Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A6 223.015-0/2008/5E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der N.K., Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2001, Zl. 01 05.433-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 27.06.2001 wird der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit gemäß zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit gemäß zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste gemäß eigenen Angaben am 12.03.2001 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin wurde am 09.04.2001 und am 25.04.2001 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Lingala durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste gemäß eigenen Angaben am 12.03.2001 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin wurde am 09.04.2001 und am 25.04.2001 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Lingala durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
I.2. Hinsichtlich der im Zuge dieser Befragung von der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchgründen getätigten Angaben wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid (S. 2-15) verwiesen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Heimat Kinshasa am 07.03.2001 mit dem Flugzeug nach Luanda verlassen zu haben und schließlich über Südafrika mit einem auf eine andere Person ausgestellten Diplomatenpass am 11.03.2001 weiter nach Österreich geflogen zu sein. Zu ihren Fluchtgründen führte sie kursorisch aus, ihr Arbeitgeber sei in Kontakt mit dem Rebellenanführer B. gewesen und habe ihr eines Tages den Auftrag erteilt, am Flughafen ein für Belgien bestimmtes Paket abzugeben. Zwei Polizisten in Zivil hätten sie jedoch unmittelbar beim Eingang des Flughafengebäudes ("dort, wo die Kontrolle durchgeführt wird") an der Ausführung ihres Auftrages gehindert, als diese durch Öffnen des Pakets erfahren hätten, dass es sich bei der zu versendenden Ware um zwei Videokassetten regierungskritischen Inhaltes gehandelt habe. Da auch ihr Arbeitgeber zwecks Klärung der Angelegenheit nicht im Büro angetroffen habe werden können, sei die Beschwerdeführerin in der Folge verhaftet und in das Gefängnis von Kalamu gebracht worden. In den drei Nächten ihres Gefängnisaufenthaltes sei sie wiederholt zu den Kassetten befragt worden, habe jedoch keine Antwort zu geben vermocht. In der dritten Nacht sei sie in ein anderes Zimmer gebracht, dort mit Gummiknüppeln geschlagen und sogar vergewaltigt worden, weshalb sie am nächsten Tag auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes in das Krankenhaus gebracht worden sei. Dort hätten die Ärzte festgestellt, dass sie an Typhus litte und über einen längeren Zeitraum (eineinhalb Monate) stationär behandelt werden müsste. Mit Hilfe von Freunden ihres Arbeitgebers und der Zusammenarbeit des behandelnden Arztes sei ihr schließlich am 07.03.2001 die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen und sei sie sofort anschließend nach Angola gereist. Sie wäre von den Polizisten getötet worden, wäre ihr die Flucht nicht gelungen.römisch eins.2. Hinsichtlich der im Zuge dieser Befragung von der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchgründen getätigten Angaben wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid (S. 2-15) verwiesen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihre Heimat Kinshasa am 07.03.2001 mit dem Flugzeug nach Luanda verlassen zu haben und schließlich über Südafrika mit einem auf eine andere Person ausgestellten Diplomatenpass am 11.03.2001 weiter nach Österreich geflogen zu sein. Zu ihren Fluchtgründen führte sie kursorisch aus, ihr Arbeitgeber sei in Kontakt mit dem Rebellenanführer B. gewesen und habe ihr eines Tages den Auftrag erteilt, am Flughafen ein für Belgien bestimmtes Paket abzugeben. Zwei Polizisten in Zivil hätten sie jedoch unmittelbar beim Eingang des Flughafengebäudes ("dort, wo die Kontrolle durchgeführt wird") an der Ausführung ihres Auftrages gehindert, als diese durch Öffnen des Pakets erfahren hätten, dass es sich bei der zu versendenden Ware um zwei Videokassetten regierungskritischen Inhaltes gehandelt habe. Da auch ihr Arbeitgeber zwecks Klärung der Angelegenheit nicht im Büro angetroffen habe werden können, sei die Beschwerdeführerin in der Folge verhaftet und in das Gefängnis von Kalamu gebracht worden. In den drei Nächten ihres Gefängnisaufenthaltes sei sie wiederholt zu den Kassetten befragt worden, habe jedoch keine Antwort zu geben vermocht. In der dritten Nacht sei sie in ein anderes Zimmer gebracht, dort mit Gummiknüppeln geschlagen und sogar vergewaltigt worden, weshalb sie am nächsten Tag auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes in das Krankenhaus gebracht worden sei. Dort hätten die Ärzte festgestellt, dass sie an Typhus litte und über einen längeren Zeitraum (eineinhalb Monate) stationär behandelt werden müsste. Mit Hilfe von Freunden ihres Arbeitgebers und der Zusammenarbeit des behandelnden Arztes sei ihr schließlich am 07.03.2001 die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen und sei sie sofort anschließend nach Angola gereist. Sie wäre von den Polizisten getötet worden, wäre ihr die Flucht nicht gelungen.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2001, Zahl 01 05.433-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchteil I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchteil II). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention mangels Glaubwürdigkeit gegenständlichen Vorbringens nicht festgestellt habe werden können.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2001, Zahl 01 05.433-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und unter einem festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention mangels Glaubwürdigkeit gegenständlichen Vorbringens nicht festgestellt habe werden können.
I.4. Gegen diese am 18.06.2001 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 27.06.2001 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr Beschwerde). Eine Nachreichung zur Berufungs(Beschwerde)vorlage langte am 04.09.2001 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.römisch eins.4. Gegen diese am 18.06.2001 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 27.06.2001 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr Beschwerde). Eine Nachreichung zur Berufungs(Beschwerde)vorlage langte am 04.09.2001 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 1.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.1.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.1.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde (bzw. im konkreten Fall der Asylgerichtshof), statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Behörde darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.1.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde (bzw. im konkreten Fall der Asylgerichtshof), statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Behörde darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.1.8. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes als insgesamt mangelhaft, so dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.1.8. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes als insgesamt mangelhaft, so dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo zu ermitteln, da keinerlei auf konkret angeführtem Berichtsmaterial oder Dokumentationen beruhende Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen wurden. Ermittlungen dieser Art sind aber zumindest zur allgemeinen Lage und zur Rückkehrsituation im Herkunftsstaat zu treffen. Darauf aufbauende Feststellungen wären jedenfalls notwendig gewesen, um das - wenn auch vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft erachtete - Vorbringen der Beschwerdeführerin erstinstanzlich in umfassender Weise überprüfen zu können.
Der Versuch des Bundesasylamtes, die mangelnde Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin im Übrigen durch den Verweis auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2001 zu bekräftigen (vgl. S. 16f des erstinstanzlichen Bescheides), ohne der Beschwerdeführerin erkennbar Gelegenheit zu bieten, sich zu diesen Vorhalten in angemessener Weise zu äußern, ist zudem als gröbliche Verletzung des Parteingehörs zu qualifizieren, weshalb bereits angesichts dieses Umstandes der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Es muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Vorgangsweise des Bundesasylamtes, Feststellungen zur Demokratischen Republik Kongo (wenn überhaupt) lediglich in der rechtlichen Begründung des Bescheides anzuführen, ohne dazu jedoch die korrespondierenden Quellen anzufügen oder die gewonnen Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin zugänglich zu machen, wohl weder als Entsprechung der höchstgerichtlich (zuletzt durch VfGH Zl. U 67/08-9) geforderten Begründungspflicht gewertet werden kann noch der Wahrung der verfahrensmäßigen Parteienrechte nachkommt.Der Versuch des Bundesasylamtes, die mangelnde Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin im Übrigen durch den Verweis auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2001 zu bekräftigen vergleiche S. 16f des erstinstanzlichen Bescheides), ohne der Beschwerdeführerin erkennbar Gelegenheit zu bieten, sich zu diesen Vorhalten in angemessener Weise zu äußern, ist zudem als gröbliche Verletzung des Parteingehörs zu qualifizieren, weshalb bereits angesichts dieses Umstandes der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Es muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Vorgangsweise des Bundesasylamtes, Feststellungen zur Demokratischen Republik Kongo (wenn überhaupt) lediglich in der rechtlichen Begründung des Bescheides anzuführen, ohne dazu jedoch die korrespondierenden Quellen anzufügen oder die gewonnen Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin zugänglich zu machen, wohl weder als Entsprechung der höchstgerichtlich (zuletzt durch VfGH Zl. U 67/08-9) geforderten Begründungspflicht gewertet werden kann noch der Wahrung der verfahrensmäßigen Parteienrechte nachkommt.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende beziehungsweise mit der rechtlichen Beurteilung des Bescheides vermengte Feststellungen - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann zunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann zunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben getätigt oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben getätigt oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was als logische Konsequenz der von vornherein vernachlässigten Ermittlungen im konkreten Fall jedenfalls nicht geschehen ist.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was als logische Konsequenz der von vornherein vernachlässigten Ermittlungen im konkreten Fall jedenfalls nicht geschehen ist.
In gegenständlicher Beschwerdesache ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren jedenfalls mangelhaft, so dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Bundesasylamt wird in weiterer Folge, um einer ganzheitlichen Würdigung des fluchtursächlichen Vorbringens gerecht zu werden, in einer ergänzenden Einvernahme die konkreten Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben. Ungeachtet ihrer (Un-) Glaubwürdigkeit ist sodann abschließend zu beurteilen, ob ein aktuelles Rückführungshindernis in die Demokratische Republik Kongo besteht. Eine allfällig gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.1.8. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.1.8. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66 A, b, s, 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.1.9. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.römisch zwei.1.9. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.05.2009