TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/21 L502 2016334-4

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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L502 2016334-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2021, FZ. XXXX , und 16.08.2021, FZ. XXXX , sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021, FZ. XXXX , zu Recht erkannt und beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2021, FZ. römisch 40 , und 16.08.2021, FZ. römisch 40 , sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt und beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 16.08.2021 wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 16.08.2021 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021 wird ersatzlos behoben. 2. Der Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021 wird ersatzlos behoben.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2021 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem Visum D, gültig von 04.03.2009 bis 04.07.2009, in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie beantragte einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, welcher ihr am 09.03.2009 von der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX ausgefolgt und bis zum 10.02.2010 erteilt wurde. Am 20.04.2010 stellte sie bei der BH XXXX einen Verlängerungsantrag. Am selben Tag stellte sie auch beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher von ihr am 03.02.2011 zurückgezogen wurde. Sie kehrte in die Türkei zurück, wo sie bis Ende 2012/Anfang 2013 aufhältig war.1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem Visum D, gültig von 04.03.2009 bis 04.07.2009, in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie beantragte einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, welcher ihr am 09.03.2009 von der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 ausgefolgt und bis zum 10.02.2010 erteilt wurde. Am 20.04.2010 stellte sie bei der BH römisch 40 einen Verlängerungsantrag. Am selben Tag stellte sie auch beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher von ihr am 03.02.2011 zurückgezogen wurde. Sie kehrte in die Türkei zurück, wo sie bis Ende 2012/Anfang 2013 aufhältig war.

2. Nach ihrer illegalen Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet stellte sie am 01.03.2013 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welcher am 10.04.2013 zurückgewiesen wurde. Ihr am 06.05.2013 gestellter Antrag beim Magistrat XXXX auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 26.07.2013 abgewiesen. Am 31.07.2013 stellte sie beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher am 22.11.2013 zurückgewiesen wurde. Am 29.11.2013 stellte sie erneut beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher infolge der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit 01.01.2014 an das BFA abgetreten wurde. 2. Nach ihrer illegalen Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet stellte sie am 01.03.2013 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welcher am 10.04.2013 zurückgewiesen wurde. Ihr am 06.05.2013 gestellter Antrag beim Magistrat römisch 40 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 26.07.2013 abgewiesen. Am 31.07.2013 stellte sie beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher am 22.11.2013 zurückgewiesen wurde. Am 29.11.2013 stellte sie erneut beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher infolge der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit 01.01.2014 an das BFA abgetreten wurde.

3. Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2014 wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise besteht. 3. Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2014 wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise besteht.

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 03.04.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 09.04.2015 in Rechtskraft.

5. Am 01.06.2015 stellte sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 23.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 5. Am 01.06.2015 stellte sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 23.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

6. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 23.12.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2018 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 26.11.2018 in Rechtskraft.

8. Am 30.11.2018 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.05.2019 abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 8. Am 30.11.2018 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.05.2019 abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

9. Dagegen erhob sie fristgerecht Beschwerde. Angesichts der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK manuduzierte sie das BVwG über die mögliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, in eventu um Bekanntgabe, warum trotz angegebener Rückkehrgefährdung die Stellung eines solchen Antrags unterlassen wird. 9. Dagegen erhob sie fristgerecht Beschwerde. Angesichts der behaupteten Verletzung von Artikel 3, EMRK manuduzierte sie das BVwG über die mögliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, in eventu um Bekanntgabe, warum trotz angegebener Rückkehrgefährdung die Stellung eines solchen Antrags unterlassen wird.

10. Am 29.03.2021 stellte sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

11. Das BVwG gab mit Erkenntnis vom 01.04.2021 der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.05.2019 ersatzlos.

12. Im Hinblick auf ihren Folgeantrag wurde sie am 22.04.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

13. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2021 wurde ihr Folgeantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen sie wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).13. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2021 wurde ihr Folgeantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen sie wurde zudem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

14. Mit Information des BFA vom 27.04.2021 wurde ihr gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.14. Mit Information des BFA vom 27.04.2021 wurde ihr gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

15. Dem im Akt einliegenden Zustellnachweis zufolge wurde der Bescheid am 29.04.2021 übernommen. Eine Unterschrift der Übernehmerin wurde auf diesem Dokument jedoch nicht ersichtlich.

16. Am 08.06.2021 brachte ihre Rechtsvertretung beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und nahm damit gleichzeitig die versäumte Handlung in Form der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2021 vor.

17. Mit Bescheid vom 16.08.2021 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde vom 08.06.2021 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. 17. Mit Bescheid vom 16.08.2021 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerde vom 08.06.2021 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

18. In der behördlichen Zustellverfügung wurde eine Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis per Mail an die Rechtsvertretung angeordnet.

19. Der Bescheid wurde an die Rechtsvertretung am 16.08.2021 elektronisch zugestellt. Am 19.08.2021 bestätigte die BF die persönliche Übernahme des Bescheides.

20. Gegen den Bescheid vom 16.08.2021 wurde mit Schriftsatz vom 10.09.2019 Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

21. Die Beschwerdevorlage langte am 14.09.2021 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.

22. Am 15.09.2021 reichte das BFA dem BVwG den im übermittelten Verwaltungsakt fehlenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach.

23. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2021 wurde der am 29.03.2021 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen sie wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2021 wurde der am 29.03.2021 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen sie wurde zudem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist unter anderem zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist.

Das BFA ordnete eine Zustellung an die BF mit Zustellnachweis zu eigenen Handen (RSa) an. Als Abgabestelle wurde in der Zustellverfügung ihre aufrechte Wohnsitzadresse genannt.

Dem Zustellnachweis ist als Übernahmedatum der 29.04.2021 zu entnehmen. Eine Unterschrift der Übernehmerin fehlt auf dem Zustellnachweis. Angaben über eine allenfalls erfolgte Hinterlegung, eine erfolgte Verständigung über diese oder Hinweise auf eine Annahmeverweigerung sind dem Zustellnachweis nicht zu entnehmen (die entsprechenden Formularfelder wurden nicht angekreuzt). Der auf dem Zustellnachweis befindliche Rundstempel des Zustelldienstes weist das Datum 30.04.2021 auf.

Die BF nahm nach Erhalt des Bescheides mit der ihr amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation Kontakt auf und führte am 06.05.2021 mit der ihr zugewiesenen Rechtsberaterin ein persönliches Gespräch. Dabei legte sie den Bescheid sowie das dazugehörige Kuvert vor. Bei diesem Gespräch war unter anderem auch eine weitere sprachkundige Rechtsberaterin zu Einschulungszwecken anwesend. Im Zuge des Gespräches erteilte die BF der Rechtsberatungsorganisation eine Vollmacht zur Vertretung und Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 27.04.2021.

Die zuständige Rechtsberaterin trug irrtümlich eine vierwöchige Beschwerdefrist in das zur Klienten- und Fristenverwaltung vorgesehene EDV-System der Rechtsberatungsorganisation ein. Zur Berechnung der Frist zog sie als Beginn des Fristenlaufs den auf dem Kuvert befindlichen Hinterlegungsvermerk mit 29.04.2021 heran.

Am 26.05.2021 stellte die zuständige Rechtsberaterin im Zuge der Vorbereitung des Beschwerdeschriftsatzes fest, dass es infolge ihrer irrtümlichen Annahme einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist zur Fristversäumung kam.

Die Rechtsberaterin verfügt über eine langjährige Berufserfahrung im Bereich Asyl- und Fremdenrecht. Bereits vor Einführung der staatlichen Rechtsberatungsorganisation war sie seit XXXX als Rechtsberaterin beim XXXX tätig. Sie kehrte XXXX nach einer zweijährigen Elternkarenz zu ihrer beruflichen Tätigkeit, fortan bei der zwischenzeitlich neu geschaffenen staatlichen Rechtsberatungsorganisation, zurück. Die Rechtsberaterin verfügt über eine langjährige Berufserfahrung im Bereich Asyl- und Fremdenrecht. Bereits vor Einführung der staatlichen Rechtsberatungsorganisation war sie seit römisch 40 als Rechtsberaterin beim römisch 40 tätig. Sie kehrte römisch 40 nach einer zweijährigen Elternkarenz zu ihrer beruflichen Tätigkeit, fortan bei der zwischenzeitlich neu geschaffenen staatlichen Rechtsberatungsorganisation, zurück.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der Zustellverfügungen, des Zustellnachweises, des bekämpften Bescheides vom 27.04.2021, des mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Beschwerdeschriftsatzes, des Bescheides vom 16.08.2021 über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, welcher mit einer Beschwerdevorentscheidung verbunden war, und des dagegen erhobenen Beschwerdeschriftsatzes.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen unter 1.2. stehen im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. § 33 VwGVG lautet:1. Paragraph 33, VwGVG lautet:

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) […]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) […]

§ 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.       die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.       die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

1.1. Am 26.05.2021 stellte die zuständige Rechtsberaterin der BF im Zuge der Vorbereitung des Beschwerdeschriftsatzes fest, dass es infolge ihrer irrtümlichen Annahme einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist zur Fristversäumung kam. Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die verabsäumte Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2021 nach. Dieser Schriftsatz langte innerhalb der zweiwöchigen Frist, nämlich am 08.06.2021, beim BFA ein. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG war das BFA für die Entscheidung über den gg. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig, zumal die Beschwerdevorlage des BFA am 14.09.2021 beim BVwG einlangte.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG war das BFA für die Entscheidung über den gg. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig, zumal die Beschwerdevorlage des BFA am 14.09.2021 beim BVwG einlangte.

1.2.1. Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168).

§ 7 Abs. 4 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. – 4. […]

§ 16 BFA-VG lautet:Paragraph 16, BFA-VG lautet:

(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1.       ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2.       ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3.       eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.(6) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.

§ 7 ZustG lautet:Paragraph 7, ZustG lautet:

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 21 ZustG lautet:Paragraph 21, ZustG lautet:

Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

§ 22 ZustG lautet:Paragraph 22, ZustG lautet:

(1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

(3) – (4) […]

1.2.2. Im gegenständlichen Fall ordnete die belangte Behörde eine Zustellung des Bescheides vom 27.04.2021 an die BF mit Zustellnachweis an und bestimmte, dass ihr zu eigenen Handen zuzustellen ist (§ 21 ZustG). Dem im Akt einliegenden Zustellnachweis ist als Übernahmedatum der 29.04.2021 zu entnehmen, jedoch ist auf dem Dokument keine Unterschrift der Übernehmerin ersichtlich. Die auf dem Zustellnachweis befindlichen weiteren Formularfelder wurden nicht ausgefüllt. 1.2.2. Im gegenständlichen Fall ordnete die belangte Behörde eine Zustellung des Bescheides vom 27.04.2021 an die BF mit Zustellnachweis an und bestimmte, dass ihr zu eigenen Handen zuzustellen ist (Paragraph 21, ZustG). Dem im Akt einliegenden Zustellnachweis ist als Übernahmedatum der 29.04.2021 zu entnehmen, jedoch ist auf dem Dokument keine Unterschrift der Übernehmerin ersichtlich. Die auf dem Zustellnachweis befindlichen weiteren Formularfelder wurden nicht ausgefüllt.

Ein Zustellnachweis gemäß § 22 ZustG stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO dar (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Nach § 47 AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Zufolge § 292 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen, was darin unter anderem von der Urkundsperson bezeugt wird. Nach § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch der Gegenbeweis zulässig (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233 mwN). Ein Zustellnachweis gemäß Paragraph 22, ZustG stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO dar (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Nach Paragraph 47, AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Zufolge Paragraph 292, Absatz eins, ZPO begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen, was darin unter anderem von der Urkundsperson bezeugt wird. Nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist jedoch der Gegenbeweis zulässig (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233 mwN).

Der im Akt befindliche Zustellnachweis trägt den in der genannten Gesetzesstelle festgelegten Erfordernissen, die zur Erbringung des Nachweises der Zustellung erfüllt sein müssen, schon deshalb nicht Rechnung, weil eine Bestätigung der Übernahme der Sendung durch die Übernehmerin gänzlich fehlt (§ 22 Abs. 2 ZustG). Der im Akt befindliche Zustellnachweis trägt den in der genannten Gesetzesstelle festgelegten Erfordernissen, die zur Erbringung des Nachweises der Zustellung erfüllt sein müssen, schon deshalb nicht Rechnung, weil eine Bestätigung der Übernahme der Sendung durch die Übernehmerin gänzlich fehlt (Paragraph 22, Absatz 2, ZustG).

Der Nachweis der gesetzmäßigen Zustellung kann durch einen Zustellnachweis iSd § 22 ZustG oder - wenn ein solcher fehlt oder mangelhaft ist - auf andere Weise geführt werden (VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142). Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch keinen anderen Nachweis für eine Zustellung erbracht. Der Nachweis der gesetzmäßigen Zustellung kann durch einen Zustellnachweis iSd Paragraph 22, ZustG oder - wenn ein solcher fehlt oder mangelhaft ist - auf andere Weise geführt werden (VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142). Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch keinen anderen Nachweis für eine Zustellung erbracht.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt nach § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt nach Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu entnehmen, dass die BF nach Erhalt des Bescheides mit der Rechtsberatungsorganisation Kontakt aufnahm und mit der zuständigen Rechtsberaterin am 06.05.2021 ein Gespräch zur Erhebung eines Rechtsmittels führte. Dabei legte sie den Bescheid und das dazugehörige Kuvert vor.

Selbst wenn man bei der Berechnung der hier nach § 16 Abs. 1 BFA-VG einschlägigen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist davon ausgeht, dass die BF erst am 06.05.2021 den Bescheid tatsächlich erhalten hat, erweist sich – bei Annahme dieses spätest möglichen Übernahmezeitpunktes – die Beschwerdeeinbringung vom 08.06.2021 im Lichte des Endes der Beschwerdefrist mit 20.05.2021 jedenfalls als verspätet. Selbst wenn man bei der Berechnung der hier nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG einschlägigen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist davon ausgeht, dass die BF erst am 06.05.2021 den Bescheid tatsächlich erhalten hat, erweist sich – bei Annahme dieses spätest möglichen Übernahmezeitpunktes – die Beschwerdeeinbringung vom 08.06.2021 im Lichte des Endes der Beschwerdefrist mit 20.05.2021 jedenfalls als verspätet.

1.2.3. Die BF brachte sohin innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde ein. Durch die Versäumung der Beschwerdefrist erlitt sie einen Rechtsnachteil.

1.3. Ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.).1.3. Ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 71 AVG, E 96 ff). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 71, AVG, E 96 ff). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 44, samt zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051).

Mit Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber eine fehlerhafte Berechnung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsberater einer Rechtsberatungsorganisation zurechnen lassen muss. Rechtsberater können vor dem Hintergrund des – damals noch in Kraft stehenden – § 48 Abs. 2 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Rechtsberater sind nunmehr § 13 Abs. 2 BBU-Errichtungsgesetz zu entnehmen, welcher gleichlautend wie § 48 Abs. 2 BFA-VG ausgestaltet wurde. Rechtsberater haben beispielsweise einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen. Mit Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber eine fehlerhafte Berechnung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsberater einer Rechtsberatungsorganisation zurechnen lassen muss. Rechtsberater können vor dem Hintergrund des – damals noch in Kraft stehenden – Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Rechtsberater sind nunmehr Paragraph 13, Absatz 2, BBU-Errichtungsgesetz zu entnehmen, welcher gleichlautend wie Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG ausgestaltet wurde. Rechtsberater haben beispielsweise einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen.

Gegenständlich bevollmächtigte die BF im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches am 06.05.2021 ausdrücklich die ihr amtwegig zur Seite gestellte Rechtsberatungsorganisation mit einer Beschwerdeerhebung. Diese verabsäumte es jedoch in weiterer Folge eine fristgerechte Beschwerde bei der Behörde einzubringen. Die Fristversäumung war auf eine Eingabe einer falschen Rechtsmittelfrist der zuständigen Rechtsberaterin in das vorgesehene EDV-System zur Klienten- und Fristenverwaltung zurückzuführen. Ein dem Rechtsvertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat.

Gegenständlich war daher zu klären, ob die Rechtsberaterin ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Rechtsberaterin, welcher der gegenständliche Fall der BF zugewiesen war, ist seit XXXX als Rechtsberaterin im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich tätig. Sie pausierte ihre berufliche Tätigkeit im Zuge einer Elternkarenz für einen zweijährigen Zeitraum und setzte XXXX ihre Tätigkeit – nunmehr bei der zwischenzeitlich neu geschaffenen staatlichen Rechtsberatungsorganisation – fort. Angesichts der langjährigen und einschlägigen Berufserfahrung ist die Rechtsberaterin zweifellos als rechtskundige Person anzusehen. Im Hinblick auf das Vorbringen, dass sie erst aus einer zweijährigen Karenzzeit zurückgekehrt sei und noch nicht an aktuellen Schulungen teilnehmen habe können, ist anzunehmen, dass es grundsätzlich für eine ausgebildete Rechtsberaterin mit hinreichend langer beruflicher Erfahrung keiner Schulung zur Fristbestimmung und –berechnung bedarf.Die Rechtsberaterin, welcher der gegenständliche Fall der BF zugewiesen war, ist seit römisch 40 als Rechtsberaterin im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich tätig. Sie pausierte ihre berufliche Tätigkeit im Zuge einer Elternkarenz für einen zweijährigen Zeitraum und setzte römisch 40 ihre Tätigkeit – nunmehr bei der zwischenzeitlich neu geschaffenen staatlichen Rechtsberatungsorganisation – fort. Angesichts der langjährigen und einschlägigen Berufserfahrung ist die Rechtsberaterin zweifellos als rechtskundige Person anzusehen. Im Hinblick auf das Vorbringen, dass sie erst aus einer zweijährigen Karenzzeit zurückgekehrt sei und noch nicht an aktuellen Schulungen teilnehmen habe können, ist anzunehmen, dass es grundsätzlich für eine ausgebildete Rechtsberaterin mit hinreichend langer beruflicher Erfahrung keiner Schulung zur Fristbestimmung und –berechnung bedarf.

Die Annahme einer falschen Rechtsmittelfrist stellt für eine rechtskundige Person eine auffallende Sorglosigkeit dar, weil vor allem die Bestimmung, Berechnung und Kalendierung einer Rechtsmittelfrist besondere Aufmerksamkeit verdient. Im Zuge eines Beratungsgespräches stellt die Ermittlung der Rechtsmittelfrist für eine zeitgerechte Beschwerdeerhebung ein Hauptaugenmerk dar. Dazu kommt, dass gegenständlich auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 27.04.2021 unbeachtet blieb. Der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides war unter anderem eindeutig zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Ein minderer Grad des Versehens lag auch unter diesem Aspekt im vorliegenden Fall nicht vor. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31. 7. 2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26. 2. 2003, 2002/17/0279; 9. 6. 2004, 2004/16/0096).

Im Übrigen war dem Wiedereinsetzungsantrag auch zu entnehmen, dass bei dem Gespräch am 06.05.2021 eine zweite Rechtsberaterin teilnahm. Es stellt sich aus der Sicht des BVwG als besonders sorglos dar, wenn im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches, bei dem es um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung geht, beide Rechtsberaterinnen nicht die einschlägige Rechtsmittelfrist eruieren und mit der BF ausdrücklich besprechen. Daran ändert auch das Vorbringen, dass dem Gespräch zunächst ein nicht geeigneter Dolmetscher beigezogen wurde, nichts, war dem Wiedereinsetzungsantrag doch zu entnehmen, dass die zweite Rechtsberaterin „sprachkundig“ war. Dass die zweite Rechtsberaterin ein bloß ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zur Annahme der falschen Beschwerdefrist treffen würde, wurde nicht behauptet.

Auch ist letztendlich in der unterlassenen Rechtsmittelerhebung trotz aufrechter Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken, zumal es schon von Gesetzes wegen eine zentrale Aufgabe eines Rechtsberaters darstellt, Fremde bzw. Asylwerber hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten im Verfahren vor dem BVwG zu beraten und bei erteilter Vollmacht Rechtsmittel zu erheben.

Im Übrigen sei im Hinblick auf das Vorbringen zu einer sehr hohen Arbeitsbelastung der Rechtsberaterin angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung berufliche Überlastungen nicht hinreichend sind um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, Rz 82 mwN). Im Übrigen sei im Hinblick auf das Vorbringen zu einer sehr hohen Arbeitsbelastung der Rechtsberaterin angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung berufliche Überlastungen nicht hinreichend sind um die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72,, Rz 82 mwN).

Das Beschwerdevorbringen, dass die zuständige Rechtsberaterin im Hinblick auf Ermittlung und Eintragung einer Rechtsmittelfrist nicht mit einem freiberuflichen Parteienvertreter vergleichbar sei, ist im Lichte der oben zitierten Entscheidung verfehlt.

Das Vorbringen im Hinblick auf eine sorgfältige Fristenüberwachung war gegenständlich unerheblich, lag hier doch ein Verschulden der Vertreterin selbst vor, welches zur falschen Eintragung ins Fristensystem führte und folglich dessen auch die vorgesehenen Mechanismen nicht greifen konnten.

Der Rechtsberaterin ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin ihr Verschulden dem Verschulden der BF gleichzusetzen. Die BF hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Der Rechtsberaterin ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin ihr Verschulden dem Verschulden der BF gleichzusetzen. Die BF hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht.

1.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.1.4. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war.1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war.

2. § 14 VwGVG lautet:2. Paragraph 14, VwGVG lautet:

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

2.1. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 16.08.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, indem es die Beschwerde vom 06.08.2021 gegen den Bescheid vom 27.04.2021 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückwies. 2.1. Mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 16.08.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, indem es die Beschwerde vom 06.08.2021 gegen den Bescheid vom 27.04.2021 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückwies.

Gemäß § 14 VwGVG steht der belangten Behörde für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine – nicht verlängerbare – Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Diese Frist wird durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde in Gang gesetzt. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 14, Rz 5). Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht der belangten Behörde für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine – nicht verlängerbare – Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Diese Frist wird durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde in Gang gesetzt. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 14,, Rz 5). Der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung bewirkt, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gegenständlich war die Zweimonatsfrist für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen. Die Beschwerde langte am 08.06.2021 beim BFA ein. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 16.08.2021 der Vertretung zugestellt. Die Entscheidungsfrist der belangten Behörde war jedoch bereits mit 08.08.2021 abgelaufen, womit die Zuständigkeit des BFA erloschen war. Die Beschwerdevorentscheidung erging somit durch eine unzuständige Behörde.

Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 10.09.2021 wurde zwar als „Beschwerde“ bezeichnet, nach dem Inhalt und dem objektiven Erklärungswert war jedoch ersichtlich, dass im Sinne eines Vorlageantrages die Behebung dieser Entscheidung begehrt wurde. Zudem ist eine Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat (Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 27, Rz 2). Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 10.09.2021 wurde zwar als „Beschwerde“ bezeichnet, nach dem Inhalt und dem objektiven Erklärungswert war jedoch ersichtlich, dass im Sinne eines Vorlageantrages die Behebung dieser Entscheidung begehrt wurde. Zudem ist eine Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat (Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 27,, Rz 2).

2.2. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war daher die Beschwerdevorentscheidung in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 16.08.2021 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 27 iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war daher die Beschwerdevorentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 16.08.2021 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.1. Wie oben dargelegt wurde, war die Entscheidungsbefugnis des BFA über die Beschwerde infolge Ablauf der zweimonatigen Beschwerdevorentscheidungsfrist nicht mehr gegeben und somit die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das BVwG übergegangen. Wie oben bereits unter 1.2. dargelegt wurde, war die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2021 bereits abgelaufen. An dieser Beurteilung vermochte auch der mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts zu ändern, wurde dieser schließlich mit Erkenntnis vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen.

3.2. Vor dem Hintergrund dessen war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2021 gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.3.2. Vor dem Hintergrund dessen war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2021 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Entscheidungsfrist Fristversäumung Rechtsberater Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht tatsächliches Zukommen Unzuständigkeit Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zustellmangel Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2016334.4.00

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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