Entscheidungsdatum
16.05.2015Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des SA. H. S. (früher S. H.), geb. 1983, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 24.10.2014, Zl. MA35-9/2952301-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 iVm §44b Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des SA. H. S. (früher S. H.), geb. 1983, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 24.10.2014, Zl. MA35-9/2952301-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit §44b Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt
I. In Erledigung der Beschwerde wird SA. H. S. gem. § 41a Abs. 9 NAG iVm. § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter Anwendung des § 20 Abs. 1 letzter Halbsatz NAG befristet bis 26.01.2016 beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird SA. H. S. gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG befristet bis 26.01.2016 beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 10.08.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 10.08.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG.
Dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuvor am 05.07.2006 mit einem am 19.06.2006 von der ÖB New Delhi ausgestellten und bis 03.08.2006 befristeten Schengenvisum C über den Flughafen Wien-Schwechat legal in das Bundesgebiet einreiste und in der Folge am 31.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2006 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (kurz: UBAS) vom 16.01.2008 gemäß §§ 3,8 Abs. 1 und 10 AsylG nicht stattgegeben. Mit Beschluss vom 07.05.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.Dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuvor am 05.07.2006 mit einem am 19.06.2006 von der ÖB New Delhi ausgestellten und bis 03.08.2006 befristeten Schengenvisum C über den Flughafen Wien-Schwechat legal in das Bundesgebiet einreiste und in der Folge am 31.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2006 gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (kurz: UBAS) vom 16.01.2008 gemäß Paragraphen 3,,8 Absatz eins und 10 AsylG nicht stattgegeben. Mit Beschluss vom 07.05.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 28.09.2009 neuerlich einen (zweiten) Antrag gemäß § 3 AsylG, welchen das Bundesasylamt wegen res iudicata mit Bescheid vom 07.01.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückwies. Der Asylgerichtshof wies die sich gegen diese Entscheidung richtende Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.02.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet ab. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einem kurzen Zeitraum von 4 Wochen unmittelbar nach seiner Einreise 2006 bisher lediglich aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Zumal sich diese letztlich als nicht begründet erwiesen hätten, habe sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein müssen. Im Verfahren hätten sich auch sonst keine Ausweisungshindernisses ergeben, habe er doch selbst angegeben, keine besonderen Bindungen in Österreich zu haben. Seinen Angaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufolge habe er sich von Februar bis September 2009 in Italien aufgehalten. Insgesamt könne von einer Verfestigung seines Aufenthaltes in Österreich unter diesen Umständen keine Rede sein.In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 28.09.2009 neuerlich einen (zweiten) Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG, welchen das Bundesasylamt wegen res iudicata mit Bescheid vom 07.01.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückwies. Der Asylgerichtshof wies die sich gegen diese Entscheidung richtende Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet ab. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einem kurzen Zeitraum von 4 Wochen unmittelbar nach seiner Einreise 2006 bisher lediglich aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Zumal sich diese letztlich als nicht begründet erwiesen hätten, habe sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein müssen. Im Verfahren hätten sich auch sonst keine Ausweisungshindernisses ergeben, habe er doch selbst angegeben, keine besonderen Bindungen in Österreich zu haben. Seinen Angaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufolge habe er sich von Februar bis September 2009 in Italien aufgehalten. Insgesamt könne von einer Verfestigung seines Aufenthaltes in Österreich unter diesen Umständen keine Rede sein.
Dem gegenständlichen Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Dem gegenständlichen Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.
I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung seines Antrags gem. § 41a Abs. 9 NAG bestätigt und er gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung seines Antrags gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bestätigt und er gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.
I.3. In der Folge nahm der Beschwerdeführer am 18.12.2012 im Wege eines rechtsfreundlichen Vertreters zu den Gründen für seinen Antrag Stellung und brachte ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere zu den aktuellen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich bei der Verwaltungsbehörde in Vorlage. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Indien eine Ausbildung mit einem Bachelor auf Computer Applications abgeschlossen und daran anschließend ein Masterstudium lediglich wegen seiner Reise nach Österreich nicht habe vollenden können. Nach dem Studium habe er zuerst bei einer Telekommunikationsfirma und anschließend bei T. und danach bei O. gearbeitet. Im Juli 2006 sei er auf Besuch zu seiner Tante nach Österreich gekommen und habe wegen Problemen seiner Eltern in der Heimat um Asyl angesucht. römisch eins.3. In der Folge nahm der Beschwerdeführer am 18.12.2012 im Wege eines rechtsfreundlichen Vertreters zu den Gründen für seinen Antrag Stellung und brachte ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere zu den aktuellen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich bei der Verwaltungsbehörde in Vorlage. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Indien eine Ausbildung mit einem Bachelor auf Computer Applications abgeschlossen und daran anschließend ein Masterstudium lediglich wegen seiner Reise nach Österreich nicht habe vollenden können. Nach dem Studium habe er zuerst bei einer Telekommunikationsfirma und anschließend bei T. und danach bei O. gearbeitet. Im Juli 2006 sei er auf Besuch zu seiner Tante nach Österreich gekommen und habe wegen Problemen seiner Eltern in der Heimat um Asyl angesucht.
Zwischenzeitlich sei er in Österreich gut integriert, beherrsche neben zwei indischen Landessprachen Englisch gut und verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Seit dem Jahre 2010 erziele der ein eigenes Einkommen als Vertriebspartner der Firma A. und verfüge über einen Gewerbeschein, den er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort abholen könne. Er lebe mit der Familie seiner Tante und verfüge über zahlreiche Freunde. Er schätze die europäische Lebensweise und kombiniere diese mit seinen heimatlichen Traditionen. Seit dem Jahre 2006 sei sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels werde er keiner Gebietskörperschaft zur Last fallen, da er bereits in Indien gut gearbeitet habe und nunmehr auch in Österreich seit 2010 alle Vorbereitungen getroffen habe, um ein erfolgreicher Vertriebspartner zu werden. Aufgrund seiner nunmehrigen Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung durch den Asylgerichtshof maßgeblich geändert.
I.4. Mit Schriftsatz vom 05.10.2013 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG ein und begründete diesen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr erfolglos bemüht habe, einen indischen Reisepass zu erhalten. Diesem Schreiben wurden weitere Nachweise zu den beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers beigefügt und familiäre Anknüpfungspunkte zu einem in Österreich lebenden Onkel und dessen Familie geltend gemacht.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 05.10.2013 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG ein und begründete diesen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr erfolglos bemüht habe, einen indischen Reisepass zu erhalten. Diesem Schreiben wurden weitere Nachweise zu den beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers beigefügt und familiäre Anknüpfungspunkte zu einem in Österreich lebenden Onkel und dessen Familie geltend gemacht.
I.5. Schließlich langten am 03.06.2014 und 28.07.2014 weitere Unterlagen in Kopie hinsichtlich des bestehenden Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich und seines zwischenzeitlich erreichten Integrationsgrades sowie eine Kopie eines am 27.01.2014 von der indischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses mit einer Gültigkeit bis 26.01.2016 bei der Verwaltungsbehörde ein.römisch eins.5. Schließlich langten am 03.06.2014 und 28.07.2014 weitere Unterlagen in Kopie hinsichtlich des bestehenden Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich und seines zwischenzeitlich erreichten Integrationsgrades sowie eine Kopie eines am 27.01.2014 von der indischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses mit einer Gültigkeit bis 26.01.2016 bei der Verwaltungsbehörde ein.
I.6. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 25.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.6. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 25.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Darin gelangte die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zumindest zuletzt am 20.09.2009 in das Bundesgebiet eingereist sei und am 28.09.2009 einen dritten Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 07.01.2010 vom Bundesasylamt abgewiesen und das diesen Antrag betreffende Verwaltungsverfahren daraufhin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.02.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Zumal der Beschwerdeführer in der Folge der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung nicht nachgekommen sei und sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf mehrere unberechtigte Asylanträge gegründet habe, stelle sein Verhalten eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Unter Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren durch den Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise zu seinen integrativen Bemühungen weise seine Tätigkeit als Zustellers nicht eine solche Bedeutung auf, dass eine potentiell andere Beurteilung geboten wäre, da auch sonst keinerlei integrative ehrenamtliche Tätigkeit oder Vereinsarbeit nachgewiesen werden habe können. Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet würden ebenso wenig vorliegen. Zumal maßgebliche Schritte einer Integration im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen seien, sei seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgetreten.
I.7. Daraufhin langte am 10.10.2014 eine Vollmachtsbekanntgabe des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verbunden mit einem Antrag auf Fristerstreckung bis 31.10.2014 bei der Verwaltungsbehörde ein.römisch eins.7. Daraufhin langte am 10.10.2014 eine Vollmachtsbekanntgabe des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verbunden mit einem Antrag auf Fristerstreckung bis 31.10.2014 bei der Verwaltungsbehörde ein.
I.8. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 24.10.2014, Zl. MA35-9/2952301-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) gem. § 41a Abs. 9 iVm. § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG abgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 24.10.2014, Zl. MA35-9/2952301-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen der Inhalt des dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2014 übermittelten Ergebnisses der Beweisaufnahme wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass im konkreten Falle aufgrund des Umstandes, dass im Bundesgebiet keine familiäre Bindung vorliegen und auch sonst keinerlei integrative ehrenamtliche Tätigkeit oder Vereinsarbeit nachgewiesen werden habe können, keine Bemühungen um eine maßgebliche und erhebliche soziale, berufliche und private Integration abgeleitet habe werden können. Im Ergebnis seien seit der Rechtskraft der gegen den Beschwerdeführer verfügten Ausweisung weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 3 NAG erscheinen ließen. Da dem Fristerstreckungsantrag vom 10.10.2014 nicht stattgegeben werde, sei daher der Antrag abzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen der Inhalt des dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2014 übermittelten Ergebnisses der Beweisaufnahme wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass im konkreten Falle aufgrund des Umstandes, dass im Bundesgebiet keine familiäre Bindung vorliegen und auch sonst keinerlei integrative ehrenamtliche Tätigkeit oder Vereinsarbeit nachgewiesen werden habe können, keine Bemühungen um eine maßgebliche und erhebliche soziale, berufliche und private Integration abgeleitet habe werden können. Im Ergebnis seien seit der Rechtskraft der gegen den Beschwerdeführer verfügten Ausweisung weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt noch sonstige gewichtige Kriterien hervorgekommen, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG erscheinen ließen. Da dem Fristerstreckungsantrag vom 10.10.2014 nicht stattgegeben werde, sei daher der Antrag abzuweisen.
I.9. Gegen diesen Bescheid, dem damaligen Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 28.10.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 29.10.2014, in welcher kritisiert wurde, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen das Überraschungsverbot verstoßen habe. Im konkreten Fall habe nämlich am 10.10.2014 ein Vertreterwechsel stattgefunden, weshalb der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter zum Zwecke der Einarbeitung in den Akt des Vorgängers einen Fristsetzungsantrag gestellt habe, um danach der Aufforderung der belangten Behörde Rechnung tragen zu können und jene Unterlagen vorzulegen, die das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts belegen hätten können. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen habe sowie einen weiteren auf Niveau B2 zu besuchen beabsichtige, im September 2014 ehrenamtlich einen indischen Koch-Workshop geleitet habe, einer Beschäftigung nachgehe und sozial bzw. kulturell integriert sei, weshalb der unbescholtene sich seit über 5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhaltende Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfülle.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid, dem damaligen Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 28.10.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 29.10.2014, in welcher kritisiert wurde, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen das Überraschungsverbot verstoßen habe. Im konkreten Fall habe nämlich am 10.10.2014 ein Vertreterwechsel stattgefunden, weshalb der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter zum Zwecke der Einarbeitung in den Akt des Vorgängers einen Fristsetzungsantrag gestellt habe, um danach der Aufforderung der belangten Behörde Rechnung tragen zu können und jene Unterlagen vorzulegen, die das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts belegen hätten können. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen habe sowie einen weiteren auf Niveau B2 zu besuchen beabsichtige, im September 2014 ehrenamtlich einen indischen Koch-Workshop geleitet habe, einer Beschäftigung nachgehe und sozial bzw. kulturell integriert sei, weshalb der unbescholtene sich seit über 5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhaltende Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfülle.
Schließlich wurde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz (gemeint: Verwaltungsbehörde) zurückzuverweisen.Schließlich wurde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz (gemeint: Verwaltungsbehörde) zurückzuverweisen.
I.10. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 10.11.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 12.11.2014 anhängig.römisch eins.10. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 10.11.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 12.11.2014 anhängig.
I.11. In einem ergänzenden Vorbringen wies der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24.11.2014 darauf hin, dass entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer sich bereits seit dem Jahre 2006 und nicht erst seit dem 20.09.2009 im Bundesgebiet aufhalte. römisch eins.11. In einem ergänzenden Vorbringen wies der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24.11.2014 darauf hin, dass entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer sich bereits seit dem Jahre 2006 und nicht erst seit dem 20.09.2009 im Bundesgebiet aufhalte.
I.12. Am 03.12.2014 langte nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien eine Stellungnahme seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters beim Verwaltungsgericht Wien ein, in der ergänzend vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei, in dieser Zeit bemüht gewesen sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und ihm ein Gewerbeschein bislang lediglich mangels eines Aufenthaltstitels nicht erteilt worden sei. Betont wurde weiters, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung aus dem Jahre 2010 datiere und die gesamte sprachliche Integration bis auf Niveau B2 nach diesem Zeitpunkt erfolgt sei. In Bezug auf die gleichzeitig erfolgte soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde auf die dieser Stellungnahme beiliegenden Nachweise und Empfehlungsschreiben verwiesen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass nicht zuletzt aufgrund der sehr gelungenen Integration bislang fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer unterblieben seien.römisch eins.12. Am 03.12.2014 langte nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien eine Stellungnahme seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters beim Verwaltungsgericht Wien ein, in der ergänzend vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei, in dieser Zeit bemüht gewesen sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und ihm ein Gewerbeschein bislang lediglich mangels eines Aufenthaltstitels nicht erteilt worden sei. Betont wurde weiters, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung aus dem Jahre 2010 datiere und die gesamte sprachliche Integration bis auf Niveau B2 nach diesem Zeitpunkt erfolgt sei. In Bezug auf die gleichzeitig erfolgte soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde auf die dieser Stellungnahme beiliegenden Nachweise und Empfehlungsschreiben verwiesen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass nicht zuletzt aufgrund der sehr gelungenen Integration bislang fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer unterblieben seien.
I.13. Schließlich wurde am 16.04.2015 ein Konvolut an ergänzenden Nachweisen zu den bisherigen integrativen Schritten des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, unter anderem zahlreiche Empfehlungsschreiben, in Kopie in Vorlage gebracht. Gleichzeitig wurde der Antrag gem. § 19 Abs. 8 NAG aufgrund der zwischenzeitlichen Vorlage eines aktuellen Reisepasses zurückgezogen.römisch eins.13. Schließlich wurde am 16.04.2015 ein Konvolut an ergänzenden Nachweisen zu den bisherigen integrativen Schritten des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, unter anderem zahlreiche Empfehlungsschreiben, in Kopie in Vorlage gebracht. Gleichzeitig wurde der Antrag gem. Paragraph 19, Absatz 8, NAG aufgrund der zwischenzeitlichen Vorlage eines aktuellen Reisepasses zurückgezogen.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen
II.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer wurde am ... 1983 geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 05.07.2006 mit einem am 19.06.2006 von der ÖB New Delhi ausgestellten und bis 03.08.2006 befristeten Schengenvisum C über den Flughafen Wien-Schwechat legal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 31.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des UBAS vom 16.01.2008 gemäß §§ 3,8 Abs. 1 und 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen. Nach Ablehnung der Behandlung einer sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer am 28.09.2009 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.02.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am ... 1983 geboren und ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 05.07.2006 mit einem am 19.06.2006 von der ÖB New Delhi ausgestellten und bis 03.08.2006 befristeten Schengenvisum C über den Flughafen Wien-Schwechat legal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 31.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des UBAS vom 16.01.2008 gemäß Paragraphen 3,,8 Absatz eins und 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen. Nach Ablehnung der Behandlung einer sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer am 28.09.2009 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Infolge der Abweisung der sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2011 stellte er am 10.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG.Infolge der Abweisung der sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2011 stellte er am 10.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG.
Der Beschwerdeführer lebte seit der Geburt bei seiner Familie in Indien und schloss eine technische Ausbildung mit einem Bachelor auf Computer Applications ab. Nach dem Studium arbeitete er zuerst bei einer Telekommunikationsfirma und anschließend bei T. und danach bei O. Gleichzeitig absolvierte er bis zu seiner Ausreise nach Österreich ein Masterstudium. Im Juli 2006 kam er auf Besuch zu seiner Tante nach Österreich und begehrte hier – letztlich vergebens - Asyl.
Der Beschwerdeführer nutzte seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet – insbesondere auch seit der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.02.2010 - dazu, sich sowohl sprachlich als auch beruflich zu integrieren. Er absolvierte mehrere Deutschkurse und beherrscht nunmehr die deutsche Sprache zumindest auf Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zusätzlich beherrscht er neben zwei indischen Landessprachen die englische Sprache sehr gut. Seit dem Jahre 2010 ist er Vertriebspartner der Firma A. und verfügt mit Ausnahme eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet über sämtliche Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes „Warenpräsentation einschließlich der Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen Unternehmen und Privatpersonen“. Zudem verfügt er über einen am 01.12.2014 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine unselbständige Vollzeit-Tätigkeit als Beifahrer in einem Transportunternehmen zu einem monatlichen Bruttolohn von € 1.586. Mit diesen beiden beruflichen Tätigkeiten ist er im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, erforderlichenfalls ergänzt um innerfamiliäre Unterstützungsleistungen durch seine im Bundesgebiet lebenden Verwandten, in Hinkunft in der Lage, ein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich ausreichendes Einkommen selbstständig zu erwirtschaften.
Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer weiters in der im Eigentum eines Bekannten stehenden Wohnung seit 08.10.2014 über einen (unbefristeten) Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und im Wege der Selbstversicherung gem. § 16 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer weiters in der im Eigentum eines Bekannten stehenden Wohnung seit 08.10.2014 über einen (unbefristeten) Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und im Wege der Selbstversicherung gem. Paragraph 16, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.
Der ledige Beschwerdeführer ist aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nachhaltig in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig sozial verankert.
Er hat seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt, ein breites privates Beziehungsnetzwerk zu langfristig aufenthaltsberechtigten Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit aufzubauen, und beteiligt sich aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich. Er ist Mitglied eines Fitnesscenters und engagiert sich beim Verein Wiener Tafel, leitete im September 2014 einen von der Gebietsbetreuung 21 organisierten Workshop „indische Küche“ und ist an der österreichischen Kultur und Politik interessiert. Er wird von seinen zahlreichen Freunden, Nachbarn und Geschäftspartnern als freundliche, stets hilfsbereite, gut gelaunte und fröhliche Person beschrieben, die sich sehr für die geschichtlichen und kulturellen Besonderheiten seiner neuen Heimat interessiere. In seiner Freizeit besucht er regelmäßig regionale Sehenswürdigkeiten und Museen, ist sehr naturverbunden und an Kunst und Kultur interessiert. Zudem unterstützt er ehrenamtlich seine Religionsgemeinschaft im humanitären Bereich und bei kulturellen Veranstaltungen.
Der alleinstehende Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte lediglich zur Familie seines Onkels, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt und von der er in der Vergangenheit erforderlichenfalls ergänzend finanziell unterstützt wurde. Diese Familienangehörigen verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft.
Im Gegensatz dazu sind seine privaten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wohin er seit dem Jahre 2006 nicht mehr zurückgekehrt ist, sowie zu den dort noch lebenden Verwandten und Bekannten - dort leben insbesondere seine Mutter und Geschwister - in seiner Intensität erheblich reduziert.
Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise im Juli 2006 bis zirka Februar 2009 ununterbrochen im Bundesgebiet auf und befindet sich nach einem kurzfristigen Aufenthalt in Italien seit September 2009 durchgehend in Österreich. Während seines insgesamt knapp neunjährigen Aufenthaltes in Österreich ist er nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und unbescholten. Sein Aufenthalt ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten und letzten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.02.2010 nicht mehr rechtmäßig. Gegen den Beschwerdeführer wurde seit damals bislang keine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet. Die jeweilige Dauer der bisherigen von ihm angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet ist nicht in dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verzögerungen begründet.
Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch das Beschwerdevorbringen, die ergänzenden Stellungnahmen und die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern.
Die Feststellungen zu den bisher in Bezug auf den Beschwerdeführer in Österreich geführten Verwaltungsverfahren ergeben sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zu seiner nachhaltig gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration in die österreichische Gesellschaft ergeben sich insbesondere aus seinen belegten Aktivitäten im Rahmen von sozial orientierten Vereinen und den zahlreichen Empfehlungsschreiben von dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen unterschiedlicher Nationalität, aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich als Teil der österreichischen Gesellschaft wahrnimmt und seinen Lebensunterhalt aus eigener stabiler Erwerbstätigkeit zu sichern in der Lage ist, sowie aus den im Verfahren in Vorlage gebrachten weiteren Unterlagen und dem überzeugenden Vorbringen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet.
Seine seit der Rechskraft der asylrechtlichen Ausweisung deutlich verbesserten, nunmehr sehr guten Deutschkentnisse zumindest auf Niveau B1 hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage entsprechender Prüfungszeugnisse und die Teilnahmebestätigung zu einem Deutschkurs auf Niveau B2 schlüssig dargetan.
Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zu seinem unterbrochenen Aufenthalt seit September 2009 gründet sich auf die eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner zweiten Asylantragstellung vor dem Bundesasylamt, die schon der Asylgerichtshof seinen Feststellungen im Erkenntnis vom 22.02.2010 zugrunde legte. Dass gegen den Beschwerdeführer bislang keine aufenthaltsbeende Maßnahmen eingeleitet wurden, ist der aktuellen Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien im Zentralen Fremdeninformationssystem des Bundes zu entnehmen.
Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt.
Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.
II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:
II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.
Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 10.08.2012 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 28.10.2014, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 30.10.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 12.11.2014 ein. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 10.08.2012 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 28.10.2014, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 30.10.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 12.11.2014 ein.
Gemäß § 81 Abs. 23 sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, sind Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.
Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
II.3.2.2.1. Gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
Die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).Die in Ziffer eins bis Ziffer 3, des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).
Gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).
Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202).Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202).
II.3.2.3.1. Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn römisch zwei.3.2.3.1. Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, so regelt Paragraph 44 b, NAG, dass Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde gemäß Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde gemäß Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen gemäß Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen gemäß Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist gemäß Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist gemäß Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).Der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Artikel 8, MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Artikel 8, Absatz 2, MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).
Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119).
Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen.
Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Artikel 8, EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).
Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).
Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).
Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).
Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß § 44b Abs 2 NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).
II.3.2.3.2. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen im Juli 2006 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt – mit einer kurzfristigen Unterbrechung – knapp neun Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Februar 2010 rechtmäßig. Gegen ihn besteht seit damals eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung einer Asylbehörde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verfügte der Beschwerdeführer über keine familiären und persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und, ging keiner Beschäftigung nach und verfügte lediglich über Deutschkenntnisse auf Niveau A1.römisch zwei.3.2.3.2. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen im Juli 2006 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt – mit einer kurzfristigen Unterbrechung – knapp neun Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Februar 2010 rechtmäßig. Gegen ihn besteht seit damals eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung einer Asylbehörde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verfügte der Beschwerdeführer über keine familiären und persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und, ging keiner Beschäftigung nach und verfügte lediglich über Deutschkenntnisse auf Niveau A1.
Der Asylgerichtshof begründete im Februar 2012 die Rechtsmäßigkeit einer Ausweisung zum einen damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über besondere Bindungen verfügte. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in sein Privatleben wurde vor allem damit begründet, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einem kurzen Zeitraum von vier Wochen unmittelbar nach seiner Einreise 2006 bisher lediglich aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist. Da die beiden Asylanträge letztlich unbegründet waren, hat sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein müssen. Da der Beschwerdeführer sich zudem von Februar bis September 2009 in Italien aufhielt, kann auch nicht von einer Verfestigung seines Aufenthaltes in Österreich ausgegangen werden.
Im Verwaltungsverfahren machte der Beschwerdeführer bezogen auf eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b Abs. 1 NAG seit Rechtskraft dieser Ausweisungsentscheidung insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau B1, seine selbstständige Tätigkeit und die Selbsterhaltungsfähigkeit durch eigene Arbeitsmöglichkeit ab Erhalt eines Aufenthaltstitels sowie seine fortgesetzte, nachhaltige soziale Integration und ein großes privates Beziehungsnetzwerk geltend. Im Verwaltungsverfahren machte der Beschwerdeführer bezogen auf eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG seit Rechtskraft dieser Ausweisungsentscheidung insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau B1, seine selbstständige Tätigkeit und die Selbsterhaltungsfähigkeit durch eigene Arbeitsmöglichkeit ab Erhalt eines Aufenthaltstitels sowie seine fortgesetzte, nachhaltige soziale Integration und ein großes privates Beziehungsnetzwerk geltend.
Die belangte Behörde stellte diese Aspekte seines nunmehrigen Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK sowie seiner zwischenzeitlichen Bemühungen um eine sprachliche, berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede, verneinte jedoch familiäre Bindungen bzw. – mangels einer ehrenamtlichen Tätigkeit - eine nachweisliche sprachliche, berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und ging in ihrer Prognoseentscheidung auch nicht von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt. iSd § 44 b Abs. 1 NAG aus.Die belangte Behörde stellte diese Aspekte seines nunmehrigen Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK sowie seiner zwischenzeitlichen Bemühungen um eine sprachliche, berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede, verneinte jedoch familiäre Bindungen bzw. – mangels einer ehrenamtlichen Tätigkeit - eine nachweisliche sprachliche, berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und ging in ihrer Prognoseentscheidung auch nicht von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt. iSd Paragraph 44, b Absatz eins, NAG aus.
Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Meinung der belangten Behörde, liegt im konkreten Fall auch ohne Bestehen eines Familienleben des Beschwerdeführers ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, zumal aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sprachzeugnis (auf Niveau B1) bzw. der zahlreichen Empfehlungsschriben eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens im Februar 2012, nunmehr überzeugend bemüht ist, sich sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Angesichts des verstrichenen Zeitraums von knapp neun Jahren seit seiner Einreise, des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung durch den Asylgerichtshof bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren am 24.10.2014 von mehr als zwei Jahren sowie insbesondere aufgrund der nunmehrigen deutlich geänderten Aspekten seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich sowie der überzeugend belegten Aspekte einer nachhaltigen Integration kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht gebieten würden, sodass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Fehlen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ausgegangen ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/21/0241). Angesichts des verstrichenen Zeitraums von knapp neun Jahren seit seiner Einreise, des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung durch den Asylgerichtshof bis zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren am 24.10.2014 von mehr als zwei Jahren sowie insbesondere aufgrund der nunmehrigen deutlich geänderten Aspekten seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich sowie der überzeugend belegten Aspekte einer nachhaltigen Integration kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht gebieten würden, sodass die belangte Behörde fälschlicherweise vom Fehlen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ausgegangen ist vergleiche dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/21/0241).
II.3.2.4.1. Es ist daher in einem weiteren Schritt inhaltlich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung seines zweifellos in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu erteilen ist.römisch zwei.3.2.4.1. Es ist daher in einem weiteren Schritt inhaltlich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung seines zweifellos in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs bzw. seiner Kommunikation.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs bzw. seiner Kommunikation.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Art. 8 EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Artikel 8, EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.
Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Art. 8 EMRK dar (VfSlg 14.300/1995).Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Artikel 8, EMRK dar (VfSlg 14.300 aus 1995,).
Art. 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).Artikel 8, EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).
Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Dabei variieren der Ermessensspielraum des Staates und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, je nach den Umständen des Einzelfalles und muss dies in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Z. 1 bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 11, Absatz 3, NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Grundsätzlich hat kein Fremder im Allgemeinen ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (Hinweis Urteil EGMR 27. Mai 2008, Bsw Nr. 26565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich; VwGH 10.12.2013, 2010/22/0003).
Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056; VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056; VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).
Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Art 8 EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Art. 8 EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich von Art. 12 EMRK geschützt wird (vgl. Oswald, Das Bleiberecht, S.44).Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Artikel 8, EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Artikel 8, EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Artikel 8, EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich von Artikel 12, EMRK geschützt wird vergleiche Oswald, Das Bleiberecht, S.44).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht (vgl. etwa EGMR 1802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind (vgl. etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Art 8, Rz 52).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht vergleiche etwa EGMR 1802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind vergleiche etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Artikel 8,, Rz 52).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächliche gelebte enge Bande vorliegen (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340/2004). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen (vgl. etwa VfSlg. 17.851/2006). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächliche gelebte enge Bande vorliegen vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340 aus 2004,). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen vergleiche etwa VfSlg. 17.851 aus 2006,). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto“-Beziehungen ein. Eine „de facto“-Beziehung entsteht entweder durch tatsächliches Zusammenleben der Familie oder durch andere Faktoren, die auf eine enge Nahebeziehung hindeuten; maßgebend dafür ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Das bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Falle einer „de facto“-Beziehung schon alleine dann verneint werden kann, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ist eine solche Beziehung nicht eng genug, um in den Schutzbereich des Familienlebens zu fallen, ist auch sie jedenfalls unter den Schutzbereich des Privatlebens zu subsumieren (so etwa EGMR 03.05.2007, Nr. 31.246/06).
Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden, die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht (vgl. etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; § 61 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden (vgl. Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden, die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht vergleiche etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu vergleiche VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden vergleiche Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).
Der EuGH gelangte in dem in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteil in einem Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der unrechtmäßig nach Österreich einreiste und durch Heirat mit einer österreichischen Ehegattin, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit dieser sowie den dieser Ehe entstammenden drei minderjährigen Kindern begründete, zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass der betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, C-256/11).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.
Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. die Versagung eines Aufenthaltstitels) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. die Versagung eines Aufenthaltstitels) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).
Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffenen über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382/2008, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Ganz generell darf der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffenen über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382 aus 2008,, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Ganz generell darf der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung (vgl. etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen (vgl. VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist (vgl. EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung vergleiche etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen vergleiche VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist vergleiche EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).
Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie das Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, dem ein Sachverhalt zugrunde gelegen ist, in dem der Beschwerdeführer trotz Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachweisen konnte). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie das Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, dem ein Sachverhalt zugrunde gelegen ist, in dem der Beschwerdeführer trotz Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachweisen konnte). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).
Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).
II.3.2.4.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es im Falle der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist daher nun unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden kann. römisch zwei.3.2.4.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es im Falle der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist daher nun unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK als gerechtfertigt angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG und beschränken sich seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich demnach lediglich auf Kontakte zur Familie seines Onkels, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren wurden zudem persönliche Bindungen zu weiteren Familienangehörigen oder eine bestehende Lebenspartnerschaft zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person erwähnt. Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme vom 16.04.2015, haben sich keine überzeugenden Hinweise ergeben, dass die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Familie seines Onkels hinsichtlich ihrer Intensität das Ausmaß der familiären Bindungen von Personen dieses Verwandtschaftsverhältnisses entscheidungserheblich übersteigt. Zumal der Beschwerdeführer nunmehr auch selbsterhaltungsfähig ist und eine eigene Wohnung bewohnt, bestehen auch keine wechselseitigen berücksichtigungswürdigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seines Onkels. Das Verwaltungsgericht Wien anerkennt dabei durchaus das Ausmaß der Unterstützung des Beschwerdeführers durch die gesamte Familie während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich, jedoch muss dem entgegengehalten werden, dass es sich dabei um übliche innerfamiliäre Unterstützungsleistungen zwischen Familienmitgliedern dieses Verwandtschaftsgrades handelt, die für sich genommen keine wesentliche Erhöhung der Intensität ihres Familienlebens bewirken.Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über keine Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG und beschränken sich seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich demnach lediglich auf Kontakte zur Familie seines Onkels, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren wurden zudem persönliche Bindungen zu weiteren Familienangehörigen oder eine bestehende Lebenspartnerschaft zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person erwähnt. Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme vom 16.04.2015, haben sich keine überzeugenden Hinweise ergeben, dass die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Familie seines Onkels hinsichtlich ihrer Intensität das Ausmaß der familiären Bindungen von Personen dieses Verwandtschaftsverhältnisses entscheidungserheblich übersteigt. Zumal der Beschwerdeführer nunmehr auch selbsterhaltungsfähig ist und eine eigene Wohnung bewohnt, bestehen auch keine wechselseitigen berücksichtigungswürdigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie seines Onkels. Das Verwaltungsgericht Wien anerkennt dabei durchaus das Ausmaß der Unterstützung des Beschwerdeführers durch die gesamte Familie während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich, jedoch muss dem entgegengehalten werden, dass es sich dabei um übliche innerfamiliäre Unterstützungsleistungen zwischen Familienmitgliedern dieses Verwandtschaftsgrades handelt, die für sich genommen keine wesentliche Erhöhung der Intensität ihres Familienlebens bewirken.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen bleibt unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung widergegebenen Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte somit festzuhalten, dass diese nicht die Schwelle eines schützenswerten Familienlebens in Österreich übersteigen, sodass eine Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte Art. 8 Abs. 2 EMRK - alleine aus Sicht seines Familienlebens in Österreich - auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen würde. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen bleibt unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung widergegebenen Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte somit festzuhalten, dass diese nicht die Schwelle eines schützenswerten Familienlebens in Österreich übersteigen, sodass eine Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte Artikel 8, Absatz 2, EMRK - alleine aus Sicht seines Familienlebens in Österreich - auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Ist wie im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist wie im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Zweifellos würde die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einen Eingriff in das seit knapp neun Jahren bestehende Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen. Zu Lasten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels ist nun zwar zunächst ins Treffen zu führen, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers bereits einen Monat nach seiner Einreise erstinstanzlich abgewiesen wurde, sodass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit nicht mehr mit einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechnen durfte. Ferner verharrte der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung dieses Asylantrags im Jänner 2008 weiterhin im Bundesgebiet und verließ auch nach negativem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Mai 2008 das Bundesgebiet entgegen seiner Verpflichtung nicht sofort, sondern reiste erst im Februar 2009 in Richtung Italien aus. In der Folge versuchte er auch dort durch die Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen und stellte nach seiner Rücküberstellung nach Österreich unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) am 28.09.2009 einen neuerlichen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010 gem. § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.Zweifellos würde die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einen Eingriff in das seit knapp neun Jahren bestehende Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen. Zu Lasten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels ist nun zwar zunächst ins Treffen zu führen, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers bereits einen Monat nach seiner Einreise erstinstanzlich abgewiesen wurde, sodass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit nicht mehr mit einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechnen durfte. Ferner verharrte der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung dieses Asylantrags im Jänner 2008 weiterhin im Bundesgebiet und verließ auch nach negativem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Mai 2008 das Bundesgebiet entgegen seiner Verpflichtung nicht sofort, sondern reiste erst im Februar 2009 in Richtung Italien aus. In der Folge versuchte er auch dort durch die Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen und stellte nach seiner Rücküberstellung nach Österreich unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) am 28.09.2009 einen neuerlichen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010 gem. Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Sein Aufenthalt war somit seit diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig und konnte der der Beschwerdeführer zumindest ab der Zustellung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Zurückweisung seines zweiten Asylantrags durch das Bundesasylamt am 07.01.2010 definitiv nicht mehr mit einer Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet rechnen. Aus diesem Grunde wird unter Berücksichtigung dieser oben genannten Umstände ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen grundsätzlich herabgemindert.
In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers unter diesem Blickwinkel trotz eines Aufenthaltes von knapp neun Jahren für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers unter diesem Blickwinkel trotz eines Aufenthaltes von knapp neun Jahren für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.
Zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung seines bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass er seinen bisherigen mehr als fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt hat, sich nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in seinem Falle sämtliche allgemeinen Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Auch hat sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wohlverhalten und ist trotz des Umstandes, dass er in diesem Zeitraum aufgrund der geltenden arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht uneingeschränkt zum Arbeitsmarkt zugelassen war bzw. keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen durfte, über fünf Jahre hindurch strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch wenn die Begehung strafbarer Handlungen grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht und daher die Unbescholtenheit eines Antragstellers eine zentrale Voraussetzung für eine positive Erledigung eines Aufenthaltsverfahrens ist, zeigt dieser Umstand im speziellen Fall des Beschwerdeführers – entgegen der Meinung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - doch, dass dieser gewillt ist, die in Österreich geltenden Normen des Zusammenlebens zu befolgen, was auf eine positive Grundeinstellung zur österreichischen Gesellschaft schließen lässt. Auch die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen lassen ebenfalls auf eine starke soziale Verfestigung des Beschwerdeführers, der während seines Aufenthaltes auch versucht hat, seinen Lebensunterhalt durch eine eigenständige selbstständige Beschäftigung eigenständig zu sichern, in Österreich schließen. Letztlich kann auch den zahlreichen Unterstützungsschreiben sowie seinen privaten Aktivitäten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als nachhaltig in die österreichische Gesellschaft integriert angesehen werden kann.Zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung seines bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass er seinen bisherigen mehr als fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt hat, sich nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in seinem Falle sämtliche allgemeinen Voraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz 2, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Auch hat sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wohlverhalten und ist trotz des Umstandes, dass er in diesem Zeitraum aufgrund der geltenden arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht uneingeschränkt zum Arbeitsmarkt zugelassen war bzw. keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen durfte, über fünf Jahre hindurch strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch wenn die Begehung strafbarer Handlungen grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht und daher die Unbescholtenheit eines Antragstellers eine zentrale Voraussetzung für eine positive Erledigung eines Aufenthaltsverfahrens ist, zeigt dieser Umstand im speziellen Fall des Beschwerdeführers – entgegen der Meinung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - doch, dass dieser gewillt ist, die in Österreich geltenden Normen des Zusammenlebens zu befolgen, was auf eine positive Grundeinstellung zur österreichischen Gesellschaft schließen lässt. Auch die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen lassen ebenfalls auf eine starke soziale Verfestigung des Beschwerdeführers, der während seines Aufenthaltes auch versucht hat, seinen Lebensunterhalt durch eine eigenständige selbstständige Beschäftigung eigenständig zu sichern, in Österreich schließen. Letztlich kann auch den zahlreichen Unterstützungsschreiben sowie seinen privaten Aktivitäten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als nachhaltig in die österreichische Gesellschaft integriert angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer besuchte zahlreiche Sprachkurse und konnte insbesondere während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seine Kenntnisse der deutschen Sprache soweit verbessern, dass er nunmehr zumindest die Voraussetzungen für die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung nachweisen kann.
Besonders zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nach der rechtskräftigen Beendigung seines zweiten Asylverfahrens weiterhin sein Interesse an der Integration in die österreichische Gesellschaft nicht vernachlässigt hat und erkennbar bestrebt war, sich durch weitere integrative Schritte in die österreichische Gesellschaft eine neue Existenz im Bundesgebiet aufzubauen. Zu diesem Zwecke war er stets bestrebt, seinen Lebensunterhalt soweit als möglich durch eigene Erwerbstätigkeit ergänzt um finanzielle Unterstützungsleistungen seines neuen privaten Beziehungsnetzwerkes in Österreich zu sichern. Durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags im Beschwerdeverfahren erscheint seine Selbsterhaltungsfähigkeit auch für die Zukunft gesichert, sodass zum nunmehrige Entscheidungszeitpunkt überzeugend davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch beruflich hinreichend in die österreichische Gesellschaft integriert ist - was ein wesentliches Merkmal für die Integration darstellt - und sein weiterer Aufenthalt damit zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die gelungene Integration des Beschwerdeführers insgesamt spiegelt sich auch in den dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten zahlreichen Unterstützungsschreiben, wider, in der er als sehr freundlich, höflich und sehr offen bzw. an einer Integration bemüht beschrieben wird. Der Beschwerdeführer versucht demnach auch konsequent sein Leben in die eigene Hand zu nehmen und aktiv an den kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten im Bundesgebiet teilzunehmen. Zusätzlich bringt er sich ehrenamtlich bei verschiedenen in- und ausländischen humanitären Organisationen ein und leistet in den letzten Monaten einen nicht unerheblichen Beitrag zu deren gesellschaftlich wichtigen sozialen Tätigkeiten.
Vor diesem Hintergrund stellt auch das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers zur Familie seines Onkels einen wesentlichen Aspekt in den privaten Interessen an der Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dar. Diesbezüglich sei nicht nur die lange Zeit dieser Beziehung sowie die österreichische Staatsbürgerschaft seiner übrigen Verwandten zu betonen, sondern insbesondere auch, dass der Onkel den Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum auch finanziell in Österreich unterstützt hat und seine Familie seit damals nicht zuletzt deshalb einen wichtigen Teil seines Privatlebens in Österreich darstellt. Aus Sicht des erkennenden Richters würde daher die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, bewirken. Schließlich unterhält der Beschwerdeführer engen Kontakt zu seinem breiten Freundes- und Bekanntenkreis, dem langfristig im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Personen unterschiedlicher Nationalität angehören.
Demgegenüber sind besonders intensive, nach wie vor bestehende, über das übliche Ausmaß solcher verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte hinausgehende Bindungen insbesondere zu der im Herkunftsstaat lebenden Mutter und den Geschwistern im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinzu kommt, dass zu diesen in den letzten Jahren auch keine persönlichen Kontakte mehr bestanden und sich der Beschwerdeführer seit neun Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufhielt.
In Betrachtung der angeführten Integrationsmerkmale – insbesondere der nachgewiesenen guten Deutschkenntnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit – kann im Falle des Beschwerdeführers den Ausführungen in der Beschwerde beigetreten werden, wonach in entscheidungserheblicher Weise von einer gelungenen Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren trotz einer durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung bislang keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet wurden und auch der Beschwerdeführer während der von ihm angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet keine Handlungen setzte, um seine Aufenthaltsdauer durch eine ihm zurechenbare überlange Verzögerung des Abschlusses dieser Verfahren zu verlängern. Auch dieser Umstand hatte in die vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich miteinzufließen.
Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine auf § 11 Abs. 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht verhältnismäßig wäre. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht verhältnismäßig wäre.
Zumal Hindernisse iSd § 11 Abs 1 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt bzw. sämtliche in § 7 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass nur eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war dem Beschwerdeführer gem. § 41a Abs. 9 zur Aufrechterhaltung seines im Bundesgebiet bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter Anwendung des § 20 Abs. 1 letzter Halbsatz NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ – nicht für die Dauer von 12 Monaten, sondern lediglich befristet bis 26.01.2016 zu erteilen.Zumal Hindernisse iSd Paragraph 11, Absatz eins, NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt bzw. sämtliche in Paragraph 7, NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass nur eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, zur Aufrechterhaltung seines im Bundesgebiet bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ – nicht für die Dauer von 12 Monaten, sondern lediglich befristet bis 26.01.2016 zu erteilen.
II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Zumal die Sachlage aufgrund der von seinem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd. § 11 NAG und das bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK sowie die nachhaltige Integration in Österreich in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, dem Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Unterlagen eingeräumt wurde und dieser ebenfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgeht, konnte im vorliegenden Fall trotz eines diesbezüglichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, weil aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal die Sachlage aufgrund der von seinem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd. Paragraph 11, NAG und das bestehende Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK sowie die nachhaltige Integration in Österreich in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Unterlagen eingeräumt wurde und dieser ebenfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgeht, konnte im vorliegenden Fall trotz eines diesbezüglichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.
II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.33222.2014Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015