Entscheidungsdatum
08.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24Text
I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des B., geb. am ...1985, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 22.08.2013, Zl. MA35-9/2812651-08, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gem. § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des B., geb. am ...1985, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 22.08.2013, Zl. MA35-9/2812651-08, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gem. Paragraph 64, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 21.12.2012 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag gem. § 24 NAG auf (neuerliche) Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß § 64 NAG. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 21.12.2012 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag gem. Paragraph 24, NAG auf (neuerliche) Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß Paragraph 64, NAG.
Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 8 Z 7 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 8 Ziffer 7, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.
Bereits zuvor stellte der Beschwerdeführer erstmals am 05.11.2007 im Wege des ÖGK Istanbul beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welche ihm am 11.03.2008 erteilt wurde. Danach erfolgte jeweils am 19.10.2008, am 18.10.2009 und am 29.03.2010 (befristet bis 29.03.2011) eine antragsgemäße Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 05.01.2011 im Wege des ÖGK Istanbul vom Ausland aus bei der Verwaltungsbehörde einen neuerlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welche am 05.07.2011 erteilt und am 05.01.2012 verlängert wurde.
I.2. Mit Schreiben vom 21.12.2012 bestätigte die Verwaltungsbehörde die Einreichung des gegenständlichen Antrags und forderte den Beschwerdeführer – urgiert mit Schreiben vom 09.01.2013 - auf, näher bezeichnete Unterlagen, insbesondere einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen bzw. mitzuteilen, warum ein ausreichender Studienerfolg nicht habe nachgewiesen werden könne.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 21.12.2012 bestätigte die Verwaltungsbehörde die Einreichung des gegenständlichen Antrags und forderte den Beschwerdeführer – urgiert mit Schreiben vom 09.01.2013 - auf, näher bezeichnete Unterlagen, insbesondere einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen bzw. mitzuteilen, warum ein ausreichender Studienerfolg nicht habe nachgewiesen werden könne.
I.3. In seiner Stellungnahme vom 21.02.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aus bestimmten familiären Problemen den Deutschkurs nicht regulär besuchen habe können. Dies habe er auch der Universität Wien erklärt, die ihm das Recht eingeräumt hätte, den Kurs noch im 5. Semester zu absolvieren. Er habe sich im Orient-Institut zu einem Deutschkurs angemeldet. römisch eins.3. In seiner Stellungnahme vom 21.02.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aus bestimmten familiären Problemen den Deutschkurs nicht regulär besuchen habe können. Dies habe er auch der Universität Wien erklärt, die ihm das Recht eingeräumt hätte, den Kurs noch im 5. Semester zu absolvieren. Er habe sich im Orient-Institut zu einem Deutschkurs angemeldet.
Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Studienbestätigung der Universität Wien für das Sommersemester 2013 vor, aus dem hervorgeht dass der Beschwerdeführer zum Vorstudienlehrgang in der Zeit vom 01.03.2011 bis 30.04.2012 sowie ab 01.10.2012 gemeldet sei, wobei die Ergänzungsprüfung Deutsch noch abzulegen sei. Weiters legte er eine Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall vom 19.02.2013 über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Universität Wien im Zeitraum vom 11.03. bis 20.06.2013 im Ausmaß von 20 Wochen vor.
I.4. Mit Schreiben vom 19.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Notvignette, da sich seine Mutter seit einem Tag im Krankenhaus befinde und er erfahren habe, dass sie sehr schwer krank sei. Er plane für zirka zwei Wochen in der Türkei zu bleiben, könne dies aber noch nicht mit Gewissheit sagen, da er nicht wisse, wann seine Mutter wieder gesund werde. Aufgrund seines Antrages wurde ihm am selben Tag die beantragte Notvignette ausgestellt.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 19.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Notvignette, da sich seine Mutter seit einem Tag im Krankenhaus befinde und er erfahren habe, dass sie sehr schwer krank sei. Er plane für zirka zwei Wochen in der Türkei zu bleiben, könne dies aber noch nicht mit Gewissheit sagen, da er nicht wisse, wann seine Mutter wieder gesund werde. Aufgrund seines Antrages wurde ihm am selben Tag die beantragte Notvignette ausgestellt.
I.5. Mit Schreiben vom 19.04.2013 setzte die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihm gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Die Verwaltungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mit, dass er bereits im Verfahren bezüglich des Vorantrags am 27.01.2012 niederschriftlich über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen informiert und darauf hingewiesen worden sei, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht mehr erteilt werden könne, wenn beim nächsten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels kein weiterer Studienerfolg nachgewiesen werden könne. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise erbracht habe, könne den vorgelegten Unterlagen somit nicht entnommen werden, dass er das Studium ernsthaft betreibe. Der gegenständliche Antrag sei daher abzuweisen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 19.04.2013 setzte die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihm gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Die Verwaltungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mit, dass er bereits im Verfahren bezüglich des Vorantrags am 27.01.2012 niederschriftlich über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen informiert und darauf hingewiesen worden sei, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht mehr erteilt werden könne, wenn beim nächsten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels kein weiterer Studienerfolg nachgewiesen werden könne. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise erbracht habe, könne den vorgelegten Unterlagen somit nicht entnommen werden, dass er das Studium ernsthaft betreibe. Der gegenständliche Antrag sei daher abzuweisen.
I.6. Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme ungenützt, jedoch langte am 09.08.2013 kommentarlos eine Studienplatzbestätigung der Wiener Kunstschule vom 05.08.2013 ein. Dieser Bestätigung zufolge meldete sich der Beschwerdeführer am 24.07.2013 für das Studienjahr 2013/14 an der Wiener Kunstschule an, wobei – dem Inhalt des Schreibens zufolge - alle weiteren Formalitäten mit Schulbeginn am 30.09.2013 möglich seien. römisch eins.6. Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme ungenützt, jedoch langte am 09.08.2013 kommentarlos eine Studienplatzbestätigung der Wiener Kunstschule vom 05.08.2013 ein. Dieser Bestätigung zufolge meldete sich der Beschwerdeführer am 24.07.2013 für das Studienjahr 2013/14 an der Wiener Kunstschule an, wobei – dem Inhalt des Schreibens zufolge - alle weiteren Formalitäten mit Schulbeginn am 30.09.2013 möglich seien.
I.7. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 22.08.2013, Zl. MA 35-9/2812651-08, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes – NAG) mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 64 Abs. 1 und 3 NAG iVm. § 8 Z 7 lit. b NAG–DVG abgewiesen.römisch eins.7. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 22.08.2013, Zl. MA 35-9/2812651-08, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes – NAG) mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG–DVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend dazu aus, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis über einen Studienerfolg vorgelegt habe und am 09.08.2013 lediglich eine Studienplatzbestätigung nachgereicht habe. Aus dem bis dato vorgelegten Unterlagen könne daher nicht entnommen werden dass der Beschwerdeführer sein Studium ernsthaft betreibe, obwohl dieser über die Notwendigkeit eines entsprechenden Studienerfolgs entsprechend in Kenntnis gesetzt worden sei. Im konkreten Fall seien die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele wegen fehlender familiärer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich höher zu werten, als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf seine Lebenssituation. Mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck „Studierender“ und im Hinblick des Überwiegens der öffentlichen Interessen habe der Antrag abgewiesen werden müssen.Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend dazu aus, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis über einen Studienerfolg vorgelegt habe und am 09.08.2013 lediglich eine Studienplatzbestätigung nachgereicht habe. Aus dem bis dato vorgelegten Unterlagen könne daher nicht entnommen werden dass der Beschwerdeführer sein Studium ernsthaft betreibe, obwohl dieser über die Notwendigkeit eines entsprechenden Studienerfolgs entsprechend in Kenntnis gesetzt worden sei. Im konkreten Fall seien die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele wegen fehlender familiärer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich höher zu werten, als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf seine Lebenssituation. Mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck „Studierender“ und im Hinblick des Überwiegens der öffentlichen Interessen habe der Antrag abgewiesen werden müssen.
I.8. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 27.08.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schreiben vom 10.09.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 27.08.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schreiben vom 10.09.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).
Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2008 nach Wien gekommen sei und sich an der Universität Wien für einen Deutschkurs angemeldet habe. Aus familiären Gründen habe er im Jahre 2009 in die Türkei zurückkehren müssen und sei nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Frühjahr 2010 zurückgekehrt. Danach habe er innerhalb von fünf Semestern einen Deutschkurs absolviert. Nunmehr sei er als ordentlicher Hörer an der Kunstschule Wien in der N.-gasse im Wintersemester 2013/14 inskribiert. Er ersuche, aus den genannten Gründen den Zeitraum von 2008-2009 nicht seinem Studium anzurechnen. Er würde im Wintersemester 2013/14 mit seinem Studium beginnen.
Diesem Schreiben wurde neuerlich die Studienplatzbestätigung vom 05.08.2013 beigelegt.
I.9. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Berufung mit Schreiben vom 23.09.2013 dem damals zur Entscheidung im Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerium für Inneres vor. Die gegenständliche Rechtssache langte infolge der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 beim nunmehr zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zuständigen Verwaltungsgericht Wien am 10.01.2014 ein.römisch eins.9. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Berufung mit Schreiben vom 23.09.2013 dem damals zur Entscheidung im Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerium für Inneres vor. Die gegenständliche Rechtssache langte infolge der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 beim nunmehr zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zuständigen Verwaltungsgericht Wien am 10.01.2014 ein.
I.10. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.03.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von aktuellen Nachweisen für das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, insbesondere eines Prüfungszeugnisses des besuchten Deutschkurses, einer Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2013/14 an der Wiener Kunstschule sowie einer Bestätigung über den tatsächlichen Besuch der Lehrveranstaltungen an der Wiener Kunstschule, aufgefordert. Gleichzeitig wurde er ersucht, binnen einer Frist von zwei Wochen zu seinen aktuellen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich sowie über die näheren Gründe, die ihn aus seiner Sicht seit März 2008 bis einschließlich Sommersemester 2012/13 an der Erbringung des in § 64 Abs. 3 NAG geforderten Studienerfolgs gehindert haben, Stellung zu nehmen. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer schließlich auf die Möglichkeit hingewiesen, den gegenständlichen Antrag trotz Fehlens eines Studienerfolg positiv zu entscheiden, falls Gründe vorliegen würden, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhergesehen seien. Auch diesbezüglich wurde er gegebenenfalls zur Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel aufgefordert.römisch eins.10. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 06.03.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von aktuellen Nachweisen für das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, insbesondere eines Prüfungszeugnisses des besuchten Deutschkurses, einer Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2013/14 an der Wiener Kunstschule sowie einer Bestätigung über den tatsächlichen Besuch der Lehrveranstaltungen an der Wiener Kunstschule, aufgefordert. Gleichzeitig wurde er ersucht, binnen einer Frist von zwei Wochen zu seinen aktuellen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich sowie über die näheren Gründe, die ihn aus seiner Sicht seit März 2008 bis einschließlich Sommersemester 2012/13 an der Erbringung des in Paragraph 64, Absatz 3, NAG geforderten Studienerfolgs gehindert haben, Stellung zu nehmen. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer schließlich auf die Möglichkeit hingewiesen, den gegenständlichen Antrag trotz Fehlens eines Studienerfolg positiv zu entscheiden, falls Gründe vorliegen würden, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhergesehen seien. Auch diesbezüglich wurde er gegebenenfalls zur Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel aufgefordert.
I.11. In Reaktion auf dieses Schreiben kontaktierte ein Bekannter in Vertretung des Beschwerdeführers, der sich dessen Aussage zufolge in Deutsch nicht richtig artikulieren könne, am 16.04.2014 die zuständige Geschäftsabteilung des Verwaltungsgerichts Wien telefonisch und ersuchte um Fristerstreckung, da noch nicht alle Dokumente vorliegen würden. römisch eins.11. In Reaktion auf dieses Schreiben kontaktierte ein Bekannter in Vertretung des Beschwerdeführers, der sich dessen Aussage zufolge in Deutsch nicht richtig artikulieren könne, am 16.04.2014 die zuständige Geschäftsabteilung des Verwaltungsgerichts Wien telefonisch und ersuchte um Fristerstreckung, da noch nicht alle Dokumente vorliegen würden.
I.12. Mit inhaltsgleichem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.05.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich und ausdrücklich letztmalig zur Vorlage von aktuellen Nachweisen für das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sowie zur Darlegung jener Gründe aufgefordert, die ihn an der bisherigen Erbringung des in § 64 Abs. 3 NAG geforderten Studienerfolgs gehindert haben, und die aus seiner Sicht seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhergesehen gewesen seien. Gleichzeitig wurde ihm erneut gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.12. Mit inhaltsgleichem Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 14.05.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich und ausdrücklich letztmalig zur Vorlage von aktuellen Nachweisen für das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sowie zur Darlegung jener Gründe aufgefordert, die ihn an der bisherigen Erbringung des in Paragraph 64, Absatz 3, NAG geforderten Studienerfolgs gehindert haben, und die aus seiner Sicht seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhergesehen gewesen seien. Gleichzeitig wurde ihm erneut gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2014 an seine damals amtlich gemeldete Hauptwohnsitzadresse nachweislich mittels RSb-Kuvert zugestellt, bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfolgte seitens des Beschwerdeführers oder eines von ihm beauftragten Vertreter weder eine weitere Kontaktaufnahme mit dieser Gerichtsabteilung noch wurden aktuelle Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorgelegt.
I.13. Aus diesem Grunde wurden seitens dieser Gerichtsabteilung von Amts wegen Erhebungen in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer derzeit einem Ausbildungsvorhaben nachgeht, vorgenommen sowie die zuständige Mitarbeiterin des Stadtschulrates kontaktiert. Mit Schreiben vom 05.09.2014 teilte diese mit, dass die Wiener Kunstschule eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sei und der Beschwerdeführer an dieser im Wintersemester 2013/14 inskribiert gewesen sei.römisch eins.13. Aus diesem Grunde wurden seitens dieser Gerichtsabteilung von Amts wegen Erhebungen in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer derzeit einem Ausbildungsvorhaben nachgeht, vorgenommen sowie die zuständige Mitarbeiterin des Stadtschulrates kontaktiert. Mit Schreiben vom 05.09.2014 teilte diese mit, dass die Wiener Kunstschule eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sei und der Beschwerdeführer an dieser im Wintersemester 2013/14 inskribiert gewesen sei.
Aufgrund dieser Informationen wurde seitens des Verwaltungsgerichts Wien telefonisch Rücksprache gehalten und wurde dabei mitgeteilt, dass unabhängig von den erfolgten Nachforschungen im Beschwerdefall die Geschäftsleitung bei ihr in den letzten Tagen vorstellig geworden sei und vorab mündlich mitgeteilt habe, dass seitens der Kunstschule Wien geplant sei, die vorläufige Nichtführung der Schule ab 01.01.2015 anzuzeigen. Dies würde bedeuten, dass die Lehrtätigkeit stillgelegt werden könnte, wobei das Recht zur Schulführung gänzlich erlöschen würde, sollte nach Ablauf dieser Zeit keine Fortsetzung der Schultätigkeit erfolgen. Vor diesem Hintergrund habe es für das laufende Studienjahr keine Aufnahmen mehr gegeben und würden bis 31.12.2014 lediglich die Nachtragsprüfungen des letzten Jahrganges durchgeführt werden.
Da die Stilllegung per 01.01.2015 seitens des Schulerhalters offenkundig schon längere Zeit geplant gewesen sei, seien im Studienjahr 2013/14 lediglich Schüler für den einjährigen Orientierungslehrgang aufgenommen worden.
Der Beschwerdeführer sei für das Wintersemester 2013/14 an der Wiener Kunstschule inskribiert gewesen, jedoch im Sommersemester 2014 von der Schule abgemeldet worden, offenkundig da er im Wintersemester nur sporadisch zu den Lehrveranstaltungen erschienen sei. Die Schule habe sich dabei wohl auf eine in den Verträgen übliche Klausel berufen, die es Schulen generell ermöglicht, inaktive Schüler einseitig abzumelden.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
II.1.Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1.Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am ...1985 in der Türkei geboren. Er stellte erstmals am 05.11.2007 im Wege des ÖGK Istanbul beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welche ihm am 11.03.2008 erteilt wurde. In der Folge erfolgte jeweils am 19.10.2008, am 18.10.2009 und am 29.03.2010 (befristet bis 29.03.2011) eine antragsgemäße Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 05.01.2011 im Wege des ÖGK Istanbul vom Ausland aus einen neuerlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welche am 05.07.2011 erteilt und am 05.01.2012 verlängert wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2012 vom Inland aus bei der Verwaltungsbehörde den gegenständlichen Antrag auf neuerliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß § 64 iVm. § 24 NAG. Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2012 vom Inland aus bei der Verwaltungsbehörde den gegenständlichen Antrag auf neuerliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß Paragraph 64, in Verbindung mit Paragraph 24, NAG.
Der Beschwerdeführer war vom Sommersemester 2008 bis Wintersemester 2009/10 als außerordentlicher Studierender des Vorstudienlehrgangs an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert. Mit Bescheid der Universität Wien vom 16.11.2010 wurde der Beschwerdeführer zum Bakkalaureat-Studium „Betriebswirtschaft“ zugelassen und ihm gleichzeitig die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben. Er war im Vorstudienlehrgang der Universität Wien vom Sommersemester 2011 bis Wintersemester 2011/12 sowie im Studienjahr 2012/13 inskribiert. Während dieser Zeit war er im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten an der Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch angemeldet. Er ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Universität Wien inskribiert.
Der Beschwerdeführer meldete sich danach am 24.07.2013 an der Wiener Kunstschule, Wien, N.-gasse, einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, für das Studienjahr 2013/14 an. Er war im Wintersemester 2013/14 auch inskribiert und wurde aufgrund von Studieninaktivität im Sommersemester 2014 vom Schulerhalter unter Anwendung des § 8 des Organisationsstatut der Privaten Wiener Kunstschule einseitig vom Studium ausgeschlossen. Die Wiener Kunstschule nahm im Studienjahr 2013/14 lediglich SchülerInnen für den Orientierungslehrgang auf und erstreckt sich die derzeitige Tätigkeit der Schule nur noch auf die Abhaltung der Nachprüfungen für die aktiven SchülerInnen dieses Lehrgangs. Für das Studienjahr 2014/2015 wurden keine SchülerInnen mehr aufgenommen, da geplant ist, die Schultätigkeit im Kalenderjahr 2015 stillzulegen. Der Beschwerdeführer meldete sich danach am 24.07.2013 an der Wiener Kunstschule, Wien, N.-gasse, einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, für das Studienjahr 2013/14 an. Er war im Wintersemester 2013/14 auch inskribiert und wurde aufgrund von Studieninaktivität im Sommersemester 2014 vom Schulerhalter unter Anwendung des Paragraph 8, des Organisationsstatut der Privaten Wiener Kunstschule einseitig vom Studium ausgeschlossen. Die Wiener Kunstschule nahm im Studienjahr 2013/14 lediglich SchülerInnen für den Orientierungslehrgang auf und erstreckt sich die derzeitige Tätigkeit der Schule nur noch auf die Abhaltung der Nachprüfungen für die aktiven SchülerInnen dieses Lehrgangs. Für das Studienjahr 2014 aus 2015, wurden keine SchülerInnen mehr aufgenommen, da geplant ist, die Schultätigkeit im Kalenderjahr 2015 stillzulegen.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren für die Jahre ab 2011 keinen hinreichenden Studienerfolg iSd § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG 2002 vor und hat seit seiner erstmaligen Einreise zu keinem Zeitpunkt die von ihm im Bundesgebiet als Grund für seinen Aufenthalt vorgebrachten Studien, insbesondere an der Universität Wien und der Wiener Kunstschule, ernsthaft betrieben. Er verfügt lediglich über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache, die ihn offenkundig jedoch nicht dazu befähigen, sich hinreichend auf Deutsch in der Öffentlichkeit zu artikulieren; er hat den Vorstudienlehrgang Deutsch nicht positiv beendet. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren für die Jahre ab 2011 keinen hinreichenden Studienerfolg iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 vor und hat seit seiner erstmaligen Einreise zu keinem Zeitpunkt die von ihm im Bundesgebiet als Grund für seinen Aufenthalt vorgebrachten Studien, insbesondere an der Universität Wien und der Wiener Kunstschule, ernsthaft betrieben. Er verfügt lediglich über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache, die ihn offenkundig jedoch nicht dazu befähigen, sich hinreichend auf Deutsch in der Öffentlichkeit zu artikulieren; er hat den Vorstudienlehrgang Deutsch nicht positiv beendet.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weiterhin aufrecht gemeldet und ging in Österreich während seines legalen Aufenthaltes zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte im Bundesgebiet mit Unterbrechungen, letztmalig von 13.12. bis 31.12.2013, über eine Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG und ist aktuell in Österreich nicht sozialversichert. Mangels Vorlage aktueller Nachweise kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für den Verlängerungszeitraum seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet verfügt bzw. sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; eine Haftungserklärung für den Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt.Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weiterhin aufrecht gemeldet und ging in Österreich während seines legalen Aufenthaltes zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte im Bundesgebiet mit Unterbrechungen, letztmalig von 13.12. bis 31.12.2013, über eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG und ist aktuell in Österreich nicht sozialversichert. Mangels Vorlage aktueller Nachweise kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für den Verlängerungszeitraum seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet verfügt bzw. sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; eine Haftungserklärung für den Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, durch eigene amtswegige Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien sowie durch aktuelle Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den behördlichen Registern.
Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 64 Abs. 3 NAG ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung im Beschwerdeverfahren weder ein Prüfungszeugnis über die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch noch sonstige Prüfungszeugnisse der Universität Wien sowie Nachweise der Wiener Kunstschule über den Besuch von Lehrveranstaltungen bzw. über dort absolvierte Prüfungen vorgelegt hat. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein Interesse an einem Studium in Österreich hat, ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass er seit seiner erstmaligen Einreise im Rahmen des Vorstudienlehrgangs zu Vorbereitungskursen auf die Ergänzungsprüfung Deutsch – diese ist für ihn Grundvoraussetzung, um als ordentlicher Studierender an der Universität Wien aufgenommen zu werden und in der Folge das (angeblich) gewünschte Studium abschließen zu können – über mehrere Jahre hindurch angemeldet war, diese Prüfung bislang jedoch innerhalb von mehr als fünf Jahren noch immer nicht positiv abgelegt hat und aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar ist, dass er zu dieser Prüfung bereits einmal angetreten ist. Auch der wiederholte Studienwechsel, wobei er dabei auch die Bildungseinrichtungen wechselte, verbunden mit dem Umstand, dass er in keinem Studium eine Prüfung ablegte bzw. im Verfahren zumindest Nachweise über den Besuch von Lehrveranstaltungen vorgelegt hat, verstärken diesen Eindruck. Betont sei weiters, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich seines angeblichen Studiums an der Wiener Kunstschule eigeninitiativ lediglich eine Anmeldebestätigung vom 05.08.2013, bislang jedoch keine gültigen „Inskriptionsbestätigungen“ vorgelegt hat. Schließlich ergibt sich aus dem Ausschluss vom Orientierungslehrgang an der Wiener Kunstschule im Sommersemester 2014 verbunden mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise über einen erneuten Studienwechsel in Vorlage brachte, ohne Zweifel, dass er nunmehr an einer Fortsetzung eines Studiums bzw. eines Lehrgangs an einer Schule kein Interesse mehr hat, sodass es ihm (zumindest) zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls auch an der geforderten Ernsthaftigkeit zum Abschluss eines Ausbildungsvorhabens in Österreich mangelt. Verstärkt wird dieser Eindruck schließlich dadurch, dass der Beschwerdeführer auch auf den ausdrücklichem Hinweis auf eine mögliche positive Erledigung seines Antrags aus Gründen iSd § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG durch das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 06.03. bzw. 14.05.2014 überhaupt nicht reagierte und auch die Möglichkeit der Geltendmachung solcher Gründe in anderer Form ohne Angaben von Gründen nicht in Anspruch nahm.Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung im Beschwerdeverfahren weder ein Prüfungszeugnis über die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch noch sonstige Prüfungszeugnisse der Universität Wien sowie Nachweise der Wiener Kunstschule über den Besuch von Lehrveranstaltungen bzw. über dort absolvierte Prüfungen vorgelegt hat. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein Interesse an einem Studium in Österreich hat, ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass er seit seiner erstmaligen Einreise im Rahmen des Vorstudienlehrgangs zu Vorbereitungskursen auf die Ergänzungsprüfung Deutsch – diese ist für ihn Grundvoraussetzung, um als ordentlicher Studierender an der Universität Wien aufgenommen zu werden und in der Folge das (angeblich) gewünschte Studium abschließen zu können – über mehrere Jahre hindurch angemeldet war, diese Prüfung bislang jedoch innerhalb von mehr als fünf Jahren noch immer nicht positiv abgelegt hat und aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar ist, dass er zu dieser Prüfung bereits einmal angetreten ist. Auch der wiederholte Studienwechsel, wobei er dabei auch die Bildungseinrichtungen wechselte, verbunden mit dem Umstand, dass er in keinem Studium eine Prüfung ablegte bzw. im Verfahren zumindest Nachweise über den Besuch von Lehrveranstaltungen vorgelegt hat, verstärken diesen Eindruck. Betont sei weiters, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich seines angeblichen Studiums an der Wiener Kunstschule eigeninitiativ lediglich eine Anmeldebestätigung vom 05.08.2013, bislang jedoch keine gültigen „Inskriptionsbestätigungen“ vorgelegt hat. Schließlich ergibt sich aus dem Ausschluss vom Orientierungslehrgang an der Wiener Kunstschule im Sommersemester 2014 verbunden mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise über einen erneuten Studienwechsel in Vorlage brachte, ohne Zweifel, dass er nunmehr an einer Fortsetzung eines Studiums bzw. eines Lehrgangs an einer Schule kein Interesse mehr hat, sodass es ihm (zumindest) zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls auch an der geforderten Ernsthaftigkeit zum Abschluss eines Ausbildungsvorhabens in Österreich mangelt. Verstärkt wird dieser Eindruck schließlich dadurch, dass der Beschwerdeführer auch auf den ausdrücklichem Hinweis auf eine mögliche positive Erledigung seines Antrags aus Gründen iSd Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG durch das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 06.03. bzw. 14.05.2014 überhaupt nicht reagierte und auch die Möglichkeit der Geltendmachung solcher Gründe in anderer Form ohne Angaben von Gründen nicht in Anspruch nahm.
Bedenkt man außerdem, dass der Beschwerdeführer bereits bei der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ am 27.01.2012 seitens der Verwaltungsbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine nochmalige Verlängerung ohne den Nachweis entsprechender Studiennachweise nicht mehr möglich sei, so kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Ernsthaftigkeit seiner Studienbemühungen in Österreich zumindest im gegenständlichen Verfahren bemüht gewesen wäre, die für die Erteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zumindest aber wäre von einem zielstrebigen Studierenden zu erwarten, dass er jeweils – unaufgefordert - eine gültige Inskriptionsbestätigung sowie Nachweise über den Besuch von Lehrveranstaltungen beibringen würde, sollte die Erreichung des gem. § 75 Abs. 6 UG 2002 geforderten Prüfungsumfangs nicht möglich sein, sowie dazu jene Gründe nennen würde, die ihn daran gehindert haben.Bedenkt man außerdem, dass der Beschwerdeführer bereits bei der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ am 27.01.2012 seitens der Verwaltungsbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine nochmalige Verlängerung ohne den Nachweis entsprechender Studiennachweise nicht mehr möglich sei, so kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Ernsthaftigkeit seiner Studienbemühungen in Österreich zumindest im gegenständlichen Verfahren bemüht gewesen wäre, die für die Erteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zumindest aber wäre von einem zielstrebigen Studierenden zu erwarten, dass er jeweils – unaufgefordert - eine gültige Inskriptionsbestätigung sowie Nachweise über den Besuch von Lehrveranstaltungen beibringen würde, sollte die Erreichung des gem. Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 geforderten Prüfungsumfangs nicht möglich sein, sowie dazu jene Gründe nennen würde, die ihn daran gehindert haben.
Im Gegensatz dazu legte der Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezüglich trotz mehrfacher Aufforderung und ohne Angaben von Gründen keine diesbezüglichen Unterlagen vor. Zudem kam er auch der letztmaligen Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien zur Stellungnahme nicht nach bzw. reagierte darauf vielmehr überhaupt nicht. Mit diesem Verhalten verletzt der Beschwerdeführer nicht nur seine Mitwirkungspflichten am Verfahren gem. § 29 NAG, sondern bringt damit nach Meinung des erkennenden Richters unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er an einem raschen Abschluss dieses Verwaltungsverfahrens kein Interesse hat, zumal er nicht einmal Unterlagen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in Vorlage gebracht hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bislang trotz mehrfacher Aufforderung überhaupt keine Nachweise in Bezug auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorlegte und sich zu den Gründen hierfür auch überhaupt nicht äußerte, rechtfertigt schließlich nachvollziehbar nur die Annahme, dass er nicht im Besitz solcher Unterlagen ist, weil er entweder tatsächlich die hiezu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder bislang keine Prüfungen abgelegt hat. Im Gegensatz dazu legte der Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezüglich trotz mehrfacher Aufforderung und ohne Angaben von Gründen keine diesbezüglichen Unterlagen vor. Zudem kam er auch der letztmaligen Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien zur Stellungnahme nicht nach bzw. reagierte darauf vielmehr überhaupt nicht. Mit diesem Verhalten verletzt der Beschwerdeführer nicht nur seine Mitwirkungspflichten am Verfahren gem. Paragraph 29, NAG, sondern bringt damit nach Meinung des erkennenden Richters unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er an einem raschen Abschluss dieses Verwaltungsverfahrens kein Interesse hat, zumal er nicht einmal Unterlagen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in Vorlage gebracht hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bislang trotz mehrfacher Aufforderung überhaupt keine Nachweise in Bezug auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorlegte und sich zu den Gründen hierfür auch überhaupt nicht äußerte, rechtfertigt schließlich nachvollziehbar nur die Annahme, dass er nicht im Besitz solcher Unterlagen ist, weil er entweder tatsächlich die hiezu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder bislang keine Prüfungen abgelegt hat.
Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht, diese Beurteilung mit seiner in der Beschwerde – im Übrigen im hohen Maße unsubstantiiert – dargelegten Begründung zu wiederlegen. Selbst wenn er nämlich von 2008 bis Anfang 2010 aus familiären Gründen an einem gehörigen Studienfortgang gehindert gewesen wäre, so bleibt dennoch, festzuhalten, dass er seit damals entgegen seinen dortigen Ausführungen, wonach er bis 2013 den Deutschkurs absolviert habe und im WS 2013/14 mit seinem Studium beginnen würde - offenkundig weder den Vorstudienlehrgang abgeschlossen noch eine einzige Prüfung absolviert hat. In hohem Maße unglaubwürdig erscheint auch seine Behauptung, seit 2010 innerhalb von 5 Semestern die Ergänzungsprüfung Deutsch absolviert zu haben und nunmehr ab dem WS 2013/14 an der Wiener Kunstschule inskribiert zu sein und mit einem Studium beginnen zu wollen, zumal er bereits ein Semester danach vom Schulerhalter wegen wiederholtem Fehlverhalten infolge Studieninaktivität wieder vom dortigen Lehrbetrieb ausgeschlossen wurde.
Würde er am Abschluss eines Ausbildungsvorhaben in Österreich tatsächlich interessiert sein, wäre es ihm auch leicht möglich gewesen, entsprechende Unterlagen (va. das Prüfungszeugnis des Vorstudienlehrgangs und eine Inskriptionsbestätigung) - in deren Besitz er nach der allgemeine Lebenserfahrung diesfalls auch bereits sein hätte müssen - spätestens nach der diesbezüglichen letztmaligen Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien im Mai 2014 vorzulegen.
Auch die Kontaktaufnahme seitens eines Bekannten des Beschwerdeführers nach Erhalt des Schreibens vom 06.03.2014 – im Übrigen erst einen Monat danach und nach Ablauf der eingeräumten Frist, in der die Vorlage der geforderten Unterlagen in Aussicht gestellt wurde, da noch nicht alle Unterlagen vorliegen würden, kann diesen Eindruck nicht ansatzweise entkräften, da der Beschwerdeführer in der Folge auf die letztmalige Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen überhaupt nicht reagiert hat. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung kann auch nicht erkannt werden, wieso ihm dies innerhalb von drei Monaten nicht möglich sein hätte sollen. Zumindest kann jedoch angenommen werden, dass er spätestens auf die letztmalige Aufforderung reagiert hätte und dem Verwaltungsgericht Wien zumindest eine Stellungnahme dahingehend zukommen hätte lassen, aus welchen Gründen ihm die Vorlage der Unterlagen bislang (weiterhin) nicht möglich sei.
Dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr an der Wiener Kunstschule ernsthaft ein Studium betreibt ergibt sich nicht nur aus seinem Verhalten im bisherigen Verfahren, sondern insbesondere aus dem Umstand, dass er vom Orientierungslehrgang – offenkundig wegen mehrmaligen Nichterscheinens zu den Lehrveranstaltungen – vom Schulerhalter einseitig vom weiteren Studium ausgeschlossen wurde. Auch kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass er zumindest die bisher vorhandenen Unterlagen (wie etwa eine gültige Inskriptionsbestätigung, ergänzt etwa um Bestätigungen der Lehrveranstaltungsleiter über den Besuch ihrer Lehrveranstaltungen) in Vorlage gebracht hätte.
In einer Gesamtbetrachtung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gem. § 64 Abs. 3 NAG geforderten Studienerfolg seit dem Jahre 2011 erbracht hat. Dagegen stehende schlüssige Gründe, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, haben sich weder im Verlauf des gesamten Verfahrens ergeben, noch sind solche substantiiert vom Beschwerdeführer dargelegt worden. Es haben sich im Verfahren im Zuge der amtswegigen Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien auch keine schlüssigen Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer die von ihm im Rahmen der Vorverfahren betreffend die Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ geltend gemachten Studienabsichten tatsächlich je ernstlich betrieben hat. In einer Gesamtbetrachtung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG geforderten Studienerfolg seit dem Jahre 2011 erbracht hat. Dagegen stehende schlüssige Gründe, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, haben sich weder im Verlauf des gesamten Verfahrens ergeben, noch sind solche substantiiert vom Beschwerdeführer dargelegt worden. Es haben sich im Verfahren im Zuge der amtswegigen Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien auch keine schlüssigen Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer die von ihm im Rahmen der Vorverfahren betreffend die Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ geltend gemachten Studienabsichten tatsächlich je ernstlich betrieben hat.
Schließlich sei auch hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge gar nicht mehr an einer in § 64 Abs. 1 Z. 2 NAG genannten Bildungseinrichtungen inskribiert ist und auch die Wiener Kunstschule keine rechtliche Qualifikation einer Hochschule iSd § 64 Abs. 3 NAG aufweist, sondern ihren Statuten zufolge eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist und ihre Aktivitäten an den jeweils gültigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 472/1986, dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 242/1962 und Privatschulgesetz, BGBl. I Nr. 244/1962 orientiert, wobei als Zulassungsvoraussetzung die Vollendung des 17. Lebensjahres und die Einzahlung der Studiengebühren genannt werden. Dazu sei – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ohnehin an dieser nunmehr nicht mehr inskribiert ist - auch daran erinnert, dass diese Schule plant, für das eben begonnene Studienjahr ihre Lehrtätigkeit stillzulegen und für das Wintersemester 2014/15 auch keine neuen SchülerInnen aufgenommen hat. Schließlich sei auch hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge gar nicht mehr an einer in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG genannten Bildungseinrichtungen inskribiert ist und auch die Wiener Kunstschule keine rechtliche Qualifikation einer Hochschule iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG aufweist, sondern ihren Statuten zufolge eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist und ihre Aktivitäten an den jeweils gültigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 472 aus 1986,, dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 1962, und Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 1962, orientiert, wobei als Zulassungsvoraussetzung die Vollendung des 17. Lebensjahres und die Einzahlung der Studiengebühren genannt werden. Dazu sei – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ohnehin an dieser nunmehr nicht mehr inskribiert ist - auch daran erinnert, dass diese Schule plant, für das eben begonnene Studienjahr ihre Lehrtätigkeit stillzulegen und für das Wintersemester 2014/15 auch keine neuen SchülerInnen aufgenommen hat.
Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen diesbezüglich keine aktuellen Nachweise im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebracht hat, weshalb zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass er über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und für die Dauer der beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügt sowie sein Aufenthalt während dieses Zeitraums nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen diesbezüglich keine aktuellen Nachweise im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebracht hat, weshalb zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass er über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und für die Dauer der beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügt sowie sein Aufenthalt während dieses Zeitraums nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, auch der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien, welches ihm mit Schreiben vom 06.03. bzw. 14.05.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.
II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:
II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 27.08.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 10.09.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 10.01.2014 ein.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 27.08.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 10.09.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 10.01.2014 ein.
Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BG BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt etwa § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 VwGbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt etwa Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG).
Verfahrensgegenständlich ist daher das am 10.09.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid Verwaltungsbehörde als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher das am 10.09.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid Verwaltungsbehörde als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen.
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.
Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder2. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.3. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Gemäß § 81 Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten gemäß Absatz 2 nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
Fremden ist gem. § 24 Abs. 3 NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.Fremden ist gem. Paragraph 24, Absatz 3, NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann gemäß Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann gemäß Absatz 4 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gem. § 25 Abs. 1 NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gem. Paragraph 25, Absatz eins, NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 61, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, AVG gehemmt.
Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Absatz 2 formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag gemäß Absatz 3 ohne weiteres abzuweisen.
Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies gem. § 26 NAG der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies gem. Paragraph 26, NAG der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
II.3.2.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt. römisch zwei.3.2.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt.
Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Art. 12) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Art. 13f) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07,). Gemäß Art. 9 AssoAbk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Artikel 12,) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Artikel 13 f,) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07,). Gemäß Artikel 9, AssoAbk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Art. 6 befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Artikel 6, befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und in welchem Sinne im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und die hierfür erforderlichen aufgrund der ihm gem. Art 36ff des Zusatzprotokolls (ZP) vom 23.11.1976 übertragenen Normsetzungskompetenz vom Assoziationsrat beschlossenen Bestimmungen, fallbezogen insbesondere die in Art. 41 ZP und Art. 13 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB 1/80) normierte sog. „Stillhalteklausel“ zur Anwendung gelangt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und in welchem Sinne im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und die hierfür erforderlichen aufgrund der ihm gem. Artikel 36 f, f, des Zusatzprotokolls (ZP) vom 23.11.1976 übertragenen Normsetzungskompetenz vom Assoziationsrat beschlossenen Bestimmungen, fallbezogen insbesondere die in Artikel 41, ZP und Artikel 13, des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB 1/80) normierte sog. „Stillhalteklausel“ zur Anwendung gelangt.
Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (vgl. EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme gemäß innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben vergleiche EuGH Rs Abatay, C-317/01, Rnr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme gemäß innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind.
Art. 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet:
„Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“
Die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin).
Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs. Kommission vs. Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06).
Art. 41 Zusatzprotokoll vom 23.11.1976 lautet:Artikel 41, Zusatzprotokoll vom 23.11.1976 lautet:
Zu der in Art. 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom 15. November 2011 in der Rechtssache Dereci ua, C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann sie ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20.09.2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21.07.2011, Oguz, C-186/10). In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Zu der in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom 15. November 2011 in der Rechtssache Dereci ua, C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann sie ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat vergleiche EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will vergleiche EuGH Urteil 20.09.2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21.07.2011, Oguz, C-186/10). In diesem Zusammenhang ist Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen.
Wie den weiteren Ausführungen des EuGH in der Entscheidung in der Rs. Dereci (s. Rn 34) entnommen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Art. 41 ZP grundsätzlich somit bereits dann, wenn die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierter Umzug in den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit (vgl. Frenz, Europäische Grundfreiheiten, 2. Auflage 2012, Rn 2252), und muss der türkische Arbeitnehmer seinen subjektiven Willen zum Zuzug in den Mitgliedsstaat mittels objektiv bestehender Anhaltspunkte im Antragsverfahren nachweisen.Wie den weiteren Ausführungen des EuGH in der Entscheidung in der Rs. Dereci (s. Rn 34) entnommen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Artikel 41, ZP grundsätzlich somit bereits dann, wenn die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierter Umzug in den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit vergleiche Frenz, Europäische Grundfreiheiten, 2. Auflage 2012, Rn 2252), und muss der türkische Arbeitnehmer seinen subjektiven Willen zum Zuzug in den Mitgliedsstaat mittels objektiv bestehender Anhaltspunkte im Antragsverfahren nachweisen.
Neben Art. 13 ARB 1/80 verfolgt somit auch Art. 41 ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrecht und des freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Art. 13 ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Art. 41 ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (vgl. Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33).Neben Artikel 13, ARB 1/80 verfolgt somit auch Artikel 41, ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrecht und des freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Artikel 13, ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Artikel 41, ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht vergleiche Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33).
Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).
Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari,C-16/05 auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari,C-16/05 auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande).
Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind darüber hinaus nach Meinung des EuGH nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08).Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Artikel 59, ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind darüber hinaus nach Meinung des EuGH nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Artikel 14, ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Artikel 13, ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08).
Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Artikel 216 f, f, AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Artikel 6, Absatz eins, 9, Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Artikel 41, Absatz eins, ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.
Ein türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich im Gegensatz dazu erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, kann sich lediglich auf das in Art. 41 ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen.Ein türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich im Gegensatz dazu erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, kann sich lediglich auf das in Artikel 41, ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen.
Für den Nachzug von Angehörigen von im Bundesgebiet rechtmäßig aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmern – auf Selbstständige ist der ARB 1/80 jedenfalls nicht anzuwenden - ergibt sich schließlich, dass die Bestimmungen des ARB 1/80 nur insoweit Anwendung finden, als sich die Familienangehörigen bereits ordnungsgemäß im Mitgliedsstaat aufhalten, wobei aber die Absicht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, keine Voraussetzung für ein aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei ableitbares Aufenthaltsrecht darstellt (vgl. EuGH Rs. Abaty, C-317/01, Rnr. 82). Für den Nachzug von Angehörigen von im Bundesgebiet rechtmäßig aufenthaltsberechtigten türkischen Arbeitnehmern – auf Selbstständige ist der ARB 1/80 jedenfalls nicht anzuwenden - ergibt sich schließlich, dass die Bestimmungen des ARB 1/80 nur insoweit Anwendung finden, als sich die Familienangehörigen bereits ordnungsgemäß im Mitgliedsstaat aufhalten, wobei aber die Absicht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen, keine Voraussetzung für ein aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei ableitbares Aufenthaltsrecht darstellt vergleiche EuGH Rs. Abaty, C-317/01, Rnr. 82).
Das sich aus den assoziationsrechtlichen Bestimmungen ergebende Verbot der Einführung „neuer Beschränkungen“ im Bereich der Niederlassungsfreiheit kommt auf Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens erstmalig Gebrauch machen wollen, oder die sich nicht rechtmäßig im Staatsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhalten, demnach nur unter der Bedingung zur Anwendung, dass sie selbst (auch) zum Zwecke der Erwerbstätigkeit einreisen bzw. sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates rechtmäßig aufhalten wollen.
Sind die für türkische Staatsbürger im Vergleich zu den für andere Fremde geltende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen günstigere Normen des Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 (mangels Erwerbsabsicht) nicht anzuwenden, unterliegt der türkische Staatsangehörige bzw. seine Familienangehörigen im Falle der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedsstaat demgemäß den jeweiligen für andere Fremde geltenden nationalen Bestimmungen über den Aufenthalt nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage (vgl. VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103). Zu betonen bleibt schließlich, dass die Rechtsbürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen, wobei das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags nicht als Missbrauch oder Betrug gesehen werden kann (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN).Sind die für türkische Staatsbürger im Vergleich zu den für andere Fremde geltende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen günstigere Normen des Artikel 6, Absatz eins und Artikel 7, ARB 1/80 (mangels Erwerbsabsicht) nicht anzuwenden, unterliegt der türkische Staatsangehörige bzw. seine Familienangehörigen im Falle der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedsstaat demgemäß den jeweiligen für andere Fremde geltenden nationalen Bestimmungen über den Aufenthalt nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage vergleiche VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103). Zu betonen bleibt schließlich, dass die Rechtsbürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen, wobei das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags nicht als Missbrauch oder Betrug gesehen werden kann (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN).
II.3.2.2.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Antragsteller, der während seines gesamten legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet sein Studium nicht ernsthaft betrieb und auch zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten und sozialversicherungsrechtlich angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Weiters gab er im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens auch nie an, eine solche in Hinkunft aufnehmen zu wollen.römisch zwei.3.2.2.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Antragsteller, der während seines gesamten legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet sein Studium nicht ernsthaft betrieb und auch zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten und sozialversicherungsrechtlich angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Weiters gab er im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens auch nie an, eine solche in Hinkunft aufnehmen zu wollen.
Im Falle des Beschwerdeführers steht der Anwendung des AssoAbk demnach entgegen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und auch aktuell keine Erwerbsabsicht im Gebiet der Europäischen Union hat. Er kann sich daher im gegenständlichen Verfahren betreffend seines Antrags auf Verlängerung der ihm am 27.01.2012 gem. § 64 NAG erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht auf die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 41 ZP berufen. Im Falle des Beschwerdeführers steht der Anwendung des AssoAbk demnach entgegen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und auch aktuell keine Erwerbsabsicht im Gebiet der Europäischen Union hat. Er kann sich daher im gegenständlichen Verfahren betreffend seines Antrags auf Verlängerung der ihm am 27.01.2012 gem. Paragraph 64, NAG erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht auf die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 41, ZP berufen.
II.3.2.3.1. Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sierömisch zwei.3.2.3.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
Gemäß Absatz 2 richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck gemäß Absatz 3 nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten ist gem. § 75 Universitätsgesetz 2002 (UG2002), BGBl. I Nr. 120/2002 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2006 jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig. Dazu hat die Universität gemäß Absatz 6 einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten ist gem. Paragraph 75, Universitätsgesetz 2002 (UG2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig. Dazu hat die Universität gemäß Absatz 6 einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gem. § 75 Abs. 6 UG 2002, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorangegangenen Studienjahrs erfordert, kommt nicht in Betracht, wenn der Fremde nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen verweist. Am Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Fremde sei „als Student an der Universität gebunden und engagiert, noch jenes betreffend Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen (vgl. VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118).Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gem. Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorangegangenen Studienjahrs erfordert, kommt nicht in Betracht, wenn der Fremde nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen verweist. Am Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Fremde sei „als Student an der Universität gebunden und engagiert, noch jenes betreffend Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen vergleiche VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118).
Maßgeblich für die Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z. 7 lit. b NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Gem.
§ 52 UG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs.1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolgs iSd § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG 2002 heranzuziehende) Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist die Erbringung eines Studienerfolgs für dieses Studienjahr geboten. Ist darüber hinaus aufgrund der Verfahrensdauer bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen, so ist es der Behörde – im Sinne eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs - nicht verwehrt, einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Studienjahren kann nicht die Abweisung eines Antrages gem.
§ 64 Abs. 3 NAG rechtfertigen (vgl. VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127; 19.12.2012, 2011/23/0441; 13.10.2011, 2010/22/0076).Maßgeblich für die Beurteilung nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Gem. , Paragraph 52, UG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolgs iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 heranzuziehende) Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist die Erbringung eines Studienerfolgs für dieses Studienjahr geboten. Ist darüber hinaus aufgrund der Verfahrensdauer bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen, so ist es der Behörde – im Sinne eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs - nicht verwehrt, einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Studienjahren kann nicht die Abweisung eines Antrages gem. , Paragraph 64, Absatz 3, NAG rechtfertigen vergleiche VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127; 19.12.2012, 2011/23/0441; 13.10.2011, 2010/22/0076).
Die Erbringung von Leistungen, die nach den in § 75 Abs. 6 UG 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, kann auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0323). Ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch stellt keinen Studienerfolgsnachweis gem. § 75 Abs. 6 UG 2002 und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0856). Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Jahren kann demgegenüber nicht die Abweisung eines Antrages gem. § 63 Abs. 3 NAG rechtfertigen (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0076).Die Erbringung von Leistungen, die nach den in Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, kann auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0323). Ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch stellt keinen Studienerfolgsnachweis gem. Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dar (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0856). Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Jahren kann demgegenüber nicht die Abweisung eines Antrages gem. Paragraph 63, Absatz 3, NAG rechtfertigen (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0076).
Da die Darlegung von Gründen im Sinn des letzten Satzes des § 64 Abs. 3 NAG die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betriff und es sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung handelt, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Fremden zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0098).Da die Darlegung von Gründen im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 64, Absatz 3, NAG die Erfolgsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betriff und es sich nicht um eine bloße Verfahrenshandlung handelt, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Fremden zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0098).
Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wenn Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn
1. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG § 67 FPG besteht;1. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn keine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 nicht vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, nicht vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtskräftig bestraft wurde,
und der Antragsteller gemäß Absatz 2 nachweist, dass
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß §§ 11 Abs. 5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. EUR 857,73 bzw. bei Ehegatten EUR 1.286,03) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 274,06) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. EUR 857,73) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).
Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Artikel 7, Absatz eins, Litera c, Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).
Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn bezieht sich demnach auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss.
In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883/2004 wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883 aus 2004, wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird vergleiche Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).
Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffenden Personen bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im obigen Sinne durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 292 ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd § 8 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 29/2013 (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt. Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffenden Personen bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im obigen Sinne durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. Paragraph 292, ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd Paragraph 8, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, Landesgesetzblatt 38 aus 2010, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 29 aus 2013, (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt.
Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichzulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus § 292 ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,16. Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichzulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG) derzeit den Betrag von EUR 857,73 bzw. EUR 1.286,03 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 132,34 erhöht. Der sich aus Paragraph 292, ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 813.99 bzw. jährlich 11.395,86 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.220,44 bzw. jährlich EUR 17.086,16.
Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 813,99 bzw. 1.220,98 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 610,49) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind bis zum 21. Lebensjahr um EUR 219,78 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.069,95 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (§ 10 WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (§§ 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 813,99 bzw. jährlich EUR 9.767,88; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.220,98 bzw. jährlich EUR 14.651,76. Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 813,99 bzw. 1.220,98 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 610,49) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähiges Kind bis zum 21. Lebensjahr um EUR 219,78 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.069,95 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (Paragraph 10, WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 813,99 bzw. jährlich EUR 9.767,88; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.220,98 bzw. jährlich EUR 14.651,76.
Zum Gesamteinkommen iSd § 292 ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und eventuelle Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben. Zum Gesamteinkommen iSd Paragraph 292, ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und eventuelle Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben.
Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. § 10 Abs. 2 WMG durch Anrechnung der Summe der Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards, wobei auch in diesem Fall gem. § 11 WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.069,95 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd § 12 Abs. 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind.Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG durch Anrechnung der Summe der Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards, wobei auch in diesem Fall gem. Paragraph 11, WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.069,95 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd Paragraph 12, Absatz 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind.
Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichzulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd § 3 WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien nicht anteilig berücksichtigt werden. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichzulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen. Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichzulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd Paragraph 3, WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien nicht anteilig berücksichtigt werden. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichzulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen.
Betont wird schließlich, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden.Betont wird schließlich, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden.
Im Ergebnis kann aus diesem Vergleich gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen kann, wenn dem Fremden im Fall einer Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz monatlich ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen von zumindest EUR 813,99 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.220,44 sowie im Falle einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 857,73 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.286,03 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Im Ergebnis kann aus diesem Vergleich gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen kann, wenn dem Fremden im Fall einer Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz monatlich ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen von zumindest EUR 813,99 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.220,44 sowie im Falle einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 857,73 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.286,03 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen.
Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. § 11 Abs. 5 NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48).Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist vergleiche EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48).
Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des § 11 Abs. 5 erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG nach der in § 11 Abs. 5 NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen.Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. Paragraph 293, ASVG nach der in Paragraph 11, Absatz 5, NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen.
Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird vergleiche Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).
Fremde haben gemäß 21 Abs. 7 NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würden.Fremde haben gemäß 21 Absatz 7, NAG bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn sie auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würden.
Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen. Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.
Gem. § 8 NAG-DV haben Studierende zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG anzuschließen.Gem. Paragraph 8, NAG-DV haben Studierende zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG anzuschließen.
II.3.2.3.2. Fallbezogen bleibt vorrangig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung und entgegen seiner Mitwirkungspflicht gem. § 29 NAG weder im Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die in § 64 Abs. 3 NAG iVm. § 8 Z 7 lit. b NAG-DV geforderten Nachweise über das Bestehen der für die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ geforderten besonderen Erteilungsvoraussetzung eines hinreichenden Studienerfolgs für die im konkreten Fall zu beurteilenden Studienjahre 2011/12 bzw. 2012/13 nach Maßgabe des § 75 Abs. 6 UG 2002 noch ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung ohne Angabe von Gründen vorgelegt hat. Auch haben sich weder im Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörde noch im Beschwerdeverfahren substantiierte Gründe für das Nichterbringen der geforderten Nachweise ergeben, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Es kommt daher eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ trotz Fehlens dieser Nachweise im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG nicht in Betracht. römisch zwei.3.2.3.2. Fallbezogen bleibt vorrangig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung und entgegen seiner Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 29, NAG weder im Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die in Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV geforderten Nachweise über das Bestehen der für die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ geforderten besonderen Erteilungsvoraussetzung eines hinreichenden Studienerfolgs für die im konkreten Fall zu beurteilenden Studienjahre 2011/12 bzw. 2012/13 nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 noch ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung ohne Angabe von Gründen vorgelegt hat. Auch haben sich weder im Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörde noch im Beschwerdeverfahren substantiierte Gründe für das Nichterbringen der geforderten Nachweise ergeben, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Es kommt daher eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ trotz Fehlens dieser Nachweise im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG nicht in Betracht.
Verwiesen sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, für den ein „ernsthaftes Bestreben“ eines Studiums, welches im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG von Beachtung sein soll, voraussetzt, dass auch Studienerfolge im geforderten Ausmaß als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erreicht werden (so etwa VwGH 26.06.2013, 2013/22/0140). Zumal der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, den er gegenüber der Aufenthaltsbehörde mit seinem Studienwunsch in Österreich begründete, offenkundig bislang keine einzige Prüfung abgelegt hat und vor dem Hintergrund der Ankündigung der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren, wonach eine neuerliche Verlängerung ohne die Vorlage entsprechender Studienerfolgsnachweise nicht künftig nicht mehr möglich sei, auch im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahrens keine Angaben über allfällige Gründe dafür machte bzw. auch die diesbezügliche letztmalige Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien ignorierte, kann im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem „ernsthaften Bestreben“ im Bundesgebiet einem Studium nachzugehen, ausgegangen werden. Verwiesen sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, für den ein „ernsthaftes Bestreben“ eines Studiums, welches im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG von Beachtung sein soll, voraussetzt, dass auch Studienerfolge im geforderten Ausmaß als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erreicht werden (so etwa VwGH 26.06.2013, 2013/22/0140). Zumal der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, den er gegenüber der Aufenthaltsbehörde mit seinem Studienwunsch in Österreich begründete, offenkundig bislang keine einzige Prüfung abgelegt hat und vor dem Hintergrund der Ankündigung der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren, wonach eine neuerliche Verlängerung ohne die Vorlage entsprechender Studienerfolgsnachweise nicht künftig nicht mehr möglich sei, auch im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahrens keine Angaben über allfällige Gründe dafür machte bzw. auch die diesbezügliche letztmalige Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien ignorierte, kann im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem „ernsthaften Bestreben“ im Bundesgebiet einem Studium nachzugehen, ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt offenkundig nicht mehr an einer Bildungseinrichtung gem. § 64 Abs. 1 Z. 2 NAG laufend inskribiert und kann aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zwischenzeitlich an einer solchen Bildungseinrichtung zur Aufnahme eines Studium gemeldet hat.Der Beschwerdeführer ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt offenkundig nicht mehr an einer Bildungseinrichtung gem. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG laufend inskribiert und kann aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich zwischenzeitlich an einer solchen Bildungseinrichtung zur Aufnahme eines Studium gemeldet hat.
Die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdeverfahren haben ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich bis 31.12.2013 über eine Selbstversicherung gem. § 16 Abs. 2 ASVG verfügte und derzeit in Österreich offenkundig nicht krankenversichert ist. Mangels Vorlage entsprechender aktueller Nachweise kann daher insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und für die Dauer der beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügt sowie sein Aufenthalt während dieses Zeitraums nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Ergebnis liegen im Beschwerdefall auch die im 1. Teil (§ 11 Abs. 2 NAG) genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht vor.Die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdeverfahren haben ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich bis 31.12.2013 über eine Selbstversicherung gem. Paragraph 16, Absatz 2, ASVG verfügte und derzeit in Österreich offenkundig nicht krankenversichert ist. Mangels Vorlage entsprechender aktueller Nachweise kann daher insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und für die Dauer der beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügt sowie sein Aufenthalt während dieses Zeitraums nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Ergebnis liegen im Beschwerdefall auch die im 1. Teil (Paragraph 11, Absatz 2, NAG) genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht vor.
Zumal der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die in
§ 7 und 8 Z. lit. b NAG-DV aufgezählten aktuellen Unterlagen, insbesondere keine Nachweise gem. § 75 Abs. 6 UG 2002 in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Studienjahre 2011/12 und 2012/13 in Vorlage gebracht hat und auch keine nachvollziehbare Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG im Beschwerdeverfahren hervorgekommen sind bzw. solche auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurden, kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 64 Abs. 3 NAG für die Verlängerung der ihm am 27.01.2012 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht nachweisen. Die Beschwerde war daher schon alleine aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.Zumal der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die in , Paragraph 7 und 8 Z. Litera b, NAG-DV aufgezählten aktuellen Unterlagen, insbesondere keine Nachweise gem. Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Studienjahre 2011/12 und 2012/13 in Vorlage gebracht hat und auch keine nachvollziehbare Gründe im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG im Beschwerdeverfahren hervorgekommen sind bzw. solche auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurden, kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG für die Verlängerung der ihm am 27.01.2012 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht nachweisen. Die Beschwerde war daher schon alleine aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.
Der Ordnung halber sei zudem angemerkt, dass auch die Vorlage der Anmeldebestätigung vom 05.08.2013 bei der Wiener Kunstschule keine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung bewirken konnte, zumal diese eine private Schule mit Öffentlichkeitsrecht ist und darüber hinaus im laufenden Studienjahr 2014/2015 ihre gesamte Lehrtätigkeit einzustellen plant und der Beschwerdeführer auch keine Nachweise über die Ablegung von Prüfungen im abgelaufenen Studienjahr an dieser Schule im Verfahren in Vorlage gebracht hat. Letztlich scheitert auch die nunmehrige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gem. § 23 Abs. 1 aufgrund seines Ausscheidens aus einer Einrichtung iSd § 64 NAG und der nachfolgenden Inskription an einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht iSd § 63 NAG im Wintersemester 2013/14 schon alleine daran, dass der Beschwerdeführer vom Schulerhalter vom Studium an dieser Einrichtung im Sommersemester 2014 ausgeschlossen wurde und sich im Verfahren keine Hinweise ergeben haben, dass er im aktuellen Studienjahr ein Ausbildungsvorhaben an einer anderen Bildungseinrichtung in Österreich begonnen hat.Der Ordnung halber sei zudem angemerkt, dass auch die Vorlage der Anmeldebestätigung vom 05.08.2013 bei der Wiener Kunstschule keine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung bewirken konnte, zumal diese eine private Schule mit Öffentlichkeitsrecht ist und darüber hinaus im laufenden Studienjahr 2014 aus 2015, ihre gesamte Lehrtätigkeit einzustellen plant und der Beschwerdeführer auch keine Nachweise über die Ablegung von Prüfungen im abgelaufenen Studienjahr an dieser Schule im Verfahren in Vorlage gebracht hat. Letztlich scheitert auch die nunmehrige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gem. Paragraph 23, Absatz eins, aufgrund seines Ausscheidens aus einer Einrichtung iSd Paragraph 64, NAG und der nachfolgenden Inskription an einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht iSd Paragraph 63, NAG im Wintersemester 2013/14 schon alleine daran, dass der Beschwerdeführer vom Schulerhalter vom Studium an dieser Einrichtung im Sommersemester 2014 ausgeschlossen wurde und sich im Verfahren keine Hinweise ergeben haben, dass er im aktuellen Studienjahr ein Ausbildungsvorhaben an einer anderen Bildungseinrichtung in Österreich begonnen hat.
II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in dem als Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel der Berufung vom 10.09.2013 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des Beschwerdeführers beantragt wurde, der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht gem. § 29 NAG trotz mehrfacher Aufforderung ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen ist und keine aktuellen Nachweise in Vorlage brachte bzw. auch dem ihm seitens des Verwaltungsgerichts Wien gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten ist, daher - so wie umfassend beweiswürdigend ausgeführt - die Sachlage mangels Vorlage aktueller Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 64 Abs. 3 NAG, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in dem als Beschwerde zu wertenden Rechtsmittel der Berufung vom 10.09.2013 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des Beschwerdeführers beantragt wurde, der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 29, NAG trotz mehrfacher Aufforderung ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen ist und keine aktuellen Nachweise in Vorlage brachte bzw. auch dem ihm seitens des Verwaltungsgerichts Wien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten ist, daher - so wie umfassend beweiswürdigend ausgeführt - die Sachlage mangels Vorlage aktueller Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die besonderen Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen.
In Erwägung war dabei zudem zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt hätte, würde er über solche aufgrund ernsthafter Studienbemühungen auch tatsächlich verfügen. Zumindest hätte er in einem solchen Fall zumindest aber jene Gründe eigeninitiativ bereits im bisherigen Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die ihn am Nachweis eines hinreichenden Studienerfolgs gehindert hätten. Es kann daher nicht überzeugend erkannt werden, aufgrund welcher, nachvollziehbarer Umstände die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu einem für den Beschwerdeführer anderem – positiven – Ergebnis hätte führen können.
II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;3. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Studierender; kein Studienerfolgsnachweis erbrachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.10435.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014