TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/30 D1 241115-2/2009

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Veröffentlicht am 30.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D1 241115-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 02 34.199/1-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2008, FZ. 02 34.199/1-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und des moslemischen Glaubens, reiste am 26.11.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und begehrte am 27.11.2002 die Gewährung von Asyl.

2. Am 26.03.2003 wurde er durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.07.2003, FZ. 02 34.199-BAS, den Asylantrag vom 27.11.2002 gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 leg. cit. als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.) und dem nunmehrigen Beschwerdeführer "für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II." gem. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 AsylG eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.07.2003, FZ. 02 34.199-BAS, den Asylantrag vom 27.11.2002 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, leg. cit. als nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem nunmehrigen Beschwerdeführer "für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei." gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Dagegen wurde mit dem am 13.08.2003 eingebrachten Schriftsatz Berufung erhoben.

5. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 21.10.2003 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durch, in welcher der Asylwerber nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.11.2003, Zl. 241.115/0-VI/17/03, wurde der Berufung vom 13.08.2003 stattgegeben und dem nunmehrigen Beschwerdeführer gem. § 7 AsylG Asyl gewährt sowie gem. § 12 AsylG seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.11.2003, Zl. 241.115/0-VI/17/03, wurde der Berufung vom 13.08.2003 stattgegeben und dem nunmehrigen Beschwerdeführer gem. Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt sowie gem. Paragraph 12, AsylG seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt.

7. Am 02.07.2008 leitete das Bundesasylamt den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffend "aufgrund zahlreicher Verurteilungen in Österreich" ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 7 AsylG 2005 ein.7. Am 02.07.2008 leitete das Bundesasylamt den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffend "aufgrund zahlreicher Verurteilungen in Österreich" ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, AsylG 2005 ein.

8. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 31.07.2008 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine rechtskräftigen Verurteilungen mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, ihm den Status eines Asylberechtigten abzuerkennen und ihn in die Russische Föderation auszuweisen, dies verbunden mit der Einladung, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen sowie sich zu den Fragen zu äußern, ob der Beschwerdeführer aktuell unter Krankheiten leide oder sonstige Umstände gegen eine Rückführung in die Russische Föderation sprechen würden, sowie zu der Frage, zu welchen Personen der Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig Kontakte pflegen würde.

9. Der nunmehrige Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 13.08.2008 dahingehend, dass er zur Zeit in einer Einrichtung des "XXXX" (Durchgangsort für wohnungs- und arbeitsuchende Personen) wohnhaft sei und beim Verein "NeuSTART" (Bewährungshilfe und Haftentlassenenhilfe) einen Kurs besuche. Zudem befinde er sich in ärztlicher Behandlung und mache eine Interferontherapie. Die Gründe, die er anlässlich seiner Asylantragstellung vor sechs Jahren genannt habe, seien noch immer die gleichen, an der politischen Situation in der Russischen Föderation habe sich nichts geändert, und in Tschetschenien würde er weiterhin von seinen Verwandten verfolgt werden. Er gestehe zwar ein mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein, doch datiere seine "letzte Eintragung [...] von 2008", wobei es sich um einen versuchten Diebstahl im Dezember 2007 handle, wo keinerlei Sachschaden entstanden sei und die Angelegenheit noch vor Ort bereinigt werden habe können. Er wolle anführen, dass er zwar Fehler gemacht, jedoch kein besonders schweres Verbrechen begangen habe. Er sei reifer geworden und nunmehr gewillt ein nützliches Mitglied der Gesellschaft zu werden.

10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.12.2008, FZ. 02 34.199/1-BAS, dem nunmehrigen Beschwerdeführer den ihm vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.11.2003 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er zugleich gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.12.2008, FZ. 02 34.199/1-BAS, dem nunmehrigen Beschwerdeführer den ihm vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.11.2003 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt kurz zusammengefasst an, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 27 SMG der Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens bereits erfüllt sei und zusätzlich die Gesamtheit der vorliegenden Verurteilungen, welche überwiegend im Bereich der Vermögensdelikte anzusiedeln seien, auch den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens, in Summe betrachtet, erfüllen würden, da sich angesichts der Menge der Verurteilungen gegen fremdes Vermögen der Verdacht aufdränge, dass der Beschwerdeführer den zuerkannten Schutz in Österreich zur fortgesetzten Begehung strafbarer Handlungen missbrauche. Es sei deutlich zu erkennen, dass er in Österreich regelmäßig Diebstähle verwirkliche, dies offensichtlich mit der Absicht seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Selbst nach seiner Verurteilung vom XXXX habe er neuerlich strafbare Handlungen gesetzt und würden bisher gesetzte Maßnahmen offensichtlich zu keinem Erfolg führen, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens in den vergangenen Jahren nicht von einer positiven Prognose auszugehen sei, vielmehr mit weiteren Straftaten gerechnet werden müsse. Weiters würden keine Umstände vorliegen, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 FrG bilden könnten. Ebenso sei die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 zu verfügen gewesen, da diese keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, weil kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und auch kein bestehendes Privatleben aufgrund des mittlerweile mehr als sechs Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich festgestellt habe werden können.Begründend führte das Bundesasylamt kurz zusammengefasst an, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraph 27, SMG der Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens bereits erfüllt sei und zusätzlich die Gesamtheit der vorliegenden Verurteilungen, welche überwiegend im Bereich der Vermögensdelikte anzusiedeln seien, auch den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens, in Summe betrachtet, erfüllen würden, da sich angesichts der Menge der Verurteilungen gegen fremdes Vermögen der Verdacht aufdränge, dass der Beschwerdeführer den zuerkannten Schutz in Österreich zur fortgesetzten Begehung strafbarer Handlungen missbrauche. Es sei deutlich zu erkennen, dass er in Österreich regelmäßig Diebstähle verwirkliche, dies offensichtlich mit der Absicht seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Selbst nach seiner Verurteilung vom römisch 40 habe er neuerlich strafbare Handlungen gesetzt und würden bisher gesetzte Maßnahmen offensichtlich zu keinem Erfolg führen, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens in den vergangenen Jahren nicht von einer positiven Prognose auszugehen sei, vielmehr mit weiteren Straftaten gerechnet werden müsse. Weiters würden keine Umstände vorliegen, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden könnten. Ebenso sei die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 zu verfügen gewesen, da diese keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle, weil kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und auch kein bestehendes Privatleben aufgrund des mittlerweile mehr als sechs Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich festgestellt habe werden können.

11. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.01.2009 fristgerecht die entscheidungsgegenständliche Beschwerde erhoben (AS 299 ff.).

Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, dass es sich bei seinen rechtskräftigen Verurteilungen (in Summe) um ein besonders schweres Verbrechen handle, unrichtig und ein Rechtsirrtum sei, wobei er unter anderem auf § 17 StGB verweise. Der darin definierte Begriff des Verbrechens könne von der erstinstanzlichen Behörde nicht frei (um)interpretiert werden. Die von ihm gesetzten Straftaten seien offenkundig keine Verbrechen im Sinne des § 17 StGB, sodass sich die hypothetische Erörterung der Frage, ob im konkreten Fall ein besonders schweres Verbrechen vorliege, erübrige.Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, dass es sich bei seinen rechtskräftigen Verurteilungen (in Summe) um ein besonders schweres Verbrechen handle, unrichtig und ein Rechtsirrtum sei, wobei er unter anderem auf Paragraph 17, StGB verweise. Der darin definierte Begriff des Verbrechens könne von der erstinstanzlichen Behörde nicht frei (um)interpretiert werden. Die von ihm gesetzten Straftaten seien offenkundig keine Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB, sodass sich die hypothetische Erörterung der Frage, ob im konkreten Fall ein besonders schweres Verbrechen vorliege, erübrige.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und hat den im Spruch angeführten Name. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.11.2003 wurde ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. wurde seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und hat den im Spruch angeführten Name. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.11.2003 wurde ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt.

Der Beschwerdeführer weist zum Entscheidungszeitpunkt folgende rechtskräftige Verurteilungen in Österreich auf:

-) Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2,- im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren;-) Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2,- im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren;

-) Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 2,- im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe unter gleichzeitigem Widerruf der bedingten Strafe vom XXXX;-) Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 2,- im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe unter gleichzeitigem Widerruf der bedingten Strafe vom römisch 40 ;

-) Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 2,- im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;-) Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 2,- im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

-) Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXXwegen §§ 15, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat;-) Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom XXXXwegen Paragraphen 15, 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat;

-) Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXXwegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;-) Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom XXXXwegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;

-) Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXXwegen §§ 15, 127; 229 Abs. 1; 15, 141 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten;-) Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom XXXXwegen Paragraphen 15, 127,; 229 Absatz eins,; 15, 141 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten;

-) Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXXwegen §§ 15, 127 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.-) Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom XXXXwegen Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

2. Beweiswürdigung:

Die zur Identität sowie Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.11.2003, Zl. 241.115/0-VI/17/03.

Die den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus einem vom Asylgerichtshof beigeschafften "SC-Auszug" vom 27.01.2009.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Angemerkt sei vorab, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt ist, weshalb eine Aberkennung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt.Angemerkt sei vorab, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt ist, weshalb eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt.

Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis Zl. 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Obgleich im gegenständlichen Fall erwähnt werden muss, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden Anzahl an Verurteilungen und Anzeigen tatsächlich um eine Person mit einiger krimineller Energie handelt, ist unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 festzuhalten, dass es sich bei den von ihm gesetzten Straftaten nahezu ausschließlich um Vermögensdelikte, sohin strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, bzw. in einem Fall um eine Urkundenunterdrückung und einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz handelt.Obgleich im gegenständlichen Fall erwähnt werden muss, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden Anzahl an Verurteilungen und Anzeigen tatsächlich um eine Person mit einiger krimineller Energie handelt, ist unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festzuhalten, dass es sich bei den von ihm gesetzten Straftaten nahezu ausschließlich um Vermögensdelikte, sohin strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, bzw. in einem Fall um eine Urkundenunterdrückung und einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz handelt.

Überwiegend wurden Geld- bzw. kurze Freiheitsstrafen verhängt, das höchste Strafmaß, zu welchem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, war eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Weder fallen die begangenen Vermögensdelikte noch die Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen", noch werden die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte - überwiegend reine Vermögensdelikte - in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - erwähnt.Überwiegend wurden Geld- bzw. kurze Freiheitsstrafen verhängt, das höchste Strafmaß, zu welchem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, war eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Weder fallen die begangenen Vermögensdelikte noch die Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen", noch werden die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte - überwiegend reine Vermögensdelikte - in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - welche in erster Linie Delikte gegen Leib und Leben im Auge haben - erwähnt.

Auch die Häufung dieser rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Begehung von Vermögensdelikten vermag in Summe - allein schon wegen des verletzten Rechtsgutes "fremdes Vermögen", über dessen Verletzung der Beschwerdeführer bisher nicht hinausgegangen ist - nicht zu einem "besonders schweren Verbrechen" zu kumulieren.

Was das zweite vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid für eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus genannte Argument betrifft, dass nämlich bereits "aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach § 27 SMG" der Tatbestand eines besonderes schweren Verbrechens erfüllt sei, bleibt auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer verübte Tat laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX (OZ 2) darin bestanden hat, "geringe Mengen Cannabisharz" erworben und besessen zu haben. Die oben im Zusammenhang mit Suchtmitteln zitierten Beispiele für "besonders schwere Verbrechen" zielen jedoch allesamt auf den Handel bzw. das Inverkehrbringen von Drogen ab, nicht jedoch auf den Erwerb und/oder Besitz. Darüber hinaus muss sich - ebenfalls wie bereits erwähnt - die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, um als "besonders schweres Verbrechen" eingestuft werden zu können, was im Falle des reinen Erwerbs bzw. Besitzes von geringen Mengen Cannabisharzes wohl eindeutig nicht der Fall ist.Was das zweite vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid für eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus genannte Argument betrifft, dass nämlich bereits "aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 27, SMG" der Tatbestand eines besonderes schweren Verbrechens erfüllt sei, bleibt auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer verübte Tat laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (OZ 2) darin bestanden hat, "geringe Mengen Cannabisharz" erworben und besessen zu haben. Die oben im Zusammenhang mit Suchtmitteln zitierten Beispiele für "besonders schwere Verbrechen" zielen jedoch allesamt auf den Handel bzw. das Inverkehrbringen von Drogen ab, nicht jedoch auf den Erwerb und/oder Besitz. Darüber hinaus muss sich - ebenfalls wie bereits erwähnt - die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, um als "besonders schweres Verbrechen" eingestuft werden zu können, was im Falle des reinen Erwerbs bzw. Besitzes von geringen Mengen Cannabisharzes wohl eindeutig nicht der Fall ist.

Auch das auf Seite 11, vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheides angeführte, einem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.08.2000, Zl. 206.685/0-XI/34/98, entnommene, in seiner Allgemeinheit jedoch verfehlte, weil aus dem Zusammenhang gerissene Zitat, vermag nicht zu überzeugen, da es in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren einerseits um einen Drogenhändler ging, der sich andererseits darüber hinaus auch in der mündlichen Berufungsverhandlung vollkommen uneinsichtig zeigte, was den Unrechtsgehalt seiner Tat betraf.

Es kann daher im gegenständlichen Fall der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die erste von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, war der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen.Es kann daher im gegenständlichen Fall der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die erste von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, war der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen.

Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylaberkennung, Asylausschlussgrund, besonders schweres Verbrechen, objektives und subjektives Element, strafrechtliche Verurteilung, Straftatbestand

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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