TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/9 C13 402743-1/2008

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Veröffentlicht am 09.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C13 402743-1/2008/2E ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXXalias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, Zahl: 08 05.456-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXXalias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, Zahl: 08 05.456-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 24.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 24.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle (EAST), am 24.06.2008 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 06.06.2008 legal per Flugzeug Richtung Moskau verlassen. Der Reisepass, den er eineinhalb Jahre vor seiner Abreise dem Schlepper gegeben habe, sei ihm am Abreisetag in Delhi zurückgegeben worden. Er habe kontrolliert, ob es sich um seinen Reisepass handle. Ob sich darin ein Visum befunden habe, könne er nicht angegeben. Der Reisepass sei ihm in Moskau vom Schlepper abgenommen worden. Er habe die Reise mit sieben weiteren Indern angetreten. Am Flughafen in Moskau sei er von einem Mann mit einem Lieferwagen abgeholt worden. Die Fahrt bis ins Schlepperquartier habe ca. 15 bis zwanzig Stunden gedauert. Bis zur letzten Fahrt hätten sie das Auto noch zweimal gewechselt. Er wisse nicht, über welche Länder sie gereist seien. Er sei zweimal ausgestiegen und habe sich eine Cola gekauft, dabei habe er zweimal zwei Schweizer Franken Restgeld erhalten. Am 24.06.2008 wären sie in einer großen Stadt angekommen, wo er einen indischen Zeitungsverkäufer getroffen habe; dieser habe ihm den Weg hierher erklärt. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Stadt um Wien gehandelt habe. Die sieben anderen Mitreisenden hätten sich in der Stadt von ihm getrennt; deren Namen kenne er nicht.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er und seine Familie wären Mitglieder der Shrinomani (richtig: Shiromani) Akali Dal Partei. Diese Partei habe immer wieder Streit mit der Baba Ram Rahim SINGH-Sekte (im Folgenden auch Baba Ram Rahim); diese werde auch von der Polizei unterstützt. Einige Anhänger dieser Sekte hätten ihn mit dem Umbringen bedroht; deshalb habe er seine Heimat verlassen. Einen anderen Fluchtgrund gebe es nicht.

Auf Vorhalt, dass man in seiner Tasche - außer vier Schweizer Franken - einen Zustellnachweis über eine "Standard Zeitung" für die Raiffeisen Factor Bank AG in Wien XXXX, gefunden habe, gab der BF an, noch nie in Österreich gearbeitet zu haben. Er wisse nicht, wie dieser Zettel in seine Tasche gekommen sei.Auf Vorhalt, dass man in seiner Tasche - außer vier Schweizer Franken - einen Zustellnachweis über eine "Standard Zeitung" für die Raiffeisen Factor Bank AG in Wien römisch 40 , gefunden habe, gab der BF an, noch nie in Österreich gearbeitet zu haben. Er wisse nicht, wie dieser Zettel in seine Tasche gekommen sei.

Auf die Frage, ob er in der Schweiz gewesen sei, gab der BF an, nein, er habe das Geld erhalten, als er sich eine Cola gekauft habe. Auf Vorhalt, dass er aber angegeben habe, als Tourist in der Schweiz gewesen zu sein, gab er an, er glaube, das Fahrzeug sei durch die Schweiz gefahren. Er habe gelogen, als er sagte, er sei als Tourist in der Schweiz gewesen. Warum er gelogen habe, wisse er nicht, es sei ihm einfach rausgerutscht.

Zu Verwandten in seiner Heimat befragt gab der BF an, seine Eltern und sein Bruder würden nach wie vor in Indien leben. Zu seiner Schulausbildung befragt gab er an, die Grundschule vom 1989 bis 2002 in XXXX besucht zu haben.Zu Verwandten in seiner Heimat befragt gab der BF an, seine Eltern und sein Bruder würden nach wie vor in Indien leben. Zu seiner Schulausbildung befragt gab er an, die Grundschule vom 1989 bis 2002 in römisch 40 besucht zu haben.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 27.06.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF auf die Frage, welche europäischen Länder er kenne, an, "Italien, Deutschland, Spanien, Portugal". Auf Vorhalt: Er habe gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, dass er als Tourist in der Schweiz gewesen sei. Nachdem er diese Angabe bewusst nicht mehr wiederholt habe, sei er erneut darauf angesprochen worden. Daraufhin habe er angegeben, dies sei ihm lediglich herausgerutscht. Nun stelle sich die Frage, wenn er lediglich Italien, Deutschland, Spanien und Portugal namentlich kenne, warum ihm die Schweiz herausrutschen habe können. Hierzu gab der BF an, den Namen habe er zuhause einmal gehört. Auf die Frage, warum er die Schweiz in Zusammenhang mit dem Tourismus nenne, obwohl diese in keinem Zusammenhang mit der Erstbefragung stehe, gab der BF an, er sei verwirrt gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, Mitglied der Shiromani Akali Dal Partei zu sein. Die Partei habe immer wieder Streit mit der Baba Ram Rahim SINGH-Sekte, die auch von der Polizei unterstützt werde. Einige Anhänger der Sekte hätten ihn im September 2007 mit dem Umbringen bedroht. Auf die Frage, warum er dann dem Schlepper bereits eineinhalb Jahre zuvor seinen Reisepass ausgefolgt habe, gab der BF an, er habe damals zum Spazieren nach Kanada wollen. Für die Reise nach Kanada hätte er ca. EUR 24.000 bezahlen müssen. Die Frage, ob er für einen Spaziergang in Kanada ¿ 24.000,-- bezahlen würde, beantworte der BF nicht.

Weiters gab der BF an, in Österreich mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft zu leben.

Im Rahmen der Einvernahme am 20.08.2008 gab der BF an, seine aktuelle Wohnadresse nicht zu kennen, er fände aber zu seiner Wohnung. Auf die Frage, ob er zu seinen bisherigen Angaben etwas berichtigen möchte, gab er an, er möchte lediglich etwas bezüglich seines Familiennamens korrigieren. Auf keinem seiner Dokumente (Schulzeugnisse, Lebensmittelkarte) stünde sein Familienname XXXX, es stehe überall nur XXXX; dies sei ihm erst jetzt eingefallen.Im Rahmen der Einvernahme am 20.08.2008 gab der BF an, seine aktuelle Wohnadresse nicht zu kennen, er fände aber zu seiner Wohnung. Auf die Frage, ob er zu seinen bisherigen Angaben etwas berichtigen möchte, gab er an, er möchte lediglich etwas bezüglich seines Familiennamens korrigieren. Auf keinem seiner Dokumente (Schulzeugnisse, Lebensmittelkarte) stünde sein Familienname römisch 40 , es stehe überall nur römisch 40 ; dies sei ihm erst jetzt eingefallen.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 16.10.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi gab der BF im Wesentlichen an, neben Punjabi auch etwas Hindi zu sprechen und der Volksgruppe der Sikh anzugehören. In Indien sei er seit Juni 2008 verheiratet. In Wien lebe er mit zwei Indern zusammen. Weiters gab er an, einen Bruder und eine Schwester zu haben.

In Österreich habe er keine besonderen Bindungen und würde Zeitungen zustellen. In Österreich besuche er weder eine Schule noch Kurse. Zu seiner Schulausbildung befragt gab er an, von 1989 bis 2002 die Schule besucht zu haben. Zwei Jahre davon sei er auf dem College gewesen, er habe auch einen Abschluss.

Als Fluchtgrund gab der BF an, er und seine Familie wären Mitglied der Shiromani Akali Dal. Es gebe den Guru Ram Rahim. Dieser behaupte, Nachfolger des Guru Gobind SINGH zu sein und deshalb sei es zu einem Streit gekommen. Er und seine ganze Familie wären gegen die Baba Ram Rahim (im Folgenden auch Ram Rahim). Er und seine Familie wären strenggläubige Sikh und die Anhänger des Ram Rahim sagten, dass sie mit ihnen "zusammengehen" müssten. In Indien würde er keine Ruhe habe, es gebe immer wieder Streit mit den Anhängern des Ram Rahim; diese würden auch in seinem Dorf leben und er habe Angst vor ihnen. Auf die Frage, warum er vor den Anhängern Angst habe, gab er an: "Es kommt bei uns immer zu Streit. Die Anhänger des Ram Rahim kommen in unser Dorf und predigen und dann kommt es immer zum Streit." Er sei im September 2007 bedroht und geschlagen worden. Dieser Vorfall habe sich 17 km entfernt (im Dorf XXXX) ereignet. Es habe noch andere Auseinandersetzungen gegeben, aber darüber könne er im Einzelnen nichts mehr sagen. Weitere Gründe für das Verlassen der Heimat nannte der BF nicht.Als Fluchtgrund gab der BF an, er und seine Familie wären Mitglied der Shiromani Akali Dal. Es gebe den Guru Ram Rahim. Dieser behaupte, Nachfolger des Guru Gobind SINGH zu sein und deshalb sei es zu einem Streit gekommen. Er und seine ganze Familie wären gegen die Baba Ram Rahim (im Folgenden auch Ram Rahim). Er und seine Familie wären strenggläubige Sikh und die Anhänger des Ram Rahim sagten, dass sie mit ihnen "zusammengehen" müssten. In Indien würde er keine Ruhe habe, es gebe immer wieder Streit mit den Anhängern des Ram Rahim; diese würden auch in seinem Dorf leben und er habe Angst vor ihnen. Auf die Frage, warum er vor den Anhängern Angst habe, gab er an: "Es kommt bei uns immer zu Streit. Die Anhänger des Ram Rahim kommen in unser Dorf und predigen und dann kommt es immer zum Streit." Er sei im September 2007 bedroht und geschlagen worden. Dieser Vorfall habe sich 17 km entfernt (im Dorf römisch 40 ) ereignet. Es habe noch andere Auseinandersetzungen gegeben, aber darüber könne er im Einzelnen nichts mehr sagen. Weitere Gründe für das Verlassen der Heimat nannte der BF nicht.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde vom 11.11.2008. In dieser wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Weiters wird vorgebracht, die Erstbehörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte lediglich Gegenvermutungen dem als nicht plausibel angesehenen Vorbringen des BF gegenübergestellt. Auch sei das Vorbringen für unglaubhaft erklärt worden, ohne ausreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des BF im Heimatstaat angestellt zu haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nur bei 100-prozentiger Sicherheit anzunehmen (siehe Punkt 4.2.1.5.). Auch die im angefochtenen Bescheid angeführten Informationen zur Menschenrechtssituation in Indien seien sehr einseitig und aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel dargestellt. In der Folge zitiert die Beschwerde ausführlich aus einem Bericht von amnesty international, ohne ihn zum Vorbringen des BF in Beziehung zu setzen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, beinhaltend die Niederschrift über die Erstbefragung des BF vom 24.06.2008, die Niederschriften der Einvernahmen vom 27.06.2008, 20.08.2008 und vom 16.10.2008 sowie die Beschwerde des BF vom 11.11.2008.

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstinstanzlichen Verfahren:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.11.2006

U.K. Home Office: COI Report India, 30.09.2007

Freedom House: Freedom in the World - India (2007), Juni 2007

U.K. Home Office: India OGN v8.0, Issued 20.02 2007

Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2007

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report: India, 30.10.2006

Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten für den UBAS vom 13.11.2007 zu Zl. 207.131

Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformation: Indien: Wirtschaft, Stand März 2007,

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Wirtschaft.html (Zugriff am 28.11.2007)

3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf den gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt des Bundesasylamtes.

3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden vollinhaltlich diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.

3.2. Der BF führt die Namen XXXX und XXXX, ist am XXXX geboren, indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikh an. Der BF hat während des Verfahrens zu seinem Namen divergierende Angaben gemacht (siehe Punkt 3.13), seine Identität konnte daher - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Die Staatsangehörigkeit des BF steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seines Wissens über seinen Herkunftsstaat fest.3.2. Der BF führt die Namen römisch 40 und römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikh an. Der BF hat während des Verfahrens zu seinem Namen divergierende Angaben gemacht (siehe Punkt 3.13), seine Identität konnte daher - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Die Staatsangehörigkeit des BF steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seines Wissens über seinen Herkunftsstaat fest.

3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der BF angehört.

Dies ergibt sich aus den unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

3.4. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Private nicht glaubhaft gemacht.

Eine Verfolgung hat der BF vor dem Bundesasylamt zwar behauptet, jedoch hat das Bundesasylamt nach Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahren schlüssig dargestellt, warum den Angaben des BF nicht zu glauben war. Das Bundesasylamt hat die Widersprüche im Vorbringen und zur historischen Realität im Herkunftsland des BF klar und in sich logisch dargestellt. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, die aufgezeigten Widersprüche und gegen die historische Realität im Herkunftsland des BF stehenden Darstellungen zu erklären.

In den Einvernahmen am 27.06.2008 und am 20.08.2008, die dem Geschehen zeitlich am nächsten lagen und bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Erinnerungen noch am frischesten sein sollten, brachte der BF seine Fluchtgeschichte zwar in chronologischer Reihenfolge vor, widersprach sich jedoch in wesentlichen Punkten, sobald er von der Behörde tiefgehender befragt wurde (siehe Punkt 3.13.).

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen wurde weder behauptet, noch ist eine solche hervorgekommen. Daher ist keine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht worden oder anders hervorgekommen.

3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.

Diese Feststellung ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK).3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK).

Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2008 gab er selbst an, Zeitungszusteller tätig zu sein (AS 125 des Verwaltungsaktes). Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Der BF hat selbst im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in seiner Heimat als Landarbeiter tätig war. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner Familie zählen.

Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Im Herkunftsstaat des BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkte 3.4.und 3.13.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkte 3.4.und 3.13.).

3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

3.8. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Dies ergibt sich aus den zum Herkunftsstaat des BF getroffenen Feststellungen (AS 159f des Verwaltungsaktes), zumal der BF Sprachkenntnisse nicht nur in Punjabi, sondern auch in Hindi verfügt (siehe weiters Punkt 4.2.1.4.).

3.9. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Dies ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

3.10. Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und besucht diesbezüglich auch keine Kurse. Er besucht keine Schulen oder andere Ausbildungen und geht seinen Angaben nach einer geringfügigen Beschäftigung (Zeitungszusteller) nach.

Daraus ergibt sich, dass im Falle des BF eine Integration in Österreich nicht angestrebt wird.

Diese Feststellung ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

3.11. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.3.11. Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Diese Feststellung ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

Der BF hat angegeben, mit zwei Indern in einer Wohnung zu leben.

3.12. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Dies ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

3.13. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch die Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der BF tätigte - wie vom Bundesaslyamt zu Recht festgestellt wurde - widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch seine persönlichen Verhältnisse bzw. Umstände, die in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Vorbringen stehen. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige widersprüchliche Angaben des BF eingegangen.

Im Rahmen der Erstbefragung am 24.06.2008 gab der BF zu seinen Personalien befragt an, er heiße XXXX (AS 11 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 20.08.2008 gab er an, er möchte die Angaben betreffend seinen Familiennamen korrigieren. Auf seinen Dokumenten (Schulzeugnissen, Lebensmittelkarte) stehe überall nur XXXX; dies sei ihm erst im Nachhinein eingefallen. Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, warum dem BF dies erst im Nachhinein eingefallen ist.Im Rahmen der Erstbefragung am 24.06.2008 gab der BF zu seinen Personalien befragt an, er heiße römisch 40 (AS 11 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 20.08.2008 gab er an, er möchte die Angaben betreffend seinen Familiennamen korrigieren. Auf seinen Dokumenten (Schulzeugnissen, Lebensmittelkarte) stehe überall nur römisch 40 ; dies sei ihm erst im Nachhinein eingefallen. Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, warum dem BF dies erst im Nachhinein eingefallen ist.

Hinsichtlich seiner in Indien lebenden Familienangehörigen gab der BF in der Erstbefragung am 24.06.2008 an, seine Eltern und sein Bruder würden nach wie vor in Indien leben (AS 7 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 16.10.2008 gab er an, eine Schwester zu haben (AS 123 des Verwaltungsaktes). Weiters gab er an, am 03.06.2008 oder 04.06.2008 geheiratet zu haben (AS 123 des Verwaltungsaktes). Die Frage, warum er unmittelbar vor seiner Ausreise geheiratet habe, beantwortete der BF lediglich damit, dass er vor seiner Ausreise noch heiraten habe wollen (AS 127 des Verwaltungsaktes).

Betreffend die Schulausbildung gab der BF im Rahmen der Einvernahme am 24.06.2008 an, von 1989 bis 2002 die Grundschule besucht zu haben (AS 7 des Verwaltungsaktes). Am 16.10.2008 gab er an, von 1989 bis 2002 die Schule besucht zu haben. Zwei Jahre davon habe er ein College besucht und er habe auch einen Abschluss (AS 125 des Verwaltungsaktes).

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF bei seiner Einvernahme am 16.10.2008 an, bereits im September 2007 bedroht und geschlagen worden zu sein. Auf die Frage, in welchem Zusammenhang dies mit seiner Ausreise stünde, gab er an, seine Eltern hätten seit 2007 Angst um ihn gehabt. Auf Vorhalt, dass es für Eltern, die Angst um ihr Kind hätten, untypisch sei, für dieses eine Hochzeit auszurichten, gab der BF, er habe noch vor seiner Ausreise heiraten wollen (AS 127 des Verwaltungsaktes). Weiters gab er im Rahmen dieser Einvernahme an, er und seine Familie wären Mitglieder der Shiromani Akali Dali. Es gebe einen Guru Ram Rahim. Dieser sage, er sei der Nachfolger von Gobind Singh und es sei deshalb zum Streit gekommen. Er habe Angst vor dessen Anhänger, die auch in seinem Dorf wohnen würden (AS 125f des Verwaltungsaktes). In derselben Einvernahmen gab er an, dass die Anhänger des Ram Rahim in sein Dorf kommen würden, dort predigten und es daher zum Streit komme (AS 127 des Verwaltungsaktes). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass die Familie des BF nach wie vor unbehelligt im Dorf leben kann und anderseits, dass auch der BF seit dem von ihm behaupteten Vorfall im September 2007 bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme hatte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen lediglich um ein Konstrukt zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich handelt.

Für die Unglaubwürdigkeit des BF spricht auch, dass er einem Schlepper bereits eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise seinen Reisepass ausgehändigt hat. Diesbezüglich befragt gab der BF an, dass er damals nach Kanada zum Spazierengehen wollte (AS 35 des Verwaltungsaktes).

Der BF hat selbst angegeben, die Unwahrheit gesagt zu haben, als er angab, als Tourist in der Schweiz gewesen zu sein (AS 19 des Verwaltungsaktes). Andernorts gab er an, nie in der Schweiz gewesen zu sein. Unglaubwürdig erscheint auch, dass er - wenn er nicht in der Schweiz war - beim Kauf einer Cola Schweizer Franken in Form des Restgeldes bekommen hätte (AS 19 des Verwaltungsaktes). Weiters erscheint die Angabe unglaubwürdig, dass es sich der BF nicht erklären könne, wie der Zustellnachweis für eine Zeitung in seine Tasche gelangen habe können, tätigte er diese Angabe doch bereits am Tag seiner von ihm behaupteten Ankunft im Bundesgebiet (AS 19 des Verwaltungsaktes).

Der Asylgerichtshof schließt sich auch den Feststellungen zur Situation in Indien entsprechend den unter Punkt 2. aufgezählten Quellen an, insbesondere zu den Möglichkeiten, sich an anderen Orten innerhalb Indiens niederzulassen (Seite 14f des angefochtenen Bescheides).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

4.2.1. Zu § 3 AsylG ( Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.2.1. Zu Paragraph 3, AsylG ( Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

4.2.1.1 Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.4.2.1.1 Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

4.2.1.2. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).4.2.1.2. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

4.2.1.3. Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Anhänger der Baba Ram Rahim SINGH-Sekte nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

4.2.1.4. Darüber hinaus besteht für den BF - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.

4.2.1.5. Die Beschwerde wendet in diesem Zusammenhang ein, es müsse "mit 100-%iger Sicherheit ausgeschlossen werden" können (gemeint offenbar: es müsse mit 100-%iger Sicherheit feststehen), "dass eine Person in einem anderen Teil des Heimatlandes vor Verfolgung sicher" sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Damit irrt der BF im Maßstab: damit Asyl gewährt werden kann, muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat aber weder der BF behauptet, noch hat dies das Verfahren ergeben.

4.2.2. Zu § 8 AsylG ( Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):4.2.2. Zu Paragraph 8, AsylG ( Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der BF selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der BF auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der BF selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der BF auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, neben Punjabi auch Hindi spricht, in der Landwirtschaft tätig war und darüber hinaus auch auf seine Familie zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch im Falle seiner Rückkehr einen diesbezüglichen Rückhalt vorfindet. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könnten.

4.2.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):4.2.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

4.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.4.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

4.2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257).4.2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257).

4.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG iVm. § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0579).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0579).

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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