TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/2 2003/07/0012

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15103030;
E3R E15103030;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A PktD12;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2B PktR5;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2B;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 litf;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art3 Abs1 litb;
31975L0442 Abfallrahmen-RL;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art2 liti;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art2 litk;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art30 Abs1;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art4 Abs3 lita Zi;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art7 Abs2;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art7 Abs4;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art8 Abs2;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Titel2;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV;
61996CJ0203 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp VORAB;
62000CJ0006 ASA Abfall Service VORAB;
62000CJ0228 Kommission / Deutschland;
AWG 2002 §66 Abs1;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der A AG in G, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 20. November 2002, Zl. 61 3542/887-VI/1/02- Re, betreffend notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 20. November 2002 traf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) folgenden Ausspruch:

"Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhebt gegen die Verbringung von 3.000 Tonnen gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 31312 (feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallpyrolyseanlagen) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle), BGBl. II 1997/227, i. d.F. BGBl. II 2000/178, die von der F GesmbH, Werk S, stammen, zur S AG, Bergwerk K, nach Deutschland, Notifizierungsnummer AT 004327

EINWAND

wegen unzutreffender Zuordnung der geplanten Verbringung zum Verfahren R 5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen)."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 30. April 2002 Notifizierungsunterlagen für die Verbringung der genannten Rückstände aus der Rauchgasreinigung (Filterkuchen) übermittelt habe, die gegenständlichen Abfälle gefährliche Abfälle im Sinn der genannten Verordnung seien und nicht ausgestuft werden könnten und auf Grund ihres Gefährdungspotenzials für die Umwelt keine andere ökonomisch sinnvolle und ökologisch verwertbare Behandlungsmöglichkeit bestehe als die des Ausschlusses dieser Abfälle von der Biosphäre. Die Filterkuchen der F GesmbH würden derzeit mit Genehmigung der belangten Behörde zur Untertagedeponie H der S AG verbracht. Die Ablagerungskosten in einer Untertagedeponie betrügen ca. EUR 240,-- bis EUR 480,--, während in einem "UTV-Bergwerk" mit Kosten von etwa EUR 70,-- bis EUR 150,-

- zu rechnen sei. Bei Ersatz der gegenständlichen Abfälle durch Schotter, Sand oder Rheinkies fielen für die Betreiberin des Bergwerkes Kosten zwischen ca. EUR 7,53 bis EUR 12,18 pro Tonne (exklusive Transport) an.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Einsatzes der gegenständlichen Abfälle für den geplanten Versatz könne nach Befassung des Amtssachverständigen der belangten Behörde Folgendes festgestellt werden:

"1. Gesamtschadstoffgehalte / Schadstoffgehalte im Eluat der gegenständlichen Abfälle

...

Die Schwermetallgehalte der gegenständlichen Abfälle halten die Anlieferungswerte für Materialien, die in der Konditionierungsanlage (Linie 4) eingesetzt werden dürfen, ein.

Weiters werden die Orientierungswerte des gemeinsamen Erlasses des Verkehrs- und des Umweltministeriums 'Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen als Versatz unter Tage' vom 12. September 1996 eingehalten.

Die Schadstoffgehalte im Eluat sind nicht von Interesse, da sich das Bergwerk in F-K im Status des so genannten vollständigen Einschlusses (Versatzklasse VO) befindet. Ein Eindringen von Wasser bzw. Kontakt des Abfalls zur Biosphäre ist ausgeschlossen.

2. Nachweis der bauphysikalischen Eignung zum Versatz (z.B. latent hydraulische Eigenschaften)

In der Entscheidung der Landesbergdirektion vom 14. Juli 1999 bzw. Verlängerung vom 22. April 2002 (...) betreffend den Einsatz von Rauchgasreinigungsrückständen aus Abfallverbrennungsanlagen als Versatzmaterial sieht die Behörde die geomechanische Eignung dieser Materialien als gegeben an.

(...)

Die gegenständlichen Materialien der F GesmbH sollen entweder abgepackt in Big-Bags oder in Mulden nach K angeliefert werden. In der Konditionierungsanlage (Linie 4) soll dann gegebenenfalls der Filterkuchen für den Einsatz als Versatzmaterial durch Zugabe von Zuschlagstoffen zur Bindung von Flüssigkeit konditioniert und abgepackt werden. Dies entspricht dem Hauptbetriebsplan 'Versatztechnik von abgepackten Versatzstoffen' vom 14. Jänner 1998.

3. Angaben, welche Primärstoffe ersetzt werden

Die im Zuge des Salzabbaus anfallenden Rückstände (unverkäufliches Salz, Aufbereitungsrückstände) wurden sofort wieder unter Tage verbracht und zur Verfüllung von Hohlräumen verwendet. Im Gegensatz zu anderen Bergwerksstandorten sind am Standort F-K keine Aufhaldungen bergbaueigener Abfälle vorhanden.

Als Primärrohstoffe für die notwendig werdende Auffüllung der bestehenden Hohlräume kommen Schotter, Sand oder Rheinkies in Frage. Diese können durch den Einsatz von bergbaufremden Abfällen ersetzt werden.

4. Bergtauglichkeitsgutachten für den konkreten Abfall (Rezeptur, Analytik; Verhalten gegenüber Wirtsgestein; Gasentwicklung; Druckfestigkeit etc.)

In der Anzeige an das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 16. April 2002 wird der Einsatz von Filterkuchen aus der Abfallverbrennungsanlage der F GesmbH, Werk S, für den Grubenbetrieb K (Versatz) und den Tagesbetrieb F-K (Konditionierung) angezeigt und die rechtlichen und umwelttechnischen Voraussetzungen/Maßnahmen beschrieben.

(...)

Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 bestätigt das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau die Zulässigkeit des Einsatzes von jährlich 3.000 to Filterkuchen der Abfallverbrennungsanlage der

F GesmbH, Werk S, als Versatzmaterial in der Grube K.

5. Bergamtliche Zulassung

Entscheidung der Landesbergdirektion vom 14. Juli 1999 bzw. Verlängerung vom 22. April 2002 (...) betreffend den Einsatz von Rauchgasreinigungsrückständen aus Abfallverbrennungsanlagen als Versatzmaterial.

Bestätigung des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau für die Zulässigkeit des Einsatzes von jährlich 3.000 to Filterkuchen der Abfallverbrennungsanlage der F GesmbH, Werk S, als Versatzmaterial in der Grube K.

6. Bergwerk K

a) Angabe der Versatzart (Big Bag, Sturz- oder Spülversatz etc.) des betreffenden Abfalls: Big-Bag Versatz

b) Art der Bergwerks und Versatzklasse

Salzbergwerk der Versatzklasse VO (vollständiger Einschluss)

c) Zulässigkeit der Einlagerung der Abfallarten (Abfallkatalog; allenfalls bestimmte einzuhaltende Parameter, Schadstoffwerte etc.)

Hauptbetriebsplan: Entscheidung der Landesbergdirektion vom 14. Juli 1999 bzw. Verlängerung vom 22. April 2002 (...) betreffend den Einsatz von Rauchgasreinigungsrückständen aus Abfallverbrennungsanlagen als Versatzmaterial.

d) nähere Infos aus Versatzplan, welche Stollen versatzpflichtig sind bzw. noch verfüllt werden

Verfüllungsauftrag vom 17. November 1992 der Landesbergdirektion B betreffend die vollständige Verfüllung der Grube K

Zurzeit stehen ca. 11 Mio Kubikmeter Hohlraum zur Verfüllung an.

(...)"

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen würden die Eignung der gegenständlichen Abfälle und die Zulässigkeit des geplanten Untertageversatzes seitens der belangten Behörde nicht bezweifelt.

Diese führte nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie nach Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2002, C- 6/00, wonach die Einbringung von Abfällen in ein stillgelegtes Bergwerk nicht zwingend eine Beseitigung im Sinn des Verfahrens D 12 des Anhanges II A der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle darstelle, diese Einbringung je nach Einzelfall beurteilt werden müsse und eine solche Einbringung eine Verwertung darstelle, wenn ihr Hauptzweck darauf gerichtet sei, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen könnten, indem sie andere Materialien ersetzten, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, weiter aus, dass sich die Ermittlung des Hauptzweckes im Einzelfall als schwierig gestalte.

Folge man der Auffassung der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2002, dass nicht der einzelne Abfall selbst, sondern eine bestimmte Verwendung, und zwar deren Einbringung in ein stillgelegtes Bergwerk zum Zweck der Stabilisierung der Hohlräume unter Einsparung sonst zu verwendender Primärstoffe, entscheidend sei, so wäre jede Einbringung von Abfällen in ein stillgelegtes Bergwerk als Verwertungsverfahren einzustufen und damit die vom EuGH geforderte Einzelfallprüfung hinfällig. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass der Hauptzweck selbstverständlich aus der Sicht des Bergbauunternehmens zu beurteilen sei (dieses spare Rohstoffe ein und verwende statt diesen die bergbaufremden Abfälle, weil es seiner Versatzpflicht jedenfalls nachzukommen habe), so sei nach Ansicht der belangten Behörde der Hauptzweck der Maßnahme aus der Sicht des Bergbauunternehmens nicht die Einsparung von Rohstoffen, sondern die möglichst kostengünstige Verfüllung der versatzpflichtigen Hohlräume. Anstatt für Primärrohstoffe zwischen EUR 7,53 und EUR 12,18 pro Tonne (ohne Transportkosten) bezahlen zu müssen, würden die gegenständlichen Abfälle frei Haus geliefert und lukriere das Bergbauunternehmen zwischen EUR 70,-- und EUR 150,-- pro Tonne. Das bedeute, wieder unter Nichtberücksichtigung der Transportkosten, bei der beantragten Menge von 3.000 Tonnen eine Differenz von bis zu EUR 486.540,-- für das Bergbauunternehmen. Unterstelle man dem Bergbauunternehmen wirtschaftliches Denken, so liege der Hauptzweck für das Unternehmen wohl in der Erzielung von Einkünften bei gleichzeitiger Erfüllung der Versatzpflicht.

Der beschwerdeführenden Partei sei darin zuzustimmen, dass es lediglich auf den Hauptzweck der Einbringung ankomme. Dieser Hauptzweck sei jedoch nach Ansicht der belangten Behörde nicht "selbstverständlich aus der Sicht des Bergbauunternehmen zu beurteilen", sondern ergebe sich aus verschiedenen Sachverhaltselementen, die, wie vom EuGH gefordert, im Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten seien.

Unter Beachtung der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil (vom 27. Februar 2002) bringe der Umstand, dass die gegenständlichen Abfälle vor ihrer Einbringung einer Konditionierung unterzogen werden sollten, für die Zuordnung "Verwertung/Beseitigung" nichts. Auch sei die Schlussfolgerung, "gefährlicher Abfall, daher Beseitigung", unzulässig. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Frage der Gefährlichkeit der Abfälle einen Beitrag bei der Ermittlung des Hauptzweckes der Einbringung für Abfälle in das Bergwerk K leisten könne. Die Abfälle dürften nur deshalb in das Bergwerk K eingebracht werden, weil sich dieses im Status des so genannten vollständigen Einschlusses (Versatzklasse VO) befinde und damit sichergestellt sei, dass ein Eindringen von Wasser bzw. Kontakt des Abfalls zur Biosphäre ausgeschlossen sei. Nur deshalb seien auch die Schadstoffgehalte im Eluat im vorliegenden Fall nicht relevant. Nicht umsonst würden die Abfälle derzeit mit Zustimmung der belangten Behörde zur Untertagedeponie H der S AG verbracht. Auch diese Maßnahme diene dem Abschluss der Abfälle von der Biosphäre. Sie könnten, wie bereits ausgeführt, nicht anders eingesetzt werden.

Diese Tatsache allein sei sicherlich keine hinreichende Begründung der Zuordnung der geplanten Verbringung zum Verfahren D 12. Ein weiterer Punkt, der für sich allein auch keine ausreichende Begründung für die Zuordnung zu einem Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren bilde, sei der ökonomische Aspekt. Dieser ökonomische Aspekt sei auch von der beschwerdeführenden Partei dadurch berücksichtigt worden, dass ihrer Ansicht nach der Hauptzweck "selbstverständlich aus der Sicht des Bergbauunternehmens zu beurteilen" sei. Wie bereits erwähnt, liege der Hauptzweck aus der Sicht des Bergbauunternehmens in der Erwirtschaftung von Einkünften unter gleichzeitiger Erfüllung der Versatzpflicht. Die beschwerdeführende Partei stehe vor der Situation, sich gefährlicher Abfälle entledigen zu müssen, für die es derzeit nur eine Verwendungsmöglichkeit gebe, und zwar die Einlagerung in eine Untertagedeponie, die zweifellos als Beseitigung einzustufen sei.

Der zweite Weg, sich der Abfälle entledigen zu können, sei für die beschwerdeführende Partei der Untertageversatz, der jedoch nur möglich sei, wenn der Versatz im Bergwerk K sowohl von der Behörde des Bestimmungsortes als auch von der belangten Behörde als Verwertung eingestuft werde. Das Bergwerk K sei nämlich als Verwertungsanlage genehmigt und verfüge über keine Genehmigung zur Beseitigung gegenständlicher Abfälle. Weiterer positiver Nebeneffekt der Einstufung des Versatzes im Bergwerk K als Verwertungsmaßnahme für die beschwerdeführende Partei wäre der Wegfall des Altlastenbeitrages, der derzeit für die Ablagerung dieser Abfälle in der Untertagedeponie H zu entrichten sei.

Für die beschwerdeführende Partei bedeute die Einstufung der Einbringung der Abfälle in das Bergwerk K als Verwertung, dass sie die einzig akzeptable "Aufbewahrungsform", nämlich den Abschluss der Abfälle von der Biosphäre, mit dem zusätzlichen Nutzen der Ersparnis des Altlastenbeitrages und geringerer Übernahmekosten im Vergleich zur Untertagedeponie erreiche.

Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei der Ermittlung des Hauptzweckes der Einbringung der Abfälle in das Bergwerk K sehr wohl auch die Zusammensetzung der Abfälle zu berücksichtigen sei, andernfalls jede Einbringung von Abfällen mit einer gewissen Stützwirkung automatisch eine Verwertung darstellen würde, was die vom EuGH geforderte Einzelfallprüfung konterkarieren würde. Da es für die gegenständlichen Abfälle auf Grund ihrer Zusammensetzung keine andere Behandlungsmöglichkeit als den Abschluss von der Biosphäre gebe und der Versatz der Abfälle auch nur zulässig sei, weil eben dieser Abschluss dadurch gewährleistet sei, dass sich das Bergwerk K im Status des so genannten vollständigen Einschlusses befinde, stehe fest, dass der Hauptzweck des geplanten Versatzes der Abfälle im Bergwerk K der Abschluss dieser Abfälle von der Biosphäre sei. Die geplante Einbringung stelle daher eine Beseitigung dar. Da es nur auf den Hauptzeck der Maßnahme ankomme, hätten die sowohl für die beschwerdeführende Partei als auch für die Empfängerin positiven wirtschaftlichen Nebeneffekte außer Acht zu bleiben.

Von den in Anhang II A der Richtlinie über Abfälle genannten Beseitigungsverfahren sei im gegenständlichen Fall das Verfahren D 12 (Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)) für die geplante Einbringung anzugeben, weil die Abfälle vor dem Versatz in Big-Bags verpackt werden sollten und daher das Verfahren D 3 (Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome und natürliche Hohlräume usw.)) nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, dass - wie aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen hervorgehe - für das Grubenfeld K auf Grund der Verfügung des (deutschen) Landesbergamtes B vom 17. November 1992 eine Versatzpflicht bestehe und, um dieser entsprechen zu können, - da trotz gänzlicher Rückführung der bergbaueigenen Materialien eine Materialunterdeckung verbleibe - anderes Versatzmaterial gleich welcher Art beschafft werden müsse. Auf Grund ihrer besonderen baustofflichen Eigenschaften seien die gegenständlichen Abfälle zur Erfüllung dieser Versatzpflicht geeignet, und es sei mit den ebenso vorgelegten Bescheiden des (deutschen) Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau B/Landesbergdirektion vom 14. Juli 1999 und 22. April 2002 ein Hauptbetriebsplan für den Einsatz von Rauchgasreinigungsrückständen (u.a. Filterkuchen) aus Abfallverbrennungsanlagen als Versatz zugelassen worden. Ferner würden durch den Versatz mit den gegenständlichen Abfällen natürliche Rohstoffe (Schotter, Sande, Rheinkies, etc.) eingespart, die das Bergwerkunternehmen andernfalls zur Erfüllung dieser Versatzpflicht beschaffen müsste. Die belangte Behörde habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den übermittelten Unterlagen verweigert und ihre Ermittlungspflicht verletzt.

Der Versatz der gegenständlichen Abfälle erfülle somit die Voraussetzung einer Verwertung nach R 5 des Anhanges II B der Abfall-Rahmenrichtlinie, und es sei der Hauptzweck des Versatzes im Bergwerk K darauf gerichtet, dass die Abfälle auf Grund ihrer baustofflichen Eigenschaften zur Hohlraumstabilisierung herangezogen würden, womit sie eine sinnvolle Aufgabe im Sinn des genannten Urteils des EuGH erfüllten. Die belangte Behörde hätte daher die Maßnahme nach R 5 des Anhanges II B der vorgenannten Richtlinie notifizieren müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 sind für Verbringungen von Abfällen die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV, anzuwenden.

Gemäß § 67 Abs. 1 leg. cit. hat, wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

Nach § 67 Abs. 2 leg. cit. übermittelt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung hat zu unterbleiben, wenn unmittelbar Einwände gegen die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.

Bei der in diesen Bestimmungen genannten Verordnung handelt es sich um die Verordnung 93/259/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG (im Folgenden: Verordnung). Mit dieser Verordnung wurde eine harmonisierte Regelung für die Verbringung von Abfällen geschaffen, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (vgl. das vorzitierte Urteil des EuGH, C-6/00, RN 35), und es zielt diese Verordnung bei einer Verbringung von Abfällen zur Verwertung generell darauf ab, einen freien Verkehr derartiger Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sofern der Transport nicht zu einer Gefährdung der Umwelt führt (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 25. Juni 1998, C-203/96, RN 33).

Nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung können die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde innerhalb bestimmter Frist Einwände gegen die Verbringung erheben. Derartige Einwände sind auf Abs. 4 zu stützen. Einwände sind der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der in der Verordnung bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen.

Zuständige Behörde am Versandort ist in Österreich die belangte Behörde.

Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung, der auf den Artikel 7 Abs. 2 verweist, enthält eine Aufzählung der Einwände, die gegen die Verbringung erhoben werden können.

Nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung darf die Verbringung nach Ablauf der (30-tägigen) Frist erfolgen, wenn keine Einwände erhoben worden sind.

Das Erfordernis, den Zweck der Abfallverbringung richtig zuzuordnen, ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften der Verordnung betreffend die Gründe für Einwände gegen die Verbringung, sondern ganz allgemein aus der Verordnung als Ganzes, die, wie aus ihrer achten Begründungserwägung hervorgeht, je nach der Bestimmung der Abfälle, einschließlich der Frage, ob diese beseitigt oder verwertet werden sollen, unterschiedliche Verfahren anwendet. Eines der Ziele der Verordnung, nämlich die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gegenüber der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Festlegung weniger strenger Regeln für Erstere zu erleichtern, wäre gefährdet, wenn die Zuordnung des Verbringungszwecks nicht kontrolliert würde (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Urteil, C-6/00, RN 38).

Titel II der Verordnung unterscheidet danach, ob die Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind. Die Begriffe "Beseitigung" und "Verwertung" werden in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (im Folgenden: Richtlinie) normiert, auf die die Verordnung (Art. 2 lit. i und k) ausdrücklich verweist. Wesentliche Zielsetzung dieser Richtlinie ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen. In der vierten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es insbesondere: Die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien ist im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern.

Ob Abfälle zur Beseitigung oder zur Verbringung bestimmt sind, ist somit im Verbringungsrecht verordnungs- und richtlinienkonform zu beurteilen.

Die Richtlinie enthält keine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der Verwertung von Abfällen, sondern verweist lediglich auf ihre Anhänge II A und II B, in denen die verschiedenen Verfahren, die unter den einen oder den anderen dieser Begriffe fallen, angeführt sind. Mit der Abgrenzung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren hat sich der EuGH etwa in dem obgenannten Urteil, C-6/00, auseinandergesetzt. Darin hat er ausgeführt, dass für die Zwecke der Anwendung der Verordnung und der Richtlinie jedes Abfallbehandlungsverfahren als Beseitigung oder Verwertung eingestuft werden können muss und ein und dasselbe Verfahren nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden kann (RN 63).

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen notifiziert. Sie vertritt die Ansicht, dass der Versatz der gegenständlichen Abfälle (feste salzhaltige Rückstände aus der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallpyrolyseanlagen) im (deutschen) Bergwerk K eine Verwertung im Sinn des Verfahrens R 5 des Anhanges II B der Richtlinie darstelle. Die belangte Behörde ist hingegen der Auffassung, dass es sich bei der geplanten Einbringung der Abfälle, die in "Big-Bags" verpackt werden sollen, um eine Beseitigung im Sinn des Verfahrens D 12 des Anhanges II A der Richtlinie handle.

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens herrscht Übereinstimmung darüber, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle (Filterkuchen) gefährliche Abfälle darstellen, die beabsichtigte Einbringung in die Hohlräume des Bergwerks unter vollständigem Einschluss jedoch kein Umweltrisiko bewirkt und die Abfälle als Versatzmaterial zur Auffüllung der bestehenden Bergwerkshohlräume auch geeignet sind.

Die vorgenannten, in den Anhängen der Richtlinie enthaltenen

Bestimmungen lauten:

"ANHANG II A

BESEITIGUNGSVERFAHREN

NB: Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

...

D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

..."

"ANHANG II B

VERWERTUNGSVERFAHREN

NB: Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandet werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

...

R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

..."

Die Einbringung der gegenständlichen Abfälle in die Bergwerkshohlräume stellt ein Verfahren dar, das allein nach der Verfahrensbezeichnung sowohl dem Beseitigungsverfahren D 12 als auch dem Verwertungsverfahren R 5 der Richtlinie zugeordnet werden könnte.

Wie der EuGH in seinem Urteil, C-6/00, weiter ausgeführt hat, muss ein Abfallbehandlungsverfahren, das nicht einer einzigen Verfahrenskategorie der Anhänge II A oder II B der Richtlinie zugeordnet werden kann, wenn allein auf die Bezeichnung der betreffenden Verfahren abgestellt wird, im Licht der Ziele der Richtlinie je nach dem Einzelfall eingestuft werden (RN 64). In diesem Zusammenhang wurde vom EuGH darauf verwiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie die geeigneten Maßnahmen zu treffen haben, um die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen sowie die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie zu fördern (RN 66). Ferner hat der EuGH in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff der Verwertung zwar im Allgemeinen eine Vorbehandlung der Abfälle verbunden ist, eine solche Vorbehandlung jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Einstufung einer Maßnahme als Verwertung im Sinn des Art. 1 lit. f der Richtlinie ist (RN 67) und auch der Frage der Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle für diese Einstufung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (RN 68). Vielmehr liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie und nach ihrer vierten Begründungserwägung darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können (RN 69; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des EuGH vom 13. Februar 2003, C-228/00, RN 46). Die Einbringung von Abfällen in ein stillgelegtes Bergwerk stellt daher nicht zwingend eine Beseitigung im Sinn des Verfahrens D 12 des Anhanges II A der Richtlinie dar (RN 71 des Urteils, C-6/00).

Da die Abfallverbringung nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung erfolgen darf (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung und § 66 Abs. 1 AWG 2002), kommt es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung der notifizierenden Person, sondern darauf an, ob die zur Verwertung notifizierten Abfälle nach Maßgabe der objektiven Kriterien der Legaldefinition tatsächlich zu dem angestrebten Zweck der Verwertung bestimmt sind. Es ist somit nach den dargestellten Abgrenzungskriterien im vorliegenden Fall zu beurteilen, worin der Hauptzweck der geplanten Einbringung der Abfälle in das Bergwerk K besteht.

Nach Ansicht der belangten Behörde liegt der Hauptzweck aus der Sicht des Bergbauunternehmens nicht in der Einsparung von Rohstoffen, sondern in der möglichst kostengünstigen Verfüllung der versatzpflichtigen Hohlräume und in der Erzielung von Einkünften bei gleichzeitiger Erfüllung seiner Versatzpflicht. Die beschwerdeführende Partei bezwecke den Abschluss ihrer Abfälle von der Biosphäre, wobei es auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle keine andere Behandlungsmöglichkeit gebe, dies verbunden mit dem zusätzlichen Nutzen der Ersparnis von Altlastenbeiträgen und geringerer Übernahmekosten. Da der Hauptzweck der geplanten Einbringung darauf gerichtet sei, die Abfälle von der Biosphäre abzuschließen, stelle die Einbringung in das Bergwerk eine Beseitigung (und keine Verwertung) im Sinn der Richtlinie dar.

Wie erwähnt, kommt es für die gegenständliche Beurteilung nicht auf die subjektive Zweckbestimmung, sondern darauf an, ob die Abfälle nach objektiven Kriterien zu dem angegebenen Zweck bestimmt sind. Unstrittig besteht für das Bergwerk K Versatzpflicht und müssen die Bergwerkshohlräume mit Schotter, Sand, Kies oder anderen geeigneten Materialien verfüllt werden. Unstrittig ist auch, dass es sich bei den gegenständlichen Abfällen um ein geeignetes Verfüllmaterial für die Bergwerkshohlräume handelt. Dieses Material ist daher geeignet, natürliche Rohstoffe - wie etwa Schotter, Sand, Kies - zu ersetzen, sodass die Abfälle als Ersatz dieser Rohstoffe eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können. In Anbetracht dieses Zweckes stellt eine Verwendung der Abfälle als Verfüllmaterial ein Verwertungsverfahren im Sinn von R 5 des Anhanges II B der Richtlinie dar. Dass, wie die belangte Behörde ausführt, Hauptzweck der Verbringung aus der Sicht des Bergbauunternehmens die möglichst kostengünstige Verfüllung der versatzpflichtigen Hohlräume - die Erzielung von Einkünften bei gleichzeitiger Erfüllung der Versatzpflicht - ist, ändert nichts daran, dass vom Bergbauunternehmen der Ersatz von Rohstoffen bezweckt ist, und sei es auch im Hinblick darauf, dass das Bergbauunternehmen im Rahmen der Erfüllung seiner Versatzpflicht Einkünfte erzielt. Im Regelfall treffen Unternehmen im Wirtschaftsverkehr ihre Entscheidungen auf Grund ökonomischer Überlegungen, sodass bei von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäften über die Verbringung von Abfällen regelmäßig Kostengünstigkeitsüberlegungen eine Rolle spielen werden.

Dem Argument der belangten Behörde, dass - folgte man der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - jede Einbringung von Abfällen in ein stillgelegtes Bergwerk "mit einer gewissen Stützwirkung" als Verwertungsverfahren einzustufen und damit die vom EuGH geforderte Einzelfallprüfung hinfällig wäre, ist zu erwidern, dass nicht jede Einbringung von Abfällen in ein Bergwerk, mit der eine stabilisierende Wirkung verbunden ist, stets eine Verwertung darstellt. Eine solche Maßnahme kann nämlich nur dann als Verwertungsmaßnahme im obgenannten Sinn angesehen werden, wenn durch die Abfälle Primärrohstoffe ersetzt werden, die notwendigerweise sonst herangezogen werden müssten, und die Abfälle dadurch eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können; eine Einbringung von Abfällen in ein Bergwerk, für das keine Versatzpflicht besteht, wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren.

Die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei mit der Verbringung und dem Versatz der Abfälle deren Abschluss von der Biosphäre bezwecke und im Hinblick darauf die Beseitigung der Abfälle anstrebe, ist nicht zu beanstanden. Dies führt jedoch zu keiner anderen Gesamtbeurteilung, weil es nichts daran ändert, dass beim Empfänger der Hauptzweck der Abfallverwertungsmaßnahme darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie Rohstoffe (Schotter, Sand oder Kies) ersetzen, die für diese Aufgabe sonst verwendet werden müssten. Die Einbringung der Abfälle in das Bergwerk hat somit einen über die bloße Ablagerung hinausgehenden konkreten Nutzen und erfüllt einen bergbautechnischen Sicherungszweck im Rahmen des bergbaulichen Versatzes.

Wie oben bereits ausgeführt, muss für die Zwecke der Anwendung der Verordnung und der Richtlinie jedes Abfallbehandlungsverfahren als Beseitigung oder Verwertung eingestuft werden können und kann ein und dasselbe Verfahren nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden. Nach den Zielsetzungen der Richtlinie ist die Verwendung wiedergewonnener Materialien im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern. Im Verbringungsrecht gilt, wie etwa aus Art. 4 Abs. 3 lit. a Z. i der Verordnung hervorgeht, der Grundsatz des Vorranges für eine Verwertung (soweit die Abfälle tatsächlich zur Verwertung bestimmt sind; vgl. dazu nochmals das vorzitierte Urteil, C 6/00, RN 45).

Bei einer Gesamtbeurteilung der mit dem geplanten Versatz der Abfälle verbundenen Zwecke und bei objektiver Betrachtung ist somit der Hauptzweck dieser Maßnahme als darauf gerichtet anzusehen, dass die gegenständlichen Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie andere Materialien, die für diese Aufgabe sonst verwendet werden müssten, ersetzen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Eine solche Abfallbehandlung ist als Verwertungsverfahren im Sinn von R 5 des Anhanges II B der Richtlinie einzustufen.

Die belangte Behörde hat daher mit ihrer Auffassung, dass die Zuordnung der geplanten Verbringung zu diesem Verfahren unzutreffend sei, die Rechtslage verkannt.

Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff leg. cit. iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Juni 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0203 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp VORAB
EuGH 62000J0006 ASA Abfall Service VORAB
EuGH 62000J0006 ASA Abfall Service VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070012.X00

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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