Entscheidungsdatum
22.12.2025Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Wutte über die Beschwerde des A, geb. ****, vertreten durch E G-Platz, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 09.09.2025, GZ: BHBM-10144/2025-17,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n
dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von
19 Monaten
gerechnet ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, entzogen wird.
Der Führerschein ist gemäß § 29 Abs 3 FSG unverzüglich ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag oder der Polizeiinspektion B-Ort abzuliefern. Der Führerschein ist gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG unverzüglich ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag oder der Polizeiinspektion B-Ort abzuliefern.
Im Übrigen bleibt der Spruch der bekämpften Entscheidung unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 09.09.2025, GZ: BHBM-10144/2025-17 hat die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag folgendes ausgesprochen:

Begründend verwies sie im Wesentlichen auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 FSG aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des LG Leoben vom 01.07.2025 (richtig: 26.06.2025) aufgrund einer Sexualstraftat gemäß § 205 Abs 1 (sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person). Sie kam zum Ergebnis, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen anzunehmen sei, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert würden. Sie führte auch aus, dass dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Straf- oder Entziehungsverfahren anhängig sei, nur untergeordnete Bedeutung zukomme und der VwGH in seiner Rechtsprechung zum Verbrechen der Vergewaltigung eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 3 Jahren nicht als verfehlt angesehen habe. Begründend verwies sie im Wesentlichen auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, FSG aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des LG Leoben vom 01.07.2025 (richtig: 26.06.2025) aufgrund einer Sexualstraftat gemäß Paragraph 205, Absatz eins, (sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person). Sie kam zum Ergebnis, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen anzunehmen sei, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert würden. Sie führte auch aus, dass dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Straf- oder Entziehungsverfahren anhängig sei, nur untergeordnete Bedeutung zukomme und der VwGH in seiner Rechtsprechung zum Verbrechen der Vergewaltigung eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 3 Jahren nicht als verfehlt angesehen habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 22.09.2025, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe keine ausreichende Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorgenommen und habe sich damit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei eine mangelnde individuelle Prognoseentscheidung getroffen worden und stütze sich der Bescheid lediglich pauschal auf die Verurteilung. Der Zeitablauf und das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Tat seien unzureichend berücksichtigt worden und fehle eine Begründung für die Entziehungsdauer von 14 Monaten. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass es keinen konkreten Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrsgefährdung gebe. Die alkoholbedingte Enthemmung, die vom Strafgericht als mildernder Umstand angenommen worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 22.09.2025, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe keine ausreichende Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen und habe sich damit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei eine mangelnde individuelle Prognoseentscheidung getroffen worden und stütze sich der Bescheid lediglich pauschal auf die Verurteilung. Der Zeitablauf und das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Tat seien unzureichend berücksichtigt worden und fehle eine Begründung für die Entziehungsdauer von 14 Monaten. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass es keinen konkreten Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrsgefährdung gebe. Die alkoholbedingte Enthemmung, die vom Strafgericht als mildernder Umstand angenommen worden sei, sei nicht berücksichtigt worden.
Am 19.11.2025 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin anwesend waren und der Beschwerdeführer sowie die Zeugin einvernommen wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am **** unter Zahl **** eine Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (79.03; 79.04), B, D1 und D, erteilt.
Gemäß rechtskräftigem Urteil vom 26.06.2025, 34 HV 32/25s ist der Beschwerdeführer A schuldig, er hat am 26.10.2024 in C-Ort L (Opfer) die nach übermäßigem Alkoholkonsum aufgrund einer daraus resultierenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form einer sehr starken Berauschung, unfähig war, die Bedeutung der Vorgänge einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er ohne Verwendung eines Kondoms den Vaginalverkehr an ihr vollzog. Er hat dadurch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß §§ 43a Abs 3, 43 Abs 1 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Strafanteil 8 Monate beträgt. Als mildernd wurde in der Strafbemessung die „geringfügige alkoholbedingte Enthemmung“, als erschwerend nichts gewertet. Gemäß rechtskräftigem Urteil vom 26.06.2025, 34 HV 32/25s ist der Beschwerdeführer A schuldig, er hat am 26.10.2024 in C-Ort L (Opfer) die nach übermäßigem Alkoholkonsum aufgrund einer daraus resultierenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form einer sehr starken Berauschung, unfähig war, die Bedeutung der Vorgänge einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er ohne Verwendung eines Kondoms den Vaginalverkehr an ihr vollzog. Er hat dadurch das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach Paragraph 205, Absatz eins, zweiter Fall StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 43 a, Absatz 3, 43, Absatz eins, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Strafanteil 8 Monate beträgt. Als mildernd wurde in der Strafbemessung die „geringfügige alkoholbedingte Enthemmung“, als erschwerend nichts gewertet.
Nähere Feststellungen zum Sachverhalt, den Gründen für die Strafbemessung oder der bedingten Strafnachsicht finden sich im Urteil („Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung“) nicht und gibt es auch kein Protokoll der im Strafverfahren durchgeführten Hauptverhandlung
In der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht vom 09.07.2025, 34 Hv 32/25s – 28 gab das Strafgericht den maßgeblichen Gesetzestext, dass die bloße Androhung der Vollziehung (dieses Teils) der Strafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Beschwerdeführer war mit dem späteren Opfer L, das ihm persönlich bekannt war, gemeinsam am Abend des 25.10.2024 im M in D-Ort. Er hat das spätere Opfer dort zufällig getroffen. Die massiv alkoholisierte L vertraute im Laufe des Abends ihre Handtasche dem Beschwerdeführer an.
L verließ schließlich gemeinsam mit einem Freund namens O das Lokal und fuhren diese mit dem Taxi zur Wohnung von L.
Der Beschwerdeführer, dem L ihre Handtasche anvertraut hatte, fuhr mit dem Taxi zu ihrer Wohnung nach, um ihr die Handtasche zurückzugeben. Vor dem Wohnort saß L mit O auf dem Boden.
Der Beschwerdeführer hat dann O aufgefordert zu verschwinden und ihm einen leichten Stoß versetzt, woraufhin dieser die Örtlichkeit verließ.
Der Beschwerdeführer hat schließlich der massiv betrunkenen L aufgeholfen und gingen mit ihr in ihre Wohnung im ersten Stock, wo er ihr half, ins Schlafzimmer zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat dann ihren durch Alkohol hervorgerufenen Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ausgenutzt und ist es zur verurteilten Tat gekommen. Der Beschwerdeführer verließen danach die Wohnung der L. L litt an Erinnerungsverlust hinsichtlich der Vorgänge.
Der spätere Tatort (Wohnung von L) befindet sich mit dem Auto ca. 10 Minuten vom M entfernt.
Gemäß Beschluss vom 25.07.2025, 34 Hv 32/25s wurde der Vollzug des 8-monatigen, unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe gemäß näher genannter Bestimmungen des StVG bis 11.08.2026 aufgeschoben. Begründend führte das Strafgericht aus, dass mit Blick auf die vom Verurteilten dargelegten Umstände (Erhalt der Beschäftigung, Regelung der finanziellen Angelegenheiten, Schadensgutmachung gegenüber der Privatbeteiligten) davon auszugehen ist, dass die Gewährung eines Strafaufschubes für den Unterhalt gegenüber seinen Kindern und die Schadensgutmachung zweckmäßiger ist als der sofortige Vollzug der Sanktion.
Gegen den Beschwerdeführer wurden folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen verhängt:

Der Beschwerdeführer wurde schon zuvor mit Urteil vom 07.12.2022 vom LG Leoben zur GZ 037 HV 58/2022g gemäß §§ 15, 299 Abs 1 StGB (versuchte Begünstigung) sowie gemäß § 288 Abs 1 StGB (falsche Beweisaussage) rechtskräftig strafgerichtlich zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je EUR 15,00, sohin EUR 4.500, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schon zuvor mit Urteil vom 07.12.2022 vom LG Leoben zur GZ 037 HV 58/2022g gemäß Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB (versuchte Begünstigung) sowie gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB (falsche Beweisaussage) rechtskräftig strafgerichtlich zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je EUR 15,00, sohin EUR 4.500, verurteilt.
Mit Verständigung des BFA vom 05.08.2025, GZ: 780389304/250019002, wurde dem Beschwerdeführer, der kosovarischer Staatsbürger ist, das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitgeteilt und erörtert, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Republik Österreich zu erlassen, dies insb. aufgrund der strafrechtlichen Vorgänge. Der Beschwerdeführer wurde zur Beantwortung von Fragen und Vorlage entsprechender Belege aufgefordert und hat dieser eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Mit Verständigung des BFA vom 05.08.2025, GZ: 780389304/250019002, wurde dem Beschwerdeführer, der kosovarischer Staatsbürger ist, das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitgeteilt und erörtert, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Republik Österreich zu erlassen, dies insb. aufgrund der strafrechtlichen Vorgänge. Der Beschwerdeführer wurde zur Beantwortung von Fragen und Vorlage entsprechender Belege aufgefordert und hat dieser eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.
Das Verfahren auf Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde vom BFA kurz darauf wieder eingestellt, dies vor allem mit dem Hinweis auf den langjährigen durchgehenden Aufenthalt, das Privat- und Familienleben gemäß § 9 BFA-VG und die aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 2010. Das Verfahren auf Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde vom BFA kurz darauf wieder eingestellt, dies vor allem mit dem Hinweis auf den langjährigen durchgehenden Aufenthalt, das Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 2010.
Das Opfer L wandte sich am 28.10.2025 erstmals an die Polizei (OZ 7, Dokument 30037). Im eingeleiteten Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer erstmals noch am 28.10.2024 (2 Tage nach dem Tatzeitpunkt) einvernommen und wusste sohin ab diesem Zeitpunkt davon, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ein Strafverfahren anhängig ist (OZ 7, Anlass-Bericht vom 13.11.2024, Dokument 30032).
Jedenfalls seit dem vorgenannten Anlassbericht wurde unter anderem gegen den Beschwerdeführer ermittelt und galt der Beschwerdeführer als Verdächtiger des Strafverfahrens.
Die belangte Behörde erlangte am 22.08.2025 Kenntnis von der strafgerichtlichen Verurteilung und wandte sich mit Schreiben vom 26.08.2025, GZ: BHBM-10144/2025-15 an den Beschwerdeführer, und gab ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung einer Lenkberechtigung. Dieses Schreiben ging dem Beschwerdeführer am 01.09.2025 zu (OZ 15 des Behördenaktes), sohin gut 2 Monate nach der strafgerichtlichen Verurteilung.
Über den im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits mit Beschluss vom 03.10.2025, GZ: LVwG 40.5-4176/2025-4, abgesprochen und dieser zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich seit der Tat Wohlverhalten und gab es seither keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren gegen ihn.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Ehefrau und vier Kinder.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des erkennenden Gerichts, welches auch den Strafakt des LG Leoben (samt Ermittlungsakt der Kripo und StA) enthält.
Die Feststellungen zum Führerschein ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid sowie der Auflistung in OZ 1 des Behördenaktes.
Die Feststellungen zum Urteil vom 26.06.2025, 34 HV 32/25 s ergeben sich aus diesem selbst (OZ 7 des VwG-Aktes, Dokument 30098; OZ 15 des Behördenaktes). Es handelt sich um eine gekürzte Urteilsausfertigung. Die Feststellungen zur Urkunde über die bedingte Strafnachsicht aus dieser (OZ 7 des VwG-Aktes, Dokument 30107). Die Feststellungen zum Beschluss vom 25.07.2025, 34 Hv 32/25s ergeben sich aus diesem selbst (OZ 7 des VwG-Aktes, Dokument 30119).
Dass es weder ein Vollschriftprotokoll der Hauptverhandlung noch eine weitere Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil gibt, ergibt sich aus dem Strafakt (OZ 7 des VwG-Aktes).
Die Feststellungen zum Sachverhalt, soweit sie über den Spruch des Urteils des Strafgerichts hinausgehen, ergeben sich aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere der Zeugenaussagen und Berichte der Kriminalpolizei (OZ 7 des VwG-Aktes; insb. Polizeiberichte ON 2, 3, 5, 6 und 8 jeweils samt Beilagen und Niederschriften), die letztlich in der Anklage der Staatsanwaltschaft zusammengefasst wurden (4 St 2/25f vom 29.04.2025, OZ 7 des VwG-Aktes, Dokument 30084).
Der vom Gericht sohin anhand der Aktenlage angenommene Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und hat sich dieser lediglich in Details anders verantwortet (OZ 15 des VwG-Aktes). Konkret hat er insbesondere dargelegt, dass L ihre Handtasche nicht verloren (und er sie nicht gefunden) hat, sondern sie ihm diese anvertraut hat und zu ihr gefahren ist, um ihr die Tasche zurückzubringen, während dies noch in der Anklage anders angenommen wurde.
Die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen haben dieses glaubwürdige Vorbringen berücksichtigt; der angenommene Sachverhalt wurde sohin so festgestellt, wie er auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht.
Der Erinnerungsverlust von L ergibt sich gleichsam aus dem Akt des Strafverfahrens, wobei festgehalten wird, dass es darauf für die verfahrensgegenständliche Entscheidung nicht ankommt.
Insofern konnte auf eine weitere Einvernahme von Zeugen zur Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes abgesehen werden.
Die Entfernungsangabe zwischen M und Tatort (Wohnort des Opfers) in Minuten wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben (OZ 15). Dies ist auch kohärent mit einer Prüfung der Entfernung zwischen diesen zwei Orten mittels Google Maps durch das erkennende Gericht.
Dass das Verfahren auf Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 29.08.2025, 780389304/250019002 (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift, OZ 15 des VwG-Aktes). Die Feststellungen zur erstatteten Stellungnahme sowie der Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens ergeben sich aus Beilage ./2 und ./3 zur Verhandlungsschrift. Dies alles wurde auch seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nachvollziehbar geschildert und bestätigt.
Die Vorstrafen des Beschwerdeführers in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ergeben sich aus der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage gemäß OZ 5 des VwG-Aktes („Betreff: Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“).
Die Feststellungen, wann sich die Behörde an den Beschwerdeführer hinsichtlich des gegenständlichen Entzugsverfahrens wandte, sowie diesem das Schreiben zuging, ergibt sich aus dem Behördenakt (OZ 15). Die Feststellungen, wann der Beschwerdeführer estmals einvernommen wurde bzw. als Verdächtiger galt, ergeben sich aus den genannten OZ im Strafakt (abgebildet in OZ 7 des VwG-Aktes).
Die Verurteilung aus dem Jahr 2022 ergibt sich aus dem Strafregister (OZ 9 des VwG-Aktes). Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass Beschwerdeführer bereits vor der Tat, für welche er verurteilt worden ist, zu keinem Zeitpunkt strafrechtliche Verhaltensweisen gesetzt und sich stets wohlverhalten habe (S. 3 der Beschwerde), ist einerseits auf die Strafregisterauskunft zu verweisen, die die zuvor erfolgte Verurteilung aus 2022 nachweist (OZ 9 des Verwaltungsgerichtsaktes); weiters ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dem selbst widerspricht und die gerichtliche Verurteilung vor dem Tatzeitpunkt in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres glaubhaft und nachvollziehbar eingeräumt hat (siehe Protokoll OZ 15).
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer LenkberechtigungAllgemeines zum Führerscheinentzug
Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist neben der gesundheitlichen und fachlichen Eignung unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit (vgl. § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 FSG). Diese kann nach Maßgabe des § 7 FSG auch aufgrund gewisser Straftaten nicht (mehr) vorliegen. Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist neben der gesundheitlichen und fachlichen Eignung unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, FSG). Diese kann nach Maßgabe des Paragraph 7, FSG auch aufgrund gewisser Straftaten nicht (mehr) vorliegen.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (vgl. § 24 Abs 1 Z 1 FSG) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken (vgl. § 24 Abs 1 Z 2 FSG). Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG).
Allgemeines zur Abänderung der Entzugsdauer der Lenkberechtigung
Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (§ 25 Abs 1 FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen (§ 25 Abs 3 FSG). Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (Paragraph 25, Absatz eins, FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen (Paragraph 25, Absatz 3, FSG).
Bei der Entziehung einer Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen (VwGH 22.02.2000, 99/11/0341; 27.04.2015, Ra 2015/11/0011).
Da es sich bei Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung (Führerscheinentzugs-Verfahren) somit um Administrativverfahren – und nicht um (Verwaltungs-)Strafverfahren – handelt, besteht kein Verschlechterungsverbot (kein Verbot der „reformatio in peius“; vgl. zum Verwaltungsstrafverfahren § 42 VwGVG). Demnach kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rechtsmittelverfahren auch die Entscheidung nach jeder Richtung hin, somit auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers, abgeändert werden. Daraus folgt, dass auch aufgrund eines ausschließlich zugunsten des Beschwerdeführers erhobenen Rechtsmittels die Führerscheinentzugsdauer im Rechtsmittelverfahren zulasten des Beschwerdeführers erhöht werden (vgl. zB VwGH 09.02.1999, 97/11/0337 mwN; 04.07.2002, 2002/11/0117).Da es sich bei Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung (Führerscheinentzugs-Verfahren) somit um Administrativverfahren – und nicht um (Verwaltungs-)Strafverfahren – handelt, besteht kein Verschlechterungsverbot (kein Verbot der „reformatio in peius“; vergleiche zum Verwaltungsstrafverfahren Paragraph 42, VwGVG). Demnach kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rechtsmittelverfahren auch die Entscheidung nach jeder Richtung hin, somit auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers, abgeändert werden. Daraus folgt, dass auch aufgrund eines ausschließlich zugunsten des Beschwerdeführers erhobenen Rechtsmittels die Führerscheinentzugsdauer im Rechtsmittelverfahren zulasten des Beschwerdeführers erhöht werden vergleiche zB VwGH 09.02.1999, 97/11/0337 mwN; 04.07.2002, 2002/11/0117).
Weiters stellt die Bestimmung der Entziehungsdauer keine Ermessensentscheidung dar (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281; 30.05.2001, 99/11/0159; 25.02.2003, 2003/11/0017), womit das erkennende Gericht daher auch nicht ein allfälliges (fehlerhaftes) behördliches Ermessen zu prüfen hat. Vielmehr ist die Führerscheinentzugsdauer nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und allenfalls – sofern diese Beurteilung durch die belangte Behörde fehlerhaft war – die behördliche Entscheidung entsprechend (in jede Richtung) zu korrigieren.
Zur Verkehrszuverlässigkeit in Verbindung mit Sexualstraftaten
Als verkehrszuverlässig gilt unter anderem eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1 FSG). Als verkehrszuverlässig gilt unter anderem eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins, FSG).
Andersherum ausgedrückt: Verkehrsunzuverlässig ist eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere auch zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat (§ 7 Abs 3 Z 8 FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere auch zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG).
Abs 3 Z 7 bis 11 bezieht sich auf Abs 1 Z 2 des FSG: Hier geht es nicht um das Verhalten im Verkehr, sondern um die „erleichternden Umstände“, die bei gewissen Straftaten durch die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, gegeben sind (Nedbal-Bures, FSG8 § 7 (Stand 1.5.2023, rdb.at)).Absatz 3, Ziffer 7 bis 11 bezieht sich auf Absatz eins, Ziffer 2, des FSG: Hier geht es nicht um das Verhalten im Verkehr, sondern um die „erleichternden Umstände“, die bei gewissen Straftaten durch die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, gegeben sind (Nedbal-Bures, FSG8 Paragraph 7, (Stand 1.5.2023, rdb.at)).
Es ist nicht maßgeblich, ob die in § 7 Abs 3 Z 8 (vormals § 7 Abs 4 Z 2) genannten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung iZm der Inbetriebnahme eines Kfz begangen werden, weil derartige Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kfz wesentlich erleichtert werden (vgl VwGH 23. 6. 2020, Ro 2020/11/0003; 20. 2. 2001, 2000/11/0281; 28. 6. 2001, 2001/11/0153 und 2001/11/0173; 30. 9. 2002, 2002/11/0158, jeweils mwN). Dies gilt nach der Judikatur des VwGH selbst dann, wenn eine über das Internet begangene Straftat als Anlasstat herangezogen wird: Das Argument, der Betroffene habe sämtliche Straftaten ausschließlich über das Internet begangen und es sei nicht davon auszugehen, dass er beim Benutzen seines Kfz strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung über das Internet begehen werde, ist von vornherein verfehlt. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 kommt es nicht auf bestimmte Umstände oder gar Örtlichkeiten der Begehung (zB Internet) der in dieser Bestimmung angesprochenen schweren strafbaren Handlungen an, sondern ausschließlich darauf, ob aufgrund einer bestimmten Tatsache (und deren Wertung) anzunehmen ist, der Betreffende werde sich solcher schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, deren Begehung – objektiv betrachtet – durch die Verwendung eines Kfz erleichtert wird (vgl. VwGH 23. 6. 2020, Ro 2020/11/0003).Es ist nicht maßgeblich, ob die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, (vormals Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,) genannten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung iZm der Inbetriebnahme eines Kfz begangen werden, weil derartige Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kfz wesentlich erleichtert werden vergleiche VwGH 23. 6. 2020, Ro 2020/11/0003; 20. 2. 2001, 2000/11/0281; 28. 6. 2001, 2001/11/0153 und 2001/11/0173; 30. 9. 2002, 2002/11/0158, jeweils mwN). Dies gilt nach der Judikatur des VwGH selbst dann, wenn eine über das Internet begangene Straftat als Anlasstat herangezogen wird: Das Argument, der Betroffene habe sämtliche Straftaten ausschließlich über das Internet begangen und es sei nicht davon auszugehen, dass er beim Benutzen seines Kfz strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung über das Internet begehen werde, ist von vornherein verfehlt. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, kommt es nicht auf bestimmte Umstände oder gar Örtlichkeiten der Begehung (zB Internet) der in dieser Bestimmung angesprochenen schweren strafbaren Handlungen an, sondern ausschließlich darauf, ob aufgrund einer bestimmten Tatsache (und deren Wertung) anzunehmen ist, der Betreffende werde sich solcher schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, deren Begehung – objektiv betrachtet – durch die Verwendung eines Kfz erleichtert wird vergleiche VwGH 23. 6. 2020, Ro 2020/11/0003).
Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs 4 FSG). Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (Paragraph 7, Absatz 4, FSG).
Dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Entziehungsverfahren anhängig ist, kommt allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20. 3. 2001, 99/11/0074; 22. 1. 2002, 2001/11/0196. Nedbal-Bures, FSG8 § 7 (Stand 1.5.2023, rdb.at)).Dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Entziehungsverfahren anhängig ist, kommt allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20. 3. 2001, 99/11/0074; 22. 1. 2002, 2001/11/0196. Nedbal-Bures, FSG8 Paragraph 7, (Stand 1.5.2023, rdb.at)).
Mit zu berücksichtigen ist auch die Tatsache einer bedingten Strafnachsicht. Die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht sind für die Führerscheinbehörde insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in § 7 Abs. 4 FSG 1997 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (Hinweis E 20. Juni 2006, 2003/11/0190; E 24. Februar 2005, 2003/11/0266).Mit zu berücksichtigen ist auch die Tatsache einer bedingten Strafnachsicht. Die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht sind für die Führerscheinbehörde insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (Hinweis E 20. Juni 2006, 2003/11/0190; E 24. Februar 2005, 2003/11/0266).
Zur Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer hat verfahrensgegenständlich eine schwere Sexualstraftat begangen, die in der (demonstrativen) Aufzählung des § 7 Abs 3 (konkret: Z 8) explizit enthalten ist, nämlich das Verbrechen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 2. Fall StGB. Es liegt sohin eine „bestimmte Tatsache“ gemäß § 7 Abs 1 iVm Abs 3 FSG vor. Der Beschwerdeführer hat verfahrensgegenständlich eine schwere Sexualstraftat begangen, die in der (demonstrativen) Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, (konkret: Ziffer 8,) explizit enthalten ist, nämlich das Verbrechen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, 2. Fall StGB. Es liegt sohin eine „bestimmte Tatsache“ gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FSG vor.
Um eine allfällige Verkehrsunzuverlässigkeit zu beurteilen, ist zu prüfen, ob aufgrund der Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 1 iVm Abs 4 FSG angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Um eine allfällige Verkehrsunzuverlässigkeit zu beurteilen, ist zu prüfen, ob aufgrund der Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FSG angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Zur Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund von vergleichbaren Sexualstraftaten kann auf die Judikatur des VwGH verwiesen und diese als Ausgangspunkt für die Beurteilung herangezogen werden. Dabei wird nachfolgend hinsichtlich einiger Judikate (jedoch keiner vollständigen Auflistung derselben) jeweils das Delikt, die ausgesprochene Entzugsdauer sowie – für die Objektivierung derselben – dargelegt, wie lange die Entzugsdauer ab (Ende der) Straftat betrug.
Im bekämpften Bescheid wurde eine Entzugsdauer von 20 Monate ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (19.02.2001), also ca. bis (Oktober 2002), ausgesprochen.
Hintergrund war das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs 2 StGB, auch erfolgte eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs 2 StGB und Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB.Hintergrund war das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz 2, StGB, auch erfolgte eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz 2, StGB und Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB.
Ausgesprochen wurden vom Strafgericht eine Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Die Strafdrohung für das Sexualdelikt betrug sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Da die Straftat am 21.09.1999 begangen wurde und das Strafurteil am 14.12.2000 erging, betrug die Entziehung ca. 3 Jahre gerechnet ab der Straftat.
Die Revision dagegen war nicht erfolgreich.
Im bekämpften Bescheid wurde eine Entzugsdauer von drei Jahre ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides (September 1993), also ca. bis September 1996, ausgesprochen.
Hintergrund der Straftat war das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen gemäß § 207 Abs 1 StGB und der Missbrauch des Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB.Hintergrund der Straftat war das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen gemäß Paragraph 207, Absatz eins, StGB und der Missbrauch des Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB.
Strafrechtlich wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt nachgesehen für drei Jahre, verhängt.
Die Strafdrohung gemäß § 207 Abs 1 StGB betrug sechs Monate bis fünf Jahre, jene nach § 212 Abs 1 StGB bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Die Strafdrohung gemäß Paragraph 207, Absatz eins, StGB betrug sechs Monate bis fünf Jahre, jene nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Die Straftat wurde von 1988 bis Sommer 1992 begangen; das Strafurteil erging am 02.03.1993. Die faktische Entziehungsdauer betrug somit über vier Jahre gerechnet ab Ende der Straftat.
Die Revision dagegen war nicht erfolgreich.
Im bekämpften Bescheid wurde eine Entzugsdauer von drei Jahren ab 16.09.1991, also ca. bis September 1994, ausgesprochen.
Begangen wurde das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB. Strafrechtlich wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, davon 1 Monat unbedingt und 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Begangen wurde das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. Strafrechtlich wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, davon 1 Monat unbedingt und 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Die Strafdrohung betrug sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Die Straftat wurde von Mai 1991 bis August 1991 begangen; das Urteil erfolgte am 10.01.1992. Daraus ergibt sich eine faktische Entziehung von ca. drei Jahren ab Ende der Straftat.
Die Revision dagegen war nicht erfolgreich.
Ausgesprochen wurde eine 24 Monate lange Entzugsdauer ab 30.06.2000, ohne Einrechnung von eventuellen Haftzeiten (sohin bis ca. Juni 2002). Der Beschwerdeführer war bis zum Begehen der Straftat unbescholten.
Hintergrund der strafrechtlichen Verurteilung war das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs 2 und versuchte Nötigung gemäß §§ 14 und 105 Abs 1 StGB. Ausgesprochen wurde eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (12 davon wurden bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, 6 Monate unbedingt verhängt). Hintergrund der strafrechtlichen Verurteilung war das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz 2 und versuchte Nötigung gemäß Paragraphen 14 und 105 Absatz eins, StGB. Ausgesprochen wurde eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (12 davon wurden bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, 6 Monate unbedingt verhängt).
Die Strafdrohung des Sexualdelikts betrug sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Die Straftat wurde am 17.01.2000 begangen, das Strafurteil datiert vom 14.04.2000. Die faktische Entziehungsdauer beträgt sohin ca. 2,5 Jahre gerechnet ab der Straftat.
Die Revision dagegen war nicht erfolgreich.
Ausgesprochen wurde eine Entziehungsdauer bis 10.11.1996.
Begangen wurde das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs 1 StGB, verhängt wurde eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren (ein Teil davon bedingt). die Strafdrohung betrug eines bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.Begangen wurde das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB, verhängt wurde eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren (ein Teil davon bedingt). die Strafdrohung betrug eines bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Die Straftat wurde am 27.12.1993 begangen, die Entzugsdauer betrug sohin knapp 3 Jahre ab der Straftat.
Die Revision war nicht erfolgreich.
Ausgesprochen wurde eine Entziehungsdauer bzw. Nicht-Erteilungsdauer von 24 Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids (ca. Oktober 1997), sohin bis ca. Oktober 1999.
Hintergrund war eine Verurteilung für eine im Jahr 1996 (bis ca. Ende 1996) begangene Sexualstraftat gemäß § 207 StGB iVm § 212 Abs 1 StGB; der Beschwerdeführer wurde zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hintergrund war eine Verurteilung für eine im Jahr 1996 (bis ca. Ende 1996) begangene Sexualstraftat gemäß Paragraph 207, StGB in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz eins, StGB; der Beschwerdeführer wurde zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Strafdrohung betrug hinsichtlich des § 207 bis zu fünf Jahre, hinsichtlich § 212 Abs 1 StGB bis zu drei Jahre. Die Strafdrohung betrug hinsichtlich des Paragraph 207 bis zu fünf Jahre, hinsichtlich Paragraph 212, Absatz eins, StGB bis zu drei Jahre.
Die faktische Entzugsdauer betrug sohin wohl knapp 3 Jahre.
Die Revision war nicht erfolgreich.
Ausgesprochen wurde mit dem bekämpften Bescheid eine Entzugsdauer von 15 Monaten bis zum 10.07.1999.
Hintergrund war eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Unzucht mit Minderjährigen nach § 207 Abs 1 StGB. Die Strafdrohung betrug 5 Jahre Freiheitsstrafe, die ausgesprochene Strafe ein Jahr bedingt. Hintergrund war eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Unzucht mit Minderjährigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. Die Strafdrohung betrug 5 Jahre Freiheitsstrafe, die ausgesprochene Strafe ein Jahr bedingt.
Der Tatzeitpunkt lag zwischen Juli und August 1995, die Entzugsdauer betrug daher knapp 4 Jahre ab Tatende.
Die Revision war erfolgreich, da die Behörde nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass zweieinhalb Jahre ab der Tat bis zur Erlassung des Erstbescheids verstrichen waren, und der Beschwerdeführer sich keiner weiteren strafbaren Handlung schuldig gemacht hat sowie sich einer Psychotherapie unterzogen hat.
Ausgesprochen wurde eine Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von 5 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides (zugestellt am 16.06.2006), also bis ca. Nov. 2006.
Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung war eine teils vollendete, teils versuchte geschlechtliche Nötigung nach §202 Abs 1 StGB. Ausgesprochen wurde eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon wurden 9 Monate bedingt für drei Jahre nachgesehen und sohin 3 Monate unbedingt verhängt.Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung war eine teils vollendete, teils versuchte geschlechtliche Nötigung nach §202 Absatz eins, StGB. Ausgesprochen wurde eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon wurden 9 Monate bedingt für drei Jahre nachgesehen und sohin 3 Monate unbedingt verhängt.
Die Strafdrohung betrug bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Die Straftat wurde am 02.09.2004 begangen, das Strafurteil datiert vom 03.03.2005. Die faktische Entziehung betrug sohin ca. 26 Monate ab der Straftat. Zu beachten ist dabei die verfahrensgegenständlich lange Dauer zwischen Tat und Führerscheinentzug.
Die Revision dagegen war erfolgreich, da
Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung war das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gemäß § 205 Abs 1 2. Fall StGB. Die Strafdrohung für dieses Delikt beträgt 10 Jahre. Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung war das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gemäß Paragraph 205, Absatz eins, 2. Fall StGB. Die Strafdrohung für dieses Delikt beträgt 10 Jahre.
Verhängt wurde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei ein Teil der Strafe von 16 Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden und sohin der unbedingte Strafteil 8 Monate Freiheitsstrafe beträgt.
Die Straftat wurde am 26.10.2024 begangen.
Das erkennende Gericht hat sich daher mit der Frage zu befassen, ob und wenn ja wie lange verfahrensgegenständlich von einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist, wobei nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH tunlich ist, auf die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab (Ende) der begangenen Straftat, sohin dem 26.10.2024, abzustellen und allenfalls im Spruch die noch verbleibende „Restzeit“ der Verkehrsunzuverlässigkeit als Entzugsdauer (ab Rechtskraft des Erkenntnisses oder Bescheides) anzunehmen. Es ist diesfalls (anhand der Beurteilung gemäß § 7 FSG) also zu prognostizieren, wie lange eine allfällige Verkehrsunzuverlässigkeit besteht.Das erkennende Gericht hat sich daher mit der Frage zu befassen, ob und wenn ja wie lange verfahrensgegenständlich von einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist, wobei nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH tunlich ist, auf die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab (Ende) der begangenen Straftat, sohin dem 26.10.2024, abzustellen und allenfalls im Spruch die noch verbleibende „Restzeit“ der Verkehrsunzuverlässigkeit als Entzugsdauer (ab Rechtskraft des Erkenntnisses oder Bescheides) anzunehmen. Es ist diesfalls (anhand der Beurteilung gemäß Paragraph 7, FSG) also zu prognostizieren, wie lange eine allfällige Verkehrsunzuverlässigkeit besteht.
Zur Gefährlichkeit der Verhältnisse
Eines der laut § 24 Abs 4 FSG mit einzubeziehenden Kriterien ist die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde. Dabei stellt der Gesetzgeber nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht vorwiegend auf Straftaten wie die Verfahrensgegenständliche ab, sondern meint damit insbesondere solche Delikte, dem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst stehen. Dazu kann unter anderem auf die Judikatur des OGH zu § 81 StGB verwiesen werden.Eines der laut Paragraph 24, Absatz 4, FSG mit einzubeziehenden Kriterien ist die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde. Dabei stellt der Gesetzgeber nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht vorwiegend auf Straftaten wie die Verfahrensgegenständliche ab, sondern meint damit insbesondere solche Delikte, dem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst stehen. Dazu kann unter anderem auf die Judikatur des OGH zu Paragraph 81, StGB verwiesen werden.
Besonders gefährliche Verhältnisse liegen demnach vor, wenn vom Täter eine qualitativ geschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfall-Wahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die Gefährdung einer einzigen Person ausreicht. Diese gegenüber normalen Fällen gesteigerte Gefährlichkeit kann (bei Verkehrsunfällen) entweder in der Person des Kraftfahrzeuglenkers oder in einer Verschärfung der Verkehrssituation gelegen sein. Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur aufgrund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden (OGH 22.9.2016, 9Os127/84; 14Os92/88; 14Os85/06s (14Os86/06p); 12Os57/16y). Eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse ist demnach bei der gegenständlichen Straftat nicht vordergründig relevant, wobei festzuhalten ist, dass weder besondere risikoerhöhende noch besondere Risiko vermindernden Umstände ersichtlich sind, sodass von einer für Sexualstraftaten üblichen Gefährlichkeit der Verhältnisse auszugehen ist.
Verwerflichkeit der Tat
Zu beurteilen ist gemäß § 7 Abs. 4 auch die Verwerflichkeit der Tat. Verfahrensgegenständlich ist von einer besonders hohen Verwerflichkeit auszugehen. Dies ergibt sich schon aus den konkreten Tatumständen.Zu beurteilen ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, auch die Verwerflichkeit der Tat. Verfahrensgegenständlich ist von einer besonders hohen Verwerflichkeit auszugehen. Dies ergibt sich schon aus den konkreten Tatumständen.
Schon die Begehung des Delikts des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 Abs 1 StGB) zeugt von einer hochgradigen Verwerflichkeit der Tat. Der extreme Unrechtsgehalt spiegelt sich auch in der vom Gesetzgeber gewählten Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wieder. Dabei waren verfahrensgegenständlich auch die konkreten Tatumstände von einer hohen Verwerflichkeit gekennzeichnet. Dahingehend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer das Opfer bekannt war und er diesem zu ihrer Wohnung nachfolgte, um einen ihm vom Opfer anvertrauten Gegenstand, nämlich ihre Handtasche, zurückzugeben. Dort angekommen brachte er ihren Begleiter dazu, die Örtlichkeit zu verlassen und nutzte den Zustand des ihm sohin schutzlos ausgelieferten, durch Alkoholkonsum massiv beeinträchtigten Opfers zu seiner sexuellen Befriedigung aus. Er hat sohin auch das vom Opfer in ihn gesetzte Vertrauen, für sie etwas sicher zu verwahren, missbraucht. Die Tat fand außerdem in einem aus Sicht des Opfers geschützten Bereich, nämlich ihrer eigenen Wohnung, statt.Schon die Begehung des Delikts des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (Paragraph 205, Absatz eins, StGB) zeugt von einer hochgradigen Verwerflichkeit der Tat. Der extreme Unrechtsgehalt spiegelt sich auch in der vom Gesetzgeber gewählten Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wieder. Dabei waren verfahrensgegenständlich auch die konkreten Tatumstände von einer hohen Verwerflichkeit gekennzeichnet. Dahingehend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer das Opfer bekannt war und er diesem zu ihrer Wohnung nachfolgte, um einen ihm vom Opfer anvertrauten Gegenstand, nämlich ihre Handtasche, zurückzugeben. Dort angekommen brachte er ihren Begleiter dazu, die Örtlichkeit zu verlassen und nutzte den Zustand des ihm sohin schutzlos ausgelieferten, durch Alkoholkonsum massiv beeinträchtigten Opfers zu seiner sexuellen Befriedigung aus. Er hat sohin auch das vom Opfer in ihn gesetzte Vertrauen, für sie etwas sicher zu verwahren, missbraucht. Die Tat fand außerdem in einem aus Sicht des Opfers geschützten Bereich, nämlich ihrer eigenen Wohnung, statt.
Hinsichtlich der oben genannten Judikaturbeispiele, in denen sich der VwGH mit der Frage der Entzugsdauer der Lenkberechtigung auseinanderzusetzen hatte, ist festzuhalten, dass diesen Beispielen gemeinsam ist, dass die Strafdrohung vielfach für das Sexualstrafdelikt höchstens 5 Jahre betrug. In der Strafdrohung eines Delikts spiegelt sich auch der aus Sicht des Gesetzgebers gegebene Unrechtsgehalt einer Tat, die den entsprechenden Tatbestand erfüllt, wider. In diesen Fällen wurde regelmäßig - bei einer teilweise lediglich halb so hohen Strafdrohung - eine Entzugsdauer der Lenkberechtigung von rund 2,5, 3 oder mehr Jahren und damit eine ebenso lange Verkehrsunzuverlässigkeit als vertretbar bzw. rechtsrichtig erachtet.
In dem dargestellten Judikat aus dem Jahr 2006 wurde eine Entzugsdauer von 26 Monaten nicht als rechtskonform beurteilt, wobei im Unterschied zum gegenständlichen Fall die Strafdrohung für das (teils nur versucht) begangene Delikt und sohin der vom Gesetzgeber bemessene Unrechtsgehalt lediglich halb so hoch war, und die Dauer zwischen Begehung Straftat und Entzug der Lenkberechtigung selbst in erster Instanz deutlich länger (21 Monate). Weiters wurde auch der Bescheid hinsichtlich des Führerscheinentzugs erst ca. 1 Jahr nach der strafrechtlichen Verurteilung rechtskräftig (hier: 6 Monate). Dieser Sachverhalt weist zum Gegenständlichen sohin deutlichere Unterschiede auf, als die anderen Judikaturbeispiele.
Auch das Judikat vom 24.03.1999, das nicht rechtswidrig ergangen ist, ist insofern nicht vergleichbar, da zwischen Straftat und erstinstanzlichem Führerscheinentzug ein deutlich längerer Zeitraum lag (2,5 Jahre), auch wurde ein vergleichsweise langer Führerscheinentzug ausgesprochen (rd. 4 Jahre). Weiters wurde lediglich eine bedingte Strafe verhängt.
Der vom Strafgericht angenommene Milderungsgrund der lediglich geringfügigen alkoholbedingten Enthemmung führt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu einer relevanten Verringerung der Verwerflichkeit, zumal die Enthemmung lediglich geringfügig war, wird jedoch ebenfalls in die Beurteilung miteinbezogen.
Verstrichene Zeit und Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit
Der Beschwerdeführer hat sich seit Begehung der Sexualstraftat Wohlverhalten und gibt es keine Hinweise darauf, dass er seither strafrechtlich verurteilt oder gegen ihn strafrechtlich ermittelt wurde.
Dies ist verfahrensgegenständlich aber nicht in hohem Umfang zu berücksichtigen: Dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Entziehungsverfahren anhängig ist, kommt nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20. 3. 2001, 99/11/0074; 22. 1. 2002, 2001/11/0196. Nedbal-Bures, FSG8 § 7 (Stand 1.5.2023, rdb.at)).Dies ist verfahrensgegenständlich aber nicht in hohem Umfang zu berücksichtigen: Dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Entziehungsverfahren anhängig ist, kommt nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20. 3. 2001, 99/11/0074; 22. 1. 2002, 2001/11/0196. Nedbal-Bures, FSG8 Paragraph 7, (Stand 1.5.2023, rdb.at)).
Die verfahrensgegenständliche Sexualstraftat wurde am 26.10.2024 begangen. Nur 2 Tage später wurde der Beschwerdeführer erstmals von der Kriminalpolizei zum Sachverhalt vernommen. Seit diesem Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer daher, dass strafrechtlich ermittelt wird. Kurz darauf galt er auch bereits als Verdächtiger.
Die Verurteilung erfolgte schließlich am 26.06.2025. Bereits kurz darauf wurde dem Beschwerdeführer bekannt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung läuft, nämlich am 01.09.2025. Demnach ist in den ca. 14 Monaten seit Tatbegehung, die auch weder für das Justizstrafverfahren noch für das Administrativverfahren eine besonders lange Verfahrensdauer darlegen, während ca. 12 Monaten ein Strafverfahren bzw. Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, von denen der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, geführt worden. Lediglich während ca. 2 Monaten wurde kein solches Verfahren geführt. Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist daher gemäß der Judikatur des VwGH für die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen, zumal auch das Wohlverhalten während der zweimonatigen Dauer nach Abschluss des Strafverfahrens und Kenntnis des Entzugsverfahrens nicht geeignet ist, eine wiedererlangte Verkehrszuverlässigkeit nachzuweisen oder die Dauer einer Verkehrsunzuverlässigkeit maßgeblich zu reduzieren.
Bedingte Strafnachsicht
Mit zu beurteilen ist auch die Tatsache der bedingten Strafnachsicht eines Teils der Strafe, da nach der Judikatur des VwGH auch die Gründe, die das Strafgericht zur bedingten Strafnachsicht bewogen haben, im Rahmen des § 7 Abs 4 FSG von Bedeutung sein können.Mit zu beurteilen ist auch die Tatsache der bedingten Strafnachsicht eines Teils der Strafe, da nach der Judikatur des VwGH auch die Gründe, die das Strafgericht zur bedingten Strafnachsicht bewogen haben, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 4, FSG von Bedeutung sein können.
Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die Gründe, die das erkennende Gericht zur bedingten Strafnachsicht bewogen haben, nicht im Detail in der gekürzten Urteilsausfertigung oder der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht dargelegt. Es wird lediglich allgemein der Gesetzestext des § 43a und § 43 Abs 1 StGB wiedergegeben, wonach die Strafe bedingt nachzusehen ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen wird, um den Straftäter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und sohin nicht der Vollstreckung der Strafe bzw. der gesamten Strafe bedarf.Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die Gründe, die das erkennende Gericht zur bedingten Strafnachsicht bewogen haben, nicht im Detail in der gekürzten Urteilsausfertigung oder der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht dargelegt. Es wird lediglich allgemein der Gesetzestext des Paragraph 43 a und Paragraph 43, Absatz eins, StGB wiedergegeben, wonach die Strafe bedingt nachzusehen ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen wird, um den Straftäter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und sohin nicht der Vollstreckung der Strafe bzw. der gesamten Strafe bedarf.
Nichtsdestotrotz geht das erkennende Gericht davon aus, dass es die Tatsache der teilbedingten Strafnachsicht entsprechend zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hat. Dazu wird festgehalten, dass auch in der dargestellten Vergleichsjudikatur des VwGH zum Entzug der Lenkberechtigung wegen Sexualstraftaten in allen Fällen eine zur Gänze oder zumindest teilweise bedingte Strafnachsicht gewährt wurde.
Die Probezeit wurde vom Strafgericht mit 3 Jahren, also der höchstmöglichen Dauer gemäß den vorgenannten Normen, bemessen.
Zur Verwendung eines Fahrzeugs
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Verwendung eines Fahrzeugs dem Beschwerdeführer die gegenständliche Tat – ohne dass es darauf nach der Judikatur des VwGH maßgeblich ankommt – jedenfalls wesentlich erleichtert hat, wahrscheinlich sogar erst ermöglicht hat. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht selbst zum ca. 10 Minuten entfernten Tatort gefahren, wie er glaubhaft vorbringt, doch ist er unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs (mittels Taxi) dort hin gelangt; in dem von ihm angegebenen Zustand einer Alkoholisierung ist unwahrscheinlich, dass er diesen Weg zu Fuß auf sich genommen bzw. bewältigt hätte.
Damit hat der Beschwerdeführer genau jenen Umstand verwirklicht, vor dem der Gesetzgeber Dritte durch die Regelung des § 7 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 und 4 FSG schützen will, nämlich die Begehung der schweren Sexualstraftat durch die erleichternden (oder gar erst ermöglichenden) Umstände der Nutzung eines Fahrzeugs, wenngleich nicht seines eigenen. Damit hat der Beschwerdeführer genau jenen Umstand verwirklicht, vor dem der Gesetzgeber Dritte durch die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 FSG schützen will, nämlich die Begehung der schweren Sexualstraftat durch die erleichternden (oder gar erst ermöglichenden) Umstände der Nutzung eines Fahrzeugs, wenngleich nicht seines eigenen.
Zum Vorliegen der Verkehrsunzuverlässigkeit und Frage der Entzugsdauer
Das erkennende Gericht geht bei Berücksichtigung der Gesamtumstände sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit verkehrsunzuverlässig ist, da aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen – nämlich der Begehung des Verbrechens des § 205 Abs 1 StGB und sohin einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß § 7 Abs 3 Z 8 FSG – und ihrer Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG gemäß den dargelegten Kriterien angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sich daraus ergebenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1 Z 2 FSG). Somit ist eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 gegeben. Das erkennende Gericht geht bei Berücksichtigung der Gesamtumstände sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit verkehrsunzuverlässig ist, da aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen – nämlich der Begehung des Verbrechens des Paragraph 205, Absatz eins, StGB und sohin einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG – und ihrer Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG gemäß den dargelegten Kriterien angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sich daraus ergebenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG). Somit ist eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 7, gegeben.
Das erkennende Gericht berücksichtigt bei der Wertung der Tat gemäß § 7 Abs 4 insbesondere die dargelegte – deliktstypische – Gefährlichkeit der Verhältnisse der Tatbegehung sowie die ebenso oben dargelegte besonders hohe Verwerflichkeit der Tat, wobei sich der hohe Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers neben den konkreten Tatumständen auch in der Strafdrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe widerspiegelt. Ebenso berücksichtigt – wenn auch in untergeordnetem Ausmaß – wurde das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Zeit seit Abschluss des Strafverfahrens. Darüber hinaus wurde die Tatsache der bedingten Strafnachsicht und geringfügigen alkoholbedingten Enthemmung berücksichtigt. Das erkennende Gericht berücksichtigt bei der Wertung der Tat gemäß Paragraph 7, Absatz 4, insbesondere die dargelegte – deliktstypische – Gefährlichkeit der Verhältnisse der Tatbegehung sowie die ebenso oben dargelegte besonders hohe Verwerflichkeit der Tat, wobei sich der hohe Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers neben den konkreten Tatumständen auch in der Strafdrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe widerspiegelt. Ebenso berücksichtigt – wenn auch in untergeordnetem Ausmaß – wurde das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Zeit seit Abschluss des Strafverfahrens. Darüber hinaus wurde die Tatsache der bedingten Strafnachsicht und geringfügigen alkoholbedingten Enthemmung berücksichtigt.
Weiters und ohne dass es darauf noch entscheidungswesentlich ankommt, ist auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal – wenn auch nicht einschlägig – strafgerichtlich verurteilt wurde, von einer gewissen Neigung zur Missachtung der Rechtsordnung, insbesondere strafrechtlich geschützter Rechtsgüter auszugehen, was ebenso dafür spricht, dass die Begehung von weiteren Straftaten in nächster Zeit anzunehmen ist; ebenso nicht entscheidungswesentlich, aber dennoch für diese Beurteilung spricht, dass dem Beschwerdeführer die konkrete Tat auch tatsächlich durch die Nutzung eines KFZ erleichtert, ja wahrscheinlich gar erst ermöglicht wurde, wenngleich er auch nicht sein eigenes KFZ genutzt hat bzw. das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat. Auch verwaltungsstrafrechtlich ist der Beschwerdeführer im Übrigen nicht unbescholten, sodass auch dies nicht zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden kann.
Aufgrund der anzunehmenden Verkehrsunzuverlässigkeit ist daher gemäß § 24 Abs 1 iVm § 25 FSG die Dauer der Entziehung festzulegen.Aufgrund der anzunehmenden Verkehrsunzuverlässigkeit ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, FSG die Dauer der Entziehung festzulegen.
Das erkennende Gericht geht in Anbetracht der vergleichbaren Judikatur des VwGH in ähnlichen Fällen und unter Berücksichtigung der oben im Detail dargelegten Umstände und Wertungen davon aus, dass für eine derart schwere Straftat hinsichtlich der konkreten Verwerflichkeit der Tat und Gefährlichkeit der Verhältnisse im Ergebnis eine Verkehrsunzuverlässigkeit von knapp unter drei Jahren, nämlich konkret 33 Monaten bzw. 2 ¾ (2,75) Jahren ab dem Tatzeitpunkt gegeben ist, wobei ohne zusätzliche Berücksichtigung des in die Wertung der Gesamtumstände aufgenommenen Faktums der bedingten Strafnachsicht und ohne das – wenn auch lediglich in untergeordnetem Ausmaß berücksichtigte – Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tat sowie der geringfügigen alkoholbedingten Enthemmung, die zur Tat beigetragen hat, eine deutlich längere Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen gewesen wäre.
Die Verkehrsunzuverlässigkeit wurde somit aufgrund der für den Beschwerdeführer sprechenden zu berücksichtigenden Umstände unterhalb der Dauer in der herangezogenen Vergleichsj+udikatur bei ähnlichen Straftaten (mit Ausnahme eines der Erkenntnisse, wobei die Unterschiede dargestellt wurden) angesiedelt, die zumeist von einer Verkehrsunzuverlässigkeit und Entzugsdauer von ca. 3 Jahren oder mehr nach dem Tatzeitpunkt bzw. dessen Ende ausgehen (zu den Unterschieden zum Judikat aus dem Jahr 2006 siehe bereits oben), bzw. leicht oberhalb jenes Judikats, in dem die Entzugsdauer mit ca. 2,5 Jahren festgelegt wurde.
Daraus ergibt sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses eine Restdauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 19 Monaten (33 Monate ab 26.10.2024 sind der 26.07.2027; das entspricht 19 Monaten ab Erlass und sohin Rechtskraft des Erkenntnisses (Juli 2027).
Den Anträgen des Beschwerdeführers auf Behebung des Bescheids bzw. Herabsetzung der Entziehungsdauer war sohin nicht stattzugeben, sondern diese sogar nach oben zu korrigieren.
Prüfung von Alternativen zum Entzug der Lenkberechtigung (für alle Klassen)
Mit dem 3. und 4. Eventualantrag begehrt der Beschwerdeführer die Einschränkung der Entziehungsdauer auf jene Führerscheinklassen, auf die der Beschwerdeführer nicht für seine Beschäftigung angewiesen ist bzw. auf Einschränkung der Lenkberechtigung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt wird, sein KFZ nur zur Ausübung seiner Beschäftigung bei einem näher genannten Unternehmen zu verwenden.
Eine Entziehung des Führerscheins für lediglich bestimmte Fahrzeugklassen (vgl. § 24 Abs 2 FSG) kommt verfahrensgegenständlich nicht in Betracht, da es hinsichtlich der erleichterten Begehung derartiger Straftaten nicht auf die Art des Kraftfahrzeugs ankommt. Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Dies ist gerade nicht der Fall, da jedes Kraftfahrzeug die Begehung von Straftaten wie der gegenständlichen erleichtert, unabhängig von der Fahrzeugklasse. Eine Entziehung des Führerscheins für lediglich bestimmte Fahrzeugklassen vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, FSG) kommt verfahrensgegenständlich nicht in Betracht, da es hinsichtlich der erleichterten Begehung derartiger Straftaten nicht auf die Art des Kraftfahrzeugs ankommt. Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Dies ist gerade nicht der Fall, da jedes Kraftfahrzeug die Begehung von Straftaten wie der gegenständlichen erleichtert, unabhängig von der Fahrzeugklasse.
Auch kann aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer schweren Sexualstraftat die Verkehrszuverlässigkeit nicht durch Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen erreicht werden (§ 24 Abs 1 Z 2 FSG). Sinn und Zweck des Führerscheinentzugs in diesen Fällen ist es, Personen, die schwere Straftaten begangen zu haben, welche typischerweise durch die Verwendung von KFZ erheblich erleichtert werden, zum Schutz Dritter für die Dauer ihrer Verkehrszuverlässigkeit vom Verkehr auszuschließen. Schon typischerweise – und auch im konkreten Einzelfall – kann bei schweren Straftaten gemäß § 7 Abs 3 FSG (wie hier Sexualstraftaten) dieser Schutzzweck nicht durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen erreicht werden. Die Wiederherstellung der Lenkeignung durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen ist beispielsweise in jenen Fällen anzuwenden, in denen die gesundheitliche Eignung nicht zur Gänze weggefallen ist (vgl. zB VwGH 23.05.2000, 99/11/0368), aber nicht in jenen Fällen, in denen es darum geht, die erleichterte Begehung von Straftaten zu verhindern. Bei der entsprechenden Neigung zur Begehung von Straftaten kann durch Auflagen (wie jene, das Fahrzeug nur für Fahrten zur Berufsausübung zu nutzen) nicht ausreichend sicherstellen, dass es nicht zur Begehung von Straftaten kommt. Auch kann aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer schweren Sexualstraftat die Verkehrszuverlässigkeit nicht durch Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen erreicht werden (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG). Sinn und Zweck des Führerscheinentzugs in diesen Fällen ist es, Personen, die schwere Straftaten begangen zu haben, welche typischerweise durch die Verwendung von KFZ erheblich erleichtert werden, zum Schutz Dritter für die Dauer ihrer Verkehrszuverlässigkeit vom Verkehr auszuschließen. Schon typischerweise – und auch im konkreten Einzelfall – kann bei schweren Straftaten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG (wie hier Sexualstraftaten) dieser Schutzzweck nicht durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen erreicht werden. Die Wiederherstellung der Lenkeignung durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen ist beispielsweise in jenen Fällen anzuwenden, in denen die gesundheitliche Eignung nicht zur Gänze weggefallen ist vergleiche zB VwGH 23.05.2000, 99/11/0368), aber nicht in jenen Fällen, in denen es darum geht, die erleichterte Begehung von Straftaten zu verhindern. Bei der entsprechenden Neigung zur Begehung von Straftaten kann durch Auflagen (wie jene, das Fahrzeug nur für Fahrten zur Berufsausübung zu nutzen) nicht ausreichend sicherstellen, dass es nicht zur Begehung von Straftaten kommt.
Es steht auch keine Auflage zur Verfügung, die erteilt werden könnte, um lediglich Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort zu erlauben (vgl. den Katalog der Eintragungen in den Führerschein in § 2 FSG-DV, wobei diese Zahlencodes bei Erteilung einer Auflage, Befristung oder Beschränkung gemäß Abs 5 leg cit zu verwenden sind). Es steht auch keine Auflage zur Verfügung, die erteilt werden könnte, um lediglich Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort zu erlauben vergleiche den Katalog der Eintragungen in den Führerschein in Paragraph 2, FSG-DV, wobei diese Zahlencodes bei Erteilung einer Auflage, Befristung oder Beschränkung gemäß Absatz 5, leg cit zu verwenden sind).
Dazu ist verfahrensgegenständlich auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 justizstrafrechtlich verurteilt wurde und ihn auch die damaligen Sanktionen des Strafrechts nicht von einer erneuten Straffälligkeit (wenn auch hinsichtlich ganz anderer Delikte) abgehalten haben, sodass das erkennende Gericht keinen Grund für die Annahme sieht, dass Auflagen wie die Geforderte im Führerscheinentzugsverfahren ausreichen würden, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder annehmen zu können. Dies ergibt sich auch aus der oben gemäß § 7 Abs 4 FSG durchgeführten Würdigung der Tat, insbesondere deren Verwerflichkeit. Dazu ist verfahrensgegenständlich auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 justizstrafrechtlich verurteilt wurde und ihn auch die damaligen Sanktionen des Strafrechts nicht von einer erneuten Straffälligkeit (wenn auch hinsichtlich ganz anderer Delikte) abgehalten haben, sodass das erkennende Gericht keinen Grund für die Annahme sieht, dass Auflagen wie die Geforderte im Führerscheinentzugsverfahren ausreichen würden, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder annehmen zu können. Dies ergibt sich auch aus der oben gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG durchgeführten Würdigung der Tat, insbesondere deren Verwerflichkeit.
Auch gibt es kein Beispiel in der Judikatur des VwGH, wonach für die Begehung von schweren Sexualstraftaten lediglich mit einer Auflage statt einem Entzug der Lenkberechtigung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern findet § 24 Abs 1 Z 2 FSG nach der Judikatur vorwiegend im Rahmen einer mangelnden gesundheitlichen Eignung Anwendung. Auch gibt es kein Beispiel in der Judikatur des VwGH, wonach für die Begehung von schweren Sexualstraftaten lediglich mit einer Auflage statt einem Entzug der Lenkberechtigung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern findet Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG nach der Judikatur vorwiegend im Rahmen einer mangelnden gesundheitlichen Eignung Anwendung.
Sonstiges
Führerscheinrechtlich nicht relevant – wenngleich selbstverständlich sehr zu begrüßen – ist die vom Beschwerdeführer nach dessen Angaben geplante weitere Schadenswiedergutmachung, da die Verkehrszuverlässigkeit nicht dadurch erhöht oder verändert wird, dass der Beschwerdeführer das durch seine Tat entstandene Unrecht mindern möchte; ebenso bleibt kein Anwendungsspielraum für die Berücksichtigung persönlicher (zB finanzieller/wirtschaftlicher) Umstände oder dem Erfordernis einer Lenkberechtigung für die Übernahme von gewissen Aufgaben im Familienverbund (zB Fahren von Verwandten). Insofern war auch der aus persönlichen/wirtschaftlichen Gründen erfolgte Strafaufschub nicht zu berücksichtigen. Schließlich entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).Führerscheinrechtlich nicht relevant – wenngleich selbstverständlich sehr zu begrüßen – ist die vom Beschwerdeführer nach dessen Angaben geplante weitere Schadenswiedergutmachung, da die Verkehrszuverlässigkeit nicht dadurch erhöht oder verändert wird, dass der Beschwerdeführer das durch seine Tat entstandene Unrecht mindern möchte; ebenso bleibt kein Anwendungsspielraum für die Berücksichtigung persönlicher (zB finanzieller/wirtschaftlicher) Umstände oder dem Erfordernis einer Lenkberechtigung für die Übernahme von gewissen Aufgaben im Familienverbund (zB Fahren von Verwandten). Insofern war auch der aus persönlichen/wirtschaftlichen Gründen erfolgte Strafaufschub nicht zu berücksichtigen. Schließlich entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben vergleiche VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).
Das erkennende Gericht geht bei Berücksichtigung der Gesamtumstände sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit verkehrsunzuverlässig ist, da aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen – nämlich der Begehung des Verbrechens des § 205 Abs 1 StGB und sohin einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß § 7 Abs 3 Z 8 FSG – und ihrer Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG gemäß den dargelegten Kriterien angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sich daraus ergebenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1 Z 2 FSG). Somit ist eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG gegeben. Das erkennende Gericht geht bei Berücksichtigung der Gesamtumstände sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit verkehrsunzuverlässig ist, da aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen – nämlich der Begehung des Verbrechens des Paragraph 205, Absatz eins, StGB und sohin einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG – und ihrer Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG gemäß den dargelegten Kriterien angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sich daraus ergebenden Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG). Somit ist eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 7, FSG gegeben.
Es ist von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 33 Monaten ab dem Tatzeitpunkt auszugehen, was auch der Judikatur des VwGH in vergleichbaren Fällen – unter Berücksichtigung der fallspezifischen Besonderheiten – entspricht. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des erkennenden Gerichts verbleibt sohin noch eine Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 19 Monaten, bis von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen ist, und ist daher diese Entzugsdauer festzulegen.
Da die Behörde die Verkehrsunzuverlässigkeit für einen zu kurzen Zeitraum angenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war die Entzugsdauer vom erkennenden Gericht zu korrigieren, wobei dieses die behördliche Entscheidung in jede Richtung abändern kann, sohin die Entzugsdauer auch erhöhen kann.
Die Beschwerdeanträge waren sohin abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass die Entzugsdauer spruchgemäß ab Rechtskraft des Erkenntnisses zu laufen beginnt. Entscheidungen eines VwG werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Mit der formellen Rechtskraft werden die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des VwG grundsätzlich gegenüber den von der Erlassung betroffenen Parteien verbindlich. Dass noch die - ebenfalls grundsätzlich mit der Erlassung der Entscheidung des VwG in Gang gesetzte - Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts (vgl. wiederum VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 04.10.2019, Ra 2018/05/0268). Ergänzend wird festgehalten, dass die Entzugsdauer spruchgemäß ab Rechtskraft des Erkenntnisses zu laufen beginnt. Entscheidungen eines VwG werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Mit der formellen Rechtskraft werden die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des VwG grundsätzlich gegenüber den von der Erlassung betroffenen Parteien verbindlich. Dass noch die - ebenfalls grundsätzlich mit der Erlassung der Entscheidung des VwG in Gang gesetzte - Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts vergleiche wiederum VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 04.10.2019, Ra 2018/05/0268).
Gemäß § 29 Abs 3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung anhand konkreter Umstände dieses Einzelfalls.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung anhand konkreter Umstände dieses Einzelfalls.
Schlagworte
KFZ, Straftat, Einschränkung, Eigenart, Führerscheingesetz, Selbstbestimmung, Entziehung, Führerschein, Lenken, Fahrzeugklassen, Sexuelle IntegritätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.5.4065.2025.17Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026