TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/23 E12 312133-1/2008

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Veröffentlicht am 23.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  1. AsylG 2005 § 3 heute
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

GZ. E12 312.133-1/2008-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des S.E., StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2007, FZ. 06 02.902-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Armeniens, brachte am 12.03.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Armeniens, brachte am 12.03.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, er habe in Armenien eine Autowerkstätte betrieben. Als Polizisten zu ihm gekommen seien, ihr Auto reparieren zu lassen, habe er sich geweigert, dies sofort auszuführen, weil er mit seiner Frau zum Arzt habe fahren müssen. Deswegen habe er mit den Polizisten Probleme bekommen und hätten ihn diese verfolgt. Um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, hätte er 15.000 Dollar bezahlen müssen, was er aber nicht getan, sondern das Land verlassen habe.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.04.2007, Zahl: 06 02.902-BAL, gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.04.2007, Zahl: 06 02.902-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass seine Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse als erwiesen angenommen werde. Mangels eines entsprechenden Identitätsdokumentes habe seine Identität nicht festgestellt werden können. Seinem Vorbringen habe nicht entnommen werden können, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung gestanden wäre. Beim Verfolger handle es sich um eine Einzelperson, die außerhalb lokaler Bezüge sicher nicht in der Lage gewesen wäre, ihn überall in Armenien zu verfolgen. Auch ansonsten werde dem BF kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich gewesen sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.05.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF aufgrund des Umstandes, dass er den Pkw eines Exekutivbeamten nicht umgehend repariert habe, von diesem bedroht worden sei. In diesem Zusammenhang habe der BF angegeben, dass er aufgrund dieser Umstände von armenischen Polizeibehörden zur Fahndung ausgeschrieben und auch von einem armenischen Gericht ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dies sei aber nicht protokolliert worden. Er sei daher in unbegründeter Weise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde seien die Ausführungen des BF durchaus lebensnah und nachvollziehbar, da er aufgrund der Weigerung, die Reparatur eines Pkws eines Polizeibeamten durchzuführen, der Willkür und Verfolgung wehrlos ausgesetzt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 06.06.2007 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF ein Vertrag, der Führerschein des BF, sein Geburtsschein, sein Ehezeugnis und ein weiteres Zeugnis samt den zugehörigen Übersetzungen (alles in Kopie) nachgereicht.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Es ist jedenfalls nicht zutreffend, wenn im Berufungsschriftsatz ausgeführt wird, dass sämtliche Voraussetzungen im Sinne der Statusrichtlinie (Kriterien der Glaubhaftmachung) beim Beschwerdeführer gegeben sind.

Wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, war das Vorbringen des Berufungswerbers in den Einvernahmen widersprüchlich. So hatte er einmal angegeben, Reparaturarbeiten seien von der Polizei "manchmal, nicht immer" bezahlt worden, dem widersprechend aber in der Einvernahme vom 23.04.2007 angegeben, die Polizei sei in regelmäßigen Abständen gekommen und habe die Autos bei ihm reparieren lassen; die Reparaturen seien immer pünktlich bezahlt worden, nur einer der örtlichen Polizisten "Jentaspa" habe nie bezahlt (vgl. Aktseite - nachfolgend: AS 45, 111). Auch hatte er in der Einvernahme vom 15.03.2006 angegeben, der konkrete Ausreisegrund sei die Geldforderung durch die Polizei gewesen, dieser Aussage in der Einvernahme am 23.04.2007 jedoch selbst widersprochen, indem er ausführte, er glaube, dass der Bekannte [der Vermittler zwischen ihm bzw. seiner Familie und der Polizei] die 15.000 Dollar selbst haben wollte, als Bezahlung für seine Dienste (vgl. AS 47, 113).Wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, war das Vorbringen des Berufungswerbers in den Einvernahmen widersprüchlich. So hatte er einmal angegeben, Reparaturarbeiten seien von der Polizei "manchmal, nicht immer" bezahlt worden, dem widersprechend aber in der Einvernahme vom 23.04.2007 angegeben, die Polizei sei in regelmäßigen Abständen gekommen und habe die Autos bei ihm reparieren lassen; die Reparaturen seien immer pünktlich bezahlt worden, nur einer der örtlichen Polizisten "Jentaspa" habe nie bezahlt vergleiche Aktseite - nachfolgend: AS 45, 111). Auch hatte er in der Einvernahme vom 15.03.2006 angegeben, der konkrete Ausreisegrund sei die Geldforderung durch die Polizei gewesen, dieser Aussage in der Einvernahme am 23.04.2007 jedoch selbst widersprochen, indem er ausführte, er glaube, dass der Bekannte [der Vermittler zwischen ihm bzw. seiner Familie und der Polizei] die 15.000 Dollar selbst haben wollte, als Bezahlung für seine Dienste vergleiche AS 47, 113).

Schließlich hatte der BF den Flucht auslösenden Vorfall (seine Weigerung, das Auto der Polizisten zu reparieren) unterschiedlich datiert. Hatte er noch im Zuge der Erstbefragung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, dies sei Anfang Februar gewesen, gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 15.03.2006 an, dies sei am Freitag, 10.02.2006, gewesen, um schließlich davon abweichend in der Einvernahme vom 23.04.2007 zu behaupten, der bezeichnete Vorfall habe am Freitag, 17.02.2006, stattgefunden (vgl. AS 31, 45, 47, 109, 111), was bei einer Ausreise am 06.03.2006 (es besteht hier noch ein zeitliches Naheverhältnis und differieren diese beiden Daten um eine ganze Woche) wohl einen gravierenden Widerspruch darstellt und damit unglaubwürdig ist.Schließlich hatte der BF den Flucht auslösenden Vorfall (seine Weigerung, das Auto der Polizisten zu reparieren) unterschiedlich datiert. Hatte er noch im Zuge der Erstbefragung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, dies sei Anfang Februar gewesen, gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 15.03.2006 an, dies sei am Freitag, 10.02.2006, gewesen, um schließlich davon abweichend in der Einvernahme vom 23.04.2007 zu behaupten, der bezeichnete Vorfall habe am Freitag, 17.02.2006, stattgefunden vergleiche AS 31, 45, 47, 109, 111), was bei einer Ausreise am 06.03.2006 (es besteht hier noch ein zeitliches Naheverhältnis und differieren diese beiden Daten um eine ganze Woche) wohl einen gravierenden Widerspruch darstellt und damit unglaubwürdig ist.

Auf die Frage, wo er sich die letzte Nacht vor der Ausreise aufgehalten hatte, hatte er einmal angegeben "Zuhause", dem widersprechend aber später in dieser Befragung angegeben, vom 20.02.2006 bis zu seiner Ausreise am 06.03.2006 habe er sich in X1 bei der Tante seiner Frau aufgehalten (vgl. AS 107, 115). Diese beiden Aussagen sind gleichfalls unvereinbar und damit unglaubwürdig.Auf die Frage, wo er sich die letzte Nacht vor der Ausreise aufgehalten hatte, hatte er einmal angegeben "Zuhause", dem widersprechend aber später in dieser Befragung angegeben, vom 20.02.2006 bis zu seiner Ausreise am 06.03.2006 habe er sich in X1 bei der Tante seiner Frau aufgehalten vergleiche AS 107, 115). Diese beiden Aussagen sind gleichfalls unvereinbar und damit unglaubwürdig.

Ebenso unglaubwürdig sind seine Angaben zum Fluchtweg. Diesbezüglich hatte er keine detaillierten Angaben machen können. So hatte er im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, sie seien vom Flughaben Erewan weggeflogen; wo sie gelandet seien, wisse er nicht. Diese Behauptung erscheint unglaubwürdig, musste er doch schon beim Abflug in Erewan den Zielflughafen mitbekommen haben. Gleiches gilt für die fehlenden Wahrnehmungen am Zielflughafen, reiste er doch als "normaler" Passagier.

Der Würdigung des Bundesasylamtes, das Vorbringen des BF ist unglaubwürdig, weil es widersprüchlich ist und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, ist daher beizutreten. Die angeführten Argumente sind für sich alleine geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende (beweiswürdigende) Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs. 7,Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende (beweiswürdigende) Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7,,

2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen Vorgänge.2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen Vorgänge.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; vgl. auch VwGH 27.06.1985, 85/18/0219; 03.04.1998, 95/19/1734; 30.01.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [sieh auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; vergleiche auch VwGH 27.06.1985, 85/18/0219; 03.04.1998, 95/19/1734; 30.01.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [sieh auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).

Des Weiteren ist anzuführen, dass der BF am 17.07.2006 von der PI X2 wegen Verdacht des Vergehens nach § 127 StGB (Ladendiebstahl) dem BA beim BG X2 angezeigt wurde, wodurch noch zusätzlich die persönliche Glaubwürdigkeit des BF beeinträchtigt wird.Des Weiteren ist anzuführen, dass der BF am 17.07.2006 von der PI X2 wegen Verdacht des Vergehens nach Paragraph 127, StGB (Ladendiebstahl) dem BA beim BG X2 angezeigt wurde, wodurch noch zusätzlich die persönliche Glaubwürdigkeit des BF beeinträchtigt wird.

Soweit der BF in seiner Beschwerde nun erstmalig und neu vorbringt, dass er aufgrund der von ihm geschilderten Umstände von armenischen Polizeibehörden zur Fahndung ausgeschrieben wurde und auch von einem armenischen Gericht gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, wird festgestellt, dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß (§ 40 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) unterliegt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der BF nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4).Soweit der BF in seiner Beschwerde nun erstmalig und neu vorbringt, dass er aufgrund der von ihm geschilderten Umstände von armenischen Polizeibehörden zur Fahndung ausgeschrieben wurde und auch von einem armenischen Gericht gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, wird festgestellt, dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß (Paragraph 40, AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) unterliegt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Ziffer eins,); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem BF zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der BF nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Ziffer 4,).

Zum Einwand in der Berufung - im erstinstanzlichen Verfahren sei im Zuge der Einvernahme des Asylwerbers ein Dolmetscher der armenischen Sprache beigezogen worden, dieser stamme jedoch aus dem Iran und spreche selbst nur einen armenischen Dialekt bzw. habe die Ausführungen des Asylwerbers aus diesem Grund nur unvollständig verstanden - wird wie folgt ausgeführt:

Im Berufungsschriftsatz wird nicht angeführt, welche der beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hier gemeint sei (die niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 15.03.2006 - hier fungierte eine Dolmetscherin, oder die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 23.04.2007 - hier fungierte ein anderer Dolmetscher); bei beiden Einvernahmen machte der BF im Wesentlichen - abgesehen von den Widersprüchen (die oben bereits behandelt wurden) - sinngemäß die gleichen Angaben.

In der ersten der beiden Einvernahmen hatte er auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe mit "Ja, ich verstehe ihn gut" und auf die abschließende Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, mit "Ja, einwandfrei" geantwortet (vgl. AS 30, 49). In der Einvernahme am 23.04.2007 hatte er die Frage, ob er den Dolmetscher bis jetzt einwandfrei verstanden habe mit "ja" beantwortete. Die weitere Frage, ob der Dolmetsch das rückübersetzt hatte, was er gesagt habe, hatte er ebenso mit "ja" beantwortet, um schließlich auf die Frage, ob er irgendetwas zu beanstanden habe, zu antworten, dass er keine Beanstandungen habe (vgl. AS 109, 121).In der ersten der beiden Einvernahmen hatte er auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe mit "Ja, ich verstehe ihn gut" und auf die abschließende Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, mit "Ja, einwandfrei" geantwortet vergleiche AS 30, 49). In der Einvernahme am 23.04.2007 hatte er die Frage, ob er den Dolmetscher bis jetzt einwandfrei verstanden habe mit "ja" beantwortete. Die weitere Frage, ob der Dolmetsch das rückübersetzt hatte, was er gesagt habe, hatte er ebenso mit "ja" beantwortet, um schließlich auf die Frage, ob er irgendetwas zu beanstanden habe, zu antworten, dass er keine Beanstandungen habe vergleiche AS 109, 121).

In der Einvernahme am 15.03.2006 hatte er konkret angegeben "........Es gibt aber keinen Haftbefehl gegen mich." (vgl. AS 43). Bestätigt wird diese Aussage in der Einvernahme vom 23.04.2007 von ihm durch die Antwort auf die Frage, ob gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. vorliegen würden, die er mit "Nein" beantwortete (vgl. AS 109). Später in dieser Einvernahme war er auch gefragt worden, ob gegen ihn jemals wegen irgendeines Deliktes offiziell Anzeige erstattet worden sei, was er verneinte (vgl. AS 115).In der Einvernahme am 15.03.2006 hatte er konkret angegeben "........Es gibt aber keinen Haftbefehl gegen mich." vergleiche AS 43). Bestätigt wird diese Aussage in der Einvernahme vom 23.04.2007 von ihm durch die Antwort auf die Frage, ob gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. vorliegen würden, die er mit "Nein" beantwortete vergleiche AS 109). Später in dieser Einvernahme war er auch gefragt worden, ob gegen ihn jemals wegen irgendeines Deliktes offiziell Anzeige erstattet worden sei, was er verneinte vergleiche AS 115).

Wie der BF dabei in seiner Berufung behaupten konnte, er habe den Dolmetscher nur unvollständig verstanden, ist für den Asylgerichtshof folglich - besonders auch vor dem Hintergrund, dass er nicht näher ausführte, welchen der beiden Dolmetscher er nun meinte - nicht nachvollziehbar.

Die beiden Einvernahmen unter Inanspruchnahme verschiedener Dolmetscher und der Verlauf dieser Einvernahmen, wie die Aussagen des BF in diesen beiden Einvernahmen sprechen dagegen, dass der BF im Zuge einer Einvernahme angegeben hätte, er sei von armenischen Polizeibehörden zur Fahndung ausgeschrieben worden und es sei ein Strafverfahren von einem armenischen Gericht gegen ihn eingeleitet worden; dass er dies so in einer Einvernahme angegeben habe, ist folglich unglaubwürdig, andernfalls wäre es auch so protokolliert worden.

Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Der Einwand in der Berufung - er habe bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er sei von armenischen Polizeibehörden zur Fahndung ausgeschrieben worden und es sei ein Strafverfahren von einem armenischen Gericht gegen ihn eingeleitet worden - konnte die Unrichtigkeit der Niederschrift nicht beweisen, weshalb vom vollen Beweis der diesbezüglichen Niederschriften (dass sie vollständig die Aussagen des BF wiedergeben) auszugehen ist.Gemäß Paragraph 15, AVG liefert eine gemäß Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Der Einwand in der Berufung - er habe bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er sei von armenischen Polizeibehörden zur Fahndung ausgeschrieben worden und es sei ein Strafverfahren von einem armenischen Gericht gegen ihn eingeleitet worden - konnte die Unrichtigkeit der Niederschrift nicht beweisen, weshalb vom vollen Beweis der diesbezüglichen Niederschriften (dass sie vollständig die Aussagen des BF wiedergeben) auszugehen ist.

Die Behauptung - er habe bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er sei von armenischen Polizeibehörden zur Fahndung ausgeschrieben worden und es sei ein Strafverfahren von einem armenischen Gericht gegen ihn eingeleitet worden - wurde daher in der Berufung erstmals erhoben und stellt insoweit eine unzulässige Neuerung dar.

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, dass seine Angaben generell unglaubwürdig seien, nicht zutreffend und unvollständig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH - wie bereits oben ausgeführt - das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage - soweit nicht nachfolgend anderes ausgeführt wird - klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Den nachträglich (in Kopie) vorgelegten Urkunden folgend geht der Asylgerichtshof - entgegen den Ausführungen des BAA - von der angegebenen Identität des BF aus. Darüber hinaus haben diese Dokumente aber keine Entscheidungsrelevanz - es erscheint durchaus möglich, dass der BF im angegebenen Zeitraum eine Autowerkstätte gemietet hatte - weshalb auf die Qualität der vorgelegten Urkunden nicht näher einzugehen war.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Die hier relevante Norm des Asylgesetzes 2005 lautet:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschussgrund gesetzt hat."

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Der AsylGH schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - wie angeführt - an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3Der AsylGH schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - wie angeführt - an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses vergleiche für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3

[Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6

[Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

Die rechtliche Beurteilung bedarf insoweit einer Abänderung, als nicht § 3 Abs. 3 iVm § 11 bzw. § 8 Abs. 3 iVm § 11 Asylgesetz, sondern § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG im vorliegenden Fall einschlägig sind.Die rechtliche Beurteilung bedarf insoweit einer Abänderung, als nicht Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, bzw. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Asylgesetz, sondern Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG im vorliegenden Fall einschlägig sind.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

In der Beweiswürdigung wurde ausführlich erörtert, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).In der Beweiswürdigung wurde ausführlich erörtert, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit aus.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wären - unterstellte man das Vorbringen des BF als wahr - zwar grundsätzlich richtig, sind aber entbehrlich, weil mangels eines glaubhaften Vorbringens schon die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausscheidet.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall (unterstellte man das Vorbringen als wahr) hieße das, dass dem BF der übrige Teil Armeniens - ausgenommen seine Heimatregion - besonders aber die Hauptstadt Erewan als innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden wäre, weil nicht anzunehmen ist, dass auch dort Verfolgung durch einen Polizeibeamten (oder gegebenenfalls auch durch einen weiteren Kollegen dieses Beamten) hätte stattfinden können.

Ebenso erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob ein Konnex zur GFK gegeben sei, oder ob bezüglich des Vorbringens des BF die Schwelle der asylrelevanten Intensität überschritten wurde, weil eben kein glaubhaftes Vorbringen vorlag.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzustellen, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzustellen, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.

Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. Hier wird besonders auf die jüngste Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6), sowie des EGMR (Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) verwiesen, bei deren umfassender Beachtung kein Hinweis zu Tage kommt, dass eine Ausweisung des BF in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatund/oder Familienleben eingreift. Von einer Ausweisung sind alle Mitglieder der Kernfamilie gleichermaßen betroffen.Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde. Hier wird besonders auf die jüngste Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6), sowie des EGMR (Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) verwiesen, bei deren umfassender Beachtung kein Hinweis zu Tage kommt, dass eine Ausweisung des BF in unzulässiger Weise in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatund/oder Familienleben eingreift. Von einer Ausweisung sind alle Mitglieder der Kernfamilie gleichermaßen betroffen.

Der BF befindet sich mit seiner Familie zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als 2 1/2 Jahre in Österreich und ist der Aufenthalt lediglich auf das Asylrecht gestützt. Ein rechtswidriger Eingriff durch die Ausweisung ist gemäß der angeführten Judikatur im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Da den sonstigen Mitgliedern der Kernfamilie ebenfalls nicht internationaler Schutz oder subsidiärer Schutz gewährt wurde (AZ.: 312.134, 312.135), scheidet die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz aus dem Titel des Familienverfahrens ebenfalls aus.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden,Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden,

dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführungdass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser zwar ein neues Vorbringen hinsichtlich seiner Fluchtgründe, doch unterfällt dieses - wie bereits ausgeführt - dem Neuerungsverbot. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Neuerungsverbot, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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