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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft N, vertreten durch Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Rosengasse 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Mai 2012, Zl. IIIa1-W-60.471/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U, vertreten durch den Bürgermeister, in U), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 289, 292/2, 293/2, 1529/4, 1705, .42 und 1718, alle GB U.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2012 suchte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft L (BH) um die Erteilung der wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage an, die in den beigelegten Projektunterlagen genauer beschrieben wurde.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 beraumte die BH eine mündliche Verhandlung für den 1. März 2012 an. In diesem Schreiben wurde der Projektgegenstand in seinem konkreten Verlauf ausführlich beschrieben und die durch die beschriebenen Maßnahmen berührten Grundstücke einzeln angeführt. Darunter waren auch die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke.
Zur mündlichen Verhandlung merkte die BH darüber hinaus an, dass die verständigten Personen selbst (zur Verhandlung) kommen oder einen Vertreter entsenden könnten. Der Vertreter müsse mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Es sei zu beachten, dass eine Person die Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung schriftlich oder mündlich bei der Behörde oder während der Verhandlung mündlich Einwendungen erhebe.
Nach der im Akt erliegenden Zustellverfügung übernahm der Obmann der Beschwerdeführerin das Schreiben der BH vom 10. Februar 2012 am 15. Februar 2012.
Die BH führte am 1. März 2012 eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher unter anderem auch der Obmann der Beschwerdeführerin anwesend war und dem Verhandlungsprotokoll zufolge folgende Stellungnahme abgab:
"Ich spreche mich gegen die Einräumung grundbücherlicher Dienstbarkeiten im Zuge des gegenständlichen Vorhabens aus. Als Obmann der Agrargemeinschaft kann ich keine Stellungnahme abgeben, da die Agrargemeinschaft erst die entsprechenden Beschlüsse fassen muss."
Mit Bescheid vom 5. März 2012 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei unter anderem auch die wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich des beantragten Projekts (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt I.D. wurden angeführt, dass "(h)insichtlich der berührten Grundstücke" die erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als eingeräumt anzusehen seien. Ausgenommen davon waren einige näher bezeichnete Grundstücke, darunter jedoch nicht die obgenannten Grundstücke der Beschwerdeführerin.Mit Bescheid vom 5. März 2012 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei unter anderem auch die wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich des beantragten Projekts (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch eins.D. wurden angeführt, dass "(h)insichtlich der berührten Grundstücke" die erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 4, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als eingeräumt anzusehen seien. Ausgenommen davon waren einige näher bezeichnete Grundstücke, darunter jedoch nicht die obgenannten Grundstücke der Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2012 Berufung und führte aus, dass ihr Obmann in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2012 erklärt habe, dass er keine Zusage - und "nicht keine" Stellungnahme, wie in der Niederschrift verzeichnet sei - ohne entsprechende Beschlüsse machen könne. Das bedeute, dass die Durchführung von Grabungsarbeiten auf den Grundflächen der Beschwerdeführerin bis dahin nicht möglich sei. Es seien somit noch keine Dienstbarkeiten eingeräumt worden und müssten deshalb die Grundstücke der Beschwerdeführerin bei den ausgenommenen Grundstücken unter Spruchpunkt I.D. aufscheinen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2012 Berufung und führte aus, dass ihr Obmann in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2012 erklärt habe, dass er keine Zusage - und "nicht keine" Stellungnahme, wie in der Niederschrift verzeichnet sei - ohne entsprechende Beschlüsse machen könne. Das bedeute, dass die Durchführung von Grabungsarbeiten auf den Grundflächen der Beschwerdeführerin bis dahin nicht möglich sei. Es seien somit noch keine Dienstbarkeiten eingeräumt worden und müssten deshalb die Grundstücke der Beschwerdeführerin bei den ausgenommenen Grundstücken unter Spruchpunkt römisch eins.D. aufscheinen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück.
Begründend führte sie nach Darstellung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften zunächst aus, unbestritten sei, dass die mitbeteiligte Partei für die Ausführung ihres Vorhabens Grundstücke der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen müsse, wozu sie jedenfalls deren Zustimmung bedürfe. Unbestritten sei ferner, dass eine solche Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin bisher nicht erteilt worden sei.
Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 hintanzuhalten, habe die Beschwerdeführerin keineswegs das gesamte Projekt ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen müssen. Es hätte vielmehr genügt, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie vorerst mit der für die Verwirklichung des Projekts notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden sei.Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 hintanzuhalten, habe die Beschwerdeführerin keineswegs das gesamte Projekt ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen müssen. Es hätte vielmehr genügt, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie vorerst mit der für die Verwirklichung des Projekts notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden sei.
Es spiele keine Rolle, ob die Stellungnahme des Obmannes im Wortlaut "kann ich keine Stellungnahme abgeben" oder "kann ich keine Zusage machen" gelautet habe. Vielmehr sei der Obmann aufgrund fehlender Beschlüsse seitens der Beschwerdeführerin nicht vertretungsbefugt gewesen. Aus dem Vorbringen des Obmannes könne somit eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem WRG 1959 nicht abgeleitet werden.
Die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG träfen die Beschwerdeführerin, die, obwohl ordnungsgemäß geladen, keine oder keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen erhoben habe. Der Obmann der Beschwerdeführerin sei zwar zur mündlichen Verhandlung erschienen, habe in seiner Stellungnahme jedoch ausdrücklich erwähnt, dass er sich als Obmann zum gegenständlichen Vorhaben nicht äußern könne, da die Beschwerdeführerin erst die entsprechenden Beschlüsse fassen müsse.Die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG träfen die Beschwerdeführerin, die, obwohl ordnungsgemäß geladen, keine oder keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen erhoben habe. Der Obmann der Beschwerdeführerin sei zwar zur mündlichen Verhandlung erschienen, habe in seiner Stellungnahme jedoch ausdrücklich erwähnt, dass er sich als Obmann zum gegenständlichen Vorhaben nicht äußern könne, da die Beschwerdeführerin erst die entsprechenden Beschlüsse fassen müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie "in eventu" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass aufgrund § 35 Abs. 8 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) und der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin der Obmann sehr wohl berechtigt gewesen sei, für die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung am 1. März 2012 "in Vorlage zu treten". Die Aussage des Obmannes sei falsch protokolliert worden, doch auch die protokollierte Aussage wäre zur Verhinderung des Eintrittes der Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG ausreichend gewesen. Die Bewilligung einer dauernden Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken zähle gemäß § 6 lit. c der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der Obmann hätte schon vor dem 1. März 2012 die Vollversammlung befassen müssen, was jedoch nicht nur vom Inhalt der Verhandlungskundmachung unmöglich gewesen wäre, sondern auch vom zeitlichen Ablauf her. Die Verhandlungskundmachung sei mit 10. Februar 2012 datiert und somit höchstens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin (dem Obmann) zugestellt worden. Es wäre nicht möglich gewesen, in dieser Zeit einen rechtswirksamen Vollversammlungsbeschluss zu erwirken. 1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass aufgrund Paragraph 35, Absatz 8, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) und der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin der Obmann sehr wohl berechtigt gewesen sei, für die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung am 1. März 2012 "in Vorlage zu treten". Die Aussage des Obmannes sei falsch protokolliert worden, doch auch die protokollierte Aussage wäre zur Verhinderung des Eintrittes der Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ausreichend gewesen. Die Bewilligung einer dauernden Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken zähle gemäß Paragraph 6, Litera c, der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der Obmann hätte schon vor dem 1. März 2012 die Vollversammlung befassen müssen, was jedoch nicht nur vom Inhalt der Verhandlungskundmachung unmöglich gewesen wäre, sondern auch vom zeitlichen Ablauf her. Die Verhandlungskundmachung sei mit 10. Februar 2012 datiert und somit höchstens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin (dem Obmann) zugestellt worden. Es wäre nicht möglich gewesen, in dieser Zeit einen rechtswirksamen Vollversammlungsbeschluss zu erwirken.
Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die belangte Behörde damit hätte auseinandersetzen müssen, dass die Protokollierung der Aussage des Obmannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2012 unrichtig gewesen sei. Der Obmann habe erklärt, "dass er keine Zusagen machen könne", und nicht, "dass er keine Stellungnahme abgeben könne".
Ebenso erblickt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung darin, dass der Obmann der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht entsprechend aufgeklärt und belehrt worden sei. Die Behörde sei verpflichtet, einen Verhandlungsteilnehmer, der als Parteienvertreter auftrete, darüber aufzuklären und zu belehren, wenn er noch Nachweise für seine Vertretungsbefugnis erbringen müsse. Der Obmann hätte angeleitet werden müssen, seine Stellungnahme so zu formulieren, dass sie seinem klar bekundeten Willen entsprochen hätte, nämlich die Grundinanspruchnahme zu verweigern.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom 1. März 2012 zwar die Projektbeschreibung enthalten habe und darin auch Grundparzellen der Beschwerdeführerin angeführt worden seien, die vom Projekt betroffen sein sollten, doch sei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei der Verhandlung Entscheidungen getroffen werden sollten, für die nach den Satzungen eine Zustimmung des Ausschusses oder der Vollversammlung erforderlich wäre. In den verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen sei keinesfalls vorgesehen, dass bei Ausschreibung einer Wasserrechtsverhandlung von vornherein Druck dahingehend ausgeübt werden könne, dass sich eine betroffene Agrargemeinschaft schon vor der Verhandlung hinsichtlich ihrer Entscheidung beschlussmäßig festlege, bevor überhaupt verhandelt werde.
2. § 35 Abs. 8 TFLG 1996 lautet auszugsweise: 2. Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996 lautet auszugsweise:
Die wesentlichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin lauten:
"Die Vollversammlung
§ 5 Paragraph 5
Eine solche hat regelmäßig einmal im Jahre im Frühjahr stattzufinden. Außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten, wenn es der Obmann oder der Ausschuß für notwendig erachtet oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder es begehrt. (…)
Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird. Zum Zeichen der erfolgten Verständigung ist von den Mitgliedern Datum und Unterschrift einzusetzen.
Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist, wobei jedoch mehrere Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft nur für ein Mitglied gezählt werden. Findet sich zur Vollversammlung nicht die Hälfte der Mitglieder ein, so hat am gleichen Tage, jedoch mindestens 1/2 Stunde später eine zweite Vollversammlung stattzufinden. Diese zweite Vollversammlung kann bei jeder Anzahl der Anwesenden ohne Rücksicht auf die von diesen vertretenen Anteilrechte gültige Beschlüsse fassen. In der Einberufung dieser Vollversammlung ist auf das Stattfinden dieser zweiten Vollversammlung und deren Beschlussmöglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.
(…)
§ 6 Paragraph 6
Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört:
"§ 111. (1) …
§ 111 Abs. 4 WRG 1959 stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0176). Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0176).
Wann und wie lange in einem Verfahren Einwendungen erhoben werden können, die den Eintritt der Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 verhindern, regelt nicht das WRG 1959, sondern das AVG. Es gelten die Bestimmungen des AVG.Wann und wie lange in einem Verfahren Einwendungen erhoben werden können, die den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 verhindern, regelt nicht das WRG 1959, sondern das AVG. Es gelten die Bestimmungen des AVG.
Die Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juli 1996, 96/07/0063).Die Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu, wenn die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Juli 1996, 96/07/0063).
Wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung nicht ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, obliegt es der Behörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 99/07/0019, und vom 30. September 2010, 2008/07/0160).Wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung nicht ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, obliegt es der Behörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 99/07/0019, und vom 30. September 2010, 2008/07/0160).
Der Bescheid der BH enthält zwar einen Abspruch über als eingeräumt im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 anzusehende Dienstbarkeiten; dieser ist aber nicht ausreichend bestimmt. Im Streitfall müsste daher die BH einen eigenen Konkretisierungsbescheid erlassen. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin Parteistellung. Sie kann in diesem Verfahren allerdings nicht mehr vorbringen, dass sie Einwendungen erhoben habe. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig entschieden. Geltend machen kann sie aber, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht erfüllt sind. Diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor (vgl. dazu auch Bumberger/Hinterwirth, WRG, K 15 zu § 111).Der Bescheid der BH enthält zwar einen Abspruch über als eingeräumt im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 anzusehende Dienstbarkeiten; dieser ist aber nicht ausreichend bestimmt. Im Streitfall müsste daher die BH einen eigenen Konkretisierungsbescheid erlassen. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin Parteistellung. Sie kann in diesem Verfahren allerdings nicht mehr vorbringen, dass sie Einwendungen erhoben habe. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig entschieden. Geltend machen kann sie aber, dass die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht erfüllt sind. Diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor vergleiche , dazu auch Bumberger/Hinterwirth, WRG, K 15 zu Paragraph 111,).
Sollte sich in dem Verfahren zur Konkretisierung der Duldungspflicht der Beschwerdeführerin herausstellen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht vorliegen - etwa deswegen, weil das Tatbestandsmerkmal der Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß nicht erfüllt ist - müsste ein ergänzendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchgeführt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1980, 1114/80).Sollte sich in dem Verfahren zur Konkretisierung der Duldungspflicht der Beschwerdeführerin herausstellen, dass die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht vorliegen - etwa deswegen, weil das Tatbestandsmerkmal der Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß nicht erfüllt ist - müsste ein ergänzendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchgeführt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. November 1980, 1114/80).
Im Beschwerdefall steht somit der Anwendung der Bestimmungen über den Verlust der Parteistellung (§ 42 AVG) nichts entgegen, weil das Problem der Schaffung eines Titelbescheides hier gelöst ist.Im Beschwerdefall steht somit der Anwendung der Bestimmungen über den Verlust der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) nichts entgegen, weil das Problem der Schaffung eines Titelbescheides hier gelöst ist.
6. Der angefochtene Bescheid verletzte daher keine Rechte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Der angefochtene Bescheid verletzte daher keine Rechte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 7. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 20. September 2012
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Stellung des Vertretungsbefugten Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070124.X00Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015