TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/24 B1 230671-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 230.671-2/2008/4E

B1 240.695-2/2008/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008, Zahl: 02 13.670-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 09.04.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008, Zahl: 02 13.670-BAL, wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2 iVm 8 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 Z 4 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 09.04.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008, Zahl: 02 13.670-BAL, wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 2, in Verbindung mit 8 Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008, Zahl: 03 17.616-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 09.04.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008, Zahl: 03 17.616-BAL, wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2 iVm 8 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1 Z 4 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 09.04.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008, Zahl: 03 17.616-BAL, wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 2, in Verbindung mit 8 Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1 Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer, der damalige jugoslawische Staatsangehörige XXXX, hatte am 24.05.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Antrag auf Gewährung von Asyl, gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2002 machte er (ausschließlich) folgenden Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend:1.1 Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer, der damalige jugoslawische Staatsangehörige römisch 40 , hatte am 24.05.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Antrag auf Gewährung von Asyl, gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2002 machte er (ausschließlich) folgenden Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend:

"Ich verließ aus wirtschaftlichen Gründen meine Heimat. Ich hatte keine Arbeit und so haben wir im Familienkreis beschlossen, dass ich ins Ausland gehen könnte. Wir sind in der Familie 13 Personen. Wir bekamen keine Unterstützung. Irgendwer musste ins Ausland gehen, um Geld zu verdienen. Ich habe zwei Kühe gehabt und diese wurden im Zuge des Krieges umgebracht."

Er sei nie politisch tätig gewesen und habe auch sonst keinerlei Probleme im Kosovo gehabt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.08.2002, Zahl: 02 13.670-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der ausgeführt wurde, die im Bescheid enthaltenen Berichte seien veraltet, und es würde ihm bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage fehlen. Auch wenn diese Not nicht aus asylrelevanten Gründen entstanden sei, stelle seine erzwungene Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Überdies gebe es in seiner Heimatregion "immer wieder Übergriffe seitens serbischer Einheiten oder Privatpersonen", die von serbischer Seite über die kosovarische Grenze in den Kosovo eindringen würden.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.08.2002, Zahl: 02 13.670-BAL, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der ausgeführt wurde, die im Bescheid enthaltenen Berichte seien veraltet, und es würde ihm bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage fehlen. Auch wenn diese Not nicht aus asylrelevanten Gründen entstanden sei, stelle seine erzwungene Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar. Überdies gebe es in seiner Heimatregion "immer wieder Übergriffe seitens serbischer Einheiten oder Privatpersonen", die von serbischer Seite über die kosovarische Grenze in den Kosovo eindringen würden.

Am 12.06.2003 stellte die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, die damalige jugoslawische Staatsangehörige XXXX (in Folge Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer am XXXX nunmehr XXXX), beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Asylantrag. Diesen begründete sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag (ausschließlich) wie folgt:Am 12.06.2003 stellte die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, die damalige jugoslawische Staatsangehörige römisch 40 (in Folge Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer am römisch 40 nunmehr römisch 40 ), beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einen Asylantrag. Diesen begründete sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag (ausschließlich) wie folgt:

"Ich wollte zu meinem Verlobten. Außerdem gab es im Kosovo keine Arbeit für mich. Es ist wirtschaftlich sehr schwierig. Ich habe im Krieg sehr viel erlebt. Meine Mutter ist im Zuge des Krieges verstorben. Ich habe auch oft Kopfschmerzen. Ich habe eben unten keine Arbeit."

Sie sei nie politisch tätig gewesen und habe auch sonst keinerlei Probleme im Kosovo gehabt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.06.2003, Zahl: 03 17.616-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro - Provinz Kosovo gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob sie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, sie habe im Kosovo keine Unterkunft mehr gehabt und keinerlei Unterstützung von humanitären Organisationen erhalten. Zudem lebe ihr Verlobter (der Erstbeschwerdeführer, Anm.) in ÖsterreichDas Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.06.2003, Zahl: 03 17.616-BAL, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro - Provinz Kosovo gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob sie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, sie habe im Kosovo keine Unterkunft mehr gehabt und keinerlei Unterstützung von humanitären Organisationen erhalten. Zudem lebe ihr Verlobter (der Erstbeschwerdeführer, Anmerkung in Österreich

1.2 Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 22.07.2004 (schriftlich ausgefertigt am 04.08.2004), GZ: 230.671/0-VIII/23/02 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und GZ: 240.695/0-VIII/23/03 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, jeweils die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die BR Jugoslawien für nicht zulässig erklärt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2005 erteilt, da die damaligen Berufungswerber zu jenen Einzelfällen unter den Kosovo-Albanern zählen würden, "die wegen besonderer Umstände oder auf Grund der herrschenden heiklen und brisanten Sicherheitslage, von der sie in besonders gravierender Form betroffen sind, internationalen Schutz benötigen".1.2 Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 22.07.2004 (schriftlich ausgefertigt am 04.08.2004), GZ: 230.671/0-VIII/23/02 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und GZ: 240.695/0-VIII/23/03 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, jeweils die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die BR Jugoslawien für nicht zulässig erklärt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.07.2005 erteilt, da die damaligen Berufungswerber zu jenen Einzelfällen unter den Kosovo-Albanern zählen würden, "die wegen besonderer Umstände oder auf Grund der herrschenden heiklen und brisanten Sicherheitslage, von der sie in besonders gravierender Form betroffen sind, internationalen Schutz benötigen".

Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 04.11.2005 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungen bis 04.11.2006 erteilt.

Mit Erkenntnis vom 08.06.2006, Zahl 2004/01/0417, behob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres die Spruchpunkte II und III des genannten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.07.2004 betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Mit Erkenntnis vom 08.06.2006, Zahl 2004/01/0417, behob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des genannten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.07.2004 betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.10.2006 (schriftlich ausgefertigt am 20.09.2007), GZ: 230.671/0/16E-VIII/23/02 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (in der Fassung der Novelle BGBl 126/2002) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien für nicht zulässig erklärt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2007 erteilt und begründend ausgeführt:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.10.2006 (schriftlich ausgefertigt am 20.09.2007), GZ: 230.671/0/16E-VIII/23/02 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 126 aus 2002,) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien für nicht zulässig erklärt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2007 erteilt und begründend ausgeführt:

"Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erlauben es die zwischen den Serben und Kosovo-Albanern im Grenzgebiet seines Heimatdorfes aufgetretenen Spannungen dem Berufungswerber nicht, derzeit in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Hinzu treten die beengten Wohnverhältnisse im Haus seiner Familie".

Mit Erkenntnis vom 14.12.2006, Zahl 2004/01/0416, behob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres die Spruchpunkte II und III des genannten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.07.2004 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Mit Erkenntnis vom 14.12.2006, Zahl 2004/01/0416, behob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des genannten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.07.2004 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 20.09.2007, GZ: 240.695/0/7E-VIII/23/03 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (in der Fassung der Novelle BGBl 126/2002) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien für nicht zulässig erklärt, ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2007 erteilt und begründend ausgeführt:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 20.09.2007, GZ: 240.695/0/7E-VIII/23/03 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 126 aus 2002,) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien für nicht zulässig erklärt, ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2007 erteilt und begründend ausgeführt:

"Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erlauben es die zwischen den Serben und Kosovo-Albanern im Grenzgebiet des Heimatdorfes des Ehegatten der Berufungswerberin aufgetretenen Spannungen nicht, derzeit gemeinsam mit diesem in den Herkunftsstaat zurückzukehren."

Die Ausfertigung dieses Bescheid enthält offensichtlich irrtümlich die unzutreffende Bezeichnung "Ausfertigung des am 11.10.2006 mündlich verkündeten Bescheid"s.

1.3 Mit Schreiben vom 22.10.2007 beauftragte das Bundesasylamt den Verbindungsbeamten des Innenministeriums im Kosovo mit Ermittlungen, ob das Betreiben einer Landwirtschaft in XXXX - eine solche sei im Besitz der Eltern des Antragstellers - möglich sei und ob eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt im Falle einer Rückkehr möglich sei.1.3 Mit Schreiben vom 22.10.2007 beauftragte das Bundesasylamt den Verbindungsbeamten des Innenministeriums im Kosovo mit Ermittlungen, ob das Betreiben einer Landwirtschaft in römisch 40 - eine solche sei im Besitz der Eltern des Antragstellers - möglich sei und ob eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt im Falle einer Rückkehr möglich sei.

Mit Schreiben vom 18.11.2007 übermittelte der Verbindungsbeamte einen (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Bericht, dem zu entnehmen ist, dass das landwirtschaftliche Grundstück der Familie (unwesentlich) weiter von der serbischen Grenze entfernt sei, als das Dorf XXXX. Es habe nie Probleme mit der Bewirtschaftung (Getreideanbau) gegeben, die auch derzeit erfolge. Vorhanden seien ein Traktor, 4 Kühe und Geflügel. Der Vater sei kürzlich verstorben, die Landwirtschaft werde von einem Bruder bewirtschaftet, der auch als Taxifahrer arbeite.Mit Schreiben vom 18.11.2007 übermittelte der Verbindungsbeamte einen (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Bericht, dem zu entnehmen ist, dass das landwirtschaftliche Grundstück der Familie (unwesentlich) weiter von der serbischen Grenze entfernt sei, als das Dorf römisch 40 . Es habe nie Probleme mit der Bewirtschaftung (Getreideanbau) gegeben, die auch derzeit erfolge. Vorhanden seien ein Traktor, 4 Kühe und Geflügel. Der Vater sei kürzlich verstorben, die Landwirtschaft werde von einem Bruder bewirtschaftet, der auch als Taxifahrer arbeite.

Vor kurzem sei das Haus des Nachbarn um einen Betrag von ¿ 27.000,-

erworben worden (der Beitrag des Erstbeschwerdeführers habe zwischen ¿ 15.000,- und ¿ 16.000,- betragen). Das Haus müsse noch "etwas adaptiert" werden und sei dann bewohnbar, womit auch eine Unterkunft gegeben sei. Derzeit leben in den beiden Häusern der Familie noch die Mutter des Antragstellers, vier unverheiratete Schwestern und zwei Brüder, von denen lediglich einer Familie habe. Auf beigelegten Fotografien sind die beiden Häuser der Familie (ebenerdig, großteils verputzt, intakte Glasfenster, intakte Ziegeldächer) und das neue erworbene Nachbarhaus (zweistöckig, großteils unverputzt, intakte Glasfenster, intaktes Ziegeldach) ersichtlich, neben dem noch ein zweistöckiger Neubau zu sehen ist.

1.4 Am 29.01.2008 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, er halte etwa wöchentlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie im Kosovo, die ohne seine finanzielle Unterstützung "erledigt" sei. Er habe keine Möglichkeit, im Kosovo zu wohnen, das Haus sei zu alt und müsse erst saniert werden. Er würde auch keine Arbeit finden und zudem sei eine Schwester ständig krank. Probleme mit Behörden habe er im Kosovo nie gehabt. Insgesamt habe er "über 100" Familienangehörige im Kosovo; in Österreich lebe er mit seiner Frau zusammen, zwei ihrer Brüder seien österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach er als Autogenschneider und Arbeiter für Demontagen tätig sei und durch "jahrelange Praxis" in der Lage sei, "Baustellen mit einer Partie von Helfern zu führen".

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, den Erstbeschwerdeführer 2001 kennengelernt zu haben, jedoch nicht mit ihm zusammengezogen zu sein. Sie habe nicht im Kosovo auf ihn warten wollen und sei deshalb nach Österreich gekommen. Ihre Eltern seien gestorben, drei ihrer fünf Brüder würden im Elternhaus leben, zwei in Österreich - insgesamt habe sie rund 100 Familienangehörige im Kosovo. Probleme habe sie im Herkunftsstaat nie gehabt, vor der Ausreise sei sie von ihrer Familie unterstützt worden. Im Kosovo würde sie keine Arbeit finden; in Österreich arbeite sie bei einer Reinigungsfirma und unterstütze die Familie ihres Gatten finanziell.

1.5 Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 30.01.2008 wurden den Beschwerdeführern Feststellungen zur Situation im Kosovo übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 12.02.2008 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich das mit ihrer finanziellen Unterstützung erworbene Haus in einem "desolaten Zustand" befinde, da es in den Innenräumen "großflächige Schimmelflecken und Salzablagerungen" aufweise - es müsse erst "aufwändig renoviert und trocken gelegt werden", um ohne schwere Gesundheitsbeeinträchtigung bewohnbar zu sein. Entsprechendes Bildmaterial sei bereits übermittelt worden und werde - nach Transfer auf CD-ROM - binnen drei Wochen vorgelegt. Zur Finanzierung des Hauses wird ausgeführt:

"Um das Nachbarhaus überhaupt kaufen zu können, stellte die Erstpartei umfangreiche finanzielle Mittel - ¿ 15.000,- bis ¿ 16.000,- zur Verfügung. Über den restlichen Betrag idHv ¿ 11.000,-

nahm die Familie einen Kredit auf, den XXXX abzahlen soll. Da XXXX keine Ersparnisse hat, sondern alles, was nicht zur Lebensführung der Erst- und Zweitparteien unbedingt notwendig ist, an seine Familie in den Kosovo schickt, könnten im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo diese notwendigen Adaptierungsarbeiten am Haus nicht durchgeführt sowie auch der Kredit nicht zurückgezahlt werden. Die Familie würde das Haus in weiterer Folge verlieren."nahm die Familie einen Kredit auf, den römisch 40 abzahlen soll. Da römisch 40 keine Ersparnisse hat, sondern alles, was nicht zur Lebensführung der Erst- und Zweitparteien unbedingt notwendig ist, an seine Familie in den Kosovo schickt, könnten im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo diese notwendigen Adaptierungsarbeiten am Haus nicht durchgeführt sowie auch der Kredit nicht zurückgezahlt werden. Die Familie würde das Haus in weiterer Folge verlieren."

Die offizielle Arbeitslosenrate betrage 42%, zudem wäre der Erstbeschwerdeführer als 47jähriger nur noch schwer vermittelbar. Lediglich ein Bruder sei berufstätig (¿ 150,- im Monat), eine Schwester hingegen chronisch krank. Die kleine Landwirtschaft diene zwar "der Aufbesserung der finanziellen Lage der Familie", würde aber mit dem Einkommen des Bruders nicht ausreichen, um deren Überleben ohne Unterhaltszahlungen des Erstbeschwerdeführers zu bestreiten. Dass die existenzielle Grundsicherung der im Kosovo lebenden Menschen von finanzieller Unterstützung im Ausland lebender Kosovaren abhängig sei, ergebe sich aus den Ländervorhalten des Bundesasylamtes. Die Familie würde auch die Kriterien zum Erlangen der Sozialhilfe nicht erfüllen.

Der Status des Kosovo sei überdies weiterhin ungeklärt und es komme wiederholt zu Demonstrationen sowohl auf serbischer als auch auf albanischer Seite. Durch eine einseitige Unabhängigkeitserklärung könnte es zu einer Eskalation der vorhandenen Spannungen kommen. Der Erstbeschwerdeführer halte sich überdies bereits seit Mitte 2002 in Österreich auf und gehe seit 16.08.2002 in Österreich einer geregelten Erwerbstätigkeit nach; beide Beschwerdeführer seien mittlerweile sehr eng mit Österreich verwurzelt, weshalb die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben bedeuten würde.

1.6 Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Status des/r subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I), ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte(r) gemäß § 9 Abs 2 iVm § 8 Abs 5 AsylG entzogen (Spruchteil II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.1.6 Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Status des/r subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins), ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte(r) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, AsylG entzogen (Spruchteil römisch zwei) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Anfragebeantwortung seitens des Verbindungsbeamten hervorgehe, dass eine Unterkunftsmöglichkeit für die Beschwerdeführer im Heimatland bestehe und dass die Notwendigkeit einer aufwändigen Sanierung und Trockenlegung des erworbenen Hauses angesichts des vorgelegten Bildmaterials nicht nachvollzogen werden könne. Dazu werde die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftet, was mit der zusätzlichen Arbeitskraft der Beschwerdeführer auch noch in größerem Umfang möglich sein sollte. Da es sich bei den Beschwerdeführern um erwachsene, arbeitsfähige Menschen handelt, sei nicht ersichtlich, dass sie ihre Existenz in der Republik Kosovo - notfalls auch mit vorübergehender Unterstützung durch humanitäre Organisationen - nicht zumindest grundsätzlich sichern könnten. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes sei nicht ersichtlich.

Da die Beziehung zu den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin nicht vom Begriff des Familienlebens mit umfasst sei, liege in der Ausweisung beider Eheleute in den Kosovo kein Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Allerdings stelle die Ausweisung einen Eingriff in das ebenfalls durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben dar. Die Beschwerdeführer hätten nach der Gewährung von subsidiärem Schutz im Oktober 2006 nicht von einem dauernden Aufenthalt in Österreich ausgehen dürfen, weshalb sich auch die lange Aufenthaltsdauer relativiere. Auch habe dem Erstbeschwerdeführer klar sein müssen, dass unrichtige Angaben im Falle ihres Hervorkommens seinen Aufenthalt in Österreich beenden können. Überdies würden beide Beschwerdeführer jeweils über rund 100 im Kosovo lebende Verwandte verfügen. Insgesamt sei damit ein unzulässiger Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer nicht ersichtlich.Da die Beziehung zu den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin nicht vom Begriff des Familienlebens mit umfasst sei, liege in der Ausweisung beider Eheleute in den Kosovo kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben. Allerdings stelle die Ausweisung einen Eingriff in das ebenfalls durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben dar. Die Beschwerdeführer hätten nach der Gewährung von subsidiärem Schutz im Oktober 2006 nicht von einem dauernden Aufenthalt in Österreich ausgehen dürfen, weshalb sich auch die lange Aufenthaltsdauer relativiere. Auch habe dem Erstbeschwerdeführer klar sein müssen, dass unrichtige Angaben im Falle ihres Hervorkommens seinen Aufenthalt in Österreich beenden können. Überdies würden beide Beschwerdeführer jeweils über rund 100 im Kosovo lebende Verwandte verfügen. Insgesamt sei damit ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer nicht ersichtlich.

1.7 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in der zunächst ausgeführt wurde, die Familie des Erstbeschwerdeführers lebe nicht in zwei Häusern, sondern in einem Haus, dem zwei Räume angebaut worden seien. Neuerlich wird ausgeführt, das Nachbarhaus sei ohne aufwändige Sanierung (die den Kaufpreis "beträchtlich übersteigen" werde) nicht bewohnbar und diese könne nur bewerkstelligt werden, wenn die Beschwerdeführer weiterhin Geld an die Familie übermitteln. Dies wäre bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer ausgeschlossen, weshalb das Haus in weiterer Folge wieder verkauft werden und die Familie in extrem beengten Verhältnissen leben müsste. Lediglich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers gehe einer Beschäftigung nach und die von der Familie betriebene Landwirtschaft sei schon jetzt nicht zur Existenzsicherung der Familie ausreichend. Der in Pristina lebende Bruder könne als Gelegenheitsarbeiter diesbezüglich keinen Beitrag leisten, da er seine eigene Familie (Gattin, Kinder) erhalten müsse. Im Kosovo sei die Arbeitslosenrate extrem hoch und die wirtschaftliche Situation extrem schlecht, wobei die Familie auch die Voraussetzungen für den Erhalt der Sozialhilfe nicht erfüllen würde. Die existenzielle Grundsicherung der im Kosovo lebenden Menschen sei überdies von Geldleistungen im Ausland lebender Kosovaren abhängig, was sich aus dem Bericht der Fact Finding Mission 14.-19.05.2006 ergebe, wonach die Bautätigkeit im Kosovo über Auslandsgelder finanziert werde. Diese notwendige Unterstützung würde im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer wegfallen.

Auf das enge Verhältnis (tägliche Kontakte) zu den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin, beide österreichische Staatsbürger, sei nicht hinreichend eingegangen worden. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführer seit Jahren einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und seien gänzlich unbescholten. Da eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach wie vor dramatische Folgen auf ihre Lebensumstände und jene der von ihnen versorgten Familienmitglieder hätte, mussten diese auch nicht mit der Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung rechnen. Darüber hinaus sei der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich und das daraus resultierende massive persönliche Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aufgrund des Überwiegens der Interessen der Beschwerdeführer gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Fremdenwesen sei von einer Ausweisung in jedem Fall Abstand zu nehmen.

1.8 Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden durch Schreiben des Asylgerichtshofs an ihre bevollmächtigten Vertreter vom 19.02.2009 über vorläufige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, zu ihrer Staatsangehörigkeit, der potenziellen Rückkehrsituation (Unterkunft) und zu ihrem familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.

Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 06.03.2009 übermittelten die bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der zunächst ausgeführt wird, dass sich die Situation der Familie neuerlich verschlechtert habe. Lediglich ein Bruder sei erwerbstätig und verdiene monatlich ¿ 150,-. Der bisher in Prishtina lebende Bruder habe seine Wohnung aufgeben müssen und sei zum Jahreswechsel 2008/2009 mit seiner Frau und zwei Kindern in das Elternhaus in XXXX zurückgekehrt. Der jüngere Bruder werde "in wenigen Monaten" heiraten, weshalb auch seine Braut in das Elternhaus einziehen werde. Zudem habe er sein Taxiunternehmen mangels Gewinn einstellen müssen. Insgesamt würden nunmehr 13 Personen von den Zuschüssen des Erstbeschwerdeführers, dem Einkommen des Bruders und den Erträgen der Landwirtschaft leben.Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 06.03.2009 übermittelten die bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der zunächst ausgeführt wird, dass sich die Situation der Familie neuerlich verschlechtert habe. Lediglich ein Bruder sei erwerbstätig und verdiene monatlich ¿ 150,-. Der bisher in Prishtina lebende Bruder habe seine Wohnung aufgeben müssen und sei zum Jahreswechsel 2008 aus 2009, mit seiner Frau und zwei Kindern in das Elternhaus in römisch 40 zurückgekehrt. Der jüngere Bruder werde "in wenigen Monaten" heiraten, weshalb auch seine Braut in das Elternhaus einziehen werde. Zudem habe er sein Taxiunternehmen mangels Gewinn einstellen müssen. Insgesamt würden nunmehr 13 Personen von den Zuschüssen des Erstbeschwerdeführers, dem Einkommen des Bruders und den Erträgen der Landwirtschaft leben.

Das neu erworbene Nachbarhaus sei aufgrund großflächiger Schimmel- und Salzausbildungen erst nach aufwändigen Renovierungsarbeiten ohne schwere Gesundheitsbeeinträchtigung bewohnbar. Zudem weise es auch nicht "die notwendigen Anschlüsse für Wasser, Heizung und Elektrizität" auf. Zur finanziellen Situation wird ausgeführt:

"Da auf dem Haus Schulden idHv ¿ 11.000,00 lasten und der Erstbeschwerdeführer über keinerlei Ersparnisse verfügt, um diese zurückzuzahlen, da er sämtliche Ersparnisse an seine Familie im Kosovo geschickt hat, würde es ihm im Falle einer Rückkehr in den Kosovo aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, die dringend erforderlichen Renovierungen durchführen zu lassen.

Durch den Umstand, dass im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers nun 4 zusätzliche Personen leben, seien die Lebensumstände der Familie XXXX im Kosovo bereits jetzt unerträglich. Eine Verbesserung der derzeitigen Situation könnte nur dadurch erzielt werden, dass der Erstbeschwerdeführer weiterhin sämtliche seiner Ersparnisse in den Kosovo schickt, damit dort das Nachbarhaus renoviert werden und sich die Familie auf 2 Häuser aufteilen kann."Durch den Umstand, dass im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers nun 4 zusätzliche Personen leben, seien die Lebensumstände der Familie römisch 40 im Kosovo bereits jetzt unerträglich. Eine Verbesserung der derzeitigen Situation könnte nur dadurch erzielt werden, dass der Erstbeschwerdeführer weiterhin sämtliche seiner Ersparnisse in den Kosovo schickt, damit dort das Nachbarhaus renoviert werden und sich die Familie auf 2 Häuser aufteilen kann."

Im Falle einer Rückkehr müsste das Haus verkauft werden, wobei damit zu rechnen sei, dass sie "nur einen Bruchteil des Kaufpreises zurückerhalten werden, der für die Liegenschaft gezahlt worden ist". Da von diesem Erlös der Kredit zurückgezahlt werden müsse, wäre es den Beschwerdeführern nicht möglich, eine längere beschäftigungslose Zeit ohne Existenzgefährdung zu überstehen. Die übrigen Verwandten würden sich in einer ähnlich prekären Lage befinden und könnten daher keine Unterstützung leisten. Auch aus dem Inhalt der Ländervorhalte gehe hervor, dass Unterstützungszahlungen seitens Verwandter aus dem Ausland eine sehr wesentliche Rolle für das wirtschaftliche Überleben im Kosovo ansässiger Familien spielen würden. Die Beschwerdeführer und der größte Teil der Familie des Erstbeschwerdeführers würden überdies die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe nicht erfüllen.

Darüber hinaus wäre der 48-jährige Beschwerdeführer sogar in Österreich im Falle des Verlustes seines Arbeitsplatzes aus Altersgründen nur schwer vermittelbar. Im Kosovo hätte er lediglich die Möglichkeit, Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Mutter und 4 Schwestern erhalten müsse, wovon eine "invalid" sei und für Medikamente monatlich ¿ 100,- Selbstkosten aufbringen müsse.

Im Falle einer Rückkehr des der Beschwerdeführer würde die gesamte in XXXX ansässige Familie "in eine existenzielle Notlage und somit in ein menschenunwürdiges Dasein" geraten.Im Falle einer Rückkehr des der Beschwerdeführer würde die gesamte in römisch 40 ansässige Familie "in eine existenzielle Notlage und somit in ein menschenunwürdiges Dasein" geraten.

Der Erstbeschwerdeführer halte sich seit fast 7 Jahren, die Zweitbeschwerdeführerin seit fast 6 Jahren in Österreich auf; beide würden hier über ein Beziehungsnetz verfügen und seien gänzlich unbescholten. Es könne somit "nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine intensivere Beziehung zum Kosovo als zu Österreich" bestehe. Die Beziehungsintensität zu den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin sei überdies wesentlich höher als zu den Angehörigen im Kosovo, zu denen lediglich telefonischer Kontakt bestehe. Auch sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführer "ihr gesamtes Geld, das sie nicht zum Lebensunterhalt in Österreich benötigen" an die Verwandten im Kosovo schicken, nicht als Zeichen einer höheren Beziehungsintensität zu werten, sondern als eine "kulturell begründete moralische Pflicht". Weiters könne aus dem Kauf des Hauses nicht abgeleitet werden, dass sich die Beschwerdeführer einen Wohnsitz im Kosovo schaffen möchten. Dieses sei einzig erworben worden, um nach erfolgter Renovierung den Familienmitgliedern Unterkunft zu bieten.

Ausdrücklich werde nochmals darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern 2006 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und sie sich diesen Status nicht durch unrichtige Angaben erschlichen haben. Der Ankauf des Nachbarhauses sei erst im Frühjahr 2007 - nach der diesbezüglichen Verhandlung vor dem UBAS - erfolgt. Eine Interessensabwägung habe aufgrund des langjährigen Aufenthalts und der Integration - insbesondere auf dem Arbeitsmarkt - zugunsten der Beschwerdeführer auszugehen. Überdies seien die Voraussetzungen für die Weitergewährung subsidiären Schutzes erfüllt und die Beschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig. Sie würden auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, um das Alltagsleben in Österreich ohne Hilfe Dritter bewältigen zu können. Es werde daher beantragt auszusprechen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer "auf Dauer unzulässig" sei. Hinsichtlich der Feststellungen, die den Entscheidungen des UBAS vom 20.09.2007 (dem Erstbeschwerdeführer mündlich verkündet am 11.10.2006) zugrunde lagen, hätten sich "keine wesentlichen Änderungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben".

Den Beschwerden beigelegt war eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers des Erstbeschwerdeführers vom 03.03.2009, wonach dieser über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfüge.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Sie waren im Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Kosovo nie einer Notlage ausgesetzt und ist ausschließlich nach Österreich gekommen, um bei ihrem damaligen Verlobten und nunmehrigen Ehegatten (dem Erstbeschwerdeführer, Anm.) zu leben.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Sie waren im Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Kosovo nie einer Notlage ausgesetzt und ist ausschließlich nach Österreich gekommen, um bei ihrem damaligen Verlobten und nunmehrigen Ehegatten (dem Erstbeschwerdeführer, Anmerkung zu leben.

Die vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 11.10.2006 und 20.09.2007 festgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz liegen nicht (mehr) vor.

In der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers bestehen keine Spannungen im Grenzgebiet zu Serbien, die der Bewirtschaftung der Landwirtschaft der Familie des Erstbeschwerdeführers entgegenstehen.

Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig; der Erstbeschwerdeführer verfügt über zusätzliche Qualifikationen in der Baubranche.

In Österreich leben außer zwei erwachsenen Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin - hinsichtlich derer kein gemeinsamer Haushalt oder eine wie immer geartete Abhängigkeit besteht - keine Verwandten der Beschwerdeführer. Die übrigen Familienmitglieder - jeweils rund 100 Personen - leben im Kosovo. Im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers leben seine Mutter, vier Schwestern und (jedenfalls) zwei Brüder im Elternhaus, das aus zwei ebenerdigen Häusern bzw einem Haus mit Anbau in gleicher Dimension besteht. Die Beschwerdeführer finanzierten alleine den Kauf des Nachbarhauses um insgesamt ¿ 27.000,- (¿ 16.000,- aus Ersparnissen, ¿ 11.000,-

mittels Kredit).

Das Nachbarhaus verfügt über intakte Glasfenster im Erdgeschoß und ein intaktes Ziegeldach sowie die notwendigen Anschlüsse für Strom, Wasser und Energie. Die Innenwände im Erdgeschoß sind verputzt und geweißt, Glühbirnen bereits installiert. Es kann kurzfristig und ohne unverhältnismäßigen Aufwand zumindest notdürftig bewohnbar gemacht werden. Eine existenzielle Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer verfügen zwar über keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Bindungen aufgrund des Familienlebens zu Österreich, jedoch über solche aufgrund des Privatlebens. Diese Bindungen weisen jedoch nicht jene Intensität auf, die geeignet wäre, einer Ausweisung der Beschwerdeführer in den Kosovo entgegen zu stehen.Die Beschwerdeführer verfügen zwar über keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Bindungen aufgrund des Familienlebens zu Österreich, jedoch über solche aufgrund des Privatlebens. Diese Bindungen weisen jedoch nicht jene Intensität auf, die geeignet wäre, einer Ausweisung der Beschwerdeführer in den Kosovo entgegen zu stehen.

2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 36]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX-Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008:

Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet welche am selben Tag in Kraft trat. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], [Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

UNMIK/REG/2000/13

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

1. c. Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

Delikt 2005 2006

Mord einschließl. Mordversuch 308 236

Vergewaltigung 60 55

Raub 488 441

Körperverletzung 4284 3711

Menschenhandel 56 32

Brandstiftung 470 427

Illegaler Waffenbesitz 1442 1371

Einbruch 4035 4769

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 9][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 9]

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51]

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

Umgesetzt wird der Plan am 20. 01.2009: KPC/TMK wird aufgelöst, am 21.01. wird KSF die Tätigkeit aufnehmen. Die Truppe (bis zu 2500 Aktive und 800 Reservisten) wird anfangs für Krisenmanagement, Zivilschutz und Minenräumung verantwortlich sein und unter Überwachung von KFOR stehen. [SETimes 15.01.2009: Kosovo Security Force to begin work within days]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 45-46]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-37]

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3]Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 17]

Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 17]

Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 15-16]

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 20]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan:

Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007 , Seite 3]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).

Die stationären Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten sind aber weiterhin äußerst begrenzt, da auch die Dauertherapieeinrichtung in Shtime/¿timlje ständig ausgelastet ist.

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.

Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführer sind durch die vorgelegten Dokumente (Peronalausweise, Heiratsurkunde) und die (diesbezüglichen) zur Gänze glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren dargetan.

Die Beschwerdeführer sind der mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 19.02.2009 mitgeteilten vorläufigen Feststellung, dass sie nunmehr Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, nicht entgegengetreten.

Die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers wurde bereits am 22.07.2004 vom Unabhängigen Bundesasylsenat (mit Bescheid) rechtskräftig festgestellt und vom Erstbeschwerdeführer (sowie seinen bereits damals bevollmächtigten Vertretern) auch nicht bekämpft. Die Zweitbeschwerdeführerin hat wiederholt ausdrücklich erklärt, den Kosovo verlassen zu haben, um mit dem bereits damals in Österreich aufhältigen Erstbeschwerdeführer zusammen zu leben. Überdies sei sie von der (allgemeinen) hohen Arbeitslosigkeit betroffen gewesen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) hat den subsidiären Schutz für die Beschwerdeführer in den Bescheiden vom 11.10.2006 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), schriftlich ausgefertigt am 20.09.2007, bzw 20.09.2007 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) wie folgt begründet (die Bescheide vom 22.07.2004 waren zuvor vom Verwaltungsgerichtshof nach Amtsbeschwerden mangels hinreichender Begründung behoben worden):

"Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erlauben es die zwischen den Serben und Kosovo-Albanern im Grenzgebiet seines Heimatdorfes aufgetretenen Spannungen dem Berufungswerber nicht, derzeit in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Hinzu treten die beengten Wohnverhältnisse im Haus seiner Familie." (Erstbeschwerdeführer)

"Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erlauben es die zwischen den Serben und Kosovo-Albanern im Grenzgebiet des Heimatdorfes des Ehegatten aufgetretenen Spannungen nicht, derzeit gemeinsam mit diesem in den Herkunftsstaat zurückzukehren."

(Zweitbeschwerdeführerin)

Die Beschwerdeführer und ihre bevollmächtigten Vertreter sind den vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 19.02.2009 übermittelten Feststellungen zur (allgemeinen) Situation im Kosovo - insbesondere jener, dass es keine Berichte über Grenzverletzungen seitens der serbischen Armee gebe und auch das unmittelbare Grenzgebiet zu Serbien als sicher einzustufen sei - nicht entgegen getreten. Der entscheidungswesentliche Grund für die Gewährung von subsidiärem Schutz (Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung) ist somit weggefallen. Die völlig substanzlose Behauptung, es habe seit den obgenannten Entscheidung des UBAS "keine wesentlichen Änderungen in tatsächlicher Hinsicht" gegeben steht in völligem Widerspruch zu diesen substanziell unbekämpften Feststellungen, weshalb ihr keine Glaubwürdigkeit und Relevanz beigemessen werden kann.

Hinsichtlich der lediglich ergänzend angeführten "beengten Wohnverhältnisse" ist schon in den Bescheiden des UBAS kein Hinweis ersichtlich, diese wären für sich alleine in der Lage gewesen, subsidiären Schutz zu begründen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich aus der gegenständlichen Beschwerde (wonach ein Bruder des Erstbeschwerdeführers zum Jahreswechsel 2008/2009 samt Frau und zwei Kindern in das Elternhaus eingezogen sein soll) ergibt, dass den kinderlosen Beschwerdeführern anders als von ihnen behauptet, die Unterkunftnahme im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers - zumindest hinsichtlich der vorhandenen Unterkunftsmöglichkeiten - zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (2002 bzw 2003) und der Entscheidungen des UBAS (2004 und 2006/2007) offenkundig möglich gewesen wäre.Hinsichtlich der lediglich ergänzend angeführten "beengten Wohnverhältnisse" ist schon in den Bescheiden des UBAS kein Hinweis ersichtlich, diese wären für sich alleine in der Lage gewesen, subsidiären Schutz zu begründen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich aus der gegenständlichen Beschwerde (wonach ein Bruder des Erstbeschwerdeführers zum Jahreswechsel 2008 aus 2009, samt Frau und zwei Kindern in das Elternhaus eingezogen sein soll) ergibt, dass den kinderlosen Beschwerdeführern anders als von ihnen behauptet, die Unterkunftnahme im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers - zumindest hinsichtlich der vorhandenen Unterkunftsmöglichkeiten - zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (2002 bzw 2003) und der Entscheidungen des UBAS (2004 und 2006 aus 2007,) offenkundig möglich gewesen wäre.

Die Feststellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren glaubwürdigem Vorbringen, in Österreich jeweils (seit mehreren Jahren) berufstätig zu sein. Überdies konnte der Erstbeschwerdeführer Beweismittel vorlegen, wonach er in der Baubranche (insbesondere bei Demontagen) über mehrere Jahre Berufspraxis verfüge und einer Erklärung seines Arbeitgebers vom 23.01.2008 (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, AS 253) folgend, auch in der Lage sei "Baustellen mit einer Partie von Helfern" selbständig zu führen.

Die Feststellungen zur Anzahl der Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich und im Kosovo ergeben sich ebenso aus den Ausführungen der Beschwerdeführer und ihrer bevollmächtigten Vertreter wie die Feststellung, dass der Kauf des Nachbarhauses ausschließlich durch Ersparnisse der Beschwerdeführer sowie durch eine Kreditaufnahme seitens derselben finanziert worden sei.

Die Feststellungen zum Zustand des erworbenen Nachbarhauses ergeben sich im Wesentlichen aus den vom Verbindungsbeamten vorgelegten Fotografien und den vom Beschwerdeführer (auf DVD) vorgelegten Video-Sequenzen. Zunächst ist festzuhalten, dass den Ausführungen zum Zustand der Fenster und des Daches nicht entgegengetreten wurde. Die Anschlüsse für Elektrizität, Wasser und Heizung (vorhandene Elektroleitungen samt Glühbirnen, Nassraum mit vorhandenen Zu- und Abflüssen, ohne Installationen) sind auf den Videosequenzen klar ersichtlich, wenngleich funktionierende Installationen fehlen. Dass das (neu errichtete) Nachbarhaus diese Anschlüsse "nicht aufweisen" würde - wie in der Stellungnahme vom 06.03.2009 behauptet - widerspricht diesen Bildern. Offenkundig wollten die Vertreter allerdings nur ausdrücken, dass Wasser und Strom noch nicht angeschlossen oder im ganzen Haus verfügbar gemacht worden sind - was jedoch mit vergleichsweise geringem Aufwand problemlos zu bewerkstelligen wäre. Die behaupteten großflächigen Schimmelbildungen und Salzablagerungen sind auf dem übermittelten Bildmaterial nicht ersichtlich, vielmehr zeigt dieses im Erdgeschoß bereits verputzte Innenwände. Die behauptete massive Gesundheitsgefährdung bei einem längeren Aufenthalt in diesem Haus ist demgemäß nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zumindest größere Teile des Nachbarhauses mit geringem Aufwand problemlos bewohnbar gemacht werden können.

Doch auch aus einem weiteren Grund ist der behauptete, exorbitante Renovierungs- und Investitionsbedarf in das erworbene Haus (laut Beschwerde vom 09.04.2008 würden die Kosten der geplanten Renovierung "den Kaufpreis für das Haus beträchtlich übersteigen", Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers) keinesfalls glaubwürdig:

Die Vertreter behaupten in der Stellungnahme vom 06.03.2009, die Beschwerdeführer hätten "ihr gesamtes Geld, das sie nicht zum Lebensunterhalt in Österreich benötigen" den Verwandten im Kosovo zukommen lassen. Diesfalls wäre es ihnen jedoch unmöglich gewesen, binnen rund 4 Jahren (Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers ab August 2002; Kauf des Hauses im Frühjahr 2007) rund ¿ 16.000,-

zurückzulegen. Unter der Annahme einer Unschärfe in der Stellungnahme - wonach diese Rücklagen dem Zweeck "der Familie zukommen" zuzurechnen wären - würde sich damit ergeben, dass für die kommenden Jahre (ab Kreditaufnahme) das die unabdingbaren Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführer übersteigende Einkommen vollständig durch unmittelbare (angeblich überlebensnotwendige) Zuwendungen an die Angehörigen und Rückzahlung der Kreditraten aufgebraucht würde. Ein Ansparen für Renovierungskosten wäre ausgeschlossen und könnte erst nach Ende der Kreditrückzahlungen beginnen. Ausgehend von einer Sparquote wie hinsichtlich des Hauskaufes und der Richtigkeit der behaupteten Höhe der Renovierungskosten ("beträchtlich" über dem Kaufpreis von ¿ 27.000,-) müssten die Beschwerdeführer bis zur Bewohnbarkeit des gesamten Hauses nach der Kredittilgung mehrere weitere Jahre zuwarten.

Die im Kosovo lebenden Verwandten müssten demzufolge noch mehrere Jahre zuwarten, um ihre aktuellen angeblich unzumutbaren Wohnverhältnisse ändern zu können, wobei das Haus angeblich ausschließlich zu diesem Zweck erworben worden sein soll. Es liegt somit ein massiver innerer Widerspruch vor zwischen der Behauptung, das Haus solle die (aktuelle) Wohnsituation der Angehörigen im Kosovo verbessern und der jener, es müsste dafür erst aufwändig (und - da das Einkommen der Beschwerdeführer beinahe einzige Finanzierungsquelle für zwei in Österreich lebende Erwachsene, mehr als acht im Kosovo lebende Erwachsene, die Kreditrückzahlung und die Renovierungskosten dienen soll - über mehrere Jahre hindurch) instand gesetzt werden, wobei eine Bewohnbarkeit in dieser Zeit nicht gegeben sein soll. Da den Familienmitgliedern der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat solcherart in keiner Weise hinsichtlich der Beseitigung ihrer aktuellen Probleme gedient wäre, sind die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführer gänzlich unplausibel. Überdies kann nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, dass Fremde mit einem nur befristeten Aufenthaltstitel massive Investitionen in Immobilien in einem Heimatstaat tätigen, in den sie wegen behaupteter Existenzbedrohung gar nicht zurückkehren könnten, gleichzeitig aber keinerlei Rücklagen für einen Unglücksfall oder etwaige Arbeitslosigkeit bilden.

Dem vorgebrachten enormen Finanzbedarf für die Instandsetzung des Nachbarhauses (und auch dessen angeblicher gesundheitsgefährdender Zustand) ist somit jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Wie bereits ausgeführt, wurde eine die Existenz gefährdende Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr allein aus Gründen der Wohnsituation und der Arbeitsmöglichkeiten im Kosovo vom UBAS nie festgestellt. Die "beengten Wohnverhältnisse" (schon dieser Wortlaut spricht klar gegen eine unmenschliche, existenzgefährdende Situation) unterstützten lediglich die Begründung der Gewährung subsidiären Schutzes primär wegen Zugrundelegung ethnischer Spannungen im serbisch-kosovarischen Grenzgebiet.

Angesichts der Schulbildung des Erstbeschwerdeführers (Matura, begonnenes Universitätsstudium) und seiner mehrjährigen Berufstätigkeit im Baugewerbe sowie seiner dabei erworbenen zusätzlichen Qualifikationen sind seine Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Kosovo - auch unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters - als überdurchschnittlich einzustufen. Dies insbesondere da die Mehrzahl der Arbeitslosen im Kosovo lediglich über Grundschulbildung und keine Berufserfahrung verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Erstbeschwerdeführer gelingt, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo seine wirtschaftliche Existenz (und gegebenenfalls auch die der ebenfalls voll arbeitsfähigen Zweitbeschwerdeführerin) zumindest grundlegend zu sichern. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer im Kosovo über eine veräußerbare Immobilie (zweistöckiges Haus mit Grundstück), die zu einem Kaufpreis von ¿ 27.000,- erworben wurde. Diesbezüglich muss allerdings noch ein im Frühjahr 2007 aufgenommener Kredit von (insgesamt) ¿ 11.000,- zu bedient werden. Jedoch ist selbst unter ungünstigen Annahmen (keine Tilgung der Kreditraten in den beiden vergangenen Jahren, keine Ersparnisse, Weiterverkauf der Immobilie deutlich unter dem Kaufpreis - beispielsweise um 50%, also ¿ 13.500,-) gesichert davon auszugehen, dass jedenfalls keine Schulden mehr die Beschwerdeführer belasten, viel eher aber ihnen zumindest eine Restsumme verbleibt, aus der sie ihre Existenz zumindest vorübergehend bestreiten könnten.

Wie bereits ausgeführt, wurde die Wohnsituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr schon vom UBAS in den seinerzeitigen Entscheidungen nie als unmenschlich oder unzumutbar bezeichnet. Dass eine Unterkunftnahme seitens der Beschwerdeführer im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers tatsächlich jedoch stets möglich war, ergibt sich schon aus dem in der Stellungnahme vom 06.03.2009 behaupteten Zuzug der vierköpfigen Familie eines weiteren Bruders in das Elternhaus. Überdies besteht aber (wie oben ausführlich dargelegt) ohnehin massiv erweiterter Wohnraum durch den Erwerb des Nachbarhauses. Für den Fall, dass tatsächlich ein Verkauf des Nachbarhauses notwendig sein sollte, konnte einerseits keine unmenschliche Unterkunftssituation im Elternhaus glaubhaft gemacht werden, andererseits wäre durch den Verkauf aber zumindest hinreichend Geld vorhanden, um den Beschwerdeführern notfalls durch Miete eines Zimmers oder einer Wohnung eine zumutbare Unterkunft zu sichern.

Soweit im Verfahren wiederholt behauptet wird, die aus rund 15 Personen bestehende Familie des Erstbeschwerdeführers könne im Kosovo nur durch seine finanzielle Unterstützung überleben, ist zunächst festzuhalten, dass die wirtschaftliche Situation von stets im Herkunftsstaat lebenden Familienmitgliedern, hinsichtlich derer keine gesetzlichen Unterhaltspflichten bestehen, nicht Gegenstand der Prüfung ist, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführer diese (und eben etwaige gesetzlich Unterhaltsberechtigte) in eine ausweglose und unmenschliche Situation bringen würde. Darüber hinaus widerspricht diese Behauptung auch den diesbezüglichen Feststellungen im Vorhalt des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, auf die die Vertreter der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich verweisen (so auf Seite 7 der Stellungnahme vom 06.03.2009). Die Vertreter unterliegen jedoch einem Irrtum, wenn sie aus der Passage "Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche." ableiten, ein Überleben im Kosovo wäre ohne Auslandsunterstützung unmöglich. Dem stehen schon die unmittelbar darauf folgenden - und im Übrigen gänzlich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen entgegen, wonach es im Kosovo kaum Unterstandslosigkeit gibt, das "Auffangbecken" der Familie auch bei widrigen wirtschaftlichen Umständen funktioniere und notfalls auch internationale und nationale humanitäre Organisationen Unterstützung bieten würde. In diesem Sinne ist auf die jeweils rund 100 im Kosovo lebenden Familienmitglieder der Beschwerdeführer hinzuweisen, von deren Unterstützung im obigen Sinne ausgegangen werden kann.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sowohl die Gewährung von subsidiärem Schutz an einen Fremden, als auch ein eventueller humanitärer Aufenthaltstitel oder der Ausspruch der Unzulässigkeit der Ausweisung aus individuell-konkreten Gründen zu erfolgen hat und nicht dazu dient, dass dieser durch Arbeitstätigkeit in Österreich den Unterhalt von Personen im Herkunftsstaat sichert, von denen die Mehrzahl uneingeschränkt arbeitsfähige Erwachsene (hier: Brüder, Schwestern, Schwägerinnen) sind.

Der Kauf einer Immobilie im Herkunftsstaat ist, insbesondere wenn eine asylrelevante Verfolgung des Käufers im Herkunftsstaat nie vorlag und die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung (beinahe) ausschließlich wegen einer rezenten allgemeinen Spannungssituation im Bereich seines engeren Herkunftsgebietes ausgesprochen wurde, auch als klares Zeichen einer - wenn auch nicht tagesaktuellen - bereits gefassten Rückkehrabsicht zu werten.

Die Beschwerdeführer haben ein Haus samt Grundstück unmittelbar neben dem Elternhaus des Beschwerdeführers erworben. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs beabsichtigten, in absehbarer Zeit (unter Umständen auch erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in Österreich) in den Herkunftsstaat zurückzukehren, zumal die dortigen Lebenserhaltungskosten weitaus niedriger sind. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführer (und ihre Vertreter) im Verfahren wiederholt betonten, keinerlei Rücklagen in Österreich gebildet zu haben und sich die Immobilie im Kosovo somit als ihr einziger nennenswerter Vermögenswert darstellt.

Der Behauptung in der Stellungnahme vom 06.03.2009, wonach die Immobilie einzig erworben worden wäre, um den im Kosovo lebenden Verwandten bessere Unterkunftsverhältnisse zur Verfügung zu stellen und die Beschwerdeführer sich nie einen Wohnsitz im Kosovo schaffen hätten wollen, ist mangels jeglicher Plausibilität die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es ist auszuschließen, dass Fremde im Wissen um ihren nicht gesicherten Aufenthaltsstatus (subsidiär schutzberechtigt - daher lediglich befristete Aufenthaltsberechtigung) trotz mehrjähriger Berufstätigkeit keinerlei Rücklagen zu eigenen Gunsten bilden, sondern sämtliche - ihre Lebenserhaltung übersteigenden - Gelder an großteils uneingeschränkt arbeitsfähige Verwandte überweisen, schließlich sogar einen Kredit aufnehmen, um diesen Verwandten eine Immobilie zu finanzieren, die sie selbst nie nutzen wollen. Dies umso mehr, als die Kreditratenrückzahlungen und die notwendigen Renovierungen es diesen Fremden auch in den folgenden Jahren gänzlich unmöglich machen würden, Reserven für den Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes oder gesundheitlicher Probleme zu bilden. Schließlich konnten die Beschwerdeführer auch angesichts der Situation in ihrem Herkunftsstaat Kosovo - in dem bereits nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes die internationale Verwaltung bald grundsätzlich funktionsfähig war, der seit Jahren finanzielle Unterstützung in Milliardenhöhe durch die internationale Staatengemeinschaft erhält und sich überdies laufend stabilisiert hat - nicht davon ausgehen, dass der gewährte subsidiäre Schutz dauerhaft verlängert werden würde.

Die Beschwerdeführer sind jeweils Staatsangehörige der Republik Kosovo und besaßen in Österreich lediglich den Status der "subsidiär Schutzberechtigten". Die einzigen weiteren Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich sind - wie von ihnen und ihren Vertretern wiederholt betont wurde - zwei erwachsene Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, zu denen jedoch kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht (und auch in keiner Phase des Verfahrens behauptet wurde). Ein gemeinsamer Haushalt liegt nachweislich nicht vor und wurde ebenfalls nie behauptet.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf den genannten Quellen. Aus ihnen ist ersichtlich, dass die im angefochtenen Bescheid dargestellte Situation im Herkunftsstaat - sowohl was die Sicherheitslage als auch was die wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft - sich seit Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert hat, sondern vielmehr sowohl im Bereich der allgemeinen Sicherheitslage als auch der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine weitere Verbesserung eingetreten ist. Der Inhalt dieser Feststellungen wurde den Beschwerdeführern und ihren bevollmächtigten Rechtsanwälten im Rahmen der schriftlichen Einräumung von Parteiengehör vom 19.02.2009 zur Kenntnis gebracht, wobei dem nicht entgegen getreten wurde (vielmehr sich die Vertreter wiederholt sogar ausdrücklich auf die Feststellungen gestützt haben).

Soweit die Vertreter der Beschwerdeführer aufgrund offenkundig irriger Interpretation dieser Feststellungen davon ausgehen, dass ein Überleben im Kosovo ohne finanzielle Unterstützung aus dem Ausland unmöglich ist, wird auf die diesbezüglichen oben getätigten Ausführungen verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Vertreter für diese Ansicht auch jeglichen (weiteren) Beleg schuldig geblieben sind.

3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden.

Nach dem Inhalt dieser Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch Unterstützung durch die im Kosovo lebenden zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführer erhalten können. Insbesondere ist davon auszugehen, dass eine Unterkunftnahme im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers - in welchem auch mehrere seiner Geschwister leben - oder in dem von ihnen erworbenen Nachbarhaus bei einer Rückkehr möglich ist. Hinsichtlich der zu erwartenden Unterkunftssituation wird auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 3.1 verwiesen.

Unabhängig davon wäre nach den Feststellungen selbst im Falle des Ausbleibens von Unterstützung seitens der Familie davon auszugehen, dass humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden kann. Es besteht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach diese lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht werden.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren waren seit 18.04.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.1.1 Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Die vorliegenden Verfahren waren seit 18.04.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die mit Schreiben vom 09.04.2008 erhobenen Berufungen gegen die angefochtenen Bescheide gelten daher nunmehr als Beschwerden und es sind die Rechtmittelwerber als Beschwerdeführer zu bezeichnen.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1 Auch wenn der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 in der zuletzt geltenden Fassung vorkam (vgl. zum Beispiel Überschrift zu § 8 AsylG) wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmal im AsylG 2005 (§ 2 Abs. 1 Z 16) in Umsetzung des Art. 15 der Statusrichtlinie expressis verbis genannt. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG kommt in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 1.1.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 zu und sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen sind Dies bedeutet, dass ab 1.1.2006 über die Verlängerung oder Aberkennung einer vor dem 1.1.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.2.1 Auch wenn der Begriff des subsidiären Schutzes bereits im AsylG 1997 in der zuletzt geltenden Fassung vorkam vergleiche zum Beispiel Überschrift zu Paragraph 8, AsylG) wird der Begriff des Status des subsidiär Schutzberechtigten erstmal im AsylG 2005 (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16,) in Umsetzung des Artikel 15, der Statusrichtlinie expressis verbis genannt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG kommt in jenen Fällen, in denen einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, ab Inkrafttreten des AsylG 2005 mit 1.1.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 zu und sind somit die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 zu beurteilen sind Dies bedeutet, dass ab 1.1.2006 über die Verlängerung oder Aberkennung einer vor dem 1.1.2006 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung erstmalig 2004 und in der Folge mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom 04.11.2005 mit Befristung bis 04.11.2006 erneut nach §§ 8 iVm 15 AsylG 1997 erteilt. Im gegenständlichen Fall waren die Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 2005 (1.1.2006) im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997, weshalb ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. §§ 75 Abs. 6 iVm 8 AsylG 2005 als zuerkannt gilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung erstmalig 2004 und in der Folge mit den Bescheiden des Bundesasylamts vom 04.11.2005 mit Befristung bis 04.11.2006 erneut nach Paragraphen 8, in Verbindung mit 15 AsylG 1997 erteilt. Im gegenständlichen Fall waren die Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 2005 (1.1.2006) im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997, weshalb ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraphen 75, Absatz 6, in Verbindung mit 8 AsylG 2005 als zuerkannt gilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.

§ 9 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Im gegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt, da die diesem zugrunde liegende Situation (Konflikte zwischen Serben und Kosovo-Albanern in der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers) nicht (mehr) besteht und die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.Im gegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt, da die diesem zugrunde liegende Situation (Konflikte zwischen Serben und Kosovo-Albanern in der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers) nicht (mehr) besteht und die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.

Der Prüfungsrahmen des § 8 und 9 AslylG (vgl. Verweis in § 9 (1) 1 auf § 8 leg. cit.) wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8 und 9 AslylG vergleiche Verweis in Paragraph 9, (1) 1 auf Paragraph 8, leg. cit.) wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 8 AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Noch weniger kann aus Art. 3 EMRK somit ein Bleiberecht abgeleitet werden, dass sich im Wesentlichen darauf gründet, dass der Betroffene eine größere Zahl überwiegend arbeitsfähiger erwachsener Verwandter im Herkunftsstaat finanziell unterstützen möchte.Noch weniger kann aus Artikel 3, EMRK somit ein Bleiberecht abgeleitet werden, dass sich im Wesentlichen darauf gründet, dass der Betroffene eine größere Zahl überwiegend arbeitsfähiger erwachsener Verwandter im Herkunftsstaat finanziell unterstützen möchte.

Der Erstbeschwerdeführer, ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger (derzeit auch beschäftigter) 48-jähriger Mann, und die Zweitbeschwerdeführerin, eine grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige (derzeit auch beschäftigte) 35-jährige Frau, wären aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebene Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, ihre Grundbedürfnisse decken. Überdies steht ihnen eine Unterkunft in einem im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers erworbenen (zweistöckigen) Haus oder - notfalls vorübergehend - auch im unmittelbar angrenzenden Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers zur Verfügung und sie besitzen jeweils eine große Anzahl weiterer Verwandter (insgesamt rund 200 Personen), von deren Unterstützung entsprechend Gepflogenheiten im Kosovo - wie sie den unwidersprochenen Berichten zu entnehmen sind - ausgegangen werden kann.

Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich seit 2003 durchgehend im Baugewerbe beschäftigt und konnte in dieser Zeit zusätzliche Qualifikationen, etwa die selbständige Führung einer "Partie" erwerben. Er könnte daher den Lebensunterhalt für sich und die Zweitbeschwerdeführerin sichern, zumal seine Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Kosovo angesichts seiner Universitätsreife und der langjährigen Berufserfahrung sowie der erworbenen zusätzlichen Qualifikationen deutlich besser sind als jene der Mehrheit der Arbeitssuchenden, die lediglich Grundschulbildung besitzen und keine Berufserfahrung vorweisen können.

Aufgrund im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen ist somit auszuführen, dass nicht (mehr) davon auszugehen ist, dass im Falle der Rückkehr der Berufungswerber in den Kosovo weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde, da die Mutter und mehrere Geschwister des Erstbeschwerdeführers noch im Kosovo leben und sie dort - zumindest anfänglich - Unterkunft und Unterstützung erhalten können. Dass diese Verwandten allesamt arbeitslos und ohne die laufenden Unterstützungszahlungen der Beschwerdeführer in ihrer Existenz massiv bedroht wären, ist in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrer Finanzgebarung (Immobilienkauf, Geldleistungen) ebenfalls nicht glaubhaft. Ein selbständiges Fortkommen der Zweibeschwerdeführerin durch Berufstätigkeit (notfalls Gelegenheitstätigkeiten) ist ebenfalls grundsätzlich möglich, da keine Gründe aktenkundig sind, dass die Zweitbeschwerdeführerin dazu nicht in der Lage oder durch Betreuungspflichten daran gehindert wäre.Aufgrund im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen ist somit auszuführen, dass nicht (mehr) davon auszugehen ist, dass im Falle der Rückkehr der Berufungswerber in den Kosovo weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde, da die Mutter und mehrere Geschwister des Erstbeschwerdeführers noch im Kosovo leben und sie dort - zumindest anfänglich - Unterkunft und Unterstützung erhalten können. Dass diese Verwandten allesamt arbeitslos und ohne die laufenden Unterstützungszahlungen der Beschwerdeführer in ihrer Existenz massiv bedroht wären, ist in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrer Finanzgebarung (Immobilienkauf, Geldleistungen) ebenfalls nicht glaubhaft. Ein selbständiges Fortkommen der Zweibeschwerdeführerin durch Berufstätigkeit (notfalls Gelegenheitstätigkeiten) ist ebenfalls grundsätzlich möglich, da keine Gründe aktenkundig sind, dass die Zweitbeschwerdeführerin dazu nicht in der Lage oder durch Betreuungspflichten daran gehindert wäre.

Dass praktisch jedem, der in die Republik Kosovo abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann angesichts der substantiell unwidersprochenen Feststellungen zur Situation keinesfalls festgestellt werden.Dass praktisch jedem, der in die Republik Kosovo abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann angesichts der substantiell unwidersprochenen Feststellungen zur Situation keinesfalls festgestellt werden.

Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände bestehen auch keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführer aus einem sonstigen Grund der Gefahr des Todes ausgesetzt wären.

Darüber hinaus geht auch der Verwaltungsgerichtshof bereits seit mehr als drei Jahren davon aus, dass die allgemeine Lage im Kosovo aktuell nicht dergestalt ist, wonach im Kosovo jemand gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre, Grundbedürfnisse zu befriedigen. Gegenteiliges sei derzeit nicht notorisch (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0686-6). Belege für eine zwischenzeitliche Verschlechterung der allgemeinen Situation wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt und sind auch aus den Länderberichten nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer gehören nach den Feststellungen auch keiner der im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 genannten Kategorien von Kosovo-Albanern an, die im Falle einer Rückkehr mit ernsten Problemen zu rechnen hätten.

Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 57 Abs. 1 FrG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 57, Absatz eins, FrG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

2.2 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.2.2 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 2009, BGBl. I. Nr. 29, womit das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden, ist auf Verfahren, die - wie das vorliegende - vom Bundesasylamt vor dem 1.April 2009 entschieden worden sind - § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 31. März 2009, BGBl. römisch eins. Nr. 29, womit das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden, ist auf Verfahren, die - wie das vorliegende - vom Bundesasylamt vor dem 1.April 2009 entschieden worden sind - Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen.Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Beschwerdeführer haben wiederholt angegeben, dass sich in Österreich zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten, mit denen jedoch kein gemeinsamer Haushalt bestehe, weshalb die Beschwerdeführer über kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich zu Dritten verfügen. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Brüdern ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden.Die Beschwerdeführer haben wiederholt angegeben, dass sich in Österreich zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten, mit denen jedoch kein gemeinsamer Haushalt bestehe, weshalb die Beschwerdeführer über kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich zu Dritten verfügen. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Brüdern ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden.

Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger des Kosovo und hielten sich in Österreich bisher lediglich als Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigte auf, weshalb die gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Eingriff in das im Hinblick auf die bestehende Ehe durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger des Kosovo und hielten sich in Österreich bisher lediglich als Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigte auf, weshalb die gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Eingriff in das im Hinblick auf die bestehende Ehe durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.

Unstrittig liegt jedoch - angesichts einer Aufenthaltsdauer von rund sieben bzw. sechs Jahren in Österreich, der überdies phasenweise auf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erfolgte - ein Eingriff in das gleichfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vor.Unstrittig liegt jedoch - angesichts einer Aufenthaltsdauer von rund sieben bzw. sechs Jahren in Österreich, der überdies phasenweise auf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erfolgte - ein Eingriff in das gleichfalls durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vor.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer (bisher) nicht strafgerichtlich verurteilt worden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Somit ist zu prüfen, ob eine Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet stattgefunden hat, wie dies die Höchstgerichte bereits im Hinblick auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 ausgesprochen haben:

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgeht, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgeht, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).

Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach § 15 Abs. 3 AsylG neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs.3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach Paragraph 15, Absatz 3, AsylG neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."

Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführer in ihrer ehemaligen Heimat keinerlei Angehörige oder Freunde haben, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten, ist zunächst entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer in der Lage sind, ihre Existenz in der Heimat gegebenenfalls auch eigenständig und ohne familiäre Unterstützung, insbesondere durch Berufstätigkeit, zu sichern.

Die familiären Kontakte in den Herkunftsstaat wurden allerdings nie abgebrochen, vielmehr wurden die im Herkunftsstaat lebenden Verwandten sogar finanziell von den Beschwerdeführern unterstützt. Gerade auch aus diesem Grund, ist davon auszugehen, dass die Verwandten im Kosovo den Beschwerdeführer jede ihnen mögliche Unterstützung zukommen lassen werden. Dass sämtliche Verwandte zur Unterstützung gänzliche unfähig wären, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Nach den getroffenen Feststellungen ist aus den oben ausführlich dargelegten Gründen unzutreffend, dass eine Rückkehr in das Elternhaus des Beschwerdeführers oder das vor rund zwei Jahren erstandene Nachbarhaus nicht möglich sei und den Beschwerdeführern daher Obdachlosigkeit drohe.

Es wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet, dass eine Reintegration der Beschwerdeführer in die Gesellschaft ihrer Heimat grundsätzlich nahezu ausgeschlossen sei. Ein integriertes Leben wäre den Beschwerdeführern daher problemlos möglich.

Für ein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen der mehrjährige (teilweise auf der Gewährung subsidiären Schutzes basierende) Aufenthalt in Österreich, die Unbescholtenheit und eine zumindest grundsätzliche Integration (insbesondere im Arbeitsprozess). Andererseits ist auf Grund der Behebung der Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.08.2004 durch die oben genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich, dass die erstmalige Gewährung von Refoulementschutz an die Beschwerdeführer nicht zu Recht erfolgt war. Die neuerliche Einräumung von Refoulementschutz durch die entsprechenden Ersatzbescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.09.2007 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers: Datum der schriftlichen Ausfertigung) erfolgte wegen der erfolgten Zugrundelegung von Spannungen in der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers im Grenzgebiet zu Serbien, wobei sich nach der Bescheiderlassung aus einem Bericht des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass solche Spannungen tatsächlich nicht bestehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die (seinerzeitige) Rechtsposition der Beschwerdeführer nur wenig schutzwürdig.

Andererseits haben die Beschwerdeführer eine massive finanzielle Investition in eine Liegenschaft im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers getätigt und damit - wie oben dargelegt - die offenbare Bereitschaft zu einer (späteren) Rückkehr in den Kosovo bekundet. Das rein wirtschaftliche Interesse, mit dem für Verhältnisse im Herkunftsstaat sehr hohen Gehalt aus der Beschäftigung in Österreich ein großes Haus im Kosovo zu finanzieren und sich noch einen zusätzlichen finanziellen Poster zu verschaffen, ist zwar nachvollziehbar aber nicht schützenswert. Dies würde auch für den Fall gelten, dass die Beschwerdeführer sich im (da aus dem Verfahrensgang keinesfalls begründbaren) Vertrauen, ihr befristeter Aufenthalt würde auch in den kommenden Jahren problemlos perpetuiert werden, finanziell deutlich übernommen hätten und die erworbene Immobilie wieder verkaufen müssten.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausweisungshindernis aus Gründen der erfolgten Integration nach mehrjährigem Aufenthalt primär dazu dient, eine auf den dauerhaften Verbleib in Österreich ausgerichtete, hinsichtlich ihres rechtlichen Status jedoch noch nicht oder nicht mehr gefestigte Existenz abzusichern, wobei also von einer auf Dauer angelegten Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Österreich auszugehen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall, wie dargelegt, jedoch nicht gegeben, da die Beschwerdeführer sich eine zukünftige Existenz offenkundig ohnehin im Kosovo (wo sie ein großes Haus samt Grundstück erwarben) und nicht in Österreich (wo sie nach eigenen Angaben über keinerlei Vermögenswerte oder Rücklagen verfügen) aufbauen. Auch gibt es keine Hinweise auf eine besondere Integration (etwa Tätigkeit in Vereinen, etc.) im Bereich des Soziallebens in Österreich.

Darüber hinaus war den Beschwerdeführern schon ab den ersten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats im Jahre 2004, also schon bald nach der illegalen Einreise nach Österreich bewusst, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein befristeter sein werde. Dies umso mehr, als den Beschwerdeführern durch die laufenden Kontakte mit den Familienmitgliedern des Erstbeschwerdeführers bereits vor Aberkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt (mit hoher Wahrscheinlichkeit auch vor der letzten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.10.2006 - der Kauf des Nachbarhauses, auf dessen Erwerb hin bereits seit Jahren gespart wurde, erfolgte nur wenige Monate später im Frühjahr 2007) bewusst sein musste, dass der wesentlichste Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes - die Unmöglichkeit der Bewirtschaftung der familieneigenen Landwirtschaft aufgrund der angeblich unsicheren Lage in der Grenzregion zu Serbien - nicht (mehr) bestanden hat.

Nach den unwidersprochenen Mitteilungen des Verbindungsbeamten über die aktuelle Lage der Familie im November 2007 gab es in den Jahren zuvor bereits keinerlei Probleme mit Grenzverletzungen seitens serbischer Truppen oder Freischärler und wurde die Landwirtschaft seitens der Familie stets (somit auch zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes) betrieben.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer der Aufenthalte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet liegt unter der in den zitierten Entscheidungen genannten von 10 Jahren und wird auch durch die oben genannten Umstände relativiert.

Daher ist davon auszugehen, dass private und familiäre Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, allerdings gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger die Beschwerdeführer betreffende Ausweisungshindernisse. Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation den Beschwerdeführern - im Wege der von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte - gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 19.02.2009 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie ihrer aktuellen privaten Situation und der (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft nicht substantiell entgegengetreten.Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger die Beschwerdeführer betreffende Ausweisungshindernisse. Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation den Beschwerdeführern - im Wege der von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte - gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 19.02.2009 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie ihrer aktuellen privaten Situation und der (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft nicht substantiell entgegengetreten.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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