Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E11 308.861-1/2008-14E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau Birngruber über die Beschwerde von G. H., StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, Zl. 05 19.068-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, 8 Abs 2 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 idF, BGBl I 129/2004 iVm § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste am 08.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 20.12.2006, Zl. 0519.068-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und der BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien als zulässig erachtet (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 20.12.2006, Zl. 0519.068-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und der BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde am 05.01.2007 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Bundesasylamt (BAA) erhoben.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der BF (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sein Vater wäre ein ethnischer Aserbaidschaner gewesen. Er wurde deshalb auch als Aserbaidschaner bezeichnet. Die Armenier betrachteten ihn als Feind. Er wurde diskriminiert, geschlagen und beschimpft. Sie wollten ihn sogar umbringen. In der letzten Zeit, im Jahre 2005, gab es im Dorf D. eine Familie die ihn vernichten wollte, da ein Sohn dieser Familie während des Konfliktes Armenien-Aserbaidschan getötet wurde. Deshalb hielt er sich oft in den Bergen auf. Er arbeitete bei einer alten Frau und kümmerte sich um dessen Vieh. Dies Frau habe ihm vorgeschlagen Armenien zu verlassen, weil er in diesem Land keine Zukunft habe und sein Leben nicht sicher sei. Deshalb habe er Armenien verlassen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF in Folge von Widersprüchlichkeiten und mangels Plausibilität als unglaubwürdig und führt dazu im Wesentlichen aus, dass der BF die Behauptung, aufgrund der Abstammung aus einer Mischehe diskriminiert, beschimpft und geschlagen und der Rache der J. Familie ausgesetzt gewesen zu sein, nur allgemein in den Raum stellt, ohne dies belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass der BF bereits seit dem Jahre 1997 dem erwähnten Problem ausgesetzt war, und er dennoch bis September 2005 in Armenien geblieben wäre. Eine solche Vorgangsweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und wäre daher nicht schlüssig nachzuempfinden. Die einzig logische Konsequenz, bei Zutreffen des vom BF vorgebrachten Sachverhaltes, wäre ein früheres Verlassen Armeniens gewesen. Weiters konnte auch vom BF nicht schlüssig und nachvollziehbar erklärt werden, dass er nach einem Umzug - der BF und seine Mutter haben in den letzten sieben Jahren in verschiedenen Ortschaften gelebt - weiterhin Diskriminierungen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre. Desweiteren war es nicht schlüssig, dass der BF auch noch ab dem Jahre 2005 von F. aufgrund seiner Abstammung verfolgt worden wäre, obwohl sein Vater bereits im Jahre 1989/90 gestorben und die Mutter ethnische Armenierin wäre. Auch spricht gegen die Glaubwürdigkeit des BF, dass er die geschilderten Vorfälle weder zur Anzeige brachte, noch dass er den Versuch unternahm, diese zu melden.
In Gesamtbetrachtung kam die Behörde deshalb zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF auch durch dessen bisheriges Verhalten in Österreich erheblich beeinträchtigt wird. Die Behauptung des BF, des internationalen Schutzes zu bedürfen, wird nämlich durch das Verhalten, welches zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, erheblich relativiert, weil von einer Person, welche tatsächlich dieses Schutzes bedarf, davon auszugehen ist, dass sie kein Verhalten setzt, durch welches sie allenfalls Gefahr läuft, diesen Schutz nicht zu erhalten oder dessen verlustig zu werden. Zwar wurde im gegenständlichen Fall nicht gem. § 13 AsylG vorgegangen, dies steht aber mit den vorhergehenden Ausführungen nicht im Widerspruch, weil es sich bei der Frage der (Nicht-)Anwendung des § 13 AsylG um eine komplexe Juristische Frage handelt, welche ein Asylwerber bei der Begehung einer Straftat in dieser Form sicher nicht differenziert ins Kalkül zieht, sondern im Rahmen der Betrachtung aus der juristischen Laiensphäre sehr wohl die begründete Wahrscheinlichkeit des Verlustes oder der Versagung des internationalen Schutzes wegen dessen Unwürdigkeit besteht.Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF auch durch dessen bisheriges Verhalten in Österreich erheblich beeinträchtigt wird. Die Behauptung des BF, des internationalen Schutzes zu bedürfen, wird nämlich durch das Verhalten, welches zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, erheblich relativiert, weil von einer Person, welche tatsächlich dieses Schutzes bedarf, davon auszugehen ist, dass sie kein Verhalten setzt, durch welches sie allenfalls Gefahr läuft, diesen Schutz nicht zu erhalten oder dessen verlustig zu werden. Zwar wurde im gegenständlichen Fall nicht gem. Paragraph 13, AsylG vorgegangen, dies steht aber mit den vorhergehenden Ausführungen nicht im Widerspruch, weil es sich bei der Frage der (Nicht-)Anwendung des Paragraph 13, AsylG um eine komplexe Juristische Frage handelt, welche ein Asylwerber bei der Begehung einer Straftat in dieser Form sicher nicht differenziert ins Kalkül zieht, sondern im Rahmen der Betrachtung aus der juristischen Laiensphäre sehr wohl die begründete Wahrscheinlichkeit des Verlustes oder der Versagung des internationalen Schutzes wegen dessen Unwürdigkeit besteht.
In der Beschwerdeschrift wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass er die Fluchtgeschichte sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Die Behörde würde in keiner Weise anführen, welche seine Angaben unkorrekt oder unglaubwürdig wären. Weiters bringt der BF vor, dass er sehr wohl versucht habe in anderen Landesteilen Armeniens zu leben, jedoch haben die Nachbarn irgendwann herausgefunden, dass sein Vater Azeri sei. Auch wäre für die Glaubwürdigkeit es kein Argument, wenn er keine Anzeige über diese Vorfälle gemacht hätte. Die Erstbehörde hätte sich auch nicht mit der Verfolgung durch die Familie J. auseinander gesetzt.
Hinsichtlich der Refoulementprüfung durch die Behörde bemängelt der BF, dass verkannt wurde, dass er unmenschlicher Behandlung in Armenien ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich des Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (AS 159ff).
Auf Grund dieser Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der BF und das BAA als Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Das BAA blieb der Verhandlung am 16.09.2008 entschuldigt fern.
Zum Herkunftsstaat Armenien:
Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien
Folgende Erkenntnisquellen werden der Berufungswerber genannt und deren Inhalt erörtert:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.4.2008)
Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia International Religious Freedom Report 2008 (U.S. Department of State, September 19, 2008)
Republik Armenien (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2005)
Overview of the Office activities in 2006 (Organization for Security and Co-operation in Europe, OSCE Office in Yerevan, January 2007)
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, sowie 18.6.2008)
Refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly Doc. 10835 06 February 2006)
Armenia Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008)
Evaluation Report on Armenia, Joint First and Second Evaluation Round (Council of Europe, Group of States against Corruption, Strasbourg 10 March, 2006)
Amnesty International Report Armenia 2008
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ.
508.516.80/44613
APA vom 21.2.2007: "Azimov: Armenien wird Berg-Karabach nicht
bekommen"
APA vom 11.1.2007: "Gericht rügt Armenien wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit"
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
APA vom 4.7.2008: "Tausende Armenier protestieren gegen Präsident Sarkisain
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Bericht FFM-Kaukasus, vom Dezember 2007
Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen getroffen:
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 6, ähnlich BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Am Tag nach der Wahl fand eine angemeldete Demonstration des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosian statt. Weitere unangemeldete Kundgebungen wurden bis zum 1.3.2008 weitergeführt. An diesem Tag wurden frühmorgens die Demonstrationen sowie Zeltlager durch die Sicherheitskräfte aufgelöst.
Die Demonstranten regruppierten sich im Laufe des Tages am Shahumyanplatz. Von dort wurden sie mit exzessiver Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte vertrieben. Insgesamt 10 Menschen kamen dabei zu Tode. In der Nacht vom 1. auf den 2.2. wurde für Jerewan der Ausnahmezustand bis zum 20.3.2008, 24.00 Uhr, verhängt. In diesem Zeitraum wurden mehrere Dutzend Oppositionspolitiker und Anhänger Ter-Petrosyans verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Politische Motive können hier nicht ausgeschlossen werden. Ferner kam es zu exzessiven vorläufigen Festnahmen. Festgenommene berichteten, sie hätten sich verpflichten sollen, in Zukunft nicht mehr an Domnstrationen teilzunehmen. Nach nicht verifizierten Gerüchten wäre Druck ausgeübt wurden, Oppositionelle strafrechtlich zu belasten.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Die Todesstafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, S 9, BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Auch internationale Organisationen in Armenien bestätigen, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden. Glaubhafte Übergriffe auf in Armenien lebende Aserbaidschaner liegen nicht vor.
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Trotz der Blockade durch die Türkei und Aserbaidschan gelangen Lebensmittelimporte über Georgien und den Iran nach Armenien. Auch die umfangreichen Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Rund 100.000 Personen werden noch vom World Food Programme der Vereinten Nationen versorgt.
Die Energieversorgung ist weitgehend in russischer Hand. Armenien ist abhängig von russischen Gaslieferungen über Georgien. Elektrizität steht ganzjährig zur Verfügung. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten zwar täglich, aber meist nur stundenweise zur Verfügung. In vielen Wohnungen wurden Wassertanks installiert. Im Rahmen eines Weltbank-Projektes wird die Wasserversorgung in Eriwan rehabilitiert, Projekte anderer Geber konzentrieren sich auf weitere Städte und die Regionen. Auf dem Land erfolgt die Versorgung über eigene Brunnen, Gewässer oder Tankwagen.
Ein Teil der Bevölkerung ist allerdings finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen Familienbande werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.
Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram im Monat (derzeit ca. 52 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig nur schwer einzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass Staatsbedienstete je nach Funktion 30 - 200 US-Dollar verdienen. Die anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der Privatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 500 US-Dollar für Arbeiter und Angestellte, wobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach und ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1,9 Mio. Personen aus.
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, S 12 f).
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, keinen Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)
Die öffentliche Sicherheit ist gegeben.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie relativ gute Chancen, Arbeit zu finden. Die Schweiz und Dänemark bieten unterschiedliche Rückkehrerprogramme für aus diesen Ländern freiwillig ausreisende Armenier an.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der AsylGH schließt sich den im ho. Erkenntnis einleitend dargelegten Ausführungen des Bundesasylamtes an und erhebt sie teilweise zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der Asylgerichtshof konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Wenngleich dieser, wie auch im gegenständlichen Fall, in seiner Gesamtheit schwer in Worte zu fassen, so ergibt sich daraus jedoch im Kontext mit ihren Aussagen ein weiteres Indiz dafür, dass sein dargebotenes ausreisekausales Vorbringen die Glaubhaftmachung einer Verfolgung bzw. einer relevanten Gefährdung im dargestellten Ausmaß nicht gelungen ist.
Der BF hat bei seiner Einvernahme am 08.11.2005 und am 09.08.2006 vor dem BAA erklärt,
dass sein Vater ein ethnischer Aserbaidschaner gewesen wäre. Er wurde deshalb auch als Aserbaidschaner bezeichnet. Die Armenier betrachteten ihn als Feind. Er wurde diskriminiert, geschlagen und beschimpft. Dies war auch während der Wehrdienstzeit der Fall. Der BF führte an, dass dies Ende 2002 der Fall war, dass er von einem Offizier und seinen Kameraden beschimpft und geschlagen wurde und den Wehrdienst nicht abgeschlossen hat, da er aus der Kaserne flüchtete. Über Befragen ob er deshalb von der Militärbehörde gesucht werde, gab der BF an, dass er dies nicht weiß. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist es nicht plausibel, wie es möglich ist, dass eine Person vom Militärdienst desertiert und deshalb nicht gesucht werden würde. Weiters ist es auch völlig unglaubwürdig, dass der BF bis 27.9.2005 - Tag des Verlassens von Armenien - , sollte er wirklich aufgrund von Anfeindungen beim Militär geflüchtet sein, von dieser Behörde nicht gesucht worden und dies dem BF auch bekannt geworden wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bringt der BF nunmehr über Befragen vor, dass er nicht aus der Armee geflüchtet, da dies ja noch schlimmer wäre. Über Befragen seiner Verteidigerin und dem Vorhalt, dass er am 9.8.2006 gesagt hätte, er wäre geflohen, bringt der BF vor, dass er dies vergessen hätte. Die Armee wollte ihn länger festhalten, deshalb sei er einen Monat vor dem Ende geflüchtet. Auch diese Verantwortung entbehrt aus ho. Sicht jeder Plausibilität, sind gerade derartige Vorfälle so intensiv, dass eine Verwechslung des tatsächlichen Sachverhaltes nicht nachvollzogen werden kann. Vor dem BAA erklärte der BF auch, dass er bis Ende 2002 den Militärdienst verrichtete, nunmehr vor dem Asylgerichtshof führt er an, dass er bis glaublich Sommer 2002 beim Militär war. Hinsichtlich der Diskrepanz seiner Angaben, gibt der BF an, dass er es nicht mehr wisse.
Zuletzt wurde er von unbekannten Personen bedroht und aufgefordert, das Land zu verlassen. Sie wollten ihn sogar umbringen. Auch diese Angaben konnte der BF vor dem BAA nur dahingehend erläutern, dass es sich dabei um insgesamt fünf Übergriffen mit geschlagen, beschimpft und Bedrohung handelte. Diese wurden von der Familie J. und Unbekannten vorgenommen. Alle begann im Jahre 1997. Dahingehend ist dem BAA zuzustimmen, dass es dem BF weder vor der Erstbehörde noch vor dem Asylgerichtshof gelungen ist, diese Angaben glaubwürdig darzustellen. Der BF konnte weder Zeiten der Übergriffe, Verletzungen, Anzahl der Personen noch Orte darstellen. Seine Verantwortung erschöpfte sich dahingehend, dass die Familie J. Rachegelüste wegen eines im Armenien-Aserbaidschan Krieg gefallenen Familienmitgliedes, und der Tatsache, dass der Vater des BF Aserbaidschaner war, gegen ihn hatte. Auch stellte der BF nur in den Raum, dass ihn die F. zusammen geschlagen hätten, über Nachfragen er jedoch zugab, dass er diese nicht kannte. Somit muss auch hier festgehalten werden, dass diese Angabe als nicht glaubwürdig erscheint, da es völlig absurd ist, dass man Jemanden beschuldigt, ihn jedoch nicht erkennt. Dies wird auch dadurch nicht entkräftet, wenn der BF angibt, dass er diese wegen des Bartes für solche gehalten habe. Auch wird dem BAA dahingehend beigetreten, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie eine Verfolgung, ausgerechnet gegenüber dem BF, und nicht seiner weiteren Geschwister, nach dem Tod des Vaters im Jahre 1998 gegeben sein soll. Dies wird auch nicht dadurch entkräftet, dass der BF bei einer Einvernahme vor dem BAA erklärte, dass einige Leute seine Schwester vergewaltigen wollten, er sie jedoch retten konnte. Dies ist außerdem völlig unglaubwürdig, da weder Anzeige noch genaue Vorfallsdaten vom BF genannt werden konnten.
Weiters wird festgestellt, dass der BF keine einzige Anzeige erstattet und auch keine Nachweise über Verletzungen vorgebracht hat. Der BF rechtfertigt dies damit, dass seine Mutter wegen ihrer Probleme Anzeige erstattet hätte, dies jedoch von der Polizei ignoriert worden wäre. Auch dies ist schwer nachvollziehbar.
Der BF vor dem BAA aus, dass er und seine Mutter in den letzten sechs bis sieben Jahren in verschiedenen Orten Armeniens gelebt hätten. Dies wären X. Y. und Z und auch noch andere Ortschaften gewesen. Dem gegenüber erklärt die Mutter des BF, dass sie von März 2003 bis zu ihrer Ausreise im September 2003 sich ständig an verschiedenen Orten aufgehalten hätte. Dies auch deshalb, da sie von 1998 bis 2003 ihren Betrieb führte und in X. lebte. Somit entbehrt auch diese Aussage des BF jedweder Glaubwürdigkeit.Der BF vor dem BAA aus, dass er und seine Mutter in den letzten sechs bis sieben Jahren in verschiedenen Orten Armeniens gelebt hätten. Dies wären römisch zehn. Y. und Z und auch noch andere Ortschaften gewesen. Dem gegenüber erklärt die Mutter des BF, dass sie von März 2003 bis zu ihrer Ausreise im September 2003 sich ständig an verschiedenen Orten aufgehalten hätte. Dies auch deshalb, da sie von 1998 bis 2003 ihren Betrieb führte und in römisch zehn. lebte. Somit entbehrt auch diese Aussage des BF jedweder Glaubwürdigkeit.
Der BF erklärte auch vor dem BAA, dass nur seine Mutter auch Armenien verlassen hätte. Nunmehr wird vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass auch seine Schwester und der Bruder aus Armenien geflohen wären, er jedoch zu dieser Zeit noch in Armenien gewesen wäre. Auf die Frage wieso er dies dem BAA anders mitteilte, erklärte er, dass ihm so eine Frage nicht gestellt wurde. Für den Asylgerichtshof stellt sich die vom BF vorgebrachte Geschichte voller Ungereimtheiten dar. Diese Ausführungen werden auch noch dahingehend gestützt, dass der BF vor dem BAA erklärte, dass er für die alte Frau - bei deren er in letzter Zeit Zuflucht suchte - sich um deren Vieh kümmerte. Vor dem Asylgerichtshof erklärte er, dass er für sie Gemüse erntete. Auch diese Angaben bestärken nicht die an den Tag gelegte Glaubwürdigkeit des BF.
Es kann daher zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Glaubwürdigkeit nicht nachgewiesen werden kann.
Vom BF wurde auch angeführt, dass er keine einzige Drohung bzw. Misshandlung zur Anzeige brachte und somit niemals den Schutz der staatlichen Gewalt in Anspruch genommen hatte.
Zum weiteren Vorbringen, dass aufgrund der aktuellen politischen Lage in Armenien und der Nichteinhaltung der Menschenrechte, eine Rückkehr nicht möglich sei, ist auf die Länderfeststellungen zu Armenien im Verwaltungsakt (AS 123ff) sowie den in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2008 nochmals vorgetragenen Erkenntnisquellen zu verweisen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der vom erkennenden Asylgerichtshof getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit dem BF nicht vorgetragen - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hatten, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA/Asylgerichtshof herangezogenen Quellen ändern.Zum weiteren Vorbringen, dass aufgrund der aktuellen politischen Lage in Armenien und der Nichteinhaltung der Menschenrechte, eine Rückkehr nicht möglich sei, ist auf die Länderfeststellungen zu Armenien im Verwaltungsakt (AS 123ff) sowie den in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2008 nochmals vorgetragenen Erkenntnisquellen zu verweisen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der vom erkennenden Asylgerichtshof getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit dem BF nicht vorgetragen - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hatten, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA/Asylgerichtshof herangezogenen Quellen ändern.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig und steht auch im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für die Glaubhaftmachung. Demnach kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen somit nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen, für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert und davon ausgeht, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen.
Dem BF ist es mit seiner Beschwerde nicht gelungen eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darzustellen. Auch der Asylgerichtshof sieht - unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens - keinen hinreichenden Grund diese als unschlüssig zu betrachten, womit nunmehr davon auszugehen ist, dass ihm die Glaubhaftmachung der dargestellten Bedrohung nicht gelungen ist. In seinen oa. Ausführungen gibt er nicht konkret kund, wodurch eine reale Gefahr des Eintrittes einer ihn persönlich treffenden Gefährdungslage gegeben sein sollte. Überdies ist anzumerken, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlungspflicht nicht so weit geht, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei, VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221), was aber im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag des BF abgewiesen hat.Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag des BF abgewiesen hat.
Hinsichtlich dem weiteren Vorbringen des BF, dass im Falle einer Rückkehr ihm eine unmenschliche Behandlung drohen würde, wird neben der bereits vom Asylgerichtshof festgestellten Berichtslage zu Armenien, dass es eine extreme Gefahrenlage, losgelöst vom einzelnen Antragsteller, nicht gebe, welche eine zwangsweise Rückführung nach Armenien als bedenklich i.S.d. Ar. 3 EMRK erscheinen ließe, verwiesen.
Zum Vorbringen des BF, dass sie in Armenien große Schwierigkeiten und Probleme erwarten und um die Sicherheit besorgt wäre, ist festzuhalten, dass der BF in Armenien befürchtet, dass er durch Privatpersonen verfolgt wird und daher um seine Sicherheit besorgt wäre. Da es jedoch der BF in Armenien unterlassen hat, die armenischen Behörden um Schutz zu ersuchen, kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass ihm die Hilfe durch die staatlichen Behörden verwehrt werden würde. Es ist weder den dem BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgetragenen aktuellen Länderfeststellungen (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 18.6.2008) noch notorisch bekannt, dass die armenischen Behörden unwillig wären - wenn auch fallweise übergeordnete Polizeidienststellen durch die Anzeiger in Anspruch zu nehmen sind, da in einigen Fällen Polizeistationen Anzeigen nicht aufnahmen, die ihrer Ansicht nicht aufzuklären waren - Schutz zu gewähren.
Wie bereits das BAA im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, sind im vorliegenden Fall insbesondere im Lichte dessen, dass bereits eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu verneinen war, keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass die BF in ihrem Heimatland einer der in § 50 FPG genannten Gefahren ausgesetzt sein könnte.Wie bereits das BAA im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, sind im vorliegenden Fall insbesondere im Lichte dessen, dass bereits eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu verneinen war, keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass die BF in ihrem Heimatland einer der in Paragraph 50, FPG genannten Gefahren ausgesetzt sein könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zulässig, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien auszusprechen, somit die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zulässig, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien auszusprechen, somit die Entscheidung des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.
Die Erstbehörde führte bezüglich ihrer Entscheidung zur Ausweisung zutreffend aus, dass beim BF weder eine familiäre Anknüpfung noch sonstige Integrationsmerkmale erkennbar sind. In Österreich hält sich seine Mutter auf, deren Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurde und somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich gegeben ist.
Der Asylgerichtshof stellt auch fest, dass der BF bis dato keine integrativen Maßnahmen weder durch Besuch von Kursen, Vereinstätigkeiten, Beschäftigung etc. gesetzt hat, sodass keine Anhaltspunkte für einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegen und die Ausweisung des BF nach Armenien daher zulässig erscheint, da die öffentlichen Interessen - insbesondere jene an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle - höher zu bewerten sind, als die privaten Anknüpfungspunkte des BF (EGMR, NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich).Der Asylgerichtshof stellt auch fest, dass der BF bis dato keine integrativen Maßnahmen weder durch Besuch von Kursen, Vereinstätigkeiten, Beschäftigung etc. gesetzt hat, sodass keine Anhaltspunkte für einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliegen und die Ausweisung des BF nach Armenien daher zulässig erscheint, da die öffentlichen Interessen - insbesondere jene an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle - höher zu bewerten sind, als die privaten Anknüpfungspunkte des BF (EGMR, NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
28.04.2009