Entscheidungsdatum
15.12.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss vom 16.03.2016, Z Ra 2016/05/0012-4 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.12.2015 Z LVwG-2015/34/2543-16 und LVwG-2015/34/2544-16, erhobene außerordentliche Revision, soweit sie den mit dem angefochtenen Erkenntnis (unter Spruchpunk 1.2.A.) erteilten Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 bekämpft, zurück.Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde der X – Bergbahn Ges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2015, Zl ****, betreffend Untersagung rechtswidrigen Handelns nach § 73 Abs 1 AWG 2002 und Untersagung weiterer Ausführung des Vorhabens nach § 17 Abs 1 lit a TNSchG 2005 (vgl Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) sowie Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 (vgl Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2015, Zl ****, betreffend Untersagung rechtswidrigen Handelns nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 und Untersagung weiterer Ausführung des Vorhabens nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 vergleiche Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) sowie Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vergleiche Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
Gemäß § 73 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013, wird der X – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, als Verpflichteter aufgetragen, die auf einer Fläche von 7.500 m² des Gstes Nr **48/4 EZ **9 GB **106 W (vgl dazu Abbildung 1 dieses Erkenntnisses) aufgebrachten Abfälle mit der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) Spezifikation 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung) im Ausmaß von 25.000 m³ bis spätestens 30.05.2016 zu entfernen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, wird der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, als Verpflichteter aufgetragen, die auf einer Fläche von 7.500 m² des Gstes Nr **48/4 EZ **9 GB **106 W vergleiche dazu Abbildung 1 dieses Erkenntnisses) aufgebrachten Abfälle mit der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) Spezifikation 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung) im Ausmaß von 25.000 m³ bis spätestens 30.05.2016 zu entfernen.
Hinweis:
Gemäß § 15 Abs 5a AWG 2002 ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dassGemäß Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass
Gemäß § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 in der Fassung LGBl Nr 87/2015, wird der X – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, als Veranlasserin aufgetragen, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes das auf einer Fläche von 7.500 m² des Gstes Nr **48/4 EZ **9 GB **106 W (vgl dazu Abbildung 1 dieses Erkenntnisses) aufgebrachte Bodenaushubmaterial bis spätestens 30.05.2016 auf ihre Kosten zu entfernen und den abgetragenen Humus und Zwischenboden wieder aufzubringen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, wird der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, als Veranlasserin aufgetragen, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes das auf einer Fläche von 7.500 m² des Gstes Nr **48/4 EZ **9 GB **106 W vergleiche dazu Abbildung 1 dieses Erkenntnisses) aufgebrachte Bodenaushubmaterial bis spätestens 30.05.2016 auf ihre Kosten zu entfernen und den abgetragenen Humus und Zwischenboden wieder aufzubringen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **106 W.
Mit Bescheid vom 26.03.2015, Zl ****, wurde der X – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, X, die Bewilligung nach dem WRG 1959, dem TNSchG 2005 und dem ForstG 1975 für das Vorhaben „Panoramabahn V und Piste“ in W erteilt.Mit Bescheid vom 26.03.2015, Zl ****, wurde der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, römisch zehn, die Bewilligung nach dem WRG 1959, dem TNSchG 2005 und dem ForstG 1975 für das Vorhaben „Panoramabahn römisch fünf und Piste“ in W erteilt.
Mit E-Mail vom 22.05.2015 wurde der Bezirkshauptmannschaft Z von Ing. Dipl.-Päd. A A wörtlich Folgendes mitgeteilt:
„Im Auftrag der W-Bahn GmbH & Co KG teile ich mit, dass im Zuge von Bauarbeiten die S-Bahn (Neu) auf der Gp **48/4 eine Teilfläche von rund 4400 m² als Baustelleneinrichtungsfläche angelegt wurde. Die Fläche soll für die Dauer der Bauarbeiten (Anm: 2015!) als Lagerfläche für Bodenaushub und Rückverfüllmaterial, sowie für die Vorbereitung von konstruktiven Bauelementen dienen. Zum nordöstlich der Fläche verlaufenden Gerinne wird ein zumindest 5,0 Meter Abstand gehalten – der anfänglich zu geringe Abstand zu diesem Gerinne wird unverzüglich auf den notwendigen Abstand zurückgebaut. Nachfolgend eine Darstellung auf Orthofoto inkl Flächenausweis (Quelle: Tiris), sowie die heute erstellte Fotodokumentation. „Im Auftrag der W-Bahn GmbH & Co KG teile ich mit, dass im Zuge von Bauarbeiten die S-Bahn (Neu) auf der Gp **48/4 eine Teilfläche von rund 4400 m² als Baustelleneinrichtungsfläche angelegt wurde. Die Fläche soll für die Dauer der Bauarbeiten Anmerkung, 2015!) als Lagerfläche für Bodenaushub und Rückverfüllmaterial, sowie für die Vorbereitung von konstruktiven Bauelementen dienen. Zum nordöstlich der Fläche verlaufenden Gerinne wird ein zumindest 5,0 Meter Abstand gehalten – der anfänglich zu geringe Abstand zu diesem Gerinne wird unverzüglich auf den notwendigen Abstand zurückgebaut. Nachfolgend eine Darstellung auf Orthofoto inkl Flächenausweis (Quelle: Tiris), sowie die heute erstellte Fotodokumentation.
Anm: Es ist in weiterer Folge geplant die Baustelleneinrichtungsfläche, sowie weitere (darunterliegende) Flächen im Gesamtausmaß von rd 6.000 bis 7.000 m² einer Agrarstrukturverbesserung zu unterziehen und somit diese Flächen von Weide in Mähweideflächen umzustellen. Die diesbezüglichen Projektsunterlagen werden derzeit vorbereitet und anschließend der Behörde zur Genehmigung vorgelegt.“. Anmerkung, Es ist in weiterer Folge geplant die Baustelleneinrichtungsfläche, sowie weitere (darunterliegende) Flächen im Gesamtausmaß von rd 6.000 bis 7.000 m² einer Agrarstrukturverbesserung zu unterziehen und somit diese Flächen von Weide in Mähweideflächen umzustellen. Die diesbezüglichen Projektsunterlagen werden derzeit vorbereitet und anschließend der Behörde zur Genehmigung vorgelegt.“.
Mit E-Mail vom 25.06.2015 informierte ein Amtssachverständiger aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung die Bezirkshauptmannschaft Z über eine auf Gst Nr **48/4 erfolgte Aufschüttung.
Infolge des Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.06.2015 erstattete die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2015, Zl ****, bestellte geologisch-geotechnische Bauaufsicht die Stellungnahmen vom 30.06., vom 13.07. und vom 16.07.2015.
In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.08.2015, Zl ****, untersagte die Bezirkshauptmannschaft Z der X – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, X, gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 und § 17 Abs 1 lit a TNSchG 2005 jegliche weitere Anlieferungen und Ablagerungen von Abfällen (Bodenaushub) auf Gst Nr **48/4 unmittelbar unterhalb der Abzweigung eines Forstweges von der Gemeindestraße Richtung Nordost. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides trug die Bezirkshauptmannschaft Z der X – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, X, gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf, die bereits abgelagerten Abfälle, nämlich 25.000 m³ Bodenaushub auf einer Fläche von 7.500 m² auf Gst Nr **48/4 unmittelbar unterhalb der Abzweigung des Forstweges von der Gemeindestraße bis zum 14.09.2015 vollständig zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde hierüber einen Entsorgungsnachweis vorzulegen. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.08.2015, Zl ****, untersagte die Bezirkshauptmannschaft Z der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, römisch zehn, gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 und Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 jegliche weitere Anlieferungen und Ablagerungen von Abfällen (Bodenaushub) auf Gst Nr **48/4 unmittelbar unterhalb der Abzweigung eines Forstweges von der Gemeindestraße Richtung Nordost. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides trug die Bezirkshauptmannschaft Z der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, römisch zehn, gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf, die bereits abgelagerten Abfälle, nämlich 25.000 m³ Bodenaushub auf einer Fläche von 7.500 m² auf Gst Nr **48/4 unmittelbar unterhalb der Abzweigung des Forstweges von der Gemeindestraße bis zum 14.09.2015 vollständig zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde hierüber einen Entsorgungsnachweis vorzulegen.
Dieser Bescheid wurde der X – Bergbahn Ges.m.b.H. am 10.08.2015 zugestellt. Dieser Bescheid wurde der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. am 10.08.2015 zugestellt.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2015, Zl ****, erhob die X – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, X, mit Schriftsatz vom 01.09.2015, der Post übergeben am 02.09.2015, unter Anschluss des Schriftsatzes vom 01.09.2015 samt „Lageplan mit Darstellung der potentiellen Projektsfläche“ das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2015, Zl ****, erhob die römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., Adresse, römisch zehn, mit Schriftsatz vom 01.09.2015, der Post übergeben am 02.09.2015, unter Anschluss des Schriftsatzes vom 01.09.2015 samt „Lageplan mit Darstellung der potentiellen Projektsfläche“ das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:
„[…]
1)
Mit dem im Betreff genannten Bescheid wurde der X-Bergbahn GmbH vorgeworfen, Bodenaushub, bei dem Entledigungsabsicht vorliegt, somit Abfall, auf der Gp **48/4, KG W, gelagert zu haben, ohne dass entsprechende abfallrechtliche Bewilligungen vorliegen würden. Ebenso hat die Behörde der X-Bergbahn GmbH vorgeworfen, zur Verhinderung von Abkollern von diversem Material aus dieser Schüttung in dem unterhalb gelegenen Uferschutzbereich des dort befindlichen Baches einen Damm errichtet zu haben und damit gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der X-Bergbahn GmbH jegliche weitere Anlieferung und Ablagerung von Abfällen (Bodenaushub) untersagt und wurde der X-Bergbahn GmbH aufgetragen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die bereits abgelagerten Abfälle, nämlich 25.000 m³ Bodenaushub auf einer Fläche von 7.500 m² vollständig zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und der Behörde hierüber einen Entsorgungsnachweis vorzulegen.
Der bekämpfte Bescheid wurde am 10.08.2015 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig.
2)
Die Vorhalte der Behörde im bekämpften Bescheid sind nicht richtig.
Bereits mit E-Mail vom 22.05.2015 hat der Projektant der X-Bergbahn GmbH, Herr Ing. A A, die Anzeige einer Baustelleneinrichtungsfläche auf der gegenständlichen Liegenschaft angezeigt und bereits in dieser Anzeige darauf hingewiesen, dass auf dieser Fläche, sowie auf weiteren Flächen im Gesamtausmaß von 7.000 m² mit dem dort gelagerten Bodenaushub Agrarstrukturverbesserungen insoferne durchgeführt werden, als diese Flächen von Weide in Mähweideflächen umgestellt werden. Die Übermittlung diesbezüglicher Projektunterlagen wurde im genannten E-Mail in Aussicht gestellt.
Es ist also offensichtlich, dass bereits im Stadium der Planung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2015, Zl ****, bewilligten Errichtung der „Panoramabahn V und Piste“ die Absicht bestand, das dort anfallende Bodenaushubmaterial für Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen auf Gst Nr **48/4 zu verwenden. Es ist also offensichtlich, dass bereits im Stadium der Planung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2015, Zl ****, bewilligten Errichtung der „Panoramabahn römisch fünf und Piste“ die Absicht bestand, das dort anfallende Bodenaushubmaterial für Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen auf Gst Nr **48/4 zu verwenden.
Das entnommene Bodenaushubmaterial wurde laufend einer chemischen Analyse unterzogen und konnte festgestellt werden, dass es sich um Bodenaushubmaterial mit der SN 31411 30 handelt. Dieses Bodenaushubmaterial ist sohin aus objektiver Sicht kein Abfall.
Zur subjektiven Abfalleigenschaft ist darauf hinzuweisen, dass bereits vor dem Zeitpunkt des Aushubs an der Baustelle der Einsatzort, nämlich die Gp **48/4, bekannt war.
Entsprechend dem Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.07.2013, GZ: ****, berücksichtigt in der „Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2013, GZ: ****, „kann eine Entledigungsabsicht beispielsweise dann verneint werden, wenn vom Besitzer nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass ein natürlich gewachsener, nicht kontaminierter Boden ausgehoben und direkt weitergegeben („weggegeben“) wird, um diesen zur Bodenverbesserung zu verwenden. Dabei muss der Einsatzort bereits beim Aushub bekannt sein (sowohl dem Besitzer als auch dem Übernehmer)“.
Gegenständlich wurde natürlich gewachsener, nicht kontaminierter Boden ausgehoben und direkt zum Einsatzort verbracht, um ihn dort zu Bodenverbesserungen zu verwenden. Zum Zeitpunkt des Aushubs war der Einsatzort bzw der Zweck bereits bekannt. Entsprechend den genannten Ausführungen der Bundesministerien liegt also im gegenständlichen Fall die subjektive Abfalleigenschaft nicht vor.
Nachdem es sich beim gegenständlichen Bodenaushub sohin nicht um Abfall iSd Bestimmungen des AWG handelt, geht die gegenständliche Untersagung, keine weitere Anlieferung und Ablagerung von Abfällen durchzuführen schon aufgrund des Fehlens der Abfalleigenschaft genauso ins Leere wie der Auftrag, die abgelagerten Abfälle zu entfernen.
3)
In der Begründung des Bescheids führt die Behörde aus naturschutzrechtlicher Sicht aus, dass zur Verhinderung von Abkollern von diversem Material in den unterhalb gelegenen Bereich der Aufschüttung ein Damm errichtet wurde und dieser Damm in den 5 m Uferschutzbereich eines sich dort befindlichen Baches hineinreicht. Die Errichtung dieses Dammes wäre nach Ansicht der Behörde jedenfalls bewilligungspflichtig nach TNSchG 2005. Nachdem diese Bewilligung nicht vorliegt, waren dem Verpflichteten nach Ansicht der Behörde gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 die im Spruch formulierten Maßnahmen vorzuschreiben. In der Begründung des Bescheids führt die Behörde aus naturschutzrechtlicher Sicht aus, dass zur Verhinderung von Abkollern von diversem Material in den unterhalb gelegenen Bereich der Aufschüttung ein Damm errichtet wurde und dieser Damm in den 5 m Uferschutzbereich eines sich dort befindlichen Baches hineinreicht. Die Errichtung dieses Dammes wäre nach Ansicht der Behörde jedenfalls bewilligungspflichtig nach TNSchG 2005. Nachdem diese Bewilligung nicht vorliegt, waren dem Verpflichteten nach Ansicht der Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 die im Spruch formulierten Maßnahmen vorzuschreiben.
Offenkundig bezieht sich die Begründung des Bescheides lediglich auf einen kleinen Damm im Uferschutzbereich, während hingegen die im Spruch formulierte Maßnahme der Entfernung die gesamte Schüttung im Ausmaß von 25.000 m³ Bodenaushub umfasst. Aufgrund der Bescheidbegründung könnte aber lediglich die Entfernung des inkriminierten Dammes vorgeschrieben werden. Durch die fehlende Begründung der im Spruch formulierten Maßnahme der Entfernung der gesamten Schüttung ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Der gegenständliche Damm war nur temporär notwendig und wird jedenfalls entfernt, die entsprechenden Maßnahmen haben bereits begonnen.
4)
Mittlerweile wurde vom Projektanten der X-Bergbahn GmbH, Herrn Ing. A A, für die Agrargemeinschaft X-W als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Rekultivierungsmaßnahmen beantragt.
5)
Zum Beweis werden folgende Beweismittel angeboten:
Zeugeneinvernahme Ing. A A, Adresse, U
Lokalaugenschein
Antrag naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung
6)
Es wird beantragt, die angebotenen Beweise aufzunehmen und den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.“.
Aus dem dem Rechtsmittel beigefügten Schriftsatz vom 01.09.2015 geht wörtlich Folgendes hervor:
„[…]
Betreff:
Agrargemeinschaft X-W (Gemeindegutsagrargemeinschaft) – Substanzverwalter Bürgermeister B B, pA Gemeinde W, W + Agrargemeinschaft X-W (Gemeindegutsagrargemeinschaft) – Substanzverwalter Bürgermeister C C, pA Gemeinde X, X – Landwirtschaftliche Geländekorrektur – Agrarstrukturverbesserung, Bodenverbesserungsmaßnahmen – Schüttung von Verwertungsmaterial auf Teilflächen der Gp **48/4; KG W – Naturschutzrechtliche Bewilligung (evtl wasserrechtliche Bewilligung)Agrargemeinschaft X-W (Gemeindegutsagrargemeinschaft) – Substanzverwalter Bürgermeister B B, pA Gemeinde W, W + Agrargemeinschaft X-W (Gemeindegutsagrargemeinschaft) – Substanzverwalter Bürgermeister C C, pA Gemeinde römisch zehn, römisch zehn – Landwirtschaftliche Geländekorrektur – Agrarstrukturverbesserung, Bodenverbesserungsmaßnahmen – Schüttung von Verwertungsmaterial auf Teilflächen der Gp **48/4; KG W – Naturschutzrechtliche Bewilligung (evtl wasserrechtliche Bewilligung)
Sehr geehrter Herr Mag. D!
Im Auftrag der oa Grundeigentümer stelle ich den
Antrag
auf naturschutzrechtliche (evtl zusätzlich wasserrechtliche) Bewilligung
von Verwertungsmaßnahmen auf oa Grundstücken. Die entsprechenden Projektsunterlagen sind in Ausarbeitung und wird das Projekt unverzüglich nach Fertigstellung an die Behörde übermittelt.
[…].“.
Mit Schreiben vom 07.10.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Z dem Landesverwaltungsgericht Tirol das gegenständliche Rechtsmittel zur Entscheidung vor.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden zunächst diverse Auszüge aus dem Grundbuch und dem Unternehmensregister und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2015, Zl ****, eingeholt.
Infolge der Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.10.2015 erstattete die X – Bergbahn Ges.m.b.H. unter Vorlage der bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingereichten Projektsunterlagen des Ing. Dipl.-Päd. A A vom Oktober 2015 die Stellungnahme vom 23.10.2015 und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Naturkunde die Stellungnahme vom 03.11.2015. Infolge der Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.10.2015 erstattete die römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. unter Vorlage der bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingereichten Projektsunterlagen des Ing. Dipl.-Päd. A A vom Oktober 2015 die Stellungnahme vom 23.10.2015 und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Naturkunde die Stellungnahme vom 03.11.2015.
Infolge eines Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft die Stellungnahme vom 05.11.2015.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der X – Bergbahn Ges.m.b.H. die Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Naturkunde und Abfallwirtschaft mit der Aufforderung die vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft geforderten Informationen beizubringen zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 09.11.2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. die Stellungnahmen der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Naturkunde und Abfallwirtschaft mit der Aufforderung die vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft geforderten Informationen beizubringen zur Kenntnis.
Im Auftrag der X – Bergbahn Ges.m.b.H. übermittelte Ing. Dipl.-Päd. A A mit E-Mail vom 17.11.2015 die Stellungnahme der E – Wasserdienstleistungs-GmbH vom 16.11.2015. Im Auftrag der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. übermittelte Ing. Dipl.-Päd. A A mit E-Mail vom 17.11.2015 die Stellungnahme der E – Wasserdienstleistungs-GmbH vom 16.11.2015.
Mit E-Mail vom 17.11.2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Stellungnahme der E – Wasserdienstleistungs-GmbH mit einem weiteren Ersuchen an den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft.
Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.11.2015 erstattete Ing. Dipl.-Päd. A A im Auftrag der X – Bergbahn Ges.m.b.H. die Stellungnahme vom 19.11.2015.Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.11.2015 erstattete Ing. Dipl.-Päd. A A im Auftrag der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. die Stellungnahme vom 19.11.2015.
Im Hinblick auf das Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.11.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft mit E-Mail vom 23.11.2015 eine Stellungnahme, die das Landesverwaltungsgericht Tirol der X – Bergbahn Ges.m.b.H. mit E-Mail vom 23.11.2015 zur Kenntnis brachte. Im Hinblick auf das Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.11.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft mit E-Mail vom 23.11.2015 eine Stellungnahme, die das Landesverwaltungsgericht Tirol der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. mit E-Mail vom 23.11.2015 zur Kenntnis brachte.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2015, eingelangt am selben Tag, berief sich Rechtsanwalt in Y, Adresse, auf die ihm von der X – Bergbahn Ges.m.b.H. erteilte Vollmacht und erstattete wörtlich folgendes Vorbringen:Mit Schriftsatz vom 24.11.2015, eingelangt am selben Tag, berief sich Rechtsanwalt in Y, Adresse, auf die ihm von der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. erteilte Vollmacht und erstattete wörtlich folgendes Vorbringen:
„[…]
7)
Die belangte Behörde führt in ihren rechtlichen Erwägungen in abfallwirtschaftsrechtlicher Hinsicht aus, dass die Ablagerung von Abfällen auf der Gp **48/4 KG W lediglich der Zwischenlagerung dient, dessen ungeachtet aber jedenfalls einer Bewilligung gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf, nachdem diese Bewilligung nicht vorliegt, werden nach Ansicht der Behörde in gegenständlicher Angelegenheit Abfälle entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 außerhalb hiefür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert und hat aus diesem Grund die Behörde die gegenständlichen Maßnahmen, nämlich die Entfernung der abgelagerten Abfälle und die ordnungsgemäße Entsorgung, aufzutragen. Die belangte Behörde führt in ihren rechtlichen Erwägungen in abfallwirtschaftsrechtlicher Hinsicht aus, dass die Ablagerung von Abfällen auf der Gp **48/4 KG W lediglich der Zwischenlagerung dient, dessen ungeachtet aber jedenfalls einer Bewilligung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf, nachdem diese Bewilligung nicht vorliegt, werden nach Ansicht der Behörde in gegenständlicher Angelegenheit Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 außerhalb hiefür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert und hat aus diesem Grund die Behörde die gegenständlichen Maßnahmen, nämlich die Entfernung der abgelagerten Abfälle und die ordnungsgemäße Entsorgung, aufzutragen.
Diese Rechtsansicht ist unrichtig, wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst mit Erkenntnis vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0010 klargestellt hat, stellt das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Behandlungsanlage keine Behandlungsanlage iSd Gesetzes dar.
Das bloße (Ab)lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Bloße Ablagerungen bzw Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG nicht. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung ist keine Behandlungsanlage, die Genehmigungspflicht des § 37 Abs 1 AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Bloße Ablagerungen bzw Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG nicht. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung ist keine Behandlungsanlage, die Genehmigungspflicht des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht.
Eine abfallrechtliche Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, schon allein deshalb kann ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs 1 Ziffer 1 AWG nicht ergehen. Eine abfallrechtliche Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, schon allein deshalb kann ein Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 1 AWG nicht ergehen.
8)
Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 ist wie auch bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (VwGH, Ro 2014/07/0080; 2011/07/0080). Welche Maßnahme iSd § 73 AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, hat die Behörde somit – auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes – im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen (VwGH Ro 2014/07/0080). Bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 ist wie auch bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (VwGH, Ro 2014/07/0080; 2011/07/0080). Welche Maßnahme iSd Paragraph 73, AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, hat die Behörde somit – auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes – im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen (VwGH Ro 2014/07/0080).
Wie sich dem bekämpften Bescheid entnehmen lässt, wird der beschuldigten Partei vorgeworfen, sie habe zur Verhinderung von Abkollern von diversem Material von der Aufschüttung in den unterhalb der Aufschüttung gelegenen Bereich einen Damm errichtet, wobei dieser Damm in den 5 m breiten Uferschutzbereich eines sich dort befindlichen Baches hineinreicht. Nach Ansicht der Behörde wäre die Errichtung dieses Dammes jedenfalls bewilligungspflichtig nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, diese Bewilligung (des Dammes!) liegt nicht vor, weshalb die im Spruch formulierten Maßnahmen vorzuschreiben waren. Die im Spruch formulierte Maßnahme beinhaltet allerdings die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung der gesamten Aufschüttung im Ausmaß von ca 25.000 m³.
Als Grund für die Rechtswidrigkeit wird einzig und allein die Lage des beschriebenen Damms bzw die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nach Tiroler Naturschutzgesetz benannt. Insbesondere wird nicht die Einhaltung der Qualitätsanforderungen des gegenständlichen Materials in Frage gestellt. Eine Entfernung des gegenständlichen Materials im öffentlichen Interesse (§ 73 Abs 1 Z 2 AWG 2002) ist offensichtlich nicht geboten. Als Grund für die Rechtswidrigkeit wird einzig und allein die Lage des beschriebenen Damms bzw die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nach Tiroler Naturschutzgesetz benannt. Insbesondere wird nicht die Einhaltung der Qualitätsanforderungen des gegenständlichen Materials in Frage gestellt. Eine Entfernung des gegenständlichen Materials im öffentlichen Interesse (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) ist offensichtlich nicht geboten.
Es ist also festzuhalten, dass mit dem gegenständlichen Behandlungsauftrag gefordert wird, eine Aufschüttung im Ausmaß von 25.000 m³ zu entfernen, weil ein sich in der Nähe dieser Aufschüttung befindlicher kleiner Damm in die 5 m breite Uferschutzzone des dort befindlichen Baches hineinreicht.
Abgesehen davon, dass die aufgetragene Maßnahme nicht nur weit über das Abstellen der Rechtswidrigkeit – nämlich Entfernung des Damms aus dem Uferschutzbereich – hinausgeht, kann ein Behandlungsauftrag nach § 73 AWG nur ergehen, wenn gegen eine abfallrechtliche Bestimmung des AWG verstoßen wird, genannt wird aber seitens der belangten Behörde ein Verstoß gegen das Tiroler Naturschutzgesetz. Schon aus diesem Grund wäre der Bescheid ersatzlos zu beheben. Abgesehen davon, dass die aufgetragene Maßnahme nicht nur weit über das Abstellen der Rechtswidrigkeit – nämlich Entfernung des Damms aus dem Uferschutzbereich – hinausgeht, kann ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG nur ergehen, wenn gegen eine abfallrechtliche Bestimmung des AWG verstoßen wird, genannt wird aber seitens der belangten Behörde ein Verstoß gegen das Tiroler Naturschutzgesetz. Schon aus diesem Grund wäre der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schließlich besteht hier überdies ein krasses Missverhältnis zwischen Mitteleinsatz und „Erfolg“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, die von der Behörde aufgetragene Maßnahme ist weder wirtschaftlich zumutbar noch liegt die von der Rechtsprechung geforderte Adäquanz vor. Der Bescheid ist auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.“.
Infolge eines Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.10.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft die Stellungnahme vom 24.11.2015.
Diese Stellungnahme brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol der X – Bergbahn Ges.m.b.H. selbst und deren Rechtsvertreter mit E-Mail vom 24.11.2015 zur Kenntnis. Diese Stellungnahme brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. selbst und deren Rechtsvertreter mit E-Mail vom 24.11.2015 zur Kenntnis.
In gegenständlicher Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der X – Bergbahn Ges.m.b.H., des Rechtsvertreters der X – Bergbahn Ges.m.b.H., des Projektanten der X – Bergbahn Ges.m.b.H. und der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W, des Vertreters der belangten Behörde und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft, Naturkunde und Agrarwirtschaft durch. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der X – Bergbahn Ges.m.b.H., der gleichzeitig Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W und Bürgermeister der Gemeinde X ist, und des Projektanten der X – Bergbahn Ges.m.b.H. und der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W. Die Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft und Naturkunde erläuterten die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft verlas seine Stellungnahme vom 24.11.2015 und beantwortete die an ihn gestellten Fragen. Der Rechtsvertreter der X – Bergbahn Ges.m.b.H. stellte abschließend die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zur Kubatur des sich innerhalb des 5-Meter-Uferschutzbereiches befindlichen Teiles der Geländeaufschüttung in Frage, führte aus, dass die vorgeschriebene Maßnahme unverhältnismäßig sei und verwies diesbezüglich auf seinen Schriftsatz vom 24.11.2015. In gegenständlicher Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., des Rechtsvertreters der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., des Projektanten der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. und der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W, des Vertreters der belangten Behörde und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft, Naturkunde und Agrarwirtschaft durch. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H., der gleichzeitig Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W und Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn ist, und des Projektanten der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. und der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W. Die Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft und Naturkunde erläuterten die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft verlas seine Stellungnahme vom 24.11.2015 und beantwortete die an ihn gestellten Fragen. Der Rechtsvertreter der römisch zehn – Bergbahn Ges.m.b.H. stellte abschließend die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zur Kubatur des sich innerhalb des 5-Meter-Uferschutzbereiches befindlichen Teiles der Geländeaufschüttung in Frage, führte aus, dass die vorgeschriebene Maßnahme unverhältnismäßig sei und verwies diesbezüglich auf seinen Schriftsatz vom 24.11.2015.
Infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zl ****, verfügt die Beschwerdeführerin über die Bewilligung nach dem WRG 1959, dem TNSchG 2005 und dem ForstG 1975 für das Vorhaben „Panoramabahn V und Piste“ in W. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist C C. C C ist auch Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W und Bürgermeister der Gemeinde X. Die Bauarbeiten für das Vorhaben „Panoramabahn V und Piste“ begannen im Mai 2015. Erst während der Bauarbeiten bei der Talstation stellte sich heraus, dass der dort befindliche Hang zusätzlich abgetragen werden muss und mehr Bodenaushubmaterial – als ursprünglich angenommen – anfallen wird. Beim Ausbau der Talstation fielen insgesamt 25.000 m³ Bodenaushubmaterial an. Bereits im Zuge der Bauarbeiten war der Beschwerdeführerin klar, dass das bei der Talstation anfallende Bodenaushubmaterial bis zur Umsetzung des inzwischen von Ing. Dipl.-Päd. A A erstellten Projekts vom Oktober 2015 auf dem in EZ **9 vorgetragenen und im grundbücherlichen Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W stehenden Gst Nr **48/4, nämlich der dort in ihrem Auftrag angelegten „Baustelleneinrichtungsfläche“, zwischengelagert werden soll.Infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zl ****, verfügt die Beschwerdeführerin über die Bewilligung nach dem WRG 1959, dem TNSchG 2005 und dem ForstG 1975 für das Vorhaben „Panoramabahn römisch fünf und Piste“ in W. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist C C. C C ist auch Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W und Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn. Die Bauarbeiten für das Vorhaben „Panoramabahn römisch fünf und Piste“ begannen im Mai 2015. Erst während der Bauarbeiten bei der Talstation stellte sich heraus, dass der dort befindliche Hang zusätzlich abgetragen werden muss und mehr Bodenaushubmaterial – als ursprünglich angenommen – anfallen wird. Beim Ausbau der Talstation fielen insgesamt 25.000 m³ Bodenaushubmaterial an. Bereits im Zuge der Bauarbeiten war der Beschwerdeführerin klar, dass das bei der Talstation anfallende Bodenaushubmaterial bis zur Umsetzung des inzwischen von Ing. Dipl.-Päd. A A erstellten Projekts vom Oktober 2015 auf dem in EZ **9 vorgetragenen und im grundbücherlichen Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W stehenden Gst Nr **48/4, nämlich der dort in ihrem Auftrag angelegten „Baustelleneinrichtungsfläche“, zwischengelagert werden soll.
Das Gst Nr **48/4 befindet sich außerhalb eines Gebiets, das mit Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke. Das Gst Nr **48/4 ist nicht von dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zl ****, genehmigten Vorhaben umfasst. Es stellt(e) eine Almweidefläche dar. Auf dem Gst Nr **48/4 sind insgesamt 12 Liegenschaften („Anger“) von Mitte Mai bis Matthäi (12.09.) mit Galtrindern weideberechtigt. Über das Gst Nr **48/4 fließt ein namenloser Bach (vgl die rote Linie in Abbildung 1). In Abbildung 1 ist eine rot umrandete Fläche dargestellt. Auf dieser Fläche im Ausmaß von 7.500 m² befindet sich das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 25.000 m³. Ein Teil der in Abbildung 1 rot umrandeten Fläche befindet sich innerhalb eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone des namenlosen Baches landeinwärts gemessenen Geländestreifens.Das Gst Nr **48/4 befindet sich außerhalb eines Gebiets, das mit Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke. Das Gst Nr **48/4 ist nicht von dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zl ****, genehmigten Vorhaben umfasst. Es stellt(e) eine Almweidefläche dar. Auf dem Gst Nr **48/4 sind insgesamt 12 Liegenschaften („Anger“) von Mitte Mai bis Matthäi (12.09.) mit Galtrindern weideberechtigt. Über das Gst Nr **48/4 fließt ein namenloser Bach vergleiche die rote Linie in Abbildung 1). In Abbildung 1 ist eine rot umrandete Fläche dargestellt. Auf dieser Fläche im Ausmaß von 7.500 m² befindet sich das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 25.000 m³. Ein Teil der in Abbildung 1 rot umrandeten Fläche befindet sich innerhalb eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone des namenlosen Baches landeinwärts gemessenen Geländestreifens.
Abbildung 1
Vor der Verbringung des Bodenaushubmaterials im Ausmaß von 25.000 m³ auf die verfahrensgegenständliche Fläche im Ausmaß von 7.500 m² ließ die Beschwerdeführerin auf der dortigen Almweidefläche folgende Maßnahmen durchführen: Der Zwischenboden und der Humus wurden auf der gesamten Fläche abgetragen. Aus einem Teil des Zwischenbodens und des Humus wurden zwei Dämme errichtet (vgl die türkisen Linien in Abbildung 1). Der talseitige Damm sollte ein Abkollern von Material in Richtung Tal verhindern. Der andere Teil des Zwischenbodens und des Humus wird derzeit vor Ort gelagert um diesen nach Umsetzung des von Ing. Dipl.-Päd. erstellten Projekts vom Oktober 2015 im Zuge der Rekultivierung wieder aufzubringen. Ein Geländeausgleich wurde nicht durchgeführt. Die durchgeführten Maßnahmen sind bei Aufbringung von Bodenaushubmaterial auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung durchaus üblich. Nach Durchführung dieser Maßnahmen wurde das Bodenaushubmaterial dort im Auftrag der Beschwerdeführerin abgeladen. Aus Abbildung 2 geht hervor, wie das Bodenaushubmaterial auf die gegenständliche Fläche aufgebracht wurde. Vor der Verbringung des Bodenaushubmaterials im Ausmaß von 25.000 m³ auf die verfahrensgegenständliche Fläche im Ausmaß von 7.500 m² ließ die Beschwerdeführerin auf der dortigen Almweidefläche folgende Maßnahmen durchführen: Der Zwischenboden und der Humus wurden auf der gesamten Fläche abgetragen. Aus einem Teil des Zwischenbodens und des Humus wurden zwei Dämme errichtet vergleiche die türkisen Linien in Abbildung 1). Der talseitige Damm sollte ein Abkollern von Material in Richtung Tal verhindern. Der andere Teil des Zwischenbodens und des Humus wird derzeit vor Ort gelagert um diesen nach Umsetzung des von Ing. Dipl.-Päd. erstellten Projekts vom Oktober 2015 im Zuge der Rekultivierung wieder aufzubringen. Ein Geländeausgleich wurde nicht durchgeführt. Die durchgeführten Maßnahmen sind bei Aufbringung von Bodenaushubmaterial auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung durchaus üblich. Nach Durchführung dieser Maßnahmen wurde das Bodenaushubmaterial dort im Auftrag der Beschwerdeführerin abgeladen. Aus Abbildung 2 geht hervor, wie das Bodenaushubmaterial auf die gegenständliche Fläche aufgebracht wurde.
Seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde auf Gst Nr **48/4 nichts verändert. Weiteres Bodenaushubmaterial soll nicht auf das Gst Nr **48/4 verbracht werden.
Abbildung 2
Gemäß dem von Ing. Dipl.-Päd. A A erstellten Projekt vom Oktober 2015 soll das derzeit auf einer Fläche von 7.500 m² zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 25.000 m³ im Frühjahr 2016 zur Umgestaltung der dortigen Almweidefläche in eine Mähweidefläche auf weitere Flächen im Ausmaß von 6.500 m² verteilt werden. Insgesamt zielt das Projekt vom Oktober 2015 folglich auf die Ablagerung von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 25.000 m³ auf eine Fläche von 14.000 m² ab. Das Projekt vom Oktober 2015 sieht vor, dass ein Teil des derzeit auf einer Fläche von 7.500 m² befindlichen Bodenaushubmaterials dort dauerhaft verbleibt. Die Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche gemäß Projekt vom Oktober 2015 hätte zur Folge, dass die Fläche nicht – wie bisher – vom Vieh abgeweidet, sondern gemäht wird. Insofern würde die Umgestaltung dazu führen, dass zukünftig Mähgut anfällt. Der Einbau des Bodenaushubmaterials gemäß Projekt vom Oktober 2015 soll auch eine Reduzierung der hohen Abflussgeschwindigkeit des Oberflächenwassers bewirken.
Abgesehen davon, dass das derzeit auf einer Fläche von 7.500 m² des Gstes Nr **48/4 befindliche Bodenaushubmaterial zur Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 verwendet werden soll, erfüllt die derzeitige Geländeaufschüttung keinen Zweck. Erst die Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 soll die Umgestaltung der vorhandenen Almweidefläche in eine Mähweidefläche und die Reduzierung der Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers bewirken. Ob eine Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche gemäß dem Projekt vom Oktober 2015 im Interesse der Agrargemeinschaft X-W liegt, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann zudem, ob die Maßnahme gemäß Projekt vom Oktober 2015 eine Reduzierung der Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers bewirken wird. Ob das für diese – allenfalls vorhandene – Zwecke unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall bei Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 nicht überschritten wird, kann nicht festgestellt werden.
Es wurde nachgewiesen, dass die Qualität des gegenständlichen Bodenaushubmaterials im Ausmaß von 25.000 m³ dem in Kapitel 7.15. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 für die Verwertung von Bodenaushubmaterial enthaltenen Stand der Technik entspricht.
Für die bis dato durchgeführten Maßnahmen besteht weder eine Genehmigung nach dem AWG 2002 noch eine Genehmigung nach der GewO 1994 oder eine Bewilligung nach dem TNSchG 2005. Für die Maßnahmen gemäß dem Projekt vom Oktober 2015 beantragte die Agrargemeinschaft X-W, wobei ein Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft nicht vorgelegt wurde, inzwischen eine Bewilligung nach dem TNSchG 2005 (und eventuell nach dem WRG 1959). Gemäß dem vorliegenden Antrag vom September 2015 soll eine Verwertungsmaßnahme durchgeführt werden. Derzeit sind die Maßnahmen gemäß dem Projekt vom Oktober 2015 weder nach dem AWG 2002 genehmigt noch nach dem TNSchG 2005 bewilligt. Über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen im Sinne der §§ 24a ff AWG 2002 verfügt die Agrargemeinschaft X-W nicht. Für die bis dato durchgeführten Maßnahmen besteht weder eine Genehmigung nach dem AWG 2002 noch eine Genehmigung nach der GewO 1994 oder eine Bewilligung nach dem TNSchG 2005. Für die Maßnahmen gemäß dem Projekt vom Oktober 2015 beantragte die Agrargemeinschaft X-W, wobei ein Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft nicht vorgelegt wurde, inzwischen eine Bewilligung nach dem TNSchG 2005 (und eventuell nach dem WRG 1959). Gemäß dem vorliegenden Antrag vom September 2015 soll eine Verwertungsmaßnahme durchgeführt werden. Derzeit sind die Maßnahmen gemäß dem Projekt vom Oktober 2015 weder nach dem AWG 2002 genehmigt noch nach dem TNSchG 2005 bewilligt. Über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen im Sinne der Paragraphen 24 a, ff AWG 2002 verfügt die Agrargemeinschaft X-W nicht.
Der frühere Zustand kann durch Entfernung des aufgebrachten Bodenaushubmaterials und Wiederaufbringens des abgetragenen Zwischenbodens und Humus wiederhergestellt werden.
Die Tatsache, dass das Gst Nr **48/4 im Eigentum der Agrargemeinschaft X-W steht, stützt sich auf den eingeholten Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zur Beschreibung des Gstes Nr **48/4, zur Situierung der durchgeführten Maßnahmen und zu den Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu setzen sind, stützen sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 03.11.2015, die dieser im Rahmen der Verhandlung am 25.11.2015 erläutert hat (vgl die Seiten 10 bis 12 der Verhandlungsschrift). Die Tatsache, dass das Gst Nr **48/4 im Eigentum der Agrargemeinschaft X-W steht, stützt sich auf den eingeholten Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zur Beschreibung des Gstes Nr **48/4, zur Situierung der durchgeführten Maßnahmen und zu den Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu setzen sind, stützen sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 03.11.2015, die dieser im Rahmen der Verhandlung am 25.11.2015 erläutert hat vergleiche die Seiten 10 bis 12 der Verhandlungsschrift).
Dass auf dem Gst Nr **48/4 insgesamt 12 Liegenschaften („Anger“) von Mitte Mai bis Matthäi (12.09.) mit Galtrindern weideberechtigt sind, ergibt sich aus dem C-Blatt (LNR **a) des Grundbuches.
Die zum Vorhaben „Panoramabahn V und Piste“, zum Beginn der Bauarbeiten bezüglich dieses Vorhabens, zum Anfallsort und zur Menge des Bodenaushubmaterials, zu den Absichten der Beschwerdeführerin während der Bauarbeiten bei der Talstation, zu den weiteren Funktionen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (Bürgermeister der Gemeinde X und Substanzverwalter der Agrargemeinschaft X-W) und zum Fehlen einer Bewilligung bzw Genehmigung für die durchgeführten und geplanten Maßnahmen getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der Verhandlung am 25.11.2015 (vgl die Seiten 3 bis 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass das Projekt vom Oktober 2015 auf die Umgestaltung der auf Gst Nr **48/4 befindlichen Almweidefläche in eine Mähweidefläche und die Reduzierung der Abflussgeschwindigkeit des Oberflächenwassers abzielt, basiert auf dem genannten Projekt und der Einvernahme des Projektanten und des handelsrechtlichen Geschäftsführers. Die zum Vorhaben „Panoramabahn römisch fünf und Piste“, zum Beginn der Bauarbeiten bezüglich dieses Vorhabens, zum Anfallsort und zur Menge des Bodenaushubmaterials, zu den Absichten der Beschwerdeführerin während der Bauarbeiten bei der Talstation, zu den weiteren Funktionen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn und Substanzverwalter der Agrargemeinschaft X-W) und zum Fehlen einer Bewilligung bzw Genehmigung für die durchgeführten und geplanten Maßnahmen getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der Verhandlung am 25.11.2015 vergleiche die Seiten 3 bis 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass das Projekt vom Oktober 2015 auf die Umgestaltung der auf Gst Nr **48/4 befindlichen Almweidefläche in eine Mähweidefläche und die Reduzierung der Abflussgeschwindigkeit des Oberflächenwassers abzielt, basiert auf dem genannten Projekt und der Einvernahme des Projektanten und des handelsrechtlichen Geschäftsführers.
Die Feststellungen zu den auf Gst Nr **48/4 durchgeführten und geplanten Maßnahmen stützen sich auf die E-Mail des Projektanten vom 19.11.2015, das Projekt vom Oktober 2015 und die Ausführungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des Projektanten im Rahmen der Verhandlung am 25.11.2015.
Die zum Zweck der bis dato auf einer Fläche von 7.500 m² des Gstes Nr **48/4 durchgeführten Maßnahmen (Abtragen von Humus und Zwischenboden und deren seitliche Lagerung zum Zweck des Wiederaufbringens im Zuge der Rekultivierungsarbeiten, Errichtung zweier Dämme und Abladen des Bodenaushubs) stützen sich auf die Ausführungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des Projektanten in der Verhandlung am 25.11.2015. Demnach erfolge bis zur Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 eine bloße Zwischenlagerung des Bodenaushubs und ziele das genannte Projekt auf die Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche und die Reduzierung der Abflussgeschwindigkeit des Oberflächenwassers ab. Insofern geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass die derzeitige Geländeaufschüttung keinen weiteren Zweck erfüllt. Zudem hat der Projektant der??Beschwerdeführerin die belangte Behörde in der E-Mail vom 22.05.2015 darauf hingewiesen, dass eine „Baustelleneinrichtungsfläche“ zur Zwischenlagerung des Materials angelegt worden sei.
Die Negativfeststellung zur Frage, ob eine Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche gemäß dem Projekt vom Oktober 2015 im Interesse der Agrargemeinschaft X-W liegt, stützt sich darauf, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der auch Substanzverwalter dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, zwar mitgeteilt hat, dass die Zustimmung aller Agrargemeinschaftsmitglieder vorliege, aber keinen Beschluss des zuständigen Organs der Gemeindegutsagrargemeinschaft vorgelegt hat (vgl diesbezüglich auch die in Kapitel V./A. dieses Erkenntnisses erfolgten Ausführungen). Die Negativfeststellung zur Frage, ob eine Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche gemäß dem Projekt vom Oktober 2015 im Interesse der Agrargemeinschaft X-W liegt, stützt sich darauf, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der auch Substanzverwalter dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, zwar mitgeteilt hat, dass die Zustimmung aller Agrargemeinschaftsmitglieder vorliege, aber keinen Beschluss des zuständigen Organs der Gemeindegutsagrargemeinschaft vorgelegt hat vergleiche diesbezüglich auch die in Kapitel römisch fünf./A. dieses Erkenntnisses erfolgten Ausführungen).
Die Negativfeststellung zur Frage, ob die Maßnahme gemäß Projekt vom Oktober 2015 eine Reduzierung der Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers bewirkt, resultiert aus den widersprüchlichen Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So teilte der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit (vgl Seite 6 der Verhandlungsniederschrift), dass die Fläche im Ausmaß von 14.000 m² durch die Aufbringung des Bodenaushubmaterials flacher werde. Dies bewirke ein verzögertes Abrinnen des Oberflächenwassers. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft führte hingegen aus, dass das Gelände derzeit ausgeglichen und nach Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 teilweise sogar steiler werde (vgl Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Die im Projekt vom Oktober 2015 enthaltenen Pläne lassen eher auf die Richtigkeit der Ausführungen des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen schließen. Wie der Amtssachverständige aber ebenfalls mitgeteilt hat, fällt die Frage, ob die Maßnahme gemäß Projekt vom Oktober 2015 tatsächlich zu einer Reduzierung der Abflussverhältnisse führt bzw führen kann, nicht in seinen Fachbereich. Insofern war aber nur eine Negativfeststellung möglich. Die Negativfeststellung zur Frage, ob die Maßnahme gemäß Projekt vom Oktober 2015 eine Reduzierung der Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers bewirkt, resultiert aus den widersprüchlichen Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So teilte der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift), dass die Fläche im Ausmaß von 14.000 m² durch die Aufbringung des Bodenaushubmaterials flacher werde. Dies bewirke ein verzögertes Abrinnen des Oberflächenwassers. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft führte hingegen aus, dass das Gelände derzeit ausgeglichen und nach Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 teilweise sogar steiler werde vergleiche Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Die im Projekt vom Oktober 2015 enthaltenen Pläne lassen eher auf die Richtigkeit der Ausführungen des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen schließen. Wie der Amtssachverständige aber ebenfalls mitgeteilt hat, fällt die Frage, ob die Maßnahme gemäß Projekt vom Oktober 2015 tatsächlich zu einer Reduzierung der Abflussverhältnisse führt bzw führen kann, nicht in seinen Fachbereich. Insofern war aber nur eine Negativfeststellung möglich.
Die Negativfeststellung zur Frage, ob hinsichtlich der mit dem Projekt vom Oktober 2015 verfolgten Zwecke das unbedingt erforderliche Ausmaß überschritten wird, war infolge der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft in der Verhandlung am 25.11.2015 zu treffen. Schließlich führte er einerseits aus, dass eine Überschüttung im Ausmaß von bis zu 2,5 m zur Herstellung einer homogenen Fläche nicht erforderlich sei (vgl Seite 14 der Verhandlungsschrift), andererseits konnte er aber auch nicht ausschließen, dass insgesamt 25.000 m³ Bodenaushubmaterial gebraucht werden (vgl Seite 16 der Verhandlungsschrift). Die Negativfeststellung zur Frage, ob hinsichtlich der mit dem Projekt vom Oktober 2015 verfolgten Zwecke das unbedingt erforderliche Ausmaß überschritten wird, war infolge der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft in der Verhandlung am 25.11.2015 zu treffen. Schließlich führte er einerseits aus, dass eine Überschüttung im Ausmaß von bis zu 2,5 m zur Herstellung einer homogenen Fläche nicht erforderlich sei vergleiche Seite 14 der Verhandlungsschrift), andererseits konnte er aber auch nicht ausschließen, dass insgesamt 25.000 m³ Bodenaushubmaterial gebraucht werden vergleiche Seite 16 der Verhandlungsschrift).
Die Feststellungen zur Qualität des Bodenaushubmaterials stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 05. und vom 23.11.2015 und deren mündliche Erläuterung im Rahmen der Verhandlung am 25.11.2015. Die Ausführungen des Amtssachverständigen stützen sich auf die im Projekt vom Oktober 2015 enthaltenen Untersuchungen der E – Wasserdienstleistungs-GmbH. Auch die Feststellung, dass die durchgeführten Maßnahmen bei einem Verwertungsverfahren gemäß Anhang 2/1./R10 AWG 2002 üblich sind, stützt sich auf die Ausführungen des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 25.11.2015 (vgl Seite 9 der Verhandlungsschrift). Die Feststellungen zur Qualität des Bodenaushubmaterials stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 05. und vom 23.11.2015 und deren mündliche Erläuterung im Rahmen der Verhandlung am 25.11.2015. Die Ausführungen des Amtssachverständigen stützen sich auf die im Projekt vom Oktober 2015 enthaltenen Untersuchungen der E – Wasserdienstleistungs-GmbH. Auch die Feststellung, dass die durchgeführten Maßnahmen bei einem Verwertungsverfahren gemäß Anhang 2/1./R10 AWG 2002 üblich sind, stützt sich auf die Ausführungen des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 25.11.2015 vergleiche Seite 9 der Verhandlungsschrift).
Die Tatsache, dass der Antrag vom September 2015 auf eine Verwertungsmaßnahme abzielt, stützt sich auf diesen Antrag und das Projekt vom Oktober 2015 sowie die Stellungnahme des Projektanten in der Verhandlung am 25.11.2015 (vgl Seite 7 der Verhandlungsschrift). Die Tatsache, dass der Antrag vom September 2015 auf eine Verwertungsmaßnahme abzielt, stützt sich auf diesen Antrag und das Projekt vom Oktober 2015 sowie die Stellungnahme des Projektanten in der Verhandlung am 25.11.2015 vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift).
Dass die Agrargemeinschaft X-W nicht über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen im Sinne der §§ 24a ff AWG 2002 verfügt, stützt sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 05.11.2015. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.11.2015 zur Kenntnis gebracht und in der Verhandlung am 25.11.2015 dargelegt. Dass die Agrargemeinschaft X-W nicht über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen im Sinne der Paragraphen 24 a, ff AWG 2002 verfügt, stützt sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 05.11.2015. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.11.2015 zur Kenntnis gebracht und in der Verhandlung am 25.11.2015 dargelegt.
Im Hinblick auf den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins ist festzuhalten, dass die Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Naturkunde und Agrarwirtschaft jeweils einen solchen durchgeführt haben.
„(…)
Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) (…)Paragraph eins, (1) (…)
(…)
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(…)
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(…)
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Altstoffe“
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
(…)
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbesitzer“
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
2. ist „Abfallerzeuger“
a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
b) jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
(…)
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
(…)
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können;
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet,
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
(…)
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3, (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
(…)
8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
(…)
Abfallende
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs 2 oder eine Verordnung gemäß Art 6 Abs 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5, (1) Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(…)
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs 1 und 2 zu beachten und1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) zu vermeiden. 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
(…)
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(…)
(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. (4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(…)
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. (5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Absatz 5 a, übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
(…)
Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. (…)Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. (…)
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
(…)
6. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
(…)
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. (…)Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. (…)
(…)
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- oder Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m³ liegt;
(…)
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn Paragraph 73, (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) geboten ist, 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(…)
Anhang 2
Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
(…)
(…)
(…)
2. Beseitigungsverfahren
(…)
(…)“
„(…)
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(…)
5. Aushubmaterial ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt,
(…)
9. Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen; (…)
(…)
13. Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird.
(…)“
„(…)
§ 3Paragraph 3
Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
(…)
(7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.
(…)
§ 6Paragraph 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 9/2011, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;a) die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl römisch eins Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2011,, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;
(…)
h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;
(…)
§ 7Paragraph 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(…)
§ 17Paragraph 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 bestmöglich entsprochen wird. b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(…)
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. (3) Trifft eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(…)“
„(…)
§ 33Paragraph 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) (…)
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere
(…)
c) Grundstücke, die
(…)
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
(…)
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs 2 lit c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs 2 lit c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch oder dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch oder dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(…)
§ 36cParagraph 36 c
Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. (1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2) Der Substanzverwalter vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. Der Obmann hat den Ausschuss bzw die Vollversammlung auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm abweichend vom § 35 Abs 7 auch die Führung des Vorsitzes in der Sitzung. (2) Der Substanzverwalter vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. Der Obmann hat den Ausschuss bzw die Vollversammlung auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm abweichend vom Paragraph 35, Absatz 7, auch die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.
(3) Der Obmann hat der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese spätestens fünf Werktage vor einer Sitzung des Ausschusses oder spätestens eine Woche vor einer Sitzung der Vollversammlung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Substanzverwalter sowie dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht in die der geplanten Beschlussfassung zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen und auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
(4) In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen. (4) In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5) In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs 3) nicht erscheint. (5) In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht erscheint.
(6) Abweichend vom § 35 Abs 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt(6) Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
a) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs 1), unda) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
b) in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs 10 sinngemäß. b) in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.
(…)“
Hinsichtlich der durch die Gemeindegutsagrargemeinschaft zu besorgenden Angelegenheiten, ihrer Zuweisung an die Organe und der diesbezüglichen Willensbildung wird in § 36c TFLG 1996 zwischen den folgenden drei Konstellationen unterschieden: Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen (vgl § 36c Abs 1 TFLG 1996), Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (vgl § 36c Abs 2 bis 4 TFLG 1996) und Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (vgl § 36c Abs 5 TFLG 1996). Hinsichtlich der durch die Gemeindegutsagrargemeinschaft zu besorgenden Angelegenheiten, ihrer Zuweisung an die Organe und der diesbezüglichen Willensbildung wird in Paragraph 36 c, TFLG 1996 zwischen den folgenden drei Konstellationen unterschieden: Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) betreffen vergleiche Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996), Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen vergleiche Paragraph 36 c, Absatz 2 bis 4 TFLG 1996) und Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen vergleiche Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996).
Zu den Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (vgl § 36c Abs 2 bis 4 TFLG 1996) zählen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes (§ 66), die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften (§ 67) oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings (§ 33 Abs 5 lit b TFLG 1996) (vgl Seite 15 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, Landtagsmaterialien 157/14). Zu den Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen vergleiche Paragraph 36 c, Absatz 2 bis 4 TFLG 1996) zählen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes (Paragraph 66,), die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften (Paragraph 67,) oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996) vergleiche Seite 15 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, Landtagsmaterialien 157/14).
Bei den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (vgl § 36c Abs 5 TFLG 1996) handelt es sich beispielsweise um die Meldung des aufzutreibenden Viehs, die Festlegung der Auftriebs-, Umtriebs- und Abtriebszeiten desselben, das Schwenden und die Beschlussfassung über die Errichtung von Zäunen (je im Rahmen der die Agrargemeinschaft regelnden Normen) oder die Beschlussfassung über ein Bewirtschaftungsübereinkommen nach § 36i, weiters die Wahl des Obmannes (Stellvertreter des Obmannes) und der Mitglieder des Ausschusses (vgl Seite 15 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, Landtagsmaterialien 157/14). Bei den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen vergleiche Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996) handelt es sich beispielsweise um die Meldung des aufzutreibenden Viehs, die Festlegung der Auftriebs-, Umtriebs- und Abtriebszeiten desselben, das Schwenden und die Beschlussfassung über die Errichtung von Zäunen (je im Rahmen der die Agrargemeinschaft regelnden Normen) oder die Beschlussfassung über ein Bewirtschaftungsübereinkommen nach Paragraph 36 i,, weiters die Wahl des Obmannes (Stellvertreter des Obmannes) und der Mitglieder des Ausschusses vergleiche Seite 15 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, Landtagsmaterialien 157/14).
Gemäß den getroffenen Feststellungen führt die Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche zur Änderung der bestehenden Bewirtschaftungsform des gegenständlichen Grundstückes und betrifft insofern wohl die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten. Bei der vorliegenden Umgestaltung einer Almweidefläche in eine Mähweidefläche handelt es sich damit zumindest um eine Angelegenheit, die den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (vgl § 36c Abs 2 bis 4 TFLG 1996). Gemäß § 36c Abs 6 lit b TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft in solchen Angelegenheiten im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt. Gemäß den getroffenen Feststellungen führt die Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche zur Änderung der bestehenden Bewirtschaftungsform des gegenständlichen Grundstückes und betrifft insofern wohl die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten. Bei der vorliegenden Umgestaltung einer Almweidefläche in eine Mähweidefläche handelt es sich damit zumindest um eine Angelegenheit, die den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft vergleiche Paragraph 36 c, Absatz 2 bis 4 TFLG 1996). Gemäß Paragraph 36 c, Absatz 6, Litera b, TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft in solchen Angelegenheiten im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt.
Im Rahmen der Verhandlung am 25.11.2015 führte der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und gleichzeitig Substanzverwalter der Agrargemeinschaft X-W, die wiederum Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes ist, aus, dass im Einklang mit den Bauern gehandelt werde. Dass ein Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft für die Umgestaltung der vorliegenden Almweidefläche in eine Mähweidefläche vorliege, wurde nicht behauptet. Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft ist der Substanzverwalter nach § 36c Abs 6 lit b TFLG 1996 nicht in der Lage, rechtswirksam einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der geplanten Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015, die eine Änderung der bestehenden Bewirtschaftungsform zur Folge hätten, zu stellen (vgl VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, steht mangels eines solchen Beschlusses zudem nicht fest, ob die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 überhaupt im Interesse der Gemeindegutsagrargemeinschaft liegen. Im Rahmen der Verhandlung am 25.11.2015 führte der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und gleichzeitig Substanzverwalter der Agrargemeinschaft X-W, die wiederum Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes ist, aus, dass im Einklang mit den Bauern gehandelt werde. Dass ein Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft für die Umgestaltung der vorliegenden Almweidefläche in eine Mähweidefläche vorliege, wurde nicht behauptet. Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft ist der Substanzverwalter nach Paragraph 36 c, Absatz 6, Litera b, TFLG 1996 nicht in der Lage, rechtswirksam einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der geplanten Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015, die eine Änderung der bestehenden Bewirtschaftungsform zur Folge hätten, zu stellen vergleiche VwGH 20.09.2012, 2012/07/0124). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, steht mangels eines solchen Beschlusses zudem nicht fest, ob die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 überhaupt im Interesse der Gemeindegutsagrargemeinschaft liegen.
In einem ersten Schritt ist hier zu prüfen, ob das Bodenaushubmaterial (vgl § 3 Z 9 DepV 2008) aus dem Vorhaben „Panoramabahn V und Piste“ als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls wird in einem zweiten Schritt zu beurteilen sein, ob hier eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (vgl § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie, oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen (vgl die Ausnahmen vom Deponiebegriff in § 2 Abs 7 Z 4 lit b oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall wird zu klären sein, ob hier eine zulässige Verwertung (vgl § 15 Abs 4a AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung (vgl § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Bei Vorliegen einer zulässigen Verwertungsmaßnahme hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende (vgl § 5 Abs 1 AWG 2002) zur Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen (vgl § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (vgl § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 rechtmäßig gewesen. In diesem Fall bedarf es der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Verpflichtete herangezogen wurde und ob die Entfernung der Abfälle als erforderliche Maßnahme im Sinne vorzitierter Gesetzesbestimmung anzusehen war. In einem ersten Schritt ist hier zu prüfen, ob das Bodenaushubmaterial vergleiche Paragraph 3, Ziffer 9, DepV 2008) aus dem Vorhaben „Panoramabahn römisch fünf und Piste“ als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls wird in einem zweiten Schritt zu beurteilen sein, ob hier eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie, oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen vergleiche die Ausnahmen vom Deponiebegriff in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall wird zu klären sein, ob hier eine zulässige Verwertung vergleiche Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Bei Vorliegen einer zulässigen Verwertungsmaßnahme hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002) zur Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 rechtmäßig gewesen. In diesem Fall bedarf es der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als Verpflichtete herangezogen wurde und ob die Entfernung der Abfälle als erforderliche Maßnahme im Sinne vorzitierter Gesetzesbestimmung anzusehen war.
Auf europäischer Ebene definierte zunächst die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG) den Abfallbegriff. Diese wurde durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, welche wiederum durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ersetzt wurde, aufgehoben. Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG ergangenen Judikatur des EuGH (vgl etwa EuGH 25.06.1997, Rechtssache Tombesi, C-304/94, ua) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff – danach bedeutet „Abfall“: Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl Art 1 lit a und Anhang I, insbesondere Punkt Q16, der genannten Richtlinie) – um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18.04.2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff „Abfall“ nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Auf europäischer Ebene definierte zunächst die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG) den Abfallbegriff. Diese wurde durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, welche wiederum durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ersetzt wurde, aufgehoben. Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG ergangenen Judikatur des EuGH vergleiche etwa EuGH 25.06.1997, Rechtssache Tombesi, C-304/94, ua) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff – danach bedeutet „Abfall“: Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang römisch eins aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss vergleiche Artikel eins, Litera a und Anhang römisch eins, insbesondere Punkt Q16, der genannten Richtlinie) – um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18.04.2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff „Abfall“ nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei.
Auf nationaler Ebene regelt § 2 Abs 1 AWG 2002 den Abfallbegriff. Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) als erfüllt anzusehen sind. Ist also der subjektive Abfallbegriff erfüllt, so bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff und vice versa [vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002² (2014) § 2 K3]. Auf nationaler Ebene regelt Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 den Abfallbegriff. Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) als erfüllt anzusehen sind. Ist also der subjektive Abfallbegriff erfüllt, so bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff und vice versa [vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002² (2014) Paragraph 2, K3].
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den subjektiven Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) bejaht. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist (vgl VwGH 04.07.2001, 99/07/0177; 29.01.2004, 2000/07/0074; 25.02.2009, 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065).Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den subjektiven Abfallbegriff vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) bejaht. Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist vergleiche VwGH 04.07.2001, 99/07/0177; 29.01.2004, 2000/07/0074; 25.02.2009, 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065).
Mit Schreiben vom 19.07.2013, Zl ****, führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Wiedergabe der obigen Rechtssätze Folgendes aus:
„[…]
Im Regelfall wird daher der subjektive Abfallbegriff erfüllt sein. In Einzelfällen kann eine Entledigungsabsicht beispielsweise dann verneint werden, wenn vom Besitzer nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass ein natürlich gewachsener, nicht kontaminierter Boden ausgehoben und direkt weitergegeben („weggegeben“) wird, um diesen zur Bodenverbesserung zu verwenden. Dabei muss der Einsatzort bereits beim Aushub bekannt sein (sowohl dem Besitzer als auch dem Übernehmer). Im Falle der Weitergabe an einen „Zwischenhändler“ ist jedenfalls Entledigungsabsicht gegeben.
Des Weiteren muss die „Nützlichkeit der Maßnahme“ gegeben sein. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die vom Lebensministerium herausgegebene „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung“ land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, 2. Auflage aus 2012.
[…].“.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr unter Verweis auf das Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.07.2013, Zl ****, und die oben wörtlich wiedergegebene E-Mail von Ing. Dipl.-Päd. A A vom 22.05.2015 vermeint, dass der subjektive Abfallbegriff im vorliegenden Fall nicht als erfüllt anzusehen sei, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zl ****, die Bewilligung für das Vorhaben „Panoramabahn V und Piste“ erteilt und fiel das gegenständliche Bodenaushubmaterial im Zuge dieser Bauarbeiten an. Mit E-Mail vom 22.05.2015 wurde die belangte Behörde vom Projektanten der Beschwerdeführerin über die Errichtung einer „Baustelleneinrichtungsfläche“ auf dem Gst Nr **48/4 informiert. Dieses Grundstück stellt(e) eine Almweidefläche dar, ist nicht Teil des mit vorzitiertem Bescheid genehmigten Vorhabens „Panoramabahn V und Piste“ und steht im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W. Zur Herstellung der „Baustelleneinrichtungsfläche“ beauftragte die Beschwerdeführerin die Durchführung folgender Maßnahmen auf dem genannten Grundstück: Abtragen des Zwischenbodens und des Humus, Errichtung zweier Dämme mit einem Teil des Zwischenbodens und des Humus, seitliche Zwischenlagerung des restlichen Zwischenbodens und Humus, jeweils bis zur Wiederaufbringung im Rahmen der Rekultivierungsarbeiten. Erst nach Durchführung dieser Maßnahmen wurde das Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 25.000 m³ auf die 7.500 m² große Fläche verbracht. Das Bodenaushubmaterial soll dort bis zur Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015, welches auf die Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche und die Reduzierung der Abflussgeschwindigkeit des Oberflächenwassers abzielt, zwischengelagert werden.Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zl ****, die Bewilligung für das Vorhaben „Panoramabahn römisch fünf und Piste“ erteilt und fiel das gegenständliche Bodenaushubmaterial im Zuge dieser Bauarbeiten an. Mit E-Mail vom 22.05.2015 wurde die belangte Behörde vom Projektanten der Beschwerdeführerin über die Errichtung einer „Baustelleneinrichtungsfläche“ auf dem Gst Nr **48/4 informiert. Dieses Grundstück stellt(e) eine Almweidefläche dar, ist nicht Teil des mit vorzitiertem Bescheid genehmigten Vorhabens „Panoramabahn römisch fünf und Piste“ und steht im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W. Zur Herstellung der „Baustelleneinrichtungsfläche“ beauftragte die Beschwerdeführerin die Durchführung folgender Maßnahmen auf dem genannten Grundstück: Abtragen des Zwischenbodens und des Humus, Errichtung zweier Dämme mit einem Teil des Zwischenbodens und des Humus, seitliche Zwischenlagerung des restlichen Zwischenbodens und Humus, jeweils bis zur Wiederaufbringung im Rahmen der Rekultivierungsarbeiten. Erst nach Durchführung dieser Maßnahmen wurde das Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 25.000 m³ auf die 7.500 m² große Fläche verbracht. Das Bodenaushubmaterial soll dort bis zur Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015, welches auf die Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche und die Reduzierung der Abflussgeschwindigkeit des Oberflächenwassers abzielt, zwischengelagert werden.
Indem das Bodenaushubmaterial im Zuge der Bauarbeiten des mit vorzitiertem Bescheid der belangten Behörde genehmigten Vorhabens „Panoramabahn V und Piste“ anfiel, ist die Beschwerdeführerin als Abfallersterzeugerin im Sinne des § 2 Abs 6 Z 2 lit a AWG 2002 anzusehen. Damit galt die Beschwerdeführerin bei Anfall des Bodenaushubmaterials gleichzeitig als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs 6 Z 1 lit a AWG 2002. Insofern kommt es bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, darauf an, ob sich die Beschwerdeführerin des Bodenaushubmaterials entledigen wollte oder entledigt hat. Darauf, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W und Bürgermeister der Gemeinde X auch andere Interessen im Hinblick auf das angefallene Bodenaushubmaterial hatte, kommt es hingegen nicht an. Die Beschwerdeführerin lagerte das Bodenaushubmaterial nicht etwa auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, sondern ließ eine „Baustelleneinrichtungsfläche“ außerhalb der Baustelle zur Zwischenlagerung dieses Materials errichten. Um die Talstation fertigstellen zu können, war es somit wohl erforderlich sich des Bodenaushubmaterials zu entledigen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin liegt auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin des Bodenaushubmaterials durch dessen Verbringung auf das im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft stehende Grundstück entledigt hat. Durch die Verbringung des Bodenaushubmaterials auf die gegenständliche Fläche wurde dieses der Gemeindegutsagrargemeinschaft übergeben und gab die Beschwerdeführerin die Gewahrsame am Bodenaushubmaterial auf. Davon, dass das Bodenaushubmaterial von der Beschwerdeführerin direkt an die Agrargemeinschaft zur Verwendung im Rahmen der Bodenverbesserung weitergegeben wurde, kann in Anbetracht der getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich hier entweder um eine bloße Ablagerung dieses Materials, die in der derzeitigen Ausformung keinen Nutzen für die Landwirtschaft hat, oder um die Errichtung einer Anlage zur Zwischenlagerung des Materials („Baustelleneinrichtungsfläche“). Darauf, ob die Gemeindegutsagrargemeinschaft das Bodenaushubmaterial zur Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche verwenden hätte wollen oder ob die Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 zur Reduzierung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer führen hätte sollen, kommt es bei Beurteilung der Entledigungsabsicht der Beschwerdeführerin als Bauherrin nicht an. Gemäß dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, keine Abfälle im Sinne des AWG 2002. Im Umkehrschluss muss wohl davon ausgegangen werden, dass nicht kontaminierte und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind, wenn diese Materialien – wie hier – außerhalb jenes Baugrundstückes, auf dem die Aushub- oder Abräumtätigkeit stattgefunden hat bzw außerhalb jenes Bereiches, der von der jeweiligen Baugenehmigung (hier: vom Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zl ****) umfasst ist, für Bauzwecke verwendet werden. Indem das Bodenaushubmaterial im Zuge der Bauarbeiten des mit vorzitiertem Bescheid der belangten Behörde genehmigten Vorhabens „Panoramabahn römisch fünf und Piste“ anfiel, ist die Beschwerdeführerin als Abfallersterzeugerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AWG 2002 anzusehen. Damit galt die Beschwerdeführerin bei Anfall des Bodenaushubmaterials gleichzeitig als Abfallbesitzerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AWG 2002. Insofern kommt es bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, darauf an, ob sich die Beschwerdeführerin des Bodenaushubmaterials entledigen wollte oder entledigt hat. Darauf, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W und Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn auch andere Interessen im Hinblick auf das angefallene Bodenaushubmaterial hatte, kommt es hingegen nicht an. Die Beschwerdeführerin lagerte das Bodenaushubmaterial nicht etwa auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, sondern ließ eine „Baustelleneinrichtungsfläche“ außerhalb der Baustelle zur Zwischenlagerung dieses Materials errichten. Um die Talstation fertigstellen zu können, war es somit wohl erforderlich sich des Bodenaushubmaterials zu entledigen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin liegt auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin des Bodenaushubmaterials durch dessen Verbringung auf das im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft stehende Grundstück entledigt hat. Durch die Verbringung des Bodenaushubmaterials auf die gegenständliche Fläche wurde dieses der Gemeindegutsagrargemeinschaft übergeben und gab die Beschwerdeführerin die Gewahrsame am Bodenaushubmaterial auf. Davon, dass das Bodenaushubmaterial von der Beschwerdeführerin direkt an die Agrargemeinschaft zur Verwendung im Rahmen der Bodenverbesserung weitergegeben wurde, kann in Anbetracht der getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich hier entweder um eine bloße Ablagerung dieses Materials, die in der derzeitigen Ausformung keinen Nutzen für die Landwirtschaft hat, oder um die Errichtung einer Anlage zur Zwischenlagerung des Materials („Baustelleneinrichtungsfläche“). Darauf, ob die Gemeindegutsagrargemeinschaft das Bodenaushubmaterial zur Umgestaltung der Almweidefläche in eine Mähweidefläche verwenden hätte wollen oder ob die Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 zur Reduzierung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer führen hätte sollen, kommt es bei Beurteilung der Entledigungsabsicht der Beschwerdeführerin als Bauherrin nicht an. Gemäß dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, keine Abfälle im Sinne des AWG 2002. Im Umkehrschluss muss wohl davon ausgegangen werden, dass nicht kontaminierte und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind, wenn diese Materialien – wie hier – außerhalb jenes Baugrundstückes, auf dem die Aushub- oder Abräumtätigkeit stattgefunden hat bzw außerhalb jenes Bereiches, der von der jeweiligen Baugenehmigung (hier: vom Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zl ****) umfasst ist, für Bauzwecke verwendet werden.
Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und die obigen Ausführungen ist das Bodenaushubmaterial als Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und die obigen Ausführungen ist das Bodenaushubmaterial als Abfall im subjektiven Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren.
Gemäß § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002 sind „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie ist demnach unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (vgl VwGH 19.07.2007, 2004/07/0011; 21.10.2010, 2008/07/0202). § 2 Abs 7 Z 4 lit a bis c AWG 2002 enthält Ausnahmen vom Deponiebegriff (Vorbereitung zum Weitertransport und Zwischenlagerung). Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002 sind „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie ist demnach unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen vergleiche VwGH 19.07.2007, 2004/07/0011; 21.10.2010, 2008/07/0202). Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a bis c AWG 2002 enthält Ausnahmen vom Deponiebegriff (Vorbereitung zum Weitertransport und Zwischenlagerung).
Gemäß den getroffenen Feststellungen wurde das Bodenaushubmaterial, das in rechtlicher Hinsicht als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren ist, auf die Almweidefläche verbracht. Eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen verwendet werden hätte können, bestand vor Abladen des Bodenaushubmaterials insofern nicht. Es stellt sich sohin die Frage, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde. Wie festgestellt, wurden der Humus und der Zwischenboden auf der gesamten vom Bodenaushubmaterial in Anspruch genommenen Grundstücksfläche vor Verbringung des Bodenaushubmaterials auf das gegenständliche Grundstück abgetragen und seitlich zwischengelagert um dieses im Zuge der Rekultivierung wieder aufzubringen. Um ein Abkollern von Material zu verhindern, wurden zudem talseitig ein temporärer Erosionsschutzdamm und ein weiterer Damm aus Humus und Zwischenboden errichtet. Auch diese Maßnahme wurde vor Verbringung des Bodenaushubmaterials auf das gegenständliche Grundstück gesetzt. Abgesehen von der Abladung des Bodenaushubmaterials auf die Grundstücksfläche im festgestellten Ausmaß wurden keine weiteren Maßnahmen gesetzt. Insbesondere erfolgte keine Geländeausgleich. Wie festgestellt, handelt es sich beim Abtragen von Humus und Zwischenboden und deren seitliche Zwischenlagerung zur Wiederaufbringung im Zuge der Rekultivierung sowie beim Herstellen von temporären Erosionsschutzdämmen aus Humus und Zwischenboden zur Verhinderung eines Abkollerns von Material um Maßnahmen, die nicht bloß im Zuge der Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, sohin einer Deponie, sondern auch im Zuge von Verwertungsverfahren (vgl Anhang 2/1./R10 – Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung) üblich sind. Für die Herstellung eines Deponierohplanums im Sinne des § 3 Z 13 DepVO 2008, nämlich einer abgeglichenen Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird, normiert Punkt 1.3. des Anhanges 3 DepVO 2008 zusätzliche Verpflichtungen hinsichtlich Verdichtbarkeit und Verformbarkeit. Der Wille der Beschwerdeführerin richtete sich nicht auf die Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, sondern die Zwischenlagerung der Abfälle bis zur Durchführung einer Verwertungsmaßnahme (Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft). Gemäß den getroffenen Feststellungen wurde das Bodenaushubmaterial, das in rechtlicher Hinsicht als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren ist, auf die Almweidefläche verbracht. Eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen verwendet werden hätte können, bestand vor Abladen des Bodenaushubmaterials insofern nicht. Es stellt sich sohin die Frage, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde. Wie festgestellt, wurden der Humus und der Zwischenboden auf der gesamten vom Bodenaushubmaterial in Anspruch genommenen Grundstücksfläche vor Verbringung des Bodenaushubmaterials auf das gegenständliche Grundstück abgetragen und seitlich zwischengelagert um dieses im Zuge der Rekultivierung wieder aufzubringen. Um ein Abkollern von Material zu verhindern, wurden zudem talseitig ein temporärer Erosionsschutzdamm und ein weiterer Damm aus Humus und Zwischenboden errichtet. Auch diese Maßnahme wurde vor Verbringung des Bodenaushubmaterials auf das gegenständliche Grundstück gesetzt. Abgesehen von der Abladung des Bodenaushubmaterials auf die Grundstücksfläche im festgestellten Ausmaß wurden keine weiteren Maßnahmen gesetzt. Insbesondere erfolgte keine Geländeausgleich. Wie festgestellt, handelt es sich beim Abtragen von Humus und Zwischenboden und deren seitliche Zwischenlagerung zur Wiederaufbringung im Zuge der Rekultivierung sowie beim Herstellen von temporären Erosionsschutzdämmen aus Humus und Zwischenboden zur Verhinderung eines Abkollerns von Material um Maßnahmen, die nicht bloß im Zuge der Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, sohin einer Deponie, sondern auch im Zuge von Verwertungsverfahren vergleiche Anhang 2/1./R10 – Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung) üblich sind. Für die Herstellung eines Deponierohplanums im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 13, DepVO 2008, nämlich einer abgeglichenen Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper errichtet wird, normiert Punkt 1.3. des Anhanges 3 DepVO 2008 zusätzliche Verpflichtungen hinsichtlich Verdichtbarkeit und Verformbarkeit. Der Wille der Beschwerdeführerin richtete sich nicht auf die Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, sondern die Zwischenlagerung der Abfälle bis zur Durchführung einer Verwertungsmaßnahme (Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft).
Die Tatsache, dass von der Beschwerdeführerin lediglich Maßnahmen in Auftrag gegeben wurden, die auch im Zuge des Verwertungsverfahrens zur Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung üblich sind und auch der Wille der Beschwerdeführerin nicht auf die Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen gerichtet war, sprechen dafür, dass hier keine Deponie im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002 vorliegt.Die Tatsache, dass von der Beschwerdeführerin lediglich Maßnahmen in Auftrag gegeben wurden, die auch im Zuge des Verwertungsverfahrens zur Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung üblich sind und auch der Wille der Beschwerdeführerin nicht auf die Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen gerichtet war, sprechen dafür, dass hier keine Deponie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002 vorliegt.
Darüber hinaus nimmt § 2 Abs 7 Z 4 lit b und c AWG 2002 Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet, vom Deponiebegriff aus. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die oben angeführten Maßnahmen vor dem Abladen des Bodenaushubmaterials durchführen ließ, steht für die erkennende Richterin fest, dass eine Anlage zur Zwischenlagerung errichtet wurde. Indem in der E-Mail vom 22.05.2015 davon die Rede ist, dass eine „Baustelleneinrichtungsfläche“ zur Lagerung des Materials angelegt worden sei, deckt sich diese Auffassung mit dem Beschwerdevorbringen. Sofern die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 tatsächlich als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren wären und diese im Frühjahr 2016 umgesetzt würden, liegt hier eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 lit b AWG 2002 vor (vgl Anhang 2/1./R13 – Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren). Sollten die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 als Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren sein, wäre hier – bei einer Zwischenlagerung von Abfällen von maximal einem Jahr – von einer Zwischenlagerung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 lit c AWG 2002 auszugehen (vgl Anhang 2/2./D15 – Lagerung bis zur Anwendung eines unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren). Gemäß § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Darüber hinaus nimmt Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b und c AWG 2002 Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet, vom Deponiebegriff aus. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die oben angeführten Maßnahmen vor dem Abladen des Bodenaushubmaterials durchführen ließ, steht für die erkennende Richterin fest, dass eine Anlage zur Zwischenlagerung errichtet wurde. Indem in der E-Mail vom 22.05.2015 davon die Rede ist, dass eine „Baustelleneinrichtungsfläche“ zur Lagerung des Materials angelegt worden sei, deckt sich diese Auffassung mit dem Beschwerdevorbringen. Sofern die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 tatsächlich als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren wären und diese im Frühjahr 2016 umgesetzt würden, liegt hier eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, AWG 2002 vor vergleiche Anhang 2/1./R13 – Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren). Sollten die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 als Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren sein, wäre hier – bei einer Zwischenlagerung von Abfällen von maximal einem Jahr – von einer Zwischenlagerung von Abfällen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera c, AWG 2002 auszugehen vergleiche Anhang 2/2./D15 – Lagerung bis zur Anwendung eines unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren). Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Im Hinblick darauf, dass das auf einer Fläche im Ausmaß von 7.500 m² befindliche Bodenaushubmaterial auf eine 14.000 m² große Fläche verteilt werden soll und damit das derzeit vorliegende Material – wenn auch in geringerer Mächtigkeit als derzeit – dauerhaft auf der gegenständlichen Fläche verbleiben soll, könnte die vorhandene Anhäufung von Bodenaushubmaterial auch als bloße Ablagerung von Abfällen qualifiziert werden. Der im AWG 2002 verwendete Begriff „Lagern“ bedeutet nämlich nur etwas Vorübergehendes, während unter Ablagern etwas Langfristiges zu verstehen ist (vgl VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164). Zudem ist zu beachten, dass die Maßnahmen gemäß dem Projekt vom Oktober 2015 derzeit als Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren sind (vgl dazu die Ausführungen in Kapitel V./B./4. dieses Erkenntnisses) und ein und dasselbe Verfahren nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden kann (vgl VwGH 02.06.2005, 2003/07/0012). Gemäß den getroffenen Feststellungen soll das Projekt vom Oktober 2015 im Frühjahr 2016 realisiert werden. Zumal zumindest ein Teil des gegenständlichen Bodenaushubmaterials bereits im Mai 2015 auf die gegenständliche Fläche verbracht wurde, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass insgesamt eine mehr als einjährige Zwischenlagerung dieses Materials erfolgen wird. In diesem Fall wäre hier – mangels Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen – nicht mehr von einer zulässigen Zwischenlagerung, sondern einer bloßen Ablagerung von Abfällen auszugehen. Eine Ablagerung von Abfällen darf gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Im Hinblick darauf, dass das auf einer Fläche im Ausmaß von 7.500 m² befindliche Bodenaushubmaterial auf eine 14.000 m² große Fläche verteilt werden soll und damit das derzeit vorliegende Material – wenn auch in geringerer Mächtigkeit als derzeit – dauerhaft auf der gegenständlichen Fläche verbleiben soll, könnte die vorhandene Anhäufung von Bodenaushubmaterial auch als bloße Ablagerung von Abfällen qualifiziert werden. Der im AWG 2002 verwendete Begriff „Lagern“ bedeutet nämlich nur etwas Vorübergehendes, während unter Ablagern etwas Langfristiges zu verstehen ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164). Zudem ist zu beachten, dass die Maßnahmen gemäß dem Projekt vom Oktober 2015 derzeit als Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren sind vergleiche dazu die Ausführungen in Kapitel römisch fünf./B./4. dieses Erkenntnisses) und ein und dasselbe Verfahren nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden kann vergleiche VwGH 02.06.2005, 2003/07/0012). Gemäß den getroffenen Feststellungen soll das Projekt vom Oktober 2015 im Frühjahr 2016 realisiert werden. Zumal zumindest ein Teil des gegenständlichen Bodenaushubmaterials bereits im Mai 2015 auf die gegenständliche Fläche verbracht wurde, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass insgesamt eine mehr als einjährige Zwischenlagerung dieses Materials erfolgen wird. In diesem Fall wäre hier – mangels Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen – nicht mehr von einer zulässigen Zwischenlagerung, sondern einer bloßen Ablagerung von Abfällen auszugehen. Eine Ablagerung von Abfällen darf gemäß Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Ob ein Zwischenlager der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 unterliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Genehmigung ist jedenfalls nicht erforderlich im Fall der zeitweiligen Lagerung der Abfälle – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle. Eine solche zeitweilige Lagerung stellt nach Anhang 2/1./R13 und 2./D15 zum AWG 2002 keine Behandlung von Abfällen dar. Für solche Lagerungen gilt § 15 AWG 2002 [vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002² (2014) § 2 K64]. Wie festgestellt, wurde das Bodenaushubmaterial vom Ort der Entstehung der Abfälle zum gegenständlichen Grundstück der Gemeindegutsagrargemeinschaft verbracht. Von einer zeitweiligen Lagerung der Abfälle auf dem Gelände der Entstehung kann daher keine Rede sein. Wie bereits oben ausgeführt, liegt hier entweder eine Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung des unter R10 aufgeführten Verfahrens (vgl Anhang 2/1./R13 AWG 2002) oder eine Lagerung bis zur Anwendung des unter D1 aufgeführten Verfahrens (vgl Anhang 2/2./D15 AWG 2002) vor. Unabhängig davon, ob hier von einem Verwertungs- oder einem Beseitigungsverfahren auszugehen ist, ist § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 anzuwenden. Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Werden Abfälle, die im Zusammenhang mit einem einzelnen konkreten Bauvorhaben anfallen, für die Dauer des Bestehens dieses Bauvorhabens an einer nicht im Baustellenbereich (sohin nicht am Ort der Entstehung der Abfälle) befindlichen, nur für die Dauer dieses konkreten Bauvorhabens eingerichteten Baustelleneinrichtung zwischengelagert, so ist für die Zwischenlagerung ein abfallrechtlich genehmigtes Lager (§ 37 AWG 2002) erforderlich [vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002² (2014) § 15 K5]. Gemäß den getroffenen Feststellungen liegt für die durchgeführte Maßnahme weder eine Genehmigung nach dem AWG 2002 noch nach anderen Materiengesetzen vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte sie infolge der vom Projektanten an die belangte Behörde übermittelten E-Mail vom 22.05.2015 nicht davon ausgehen, dass die Maßnahme als bewilligt gilt. Insofern ist zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Fläche als ein für die Sammlung oder Behandlung geeigneter Ort anzusehen ist. Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 672 BlgNR 22. GP 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR 21. GP 92) oder Müllsammelinseln (vgl Erläuternden Bemerkungen zur RV 2293 BlgNr 24. GP 6). Ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen (vgl VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Insofern ist auch eine Baustelle nicht von vornherein als geeigneter Ort im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung anzusehen. Die gegenständliche Fläche ist vom Genehmigungsbescheid für das Vorhaben „Panoramabahn V und Piste“ nicht umfasst, sondern stellt(e) eine Almweidefläche dar. Die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten der Weide von Mitte Mai bis Matthäi konnten im Jahr 2015 infolge der durchgeführten Maßnahmen nicht ausgeübt werden. In Anbetracht dessen, dass der Zwischenboden und der Humus auf einer Fläche von 7.500 m² abgezogen und dadurch wohl auch der Lebensraum von dort befindlichen Tieren und Pflanzen gefährdet wurde, ist zudem von einer Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 AWG 2002 auszugehen. Zudem wurden die Maßnahmen ohne Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, obwohl eine solche erforderlich gewesen wäre (vgl die Ausführungen in Kapitel V./B./4. dieses Erkenntnisses). Dass die gegenständliche Fläche ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort ist, kann insofern ausgeschlossen werden.Ob ein Zwischenlager der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 unterliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Genehmigung ist jedenfalls nicht erforderlich im Fall der zeitweiligen Lagerung der Abfälle – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle. Eine solche zeitweilige Lagerung stellt nach Anhang 2/1./R13 und 2./D15 zum AWG 2002 keine Behandlung von Abfällen dar. Für solche Lagerungen gilt Paragraph 15, AWG 2002 [vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002² (2014) Paragraph 2, K64]. Wie festgestellt, wurde das Bodenaushubmaterial vom Ort der Entstehung der Abfälle zum gegenständlichen Grundstück der Gemeindegutsagrargemeinschaft verbracht. Von einer zeitweiligen Lagerung der Abfälle auf dem Gelände der Entstehung kann daher keine Rede sein. Wie bereits oben ausgeführt, liegt hier entweder eine Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung des unter R10 aufgeführten Verfahrens vergleiche Anhang 2/1./R13 AWG 2002) oder eine Lagerung bis zur Anwendung des unter D1 aufgeführten Verfahrens vergleiche Anhang 2/2./D15 AWG 2002) vor. Unabhängig davon, ob hier von einem Verwertungs- oder einem Beseitigungsverfahren auszugehen ist, ist Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AWG 2002 anzuwenden. Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Werden Abfälle, die im Zusammenhang mit einem einzelnen konkreten Bauvorhaben anfallen, für die Dauer des Bestehens dieses Bauvorhabens an einer nicht im Baustellenbereich (sohin nicht am Ort der Entstehung der Abfälle) befindlichen, nur für die Dauer dieses konkreten Bauvorhabens eingerichteten Baustelleneinrichtung zwischengelagert, so ist für die Zwischenlagerung ein abfallrechtlich genehmigtes Lager (Paragraph 37, AWG 2002) erforderlich [vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002² (2014) Paragraph 15, K5]. Gemäß den getroffenen Feststellungen liegt für die durchgeführte Maßnahme weder eine Genehmigung nach dem AWG 2002 noch nach anderen Materiengesetzen vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte sie infolge der vom Projektanten an die belangte Behörde übermittelten E-Mail vom 22.05.2015 nicht davon ausgehen, dass die Maßnahme als bewilligt gilt. Insofern ist zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Fläche als ein für die Sammlung oder Behandlung geeigneter Ort anzusehen ist. Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 672 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) Paragraph 15, Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 984 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 92) oder Müllsammelinseln vergleiche Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 2293 BlgNr 24. Gesetzgebungsperiode 6). Ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 anzusehen vergleiche VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Insofern ist auch eine Baustelle nicht von vornherein als geeigneter Ort im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung anzusehen. Die gegenständliche Fläche ist vom Genehmigungsbescheid für das Vorhaben „Panoramabahn römisch fünf und Piste“ nicht umfasst, sondern stellt(e) eine Almweidefläche dar. Die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten der Weide von Mitte Mai bis Matthäi konnten im Jahr 2015 infolge der durchgeführten Maßnahmen nicht ausgeübt werden. In Anbetracht dessen, dass der Zwischenboden und der Humus auf einer Fläche von 7.500 m² abgezogen und dadurch wohl auch der Lebensraum von dort befindlichen Tieren und Pflanzen gefährdet wurde, ist zudem von einer Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 auszugehen. Zudem wurden die Maßnahmen ohne Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durchgeführt, obwohl eine solche erforderlich gewesen wäre vergleiche die Ausführungen in Kapitel römisch fünf./B./4. dieses Erkenntnisses). Dass die gegenständliche Fläche ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort ist, kann insofern ausgeschlossen werden.
Sofern die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Maßnahmen als Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen zu qualifizieren sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 verstoßen hat, indem sie das gegenständliche Bodenaushubmaterial als Abfallbesitzerin außerhalb hiefür genehmigter Anlagen und für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten zwischengelagert hat. In diesem Fall hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Entfernung des Bodenaushubmaterials zu Recht aufgetragen. Sofern die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Maßnahmen als Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen zu qualifizieren sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AWG 2002 verstoßen hat, indem sie das gegenständliche Bodenaushubmaterial als Abfallbesitzerin außerhalb hiefür genehmigter Anlagen und für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten zwischengelagert hat. In diesem Fall hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Entfernung des Bodenaushubmaterials zu Recht aufgetragen.
Wie oben ausgeführt, könnten die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Maßnahmen durchaus als bloße Ablagerung von Abfällen angesehen werden.
Das Auffüllen einer Senke bzw von Geländeunebenheiten mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 auszugehen wäre. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Das Auffüllen einer Senke bzw von Geländeunebenheiten mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 auszugehen wäre. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden:
„Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.
Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut § 15 Abs 4a AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:
Abgesehen von der Zwischenlagerung des Bodenaushubmaterials bis zur Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 erfüllen die durchgeführten Maßnahmen keinen Zweck. Insofern steht aber fest, dass das Bodenaushubmaterial nicht zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung auf den Boden aufgebracht wurde. Gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin soll erst die Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015 diesen Zwecken dienen. Ob die Realisierung des Projekts vom Oktober 2015 einem entsprechenden Zweck dient und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, konnte allerdings nicht festgestellt werden.
Gemäß den getroffenen Feststellungen wurde nachgewiesen, dass die Qualität des gegenständlichen Bodenaushubmaterials im Ausmaß von 25.000 m³ dem in Kapitel 7.15. des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 für die Verwertung von Bodenaushubmaterial enthaltenen Stand der Technik entspricht.
Wie festgestellt, wurden die Maßnahmen im Auftrag der Beschwerdeführerin außerhalb geschlossener Ortschaften und eingefriedeter bebauter Grundstücke durchgeführt. Ein Teil der in Abbildung 1 ersichtlichen Fläche befindet sich im Bereich eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens eines namenlosen Baches. Gemäß den getroffenen Feststellungen ließ die Beschwerdeführerin auf einer 7.500 m² großen Fläche den Zwischenboden und den Humus abtragen. Ein Teil des Zwischenbodens und des Humus werden seitlich zwischengelagert. Mit dem restlichen Teil des Zwischenbodens und des Humus wurden zwei Dämme errichtet. Mit dem talseitigen Damm soll ein Abkollern von Material in Richtung Tal verhindert werden. Nach Durchführung dieser Maßnahmen wurden 25.000 m³ Bodenaushubmaterial im Auftrag der Beschwerdeführerin auf die gegenständliche Grundfläche verbracht.
Es bedarf auch bei der Beurteilung, ob die durchgeführten Maßnahmen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sind, zunächst der Klärung, ob hier von einer bloßen Ablagerung von Abfällen, die nach dem AWG 2002 grundsätzlich verboten [vgl VwGH 06.11.2003, 2000/07/0095; Erläuternde Bemerkungen zur RV 672 BlgNR 22. GP 14 (zu § 15 Abs 3)] und damit nicht genehmigungsfähig ist, oder einer Deponie im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002 oder aber eines Zwischenlagers im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 lit b oder c AWG 2002, für die jeweils eine Bewilligungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG 2002 besteht, auszugehen ist. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass hier entweder von einer bloßen Ablagerung von Abfällen oder einer Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen auszugehen ist.Es bedarf auch bei der Beurteilung, ob die durchgeführten Maßnahmen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sind, zunächst der Klärung, ob hier von einer bloßen Ablagerung von Abfällen, die nach dem AWG 2002 grundsätzlich verboten [vgl VwGH 06.11.2003, 2000/07/0095; Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 672 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14 (zu Paragraph 15, Absatz 3,)] und damit nicht genehmigungsfähig ist, oder einer Deponie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002 oder aber eines Zwischenlagers im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, oder c AWG 2002, für die jeweils eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 besteht, auszugehen ist. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass hier entweder von einer bloßen Ablagerung von Abfällen oder einer Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen auszugehen ist.
Liegt eine bloße Ablagerung von Abfällen vor, ist aus naturschutzrechtlicher Sicht eine Geländeaufschüttung erfolgt. Die Geländeaufschüttung kann nach § 6 lit h TNSchG 2005 oder § 7 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig sein: Eine Bewilligungspflicht nach § 6 lit h TNSchG 2005 besteht nur, wenn die Geländeaufschüttung nicht nach dem AWG 2002 bewilligungspflichtig ist. Zumal eine bloße Ablagerung von Abfällen nach dem AWG 2002 nicht genehmigungsfähig ist, ist die auf einer Fläche von 7.500 m² mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 25.000 m² erfolgte Geländeaufschüttung nach § 6 lit h TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, sofern nicht eine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 besteht. Die Bewilligungspflicht nach § 7 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 besteht unabhängig von einer allfälligen Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002. Die Geländeaufschüttung stellt ein unteilbares Ganzes dar. Ein nicht teilbares Projekt wird als Ganzes bewilligungspflichtig, sobald bereits in einem Teilbereich ein Bewilligungstatbestand erfüllt ist. Insofern führt die Tatsache, dass sich die Geländeaufschüttung zum Teil im Bereich eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens eines namenlosen Baches befindet dazu, dass die Geländeaufschüttung nach § 7 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist. Liegt eine bloße Ablagerung von Abfällen vor, ist aus naturschutzrechtlicher Sicht eine Geländeaufschüttung erfolgt. Die Geländeaufschüttung kann nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 oder Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig sein: Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 besteht nur, wenn die Geländeaufschüttung nicht nach dem AWG 2002 bewilligungspflichtig ist. Zumal eine bloße Ablagerung von Abfällen nach dem AWG 2002 nicht genehmigungsfähig ist, ist die auf einer Fläche von 7.500 m² mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 25.000 m² erfolgte Geländeaufschüttung nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, sofern nicht eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 besteht. Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 besteht unabhängig von einer allfälligen Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002. Die Geländeaufschüttung stellt ein unteilbares Ganzes dar. Ein nicht teilbares Projekt wird als Ganzes bewilligungspflichtig, sobald bereits in einem Teilbereich ein Bewilligungstatbestand erfüllt ist. Insofern führt die Tatsache, dass sich die Geländeaufschüttung zum Teil im Bereich eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens eines namenlosen Baches befindet dazu, dass die Geländeaufschüttung nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist.
Wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen errichtet, ist auch aus naturschutzrechtlicher Sicht von der Errichtung einer Anlage auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Anlage im Sinne des TNSchG 2005 nämlich alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wurde (vgl VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270). Befindet sich ein Teil eines nicht teilbaren Projekts innerhalb eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens eines namenlosen Baches, ist die gesamte Anlage nach § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig. Wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen errichtet, ist auch aus naturschutzrechtlicher Sicht von der Errichtung einer Anlage auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Anlage im Sinne des TNSchG 2005 nämlich alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wurde vergleiche VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270). Befindet sich ein Teil eines nicht teilbaren Projekts innerhalb eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens eines namenlosen Baches, ist die gesamte Anlage nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig.
Unabhängig davon, ob hier von einer bloßen Ablagerung von Abfällen oder der Errichtung einer Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen auszugehen ist, besteht für die durchgeführten Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht. Wie festgestellt, liegt eine solche Bewilligung aber nicht vor.
Sofern die festgestellten Maßnahmen nicht als Errichtung einer Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen, sondern als bloße Ablagerung von Abfällen zu qualifizieren sind, ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs 4a AWG 2002 somit nicht von einer Verwertungs-, sondern einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen und sind die Abfälle zu entfernen. Sofern die festgestellten Maßnahmen nicht als Errichtung einer Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen, sondern als bloße Ablagerung von Abfällen zu qualifizieren sind, ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 somit nicht von einer Verwertungs-, sondern einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen und sind die Abfälle zu entfernen.
Die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 sollen zur Gänze außerhalb eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens des namenlosen Baches durchgeführt werden. Sofern die im Projekt vom Oktober 2015 vorgesehenen Maßnahmen eine Verwertungsmaßnahme darstellen, ist – mangels einer Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 – jedenfalls von einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 6 lit h TNSchG 2005 auszugehen. Bis dato liegt eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vor. Die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 sollen zur Gänze außerhalb eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens des namenlosen Baches durchgeführt werden. Sofern die im Projekt vom Oktober 2015 vorgesehenen Maßnahmen eine Verwertungsmaßnahme darstellen, ist – mangels einer Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 – jedenfalls von einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 auszugehen. Bis dato liegt eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vor.
Was die Voraussetzungen des § 15 Abs 4a AWG 2002 im Hinblick auf das Projekt vom Oktober 2015 betrifft, ist zusammenfassend festzuhalten, dass hinsichtlich des Zwecks nur eine Negativfeststellung möglich ist und bis dato keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Insofern kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 eine Verwertungsmaßnahme darstellen, sondern ist derzeit vom Vorliegen einer Beseitigungsmaßnahme (vgl Anhang 2/2./D15 – Lagerung bis zur Anwendung des unter D1 aufgeführten Verfahrens) auszugehen. Für den Fall, dass die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 als Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren sind, bedürfte die Ablagerung der Abfälle gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 einer Deponiegenehmigung. Abgesehen davon wird von der belangten Behörde zu beurteilen sein, ob die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 nicht bereits als Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen zu qualifizieren sind und insofern eine Deponie errichtet werden soll. Was die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 im Hinblick auf das Projekt vom Oktober 2015 betrifft, ist zusammenfassend festzuhalten, dass hinsichtlich des Zwecks nur eine Negativfeststellung möglich ist und bis dato keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Insofern kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 eine Verwertungsmaßnahme darstellen, sondern ist derzeit vom Vorliegen einer Beseitigungsmaßnahme vergleiche Anhang 2/2./D15 – Lagerung bis zur Anwendung des unter D1 aufgeführten Verfahrens) auszugehen. Für den Fall, dass die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 als Beseitigungsmaßnahme zu qualifizieren sind, bedürfte die Ablagerung der Abfälle gemäß Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 einer Deponiegenehmigung. Abgesehen davon wird von der belangten Behörde zu beurteilen sein, ob die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 nicht bereits als Errichtung einer Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen zu qualifizieren sind und insofern eine Deponie errichtet werden soll.
Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (vgl VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080). Welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht somit – auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes – im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen (vgl VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080). Bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ vergleiche VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080). Welche Maßnahme im Sinne des Paragraph 73, AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht somit – auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes – im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen vergleiche VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080).
Bis dato liegt weder eine Genehmigung für die durchgeführte noch für die geplante Maßnahme vor. Insofern konnte lediglich die Entfernung des gesamten Materials aufgetragen werden. Auch der abfallwirtschaftliche Amtssachverständige hat die Entfernung des Bodenaushubmaterials als erforderlich erachtet, sofern keine Deponiegenehmigung erteilt wird. Die Frist zur Entfernung war zu erstrecken. Bei der festgesetzten Frist handelt es sich jedenfalls um eine angemessene Frist.
Die belangte Behörde hat zusätzlich die ordnungsgemäße Entsorgung und die Vorlage einer Entsorgungsbestätigung auftragen. Zumal der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit der Verwertung offen gelassen werden soll, wird die Beschwerdeführerin lediglich auf § 15 Abs 5a AWG 2002 hingewiesen. Danach ist sie verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung kann auch derjenige sein, der nach § 24a Abs 2 AWG 2002 keiner Erlaubnispflicht unterliegt (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 35). Gemäß § 24a Abs 2 Z 6 AWG 2002 unterliegen beispielsweise Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen, nicht der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs 1 AWG 2002. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht greift nur, wenn tatsächlich eine Verwertungsmaßnahme vorliegt (vgl diesbezüglich Anhang 2/1./R10 – Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung). Zumal derzeit nicht feststeht, dass die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren sind und die Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W nicht über eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a ff AWG 2002 verfügt, dürfen die Abfälle derzeit nicht dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft übergeben werden. Die belangte Behörde hat zusätzlich die ordnungsgemäße Entsorgung und die Vorlage einer Entsorgungsbestätigung auftragen. Zumal der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit der Verwertung offen gelassen werden soll, wird die Beschwerdeführerin lediglich auf Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 hingewiesen. Danach ist sie verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung kann auch derjenige sein, der nach Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 keiner Erlaubnispflicht unterliegt vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) Paragraph 15, Rz 35). Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 unterliegen beispielsweise Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen, nicht der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht greift nur, wenn tatsächlich eine Verwertungsmaßnahme vorliegt vergleiche diesbezüglich Anhang 2/1./R10 – Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung). Zumal derzeit nicht feststeht, dass die Maßnahmen gemäß Projekt vom Oktober 2015 als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren sind und die Gemeindegutsagrargemeinschaft X-W nicht über eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß Paragraph 24 a, ff AWG 2002 verfügt, dürfen die Abfälle derzeit nicht dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft übergeben werden.
Aus § 15 Abs 1 und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 zu verantworten hat, sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs 3 leg cit sammelt, lagert oder behandelt (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0173; 22.03.2010, 2010/07/0007).Aus Paragraph 15, Absatz eins und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu verantworten hat, sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, leg cit sammelt, lagert oder behandelt vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0173; 22.03.2010, 2010/07/0007).
Gemäß den getroffenen Feststellungen erteilte die Beschwerdeführerin den Auftrag zur Durchführung der festgestellten Maßnahmen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegt entweder eine von der Beschwerdeführerin verursachte Zwischenlagerung entgegen § 15 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 oder eine entgegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 erfolgte Ablagerung von Abfällen vor. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als Adressat des angefochtenen Bescheides herangezogen. Gemäß den getroffenen Feststellungen erteilte die Beschwerdeführerin den Auftrag zur Durchführung der festgestellten Maßnahmen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegt entweder eine von der Beschwerdeführerin verursachte Zwischenlagerung entgegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 oder eine entgegen Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 erfolgte Ablagerung von Abfällen vor. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als Adressat des angefochtenen Bescheides herangezogen.
Auch wenn die Maßnahmen im Auftrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft durchgeführt worden wären, wäre für die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
§ 73 AWG 2002 knüpft nicht an jede Verletzung des AWG 2002 an, sondern nennt (taxativ) nur bestimmte dem Gesetz widersprechende Handlungen. Nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Infolge des ausdrücklichen Verweises in § 15 Abs 5b AWG 2002 auf § 73 Abs 1 AWG 2002 kann auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 erfolgen. Eine Stellung als „Verpflichteter“ kann damit im Falle des § 15 Abs 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Übergabepflicht nach § 15 Abs 5a AWG 2002 begründet werden (vgl VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Paragraph 73, AWG 2002 knüpft nicht an jede Verletzung des AWG 2002 an, sondern nennt (taxativ) nur bestimmte dem Gesetz widersprechende Handlungen. Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Infolge des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 kann auch bei Zuwiderhandeln gegen die in Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 genannten Verpflichtungen ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 erfolgen. Eine Stellung als „Verpflichteter“ kann damit im Falle des Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 mit der Verletzung der Übergabepflicht nach Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 begründet werden vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067).
Wie oben ausgeführt, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Aushubs des Materials als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs 6 Z 1 AWG 2002 anzusehen. Die Bestimmung des § 15 Abs 5a AWG 2002 normiert Verpflichtungen, die (auch) denjenigen treffen, der Abfälle innehat; der Abfallbesitzer ist für die Übergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler und die Beauftragung der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle verantwortlich. Mit einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 kann die Beschwerdeführerin dann in Anspruch genommen werden, wenn sie als Übergeberin den Verpflichtungen des § 15 Abs 5a AWG 2002 nicht entsprochen hat. Die Möglichkeit durch Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 verpflichtet zu werden, hat daher mit der aktuellen Sachgewahrsame über den Abfall nichts zu tun; sie endet erst mit der vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. Ein auf § 73 Abs 1 in Verbindung mit § 15 Abs 5a AWG 2002 gestützter Behandlungsauftrag kann daher gerade gegen Personen erlassen werden, die die Abfälle nicht mehr inne haben, weil sie diese bereits entgegen den Vorgaben des § 15 Abs 5a AWG 2002 weiter gegeben haben (vgl VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Wie oben ausgeführt, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Aushubs des Materials als Abfallbesitzerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 anzusehen. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 normiert Verpflichtungen, die (auch) denjenigen treffen, der Abfälle innehat; der Abfallbesitzer ist für die Übergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler und die Beauftragung der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle verantwortlich. Mit einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 kann die Beschwerdeführerin dann in Anspruch genommen werden, wenn sie als Übergeberin den Verpflichtungen des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 nicht entsprochen hat. Die Möglichkeit durch Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 verpflichtet zu werden, hat daher mit der aktuellen Sachgewahrsame über den Abfall nichts zu tun; sie endet erst mit der vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. Ein auf Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 gestützter Behandlungsauftrag kann daher gerade gegen Personen erlassen werden, die die Abfälle nicht mehr inne haben, weil sie diese bereits entgegen den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 weiter gegeben haben vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067).
Selbst wenn die Maßnahmen im Auftrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft durchgeführt worden wären, hätte die Beschwerdeführerin das als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizierende Bodenaushubmaterial an die Gemeindegutsagrargemeinschaft übergeben, obwohl diese nicht über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen im Sinne der §§ 24a ff AWG 2002 verfügt und die Ausnahme im Sinne des § 24a Abs 2 Z 6 AWG 2002 nicht vorliegt. Insofern hätte die Beschwerdeführerin die Abfälle nicht gemäß § 15 Abs 5a lit a AWG 2002 übergeben, sodass sie bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden hätte können. Selbst wenn die Maßnahmen im Auftrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft durchgeführt worden wären, hätte die Beschwerdeführerin das als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizierende Bodenaushubmaterial an die Gemeindegutsagrargemeinschaft übergeben, obwohl diese nicht über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen im Sinne der Paragraphen 24 a, ff AWG 2002 verfügt und die Ausnahme im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 nicht vorliegt. Insofern hätte die Beschwerdeführerin die Abfälle nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 5 a, Litera a, AWG 2002 übergeben, sodass sie bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichtete im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden hätte können.
§ 5 Abs 1 AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des § 5 AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Sofern man die Auffassung vertritt, dass das angelieferte Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück der Gemeindegutsagrargemeinschaft bereits verfüllt und damit als Rohstoff verwendet wurde, ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 erst dann erfüllt wäre, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 keine Rede sein (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des Paragraph 5, AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Sofern man die Auffassung vertritt, dass das angelieferte Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück der Gemeindegutsagrargemeinschaft bereits verfüllt und damit als Rohstoff verwendet wurde, ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 erst dann erfüllt wäre, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 keine Rede sein vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).
Zumal weitere Anlieferungen und Ablagerungen von Abfällen infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen sind, war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zumal weitere Anlieferungen und Ablagerungen von Abfällen infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen sind, war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Es ist zu prüfen, ob ein nach dem TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, stellt sich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Beschwerdeführerin als Veranlasserin im Sinne des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 qualifiziert hat. Schließlich wird zu prüfen sein, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind. Es ist zu prüfen, ob ein nach dem TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, stellt sich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Beschwerdeführerin als Veranlasserin im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 qualifiziert hat. Schließlich wird zu prüfen sein, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind.
Unter Verweis auf die Erwägungen in Kapitel V./B./4. dieses Erkenntnisses ist festzuhalten, dass die durchgeführten Maßnahmen entweder als Geländeaufschüttung, die nach § 6 lit h TNSchG 2006 oder § 7 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist, oder als Errichtung einer Anlage nach § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist. Unabhängig davon, wie die durchgeführten Maßnahmen zu qualifizieren sind, besteht eine Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005. Tatsächlich wurden die festgestellten Maßnahmen aber ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt. Unter Verweis auf die Erwägungen in Kapitel römisch fünf./B./4. dieses Erkenntnisses ist festzuhalten, dass die durchgeführten Maßnahmen entweder als Geländeaufschüttung, die nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2006 oder Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist, oder als Errichtung einer Anlage nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist. Unabhängig davon, wie die durchgeführten Maßnahmen zu qualifizieren sind, besteht eine Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005. Tatsächlich wurden die festgestellten Maßnahmen aber ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass infolge der Begründung des Bescheides der belangten Behörde nur von einer Bewilligungspflicht der Dämme auszugehen sei, so irrt sie. Vielmehr betrachtete die belangte Behörde das Bodenaushubmaterial und die beiden Dämme als unteilbares Ganzes, erachtete insofern die gesamte Maßnahme als nach dem TNSchG 2005 bewilligungspflichtig und trug die Entfernung des gesamten Materials auf. Dies ergibt sich nicht bloß aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, sondern auch aus dessen Begründung.
§ 17 TNSchG 2005 sieht als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrags denjenigen vor, der rechtswidrig das Vorhaben veranlasst hat, bzw wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, den Eigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten (vgl VwGH 27.03.2014, Ro 2014/10/0010). Paragraph 17, TNSchG 2005 sieht als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrags denjenigen vor, der rechtswidrig das Vorhaben veranlasst hat, bzw wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, den Eigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten vergleiche VwGH 27.03.2014, Ro 2014/10/0010).
Das „Veranlassen“ im Sinne des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 stellt eine Form der Ausführung des Vorhabens dar, die von jedem verwirklicht wird, der aktiv (vgl VwGH 02.07.2008, 2005/10/0189) zur Ausführung des Vorhabens beigetragen hat; nicht nur der „primäre“ Auftraggeber ist daher ein möglicher Adressat eines Auftrages gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005, sondern jeder, der in diesem Sinne einen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben hat (vgl VwGH 11.12.2009, 2009/10/0214; 29.09.2010, 2009/10/0051). Das „Veranlassen“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 stellt eine Form der Ausführung des Vorhabens dar, die von jedem verwirklicht wird, der aktiv vergleiche VwGH 02.07.2008, 2005/10/0189) zur Ausführung des Vorhabens beigetragen hat; nicht nur der „primäre“ Auftraggeber ist daher ein möglicher Adressat eines Auftrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005, sondern jeder, der in diesem Sinne einen Anlass zur Ausführung des Vorhabens gegeben hat vergleiche VwGH 11.12.2009, 2009/10/0214; 29.09.2010, 2009/10/0051).
Im Lichte dieser Judikatur und infolge der getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin als Veranlasserin im Sinne des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 anzusehen. Der gegenständliche Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes konnte somit ihr gegenüber erlassen werden. Im Lichte dieser Judikatur und infolge der getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin als Veranlasserin im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 anzusehen. Der gegenständliche Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes konnte somit ihr gegenüber erlassen werden.
Wie festgestellt, ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes dadurch möglich, dass das Bodenaushubmaterial zur Gänze entfernt wird und der Zwischenboden und der Humus wieder aufgebracht werden. Insofern waren diese Maßnahmen vorzuschreiben. Gleichzeitig war die Leistungsfrist zu verlängern. Insgesamt ist die nunmehr vorgeschriebene Frist jedenfalls als angemessen zu qualifizieren.
§ 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrags und dessen Nutzen für die Natur nicht vor (vgl VwGH 28.06.2010, 2007/10/0007). Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrags und dessen Nutzen für die Natur nicht vor vergleiche VwGH 28.06.2010, 2007/10/0007).
Zumal weitere Anlieferungen und Ablagerungen von Abfällen infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen sind, war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zumal weitere Anlieferungen und Ablagerungen von Abfällen infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen sind, war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Zuge eines Bauvorhabens der Beschwerdeführerin fiel Bodenaushubmaterial an. Dieses Bodenaushubmaterial verbrachte die Beschwerdeführerin auf ein nicht im Baustellenbereich befindliches Grundstück, das im Eigentum einer Gemeindegutsagrargemeinschaft steht. Vor Verbringung des Bodenaushubmaterials im Ausmaß von 25.000 m³ auf die gegenständliche Fläche ließ die Beschwerdeführerin dort den Zwischenboden und den Humus auf einer Fläche von 7.500 m² abtragen. Ein Teil des Zwischenbodens und des Humus werden seitlich zwischengelagert. Der restliche Teil des Zwischenbodens und des Humus wurden zur Errichtung zweier Dämme verwendet. Das Bodenaushubmaterial soll nunmehr bis zur Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015, das die Umgestaltung der dortigen Almweidefläche in eine Mähweidefläche vorsieht und zu einer Reduzierung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer dienen soll, zwischengelagert werden. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens waren der von der belangten Behörde nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 erteilte Behandlungsauftrag und der nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erteilte Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu bestätigen. Die Fragen, ob das angefallene Bodenaushubmaterial als Abfall zu qualifizieren ist, ob eine Deponie, eine bloße Ablagerung von Abfällen oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen, eine zulässige Verwertung oder eine unzulässige Beseitigung vorliegen, wer als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 heranzuziehen ist und welche Maßnahmen aufzutragen sind, wurden im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl die oben zitierte Judikatur des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofes). Die Beurteilung, ob ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegt und wem welche Maßnahmen als Veranlasser im Sinne des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vorzuschreiben sind, erfolgte ebenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierte Judikatur des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im Zuge eines Bauvorhabens der Beschwerdeführerin fiel Bodenaushubmaterial an. Dieses Bodenaushubmaterial verbrachte die Beschwerdeführerin auf ein nicht im Baustellenbereich befindliches Grundstück, das im Eigentum einer Gemeindegutsagrargemeinschaft steht. Vor Verbringung des Bodenaushubmaterials im Ausmaß von 25.000 m³ auf die gegenständliche Fläche ließ die Beschwerdeführerin dort den Zwischenboden und den Humus auf einer Fläche von 7.500 m² abtragen. Ein Teil des Zwischenbodens und des Humus werden seitlich zwischengelagert. Der restliche Teil des Zwischenbodens und des Humus wurden zur Errichtung zweier Dämme verwendet. Das Bodenaushubmaterial soll nunmehr bis zur Umsetzung des Projekts vom Oktober 2015, das die Umgestaltung der dortigen Almweidefläche in eine Mähweidefläche vorsieht und zu einer Reduzierung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer dienen soll, zwischengelagert werden. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens waren der von der belangten Behörde nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erteilte Behandlungsauftrag und der nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 erteilte Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu bestätigen. Die Fragen, ob das angefallene Bodenaushubmaterial als Abfall zu qualifizieren ist, ob eine Deponie, eine bloße Ablagerung von Abfällen oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen, eine zulässige Verwertung oder eine unzulässige Beseitigung vorliegen, wer als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 heranzuziehen ist und welche Maßnahmen aufzutragen sind, wurden im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst vergleiche die oben zitierte Judikatur des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofes). Die Beurteilung, ob ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegt und wem welche Maßnahmen als Veranlasser im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vorzuschreiben sind, erfolgte ebenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben zitierte Judikatur des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Schütz
(Richterin)
Schlagworte
Abfall im subjektiven Sinn; Zwischenlager; Verwertung; Beseitigung; Ablagerung; Erlaubnispflicht; Abfallbesitzer; Verpflichteter; Geländeaufschüttung; Anlage; Wiederherstellung des früheren Zustandes; Veranlasser; Vertretungsbefugnis; GemeindegutsagrargemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2543.16Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016