TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/28 2001/11/0153

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
FSG 1997 §7 Abs5;
FSG 1997 §7;
StGB §201 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Johannes Riedl, Dr. Gerold Ludwig und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in 3350 Stadt Haag, Höllriglstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. April 2001, Zl. VerkR-394.178/2-2001-Kof/Ho, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 15. Februar 2001 entzog die Bundespolizeidirektion Steyr dem Beschwerdeführer gemäß §§ 7, 24 Abs. 1 Z. 1, 25 und 29 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E, F und G für einen Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 20 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (19. Februar 2001) festgesetzt werde. Der Ausspruch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Berufung werde bestätigt. Als Rechtsgrundlagen gab der Landeshauptmann von Oberösterreich die §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 2 FSG an. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, der Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Dezember 2000 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Grund für die Verurteilung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer am 21. September 1999 eine dem Namen nach genannte Frau mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er sie packte, an die Wand drückte und würgte, zur Vornahme eines Oralverkehrs sowie durch die unmittelbar darauf folgende Aufforderung, sie soll sich auf den Boden legen, wobei er anschließend einen Oralverkehr an ihr durchführte, zur Vornahme bzw. Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt habe und durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, es sei ihm egal, sie vor den Augen ihres Kindes umzubringen, es sei ihm auch egal, dafür ins Gefängnis zu gehen, gefährlich mit einer Körperverletzung gedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie schließlich durch Versetzen von Schlägen gegen den Kopf sowie gewaltsames Drücken gegen die Toilettentür in Form einer Schwellung an der rechten Wange, eines Blutergusses am rechten Unterkiefer, am Brustkorb sowie im Bereich des rechten Ellenbogens vorsätzlich am Körper verletzt habe. An die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes sei die Behörde gebunden. Von Kfz-Lenkern werde wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet. Unbeherrschte Aggressivität lasse befürchten, dass die betreffende Person mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiere. Es komme daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs. 4 FSG nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen würden. Es sei unerheblich, dass die gegenständliche strafbare Handlung ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde. Das Strafgericht habe sich bei der Strafbemessung von wesentlich anderen Überlegungen leiten zu lassen als die Kraftfahrbehörden bei Festsetzung der Entziehungsdauer. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handle es sich weiters um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gerügte "Doppelverwertung" nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit von der Kraftfahrbehörde an Hand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Hinsichtlich der Festsetzung der Entziehungsdauer werde vor allem auf das in einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1995, Zl. 93/11/0294, verwiesen. In diesem Falle sei wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB eine Verurteilung zu einer auf die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine Entziehungsdauer von drei Jahren in diesem Fall als rechtmäßig bestätigt. Der nunmehr vorliegende Fall sei hinsichtlich der Verwerflichkeit mit dem oben angeführten Fall weitgehend vergleichbar, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafdrohungen in § 201 Abs. 2 StGB und in § 207 Abs. 1 StGB identisch seien. Weiters werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0263, verwiesen. In diesem Fall habe es sich um eine Verurteilung wegen § 207 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gehandelt, wobei 11 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in diesem Fall eine Entzugsdauer von drei Jahren als rechtmäßig bestätigt. Vorliegendenfalls habe der Beschwerdeführer neben dem Verbrechen nach § 201 Abs. 2 StGB auch noch die Vergehen nach § 107 Abs. 1 sowie § 83 Abs. 1 StGB begangen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit von mindestens drei Jahren, gerechnet ab der Tat (dem 21. September 1999) anzunehmen. Dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Erlassung des Strafurteils wohlverhalten habe, sei von untergeordneter Bedeutung, weil einem Wohlverhalten während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens im Rahmen der Wertung nur geringes Gewicht zukomme. Seitens der Berufungsbehörde sei daher eine Entziehungsdauer von 20 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, festzusetzen gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehe im Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung auch nicht das Verbot der "reformatio in peius". Ebenso wenig bestehe eine Verpflichtung der Berufungsbehörde, dem Berufungswerber anzukündigen, dass sie den erstinstanzlichen Bescheid zu seinem Nachteil abzuändern beabsichtige, um ihn zur Zurücknahme der Berufung einzuladen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

§ 7.

...

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

...

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

2. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat,

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen ...

...

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde zum Tathergang der Vergewaltigung, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt worden war. Er bestreitet auch nicht, vom Oberlandesgericht Linz verurteilt worden zu sein. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes erweist sich jedoch der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.

Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen Handlung gegen die Sittlichkeit, im vorliegenden Fall gegen § 201 Abs. 2 StGB, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG vorliegt. Unmaßgeblich ist hingegen entgegen dem Beschwerdevorbringen, ob der Beschwerdeführer die Tat im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen hat, weil Straftaten wie die vorliegende typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0281).

Die belangte Behörde hat weiters zu Recht nach den Umständen des von ihr geschilderten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Tathergangs angenommen, dass, insbesondere wegen der damit verbundenen Gewaltanwendung, das zweifellos schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers von besonderer Verwerflichkeit gekennzeichnet war.

Nach der Bescheidbegründung hat die belangte Behörde auf Grund ihrer nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung, in die sie dem Gesetz entsprechend die Verwerflichkeit des Fehlverhaltens und die seit der Begehung der Tat verstrichene Zeit einbezogen hat, die Auffassung vertreten, es sei im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen der in seinem bisherigen Fehlverhalten äußernden Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde kann im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Umstände der Begehung der strafbaren Handlungen sowie den Umstand, dass während der Dauer des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sowohl das gerichtliche Strafverfahren als auch das Entziehungsverfahren durchgeführt worden waren, weshalb dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung nur geringe Bedeutung zukomme, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Tat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als eineinhalb Jahre zurück lag.

Gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei für eine Zeit von insgesamt drei Jahren nicht verkehrszuverlässig, bestehen im vorliegenden Fall angesichts des Tathergangs im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zulässigen Entziehungsdauer bei Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Begehung von Delikten wie dem vorliegenden keine Bedenken (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0281). Dass die belangte Behörde bei Bemessung der Entziehungszeit den Fall des Beschwerdeführers mit Fallkonstellationen verglichen hat, in denen es um Unzucht mit Minderjährigen nach § 207 Abs. 1 StGB (nunmehr, wenngleich mit unveränderter Strafdrohung: "Sexueller Missbrauch von Unmündigen") ging (vgl. die von der belangten Behörde herangezogenen hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0263, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 93/11/0249), begegnet insofern keinen Bedenken, als wegen der gleichen Strafdrohung im StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) das darin zum Ausdruck kommende Unwerturteil entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl als vergleichbar anzusehen ist. In den von der belangten Behörde herangezogenen Vergleichsfällen wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr mehr als drei Jahre für unbedenklich befunden.

Verfehlt ist schließlich die Auffassung des Beschwerdeführers, im Entziehungsverfahren sei eine "reformatio in peius" unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0210) besteht ein derartiges Verbot im administrativen Verwaltungsverfahren nicht, weshalb die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall befugt war, die Entziehungszeit zum Nachteil des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache des Verfahrens der Erstbehörde zu erhöhen.

Weiters bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit weder eines ärztlichen Gutachtens noch etwa einer verkehrspsychologischen Untersuchung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 97/11/0283). Der diesbezügliche Vorwurf eines Verfahrensmangels ist daher unbegründet.

Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0292) bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit oder - unzuverlässigkeit eines Betroffenen um die Beurteilung einer Charaktereigenschaft an Hand der von der betreffenden Person begangenen strafbaren Handlungen geht, sind auf Grund der verschiedenen Aufgabenstellung die Überlegungen des Strafgerichtes zur Bemessung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe im vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist auch in diesem Punkt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind schließlich auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers nicht geeignet aufzuzeigen, wie die belangte Behörde bei Vermeidung der ihr vorgeworfenen Verfahrensmängel, insbesondere der behaupteten mangelnden Einräumung von Parteiengehör, zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dass im Falle des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit der Begehung der strafbaren Handlungen, besondere Umstände vorlägen, die ausnahmsweise zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Beurteilung der Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit führen könnten, hat er in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht vorgebracht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2001

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110153.X00

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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