TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/9 97/11/0337

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VStG §51 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Pöllau, Lamberggasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Oktober 1997, Zl. 11-39 Sto 7-97, betreffend vorübergehende Entziehung de Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für 12 Monate (gerechnet ab der am 14. August 1997 erfolgten Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 12. August1997) vorübergehend entzogen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 20. Juli 1997 durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l) eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hatte. Die belangte Behörde zog aus dieser bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 unter Berücksichtigung des beträchtlichen Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und der Tatsache der zweimaligen Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb von nur vier Monaten den Schluß, der Beschwerdeführer sei in einem Ausmaß verkehrsunzuverlässig, daß die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit zu erwarten sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 12 Monaten. Es fehle für diese Ermessensentscheidung eine nachvollziehbare Begründung. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß die Erstbehörde - beim selben Sachverhalt - die Lenkerberechtigung zunächst mit Mandatsbescheid für nur 6 Monate und sodann aufgrund seiner Vorstellung, in der er um eine Verkürzung auf drei Monate ersucht hatte, mit gleicher Begründung für 12 Monate entzogen hatte.

Das Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Im Entziehungsverfahren gilt, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, das Verbot der "reformatio in peius" nicht. Aus dem erstinstanzlichen Mandatsbescheid erwuchs dem Beschwerdeführer kein Recht darauf, daß spätere Entscheidungen in diesem Entziehungsverfahren für ihn jedenfalls nicht belastender (nach Art und Dauer der Maßnahme) sein dürften. Der Verwaltungsgerichtshof kann beim gegebenen Sachverhalt nicht finden, daß der Beschwerdeführer durch die Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 12 Monaten (bei dieser Entscheidung handelt es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht um eine Ermessensentscheidung) in Rechten verletzt worden wäre. Dieser Sachverhalt ist durch zwei erheblich zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht fallende Umstände charakterisiert:

zum einen durch die Tatsache der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb von nur vier Monaten und kurz nach dem Ende einer vorangegangenen Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen eines gleichen Deliktes, was den Beschwerdeführer als Rückfallstäter ausweist, und zum anderen durch die Tatsache des hohen Ausmaßes seiner Alkoholbeeinträchtigung in beiden Fällen (beim ersten Alkoholdelikt 0,8 mg/l, beim zweiten Alkoholdelikt 0,73 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Insbesondere auch dieser letztere, vom Beschwerdeführer übergangene Umstand fällt erheblich zu seinem Nachteil ins Gewicht. Welche Bedeutung dem Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung zukommt, zeigt nicht zuletzt ein Blick auf die bereits bei Erlassung des Vorstellungsbescheides vom 28. August 1997 geltende, durch die 19. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 103/1997) geschaffene Rechtslage: Nach dem ersten Satz des § 73 Abs. 3 KFG 1967 ist - bereits bei der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes - die Lenkerberechtigung bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l für "mindestens drei Monate" und bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr für "mindestens vier Monate" zu entziehen.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 1999

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997110337.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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