familie, alles abgegeben. Und er sei sicher, dass in einigen Tagen das notwendige Dokument ausgestellt werde. Ob es Morgen sein werde, oder ein paar Tage dauern werde, das könne er nicht so genau sagen. Das alles werde spätestens in 10 Tagen positiv sein. Weil er Kontakte in Pakistan habe, auch Frau XXXX habe Kontakte. Nachdem der BF, ohne Fragen an die Zeugin zu stellen nochmals den Verfahrensgang aus seiner Sicht schilderte, stellte er der Zeugin noch die Frage, warum sie da sei. Es wurde ihm erläutert, dass seine Vertreterin dies so beantragt hätte. Weitere sachdienliche Fragen stellte der BF nicht, obwohl ihm mehrmals dazu Gelegenheit geboten wurde. Danach tat der BF der Zeugin gegenüber kund, dass er im November beantragt habe freiwillig zurückzufahren. Ich habe damals alle Dokumente zu seiner Rechtsberaterin gebracht. Ich habe eine Karte von ihr (Frau römisch 40 ), sie kommt auch aus Pakistan. Sie sei Rückkehrberaterin die bei der BBU arbeite. Er habe einige Dokumente abgegeben, das heißt die Identität seines Vaters, seines Bruders bzw. von der ganzen Familie, alles abgegeben. Und er sei sicher, dass in einigen Tagen das notwendige Dokument ausgestellt werde. Ob es Morgen sein werde, oder ein paar Tage dauern werde, das könne er nicht so genau sagen. Das alles werde spätestens in 10 Tagen positiv sein. Weil er Kontakte in Pakistan habe, auch Frau römisch 40 habe Kontakte. Nachdem der BF, ohne Fragen an die Zeugin zu stellen nochmals den Verfahrensgang aus seiner Sicht schilderte, stellte er der Zeugin noch die Frage, warum sie da sei. Es wurde ihm erläutert, dass seine Vertreterin dies so beantragt hätte. Weitere sachdienliche Fragen stellte der BF nicht, obwohl ihm mehrmals dazu Gelegenheit geboten wurde.

Abschließend befragte der Richter die Zeugin noch über den Flugverkehr. Diese gab an, dass zur Zeit die Flüge von Istanbul nach Pakistan bis zum 15.06.2021 eingestellt seien. Dies liege aber nicht an Pakistan, sondern an der Türkei selbst. Sie hoffe, dass Einzelrückführungen mit Ende Juni wieder möglich werden. Pakistan sei auch eine Charterdestination. Der nächste Charter finde morgen am 15.06.2021 statt. Auf den Hinweis des Richters, dass es gemäß heutiger Internetabfrage (Flugreisenportal „Checkfelix“) heute insgesamt 46 Flugmöglichkeiten von Wien nach Karachi, zB über Dubai gebe, meinte sie, dass Einzelrückführungen grundsätzlich über die Türkei abgewickelt würden.

Der BF ergänzte dazu, dass es Möglichkeiten über Doha gebe, das sei billig, Istanbul sei ein bisschen teuer. Er wolle aber nach Islamabad und nicht Karachi fliegen; der Weg von Karachi zu seinem Wohnort betrage 3 Tage (Auto oder Zug). Islamabad sei für ihn besser. Die Zeugin wurde daraufhin aus dem Zeugenstand entlassen.

Während einer kurzen Verhandlungspause meldete sich ein Vertreter der Diakonie beim erkennenden Richter und teilte mit, dass sie aufgrund eines technischen Gebrechens in ihrem Büro erst jetzt die Ladung hätten lesen können, entschuldigte sein Fernbleiben und teilte mit, dass er erst in ca. einer Stunde erscheinen könne. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Verhandlung voraussichtlich nicht mehr so lange dauern werde.

In weiterer Folge tat der BF seinen Unmut über die lange Verfahrensdauer kund. Es seien schon fast 7 Monate vergangen. Er hätte mit den Behörden zusammengearbeitet, alles wahrheitsgemäß gesagt und vorgelegt. Vor 20 Jahren sei in Pakistan alles handschriftlich gemacht worden. Jetzt da die Computer erschienen sind werde alles mit Computer gemacht. Man habe ihn gefragt warum alle Dokumente handschriftlich seien. Erst jetzt habe man angefangen alles per E-Mail zu übermitteln. Die Behörden hätten da nichts in die Wege geleitet. Sein Onkel, der im Innenministerium arbeite, habe alles in die Wege geleitet. Sein Onkel habe ihn gefragt, warum er nicht vorher mit ihm kommuniziert habe bevor es zweimal negativ gewesen wäre. Er solle ihm noch einmal alle Dokumente schicken. 7 Monate hätten wir sein Leben hier ruiniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der BF besitzt keine Reisedomente, hat in den Vorverfahren unzureichende und unterschiedliche Angaben über seine Person gemacht, sodass mit mehreren Staaten (Pakistan, Indien und Bangladesch) Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet werden mussten und noch geführt werden. Zuletzt hat der BF am 11.03.2021 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise bezüglich des Staates Pakistan gestellt. Am 26.04.2021 langte seitens der BBU ein Widerruf der Kostenübernahme und des Antrags auf freiwillige Rückkehr beim BFA ein, da sich der BF gegen die freiwillige Rückkehr entschieden hat. Am 12.05.2021 langte ein neuer Antrag auf freiwillige Rückkehr und Kostenübernahme beim BFA ein, welchem seitens des BFA neuerlich entsprochen wurde. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 27.11.2020 in Schubhaft angehalten, die gesetzliche Frist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 15.06.2021.

2.3. Der BF ist haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist substanzabhängig (Substitutionsprogramm), es liegen aber keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor und es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.04.2019 in Rechtskraft.

3.2. Der BF kam seit 2009 bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern wurde in Österreich mehrfach und erheblich straffällig, wobei sich seine Taten gegen verschiedene Rechtsgüter richteten. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Selbst gerichtliche Verurteilungen konnten den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen.

3.4. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert. In Österreich lebt die Ehefrau des BF mit ihrer Stieftochter. Die Eheleute führen seit 2015 keinen gemeinsamen Haushalt mehr.

3.5. Am 13.02.2021 wurden bei einer Zellenkontrolle diverse Tabletten vorgefunden, die der BF gehortet hatte.

3.6. Der BF verzögert durch das Stellen, Zurückziehen und erneutes Stellen eines Antrages auf freiwillige Rückkehr das Verfahren.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

4.1. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

4.1.1. LG Korneuburg 504 Hv 314/2001s vom 04.09.2001, r. k. 08.09.2001

§ 104/1 u 3 FrGParagraph 104 /, eins, u 3 FrG

§ 15 StGBParagraph 15, StGB

§ 104/1 u 3 FrGParagraph 104 /, eins, u 3 FrG

Freiheitsstrafe 12 Monate

4.1.2. LG Wr. Neustadt 41 Hv 533/2001w vom 09.04.2003, r. k. 15.04.2003

§§ 127, 130, 15 StGBParagraphen 127, 130, 15, StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

4.1.3. BG Innere Stadt Wien 11 U 468/2007d vom 16.02.2009, r. k. 19.02.2009

§§ 88/1, 218 Abs 1/1, 125 StGBParagraphen 88 /, eins, 218, Absatz eins /, eins, 125, StGB

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,00 EUR, im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

4.1.4. LG für Strafsachen Wien 65 Hv 88/2010a vom 06.08.2010, r. k. 09.08.2010

§§ 15, 127, 129/1 StGBParagraphen 15, 127, 129 /, eins, StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

4.1.5. LG für Strafsachen Wien 42 Hv 132/2010b vom 23.02.2011, r. k. 28.02.2011

§ 201/1 StGBParagraph 201 /, eins, StGB

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Zusatzstrafe gem §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG Innere Stadt Wien 11 UZusatzstrafe gem Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG Innere Stadt Wien 11 U

468/2007d

Zusatzstrafe gem §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen Wien 65 HvZusatzstrafe gem Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen Wien 65 Hv

88/2010a

4.1.6. BG Gänserndorf 7 U 123/2014y vom 27.08.2014, r. k. 02.09.2014

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

§ 125 StGBParagraph 125, StGB

§ 218 (1) Z 1 StGBParagraph 218, (1) Ziffer eins, StGB

Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

4.1.7. LG für Strafsachen Wien 63 Hv 171/2015z vom 22.01.2016, r. k. 22.01.2016

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGBParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG Paragraph 15, StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

4.1.8. LG für Strafsachen Wien 63 Hv 22/2016i vom 08.04.2016, r. k. 08.04.2016

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGBParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG Paragraph 15, StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate

4.1.9. LG für Strafsachen Wien 44 Hv 52/2017p vom 16.06.2017, r. k. 20.06.2017

§ 27 (1) Z 1 8. Fall und (3) SMG § 15 StGBParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall und (3) SMG Paragraph 15, StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

4.1.10. LG für Strafsachen Wien 72 Hv 80/2018p vom 03.07.2018, r. k. 17.10.2018

§ 27 (2a) 2. Fall SMGParagraph 27, (2a) 2. Fall SMG

Freiheitsstrafe 10 Monate

4.1.11. LG für Strafsachen Wien 64 Hv 83/2019x vom 09.07.2019, r. k. 09.07.2019

§§ 27 (2a), 27 (3) SMGParagraphen 27, (2a), 27 (3) SMG

Freiheitsstrafe 18 Monate

4.2. Der BF hat im Laufe der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zahlreiche in Pakistan ausgestellte Dokumente vorgelegt, welche die Annahme untermauern, dass er tatsächlich Staatsbürger Pakistans ist und seine Identität von der pakistanischen Vertretungsbehörde auch nachvollzogen werden können, welcher diese Dokumente nun seit kurzem vorliegen. Dies wurde seitens der Rückkehrberatung (BBU) dahingehend bestätigt, dass diese Dokumente erst neulich (Mai 2021) nach Pakistan übermittelt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, in das Protokollierungssystem des BVwG, das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA, dem Protokollierungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Unterlagen zur Vorbereitung seiner Abschiebung und dem Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr und den von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Dokumenten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Asylantrag rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

1.3. Der Zeitpunkt, seit dem der BF in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

1.4. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen, auch in der Anhaltedatei finden sich keine Eintragungen von Arztbesuchen, die auf eine Erkrankung des BF hinweisen. In der Erstbefragung vom 04.11.2020 gab der BF ebenfalls keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, das die Haftfähigkeit des BF bestätigt liegt vor. Insofern konnten die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF getroffen werden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

2.1. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019 gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung und dem auf die Dauer von zehn Jahren befristet erlassenen Einreiseverbot beruhen auf einer Einsichtnahme in den Akt des BFA.

2.2. Aus dem Akt des BFA ergibt sich, dass der BF die ihm vom BFA mit Bescheid vom 16.04.2019 als gelinderes Mittel auferlegte Meldeverpflichtung zur Begehung von strafbaren Handlungen missbraucht hat, weshalb er in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen wurde und das gelindere Mittel widerrufen wurde. Dies wurde auch vom BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden. Weiters ergibt sich aus dem Stellen und Zurückziehen von Anträgen auf freiwillige Ausreise, dass der BF entgegen den Behauptungen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin nicht mit den Behörden zusammenarbeite. Das ergibt sich auch aufgrund seines früheren Nichtmitwirkens am Sachverhalt, sein zeitweiliges Untertauchen und das Verschleiern seiner Identität durch verschiedene Angaben zu seiner Person. Dass er nun – in der heutigen mündlichen Verhandlung - selbst zugibt, dass er erst neulich seinen Onkel, der im Innenministerium arbeiten soll, gebeten hat, bei seiner Identifizierung seiner Person durch die Pakistanischen Behörden mitzuwirken und dies nun einfach und rasch (arg.: „10 Tage“) gehen solle. bestätigt nur den Eindruck, dass er bis vor kurzem bloß auf verschiedene Weise versucht hat, seine positive Identifizierung zu hintertreiben, das Verfahren zu verzögern und so seine Abschiebung zu verhindern.

2.3. Aus den vom Bundesamt vorgelegten Urteilen ergibt sich, dass der BF im Zeitraum von 2001 bis 28.05.2019 in Österreich zahlreiche Straftaten (Schlepperei, mehrere Male wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, Vergewaltigung, zwei Mal wegen sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung und Sachbeschädigung).

Obwohl der BF zunächst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im hg. Vorverfahren (W150 2240557-1) behauptete, er habe nur Suchtmitteldelikte zum Eigenbedarf begangen, räumte er Zug um Zug nach Konfrontierung mit einigen seiner Verurteilungen dann doch einige seiner begangenen Straftaten ein, nicht jedoch Schlepperei, die gewerbsmäßige Suchtmittelkriminalität, Diebstahl, Körperverletzung und Sachbeschädigung. Es ergibt sich daher, dass der BF entweder bewusst versucht, die Faktenlage zu beschönigen oder sich eine eigene Traumwelt erschaffen hat, in der er seine schwere Delinquenz verdrängt, sich seinen Taten und Unterlassungen nicht selbst stellt und glaubt, plötzlich ein völlig anderes normkonformes Leben in Österreich leben zu können. Dem entspricht auch durchaus die vom BF am 20.04.2021 vorgelegte schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und straffällig wurde. Dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich sowie aus seinem wiederholten und massiven strafrechtlichen Verhalten, das der BF trotz bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilungen zeigte, sowie sonstigen Folgen seines Fehlverhalten, wie zB Wegweisung, Waffenverbot, Missbrauch der Chance des gelinderen Mittels.

2.4. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Er weist lediglich eine Meldeadresse in einem Polizeianhaltezentrum auf und wurde davor seit 2010 bis zuletzt 29.05.2019 bis 27.11.2020 wiederholte Male in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Er war dazwischen auch obdachlos. Seitens der Suchthilfe der Stadt Wien („Jedmayr“) wurde im Zuge des Vorverfahrens telefonisch bestätigt, dass sie für den BF basale Versorgung anbieten (Duschgelegenheit, Wäsche waschen, Organisieren eines Schlafplatzes) können. Aus seinen langjährigen Anhaltungen in Gerichtshaft ergibt sich auch, dass er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Er konnte lediglich eine Kursbestätigung (drei Tage Reinigungskurs) aus dem Jahr 2015 vorweisen. Aus den in der Anhaltedatei vermerkten finanziellen Mittel des BF ergibt sich, dass – abgesehen von 50,- EUR - über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Antrag auf Grundversorgung. Dass der BF in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert ist, in Österreich zwar über eine Ehegattin verfügt, von dieser aber nach eigener Aussage schon über fünf Jahre getrennt lebt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren und den Eintragungen im Zentralen Melderegister und seiner im Zuge des Vorverfahrens telefonisch befragten Gattin, der zu Folge sie schon seit sechs Jahren voneinander getrennt seien. Gestützt wird diese Feststellung auch durch die Eintragungen in der Anhaltedatei, laut denen er keinen Besuch in der Schubhaft erhalten hat, ausgenommen durch Betreuer.

2.5. Die Feststellungen zum Fund von Medikamenten in der Zelle des BF beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

3.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigungen einiger der oben angeführten Urteile.

3.2. Die Feststellungen zu den Bemühungen des BFA, des BF und der BBU bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates von der pakistanischen Vertretungsbehörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Ergebnis der hg. aufliegenden Vorakten, insbesondere zum Vorverfahren zur AZ. W150 2240557-1, sowie dem Ergebnis der heutigen mündlichen Verhandlung.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

4.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):

Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, FPG lautet:

§ 2 (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet:

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

4.1.2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, aufgrund seiner massiven Straffälligkeit (Gewerbsmäßige Suchtmitteldelikte, auch in der Öffentlichkeit, Schlepperei, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung und Sachbeschädigung) weiterhin als Gefahr für Österreich anzusehen ist – siehe nachfolgende Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit.

Die weitere Anhaltung zur Sicherung der gesetzlich zwingend vorgesehenen Durchsetzung fremdenrechtlicher Normen ist daher gerade unter dem Aspekt des §76 Abs. 2a FPG wegen seiner schon mehrfach angeführten massiven Straffälligkeit geboten und insofern auch verhältnismäßig.Die weitere Anhaltung zur Sicherung der gesetzlich zwingend vorgesehenen Durchsetzung fremdenrechtlicher Normen ist daher gerade unter dem Aspekt des §76 Absatz 2 a, FPG wegen seiner schon mehrfach angeführten massiven Straffälligkeit geboten und insofern auch verhältnismäßig.

4.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.4.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

4.1.4. Da der BF abgesehen von seiner Ehefrau, von der er seit sechs Jahren getrennt lebt, keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich aufweist und weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz noch über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfügt, ist weiterhin im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.4.1.4. Da der BF abgesehen von seiner Ehefrau, von der er seit sechs Jahren getrennt lebt, keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich aufweist und weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz noch über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfügt, ist weiterhin im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.

4.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat noch während ihm eine Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel aufgetragen war Straftaten begangen. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen ist er unrechtmäßig in Österreich verblieben, hat zahlreiche Straftaten begangen und offensichtlich bis vor kurzem nicht wirklich zweckdienlich an seiner positiven Identifizierung durch die pakistanischen Behörden mitgewirkt. Überdies hat der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft Medikamente in seiner Zelle versteckt.

In Österreich befinden sich außer der Ehegattin des BF, von der er seit mehr als fünf Jahren getrennt lebt und zu der er offensichtlich auch keinen Kontakt mehr hat, keine Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Die Mitglieder der Kernfamilie des BF leben in Pakistan. Der BF verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.

Es ist daher auch weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.

4.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Abgesehen von einer Ehegattin, von der er aber schon sechs Jahre getrennt lebt und keinen Kontakt mehr hat, verfügt der BF über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist zahlreiche Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf, wobei sich der Zeitraum, in dem er die strafbaren Handlungen gesetzt hat, von 2001 bis April 2019 erstreckt. Gerade an der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Diesem hat der BF massiv zuwidergehandelt, da er wiederholt Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, auch an öffentlichen Orten, begangen hat, um sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Der BF hat aber auch zahlreiche weiteren Straftaten begangen, die gegen andere Rechtsgüter gerichtet waren (Schlepperei, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung und Sachbeschädigung).

Es ist auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des BF in Verbindung mit dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und seiner eigenen Substanzabhängigkeit auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.

Die Dauer der Schubhaft ist auch auf die mit der COVID-19-Pandemie verbundene Schwierigkeit der Behördenkontakte mit der pakistanischen Vertretungsbehörde zurückzuführen. Die mit der Pandemie verbundenen Reisebeschränkungen mindern die Fluchtgefahr nicht und ist auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Erwartung eines Weiterbestehens der Reisemöglichkeit aufrecht zu erhalten. Weiters hat der BF durch sein Verhalten, nämlich häufige Straffälligkeit sowie Stellen sowie Zurückziehen von Anträgen zur freiwilligen unterstützten Ausreise das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verzögert.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und er zur Finanzierung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch vor der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zurückschreckt. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern wird.

4.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Da gegen den BF bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde und zu befürchten ist, dass der BF abermals ins Suchtgiftmilieu abtauchen würde und aufgrund von Obdachlosigkeit nicht mehr greifbar wäre, ist nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge für die Sicherung seiner Abschiebung ausreichend ist. Die Zustimmung der pakistanischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist nunmehr aufgrund der durch den BF vorgelegten Dokumente, sowie seine persönliche Intervention bei seinem – wie vom BF selbst behauptet - im pakistanischen Innenministerium tätigen Onkel zu erwarten.4.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Da gegen den BF bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde und zu befürchten ist, dass der BF abermals ins Suchtgiftmilieu abtauchen würde und aufgrund von Obdachlosigkeit nicht mehr greifbar wäre, ist nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge für die Sicherung seiner Abschiebung ausreichend ist. Die Zustimmung der pakistanischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist nunmehr aufgrund der durch den BF vorgelegten Dokumente, sowie seine persönliche Intervention bei seinem – wie vom BF selbst behauptet - im pakistanischen Innenministerium tätigen Onkel zu erwarten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

4.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, das Asylverfahren und in weiterer Folge die Außerlandesbringung des BF zu sichern.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Ehe Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W150.2240557.4.00

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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