Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 405.258-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des M. D. alias B. R., serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Februar 2009, Zl. 08 13.286-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt"."Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt".
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, Angehöriger der serbischen Volksgruppe und serbisch-orthodoxen Glaubens, stammt aus dem Dorf N. im zentralserbischen Bezirk Branicevo und wurde am 00.00.2008 in Österreich in Untersuchungshaft genommen. Er stellte am 30. Dezember 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zusammengefasst Folgendes an: Er sei Ende März oder Anfang April 2007 illegal nach Österreich gereist, wo er sich seitdem ständig aufgehalten habe. Serbien habe er verlassen, weil er Probleme mit anderen Personen gehabt habe und großem Druck ausgesetzt gewesen sei. Im Oktober 2004 habe er sich den "neuen Audi A6" eines Freundes namens J. ausgeliehen, um seine Freundin von der Diskothek nach Hause zu bringen. Auf dem Rückweg von P. nach B. sei er, nachdem er seine Freundin nach Hause gebracht habe, von der Straße abgekommen und gegen einen Baum gefahren. Er sei unverletzt gewesen, jedoch sei das Fahrzeug erheblich beschädigt worden. J. habe von ihm verlangt, das Auto zu ersetzen, er habe aber kein Geld und keine Möglichkeit in Serbien gehabt, Geld zu beschaffen. Dann seien J. und später auch dessen Freunde gegenüber dem Beschwerdeführer gewalttätig geworden.
J. sei auch mehrmals zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe ihn sowie seine Familie bedroht. Er habe gesagt, sie müssten eine Möglichkeit suchen, um ihm sein Auto zu ersetzen. Daraufhin hätten ihn seine Eltern verstoßen, aber nicht hinausgeworfen. Er habe selbst für seine Kosten aufkommen müssen und sei enterbt worden. Seine Kindheit habe er in zwei kleinen Zimmern verbracht, alle seine Schulfreunde hätten ein normales Leben geführt, er jedoch nicht, weil bei seiner Familie "alles klein" gewesen sei und er sich verstoßen gefühlt habe, da sich seine Eltern für ihn nicht interessiert hätten. Außerdem habe er sich Ende 2006 EUR 5.000,- von einem Mann namens M., der einige Lokale in P. führe, ausgeliehen. Dieses Geld zurückzuzahlen sei ihm nicht möglich gewesen; deswegen sei er aus Serbien geflohen. Anfang 2007 sei er von drei ihm unbekannten Männern in einem Park geschlagen worden, wobei man ihm die Hand gebrochen habe. Den Grund dafür kenne er nicht, er vermute aber einen Zusammenhang mit J. oder mit dem ausgeborgten Geld. Der Mann namens M. habe ihm auch Anfang 2007 in einem Lokal einen Kugelschreiber in den Handrücken gerammt, wovon er eine Narbe aufweise. Die Frage, ob er bei der Polizei gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer, er habe an seine Sicherheit und die seiner Familie gedacht. Der Hauptgrund, warum er seine Heimat verlassen habe, sei der, dass er Angst vor diesen Mafiosi habe und vermute umgebracht zu werden. Der Anführer dieser ihn verfolgenden Gruppe heiße "M. P.". Außerdem könne er das Geld nicht zurückzahlen, das Auto nicht ersetzen und seine "Familienverhältnisse nicht mehr rückgängig machen". In Serbien habe er auch keine Unterkunft, kein eigenes Haus. Die Polizei in Serbien sei korrupt, insbesondere in der Gemeinde P.. Bevor er nach Österreich geflohen sei, habe er (auch) Probleme mit der Polizei gehabt, weil sein Cousin in kriminellen Machenschaften involviert gewesen sei. Überdies habe er seinen Militärdienst noch nicht geleistet. Haftstrafen würden ihm allerdings keine drohen. Ferner gab der Beschwerdeführer an, in der "Information für Asylwerber" gelesen zu haben, dass er psychische Probleme angeben solle, wenn er welche habe. Er wolle, dass seine Narben und Verletzungen "genauestens" untersucht würden; er habe auch bereits einen Psychologen aufgesucht, da er Albträume habe. An Bezugspersonen in Österreich würden sich seine Lebensgefährtin sowie seine Taufpatin aufhalten. In seinem Heimatort würden seine Eltern und seine Schwester wohnen.
Am 19. Jänner 2009 führte das Bundesasylamt bezüglich des Beschwerdeführers eine Abfrage des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS) durch. Daraus ergab sich, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 00.00.2007, rechtskräftig geworden am 21. Dezember 2007, ein bis zum 11. März 2011 gültiges Waffenverbot erlassen worden ist. Weiters scheinen gegen den Beschwerdeführer drei Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres auf: Eine Eintragung vom 19. Dezember 2007 wegen gefährlicher Drohung per Kommunikationsmittel für die Zeit von 15. bis 18. Dezember 2007, eine Eintragung vom 1. März 2008 wegen Nötigung in der Zeit von 4. November 2007 bis 23. Februar 2008 sowie eine Eintragung wegen vierzehnfachen Tatverdachtes, vorwiegend wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, für näher genannte Zeitpunkte bzw. Zeiträume in den Jahren 2007 und 2008.
Am 16. Jänner 2009 langte beim Bundesasylamt in Kopie eine Anzeige der BPD Wien gegen den Beschwerdeführer vom 00.00.2008 wegen schweren Diebstahls sowie eine Niederschrift vom 11. November 2008 vor der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien für das fremdenpolizeiliche Büro ein. Aus letzterer geht hervor, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, es sei beabsichtigt, gegen ihn ein Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbot zu erlassen und ihn nach seiner Haftentlassung in Schubhaft zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, unter falschen Namen in Österreich gemeldet gewesen zu sein und seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten verdient zu haben. In Österreich würden weder berufliche noch familiäre Bindungen bestehen. Sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, habe er dort weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen zu rechnen.
Das Bundesasylamt richtete mit Schreiben vom 28. Jänner 2009 ein Erhebungsersuchen an die länderkundige Sachverständige Mag. S. F.. Ersucht wurde - nach zusammengefasster Wiedergabe des bisherigen Vorbringens - zu erheben, ob die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 teilte die Sachverständige nach Darstellung ihrer Qualifikation und Ausführungen zu dem von ihr herangezogenen Ermittlungshelfer im Folgenden mit: Der Ermittlungshelfer sei am 7. Februar 2009 zum von P. ca. fünf bis sechs Kilometer entfernten Heimatdorf des Beschwerdeführers gefahren und habe dort zunächst die Eltern sowie die Schwester des Beschwerdeführers aufgesucht. Die Eltern hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer im April 2007 von zu Hause weggegangen sei ohne ihnen zu sagen wohin; zwei oder drei Wochen später habe er ihnen mitgeteilt, dass er in Österreich sei. Sie würden ab und zu mit ihm telefonieren, in den letzten drei Monaten habe er sich jedoch nicht mehr gemeldet. Dass sie den Beschwerdeführer verstoßen oder aus dem Haus geworfen hätten, stimme keinesfalls, obwohl sie mit ihm häufig Streit gehabt hätten, da er nichts habe arbeiten wollen, sich dauernd mit jemandem geprügelt und immer wieder Probleme mit dem Gesetz gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei immer wieder mit sichtbaren Spuren von Prügeleien (blaue Flecken und Kratzer) nach Hause gekommen. Mit wem er wohin gegangen sei und was er gemacht habe, wisse der Vater nicht, er wisse aber, dass der Beschwerdeführer einmal für drei Monate im Gefängnis gewesen sei, wobei es um "irgendwelche Mobiltelefone" gegangen sei. Einmal sei die Polizei auch zu ihnen nach Hause gekommen und habe ein angeblich gestohlenes Fahrzeug beschlagnahmt. Trotz allem würden sie den Beschwerdeführer nie verstoßen, er sei ja ihr Kind. Eine Person namens J. würden sie nicht kennen, ebenso wenig wüssten sie, dass sich der Beschwerdeführer einen Audi A6 oder ein anderes Fahrzeug von diesem J. ausgeborgt gehabt habe. Bei ihnen sei auch nie jemand gewesen, um das Auto ersetzt zu erhalten, sie seien weder persönlich noch am Telefon oder brieflich bedroht worden. Sie seien überhaupt noch nie bedroht oder malträtiert worden. Das einzige Auto, von dem sie zu berichten gewusst hätten, sei ein Mazda 626 gewesen, den sie ihrem Sohn geschenkt hätten. Mit diesem habe er zwei kleinere Unfälle gehabt; einmal mit einem Jungen aus dem Dorf, einmal sei ein Mädchen in das parkende Auto gefahren, jeweils mit minimalem Schaden. Angesprochen darauf, ob die Eltern einen M., einen Eigentümer einiger Cafes, kennen würden und ob sie wüssten, dass sich der Beschwerdeführer von diesem EUR 5.000,- ausgeliehen habe bzw. ob sie oder ihr Sohn deswegen bedroht worden seien, oder ob man das Geld von ihnen oder ihm verlangt habe, hätten sie geantwortet, dass der Beschwerdeführer ständig Streit gesucht habe und oft in Prügeleien verwickelt gewesen sei. Anfang 2007 habe er sogar eine Gipslongette getragen, und zwar von einer Prügelei, wie der Vater annehme. Dass sein Sohn in gesetzeswidrige Angelegenheiten verstrickt gewesen sei, könne sein, er wisse allerdings nichts Konkretes. Bis zur Mittelschule sei der Beschwerdeführer ein ganz normales Kind gewesen; der Vater habe ihm einen Job beschaffen wollen, aber sein Sohn habe mit dem Argument nicht "für Peanuts" arbeiten zu wollen abgelehnt. Abschließend hätten die Eltern angegeben, dass der beste Freund des Beschwerdeführers namens I. in der Nachbarschaft wohne. Dieser sei vom Ermittlungshelfer in Folge aufgesucht und zu den Problemen des Beschwerdeführers befragt worden. I. habe dabei auf Fragen hauptsächlich mit Achselzucken reagiert und gesagt, dass er über diese Sachen nichts wisse. Sie hätten nur im örtlichen Fußballklub Fußball gespielt. Eine Gruppe junger Männer neben dem Sportplatz des Dorfes habe weiters angegeben, den Beschwerdeführer zu kennen. Ihn kenne jeder im Dorf, weil er der Torwart des örtlichen Fußballteams gewesen sei. Mit den Leuten aus dem Dorf habe er ihrem Wissen nach keine Probleme gehabt. Sie würden aber annehmen, dass er "krumme Dinge" gedreht habe, da er gut gelebt habe, ohne gearbeitet zu haben. Der Ermittlungshelfer habe sich in weiterer Folge nach P. begeben, wo er vier oder fünf örtliche Taxifahrer befragt habe, die üblicherweise sehr gut informiert seien. Diese hätten keine Person namens J. gekannt. Es gebe zwar eine Person mit dem Spitznamen "P.", der Vorname sei jedoch "P. L.". Dieser sei in ganz Serbien als gefährlicher Krimineller bekannt, weil er als Mitglied des "Zemunski klan" nach der Polizeiaktion "Sablja" nach der Ermordung des Premiers Zorana Dindic verhaftet worden sei. Bei Nachfragen in mehreren Lokalen in P. habe niemand gewusst, dass ein Mann namens M. eines oder mehrere Lokale besitzen würde, da man ihn ansonsten in der Stadt kennen würde. Dem Rechercheergebnis angefügt wurden mehrere Fotos betreffend das Heimatdorf des Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 teilte die Sachverständige nach Darstellung ihrer Qualifikation und Ausführungen zu dem von ihr herangezogenen Ermittlungshelfer im Folgenden mit: Der Ermittlungshelfer sei am 7. Februar 2009 zum von P. ca. fünf bis sechs Kilometer entfernten Heimatdorf des Beschwerdeführers gefahren und habe dort zunächst die Eltern sowie die Schwester des Beschwerdeführers aufgesucht. Die Eltern hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer im April 2007 von zu Hause weggegangen sei ohne ihnen zu sagen wohin; zwei oder drei Wochen später habe er ihnen mitgeteilt, dass er in Österreich sei. Sie würden ab und zu mit ihm telefonieren, in den letzten drei Monaten habe er sich jedoch nicht mehr gemeldet. Dass sie den Beschwerdeführer verstoßen oder aus dem Haus geworfen hätten, stimme keinesfalls, obwohl sie mit ihm häufig Streit gehabt hätten, da er nichts habe arbeiten wollen, sich dauernd mit jemandem geprügelt und immer wieder Probleme mit dem Gesetz gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei immer wieder mit sichtbaren Spuren von Prügeleien (blaue Flecken und Kratzer) nach Hause gekommen. Mit wem er wohin gegangen sei und was er gemacht habe, wisse der Vater nicht, er wisse aber, dass der Beschwerdeführer einmal für drei Monate im Gefängnis gewesen sei, wobei es um "irgendwelche Mobiltelefone" gegangen sei. Einmal sei die Polizei auch zu ihnen nach Hause gekommen und habe ein angeblich gestohlenes Fahrzeug beschlagnahmt. Trotz allem würden sie den Beschwerdeführer nie verstoßen, er sei ja ihr Kind. Eine Person namens J. würden sie nicht kennen, ebenso wenig wüssten sie, dass sich der Beschwerdeführer einen Audi A6 oder ein anderes Fahrzeug von diesem J. ausgeborgt gehabt habe. Bei ihnen sei auch nie jemand gewesen, um das Auto ersetzt zu erhalten, sie seien weder persönlich noch am Telefon oder brieflich bedroht worden. Sie seien überhaupt noch nie bedroht oder malträtiert worden. Das einzige Auto, von dem sie zu berichten gewusst hätten, sei ein Mazda 626 gewesen, den sie ihrem Sohn geschenkt hätten. Mit diesem habe er zwei kleinere Unfälle gehabt; einmal mit einem Jungen aus dem Dorf, einmal sei ein Mädchen in das parkende Auto gefahren, jeweils mit minimalem Schaden. Angesprochen darauf, ob die Eltern einen M., einen Eigentümer einiger Cafes, kennen würden und ob sie wüssten, dass sich der Beschwerdeführer von diesem EUR 5.000,- ausgeliehen habe bzw. ob sie oder ihr Sohn deswegen bedroht worden seien, oder ob man das Geld von ihnen oder ihm verlangt habe, hätten sie geantwortet, dass der Beschwerdeführer ständig Streit gesucht habe und oft in Prügeleien verwickelt gewesen sei. Anfang 2007 habe er sogar eine Gipslongette getragen, und zwar von einer Prügelei, wie der Vater annehme. Dass sein Sohn in gesetzeswidrige Angelegenheiten verstrickt gewesen sei, könne sein, er wisse allerdings nichts Konkretes. Bis zur Mittelschule sei der Beschwerdeführer ein ganz normales Kind gewesen; der Vater habe ihm einen Job beschaffen wollen, aber sein Sohn habe mit dem Argument nicht "für Peanuts" arbeiten zu wollen abgelehnt. Abschließend hätten die Eltern angegeben, dass der beste Freund des Beschwerdeführers namens römisch eins. in der Nachbarschaft wohne. Dieser sei vom Ermittlungshelfer in Folge aufgesucht und zu den Problemen des Beschwerdeführers befragt worden. römisch eins. habe dabei auf Fragen hauptsächlich mit Achselzucken reagiert und gesagt, dass er über diese Sachen nichts wisse. Sie hätten nur im örtlichen Fußballklub Fußball gespielt. Eine Gruppe junger Männer neben dem Sportplatz des Dorfes habe weiters angegeben, den Beschwerdeführer zu kennen. Ihn kenne jeder im Dorf, weil er der Torwart des örtlichen Fußballteams gewesen sei. Mit den Leuten aus dem Dorf habe er ihrem Wissen nach keine Probleme gehabt. Sie würden aber annehmen, dass er "krumme Dinge" gedreht habe, da er gut gelebt habe, ohne gearbeitet zu haben. Der Ermittlungshelfer habe sich in weiterer Folge nach P. begeben, wo er vier oder fünf örtliche Taxifahrer befragt habe, die üblicherweise sehr gut informiert seien. Diese hätten keine Person namens J. gekannt. Es gebe zwar eine Person mit dem Spitznamen "P.", der Vorname sei jedoch "P. L.". Dieser sei in ganz Serbien als gefährlicher Krimineller bekannt, weil er als Mitglied des "Zemunski klan" nach der Polizeiaktion "Sablja" nach der Ermordung des Premiers Zorana Dindic verhaftet worden sei. Bei Nachfragen in mehreren Lokalen in P. habe niemand gewusst, dass ein Mann namens M. eines oder mehrere Lokale besitzen würde, da man ihn ansonsten in der Stadt kennen würde. Dem Rechercheergebnis angefügt wurden mehrere Fotos betreffend das Heimatdorf des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2009 beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass die Einvernahme durchgeführt werden könne, er habe lediglich ein "bisschen Husten und Schnupfen". Die nachfolgende Frage, ob er ansonsten gesund sei, bejahte er und gab an, "völlig gesund" zu sein. Weiters gab er Folgendes an: Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Serbien im Elternhaus gelebt und eine Fachschule für Computer und Elektronik abgeschlossen; auch habe er eine Weiterbildung in der Fachrichtung Elektronik begonnen. Daneben sei er professioneller Fußballspieler gewesen. Seit August 2007 habe er in Österreich eine serbische Freundin, die eine unbefristete Niederlassungsbewilligung besitze; mit dieser sei er mittlerweile verlobt. In Österreich habe er auf Baustellen "schwarz" als Maler gearbeitet. Er habe keine Probleme mit den serbischen Behörden; nur seinen Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet. Ein Haftbefehl gegen ihn liege in Serbien nicht auf. Den Asylantrag habe er gestellt, weil er im Oktober 2004 einem Mafiosi namens J. das Auto kaputtgefahren und sich von einem Mann namens M. Ende 2006 EUR 5.000,- mit 20 Prozent Zinsen geliehen habe, um es J. zu geben. Da der Beschwerdeführer das Geld jedoch nicht zurückzahlen habe können, sei es zu Konflikten gekommen; er sei im Jänner und im Februar 2007 zweimal von M. verprügelt worden. Auch seine Familie werde bedroht, J. sei bei ihnen zu Hause gewesen und habe Geld verlangt und seine Eltern angeschrien. An die Polizei habe sich der Beschwerdeführer nicht gewandt, da die Gruppe, der auch J. angehöre, "P. L." gehöre. Dieser sei auch im Djindjic-Mord verwickelt gewesen. Seine Eltern würden die Person namens M. nicht kennen; dieser habe sich auch nicht an die Eltern gewandt, weil der Beschwerdeführer kurz darauf geflüchtet sei. Auf Nachfrage, ob M. gar nicht versucht habe, den Beschwerdeführer an dessen Wohnort auszumachen bzw. sein Geld zurückzuerhalten, antwortete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe ihm erzählt, dass M. bei ihnen angerufen und gesagt habe, dass er das Geld zurückzahlen solle und man ihn finden werde. Auf die Frage, ob er sonst noch etwas vorbringen wolle, gab der Beschwerdeführer an, aus seinem Elternhaus verstoßen worden zu sein, da die Familie keine Probleme mit Mafiosi haben wolle. Er sei von seinem Vater aus dem Haus gewiesen und geschlagen worden. Auch sei seine Großmutter mütterlicherseits mit einem Roma verheiratet gewesen. Deswegen hätten sie häufig Probleme gehabt, man habe gemeint, sie seien Zigeuner. Die Frage, warum der Beschwerdeführer erst so spät in Österreich um Asyl angesucht habe, beantwortete er folgendermaßen: "Weil man durch das Asyl abgeschoben werden kann". Auf Vorhalt des Rechercheergebnisses gab er an, nicht zu lügen. Zum Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien wollte er keine Stellungnahme abgeben. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 5 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.). Das Bundesasylamt stellte nach Darstellung des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer ein serbischer Staatsangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens sei. Er sei ledig und gesund. Zur Situation in Serbien stellte es insbesondere fest, dass die Staatsanwaltschaft und spezielle Gerichte für Kriegsverbrechen und organisierte Kriminalität sehr aktiv seien, was sich in zahlreichen Verurteilungen und laufenden Untersuchungen manifestiere. Neben dem bundesweiten Ombudsmann, der 2007 seine Arbeit aufgenommen habe, gebe es diese Institution schon seit Jahren in vielen Gemeinden Serbiens. Es bestehe die Möglichkeit, statt des Wehrdienstes einen Zivildienst abzuleisten. Die Grundversorgung sei gesichert; daneben existiere ein Sozialversicherungssystem. Alle Bewohner Serbiens hätten freien Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, durch das Rechercheergebnis sei belegt worden, dass der Beschwerdeführer keineswegs von seiner Familie verstoßen worden sei. Die Eltern hätten überdies angegeben, dass sie weder einen J. kennen würden noch dass sich der Beschwerdeführer ein Auto von diesem geborgt und einen Unfall verursacht habe. Es sei auch nie jemand bei ihnen gewesen, um das Auto ersetzt zu erhalten; überhaupt seien sie noch nie bedroht oder malträtiert worden. Ebensowenig würden sie einen M. kennen; sie wüssten auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer von diesem Geld geliehen und deswegen Probleme gehabt habe. Des Weiteren hätten auch die "Fußballfreunde" von den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers nichts gewusst und seien die Personen J. und "M."2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.). Das Bundesasylamt stellte nach Darstellung des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer ein serbischer Staatsangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens sei. Er sei ledig und gesund. Zur Situation in Serbien stellte es insbesondere fest, dass die Staatsanwaltschaft und spezielle Gerichte für Kriegsverbrechen und organisierte Kriminalität sehr aktiv seien, was sich in zahlreichen Verurteilungen und laufenden Untersuchungen manifestiere. Neben dem bundesweiten Ombudsmann, der 2007 seine Arbeit aufgenommen habe, gebe es diese Institution schon seit Jahren in vielen Gemeinden Serbiens. Es bestehe die Möglichkeit, statt des Wehrdienstes einen Zivildienst abzuleisten. Die Grundversorgung sei gesichert; daneben existiere ein Sozialversicherungssystem. Alle Bewohner Serbiens hätten freien Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, durch das Rechercheergebnis sei belegt worden, dass der Beschwerdeführer keineswegs von seiner Familie verstoßen worden sei. Die Eltern hätten überdies angegeben, dass sie weder einen J. kennen würden noch dass sich der Beschwerdeführer ein Auto von diesem geborgt und einen Unfall verursacht habe. Es sei auch nie jemand bei ihnen gewesen, um das Auto ersetzt zu erhalten; überhaupt seien sie noch nie bedroht oder malträtiert worden. Ebensowenig würden sie einen M. kennen; sie wüssten auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer von diesem Geld geliehen und deswegen Probleme gehabt habe. Des Weiteren hätten auch die "Fußballfreunde" von den geschilderten Problemen des Beschwerdeführers nichts gewusst und seien die Personen J. und "M."
in P. unbekannt gewesen. Diese Rechercheergebnisse seien dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, er habe jedoch die Ergebnisse in keinster Weise erschüttern können bzw. auch keine Beweismittel zur Bestätigung seiner Angaben vorgelegt. Davon abgesehen sei das Vorbringen auch insofern widersprüchlich als der Beschwerdeführer zuerst angegeben habe, mit der Polizei Probleme gehabt zu haben, was er in Folge jedoch verneint habe. Deutlich gesteigert seien seine Angaben durch die erstmalige Behauptung in der Einvernahme am 17. Februar 2009, dass man die Familie als Roma bezeichne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst nach Verhaftung und drohender Abschiebung gestellt und würden auch die polizeilichen Anzeigen deutlich machen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet offenbar auf andere Gründe als eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat zurückzuführen sei. Ausdrücklich als glaubhaft wertete das Bundesasylamt hingegen die "Angabe, die Ableistung des Grundwehrdienstes zu verweigern". In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass es sich bei der Einberufung um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der GFK handle. Es sei weiters nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer, der ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer ausreichenden Schulbildung sei, die Existenzsicherung in Serbien nicht zumutbar sei, zumal er dort über ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz verfüge. Zur Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass ein regulärer Aufenthalt der angegebenen Lebensgefährtin in Österreich nicht festgestellt werden habe können. Die Beziehung könne aber jedenfalls im Herkunftsstaat weitergeführt werden. Ebenso liege aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der nicht genehmigten Arbeitstätigkeit kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Privatleben vor. Den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 durchgehend in Österreich aufhalte und sein Vorbringen bewiesenermaßen falsch bzw. offensichtlich unbegründet sei, weswegen die Ziffern 2 und 5 des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt seien.in P. unbekannt gewesen. Diese Rechercheergebnisse seien dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, er habe jedoch die Ergebnisse in keinster Weise erschüttern können bzw. auch keine Beweismittel zur Bestätigung seiner Angaben vorgelegt. Davon abgesehen sei das Vorbringen auch insofern widersprüchlich als der Beschwerdeführer zuerst angegeben habe, mit der Polizei Probleme gehabt zu haben, was er in Folge jedoch verneint habe. Deutlich gesteigert seien seine Angaben durch die erstmalige Behauptung in der Einvernahme am 17. Februar 2009, dass man die Familie als Roma bezeichne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst nach Verhaftung und drohender Abschiebung gestellt und würden auch die polizeilichen Anzeigen deutlich machen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet offenbar auf andere Gründe als eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat zurückzuführen sei. Ausdrücklich als glaubhaft wertete das Bundesasylamt hingegen die "Angabe, die Ableistung des Grundwehrdienstes zu verweigern". In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass es sich bei der Einberufung um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der GFK handle. Es sei weiters nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer, der ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer ausreichenden Schulbildung sei, die Existenzsicherung in Serbien nicht zumutbar sei, zumal er dort über ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz verfüge. Zur Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass ein regulärer Aufenthalt der angegebenen Lebensgefährtin in Österreich nicht festgestellt werden habe können. Die Beziehung könne aber jedenfalls im Herkunftsstaat weitergeführt werden. Ebenso liege aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der nicht genehmigten Arbeitstätigkeit kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Privatleben vor. Den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 durchgehend in Österreich aufhalte und sein Vorbringen bewiesenermaßen falsch bzw. offensichtlich unbegründet sei, weswegen die Ziffern 2 und 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt seien.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte (irrtümlicherweise als Berufung bezeichnete) Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einem Mafiosi namens J. das Auto kaputt gefahren habe. Deshalb habe er sich Geld ausleihen müssen, das er nicht zurückzahlen habe können. Es sei deswegen zu Konflikten gekommen und er sei verprügelt worden. Auch seine Familie sei bedroht worden, man habe die Eltern "besucht". Sie hätten alle große Angst. Zusätzlich sei er als Roma beschimpft worden. "Wenn meine Eltern anderes behaupten, so ist dies unrichtig. Meine Eltern sind mit mir nicht zufrieden, da ich in ihren Augen nicht arbeiten wolle und ich in ihren Augen ein Nichtsnutz bin". Dies ändere aber nichts daran, dass er die Wahrheit spreche. "Für den Fall einer mündlichen Verhandlung könnte ich dies alles aufklären". Zur Entscheidung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen nur dann erwiesenermaßen falsch sei, wenn man den Angaben seiner Eltern Glauben schenke. Es sei jedoch nicht hinterfragt worden, ob diese einen Grund hätten falsch auszusagen, um ihm zu schaden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch die Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützte es auf dessen glaubwürdige Angaben, jene zur Lage in Serbien basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen; die (Negativ)Feststellung zu den Fluchtgründen beruht auf zutreffenden Argumenten (zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet, siehe unten Punkt 2.3.2.2). Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht substantiiert gerügt. Insbesondere werden auch in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit des Rechercheergebnisses aufkommen lassen. Im Rechercheergebnis wird im krassen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dessen Eltern hätten angegeben, nichts darüber zu wissen, dass sich der Beschwerdeführer von einer Person namens J. ein Auto ausgeborgt und damit einen Unfall verursacht habe bzw. dass er deswegen Probleme habe. Auch würden sie keine Person namens M. kennen, während der Beschwerdeführer - im Übrigen erst auf die Frage, ob M. denn nie versucht habe, sein Geld zurückzuerhalten - angab, diese Person habe bei ihm und seiner Familie angerufen und mit seinen Eltern gesprochen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien sie aber auch nie bedroht worden, weder persönlich noch telefonisch oder brieflich. Sofern die Beschwerde ausführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers diesen für einen Nichtsnutz halten würden und vom Bundesasylamt nicht hinterfragt worden sei, ob die Eltern einen Grund hätten, falsch auszusagen, um ihm zu schaden, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seine Eltern ihm schaden wollen. Vor allem aber erscheint es unplausibel, dass - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in Serbien lebensbedrohender Verfolgung ausgesetzt sein - seine Eltern lediglich deswegen, da sie ihn für einen Nichtsnutz hielten, ihn der Gefahr einer Rückverbringung nach Serbien und damit dem möglichen Tod aussetzen würden. Darüber hinaus wurde das Fluchtvorbringen weder durch den von den Eltern genannten Freund und Nachbar des Beschwerdeführers noch durch dessen Fußballkollegen bestätigt; auch die Ermittlungen in P. konnten die Existenz der angeblichen Bedroher nicht belegen. Dem werden in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt, ebenso wenig, wie den übrigen zur Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. So wurde vom Bundesasylamt ferner zu Recht hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 im Zuge der Schilderung seiner Rückkehrbefürchtung angab, Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. während er die dahingehende Frage in der Einvernahme am 17. Februar 2009 ausdrücklich verneinte (AS 137 des Verwaltungsaktes). Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zwei voneinander unabhängige Bedrohungssituationen anführte (Bedrohung von J., weil er dessen Auto beschädigte und Geldausleihe von M.), während er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt diese beide Gefährdungsgründe in einen Zusammenhang brachte (Geldausleihe, um das beschädigte Auto zu bezahlen) und auch erst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt neu vorbringt, dass J. zur Gruppe von "P. L." angehöre. Unglaubwürdig ist im Übrigen auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen hätten häufig Probleme gehabt, weil seine Großmutter mütterlicherseits mit einem Roma verheiratet gewesen sei. Denn er gab dies erst am 17. Februar 2009 an. Auch leben seine Familienangehörigen nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt führte ferner zu Recht aus, dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unter falscher Identität, seine späte Asylantragstellung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2008 vor der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien keinerlei Ausführungen zu einer ihm in Serbien drohenden Gefährdungssituation machte, nahelegen, dass der Beschwerdeführer sich nicht im Bundesgebiet aufhält, um hier Schutz vor Verfolgung zu finden. Darüber hinaus spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, dass sich der Beschwerdeführer trotz einer Bedrohungssituation, die nach seinen Angaben seit Oktober 2004 existiere, die ganze Zeit an seiner Heimatadresse aufgehalten und sich auch nie um behördlichen Schutz bemüht habe.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).
2.3.2.1. Der Beschwerdeführer konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Weiters würde sich aus den folgenden Gründen auch bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens am Ergebnis nichts ändern: Zunächst ist festzuhalten, dass die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien noch keine asylrelevante Verfolgung auslöst (vgl. dazu insbes. Pkt. 3.6. des vom Bundesasylamt in seiner Entscheidung herangezogenen Berichtes des [brit.] Home Office vom 12. Februar 2007, Republic of Serbia [including Kosovo] und Pkt. II.1.3.4. des ebenfalls vom Bundesasylamt herangezogenen Berichtes des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23. April 2007). Dies müsste umso mehr im Fall des Beschwerdeführers gelten, der der serbischen Volksgruppe angehört und lediglich über ein Großelternteil, das der Volksgruppe der Roma angehört bzw. angehört hat, verfügt.2.3.2.1. Der Beschwerdeführer konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Weiters würde sich aus den folgenden Gründen auch bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens am Ergebnis nichts ändern: Zunächst ist festzuhalten, dass die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien noch keine asylrelevante Verfolgung auslöst vergleiche dazu insbes. Pkt. 3.6. des vom Bundesasylamt in seiner Entscheidung herangezogenen Berichtes des [brit.] Home Office vom 12. Februar 2007, Republic of Serbia [including Kosovo] und Pkt. römisch zwei.1.3.4. des ebenfalls vom Bundesasylamt herangezogenen Berichtes des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23. April 2007). Dies müsste umso mehr im Fall des Beschwerdeführers gelten, der der serbischen Volksgruppe angehört und lediglich über ein Großelternteil, das der Volksgruppe der Roma angehört bzw. angehört hat, verfügt.
Des Weiteren kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte bzw. dass ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers an die serbischen Behörden offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und ihm ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich lediglich allgemein vor, die Polizei sei sehr korrupt und er habe sich aus Sorge um seine Sicherheit und die seiner Familie nicht an die Behörden gewandt. Dazu ist auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach in Serbien die Einrichtung des Ombudsmannes zur Überwachung der Verwaltung und anderer Organwalter, sowie um die Rechte der Bürger zu schützen, besteht. Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers durchaus davon auszugehen, dass ihm bei Übergriffen Dritter staatlicher Schutz zukommt (vgl. zur Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der serbischen Behörden gegen Übergriffe Dritter auf Angehörige der Volksgruppe der Roma überdies den bereits erwähnten, im angefochtenen Bescheid zitierten, Bericht des [brit.] Home Office, 5f; vgl. auch den jüngsten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Serbia, September 2008, 4f, wonach serbische Behörden willens sind, Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Jahr 2007 Ziel verbaler und physischer Belästigungen sowie sozialer Diskriminierung geworden seien [ohne dass dies jedoch das Ausmaß einer Verfolgung annehmen würde], den erforderlichen Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund muss aber angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Inkenntnissetzung der Behörden jedenfalls in der hier maßgeblichen Weise Schutz gewährt wird). Darüber hinaus kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. dazu VwGH 4.5.2000, 99/20/0177). Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer - auch bei Fehlverhalten einzelner Organwalter - möglich, sich einer derartigen lokal begrenzten Gefährdungssituation durch Privatpersonen dadurch zu entziehen, dass er sich in einen anderen Teil Serbiens, etwa nach Belgrad, Novi Sad oder Nis begibt. Eine solche innerstaatliche Relokation ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar (vgl. wiederum die bereits zitierten Berichte des [brit.] Home Office, 6 bzw. 5, wonach auch für Roma eine innerstaatliche Relokation eine nicht übermäßig harte Option sei). Denn es ist - wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt - davon auszugehen, dass der 1985 geborene, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sein weiteres Leben in Serbien bestreiten kann. Dabei ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge neben der Grundschule über einen Abschluss an einer Fachschule für Computer und Elektronik sowie über eine begonnene Weiterbildung in der Fachrichtung Elektronik verfügt. Andererseits gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, in Serbien Geld als professioneller Fußballspieler verdient zu haben und in Österreich einer (nicht genehmigten) Arbeit als Maler nachgegangen zu sein. Überdies besteht die Möglichkeit bei Erfüllen der Voraussetzungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen (vgl. dazu neben den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen auch den jüngsten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, 20).Des Weiteren kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte bzw. dass ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers an die serbischen Behörden offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und ihm ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich lediglich allgemein vor, die Polizei sei sehr korrupt und er habe sich aus Sorge um seine Sicherheit und die seiner Familie nicht an die Behörden gewandt. Dazu ist auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach in Serbien die Einrichtung des Ombudsmannes zur Überwachung der Verwaltung und anderer Organwalter, sowie um die Rechte der Bürger zu schützen, besteht. Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers durchaus davon auszugehen, dass ihm bei Übergriffen Dritter staatlicher Schutz zukommt vergleiche zur Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der serbischen Behörden gegen Übergriffe Dritter auf Angehörige der Volksgruppe der Roma überdies den bereits erwähnten, im angefochtenen Bescheid zitierten, Bericht des [brit.] Home Office, 5f; vergleiche auch den jüngsten Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Serbia, September 2008, 4f, wonach serbische Behörden willens sind, Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Jahr 2007 Ziel verbaler und physischer Belästigungen sowie sozialer Diskriminierung geworden seien [ohne dass dies jedoch das Ausmaß einer Verfolgung annehmen würde], den erforderlichen Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund muss aber angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Inkenntnissetzung der Behörden jedenfalls in der hier maßgeblichen Weise Schutz gewährt wird). Darüber hinaus kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche dazu VwGH 4.5.2000, 99/20/0177). Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer - auch bei Fehlverhalten einzelner Organwalter - möglich, sich einer derartigen lokal begrenzten Gefährdungssituation durch Privatpersonen dadurch zu entziehen, dass er sich in einen anderen Teil Serbiens, etwa nach Belgrad, Novi Sad oder Nis begibt. Eine solche innerstaatliche Relokation ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar vergleiche wiederum die bereits zitierten Berichte des [brit.] Home Office, 6 bzw. 5, wonach auch für Roma eine innerstaatliche Relokation eine nicht übermäßig harte Option sei). Denn es ist - wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt - davon auszugehen, dass der 1985 geborene, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sein weiteres Leben in Serbien bestreiten kann. Dabei ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge neben der Grundschule über einen Abschluss an einer Fachschule für Computer und Elektronik sowie über eine begonnene Weiterbildung in der Fachrichtung Elektronik verfügt. Andererseits gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, in Serbien Geld als professioneller Fußballspieler verdient zu haben und in Österreich einer (nicht genehmigten) Arbeit als Maler nachgegangen zu sein. Überdies besteht die Möglichkeit bei Erfüllen der Voraussetzungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen vergleiche dazu neben den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen auch den jüngsten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, 20).
2.3.2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Militärdienst in Serbien noch nicht abgeleistet, ist Folgendes auszuführen: Das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung (aktenwidrig) aus, die "Angabe, die Ableistung des Grundwehrdienstes zu verweigern" sei glaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte jedoch zu keiner Zeit vor, den Militärdienst verweigern zu wollen, sondern lediglich, diesen noch nicht abgeleistet zu haben. Er gab auch nicht an, überhaupt schon einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (auch im Rechercheergebnis deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen solchen erhalten habe oder gar wegen einer Verweigerung gesucht werde). Dementsprechend verneinte der Beschwerdeführer auch explizit, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege oder ihm eine Haftstrafe drohe (AS 21 und AS 137). Alleine aus diesem Grund kann schon keine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes gesehen werden. Das Vorliegen einer solchen Gefahr wurde vom Beschwerdeführer überdies nicht behauptet; es ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei einer Einberufung des Beschwerdeführers um eine unter die GFK zu subsumierende Verfolgungshandlung handeln könnte (vgl. dazu etwa VwGH 29.6.1994, 93/01/0377). Im Übrigen besteht die Möglichkeit, statt des Militärdienstes einen Zivildienst abzuleisten (vgl. dazu die Feststellungen im angefochtenen Bescheid).2.3.2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Militärdienst in Serbien noch nicht abgeleistet, ist Folgendes auszuführen: Das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung (aktenwidrig) aus, die "Angabe, die Ableistung des Grundwehrdienstes zu verweigern" sei glaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte jedoch zu keiner Zeit vor, den Militärdienst verweigern zu wollen, sondern lediglich, diesen noch nicht abgeleistet zu haben. Er gab auch nicht an, überhaupt schon einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (auch im Rechercheergebnis deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen solchen erhalten habe oder gar wegen einer Verweigerung gesucht werde). Dementsprechend verneinte der Beschwerdeführer auch explizit, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege oder ihm eine Haftstrafe drohe (AS 21 und AS 137). Alleine aus diesem Grund kann schon keine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes gesehen werden. Das Vorliegen einer solchen Gefahr wurde vom Beschwerdeführer überdies nicht behauptet; es ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei einer Einberufung des Beschwerdeführers um eine unter die GFK zu subsumierende Verfolgungshandlung handeln könnte vergleiche dazu etwa VwGH 29.6.1994, 93/01/0377). Im Übrigen besteht die Möglichkeit, statt des Militärdienstes einen Zivildienst abzuleisten vergleiche dazu die Feststellungen im angefochtenen Bescheid).
2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 iZm Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
2.4.2. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG vor: Wie bereits oben ausgeführt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erwiesen; selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, von dritter Seite verfolgt zu werden, wäre von einem effektiven Schutz staatlicher Behörden bzw. dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit auszugehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer allfälligen Einberufung zum Militärdienst einer relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Aufgrund des unter Punkt2.4.2. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor: Wie bereits oben ausgeführt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erwiesen; selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, von dritter Seite verfolgt zu werden, wäre von einem effektiven Schutz staatlicher Behörden bzw. dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit auszugehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer allfälligen Einberufung zum Militärdienst einer relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Aufgrund des unter Punkt
2.3.2.1. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Ausgeführten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; überdies verfügt er an Familienangehörigen im Herkunftsstaat (zumindest) über seine Eltern und seine Schwester sowie (wie aus dem Rechercheergebnis folgt) über eine Wohnmöglichkeit bei diesen. Dazu ist weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.3.2.1. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Ausgeführten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre; überdies verfügt er an Familienangehörigen im Herkunftsstaat (zumindest) über seine Eltern und seine Schwester sowie (wie aus dem Rechercheergebnis folgt) über eine Wohnmöglichkeit bei diesen. Dazu ist weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist darüber hinaus Nachstehendes festzuhalten: Er gab zwar bei seiner Erstbefragung an, er wolle, dass seine Narben und Verletzungen "genauesten" untersucht würden und habe bereits einen Psychologen aufgesucht, da er Albträume habe. In weiterer Folge brachte er jedoch weder vor, an einer (physischen oder psychischen) Erkrankung zu leiden noch behandlungsbedürftig zu sein oder behandelt zu werden. Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 17. Februar 2007 führte er außerdem ausdrücklich aus - abgesehen von einer (damaligen) Verkühlung - völlig gesund zu sein. Abgesehen davon ist eine medizinische Basisversorgung in Serbien jedenfalls - auch im Bereich psychischer Erkrankungen - gewährleistet (vgl. dazu neben den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen auch den bereits erwähnten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes vom 22. September 2008, 20ff). Zu verweisen ist dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im konkreten Fall aber nicht ersichtlich.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist darüber hinaus Nachstehendes festzuhalten: Er gab zwar bei seiner Erstbefragung an, er wolle, dass seine Narben und Verletzungen "genauesten" untersucht würden und habe bereits einen Psychologen aufgesucht, da er Albträume habe. In weiterer Folge brachte er jedoch weder vor, an einer (physischen oder psychischen) Erkrankung zu leiden noch behandlungsbedürftig zu sein oder behandelt zu werden. Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 17. Februar 2007 führte er außerdem ausdrücklich aus - abgesehen von einer (damaligen) Verkühlung - völlig gesund zu sein. Abgesehen davon ist eine medizinische Basisversorgung in Serbien jedenfalls - auch im Bereich psychischer Erkrankungen - gewährleistet vergleiche dazu neben den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen auch den bereits erwähnten Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes vom 22. September 2008, 20ff). Zu verweisen ist dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im konkreten Fall aber nicht ersichtlich.
Aus den Feststellungen zur Situation in Serbien ergibt sich ferner auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 mwN). Ehepartner gleichgestellt sind unverheiratete Lebensgemeinschaften, soweit ein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt (Chvosta, ÖJZ 2007/74, 860).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 mwN). Ehepartner gleichgestellt sind unverheiratete Lebensgemeinschaften, soweit ein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt (Chvosta, ÖJZ 2007/74, 860).
2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. In seiner Heimat leben seine Eltern und seine Schwester. An Familienangehörigen in Österreich nannte der Beschwerdeführer lediglich seine Lebensgefährtin, mit der er seinen Angaben in der Einvernahme am 17. Februar 2009 zufolge verlobt sei und die er seit August 2007 kenne. Bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, seit April 2008 mit ihr zusammenzuleben, was durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters allerdings nicht belegbar ist (siehe die im Akt befindlichen Meldeabfragen betreffend den Beschwerdeführer [unter Berücksichtigung seiner Alias-Identität] und die von ihm angegebene Lebensgefährtin). Sollte er tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führen, wurde diese jedoch in einem Zeitraum gegründet, in dem sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste; er konnte keinesfalls damit rechnen, weiterhin (erst ab der Asylantragstellung rechtmäßig) in Österreich zu verbleiben (vgl. dazu Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg 17.516/2005). Ferner gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Familienleben mit der von ihm genannten Frau, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit Serbiens besitzt und in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" verfügt, nicht im Herkunftsstaat fortsetzen könnte (vgl. dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen).2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer wurde in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. In seiner Heimat leben seine Eltern und seine Schwester. An Familienangehörigen in Österreich nannte der Beschwerdeführer lediglich seine Lebensgefährtin, mit der er seinen Angaben in der Einvernahme am 17. Februar 2009 zufolge verlobt sei und die er seit August 2007 kenne. Bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, seit April 2008 mit ihr zusammenzuleben, was durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters allerdings nicht belegbar ist (siehe die im Akt befindlichen Meldeabfragen betreffend den Beschwerdeführer [unter Berücksichtigung seiner Alias-Identität] und die von ihm angegebene Lebensgefährtin). Sollte er tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führen, wurde diese jedoch in einem Zeitraum gegründet, in dem sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste; er konnte keinesfalls damit rechnen, weiterhin (erst ab der Asylantragstellung rechtmäßig) in Österreich zu verbleiben vergleiche dazu Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg 17.516 aus 2005,). Ferner gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Familienleben mit der von ihm genannten Frau, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit Serbiens besitzt und in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" verfügt, nicht im Herkunftsstaat fortsetzen könnte vergleiche dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen).
Das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit März oder April 2007 in Österreich befindet, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist.Das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben ist ebenfalls nicht verletzt: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit März oder April 2007 in Österreich befindet, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführers ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu jüngst VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654); bald darauf wurde gegen ihn ein rechtskräftiges Waffenverbot erlassen (vgl. zur Einbeziehung des Waffenverbotes in die Interessensabwägung vgl. jüngst VwGH 18.2.2009, 2008/21/0233). In Österreich arbeitete er (wie er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17. Februar 2009 selbst angab) ohne Beschäftigungsbewilligung und hat somit gegen das Ausländerbeschäftigungsrecht verstoßen. Mangels Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. AV vom 26. März 2009) kann überdies nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, auf legalem Wege für seinen Unterhalt aufzukommen. Des Weiteren durfte er sich in Österreich erst seit 30. Dezember 2008 rechtmäßig und nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführers ist illegal nach Österreich eingereist vergleiche dazu jüngst VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654); bald darauf wurde gegen ihn ein rechtskräftiges Waffenverbot erlassen vergleiche zur Einbeziehung des Waffenverbotes in die Interessensabwägung vergleiche jüngst VwGH 18.2.2009, 2008/21/0233). In Österreich arbeitete er (wie er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17. Februar 2009 selbst angab) ohne Beschäftigungsbewilligung und hat somit gegen das Ausländerbeschäftigungsrecht verstoßen. Mangels Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche AV vom 26. März 2009) kann überdies nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, auf legalem Wege für seinen Unterhalt aufzukommen. Des Weiteren durfte er sich in Österreich erst seit 30. Dezember 2008 rechtmäßig und nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.6.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.6.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
§ 38 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:
"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist."
Ein Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG ist auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Ein Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG ist auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
2.6.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffern 2 und 5 des § 38 Abs. 1 AsylG gestützt.2.6.2. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffern 2 und 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG gestützt.
Der Beschwerdeführer ist bereits im März oder April 2007 in das Bundesgebiet eingereist, stellte jedoch erst am 30. Dezember 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da er sich in diesem - über drei Monate langen - Zeitraum durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und keine Umstände hervorgekommen sind, warum der Beschwerdeführer nicht binnen drei Monaten nach seiner Einreise den Antrag stellen konnte, hat das Bundesasylamt zu Recht die Ziffer 2 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt (vgl. dazu neben dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers auch die übereinstimmenden Angaben seiner Eltern, die aktkundige Niederschrift vom 11. November 2008 vor der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien für das fremdenpolizeiliche Büro, sowie die sich aus den genannten Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex ergebenden Tatzeitpunkte bzw. -zeiträume, die ebenfalls einen ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Einreise nahelegen).Der Beschwerdeführer ist bereits im März oder April 2007 in das Bundesgebiet eingereist, stellte jedoch erst am 30. Dezember 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da er sich in diesem - über drei Monate langen - Zeitraum durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und keine Umstände hervorgekommen sind, warum der Beschwerdeführer nicht binnen drei Monaten nach seiner Einreise den Antrag stellen konnte, hat das Bundesasylamt zu Recht die Ziffer 2 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt vergleiche dazu neben dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers auch die übereinstimmenden Angaben seiner Eltern, die aktkundige Niederschrift vom 11. November 2008 vor der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien für das fremdenpolizeiliche Büro, sowie die sich aus den genannten Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex ergebenden Tatzeitpunkte bzw. -zeiträume, die ebenfalls einen ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Einreise nahelegen).
Es liegen jedoch aus nachstehenden Gründen die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG nicht vor: § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).Es liegen jedoch aus nachstehenden Gründen die Voraussetzungen der Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG nicht vor: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
Betrachtet man das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit, kann entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht davon gesprochen werden, dass es den dargestellten Kriterien der "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" entspricht.
Der Asylgerichtshof stützt die Bestätigung des Spruchteiles IV. des angefochtenen Bescheides daher nur auf § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG.Der Asylgerichtshof stützt die Bestätigung des Spruchteiles römisch vier. des angefochtenen Bescheides daher nur auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.
2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
22.04.2009