TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/29 VGW-151/070/16065/2016

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Veröffentlicht am 29.05.2017
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Entscheidungsdatum

29.05.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §8 Abs1 Z2
NAG §11
NAG §20 Abs1
NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2 Z5
NAG §46 Abs1 Z2 lita
NAG DV §7
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 21 heute
  2. NAG § 21 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 21 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  5. NAG § 21 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. NAG § 21 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  7. NAG § 21 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  8. NAG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. NAG § 21 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. NAG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 21 heute
  2. NAG § 21 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 21 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  5. NAG § 21 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. NAG § 21 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  7. NAG § 21 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  8. NAG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. NAG § 21 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. NAG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der A. B., geboren am ... 1993, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 16.11.2016, Zl. MA35-9/3132670-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der A. B., geboren am ... 1993, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 16.11.2016, Zl. MA35-9/3132670-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht:

I. In Erledigung der Beschwerde wird A. B. gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird A. B. gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste 19.06.2016 visumfrei in das Bundesgebiet ein stellte am 14.07.2016 schriftlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, der seit 1991 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und seit 12.02.1998 über eine unbefristetes Niederlassungsrecht für das Bundesgebiet verfügt und den sie am 09.07.2016 in Österreich ehelichte. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste 19.06.2016 visumfrei in das Bundesgebiet ein stellte am 14.07.2016 schriftlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, der seit 1991 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt und seit 12.02.1998 über eine unbefristetes Niederlassungsrecht für das Bundesgebiet verfügt und den sie am 09.07.2016 in Österreich ehelichte.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 14.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin zunächst die Einreichung dieses Antrags schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde sie unter Beifügung des Wortlauts des § 21a Abs. 5 NAG eingeladen, mit dem Original ihres Sprachdiploms über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 bei der Verwaltungsbehörde vorzusprechen. In diesem Schreiben wurde ferner der Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG in Verbindung mit dem Hinweis, dass der sichtvermerkfreie Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 16.09.2016 endet, wiedergegeben.römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 14.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin zunächst die Einreichung dieses Antrags schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde sie unter Beifügung des Wortlauts des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG eingeladen, mit dem Original ihres Sprachdiploms über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 bei der Verwaltungsbehörde vorzusprechen. In diesem Schreiben wurde ferner der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG in Verbindung mit dem Hinweis, dass der sichtvermerkfreie Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 16.09.2016 endet, wiedergegeben.

I.3. Am 29.07.2016 langte der geforderte Reisepass bei der Verwaltungsbehörde mittels E-Mail ein. Ferner wurde mitgeteilt, dass bis dato die Ergebnisse der A1-Prüfung noch nicht vorliegen würden.römisch eins.3. Am 29.07.2016 langte der geforderte Reisepass bei der Verwaltungsbehörde mittels E-Mail ein. Ferner wurde mitgeteilt, dass bis dato die Ergebnisse der A1-Prüfung noch nicht vorliegen würden.

I.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 29.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 29.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der visumfreie Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 16.09.2016 geendet habe und sie bislang im Verfahren keine Deutschkenntnisse auf Niveau A1 dargetan habe. Ferner wurde sie auf die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags gem. § 21 Abs. 3 und § 21a Abs. 5 NAG hingewiesen. Dazu wurde der Wortlaut der genannten Bestimmungen zitiert. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Nachweis ihrer Ausreise vorzulegen sowie in Kenntnis gesetzt, dass ein Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG bis dato nicht gestellt wurde. Aus diesem Grund sei geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen.Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der visumfreie Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 16.09.2016 geendet habe und sie bislang im Verfahren keine Deutschkenntnisse auf Niveau A1 dargetan habe. Ferner wurde sie auf die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags gem. Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG hingewiesen. Dazu wurde der Wortlaut der genannten Bestimmungen zitiert. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Nachweis ihrer Ausreise vorzulegen sowie in Kenntnis gesetzt, dass ein Zusatzantrag gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG bis dato nicht gestellt wurde. Aus diesem Grund sei geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen.

I.5. In seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 teilte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese das Bundesgebiet am 24.07.2016 verlassen und am 21.08.2016 wieder eingereist sei. römisch eins.5. In seiner Stellungnahme vom 06.10.2016 teilte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese das Bundesgebiet am 24.07.2016 verlassen und am 21.08.2016 wieder eingereist sei.

Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 25.09.2016 in Wien ihre Tochter S. zur Welt gebracht habe. Eine Ausreise seit 24.07.2016 sei ihre unmittelbar vor bzw. nach der Schwangerschaft nicht zumutbar gewesen, da es sich um eine Risikoschwangerschaft verbunden mit diversen gesundheitlichen Komplikationen gehandelt habe. In Serbien hätte sie weder geeignete Räumlichkeiten noch ausreichende wirtschaftliche und medizinischen Ressourcen zur Verfügung gehabt, insbesondere wäre sie vom Vater des Kindes getrennt, ohne dessen Mithilfe die Beaufsichtigung des Kindes gar nicht möglich wäre. In Serbien wäre das Fortkommen der allein auf sich gestellten Beschwerdeführerin und die Entwicklung ihrer Tochter einem erheblichen Gefährdungspotential ausgesetzt, was eine Ausreise unzumutbar machen würde. Ferner würde zwischenzeitlich ihr gesamtes Privat- und Familienleben im Inland stattfinden. Zumal die dauerhafte Begründung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Vater in Österreich die einzige, alternativlose Zukunftsperspektive für die Beschwerdeführerin darstellen würde, wurde schließlich ein Antrag gem. § 21 Abs. 3 NAG gestellt. Die Beschwerdeführerin sei auch bemüht, sich besonders rasch sozial zu integrieren.Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 25.09.2016 in Wien ihre Tochter S. zur Welt gebracht habe. Eine Ausreise seit 24.07.2016 sei ihre unmittelbar vor bzw. nach der Schwangerschaft nicht zumutbar gewesen, da es sich um eine Risikoschwangerschaft verbunden mit diversen gesundheitlichen Komplikationen gehandelt habe. In Serbien hätte sie weder geeignete Räumlichkeiten noch ausreichende wirtschaftliche und medizinischen Ressourcen zur Verfügung gehabt, insbesondere wäre sie vom Vater des Kindes getrennt, ohne dessen Mithilfe die Beaufsichtigung des Kindes gar nicht möglich wäre. In Serbien wäre das Fortkommen der allein auf sich gestellten Beschwerdeführerin und die Entwicklung ihrer Tochter einem erheblichen Gefährdungspotential ausgesetzt, was eine Ausreise unzumutbar machen würde. Ferner würde zwischenzeitlich ihr gesamtes Privat- und Familienleben im Inland stattfinden. Zumal die dauerhafte Begründung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Vater in Österreich die einzige, alternativlose Zukunftsperspektive für die Beschwerdeführerin darstellen würde, wurde schließlich ein Antrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt. Die Beschwerdeführerin sei auch bemüht, sich besonders rasch sozial zu integrieren.

In Bezug auf ihre Sprachkenntnisse wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits von 27.06. bis 21.07.2015 „mit Erfolg“ einen Deutschkurs besucht habe und am 22.07.2016 auch zu einer entsprechenden Prüfung angetreten sei; diese aber nicht bestanden habe. Durch die Schwangerschaft habe sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf die Prüfung vorbereiten können, sie sei jedoch bemüht, diese Sprachkenntnisse ehest möglich zu erwerben. Zumal eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin nach Serbien nicht zumutbar sei und eine Familienzusammenführung nur in Österreich, wo sich alle Familienangehörigen aufhielten, in Frage Betracht komme, und die sozialen Bindungen des Ehegatten zum gemeinsamen Herkunftsstaat mittlerweile signifikant in den Hintergrund getreten seien, wäre die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des Art. 8 EMRK unzulässig. Aus diesem Grund stellte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin abschließend einen Antrag gem. § 21a Abs. 5 Z 2 NAG.In Bezug auf ihre Sprachkenntnisse wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits von 27.06. bis 21.07.2015 „mit Erfolg“ einen Deutschkurs besucht habe und am 22.07.2016 auch zu einer entsprechenden Prüfung angetreten sei; diese aber nicht bestanden habe. Durch die Schwangerschaft habe sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf die Prüfung vorbereiten können, sie sei jedoch bemüht, diese Sprachkenntnisse ehest möglich zu erwerben. Zumal eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin nach Serbien nicht zumutbar sei und eine Familienzusammenführung nur in Österreich, wo sich alle Familienangehörigen aufhielten, in Frage Betracht komme, und die sozialen Bindungen des Ehegatten zum gemeinsamen Herkunftsstaat mittlerweile signifikant in den Hintergrund getreten seien, wäre die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des Artikel 8, EMRK unzulässig. Aus diesem Grund stellte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin abschließend einen Antrag gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG.

Dieser Stellungnahme wurde wurden entsprechende Beweismittel in Kopie beigelegt.

I.6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 16.11.2016, Zl. MA 35-9/3132670-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.07.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § § 21a Abs. 1 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht in Besitz eines Sprachdiploms auf A1-Niveau sei.römisch eins.6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 16.11.2016, Zl. MA 35-9/3132670-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.07.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph Paragraph 21 a, Absatz eins, abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht in Besitz eines Sprachdiploms auf A1-Niveau sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin die besondere Erfolgsvoraussetzung des Vorliegens von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 nicht nachgewiesen worden sei. Trotz Aufforderung sei bis zum Entscheidungszeitpunkt kein entsprechendes Prüfungszeugnis nachgereicht, sondern ein Zusatzantrags gem. § 21a Abs. 5 NAG gestellt worden. Diesem wurde seitens der Verwaltungsbehörde mit der Begründung, dass der gegenständliche Antrag auch nach Erlangen eines solchen Zertifikats hätte gestellt werden können, nicht stattgegeben. Es hätten sich aus keine Gründe ergeben, die die Erlangung von Sprachkenntnissen auf A1-Niveau unmöglich oder unzumutbar machen würden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin die besondere Erfolgsvoraussetzung des Vorliegens von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 nicht nachgewiesen worden sei. Trotz Aufforderung sei bis zum Entscheidungszeitpunkt kein entsprechendes Prüfungszeugnis nachgereicht, sondern ein Zusatzantrags gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gestellt worden. Diesem wurde seitens der Verwaltungsbehörde mit der Begründung, dass der gegenständliche Antrag auch nach Erlangen eines solchen Zertifikats hätte gestellt werden können, nicht stattgegeben. Es hätten sich aus keine Gründe ergeben, die die Erlangung von Sprachkenntnissen auf A1-Niveau unmöglich oder unzumutbar machen würden.

Abschließend führte die belangte Behörde in einer Gesamtabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG aus, dass der Grad der Integration der Beschwerdeführerin gering sei und sie sich auch nicht auf ein bestehendes Familienleben stützen könne, zumal sie lediglich zum visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Sie verfüge weiterhin über Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat und sei die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst gewesen sei.Abschließend führte die belangte Behörde in einer Gesamtabwägung gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, dass der Grad der Integration der Beschwerdeführerin gering sei und sie sich auch nicht auf ein bestehendes Familienleben stützen könne, zumal sie lediglich zum visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Sie verfüge weiterhin über Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat und sei die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst gewesen sei.

I.6. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 24.11.2016 zugestellt, richteten sich die Beschwerde vom 21.12.2016. In dieser wurde zunächst kritisiert, dass die belangte Behörde abgesehen von textbausteinartigen Pauschalbehauptungen jegliche fallspezifische Begründung schuldig geblieben sei und vor allem das Vorbringen zum Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG zur Gänze ignoriert habe. Das Fehlen eines Sprachdiploms lasse nicht den Schluss zu, dass „der Grad der Integration jedoch nicht vorhanden ist“. Die Beschwerdeführerin führe sehr wohl ein tatsächliches Familienleben mit ihrer Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn in Österreich, zumal im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG der fremdenrechtliche Status der Betroffenen unerheblich sei. Zwischenzeitlich sei ihre Mutter am 16.10.2016 in Bosnien nach längerer schwerer Erkrankung verstorben, dies habe die Beschwerdeführerin zusätzlich emotional außerordentliche belastet, sodass sie im Zeitraum vor Absolvierung der noch ausstehenden Prüfung keine Energie gehabt habe. Im Übrigen werde auf die bislang im Verfahren gemachten Ausführungen verwiesen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 24.11.2016 zugestellt, richteten sich die Beschwerde vom 21.12.2016. In dieser wurde zunächst kritisiert, dass die belangte Behörde abgesehen von textbausteinartigen Pauschalbehauptungen jegliche fallspezifische Begründung schuldig geblieben sei und vor allem das Vorbringen zum Zusatzantrag gem. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG zur Gänze ignoriert habe. Das Fehlen eines Sprachdiploms lasse nicht den Schluss zu, dass „der Grad der Integration jedoch nicht vorhanden ist“. Die Beschwerdeführerin führe sehr wohl ein tatsächliches Familienleben mit ihrer Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn in Österreich, zumal im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG der fremdenrechtliche Status der Betroffenen unerheblich sei. Zwischenzeitlich sei ihre Mutter am 16.10.2016 in Bosnien nach längerer schwerer Erkrankung verstorben, dies habe die Beschwerdeführerin zusätzlich emotional außerordentliche belastet, sodass sie im Zeitraum vor Absolvierung der noch ausstehenden Prüfung keine Energie gehabt habe. Im Übrigen werde auf die bislang im Verfahren gemachten Ausführungen verwiesen.

Zwischenzeitlich sei auch ein Antrag für das gemeinsame Kind bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden.

Schließlich wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu, den Bescheid aufheben und Rechtssache zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheiderlassung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.

I.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 30.12.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 16.01.2017 anhängig.römisch eins.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 30.12.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 16.01.2017 anhängig.

I.8. Schließlich langte am 03.05.2017 ein Konvolut an aktuellen Unterlagen zu den allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des 1. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.8. Schließlich langte am 03.05.2017 ein Konvolut an aktuellen Unterlagen zu den allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des 1. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes beim Verwaltungsgericht Wien ein.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1993 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Ihr aktueller Reisepass weist eine Gültigkeit bis 07.12.2025 auf.

Sie reiste am 19.06.2016 erstmals iSd Art. 5 Abs. 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex), idF der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013, in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 14.07.2016 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Erstantrag gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann. Dieser lebt seit zumindest 1991 ununterbrochen im Bundesgebiet und ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger gem. § 21 Abs. 1 FrG 1997.Sie reiste am 19.06.2016 erstmals iSd Artikel 5, Absatz eins und eins a der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen Grenzkodex), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013, in das Bundesgebiet ein und stellte während ihres – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten - visumfreien Aufenthalts am 14.07.2016 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Erstantrag gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit ihrem Ehemann. Dieser lebt seit zumindest 1991 ununterbrochen im Bundesgebiet und ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger gem. Paragraph 21, Absatz eins, FrG 1997.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt – im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet in der von ihrem Ehegatten auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, sowie im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt – im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet in der von ihrem Ehegatten auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, sowie im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.

Sie wies im verwaltungsbehördlichen Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Beschwerdeführerin besuchte in der Zeit von 27.06.2015 bis 21.07.2015 einen Deutsch Intensivkurs auf Niveau A1.1 im Ausmaß von 48 Stunden und trat am 22.07.2016 zu einer Deutschprüfung auf Niveau A1 an, die sie jedoch nicht bestand. Schließlich legte sie am 17.03.2017 eine Deutschprüfung auf Niveau A1 erfolgreich ab.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit 29.12.2016 in einem Dienstleistungsbetrieb und bringt aus dieser beruflichen Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn iHv. EUR 1.604,00, inklusive regelmäßige Zuschlägen von durchschnittlich ca. EUR 1.852,67 (netto EUR 1.404,13) ins Verdienen. Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügt der Ehegatte und Vater über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 19.773,48 (umgelegt auf einen Monat netto EUR 1.647,79).Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit 29.12.2016 in einem Dienstleistungsbetrieb und bringt aus dieser beruflichen Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn iHv. EUR 1.604,00, inklusive regelmäßige Zuschlägen von durchschnittlich ca. EUR 1.852,67 (netto EUR 1.404,13) ins Verdienen. Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG verfügt der Ehegatte und Vater über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 19.773,48 (umgelegt auf einen Monat netto EUR 1.647,79).

Die Beschwerdeführerin selbst brachte für sich keine Einstellungszusage oder einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine eigene zukünftige Erwerbstätigkeit in Österreich vor.

Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - auf monatlich brutto rund EUR 1.852,00 (netto EUR 1.404,00). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 19.773,48 (umgelegt auf einen Monat rund EUR 1.647,79). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf EUR 231,64. Kredit – oder Unterhaltsverpflichtungen für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder bestehen keine.Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - auf monatlich brutto rund EUR 1.852,00 (netto EUR 1.404,00). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 19.773,48 (umgelegt auf einen Monat rund EUR 1.647,79). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf EUR 231,64. Kredit – oder Unterhaltsverpflichtungen für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder bestehen keine.

Im Ergebnis stehen der Familie der Beschwerdeführerin somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 284,32) - nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto EUR 1.647,79 zur Verfügung. Im Ergebnis stehen der Familie der Beschwerdeführerin somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (dzt. EUR 284,32) - nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG von netto EUR 1.647,79 zur Verfügung.

Zudem verfügt die Familie der Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über ein restliches Sparvermögen von (nunmehr) rund EUR 10.000,00.

Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt in ihrem Herkunftsstaat. Die Eheschließung erfolgte am 09.07.2016 in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebte während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Familienverband des Ehemannes und Vaters der gemeinsamen minderjährigen Tochter S., geb. 2016. Im Bundesgebiet leben zudem die Schwiegermutter sowie die Schwägerin der Beschwerdeführerin. Beiden gehen seit Jahren einer eigenen Erwerbstätigkeit nach.

Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise am 19.06.2016 bis 24.07.2016 im Bundesgebiet aufhältig. Zum Zeitpunkt ihrer damaligen Ausreise war sie zumindest im siebenten Monat schwanger. Sie kehrte zum Zwecke der Niederkunft in Österreich am 24.08.2016 wieder zu ihrem Ehemann nach Wien zurück. Seit diesem Zeitpunkt hielt sie sich mit ihrer Tochter ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter befinden sich nach ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet am 29.04.2017 nunmehr in ihrem Herkunftsstaat, von wo aus sie den Abschluss der Verwaltungsverfahren ihre Anträge auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet betreffend abwarten.

Für die minderjährige Tochter S. wurde bis dato bei der Verwaltungsbehörde noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde bzw. des Gerichtsakts.

Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben.Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen, durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat und durch Anfragen in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass.

Die Feststellungen zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen iSd 11 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 1 NAG gründen auf den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen, insbesondere auf den am 03.05.2017 nachgereichten aktuellen Gehaltszetteln und dem Sprachzeugnis vom 12.04.2017. Die Feststellungen zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen iSd 11 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gründen auf den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen, insbesondere auf den am 03.05.2017 nachgereichten aktuellen Gehaltszetteln und dem Sprachzeugnis vom 12.04.2017.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, der zwischenzeitlichen Ausreise mit der Tochter und dem aktuellen Aufenthalt in ihrem Herkunftsstaat gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Dokumenten in Zusammenschau mit Anfragen in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Serbien und in Österreich, ihrem geplanten gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet an der Hauptwohnsitzadresse ihres Ehemannes sowie zu dem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, sowie aus aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Serbien und in Österreich, ihrem geplanten gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet an der Hauptwohnsitzadresse ihres Ehemannes sowie zu dem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, sowie aus aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern.

Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4.
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

       1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

       2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

II.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.
nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2.
nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3.
nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 14.07.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 24.11.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 21.12.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten mit Schreiben vom 30.12.2016 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 14.07.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 24.11.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 21.12.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten mit Schreiben vom 30.12.2016 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
2.
in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Nach Ablauf des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts ist somit die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten (in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206).

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, erteilt.römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt, erteilt.

Gemäß § 46 Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1.
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
2.
ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a.
einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
b.
einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
c.
Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde gemäß Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde gemäß Absatz 2 auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Die Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wennDie Voraussetzungen des 1. Teils dieses Gesetzes sind gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn

1.
gegen ihn kein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn kein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2.
gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3.
gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4.
keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5.
keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oderkeine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6.
er in den letzten zwölf Monaten nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

und der Antragsteller gemäß Absatz 2 nachweist, dass

1.
der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2.
der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3.
der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4.
der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5.
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

1.
sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2.
der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß §§ 11 Abs. 5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. EUR 889,84 bzw. bei Ehegatten EUR 1.334,17) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 284,32) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, (dzt. EUR 889,84) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. EUR 889,84 bzw. bei Ehegatten EUR 1.334,17) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. EUR 284,32) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. EUR 889,84) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. § 293 ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten. Durch die demonstrative Aufzählung der im § 11 Abs. 5 NAG angeführten regelmäßigen Aufwendungen soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe des erforderlichen Unterhalts beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der gesamten Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Antragsteller bzw. im Falle einer Familienzusammenführung die Familiengemeinschaft insgesamt die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können (vgl. RV zu BGBl. 122/2009). Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. Paragraph 293, ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten. Durch die demonstrative Aufzählung der im Paragraph 11, Absatz 5, NAG angeführten regelmäßigen Aufwendungen soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe des erforderlichen Unterhalts beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der gesamten Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Antragsteller bzw. im Falle einer Familienzusammenführung die Familiengemeinschaft insgesamt die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,).

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen vergleiche Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2010,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Alleine der Umstand, dass die Herkunft des Geldes unbekannt bleibt, ist nicht geeignet, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen werden zu können (so VwGH 18.10.2012, 2011/12/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Alleine der Umstand, dass die Herkunft des Geldes unbekannt bleibt, ist nicht geeignet, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen werden zu können (so VwGH 18.10.2012, 2011/12/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe vergleiche VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835).

Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 31.05.2011, 2009/22/0278). Für die Berechnung ist daher jenes Einkommen maßgebend, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (so etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Fremde müssen jedoch im Falle von behaupteter geplanter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach Titelerteilung nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, diese aufzunehmen. Dies etwa durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags oder einer Einstellungszusage; nur der bloße Hinweis, eine Arbeitsstelle finden zu können, ist aber nicht ausreichend (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002 und 2010/21/0535). Ob der Fremde eine solche Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachgegangen ist, ist für die Beurteilung ohne Belang (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122).Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung vergleiche VwGH 31.05.2011, 2009/22/0278). Für die Berechnung ist daher jenes Einkommen maßgebend, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (so etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Fremde müssen jedoch im Falle von behaupteter geplanter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach Titelerteilung nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, diese aufzunehmen. Dies etwa durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags oder einer Einstellungszusage; nur der bloße Hinweis, eine Arbeitsstelle finden zu können, ist aber nicht ausreichend vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002 und 2010/21/0535). Ob der Fremde eine solche Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachgegangen ist, ist für die Beurteilung ohne Belang vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.

Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Artikel 7, Absatz eins, Litera c, Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde.

Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).

Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn bezieht sich demnach auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss.

In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883/2004 wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmungen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels verbunden werden muss. Mit der Verordnung Nr. 883 aus 2004, wurde für das Gebiet der heutigen Europäischen Union kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern bleiben auch nach dem Inkrafttreten die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen und soll diese Richtlinie diese nur koordinieren. Demgemäß stehen einem Leistungsberechtigten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Ansprüche aus unterschiedlichen Forderungen und gegen unterschiedliche Träger alleine nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zu. Im Ergebnis ist daher nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, welche Zahlungen der Mitgliedstaaten an anspruchsberechtigte Personen Leistungen aus dem jeweiligen Sozialhilfesystem im Sinne des dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der „Sozialhilfe“ darstellen, wobei dies insbesondere daran zu messen ist, ob eine solche Leistung ohne jeden Beitrag der Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird vergleiche Rs. Pensionsversicherungsanstalt vs. Peter Brey, EuGH 19.09.2013, C-140/02).

Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffende Person bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne des Unionsrechts durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 292 ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd § 8 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 29/2013 (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt.Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffende Person bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die oben dargestellten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne des Unionsrechts durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. Paragraph 292, ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd Paragraph 8, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, Landesgesetzblatt 38 aus 2010, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 29 aus 2013, (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt.

Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichszulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG) derzeit den Betrag von EUR 889,84 bzw. EUR 1.334,17 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähige Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 137,30 erhöht. Der sich aus § 292 ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 837,76 bzw. jährlich EUR 11.728,64 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.256,08 bzw. jährlich EUR 17.585,09.Eine Person hat dann Anspruch auf eine Ausgleichszulage wenn, ihr monatliches Bruttoeinkommen (exkl. Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG) derzeit den Betrag von EUR 889,84 bzw. EUR 1.334,17 (Familienrichtsatz) nicht überschreitet, wobei sich dieser Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähige Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, um EUR 137,30 erhöht. Der sich aus Paragraph 292, ASVG ergebende Betrag reduziert sich um einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung iHv. 5,1% und gebührt inklusive Sonderzahlungen vierzehn Mal im Jahr. Einer nach dem ASVG anspruchsberechtigten Einzelperson steht somit eine regelmäßige Pensionsleistung (exkl. Sonderzahlungen) von zumindest (derzeit) netto monatlich EUR 837,76 bzw. jährlich EUR 11.728,64 zur Verfügung; im Falle von Ehegatten beläuft sich die monatliche Nettopension (vor Abzug der Einkommenssteuer) auf mindestens EUR 1.256,08 bzw. jährlich EUR 17.585,09.

Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem WMG gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 837,76 bzw. 1.256,64 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 628,32) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähige Kind bis zum 21. Lebensjahr um EUR 226,20 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.188,79 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (§ 10 WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (§§ 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 837,76 bzw. jährlich EUR 10.053,12; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.256,64 bzw. jährlich EUR 15.079,68.Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem WMG gebührt, wenn das monatlich frei verfügbare Nettoeinkommen einen Betrag von derzeit EUR 837,76 bzw. 1.256,64 (Familienrichtsatz bei Bedarfsgemeinschaft 2 x EUR 628,32) nicht übersteigt, wobei sich der Richtsatz für jedes nicht selbsterhaltungsfähige Kind bis zum 21. Lebensjahr um EUR 226,20 erhöht, und das gesamte Vermögen nicht mehr als EUR 4.188,79 beträgt. Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, gebührt im Land Wien zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes – unter Anrechnung des eigenen Einkommens (Paragraph 10, WMG) - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 7 WMG) eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung idR in Höhe von monatlich bis zu EUR 837,76 bzw. jährlich EUR 10.053,12; im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person monatlich bis zu EUR 1.256,64 bzw. jährlich EUR 15.079,68.

Zum Gesamteinkommen iSd § 292 ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und allfällige Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn- oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben.Zum Gesamteinkommen iSd Paragraph 292, ASVG zählen die (Brutto)Pension, das sonstige Nettoeinkommen (als Summe sämtlicher weiterer Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. weitere Pensionen, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Zinsen aus Kapitalerträgen oder Einkünfte aus Vermietung) und allfällige Unterhaltsansprüche, wobei bestimmte Einkünfte, wie z.B. Pflegegeld, Kinderzuschuss, Familien-, Wohn- oder Studienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt bleiben.

Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. § 10 Abs. 2 WMG durch Anrechnung der Summe der Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der auf die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehenden Mindeststandards, wobei auch in diesem Fall gem. § 11 WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.188,79 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd § 12 Abs. 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind.Im Fall der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt die Bemessung des Mindeststandard gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG durch Anrechnung der Summe der Nettoeinkommen aller anspruchsberechtigten Personen auf die Summe der auf die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehenden Mindeststandards, wobei auch in diesem Fall gem. Paragraph 11, WMG von der Anrechnung Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 und ein Pflegegeld sowie geringfügige freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung, „therapeutisches Taschengeld“ und das einen Betrag von EUR 4.188,79 nicht übersteigende verwertbare Vermögen iSd Paragraph 12, Absatz 2 und 3 WMG von anspruchsberechtigten Personen auf den Mindestbedarf nicht anzurechnen sind.

Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd § 3 WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien nicht anteilig berücksichtigt werden. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichszulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen.Zu beachten dabei ist jedoch, dass Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG sowohl bei der Festsetzung der Höhe der monatlich zustehenden Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung als auch bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Mindeststandards iSd Paragraph 3, WMG im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien nicht anteilig berücksichtigt werden. Im Falle der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Land Wien sind diese allerdings – im Gegensatz zur Berechnung der Ausgleichszulage bei Pensionsansprüchen nach dem ASVG - insofern beachtlich, als sie (in der Praxis) das frei verfügbare Einkommen des Antragstellers in dem auf die Auszahlung der Sonderzahlungen folgenden Monat entsprechend erhöhen.

Betont wird schließlich, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden.Betont wird schließlich, dass in beiden Fällen im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage die regelmäßigen Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangten Fassung nicht in Abzug gebracht werden.

Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. § 11 Abs. 5 NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48). Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist vergleiche EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung der nach österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG im Rahmen einer individuellen Prüfung, ob aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, von Bedeutung sein kann (so etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/002; 19.11.2014, 2013/22/009). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung der nach österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG im Rahmen einer individuellen Prüfung, ob aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, von Bedeutung sein kann (so etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/002; 19.11.2014, 2013/22/009).

Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine hinreichenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des § 11 Abs. 5 erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem WMG – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG nach der in § 11 Abs. 5 NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen. Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine hinreichenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem WMG – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. Paragraph 293, ASVG nach der in Paragraph 11, Absatz 5, NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen.

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen kann, wenn dem Fremden monatlich jedenfalls ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen zumindest in Höhe der Richtsätze nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz von zumindest EUR 837,76 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.256,64 bzw. in Fällen einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 889,84 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.334,17 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Dieser Richtsatz erhöht sich nach den Regelungen der Wiener Mindestsicherung um EUR 226,20 bzw. sonst um EUR 137,30 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Im Ergebnis kann gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden in der Regel dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen kann, wenn dem Fremden monatlich jedenfalls ein frei verfügbares (Netto-)Einkommen zumindest in Höhe der Richtsätze nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz von zumindest EUR 837,76 bzw. bei Ehepaaren der Familiengemeinschaft EUR 1.256,64 bzw. in Fällen einer Anspruchsberechtigung auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG feste und regelmäßige (Brutto-)Einkünfte von monatlich zumindest EUR 889,84 bzw. bei Ehepaaren von EUR 1.334,17 - jeweils vor Abzug der regelmäßigen Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG - zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehen. Dieser Richtsatz erhöht sich nach den Regelungen der Wiener Mindestsicherung um EUR 226,20 bzw. sonst um EUR 137,30 für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Fremden im Lichte des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienzusammenführung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedsstaat erleichtert, und fördert auch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird vergleiche Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86).

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Absatz 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.

Gemäß § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), BGBl. II Nr. 8/2007 in der Fassung BGBl. II 201/2011 sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gemäß Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2011, sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,)– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1.Ziffer eins
    gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  2. 2.Ziffer 2
    Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  3. 3.Ziffer 3
    Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
  4. 4.Ziffer 4
    erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  5. 5.Ziffer 5
    Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  6. 6.Ziffer 6
    Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  7. 7.Ziffer 7
    Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber gemäß Absatz 2 jeweils ein Nachweis anzuschließen.

II.3.2.2. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 Z 5 NAG während eines visumfreien legalen Aufenthaltes iSd § 31 Abs. 1 Z 1. FPG vor. römisch zwei.3.2.2. Im Beschwerdefall liegt eine erlaubte Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG während eines visumfreien legalen Aufenthaltes iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor.

Die Beschwerdeführerin befindet sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – nach erfolgter Ausreise am 29.04.2017 - weiterhin in ihrem Herkunftsstaat, von wo aus sie den Ausgang des Verwaltungsverfahrens den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet betreffend abwartet.

Sie brachte im gegenständlichen Verfahren aktuelle Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau A1 sowie über das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung in Vorlage.

Wie sich aus den von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, beläuft sich das anrechenbare regelmäßige Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann inklusive Sonderzahlungen auf EUR 19.773,48. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv EUR 1.647,79. Unter Anwendung des § 11 Abs. 5 NAG belaufen sich die festen und regelmäßigen Einkünfte des Ehepaares nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen auf monatlich netto EUR 1.647,79. Hochgerechnet auf ein Jahr übersteigen diese finanziellen Mittel des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den in § 11 Abs. 5 NAG geforderten aktuellen monatlichen Richtsatz gem. § 293 ASVG - im Falle eines Ehepaares mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind – die Beschwerdeführerin beabsichtigt gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben - von derzeit EUR 1.471,47 - somit um rund EUR 176,32. Zudem besteht ein Sparvermögen von rund EUR 10.000,00 sowie ist im Bedarfsfalls von ergänzenden innerfamiliären Unterstützungsleistungen durch die Schwiegermutter auszugehen.Wie sich aus den von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen ergibt, beläuft sich das anrechenbare regelmäßige Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann inklusive Sonderzahlungen auf EUR 19.773,48. Dies entspricht regelmäßigen monatlichen Nettoeinkünften iHv EUR 1.647,79. Unter Anwendung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG belaufen sich die festen und regelmäßigen Einkünfte des Ehepaares nach Abzug der regelmäßigen Aufwendungen auf monatlich netto EUR 1.647,79. Hochgerechnet auf ein Jahr übersteigen diese finanziellen Mittel des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den in Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderten aktuellen monatlichen Richtsatz gem. Paragraph 293, ASVG - im Falle eines Ehepaares mit einem im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind – die Beschwerdeführerin beabsichtigt gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben - von derzeit EUR 1.471,47 - somit um rund EUR 176,32. Zudem besteht ein Sparvermögen von rund EUR 10.000,00 sowie ist im Bedarfsfalls von ergänzenden innerfamiliären Unterstützungsleistungen durch die Schwiegermutter auszugehen.

Im Beschwerdefall steht der Familie der Beschwerdeführerin monatlich ein Nettoeinkommen von durchschnittlich EUR 1.404,00 zur Verfügung. Das anrechenbare Nettoeinkommen iSd § 10f WMG beläuft sich sohin auf 1.404,00. Diese monatlich verfügbaren Finanzmittel der Familie der Beschwerdeführerin unterschreiten zwar den Richtsatz für den Mindeststandard einer Bedarfsgemeinschaft im Falle eines Ehepaares mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind von EUR 1.482,84 um rund EUR 80,00. Betont sei aber, dass im konkreten Fall lediglich der Ehemann und Vater daueraufenthaltsberechtigt und somit gem. § 4 f WMG einen Anspruch auf Leistungen nach dem WMG hat. Zudem besteht ein Vermögen iSd. § 12 WMG in Form eines auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin lautenden Sparbuch mit einem Gesamtbetrag von insgesamt rund EUR 10.000,00. Insgesamt liegen im Beschwerdefall somit die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin (weiterhin) nicht vor.Im Beschwerdefall steht der Familie der Beschwerdeführerin monatlich ein Nettoeinkommen von durchschnittlich EUR 1.404,00 zur Verfügung. Das anrechenbare Nettoeinkommen iSd Paragraph 10 f, WMG beläuft sich sohin auf 1.404,00. Diese monatlich verfügbaren Finanzmittel der Familie der Beschwerdeführerin unterschreiten zwar den Richtsatz für den Mindeststandard einer Bedarfsgemeinschaft im Falle eines Ehepaares mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind von EUR 1.482,84 um rund EUR 80,00. Betont sei aber, dass im konkreten Fall lediglich der Ehemann und Vater daueraufenthaltsberechtigt und somit gem. Paragraph 4, f WMG einen Anspruch auf Leistungen nach dem WMG hat. Zudem besteht ein Vermögen iSd. Paragraph 12, WMG in Form eines auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin lautenden Sparbuch mit einem Gesamtbetrag von insgesamt rund EUR 10.000,00. Insgesamt liegen im Beschwerdefall somit die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin (weiterhin) nicht vor.

Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Falle der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG bzw. § 10f WMG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Falle der Errichtung einer Familiengemeinschaft mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/23/0129). Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Falle der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünften iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG bzw. Paragraph 10 f, WMG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Falle der Errichtung einer Familiengemeinschaft mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/23/0129).

Es kann somit aufgrund hinreichend vorhandener fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs. 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte.Es kann somit aufgrund hinreichend vorhandener fester und regelmäßiger Einkünften mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Geltung des von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen könnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof beginnend mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2015, Ra 2015/22/0020, in ständiger Rechtsprechung judiziert, erteilen Verwaltungsgerichte mit einer Entscheidung in der Sache den Aufenthaltstitel konstitutiv. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses den Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt wurde, festzulegen (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014). In sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 1 NAG auf Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht (§ 17 VwGVG) ist sohin die Wortfolge „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ dahingehend auszulegen, dass im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rechtsmittelverfahren das Datum der Rechtskraft dieser Entscheidung durch das Verwaltungsgericht für die Bestellung der dieses Recht dokumentierenden Aufenthaltstitelkarte durch die Verwaltungsbehörde als „Ausstellungsdatum“ iSd § 20 Abs. 1 NAG, durch welches in der Praxis der Beginn der Gültigkeit der erteilten Aufenthaltsberechtigung determiniert wird, heranzuziehen ist (s. dazu die näheren rechtlichen Erwägungen im E VGW-151/070/13872/2016/E).Wie der Verwaltungsgerichtshof beginnend mit seinem Erkenntnis vom 28.05.2015, Ra 2015/22/0020, in ständiger Rechtsprechung judiziert, erteilen Verwaltungsgerichte mit einer Entscheidung in der Sache den Aufenthaltstitel konstitutiv. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses den Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt wurde, festzulegen vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014). In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG auf Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht (Paragraph 17, VwGVG) ist sohin die Wortfolge „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ dahingehend auszulegen, dass im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rechtsmittelverfahren das Datum der Rechtskraft dieser Entscheidung durch das Verwaltungsgericht für die Bestellung der dieses Recht dokumentierenden Aufenthaltstitelkarte durch die Verwaltungsbehörde als „Ausstellungsdatum“ iSd Paragraph 20, Absatz eins, NAG, durch welches in der Praxis der Beginn der Gültigkeit der erteilten Aufenthaltsberechtigung determiniert wird, heranzuziehen ist (s. dazu die näheren rechtlichen Erwägungen im E VGW-151/070/13872/2016/E).

Der unbefristete aktuelle Aufenthaltstitel nach dem FrG 1997 des zusammenführenden Ehemannes ist gem. § 11 Abs. 1, zweiter Halbsatz NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU “ nach den nunmehr geltenden maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu werten.Der unbefristete aktuelle Aufenthaltstitel nach dem FrG 1997 des zusammenführenden Ehemannes ist gem. Paragraph 11, Absatz eins,, zweiter Halbsatz NAG-DV als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU “ nach den nunmehr geltenden maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu werten.

Zumal andere Hindernisse iSd § 11 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin sämtliche in § 7 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war der Beschwerdeführerin gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG iVm. § 20 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet für die Dauer von 12 Monaten - beginnend mit dem Datum der Rechtskraft dieser Entscheidung - zu erteilen. Zumal andere Hindernisse iSd Paragraph 11, NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin sämtliche in Paragraph 7, NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet für die Dauer von 12 Monaten - beginnend mit dem Datum der Rechtskraft dieser Entscheidung - zu erteilen.

II.3.4. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.4. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

       1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

       2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.06. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632 aus 2012, ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche VwGH 30.06. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu Paragraph 24, VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wird Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu § 24 VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu Paragraph 24, VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).

Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).

Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann gem. Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Zumal die Sachlage aufgrund der von ihrer Rechtsvertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 NAG und das in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Art. 8 EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, der Beschwerdeführerin dazu gem. § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und diese dem Ergebnis der Beweisaufnahme in überzeugender Form substantiell entgegengetreten ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 21.12.2016 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal die Sachlage aufgrund der von ihrer Rechtsvertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz 2, NAG und das in Österreich bestehende Privat- und Familienrecht iSd Artikel 8, EMRK, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, der Beschwerdeführerin dazu gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und diese dem Ergebnis der Beweisaufnahme in überzeugender Form substantiell entgegengetreten ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 21.12.2016 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1.
wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2.
die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3.
der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
4.
die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.

Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Gemäß Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung [hier: des Verwaltungsgerichts] zu beurteilen (in diesem Sinne VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f).

Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Sicherung des Unterhalts, finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft, Nachweis von Deutschkenntnissen, konstitutive Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.16065.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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