TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/23 W196 2126253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
IntG §11 Abs2
IntG §9 Abs4
NAG §81 Abs36
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. IntG § 11 heute
  2. IntG § 11 gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022
  3. IntG § 11 gültig von 01.06.2019 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 11 gültig von 23.05.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  5. IntG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 22.05.2019
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


,

W196 2126253-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2019, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV behoben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch eins. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier behoben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.

II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs 2 iVm § 55 Abs 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 17.05.2002 einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf den gleichzeitig gestellten Asylantrag seiner damaligen Ehefrau, welche eine Bedrohung in Zusammenhang mit einem von ihr beobachteten Mord vorbrachte.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2004 gemäß § 10 iVm 11 AsylG (aF) abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.07.2007 stattgegeben und der behördliche Bescheid behoben; weil auch der Bescheid der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben worden war.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit 11 AsylG (aF) abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.07.2007 stattgegeben und der behördliche Bescheid behoben; weil auch der Bescheid der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben worden war.

3. Infolge der neuerlichen Abweisung des Antrages seiner damaligen Ehefrau gemäß § 7 AsylG (aF), mangels Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens, wurde auch der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers (erneut) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2008 gemäß §§ 10 iVm § 11 AsylG (aF) abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2010 keine Folge gegeben. 3. Infolge der neuerlichen Abweisung des Antrages seiner damaligen Ehefrau gemäß Paragraph 7, AsylG (aF), mangels Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens, wurde auch der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers (erneut) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2008 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG (aF) abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2010 keine Folge gegeben.

4. Am 03.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er in der Ukraine wegen des Vorfalles in Zusammenhang mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau noch immer verfolgt werde und Drohanrufe bekomme. Ein weiterer Grund sei der Krieg in der Ukraine. Er habe bereits zwei Einberufungsbefehle erhalten.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ferner wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht weiter wesentlichen Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Auch würden keine Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, da in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten sei. Ein reales Risiko, dass es durch seine Rückkehr in die Ukraine zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention kommen würde, bestehe nicht. In Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet zwar über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinem minderjährigen Sohn, welcher bei seiner geschiedenen Frau lebe und so wie diese mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, verfüge. Es bestehe jedoch kein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn und der Kontakt zu diesem werde lediglich durch Telefonate und gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer sei des Weiteren mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet, aber auch mit dieser lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt. Das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers sei folglich nicht stark ausgeprägt und die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde in dieses nicht in ungerechtfertigter Weise eingreifen. Auch liege kein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer habe erst im Jahr 2017 ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 erlangt. Er sei im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern er habe nur ehrenamtliche Hilfstätigkeiten oder Schwarzarbeit im Baugewerbe ausgeführt, und seit seiner zweiten Asylantragstellung beziehe er die staatliche Grundversorgung. Besondere soziale Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und eine ausgeprägte Integration seien nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer halte sich zwar bereits 17 Jahre im Bundesgebiet auf, die Tatsache der langen Dauer seines Aufenthaltes sei jedoch dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz gestützt habe. In den fünf Jahren zwischen Abschluss des ersten und Beginn des zweiten Asylverfahrens habe sich der Beschwerdeführer aber jedenfalls illegal im Bundesgebiet befunden und eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Im Übrigen habe es der Beschwerdeführer vermieden, sich im Zeitraum zwischen den beiden Verfahren im Bundesgebiet behördlich zu melden, womit er auch gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen und sich allfällig drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzogen habe. Ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG oder eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG bestünden nicht und es sei dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen. Die belangte Behörde sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Auch würden keine Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, da in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten sei. Ein reales Risiko, dass es durch seine Rückkehr in die Ukraine zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention kommen würde, bestehe nicht. In Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet zwar über familiäre Anknüpfungspunkte zu seinem minderjährigen Sohn, welcher bei seiner geschiedenen Frau lebe und so wie diese mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, verfüge. Es bestehe jedoch kein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn und der Kontakt zu diesem werde lediglich durch Telefonate und gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer sei des Weiteren mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet, aber auch mit dieser lebe er nicht im gemeinsamen Haushalt. Das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers sei folglich nicht stark ausgeprägt und die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde in dieses nicht in ungerechtfertigter Weise eingreifen. Auch liege kein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer habe erst im Jahr 2017 ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 erlangt. Er sei im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern er habe nur ehrenamtliche Hilfstätigkeiten oder Schwarzarbeit im Baugewerbe ausgeführt, und seit seiner zweiten Asylantragstellung beziehe er die staatliche Grundversorgung. Besondere soziale Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und eine ausgeprägte Integration seien nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer halte sich zwar bereits 17 Jahre im Bundesgebiet auf, die Tatsache der langen Dauer seines Aufenthaltes sei jedoch dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz gestützt habe. In den fünf Jahren zwischen Abschluss des ersten und Beginn des zweiten Asylverfahrens habe sich der Beschwerdeführer aber jedenfalls illegal im Bundesgebiet befunden und eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Im Übrigen habe es der Beschwerdeführer vermieden, sich im Zeitraum zwischen den beiden Verfahren im Bundesgebiet behördlich zu melden, womit er auch gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen und sich allfällig drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzogen habe. Ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG oder eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG bestünden nicht und es sei dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen. Die belangte Behörde sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei.

7. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision betreffend die Rückkehrentscheidung (samt den damit einhergehenden Aussprüchen) wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.10.2020, Ra 2020/20/0056-11, zurück.

8. In Behandlung der auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde, erkannte der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.2020, E 473/2020-16, jedoch, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine und die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt worden sei, und er hob das Erkenntnis insoweit auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 8. In Behandlung der auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerde, erkannte der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.11.2020, E 473/2020-16, jedoch, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine und die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden sei, und er hob das Erkenntnis insoweit auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründend wurde insbesondere Folgendes festgehalten:

„(…) Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Eingriff in das Privat- und Familienleben als iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt an, da (…)„(…) Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Eingriff in das Privat- und Familienleben als iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt an, da (…)

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit – entgegen seiner eigenen Ausführungen, "dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen" – keine solchen besonderen Gründe dargelegt, die trotz der fast 18-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ausnahmsweise eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen (siehe Pkt. 3.2.; vgl. VfGH 25.2.2020, E 4087/2019). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit – entgegen seiner eigenen Ausführungen, "dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen" – keine solchen besonderen Gründe dargelegt, die trotz der fast 18-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ausnahmsweise eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen (siehe Pkt. 3.2.; vergleiche VfGH 25.2.2020, E 4087 aus 2019,).

Das Bundesverwaltungsgericht führt zwar zu Recht gegen das Gewicht des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ins Treffen, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem Erst- und Zweitantrag nicht ausgereist ist. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass im Verfahren über den Erstantrag vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur endgültigen rechtskräftigen Erledigung des Asylgerichtshofes acht Jahre verstrichen sind. Das zweite Verfahren hat bis zur endgültigen Erledigung weitere fünf Jahre gedauert, die Länge des Verfahrens wurde in keiner Weise durch den Beschwerdeführer verzögert. Es liegt in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre – wie hier beim ersten Asylverfahren acht Jahre bzw. insgesamt 13 Jahre vergehen (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Das Bundesverwaltungsgericht führt zwar zu Recht gegen das Gewicht des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ins Treffen, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem Erst- und Zweitantrag nicht ausgereist ist. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass im Verfahren über den Erstantrag vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur endgültigen rechtskräftigen Erledigung des Asylgerichtshofes acht Jahre verstrichen sind. Das zweite Verfahren hat bis zur endgültigen Erledigung weitere fünf Jahre gedauert, die Länge des Verfahrens wurde in keiner Weise durch den Beschwerdeführer verzögert. Es liegt in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre – wie hier beim ersten Asylverfahren acht Jahre bzw. insgesamt 13 Jahre vergehen vergleiche VfSlg. 19.203 aus 2010,).

Weiters lässt das Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Beziehung zum minderjährigen Sohn vermissen und lässt das Kindeswohl außer Acht, obwohl dieses besonders zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016 mwN; 11.6.2018, E 343/2018 ua.; 28.11.2019, E 707/2019 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, sowie EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 2011, 169). An Integration bzw. Familienleben hat der Beschwerdeführer außerdem gute Deutschkenntnisse, eine österreichische Freundin und eine Ex-Frau, mit der er weiterhin in Kontakt steht, aufzuweisen. Die lange Verfahrensdauer durfte zudem die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei (vgl. VfGH 19.9.2014, U 2377/2012; 25.2.2020, E 4087/2019). Weiters lässt das Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Beziehung zum minderjährigen Sohn vermissen und lässt das Kindeswohl außer Acht, obwohl dieses besonders zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016, mwN; 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua.; 28.11.2019, E 707 aus 2019, mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, sowie EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 2011, 169). An Integration bzw. Familienleben hat der Beschwerdeführer außerdem gute Deutschkenntnisse, eine österreichische Freundin und eine Ex-Frau, mit der er weiterhin in Kontakt steht, aufzuweisen. Die lange Verfahrensdauer durfte zudem die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei vergleiche VfGH 19.9.2014, U 2377 aus 2012,; 25.2.2020, E 4087 aus 2019,).

Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber keine besonderen Gründe dargelegt, die trotz der fast 18-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen, obwohl es auch selbst darlegt, dass es in solch einem Fall besonderer Gründe bedarf. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt worden.“Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber keine besonderen Gründe dargelegt, die trotz der fast 18-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen, obwohl es auch selbst darlegt, dass es in solch einem Fall besonderer Gründe bedarf. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) verletzt worden.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und er bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Er ist in der Ukraine geboren und aufgewachsen. Er hat dort die Schule besucht, den Beruf eines Elektrikers erlernt und gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Seine Eltern leben noch im Heimatort in der Westukraine. Seine Muttersprache ist Ukrainisch. Er spricht zudem Russisch, sowie ein bisschen Polnisch und Deutsch.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens Mitte Mai des Jahres 2002 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau unrechtmäßig nach Österreich ein und er stellte am 17.05.2002 einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf den gleichzeitig gestellten Asylantrag seiner damaligen Ehefrau. Nachdem sein Asylerstreckungsantrag (wiederholt) abgewiesen worden war, da seiner damaligen Ehefrau mangels Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe kein Asyl gewährt wurde, verblieb der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und er war ab dem 12.07.2011 auch nicht mehr behördlich gemeldet. Am 03.05.2014 stellte der nunmehr geschiedene Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen minderjährigen Sohn, der bei seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau im getrennten Haushalt lebt. Die beiden verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Beschwerdeführer besucht seinen Sohn etwa ein bis zweimal im Monat, um mit ihm etwas zu unternehmen. In der Zwischenzeit wird der Kontakt durch Telefonate aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat auch zu seiner in Österreich aufhältigen geschiedenen Ehefrau nach wie vor Kontakt. Im Übrigen verfügt er über einen Bekanntenkreis in Österreich, der sich aus Freunden, die aus verschiedenen Ländern stammen, zusammensetzt, und er hat bislang auch eine Freundin gehabt, welche Österreicherin ist. Ein gemeinsamer Haushalt besteht zu dieser aber keiner.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und er bezieht die österreichische Grundversorgung. Gelegentlich führt er Hilfstätigkeiten durch, für die er auch eine Entschädigung bekommt.

Der Beschwerdeführer ist bislang in Österreich unbescholten.

Er verfügt über ein Deutschzertifikat des ÖSD, ausgestellt am 03.03.2017.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staats-, Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit), zu seiner Herkunft aus der Ukraine, den dortigen familiären Anknüpfungspunkten, seiner schulischen und Berufsausbildung und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den im Laufe des Verfahrens vom Beschwerdeführer gemachten Angaben.

Die Feststellung hinsichtlich seiner spätestens Mitte Mai des Jahres 2002 erfolgten unrechtmäßigen Einreise ins österreichische Bundesgebietes ergibt sich aus seinem nachweislich am 17.05.2002 gestellten Asylerstreckungsantrag.

Dass dem Beschwerdeführer sein Asylerstreckungsantrag (wiederholt) abgewiesen worden war sowie die diesbezüglichen Gründe und die im Anschluss darauf nicht erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellung bezüglich der ab 2011 bis zur im Mai 2014 erfolgten Folgeantragstellung unterbliebenen Wohnsitzmeldung beruht auf der Einsichtnahme in das österreichische Zentrale Melderegister (ZMR).

Die Feststellung zur rechtskräftigen Abweisung des (Folge-)Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründet sich im Wesentlichen auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, ZI. XXXX , und auf dem dieser Entscheidung vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019, W196 2126253-1/8E. Eine vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen und der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Die Feststellung zur rechtskräftigen Abweisung des (Folge-)Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründet sich im Wesentlichen auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, ZI. römisch 40 , und auf dem dieser Entscheidung vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019, W196 2126253-1/8E. Eine vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen und der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich zu seinem hier aufhältigen minderjährigen Sohnes ergeben sich aus der Einsicht in das zentrale Fremdenregister betreffend den Sohn sowie insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner behördlichen Einvernahmen und der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Selbiges gilt für die Feststellungen bezüglich seiner in Österreich aufhältigen sonstigen Bezugspersonen.

Die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem GVS-Register. Dass der Beschwerdeführer gelegentlich Hilfsarbeiten durchführt, und dafür auch Geld bekommt, ergibt sich wiederum aus seinen Angaben während der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung hinsichtlich seiner bisherigen Unbescholtenheit beruht auf der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

Dass der Beschwerdeführer über ein Deutschzertifikat der ÖSD, ausgestellt am 03.03.2017 verfügt, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt befindlichen Dokument.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen ihn gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2019, mit welchem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde, behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.11.2020, E 473/2020-16, insoweit, als damit die Rückkehrentscheidung (samt rechtlich davon abhängigen Aussprüchen) der belangten Behörde bestätigt wurde. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, sodass der Abspruch über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie jener über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenständlich ist daher lediglich über den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen ihn gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2019, mit welchem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde, behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.11.2020, E 473/2020-16, insoweit, als damit die Rückkehrentscheidung (samt rechtlich davon abhängigen Aussprüchen) der belangten Behörde bestätigt wurde. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, sodass der Abspruch über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie jener über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenständlich ist daher lediglich über den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.

I. Zur Rückkehrentscheidung: römisch eins. Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Haupt-stück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Haupt-stück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusam-menhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Auf-enthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Auf-enthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2002 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die formellen Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2002 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die formellen Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl-berechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl-berechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 o-der §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 o-der Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Ein-griff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Ein-griff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).

Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen: Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2002 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ins österreichische Bundesgebiet ein, und er hält sich seither, mittlerweile knapp 19 Jahre, unbescholten in Österreich auf.

Er hat in Österreich einen minderjährigen Sohn, der wie auch seine Mutter bzw. die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und somit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Es besteht zwar kein gemeinsamer Haushalt mit dem bei seiner Mutter lebenden Sohn, der Beschwerdeführer hat zu diesem jedoch regelmäßigen Kontakt, indem er mit ihm telefoniert und ihm Besuche abstattet. Das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist sohin zu bejahen, auch wenn dieses nicht besonders intensiv sein mag.Er hat in Österreich einen minderjährigen Sohn, der wie auch seine Mutter bzw. die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und somit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Es besteht zwar kein gemeinsamer Haushalt mit dem bei seiner Mutter lebenden Sohn, der Beschwerdeführer hat zu diesem jedoch regelmäßigen Kontakt, indem er mit ihm telefoniert und ihm Besuche abstattet. Das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist sohin zu bejahen, auch wenn dieses nicht besonders intensiv sein mag.

Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn zwar zumindest durch moderne Kommunikationsmittel fortsetzen, es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass dem Vater eines Kindes grundsätzlich auch das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/21/0303 mwN). Im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland wäre dies erheblich erschwert, woraus jedenfalls ein Eingriff in das Recht auf Familienleben resultiert.Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn zwar zumindest durch moderne Kommunikationsmittel fortsetzen, es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass dem Vater eines Kindes grundsätzlich auch das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/21/0303 mwN). Im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland wäre dies erheblich erschwert, woraus jedenfalls ein Eingriff in das Recht auf Familienleben resultiert.

Hinsichtlich eines schützenswerten Privatlebens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seiner mündlichen Verhandlung am 21.11.2019 angab, eine österreichische Freundin zu haben, was – unabhängig davon, ob er mit dieser Person noch in einer Beziehung ist – darauf hindeutet, soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen zu haben. Aber auch sonst verfügt er über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet und er steht auch mit seiner geschiedenen Ehefrau nach wie vor in Verbindung.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer jedoch über keine besonders ausgeprägten privaten Interessen. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und er ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht die österreichische Grundversorgung. Im Übrigen ist er weder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig.

Selbst wenn – wie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes angemerkt – von der zur Entscheidung berufenen Richterin in der durchgeführten Beschwerdeverhandlung festgehalten wurde, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers „gut“ sind, so ist dies im Hinblick auf seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet nur bedingt zu honorieren und es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2017 – und somit 15 Jahre nach seiner Einreise nach Österreich – ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 erlangt hat. Belege dafür, dass der Beschwerdeführer zuvor schon Deutschkurse besucht hat, welche sein Engagement am Erlernen der Sprache nachweisen würden, wurden hingegen keine in Vorlage gebracht. Auch sonst hat er keine Aus- Weiter- oder Fortbildungen absolviert. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers vertritt das Bundesverwaltungsgericht demnach weiterhin die Ansicht, dass diese nicht im hohem Grad besteht.

Der Beschwerdeführer hat auch nie über einen legal erworbenen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Er hat seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch wiederholte (letztlich unberechtigte) Asylanträge erlangen können und eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat es außerdem vermieden, sich im Zeitraum zwischen Abschluss des ersten und Beginn des zweiten Verfahrens im Bundesgebiet behördlich zu melden, womit er ferner gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen und sich allfällig drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzogen hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt somit auch erkennen, dass er nur eingeschränkt gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich auch ein hoher Stellenwert zu, im Fall eines seit (mittlerweile) 19 Jahren bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet ist eine Aufenthaltsbeendigung jedoch nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe im Lichte des Art. 8 EMRK gerechtfertigt und es sind solche, das persönliche Interesse des – strafrechtlich unbescholtenen – Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegenden Umstände, wie aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, E473/2020-16, hervorgeht, nicht ersichtlich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) grundsätzlich auch ein hoher Stellenwert zu, im Fall eines seit (mittlerweile) 19 Jahren bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet ist eine Aufenthaltsbeendigung jedoch nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe im Lichte des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt und es sind solche, das persönliche Interesse des – strafrechtlich unbescholtenen – Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegenden Umstände, wie aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, E473/2020-16, hervorgeht, nicht ersichtlich.

Auch wenn dem Beschwerdeführer begründend vorzuwerfen war, seinen Aufenthalt durch wiederholtes Stellen unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht zu haben, sowie dass er zwischen seinem Erst- und Zweitantrag nicht freiwillig ausgereist ist, so ändert dies - nach den im obzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs angeführten Erwägungen - nichts an dem Umstand, dass im Verfahren über den Erstantrag vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur endgültigen rechtskräftigen Erledigung des Asylgerichtshofes acht Jahre verstrichen sind und dass auch die Länge des zweiten Verfahren bis zur endgültigen Erledigung mehr als fünf Jahre gedauert hat; was in keiner Weise durch den Beschwerdeführer verzögert worden wäre. Die lange Verfahrensdauer durfte zudem die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei (vgl. VfGH 19.9.2014, U 2377/2012; 25.2.2020, E 4087/2019). Auch wenn dem Beschwerdeführer begründend vorzuwerfen war, seinen Aufenthalt durch wiederholtes Stellen unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht zu haben, sowie dass er zwischen seinem Erst- und Zweitantrag nicht freiwillig ausgereist ist, so ändert dies - nach den im obzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs angeführten Erwägungen - nichts an dem Umstand, dass im Verfahren über den Erstantrag vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur endgültigen rechtskräftigen Erledigung des Asylgerichtshofes acht Jahre verstrichen sind und dass auch die Länge des zweiten Verfahren bis zur endgültigen Erledigung mehr als fünf Jahre gedauert hat; was in keiner Weise durch den Beschwerdeführer verzögert worden wäre. Die lange Verfahrensdauer durfte zudem die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei vergleiche VfGH 19.9.2014, U 2377 aus 2012,; 25.2.2020, E 4087 aus 2019,).

Im konkreten Fall musste überdies auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Sohn im Hinblick auf das Kindeswohl berücksichtigt werden. Auch wenn der Sohn bei seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers lebt und von dieser versorgt wird, so finden – wie bereits angemerkt - doch regelmäßige Besuche statt, an denen (vermutlich) auch der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers ein Interesse hat und die durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erschwert werden würden.

Aufgrund der (erneut) vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgend kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ihn in einem unverhältnismäßigen Maße in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde und daher unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Aufgrund der (erneut) vorgenommenen Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgend kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ihn in einem unverhältnismäßigen Maße in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde und daher unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist (Angesichts der Aufhebung der seitens des BFA ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine und die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise ihre Grundlage).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist (Angesichts der Aufhebung der seitens des BFA ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine und die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise ihre Grundlage).

I. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: römisch eins. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt gemäß Absatz 2, leg. cit. nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob die Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllen.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob die Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Ziffer 5,).

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet:

"Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet:

"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,) lauten:

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

"Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet."Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

[...]

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG)."Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG)."

Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmte Folgendes:Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmte Folgendes:

"§ 7 (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF."

Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (vgl. § 9 der Integrationsvereinbarungs-VO, BGBl II Nr. 449/2005).Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch vergleiche Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 des ÖSD, ausgestellt am 03.03.2017. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, soweit sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat; dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikats des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG.Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 des ÖSD, ausgestellt am 03.03.2017. Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, soweit sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat; dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikats des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und er zudem die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und er zudem die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.

Gegenständlich folgt die Entscheidung dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, E 473/2020-16.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigungswürdige Gründe Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W196.2126253.1.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten