TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/20 D14 403552-1/2008

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Veröffentlicht am 20.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 403552-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des A.A., StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 10.735-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von A.A. vom 04.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 10.735-BAS, wird dieser gem.

§ 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter am 30.10.2008 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Rahmen desrömisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter am 30.10.2008 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Rahmen des

§ 34 AsylG 2005 ("Familienverfahren"), wie dieser den Eltern zu gewähren sei.Paragraph 34, AsylG 2005 ("Familienverfahren"), wie dieser den Eltern zu gewähren sei.

2. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid diesen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG ab.2. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid diesen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG ab.

Gegen diesen durch Hinterlegung am 28.11.2008 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in dieser Beschwerde wurde primär auf das Vorbringen des Vaters A.U. verwiesen.

3. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte - wie dargelegt - einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, wie dieser dem Vater A.U. zu gewähren sei.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.04.2009, GZ D14 302139-1/2008/4E, wurde der Beschwerde des genannten Vaters A.U. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2006, FZ. 05 00.073-BAS, insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Dies mit folgender Begründung:4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.04.2009, GZ D14 302139-1/2008/4E, wurde der Beschwerde des genannten Vaters A.U. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2006, FZ. 05 00.073-BAS, insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Dies mit folgender Begründung:

"I.1. Der Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte zusammen mit seiner minderjährigen Tochter A. auch U.G. (AIS 05 00.074) in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am 03.01.2005 die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 11.01.2005 (Erstbefragung) und 11.01.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2006 in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei; zu Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2006 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei; zu Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

Gegen diesen am 10.05.2006 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers A.B. (AIS 04 00.537-BAS) reiste gemeinsam mit seinen Kindern A.L. (04 00.538-BAS) und A.S. (AIS 04 00.541-BAS) bereits 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13.01.2004 die Gewährung von Asyl.

2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen.

In seinem Asylantrag vom 03.01.2005 führte der Beschwerdeführer aus, sein Heimatland mit seiner Tochter aufgrund politischer und wirtschaftlicher Gründe verlassen zu haben (vgl. AS 3).In seinem Asylantrag vom 03.01.2005 führte der Beschwerdeführer aus, sein Heimatland mit seiner Tochter aufgrund politischer und wirtschaftlicher Gründe verlassen zu haben vergleiche AS 3).

Im Rahmen der Einvernahme am 11.01.2005 gab er an, seine Heimat verlassen zu haben, da nach ihm überall in der russischen Föderation aufgrund Unterstützung seiner tschetschenischen Freunde gefahndet werde. Sie - gemeint: die tschetschenischen Freunde - hätten zwei drei Mal ihre Waffen bei ihm zuhause versteckt. Spitzel hätten ihn an die Behörden verraten. Bei einer Hausdurchsuchung seien ca. fünf Kisten seiner tschetschenischen Freunde gefunden worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen, seine Frau habe ihn aber darüber informiert. In der Folge habe er nicht mehr zuhause geschlafen, jedoch Ladungen erhalten, denen er nicht Folge geleistet habe. Er sei dann nach B. gegangen und habe mit seiner Tochter U.G.

- für die sein Fluchtgrund sinngemäß gelte - das Land verlassen.

Mit Schreiben vom 14.02.2005 übermittelte der Beschwerdeführer Fahndungsschreiben betreffend seine Ehegattin und ihn und eine Gerichtsmedizinische Krankenbestätigung, wonach der Beschwerdeführer mittelschwere Verletzungen aufweise, welche den vom Beschwerdeführer angegebenen Umständen und Zeitangaben entsprechen würden.

Im Rahmen der weiteren Einvernahme vom 11.01.2006 schilderte der Beschwerdeführer, dass er in den beiden letzten Jahren vor seiner Ausreise ca. ein Jahr lang versteckt in Tschetschenien verbracht habe und schließlich Ende Jänner 2004 weggefahren und im November 2004 nach Dagestan zurückgekehrt sei. Er sei in dieser Zeit von jenen Freunden unterstützt worden, deretwegen er Probleme habe. Er habe diese Freunde während seines Studiums in M. kennengelernt und habe diese mit Medikamente und Lebensmittel unterstützt. Er sei im Februar 2003 von der Miliz mitgenommen worden und von dieser verprügelt worden. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer eine gerichtsmedizinische Expertise (Nr. 756) der gerichtsmedizinischen Abteilung des Gesundheitsministeriums Dagestan vor. Im März 2003, als er nicht zuhause gewesen sei, hätten die Beamten sein Haus durchsucht und 5 oder 6 Kisten mit Waffen gefunden, die seine tschetschenischen Freunde für ein oder zwei Tage bei ihm zurückgelassen hätten. Er habe gedacht, dass niemand davon erfahren werde, sei jedoch gleich verraten worden. Er sei zu dieser Zeit zu Gast bei seinen Freunden in K. gewesen und sei von dort zu seinen Freunden nach M. gefahren. Er habe in der Folge nicht mehr zuhause bleiben können und habe sich bei Freunden und Verwandten versteckt. Die Behörden hätten ihn gesucht und ihm einige Ladungen geschickt, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vorlegte. Dabei handelte es sich um die mit Schreiben vom 14.02.2005 übermittelten Unterlagen.

Vor seiner Ausreise sei er ca. 20 Tage in Dagestan gewesen, um seine Tochter, die bei seiner Schwiegermutter lebe, zu holen.

Er habe zum Zeitpunkt, als seine Frau das Land verlassen habe, keinen Pass gehabt und sei gesucht worden und habe es deshalb mit seiner Ausreise nicht geklappt. Diese Situation habe sich auch nicht verändert, aber er habe Angst und kein Geld gehabt. Er habe das Geld für seine Ausreise von seinen Schwestern erhalten. Eine Schwester sei seinetwegen mitgenommen worden und sei spurlos verschwunden geblieben. Eine andere Schwester sei auch mitgenommen worden, habe aber von den Verwandten freigekauft werden können und sei nunmehr nach Österreich geflohen. Auch einige seiner Freunde seien erwischt worden und würden nunmehr glauben, dass er sie verraten habe, weshalb mittlerweile auch von diesen Gefahr ausgehe.

Befragt, ob er am tschetschenischen Widerstand beteiligt gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur jene Hilfe geleistet habe, die er geschildert habe. Er habe an keinerlei Kampfhandlung teilgenommen und sei nur zufällig in die Sache hineingerutscht. Seine Frau und er seien berufstätig gewesen. Er sei ein angesehener Mann gewesen, habe sich nie mit Politik beschäftigt und habe nie eine Waffe in die Hand genommen. Er habe ein gutes Leben geführt und habe er aufgrund seiner Probleme alles verloren. Die geschilderte Festnahme durch die Miliz sei seine bislang einzige Festnahme gewesen, da er sich danach versteckt habe. Er habe nicht früher ausreisen können, da ihn die Behörden und die Tschetschenen gesucht hätten. Freunde und Bekannte hätten ihm letztendlich die Flucht ermöglicht. Sie hätten ihn nach S. gebracht, wo seine Verwandten auch seine Tochter hingebracht hätten. Er sei schließlich von S. mit seiner Tochter über Weißrussland nach Österreich in einem LKW ausgereist.

Befragt nach der Strafe, die er in Dagestan aufgrund der versteckten Waffen zu befürchten habe, gab er an, dass ihm eine 15-jährige Haftstrafe drohe.

Er habe keine Probleme aufgrund seiner Religion bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und habe bis auf die geschilderten Probleme keine weiteren persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt.

Befragt, warum er nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die dagestanischen Behörden oder die Tschetschenen früher oder später erwischt hätten.

In Dagestan lebten seine Mutter und seine Schwestern; sein Bruder in Russland. In Österreich lebe er mit seiner Familie und seiner Schwester. Er könne auf keinen Fall nachhause fahren. Er wolle in Österreich ruhig leben und seiner Familie keinen Gefahren aussetzen.

Das Bundesasylamt wertete im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers - soweit ersichtlich - als unglaubwürdig und führte - dieser Beurteilung widersprechend - in der Folge aus, dass Anfang März 2003 das Haus des Beschwerdeführers und seiner Gattin durchsucht worden sei und größere Mengen an Waffen aufgefunden worden seien, "ein Umstand, der in einem rechtsstaatlich funktionierenden Staat für einen Privatmann Schwierigkeiten mit den Behörden bringen würde". Die vorgelegten Ladungen, denen er und seine Gattin keine Folge geleistet hätten, seien offensichtlich für seine Gattin ohne Folgen geblieben. Wäre die rechtsstaatliche Lage in Dagestan so schlecht, wie seitens des Beschwerdeführers dargestellt, wäre es seiner Frau nicht gelungen ihren Besitz zu veräußern und sich über Moskau abzusetzen. Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht erlebt haben dürfte und sei deshalb die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher dargelegt wurde, dass darin nicht ersichtlich sei, auf welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt habe. Die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers stimme mit den Verhältnissen in seinem Heimatland überein und sei kein wirksamer Schutz durch die Sicherheitsbehörden in seinem Heimatland gewährleistet.

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

3. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - zu Ende zu führen.Gemäß 75 Absatz eins, AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - zu Ende zu führen.

4.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.4.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige BundesasylsenatDieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat

- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:

Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde geht nicht einwandfrei hervor, von welchen Feststellungen diese ausgeht. So wird in der Beweiswürdigung abschließend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht erlebt haben dürfte und deshalb die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens zu versagen gewesen sei. Wenn die belangte Behörde im Gegensatz dazu zuvor in der Beweiswürdigung - offensichtlich den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend - davon ausgeht, dass das Haus des Beschwerdeführers im März 2003 durchsucht wurde und dabei eine größere Menge Waffen aufgefunden wurden und dass der Umstand, dass den Ladungen keine Folge geleistet wurde, offensichtlich ohne Folgen, insbesondere auch für seine Gattin, geblieben sei, ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar, ob und welche Angaben des Beschwerdeführers aus Sicht der belangten Behörde der Wahrheit entsprechen.

Die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den vorgelegten Ladungen und der gerichtsmedizinischen Expertise - die mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers untrennbar verbunden sind - beschränkt sich auf deren Erwähnung in der Beweiswürdigung. Es fehlen Ausführung zur Echtheit dieser Beweismittel und eine Verknüpfung mit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und ist dem erkennenden Senat auch diesbezüglich somit nicht ersichtlich, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht.

Wenn die belangte Behörde weiters ausführt, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären habe können, was sich seit der Ausreise seiner Frau an seiner Situation derart verändert habe, dass es ihm zwar zum damaligen Zeitpunkt unmöglich gewesen sei auszureisen, dies ihm jedoch Ende 2004/Anfang 2005 plötzlich möglich gewesen sei, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ausführte, dass er von den Behörden und den Tschetschenen gesucht worden sei und sich verstecken habe müssen, somit daraus auch allenfalls erklärbar wäre, wieso sich der Beschwerdeführer seit 2002 oder 2004 ohne Inlandsreisepass in der Russischen Föderation aufhalten habe können.

Vor dem Hintergrund, dass nicht erkennbar ist, ob und welche Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und dass die Ausführungen im Bescheid widersprüchlich sind, erweisen sich die rechtlichen Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes - nämlich dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können - als nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen.

Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Dies wirkt in gegenständlicher Rechtssache umso schwerer, als der Beschwerdeführer von sich aus nicht näher überprüfte und letztlich nicht als echt oder unecht beurteilte Beweismittel vorgelegt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zu Russland bzw. zur Tschetschenischen Teilrepublik - die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen haben, sodass die erste Vorraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Dabei wird - in rechtlicher Hinsicht - die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass auch eine - im Zusammenhang mit dem Waffenfund - nur unterstellte politische Gesinnung asylrelevant sein kann (VwGH vom 14.05.2002, GZ 98/01/0327 sowie vom 25.03.1999, GZ 98/20/0431).Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zu Russland bzw. zur Tschetschenischen Teilrepublik - die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen haben, sodass die erste Vorraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Dabei wird - in rechtlicher Hinsicht - die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass auch eine - im Zusammenhang mit dem Waffenfund - nur unterstellte politische Gesinnung asylrelevant sein kann (VwGH vom 14.05.2002, GZ 98/01/0327 sowie vom 25.03.1999, GZ 98/20/0431).

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofs kommt daher zur Ansicht, dass die dargestellten Mängel vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sind, wobei zu berücksichtigen war, dass die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers dezentral durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes erfolgen kann und darüber hinaus die derzeitige Aktenbelastung des Bundesasylamtes erkennbar eine weitaus geringere als jene des Asylgerichtshofs ist. Besondere Gründe, die gegen eine Zurückverweisung der Angelegenheit i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG sprechen, sind für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofs nicht erkennbar."Der zuständige Senat des Asylgerichtshofs kommt daher zur Ansicht, dass die dargestellten Mängel vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sind, wobei zu berücksichtigen war, dass die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers dezentral durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes erfolgen kann und darüber hinaus die derzeitige Aktenbelastung des Bundesasylamtes erkennbar eine weitaus geringere als jene des Asylgerichtshofs ist. Besondere Gründe, die gegen eine Zurückverweisung der Angelegenheit i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechen, sind für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofs nicht erkennbar."

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

1. Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, sondern sich auf die Fluchtgründe seines Vaters A.U. stützte, die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt mit derselben Begründung erfolgte wie die Abweisung des Asylantrages des Vaters und der Beschwerde über den Asylantrag des A.U. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.04.2009, GZ D14 302139-1/2008/4E, insofern stattgegeben wurde, als die Angelegenheit aufgrund von Verfahrensmängeln gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Dies deshalb, als die Verfahren von Familienangehörigen gem. § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang erhalten. Der Inhalt des Erkenntnisses GZ D14 302139-1/2008/4E vom 02.04.2009 wird vollinhaltlich zum Inhalt auch dieser Entscheidung erhoben.1. Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, sondern sich auf die Fluchtgründe seines Vaters A.U. stützte, die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt mit derselben Begründung erfolgte wie die Abweisung des Asylantrages des Vaters und der Beschwerde über den Asylantrag des A.U. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.04.2009, GZ D14 302139-1/2008/4E, insofern stattgegeben wurde, als die Angelegenheit aufgrund von Verfahrensmängeln gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Dies deshalb, als die Verfahren von Familienangehörigen gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang erhalten. Der Inhalt des Erkenntnisses GZ D14 302139-1/2008/4E vom 02.04.2009 wird vollinhaltlich zum Inhalt auch dieser Entscheidung erhoben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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