Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 316.376-2/2009-7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde der XXXX (vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ), geb. am XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, FZ. 07 08.594-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde der römisch 40 (vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ), geb. am römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, FZ. 07 08.594-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführerin (kurz BF), eine Staatsangehörige aus Armenien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 17.09.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie am 17.09.2007 erstbefragt und am 21.09.2007 sowie am 30.11.2007 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Bei den Einvernahmen gab die BF im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (kurz BF), eine Staatsangehörige aus Armenien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 17.09.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie am 17.09.2007 erstbefragt und am 21.09.2007 sowie am 30.11.2007 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Bei den Einvernahmen gab die BF im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
Niederschriftliche Befragung am 17.09.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen:
Mein Sohn, XXXX, war in Armenien Geschäftsmann. Ich weiß aber nichts Näheres über seine Geschäfte. Ich selbst habe erst nach dem 18.05.2007 gehört, dass mein Sohn große Probleme mit seinem Geschäft hatte. Noch am selben Tag, also am 18.05.2007, ist mein Sohn verschwunden. Man sagte mir, dass er mit dem Umbringen bedroht wurde und deswegen flüchten musste. Von wem diese Drohungen ausgingen, weiß ich nicht. Nach seiner Flucht, wurde ich 2 Mal von mir unbekannten Männern in meiner Wohnung aufgesucht. Das 1. Mal wurde ich nur an die Wand gestoßen. Das 2. Mal wurde ich so fest geschlagen, dass ich bewusstlos wurde. Meine Nachbarn kamen zu Hilfe, und diese 2 Männer flüchteten. Die Nachbarn brachten mich in Spital in Jerewan. Ich habe auch hier ein Attest von diesem Aufenthalt mit. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich musste aus Armenien ausreisen, weil ich Angst hatte, dass sich dieser Vorfall wiederholen würde. Ich hatte Angst um mein Leben und wollte zu meinem Sohn, nach Österreich. XXXX hat mir erzählt, dass sich mein Sohn in Österreich aufhält. Ich habe aber bis jetzt noch keinen Kontakt zu ihm.Mein Sohn, römisch 40 , war in Armenien Geschäftsmann. Ich weiß aber nichts Näheres über seine Geschäfte. Ich selbst habe erst nach dem 18.05.2007 gehört, dass mein Sohn große Probleme mit seinem Geschäft hatte. Noch am selben Tag, also am 18.05.2007, ist mein Sohn verschwunden. Man sagte mir, dass er mit dem Umbringen bedroht wurde und deswegen flüchten musste. Von wem diese Drohungen ausgingen, weiß ich nicht. Nach seiner Flucht, wurde ich 2 Mal von mir unbekannten Männern in meiner Wohnung aufgesucht. Das 1. Mal wurde ich nur an die Wand gestoßen. Das 2. Mal wurde ich so fest geschlagen, dass ich bewusstlos wurde. Meine Nachbarn kamen zu Hilfe, und diese 2 Männer flüchteten. Die Nachbarn brachten mich in Spital in Jerewan. Ich habe auch hier ein Attest von diesem Aufenthalt mit. Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich musste aus Armenien ausreisen, weil ich Angst hatte, dass sich dieser Vorfall wiederholen würde. Ich hatte Angst um mein Leben und wollte zu meinem Sohn, nach Österreich. römisch 40 hat mir erzählt, dass sich mein Sohn in Österreich aufhält. Ich habe aber bis jetzt noch keinen Kontakt zu ihm.
Einvernahme am 21.09.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost:
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Mein Sohn XXXX befindet sich in Österreich als Asylwerber.A: Mein Sohn römisch 40 befindet sich in Österreich als Asylwerber.
F: Leben sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
Ich bin armenische Staatsangehörige und gehöre der armenisch-christlichen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Armenier. Ich bin weder vorbestraft, noch war ich im Gefängnis oder wurde von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe Barmittel 50,-. Ich war weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung. Ich habe 12 die Schule besucht und war nicht beim Militär. Ich werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in meinem Heimatland gesucht. Es gibt keinen aufrechten Haftbefehl gegen mich. Ich habe in meinem Heimatland von 1979 bis 2007 immer als Krankenschwester gearbeitet.
F: Nennen Sie bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!
A: Ich habe in der Erstbefragung eigentlich alles erzählt. Ich wurde mehrfach geschlagen und hatte Angst und deshalb bin ich geflüchtet. Mein Sohn hat mich am 09.06.2007 zu hause angerufen, er hat gesagt ich solle verschwinden und flüchten und ja nicht zuhause bleiben. Das ist eigentlich alles. Zu meinen Angaben in der Erstbefragung habe ich nichts zu ergänzen. Ich hatte damals ausreichend Zeit alles zu erzählen.
F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
A: Nein, das sind meine eigenen Gründe.
F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?
A: Nein.
Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens am 30.11.2007 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA:
F: Sie wurden bereits einvernommen. Entsprechen Ihre damals gemachten Ausführungen der Wahrheit?
A: Ja.
F: Wie ist Ihr Familienstand?
A: Ich bin verwitwet, mein Mann ist am XXXX gestorben. Mein Vater ist 2000 verstorben. Meine Mutter lebt noch in Jerewan.A: Ich bin verwitwet, mein Mann ist am römisch 40 gestorben. Mein Vater ist 2000 verstorben. Meine Mutter lebt noch in Jerewan.
F: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
A: Armenische.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Armenierin.
F: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?
A: Nein. Ich bin nur mit meinem Sohn da. Verwandte habe ich schon. Zwei Schwestern, meine Mutter und weitschichtige Verwandte.
F: Können Ihre Verwandten in Frieden im Herkunftsstaat leben?
A: Ja, sie haben mit unseren Problemen nichts zu tun.
F: Haben Sie Familienangehörige außerhalb des Herkunftsstaates?
A: Mein Sohn ist hier und mein Bruder ist in Moskau.
F: Zählen Sie alle Wohnsitze und Aufenthaltsorte seit Ihrer Geburt auf.
A: Meine Adresse in Armenien war in Jerewan. Ich wohnte dort von 1979 bis dato.
F: Haben Sie jemals wo anders gelebt?
A: Bei meinen Eltern, bis zu meiner Heirat, dann bis zur Ausreise in XXXX.A: Bei meinen Eltern, bis zu meiner Heirat, dann bis zur Ausreise in römisch 40 .
F: Waren Sie dort auch immer aufhältig?
A: Ich habe dort bis 18 Mai 2007 gelebt. Der Fall mit meinem Sohn ist eben am 18. Mai passiert. Am 09.Juni hat er mich angerufen und mir gesagt, bleib nicht zu hause. Seit damals konnte ich nicht dort wohnen. Ich habe woanders gelebt. Am XXXX ging ich zurück, um meine Sachen zu holen, nur ein paar Stunden. Dann war ich in XXXX in Jerewan.A: Ich habe dort bis 18 Mai 2007 gelebt. Der Fall mit meinem Sohn ist eben am 18. Mai passiert. Am 09.Juni hat er mich angerufen und mir gesagt, bleib nicht zu hause. Seit damals konnte ich nicht dort wohnen. Ich habe woanders gelebt. Am römisch 40 ging ich zurück, um meine Sachen zu holen, nur ein paar Stunden. Dann war ich in römisch 40 in Jerewan.
F: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?F: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gelebt?
A: Vom 09.Juni bis zum 11. September.
F: Haben Sie in XXXX in einer Mietwohnung oder einer Eigentumswohnung gelebt?F: Haben Sie in römisch 40 in einer Mietwohnung oder einer Eigentumswohnung gelebt?
A: Es war eine Gemeindewohnung, sie war gefördert und hat nichts gekostet. Sie gehört noch immer mir. Die Wohnung hatte zwei Zimmer und einen Balkon.
F: Wo genau haben Sie in XXXX gelebt?F: Wo genau haben Sie in römisch 40 gelebt?
A: Die Nummer kann ich nicht sagen, aber in der XXXX.A: Die Nummer kann ich nicht sagen, aber in der römisch 40 .
F: Sind Sie legal mit Reisepass ausgereist?
A: Ja. Der Fahrer hat meinen Pass genommen und der Bus wurde kontrolliert. Wir sind bei der Grenze ausgestiegen. Der Fahrer hat alles gemacht. Wir standen neben dem Bus. Probleme gab es keine.
F: Welchen Beruf haben Sie erlernt?
A: Ich bin Krankenschwester.
F: Von wann bis wann haben Sie den Beruf ausgeübt?
A: Seit 1980. Bis zuletzt habe ich als Krankenschwester gearbeitet. Ich bin immer noch dort angemeldet. Ich habe jetzt Urlaub genommen. Ich habe 6 Monate Urlaub. Von 01. August. Zuerst hatte ich ordentlichen Urlaub, dann habe ich unbezahlten Urlaub. Im August hatte ich normalen Urlaub. Dann habe ich vom September an sechs Monate unbezahlten Urlaub genommen.
F: Haben Sie bis zur Ausreise durchgehend gearbeitet?
A: Ja.
F: Auch noch nach dem Vorfall haben Sie gearbeitet?
A: Bis zum 09. Juni eben.
F: Was war dann?
A: Danach habe ich nicht mehr gearbeitet, weil ich Angst hatte.
V: Sie haben gerade angegeben, dass Sie bis zum 01. August gearbeitet haben, vorhin sagten Sie, dass Sie bis zur Ausreise gearbeitet haben.
A: Ich sagte, dass mir schlecht ist. Meinem Abteilungsleiter im Spital habe ich von Problemen meines Sohnes erzählt. Er sagte nur, passt auf.
V: Wie erklären Sie sich diese widersprüchlichen Angaben zur Arbeit?
A: Wieso ist es ein Widerspruch.
V: Sie sagten zuerst: "bis zuletzt".
A: keine Antwort.
V: Auch bei der Wohnadresse sagten Sie "bis zur Ausreise habe ich daheim gelebt", dann haben Sie es geändert.
A: Ich bin dort angemeldet.
F: Wo genau haben Sie gearbeitet?
A: Im Krankenhaus. "XXXX" ist der Name des Spitals. Ich arbeitete in der EKG-Abteilung.
F: Ist Ihre ärztliche Bestätigung von dort?
A: Ja, es ist auch von diesem Spital. Es ist fast neben unserem Haus. Als ich auf den Boden fiel, haben mich meine Nachbarn in dieses Spital eingeliefert.
Die ärztliche Bestätigung wird übersetzt:
XXXXrömisch 40
Rechts steht: Auszug aus der medizinischen Aktenschrift mit Seitenangabe
XXXX ist am XXXX, hat sich in diesem Spital aufgehalten und dort medizinische Versorgung bekommen. Diagnose: Gehirnerschütterung, schläfenseitig und schädelseitig; (Anmerkung der Dolmetscherin:römisch 40 ist am römisch 40 , hat sich in diesem Spital aufgehalten und dort medizinische Versorgung bekommen. Diagnose: Gehirnerschütterung, schläfenseitig und schädelseitig; (Anmerkung der Dolmetscherin:
danach wird nur die Diagnoseerstellung beschrieben. Die Entstehung wird nicht beschrieben)
Unterschrieben vom behandelnden Arzt XXXX.Unterschrieben vom behandelnden Arzt römisch 40 .
F: Bei wem haben Sie in XXXX gelebt?F: Bei wem haben Sie in römisch 40 gelebt?
A: Bei dem Taufpaten meines Sohnes, sie waren auch unsere Trauzeugen. Dort habe ich gelebt.
F: Haben Sie dort Probleme gehabt?
A: Nein, dort habe ich keine Probleme gehabt.
F: Wie war Ihre finanzielle Situation in Ihrem Herkunftsstaat gemessen am Durchschnitt?
A: Sehr gut, wir haben sehr gut gelebt.
F: Welchen Beruf hat Ihr Sohn ausgeübt?
A: Er hat ein Geschäft gehabt. Cds haben Sie verkauft und technische Geräte. Im Zentrum in der Innenstadt, XXXX heißt die Straße.A: Er hat ein Geschäft gehabt. Cds haben Sie verkauft und technische Geräte. Im Zentrum in der Innenstadt, römisch 40 heißt die Straße.
F: Wie heißt das Geschäft?
A: Es hat keinen Namen.
F: Wie viele Angestellte hatte Ihr Sohn?
A: 5 oder 6, ich weiß es nicht genau.
F: Lief das Geschäft auf den Namen Ihres Sohnes?
A: Nein, die Gesetzeslage ist bei uns anders. Es lief auf den Namen seines Partners XXXX. Den Nachnamen kenne ich nicht.A: Nein, die Gesetzeslage ist bei uns anders. Es lief auf den Namen seines Partners römisch 40 . Den Nachnamen kenne ich nicht.
F: Wann und wie haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
A: Am 11. September 2007.
F: Weshalb haben Sie Ihr Herkunftsstaat am 11. September verlassen?
A: Ich wusste nicht den Aufenthaltsort meines Sohnes. Bis man herausgefunden hat, wo er war hat es gedauert. Die Leute, die meinem Sohn halfen, halfen auch mir. Sein Freund XXXX war es.A: Ich wusste nicht den Aufenthaltsort meines Sohnes. Bis man herausgefunden hat, wo er war hat es gedauert. Die Leute, die meinem Sohn halfen, halfen auch mir. Sein Freund römisch 40 war es.
F: Warum sind Sie ausgereist?
A: Als es mit meinem Sohn passiert ist, hat man mich zuhause besucht und verprügelt. Man wollte den Aufenthaltsort meines Sohnes wissen. Es war am XXXX.A: Als es mit meinem Sohn passiert ist, hat man mich zuhause besucht und verprügelt. Man wollte den Aufenthaltsort meines Sohnes wissen. Es war am römisch 40 .
F: Wie lange hatten Sie sich davor schon versteckt?
A: Wie gesagt, am 09. Juni. Der Fall mit meinem Sohn ist am 18. Mai passiert. Damals kamen sie auch zu mir nachhause und haben mich geprügelt. Ich flog damals mit dem Kopf gegen die Wand.
F: Schildern Sie den Vorfall genauer.
A: Am 18. Mai bin ich um 17.00 Uhr von der Arbeit nachhause gegangen. Ich habe gesehen, dass die Kinder nicht zuhause sind. Ich meine meinen Sohn und seine Frau. Die Wohnung war auf den Kopf gestellt. Ich wollte auf sie warten, bis sie von der Arbeit kommen. Um 21.00 Uhr habe ich immer noch auf sie gewartet. Es hat an der Türe geklopft. 5 Leute stürmten herein und stießen mich sehr stark zur Seite. Man hat mich geschlagen und mir gesagt, dass ich sagen soll, wo mein Sohn sei. Sie sagten auch, dass sie meinen Sohn umbringen werden würden, wenn sie ihn finden. Als sie merkten, dass ich es wirklich nicht weiß, gingen sie. Ich fing dann an die Bekannten anzurufen, aber niemand hat gewusst wo er war. In der Früh habe ich dann den XXXX angerufen, im Geschäft, um herauszufinden, was los ist, wo mein Sohn ist. Er hat gesagt, dass er es auch nicht wisse. Sobald er was Neues wisse, würde er mir etwas sagen. Am Abend kam XXXX dann zu mir. Er erzählte, dass die Leibwächter von einem General das Geschäft besucht haben und gesagt hätten, dass das Geschäft ihnen gehöre und es keinen XXXX mehr gebe, und XXXX für sie arbeiten müsse. Wenn sie den XXXX finden würden, würden sie ihn umbringen.A: Am 18. Mai bin ich um 17.00 Uhr von der Arbeit nachhause gegangen. Ich habe gesehen, dass die Kinder nicht zuhause sind. Ich meine meinen Sohn und seine Frau. Die Wohnung war auf den Kopf gestellt. Ich wollte auf sie warten, bis sie von der Arbeit kommen. Um 21.00 Uhr habe ich immer noch auf sie gewartet. Es hat an der Türe geklopft. 5 Leute stürmten herein und stießen mich sehr stark zur Seite. Man hat mich geschlagen und mir gesagt, dass ich sagen soll, wo mein Sohn sei. Sie sagten auch, dass sie meinen Sohn umbringen werden würden, wenn sie ihn finden. Als sie merkten, dass ich es wirklich nicht weiß, gingen sie. Ich fing dann an die Bekannten anzurufen, aber niemand hat gewusst wo er war. In der Früh habe ich dann den römisch 40 angerufen, im Geschäft, um herauszufinden, was los ist, wo mein Sohn ist. Er hat gesagt, dass er es auch nicht wisse. Sobald er was Neues wisse, würde er mir etwas sagen. Am Abend kam römisch 40 dann zu mir. Er erzählte, dass die Leibwächter von einem General das Geschäft besucht haben und gesagt hätten, dass das Geschäft ihnen gehöre und es keinen römisch 40 mehr gebe, und römisch 40 für sie arbeiten müsse. Wenn sie den römisch 40 finden würden, würden sie ihn umbringen.
F: Wann haben Sie dann erfahren, wo sich Ihr Sohn befindet?
A: Dann an einem Tag rief mich XXXX an und sagte mir, dass ich mich mit XXXX in Verbindung setzen solle. Das war so um den 30. Juni herum. XXXX würde mir was erzählen wollen. Ich rief XXXX an und verabredete mich mit ihm am Marktplatz Bangladesch, um ihn zu treffen. XXXX erzählte mir, dass mein Sohn bei ihm zuhause sei und ins Ausland gefahren sei.A: Dann an einem Tag rief mich römisch 40 an und sagte mir, dass ich mich mit römisch 40 in Verbindung setzen solle. Das war so um den 30. Juni herum. römisch 40 würde mir was erzählen wollen. Ich rief römisch 40 an und verabredete mich mit ihm am Marktplatz Bangladesch, um ihn zu treffen. römisch 40 erzählte mir, dass mein Sohn bei ihm zuhause sei und ins Ausland gefahren sei.
Ich habe ihm dann gesagt, dass ich auch ins Ausland fahren würde, da ich ohne meinen Sohn nicht bleiben könnte. Dann sagte er mir, dass ich Geld besorgen solle, damit mir die gleichen Leute helfen würden ins Ausland zu fahren. Das war Ende Juni.
F: Hatten Sie bis zu diesem Zeitpunkt Kontakt zu Ihrem Sohn?
A: Nein, bis dahin nicht. Ich meine es anders. Am neunten Juni hat mich doch mein Sohn angerufen. Er hat seinen Aufenthaltsort nicht gesagt. Das Treffen mit XXXX war am 30. Juli.A: Nein, bis dahin nicht. Ich meine es anders. Am neunten Juni hat mich doch mein Sohn angerufen. Er hat seinen Aufenthaltsort nicht gesagt. Das Treffen mit römisch 40 war am 30. Juli.
F: Warum machen Sie so enorme Zeitsprünge. Ihre Geschichte wirkt schlecht auswendig gelernt.
A: Ich habe doch gesagt. Am 18. Mai wurde ich verprügelt. Am nächsten Tag kam XXXX am Abend zu mir.A: Ich habe doch gesagt. Am 18. Mai wurde ich verprügelt. Am nächsten Tag kam römisch 40 am Abend zu mir.
F: Was passierte dann in den nächsten Tagen?
A: Ich ging zur Arbeit und fragte meine Verwandten nach meinem Sohn.
F: Waren Sie bei der Polizei wegen des Überfalles?
A: Es gibt bei uns keine Gesetze und keinen Schutz. Es hätte keinen Sinn gehabt.
Es waren verschiedene Autos in unserem Hof. Ich suchte dort nach meinem Sohn. Manche Autos waren auch fremd und ich habe Angst bekommen. Bis zum 09. Juni, als ich zur Arbeit gehen wollte, rief mich mein Sohn in der Frühe an und sagte, bleib nicht zuhause, es ist gefährlich. Ich fragte, wo er ist, er sagte es nicht, er hatte Angst, dass es abgehört wird. Ich ging dann zur Arbeit und sagte, was los ist und ging nicht mehr zur Arbeit.
Am 30 Juli habe ich mit XXXX gesprochen.Am 30 Juli habe ich mit römisch 40 gesprochen.
F: Gab es weitere Vorfälle?
A: Am XXXX, als ich nachhause fuhr, um mich umzukleiden hat man mich geprügelt.A: Am römisch 40 , als ich nachhause fuhr, um mich umzukleiden hat man mich geprügelt.
F: Schildern Sie den Vorfall genauer.
A: Ich ging nachhause. Betrat die Wohnung, sammelte meine Sachen zusammen, nahm das Geld und wollte die Wohnung verlassen. Zwei Männer kamen herein und schlugen mich und beschimpften mich. Ich war dann bewusstlos, habe dann geschrieen. Meine Nachbarn kamen dann und sagten mir, dass die beiden weggerannt sind. Also ich schrie, als ich geschlagen wurde und wurde dann bewusstlos. Die Nachbarn haben mir das erzählt. Meine Nachbarn haben mich ins Spital gebracht.
F: Wie lange waren Sie im Spital?
A: Ein paar Stunden nur.
F: Wohin gingen Sie dann?
A: Nach XXXX. Ich fuhr mit dem Taxi.A: Nach römisch 40 . Ich fuhr mit dem Taxi.
F: Was sagten die Schläger zu Ihnen?
A: Sag, wo ist Dein Sohn. Es ist egal, wir werden dich umbringen, dann wird er kommen müssen.
F: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
A: Die werden mich umbringen. Wenn Sie gesehen hätten, wie sie mich geschlagen haben.
F: Können Sie in einem anderen Teil Armeniens leben?
A: Nein, ich habe sogar hier Angst vor denen.
F: Sie konnten mehrere Monate in Armenien leben.
A: Ja, aber ich habe mich versteckt. Deshalb war ich auch nicht im Spital.
F: Wann hat Ihr Sohn geheiratet?
A: Am 21. September 2006.
F: Seit wann hat Ihr Sohn sein Geschäft?
A: Seit 2004, denke ich. Es war glaublich im Frühling 2004.
F: Möchten Sie etwas ergänzen?
A: Ich habe die Daten verwechselt, aber ungefähr so war es. Ich wollte meinen Sohn finden. Jetzt bin ich bei einer Freundin von meinem Sohn gemeldet.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe nicht von der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich meinen Sohn und meine Schwiegertochter und auch sonst keine sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Ich besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.
I.1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 03.12.2007, FZ. 07 08.594-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 03.12.2007, FZ. 07 08.594-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.06.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.06.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.
I.1.4. Mit Bescheid des UBAS vom 20.02.2008 wurde in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 03.12.2007 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA verwiesen.römisch eins.1.4. Mit Bescheid des UBAS vom 20.02.2008 wurde in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 03.12.2007 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA verwiesen.
I.1.5. Mit Schreiben vom 21.10.2008 ging eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BAA ein.römisch eins.1.5. Mit Schreiben vom 21.10.2008 ging eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BAA ein.
Es wurde mitgeteilt, dass es im Zentrum von Jerevan in der XXXX kein Musikgeschäft oder ein Souterrain gibt.Es wurde mitgeteilt, dass es im Zentrum von Jerevan in der römisch 40 kein Musikgeschäft oder ein Souterrain gibt.
Weiters wurde mitgeteilt, dass an der Adresse in Jerewan Frau XXXX lebt, welche die Betriebskosten bezahlt (AS 249).Weiters wurde mitgeteilt, dass an der Adresse in Jerewan Frau römisch 40 lebt, welche die Betriebskosten bezahlt (AS 249).
I.1.6. Am 04.12.2008 wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA zum Zwecke des Parteiengehörs erneut einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:römisch eins.1.6. Am 04.12.2008 wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA zum Zwecke des Parteiengehörs erneut einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja.
LA: Sind Sie derzeit in Behandlung?
AW: Nein.
LA: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen wollen?
AW: Nein.
LA: Halten Sie die Fluchtgründe die Sie bis dato genannt haben aufrecht?
AW: Ja.
LA: Wer kümmert sich zurzeit um Ihre Wohnung in der XXXX?
AW: Die Schlüssel sind bei mir, die Wohnung ist zugesperrt.
LA: Wer zahlt die Miete?
AW: Niemand, es ist eine Eigentumswohnung.
LA: Ihnen werden jetzt die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vorgehalten.
AW: Nach Vorhalt gebe ich dazu folgendes an:
Meine Schwester wohnt nicht dort. Wie kann sie die Kosten zahlen, es ist unsere Wohnung.
LA: Da Ihre Schwester an der Adresse wohnt, ist es offensichtlich, dass es keine Probleme für Sie geben kann, wenn Sie dort wohnen.
AW: Es ist nicht richtig. Niemand kann von uns an dieser Adresse wohnen. Meine Schwester wohnt bei meiner Mutter.
Dann hat man dort nicht richtig nachgeschaut. Das Geschäft gibt es in dieser Straße. Da wurde nicht richtig geschaut.
Sie wurden ja nicht vergewaltigt, daher können Sie es ja nicht wissen.
Ich habe das am sechsten nicht gesagt.
Die Einvernahme wurde wegen der behaupteten Vergewaltigung abgebrochen.
Einvernahme am 20.01.2009 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BAA, es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Ja. Ich hatte Frauenprobleme gehabt. Ich hatte im Oktober oder November 2008 einen gynäkologischen Eingriff mittels Sonde, was da genau gemacht wurde, kann ich nicht angeben. Die Gebärmutter wurde gereinigt. Ich habe keinen Arztbrief mit. Jetzt ist aber alles in Ordnung. Ich habe auch eine Zyste in der Brust und muss daher alle 6 Monate zur Kontrolle. Jetzt habe ich Entzündungen im Mund. Ich bin nicht sozialversichert, daher kann ich nicht zum Arzt gehen. Da ich zusammen mit meinem Sohn wohnen wollte, habe ich jetzt keine Grundversorgung mehr. Ich bin offiziell bei einer Freundin meines Sohnes gemeldet, aber ich wohne bei meinem Sohn und dessen Familie.
LA: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen möchten?
A: Alles was ich an Dokumenten besitze, habe ich vorgelegt.
LA: Halten Sie die Fluchtgründe, die Sie bis dato genannt haben, aufrecht?
A: Ja.
LA: Die letzte Einvernahme wurde unterbrochen, da Sie gegenüber dem Organwalter eine Vergewaltigung andeuteten? Wann war die Vergewaltigung, schildern Sie den Vorfall, ohne jedoch näher auf die Vergewaltigung einzugehen.
A: Ich wollte eigentlich nicht darüber sprechen.
LA: Sie müssen den Ablauf der Vergewaltigung nicht erzählen, aber den Ablauf davor und danach.
A: Als ich am 18.05. 2007 nach Hause kam, meine Schwiegertochter war nicht zuhause und die ganze Wohnung war durcheinander, alles, als wenn jemand alles durchgewühlt hatte. Ich habe zuhause auf meinen Sohn gewartet. Es war neun Uhr abends, man hat an der Wohnungstüre geläutet, ich dachte, es ist mein Sohn und ich habe die Türe aufgemacht. Es waren fünf Männer, die mich zur Seite stießen, dass ich gegen die Wand flog. Sie haben geschimpft und gedroht und fragten ständig, wo sich mein Sohn befindet. Ich sagte den Männern, dass ich es nicht weiß und fragte sie, was passiert wäre. Sie haben in alle Schränke geschaut, auch unter das Bett. Sie sagten zu mir, falls dein Sohn in drei Tagen nicht zu uns kommt, dann werden wir ihn umbringen.
LA: Fragten Sie die Männer wer sie sind?
A: Sie haben mir nie eine Antwort gegeben, haben mich nur geschimpft und bedroht.
LA: Woher sollte Ihr Sohn wissen, wohin er kommen soll?
A: Mein Sohn wusste, wer die Männer sind. Die Männer waren ca. eine halbe Stunde bei mir und sind dann einfach weggegangen. Ich war dann beunruhigt und habe angefangen, bei Bekannten und Freunden, bei Mitarbeitern nachzufragen und niemand hatte Informationen.
LA: Bei welchen Mitarbeitern und Freunden haben Sie nachgefragt?
A: Mein Sohn hatte ein Geschäft, bei diesen Mitarbeitern habe ich nachgefragt.
Frage wird wiederholt.
A: Ich habe bei den Freunden namens XXXX, XXXX und XXXX nachgefragt. Auch bei der Dame, die bei ihm im Geschäft arbeitete, namens XXXX.A: Ich habe bei den Freunden namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nachgefragt. Auch bei der Dame, die bei ihm im Geschäft arbeitete, namens römisch 40 .
LA: Wann fanden diese Gespräche statt?
A: Nachdem die Männer weg waren, also ca. 22.00 Uhr nachts. Alle diese Personen wussten nichts über meinen Sohn. Die Freunde sagten, sie haben meinen Sohn heute nicht gesehen. Die Mitarbeiterin sagte, dass mein Sohn im Geschäft war, er hat Ware gebracht, wann er die gebracht hatte, kann ich nicht angeben.
LA: Fahren Sie mit dem Vorfall vom 18.05. fort. Die Männer haben in die Schränke und unter die Betten geschaut, da fahren Sie bitte fort.
A: Am nächsten Tag
LA: Nein, was geschah, nachdem die Männer in den Schränken und unter den Betten nachgeschaut haben?
A: Gleich nachdem die Männe die Wohnung verließen, war ich so besorgt, dass ich alle anrief.
LA: Frage wird wiederholt.
A: Sie haben auch mich bedroht, dass sie auch mich umbringen würden, wenn sich der Sohn nicht bei ihnen meldet. Sie sagten, er wird bestimmt kommen, egal wo er sei, wegen mir, wird er sicher nach Hause kommen. Aufgrund der Gespräche unter den Männern habe ich es so aufgefasst, dass etwas im Geschäft passiert sein müsste. Dann sind sie von der Wohnung weggegangen.
LA: Wurden Sie von den Männern geschlagen?
A: Nein sie haben mich gegen die Wand gestoßen.
A: Gab es einen körperlichen Übergriff auf Sie?
A: Nein nur Beschimpfungen und Bedrohungen.
LA: Wie spät war es, als Sie in die Wohnung kamen?
A: Nachdem ich von der Arbeit weg war, ich arbeitete bis 17.00 Uhr, danach war ich einkaufen, bis ich nach Hause kam, war es so 17.30 Uhr oder 18.00 Uhr.
LA: War die Wohnungstüre beschädigt?
A: Nein, ich habe die Wohnungstüre aufgeschlossen und bin hineingegangen.
LA: Welche Arbeitszeiten haben Sie im Krankenhaus?
A: Von 09.00 Uhr in der Früh bis 17.00 Uhr abends. Ich arbeite immer von Montag bis Freitag von 09.00 bis 17.00 Uhr. Am Wochenende arbeite ich nicht. Befragt gebe ich an, dass ich ca. 5 bis 7 Minuten zu Fuß ins Krankenhaus gehe, es ist eine Straße weit entfernt.
LA: Der 18.05.2007 welcher Wochentag war das?
A: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es war ein Arbeitstag, an den Wochentag kann ich mich nicht mehr erinnern.
LA: Schildern Sie den nächsten Tag, also den 19.05.2007.
A: Ich habe um 10.00 Uhr vormittags den Hr. XXXX im Geschäft angerufen. Er sagte zu mir, dass Männer im Geschäft waren, die nach meinem Sohn gefragt haben.A: Ich habe um 10.00 Uhr vormittags den Hr. römisch 40 im Geschäft angerufen. Er sagte zu mir, dass Männer im Geschäft waren, die nach meinem Sohn gefragt haben.
LA: Von wo aus haben Sie das Telefongespräch geführt?
A: Ich habe von meinem Arbeitsplatz aus angerufen, aber von meinem Handy.
LA: Sie gingen ganz normal um 09.00 Uhr zur Arbeit?
A: Ja.
LA: Der 19.05.2007 war ein Samstag.
A: Ja, die Männer kamen in das Geschäft.
LA: Ja, Sie arbeiten aber nur von Montag bis Freitag. Dann wären Sie nicht in der Arbeit.
A: Normalerweise arbeite ich nicht am Samstag, aber es waren einige Arbeiten zu erledigen und deshalb habe ich an diesem Samstag gearbeitet. Es kam ab und zu vor, dass ich am Samstag gearbeitet habe.
LA: Der Beginn der Einvernahme war, dass Sie den Vorfall der Vergewaltigung schildern sollen, ohne jedoch auf nähere Einzelheiten der Vergewaltigung einzugehen. Sie begannen mit dem Vorfall vom 18.05. gaben an, dass es keinen körperlichen Übergriff auf Sie gegeben hatte. Wann war also die von Ihnen behauptete Vergewaltigung?
A: An diesem Tag fand keine Vergewaltigung statt. Die Vergewaltigung passierte am 06. Juli 2007.
LA: Warum fangen Sie mit dem Vorfall vom 18.05. an, wenn Sie aufgefordert werden, den Vorfall mit der Vergewaltigung zu schildern?
A: Ich habe deshalb am 18.05. angefangen, da die Vergewaltigung mit den Problemen meines Sohnes zusammenhängt. Am 9. Juni habe ich nicht mehr in der Wohnung gewohnt und bin auch nicht mehr zur Arbeit gegangen.
LA: Warum sagen Sie mir das?
A: Sie sind neu und ich möchte Ihnen alles genau schildern.
LA: Sie werden aufgefordert, konkret auf meine Fragen zu antworten. Schildern Sie den Ablauf des 09. Juni 2007.
A: Ich habe mich gerade vorbereitet, zur Arbeit zu gehen, es war kurz vor neun Uhr, mein Sohn rief mich zuhause am Festnetz an. Er sagte zu mir, Mutter bleib nicht zuhause, es ist gefährlich. Ich fragte, wo er sich befindet, er sagte zu mir, er kann es nicht sagen, es ist gefährlich, es ist möglich, dass das Telefon abgehört wird. Ich bin gleich nach diesem Telefonat zur Arbeit gegangen und habe gebeten, mir Urlaub zu geben. Ich bin zu meinem Vorgesetzten gegangen, sagte ihm, meinem Sohn ist was geschehen, deswegen brauche ich Urlaub. Sie sagte mir, mache dir keine Sorgen, du bekommst den Urlaub. Danach bin nach XXXX zu unserem Trauzeugen gegangen. Befragt gebe ich an, dass die Trauzeugen in der Straße XXXX wohnen.A: Ich habe mich gerade vorbereitet, zur Arbeit zu gehen, es war kurz vor neun Uhr, mein Sohn rief mich zuhause am Festnetz an. Er sagte zu mir, Mutter bleib nicht zuhause, es ist gefährlich. Ich fragte, wo er sich befindet, er sagte zu mir, er kann es nicht sagen, es ist gefährlich, es ist möglich, dass das Telefon abgehört wird. Ich bin gleich nach diesem Telefonat zur Arbeit gegangen und habe gebeten, mir Urlaub zu geben. Ich bin zu meinem Vorgesetzten gegangen, sagte ihm, meinem Sohn ist was geschehen, deswegen brauche ich Urlaub. Sie sagte mir, mache dir keine Sorgen, du bekommst den Urlaub. Danach bin nach römisch 40 zu unserem Trauzeugen gegangen. Befragt gebe ich an, dass die Trauzeugen in der Straße römisch 40 wohnen.
LA: Haben Sie von Ihrer Wohnung etwas mitgenommen?
A: Ich habe nur Kleidung mitgenommen.
LA: Keinen Ausweis oder Geld?
A: Kleidung, Geld und meinen Pass.
LA: Das ganze Geld haben Sie mitgenommen?
A: 10.000 Dram habe ich mitgenommen. Es ist ziemlich viel Geld zuhause geblieben, so ca. 5000 bis 6000 Dollar sind zuhause geblieben.
LA: Warum lassen Sie so viel Geld zuhause, wenn die Wohnung schon einmal durchsucht wurde?
A: Das Geld war versteckt und ich dachte mir außerdem, dass ich wieder in die Wohnung zurückkehre. Sie haben meinen Sohn und nicht das Geld gesucht.
LA: Der 09.06. welcher Wochentag war das?
A: An das kann ich mich nicht erinnern.
LA: Sie müssen doch wissen, ob es ein normaler Arbeitstag, ein Samstag oder Sonntag war?
A: An das kann ich mich nicht mehr erinnern.
LA: Sie wollten gerade in die Arbeit? War es ein Wochentag Montag bis Freitag oder ein Samstag? Sie werden doch gewusst haben, ob Sie an diesem Tag wieder aushalfen?
A: Es war ein Arbeitstag, also ein Tag zwischen Montag bis Freitag.
LA: Der 09.06. 2007 war ein Samstag. Sie widersprechen sich mit allen Ausführungen Ihrer angeblichen Übergriffe und Vorkommnisse. Nehmen Sie dazu Stellung.
A: Normaler Arbeitstag war von Montag bis Freitag, wir hatten so viel im Krankenhaus zu tun, es kam abwechselnd immer wer anderer am Samstag in die Arbeit. Diese Tage wurden nicht bezahlt.
LA: Sie gaben an, am 18.05. den Freund namens XXXX angerufen zu haben. Woher hatten Sie die Telefonnummer?LA: Sie gaben an, am 18.05. den Freund namens römisch 40 angerufen zu haben. Woher hatten Sie die Telefonnummer?
A: Er ist der Freund meines Sohnes und wohnt im selben Gebäude wie wir, er ist meinem Sohn sehr nahe gestanden und ich hatte die Telefonnummer in meinem Notizbuch.
LA: Wie heißt dieser XXXX mit Familiennamen?LA: Wie heißt dieser römisch 40 mit Familiennamen?
A: Soweit ich mich erinnern kann XXXX.A: Soweit ich mich erinnern kann römisch 40 .
LA: Sie haben zu Beginn Ihres Asylverfahrens den Führerschein Ihres Sohnes vorgelegt? Woher haben Sie den Führerschein?
A: Das hat mir sein Freund XXXX gegeben, der auch mir bei der Ausreise geholfen hatte. Mein Sohn hatte auch beim ihm die ganze Zeit gewohnt.A: Das hat mir sein Freund römisch 40 gegeben, der auch mir bei der Ausreise geholfen hatte. Mein Sohn hatte auch beim ihm die ganze Zeit gewohnt.
LA: Wann bekamen Sie den Führerschein von XXXX?
A: Am 11. September 2007 als ich ausreiste.
LA: Wann hatten Sie das erste Mal mit diesem XXXX gesprochen?LA: Wann hatten Sie das erste Mal mit diesem römisch 40 gesprochen?
A: Das kann ich nicht so genau sagen, er ist ein Freund meines Sohnes. Er ist nicht so oft bei uns zu Hause gewesen, ich kannte ihn jedoch.
LA: Hatten Sie die Telefonnummer von XXXX auch im Notizbuch?LA: Hatten Sie die Telefonnummer von römisch 40 auch im Notizbuch?
A: Nein. Seine Telefonnummer hat mir XXXX gegeben und sagte mir, dass ich XXXX anrufen sollte, um von meinem Sohn was zu erfahren.A: Nein. Seine Telefonnummer hat mir römisch 40 gegeben und sagte mir, dass ich römisch 40 anrufen sollte, um von meinem Sohn was zu erfahren.
LA: Wann bekamen Sie Telefonnummer von XXXX?
A: Das war im Juni, an das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich glaube das war Anfang Juni.
LA: War es bevor Sie aus Ihrer Wohnung auszogen oder danach?
A: Das war nachdem ich aus der Wohnung ausgezogen bin. Ich kann mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern.
LA: Wie ist XXXX mit Ihnen in Kontakt getreten?LA: Wie ist römisch 40 mit Ihnen in Kontakt getreten?
A: Er hat mich an meinem Handy angerufen.
LA: Wann haben Sie XXXX angerufen?LA: Wann haben Sie römisch 40 angerufen?
A: Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern, nachdem ich die Wohnung verlassen habe.
LA: XXXX hat Sie angerufen und Ihnen die Telefonnummer von XXXX gegeben. Haben Sie am gleichen Tag mit XXXX Kontakt aufgenommen?LA: römisch 40 hat Sie angerufen und Ihnen die Telefonnummer von römisch 40 gegeben. Haben Sie am gleichen Tag mit römisch 40 Kontakt aufgenommen?
A: Ja, ich habe am gleichen Tag noch XXXX angerufen.A: Ja, ich habe am gleichen Tag noch römisch 40 angerufen.
LA: Was war der Inhalt dieses Gespräches?
A: Ich habe XXXX nach meinem Sohn gefragt und er hat zu mir gesagt, wir werden uns treffen und dann erfahre ich alles von meinem Sohn.A: Ich habe römisch 40 nach meinem Sohn gefragt und er hat zu mir gesagt, wir werden uns treffen und dann erfahre ich alles von meinem Sohn.
LA: Wann fand dieses Treffen statt?
A: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es waren nur ein paar Tage nach unserem Telefongespräch.
LA: Ihre Vergewaltigung ist ein markantes Erlebnis, fand dieses Treffen vor oder nach diesem Vorfall statt?
A: Das Treffen fand nach der Vergewaltigung statt. Befragt gebe ich an, dass ich am XXXX vergewaltigt wurde. Am 10.September hat mich XXXX angerufen, weil meine Reisesachen fertig waren und am 11. September haben wir uns getroffen, da bekam ich auch den Führerschein meines Sohnes und bin ausgereist.A: Das Treffen fand nach der Vergewaltigung statt. Befragt gebe ich an, dass ich am römisch 40 vergewaltigt wurde. Am 10.September hat mich römisch 40 angerufen, weil meine Reisesachen fertig waren und am 11. September haben wir uns getroffen, da bekam ich auch den Führerschein meines Sohnes und bin ausgereist.
LA: Wann fand das erste Treffen mit XXXX statt? Sie gaben an, dass erste Treffen fand nach der Vergewaltigung statt? Wie viele Tage danach?LA: Wann fand das erste Treffen mit römisch 40 statt? Sie gaben an, dass erste Treffen fand nach der Vergewaltigung statt? Wie viele Tage danach?
A: Ich weiß es nicht.
LA: Sie haben bei diesem Treffen Informationen hinsichtlich Ihres Sohnes bekommen und nun können Sie nicht einmal ungefähr angeben, wann dieses Treffen stattfand?
A: Es könnte Ende Juni gewesen sein.
LA: Das war aber dann vor der Vergewaltigung?
A: Die Vergewaltigung war Anfang Juli.
LA: Ja, dann war Ende Juni vor der Vergewaltigung.
A: Ja, das Treffen fand vor der Vergewaltigung statt.
LA: Wieso wissen Sie das auf einmal und haben diesen Zeitpunkt nicht schon vor ein paar Fragen angeben können?
A: Ich sagte, dass ich XXXX vor der Vergewaltigung getroffen hatte, da ich bald weggehen wollte. Er hat mir gesagt, dass mein Sohn das Land verlassen hatte.A: Ich sagte, dass ich römisch 40 vor der Vergewaltigung getroffen hatte, da ich bald weggehen wollte. Er hat mir gesagt, dass mein Sohn das Land verlassen hatte.
LA: Wie haben Sie Ihre Arbeitssituation im Spital geregelt?
A: Ich hätte normalerweise meinen Urlaub in August bekommen sollen und ich hatte sie gebeten, mir ab September 2007 sechs Monate Urlaub ohne Bezahlung zu geben.
LA: Hatten Sie Telefongespräche mit Freunden, Bekannten oder sonstigen Personen in Ihrem Heimatland seit Sie hier in Österreich sind?
A: Das erste Telefongespräch hatte ich am XXXX mit meinem Chef, den ich zu seinem Geburtstag gratuliert habe. Das war das einzige Telefongespräch.A: Das erste Telefongespräch hatte ich am römisch 40 mit meinem Chef, den ich zu seinem Geburtstag gratuliert habe. Das war das einzige Telefongespräch.
LA: Sie rufen Ihren Chef an, gratulierten zum Geburtstag und rufen Ihre Mutter nicht an?
A: Mein Chef ist sehr gut mit meiner Mutter befreundet. Sie hat kein eigenes Telefon. Wenn ich mit ihr spreche, dann teile ich ihr mit, wann ich wieder anrufe und sie lädt die Mutter zu sich nach Hause ein, und dort kann ich dann mit meiner Mutter sprechen. Oder sie geht zu meiner Mutter und das Telefongespräch findet bei ihr statt.
LA: Wann sprachen Sie mit Ihrer Mutter?
A: Am 10. Jänner 2009.
LA: Warum gaben Sie vorhin an, dass das Telefongespräch mit Ihrem Chef das einzige war.
A: Das war das erste Gespräch.
LA: Merken Sie eigentlich, dass Sie sich unaufhörlich widersprechen?
A: Ich verstehe nicht alles.
LA: Liegt es am Dolmetscher?
A: Ich kann mich nicht konzentrieren, es liegt nicht am Dolmetscher.
LA: Sie wurden vorhin aufgefordert, nur auf die Ihnen gestellten Fragen konkret zu antworten. Sie schweifen immer ab, da Sie Ihre auswendig gelernte Geschichte in der Reihenfolge loswerden wollen, die sie eingelernt haben.
A: Was bedeutet gelernte Geschichte, wenn etwas wirklich vorgefallen ist.
LA: Schilden Sie den Vorfall, wo Sie vergewaltigt worden sind?
A: Am XXXX bin ich von XXXX nach Hause gegangen, um Geld und Bekleidung zu holen. Ich war in der Wohnung, nahm Geld und Kleidung und öffnete die Wohnungstüre, um gerade die Wohnung zu verlassen, da sind zwei Männer hereingekommen, fingen an mich zu schlagen und zu beschimpfen. Fragten wo sich mein Sohn befindet. Ich sagte Ihnen, ich weiß es nicht. Einer von diesen Männern sagte zu mir, wenn ich du dich nicht erinnerst, dann werde ich dich erinnern. Während er das sagte, hat er seine Hose runtergelassen, hat mich begonnen zu schlagen, zu zweit haben sie meine Kleidung vom Leibe gerissen und aufgrund der starken Schläge habe ich das Bewusstsein verloren. Als ich zu mir kam, war meine Nachbarin bei mir und sie erzählte mir, dass sie Lärm von meiner Wohnung gehört hatte, ist dann zu mir gekommen, sie hat die Wohnung offen gesehen und hat mich bewusstlos am Bett liegen gesehen. Ich hatte starke Kopfschmerzen, ich habe mich am Körper gewaschen, umgezogen und bin dann mit ihr zusammen zum Arzt gegangen.A: Am römisch 40 bin ich von römisch 40 nach Hause gegangen, um Geld und Bekleidung zu holen. Ich war in der Wohnung, nahm Geld und Kleidung und öffnete die Wohnungstüre, um gerade die Wohnung zu verlassen, da sind zwei Männer hereingekommen, fingen an mich zu schlagen und zu beschimpfen. Fragten wo sich mein Sohn befindet. Ich sagte Ihnen, ich weiß es nicht. Einer von diesen Männern sagte zu mir, wenn ich du dich nicht erinnerst, dann werde ich dich erinnern. Während er das sagte, hat er seine Hose runtergelassen, hat mich begonnen zu schlagen, zu zweit haben sie meine Kleidung vom Leibe gerissen und aufgrund der starken Schläge habe ich das Bewusstsein verloren. Als ich zu mir kam, war meine Nachbarin bei mir und sie erzählte mir, dass sie Lärm von meiner Wohnung gehört hatte, ist dann zu mir gekommen, sie hat die Wohnung offen gesehen und hat mich bewusstlos am Bett liegen gesehen. Ich hatte starke Kopfschmerzen, ich habe mich am Körper gewaschen, umgezogen und bin dann mit ihr zusammen zum Arzt gegangen.
LA: Woher wollen Sie wissen, dass Sie vergewaltigt worden sind?
A: Ich war noch bei Bewusstsein, als es begann. Ich habe dem Arzt wegen der Vergewaltigung nichts erzählt. Ich war beim Arzt bei mir im Krankenhaus. Sie boten mir an, mich stationär aufzunehmen, aber ich wollte nicht.
LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie sich nicht konzentrieren können, nur das was sie mir sagen wollen, für das reicht Ihre Konzentration?
A: Ich wusste ja, dass sich mich das fragen werden.
LA: Sie sprachen bei den vorigen Einvernahmen immer von den Nachbarn, in der Mehrzahl, heuten gaben Sie auf einmal an, die Nachbarin. Erklären Sie diesen Widerspruch?
A: Das habe ich nicht so gesagt.
LA: Bei dem Telefongespräch mit Ihrer Chefin im Dezember 2008, was erzählte sie Ihnen?
A: Sie sagte mir, dass zwei Polizisten an der Arbeitsstelle nach mir gefragt hätten. Man sagte ihnen, dass ich in Urlaub sei. Sie sagte auch mir, dass wiederholt Polizisten nach mir gefragt hätten. Zwei Mal haben Sie nach mir gefragt.
LA: Wie heißt Ihr Chef?
A: XXXX, wann sie geboren ist, kann ich nicht angeben, ich weiß nur den XXXX. Das Jahr weiß ich nicht.A: römisch 40 , wann sie geboren ist, kann ich nicht angeben, ich weiß nur den römisch 40 . Das Jahr weiß ich nicht.
LA: Wo wohnt Ihre Chefin?
A: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur die Straße XXXX. Das ist in Jerewan. Sie ist die Chefin der Abteilung EKG.A: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur die Straße römisch 40 . Das ist in Jerewan. Sie ist die Chefin der Abteilung EKG.
LA: Warum wohnten Ihr Sohn und Ihre Schwiegertochter zuhause? Hatte Ihr Sohn keine eigene Wohnung?
A: Wir haben immer gemeinsam gewohnt. Bei uns ist es üblich, zusammen zu wohnen.
LA: Ihr Sohn hatte eine Wohnung gekauft und es war geplant, in zwei bis drei Monaten umzuziehen?
A: Ja das stimmt, es war auch geplant, dass ich mitziehe. Die Wohnung ist 100 m² groß. Wo die Wohnung sich befindet, kann ich nicht angeben, ich glaube im 16. Bezirk.
LA: Sie haben bei der letzten Befragung dezidiert ein Datum nennen können, wann Sie mit XXXX in Verbindung getreten sind, heute wissen Sie auf einmal das Datum nicht? Nehmen Sie dazu Stellung?LA: Sie haben bei der letzten Befragung dezidiert ein Datum nennen können, wann Sie mit römisch 40 in Verbindung getreten sind, heute wissen Sie auf einmal das Datum nicht? Nehmen Sie dazu Stellung?
A: Ich habe gesagt, Ende Juni, die Einvernehmende sagte 30.06. und ich sagte ja.
LA: Was war nun genau am 30.06. also Ende Juni 2007?
A: Ich habe am 30.06.2007 den XXXX getroffen. Wir haben uns am Markt im Bezirk Bangladesch getroffen. Da hat er mir erzählt, dass mein Sohn bei ihm gewohnt hatte und Armenien verlassen hatte.A: Ich habe am 30.06.2007 den römisch 40 getroffen. Wir haben uns am Markt im Bezirk Bangladesch getroffen. Da hat er mir erzählt, dass mein Sohn bei ihm gewohnt hatte und Armenien verlassen hatte.
LA: Wann war das nächste Treffen mit XXXX?
A: Er hat mich am 10. September angerufen und am 11. September haben wir uns getroffen, gab mir den Führerschein meines Sohnes und ich reiste aus.
LA: XXXX ist der Freund Ihres Sohnes. Wie hieß er mit Nachnamen?LA: römisch 40 ist der Freund Ihres Sohnes. Wie hieß er mit Nachnamen?
A: Das weiß ich nicht, das kann ich nicht sagen.
LA: Geben Sie Ihre genaue Wohnadresse in Jerewan an,
A: Jerewan, Bezirk XXXX, XXXX. Befragt gebe ich an, dass es eine Eigentumswohnung ist.A: Jerewan, Bezirk römisch 40 , römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass es eine Eigentumswohnung ist.
LA: Was war der Inhalt des Gespräches mit Ihrer Mutter im Jänner 2009?
A: Ich habe ihr alles Gute zum Neujahr gewünscht und nach Ihrer Gesundheit gefragt?
LA: War bei Ihrer Mutter auch die Polizei?
A: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein das wäre alles.
LA: Wann war das Gespräch mit Ihrer Mutter? Im Jänner 2009 oder 2008?
A: Ich sprach mit meiner Mutter vor ein paar Tagen im Jänner 2009.
LA: Wann war das Gespräch mit Ihrer Chefin?
A: Meinen Sie das erste Gespräch oder danach?
LA: Alle Gespräche.
A: Ich habe am zweiten Dezember 2008 mit Ihr gesprochen, dass die Polizei nach mir gefragt hatte, da habe ich Angst bekommen, deswegen habe ich nicht so oft angerufen.
LA: Wie oft sprachen Sie mit Ihrer Chefin?
A: Im Sommer 2008 noch einmal, habe gefragt, wie es meiner Mutter geht, weil sie krank ist und ich habe sie gebeten, öfters meine Mutter zu besuchen. Ich habe mich beim Datum geirrt, das erste Mal im Dezember 2007, dann noch einmal im Sommer 2008 und wieder am zweiten Dezember 2008. Bei dem letzten Gespräch sagte ich meiner Chefin, dass ich am 10. Jänner 2009 anrufen, um mit meiner Mutter zu sprechen.
LA: Wen haben Sie am 18.05.2007 von Ihrer Verwandtschaft angerufen?
A: Niemanden. Befragt ich gebe an, dass ich um meine Verwandtschaft Angst hatte.
LA: Besitzen Ihre Schwestern Handys oder Festnetzgeräte?
A: Ja sie besitzen beides und ich habe nicht angerufen, weil ich Angst hatte.
LA: Wer kümmert Sich um Ihre Mutter? Wohnt Ihre Mutter ganz alleine?
A: Meine jüngere Schwester ist nicht verheiratet und sie wohnen zusammen.
LA: Wäre es nicht einfacher gewesen, Ihre Schwester anzurufen, wenn Sie mit Ihrer Mutter sprechen wollen?
A: Das Telefon könnte ja abgehört werden.
LA: Wenn Sie diese Angst gehabt hätten, dann wäre es bei Ihrer Chefin auch möglich, dass das Telefon abgehört wird?
A: Die Polizei weiß nicht, dass ich mit der Chefin so befreundet bin.
I.1.7. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.01.2009, FZ. 07 08.594-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.7. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.01.2009, FZ. 07 08.594-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde folgendes aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde folgendes aus:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität.
Sie sind gesund. Sie haben eine Zyste in der Brust, wobei derzeit außer sechsmonatiger Routinekontrolle keine weiteren Maßnahmen vorgesehen sind. Der durchgeführte gynäkologische Eingriff verlief erfolgreich.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten.
Ihre Person war unglaubwürdig und wirkte Ihr Vorbringen mit dem Vorbringen Ihres in Österreich befindlichen Sohnes vollkommen abgesprochen. So konnten Sie Ihr Fluchtvorbringen nur oberflächlich angeben und keinerlei Details nennen und machten Sie lediglich dieselben Angaben zu Ihrem Vorbringen, die schon Ihr Sohn in seinem Asylverfahren über die Verfolgung von Ihnen angedeutet hatte.
Auch der bei der Einvernahme gewonnene Eindruck verstärkte die Annahme, dass Sie nicht von Geschehnissen berichteten, die Sie selbst erlebt hatten, sondern machte Sie den Eindruck, dass Sie lediglich eine konstruierte Geschichte vorbrachten. So schilderten Sie die angeblichen Überfälle lediglich oberflächlich und vollkommen emotionslos, wie es in keinster Weise zu erwarten wäre, wären Sie tatsächlich zweimal in der eigenen Wohnung überfallen worden.
Ein weiters Zeichen für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens waren Ihre widersprüchlichen Angaben zu Ihren Aufenthaltsorten bis zur Ausreise. So gaben Sie bei der allgemeinen Befragung noch an, dass Sie bis dato an derselben Adresse wohnen würden. Auch auf Nachfrage, ob Sie jemals woanders gelebt hätten, gaben Sie an, dass Sie nur früher bei den Eltern gelebt hätten. Erst auf erneute Nachfrage gaben Sie an, dass Sie doch nur bis 18. Mai 2007 an der Adresse aufhältig gewesen wären, um dann gleich darauf zu sagen, dass Sie doch bis 09. Juni 2007 dort aufhältig gewesen wären. Sogleich begannen Sie auch mit offensichtlich einstudierten weiteren Daten, dass Sie am XXXX nur kurz zuhause gewesen wären.Ein weiters Zeichen für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens waren Ihre widersprüchlichen Angaben zu Ihren Aufenthaltsorten bis zur Ausreise. So gaben Sie bei der allgemeinen Befragung noch an, dass Sie bis dato an derselben Adresse wohnen würden. Auch auf Nachfrage, ob Sie jemals woanders gelebt hätten, gaben Sie an, dass Sie nur früher bei den Eltern gelebt hätten. Erst auf erneute Nachfrage gaben Sie an, dass Sie doch nur bis 18. Mai 2007 an der Adresse aufhältig gewesen wären, um dann gleich darauf zu sagen, dass Sie doch bis 09. Juni 2007 dort aufhältig gewesen wären. Sogleich begannen Sie auch mit offensichtlich einstudierten weiteren Daten, dass Sie am römisch 40 nur kurz zuhause gewesen wären.
Aus diesen Widersprüchen war deutlich erkennbar, dass Sie diverse Daten einfach auswendig gelernt hatten und aufzählten. Dadurch, dass Sie offensichtlich nur eine auswendig gelernte Geschichte vorbrachten, war es auch erklärbar, warum Sie bezüglich Ihres Aufenthaltsortes derartige Widersprüche machten.
Weiters machten Sie widersprechende Angaben bezüglich Ihrer ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester. So gab Sie bei der allgemeinen Befragung nach Ihrem Beruf noch an, dass Sie bis zuletzt als Krankenschwester gearbeitet und nun ab 01.August 2007 normalen Urlaub und von September an für 6 Monate unbezahlten Urlaub genommen hätten, um auf genaue Nachfrage anzugeben, dass Sie doch nur bis 09. Juni 2007 gearbeitet hätten.
Es war jedoch in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie einfach nicht zur Arbeit gehen konnten, vor der Ausreise aber dann doch noch Ihren Urlaub konsumierten, obwohl Sie vom 09. Juni bis zum August anscheinend ohne Urlaub zuhause bleiben hätten können. Viel mehr wäre es zu erwarten gewesen, dass Sie bei tatsächlichen Problemen schon vorher Ihren normalen Urlaub hätte nehmen müssen, um nicht arbeiten zu gehen.
Ihre Angaben zur Flucht Ihres Sohnes waren ebenso wenig glaubhaft. So gaben Sie an, Sie seien am 18. Mai 2007 am Abend um 17.00 Uhr nachhause gekommen. Um dieselbe Zeit sei aber nach der Aussage Ihres Sohnes er selbst erst nachhause gekommen.
An diesem Abend seien Sie dann von Unbekannten überfallen worden, der Sohn habe sich bis Ende Juni nicht bei Ihnen gemeldet und hätten Sie auch nicht gewusst wo sich Ihr Sohn befinden würde.
Erst Ende Juni hätten Sie XXXX, der Geschäftspartner des Sohnes, angerufen und Ihnen mitgeteilt, Sie sollen einen anderen Freund Ihres Sohnes, XXXX, anrufen.Erst Ende Juni hätten Sie römisch 40 , der Geschäftspartner des Sohnes, angerufen und Ihnen mitgeteilt, Sie sollen einen anderen Freund Ihres Sohnes, römisch 40 , anrufen.
Auch auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie bis Ende Juni keinen Kontakt zu Ihrem Sohn gehabt hätten, um dann, nachdem Ihnen offenbar die gelernte Geschichte wieder eingefallen war, anzugeben, dass der Sohn doch am 09. Juni 2007 angerufen hätte. Dies war eines der deutlichsten Zeichen dafür, dass Sie eine lediglich auswendig gelernte Geschichte vorgebracht hatten, die Sie jedoch nicht einwandfrei wiedergeben konnten. Auch gaben Sie dann an, dass das Treffen mit dem Freund Ihres Sohnes doch erst Ende Juli gewesen sei.
Auf Vorhalt dieser Widersprüche gaben Sie eine ausweichende Antwort und begannen wieder mit dem Anfang der gelernten Geschichte, dem 18. Mai 2007.
Es war nicht glaubhaft, dass Sie keine weiteren Schritte unternommen hatten, um nach Ihrem Sohn zu suchen, als lediglich bei Verwandten nachzufragen, wo er sei. Somit hätten Sie ja, ohne Details zu wissen davon ausgehen müssen, dass der Sohn weggelaufen wäre. Viel mehr wäre es zu erwarten gewesen, dass Sie dennoch versucht hätten mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, um über den Verbleib des Sohnes bescheid zu wissen.
Zum einen war es nicht nachvollziehbar, dass Sie für mehr als drei Wochen Ihr Leben ganz normal weiter gelebt hätten, wenn Sie am tatsächlich am Tag des Verschwindens Ihres Sohnes und der Schwiegertochter auch noch von Unbekannten überfallen worden wären, zum anderen war es geradezu undenkbar, dass eine Mutter, die fast drei Wochen in Ungewissheit der Unversehrtheit des Sohnes und der Schwiegertochter gelebt hatte, um dann einen noch unberuhigenderen Anruf zu erhalten, dass auch sie selbst in Gefahr sei und die sich daher monatelang verstecken hätte müssen, diese Geschichte so emotionslos und oberflächlich schildern würde.
Auch Ihren zweiten Angriff auf Ihre Person, bei dem Sie ohnmächtig geprügelt worden seien, schilderten Sie vollends emotionslos und ohne jegliche Details.
Bemerkt wird, dass die Widersprüche und Ungereimtheiten derart drastisch waren, dass sie sich auch keineswegs mit Erinnerungslücken und etwaigen psychischen Problemen erklären lassen.
Ihre Unfähigkeit die Fluchtgeschichte nicht nur chronologisch aufzuzählen war ein deutliches Zeichen dafür, dass Sie eine konstruierte Geschichte auswendig gelernt hatten, wäre es anders nicht erklärbar, warum Sie keine näheren Details angeben konnte.
In Ihrer Beschwerde erklärten Sie die Ungereimtheiten und Widersprüche mit Missverständnissen in der Verständigung aber auch mit Missverständnissen in Hinblick auf die Fragestellung des erkennenden Organwalters bzw. mit Ihrer Beantwortung der Fragen.
Bei einer neuerlich durchgeführten Einvernahme mit der nun erkennenden Organwalterin wurde der vorhin geschilderte Eindruck einer erfundenen Geschichte wiederholt bestätigt bzw. durch Ihre neu ergebenden Widersprüche verstärkt.
Sie wurden gleich zu Beginn der Einvernahme auf Ihre Vergewaltigung, die Sie bereits in der Beschwerde erwähnten, befragt. Sie wurden aufgefordert anzugeben, wann die Vergewaltigung war, jedoch nicht auf Details einzugehen. Sie beantworteten die Frage, indem Sie Ihre Fluchtgeschichte von Beginn an erzählten. Sie waren so fixiert auf Ihre einstudierte Geschichte, dass es Ihnen nicht möglich war, konkret auf die Frage zu antworten. Der Zwang, Ihre Geschichte immer in der gleichen Reihenfolge vorzubringen war bereits bei den ersten Einvernahmen zu bemerken und setzte sich auch in der letzten Einvernahme fort. Sie waren auch so fixiert im Anführen jener Daten, die Sie in den ersten Einvernahmen widersprüchlich geschildert haben, sodass Sie Antworten gaben, die nicht zur gestellten Frage passten.
In der neuerlich durchgeführten Einvernahme ergaben sich aber abermals gravierende Widersprüche, die eine erfundene Geschichte abermals bestätigten.
Zugrunde Legend, dass der 18.05.2007 für Sie ein ganz spezieller Tag war, Ihr Sohn verschwand, die Wohnung wurde durchwühlt, Sie wurden beschimpft und bedroht, konnten Sie jedoch nicht angeben, um welchen Wochentag es sich gehandelt hatte. Sie verwickelten sich in Widersprüche, indem Sie angaben, am nächsten Tag wie gewohnt in der Früh arbeiten gegangen zu sein, obwohl dieser Tag ein Samstag war und Sie zwei Fragen vorher erklärten, von Montag bis Freitag im Krankenhaus zu arbeiten. Ihre vage Antwort auf den Vorhalt, Sie hätten an diesem Tag aufarbeiten müssen, ließen Ihr Vorbringen um so unglaubwürdiger erscheinen, da das Zusammentreffen von diesen Vorfällen und der Tatsache, dass Sie an einem Wochenende in die Arbeit mussten, Ihnen unverwechselbar in Erinnerung hätte bleiben müssen.
Aber auch der nächste, für Sie doch sehr bedeutende Tag, an diesem Tag rief Ihr Sohn das erste Mal nach seinem Verschwinden an, und forderte Sie auf, Ihre Wohnung zu verlassen, konnte von Ihnen nicht widerspruchsfrei geschildert werden. Führten Sie aus, an diesem Tag zur Arbeit gehen zu wollen, gaben Sie erst nach wiederholten Nachfragen an, es müsse sich um einen Arbeitstag, also einen Tag von Montag bis Freitag handeln, wurden Sie von der erkennenden Organwalterin mit der Tatsache konfrontiert, dass der 09.06.2007 ein Samstag war. Die viele Arbeit im Krankenhaus war keine ausreichende Erklärung für diesen Widerspruch und musste die erkennende Behörde davon ausgehen, dass die von Ihnen geschilderten Vorfälle nicht stattgefunden hatten, da Sie sich sonst daran erinnern hätten können, dass es sich bei diesem Tag um keinen normalen Arbeitstag zwischen Montag und Freitag gehandelt hatte. Diese Widersprüche können nur bei einem vorgebrachten Konstrukt entstehen.
Weiters war auch nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass Sie, nach Aufforderung Ihres Sohnes die Wohnung zu verlassen, einen Geldbetrag von 5000 bis 6000 Dollar in der Wohnung zurückließen, zumal Sie doch befürchten hätten müssen, dass die Wohnung wiederholt durchsucht wird bzw. zu diesem Zeitpunkt gar nicht wussten, ob Sie in die Wohnung wieder zurückkehren konnten.
Bei den Schilderungen jenes Tages, an dem Sie so stark geschlagen worden wären, Sie legten diesbezüglich eine Bescheinigung des Krankenhauses vor, waren Ihre Angaben im Detail widersprüchlich bzw. änderten Sie den Vorfall je nach Ihrem Belieben um. Führten Sie in den ersten Einvernahmen an, dass die Nachbarn Ihnen zu Hilfe gekommen und die Männer geflohen wären, führten Sie in der letzten Einvernahme, Sie steigerte Ihr Vorbringen mit dem Anführen Ihrer Vergewaltigung, dass die Nachbarin Sie, am Bett liegend, gefunden hätte. Wäre die Vergewaltigung wirklich passiert, so hätten Sie von Anfang an gleiche Angaben im Hinblick auf Ihre Nachbarn gegeben, denn der Umstand, dass Sie halbnackt am Bett lagen, wäre für Sie bei Ansichtigwerden mehrer Nachbarn ein zu peinliches, daher unverwechselbares Erlebnis gewesen.
Mit dem Anführen der Polizei, die sich nach Ihnen im Krankenhaus erkündigt hätte, gewann die erkennende Behörde den Eindruck eines gesteigerten Vorbringens. Würde die Polizei wirklich nach Ihnen suchen, dann wäre es Ihrer Tante nicht möglich, ohne Repressalien in Ihrer Wohnung aufhältig zu sein, auch wäre es dem Ermittlungsprinzip zugrunde legend, nicht logisch nachvollziehbar, dass die Polizei Ihre Mutter nicht nach Ihrem Aufenthalt befragt hätte.
Ihre Begründung, warum Sie zwei Jahre Ihre Mutter nicht telefonisch kontaktiert haben, das Telefon der Schwester könne abgehört werden, stand im Widerspruch zu den Angaben Ihres Sohnes, der für die Verwandten keine Gefahr sah.
Schon das Vorbringen Ihres Sohnes auf das Sie sich im Wesentlichen stützten, war als unglaubwürdig zu werten und war Ihr Vorbringen aus oben geschilderten Gründen nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Sohnes zu erhöhen.
Aufgrund Ihrer zahlreichen Widersprüche, Ihrer nachweisbaren falschen Angaben hinsichtlich des Geschäftes Ihres Sohnes und der leer stehenden Eigentumswohnung war davon auszugehen, dass Sie ein Konstrukt vorbrachten, um so Ihre, aber auch die Ihres Sohnes und Ihrer Schwiegertochter, Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Auch die Vorlage einer Bescheinigung über die Gehirnerschütterung konnte Ihr Vorbringen nicht in einem glaubwürdigeren Licht erscheinen lassen, zumal es eine allgemeine bekannte Tatsache ist, dass derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich sind bzw. Ihre Anstellung im dortigem Krankenhaus und Ihre sehr familiäre Beziehung zur Leiterin der EKG-Abteilung Ihnen die Beschaffung so einer Bescheinigung ein leichtes gewesen wäre. Es konnte daher keinesfalls die vorgelegte Bescheinigung mehr Beweiskraft haben, als die Widersprüche und Ungereimtheiten Ihrer Aussagen.
Abschließend war anzumerken, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet war eine Verfolgung Ihrer Person oder die begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen, sondern erweckten Sie viel mehr den Eindruck, dass Sie die Geschichte konstruiert und mit Ihrer Familie abgesprochen hatten. Die offensichtlich unglaubhaften Schilderungen wurden durch die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation noch verstärkt.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Sie können in Armenien wieder in Ihrer Eigentumswohnung leben.
Ihre wirtschaftliche Existenz ist durch Ihre Ausbildung als Diplomkrankenschwester gewährleistet, zumal Sie vor Ihrer Ausreise im Krankenhaus in Jerewan eine Anstellung hatten.
Die Leiterin des Krankenhauses ist eine sehr gute Bekannte von Ihnen, daher können Sie sicher wieder im Krankenhaus eine Anstellung bekommen.
Auch lebt Ihre Mutter, Ihre Schwestern mit Familien in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über weit reichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnissen nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Allgemeine Lage
Armenien hat 29.800 km² und rund 3,2 Millionen (tatsächlich wohl weniger) Einwohner, davon 96% Armenier, sowie Russen, Kurden, Jesiden, Griechen. Seit der Unabhängigkeit im September 1991 hat rund ein Viertel der Bevölkerung das Land verlassen.
Der Zusammenbruch der früheren Sowjetunion, verbunden mit schlechteren Lebensbedingungen, und der Krieg mit Aserbaidschan haben abermals dazu geführt, dass Hunderttausende aus Armenien auswanderten. Nach offiziellen Angaben von 2006 leben derzeit circa 3,1 Millionen Menschen in Armenien, hinzu kommen etwa fünf Millionen Armenier, die zeitweilig oder permanent im Ausland leben. Als Folge des "Exodus" verringerte sich zunächst die Geburtenrate; erst seit 2001 steigt diese wieder leicht an. Im Zuge der Emigration wanderten aber auch etwa 25 Prozent der Erwerbstätigen vor allem nach Russland ab.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand Oktober 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html, und
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Armenien.html, Zugriff 5.12.2008)
(CIA- The World Factbook, 4.12.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html;
Zugriff am 11.12.2008)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle in 2005)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.
Der derzeitige Ombudsmann, Armen Harutyunyan, und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen. In den ersten sechs Monaten 2007 hat der Ombudsmann 1353 Beschwerden, hauptsächlich gegen Stadtverwaltungen und die Polizei, erhalten. In seinem Report von 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als ungenügend.
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)
(Human Rights Watch, World Report 2008: Armenia, 31.1.2008)
Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert.
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäischen Standard gestellt, Fortschritte werden von Europaratsmissionen beobachtet.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert. Die Todesstrafe wurde im September 2003 vollständig abgeschafft.
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen: OSZE, UN, Weltbank, IWF (1992), WHO, UNIDO, UNESCO, EBRD, GUS, IAEO, WTO (2003), NATO-Kooperationsrat, Schwarzmeer-Kooperationsrat, Europarat (2001), Vertrag über Kollektive Sicherheit.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand Mai 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html, Zugriff 10.12.2008)
Rechtsschutz
Justiz
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Sie sicherte in der Vergangenheit jedoch kein wirkliches Gleichgewicht zwischen den drei Staatsgewalten. Der direkt gewählte Präsident verfügte über sehr viel Macht, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wurde. In der Praxis kann von einer klaren Trennung der Gewalten nicht gesprochen werden.
In der Justiz finden laufend Reformen statt, die teilweise in Zusammenarbeit mit der EU, Europarat, American BAR Association und OSZE erarbeitet werden. Mit Jänner 2008 wurde ein neues Justizsystem eingeführt. Dieses beinhaltet Straf-, Zivil-, Administrativ- und Konkursgerichte, die von neuen administrativen Strukturen begleitet werden: Justizrat, Rat der Gerichtsvorsitzenden und Gerichtsvollstreckungseinrichtung. Die Rolle des Kassationsgerichts wurde gestärkt. Der Justizrat, bestehend aus neun Richtern und vier Rechtswissenschaftlern die vom Parlament gewählt werden, hat das Vorschlagsrecht bei der Neubesetzung von Richtern. Die Letztentscheidung liegt beim Staatspräsidenten.
Die Unabhängigkeit der Gerichte wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Personen des Vertrauens werden gewährt.
Die Transparenz des Justizsystems wurde dadurch verbessert, dass alle Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden müssen. Staatsanwälte werden nunmehr nicht mehr vom Präsidenten ernannt, sondern vom Parlament gewählt. Erste Schritte wurden unternommen, um eine kostenlose Rechtsberatung einzuführen. Eine neue Hochschule für Justiz wird eingerichtet. Richter und Staatsanwälte werden zudem laufend an Schulungen teilnehmen.
Es gibt jedoch weiterhin Bedenken, ob die neue Gesetzgebung auch umgesetzt wird, ob Gerichtsentscheidungen auch ausgeführt werden und ob die Schulungen für Richter und Anwälte stattfinden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008; Zugriff am 11.12.2008)
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Armenia, 3.4.2008)
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007; Zugriff am 9.12.2008)
Es gibt in allen Regionen Armeniens Justizzentren mit Gerichten zumindest der Ersten Instanz. Insgesamt gibt es in Armenien 16 Gerichte, 7 davon befinden sich in Yerevan. Jeder Bürger kann sich darüber hinaus auch direkt an den Verfassungsgerichtshof des Landes wenden.
Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist sehr gering ausgeprägt, und es gibt über das Justizsystem häufig Beschwerden der Bürger Armeniens. Richter sind vielfach in ihrer Entscheidungspraxis nicht unabhängig, wobei hier keine generalisierende Aussage möglich ist. Richter sind teilweise noch bestechlich und das Folgen von politischen Vorgaben in der Spruchpraxis ist nicht ungewöhnlich. In den letzten Jahren ist es dennoch zu einer leichten Verbesserung des Justizsystems gekommen.
Richter sind in Armenien im Verhältnis zu durchschnittlichen Monatseinkommen im Land relativ gut bezahlt, was Korruption präventiv bekämpfen soll. Fehlleistungen von einzelnen Richtern werden untersucht, und es können Ordnungsverfahren eingeleitet werden. Die Untersuchungsergebnisse über Einzelfälle werden dem Justizrat vorgelegt, der bereits Strafen gegen Richter ausgesprochen hat, wenn es z.B. zu Korruptionsfällen gekommen ist. 2006 wurden 10 derartige Ordnungsverfahren durchgeführt. 2007 waren es bislang 15-17.
Rechtsanwälte haben in Armenien ähnliche Freiheiten und Möglichkeiten wie in Mitteleuropa; etwa gelten die üblichen Parteienrechte wie Akteneinsicht, die Möglichkeit Anträge im Verfahren zu stellen etc.
Es existiert das Institut der Verfahrenshilfe für Personen, die sich die Anwaltskosten nicht leisten können. Dies betrifft alle Strafrechtsfälle. In Zivilverfahren ist eine Verfahrenshilfe noch nicht in allen Fällen flächendeckend gewährleistet. Die Qualität von Verfahrenshilfevertretern schwankt aufgrund der wenig lukrativen Aufträge erheblich.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit, Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamten auch Verhaftungen durchführen dürfen. Es besteht eine klare Trennung zwischen beiden Organen; hin und wieder treten aber auch Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)
Nach dem Beitritt Armeniens zum Europarat hat im Polizeibereich ein verstärktes Monitoring des Europarates eingesetzt.
Das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei ist in Armenien sehr gering ausgeprägt. Die Arbeit der Polizei ist vielfach nicht transparent. Die Polizeieinheiten sind häufig schlecht ausgerüstet und es mangelt auch an Ausbildungsmaßnahmen. Die OSZE hat hier gezielte Programme durchgeführt um die Lage zu verbessern. Der durchschnittliche Monatslohn eines Polizeibeamten liegt bei 80.000 Dram (etwa 180 Euro).
Gelegentlich kommt es vor, dass Anzeigen schwierigerer Fälle von der Polizei nicht aufgenommen werden, um die Aufklärungsstatistik zu verbessern. Jedoch gibt es bei einer gewissen Hartnäckigkeit immer die Möglichkeit, dass in einer anderen Polizeistation oder etwa beim Ombudsmann oder bei höheren Stellen dem Einzelfall nachgegangen wird und Anzeigen entsprechend verfolgt werden.
2006 wurden auf Drängen des Ombudsmannes 6 Beamte entlassen, die sich schwere Dienstpflichtverletzungen zu Schulden haben kommen lassen. Im Innenministerium gibt es nach Aussagen der Kriminalpolizei eine eigene Einheit, die sich um Korruptionsfälle und Fehlleistungen kümmert. Die Kommission hat derzeit 11 Sachbearbeiter. Es hat einige Entlassungen aus dem Polizeidienst aufgrund von Fehlverhalten gegeben und in letzter Zeit wurden Einzelfälle von Polizisten, denen Folter zur Last gelegt wurde, vor Gericht gestellt.
Es gibt in Armenien ein Zeugenschutzprogramm, welches in Kooperation mit der OSZE installiert wurde. Das Programm befindet sich jedoch erst in der Aufbauphase.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand März 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html, Zugriff 11.12.2008)
Am armenischen Parlament wurde Anfang Juni 2007 das "Standing Committee on Protection of Human Rights and Public Affairs" eingerichtet. Das Komitee hat formell umfassende Aufgaben in Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverstöße in Armenien. Dazu gehören die Recherchen zu bestimmten Einzelfällen wie Folter und Misshandlungen, Anwaltsdienstleistungen, Notariat, Minderheiten- und Kinderrechte, etc. Das Komitee hat in regelmäßigen Abständen dem Parlament über seine Aktivitäten zu berichten. Das Komitee hat bislang 150 Beschwerden von Bürgern angenommen, wobei der Großteil soziale Fragen und Ermittlungsverfahren betraf. Jedem Bürger steht es frei sich einerseits an den Ombudsmann oder das Komitee zu wenden, da die beiden Einrichtungen miteinander kooperieren.
Es gibt auch eine Reihe von Nichtregierungsorgansiationen, die Rechtschutz bieten können. So hat etwa der "Fund against violation of Law" ein spezielles Programm für Folteropfer eingerichtet. In diesem Rahmen besuchen die Mitarbeiter des FAVL die betroffenen Familien, bzw. werden Juristen für die weitere Rechtsvertretung gestellt.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Ombudsmann
Der derzeitige Ombudsmann, Armen Harutyunyan, und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen. In den ersten sechs Monaten 2007 hat der Ombudsmann 1353 Beschwerden, hauptsächlich gegen Stadtverwaltungen und die Polizei, erhalten. In seinem Report von 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als ungenügend.
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008; Zugriff am 11.12.2008)
(Human Rights Watch, World Report 2008: Armenia, 31.1.2008)
Armeniens Ombudsmann Armen Harutyunyan erhielt im ersten Halbjahr 2007 1,353 Beschwerden, vor allem gegen Stadtbehörden und Polizisten. In seinem Jahresbericht 2006 beschreibt er den Schutz der Menschenrechte in Armenien als "unbefriedigend". Er verzeichnete übermäßiges Verhängen von Untersuchungshaft, Gewalt gegen Journalisten, Einschränkungen der Redefreiheit und die Notwendigkeit einer unabhängigeren Justiz.
(Human Rights Watch, World Report 2008: Armenia, 31.1.2008)
Die in Armenien eingerichtete Ombudsmanninstitution ist am Gesetzgebungsprozess beteiligt und kann zu Gesetzesentwürfen Stellung nehmen. Hierbei wird eine intensive Kooperation mit dem Parlament und der Regierung durchgeführt. Der Ombudsmann ist in ganz Armenien tätig und verfügt über Außenstellen in anderen Landesteilen. Die Behörden in Armenien sind jedenfalls verpflichtet dem Ombudsmann Auskunft zu bestimmten Fällen zu erteilen. Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden wonach eine Beschwerde aufgrund Drucks von Außen zurückgezogen wurde.
Der Großteil der Beschwerden von Bürgern an den Ombudsmann betreffen "gerechte Verfahren" und Eigentumsrechte, die einen immer größeren Raum in der Arbeit des Ombudsmanns einnehmen. Eine Vielzahl an Beschwerden richtet sich auch gegen soziale Ungerechtigkeiten. 2007 wurden bis 01.09.2007 3.500 Beschwerden eingebracht. Im Jahr 2006 waren es 6.500. Der Ombudsmann ist schriftlich und mündlich erreichbar und es wurde ein eigene Hotline eingerichtet, die 24 Stunden besetzt ist über die sich jeder Bürger mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen kann.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Arbeitslosigkeit liegt offiziell bei ca. 7,1%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert. Mit einem Pro - Kopf - BIP von ca. 2080 Euro liegt Armenien nach Weltbank-Definition nur wenig über der Schwelle der ärmsten Länder. Das tatsächliche Pro-Kopf-Einkommen liegt aufgrund der anhaltenden Migration, der Überweisungen aus der Diaspora und des großen Anteils des informellen Sektors an der Wirtschaft jedoch wesentlich höher.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand März 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html, Zugriff 10.12.2008)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele auch durch die traditionellen Familienbande Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.
Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg- Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist.
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)
Medizinische Versorgung
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich.
Die medizinische Versorgung ist flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden. Dies ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes aber nicht die Regel.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Es gibt kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist gut. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. Es besteht ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
Dialysebehandlung und Insulinabgabe an Diabetiker erfolgt im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.
In der Republik Armenien gibt es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft.
Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)
(Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Armenien, 2008;
https://milo.bamf.de/llde/livelink?func=ll&objId=12560099&objAction=browse&sort=name;
Zugriff am 11.12.2008)
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können.
(Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Schutzbedürftige Personen:
Dazu zählen Frauen und Mütter, die alleine zurückkehren (Gender Projects). Das armenische Rote Kreuz führt ein Projekt zur Schulung von Flüchtlingsfrauen durch. Ziel dieses Projekts ist es, Schulungen/Seminare für 30 Frauen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren in Englisch, Computerkenntnissen und Buchhaltung anzubieten, um diesen Frauen bei der Suche nach einer Arbeitstelle zu helfen.
Die soziale Absicherung behinderter Menschen in der Republik Armenien wird durch das armenische Gesetz über den Sozialschutz behinderter Mitmenschen in der Republik Armenien und eine Reihe von Regierungserlassen geregelt. Bei der Erstellung der Regierungserlasse zur Gewährleistung der Gesetzgebung.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
(Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Armenien, 2008;
https://milo.bamf.de/llde/livelink?func=ll&objId=12560099&objAction=browse&sort=name;
Zugriff am 11.12.2008)
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Soziale Gruppen
Frauen/Kinder
Verfassung Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Es gibt jedoch keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung.
Vergewaltigungen - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, sofern sie angezeigt wird. Dies ist allerdings nur sehr selten der Fall. Prostitution und Sextourismus sind nicht illegal, die Zuhälterei und das Bertreiben von Bordellen stehen jedoch unter Strafe. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z.B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Es gibt keine glaubhaften Berichte über Zwangsheiraten.
Armenien ist Quelle, im kleineren Umfang Transit- und Zielland für Frauen- und Mädchenhandel zum Zwecke der Prostitution.
Kinderarbeit kommt in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nur im Familienverband, z.B. als Mithilfe im elterlichen Betrieb vor. Ein Arbeitsverhältnis kann nur ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eingegangen werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.6.2008)
Der Nationale Aktionsplan "Verbesserung der Situation von Frauen und Förderung ihrer Rolle in der Gesellschaft" 2004-2010 wird umgesetzt. Das Gesetz zu Geschlechtergleichheit wurde revidiert. Im Dezember 2007 nahm Armenien an einer Kampagne der Europäischen Kommission gegen Gewalt gegen Frauen teil. Die Gewalt gegen Frauen ist jedoch weiterhin problematisch.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Armenia, 3.4.2008)
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet, es gibt aber kein spezielles Gesetz dagegen. Zwei Nichtregierungsorganisationen in Jerewan und Gyumrim bieten misshandelten Frauen Unterkunft, psychologische Hilfe und Rechtsberatung an.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Armenia, 11.3.2008)
In Armenien gibt es rund 5200 Nichtregierungsorganisationen. 76 davon beschäftigen sich mit frauenspezifischen Themen.
(Armenian Association of Women with University Education, Women¿s Political Participation in the 2007 Parliamentary Elections in the Republic of Armenia, 2007,
http://www.ecoi.net/file_upload/1228_1194964847_armenia.pdf, Zugriff 11.12.2008).
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Sie konnten eine Verfolgung Ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen.
Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Sie bezogen sich unter anderem auch auf die Fluchtgründe Ihres Sohnes. Da Ihr Sohn eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen konnte, Ihre Angaben hinsichtlich einer Verfolgung durch die Leute, die auch Ihren Sohn verfolgen würden, nicht glaubwürdig waren, war auch nicht davon auszugehen, dass Ihnen persönlich Verfolgung oder Gefährdung im Heimatland drohen würde.
Da auch sonst nichts zu erkennen war, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen Ihrer persönlichen Merkmale- hindeuten könnte, war der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Wie oben unter Spruchpunkt I angeführt, konnte Ihren Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da Sie eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen konnten.Wie oben unter Spruchpunkt römisch eins angeführt, konnte Ihren Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da Sie eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen konnten.
Eine aktuelle Bedrohung Ihrer Person im Herkunftsland konnte daher nicht erkannt werden.
Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, haben Sie nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor.
Sie befinden sich weder in ärztlicher Behandlung, noch benötigen Sie die Einnahme von Medikamenten. Sie waren in Österreich in ärztlicher Behandlung, war diese Behandlung offensichtlich erfolgreich und ist auch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass in Armenien eine ärztliche Versorgung gegeben ist.
Ihre wirtschaftliche Existenz ist durch Ihre abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester gewährleistet und Sie verfügen nach wie vor über Ihre Eigentumswohnung.
Wie aus den Länderfeststellungen unter dem Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgeht, bestehen für Rückgeführte in Armenien keine Gefährdungen und konnten Sie auch eine individuelle Gefährdung, die auf Merkmale Ihrer Person zurückzuführen sind, nicht glaubhaft machen.
Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Ihnen im Falle einer Abschiebung nach Armenien eine unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinn droht, womit festzustellen war, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.
Sie sind bei Ihrem Sohn und dessen Familie in Österreich aufhältig. Sie haben alle den gemeinsamen Status als Asylwerber in Österreich. Sie bewohnten auch im Herkunftsland gemeinsam eine Wohnung.
Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder Ihrer Familie sind jedoch im selben Umfang wie Sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder Ihrer Familie sind jedoch im selben Umfang wie Sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Es ist die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Ihnen musste daher bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf die Familie Ihres Sohnes.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt.
Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Laut Ihren Angaben wohnen Sie bei Ihrem Sohn und dessen Familie. Der Aufenthalt aller
Familienmitglieder ist ein vorübergehender.
Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, dieEs liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die
Mitglieder Ihrer Familie sind jedoch im selben Umfang wie Sie selbst von aufenthaltsbe-
endenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in Ihr
Familienleben darstellt.
Weitere Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte konnten nicht erkannt werden.
Ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf das Familienleben Ihres Sohnes, daher kann von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen und daher kann ein ungerechtfertigter Eingriff in Ihr Privatleben ausgeschlossen werden.
Demgegenüber steht das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2009 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2009 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde moniert und nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen sehr umfangreich ausgeführt, dass es bei den Einvernahmen der BF in Wirklichkeit keine Widersprüche bei deren zeitlichen Abläufen gegeben habe. Weiters sei die Begründung des BAA nicht nachvollziehbar, weshalb es die angeführte Vergewaltigung nicht als glaubwürdig erachtete. Es wurden mehrere ganz allgemein gehaltene Berichte zu Armenien zitiert.
I.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführerinrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine armenische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde und arbeitsfähige Frau, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Beschwerdeführerin hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche bereits wörtlich wiederholt wurden, an.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Armenien von den Personen verfolgt wurde, welche angeblich auch ihren Sohn verfolgt hätten. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Armenien von den angeblichen Verfolgern vergewaltigt wurde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
II.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. Sie gab lediglich an, sie wolle sich das nicht anhören und verzichte nach Belehrung ausdrücklich darauf die Feststellungen zu hören. Sie lege eine CD als Beweis gegen die Länderfeststellungen vor, auf welcher Vorfälle vom März 2008 zu sehen seien, wo die Polizei und Militärs auf Demonstranten der Opposition schießen und sogar eine Schwangere töten würden (AS 279).
Dazu wird festgestellt, dass diese CD nicht geeignet ist den Länderfeststellungen, insbesondere vor dem Hintergrund sich diese nicht einmal angehört zu haben, substantiiert entgegen zu treten. Im Vorbringen der BF wird in keinster Weise erwähnt, dass diese an Demonstrationen teilgenommen bzw. Opposition betrieben habe, weshalb mangels Thematisierung dieser Themenbereiche im gegenständlichen Verfahren konkret die BF betreffend, diese CD nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere hat die BF nicht einmal ansatzweise dargetan, inwieweit sich daraus die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz konkret für sie ergeben soll.
Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2006 sind von vornherein nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte und auch durch die Berichte von "Freedom of the World-Armenia (2007)", den Auszug über den Ombudsmann und die allgemeine Lage in Armenien nach den Präsidentschaftswahlen 2008 vom Jahresbericht von "Amnesty International 2007", "Armenia Liberty (März 2008)" , "Radio Free Europe/Radio Liberty (März 2008)" und "Armenia Now. com (März 2008), bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll.Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2006 sind von vornherein nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte und auch durch die Berichte von "Freedom of the World-Armenia (2007)", den Auszug über den Ombudsmann und die allgemeine Lage in Armenien nach den Präsidentschaftswahlen 2008 vom Jahresbericht von "Amnesty International 2007", "Armenia Liberty (März 2008)" , "Radio Free Europe/Radio Liberty (März 2008)" und "Armenia Now. com (März 2008), bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll.
Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass schon das Vorbringen ihres Sohnes, auf das sich die BF im Wesentlichen stützte, als unglaubwürdig zu werten war und das Vorbringen der BF nicht geeignet war, die Glaubwürdigkeit des Sohnes zu erhöhen, insbesondere wegen der nachweisbaren falschen Angaben hinsichtlich des Geschäftes ihres Sohnes und der leer stehenden Eigentumswohnung, weshalb davon auszugehen war, dass die BF ein Konstrukt vorbrachte um so ihre, aber auch die Chancen ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter, auf Asylgewährung, zu erhöhen.
In Bezug auf die Bescheinigung hinsichtlich der Gehirnerschütterung wird nicht auf die Entstehung der angeblichen Verletzungen eingegangen, sodass hieraus allenfalls die Existenz der Verletzung, aber nicht deren Ursache bescheinigt wird, wobei im gegenständlichen Fall nicht die Verletzung per se, sondern deren Ursache das Kernstück des Beweisthemas darstellt.
Weiters ist dem BAA zuzustimmen, dass auch die Vorlage der Bescheinigung über die Gehirnerschütterung das Vorbringen nicht in einem glaubwürdigeren Licht erscheinen ließ, zumal es eine allgemeine bekannte Tatsache ist, in Armenien Korruption auf allen Ebenen ein ernsthaftes Problem darstellt, weshalb derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich sind bzw. durch die Anstellung der BF im dortigem Krankenhaus und ihrer sehr familiären Beziehung zur Leiterin der EKG-Abteilung die Beschaffung so einer Bescheinigung ein leichtes gewesen ist, weshalb daher die vorgelegte Bescheinigung keinesfalls eine dermaßen hohe Beweiskraft haben konnte, dass hierdurch die Aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten ihrer Aussagen bzw. das sonstige Beweisergebnis, welche die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bescheinigt, aus dem Wege räumt.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.1.5. Insbesondere weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Insbesondere weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
Das Kernvorbringen der BF baut darauf auf, dass ihr Sohn, XXXX, Geschäftsmann in Jerewan gewesen sei und im Zentrum, in der XXXX, seit 2004 ein Geschäft gehabt habe und er mit CD-s und technischen Geräten gehandelt habe. Wegen diesem Geschäft habe er große Probleme gehabt, sei mit dem Umbringen bedroht worden und habe deswegen flüchten müssen. Nach der Flucht des Sohnes sei die BF in ihrer Wohnung zweimal von unbekannten Männern aufgesucht worden, wobei diese das erste Mal, am 18.05.2007, die Wohnung durchsucht, nach dem Sohn gefragt und die BF geschimpft, zur Seite gestoßen und bedroht hätten. Das zweite Mal sei sie in ihrer Wohnung am XXXXvon zwei Männern geschimpft und derart geschlagen worden, dass sie vorerst geschrien habe und dann bewusstlos gewesen sei. Ihre Nachbarn, welche sie anschließend ins Spital gebracht hätten, seien gekommen und hätten ihr erzählt, dass die Männer weggerannt seien.Das Kernvorbringen der BF baut darauf auf, dass ihr Sohn, römisch 40 , Geschäftsmann in Jerewan gewesen sei und im Zentrum, in der römisch 40 , seit 2004 ein Geschäft gehabt habe und er mit CD-s und technischen Geräten gehandelt habe. Wegen diesem Geschäft habe er große Probleme gehabt, sei mit dem Umbringen bedroht worden und habe deswegen flüchten müssen. Nach der Flucht des Sohnes sei die BF in ihrer Wohnung zweimal von unbekannten Männern aufgesucht worden, wobei diese das erste Mal, am 18.05.2007, die Wohnung durchsucht, nach dem Sohn gefragt und die BF geschimpft, zur Seite gestoßen und bedroht hätten. Das zweite Mal sei sie in ihrer Wohnung am XXXXvon zwei Männern geschimpft und derart geschlagen worden, dass sie vorerst geschrien habe und dann bewusstlos gewesen sei. Ihre Nachbarn, welche sie anschließend ins Spital gebracht hätten, seien gekommen und hätten ihr erzählt, dass die Männer weggerannt seien.
Nach der Erlassung des Bescheides des BAA vom 03.12.2007, erweiterte die BF ihr Vorbringen dahingehend, dass sie beim zweiten Vorfall am XXXX auch vergewaltigt worden sei.Nach der Erlassung des Bescheides des BAA vom 03.12.2007, erweiterte die BF ihr Vorbringen dahingehend, dass sie beim zweiten Vorfall am römisch 40 auch vergewaltigt worden sei.
Seitens des BAA wurden Erhebungen vor Ort veranlasst und wurde mit Schreiben der Staatendokumentation vom 21.10.2008 das Ermittlungsergebnis seitens Dr. Abadjian Vahram mittels e-Mail vom 16.10.2008 bekannt gegeben. Es wurde mitgeteilt, dass es an der Adresse in der XXXX im Zentrum von Jerevan kein Musikgeschäft oder ein Souterrain gibt. An der Adresse XXXX in Jerewan lebt Frau XXXX. Diese bezahlt die monatlichen Betriebskosten.Seitens des BAA wurden Erhebungen vor Ort veranlasst und wurde mit Schreiben der Staatendokumentation vom 21.10.2008 das Ermittlungsergebnis seitens Dr. Abadjian Vahram mittels e-Mail vom 16.10.2008 bekannt gegeben. Es wurde mitgeteilt, dass es an der Adresse in der römisch 40 im Zentrum von Jerevan kein Musikgeschäft oder ein Souterrain gibt. An der Adresse römisch 40 in Jerewan lebt Frau römisch 40 . Diese bezahlt die monatlichen Betriebskosten.
Somit wurde das Kernvorbringen der BF, nämlich das Bestehen des Geschäftes des Sohnes und die damit verbundenen Probleme, welche laut Fluchtgeschichte der BF fluchtauslösend waren, als reines Konstrukt nachgewiesen, weshalb die gesamte Fluchtgeschichte einschließlich der Vergewaltigung als unglaubwürdig festzustellen ist und braucht auf kleinere Ungereimtheiten in den Details des Fluchtvorbringens nicht mehr eingegangen zu werden, obwohl dem BAA beigepflichtet wird, dass es auch in Nebendetails zu widersprüchlichen Angaben der BF kam. Insbesondere die Steigerung des Vorbringens nach der Erlassung des Bescheides des BAA vom 03.12.2007, dass die BF beim zweiten Vorfall auch vergewaltigt worden sei, war nicht geeignet, von der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF auszugehen, hätte diese ein derartiges fluchtauslösendes Erlebnis nach allgemeiner Lebenserfahrung sicher bei ihren ersten Einvernahmen geschildert, um so die Schwere der gegen sie gerichteten Verfolgung zu verdeutlichen.
Zudem ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund oben angeführter Erhebungen auch der Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes der BF wegen Unglaubwürdigkeit abgewiesen wurde.
II.1.6. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.6. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mobile, gesunde, arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Wahrscheinlich wird die BF sofort wieder im Krankenhaus als Krankenschwester arbeiten können, vor Allem da sie mit ihrer Chefin sehr gut befreundet ist. Ebenso steht es der BF frei, eine andere Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Weiters verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und besitzt dort eine Eigentumswohnung. Auch vor ihrer Ausreise hat die BF nach eigenen Angaben in Armenien sehr gut leben können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. ...
2.
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. ...
4. ...
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4)..."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der BF kein auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Der Sohn der BF hält sich in Österreich ebenfalls als Asylwerber auf und ist in gleichem Unfang wie die BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Sie möchte jedoch offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit etwa 1 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst sehr kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht mehr möglich, ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht mehr möglich, ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung der Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremde die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit der Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):
Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführerin existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Insbesondere hat die BF familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und besitzt dort eine Eigentumswohnung. Im Gegensatz hierzu ist die Beschwerdeführerin erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wäre.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.8. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
II.2.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht
II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
24.08.2009